Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/7837 –
Wirtschaftlichkeit von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut verschiedenen Berichten in den Medien und Befragungen von
Trägerverbänden geraten immer mehr ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen in
wirtschaftliche Schwierigkeiten. Davon sind Einrichtungen der Freien
Wohlfahrtspflege und der privaten Träger gleichermaßen betroffen. Neben
Insolvenzen von großen Trägern, die besondere Aufmerksamkeit erzeugen, z. B.
Convivo, zeigt sich, dass offensichtlich flächendeckend immer mehr
Pflegedienste, Pflegeheime und Einrichtungen der Tagespflege und der
Eingliederungshilfe in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Einige Beispiele: Die
Diakonie Bayern hat am 30. Mai 2023 mitgeteilt: „Mehr als 75 Prozent aller
Altenhilfeeinrichtungen mussten in den vergangenen sechs Monaten
personalbedingt Leistungen einschränken.“ (Quelle:
www.diakonie-bayern.de/
medienpublikationen-downloads/presse/meldung/ungebremst-gegen-die-wand). Die
Zeitschrift „Wohlfahrt Intern“ nennt in ihrer Ausgabe 6/2023 unter der
Überschrift „Nichts wie raus“ diverse einzelne Einrichtungen, die von den Trägern
geschlossen werden mussten (u. a. Gemeindepflegehaus der Diakonie Stetten,
Pflegeheim des DRK Kreisverbands Wolfsburg, Pflegeheim der Curata Care
Holding GmbH in Bad Soden-Salmünster).
Mit dem zweiten „Trendbarometer Sozial und Gesundheitswirtschaft“ haben
die Bank für Sozialwirtschaft und die BFS Service GmbH im März 2023 die
Ergebnisse einer Branchenumfrage vorgelegt (
www.sozialbank.de/news-event
s/publikationen/bfs-trendbarometer). Dabei hat sich gezeigt, dass 50 Prozent
der Befragten die wirtschaftliche Lage als angespannt bewertet und viele von
einer Verringerung der Liquidität berichten. Bei 65 Prozent der Befragten
führt Fachkräftemangel zu einer Reduktion der Aufnahmekapazität um bis zu
30 Prozent und in der Folge zu sinkenden Erträgen.
68 Prozent der Mitgliedseinrichtungen des Bundesverbands privater Anbieter
sozialer Dienste (bpa) haben in einer aktuellen Befragung mitgeteilt, dass sie
Sorgen um ihre wirtschaftliche Existenz in naher Zukunft haben. Mehr als
77 Prozent haben in den ersten drei Monaten des Jahres 2023 signifikante
negative Veränderungen ihres Betriebsergebnisses festgestellt (
www.bpa.de/filea
dmin/user_upload/MAIN-dateien/BUND/bpa_Magazin/bpa_Magazin_2-202
3_Online.pdf, S. 9).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8036
20. Wahlperiode 16.08.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 15. August 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Sind der Bundesregierung die in der Vorbemerkung der Fragesteller
geschilderten Entwicklungen bekannt, und wenn ja, wie bewertet sie diese,
und welche Maßnahmen will sie ergreifen, um gegenzusteuern?
2. Plant die Bundesregierung angesichts dieser Situation ein Hilfspaket für
Pflegeeinrichtungen, wenn ja, welche Maßnahmen sind dafür
vorgesehen, und wann werden diese in Kraft treten, und wenn nein, warum
nicht?
3. Wie will die Bundesregierung die pflegerische Versorgung sicherstellen,
wenn immer mehr Träger ihre Angebote teilweise reduzieren oder ganz
einstellen müssen?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 bis 3 gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung nimmt die berichteten Schwierigkeiten der
Pflegeeinrichtungen sehr ernst. Pflegeeinrichtungen sind derzeit aus unterschiedlichen
Gründen (z. B. die Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie, die
Energiepreisentwicklung, die Inflation insgesamt, aber auch durch steigende Löhne) einem
deutlichen Kostendruck ausgesetzt. Darüber hinaus haben viele
Pflegeeinrichtungen Schwierigkeiten, vor dem Hintergrund des aufgrund der
demografischen Entwicklung stetig ansteigenden Bedarfs in ausreichender Zahl
Pflegekräfte zu finden. Dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorliegende
Zahlen und Einschätzungen der Pflegekassen sowie Zahlen des Statistischen
Bundesamtes* (zwischen Januar und April 2023 wurden demnach 37
Insolvenzverfahren in der Kategorie Pflegeheime eröffnet) können auf sehr geringer
Ausgangsbasis zwar eine etwas höhere Zahl an Insolvenzen als in früheren
Vergleichszeiträumen, aber keine Schließungswelle im Pflegebereich bestätigen.
Der Datenbank des Unternehmens pflegemarkt.com** zufolge wurden im
ersten Quartal des Jahres 2023 insgesamt 105 neue Pflegedienststandorte eröffnet,
während im gleichen Zeitraum 97 Pflegedienststandorte geschlossen wurden;
im stationären Bereich wurden 25 neue vollstationäre Pflegeeinrichtungen
eröffnet und 12 geschlossen. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass viele Träger
neue Wohnformen aufbauen, die das Ziel verfolgen, Angebote klassischer
Pflegeheime zu substituieren (in der Regel Angebote, die betreutes Wohnen,
Tagespflege sowie Unterstützung durch ambulante Pflegedienste kombinieren).
Seit Jahresbeginn befinden sich mehrere größere private Trägerketten in
Insolvenzverfahren und es berichten auch andere Träger, Verbände und
Marktexperten (z. B. Bank für Sozialwirtschaft***) über wirtschaftliche Schwierigkeiten
von Trägern.
Die Bundesregierung hat bereits wesentliche Schritte unternommen, um
ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen zu unterstützen:
1. Die Kosten der COVID-19-Pandemie – pandemiebedingte
Mindereinnahmen und Mehrausgaben, Testungen und Testkosten – wurden über einen
langen Zeitraum vollständig aus Mitteln der Sozialen Pflegeversicherung
mit erheblichen Steuerzuschüssen finanziert. Damit konnte die
langzeitpflegerische Versorgung auch in der Pandemie sichergestellt werden.
Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen wurden dafür über die
Pflegeversicherung mit mehr als 13 Mrd. Euro unterstützt.
2. Die Bundesregierung hat dafür gesorgt, dass die Pflegeeinrichtungen
finanzielle Unterstützung zur Entlastung bei den gestiegenen Energiekosten, wie
* Quelle: Statistisches Bundesamt (2023), Insolvenzverfahren (Unternehmen): Deutschland, Monate, Beantragte
Verfahren, Wirtschaftszweige (ausgewählte Positionen), Genesis-Datenbank [abgerufen am 19.07.2023].
** Quelle:
https://www.pflegemarkt.com/2023/04/14/statistik-entwicklung-pflege-q1-2023/#
***Quelle: BFS-Trendbarometer „Zweites BFS-Trendbarometer März 2023: Soziale Infrastruktur massiv unter Druck“
die Übernahme des Dezember-Abschlags 2022, die Energiepreisbremsen
und die Ergänzungshilfen für zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen
zum Ausgleich steigender Preise für Erdgas, Wärme und Strom erhalten. So
gelten für die stationären Pflegeeinrichtungen nicht nur die allgemeinen
Regelungen der Gas- und Strompreisbremsen. Sie erhalten vielmehr
rückwirkend ab Oktober 2022 aus einem besonderen Hilfsfonds die gesamte
Differenz zwischen gestiegene Energiekosten und Abschlagszahlung vor
Beginn der Krise erstattet. Dafür hat der Gesetzgeber insgesamt Mittel im
Umfang von bis zu 2 Mrd. Euro bis April 2024 bereitgestellt. Damit ist auch
sichergestellt, dass die Pflegebedürftigen nicht mit den entsprechenden
Kosten belastet werden. Die Pflegeeinrichtungen sind aufgefordert,
entsprechende Anträge bei den zuständigen Pflegekassen einzureichen.
