Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/8081 –
Rückgriff auf das türkische Informationssystem UYAP in Asylverfahren
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der Türkei besteht für Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, über das
Onlineportal der türkischen Regierung e-Devlet (deutsch: e-Staat)
Informationen abzurufen. Das e-Devlet-Portal umfasst Datenbanken verschiedener
staatlicher Stellen, darunter auch das Informationssystem der türkischen Justiz,
UYAP. Auf das System haben neben türkischen Gerichten,
Staatsanwaltschaften, Gefängnissen und Polizeien auch Bürgerinnen und Bürger sowie
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Zugriff. Über UYAP lassen sich
Informationen zu Gerichtsverfahren und unter bestimmten Umständen auch Dokumente
aus diesen Verfahren abrufen (vgl. Johannes Murmann/Christopher Wohnig:
Das UYAP-System – asylrelevante Problemlagen, in: Asylmagazin 5/2023,
S. 134–140, hier S. 134).
Das Auswärtige Amt (AA) erwähnt seit 2021 in seinem jährlichen Bericht
über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei die Möglichkeit,
über UYAP asylrelevante Nachweise zu beschaffen. Nach Einschätzung der
Rechtsanwälte Johannes Murmann und Christopher Wohnig wird in den
Berichten des AA jedoch der aus ihrer Sicht irreführende Eindruck geweckt, dass
Informationen über anhängige Strafverfahren, Aktenzeichen oder
Verhandlungstage für Privatnutzende über das UYAP-System frei zugänglich seien.
Dies habe zur Folge, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) und Verwaltungsgerichte mittlerweile die Gewährung von
Flüchtlingsschutz für Asylsuchende aus der Türkei vielfach davon abhängig
machten, ob diese mittels Zugriffs auf das UYAP-System Nachweise über
Verfolgungshandlungen des türkischen Staates vorlegen können. In der Regel werde
dabei die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nach § 15 Absatz 1 des
Asylgesetzes (AsylG) so ausgelegt, dass es Antragstellerinnen und Antragstellern
zuzumuten sei, sich Zugang zum UYAP-Portal zu verschaffen bzw. sich dort
einzuloggen, um Nachweise über erlittene Verfolgung abzurufen (vgl. ebd.
sowie Justus Linz, Rechtsprechungsübersicht – Asylrecht Türkei, in:
Asylmagazin 5/2023, S. 141–152, hier S. 147).
Dagegen haben die genannten Rechtsanwälte die Erfahrung gemacht, dass der
Zugang zu UYAP entgegen der Darstellung des AA an hohe Voraussetzungen
geknüpft sei, die insbesondere Asylsuchende während des Asylverfahrens
oftmals nicht erfüllen könnten. Dies betreffe zum einen die Möglichkeit, sich
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8517
20. Wahlperiode 27.09.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
26. September 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
überhaupt im e-Devlet-System zu registrieren bzw. einzuloggen, was in vielen
Konstellationen eine Kontaktaufnahme zu türkischen Behörden bzw. zu einer
türkischen Auslandsvertretung voraussetze. Eine solche Kontaktaufnahme sei
für Asylsuchende im Asylverfahren jedoch grundsätzlich nicht zumutbar. Zum
anderen ergäben sich Beschränkungen beim Zugang zu Informationen auch
daraus, dass asylrelevante Nachweise im UYAP-System teilweise für
Beschuldigte nicht freigegeben seien oder erst verzögert eingestellt würden.
Insbesondere bei politischen Strafverfahren sei die Verfügbarkeit von Dokumenten auf
UYAP zudem auch deshalb eingeschränkt, weil Verfolgungshandlungen
häufig im Verdeckten stattfänden und nicht dokumentiert würden (vgl. Murmann/
Wohnig a. a. O., S. 135–140). So hat auch das Verwaltungsgericht (VG)
Gelsenkirchen festgestellt, dass aus dem Fehlen von Ermittlungsverfahren im
Informationssystem UYAP nicht der Schluss gezogen werden könne, dass der
türkische Staat kein Verfolgungsinteresse habe. Das Gericht wies darauf hin,
dass die türkische Staatsanwaltschaft den Zugriff auf Daten gewisser Personen
verhindern und Ermittlungen – insbesondere in Verfahren, in welchen ein
Terrorismusvorwurf erhoben werde – geheim halten könne. Erkenntnisse und
Eintragungen aus UYAP müssten schon deshalb differenziert betrachtet und
bewertet werden, weil „es sich um Informationssysteme des ‚Verfolgerstaates‘
handelt, auf die dieser als Systemadministrator manipulativ jederzeit Zugriff
nehmen kann“ (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. Mai 2022 – 14a K
7600/17.A – juris, hier Randnummer 123).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass sie, soweit die Fragestellungen
dieser Kleinen Anfrage Kenntnisse der Bundesregierung Fragen des türkischen
Rechts betreffen, Auskünfte zum türkischen Recht unverbindlich erteilt und
kein Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte und der
Übersetzung erhoben wird.
1. Ist der Bundesregierung bekannt bzw. trifft es nach ihrer Kenntnis zu,
dass zur Erstregistrierung im e-Devlet-System in der Türkei die
schriftliche Angabe der persönlichen Daten gegenüber der Zentraldirektion der
türkischen Post erforderlich ist (vgl. Murmann/Wohnig a. a. O., S. 135,
wenn nein, bitte hier und im Folgenden erläutern, wie es sich nach
Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung stattdessen verhält)?
Die Erstregistrierung im e-Devlet-System in der Türkei kann nach Kenntnis der
Bundesregierung durch unterschiedliche Verfahren vorgenommen werden, bei
denen ein Passwort elektronisch zugesandt oder selbst festgelegt wird. Eine e-
Devlet-Chiffre kann türkeiweit auch durch Vorlage der Ausweisdokumente bei
der türkischen Post (PTT) und autorisierten Agenturen in der Türkei sowie bei
dem Telekommunikationsanbieter Türksat Kablo oder bei den türkischen
Auslandsvertretungen erworben werden. Das Aufsuchen der PTT und das
Hinterlegen von persönlichen Daten ist daher bei der Erstregistrierung nach Kenntnis
der Bundesregierung nicht zwingend notwendig.
