Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/8111 –
Trilog-Verhandlungen zu einer Wertschöpfungskettenrichtlinie für die
Europäische Union
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesrepublik Deutschland muss das Ziel verfolgen, menschenwürdige
Arbeitsbedingungen, nachhaltigen Handel und fairen Wettbewerb überall dort
zu schützen und zu fördern, wo es möglich ist. Zwangsarbeit, unmenschliche
Arbeitsbedingungen, Kinderarbeit oder das grob fahrlässige Verschmutzen
von wichtigen Gewässern, sind mit unseren Werten nicht vereinbar und dürfen
nicht Teil der Weltwirtschaftsordnung bleiben. Deshalb hat die große
Koalition der Fraktionen der CDU/CSU und SPD in der vergangenen
Legislaturperiode nach langen Verhandlungen und unter Einbeziehung aller
gesellschaftlichen Interessen das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten
zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (
www.geset
ze-im-internet.de/lksg/; Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) verabschiedet.
Auf der Website des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung steht darüber bis heute: „Das Gesetz legt klare und
umsetzbare Anforderungen für die Sorgfaltspflichten von Unternehmen fest und
schafft Rechtssicherheit für Unternehmen und Betroffene.“ (
www.bmz.de/de/t
hemen/lieferkettengesetz). Daraus lässt sich schlussfolgern, dass auch die
aktuelle Bundesregierungs hinter diesem Gesetz steht.
Am 1. Juni 2023 hat das Europäische Parlament mit großer Mehrheit seine
Haltung für die kommenden Verhandlungen über die geplante Corporate
Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), eine Richtlinie für die
Sorgfaltspflichten von Unternehmen in der Europäischen Union, festgelegt
(P9_TA(2023)0209). Die Kommission hatte am 23. Februar 2022 ihren
Entwurf (COM(2022) 71 final; commission.europa.eu/business-economy-euro/do
ing-business-eu/corporate-sustainability-due-diligence_en) vorgelegt und
damit den gesetzgeberischen Aufschlag gemacht. Am 1. Dezember 2022 hat
der Rat seine Verhandlungsposition („allgemeine Ausrichtung“) zur Richtlinie
festgelegt. Darin wird klar, dass die Mitgliedstaaten handhabbarere Regeln
anstreben, um ihre jeweiligen Industrien nicht unverhältnismäßig zu belasten
(
www.csr-in-deutschland.de/DE/Wirtschaft-Menschenrechte/Europa/Lieferket
ten-Gesetzesinitiative-in-der-EU/lieferketten-gesetzesinitiative-der-eu-art.html
#:~:text=Am%201.,bei%2038%20Enthaltungen%20angenommen). Nun
stehen Trilog-Verhandlungen an, an deren Ende eine für alle tragbare
Richtlinie stehen muss. Deutschland als größte Industrienation Europas muss dabei
eine Rolle einnehmen, die den besonderen Interessen seiner Bevölkerung und
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8510
20. Wahlperiode 27.09.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
22. September 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
seiner Wirtschaft Rechnung trägt. Das bereits bestehende deutsche Gesetz zu
den Lieferkettensorgfaltspflichten ist dabei eine weitgehende, aber
wohldurchdachte Linie. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilt hierzu mit:
„Die Bundesregierung wird sich weiter aktiv in die Verhandlungen mit dem
EU-Parlament und der Kommission einbringen.“ (
www.csr-in-deutschland.de/
DE/Wirtschaft-Menschenrechte/Europa/Lieferketten-Gesetzesinitiative-in-der-
EU/lieferketten-gesetzesinitiative-der-eu-art.html).
