IT-Probleme als Auslöser von Verzögerungen bei der Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-Berg, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Am 22. Juni 2023 verabschiedete der Deutsche Bundestag mit Stimmen der Ampelkoalition das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Bundestagsdrucksache 20/5913), nachdem das Bundeskabinett den Entwurf am 21. Dezember 2022 beschlossen hatte. Das Gesetz sieht u. a. vor, den Umrechnungsmaßstab einer Geld- in eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 43b des Strafgesetzbuches (StGB) zu halbieren, sodass künftig zwei Tagessätze einem Tag Freiheitsstrafe entsprechen sollen.
Bereits vor dem Kabinettsbeschluss kritisierten nicht nur die Fragestellenden, sondern auch verschiedene Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Praxis und Zivilgesellschaft (wie etwa der Deutsche Anwaltverein (DAV)/ Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV), die Soziologin Dr. Nicole Bögelein vom Institut für Kriminologie der Universität zu Köln und das Bündnis zur Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe) dieses Vorhaben als unzureichend, da ihrer Ansicht nach die Ursachen für die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht durch die Halbierung der Hafttage beseitigt würden. Eine Ersatzfreiheitstrafe muss antreten, wer eine ursprünglich auferlegte Geldstrafe nicht zahlen kann. Sie trifft vor allem Menschen, die aus prekären Verhältnissen bzw. desolaten Lebenslagen kommen. Ersatzfreiheitsstrafen bilden mittlerweile die häufigste Form der Freiheitsstrafe und werden überwiegend wegen Bagatelldelikten (Fahren ohne Fahrschein, Ladendiebstähle u. Ä.) gegen mittellose, erwerbslose bzw. mehrfach belastete sowie sozial benachteiligte Personen verhängt (www.bundestag.de/resource/blob/942532/52bd0cd67edecbc10376fe7f4bf38a9a/Stellungnahme-Boegelein-data.pdf; taz.de/Ersatzfreiheitsstrafen-in-Berlin/!5857164/). Trotz dieser Erkenntnisse, die auch die Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung am 17. März 2023 vorgebracht hatten, hielt der Bundesminister der Justiz, Dr. Marco Buschmann, an seinen Reformplänen fest. Die Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe sollte zum 1. Oktober 2023 in Kraft treten.
Aufgrund von IT-Problemen sah sich der Freistaat Bayern jedoch nicht in der Lage, seine Justiz-Software „web.sta“ rechtzeitig umzustellen und das Gesetz bis dahin umzusetzen, und forderte einen Aufschub von sechs Monaten (www.sueddeutsche.de/politik/bayern-ersatzfreiheitsstrafe-software-probleme-haeftlinge-1.6174884). Insgesamt verwenden neun Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt) unter Federführung von Bayern dieses Modul zur Strafzeitberechnung. Aus diesem Grund verschob der Deutsche Bundestag nachträglich am 16. August 2023 im Rahmen eines sog. Omnibusverfahrens den Stichtag um vier Monate nach hinten, obwohl der Rechtsausschuss des Bundesrats noch Ende Juni 2023 einen Verschiebungsantrag Bayerns ablehnte (taz.de/Reform-der-Ersatzfreiheitsstrafe-vertagt/!5953158/). Somit tritt die Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe erst zum 1. Februar 2024 in Kraft, was dazu führt, dass Tausende Menschen mehrere Monate länger ins Gefängnis müssen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Waren der Bundesregierung vor dem Kabinettsbeschluss zur Überarbeitung des Sanktionenrechts im Dezember 2022 frühere Probleme Bayerns oder anderer Bundesländer mit der Software „web.sta“ bekannt, und wenn ja, welche?
Hat sich die Bundesregierung über die Umsetzungsmöglichkeit der Bundesländer in Bezug auf die Berechnung der Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe vor dem Kabinettsbeschluss Ende 2022 bei den jeweiligen Bundesländern informiert, wenn ja, wurden ihr bereits zu dem Zeitpunkt etwaige Anpassungsprobleme mit dem IT-System mitgeteilt, und wenn nein, zu welchem Zeitpunkt erlangte die Bundesregierung erstmals Kenntnis über mögliche IT-Probleme seitens der Bundesländer (bitte nach Ländern differenzieren und mit Datum auflisten)?
