Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Möhring, Anke Domscheit-
Berg, Nicole Gohlke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/7599 –
Sexualisierte Gewalt in bewaffneten Konflikten und Handeln der feministischen
Entwicklungs- und Außenpolitik der Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat sich in ihren Leitlinien feministischer Außerpolitik
unter anderem dem Kampf gegen sexualisierte und geschlechtsspezifische
Gewalt in bewaffneten Konflikten gewidmet (Leitlinie 1 „Feministische
Außenpolitik gestalten – Leitlinien des Auswärtigen Amts“). Die Rolle von Frauen
in Friedensprozessen soll gestärkt, die Überlebenden sollen unterstützt und die
Täter zur Verantwortung gezogen werden. Bereits vor 23 Jahren wurde die
UN-Resolution 1325 „Frauen, Frieden, Sicherheit“ verabschiedet, die den
Schutz von Frauen und ihre gleichberechtigte Teilhabe an Prävention,
Schlichtung und Wiederaufbau als Grundlage hat. Sexualisierte Gewalt als
Kriegswaffe wird allerdings immer noch kaum geahndet und Frauen werden
weitgehend von Friedensverhandlungen ausgeschlossen.
Frauen sind in bewaffneten Konflikten vielen Formen von sexualisierter
Gewalt ausgesetzt. Sexualisierte Kriegsgewalt kann systematisch integraler Teil
von Strategien, organisiert oder spontane Einzeltat sein (vgl. Medica Mondiale
„„Damit die Welt es erfährt“ – Sexualisierte Gewalt im Krieg vor Gericht“,
S. 160). Es ist zwischen Konflikten und auch innerhalb der Konflikte zu
unterscheiden (vgl. tagesschau „Sexualisierte Gewalt als Methode“ vom 13. April
2022, abrufbar unter:
www.tagesschau.de/ausland/europa/vergewaltigung-krie
gswaffe-101.html). Die UN-Sicherheitsratsresolution 1820 von 2008
bezeichnet sexualisierte Gewalt als Kriegswaffe. Sie kann gezielt und bewusst als
Kriegsmethode eingesetzt werden, um Widerstand und Moral der Bevölkerung
zu brechen, Terror und Demütigung zu verbreiten, Menschen zur Flucht zu
zwingen und Gesellschaften zu zerstören oder auszulöschen. Manche
Menschen sind gefährdeter, Opfer von sexualisierter Kriegsgewalt zu werden, dazu
zählen Geflüchtete, Inhaftierte, Kombattantinnen und Kombattanten sowie
Angehörige marginalisierter Gruppen und ethnischer Minderheiten (vgl.
Internationales Komitee vom Roten Kreuz „Umgang mit sexueller Gewalt“,
abrufbar unter:
www.icrc.org/de/sexuelle-gewalt).
Faktoren wie zum Beispiel Zwangsrekrutierung sind häufig vorausgehend für
eine erhöhte Gefahr und Verbreitung von sexualisierter Gewalt in Konflikten
(vgl. tagesschau „Sexualisierte Gewalt als Methode“ vom 13. April 2022). Sie
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8013
20. Wahlperiode 10.08.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 9. August 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
könnten dementsprechend von der internationalen Gemeinschaft
vorausschauend analysiert werden.
Die Überlebenden von sexualisierter Gewalt leiden oftmals nicht nur unter
schweren körperlichen und seelischen Traumata, gefährlichen Infektionen und
Verletzungen, sondern auch unter Stigmatisierung, Ausgrenzung und
Tabuisierung in der eigenen Gemeinschaft. Frauen, die infolge einer Vergewaltigung
ungewollt schwanger werden, greifen häufig auf unsichere Praktiken für einen
Schwangerschaftsabbruch zurück (vgl. Internationales Komitee vom Roten
Kreuz „Umgang mit sexueller Gewalt“).
Völkerrechtlich ist geschlechtsspezifische Gewalt als Verbrechen gegen die
Menschlichkeit, als Kriegsverbrechen und Verletzung der Genfer
Konventionen einzuordnen. Auch können Einzeltatbestände von Völkermord gegeben
sein, wie die „Verursachung von schwerem körperlichen oder seelischen
Schaden an Mitgliedern der Gruppe“ (vgl. Artikel II Buchstabe b der UN-
Völkermordkonvention). Die Strafverfolgung ist jedoch bisher mehr als
unzureichend. Die Durchsetzung des Völkerrechts wird oftmals behindert durch
mangelnden Zeugen- und Opferschutz, Konzentration der Ermittlungsressourcen
auf andere Delikte, fehlende Erbringung oder Sicherung der Beweismittel und
dadurch, dass Beschuldigte nicht festgenommen werden. Zudem erfahren
Frauen (in patriarchalen Gesellschaften) häufig Diskriminierung und
Geringschätzung im oder Verwehrung des Zugangs zum Justizsystem. Zur
Prävention von sexualisierter Gewalt zählen kontinuierliche Aufklärungsarbeit und
Sensibilisierung, gesellschaftliche Änderungsprozesse, Stärkung der Rechte
von Frauen und flächendeckende Gewaltschutzprojekte.
