Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Hess, Dr. Bernd Baumann,
Dr. Gottfried Curio, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/8808 –
Entwicklungen im Bereich der Bahn-Sabotage bei der Deutschen Bahn AG
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Fragesteller interessieren sich für Sabotageakte in Bezug auf die
Infrastruktur der Deutschen Bahn AG mit dem Ziel der Störung des Fahrbetriebs
oder Auswirkungen auf die Sicherheit im Bahnverkehr. Von der Kleinen
Anfrage vorsorglich ausgeschlossen sind deshalb Manipulationen oder
Aufbrüche von Fahrkartenautomaten, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann,
dass derartige Handlungen einen Fahrbetrieb möglicherweise beeinträchtigen
könnten.
1. Wie viele Anschläge im Sinne einer gezielten Sabotage von Zügen oder
Bahnanlagen der Deutsche Bahn AG erfolgten nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren von 2020 bis 2023 (Stichtag für 2023:
31. August 2023) (bitte jährlich nach Anzahl, erfüllten Straftatbeständen,
ggf. einem ermittelten Phänomenbereich, konkretem Angriffsziel,
Tatzeitpunkt sowie einem etwaigen Bezug zu Russlands Angriffskrieg
gegen die Ukraine aufschlüsseln)?
Anschläge im Sinne einer gezielten Sabotage werden polizeilich grundsätzlich
dem Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität (PMK)
zugeordnet. Die Ermittlungszuständigkeit hierfür liegt bei den Polizeien der Länder
bzw. dem Bundeskriminalamt (BKA). Die Beantwortung der Frage erfolgt
insofern auf Basis der Informationen aus dem Kriminalpolizeilichen
Meldedienst – Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK). Die mit Stichtag
31. August 2023 erhobenen Sachverhalte wurden mit Nennung der
Unterangriffsziele (UAZ) Verkehrsbetrieb, UAZ Verkehrseinrichtung und/oder UAZ
Verkehrsmittel zusammengestellt und im Anschluss einer Einzelfallbetrachtung
hinsichtlich ihrer Relevanz unterzogen. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff
„Anschlag“ im KPMD-PMK nicht bundesweit vereinbart ist. Außerdem lag bei
den in der nachfolgenden Aufstellung dargelegten Fällen bei der Meldung
jeweils lediglich ein Anfangsverdacht, nicht aber gesicherte Erkenntnisse
zugrunde. Die PMK-Fallzahlen aus dem laufenden Jahr 2023 haben zudem vorläufi-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9331
20. Wahlperiode 15.11.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
9. November 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gen Charakter und sind durch Nach-/Änderungsmeldungen noch
Veränderungen unterworfen.
In den Jahren 2020 und 2021 wurden insgesamt jeweils acht, im Jahr 2022
zehn und im Jahr 2023 bislang sieben relevante Sachverhalte im Sinne der
Anfrage im KPMD-PMK gemeldet. Diese können den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden.
2020:
Tatzeit
Strafnorm
StGB
Delikt
Phänomenbereich
Angriffsziel Ukraine-
Bezug
09.01.2020 § 315a Gefährdung des Bahn-, Schiffs-
und Luftverkehrs
PMK -rechts- Gleis nein
16.01.2020 § 315 Gefährlicher Eingriff in den
Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
PMK -sonstige
Zuordnung-
Schaltkasten nein
17.04.2020 § 306 Brandstiftung PMK -links- Kabelschacht nein
17.04.2020 § 306 Brandstiftung PMK -links- Kabelschacht nein
29.04.2020 § 306 Brandstiftung PMK -links- Verteilerkasten nein
23.07.2020 § 304 Gemeinschädliche
Sachbeschädigung
PMK -sonstige
Zuordnung-
Kabelschacht nein
05.10.2020 § 306 Brandstiftung PMK -links- Kabelschacht nein
07.10.2020 § 315 Gefährlicher Eingriff in den
Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
PMK -links- Signalkabel nein
2021:
Tatzeit
Strafnorm
StGB
Delikt
Phänomenbereich
Angriffsziel Ukraine-
Bezug
06.01.2021 § 315 Gefährlicher Eingriff in den
Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
PMK -sonstige
Zuordnung -
Gleis nein
13.04.2021 § 315 Gefährlicher Eingriff in den
Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
PMK -links- Kabelschacht nein
26.04.2021 § 306 Brandstiftung PMK -links- Kabelschacht nein
27.04.2021 § 306 Brandstiftung PMK -links- Kabel nein
03.06.2021 § 306 Brandstiftung PMK -links- Stromkasten nein
13.07.2021 § 303 Sachbeschädigung PMK -links- Kabelschacht nein
07.09.2021 § 306 Brandstiftung PMK -links- Techn.