2. Ist der Bundesregierung bekannt bzw. trifft es nach ihrer Kenntnis zu,
dass die Erstregistrierung im e-Devlet-System im Ausland in der Regel
bei einer türkischen Auslandsvertretung möglich ist, sofern die zu
registrierende Person über ein türkisches Personaldokument (ID-Karte,
Reisepass, Mavi-Karte) verfügt und persönlich bei der Auslandsvertretung
vorspricht (vgl. ebd.)?
Bezüglich der Voraussetzungen für eine Erstregistrierung im e-Devlet-System
über eine türkische Auslandsvertretung wird auf die Konsularwebsite der
türkischen Auslandsvertretungen verwiesen (konsolosluk.gov.tr/Procedure/ShowPro
cedureDetail/?procedureId=15&procedureDetailId=5057). Es ist nach Kenntnis
der Bundesregierung nicht zwingend notwendig, eine türkische
Auslandsvertretung bei der Erstregistrierung von e-Devlet einzuschalten.
3. Ist der Bundesregierung bekannt bzw. trifft es nach ihrer Kenntnis zu,
dass die türkischen Auslandsvertretungen konsularische Leistungen wie
die Ausstellung von Reisepässen oder ID-Karten verweigern, wenn den
Antragstellerinnen und Antragstellern von den türkischen Behörden
schwere oder terroristische Straftaten vorgeworfen werden (vgl. ebd.)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Artikel 22 Absatz 1 des türkischen Passgesetzes (Gesetz Nummer 5682 vom
24. Juli 1950) normiert, dass keine Pässe oder Reisedokumente ausgestellt
werden:
– wenn das Reisen ins Ausland von einem türkischen Gericht verboten wurde
oder
– wenn das türkische Innenministerium festgestellt hat, dass im Hinblick auf
die allgemeine Sicherheit Bedenken gegen die Ausreise aus dem Land bestehen
oder
– wenn vom Innenministerium festgestellt wurde, dass die betreffende Person
Gründer und Manager von Bildungs-, Ausbildungs- und
Gesundheitseinrichtungen aller Art im Ausland sowie von Stiftungen, Vereinen oder Unternehmen
ist, deren Zugehörigkeit zu terroristischen Organisationen festgestellt wird,
oder die Person in einer solchen Einrichtung tätig ist.
Artikel 22 Absatz 5 des türkischen Passgesetzes bestimmt: Bei Personen, deren
Passausstellung oder Ausreise aus dem Land von den in Absatz 1 genannten
Behörden untersagt wurde oder bei denen im Hinblick auf die allgemeine
Sicherheit Bedenken gegen die Ausreise aus dem Land bestehen, werden die
abgelaufenen Pässe nicht verlängert. Sie erhalten ein Reisedokument, um in die
Türkei zurückzukehren.
Nach Artikel 22 Absatz A des türkischen Passgesetzes (Gesetz Nummer 5682)
wird die Ausstellung von Reisepässen und anderen Dokumenten an türkische
Staatsangehörige abgelehnt, die unter Sicherheitskontrolle stehen, denen eine
Ausreise ins Ausland untersagt worden ist oder die laut türkischem
Innenministerium eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen. Zudem wird die
Ausstellung von Ausweisdokumenten an Personen abgelehnt, die
– Straftaten begangen haben, die im Gesetz unter Artikel 22 Absatz B bis I
gelistet sind, oder
– deren Aufenthalt im Ausland als ungünstig betrachtet wird.
Unter den gelisteten Straftaten befinden sich u. a. Straftaten, die mit
Gefängnisstrafen geahndet werden und Straftaten gegen den Staat.
4. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es
für Asylsuchende während des laufenden Asylverfahrens nicht zumutbar
ist, bei Auslandsvertretungen ihres Herkunftslandes, also des potenziell
verfolgenden Staates, vorzusprechen (vgl. Bergmann in Bergmann/
Dienelt, Kommentar zum Ausländerrecht, § 15 AsylG, Randnummer 11;
wenn nein, bitte begründen)?
Besteht nach dem Sachvortrag eines Antragstellenden und den
Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die
Möglichkeit einer Verfolgung durch den Herkunftsstaat, ist ein Vorsprechen
während des laufenden Asylverfahrens grundsätzlich nicht zumutbar. Erfolgt
die vorgetragene Gefährdung hingegen ausschließlich durch nichtstaatliche
Akteure (z. B. im Rahmen des subsidiären Schutzes nach § 4 Absatz 1 Nummer 2
des Asylgesetzes (AsylG)), so kann das Vorsprechen bei der
Auslandsvertretung des Herkunftsstaates im Regelfall zumutbar sein und in diesem Sinne von
den Mitwirkungspflichten der Antragsteller im Asylverfahren nach § 15 AsylG
umfasst sein.
Es bedarf daher stets der Einzelfallbewertung (vgl. grundlegend VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 06. Oktober 1998 – A 9 S 856/98, juris Rn. 30).
5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die
Erstregistrierung im e-Devlet-System aus dem Ausland für Asylsuchende
während des Asylverfahrens vor diesem Hintergrund regelmäßig nicht
zumutbar ist, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, sieht die
Bundesregierung die Notwendigkeit, Entscheiderinnen und Entscheider des
BAMF entsprechend zu informieren bzw. zu sensibilisieren (bitte
begründen)?
Welche internen Weisungsvorgaben oder Leitsätze gibt es zu dieser
Frage im BAMF?
Auf die Antwort zu den Fragen 2 und 4 wird verwiesen.
6. Ist der Bundesregierung bekannt bzw. trifft es nach ihrer Kenntnis zu,
dass nach erfolgreicher Registrierung im e-Devlet-System mehrere
Login-Methoden zur Verfügung stehen, von denen allerdings zwei
voraussetzen, dass die Person sich in der Türkei befindet bzw. Zugriff auf das
türkische Mobilfunknetz hat, wohingegen lediglich der Login via
Onlinebanking auch aus dem Ausland möglich ist (vgl. Murmann/Wohnig
a. a. O., S. 136, wenn nein, bitte hier und im Folgenden erläutern, wie es
sich nach Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung stattdessen
verhält)?
Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. Darüber hinaus ist
auch die Anmeldung über T.R.-Identifikationsnummer (Türkiye Cumhuriyeti
Kimlik Numarası) und e-Devlet-Chiffre oder T.R.-Identifikationsnummer und
Verifizierungsapp auf dem Mobiltelefon nach Kenntnis der Bundesregierung
nicht davon abhängig, ob die Person sich in der Türkei oder im Ausland
aufhält.
7. Ist der Bundesregierung bekannt bzw. trifft es nach ihrer Kenntnis zu,
dass die Wiederherstellung der Login-Daten nach Verlust des Passworts
oder Sperrung des Zugangs zum e-Devlet-Systems voraussetzt, dass
Personen eine Zweigstelle der türkischen Post aufsuchen und dort einen
Identitätsnachweis vorlegen, sofern sie nicht im e-Devlet-System ihre
Telefonnummer oder E-Mail-Adresse hinterlegt und verifiziert haben
oder die Login-Methode über einen türkischen Onlinebanking-Account
nutzen (vgl. ebd.)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung bestehen auch elektronische
Möglichkeiten, ein neues Passwort festzulegen.
8. Ist der Bundesregierung bekannt bzw. trifft es nach ihrer Kenntnis zu,
dass die Einsichtnahme in UYAP über einen türkischen Rechtsanwalt
bzw. eine türkische Rechtsanwältin eine wirksame Bevollmächtigung
voraussetzt, wobei eine entsprechende Vollmacht bei den Notariaten der
türkischen Auslandsvertretungen bei Vorlage eines türkischen
Reisepasses oder eines türkischen Personalausweises erteilt werden kann (vgl.
ebd., S. 137)?
9. Ist der Bundesregierung bekannt bzw. trifft es nach ihrer Kenntnis zu,
dass die Vollmacht alternativ in einem Notariat unterzeichnet und mit
einer Apostille versehen werden kann, wobei die Vollmacht allerdings
durch vereidigte Übersetzerinnen bzw. Übersetzer ins Türkische
übertragen werden muss, was unter Vorlage eines türkischen Reisepasses oder
einer elektronischen ID-Karte entweder in einer türkischen
Auslandsvertretung oder in einem Notariat in der Türkei erfolgen kann (vgl. ebd.)?
Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Um in der Türkei einen Rechtsanwalt zu bevollmächtigen, reicht es aus, eine
notariell angefertigte und beglaubigte Vollmacht in Deutschland ausstellen zu
lassen, die von einem Amtsgericht durch eine Apostille beurkundet werden
muss. Zusätzlich muss ein in der Türkei gerichtlich zugelassener vereidigter
Übersetzender die Vollmacht übersetzen und die Übersetzung notariell ins
Türkische übertragen. Das Dokument muss von einer türkischen Notarin bzw.
einem türkischen Notar beglaubigt werden. Bezüglich der Voraussetzungen der
Erteilung einer Vollmacht durch türkische Auslandsvertretungen wird auf die
Konsularwebseite der türkischen Auslandsvertretungen verwiesen (
www.konso
losluk.gov.tr/Procedure).
Nach dem Haager Übereinkommen von 1961 sind Dokumente, die von
Behörden der Mitgliedstaaten des Übereinkommens ausgestellt wurden und einen
Apostillen-Vermerk enthalten, den von türkischen Behörden ausgestellten
offiziellen Dokumenten gleichgestellt. Mit Ausstellung der Apostille ist eine
Beglaubigung durch türkische Auslandsvertretungen daher nicht erforderlich.
10. Ist der Bundesregierung bekannt bzw. trifft es nach ihrer Kenntnis zu,
dass eine an türkische Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte erteilte
Vollmacht zwingend die Auslandsadresse der Antragstellerinnen bzw.
Antragsteller enthalten muss (vgl. ebd.)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die
aktive Preisgabe des Aufenthaltsorts von Asylsuchenden während des
Asylverfahrens gegenüber den türkischen Behörden nicht zumutbar ist
(wenn nein, bitte erläutern)?
Türkische Anwaltsvollmachten enthalten zwingend eine Anschrift. Bei Eingabe
der T.R.-Identifikationsnummer wird automatisch die Anschrift angezeigt, die
im System registriert ist. Nach Kenntnis der Bundesregierung sind
Auskunftseinholungen aus UYAP allerdings nicht nur auf Rechtsanwälte beschränkt.
Türkischen Staatsangehörigen, die in der Türkei oder im Ausland leben, eröffnet
das Bürgerportal nach Kenntnis der Bundesregierung die Möglichkeit, die bei
der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie bei
den Zwangsvollstreckungsbehörden anhängigen Verfahren elektronisch
einzusehen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
11. Ist der Bundesregierung bekannt bzw. trifft es nach ihrer Kenntnis zu,
dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die politische Oppositionelle
vertreten, in der Türkei selbst erhebliche Repressionen durch den
türkischen Staat erfahren, weshalb viele die Übernahme entsprechender
Mandate aus Angst vor Einschüchterung, Strafverfahren, Festnahmen etc.
ablehnen (vgl. ebd.)?
Der parlamentarische Informationsanspruch ist grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Bundesregierung ist
hier jedoch nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass im
Hinblick auf das Staatswohl eine Beantwortung der Frage 11 nicht offen
erfolgen kann.
Eine öffentliche Einschätzung zu dieser Frage könnte erhebliche nachteilige
Auswirkungen auf die bilateralen Beziehungen haben und sich so nachteilig auf
die wirksame Zusammenarbeit und damit für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland auswirken.
Die Antwort zu Frage 11 wird daher in der Anlage 1*, die als „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ eingestuft ist, übermittelt.
