Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/8713 –
IT-Probleme als Auslöser von Verzögerungen bei der Halbierung der
Ersatzfreiheitsstrafe
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 22. Juni 2023 verabschiedete der Deutsche Bundestag mit Stimmen der
Ampelkoalition das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts –
Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt (Bundestagsdrucksache 20/5913), nachdem das
Bundeskabinett den Entwurf am 21. Dezember 2022 beschlossen hatte. Das
Gesetz sieht u. a. vor, den Umrechnungsmaßstab einer Geld- in eine
Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 43b des Strafgesetzbuches (StGB) zu halbieren, sodass
künftig zwei Tagessätze einem Tag Freiheitsstrafe entsprechen sollen.
Bereits vor dem Kabinettsbeschluss kritisierten nicht nur die Fragestellenden,
sondern auch verschiedene Expertinnen und Experten aus Wissenschaft,
Praxis und Zivilgesellschaft (wie etwa der Deutsche Anwaltverein (DAV)/
Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV), die Soziologin
Dr. Nicole Bögelein vom Institut für Kriminologie der Universität zu Köln
und das Bündnis zur Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe) dieses Vorhaben
als unzureichend, da ihrer Ansicht nach die Ursachen für die Verbüßung der
Ersatzfreiheitsstrafe nicht durch die Halbierung der Hafttage beseitigt würden.
Eine Ersatzfreiheitstrafe muss antreten, wer eine ursprünglich auferlegte
Geldstrafe nicht zahlen kann. Sie trifft vor allem Menschen, die aus prekären
Verhältnissen bzw. desolaten Lebenslagen kommen. Ersatzfreiheitsstrafen bilden
mittlerweile die häufigste Form der Freiheitsstrafe und werden überwiegend
wegen Bagatelldelikten (Fahren ohne Fahrschein, Ladendiebstähle u. Ä.)
gegen mittellose, erwerbslose bzw. mehrfach belastete sowie sozial
benachteiligte Personen verhängt (
www.bundestag.de/resource/blob/942532/52bd0cd67
edecbc10376fe7f4bf38a9a/Stellungnahme-Boegelein-data.pdf; taz.de/Ersatzfr
eiheitsstrafen-in-Berlin/!5857164/). Trotz dieser Erkenntnisse, die auch die
Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung am 17. März 2023
vorgebracht hatten, hielt der Bundesminister der Justiz, Dr. Marco Buschmann, an
seinen Reformplänen fest.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9019
20. Wahlperiode 30.10.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz
vom 23. Oktober 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe sollte zum 1. Oktober 2023 in Kraft
treten.
Aufgrund von IT-Problemen sah sich der Freistaat Bayern jedoch nicht in der
Lage, seine Justiz-Software „web.sta“ rechtzeitig umzustellen und das Gesetz
bis dahin umzusetzen, und forderte einen Aufschub von sechs Monaten
(
www.sueddeutsche.de/politik/bayern-ersatzfreiheitsstrafe-software-
problemehaeftlinge-1.6174884). Insgesamt verwenden neun Bundesländer (Baden-
Württemberg, Bayern, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland,
Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt) unter Federführung von Bayern
dieses Modul zur Strafzeitberechnung. Aus diesem Grund verschob der Deutsche
Bundestag nachträglich am 16. August 2023 im Rahmen eines sog.
Omnibusverfahrens den Stichtag um vier Monate nach hinten, obwohl der
Rechtsausschuss des Bundesrats noch Ende Juni 2023 einen Verschiebungsantrag
Bayerns ablehnte (taz.de/Reform-der-Ersatzfreiheitsstrafe-vertagt/!5953158/).