Einrichtung
nein
24.12.2021 § 306 Brandstiftung PMK -sonstige
Zuordnung-
Zug nein
2022:
Tatzeit
Strafnorm
StGB
Delikt
Phänomenbereich
Angriffsziel Ukraine-
Bezug
17.03.2022 § 306 Brandstiftung PMK -links- Schaltanlage nein
21.03.2022 § 306 Brandstiftung PMK -links- Kabelschacht ja
19.04.2022 § 89a Vorbereitung einer schweren
staatsgefährdenden Gewalttat
PMK –religiöse
Ideologie-
Bahnhof nein
28.04.2022 § 306 Brandstiftung PMK -links- Kabel ja
Tatzeit
Strafnorm
StGB
Delikt
Phänomenbereich
Angriffsziel Ukraine-
Bezug
01.08.2022 § 306 Brandstiftung PMK -links- Kabelschacht nein
05.09.2022 § 315 Gefährliche Eingriffe in den
Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
PMK -links- Kabelschacht ja
08.10.2022 § 88 Verfassungsfeindliche Sabotage,
Sachbeschädigung
PMK -sonstige
Zuordnung-
Kabel nein
19.10.2022 § 303 Sachbeschädigung PMK -sonstige
Zuordnung-
Kabel nein
01.11.2022 § 306 Brandstiftung PMK -links- Baumaschine nein
26.11.2022 § 315 Gefährliche Eingriffe in den
Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
PMK -links- Signalanlage nein
2023:
Tatzeit
Strafnorm
StGB
Delikt
Phänomenbereich
Angriffsziel Ukraine-
Bezug
02.02.2023 § 303 Sachbeschädigung PMK -sonstige
Zuordnung-
Stahltür nein
12.02.2023 § 306a Schwere Brandstiftung PMK -sonstige
Zuordnung-
Kabelschacht nein
13.02.2023 § 316b Störung öffentlicher Betriebe PMK -links- Kabel nein
07.03.2023 § 316b Störung öffentlicher Betriebe PMK -sonstige
Zuordnung-
Schrankenhaus nein
03.06.2023 § 315 Gefährliche Eingriffe in den
Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
PMK -sonstige
Zuordnung-
Kabel nein
14.06.2023 § 315 Gefährliche Eingriffe in den
Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
PMK -sonstige
Zuordnung-
Kabelschacht nein
27.07.2023 § 306 Brandstiftung PMK -links- KfZ nein
2. Sofern „Züge“ oder „Bahnanlagen“ der Deutschen Bahn AG als
Anschlagsziel nicht explizit herausgefiltert werden können (vgl. die
Erklärungen der Bundesregierung in der Antwort zu Frage 1 auf
Bundestagsdrucksache 19/17437), hält die Bundesregierung eine entsprechende
Aufnahme in den Angriffszielkatalog des Bundeskriminalamtes für
sinnvoll, und wenn ja, bis wann soll hier eine Implementierung erfolgen,
wenn nein, warum nicht?
Züge oder Bahnanlagen können im KPMD-PMK über die UAZ Verkehrsmittel
bzw. Verkehrseinrichtung gefiltert werden. Ob es sich hierbei um
Verkehrsmittel oder -einrichtungen der Deutschen Bahn AG handelt, ist durch visuelle
Auswertung festzustellen. Der kriminalfachliche Bedarf zur expliziten Abbildung
von Verkehrsmitteln oder -einrichtungen der Deutschen Bahn AG über
bundesweit abgestimmte Katalogwerte besteht derzeit nicht.