Wann begannen nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesländer mit der Umstellung der IT-Systeme?
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, aus welchen Gründen die Arbeit an der Umstellung der IT-Systeme durch die neun Bundesländer nicht schon mit dem Beschluss im Bundeskabinett im Dezember 2022 begann?
Über welchen Kenntnisstand in Bezug auf die Praktikabilität in der Umsetzung durch die Länder verfügte die Bundesregierung, als sie den Stichtag für das Inkrafttreten der halbierten Ersatzfreiheitsstrafe auf den 1. Oktober 2023 festlegte?
Ist der Bundesregierung bekannt, warum der Rechtsausschuss des Bundesrats den Verschiebungsantrag Bayerns abgelehnt hat, und wenn ja, was war nach ihrer Kenntnis der Grund für die Ablehnung?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Software der sieben anderen Bundesländer zum Stichtag 1. Oktober 2023 für die Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe einsatzbereit wäre, und wenn ja, warum wird nach Kenntnis der Bundesregierung diese nicht von allen Bundesländern eingesetzt, um die Umstellung zum 1. Oktober 2023 zu ermöglichen?
Welche Vorkehrungen und Maßnahmen unternehmen nach Kenntnis der Bundesregierung die von IT-Problemen betroffenen Bundesländer, um die Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe zum neuen Stichtag am 1. Februar 2024 zu gewährleisten?
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob die geänderte Frist zum 1. Februar 2024 tatsächlich eingehalten werden kann, oder ist mit weiteren Verzögerungen zu rechnen, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus?
Hat die Bundesregierung Kenntnis über den aktuellen Zeitplan bezüglich der Anpassung der IT-Systeme in den neun betroffenen Bundesländern?
Wurde in Bayern und ggf. weiteren Bundesländern nach Kenntnis der Bundesregierung in Erwägung gezogen, die Hafttage vorübergehend händisch zu halbieren, wenn ja, warum hat man sich letztlich gegen ein vorübergehendes Ausweichen auf eine händische Halbierung der Hafttage entschieden, und wenn nein, warum nicht?
Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung zu erklären, dass eine mathematische Halbierung der Hafttage eine IT-Software vor mehrmonatige Anpassungsprozesse stellt?
Wie viele Menschen verbüßen nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell eine Ersatzfreiheitsstrafe (bitte letzten verfügbaren Erhebungszeitpunkt benennen)?
Wie viele Menschen sind nach Kenntnis der Bundesregierung schätzungsweise bis zum 1. Februar 2024 direkt durch das verschobene Inkrafttreten des Gesetzes zur Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe in den jeweiligen Bundesländern betroffen?
Beabsichtigt die Bundesregierung, Entschädigungen auf Bundes- und Länderebene für die Betroffenen in den Gefängnissen zu gewähren?
Welche Kosten entstehen nach Kenntnis der Bundesregierung den Ländern sowie dem Bund durch den Aufschub und die damit verbundenen zusätzlichen Hafttage sowie die notwendigen Systemanpassungen?
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob Bundesländer durch die Verschiebung der Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe einen Vollstreckungsstopp ab dem 1. Oktober 2023 anordnen werden, wie das während der Corona-Pandemie der Fall war?
Hat die Bundesregierung die Absicht, aktuelle Zahlen der Ersatzfreiheitsstrafe seit Beginn der Corona-Pandemie (2020) bis heute von einzelnen Bundesländern zu erheben, vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das Statistische Bundesamt die Veröffentlichung der Zahlen zu den Ersatzfreiheitsstrafen wegen einer Systemumstellung für das Jahr 2023 ausgesetzt hat (www.destatis.de/DE/Service/Bibliothek/Abloesung-Fachserien/_inhalt.html#588302)?