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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Die "Grauen Wölfe" in Deutschland und ein mögliches Verbot

(insgesamt 24 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

08.09.2023

Aktualisiert

10.04.2025

Deutscher BundestagDrucksache 20/811225.08.2023

Die „Grauen Wölfe“ in Deutschland und ein mögliches Verbot

der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Andrej Hunko, Żaklin Nastić, Martina Renner und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Fotos bei Instagram zeigen den früheren Fußballweltmeister Mesut Özil mit einem auf die Brust tätowierten Symbol der extrem rechten türkischen „Ülkücü-Bewegung“ (drei Halbmonde und ein heulender Wolf), auch „Graue Wölfe“ genannt, die in Deutschland vom Verfassungsschutz beobachtet wird (www.zdf.de/nachrichten/politik/graue-woelfe-mesut-oezil-hintergrund-100.html). In der Türkei ist die extrem rechte MHP ihre politische Vertretung und Bündnispartnerin der AKP von Präsident Recep Tayyip Erdoğan (www.tagesschau.de/inland/regional/nordrheinwestfalen/wdr-aerger-um-graue-woelfe-tattoo-bei-mesut-oezil-100.html). Die Ideologie der „Grauen Wölfe“ zeichnet sich zudem durch Antisemitismus, Rassismus und Hass auf kurdische, alevitische, armenische und andere Minderheiten aus (ajcgermany.org/system/files/document/AJC-Berlin_GrauenWolfe-Broschuere-RGB-A4.pdf, S. 5).

Mitglieder der „Ülkücü“-Bewegung bzw. „Grauen Wölfe“ sind voraussichtlich waffenrechtlich unzuverlässig, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Köln (Beschluss vom 24. Juli 2023, Az. 20 L 835/23 und 20 L 836/23). Aus Sicht des Gerichts liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die „Grauen Wölfe“ verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen. Das Gericht folgte dabei der Einschätzung des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV; AFP vom 24. Juli 2023).

Zu den „Grauen Wölfen“ mit ihren mindestens 18 500 Mitgliedern in Deutschland (ajcgermany.org/system/files/document/AJC-Berlin_GrauenWolfe-Broschuere-RGB-A4.pdf, S. 5, 22) rechnet das Bundesamt für Verfassungsschutz drei Dachverbände, die „Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Deutschland e. V.“ (ADÜTDF), die „Union der Türkisch-Islamischen Kulturvereine in Europa e. V.“ (ATİB) wie auch die „Föderation der Weltordnung in Europa“ (ANF), ehemals „Verband der türkischen Kulturvereine in Europa“ (ATB). ATİB ist Gründungsmitglied des Zentralrats der Muslime (ZMD), dort Mitgliederstärkster Verband und auch im Vorstand vertreten. Der ZMD ist Ansprechpartner vieler Bundesministerien und Politikerinnen und Politiker. Im Dezember 2022 war der ZMD beispielsweise erneut zur Auftaktveranstaltung der Islamkonferenz im Bundesministerium des Innern und für Heimat mit Bundesinnenministerin Nancy Faeser eingeladen (Die Welt vom 21. Juni 2023: Verfassungsschutz warnt vor Russland-Nähe der AfD, S. 4).

Die Frage, welche lokalen Vereine nach Kenntnis der Bundesregierung zu den 20 mitgliederstärksten gehören, hält diese „für derart sensibel, dass auch ein geringfügiges Bekanntwerden der Informationen unter keinen Umständen hingenommen werden kann“ (Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 20/893).

Neben der verbandlich organisierten „Ülkücü“-Anhängerschaft werden etwa 1 600 Personen weiteren „Ülkücü“-Kleinststrukturen sowie der unorganisierten „Ülkücü“-Bewegung zugerechnet (Verfassungsschutzbericht 2022, S. 254 bis 260).

Burak Çopur, Leiter des Zentrums für Radikalisierungsforschung und Prävention in Essen kritisiert den Umgang mit den „Grauen Wölfen“ in Deutschland, die nach wie vor politisch toleriert werden. Andere Staaten wären da deutlich restriktiver. Österreich hat mittlerweile untersagt, das Symbol der „Grauen Wölfe“ zu zeigen, Frankreich hat die Bewegung gänzlich verboten. In Deutschland passiere dagegen zu wenig im Kampf gegen die Gruppierung. Dabei gibt es auch hierzulande einen Prüfauftrag des Deutschen Bundestages zum Verbot der „Grauen Wölfe“, beschlossen im Jahr 2020 (www.zdf.de/nachrichten/politik/graue-woelfe-mesut-oezil-hintergrund-100.html). Ungeachtet des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 18. November 2020, in dem die Bundesregierung unter anderem dazu aufgefordert wurde, gegen die Vereine der „Ülkücü“-Bewegung Organisationsverbote zu prüfen und den Einfluss der „Ülkücü“-Bewegung in Europa zurückzudrängen (Bundestagsdrucksache 19/24388), und der verfassungsrechtlichen Möglichkeiten eines solchen Verbots (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages [WD] 3 - 3000 - 150/21) ist dies bislang nicht erfolgt. Bis heute verweigert die Bundesregierung die Auskunft über den Stand und die Dauer der Verbotsprüfung (Antwort auf die Schriftliche Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/235) und zu konkreten Fragen bezüglich der Verbände ADÜTDF, ANF und ATİB (Antwort zu den Fragen 20 bis 27 auf Bundestagsdrucksache 20/893).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen24