Aktuelle Beispiele für sexualisierte Gewalt gegen Frauen in bewaffneten
Konflikten lassen sich auch im Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine finden:
So wurden aus der Ukraine bereits eine Vielzahl von Fällen in von Russland
besetzten Gebieten bekannt (vgl. RedaktionsNetzwerk Deutschland
„Russische Soldaten sollen Frauen und Mädchen vergewaltigt haben – Anklage
erhoben“ vom 16. März 2023, abrufbar unter:
www.rnd.de/politik/ukraine-krieg-ru
ssische-soldaten-sollen-frauen-und-maedchen-vergewaltigt-haben-WPN25GQ
MZJGQ3LAUDW5USIROCA.html). Laut der Forscherin zu sexueller Gewalt
im Krieg, Dr. Marta Havryshko, ist mehrfach nachvollziehbar, dass russische
Befehlshaber sexualisierte Gewalt befohlen, unterstützt oder zumindest
gebilligt hätten (vgl. tagesschau „Es ist eine Kriegswaffe“ vom 24. Februar 2023,
abrufbar unter:
www.tagesschau.de/ausland/europa/ukraine-vergewaltigunge
n-kriegswaffe-101.html).
1. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff der sexualisierten
Kriegsgewalt, und welche Strategie benutzt sie vorrangig, um diese zu
bekämpfen?
Die Bundesregierung orientiert sich bei der Bestimmung des Begriffs der
sexualisierten Kriegsgewalt an der Definition, die der Generalsekretär der Vereinten
Nationen (VN) seinem jährlichen Bericht zu konfliktbezogener sexualisierter
Gewalt zugrunde legt und verweist insoweit auf den ihren 3. Nationalen
Aktionsplan zur Agenda Frauen, Frieden und Sicherheit, dort S. 28 f. (
https://w
ww.bundesregierung.de/breg-de/service/publikationen/aktionsplan-der-bundesr
egierung-zur-umsetzung-von-resolution-1325-zu-frauen-frieden-sicherheit-
dessicherheitsrats-der-vereinten-nationen-fuer-den-zeitraum-2021-bis-2024-73
5184). Dieses Verständnis liegt den im März 2023 veröffentlichten Leitlinien
zur feministischen Außenpolitik zugrunde, die als wichtiger Handlungsrahmen
dienen.
2. Wie ist der Stand der in der Leitlinie 1 genannten EU-Initiative, mit der
Verantwortliche für konfliktbezogene sexualisierte Gewalt identifiziert,
benannt und auf Grundlage des EU-Menschenrechtssanktionsregime mit
Sanktionen belegt werden sollen?
Die Europäische Union hat am 7. März 2023 sowie zuletzt am 20. Juli 2023
Sanktionen gegen Verantwortliche konfliktbezogener sexualisierter Gewalt im
Rahmen des EU-Menschenrechtssanktionsregimes erlassen (
https://www.consil
ium.europa.eu/en/press/press-releases/2023/07/20/human-rights-violations-eu-l
ists-18-individuals-and-five-entities-responsible-for-gender-based-violence-an
d-linked-to-the-navalny-and-kara-murza-cases/;
https://www.consilium.europ
a.eu/en/press/press-releases/2023/03/07/violence-against-women-and-girls-eu-s
anctions-nine-individuals-and-three-entities-under-its-global-human-rights-sanc
tions-regime/). Für die Bundesregierung bleibt der Einsatz restriktiver
Maßnahmen ein zentrales Mittel, um zur weltweiten Ächtung von Verbrechen
konfliktbezogener sexualisierter Gewalt beizutragen.
3. Welche Risikofaktoranalysen für das Auftreten und die Verbreitung von
sexualisierter Gewalt in Konflikten führt die Bundesregierung bereits
durch, und welche weiteren sind geplant?
Die Bundesregierung orientiert sich in ihrer Analyse von Risikofaktoren für
sexualisierte Gewalt in Konflikten an der Arbeit der Sonderberichterstatterin des
VN-Generalsekretärs zu Sexueller Gewalt in Konflikten, Pramilla Patten. Laut
der Risikofaktoranalyse („Problem Statement“) des Strategischen
Planungsrahmens 2020 bis 2025 der „UN Action against Sexual Violence in Conflict“
verstärken sich in Konfliktsituationen unter anderem bestehende strukturelle
Ungleichheiten, welche sexualisierte Gewalt begünstigen; gleichzeitig brechen in
Konfliktsituationen Schutzsysteme und -strukturen weg. Darüber hinaus
bezieht die Bundesregierung in ihre Arbeit insbesondere die regelmäßige
Berichterstattung des VN-Generalsekretärs zu konfliktbezogener sexueller Gewalt,
zuletzt mit Bericht vom 10. Juli 2023 (S/2023/413), in ihre Arbeit ein. Das
Auswärtige Amt unterstützt die Arbeit der Sonderberichterstatterin des VN-
Generalsekretärs zu Sexueller Gewalt in Konflikten, um unter anderem diese
wichtige analytische Arbeit fortzuführen.
4. Welche konkreten Maßnahmen nutzt die Bundesregierung bereits, um
die Bedürfnisse der Überlebenden sexualisierter Kriegsgewalt zu
analysieren und ihnen gerecht zu werden, spezifisch geflüchteter Frauen (in
Deutschland), und welche weiteren sind geplant?