3. Für die mit der Einführung der Regelungen zur Zahlung einer Entlohnung
mindestens in Tarifhöhe in der Langzeitpflege verbundenen Kosten gilt,
dass diese von den Kostenträgern nicht als unwirtschaftlich abgelehnt
werden können. Dies bedeutet, dass Pflegekassen und Sozialhilfeträger mit den
Einrichtungen Vergütungsvereinbarungen abschließen müssen, die die
entsprechenden lohnbedingten Kostensteigerungen abbilden. Soweit im
Einzelfall höhere Gehälter bzw. eine höhere Entlohnung gezahlt werden sollen als
diese nach der gesetzlichen Regelung des § 82c des Elften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XI) als wirtschaftlich anerkannt werden, besteht für
Pflegeeinrichtungen die Möglichkeit, einen sachlichen Grund hierfür geltend zu
machen. Ein sachlicher Grund kann z. B. auch das Erfordernis der Zahlung
wettbewerbsfähiger Löhne aufgrund einer besonders herausfordernden
Fachkräftesituation in der Region sein.
4. Das Gesetz und die Verordnung zur Weiterentwicklung der
Fachkräfteeinwanderung sollen die Möglichkeiten zur Einwanderung von Fach- und
Assistenzkräften in der Pflege weiter verbessern. Das BMG unterstützt zudem
Erleichterungen und schnellere Verfahren zur Anerkennung ausländischer
Qualifikationen in der Pflege, so im Rahmen des
Pflegestudiumstärkungsgesetzes (PflStudStG; siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 6).
5. Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) werden
Leistungsbeträge und Zuschläge der Pflegeversicherung in der häuslichen
wie in der stationären pflegerischen Versorgung spürbar erhöht; damit
werden die Pflegebedürftigen vom o. g. Kostendruck entsprechend entlastet.
Gleichzeitig sieht das Gesetz weitere Erleichterungen und
Unterstützungsmaßnahmen für die Pflegeeinrichtungen vor (z. B. Förderung von
Maßnahmen der Digitalisierung, Möglichkeit der Refinanzierung von Springerpools
und der Anwerbekosten bei Pflegekräften aus dem Ausland).
Das BMG steht zudem in engem Austausch mit den Trägern der
Pflegeeinrichtungen und den Pflegekassen. In diesem Austausch hat das BMG auch deutlich
gemacht, dass die Pflegekassen für die Sicherstellung der Versorgung ihrer
Versicherten verantwortlich sind und entsprechende Entwicklungen hinsichtlich
des Angebotes an professioneller Pflege monitoren müssen.
Anlässlich der in verschiedenen Medien kolportierten angespannten
Finanzsituation mancher Pflegeeinrichtungen hat sich Bundesgesundheitsminister
Dr. Karl Lauterbach mit Schreiben vom 13. Juni 2023 zudem an den
Spitzenverband Bund der Pflegekassen (GKV-SV) gewandt und darauf hingewiesen,
dass die Pflegekassen im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine
bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-
pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten
zu gewährleisten haben. Denn die Pflegekassen sind kraft Gesetzes verpflichtet,
in ausreichendem Umfang entsprechende Versorgungsverträge und
Vergütungsvereinbarungen mit Pflegeeinrichtungen abzuschließen, damit die Versicherten
die ihnen zustehenden Leistungen der Pflegeversicherung auch tatsächlich in
Anspruch nehmen können (Sicherstellungsauftrag gemäß § 69 SGB XI). Vor
diesem Hintergrund muss den Einrichtungen bei wirtschaftlicher
Betriebsführung die Vereinbarung einer leistungsgerechten Vergütung ermöglicht werden.
Das Recht der Pflegeversicherung sieht Möglichkeiten für die
Vereinbarungspartner vor, die im Bedarfsfall pragmatische Lösungen zulassen (siehe auch
Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 12 bis 14).
Darüber hinaus obliegt den Ländern gemäß § 9 SGB XI die Verantwortung für
die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und
wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das Nähere zur finanziellen
Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen wird durch
landesrechtliche Vorgaben bestimmt. Dafür sollen die Länder nach § 9 Satz 3 SGB XI
Einsparungen einsetzen, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung
der Pflegeversicherung (jährlich) entstehen. Eine für das Berichtsjahr 2021 vom
BMG in Auftrag gegebene Studie macht deutlich, dass die Länder diesem
Auftrag insgesamt weiterhin nur sehr unzureichend nachkommen. Der Bericht ist
im Internet veröffentlicht (
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/file
admin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Berichte/Ergebnisbericht_Berichtsjahr_
2021_barrierefrei.pdf).
4. Welche Regelungen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes
(PUEG) helfen Pflegeeinrichtungen bei ihren aktuellen wirtschaftlichen
Schwierigkeiten (bitte Maßnahmen nennen und aufzeigen, wie die Hilfe
konkret wirkt)?
Mit dem PUEG werden Leistungsbeträge und Zuschläge der
Pflegeversicherung in der häuslichen wie in der stationären pflegerischen Versorgung in
mehreren Stufen erhöht. Zum 1. Januar 2024 werden Pflegegeld und ambulante
Sachleistungsbeträge zur Stärkung der häuslichen Pflege um 5 Prozent
angehoben. Zum 1. Januar 2024 werden außerdem die Zuschläge, die die Pflegekasse
an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt, erhöht.
Die Sätze werden von 5 Prozent auf 15 Prozent bei null bis zwölf Monaten
Verweildauer, von 25 Prozent auf 30 Prozent bei 13 bis 24 Monaten, von 45
Prozent auf 50 Prozent bei 25 bis 36 Monaten und von 70 Prozent auf 75 Prozent
bei mehr als 36 Monaten angehoben. Zum 1. Januar 2025 steigen dann alle
Leistungsbeträge der Pflegeversicherung – sowohl im häuslichen wie auch im
teil- und vollstationären Bereich – um 4,5 Prozent an. Zum 1. Januar 2028 folgt
eine weitere Anhebung. Hierbei werden alle Geld- und Sachleistungen in
Anlehnung an die Kerninflation automatisch dynamisiert. Durch diese
Maßnahmen wird indirekt auch die wirtschaftliche Situation der Pflegeeinrichtungen
gestärkt.