Somit tritt die Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe erst zum 1. Februar 2024 in
Kraft, was dazu führt, dass Tausende Menschen mehrere Monate länger ins
Gefängnis müssen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Gemäß § 47 Absatz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien werden die Länder frühzeitig zu Gesetzesvorhaben beteiligt, um ihnen die
Möglichkeit zu geben, diese auf ihre Umsetzbarkeit zu prüfen und der
Bundesregierung entsprechende Hinweise zu geben. So wurde auch im Fall des
Gesetzentwurfs zur Überarbeitung des Sanktionenrechts verfahren. Mit
Schreiben vom 13. Juli 2022 (versandt am 18. Juli 2022) wurde der
Referentenentwurf den Ländern mit der Bitte um Kenntnisnahme und Gelegenheit zur
Stellungnahme bis zum 24. August 2022 übersandt. Das Begleitschreiben wies an
erster Stelle auf die geplante Halbierung des Umrechnungsmaßstabes bei der
Ersatzfreiheitsstrafe hin. Die Stellungnahmen der Länder – auch solche, die
nach Fristablauf eingingen – wurden ausgewertet und bei der Erstellung des
Regierungsentwurfs berücksichtigt. Auch auf Prüfbitten beziehungsweise
Änderungswünsche der Länder, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom
10. Februar 2023 geltend gemacht hatte (Bundestagsdrucksache 20/5913, S. 83
folgend) ging die Bundesregierung ein, und auch im parlamentarischen
Verfahren fanden Anliegen der Länder Eingang in das Gesetz (vergleiche
Gegenäußerung der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 20/5913, S. 89 folgend;
Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, Bundestagsdrucksache
20/7026, S. 4 folgend). Weder in den Stellungnahmen der Länder zum
Referentenentwurf noch in der Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf
hatten die Länder auf etwaige Umsetzungsschwierigkeiten aufgrund der
(üblichen) Inkrafttretensregelung hingewiesen.
1. Waren der Bundesregierung vor dem Kabinettsbeschluss zur
Überarbeitung des Sanktionenrechts im Dezember 2022 frühere Probleme Bayerns
oder anderer Bundesländer mit der Software „web.sta“ bekannt, und
wenn ja, welche?
Nein.
2. Hat sich die Bundesregierung über die Umsetzungsmöglichkeit der
Bundesländer in Bezug auf die Berechnung der Halbierung der
Ersatzfreiheitsstrafe vor dem Kabinettsbeschluss Ende 2022 bei den jeweiligen
Bundesländern informiert, wenn ja, wurden ihr bereits zu dem Zeitpunkt
etwaige Anpassungsprobleme mit dem IT-System mitgeteilt, und wenn
nein, zu welchem Zeitpunkt erlangte die Bundesregierung erstmals
Kenntnis über mögliche IT-Probleme seitens der Bundesländer (bitte
nach Ländern differenzieren und mit Datum auflisten)?
Soweit die Länder für den Vollzug von Bundesgesetzen zuständig sind, ist es
ihre Aufgabe, die Umsetzung zu gewährleisten und die Bundesregierung auf
etwaige Umsetzungshindernisse hinzuweisen. Erst Anfang Juli 2023, kurz vor
Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens, wies Bayern erstmals darauf hin, dass
es zusammen mit den acht weiteren Ländern aus dem Fachverfahrensverbund
zur Umsetzung des Gesetzes ab Verkündung sechs weitere Monate benötigen
würde. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
3. Wann begannen nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesländer
mit der Umstellung der IT-Systeme?
4. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, aus welchen Gründen die
Arbeit an der Umstellung der IT-Systeme durch die neun Bundesländer
nicht schon mit dem Beschluss im Bundeskabinett im Dezember 2022
begann?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse vor.
5. Über welchen Kenntnisstand in Bezug auf die Praktikabilität in der
Umsetzung durch die Länder verfügte die Bundesregierung, als sie den
Stichtag für das Inkrafttreten der halbierten Ersatzfreiheitsstrafe auf den
1. Oktober 2023 festlegte?
Als Termin für das Inkrafttreten sah der Gesetzentwurf von vornherein den
ersten Tag des ersten auf die Verkündung folgenden Quartals vor; dies ist bei
Gesetzentwürfen aus dem Bereich des Strafrechts eine übliche Regelung. Da die
Verkündung des Gesetzes am 26. Juli 2023 erfolgte, wäre das Gesetz somit am
1. Oktober 2023 vollständig in Kraft getreten.
6. Ist der Bundesregierung bekannt, warum der Rechtsausschuss des
Bundesrats den Verschiebungsantrag Bayerns abgelehnt hat, und wenn ja,
was war nach ihrer Kenntnis der Grund für die Ablehnung?