Die Bundesregierung unterstützt weltweit verschiedene Netzwerke
Überlebender/Opfer sexualisierter Gewalt in Konflikten und fördert Projekte zur
medizinischen, rechtlichen, psychosozialen und sozioökonomischen Unterstützung
Überlebender/Opfer. In Deutschland sind mit dem Zweiten Gesetz zur besseren
Durchsetzung der Ausreisepflicht am 21. August 2019 bundesgesetzliche
Regelungen zum Schutz vulnerabler Personengruppen in Aufnahmeeinrichtungen
und Gemeinschaftsunterkünften in Kraft getreten und seitdem verpflichtend. Zu
den besonders schutzbedürftigen Personen zählen laut der EU-
Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) insbesondere auch Opfer von Menschenhandel,
Folter oder psychischer, physischer und sexualisierter Gewalt. Zuletzt wurde im
Jahr 2021 in vierter Auflage die von der Bundesregierung gemeinsam mit dem
Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) im Jahr 2016 auf den Weg
gebrachte Bundesinitiative „Schutz von geflüchteten Menschen in
Flüchtlingsunterkünften“ aktualisiert. Diese zielt darauf ab, die Bedingungen für alle
vulnerablen Personen in den Unterkünften zu verbessern. Darüber hinaus werden
im Rahmen der Bundesinitiative Maßnahmen, wie das Modellprojekt „BeSAFE
– Skalierung und Vertiefung“ gefördert, innerhalb dessen ein entwickeltes
Konzept zur systematischen und zielgruppenübergreifenden Identifizierung
besonders schutzbedürftiger Geflüchteter nach der Aufnahme in Deutschland
verbreitet wird.
5. Mit welchen Maßnahmen fördert die Bundesregierung den Zugang zu
langfristiger und ganzheitlicher Unterstützung für Überlebende von
sexualisierter Gewalt in Form von medizinischer Versorgung, psychosozialer
Beratung, existenzsichernden Maßnahmen und Rechtsberatung in
Deutschland?
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben gemäß § 27 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Anspruch auf notwendige
Krankenbehandlung, auch in Fällen, in denen die Behandlungsursache auf eine
Vergewaltigung oder auf sexualisierte Gewalt zurückgeht. Die Versorgung beinhaltet die
Behandlung in Notfällen. Der Anspruch umfasst das Gespräch, die körperliche
Untersuchung, die ärztliche und psychotherapeutische Behandlung, die
Abklärung von Maßnahmen zum gesundheitlichen Schutz (zum Beispiel Impfungen),
die Dokumentation sowie ggf. einen Arztbrief zur notwendigen
Weiterbehandlung. Darüber hinaus schließt der Versorgungsanspruch die Versorgung unter
anderem mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie digitalen
Gesundheitsanwendungen und Krankenhausbehandlung ein. Für Personen, die in der
privaten Krankenversicherung versichert sind, werden Kosten für medizinisch
notwendige Leistungen ebenso erstattet. Zusätzlich können Dienstleistungen
erbracht werden, wenn diese vertraglich vereinbart sind und in Zusammenhang
mit medizinischer Notwendigkeit stehen.
Mit dem Masernschutzgesetz vom 10. Februar 2020 wurde zudem der
Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung durch Aufnahme von § 27
Absatz 1 Satz 6 SGB V erweitert, der Leistungen zur vertraulichen
Spurensicherung am Körper, einschließlich der erforderlichen Dokumentation sowie
Laboruntersuchungen und einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung der
sichergestellten Befunde umfasst. Der Leistungsumfang besteht bei Hinweisen auf
drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines
sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder
einer Vergewaltigung sein können.
Für Opfer von Gewalttaten – hierzu gehören auch Opfer von sexualisierter
Gewalt – gibt es weitere zahlreiche Hilfeeinrichtungen, die viele
Unterstützungsmöglichkeiten anbieten. Das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“
unter der Nummer 08000 116 016 ist zudem als niedrigschwelliges
Hilfsangebot eine wichtige erste Anlaufstelle für gewaltbetroffene Frauen oder Personen
aus deren Umfeld.
Gewaltbetroffene Frauen stehen zudem zahlreiche örtliche
Fachberatungsstellen bei (sexualisierter) Gewalt gegen Frauen zur Verfügung. Unter
www.fraue
n-gegen-gewalt.de stellt die vom Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend (BMFSFJ) geförderte bundesweite Vernetzungsstelle der
Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe, Bundesverband
Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe – Frauen gegen Gewalt e. V. (bff e. V.), umfangreiche
Informationen für Betroffene und eine Suchfunktion für Beratungsangebote vor
Ort bereit.
Die Bundesregierung fördert den Zugang zu Hilfsangeboten sowie zu
Rechtsberatung zudem durch Bereitstellung von Informationsmaterial in vielen
verschiedenen Sprachen. Die zentrale Opferschutzplattform des
Bundesjustizministeriums
www.hilfe-info.de enthält Informationen zu allen opferbezogenen
Fragen nach einer Straftat, insbesondere zu Hilfs- und Beratungsangeboten,
finanziellen, praktischen, psychologischen und gerichtsmedizinischen
Unterstützungsleistungen sowie zum Ablauf des Strafverfahrens.
6. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um Überlebenden von
sexualisierter Kriegsgewalt, die Asyl in Deutschland suchen,
traumasensible Unterstützung im Asylverfahren zuteilkommen zu lassen?
Für Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Schutzsuchenden sind
gemäß § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) die Länder zuständig. Gemäß
§ 44 Absatz 2a AsylG sollen die Länder geeignete Maßnahmen treffen, um bei
dieser Aufgabe den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu
gewährleisten.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) berücksichtigt im
Rahmen seiner Zuständigkeit für die Prüfung und Entscheidung von Asylanträgen
die besondere Schutzbedürftigkeit vulnerabler Personen, zu denen auch Opfer
sexualisierter bzw. geschlechtsbezogener Gewalt gehören können, und gewährt
diesen ihre unionsrechtlichen Verfahrensgarantien während der gesamten Dauer
des Asylverfahrens.
Das BAMF setzt für vulnerable Personengruppen speziell geschultes Personal,
sogenannte Sonderbeauftragte, ein. Hierzu zählen Sonderbeauftragte für
geschlechtsspezifische Verfolgung, für Folteropfer und traumatisierte
Asylbewerber, für unbegleitete Minderjährige, sowie für Opfer von Menschenhandel.
Diese werden in der Identifizierung sowie im Umgang mit vulnerablen
Personengruppen geschult und verfügen über besondere rechtliche,
herkunftsländerspezifische, kulturelle und psychologische Kenntnisse.
Mit der im Jahr 2022 neu gefassten und durch Mittel des Bundes geförderten
behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung haben Betroffene zudem die
Möglichkeit, sich über den Ablauf, die Inhalte sowie ihre Rechte und Pflichten
im Asylverfahren zu informieren (
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/presse
mitteilungen/DE/2023/01/foerderaufruf-avb.html). Es werden hierbei auch
Projekte gefördert, die explizit Rechtsberatung für vulnerable Schutzsuchende
anbieten. Hierzu können auch Opfer sexualisierter oder geschlechtsbezogener
Gewalt zählen. Die Schutzsuchenden werden zu ihren Rechten im
Asylverfahren informiert und können bei Bedarf auch an spezialisierte
Fachberatungsstellen weitergeleitet werden, um weiterführende Unterstützung in Anspruch zu
nehmen.
7. Welche Schulungen werden nach Kenntnis der Bundesregierung zur
Trauma-Expertise für sexualisierte Gewalt in bewaffneten Konflikten in
deutschen Justiz- und Sicherheitsbehörden durchgeführt?
Der Umgang mit traumatisierten Opfern von Völkerstraftaten gehört seit vielen
Jahren zu den Anforderungen an die in den Völkerstrafrechtsreferaten des
Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) eingesetzten
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Gleiches gilt für den kultursensiblen Umgang mit
Opferzeugen, insbesondere mit Opfern sexualisierter Gewalt. Beides ist
regelmäßig Gegenstand einer Vielzahl von Tagungen zum Völkerstrafrecht, bei
denen die Angehörigen der Völkerstrafrechtsreferate des GBA regelmäßig als
Referentinnen und Referenten ihre umfangreichen, in der Praxis erprobten
Kenntnisse und Erfahrungen weitergeben und sich mit Kolleginnen und
Kollegen verschiedener Fachrichtungen im In- und Ausland austauschen.
Daneben enthält das Fortbildungsprogramm der Deutschen Richterakademie
regelmäßig Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung von Richterinnen und
Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten zu Themen des Umgangs
mit Opfern sexualisierter Gewalt in bewaffneten Konflikten.
Spezielle Schulungen zur Trauma-Expertise für sexualisierte Gewalt in
bewaffneten Konflikten werden bei der Bundespolizei und im Bundeskriminalamt
(BKA) nicht durchgeführt. Der Schutz vor Gewalt gegen Personen mit Trauma-
Erfahrung ist polizeiliche Kernaufgabe. Opfer von Straftaten werden betreut.
Bei der Bundespolizei wird eine Grundbefähigung zur Opferansprache im
Rahmen der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im „Polizeitraining“, bei „sozialer
Methodenkompetenz“ und „Konfliktmanagement“ vermittelt.
Die Achtung und der Schutz der Menschen- und Grundrechte sind für die
Polizeibeamtinnen und -beamten des Bundes im Dienstalltag selbstverständlich.
Dazu gehören auch die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und die
Ausrichtung einer jeden Eingriffsmaßnahme an der Geeignetheit, der
Erforderlichkeit sowie der Angemessenheit des Einzelfalles. Alle Polizeibeamtinnen
und -beamten nehmen regelmäßig an Schulungen über die rechtmäßige
Anwendung von Befugnissen teil. Dabei wird die möglichst gewaltfreie
Konfliktlösung in den Mittelpunkt des polizeilichen Einschreitens gestellt.
8. Mit welchen Maßnahmen wird die Bundesregierung Post-Konflikt-
Staaten beim Angebot von sofortiger qualifizierter medizinischer Versorgung
speziell von Frauen unterstützen, und welche Maßnahmen führt sie
bereits durch?