Mit dem PUEG wird auch die Finanzierung von trägereigenen Personalpools
und vergleichbaren Ausfallkonzepten erleichtert. Auf Grundlage des Auftrags
an die Pflegeselbstverwaltung zur diesbezüglichen Anpassung der
Landesrahmenverträge sollen die Rahmenbedingungen für die Etablierung von
beispielsweise Springerpersonal geschaffen werden und damit hohe Kosten für
Leiharbeit vermieden werden. Das Förderprogramm zur Verbesserung der
Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf wurde bis zum Jahr 2030 verlängert, so
dass Pflegeeinrichtungen auch mittelfristig weiterhin finanzielle Unterstützung
bei entsprechenden Maßnahmen erhalten können. Die möglichen Zuschüsse je
Pflegeeinrichtung wurden für kleine Pflegeeinrichtungen (bis zu 25 in der
Pflege Mitarbeitende) auf bis zu 10 000 Euro pro Jahr und bis zu 70 Prozent der für
die Maßnahme verausgabten Mittel erhöht. Für Pflegeeinrichtungen ab 26 in
der Pflege Mitarbeitenden sind Zuschüsse bis zu 7 500 Euro pro Jahr und bis zu
50 Prozent der für die Maßnahme verausgabten Mittel möglich.
5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass der
Fachkräftemangel ein wesentlicher Grund für die Reduzierung
pflegerischer Angebote ist?
Zur Frage, inwieweit eine Reduzierung pflegerischer Angebote vorliegt, wird
auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen. Zu der Frage, ob ein kausaler
Zusammenhang zwischen statistisch dokumentierten Fachkräfteengpässen und
der Einschränkung pflegerischer Angebote besteht, liegen der Bundesregierung
keine systematischen oder empirisch gesicherten Erkenntnisse vor. Es liegt aber
nahe, dass Einrichtungen ihre Angebote jedenfalls dann nicht weiter ausbauen
können oder sogar reduzieren müssen, wenn sie auf dem Arbeitsmarkt das
erforderliche Fachpersonal nicht finden.
6. Welche Maßnahmen gegen den Fachkräftemangel in der Pflege hat die
Bundesregierung ergriffen oder wird sie kurzfristig noch ergreifen, und
wie bewertet die Bundesregierung aktuell das Instrument der Leiharbeit
und der Fachkraftquote?
Der Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
enthält verschiedene Maßnahmen zur Stärkung der Attraktivität und
Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Pflege, die in dieser Legislaturperiode
umgesetzt werden sollen oder bereits umgesetzt wurden. Dies umfasst
beispielsweise die Stärkung der akademischen Pflegeausbildung, die Schaffung neuer
pflegerischer Berufsbilder sowie die Entlastung von Pflegekräften durch eine
passgenaue Digitalisierung in der Pflege, die Beschleunigung des Ausbaus der
Personalbemessungsverfahren, Maßnahmen zur Schließung der Gehaltslücke
zwischen Kranken- und Altenpflege oder die Einführung trägereigener
Springerpools. Ergänzend werden die Verfahren vereinfacht und beschleunigt, um
qualifizierte ausländische Fachkräfte anzuwerben und einzustellen.
Die Bundesregierung hat bisher bereits zentrale Maßnahmen zur Verbesserung
der Arbeitsbedingungen und Gewinnung von Pflegekräften umgesetzt:
Seit dem 1. Juli 2023 gelten in der vollstationären Langzeitpflege
bundeseinheitliche Personalanhaltswerte, die die zusätzliche Einstellung und
Finanzierung von Pflegefachkräften und -hilfskräften bis zur Höhe dieser Werte
ermöglichen. Damit soll nach Auffassung der Bundesregierung perspektivisch auch
eine Ablösung der starren Fachkraftquoten in den Ländern zugunsten einer
kompetenzorientierten Aufgabenverteilung in der vollstationären
Langzeitpflege erfolgen. Diese Auffassung wurde auch von den Vereinbarungspartnern der
Bundesempfehlungen nach § 113c Absatz 4 SGB XI zu den Inhalten der
Landesrahmenverträge geteilt: Darin wird empfohlen, dass in den
Landesrahmenverträgen für die mindestens zu vereinbarende Ausstattung zukünftig zwar
weiterhin die Fachkraftquote gemäß den jeweiligen ordnungsrechtlichen
Bestimmungen des Landes gelten soll. Für die über die zu vereinbarende
Mindestpersonalausstattung hinausgehenden Personalanhaltswerte soll die Fachkraftquote
hingegen nicht gelten.
Mit dem PUEG wurde ermöglicht, dass qualifizierte Pflegehilfskraftstellen
jeweils auch mit Personal besetzt werden können, das eine mindestens einjährige,
landesrechtlich geregelte Pflegehilfskraftausbildung berufsbegleitend
durchläuft oder seine Qualifikation im Rahmen einer landesrechtlichen sog.
„Externenprüfung“ nachgewiesen hat. Pflegefachkraftstellen können entsprechend mit
Personal besetzt werden, dass eine Ausbildung zum Pflegefachmann/zur
Pflegefachfrau nach dem Pflegeberufegesetz oder einen entsprechenden
Anpassungslehrgang berufsbegleitend durchläuft. Das Personalbemessungsverfahren
wird im Rahmen des Modellsprogramms nach § 8 Absatz 3b SGB XI
wissenschaftlich gestützt bis zum Jahr 2025 weiterentwickelt. Ziel des
Modellprogramms sind Empfehlungen für die weitere Umsetzung des
Personalbemessungsverfahrens. Diese Umsetzung wird zudem beschleunigt, indem zum einen
durch das BMG Zielwerte für eine bundeseinheitliche
Mindestpersonalausstattung vorgegeben und durch eine Berichterstattung des Spitzenverbands Bund
der Pflegekassen nachgehalten werden. Zum anderen erfolgt die Prüfung einer
möglichen Anpassung der Personalanhaltswerte und Festlegung einer
Mindestpersonalausstattung zukünftig ab dem Jahr 2025 nicht nur einmalig, sondern
regelmäßig alle zwei Jahre.
Zudem wurde im PUEG geregelt, dass Personalstellen für Springerpools im
vollstationären Bereich ausdrücklich auch über die neuen Personalanhaltswerte
hinaus finanziert werden können. Damit sollen Pflegeeinrichtungen dabei
unterstützt werden, Dienstpläne einzuhalten, bei personellen Engpässen weniger
häufig auf Leiharbeit zurückgreifen und Leiharbeitnehmende nur noch im
Notfall einzusetzen zu müssen.
Für Pflegekräfte im Krankenhaus wird in Umsetzung des Koalitionsvertrags, in
dem am 29. Dezember 2022 in Kraft getretenen Krankenhauspflege-
Entlastungsgesetzes (KHPflEG), die Pflegepersonalregelung 2.0 (PPR 2.0) als
Instrument zur Personalbemessung eingeführt. Die PPR 2.0 wurde gemeinsam von
der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), dem Deutschen Pflegerat
(DPR) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) erarbeitet. Ziel
ist es, die Situation der Pflege in den Krankenhäusern mittelfristig zu
verbessern, indem Idealbesetzungen für die Stationen errechnet und durchgesetzt
werden. Die Vorgaben zur Ermittlung des Personalbedarfes und zur Festlegung der
Personalbesetzung sollen künftig in einer Verordnung verankert werden. Zur
Vorbereitung der Verordnung befindet sich die PPR 2.0 aktuell in der
wissenschaftlichen Erprobungsphase und soll verbindlich zum 1. Januar 2024 gelten.
