Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Janine Wissler, Dr. Gesine Lötzsch,
Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/8199 –
Aktionärsdemokratie im Rahmen virtueller Hauptversammlungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 20. Juli 2022 ist hierzulande das Gesetz zur „Einführung virtueller
Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften […]“ in Kraft getreten (vgl.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nummer 27, ausgegeben zu Bonn am
26. Juli 2022, S. 1166, URL Bundesgesetzblatt BGBl. Online-Archiv 1949–
2022 | Bundesanzeiger Verlag). Nachdem virtuelle Hauptversammlungen
wegen COVID-19 zulässig wurden, gibt das Gesetz den Rahmen für das
permanente Abhalten virtueller Hauptversammlungen ab dem Jahr 2024 vor:
Unternehmen können sich virtuelle Hauptversammlungen nun nach dem
Aktiengesetz per Satzungsänderung für bis zu fünf Jahre genehmigen lassen. Dafür
bedarf es einer Mehrheit mit einem Anteil von 75 Prozent der Stimmen der
Aktionärinnen und Aktionäre.
Letztes Jahr hatte der Bundesminister der Finanzen, Christian Lindner,
bekräftigt, „eine Aktienkultur in Deutschland“ zu stärken und die
„Rahmenbedingungen so [zu] verbessern, dass auch tatsächlich Millionen Menschen für sich
diese Anlageform nutzen können“ (Bundesfinanzminister Christian Lindner
am 29. Juni 2022, Gemeinsame Pressekonferenz zur Vorstellung der
Eckpunkte für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz mit dem Bundesminister der
Justiz, Dr. Marco Buschmann). Allerdings mehren sich die kritischen Stimmen zu
dem Gesetz. Diverse Fonds, Verbände sowie Expertinnen und Experten –
darunter Deka Investments, Union Investment, Deutsche Schutzvereinigung für
Wertpapierbesitz, Dachverband Kritische Aktionärinnen und Aktionäre,
Shareholders for Change, Corporate Responsibility Interface Center und
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger – sehen schädliche Wirkungen, die hiervon
für die Rechte von Aktionärinnen und Aktionären und somit für die
sogenannte Aktionärsdemokratie – insbesondere hinsichtlich Kleinaktionärinnen und
Kleinaktionären – ausgehen (vgl. Handelsblatt vom 28. April 2022; vgl.
CRIC, Dachverband Kritische Aktionärinnen und Aktionäre & SfC, 2022:
Stellungnahme des Corporate Responsibility Interface Center (CRIC), der
Shareholders for Change (SfC) und des Dachverbands der Kritischen
Aktionärinnen und Aktionäre zum Gesetzentwurf für virtuelle Hauptversammlungen).
Der Ansatz einer sogenannten Aktionärsdemokratie ist zwar irreführend, weil
das demokratische Grundprinzip „one man – one vote“ im Kontext von
Aktiengesellschaften nicht gilt, da hier in Realität das Prinzip „one man – many
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8385
20. Wahlperiode 18.09.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz
vom 15. September 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
votes“ dominiert – dies entspricht der Verfassungsform der Aristokratie (vgl.
Wehrli, 2013: Die Aktionärsdemokratie ist ein Mythos in Schweizer Monat:
die Autorenzeitschrift für Politik, Wirtschaft und Kultur Band, 93 (2013) Heft
1010). Unabhängig von dieser Problematik ist die sogenannte
Aktionärsdemokratie dennoch untrennbar mit Prinzipien von Öffentlichkeit, Transparenz und
Rede- und Meinungsfreiheit in der Diskussion unter Aktionärinnen und
Aktionären, insbesondere im Hinblick auf kritische Fragen an die Geschäftsführung
von Aktiengesellschaften, verbunden. Diese Öffentlichkeit und Transparenz
sehen die genannten Organisationen durch virtuelle Hauptversammlungen
geschwächt. Vor diesem Hintergrund bezeichnet Union Investment insbesondere
jene Aktiengesellschaften als „aktionärsfreundliche Unternehmen“, welche die
(mitunter lehrreichen) Konflikte mit Aktionärinnen und Aktionären zukünftig
weiterhin nicht scheuen und Präsenz-Generaldebatten entsprechend zulassen
(vgl. Handelsblatt vom 28. April 2022).
Unabhängig der Debatte um die sogenannte Aktionärsdemokratie gab es in
der Saison 2023 bisher bereits mehrfach technische Probleme bei virtuellen
Hauptversammlungen, unter anderem bei Siemens Energy, Thyssenkrupp,
oder Infineon (vgl. SZ vom 27. Februar 2023).