Die Bundesregierung berücksichtigt die spezifischen Bedürfnisse von Frauen,
Kindern und marginalisierten Gruppen bei der Planung und Umsetzung
medizinischer Maßnahmen in post-Konflikt Staaten. In Umsetzung von der im Jahr
2019 vom VN-Sicherheitsrat verabschiedeten Resolution 2467 werden die
Bedürfnisse von Überlebenden sexualisierter Gewalt von der Bundesregierung
unterstützten Sonderberichterstatterin des VN-Generalsekretärs zu Sexueller
Gewalt in Konflikten, in den Mittelpunkt gestellt. Die sexuelle sowie reproduktive
Gesundheitsversorgung und der Schutz vor SGB V bzw. die Versorgung von
Überlebenden werden dabei eng miteinander verzahnt.
In akuten Notsituationen und Krisen reichen die Maßnahmen von der
Einrichtung von Schutzhäusern für Frauen und Mädchen über mobile
Gesundheitsdienste, psychosoziale Dienstleistungen bis hin zur Bereitstellung von
Dienstleistungen zur sexuellen und reproduktiven Gesundheit und
Menstruationshygiene.
Bilaterale Vorhaben zur Gesundheitssystemstärkung sowie strukturbildende
Übergangshilfe stärken zudem die Resilienz dieser Systeme und stellen sicher,
dass grundlegende medizinische Dienste aufrechterhalten werden. Des
Weiteren fördert die Bundesregierung Organisationen wie den UN-
Bevölkerungsfonds (UNFPA) und die Internationale Föderation für Familienplanung (IPPF),
die Dienste der sexuellen und reproduktiven Gesundheit sowie Hilfsangebote
für Überlebende von SGBV bereitstellen.
9. Mit welchen Maßnahmen plant die Bundesregierung dafür zu sorgen,
dass auch die psychosoziale oder psychologische Betreuung in
Konfliktgebieten sichergestellt werden kann?
Die Bundesregierung unterstützt psychosoziale und psychologische Leistungen.
Hierzu zählen Schutzhäuser, die neben physischer Sicherheit und einer
Grundversorgung traumasensible psychosoziale und rechtliche Beratung bieten. Die
Bundesregierung fördert psychosoziale Betreuung über spezifische
(Frauen-)Beratungszentren in fragilen Staaten, wie in Irak und Libyen, und finanziert
gezielt Projekte zur Förderung der psychischen Gesundheit und des
psychosozialen Wohlbefindens von Menschen auf der Flucht und in Krisenkontexten. In
der Ukraine unterstützt die Bundesregierung Aktivitäten der Organisation für
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), die nationale Kapazitäten
zur psychosozialen und psychologischen Unterstützung aufbauen. Auch nach
Polen geflüchtete ukrainische Frauen werden über eine lokal unterstütztes
Projekt unter anderem mit psychologischer Beratung unterstützt. Die allgemeinen
Programme für psychosoziale Betreuung, welche die Bundesregierung zum
Beispiel in der Türkei für Flüchtende aus Syrien fördert, werden verstärkt
gendersensibel aufgestellt.
10. Wie wird die Bundesregierung Menschen in Post-Konflikt-Staaten bei
einem geschlechtergerechten Zugang zur Justiz unterstützen, besonders
darin, dass die Erfahrung von sexualisierter Kriegsgewalt nicht
verharmlost wird und es zu einer erfolgreichen Anklage kommen kann?
Die Bundesregierung legt einen Schwerpunkt auf die Verfolgung von besonders
schweren Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes
berühren und vor dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) zur Anklage
kommen können, wenn Staaten nicht willens oder nicht in der Lage sind, diese
ernsthaft zu verfolgen. Dazu gehört sexualisierte Gewalt. Im Römischen Statut
für den IStGH ist eindeutig geregelt, dass sexualisierte Gewalt unter
bestimmten Umständen den Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit und
den Tatbestand des Kriegsverbrechens erfüllen kann. In der Realität wird aber
sexualisierte Gewalt oft als Nebenprodukt des Krieges verharmlost; bei Opfern
lässt das oft den Eindruck entstehen, dass kaum Rechtsmittel zur Verfügung
stehen; Täter glauben, straflos davon kommen zu können. Die Bundesregierung
macht daher deutlich, dass sie sexualisierte Gewalt in Konflikten und den
Einsatz sexualisierter Gewalt als Kriegswaffe verurteilt. Sie ruft dazu auf, dass
diese nicht toleriert und ernsthaft verfolgt wird. Die Bundesregierung vertritt
die Haltung, dass betroffenen Opfern gleichberechtigter Zugang zu nationaler
und internationaler Justiz ermöglicht werden muss.
Entsprechend unterstützt die Bundesregierung unter anderem das „Team of
Experts on the Rule of Law“ der Sonderberichterstatterin des VN-
Generalsekretärs zu Sexueller Gewalt in Konflikten politisch und finanziell. In 13 Staaten
arbeitet dieses daran, Kapazitäten für Justizsysteme aufzubauen, welche die
Bedürfnisse von Opfer, bzw. Überlebenden sexualisierter Gewalt in (post-)
Konfliktsituationen in den Fokus nehmen.