1

Bedeutet der Umstand, dass es bis zum aktuellen Stichtag kein Verbot der „Grauen Wölfe“ gibt, dass die vom Deutschen Bundestag mit Beschluss vom 18. November 2020 an die Bundesregierung ergangene Aufforderung, gegen die Vereine der „Ülkücü“-Bewegung Organisationsverbote zu prüfen (Bundestagsdrucksache 19/24388), keine entsprechende Beweissituation im Hinblick auf eine mögliche staatliche Verbotsmaßnahme ergeben hat?

2

Welche Relevanz hat für ein Verbot von Vereinigungen nach Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG), deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, ob es sich um Ausländervereine nach § 14 des Vereinsgesetzes (VereinsG) handelt?

3

Ist es für die Bundesregierung sowie nachgeordnete Behörden wie dem BfV von Relevanz, ob es sich bei den Dachverbänden ADÜTDF, ANF und ATİB um Ausländervereine nach § 14 des Vereinsgesetzes handelt, nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass diese vom BfV der rechtsextremistische türkische „Ülkücü“-Bewegung zugeordnet werden?

4

Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, um welche Verbände es sich handelt, bei denen es sich laut BfV „um Auslandsorganisationen extrem nationalistischer türkischer Parteien“ handelt, die „in der Außendarstellung um ein gemäßigtes Auftreten bemüht [sind] und […] ihre rechtsextremistische Ideologie eher nach innen [pflegen], vor allem in den ihnen zugehörigen Vereinen“, wobei „sich auch die Anhängerschaft bei der Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen sowie beim Zurschaustellen von „Ülkücü“-Symbolen in der Öffentlichkeit sehr zurückhaltend“ zeigt (Verfassungsschutzbericht 2022, S. 255)?

5

Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) darüber, dass sich ATİB von den „Grauen Wölfen“ distanziert hat (islam.de/33828), und wenn ja, teilt sie unabhängig davon die Zuordnung der ATİB zur rechtsextremistischen „Ülkücü“-Bewegung durch den BfV (Verfassungsschutzbericht 2022, S. 258)?

6

Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob sich der stellvertretende Außenminister Yasim Ekrem Serim im Januar 2023 mit Funktionären von ATİB und ADÜTDF, zumindest letztere in den Räumlichkeiten des Generalkonsulats der Türkei in Köln, getroffen hat (www.bild.de/politik/ausland/politik-inland/tuerkischer-wahlkampf-erdogans-vize-aussenchef-bei-grauen-woelfen-82675922.bild.html), und wenn ja, welche?

7

Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob sich der stellvertretende Außenminister Yasim Ekrem Serim im Januar 2023 auch mit Funktionären der UID (Union Internationaler Demokraten) und IGMG (Islamische Gemeinschaft Millî Görüş) getroffen hat (www.bild.de/politik/ausland/politik-inland/tuerkischer-wahlkampf-erdogans-vize-aussenchef-bei-grauen-woelfen-82675922.bild.html), und wenn ja, welche?

8

Hat die Bundesregierung aktuell Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) über Anhaltspunkte für eine bestimmende Einflussnahme oder Dominanz türkisch-rechtsextremistischer Strömungen innerhalb des Vorstandes der UID (Antwort zu Fragen 7 und 8 auf Bundestagsdrucksache 19/27463)?

9

Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob unter anderem im Zuge des vom Deutschen Bundestag am 18. November 2020 beschlossenen Antrages „Nationalismus und Rassismus die Stirn bieten – Einfluss der Ülkücü-Bewegung zurückdrängen“ (Bundestagsdrucksache 19/24388) und der darin geforderten Organisationsverbote gegen die Vereine der „Ülkücü“-Bewegung, ADÜTDF, ANF und ATİB in der Außendarstellung verstärkt um ein gemäßigtes Auftreten bemüht sind und ihre rechtsextremistische Ideologie eher nach innen, vor allem in den ihnen zugehörenden Vereinen pflegen (Verfassungsschutzbericht 2022, S. 255), und wenn ja, welche?

10

Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) darüber, ob unter anderem im Zuge des vom Deutschen Bundestag am 18. November 2020 beschlossenen Antrages „Nationalismus und Rassismus die Stirn bieten – Einfluss der Ülkücü-Bewegung zurückdrängen“ (Bundestagsdrucksache 19/24388) und der darin geforderten Organisationsverbote gegen die Vereine der „Ülkücü“-Bewegung, ggf. strafrechtlich relevante Aktivitäten der Dachverbände ADÜTDF, ANF und ATİB sowie ihrer Mitgliedsvereine bzw. deren Mitglieder zu einem nicht zunehmenden Teil im Dunkelfeld bewegt und dementsprechend Erkenntnisse insbesondere zu strafrechtlich relevanten Aktivitäten nur schwer bzw. lediglich vereinzelt zu erlangen sind, und wenn ja, welche?