Auch das Zukunftsfinanzierungsgesetz, welches die Wiedereinführung von
Mehrstimmrechtsaktien gemäß des „Vorschlag[s] für eine Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über Strukturen mit
Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem
KMU-Wachstumsmarkt beantragen“ (KOM-Nummer: COM(2022) 761 final)
vorsieht, könnte nach Ansicht der Fragestellenden zu einer weiteren
Untergrabung der sogenannten Aktionärsdemokratie führen. Der Deutsche Notarverein
schlussfolgert nach einer historischen Einordnung von
Mehrfachstimmrechten, dass es „keinen Bedarf der (Wieder-)Einführung der
Mehrstimmrechtsaktie“ gibt (vgl. Deutscher Notarverein vom 21. Februar 2023). Am 28. Januar
1998 wurde unter der schwarz-gelben Bundesregierung im Rahmen des
„Entwurf[es] eines Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz“
(Bundestagsdrucksache 13/9712) das Mehrfachstimmrecht mit folgender Begründung
ausnahmslos verboten: „Mehrfachstimmrechte […] widersprechen der
Vorstellung, dass in der Aktiengesellschaft die Stimmrechtsmacht sich grundsätzlich
an der Zahl der gehaltenen stimmberechtigten Aktien orientieren sollte. Die
Einräumung von Einfluss ohne korrespondierendes Anteilseigentum
entspricht nicht den Erwartungen des Kapitalmarktes und schwächt die
Eigentümerkontrolle“. Etwa 25 Jahre später, am 12. April 2023 hat die derzeitige
Bundesregierung unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen
(BMF) und des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) den Referentenentwurf
„Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden
Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG))“ veröffentlicht, wo ebenfalls
die Schwächung der Eigentümerkontrolle dargestellt wird: Demnach
„schwächt das überproportionale Stimmrecht die Rechte der Aktionäre ohne
Mehrstimmrechte und damit die Eigentümerkontrolle“.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Bei der Hauptversammlung handelt es sich um ein Organ der
Aktiengesellschaft, dem bestimmte Aufgaben im Rahmen der Tätigkeit der
Aktiengesellschaft zukommt. Mit dem Erwerb von Aktien erhält der Erwerber einen Anteil
am Grundkapital einer Aktiengesellschaft. Die Aktie verkörpert
unterschiedliche Rechte. Durch die Beschlussfassungen der Hauptversammlung wirken
letztlich die Aktionäre an der internen Willensbildung der Aktiengesellschaft
im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben mit. Um ihre Rechte in
der Hauptversammlung wahrnehmen zu können, haben die Aktionäre
Kontrollbefugnisse und Informationsansprüche. Die Beteiligung an der
Beschlussfassung erfolgt über die Wahrnehmung des Stimmrechts. Das Gesetz regelt die
Mehrheitserfordernisse unterschiedlich. Teilweise wird Stimmenmehrheit und
teilweise der Anteil am Grundkapital verlangt. Festzuhalten ist, dass nicht nur
Großaktionäre besonderen Einfluss besitzen, sondern auch Stimmrechtsberater
und Vertreter von Institutionellen Anlegern. Besonderes Gewicht haben auch
Zusammenschlüsse von Aktionären durch Aktionärsvereinigungen, die ihre
Interessen gemeinsam wahrnehmen.
Begriffe aus dem Staatsorganisationsrecht können auf die Rechtewahrnehmung
innerhalb einer auf Aktienaufgebauten juristischen Person der
Kapitalgesellschaft nicht übertragen werden.
1. Welche Presseerzeugnisse und sonstigen Berichte (online und offline)
sind der Bundesregierung bezüglich der Kritik an virtuellen
Hauptversammlungen bekannt, und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung
daraus?
Die Bundesregierung verfolgt die Berichterstattung in der regionalen und
überregionalen Tagespresse zu neu erlassenen Gesetzen, um Kenntnisse über die
Wahrnehmung der neuen Regelungen und deren Akzeptanz bei den
Rechtsanwendern zu ermitteln. Neben Aufsätzen und Berichten in der Fachliteratur
können auch allgemeine Presseartikel zu dieser Erkenntnis beitragen. Die
Berichterstattung zu den nach den neuen Vorschriften erstmals durchgeführten
virtuellen Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften im Jahr 2023 hat ein
vielseitiges Bild gezeichnet. Sowohl Befürworter als auch Kritiker der neuen
Regeln kommen dort zu Wort. Vorläufig kann festgestellt werden, dass es keine
eindeutige Bewertung des neuen virtuellen Formats gibt und dass es zu früh ist,
bereits heute endgültige Schlussfolgerungen zu ziehen.
2. Welche Vor- und Nachteile virtueller Hauptversammlungen sieht die
Bundesregierung mit Blick auf die sogenannte Aktionärsdemokratie
(bitte begründen)?
Mit Blick auf die angesprochene sogenannte Aktionärsdemokratie sind bei der
virtuellen Hauptversammlung gegenüber einer Präsenzveranstaltung keine
Nachteile erkennbar.