Im Übrigen wird auf den als Verschlusssache eingestuften Asyllagebericht des
Auswärtigen Amts wird verwiesen. Die Lageberichte werden dem Ausschuss
für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages zur
Verfügung gestellt, wo für Mitglieder des Bundestages die Möglichkeit der
Einsichtnahme besteht. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
12. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es in
Anbetracht der vorherigen Ausführungen für Asylsuchende aus der
Türkei in einer Vielzahl von Fällen bzw. Konstellationen nicht zumutbar ist,
sich Zugang zu e-Devlet zu verschaffen, und dass diese hierzu im
Asylverfahren nicht pauschal aufgefordert werden dürfen (vgl. ebd., S. 139–
140), wenn nein, wieso nicht, und wenn ja, sieht die Bundesregierung die
Notwendigkeit, die Entscheiderinnen und Entscheider des BAMF
entsprechend zu informieren bzw. zu sensibilisieren (wenn nein, bitte
begründen)?
Welche internen Weisungsvorgaben oder Leitsätze gibt es zu dieser
Frage im BAMF?
Auf die Antworten zu den Fragen 4, 5 und 10 wird verwiesen.
13. Ist der Bundesregierung bekannt bzw. trifft es nach ihrer Kenntnis zu,
dass Haft- oder Festnahmebefehle, die gegen flüchtige Personen ergehen,
im UYAP-System in der Regel nicht freigegeben sind (vgl. ebd., S. 138,
wenn nein, bitte erläutern)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung trifft die Annahme der
Fragestellenden zu.
14. Ist der Bundesregierung bekannt bzw. trifft es nach ihrer Kenntnis zu,
dass es bei der Einstellung von Dokumenten im UYAP-System zu
erheblichen Verzögerungen von sechs bis zwölf Monaten kommen kann (vgl.
ebd., wenn nein, bitte erläutern)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Erst mit
Einleitung des strafrechtlichen Hauptverfahrens wird der Akteninhalt nach Ermessen
der türkischen Oberstaatsanwaltschaft freigegeben.
Neue Dokumente werden in der Regel im UYAP nach Freischaltung durch die
Staatsanwaltschaft ohne Verzögerungen umgehend hochgeladen und sind noch
am selben Tag sichtbar.
15. Ist die von den Rechtsanwälten Murmann und Wohnig dargestellte
Erfahrung, dass extralegale Verfolgungsmaßnahmen wie unrechtmäßige
Inhaftierungen oder Razzien, geheimdienstliche Maßnahmen oder Folter
durch die türkischen Behörden nicht dokumentiert werden und somit
auch nicht in offiziellen Gerichtakten enthalten sind, nach Kenntnis und
Einschätzung der Bundesregierung zutreffend (vgl. ebd., 139, wenn nein,
bitte erläutern), und wenn ja, wird die Bundesregierung die
Entscheiderinnen und Entscheider des BAMF entsprechend informieren bzw.
sensibilisieren, und welche internen Weisungsvorgaben oder Leitsätze gibt es
zu dieser Frage im BAMF?
16. Ist der Bundesregierung bekannt bzw. trifft es nach ihrer Kenntnis zu,
dass insbesondere bei Verfahren gegen politisch aktive Kurdinnen und
Kurden zu erwarten ist, dass nicht alle verfolgungsrelevanten
Maßnahmen der türkischen Behörden dokumentiert werden (vgl. ebd., S. 140),
wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wird die Bundesregierung die
Entscheiderinnen und Entscheider des BAMF entsprechend informieren
bzw. sensibilisieren?
Welche internen Weisungsvorgaben oder Leitsätze gibt es zu dieser
Frage im BAMF?
Die Fragen 15 und 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine eigenen, über Medienberichte
hinausgehende Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Um eine fundierte Entscheidungsfindung sicherzustellen, werden den
Entscheiderinnen und Entscheidern sämtliche BAMF vorliegende Informationen in
Form von regelmäßig fortgeschriebenen, auf aktuellen Analysen des
Auswärtigen Amtes und von Nichtregierungsorganisationen basierenden Leitsätzen,
leitsatzergänzenden Ausführungen, Länderberichten sowie wöchentlichen
„Briefing Notes“, die aktuelle Geschehnisse dokumentieren, zur Verfügung gestellt.
Die Entscheiderinnen und Entscheidern erhalten auf diese Weise detaillierte
Hintergrundberichterstattung.
Grundsätzlich äußern Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung
gegenüber ihren türkischen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern angesichts
rechtsstaatlicher Defizite in der Türkei regelmäßig die Erwartung, dass die
Türkei ihren Verpflichtungen gemäß der von ihr ratifizierten Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie dem Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte nachkommt, und dafür Sorge trägt, dass
Strafverfahren in der Türkei rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Standards
genügen.
17. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die
im UYAP-System hinterlegten Dokumente und Informationen im
Asylverfahren differenziert betrachtet und bewertet werden müssen, weil der
türkische Staat als potenziell verfolgender Staat die Hoheit über das
UYAP-Portal hat und bestimmt, welche Unterlagen in welcher Form
erstellt und in UYAP eingestellt werden (vgl. VG Weimar a. a. O.,
Randnummer 123; wenn nein, bitte begründen)?
In das Asylverfahren eingebrachte Dokumente werden differenziert betrachtet
und – wenn möglich – auf Echtheit geprüft. Nach Kenntnis der
Bundesregierung kann der Zugriff auf UYAP technisch nachverfolgt werden. Es wird
registriert, welcher Nutzer zu welchem Datum Zugriff hatte und welche Vorgänge
bearbeitet worden sind. Es liegt im Ermessen der türkischen
Oberstaatsanwaltschaft, welche Dokumente in UYAP eingestellt werden.
18. Trifft es nach Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung zu, dass
das BAMF und die Verwaltungsgerichte (bitte differenzieren) die
Gewährung von Flüchtlingsschutz für Geflüchtete aus der Türkei vielfach
davon abhängig machen, ob diese mittels Zugriffs auf das UYAP-System
Nachweise über Verfolgungshandlungen des türkischen Staates vorlegen
können bzw. dass sie die Glaubhaftigkeit des Asylvorbringens
anzweifeln, wenn solche Nachweise nicht erbracht werden können (vgl.
Murmann/Wohnig a. a. O., S. 134 und 140, wenn nein, bitte erläutern), und
wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus,
und welchen Handlungs- bzw. Korrekturbedarf sieht sie ggf.?