3. Wie verteilen sich die Anschläge ( Frage 1), die einem Phänomenbereich
zugeordnet werden konnten, anteilig auf die einzelnen Bundesländer
(bitte nach den erfragten Zeiträumen aufschlüsseln)?
Die Weitergabe landeseigener Zahlen obliegt den einzelnen jeweils zuständigen
Ländern. Bei einem in Bundeszuständigkeit geführten Ermittlungsverfahren
(Tabelle zum Jahr 2022 in der Antwort zu Frage 1, Tatzeit 8. Oktober 2022,
PMK sonstige Zuordnung) waren die Bundesländer Berlin und Nordrhein-
Westfalen betroffen.
4. Bei wie vielen Anschlägen im Sinne von Frage 1 konnten die Täter nach
Kenntnis der Bundesregierung ermittelt werden, und gehörten diese ggf.
einer bestimmten extremistischen Gruppierung an (bitte nach Jahr des
Angriffs, Angriffsobjekt, Gruppierungsbezeichnung sowie
Phänomenbereich aufschlüsseln)?
Die Zuständigkeit für die strafrechtlichen Ermittlungen zu den in Frage 1
genannten Sachverhalten liegt weit überwiegend bei den Landesjustizbehörden.
Zu auf Landesebene geführten Verfahren nimmt die Bundesregierung aufgrund
der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich nicht
Stellung.
Zu zwei Sachverhalten wurden im Nachgang unter einer Gruppenbezeichnung
Selbstbezichtigungen veröffentlicht. Hierbei handelte es sich um
• „Feministisch-Revolutionär-Anarchistische-Zelle“
• „Klima- und Antikriegsaktivist:innen für den wirtschaftlichen Lockdown
bei Tesla und Deutsche Bahn“.
Bei dem in der Antwort zu Frage 3 genannten, in Bundeszuständigkeit
geführten Ermittlungsverfahren konnten zwei Tatverdächtige ermittelt werden, die
jedoch nach dem vorliegenden Kenntnisstand keiner extremistischen
Gruppierung angehören. Darüberhinausgehende Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.
5. Welche Aussagen kann die Bundesregierung zur Anzahl und Herkunft
der Täter bzw. Tatverdächtigen ( Frage 4) machen (bitte jeweils jährlich
nach erfassten deutschen, nichtdeutschen Tatverdächtigen,
Tatverdächtigen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt bzw. unbekannt ist sowie
Tatverdächtigen, die gänzlich unbekannt sind, also zu denen keinerlei
Informationen vorliegen aufschlüsseln sowie anschließend alle ausländischen
Staatsangehörigkeiten in absoluten Zahlen je Abfragezeitraum
benennen)?
Die Zuständigkeit für die strafrechtlichen Ermittlungen zu den in Frage 1
genannten Sachverhalten liegt weit überwiegend bei den Landesjustizbehörden.
Zu auf Landesebene geführten Verfahren nimmt die Bundesregierung aufgrund
der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich nicht
Stellung. Bei den zu Frage 4 aufgeführten ermittelten Tatverdächtigen
(Ermittlungsverfahren in Bundeszuständigkeit) handelt es sich um deutsche
Staatsangehörige.
6. In welchen Bundesländern erfolgten die schwerwiegendsten Anschläge
auf die Deutsche Bahn AG im Sinne einer erheblichen Beeinträchtigung
des Bahnbetriebs (bitte nach Jahren, Kurzbeschreibung des Anschlags
und Phänomenbereich aufschlüsseln)?
Mit Blick auf die entstandenen Auswirkungen und verursachten Schäden sind
auf Grundlage von Informationen aus dem KPMD-PMK insbesondere
nachstehende Sachverhalte im Sinne der Fragestellung zu bewerten:
Brandstiftung am 17. April 2020 in München/Bayern:
Nachdem zunächst eine Stellwerksstörung bei der DB Netz AG registriert
wurde, entdeckten zwei Bahnarbeiter einen geöffneten und durch Brand
beschädigten Kabelschacht. Ein Signalkabelsatz wurde vorsätzlich mit einer
unkonventionellen Spreng-/ Brandvorrichtung (USBV) in Brand gesetzt. Durch den Brand
wurde der Kabelstrang komplett zerstört. Dies führte zu erheblichen
bahnbetrieblichen Störungen. Der Gesamtschaden wird auf ca. 100 000 Euro beziffert.