11

Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Entwicklung des Einflusses der „Ülkücü“- bzw. „Graue-Wölfe“-Gruppierungen bzw. deren Gedankengut auf in Deutschland lebende türkische Staatsangehörige und die türkischsprachige Community in den letzten fünf Jahren, und worauf stützt die Bundesregierung diese Einschätzung?

12

Trifft es zu, dass politisch motivierte Straftaten im Zusammenhang mit den „Grauen Wölfen“ bzw. „türkischen Rechtsextremen“ im Rahmen des „Kriminalpolizeilichen Meldedienstes Politisch motivierte Kriminalität“ (KPMD-PMK) allgemein und nicht im Phänomenbereichen Politisch motivierte Kriminalität-rechts (PMK-rechts) registriert werden, sodass dies bedeutet, dass sie in den Fallzahlen PMK insgesamt enthalten sind, jedoch nicht trennscharf dargestellt werden (Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 19/21060)?

13

Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) über die Entwicklung möglicher Kontakte zwischen den „Grauen Wölfen“ bzw. dem „Ülkücü“-Spektrum und uigurischen, tschetschenischen, turkmenischen und kaukasischen Vereinigungen in Deutschland in den letzten fünf Jahren, und wenn ja, welche?

14

Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) über die Entwicklung möglicher Kontakte zwischen den „Grauen Wölfen“ bzw. dem „Ülkücü“-Spektrum und der Muslimbruderschaft bzw. Vereinen oder Einzelpersonen, die der Muslimbruderschaft zugerechnet werden, in den letzten fünf Jahren, und wenn ja, welche?

15

Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) über die Entwicklung möglicher Kontakte zwischen den „Grauen Wölfen“ bzw. dem „Ülkücü“-Spektrum und der „Türkisch-Islamischen Union der Anstalt für Religion e. V.“ (DITIB) in den letzten fünf Jahren, und wenn ja, welche?

16

Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) über die Entwicklung möglicher Kontakte zwischen den „Grauen Wölfen“ bzw. dem „Ülkücü“-Spektrum und der „Islamischen Gemeinschaft Millî Görüş e. V.“ in den letzten fünf Jahren, und wenn ja, welche?

17

Welche möglichen Kontakte aus welchem Anlass bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen den „Grauen Wölfen“ bzw. dem „Ülkücü“-Spektrum und salafistischen oder dschihadistischen Strömungen, Vereinigungen oder aus diesen Spektren stammenden Einzelpersonen?

18

In wie vielen und welchen Fällen wurden Anhängerinnen und Anhänger der „Grauen Wölfe“ bzw. Personen aus dem „Ülkücü“-Spektrum in den letzten fünf Jahren innerhalb der Polizeibehörden des Bundes und der Bundeswehr identifiziert, und wie wurde jeweils im Einzelfall mit diesem Personen verfahren?

19

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Kontakte und Verbindungen des türkischen Nachrichtendienstes MIT zu den „Grauen Wölfen“ bzw. dem „Ülkücü“-Spektrum in Deutschland?

20

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Verwicklungen von Personen, die den „Grauen Wölfen“ zugerechnet werden, in die organisierte Kriminalität?

21

Haben die Dachverbände ADÜTDF, ANF und ATİB bzw. ihnen zugehörende Mitgliedsvereine Fördermittel, Zuschüsse oder andere Mittel seit 2020 bis zum aktuellen Stichtag aus dem Bundeshaushalt erhalten, und wenn ja, welche (bitte nach Haushaltstitel, geförderter Organisation und Höhe der Mittel aufschlüsseln)?

22

Sind 2023 für die Dachverbände ADÜTDF, ANF und ATİB bzw. ihnen zugehörende Mitgliedsvereine Fördermittel, Zuschüsse oder andere Mittel in den Bundeshaushalt eingestellt, und wenn ja, welche (bitte nach Haushaltstitel, geförderter Organisation und Höhe der Mittel aufschlüsseln)?

23

Hat die Bundesregierung Kenntnisse über das Verbot des Symbols der „Grauen Wölfe“ in Österreich und dessen Auswirkungen (ajcgermany.org/system/files/document/AJC-Berlin_GrauenWolfe-Broschuere-RGB-A4.pdf, S. 40), und wenn ja, welche?

24

Hat die Bundesregierung Kenntnisse über das per Dekret erfolgte Verbot der „Grauen Wölfe“ in Frankreich und dessen Auswirkungen (ajcgermany.org/system/files/document/AJC-Berlin_GrauenWolfe-Broschuere-RGB-A4.pdf, S. 40), und wenn ja, welche?

Berlin, den 17. August 2023

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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