Um die verfügbaren Stellen in der Pflege auch besetzen zu können, hat die
Bundesregierung ihre Anstrengungen, sowohl mehr Auszubildende für den
Pflegeberuf als auch mehr Pflegekräfte aus dem Ausland zu gewinnen,
erheblich verstärkt:
Zum 1. Januar 2020 ist die umfassend reformierte und modernisierte
Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz gestartet. Die Finanzierung der
Ausbildung erfolgt über ein Umlagesystem, das die Kosten der Pflegeschulen und der
ausbildenden Einrichtungen deckt und die verpflichtende Zahlung einer
angemessenen Vergütung an die Auszubildenden einschließt. Die neue Ausbildung
wurde und wird weiterhin intensiv begleitet durch die „Ausbildungsoffensive
Pflege“, in der sich Bund, Länder und Verbände zusammengeschlossen haben
und Maßnahmen zur Stärkung der Ausbildung und zur Gewinnung von
Auszubildenden durchführen. Die Pflegeausbildung wird weiterhin mit einer
zielgruppenspezifischen Kampagne „Pflege kann was“ des Bundesministeriums für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) in die Wahrnehmung
potenziell Ausbildungsinteressierter gerückt. Mit dem Entwurf des PflStudStG, den
die Bundesregierung am 24. Mai 2023 im Kabinett beschlossen hat, werden die
Rahmenbedingungen für die primärqualifizierende hochschulische
Pflegeausbildung verbessert sowie die Anerkennungsverfahren in der Pflege weiter
vereinheitlicht und vereinfacht. Die im Koalitionsvertrag vereinbarte
Harmonisierung der Pflegeassistenz durch ein bundeseinheitliches Berufsgesetz befindet
sich in Vorbereitung. Auch diese Maßnahmen sind insgesamt darauf
zugeschnitten, die Pflege als attraktives Berufsfeld zu stärken und die
Fachkräftebasis in der Pflege zu stabilisieren.
Ergänzend zu den Maßnahmen im Inland fördern und unterstützen die
Programme und Maßnahmen der Bundesregierung die private Säule der
Fachkräfteanwerbung. Diese muss fair und ethisch sein und sich an den internationalen
Standards der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der internationalen
Arbeitsorganisation (ILO) orientieren. Dafür hat das BMG das staatliche
Gütesiegel „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“ geschaffen. Die Deutsche
Fachkräfteagentur für Gesundheits- und Pflegeberufe (DeFa), eine GmbH des
Saarlandes, hat geholfen Probleme und Hindernisse zu erkunden, die einer
schnellen Einreise und Anerkennung der Fachkräfte im Wege stehen. Sie hat
Behörden im In- und Ausland beraten sowie Unternehmen beim Dokumenten- und
Antragsmanagement unterstützt und so Antragsverfahren spürbar verkürzt. In
zwei Pilotprojekten werden standardisierte Ausbildungswege erprobt und zu
etabliert, die als Blaupause von interessierten Unternehmen im Rahmen der
Auslandsanwerbung genutzt werden können. In den Global Skills Partnerships
(GSP) arbeitet die Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit
(GIZ) mit deutschen Universitäten und Partneruniversitäten in Mexiko und auf
den Philippinen zusammen. Für die Qualifizierung der Fachkräfte im Inland
steht mit INGA (Integrierte Ausgleichsmaßnahme) ein vom BMG geförderter,
berufsintegrierter, modularer Anpassungslehrgang zur Verfügung, der fachliche
und sprachliche Inhalte verbindet. Er unterstützt Pflegefachpersonen auf dem
Weg zur Anerkennung und bei ihrer langfristigen Integration im Unternehmen.
In Sachsen, Brandenburg und Hamburg haben bereits die ersten philippinischen
Pflegefachpersonen die Anpassungslehrgänge erfolgreich abgeschlossen.
Zusätzlich enthält der o. g. Entwurf des PflStudStG u. a. bundeseinheitliche
Vorgaben an Umfang und Form der Unterlagen, die bei den Behörden im Rahmen
des Anerkennungsverfahrens einzureichen sind. Hierdurch wird die
Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation vereinfacht und beschleunigt. Mit
dem Gesetzentwurf soll außerdem ausdrücklich geregelt werden, dass die für
die Anerkennung zuständigen Landesbehörden auf die vom Bund finanzierten
Mustergutachten zur Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikationen
zurückgreifen können, was die Anerkennung ebenfalls beschleunigt. Die
Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung sieht zudem vor,
dass Angehörige von Drittstaaten, die in Deutschland eine Ausbildung als
Pflegehilfskraft abgeschlossen haben oder über eine im Ausland erworbene
Berufsqualifikation verfügen, die von den nach den Regelungen der Länder
zuständigen Stellen als zu einer inländischen Berufsausbildung als Pflegehilfskraft
gleichwertig anerkannt ist und nicht als Fachkraft i. S. d. § 18 Absatz 3
Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes gelten, eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis
erhalten (§ 22a der Beschäftigungsverordnung).
Im Rahmen der Studie des BMG zur Arbeitsplatzsituation in der Akut- und
Langzeitpflege, die im Mai 2023 veröffentlicht wurde, wurden über 5 500
Beschäftigte in der ambulanten und stationären Pflege sowie in der Akutpflege im
Krankenhaus befragt, wie sie sich ihren Arbeitsplatz der Zukunft vorstellen und
mit welchen weiteren Maßnahmen die Attraktivität des Arbeitsplatzes Pflege
gesteigert, der Verbleib im Pflegeberuf erhöht und beruflich Pflegende für die
Pflege zurückgewonnen werden können. Die Studie hat gezeigt: Pflegekräfte
wünschen sich vor allem eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Wenn sich Rahmenbedingungen wie diese deutlich verbessern, würden viele
bis zu 10 Stunden ihrer Arbeitszeit aufstocken. Parallel wurden 18 Indikatoren
für einen guten Arbeitsplatz in der Langzeitpflege gemeinsam mit beruflich
Pflegenden erarbeitet und praktisch erprobt. Die Ergebnisse der praktischen
Erprobung machen deutlich, dass die Arbeitgeberattraktivität in der Pflege
insbesondere auch durch betriebliche Maßnahmen in den Bereichen Führung
(Wertschätzung und Unterstützung durch Vorgesetzte, sowie partizipativer
Führungsstil), Arbeitszeitgestaltung (zum Beispiel durch eine verlässliche
Dienstplangestaltung) sowie durch eine gezielte Außendarstellung des Unternehmens und
seiner Werte verbessert werden kann. Die Studie hat auch gezeigt: Das geht
auch unter den gegenwärtigen Rahmenbedingungen – Schritt für Schritt. Die
Studie wurde in der Pandemie durchgeführt und die Pflegeeinrichtungen
konnten selbst in dieser Situation ihre Arbeitsbedingungen und die Zufriedenheit der
Beschäftigten verbessern. Die Ergebnisse der Studie sind im Internet
veröffentlicht (
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/konzertierte-aktion-pfle
ge.html).
Zur Umsetzung der Erkenntnisse aus der Studie wurde das Förderprogramm
zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für
Pflegekräfte bis zum Jahr 2030 verlängert. Pflegeeinrichtungen nach § 8 Absatz 7
SGB XI werden mit bis zu 7 500 Euro (Einrichtungen mit bis zu 25
Mitarbeitenden: bis zu 10 000 Euro) dabei unterstützt, wenn sie die Vereinbarkeit von
Pflege, Familie und Beruf für ihre in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter verbessern wollen. Förderfähig sind unter anderem Angebote zur
Betreuung von Kindern, die auf die besonderen Arbeitszeiten von Pflegekräften
ausgerichtet sind. Pflegeeinrichtungen können sich auch zum Beispiel bei der
Entwicklung und betrieblichen Umsetzung von modernen Arbeitszeitmodellen
oder bei Maßnahmen zur gezielten Rückgewinnung von Pflege- und
Betreuungspersonal coachen lassen. Darüber hinaus werden Pflegeeinrichtungen nach
§ 8 Absatz 8 SGB XI finanziell bei Investitionen in digitale und technische
Infrastruktur zur Entlastung des Pflegepersonals unterstützt.