Die Fraktion der CDU/CSU ist über die Pläne des Europäischen Parlaments
besorgt und sieht mehrere Probleme bei der Einführung einer Richtlinie, die
über die in Deutschland ausgehandelte Einigung hinausgeht. Groß ist die
Befürchtung der Fragesteller, dass sich Unternehmen aus Risikomärkten
endgültig zurückziehen. Die Bundesregierung hat in ihrer Protokollerklärung
anlässlich der Allgemeinen Ausrichtung des Rates (30. November 2022) die
Beendigung von Geschäftsbeziehungen als letztes Mittel (ultima ratio) ausdrücklich
benannt (
www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/EU/122514/imfname_11198
443.pdf). Deshalb muss es nach Meinung der Fragesteller Ziel der
Bundesrepublik Deutschland sein, Sorge dafür zu tragen, dass der wirtschaftliche
Rückzug als letztes Mittel durch die europäische Richtlinie nicht deutlich
wahrscheinlicher wird als er es durch das deutsche Gesetz bereits ist.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Europäische Kommission hat am 24. Februar 2022 einen Vorschlag für
eine Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf
Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence, CSDD) vorgelegt. Mit
der Richtlinie will die Europäische Kommission einen horizontalen Rahmen
schaffen, um den Beitrag der im Binnenmarkt tätigen Unternehmen zur
Achtung der Menschenrechte und der Umwelt in ihrer eigenen Geschäftstätigkeit
und entlang ihrer Wertschöpfungsketten zu fördern. Danach sollen
Unternehmen die durch ihre Tätigkeit verursachten negativen Auswirkungen auf die
Menschenrechte und die Umwelt ermitteln, verhindern, mindern, darüber
Rechenschaft ablegen und entsprechende Risikomanagementsysteme einrichten.
Die Bundesregierung begrüßt ausdrücklich eine europäische Regelung. Nach
zahlreichen Verhandlungsrunden in der Ratsarbeitsgruppe „Gesellschaftsrecht“
hat der Rat der Europäischen Union für Wettbewerbsfähigkeit am 1. Dezember
2022 die Allgemeine Ausrichtung zur Richtlinie auch mit der Zustimmung
Deutschlands beschlossen. Deutschland hat ergänzend eine Protokollerklärung
abgegeben. Am 25. April 2023 hat der Rechtsausschuss des Europäischen
Parlaments mit klarer Mehrheit (19:3:3) seine Position beschlossen. Am 1. Juni
2023 hat das Plenum des Europäischen Parlaments seinen Bericht
verabschiedet (336:225:38).
Gegenwärtig läuft der Trilog mit den mandatierten Positionen. Europäisches
Parlament und Rat der Europäischen Union als Ko-Gesetzgeber verhandeln
unter vermittelnder Beteiligung der Europäischen Kommission den endgültigen
Rechtstext. Sowohl der Rat der Europäischen Union als auch das Europäische
Parlament können ihre Mandatierung im weiteren Verhandlungsverlauf
anpassen. Ausgangspunkt für die Verhandlungsposition des Rates ist die im Rat
beschlossene Allgemeine Ausrichtung. Ziel der Bundesregierung ist gemäß dem
Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode, basierend auf den
Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte (UNGP), die
Menschenrechte und Umwelt entlang der Wertschöpfungskette wirksam zu
schützen, als auch insbesondere kleine und mittlere Unternehmen nicht zu
überfordern. Auf Grundlage des Richtlinienentwurfs des Europäischen
Parlaments wird derzeit die Meinungsbildung in der Bundesregierung fortgeführt
und, soweit erforderlich, an den Verlauf der weiteren Verhandlungen zwischen
Europäischem Parlament und Rat der Europäischen Union angepasst.
1. Welche roten Linien dürfen aus Sicht der Bundesregierung nicht
überschritten werden, damit die Bundesrepublik Deutschland der Richtlinie
zur Wertschöpfungskette zustimmen kann?
Der in der Vorbemerkung der Bundesregierung beschriebene Prozess der
Meinungsbildung ist noch nicht abgeschlossen, sodass die Frage derzeit nicht
beantwortet werden kann.
2. An welchem Verhandlungspunkt befindet sich der Trilog (bitte die
bisherigen Treffen, den Verhandlungsstand der dabei diskutierten
Fragestellungen und den zu erwartenden Zeitrahmen bis zu einer möglichen
Einigung angeben)?
Bislang haben drei politische Trilogsitzungen stattgefunden (8. Juni 2023,
11. Juli 2023, 7. September 2023). Diese wurden durch zahlreiche technische
Treffen vorbereitet (etwa im Juni 2023 am 9., 16., 19., 20., 28., 29., 30.).