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Absatz 1 AsylG erfolgt
stets durch Prüfung des konkreten Einzelfalls. Nachweisen aus UYAP kommt
allenfalls anteilige Beweiskraft zu, die Nichtvorlage von Dokumenten dieses
Systems allein führt jedoch nicht dazu, dass die Glaubhaftigkeit des
Asylvorbringens deswegen in Frage gestellt wird. Im Rahmen der abschließenden
Beweiswürdigung werden sämtliche individuellen und schutzwürdigen Belange
von Asylantragstellenden ebenso wie die rechtliche und tatsächliche Situation
im Herkunftsland zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung bewertet.
19. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass das
UYAP-System zwar eine hilfreiche Quelle zum Nachweis einer
Verfolgungsgefahr in der Türkei darstellen kann, aber nicht vorausgesetzt
werden kann, dass bei jedem Vortrag einer politischen Verfolgung auch die
passenden Dokumente bei UYAP verfügbar sein müssen (vgl. ebd.,
S. 140), wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wird die Bundesregierung
die Entscheiderinnen und Entscheider des BAMF entsprechend
informieren bzw. sensibilisieren?
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden nach Einleitung des
Hauptverfahrens alle Dokumente in UYAP hochgeladen. Die Einschränkung der
Akteneinsicht gilt für die Ermittlungsphase, nicht für die Phase nach Einleitung des
Verfahrens.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort
zu den Fragen 15 und 16 verwiesen.
20. Ist der Bundesregierung bekannt bzw. trifft es nach ihrer Kenntnis zu,
dass türkische Ermittlungsbehörden insbesondere in politischen
Strafverfahren Beweismittel und Sachverhalte zum Teil erfinden (vgl. ebd., wenn
nein, bitte erläutern)?
Da die Bundesregierung grundsätzlich keinen Einblick in türkische
Strafverfahren erhält, kann auch keine Bewertung im Sinne der Fragestellung erfolgen.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 15 und
16 verwiesen.
21. Ist der Bundesregierung bekannt bzw. trifft es nach ihrer Kenntnis zu,
dass in politischen Strafverfahren in der Türkei, etwa wegen des
Vorwurfs der Mitgliedschaft in der PKK, der DHKP-C oder der Gülen-
Bewegung, nurmehr sehr eingeschränkt von einer unabhängigen Justiz
auszugehen sei und Personen, denen die Mitgliedschaft in bzw.
Unterstützung einer Terrororganisation vorgeworfen wird, nicht mit einem
rechtsstaatlichen Verfahren rechnen könnten (vgl. VG Hannover, Urteil vom
19. Mai 2022 – 13 A 3666/18 – asyl.net: M30832; VG Köln, Urteil vom
21. Juli 2022 – 22 K 686/21.A – juris)?
Der parlamentarische Informationsanspruch ist grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Bundesregierung ist
hier jedoch nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass im
Hinblick auf das Staatswohl eine Beantwortung der Frage 21 nicht offen
erfolgen kann.
Eine öffentliche Einschätzung zu dieser Frage könnte erhebliche nachteilige
Auswirkungen auf die bilateralen Beziehungen haben und sich so nachteilig auf
die wirksame Zusammenarbeit und damit für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland auswirken.
Die Antwort zu Frage 21 wird daher in der Anlage 1*, die als „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ eingestuft ist, übermittelt.
22. Ist der Bundesregierung bekannt bzw. trifft es nach ihrer Kenntnis zu,
dass seit 2018 von einer Zunahme von Vorwürfen über Folter,
Misshandlung und grausame und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
in Polizeigewahrsam und Gefängnissen in der Türkei berichtet wird (vgl.
VG Bremen, Urteil vom 19. Dezember 2022 – 2 K 318/20 – juris,
Randnummer 43, wenn nein, bitte erläutern)?
Auf den als Verschlusssache eingestuften Asyllagebericht des Auswärtigen
Amtes wird verwiesen. Die Lageberichte werden dem Ausschuss für
Menschenrechte und Humanitäre Hilfe des Bundestages zur Verfügung gestellt, wo
für Mitglieder des Bundestages die Möglichkeit der Einsichtnahme besteht.
23. Gab es beim BAMF seit 2022 Neubewertungen der Lage in der Türkei,
und worauf stützten sich diese gegebenenfalls jeweils (bitte mit Datum
und Änderung und den maßgeblichen Quellen hierzu auflisten)?