Bei der Erarbeitung des Gesetzes zur Einführung virtueller
Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften ist besonders
darauf geachtet worden, dass die Aktionäre im Falle einer virtuellen
Hauptversammlung ihre Rechte ebenso und weitestgehend vergleichbar wahrnehmen
können wie bei der Präsenzveranstaltung. Abgesehen von einzelnen
Besonderheiten der elektronischen Kommunikation wurde sichergestellt, dass alle
Elemente der Präsenzversammlung in einer möglichst unveränderten Form in einer
virtuellen Versammlung abgebildet werden können. In der Begründung zum
Gesetzentwurf zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von
Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften wurde hierzu bereits
ausgeführt: „Die mit der Digitalisierung einhergehenden Neuerungen sollen hier
aufgegriffen und möglichst vollständig unter der Maßgabe des vorrangigen Ziels
der Gewährleistung der Aktionärsdemokratie nutzbar gemacht werden.“
(Bundestagsdrucksache 20/1738). § 130a Absatz 5 des Gesetzes sieht beispielsweise
ausdrücklich die Gewährleistung des Rederechts in Form einer echten Zwei-
Wege-Videokommunikation vor. Laut Begründung ist Ziel der Regelung, das
zentrale Element des Dialogs in der Versammlung zu bewahren und das freie
und spontane Rederecht auch in der virtuellen Hauptversammlung zuzulassen
(Bundestagsdrucksache 20/1738, zu § 130a des Entwurfs des Aktiengesetzes
(AktG-E).
3. Wie viele Aktiengesellschaften haben nach Kenntnis der
Bundesregierung inzwischen virtuelle Hauptversammlungen per Satzungsänderung
beschlossen (bitte für Aktiengesellschaften im DAX, MDAX und SDAX
auflisten)?
Nach der Pressemitteilung der aktionärsforum service Gesellschaft mit
beschränkter Haftung vom 31. Juli 2023 haben 87 von 100 im DAX, MDAX und
TecDAX gelisteten Gesellschaften eine Satzungsänderung nach § 118a Absatz
1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) beschlossen, die auch zukünftige virtuelle
Hauptversammlungen ermöglicht (Pressemitteilung abrufbar unter
https://ww
w.symposium-kapitalmarktrecht.de/assets/downloads/Aktionaersforum_Unters
uchung_HV-Saison_2023.pdf).
4. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Eingänge von Beschwerden
bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
bezüglich virtueller Hauptversammlungen?
a) Wenn ja, in wie vielen Fällen, und was war der Gegenstand der
Beschwerde?
b) Wenn, ja, wie hat die Bundesregierung darauf reagiert?
c) Wenn ja, welche Lehren hat die Bundesregierung daraus gezogen?
Die Fragen 4 bis 4c werden gemeinsam beantwortet.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung virtueller
Hauptversammlungen, das heißt bezogen auf virtuelle Hauptversammlungen im Zeitraum vom
27. Juli 2022 bis zum 5. September 2023 ist eine Eingabe bei der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingegangen. Diese Eingabe hatte
fehlende Interaktionsmöglichkeiten für Kleinanleger (keine Möglichkeit der
Unmutsbekundung, keine Möglichkeit des Austausches untereinander) zum
Gegenstand. Die BaFin hat dem Eingebenden mit dem Hinweis auf die
Aufgaben und Zuständigkeiten der BaFin nach dem Gesetz über den
Wertpapierhandel geantwortet, insbesondere im Zusammenhang mit den
Intermediärspflichten der depotführenden Banken, bei denen die Aktien verwahrt werden.
Hinsichtlich der Möglichkeiten des Anlegers zur Anfechtung von
Hauptversammlungsbeschlüssen wird auf die Antwort zu den Fragen 11b und 11 c
verwiesen.
5. Wie bewertet die Bundesregierung angesichts der zahlreichen Kritik von
Investorinnen und Investoren, Verbänden und Expertinnen und Experten
an virtuellen Hauptversammlungen in der Saison 2023 rückblickend ihre
Einschätzung im Gesetzentwurf des „Gesetz[es] zur Einführung
virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften […]“
(Bundestagsdrucksache 20/1738), dass sich das Format virtueller
Hauptversammlungen bewährt habe und positive Erfahrungen gesammelt wurden (bitte
begründen)?
6. Gibt es angesichts der zunehmenden Kritik am „Gesetz zur Einführung
virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften […]“
Überlegungen, wie mögliche Probleme adressiert werden können?
a) Wenn ja, welche Überlegungen, und mit welcher Begründung?
b) Wenn nein, mit welcher Begründung gibt es keine Überlegungen?
Die Fragen 5 bis 6b werden wegen des Sachzusammenhangs
zusammenhängend beantwortet.