Der Antrag Bayerns wurde abgelehnt, weil dem mit ihm verfolgten Anliegen,
das Inkrafttreten der Regelungen zur Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe
hinauszuschieben, zwischenzeitlich nachgekommen wurde, indem die
Bundesregierung eine entsprechende Änderung als Formulierungshilfe den
Koalitionsfraktionen für ein anderes Gesetzgebungsverfahren zur Verfügung gestellt
hatte. Auf diese Weise konnte sichergestellt werden, dass zumindest die weiteren
Regelungen des Gesetzes zum 1. Oktober 2023 in Kraft treten konnten, wie die
vollstreckungsrechtlichen Änderungen zu der gänzlichen Vermeidung der
Ersatzfreiheitsstrafe, den Änderungen des Rechts der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt, der Aufnahme weiterer die Resozialisierung fördernde und
gegebenenfalls haftvermeidenden Weisungsmöglichkeiten u. a. im Rahmen der
Strafaussetzung zur Bewährung und der Aufnahme geschlechtsspezifischer und
gegen die sexuelle Orientierung gerichteter Beweggründe in die
Strafzumessungsregelung des § 46 Absatz 2 des Strafgesetzbuches.
7. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Software der sieben anderen
Bundesländer zum Stichtag 1. Oktober 2023 für die Halbierung der
Ersatzfreiheitsstrafe einsatzbereit wäre, und wenn ja, warum wird nach
Kenntnis der Bundesregierung diese nicht von allen Bundesländern
eingesetzt, um die Umstellung zum 1. Oktober 2023 zu ermöglichen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
8. Welche Vorkehrungen und Maßnahmen unternehmen nach Kenntnis der
Bundesregierung die von IT-Problemen betroffenen Bundesländer, um
die Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe zum neuen Stichtag am 1.
Februar 2024 zu gewährleisten?
9. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob die geänderte Frist zum
1. Februar 2024 tatsächlich eingehalten werden kann, oder ist mit
weiteren Verzögerungen zu rechnen, und welche Konsequenzen zieht die
Bundesregierung hieraus?
10. Hat die Bundesregierung Kenntnis über den aktuellen Zeitplan bezüglich
der Anpassung der IT-Systeme in den neun betroffenen Bundesländern?
11. Wurde in Bayern und ggf. weiteren Bundesländern nach Kenntnis der
Bundesregierung in Erwägung gezogen, die Hafttage vorübergehend
händisch zu halbieren, wenn ja, warum hat man sich letztlich gegen ein
vorübergehendes Ausweichen auf eine händische Halbierung der
Hafttage entschieden, und wenn nein, warum nicht?
12. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung zu erklären, dass eine
mathematische Halbierung der Hafttage eine IT-Software vor mehrmonatige
Anpassungsprozesse stellt?
Die Fragen 8 bis 12 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bayern hat hierzu in seinem Antrag im Rechtsausschuss des Bundesrates
folgende Ausführungen gemacht:
„Die erforderlichen Anpassungen müssen zunächst im Länderverbund fachlich
abgestimmt und im Anschluss durch den externen Dienstleister programmiert
werden. Zugleich sind Anpassungen im zugehörigen Vollstreckungs-
Schreibwerk vorzunehmen. Nach der Umsetzung durch den Dienstleister müssen diese
getestet werden, bevor diese auch in der Praxis im Echtbetrieb zur Verfügung
stehen.
Die vom Bundestag beschlossene Inkrafttretensregelung sieht hierfür keinerlei
zeitlichen Spielraum vor. Je nach Zeitpunkt der Verkündung könnte das
Inkrafttreten mit nur wenigen Tagen Abstand auf die Verkündung folgen. Der
Dienstleister hat mitgeteilt, dass die Ressourcen für eine Umsetzung bis zum
Inkrafttreten des Gesetzes nicht vorhanden sind.