Ratsarbeitsgruppensitzungen zur Begleitung des Trilogs haben am 8. Juni 2023,
27. Juni 2023, 14. Juli 2023 und 13. September 2023 stattgefunden. Der Rat der
Europäischen Union als Institution, in der die Mitgliedstaaten vertreten sind,
d. h. auch Deutschland, wird in den Trilogverhandlungen durch die amtierende
spanische Ratspräsidentschaft vertreten. Die Ratspräsidentschaft handelt auf
Grundlage der Allgemeinen Ausrichtung vom 1. Dezember 2022. Im Herbst
dieses Jahres ist eine Mandatsanpassung aufseiten des Rates und des
Europäischen Parlaments zu erwarten, um später das Verhandlungsergebnis
beschließen zu können. Nach Auffassung der Bundesregierung ist ein Abschluss bis
Ende des Jahres möglich. Hierfür ist aufseiten des Rates erneut eine
qualifizierte Mehrheit notwendig.
3. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass der
Anwendungsbereich der Richtlinie, insbesondere bei der Größe der Unternehmen, die in
Deutschland geltende Marke von 1 000 Mitarbeitern nicht unterschreitet,
und wenn nein, warum nicht?
Die Konzeption der persönlichen Anwendungsbereiche des
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) und der CSDD sind nicht vergleichbar. So stellt
das LkSG allein auf die Mitarbeiterzahl ab. Die Allgemeine Ausrichtung, die
die Bundesregierung mitgetragen hat und die Grundlage für die
Verhandlungsposition des Rates der Europäischen Union im Trilog ist, stellt demgegenüber
für den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie auf eine Kombination
von Mitarbeiterzahl und Umsatz ab.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Lehnt die Bundesregierung den Vorschlag der Europäischen Kommission
ab, dass abweichend vom deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
von der europäischen Richtlinie sogar bereits Unternehmen ab 250
Beschäftigten erfasst wären, und wenn nein, warum nicht?
Die Allgemeine Ausrichtung, für die auch Deutschland im Rat gestimmt hat
und die Grundlage für die Verhandlungsposition des Rates im Trilog ist, sieht
vor, dass Unternehmen mit mehr als 250 Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern dann erfasst sind, wenn sie einen Mindestumsatz von 40 Mio. Euro
vorweisen und die Hälfte davon in Risikosektoren erwirtschaftet wurde, die im
Einzelnen aufgelistet sind.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
5. Hält die Bundesregierung es in Zeiten einer stark gestiegenen Inflation
für vertretbar, Unternehmen ab 250 Beschäftigten mit dem
kostentreibenden und für mittelständische Unternehmen überproportional hohen
Verwaltungsaufwand zu belasten, der mit der Umsetzung der vorgelegten
europäischen Lieferkettensorgfaltspflichtenregelung verbunden wäre?
Nicht alle Unternehmen mit mehr als 250 Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Es wird auf die Antwort
zu Frage 4 verwiesen. Die Bundesregierung setzt sich im Übrigen für einen
wirksamen Rechtsakt ein, der kleine und mittlere Unternehmen nicht
überfordert.
6. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass die Verpflichtung für größere
Unternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu unterstützen
(Artikel 7 des Richtlinienvorschlags), letztlich KMU als
Geschäftspartner weniger begehrt machen?
Nein, diese Gefahr besteht nicht.
7. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Unternehmen aus Sorge
vor möglichen Klagen mit möglichen Schadensersatzzahlungen ihre
Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen in Entwicklungsländern
vorbeugend einstellen oder einschränken, auch wenn diese verantwortlich
gestaltet und damit entwicklungspolitisch wünschenswert wären?
Die Bundesregierung setzt sich für angemessene und vorhersehbare
Sorgfaltsanforderungen und Haftungsvoraussetzungen ein. Wichtige
Regelungselemente der Sorgfaltspflicht sind in diesem Zusammenhang etwa die Ausgestaltung
im Rahmen eines risikobasierten Ansatzes, die Risikopriorisierung, die
Orientierung u. a. an der Schwere des Risikos und den konkreten
Einflussmöglichkeiten des Unternehmens sowie die Ausgestaltung als Bemühenspflicht.
Unternehmen müssen folglich nur vorhersehbare und vermeidbare Risiken
adressieren. Aufgrund der Möglichkeit zur Risikopriorisierung können diese Schritt für
Schritt in den Blick genommen werden, d. h., es müssen nicht alle Sachverhalte
auf einmal angegangen werden. Zudem wird nach dem Willen der
Bundesregierung das Prinzip „Befähigung vor Rückzug“ es ermöglichen, sich auch in
einem schwierigen Kontext zu engagieren und einen Rückzug nur im äußersten
Fall („ultima ratio“) in Erwägung zu ziehen. Die Bundesregierung und das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das für die
Durchsetzung des LkSG zuständig ist, sehen auch jetzt schon umfangreiche
Informations- und Unterstützungsangebote vor, um sich mit dem Inhalt
menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten vertraut zu machen. Vor diesem
Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass es zu signifikanten
Veränderungen wie in der Frage beschrieben kommen wird.