Die letzte vollständige inhaltliche Überarbeitung der Herkunftsländerleitsätze
Türkei unter Berücksichtigung aktueller Informationen aus diversen nationalen
und internationalen Quellen sowie der aktuellen Rechtsprechung erfolgte am
13. Januar 2023. Eine umfassende Neubewertung wurde insbesondere in
Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität
(SOGI) vorgenommen. Auf den als Verschlusssache eingestuften
Asyllagebericht des Auswärtigen Amts wird verwiesen. Die Lageberichte werden dem
Ausschuss für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe des Deutschen
Bundestages zur Verfügung gestellt, wo für Mitglieder des Bundestages die
Möglichkeit der Einsichtnahme besteht.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
24. Wie viele Asylanträge von Asylsuchenden aus der Türkei wurden im
Jahr 2022 und im ersten Halbjahr 2023 registriert (bitte zwischen
türkisch- und kurdischstämmigen Asylsuchenden, über und unter 18-
Jährigen und Geschlecht differenzieren und nach Quartalen auflisten)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
01.01. – 31.12.2022 Asylanträge
Gesamt 25.054
davon
Kurden 20.400
Türken 3.992
sonstige 662
Unter 18 Jahre 6.450
18 Jahre und älter 18.604
männlich 18.668
weiblich 6.386
01.01. – 31.03.2022 Asylanträge
Gesamt 2.979
davon
Kurden 2.328
Türken 553
sonstige 98
Unter 18 Jahre 571
18 Jahre und älter 2.408
männlich 2.390
weiblich 589
01.04. – 30.06.2022 Asylanträge
Gesamt 3.650
davon
Kurden 2.795
Türken 759
sonstige 96
Unter 18 Jahre 756
18 Jahre und älter 2.894
männlich 2.860
weiblich 790
01.07. – 30.09.2022 Asylanträge
Gesamt 5.644
davon
Kurden 4.496
Türken 1.002
sonstige 146
01.07. – 30.09.2022 Asylanträge
Unter 18 Jahre 1.477
18 Jahre und älter 4.167
männlich 4.198
weiblich 1.446
01.10. – 31.12.2022 Asylanträge
Gesamt 12.503
davon
Kurden 10.535
Türken 1.633
sonstige 335
Unter 18 Jahre 3.500
18 Jahre und älter 9.003
männlich 9.032
weiblich 3.471
01.01. – 30.06.2023 Asylanträge
Gesamt 19.857
davon
Kurden 16.594
Türken 2.735
sonstige 528
Unter 18 Jahre 5.449
18 Jahre und älter 14.408
männlich 14.573
weiblich 5.284
01.01. – 31.03.2023 Asylanträge
Gesamt 10.582
davon
Kurden 8.800
Türken 1.471
sonstige 311
Unter 18 Jahre 2.473
18 Jahre und älter 8.109
männlich 8.129
weiblich 2.453
01.04. – 30.06.2023 Asylanträge
Gesamt 9.154
davon
Kurden 7.672
01.04. – 30.06.2023 Asylanträge
Türken 1.254
sonstige 228
Unter 18 Jahre 2.882
18 Jahre und älter 6.272
männlich 6.369
weiblich 2.785
25. Wie hat das BAMF im Jahr 2022 und im ersten Halbjahr 2023 über die
Asylanträge von türkisch- und kurdischstämmigen Asylsuchenden (bitte
differenzieren) aus der Türkei entschieden (bitte nach Jahren und den
verschiedenen Status aufschlüsseln)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
2022 Entscheidungen über Asylanträge
insgesamt
Asylberechtigung
Art. 16a
Grundgesetz
(GG)
Flüchtlingsschutz
§ 3 I 1
AsylG
Subsidiärer
Schutz
§ 4 I 1
AsylG
Abschiebungsverbot
§ 60
V/VII
Aufenthaltsgesetz
(AufenthG)
Ablehnungen
(einfach
und
offensichtlich
unbegründet)
Sonstige
Verfahrenserledigungen
Kurden 7.624 43 490 68 21 4.994 2.008
Türken 3.137 235 2.068 6 4 548 276
sonstige 312 18 112 10 3 129 40
Gesamt 11.073 296 2.670 84 28 5.671 2.324
1.Halbjahr
2023
Entscheidungen über Asylanträge
insgesamt
Asylberechtigung
Art. 16a
GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 I 1
AsylG
Subsidiärer
Schutz
§ 4 I 1
AsylG
Abschiebungs
Verbot
§ 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(einfach
und
offensichtlich
unbegründet)
Sonstige
Verfahrenserledigungen
Kurden 8.252 35 269 58 24 4.944 2.922
Türken 1.840 102 994 4 2 482 256
sonstige 216 11 41 6 1 84 73
Gesamt 10.308 148 1.304 68 27 5.510 3.251
26. Wie hoch waren im Jahr 2022 und im ersten Halbjahr 2023 die
Schutzquote und die Schutzquote ohne Berücksichtigung der formellen
Ablehnungen bei Asylantragstellerinnen und Asylantragstellern aus der Türkei
insgesamt sowie differenziert nach türkisch- und kurdischstämmigen
Antragstellerinnen und Antragstellern (bitte auch nach Quartalen
aufschlüsseln)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
01.01. – 31.12.2022 Gesamtschutzquote Schutzquote
ohne Berücksichtigung
der
formellen Ablehnungen
Kurden 8,2 % 11,1 %
Türken 73,7 % 80,8 %
sonstige 45,8 % 52,6 %
Gesamt 27,8 % 35,2 %
01.01. – 31.03.2022 Gesamtschutzquote Schutzquote
ohne Berücksichtigung
der
formellen Ablehnungen
Kurden 11,5 % 14,1 %
Türken 75,5 % 81,3 %
sonstige 44,8 % 49,4 %
Gesamt 34,1 % 39,9 %
01.04. – 30.06.2022 Gesamtschutzquote Schutzquote ohne
Berücksichtigung der
formellen Ablehnungen
Kurden 8,3 % 11,0 %
Türken 72,7 % 80,3 %
sonstige 54,5 % 57,5 %
Gesamt 29,4 % 36,4 %
01.07. – 30.09.2022 Gesamtschutzquote Schutzquote ohne
Berücksichtigung der
formellen Ablehnungen
Kurden 7,1 % 10,4 %
Türken 72,8 % 82,2 %
sonstige 43,3 % 50,9 %
Gesamt 25,6 % 34,5 %
01.10. – 31.12.2022 Gesamtschutzquote Schutzquote ohne
Berücksichtigung der
formellen Ablehnungen
Kurden 6,4 % 9,3 %
Türken 72,2 % 79,8 %
sonstige 40,2 % 52,4 %
Gesamt 22,8 % 30,8 %
01.01. – 30.06.2023 Gesamtschutzquote Schutzquote ohne
Berücksichtigung der
formellen Ablehnungen
Kurden 4,7 % 7,2 %
Türken 59,9 % 69,6 %
sonstige 27,3 % 41,3 %
Gesamt 15,0 % 21,9 %
01.01. – 31.03.2023 Gesamtschutzquote Schutzquote ohne
Berücksichtigung der
formellen Ablehnungen
Kurden 4,3 % 6,8 %
Türken 64,6 % 73,3 %
Sonstige 29,6 % 46,4 %
Gesamt 15,7 % 23,3 %
01.04. – 30.06.2023 Gesamtschutzquote Schutzquote ohne
Berücksichtigung der
formellen Ablehnungen
Kurden 4,9 % 7,6 %
Türken 54,4 % 65,2 %
sonstige 25,0 % 36,5 %
Gesamt 13,7 % 20,5 %
27. Wie viele Klagen von Asylsuchenden aus der Türkei gegen Bescheide
des BAMF gab es im Jahr 2022 und im ersten Halbjahr 2023 (bitte
zwischen kurdisch- und türkischstämmigen Asylsuchenden differenzieren
und in absoluten und relativen Zahlen angeben)?