Die virtuelle Hauptversammlung ist aus Sicht der Bundesregierung das
Ergebnis einer in vielen Bereichen notwendigen Digitalisierung. Es handelt sich bei
dem virtuellen Format um eine ressourcenschonende und kostensparende
Möglichkeit, Hauptversammlungen abzuhalten, da eine Vielzahl von Aktionären
nicht anreisen müssen. Die berichteten technischen Störungen bei vereinzelten
virtuellen Hauptversammlungen dürften jedenfalls auch auf den Umstand
zurückzuführen sein, dass die technischen Dienstleister erstmalig in dieser Saison
Erfahrungen mit den neuen Abläufen sammeln mussten. Überdies verzögerten
die technischen Störungen den Ablauf der Versammlungen lediglich,
verhinderten aber nicht die transparente Durchführung. Auch im Präsenzformat sind
Verzögerungen im Ablauf der Versammlung angesichts vieler tausend Teilnehmer
denkbar und können nicht ausgeschlossen werden. Jedenfalls beruhen die
Probleme auf praktischen und technischen Abläufen, nicht aber auf den
gesetzlichen Grundlagen.
7. Wie positioniert sich die Bundesregierung, angesichts der zunehmenden
Kritik am „Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von
Aktiengesellschaften […]“, zu der von Verbänden (siehe Corporate
Responsibility Interface Center, Shareholders for Change und Dachverband
Kritische Aktionärinnen und Aktionären vom 11. März 2022 sowie siehe
Heribert Hirte, Dr. iur. (Köln), LL.M. (Berkeley) der Bürgerbewegung
Finanzwende vom 22. Juni 2022) geforderten Einführung einer
Evaluationsmöglichkeit bzw. Evaluationsklausel (bitte begründen)?
a) Wie ist der derzeitige Meinungsstand innerhalb der Bundesregierung
bezüglich einer solchen Evaluationsmöglichkeit?
b) Gibt es Pläne oder Ideen zur Implementierung einer Evaluierung?
aa) Wenn ja, welche?
bb) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 7 bis 7bb werden gemeinsam beantwortet.
Einer förmlichen Evaluierungsklausel bedarf es nicht, da die Bundesregierung
die Praxis der virtuellen Hauptversammlungen kontinuierlich beobachtet und
auswertet.
8. Wie bewertet die Bundesregierung angesichts dessen, dass es in Europa
neben Deutschland lediglich in Italien die Möglichkeit gibt, virtuelle
Hauptversammlungen durchzuführen (vgl. Dachverband Kritische
Aktionärinnen und Aktionäre vom 28. April 2023), das fortlaufende Gewähren
virtueller Hauptversammlungen in Deutschland, wenn andere relevante
Finanzstandorte dies nicht tun?
9. Sind der Bundesregierung die Gründe bekannt, weshalb fast alle anderen
europäischen Länder (insbesondere relevante Finanzzentren) virtuelle
Hauptversammlungen mittlerweile nicht mehr gewähren (bitte ggf.
ausführen)?
Die Fragen 8 und 9 werden wegen des Sachzusammenhangs
zusammenhängend beantwortet.
Die Einführung der virtuellen Hauptversammlung ist Teil der umfassenden
Digitalisierungsstrategie. Sie wurde in Diskussionen mit den Rechtsanwendern in
Deutschland erörtert und konzipiert. Andere Rechtsordnungen gestalten den
konkreten Ablauf und die Rechtewahrnehmung in Aktionärsversammlungen
sehr unterschiedlich. Eine Bewertung muss stets vor dem Hintergrund der
jeweiligen Rechtsordnung getroffen werden. Der Bundesregierung liegen keine
belastbaren Erkenntnisse darüber vor, weshalb in anderen Rechtsordnungen
nicht die gleichen Vorgaben für virtuelle Hauptversammlungen geschaffen
wurden.
10. Könnte die Möglichkeit einer virtuellen Hauptversammlung nach
Ansicht und Kenntnis der Bundesregierung einen Standortnachteil für
Deutschland aus Perspektive von Investorinnen und Investoren
darstellen?
Ein Standortnachteil durch die bloße rechtliche Möglichkeit, eine
Hauptversammlung auch virtuell durchführen zu können, ist nicht ersichtlich. Keine
Aktiengesellschaft ist rechtlich gezwungen, Ihre Hauptversammlung virtuell
abzuhalten. Ferner haben es die Aktionäre über die Notwendigkeit eines
ermächtigenden Satzungsänderungsbeschlusses nach § 118a Absatz 1 Satz 1 AktG
selbst in der Hand, ob der Vorstand ermächtigt werden soll, dieses Format zu
wählen.
11. Sind der Bundesregierung technische Probleme im Rahmen von
virtuellen Hauptversammlungen bekannt, und wie stellen diese sich nach
Ansicht der Bundesregierung dar (bitte diese und die folgende Fragen 11a
bis c begründen)?
Technische Probleme bei der Durchführung virtueller Hauptversammlungen
2023 sind in wenigen Fällen berichtet worden. Diese beruhen in den meisten
Fällen auf einer Überlastung der Leitungen oder der Anwendungsplattformen
und hatten zeitliche Verzögerungen im Ablauf der Versammlungen zur Folge.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
a) Plant die Bundesregierung, etwaige technische Probleme zukünftig
rechtsseitig möglichst einzuschränken?