Beim Anschluss der Pflege an die Telematik-Infrastruktur (TI) konnten
insbesondere durch die mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) und dem
Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) vorgenommenen Regelungen Fortschritte
erzielt werden. Dazu zählen unter anderem die Möglichkeit des freiwilligen
Anschlusses der Pflegeeinrichtungen an die TI und die Möglichkeit der
Refinanzierung der damit verbundenen Ausstattungs- und laufenden
Betriebskosten, die Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) für die pflegerische
Versorgung, die Zugriffsrechte von beruflich Pflegenden auf die ePA und die
Einrichtung eines Modellprogramms zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen
in die TI. Durch die vorgenommenen gesetzlichen Anpassungen konnten
zudem Fortschritte bei der elektronischen Abrechnung und bei elektronischen
Verordnungen in die Wege geleitet werden. So wurde unter anderem der
Rechtsrahmen für elektronische Verordnungen in der häuslichen Krankenpflege
geöffnet und für den Bereich der elektronischen Abrechnung im ambulanten
Bereich wurde die Einrichtung eines Beschäftigtenverzeichnisses geregelt.
Pflegeeinrichtungen, die an die TI angeschlossen sind, haben zudem einen
Anspruch gegenüber den Pflegekassen auf Nutzung von elektronischen Verfahren
zur Übermittlung von Abrechnungsunterlagen. Darüber hinaus ist ein
steigender Digitalisierungsgrad in den Pflegeeinrichtungen zu beobachten,
insbesondere im Hinblick auf elektronische Dokumentationssysteme und Dienst- und
Tourenplanung bei ambulanten Pflegediensten. Dies wird durch den
Fördermittelabruf der Pflegeeinrichtungen für Investitionen in Digitales auf Grundlage
von § 8 Absatz 8 SGB XI und eine Befragung des BMG zur
Technikausstattung in den Pflegeeinrichtungen belegt. Zur Entwicklung der Potenziale der
Telepflege wurde in § 125a SGB XI ein Modellprogramm für die
wissenschaftlich gestützte Erprobung von Telepflege zur Verbesserung der pflegerischen
Versorgung von Pflegebedürftigen etabliert, dass vom GKV-Spitzenverband
umgesetzt wird.
Seit dem 1. September 2022 werden Pflegeeinrichtungen nur noch dann zur
pflegerischen Versorgung durch die Pflegeversicherung zugelassen, wenn sie
ihre Pflege- und Betreuungskräfte mindestens in Höhe von Tarif entlohnen. Mit
dem Pflegebonusgesetz aus dem Jahr 2022 wurden die Regelungen mit Blick
auf die Schaffung von mehr Rechtsklarheit konkretisiert und damit besser
gangbar gemacht. Mit den Regelungen wird eine flächendeckende Entlohnung
nach Tarif in der Altenpflege sichergestellt und die Attraktivität des
Pflegeberufs weiter gesteigert, damit sich auch in Zukunft genügend Menschen für
diesen Beruf entscheiden oder in den Beruf zurückkehren. Aktuelle Zahlen aus
dem Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit zeigen: Zum 31. Dezember
2022 sind die Löhne von Fachkräften in Pflegeeinrichtungen danach um rund
8 Prozent, von Hilfskräften sogar über 11 Prozent im Vergleich zum Jahr zuvor
gestiegen. Zum Vergleich: Im Branchenschnitt lag der Anstieg nur bei 3,7
Prozent. Auszubildende in der Pflege erhalten im Schnitt sogar die höchsten
Ausbildungsvergütungen im Vergleich zu allen Branchen. Das BMG evaluiert die
Wirkung der Regelungen bis zum 31. Dezember 2025 unter Beteiligung des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Am 1. Mai 2022 ist die Fünfte Pflegearbeitsbedingungenverordnung (5. Pflege-
ArbbV) in Kraft getreten. Mit ihr werden die nach Qualifikation differenzierten
Pflegemindestlöhne bis zum 1. Dezember 2023 in mehreren Schritten erhöht:
für Pflegehilfskräfte auf 14,15 Euro, für qualifizierte Pflegehilfskräfte mit
entsprechender Tätigkeit auf 15,25 Euro und für Pflegefachkräfte auf 18,25 Euro
pro Stunde. Außerdem sieht die Verordnung eine Ausweitung des Anspruchs
auf zusätzlichen bezahlten Urlaub von 6 auf 7 Tage im Jahr 2022 und jeweils
9 Tagen in den Jahren 2023 und 2024 vor.
Leiharbeit ist nach Einschätzung der Bundesregierung ein zusätzliches
Instrument, um bei kurzfristigen Personalausfällen und nicht besetzbaren Stellen die
vertraglich vereinbarte Personalausstattung vorübergehend sicherzustellen. Im
PUEG wurde geregelt, dass in der Langzeitpflege – wie auch bereits im
Krankenhausbereich – eine Vergütung der Kosten für Leiharbeit zu Lasten der
Solidargemeinschaft nur bis zur Höhe von Tariflöhnen möglich ist. Die Zahlung
von Vermittlungsentgelten kann nicht als wirtschaftlich anerkannt werden.
Ausnahmen sind möglich, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Zu den möglichen
sachlichen Gründen wird bis Ende 2023 von den Verbänden der Pflegekassen
und der Leistungserbringer unter Beteiligung weiterer Akteure eine
Bundesempfehlung erarbeitet. Damit soll auf eine einheitliche Umsetzung der
Regelung unter Berücksichtigung der Sicherstellung der Versorgung hingewirkt
werden.
Pflegeeinrichtungen sollen die Möglichkeit haben, kurzfristige Ausfälle und
Auftragsspitzen auch anders zu kompensieren. Deswegen wurde im PUEG
auch klargestellt, dass Aufwendungen für Personal- oder Springerpools
regelhaft vergütungsfähig sind. In der o. g. Studie des BMG wurde zudem
festgestellt, dass in Teilzeit tätige beruflich Pflegende ihre Arbeitszeit bei einer
besseren Vereinbarkeit von familiärer Pflege, Familie und Beruf sowie einer
besseren Entlohnung mehrheitlich um bis zu zehn Stunden pro Woche erhöhen
würden. Daher setzt sich die Bundesregierung auch weiterhin dafür ein, die
Vereinbarkeit zu verbessern.
7. Wie bewertet die Bundesregierung – vor dem Hintergrund, dass
Pflegepersonal in steigendem Maße berentet wird und die Verweildauern im
Pflegeberuf kurz sind, die demografische Situation des Pflegepersonals,
und wie will die Bundesregierung die Versorgungssicherheit der Pflege
angesichts dieser Situation sicherstellen?
Im Rahmen der in der Antwort zu Frage 6 dargestellten Studie zur
Arbeitsplatzsituation in der Akut- und Langzeitpflege (BMG, 2023) wurde auch die
Verweildauer in der Pflege untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass diese wie die
meisten der dort genannten Fragen „… sich genau genommen erst nach
Beendigung der Berufslaufbahn der beruflich Pflegenden beantworten [lassen].
