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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Aktionärsdemokratie im Rahmen virtueller Hauptversammlungen

(insgesamt 19 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

18.09.2023

Aktualisiert

26.09.2023

Deutscher BundestagDrucksache 20/819901.09.2023

Aktionärsdemokratie im Rahmen virtueller Hauptversammlungen

der Abgeordneten Janine Wissler, Dr. Gesine Lötzsch, Klaus Ernst, Christian Görke, Susanne Hennig-Wellsow, Ina Latendorf, Caren Lay, Ralph Lenkert, Christian Leye, Thomas Lutze, Pascal Meiser, Victor Perli, Bernd Riexinger, Alexander Ulrich, Dr. Sahra Wagenknecht und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Am 20. Juli 2022 ist hierzulande das Gesetz zur „Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften […]“ in Kraft getreten (vgl. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nummer 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022, S. 1166, URL Bundesgesetzblatt BGBl. Online-Archiv 1949–2022 | Bundesanzeiger Verlag). Nachdem virtuelle Hauptversammlungen wegen COVID-19 zulässig wurden, gibt das Gesetz den Rahmen für das permanente Abhalten virtueller Hauptversammlungen ab dem Jahr 2024 vor: Unternehmen können sich virtuelle Hauptversammlungen nun nach dem Aktiengesetz per Satzungsänderung für bis zu fünf Jahre genehmigen lassen. Dafür bedarf es einer Mehrheit mit einem Anteil von 75 Prozent der Stimmen der Aktionärinnen und Aktionäre.

Letztes Jahr hatte der Bundesminister der Finanzen, Christian Lindner, bekräftigt, „eine Aktienkultur in Deutschland“ zu stärken und die „Rahmenbedingungen so [zu] verbessern, dass auch tatsächlich Millionen Menschen für sich diese Anlageform nutzen können“ (Bundesfinanzminister Christian Lindner am 29. Juni 2022, Gemeinsame Pressekonferenz zur Vorstellung der Eckpunkte für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz mit dem Bundesminister der Justiz, Dr. Marco Buschmann). Allerdings mehren sich die kritischen Stimmen zu dem Gesetz. Diverse Fonds, Verbände sowie Expertinnen und Experten – darunter Deka Investments, Union Investment, Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz, Dachverband Kritische Aktionärinnen und Aktionäre, Shareholders for Change, Corporate Responsibility Interface Center und Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger – sehen schädliche Wirkungen, die hiervon für die Rechte von Aktionärinnen und Aktionären und somit für die sogenannte Aktionärsdemokratie – insbesondere hinsichtlich Kleinaktionärinnen und Kleinaktionären – ausgehen (vgl. Handelsblatt vom 28. April 2022; vgl. CRIC, Dachverband Kritische Aktionärinnen und Aktionäre & SfC, 2022: Stellungnahme des Corporate Responsibility Interface Center (CRIC), der Shareholders for Change (SfC) und des Dachverbands der Kritischen Aktionärinnen und Aktionäre zum Gesetzentwurf für virtuelle Hauptversammlungen).

Der Ansatz einer sogenannten Aktionärsdemokratie ist zwar irreführend, weil das demokratische Grundprinzip „one man – one vote“ im Kontext von Aktiengesellschaften nicht gilt, da hier in Realität das Prinzip „one man – many votes“ dominiert – dies entspricht der Verfassungsform der Aristokratie (vgl. Wehrli, 2013: Die Aktionärsdemokratie ist ein Mythos in Schweizer Monat: die Autorenzeitschrift für Politik, Wirtschaft und Kultur Band, 93 (2013) Heft 1010). Unabhängig von dieser Problematik ist die sogenannte Aktionärsdemokratie dennoch untrennbar mit Prinzipien von Öffentlichkeit, Transparenz und Rede- und Meinungsfreiheit in der Diskussion unter Aktionärinnen und Aktionären, insbesondere im Hinblick auf kritische Fragen an die Geschäftsführung von Aktiengesellschaften, verbunden. Diese Öffentlichkeit und Transparenz sehen die genannten Organisationen durch virtuelle Hauptversammlungen geschwächt. Vor diesem Hintergrund bezeichnet Union Investment insbesondere jene Aktiengesellschaften als „aktionärsfreundliche Unternehmen“, welche die (mitunter lehrreichen) Konflikte mit Aktionärinnen und Aktionären zukünftig weiterhin nicht scheuen und Präsenz-Generaldebatten entsprechend zulassen (vgl. Handelsblatt vom 28. April 2022).