Zeitgleich setzten unbekannte Täter mittels Brandbeschleuniger an anderer
Örtlichkeit die Signalkabel in einem weiteren Kabelschacht in Brand. Durch den
Kabelbrand kam es hier jedoch zu keinen bahnbetrieblichen Störungen. Der
Schaden liegt hier bei ca. 50 000 Euro.
Brandstiftung am 5. Oktober 2020 in Berlin:
Unbekannte Täter setzten mehrere Signalkabel in einem Bahnschacht in Brand.
Dadurch kam der gesamte S-Bahn-Verkehr zwischen Ostkreuz und Frankfurter
Allee zum Erliegen. Auch Telekommunikationskabel waren betroffen. Der
Fernverkehr konnte weiterhin fahren. Auf indymedia.org wurde ein
Selbstbezichtigungsschreiben (SBS) „Anschlag Lockdown fürs kapitalistische
Patriarchat“ veröffentlicht. Die Verfasser „Feministisch-Revolutionär-Anarchistische-
Zelle“ stellen diese Tat in den Themenzusammenhang „Antifa“, „Freiräume“,
„Gender“ sowie „Medien und Weltweit“. Im SBS wurde außerdem explizit auf
die anstehende Räumung des linken Szeneobjekts „Liebig34“ Bezug
genommen.
Brandstiftung am 1. August 2022 in Mering/Bayern:
Unbekannte Täter setzten an der Bahnstrecke zwischen München und
Augsburg zwei gegenüberliegende Stellen innerhalb des dort entlanglaufenden
Kabelschachtes in Brand. Dadurch kam es zu erheblichen Störungen des Zug-/
Schienenverkehrs. Die erste Schätzung des Schadens geht von mehreren
Hunderttausend Euro aus.
Verfassungsfeindliche Sabotage, Sachbeschädigung am 8. Oktober 2022 in
Herne/Nordrhein-Westfalen und Berlin:
Ein weiterer schwerwiegender Vorfall infolge der Durchtrennung von Kabeln
führte am 8. Oktober 2022 für mehrere Stunden zu einem kompletten Stillstand
sämtlicher Zugverbindungen in Norddeutschland.
7. Wie viele der erfragten Anschläge (Frage 1) wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils im erfragten Zeitraum als sicherheitsgefährdend
für den Bahn- und Fahrgastbetrieb eingestuft, und in welchen Fällen
wurde das Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum
(GETZ) oder das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) dazu
eingebunden (bitte nach Jahr, Phänomenbereich und Sachverhalt
aufschlüsseln)?
Als sicherheitsgefährdend im Sinne der Fragestellung werden alle Sachverhalte
verstanden, die den Straftatbestand des § 315 des Strafgesetzbuches (StGB)
erfüllen. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
In den vergangenen zwei Jahren (Zeitraum 17. Oktober 2021 bis 16. Oktober
2023) wurden das Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum
(GETZ) und das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ)
entsprechend nachfolgender Angaben eingebunden:
Im GETZ-Links (GETZ-L) wurden im o. g. Zeitraum insgesamt neun
Sachverhalte (2022: sieben Sachverhalte; 2023 bis Stichtag 16. Oktober 2023: zwei
Sachverhalte) thematisiert, die im Zusammenhang mit Angriffen auf
Einrichtungen des Bahn- und Fahrgastbetriebes der Deutschen Bahn AG stehen. Dabei
handelte es sich bei sieben Sachverhalten um Brandstiftungen und bei zwei
Sachverhalten um Sachbeschädigungen.
Im GETZ-Rechts (GETZ-R) wurden im genannten Zeitraum zwei Sachverhalte
mit Straftaten bzw. Androhung von Straftaten gegen die Infrastruktur der
Deutschen Bahn AG thematisiert. In einem Fall kam es zu einer Bombendrohung
gegen die Deutsche Bahn AG, in einem weiteren Fall wurde eine USBV
aufgefunden.