Hierfür gibt es weder eine geeignete Datenbasis, die gesamte Berufsverläufe
umfasst, noch wären solche Ergebnisse für politische Handlungsüberlegungen
relevant, da die gesellschaftlichen und beruflichen Bedingungen für beruflich
Pflegende, deren Berufsleben bereits abgeschlossen ist, größtenteils völlig
anders waren.“ (ebd. S. 84). Insoweit gibt es keine Hinweise auf eine besonders
kurze Verweildauer in den Pflegeberufen. Eine aktuelle, im Auftrag des Landes
Nordrhein-Westfalen durchgeführte Studie des Deutschen Instituts für
angewandte Pflegeforschung e. V. aus dem Jahr 2022 kommt zudem zum Ergebnis,
dass weder Abbruchquote noch Fluktuation in der Pflege besonders hoch sind
(
https://www.dip.de/fileadmin/data/pdf/Aktuelles/Berufseinm%C3%BCndung_
Studienbericht_.pdf).
Vor dem Hintergrund des demografisch bedingt wachsenden Bedarfs und der
Altersstruktur der Pflegekräfte, mit der das voraussichtliche Ausscheiden von
Pflegekräften aus dem Beruf prognostiziert werden kann, ist die
Bundesregierung der Auffassung, dass die in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 6
dargestellten Maßnahmen weiterhin umgesetzt werden müssen und
Anstrengungen aller Akteure auf allen Ebenen erforderlich sind, um den zukünftigen
Personalbedarf zu decken. Neben Maßnahmen zur Personalgewinnung und
-sicherung sind nach Auffassung der Bundesregierung auch strukturelle
Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz des Personaleinsatzes in der
gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung erforderlich.
8. Wie bewertet die Bundesregierung die sinkenden Ausbildungszahlen in
der Pflege (vgl. die Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom
4. April 2023, wonach die Zahl der neu abgeschlossenen
Ausbildungsverträge zwischen 2021 und 2022 um rund 4 000 bzw. 7 Prozent
gesunken ist; siehe
www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/04/
PD23_134_212.html)?
Die endgültigen Zahlen zur Pflegeausbildungsstatistik hat das Statistische
Bundesamt am 27. Juli 2023 veröffentlicht, die die vorläufige Statistik vom 4. April
2023 bestätigen.
In den Jahren 2020 und 2021 sind die Zahlen der im Lauf eines Jahres neu
abgeschlossenen Ausbildungsverträge in der Pflege um 2 Prozent und um 7
Prozent gegenüber dem jeweiligen Vorjahr gestiegen – gegen den Trend bei den
dualen Ausbildungen, die während der Corona-Pandemie einen Rückgang zu
verzeichnen hatten und auch 2022 noch um 9,5 Prozent unter dem Niveau von
2019 verharren (siehe
https://www.bibb.de/de/168852.php).
Die nun veröffentlichten Zahlen zu den zum Stichtag 31. Dezember 2022
bestehenden neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen in der Pflege zeigen eine
bundesweit rückläufige Entwicklung um 7 Prozent gegenüber dem Vorjahr.
Das BMG und das BMFSFJ werden die Gründe für diese Entwicklung
gemeinsam mit Ländern und Verbänden sorgfältig analysieren, um geeignete und
zielgenaue weitere Maßnahmen ergreifen zu können.
9. Warum ist der Bundesminister für Gesundheit Dr. Karl Lauterbach nicht
zusammen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus
Heil und der Bundesministerin des Auswärtigen Annalena Baerbock
nach Brasilien gereist, um Pflegekräfte für Deutschland zu gewinnen?
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil hat bei seinem
Brasilienbesuch mit seinem brasilianischen Amtskollegen eine Absichtserklärung
unterzeichnet, auf deren Grundlage gemeinsam die „faire Anwerbung“ von
Fachkräften gefördert werden soll. Neben den bestehenden
Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur für Arbeit, wird damit gezielt die private Anwerbung
von Pflegefachkräften aus Brasilien angesprochen. Die Bundesregierung hat
gemeinsam das Ziel, die faire und ethische Anwerbung von qualifizierten
Fachkräften aus Drittstaaten zu fördern und administrative Hürden abzubauen. An
der Umsetzung dieses Ziels arbeiten der Bundesminister für Gesundheit
Dr. Karl Lauterbach, der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil
und weitere Bundesministerinnen und Bundesminister gemeinsam, auch wenn
sie getrennt reisen.
10. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zu der in § 84 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) bestimmten angemessenen
Vergütung des Unternehmerrisikos vor, und wenn keine Kenntnisse vorliegen,
plant die Bundesregierung, sich angesichts der wirtschaftlichen Situation
der Pflegeheime Kenntnisse darüber zu beschaffen?
Im Pflegeversicherungsrecht wird die Ausrichtung der Pflegesätze und
Pflegevergütungen auf eine leistungsgerechte und in prospektiver Sicht auch
aufwandsgerechte Preisgestaltung dadurch unterstrichen, dass deren Vereinbarung
bzw. Bemessung in den einrichtungsindividuellen Vergütungsverhandlungen
unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung des Unternehmerrisikos
zu erfolgen hat. Damit besteht für ambulante und stationäre
Pflegeeinrichtungen, genau wie für andere Wirtschaftsbetriebe, die Möglichkeit, Überschüsse
zu erwirtschaften und zu behalten.
Der Bundesregierung ist bekannt, dass verschiedene Akteure der Pflegebranche
Studien und Gutachten zur Quantifizierung des Unternehmerrisikos in Auftrag
gegeben haben. Nach ständiger Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht in
seinen Entscheidungen zum Unternehmerrisiko bekräftigt, dass dessen
Bezifferung der Aushandlung der Vertragspartner und im Streitfall der Entscheidung
der Schiedsstelle obliegt. Denn nur in Kenntnis der einrichtungsindividuellen
Bezugskategorien und im Vergleich mit anderen Einrichtungen könne dessen
Bezifferung dem Grundsatz der Leistungsgerechtigkeit entsprechen.
11. Welche Maßnahmen sind nach Ansicht der Bundesregierung
erforderlich, wenn es in den Verhandlungen im Hinblick auf die
Kostenübernahme zwischen Krankenkassen und Pflegeeinrichtungen zu Verzögerungen
kommt und die Anrufung einer Schiedsstelle nicht zeitnah realisiert wird,
um das einseitige wirtschaftliche Risiko von Pflegeeinrichtungen zu
verringern?
Die Bundesregierung plant keine Änderungen hinsichtlich der einschlägigen
Konfliktlösungsmechanismen bei den Vergütungsverhandlungen im SGB XI.
Einigen sich die Vereinbarungspartner nicht innerhalb von sechs Wochen auf
dem Verhandlungsweg über die Pflegevergütungen, steht ihnen als
Konfliktlösung jeweils die Anrufung der Schiedsstelle offen. Diese setzt die Pflegesätze
unverzüglich, in der Regel binnen drei Monaten, fest (§ 85 Absatz 5 SGB XI).
Alternativ können die Vereinbarungspartner gemeinsam eine unabhängige
Schiedsperson bestellen, die die Pflegesätze innerhalb von 28 Kalendertagen
festzusetzen hat (§ 76 Absatz 6 SGB XI).
Auch im Bereich der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) ist ein Konfliktlösungsmechanismus vorgesehen.
Für den Fall, dass sich die Vertragsparteien nach § 132a Absatz 4 Satz 1
SGB V im Rahmen der Vergütungsverhandlungen nicht einigen, wird der
Vertragsinhalt gemäß § 132a Absatz 4 Satz 10 SGB V durch eine von den
Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei
Monaten festgelegt.