Unabhängig der Debatte um die sogenannte Aktionärsdemokratie gab es in der Saison 2023 bisher bereits mehrfach technische Probleme bei virtuellen Hauptversammlungen, unter anderem bei Siemens Energy, Thyssenkrupp, oder Infineon (vgl. SZ vom 27. Februar 2023).

Auch das Zukunftsfinanzierungsgesetz, welches die Wiedereinführung von Mehrstimmrechtsaktien gemäß des „Vorschlag[s] für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt beantragen“ (KOM-Nummer: COM(2022) 761 final) vorsieht, könnte nach Ansicht der Fragestellenden zu einer weiteren Untergrabung der sogenannten Aktionärsdemokratie führen. Der Deutsche Notarverein schlussfolgert nach einer historischen Einordnung von Mehrfachstimmrechten, dass es „keinen Bedarf der (Wieder-)Einführung der Mehrstimmrechtsaktie“ gibt (vgl. Deutscher Notarverein vom 21. Februar 2023). Am 28. Januar 1998 wurde unter der schwarz-gelben Bundesregierung im Rahmen des „Entwurf[es] eines Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz“ (Bundestagsdrucksache 13/9712) das Mehrfachstimmrecht mit folgender Begründung ausnahmslos verboten: „Mehrfachstimmrechte […] widersprechen der Vorstellung, dass in der Aktiengesellschaft die Stimmrechtsmacht sich grundsätzlich an der Zahl der gehaltenen stimmberechtigten Aktien orientieren sollte. Die Einräumung von Einfluss ohne korrespondierendes Anteilseigentum entspricht nicht den Erwartungen des Kapitalmarktes und schwächt die Eigentümerkontrolle“. Etwa 25 Jahre später, am 12. April 2023 hat die derzeitige Bundesregierung unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) den Referentenentwurf „Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG))“ veröffentlicht, wo ebenfalls die Schwächung der Eigentümerkontrolle dargestellt wird: Demnach „schwächt das überproportionale Stimmrecht die Rechte der Aktionäre ohne Mehrstimmrechte und damit die Eigentümerkontrolle“.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

Welche Presseerzeugnisse und sonstigen Berichte (online und offline) sind der Bundesregierung bezüglich der Kritik an virtuellen Hauptversammlungen bekannt, und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus?

2

Welche Vor- und Nachteile virtueller Hauptversammlungen sieht die Bundesregierung mit Blick auf die sogenannte Aktionärsdemokratie (bitte begründen)?

3

Wie viele Aktiengesellschaften haben nach Kenntnis der Bundesregierung inzwischen virtuelle Hauptversammlungen per Satzungsänderung beschlossen (bitte für Aktiengesellschaften im DAX, MDAX und SDAX auflisten)?

4

Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Eingänge von Beschwerden bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bezüglich virtueller Hauptversammlungen?

a) Wenn ja, in wie vielen Fällen, und was war der Gegenstand der Beschwerde?

b) Wenn, ja, wie hat die Bundesregierung darauf reagiert?

c) Wenn ja, welche Lehren hat die Bundesregierung daraus gezogen?

5

Wie bewertet die Bundesregierung angesichts der zahlreichen Kritik von Investorinnen und Investoren, Verbänden und Expertinnen und Experten an virtuellen Hauptversammlungen in der Saison 2023 rückblickend ihre Einschätzung im Gesetzentwurf des „Gesetz[es] zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften […]“ (Bundestagsdrucksache 20/1738), dass sich das Format virtueller Hauptversammlungen bewährt habe und positive Erfahrungen gesammelt wurden (bitte begründen)?