Zur verstärkten strafrechtlichen Verfolgung von sexualisierter Kriegsgewalt hat
die Bundesregierung zudem eine Initiative auf EU-Ebene lanciert, bei der
Verantwortliche für SGBV auf Grundlage des EU-Menschenrechtssanktionsregime
mit Sanktionen belegt werden (siehe auch Antwort zu Frage 2).
Darüber hinaus unterstützt die Bundesregierung projektbasiert den
geschlechtergerechte Zugang zur Justiz in diversen (post-)Konfliktregionen. Seit 2019
unterstützt sie das UN Investigative Team for Accountability of Da’esh/ISIS
(UNITAD), welches insbesondere auch zur Rechenschaft für die des
sogenannten „Islamischen Staats“ in Irak ausgeübte sexualisierte Gewalt gegen
Jesidinnen und Jesiden Beweise sammelt, sichert und aufbereitet. In der Ukraine
unterstützt das AA die Human Rights Monitoring Mission der Vereinten
Nationen, welche auch einen besonderen Fokus auf den Kampf gegen sexualisierte
Gewalt legt und fördert OSZE-Aktivitäten zur Schulung von Richterinnen und
Richtern zum Umgang mit Fällen konfliktbezogener sexualisierter Gewalt.
Ähnliche Initiativen zur Verbesserung des Zugangs zur Justiz für Opfer
sexualisierter Gewalt sowie zum geschlechtersensiblen Capacity Building in
staatlichen Strafverfolgungsbehörden werden mit Förderung des AA unter anderem
in Libanon, Libyen und Mali umgesetzt. Das Bundesministerium für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) unterstützt
beispielsweise in Ruanda das Ministerium für Gender und Familienförderung bei der
Prävention sexualisierter und geschlechtsbezogener Gewalt durch die Stärkung der
Kapazitäten staatlicher (Richterinnen/Richter, Staatsanwältinnen/Staatsanwälte,
Polizei) und nichtstaatlicher Akteurinnen und Akteure zur medizinischen,
psychosozialen und rechtlichen Unterstützung von Betroffenen von SGBV. Dazu
gehört auch die gemeindebasierte Sensibilisierungsarbeit, die zu einer breiten
gesellschaftlichen Bewusstseinsbildung beiträgt. Weitere Vorhaben zur
Sensibilisierung und Stärkung von Kapazitäten hinsichtlich SGBV und zur Beratung
von Betroffenen, die zu einem verbesserten Zugang zur Justiz beitragen,
werden mit Förderung des BMZ unter anderem in Äthiopien und Südsudan
umgesetzt.
Im Übrigen wird im Hinblick auf eine Möglichkeit der Strafverfolgung in der
Bundesrepublik Deutschland auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
11. Mit welchen konkreten Maßnahmen zieht die Bundesregierung, wie in
Leitlinie 1.2 genannt, die „Täter zur Verantwortung“, auch unter
Berücksichtigung des Weltrechtsprinzips, und welche weiteren sind geplant?
§§ 6 bis 8 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) stellen verschiedenen Formen
sexualisierter Gewalt als Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit
und Kriegsverbrechen unter Strafe. Für diese Verbrechen gilt das
Weltrechtsprinzip (§ 1 VStGB), ein Bezug zur Bundesrepublik Deutschland ist nicht
notwendig. Auf dieser Grundlage verurteilte etwa das Hanseatische
Oberlandesgericht am 27. Juli 2022 eine Täterin, die mit ihrem dem „Islamischen Staat“ (IS)
angehörenden Mann in Syrien eine Jesidin (auch sexuell) versklavt hatte, unter
anderem wegen Beihilfe zum Völkermord, zu Verbrechen gegen die
Menschlichkeit und Kriegsverbrechen durch sexualisierte Gewalt.
Auch bei Völkerstraftaten gilt das in § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung
(StPO) gesetzlich verankerte Legalitätsprinzip. Danach wird bei Vorliegen
zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte grundsätzlich ein Ermittlungsverfahren
eingeleitet. Das Weltrechtsprinzip ermöglicht es dem GBA ferner, zur
Beweissicherung frühzeitig insbesondere Strukturermittlungsverfahren gegen
unbekannte Täter einzuleiten, wenn bei einem Konflikt in absehbarer Zeit mit
Auswirkungen auf die Bundesrepublik Deutschland zu rechnen ist, selbst wenn
noch kein unmittelbarer Deutschlandbezug gegeben ist.
Die Bundesregierung setzt sich umfassend gegen Völkerrechtsverbrechen ein
und begrüßt, dass sich die Verfolgbarkeit sexualisierter Verbrechen stetig
weiterentwickelt (unter anderem Entscheidung der Berufungskammer des
Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) im Dezember 2022, in dem das Urteil
gegen den ehemaligen Kommandeur der Lord Resistance Army aus Uganda,
Dominic Ongwen, bestätigt wurde). Deutschland hat sich seit seiner Gründung
unverbrüchlich für den IStGH eingesetzt.
12. Welche Ressourcen wird die Bundesregierung zukünftig bezüglich der
strafrechtlichen Verfolgung sexualisierter Gewalt durch
Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stellen?