28. Wie haben die Gerichte im Jahr 2022 und im ersten Halbjahr 2023 über
diese Klagen entschieden (bitte nach Jahren aufschlüsseln und nach den
verschiedenen Status differenzieren), und wie viele Klagen von
Asylsuchenden aus der Türkei sind derzeit bei den Gerichten anhängig (bitte
jeweils zwischen kurdisch- und türkischstämmigen Asylsuchenden
differenzieren)?
Die Fragen 27 und 28 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet. Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Ja
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2
02
2
K
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n Gerichtsentscheidungen
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Kurden 6.053 4.387 59 328 26 71 2.171 133 1.595 4 9.284
Türken 721 1.013 128 237 3 6 234 12 393 0 1.621
Sonstige 108 133 3 7 1 6 42 7 67 0 260
Gesamt 6.882 5.533 190 572 30 83 2.447 152 2.055 4 11.165
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Kurden 6.538 3.089 17 182 8 29 1.219 67 1.567 0 12.697
Türken 560 529 34 126 1 5 135 11 217 0 1.635
Sonstige 92 86 4 6 0 6 26 2 42 0 265
Gesamt 7.190 3.704 55 314 9 40 1.380 80 1.826 0 14.597
29. In wie vielen Fällen wurden Asylantragstellerinnen und Asylantragsteller
aus der Türkei seit 2015 nach § 3 Absatz 2 AsylG von der Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen (bitte nach Jahren
aufschlüsseln und zwischen kurdisch- und türkischstämmigen Asylsuchenden
differenzieren)?
Angaben im Sinne der Fragestellung liegen ab dem Jahr 2020 vor und können
der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
2020 2021 2022 2023
Kurden 26 20 19 6
Türken 3 5 6 4
Sonstige 4 3 - 3
Gesamt 33 28 25 13
30. In wie vielen Fällen haben die Strafverfolgungsbehörden nach Kenntnis
der Bundesregierung seit 2015 Ermittlungsverfahren nach § 129b des
Strafgesetzbuches (StGB) gegen Asylsuchende aus der Türkei aufgrund
von Angaben, die diese im Asylverfahren gemacht haben, eingeleitet?
Wie viele dieser Verfahren wurden wieder eingestellt, in wie vielen
Fällen kam es zur Anklageerhebung, in wie vielen Fällen kam es zu
Verurteilungen (bitte jeweils nach Phänomenbereich, nach Jahren und nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
31. Wie viele Personen wurden im Jahr 2022 und im ersten Halbjahr 2023
aus Deutschland in die Türkei abgeschoben (bitte nach Jahren
differenzieren)?
Im Jahr 2022 sind 515 Personen in die Türkei abgeschoben worden. Im ersten
Halbjahr 2023 waren es 345 Personen.
a) Wie verteilen diese Abschiebungen sich auf die Bundesländer?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
2022 1. Halbjahr 2023
Gesamt 515 345
Veranlassendes Bundesland
Baden-Württemberg 77 46
Bayern 70 40
Berlin 25 10
Brandenburg 2 2
Bremen 6 2
Hamburg 13 12
Hessen 81 46
Mecklenburg-Vorpommern 7 4
Niedersachsen 11 14
Nordrhein-Westfalen 80 44
Rheinland-Pfalz 20 16
Saarland 7 3
2022 1. Halbjahr 2023
Gesamt 515 345
Veranlassendes Bundesland
Sachsen 17 26
Sachsen-Anhalt 12 7
Schleswig-Holstein 10 9
Thüringen 12 2
Bundespolizei (BPOL) 65 62
b) Wie viele Abschiebungen wurden in den genannten Zeiträumen mit
Linienflügen, wie viele mit Charter- und Minicharterflügen vollzogen
(bitte die Charter- und Minicharterflüge einzeln mit Datum, Abflug-
und Zielflughafen und Fluggesellschaft auflisten)?
Angaben zur Zahl der Abschiebungen mit Linien- und Charterflügen
(einschließlich „Minicharterflügen“) enthält die nachstehende Tabelle.
Abschiebungen mit 2022 1. Halbjahr 2023
Charterflügen 57 24
Linienflügen 458 321
Die Angaben zu den jeweiligen Charterflügen (Datum, Abflug- und
Zielflughafen) können der nachstehenden Tabelle entnommen werden.
Datum Abflughafen Zielflughafen Anzahl der
abgeschobenen Personen
18.01.2022 Berlin BER Istanbul 4
15.03.2022 Berlin BER Istanbul 3
24.03.2022 Berlin BER Istanbul 4
07.04.2022 Frankfurt am Main Istanbul 4
19.04.2022 München Istanbul 4
17.05.2022 München Istanbul 4
24.05.2022 Berlin BER Istanbul 3
14.07.2022 München Istanbul 4
20.07.2022 Berlin BER Istanbul 4
05.08.2022 Berlin BER Istanbul 1
30.08.2022 München Istanbul 4
07.09.2022 Berlin BER Istanbul 4
12.10.2022 Berlin BER Istanbul 4
06.12.2022 Frankfurt am Main Istanbul 6
13.12.2022 Berlin BER Istanbul 4
31.01.2023 Berlin BER Istanbul 5
21.04.2023 Berlin BER Istanbul 3
05.05.2023 Stuttgart Istanbul 4
23.05.2023 Frankfurt am Main Istanbul 4
07.06.2023 München Istanbul 4
15.06.2023 Berlin BER Istanbul 4
Hinsichtlich der Frage nach den jeweils eingebundenen Beförderern verweist
die Bundesregierung darauf, dass das parlamentsverfassungsrechtlich verbürgte
Frage- und Informationsrecht des Parlaments zwar auf die Beantwortung von
gestellten Fragen in der Öffentlichkeit hin angelegt ist. Wenn das
Informationsinteresse des Parlaments aber auf Auskünfte abzielt, die das Interesse der
Exekutive an der Wahrung berechtigter Geheimhaltung berühren und deshalb nicht
öffentlich kundgegeben werden können, sind gemäß der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die
beiden Interessen Rechnung tragen (vgl. Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 124, 161 [193]). Im vorliegenden Fall ist es
notwendig, die Angabe der konkreten Fluggesellschaften als Verschlusssache (VS)
sowohl zur Wahrung von Staatswohlinteressen als auch zur Wahrung berechtigter,
grundrechtlich geschützter Interessen der betroffenen Fluggesellschaften
einzustufen. Eine Veröffentlichung der Beförderer berührt auch durch Artikel 12 GG
geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dieser Fluggesellschaften und
kann sich ggf. negativ auf die Wahrnehmung dieser Fluggesellschaften in der
Öffentlichkeit auswirken.