6

Gibt es angesichts der zunehmenden Kritik am „Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften […]“ Überlegungen, wie mögliche Probleme adressiert werden können?

a) Wenn ja, welche Überlegungen, und mit welcher Begründung?

b) Wenn nein, mit welcher Begründung gibt es keine Überlegungen?

7

Wie positioniert sich die Bundesregierung, angesichts der zunehmenden Kritik am „Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften […]“, zu der von Verbänden (siehe Corporate Responsibility Interface Center, Shareholders for Change und Dachverband Kritische Aktionärinnen und Aktionären vom 11. März 2022 sowie siehe Heribert Hirte, Dr. iur. (Köln), LL.M. (Berkeley) der Bürgerbewegung Finanzwende vom 22. Juni 2022) geforderten Einführung einer Evaluationsmöglichkeit bzw. Evaluationsklausel (bitte begründen)?

a) Wie ist der derzeitige Meinungsstand innerhalb der Bundesregierung bezüglich einer solchen Evaluationsmöglichkeit?

b) Gibt es Pläne oder Ideen zur Implementierung einer Evaluierung?

aa) Wenn ja, welche?

bb) Wenn nein, warum nicht?

8

Wie bewertet die Bundesregierung angesichts dessen, dass es in Europa neben Deutschland lediglich in Italien die Möglichkeit gibt, virtuelle Hauptversammlungen durchzuführen (vgl. Dachverband Kritische Aktionärinnen und Aktionäre vom 28. April 2023), das fortlaufende Gewähren virtueller Hauptversammlungen in Deutschland, wenn andere relevante Finanzstandorte dies nicht tun?

9

Sind der Bundesregierung die Gründe bekannt, weshalb fast alle anderen europäischen Länder (insbesondere relevante Finanzzentren) virtuelle Hauptversammlungen mittlerweile nicht mehr gewähren (bitte ggf. ausführen)?

10

Könnte die Möglichkeit einer virtuellen Hauptversammlung nach Ansicht und Kenntnis der Bundesregierung einen Standortnachteil für Deutschland aus Perspektive von Investorinnen und Investoren darstellen?

11

Sind der Bundesregierung technische Probleme im Rahmen von virtuellen Hauptversammlungen bekannt, und wie stellen diese sich nach Ansicht der Bundesregierung dar (bitte diese und die folgende Fragen 11a bis c begründen)?

a) Plant die Bundesregierung, etwaige technische Probleme zukünftig rechtsseitig möglichst einzuschränken?

b) Plant die Bundesregierung die Einführung von Bestrafungsmechanismen, sollten Unternehmen nachweislich verantwortlich für technische Störungen sein, die einen reibungslosen Ablauf der virtuellen Hauptversammlung verhindern?

c) Können technische Probleme während einer virtuellen Hauptversammlung dazu führen, dass Teile der Hauptversammlungsbeschlüsse, Entlastungen etc. letztlich unwirksam sind?

12

Hat die Bundesregierung Kenntnis von den sogenannten „Termin-Kartell[en]“ (SZ vom 14. März 2023)?

a) Wenn ja, aus welchen Gründen kommt es aus Sicht der Bundesregierung zu dieser Häufung?

b) Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung diese Praxis grundsätzlich?

c) Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung diese Praxis insbesondere mit Blick auf die eingeschränkte Teilnahmemöglichkeit von Kleinaktionärinnen und Kleinaktionären sowie Aktivistinnen und Aktivisten?

d) Wenn ja, gibt es – und wenn ja, welche – Aufsichtsmechanismen, um solche Terminkonflikte zu verhindern?

e) Wenn ja, gibt es – und wenn ja, welche – Erwägungen seitens der Bundesregierung, solche Terminkonflikte zukünftig zu verhindern?

f) Wenn ja, stellt dies einen Standortnachteil für Deutschland als Finanzzentrum aus Perspektive von Investorinnen und Investoren dar?