Bei der Strafverfolgung in bewaffneten Konflikten durch den GBA stellt die
Verfolgung sexualisierter Gewalt einen Schwerpunkt der Ermittlungen dar. Die
Bundesregierung wird dem GBA auch künftig die für die strafrechtliche
Verfolgung sexualisierter Gewalt erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellen.
Soweit es um die Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaften der Länder
geht, sind die Länder zuständig.
13. Wie garantiert die Bundesregierung den Überlebenden sexualisierter
Kriegsgewalt Sicherheit bei Aussage gegenüber Tätern?
Die Strafprozessordnung sieht verschiedene Möglichkeiten zum Schutz von
Zeuginnen und Zeugen vor. Auf die Möglichkeiten der Beschränkung von
Angaben zur Wohnanschrift nach § 68 Absatz 2, § 200 Absatz 1, § 222 Absatz 1
StPO oder von Angaben zur Person nach § 68 Absatz 3 StPO, die
Beschränkung des Fragerechts nach § 68a StPO, den Ausschluss der Öffentlichkeit nach
den §§ 171b, 172 des Gerichtsverfassungsgesetzes, die Möglichkeit der
Entfernung der oder des Angeklagten nach § 247 StPO sowie die Möglichkeit der
audiovisuellen Vernehmung von Zeugen nach § 247a oder § 58a StPO wird
verwiesen.
14. Wie unterstützt die Bundesregierung lokale Organisationen,
Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger und
Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft, die vor Ort Überlebenden helfen,
und wie plant die Bundesregierung, diese zukünftig langfristig und
systematisch zu unterstützen?
Die Bundesregierung fördert verschiedene lokale Organisationen,
Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger und Vertreterinnen und Vertreter der
Zivilgesellschaft, die vor Ort im Ausland Überlebende und Opfer unterstützen,
sowohl auf politischer Ebene, als auch durch gezielte Förderung von Projekten.
Dabei wird darauf geachtet, dass unterstützende Organisationen einen
ganzheitlichen, geschlechtergerechten und überlebenden-zentrierten Ansatz verfolgen.
Wo möglich wird besonderer Wert auf die Zusammenarbeit und Unterstützung
von Überlebenden geleitete Organisationen gelegt. Im Rahmen der
humanitären Hilfe unterstützt die Bundesregierung aufgrund ihrer Selbstverpflichtung zu
stärkerer Lokalisierung vermehrt Projekte zum Kapazitätsaufbau lokaler und
frauengeführter Organisationen sowie Initiativen für besseren Zugang
frauengeführter Organisationen zu Finanzierung. Dies gilt auch für
entwicklungspolitische Vorhaben deutscher zivilgesellschaftlicher Organisationen, die von der
Bundesregierung gefördert werden. Diese Projektförderungen sind auf
Mehrjährigkeit angelegt. Zudem unterstützt die Bundesregierung, unter anderem in
Zusammenarbeit mit UN WOMEN, die nachhaltige Einbindung lokaler und
frauengeführter Organisationen in humanitäre Koordinierung. Im VN-Rahmen
unterstützt die Bundesregierung auch die Arbeit und das Mandat der VN-
Sonderbeauftragten für sexualisierte Gewalt in Konflikten und das Team of Experts
on the Rule of Law and Sexual Violence in Conflict.
15. Welche lokalen Frauenrechtsorganisationen, die zu dem Thema arbeiten,
unterstützt die Bundesregierung im Rahmen ihrer feministischen
Entwicklungspolitik (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung verweist auf die Datenbank der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (
https://stats.oecd.org/Index.aspx
?DataSetCode=CRS1_GREQ). Der deutsche Beitrag kann durch einen
entsprechenden Filter unter „Donor“ und „Sector“ dargestellt werden. Die mit dem
Zweckschlüssel („CRS Code“) 15170 erhobenen Daten erfassen die
Unterstützung von feministischen, frauengeführten und Frauenrechtsorganisationen und
-bewegungen sowie von staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen.
Die Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen erfolgt in dem
genannten Themenbereich regelmäßig unter fragilen Sicherheitsbedingungen.
Dies betrifft insbesondere Vorhaben im Bereich der Krisenprävention,
Stabilisierung, Friedensförderung und der Menschenrechte.
Frauenrechtsorganisationen sind hier aufgrund ihres Engagements besonders gefährdet. Aufgrund der
Schutzbedürftigkeit von Leib und Leben der in den lokalen Organisationen
Beschäftigten und der hohen Sensibilität der Daten werden örtliche
Organisationen dort nicht genannt und liegen der Bundesregierung, zum Beispiel bei der
Finanzierung über deutsche private Träger der Zivilgesellschaft, auch nicht
unmittelbar vor.
16. Mit welchen Maßnahmen ist schon jetzt geplant, Frauen aus der
ukrainischen Zivilgesellschaft in die Friedensprozesse mit einzubeziehen, weil
nicht nur die Leitlinien feministischer Außenpolitik die Stärkung der
Teilhabe von Frauen an friedens- und sicherheitspolitischen Prozessen
betonen, sondern auch der dritte Nationale Aktionsplan „Frauen, Frieden
und Sicherheit“ zur Umsetzung der UN-Resolution 1325?