8. Erfüllt der aktuell vorliegende Richtlinienentwurf der Europäischen
Kommission aus Sicht der Bundesregierung den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, obwohl der Richtlinienentwurf keinen risikobasierten
Ansatz verfolgt, also etwa einen lokalen deutschen Servicebetrieb genauso
behandelt wie einen gefahrgeneigten Geschäftsbetrieb, z. B. eine Mine in
Entwicklungsländern?
Die der Frage zugrundeliegende Annahme trifft nicht zu. Der
Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission sieht ausdrücklich vor, dass der
Schweregrad und die Wahrscheinlichkeit des Risikos sowie die Umstände des
Einzelfalls, insbesondere die Besonderheiten des Wirtschaftssektors und der
jeweiligen Geschäftsbeziehung zu berücksichtigen sind (Artikel 3 Absatz 1 (q) des
Richtlinienentwurfs der Europäischen Kommission). Die Allgemeine
Ausrichtung, die die Bundesregierung mitgetragen hat und die Grundlage für die
Verhandlungsposition des Rates im Trilog ist, stärkt den risikobasierten Ansatz
zudem.
9. Wie bewertet die Bundesregierung die Befürchtung der Fragesteller,
europäische Unternehmen könnten sich aus Risikomärkten zurückziehen,
mit der Folge, dass andere Unternehmen die Lücke füllen könnten, die
weniger auf die Einhaltung von Menschenrechten achten könnten?
Im Rat der Europäischen Union hat die Bundesregierung erfolgreich das
Prinzip „Befähigung vor Rückzug“ in den Mittelpunkt gestellt. Deutschland setzt
sich für Regelungen ein, die eine Verpflichtung zum überstürzten Rückzug aus
Beschaffungsmärkten und ein unnötiges Reshoring verhindern.
10. Teilt die Bundesregierung die Meinung der Fragesteller, dass eine
Lieferkettenrichtlinie, die über die deutsche Regelung hinausgeht, einen
Wettbewerbsnachteil für europäische und deutsche Firmen auf dem
Weltmarkt bedeuten könnte?
Der Richtlinienentwurf erfasst auch Unternehmen aus Drittstaaten. Hierzu wird
auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Die Bundesregierung geht davon aus,
dass die europäischen und deutschen Unternehmen insgesamt von dem
Rechtsakt profitieren werden. Investoren sowie Verbraucherinnen und Verbraucher
achten immer stärker auf Nachhaltigkeit. Ein EU-Rechtsrahmen stärkt
Unternehmen im weltweiten Wettbewerb und schafft Rechtssicherheit.
11. Wie bewertet die Bundesregierung den Konflikt zwischen europäischen
Sorgfaltspflichten auf Basis fortgeschrittener Standards und dem
Interesse anderer (auch ärmerer) Länder, Handel zu treiben, um ihren
Wohlstand zu fördern?
Die Sorgfaltspflichten bezwecken den Schutz grundlegender, international
anerkannter Menschenrechte und Umweltstandards, die weltweit gelten. Sie
verwirklichen die globalen Ziele der nachhaltigen Entwicklung der Agenda 2030,
insbesondere das Ziel 8 „Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“
und unterstützen damit das Ziel fairer Handelsbeziehungen, die den Wohlstand
fördern.
12. Beabsichtigt die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass die in der
Richtlinie niedergelegten Sorgfaltspflichten wie im deutschen Recht
ausgestaltet werden, auch hinsichtlich der Abstufung nach dem Grad der
Geschäftsbeziehung?
Wenn nein, welche Teile der Wertschöpfungskette sind aus Sicht der
Bundesregierung ein- bzw. auszuschließen?
Die Allgemeine Ausrichtung, die die Bundesregierung mitgetragen hat und die
Grundlage für die Verhandlungsposition des Rates der Europäischen Union im
Trilog ist, ermöglicht im Rahmen des in den Sorgfaltspflichten geregelten
risikobasierten Ansatzes, die Einflussmöglichkeiten des Unternehmens zu
berücksichtigen, insbesondere in Hinblick darauf, wie es über seine
Wertschöpfungskette in Risiken involviert sein können.