Das Gesetz bietet ausreichenden Spielraum, um mit technischen Problemen
während der Durchführung einer Versammlung umzugehen (Vertagung,
Versammlungspause, verschieben einer Beschlussfassung auf einen späteren
Zeitpunkt et cetera). Das Gesetz selbst ist insoweit bewusst technikneutral.
b) Plant die Bundesregierung die Einführung von
Bestrafungsmechanismen, sollten Unternehmen nachweislich verantwortlich für technische
Störungen sein, die einen reibungslosen Ablauf der virtuellen
Hauptversammlung verhindern?
Das Gesetz enthält bereits ausreichende Mechanismen, in dem Aktionäre nach
§ 243 Absatz 1 AktG einen Beschluss der Hauptversammlung wegen
Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage anfechten können. Die
Ausnahmen für technische Störungen nach § 243 Absatz 3 AktG gelten nicht, wenn
die Gesellschaft diese grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Die
Satzung kann sogar einen strengeren Verschuldensmaßstab vorsehen.
c) Können technische Probleme während einer virtuellen
Hauptversammlung dazu führen, dass Teile der Hauptversammlungsbeschlüsse,
Entlastungen etc. letztlich unwirksam sind?
Hier greifen die Regelungen des Beschlussmängelrechts. Technische Probleme,
auch solche, die zu Verfahrensfehlern führen, können Gegenstand einer
Anfechtung werden (§§ 243 folgend AktG). Eine erfolgreiche Anfechtung eines
Beschlusses führt zur Nichtigerklärung durch ein rechtskräftiges Urteil.
Das Zustandekommen eines Beschlusses umfasst die Abstimmung und die
Feststellung des Ergebnisses, erstreckt sich aber auf die gesamte Vorbereitung
und Durchführung der Beschlussfassung. Eine Anfechtung kann erfolgreich
sein, wenn der technische Fehler eine ausreichende Relevanz aufweist.
12. Hat die Bundesregierung Kenntnis von den sogenannten „Termin-
Kartell[en]“ (SZ vom 14. März 2023)?
Die Bundesregierung ist auf den Umstand, dass sich auf bestimmte Tage eine
Vielzahl an Hauptversammlungen konzentrierte durch die mediale Beachtung
aufmerksam geworden.
a) Wenn ja, aus welchen Gründen kommt es aus Sicht der
Bundesregierung zu dieser Häufung?
Gründe hierfür sind der Bundesregierung nicht bekannt.
b) Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung diese Praxis
grundsätzlich?
Häufungen von Hauptversammlungsterminen im Frühjahr ergeben sich bereits
aus den gesetzlichen Anforderungen, die sich am Geschäftsjahr der
Gesellschaft orientieren. So hat gemäß § 175 AktG der Vorstand unverzüglich nach
Eingang des Berichts des Aufsichtsrats die Hauptversammlung zur
Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie
weiterer Abschlüsse und die Beschlussfassung über die Gewinnverwendung
einzuberufen. Außerdem beschließt die Hauptversammlung gemäß § 120 Absatz 1
AktG in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats. Allein hierdurch ist eine Konzentration auf Termine im zweiten und dritten
Quartal eines Jahres vorgegeben, wenn die Unternehmen kein vom
Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr haben. Weitere Festlegungen können sich
neben den erforderlichen Räumlichkeiten auch aus der begrenzten Anzahl der
zur Verfügung stehenden Dienstleister ergeben.
c) Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung diese Praxis insbesondere
mit Blick auf die eingeschränkte Teilnahmemöglichkeit von
Kleinaktionärinnen und Kleinaktionären sowie Aktivistinnen und Aktivisten?
Auch bei der Abhaltung von Präsenzversammlungen kann es
Terminkonzentrationen geben. Dabei können die Versammlungsorte so erheblich voneinander
abweichen, dass Aktionäre nicht an jeder Hauptversammlung einer
Gesellschaft teilnehmen können, von der sie Aktien besitzen. Die Chance, mehrere
Hauptversammlungen zeitnahe oder gleichzeitig verfolgen zu können, ist bei
der Abhaltung im virtuellen Format wesentlich höher als im Präsenzverfahren.
d) Wenn ja, gibt es – und wenn ja, welche – Aufsichtsmechanismen, um
solche Terminkonflikte zu verhindern?
Gesetzlich vorgeschriebene Aufsichtsmechanismen sind weder vorhanden noch
sind sie erforderlich.
e) Wenn ja, gibt es – und wenn ja, welche – Erwägungen seitens der
Bundesregierung, solche Terminkonflikte zukünftig zu verhindern?
Auf die vorausgehenden Antworten wird verwiesen.
f) Wenn ja, stellt dies einen Standortnachteil für Deutschland als
Finanzzentrum aus Perspektive von Investorinnen und Investoren dar?