Eine öffentliche Angabe der Fluggesellschaften, die Rückführungsflüge
annehmen, birgt die Gefahr, dass diese Unternehmen öffentlicher Kritik ausgesetzt
werden und in der Folge für die Beförderung von ausreisepflichtigen Personen
in die Heimatländer nicht mehr zur Verfügung stehen. Damit können
Rückführungen weiter erschwert oder sogar unmöglich gemacht werden, sodass das
staatliche Interesse an der Durchsetzung der aufenthaltsrechtlichen
Ausreisepflicht nicht beeinträchtigt werden darf.
Um gleichwohl dem parlamentarischen Informationsanspruch nachzukommen,
ist dieser Teil der Antwort mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ gemäß § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zum materiellen und
organisatorischen Schutz vor Verschlusssachen eingestuft worden, er wird
gesondert in der Anlage 2* übermittelt, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist.
c) Wie viele der im Jahr 2022 und im ersten Halbjahr 2023 in die Türkei
Abgeschobenen waren nach Kenntnis der Bundesregierung als
„Gefährder“ eingestuft (bitte nach Jahren differenzieren)?
Von den durch die Arbeitsgruppe „Statusrechtliche Begleitmaßnahmen“ (AG
Status) des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums (GTAZ) behandelten
Personen wurden im Jahr 2022 zwei als Gefährder eingestufte Personen in die
Türkei abgeschoben. Im Jahr 2023 fand bisher (Stichtag: 19. September 2023)
keine Abschiebung einer in der AG Status behandelten Person in die Türkei
statt.
Aufgrund der Zuständigkeit der Länder für den Vollzug von Abschiebungen
liegen der Bundesregierung keine weiteren Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
d) Wie viele Abschiebungen in die Türkei sind 2022 und im ersten
Halbjahr 2023 nach Übergabe an die Bundespolizei gescheitert, und was
waren die wichtigsten Gründe dafür (bitte nach Jahren differenzieren)?
Die Angaben können der nachstehenden Tabelle entnommen werden.
2022 1. Halbjahr 2023
Gescheitert nach Übergabe an die BPOL 101 64
Gründe
passiver Widerstand 28 16
Beförderungsverweigerung LVG/
Luftfahrzeugführer/Reederei/Schiffskapitän
21 13
aus medizinischen Gründen 13 2
Rechtsmittel 11 11
sonstige Gründe (Ausnahme) 8 11
Übernahmeverweigerung Bundespolizei
(Ausnahme)
7 8
aktiver Widerstand 6 2
den Flug/die Schiffspassage betreffende Gründe 4 0
Selbstverletzung und versuchte Selbstverletzung,
Suizid bzw. Suizidversuch
1 0
fehlendes Begleitpersonal 1 0
Flucht, Fluchtversuch 1 0
fehlendes/ungültiges Heimreisedokument 0 1
32. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung zu erklären, dass die
Abschiebung eines kurdischen Mannes in die Türkei am 9. März 2023 erst
in letzter Minute auf dem Weg zum Flughafen abgebrochen wurde,
obwohl das Verwaltungsgericht Minden schon am Vortag entschieden hatte,
dass die Abschiebung bis zur Entscheidung über den Asylfolgeantrag des
Mannes nicht durchgeführt werden dürfe (
www.abschiebungsreportin
g.de/kreis-guetersloh-nach-einem-rechtswidrigen-abschiebeversuch-
willkeiner-verantwortlich-sein/,
www.abschiebungsreporting.de/wp-content/
uploads/2023/07/MMA18-260.pdf)?
a) Wann hat das BAMF, das in dem Gerichtsverfahren Klagegegnerin
war und durch das Gericht verpflichtet wurde, den Kreis Gütersloh
anzuweisen, bis zur Entscheidung über den Asylfolgeantrag des
Mannes von „aufenthaltsbeendenden Maßnahmen“ abzusehen, den
Kreis Gütersloh über diese Entscheidung informiert (vgl. ebd.)?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 32 und 32a zusammen
beantwortet.
Grundsätzlich informiert das BAMF die zuständige Ausländerbehörde, wenn in
einem Verfahren eine Folgeantragstellung erfolgt. So ist hier ebenfalls
verfahren worden. Das BAMF hat die zuständige Ausländerbehörde am 8. März 2023
über die Folgeantragstellung informiert. Bei einem Folgeantrag ist die
Ausländerbehörde bis zu einer Mitteilung des BAMF, dass gemäß § 51 Absatz 1 bis 3
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die Voraussetzungen für die
Durchführung eines weiteren Verfahrens nicht vorliegen, an einer Abschiebung
des Ausländers gehindert; es sei denn, der Ausländer soll in einen sicheren
Drittstaat abgeschoben werden.
b) Welche weiteren Einzelheiten kann die Bundesregierung zum Ablauf
und den Inhalten der diesbezüglichen Kommunikation zwischen dem
BAMF und dem Kreis Gütersloh bzw. der zuständigen
Ausländerbehörde mitteilen?
Das BAMF hat die Ausländerbehörde im Kreis Gütersloh am 9. März 2023
vorab telefonisch über den Eingang des stattgegebenen Antrags auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Absatz 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) informiert. Den diesbezüglichen Eilbeschluss hat das BAMF
anschließend übermittelt.
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