Der Begriff der Wertschöpfungskette erfasst nach der Allgemeinen Ausrichtung
in der nachgelagerten Wertschöpfungskette („downstream“) die Verwertung
und den Vertrieb einer Ware, soweit sie im Auftrag des jeweiligen
Unternehmens erfolgen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
13. Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, die im Richtlinienentwurf der
Kommission vorgesehene zivilrechtliche Haftung von Unternehmen bei
Nichteinhaltung von Sorgfaltspflichten entlang der Wertschöpfungskette
herauszuverhandeln, und wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die in der
Allgemeinen Ausrichtung des Rates vorgesehene Fassung tragbar ist?
Die Allgemeine Ausrichtung, die die Bundesregierung mitgetragen hat und die
Grundlage für die Verhandlungsposition des Rates der Europäischen Union im
Trilog ist, enthält eine Vorschrift über die zivilrechtliche Haftung, die
Verbesserungen enthält, welche die Besonderheiten des nationalen Schadensersatzrechts
berücksichtigen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
14. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die in der Allgemeinen
Ausrichtung des Rates vorgesehene Regelung zur zivilrechtlichen
Haftung einen Änderungsbedarf im deutschen Recht auslösen würde?
Der Rechtsakt ist eine Richtlinie, die in das nationale Recht umgesetzt werden
muss. Über den Änderungsbedarf kann erst befunden werden, wenn der
Rechtsakt von beiden Ko-Gesetzgebern, dem Europäischen Parlament und dem Rat
der Europäischen Union, beschlossen wurde.
15. Hält die Bundesregierung den im europäischen Richtlinienvorschlag
eingeführten Begriff der „etablierten Geschäftsbeziehung“ (Artikel 3), die
explizit auch zu mittelbaren Zulieferern bestehen kann, für hinreichend
klar, damit Unternehmen ihren Pflichten nach dem Richtlinienvorschlag
nachkommen können?
16. Bis wie tief in der Lieferkette kann nach Interpretation der
Bundesregierung eine solche „etablierte Geschäftsbeziehung“ nach der Zielsetzung
des Richtlinienentwurfs bestehen?
Bestünde z. B. zwischen einem deutschen
Bekleidungshandelsunternehmen und dem Lieferer der Baumwolle aus Land X, die als Rohstoff in
die Produktion eines Stoffes in Land Y geht, der wiederum in Land Z zu
einem nach Deutschland verkauften Kleidungsstück vernäht wird, eine
solche „eta‑blier‑te Geschäftsbeziehung“, die das deutsche Unternehmen
der Richtlinie entsprechend vollständig hinsichtlich der erfassten Risiken
überprüfen müsste?
Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet.
Die Allgemeine Ausrichtung, die die Bundesregierung mitgetragen hat und die
Grundlage für die Verhandlungsposition des Rates der Europäischen Union im
Trilog ist, verwendet diesen Begriff nicht. Auch das Europäische Parlament hat
in seiner Positionierung auf diesen Begriff verzichtet.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
17. Wie steht die Bundesregierung zu einer möglichen Regel, die die
Entlohnung der Führungskräfte von Unternehmen an die Einhaltung bestimmter
Nachhaltigkeitsziele koppelt?
Die Allgemeine Ausrichtung, die die Bundesregierung mitgetragen hat und die
Grundlage für die Verhandlungsposition des Rates im Trilog ist, enthält eine
solche Vorschrift nicht.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
18. Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorhaben, Unternehmen jährliche
quantitative und qualitative Berichte über die Auswirkungen der
Unternehmensaktivität auf Menschenrechte und Umwelt anfertigen zu lassen?
Der Entwurf der Europäischen Kommission, die Allgemeine Ausrichtung und
die Position des Europäischen Parlaments sehen vor, dass die Berichterstattung
auf der Grundlage der CSR-Richtlinie erfolgt (Richtlinie (EU) 2022/2464 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung
der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG,
2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung
von Unternehmen).
19. Vertritt die Bundesregierung die Position, dass Unternehmen durch
Mustervertragsklauseln das Durchreichen von Berichtspflichten und Pflichten
zur Einhaltung von Standards an Lieferanten und Geschäftspartner wie
kleine und mittlere Unternehmen ermöglicht werden soll?