Dies ist nicht ersichtlich.
13. Wie und mit welcher Begründung positioniert sich die Bundesregierung
zu dem Vorschlag der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger – bezogen
auf virtuelle Hauptversammlungen – nach „Parallelität beider
Frageformate, die es sowohl erlaubt, Fragen vorab einzureichen, als auch, Fragen
ohne Begrenzung auf Nachfragen oder neue Sachverhalte in der
Hauptversammlung selbst zu stellen“ (Handelsblatt vom 25. April 2023)?
Über die Thematik, die Hauptversammlung zu entzerren und
Fragemöglichkeiten im Vorfeld der Hauptversammlung zuzulassen, wurde im Rahmen des vom
Bundesministerium der Justiz veröffentlichten Referentenentwurfs vom 9.
Februar 2022 zur Einführung virtueller Hauptversammlungen umfassend
diskutiert. Da die Durchführung beider Frageformate – sowohl vor als auch
innerhalb der Hauptversammlung – kosten- und zeitaufwändig ist, wurde es den
Unternehmen gestattet, hierüber eigenverantwortlich zu entscheiden. Es dürfte
auch im Sinne der Aktionäre sein, diese Verfahren nicht ausufern zu lassen.
Zumal auch nach den Vertretern des von den Fragestellern zitierten Vorschlags die
wahren Aktionärsrechte ausschließlich in der Versammlung selbst gewährt
werden.
14. Auf welche konkreten empirischen Erfahrungswerte jenseits
durchgeführter Umfragen bei Start-ups und Wachstumsunternehmen stützt sich
die Bundesregierung bei der geplanten Wiedereinführung von
Mehrstimmrechtsaktien im Rahmen des ZuFinG?
Der Vorschlag der Bundesregierung für eine Ermöglichung von
Mehrstimmrechtsaktien beruht auf einer umfassenden rechtlichen und tatsächlichen
Abwägung, die nicht auf einzelne „empirische Erfahrungswerte“ reduziert werden
kann. Die Begründung des Regierungsentwurfs (Bundesratsdrucksache 362/23)
nennt exemplarisch unter anderem die Studie von Oxera/Kaserer „Wie können
Börsengänge für Start-ups in Deutschland erleichtert werden? Internationaler
Vergleich und Handlungsempfehlungen“ vom 27. September 2021, die
Empfehlungen des High Level Forum on Capital Markets Union sowie den
Abschlussbericht der Technical Expert Stakeholder Group zu kleine und mittlere
Unternehmen (KMU) „Empowering EU Capital Markets for SMEs“.
15. Wie bewertet die Bundesregierung die in der Vorbemerkung der
Fragesteller zitierten vergangenen kritischen Äußerungen der schwarz-gelben
Bundesregierung im 13. Deutschen Bundestag und kritischen
Äußerungen der derzeitigen Bundesregierung selbst, und wie steht die
Bundesregierung zu der kritischen Einschätzung des Deutschen Notarvereins
hinsichtlich der Notwendigkeit von Mehrstimmrechtsaktien (bitte
begründen)?
16. Inwiefern und aufgrund welcher Faktoren stellt sich aus Sicht der
Bundesregierung das heutige Umfeld und damit die Basis für
Mehrstimmrechte anders dar als 1998, als zur Begründung des Verbots in der
Gesetzesgrundlage des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im
Unternehmensbereich (KonTraG) die Erwartung des Kapitalmarktes so definiert
wurde, dass „die Einräumung von Einfluss ohne korrespondierendes
Anteilseigentum die Eigentümerkontrolle schwächt“ (Gesetz zur Kontrolle
und Transparenz im Unternehmensbereich – KonTraG – zitiert nach
DSW-Stellungnahme zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur
Finanzierung von zukunftssicheren Investitionen, S. 3)?
Die Fragen 15 und 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im
Unternehmensbereich (KonTraG) begründete die Abkehr von der Zulassung von
Mehrstimmrechtsaktien damit, dass die Einräumung von Einfluss ohne
korrespondierendes Anteilseigentum nicht den Erwartungen des Kapitalmarkts
entspreche und die Eigentümerkontrolle schwäche. Dies sei anders zu beurteilen,
„wenn dem Markt eine eigene Aktiengattung (stimmrechtslose Vorzugsaktien)
mit gesetzlich umrissenen Rechten“ angeboten werde (Bundestagsdrucksache
13/9712, S. 13).