13

Wie und mit welcher Begründung positioniert sich die Bundesregierung zu dem Vorschlag der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger – bezogen auf virtuelle Hauptversammlungen – nach „Parallelität beider Frageformate, die es sowohl erlaubt, Fragen vorab einzureichen, als auch, Fragen ohne Begrenzung auf Nachfragen oder neue Sachverhalte in der Hauptversammlung selbst zu stellen“ (Handelsblatt vom 25. April 2023)?

14

Auf welche konkreten empirischen Erfahrungswerte jenseits durchgeführter Umfragen bei Start-ups und Wachstumsunternehmen stützt sich die Bundesregierung bei der geplanten Wiedereinführung von Mehrstimmrechtsaktien im Rahmen des ZuFinG?

15

Wie bewertet die Bundesregierung die in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierten vergangenen kritischen Äußerungen der schwarz-gelben Bundesregierung im 13. Deutschen Bundestag und kritischen Äußerungen der derzeitigen Bundesregierung selbst, und wie steht die Bundesregierung zu der kritischen Einschätzung des Deutschen Notarvereins hinsichtlich der Notwendigkeit von Mehrstimmrechtsaktien (bitte begründen)?

16

Inwiefern und aufgrund welcher Faktoren stellt sich aus Sicht der Bundesregierung das heutige Umfeld und damit die Basis für Mehrstimmrechte anders dar als 1998, als zur Begründung des Verbots in der Gesetzesgrundlage des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) die Erwartung des Kapitalmarktes so definiert wurde, dass „die Einräumung von Einfluss ohne korrespondierendes Anteilseigentum die Eigentümerkontrolle schwächt“ (Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich – KonTraG – zitiert nach DSW-Stellungnahme zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssicheren Investitionen, S. 3)?

17

Wie verhält sich die geplante Wiedereinführung von Mehrstimmrechtsaktien im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes im Vergleich zur EU-Richtlinie und der damit angestrebten Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über Mehrfachstimmrechte bei Aktien von Unternehmen, die erstmalig eine Zulassung an Wachstumsmärkten für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beantragen?

a) Wie verhält sich die geplante Wiedereinführung von Mehrstimmrechtsaktien im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes im Vergleich zur EU-Richtlinie in Hinblick des Anwendungsbereiches, insofern die Bundesregierung entsprechend dem Referentenentwurf beabsichtigt, Mehrstimmrechtsaktien nicht nur bei KMU-Neugründungen anzuwenden?

b) Wie verhält sich die geplante Wiedereinführung von Mehrstimmrechtsaktien im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes im Vergleich zur EU-Richtlinie in Hinblick auf Schutzregelungen für Minderheitsaktionäre und institutionelle Anleger?

c) Ist die Schaffung von rechtlichen Vorschriften zur Erhöhung von Transparenz in Hinblick der Stimmrechtsverteilung vorgesehen?

18

Was hat die Bundesregierung dazu bewogen, bei der vorgesehenen Begrenzung des erhöhten Stimmrechts pro Aktie maximal das zehnfache Stimmrecht der Nicht-Mehrstimmrechtsaktien vorzusehen und mit diesem Stimmverhältnis von 1:10 konkret dem schwedischen Ansatz zu folgen?

19

Wie passen, angesichts der Kritik an virtuellen Hauptversammlungen und Mehrstimmrechtsaktien hinsichtlich der sogenannten Aktionärsdemokratie, beschlossene Gesetze („Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften […]“) und noch zu beschließende Gesetzesinitiativen (ZuFinG) der Bundesregierung zum selbsterklärten Ziel, die „Rahmenbedingungen so [zu] verbessern, dass auch tatsächlich Millionen Menschen für sich diese Anlageform nutzen können“ zusammen, wenn gleichzeitig die Position von Kleinanlegerinnen und Kleinanlegern laut zahlreichen Kritikerinnen und Kritikern geschwächt wurde und weiterhin geschwächt wird?

Berlin, den 31. August 2023

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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