Nach Ansicht der Bundesregierung wird ein Durchreichen an Zulieferer weder
von den Sorgfaltspflichten verlangt, noch ist es ausreichend, um die
Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Verpflichtete Unternehmen müssen eigenständige
Risikoanalysen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen.
20. Strebt die Bundesregierung eine europäische Vollharmonisierung bei den
Strafen an, die aus Nichteinhaltung der Pflichten resultieren könnten, um
fairen Wettbewerb zu ermöglichen?
Die Allgemeine Ausrichtung, die die Bundesregierung mitgetragen hat und die
Grundlage für die Verhandlungsposition des Rates der Europäischen Union im
Trilog ist, sieht keine solche Vollharmonisierung vor.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
21. Plant die Bundesregierung zur Vermeidung von doppelten
Verpflichtungen der betroffenen Unternehmen, das deutsche
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz außer Kraft zu setzen, wenn die Pflichten aus der
europäischen Lieferkettensorgfaltspflichtenrichtlinie für die Unternehmen
bindend sind?
Als Richtlinie muss der Rechtsakt in das deutsche
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Form eines Umsetzungsgesetzes übertragen werden (vgl. Artikel
288 U Absatz 2 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Über
den Änderungsbedarf kann erst befunden werden, wenn der Rechtsakt von
beiden Ko-Gesetzgebern, dem Europäischen Parlament und dem Rat der
Europäischen Union, beschlossen wurde.
22. Wird sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene dafür einsetzen,
dass bestehende Standards und Zertifizierungssysteme im europäischen
Lieferkettengesetz genutzt und gefördert werden?
Die Allgemeine Ausrichtung, die die Bundesregierung mitgetragen hat und die
Grundlage für die Verhandlungsposition des Rates der Europäischen Union im
Trilog ist, sieht die Möglichkeit vor, Standards und Zertifizierungssysteme zu
nutzen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
23. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass auch in der
europäischen Lieferkettensorgfaltspflichtenrichtlinie klargestellt wird, dass
Menschenrechtsverletzungen, die auf staatliches Handeln im
Zulieferland zurückzuführen und vom dortigen Zulieferer nicht selbst beeinflusst
werden können, nicht einen zwingenden Geschäftsabbruch nach sich
ziehen müssen, und wenn nein, warum nicht?
Die Allgemeine Ausrichtung, die die Bundesregierung mitgetragen hat und die
Grundlage für die Verhandlungsposition des Rates der Europäischen Union im
Trilog ist, sieht keinen solchen schematischen Ausschluss vor. Sie ermöglicht
es jedoch, die Einflussmöglichkeiten der Unternehmen zu berücksichtigen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
24. Welche Gefahren sieht die Bundesregierung für die
Versorgungssicherheit in Deutschland bei Produkten, die grundsätzlich menschenrechtliche
oder umweltbezogene Risiken bergen und für die es keine
Ersatzmöglichkeiten gibt?
Die Versorgungssicherheit Deutschlands wird nicht gefährdet.
25. Hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die
Aufsichtsbehörde des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes,
die im europäischen Richtlinienentwurf geforderte Unabhängigkeit, um
auch Aufsichtsbehörde der in nationales Recht umgesetzten europäischen
Richtlinie sein zu können (Artikel 17)?
Ja, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat die geforderte
Unabhängigkeit.
26. Hält die Bundesregierung es für richtig, dass finanzielle Sanktionen
(Bußgelder) nach der europäischen
Lieferkettensorgfaltspflichtenrichtlinie ausschließlich vom Umsatz abhängig sein sollen, also selbst bei
kleinen Vergehen greifen können (Artikel 20)?
Die Allgemeine Ausrichtung, die die Bundesregierung mitgetragen hat und die
Grundlage für die Verhandlungsposition des Rates der Europäischen Union im
Trilog ist, erlaubt den Mitgliedstaaten, die Geldbuße auch anderweitig zu
bemessen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
27. Wird die Bundesregierung sich dafür einsetzen, dass in der EU-Richtlinie
wie auch im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz eine Bemühenspflicht
statt einer Garantiepflicht verankert wird?
Die Allgemeine Ausrichtung, die die Bundesregierung mitgetragen hat und die
Grundlage für die Verhandlungsposition des Rates der Europäischen Union im
Trilog ist, enthält wie schon der Richtlinienentwurf der Europäischen
Kommission eine Bemühenspflicht.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
28. Welchen Mehrwert sieht die Bundesregierung darin, dass nach der
europäischen Richtlinie zusätzlich zu den Pflichten der Unternehmen
Pflichten der Mitglieder der Geschäftsleitung (Artikel 25) definiert werden?