Der Vorschlag zur Ermöglichung von Mehrstimmrechtsstrukturen im
Regierungsentwurf des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden
Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) bildet hierzu keinen
Widerspruch. Ein effektives Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht ist nicht statisch
auf einen bestimmten Reformzeitpunkt bezogen, sondern greift weitere
Entwicklungen und veränderte Rahmenbedingungen auf. Ein solcher Wandel hat
sich im Vergleich zu 1998 hinsichtlich der Erwartungen der weiter
internationalisierten Kapitalmärkte an die Stimmrechtsverteilung gezeigt. In vielen
Rechtsordnungen ist in den letzten Jahren eine zunehmende Flexibilisierung
hinsichtlich der Zulassung von Mehrstimmrechten zu beobachten. Wie in der
Begründung des Regierungsentwurfs des ZuFinG dargestellt (Bundesratsdrucksache
362/23, S. 120 folgend), haben die Kapitalmärkte dabei Mehrstimmrechte nicht
grundsätzlich abgelehnt und es hat sich keine allgemeine Erwartung einer
Korrelation von Kapitaleinsatz und Stimmrecht gezeigt. Zugleich machen
Unternehmen ein Bedürfnis nach Mehrstimmrechtsstrukturen geltend.
Diesen Wandel hat auch die Europäische Kommission, die noch Anfang der
2000er Jahre eine Verankerung des „one share – one vote“-Grundsatzes im
Unionsrecht erwogen hatte, im Rahmen des Vorschlags für einen Listing Act
mit dem Richtlinienentwurf zur Zulassung von Mehrstimmrechtsstrukturen
aufgegriffen, um die Finanzierungsmöglichkeiten der Unternehmen zu verbessern
und den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern.
Ganz in der Tradition der Begründung des KonTraG schlägt die
Bundesregierung hinsichtlich der Ausgestaltung der Mehrstimmrechtsaktien eine eigene
Aktiengattung mit gesetzlich klar umrissenen Grenzen vor, die auch die
Schwächung der Rechte der Anleger ohne Mehrstimmrechte berücksichtigen. § 135a
AktG-E enthält konkrete Schutzvorkehrungen, die über die Satzung (nur)
verstärkt werden können. Insbesondere soll für die Einführung von
Mehrstimmrechten die Zustimmung aller betroffenen Aktionäre erforderlich sein. Das
Mehrstimmrecht soll gesetzlich auf ein Verhältnis von höchstens 10:1 begrenzt
werden. Bei bestimmten Beschlussfassungen sollen auch
Mehrstimmrechtsaktien nur zu einem einfachen Stimmrecht berechtigen. Für börsennotierte
Gesellschaften und Gesellschaften, deren Aktien im Freiverkehr gehandelt werden, ist
ein Erlöschen der Mehrstimmrechte im Fall der Übertragung der Aktien,
spätestens aber zehn Jahre nach Börsennotierung, mit einmaliger
Verlängerungsmöglichkeit um bis zu zehn weitere Jahre, vorgesehen.
17. Wie verhält sich die geplante Wiedereinführung von
Mehrstimmrechtsaktien im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes im Vergleich zur
EU-Richtlinie und der damit angestrebten Harmonisierung der nationalen
Rechtsvorschriften über Mehrfachstimmrechte bei Aktien von
Unternehmen, die erstmalig eine Zulassung an Wachstumsmärkten für kleine und
mittlere Unternehmen (KMU) beantragen?
a) Wie verhält sich die geplante Wiedereinführung von
Mehrstimmrechtsaktien im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes im
Vergleich zur EU-Richtlinie in Hinblick des Anwendungsbereiches,
insofern die Bundesregierung entsprechend dem Referentenentwurf
beabsichtigt, Mehrstimmrechtsaktien nicht nur bei KMU-
Neugründungen anzuwenden?
Die Fragen 17 und 17a werden gemeinsam beantwortet.
Beide Vorschläge sind weder auf KMU noch auf Neugründungen beschränkt.
b) Wie verhält sich die geplante Wiedereinführung von
Mehrstimmrechtsaktien im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes im Vergleich
zur EU-Richtlinie in Hinblick auf Schutzregelungen für
Minderheitsaktionäre und institutionelle Anleger?
Die im Regierungsentwurf des ZuFinG vorgesehenen Schutzregelungen (siehe
Antwort zu den Fragen 15 und 16) gehen in der Gesamtbetrachtung über die im
Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission vorgesehenen
Verpflichtungen hinaus. Für die Einführung einer Mehrstimmrechtsstruktur lässt der
Richtlinienentwurf eine qualifizierte Mehrheit genügen. Für die Begrenzung
der Auswirkungen der Mehrstimmrechte ist ein Wahlrecht der Mitgliedstaaten
vorgesehen: Der Richtlinienentwurf fordert entweder ein maximales
Stimmgewicht der Mehrstimmrechtsaktien, ohne eine Obergrenze vorzugeben, sowie
einen Höchstanteil des Grundkapitals, für den Mehrstimmrechtsaktien bestehen
können. Alternativ können die Mitgliedstaaten bei Beschlüssen der
Hauptversammlung, die nach nationalem Recht eine qualifizierte Mehrheit voraussetzen,
eine Einschränkung der Mehrstimmrechte vornehmen, etwa in Form einer
zusätzlich zur Stimmenmehrheit erforderlichen Mehrheit des bei der
Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, wie sie das geltende Aktiengesetz bereits
weitgehend vorsieht. Zusätzliche Schutzmaßnahmen, wie beispielsweise das
nach § 135a AktG‑E vorgesehene Erlöschen der Mehrstimmrechte bei
Übertragung oder nach Zeitablauf, sind nach dem Richtlinienentwurf rein optional.
c) Ist die Schaffung von rechtlichen Vorschriften zur Erhöhung von
Transparenz in Hinblick der Stimmrechtsverteilung vorgesehen?