Mit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung wurde mit dem PUEG vorgesehen,
dass Klagen und Widersprüche gegen die Benennung der Schiedsperson durch
die Aufsichtsbehörde keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. § 132a
Absatz 4 Satz 11, zweiter Halbsatz SGB V).
12. Welchen Zusammenhang sieht die Bundesregierung zwischen den
vertraglich unterstellten sehr hohen Auslastungsquoten von in der Regel
95 bis 98 Prozent in der stationären Pflege – die aber nach Sicht der
Fragestellenden in vielen Fällen faktisch gar nicht erreicht werden – und den
wirtschaftlichen Schwierigkeiten vieler Träger?
13. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass bei
Personalmangel in der Pflege wirtschaftliche Schwierigkeiten entstehen,
weil die Auslastungsquoten sinken, aber die Fixkosten unverändert
bestehen bleiben, und wie will die Bundesregierung auf diese Situation
reagieren?
14. Wie bewertet die Bundesregierung eine Reduzierung der
Auslastungsquoten in der stationären Pflege, z. B. durch eine entsprechende
Ergänzung in § 84 SGB XI, und gibt es Überlegungen oder Planungen, die
Auslastungsquoten durch eine bundesgesetzliche Regelung oder auf
andere Weise anzupassen?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 12 bis 14 gemeinsam
beantwortet.
Den Vereinbarungspartnern steht es grundsätzlich offen, eine realistisch zu
erwartende Kalkulationsauslastung bei der prospektiven Vergütungsverhandlung
zu Grunde zu legen. Dies ist für die Praxis ein flexiblerer und
bürokratieärmerer Weg als eine starre Festschreibung der Kalkulationsauslastung auf
Landesoder Bundesebene. Kommt es zu wesentlichen Veränderungen der Annahmen,
die der Vergütungsvereinbarung zugrunde lagen und zu diesem Zeitpunkt nicht
vorhersehbar waren, bietet das SGB XI die Möglichkeit, im Einzelfall auch
vorzeitig neu zu verhandeln (§ 85 Absatz 7 SGB XI).
Es ist weiterhin zu berücksichtigen, dass jedwede Veränderung der
Kalkulationsauslastung immer nur isoliert auf die konkrete Vergütungsvereinbarung,
d. h. also auf die Pflegevergütung, und in der stationären Pflege auch auf die
Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, Einfluss hat. Auch über eine
einvernehmliche vorübergehende Anpassung der im Versorgungsvertrag zugrunde
gelegten Platzzahl würde sich für die Beteiligten die Möglichkeit bieten, alle
Bestandteile des Heimentgelts (einschließlich der betriebsnotwendigen
Investitionsaufwendungen) unter den geänderten Rahmenbedingungen so zu
vereinbaren, dass diese insgesamt auch bei geringerer Ist-Belegung eine wirtschaftliche
Betriebsführung ermöglichen. Bei beiden Optionen ist allerdings durch die
steigenden Vergütungen für die Pflegeeinrichtungen mit höheren Eigenanteils-/
Kostenbelastungen für die Pflegebedürftigen und ihre Kostenträger bei
unveränderter Leistungserbringung zu rechnen.
Kommt es im Einzelfall zu Entwicklungen, die zu einer wesentlichen
finanziellen Bedrohung für eine Einrichtung werden können, und die von dieser nicht zu
vertreten sind bzw. auf diese nicht durch entsprechendes Managementhandeln
eingewirkt werden kann, gilt es, zur Sicherstellung der pflegerischen
Versorgung pragmatische Lösungen zu finden.
Die Pflegeselbstverwaltung auf Bundesebene hat dem BMG, auch als Reaktion
auf das in der Antwort zu den Fragen 1 bis 3 genannte Schreiben des
Bundesgesundheitsministers hin, bereits mitgeteilt, dass sie die zuständigen
Vereinbarungspartner auf Landesebene sensibilisiert hat, pragmatisch mit den gesetzten
Auslastungsquote umzugehen. Somit kann bei mittelfristig absehbaren
einrichtungsinternen Personalengpässen durch Anpassung der Auslastungsquote oder
der Platzzahl im Versorgungsvertrag der Abschluss leistungsgerechter
Vergütungsvereinbarungen erreicht werden.
15. Wie bewertet die Bundesregierung das von Prof. Dr. Heinz Rothgang
und Weiteren entwickelte bundesweit einheitliche
Personalbemessungsverfahren für die stationäre Langzeitpflege im Hinblick auf den
Fachkräftemangel (pflegenetzwerk-deutschland.de/schwerpunkte/arbeitsbedin
gungen/das-personalbemessungsverfahren-nach-prof-rothgang), und ist
dieses Verfahren in der aktuellen Situation weiterhin geeignet?
Ziel der Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens für vollstationäre
Pflegeeinrichtungen in der Langzeitpflege ist die Entlastung beruflich Pflegender.
Die in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 genannte BMG-Studie
(2023) hat gezeigt, dass die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
einschließlich verlässlicher Dienstpläne und genügend Zeit für eine fachlich gute
Pflege zentral für die Attraktivität des Pflegeberufs und die Motivation, diesen
(wieder) zu ergreifen, sind. Vor diesem Hintergrund hält die Bundesregierung
das Verfahren weiterhin für geeignet und erforderlich, um genügend Personal
für die Langzeitpflege zu gewinnen, Teilzeitkräfte zur Erhöhung der
Wochenarbeitszeit zu motivieren und Berufsausstiege zu verhindern. Weitere
Anpassungen werden vom BMG ab dem Jahr 2025 alle zwei Jahre unter
Berücksichtigung der folgenden Aspekte geprüft:
1. der vorliegenden Erkenntnisse aus der wissenschaftlich gestützten
Begleitung der Einführung und Weiterentwicklung des wissenschaftlich fundierten
Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in
Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und quantitativen Maßstäben für vollstationäre
Pflegeeinrichtungen nach § 8 Absatz 3b,
2. der Erkenntnisse aus dem Bericht des Spitzenverbandes Bund der
Pflegekassen nach Absatz 8 und
3. der Arbeitsmarkt- und Ausbildungssituation im Pflegebereich.
Damit hat der Gesetzgeber aus Sicht der Bundesregierung eine geeignete
Beurteilungsgrundlage für die weitere Umsetzung des Verfahrens geschaffen.
16. Will die Bundesregierung mit speziellen Maßnahmen, die über die
allgemeine Anhebung aller Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2025
hinausgehen, die Einrichtungen der Tagespflege stärken, und wenn ja, mit
welchen?
17. Ist der Bundesregierung bekannt, dass viele Gäste der
Tagespflegeeinrichtungen aufgrund gestiegener Preise die Inanspruchnahme reduziert
haben?
18. Welche wirtschaftlichen Konsequenzen hat es aus Sicht der
Bundesregierung, wenn Einrichtungen der Tagespflege immer weniger Gäste oder
Gäste mit immer weniger Leistungen betreuen?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 16 bis 18 gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob es zu einer preisbedingten
Reduktion der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- und Nachtpflege
gekommen ist. Die Zahl der Leistungsempfänger von Tages- und Nachtpflege im
Jahresdurchschnitt ist in den letzten Jahren absolut gestiegen. Im Vergleich zu den
Jahren vor der Corona-Pandemie und bei Einbezug der Gesamtzahl der
Leistungsempfänger zeigt sich anhand nachfolgender Tabelle keine reduzierte
Inanspruchnahme.
jeweils im
Jahresdurchschnitt: 2017 2018 2019 2020 2021 2022
Zahl der
Leistungsempfänger von Tages- und
Nachtpflege
93.183 102.869 110.420 85.954 97.368 125.761
Gesamtzahl der
Leistungsempfänger 3.341.403 3.593.311 3.795.619 4.041.785 4.236.689 4.555.009
Anteil Tages- und
Nachtpflege an der Gesamtzahl
der Leistungsempfänger
2,8 % 2,9 % 2,9 % 2,1 % 2,3 % 2,8 %
Quelle: BMG eigene Berechnung.
19. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass aufgrund der
wirtschaftlichen Schwierigkeiten und des Fachkräftemangels immer weniger
Angebote von Pflegediensten und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der
Tagespflege zur Verfügung stehen und dadurch Angehörige von
Pflegebedürftigen noch größere Schwierigkeiten als bisher haben, passende
Versorgungsangebote zu finden?
Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass deswegen immer mehr
Menschen ihre Arbeitszeit teilweise oder ganz reduzieren müssen, um
Angehörige zu pflegen, und sich dadurch der Fachkräftemangel in sämtlichen
Branchen noch verschärfen wird?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen.
20. Will die Bundesregierung die Pflegesatzverhandlungen beschleunigen,
um wirtschaftliche Schwierigkeiten der Pflegeeinrichtungen
abzumildern, und sind dabei auch kollektivvertragliche Regelungen geplant, und
wenn ja, mit welchen Maßnahmen?
Die Bundesregierung plant diesbezüglich keine weiteren Änderungen. Es wird
auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
Die zeitliche Dauer der Vergütungsverhandlungen muss zwischen den
Beteiligten so austariert sein, dass die Pflegeeinrichtungsträger insbesondere ihren
Darlegungspflichten nachkommen und die Pflegekassen im Rahmen ihrer
Sachwalterfunktion für die Pflegebedürftigen gemeinsam mit den für die Sozialhilfe
zuständigen Stellen die Plausibilität und Wirtschaftlichkeit der für den
Vergütungszeitraum beantragten Vergütungen beurteilen können. Ähnliches gilt für
die Verfahrensweisen im Bereich der häuslichen Krankenpflege. Keine der
Vertragsparteien ist dabei gezwungen, pauschale Verhandlungsangebote der
anderen Seite anzunehmen oder etwa auf eigene Gegenangebote zu verzichten.
21. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass
sich viele Pflegedienste insbesondere aufgrund der Umsetzung der
Tariftreueregelung, steigenden Benzinpreise, extrem hohen zusätzlichen
Kosten zur Personalgewinnung in einer wirtschaftlich sehr schwierigen
Situation befinden?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen.
22. Ist der Bundesregierung bekannt, dass viele Pflegedienste nicht
ausreichende Sicherheit für Nachverhandlungen haben, weil Pflegekassen
die notwendigen Vergütungsvereinbarungen nicht kurzfristig abschließen
wollen (
www.aerzteblatt.de/nachrichten/53857/Im-Sueden-drohen-Schli
essungen-von-Pflegediensten,
www.bpa.de/uploads/media/PM_HH_Geh
altserho__hungen.pdf sowie
www.bpa.de/uploads/media/PM_75_MV_V
erhandlungen_KK.pdf)?
Wie will die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die wirtschaftliche
Situation ambulanter Pflegedienste stärken und insbesondere zügige
Refinanzierungsregelungen sicherstellen?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3, 11 und 20 verwiesen.
23. Wie bewertet die Bundesregierung den Anstieg der Kosten für ambulante
Pflegeleistungen, der nach einem Zeitungsbericht (
www.bild.de/politik/
inland/politik/pflege-zu-hause-kostenschock-fuer-millionen-84196868.bi
ld.html) in den letzten fünf Jahren 38 Prozent betrug, und erachtet sie
angesichts dieser Zahlen die Anhebungen der ambulanten Sachleistungen
im PUEG als ausreichend?
Bei der Finanzierung der Leistungen der Pflegeversicherung gilt es, sowohl die
Interessen der Beitragszahlenden als auch die der Pflegebedürftigen und ihren
Angehörigen zu berücksichtigen. Trotz der angespannten Finanzsituation der
sozialen Pflegeversicherung werden im Rahmen des PUEG die ambulanten
Pflegeleistungen zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent angehoben. Zudem werden
sämtliche Leistungen der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 um weitere
4,5 Prozent erhöht. Gleichzeitig muss zur Finanzierung dieser
Leistungserhöhungen und zur Stabilisierung der Finanzlage der Beitragssatz um 0,35
Prozentpunkte angehoben werden. Zur langfristigen Finanzierung der Leistungen
der Pflegeversicherung und der künftigen Ausgestaltung von Leistungen wird
die Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode Vorschläge erarbeiten.
Das BMG wird bis zum 31. Mai 2024 Empfehlungen für eine stabile und
dauerhafte Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung vorlegen. Bei der
Erarbeitung der Empfehlungen werden das Bundesministerium der Finanzen, das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales sowie das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend beteiligt. Diesen Prozess gilt es zunächst abzuwarten.
24. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des stellvertretenden
Vorstandsvorsitzenden des GKV-Spitzenverbands (GKV = gesetzliche
Krankenversicherung), Gernot Kiefer, der gegenüber der „Bild“-Zeitung
(
www.bild.de/politik/inland/politik/pflege-zu-hause-kostenschock-fuer-
millionen-84196868.bild.html, ebenso im RND:
www.rnd.de/politik/pfle
geheime-immer-mehr-bewohner-auf-sozialhilfe-angewiesen-XREVZYN
GMBAMDF3BIO52VBAOMU.html) im Hinblick auf die aktuelle
Situation in der ambulanten Pflege von „grauer Rationierung“ gesprochen
hat?
Die Bundesregierung prüft laufend, ob aktuelle Entwicklungen der Kosten für
ambulante Pflegeleistungen eine Anpassung der Rechtslage, die im Bereich der
Pflegeversicherung zuletzt mit dem PUEG erfolgt ist, erforderlich machen.
25. Was plant die Bundesregierung über die im PUEG vorgesehenen
Maßnahmen hinaus, um die ambulante Pflege zu stärken?
Die Konzertierte Aktion Pflege (KAP) hat bereits im Jahr 2019 in der
Arbeitsgruppe 3 (Innovative Versorgungsansätze und Digitalisierung) die
Verbesserung der Effizienz der pflegerischen Versorgung thematisiert. Daraufhin hat das
BMG unter anderem eine Studie zur Identifikation von Effizienzpotentialen
durch eine verbesserte Koordinierung in der ambulanten Pflege beauftragt.
Deren Ergebnisse sind seit Anfang 2023 als multimedialer Handlungsleitfaden
der Öffentlichkeit frei zugänglich (
https://www.bundesgesundheitsministeriu
m .de/
fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Sonstiges/koordinierung_ambulant
e_pflege_handlungsleitfaden_bf.pdf). Die praxisnahen und anschaulichen
Ratschläge adressieren die Verantwortlichen in den ambulanten Pflege- und
Betreuungsdiensten, in den Pflege- und Krankenkassen sowie mit einigen
Hinweisen auch die Länder und die Kommunen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen. Zudem prüft die
Bundesregierung, wie weitere im Koalitionsvertrag für diese Legislaturperiode
vereinbarte Vorhaben umgesetzt werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333