Steigt damit nach Auffassung der Bundesregierung nicht die Gefahr, dass
entwicklungspolitisch wichtige Geschäftsbeziehungen vorbeugend
beendet oder erst gar nicht begonnen werden?
Die Allgemeine Ausrichtung, die die Bundesregierung mitgetragen hat und die
Grundlage für die Verhandlungsposition des Rates der Europäischen Union im
Trilog ist, enthält diese Vorschrift nicht.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
29. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag im europäischen
Richtlinienentwurf, dass Unternehmen bei einer Verletzung der Maßgaben der
Richtlinie von nicht näher definierter öffentlicher Unterstützung
ausgeschlossen sein sollen (Artikel 24), und das ohne jeden Bezug zur
Schwere des Vergehens oder zur Dauer des Ausschlusses?
Würde die Bundesregierung schon bei kleinen und erstmaligen Vergehen
einen sofortigen Ausschluss von öffentlicher Unterstützung für richtig
halten?
Die Allgemeine Ausrichtung, die die Bundesregierung mitgetragen hat und die
Grundlage für die Verhandlungsposition des Rates der Europäischen Union im
Trilog ist, sieht einen solchen Ausschluss nicht vor.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
30. Wird sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene dafür einsetzen,
im Rahmen der Erarbeitung und Umsetzung der europäischen
Lieferkettenrichtlinie frühzeitig klare Anforderungskataloge zu entwickeln, um
Unternehmen bei der Umsetzung der nach der Richtlinie zu beachtenden
Regeln zu unterstützen?
31. Sieht die Bundesregierung einen Bedarf, zusätzlich zu den im
Richtlinienentwurf vorgesehenen Handreichungen, auch für die Umsetzung der
europäischen Lieferkettensorgfaltspflichtenrichtlinie zwingend
umfassende und kostenlose Beratungsdienstleistungen für Unternehmen
vorzusehen, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 30 und 31 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
bieten bereits jetzt zahlreiche Unterstützungsangebote an.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
32. Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, auch dem nach der
europäischen Richtlinie geplanten Netzwerk der Aufsichtsbehörden einen
Beirat an die Seite zu stellen, der Wirtschaft, Zivilgesellschaft, Wissenschaft
und Gewerkschaften umfasst, und wenn nein, warum nicht?
Die Allgemeine Ausrichtung, die die Bundesregierung mitgetragen hat und die
Grundlage für die Verhandlungsposition des Rates der Europäischen Union im
Trilog ist, sieht einen solchen Beirat nicht vor.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
33. Hält die Bundesregierung es für richtig, die Unternehmen in der
europäischen Lieferkettensorgfaltspflichtenregelung dazu zu verpflichten
(Artikel 15), darzulegen, wie ihr Geschäftsmodell im Einklang mit der
Umsetzung des 1,5-Grad-Ziels des Pariser Klimaschutzabkommens steht,
obwohl die Unternehmen doch alle in ihrem jeweiligen Land die
einschlägigen Klimaschutzgesetze befolgen müssen, die auf Grundlage des
„European Green Deals“ so gestaltet sind, dass die Europäische Union
ihren Verpflichtungen nach dem Pariser Klimaschutzabkommen
nachkommt?
Wenn ja, welchen Mehrwert sieht die Bundesregierung in diesem
zusätzlichen Verwaltungsaufwand auslösenden Schritt?
Die EU Lieferkettenrichtlinie ist Bestandteil des European Green Deals. Ihre
Regelungen fügen sich infolgedessen in das Instrumentarium des European
Green Deals ein.
34. Kann die Bundesregierung erklären, wie Unternehmen die nach dem
Entwurf der europäischen Lieferkettensorgfaltsrichtlinie vorgesehene
Einbeziehung der Verwendung und Entsorgung (Artikel 3) ihrer Produkte
überprüfen sollen, obwohl es sich bei den Endkunden in der Regel um
Privatpersonen handeln wird?
Die Allgemeine Ausrichtung, die die Bundesregierung mitgetragen hat, erfasst
nicht die Entsorgung durch die Verbraucherin bzw. den Verbraucher.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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