Die Bundesregierung hat im ZuFinG vorgeschlagen, dass
Mehrstimmrechtsaktien eine eigene Gattung bilden und nur in Form von Namensaktien zugelassen
werden. Zusätzlich zu den im geltenden Gesellschafts-, Bilanz-,
Wertpapierhandels- und Prospektrecht bereits vorhandenen Transparenzregelungen in
Bezug auf Aktiengattungen, Mehrstimmrechte und Stimmrechtsverteilungen
sollen die Veröffentlichungspflichten von Emittenten zugelassener Aktien nach
§ 49 des Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug auf die Einberufung der
Hauptversammlung um Angaben zu Mehrstimmrechtsaktien und den auf sie
entfallenden Stimmen ergänzt werden (Bundesratsdrucksache 362/23, S. 10, 104,
125 folgend). Zudem sollen nach § 129 AktG-E die Zahl der auf
Mehrstimmrechtsaktien entfallenden Stimmrechte in das Verzeichnis der Teilnehmer der
Hauptversammlung und nach § 130 AktG‑E Mehrstimmrechtsaktien unter
gesonderter Angabe der auf sie in entfallenden Stimmenzahl in die Niederschrift
aufgenommen werden (Bundesratsdrucksache 362/23, S. 21, 123).
18. Was hat die Bundesregierung dazu bewogen, bei der vorgesehenen
Begrenzung des erhöhten Stimmrechts pro Aktie maximal das zehnfache
Stimmrecht der Nicht-Mehrstimmrechtsaktien vorzusehen und mit
diesem Stimmverhältnis von 1:10 konkret dem schwedischen Ansatz zu
folgen?
Die Bundesregierung hat sich dazu entschieden, zur Sicherung des
Minderheiten- und Anlegerschutzes die Höchstzahl an Stimmen, zu denen eine
Mehrstimmrechtsaktie im Vergleich zu einer Stammaktie berechtigen kann,
gesetzlich festzulegen und nicht vollständig der Gestaltungsfreiheit der
Gesellschaften zu überlassen. Wie in der Begründung zum Regierungsentwurf ausgeführt
(Bundesratsdrucksache 362/23, S. 124), stellt dabei das maximale
Stimmverhältnis von 10:1 sicher, dass die mit der Ermöglichung von Mehrstimmrechten
verfolgten Ziele erreicht werden können, das Stimmrecht aber zugleich nicht
vollständig von der wirtschaftlichen Beteiligung abgekoppelt wird. Die
gesetzliche Festlegung einer Obergrenze sorgt zudem für Rechtsklarheit.
19. Wie passen, angesichts der Kritik an virtuellen Hauptversammlungen
und Mehrstimmrechtsaktien hinsichtlich der sogenannten
Aktionärsdemokratie, beschlossene Gesetze („Einführung virtueller
Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften […]“) und noch zu beschließende
Gesetzesinitiativen (ZuFinG) der Bundesregierung zum selbsterklärten Ziel,
die „Rahmenbedingungen so [zu] verbessern, dass auch tatsächlich
Millionen Menschen für sich diese Anlageform nutzen können“ zusammen,
wenn gleichzeitig die Position von Kleinanlegerinnen und Kleinanlegern
laut zahlreichen Kritikerinnen und Kritikern geschwächt wurde und
weiterhin geschwächt wird?
Durch die Einführung der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung
werden Rechte von Kleinanlegern nicht geschwächt, sondern gestärkt. Ihnen ist es
nämlich möglich, ohne zu jeder Hauptversammlung anreisen zu müssen, daran
auch von zu Hause ohne große Hürden teilzunehmen. Frage- und Rederechte
werden wie in der Präsenzversammlung uneingeschränkt gewährleistet.
Die Ermöglichung von Mehrstimmrechtsaktien schafft Anreize für
Börsengänge und damit Anlagechancen in Unternehmen. Die im Vorschlag der
Bundesregierung vorgesehene Ausgestaltung als eigene Aktiengattung und die
Transparenzvorgaben ermöglichen eine bewusste Anlageentscheidung. Zugleich
wird die Position der Kleinanleger im Vorschlag der Bundesregierung durch
den klaren gesetzlichen Rahmen einschließlich der vorgesehenen
Schutzvorkehrungen abgesichert.
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