Die Bundesregierung unterstützt bereits seit dem Jahr 2014 flankierende
Prozesse auf zivilgesellschaftlicher Ebene in der Ukraine und in der Diaspora, zum
Beispiel das Projekt „Women’s Initiatives for Peace in Donbas(s)“, das sich
speziell dafür eingesetzt hat, Frauen als wesentliche Akteure in
Friedensprozessen zu fördern. Aus Sicht der Bundesregierung ist es im Übrigen an der
Regierung der Ukraine, über Zeitpunkt und Inhalt möglicher Verhandlungen mit der
Russischen Föderation über die Beendigung des völkerrechtswidrigen
Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine zu entscheiden.
17. In welcher Form wird die Bundesregierung ukrainische Aktivistinnen
und Aktivisten in Deutschland bei der Unterstützung der Überlebenden
vor Ort und in Deutschland einbeziehen?
Die Bundesregierung wird ukrainische Staatsangehörige, einschließlich
Angehöriger der ukrainischen Zivilgesellschaft, entsprechend ihrer Qualifikation bei
der Unterstützung Schutzsuchender und Überlebender aus der Ukraine
einbeziehen, um deren bestmögliche Betreuung sicherzustellen und vorhandene
personelle Ressourcen bestmöglich zu nutzen.
Das BMZ hat bereits im Jahr 2020 ein Globales Netzwerk zur Unterstützung
von Frauen in Fluchtkontexten (Action Network on Forced Displacement –
Women as Agents of Change) ins Leben gerufen (
https://www.bmz.de/en/issue
s/displaced-people/action-network-on-forced-displacement).
Das Aktionsnetzwerk bringt Menschen zusammen, die sich für und gemeinsam
mit Frauen auf der Flucht engagieren. Sie tauschen Erfahrungen aus,
identifizieren „good practices“ zur Stärkung der politischen und wirtschaftlichen
Teilhabe von Frauen und entwickeln auf Basis des Austauschs Empfehlungen für
nationale und internationale politische Prozesse. Hier besteht eine Kooperation
mit dem Women’s Peace and Humanitarian Fund (WPHF).
Darüber hinaus können sich ukrainische Aktivistinnen und Aktivisten über die
Plattform Wiederaufbau Ukraine mit relevanten deutschen Akteurinnen und
Akteuren vernetzen und Kooperationspartnerinnen und -partner finden.
Fachlich können sie sich insbesondere bei den Veranstaltungen im Rahmen der
Plattform im Themenbereich „Inklusion & gesellschaftlicher Zusammenhalt im
Wiederaufbau“ einbringen, in dem unter anderem die Themen der (Re-)
Integration von Flüchtlingen, psychosoziale Unterstützung und Gesundheit bearbeitet
werden.
18. Ist die Bundesregierung an Gesprächen zu einer internationalen und
unabhängigen Fact-Finding-Mission zur Strafverfolgung von sexualisierter
Kriegsgewalt in der Ukraine beteiligt, und wenn nein, plant die
Bundesregierung, eine entsprechende Mission zu initialisieren?
Der VN-Menschenrechtsrat hat am 4. März 2022 eine sogenannte Commission
of Inquiry eingesetzt. Die Bundesregierung hat sich dafür eingesetzt. Gemäß
ihrem Mandat untersucht diese Kommission Verstöße gegen das humanitäre
Völkerrecht und schwerste Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine und
sichert Beweise für künftige Strafverfolgung. Erste Berichte an den VN-
Menschenrechtsrat erfolgten im September 2022 sowie im März 2023. Das Mandat
der Kommission wurde im 52. VN-Menschenrechtsrat (27. Februar bis 4. April
2023) um ein weiteres Jahr verlängert. Die Bundesregierung hat sich sowohl
für die Einsetzung der Kommission als auch für die Mandatsverlängerung mit
Nachdruck eingesetzt.
Im Rahmen der OSZE löste Deutschland gemeinsam mit 44 weiteren OSZE-
Staaten und in Absprache mit der Ukraine insgesamt dreimal den sogenannten
„Moskauer Mechanismus“ zur Untersuchung von Verstößen gegen humanitäres
Völkerrecht und Menschenrechtsverletzungen im Zuge des
völkerrechtswidrigen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine aus, hierunter zweimal in
Bezug auch auf konfliktbezogene sexualisierte Gewalt. Insoweit wurden
umfangreiche Berichte von jeweils drei unabhängigen Expertinnen und Experten am
13. April 2022 und 14. Juli 2022 veröffentlicht. Zudem fördert das AA ein
laufendes Monitoring-Projekt des OSZE-Büros für demokratische Institutionen
und Menschenrechte (ODIHR), welches schwere Verstöße gegen humanitäres
Völkerrecht und Menschenrechtsverletzungen im Zuge des
völkerrechtswidrigen Angriffskriegs Russlands dokumentiert, darunter auch Fälle
konfliktbezogener sexualisierter Gewalt (Zwischenberichte veröffentlicht am 20. Juli 2022,
14. Dezember 2022 und 17. Juli 2023).
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