Die derzeitige Regelung hätte zur Folge, dass in den neun Ländern, die das
Fachverfahren web.sta einsetzen, für einen nicht unerheblichen Zeitraum keine
Möglichkeit bestünde, die neuen Regelungen mit EDV-Unterstützung
anzuwenden.
Aufgrund technischer Begebenheiten kann auch eine manuelle Anpassung der
Entscheidungen an die neue Rechtslage nicht erfolgen. Das Fachverfahren
web.sta sowie das zugehörige Schreibwerk könnte daher in neun Ländern über
einen Zeitraum von voraussichtlich mehreren Monaten nicht zum Einsatz
kommen.“
Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Regelung zur
Halbierung des Umrechnungsmaßstabes tritt am 1. Februar 2024 in Kraft und
ist von den Ländern anzuwenden.
13. Wie viele Menschen verbüßen nach Kenntnis der Bundesregierung
aktuell eine Ersatzfreiheitsstrafe (bitte letzten verfügbaren
Erhebungszeitpunkt benennen)?
Laut der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Statistik Rechtspflege,
Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen
Justizvollzugsanstalten nach ihrer Unterbringung auf Haftplätzen des geschlossenen und
offenen Vollzugs, verbüßten 4 411 verurteilte Personen am Stichtag 30. Juni 2022
eine Ersatzfreiheitsstrafe (Blatt Juni, Excel-Spalte AS Excel-Zeile 19, abrufbar:
https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/
Downloads-Strafverfolgung-Strafvollzug/bestand-gefangene-verwahrte-xlsx-52
43201.html). Aktuellere Daten liegen der Bundesregierung nicht vor.
14. Wie viele Menschen sind nach Kenntnis der Bundesregierung
schätzungsweise bis zum 1. Februar 2024 direkt durch das verschobene
Inkrafttreten des Gesetzes zur Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe in den
jeweiligen Bundesländern betroffen?
Hierzu können keine verlässlichen Schätzungen gemacht werden.
Es gibt keine Erhebungen dazu, bei wie vielen Personen monatlich eine
Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet wird und von welcher Dauer diese ist. Es wurden
lediglich Stichtagserhebungen zu der Anzahl der am jeweiligen Stichtag wegen
einer Ersatzfreiheitsstrafe inhaftierten Personen durchgeführt (Statistisches
Bundesamt, Statistik Rechtspflege, Bestand der Gefangenen und Verwahrten in
den deutschen Justizvollzugsanstalten nach ihrer Unterbringung auf
Haftplätzen des geschlossenen und offenen Vollzugs, jeweils Excel-Spalte AS Excel-
Zeile 19, Juni 2022: 4 411 Inhaftierte, Mai 2022: 3 743 Inhaftierte, April 2022:
3 326 Inhaftierte, März 2022: 3 286, Februar 2022: 3 431, Januar 2022: 3 642).
Selbst wenn man hier den Durchschnittswert von 3 640 Personen zugrunde
legte, ließe dies keine Schlüsse darauf zu, inwieweit die im Januar 2024
inhaftierten Personen bereits im September 2023 inhaftiert waren oder inwieweit es sich
um neue Inhaftierte handelt. Nur bei einer Neuinhaftierung wären diese von
dem verschobenen Inkrafttreten betroffen.
Ob beispielsweise eine am 31. Oktober 2023 inhaftierte Person von der
Verschiebung betroffen ist, könnte außerdem nur beurteilt werden, wenn bekannt
wäre, ob diese vor oder nach dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig verurteilt
worden ist. Denn nach dem neu eingeführten Artikel 316o Absatz 2 des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch findet die Halbierung nur auf Strafen
Anwendung, die nach dem Inkrafttretenszeitpunkt (nun 1. Februar 2024, vormals
1. Oktober 2023) rechtskräftig verhängt wurden.
15. Beabsichtigt die Bundesregierung, Entschädigungen auf Bundes- und
Länderebene für die Betroffenen in den Gefängnissen zu gewähren?
Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung, auf Bundesebene den
Betroffenen eine Entschädigung zu gewähren. Ein entsprechender Anspruch der
Betroffenen besteht nicht.
16. Welche Kosten entstehen nach Kenntnis der Bundesregierung den
Ländern sowie dem Bund durch den Aufschub und die damit verbundenen
zusätzlichen Hafttage sowie die notwendigen Systemanpassungen?
Zu den Kosten durch Systemanpassungen hat die Bundesregierung keine
Kenntnis. Deren Höhe dürfte sich aber durch die Verzögerung nicht erheblich
verändern.
Zu den Kosten durch die zusätzlichen Hafttage für den Zeitraum 1. Oktober
2023 bis 31. Januar 2024 kann keine verlässliche Angabe gemacht werden.
Zwar kann sehr überschlägig auf der Grundlage von Zahlen aus 2021 und 2022
geschätzt werden, welche Höhe die Haftkosten für die inhaftierten Personen
betragen werden, die in dieser Zeit Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen.
So lagen nach den aktuellsten Erkenntnissen der Bundesregierung die
Haftkosten im Durchschnitt bei 130,70 Euro pro Tag und Gefangenen (ohne
Investitionskosten, gemessen an der Belegungsfähigkeit) im Jahr 2021. Auf der
Grundlage der in der Antwort zu Frage 13 genannten Stichtagserhebungen verbüßten
von Januar bis Juni 2022 durchschnittlich täglich 3 640 Personen eine
Ersatzfreiheitsstrafe. Damit würden täglich rund 476 000 Euro an Haftkosten
anfallen; gerechnet auf 123 Tage (vom 1. Oktober 2023 bis 31. Januar 2024) wären
dies ca. 58,5 Mio. Euro.
Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich diese Kosten durch
die Halbierung des Umrechnungsmaßstabes ebenfalls halbiert und damit die
durch den Aufschub verursachten Kosten die Hälfte der oben genannten Kosten
betragen hätten. Denn ein nicht unerheblicher Teil der mit dem Vollzug einer
Ersatzfreiheitsstrafe verbundenen Kosten entsteht unabhängig von seiner Dauer
durch den bei Aufnahme und Entlassung entstehenden Aufwand. Diese
grundsätzlich unabhängig von der Dauer der Unterbringung entstehenden Kosten
haben mehrere Landesjustizverwaltungen im Rahmen des
Gesetzgebungsvorhabens betont, ohne diese aber schätzungsweise beziffern zu können.
In der Gesetzesbegründung hatte die Bundesregierung angenommen, dass sich
von der potenziellen Einsparmöglichkeit durch die Halbierung der
Ersatzfreiheitsstrafe zumindest etwa ein Drittel bis die Hälfte realisieren ließe und dass
sich daraus Einsparungen von gut 30 bis 50 Mio. Euro pro Jahr ergeben würden
(Bundestagsdrucksache 20/5913, S. 57). Dieses Einsparpotenzial war von
mehreren Ländern als deutlich zu optimistisch kritisiert worden, ohne eigene
Berechnungen zuzuliefern.
17. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob Bundesländer durch die
Verschiebung der Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe einen
Vollstreckungsstopp ab dem 1. Oktober 2023 anordnen werden, wie das während
der Corona-Pandemie der Fall war?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
18. Hat die Bundesregierung die Absicht, aktuelle Zahlen der
Ersatzfreiheitsstrafe seit Beginn der Corona-Pandemie (2020) bis heute von einzelnen
Bundesländern zu erheben, vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das
Statistische Bundesamt die Veröffentlichung der Zahlen zu den
Ersatzfreiheitsstrafen wegen einer Systemumstellung für das Jahr 2023
ausgesetzt hat (
www.destatis.de/DE/Service/Bibliothek/Abloesung-Fachserie
n/_inhalt.html#588302)?
Nein. Erhebungen sind bis Juni 2022 erfolgt (siehe Antwort zu Frage 13).
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