Im GETZ-Ausländerextremismus (GETZ-A), im GETZ-Spionageabwehr
(GETZ-SP) und im GTAZ fand keine thematische Befassung mit
sicherheitsgefährdenden Anschlägen auf den Bahn- und Fahrgastbetrieb statt.
8. Wie viele Cyberangriffe hat die Deutsche Bahn AG in den Jahren von
2020 bis 2023 dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
(BSI) gemeldet (bitte nach Jahren und ggf. Phänomenbereich
aufschlüsseln, vgl. dazu ferner Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache
19/17437)?
Die Deutsche Bahn AG hat in den Jahren 2020 bis 2023 (Stichtag: 19. Oktober
2023) dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) folgende
Anzahl an „informationstechnischen Angriffen“ gemeldet.
Jahr Anzahl informationstechnische Angriffe
2020 3
2021 15
2022 10
2023 13
Die dem BSI bekannten Störungsmeldungen sind nicht geeignet, eine
verlässliche Aussage oder Abschätzung zur Gesamtzahl der Cyberangriffe auf die
Deutsche Bahn AG zu treffen, da gemäß § 8b Absatz 4 des BSI-Gesetzes
(BSIG) generell nur solche Störungen gegenüber dem BSI meldepflichtig sind,
die zu einem Ausfall oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastrukturen führen beziehungsweise führen können.
Zur Gewährleistung der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit Kritis-
Unternehmen sowie der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dieser
Unternehmen kann die Bundesregierung keine näheren Angaben zu den Vorfällen
tätigen.
9. Wie viele Anschläge im Hinblick auf Frage 1 erfolgten nach Kenntnis
der Bundesregierung gleichzeitig koordiniert an unterschiedlichen
Objekten der Deutschen Bahn AG, und geht die Bundesregierung hierbei
von koordinierten Angriffen aus?
Es handelt sich hierbei weit überwiegend um Sachverhalte, zu denen
strafrechtliche Ermittlungen durch die zuständigen Landesjustizbehörden anhängig sind.
Zu auf Landesebene geführten Verfahren nimmt die Bundesregierung aufgrund
der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich nicht
Stellung. Bei einem Sachverhalt aus dem Jahr 2022 (Ermittlungsverfahren in
Bundeszuständigkeit) wurde bei Verfahrenseinleitung vom Anfangsverdacht
einer koordinierten Tat an zwei unterschiedlichen Örtlichkeiten ausgegangen.
10. Sieht die Bundesregierung bundesweit oder auch regional Anzeichen
dafür, dass es sich bei den zuvor erfragten Anschlägen um systematische
Formen der Sabotage oder des Terrorismus handelt, und wie begründet
sie ihre Auffassung (bitte nach Phänomenbereichen aufschlüsseln und
ggf. gesondert zu einem etwaigen Bezug zu Russlands Angriffskrieg
gegen die Ukraine ausführen)?
Nach Erkenntnissen des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) ist die
Deutsche Bahn AG in der Vergangenheit wiederholt Ziel von Brandanschlägen
gewaltorientierter Linksextremisten geworden. Sie wird von der Szene als größtes
Logistikunternehmen der „kapitalistischen Profitwirtschaft“ angeprangert. So
verübten mutmaßliche Linksextremisten am 21. März 2022 einen
Brandanschlag auf einen Kabelschacht an der Bahnstrecke zwischen Frankfurt/Oder
(Brandenburg) und Berlin. Infolgedessen kam es auf mehreren S-Bahn-Linien
zu starken Einschränkungen. In einem am selben Tag auf „de.indymedia“
veröffentlichten Selbstbezichtigungsschreiben stellten die Verfasser unter anderem
einen Zusammenhang mit der Eröffnung der Tesla-„Gigafactory“ in Grünheide
(Brandenburg) am 22. März 2022 her. Ziel der Sabotage seien demnach
pendelnde Tesla-Beschäftigte gewesen. In ihrem Text kritisieren die mutmaßlichen
Täter vor allem den produktionsbedingt hohen Wasserverbrauch und die
Profitorientierung des Unternehmens. Im Rahmen des Klimaschutzes brauche es
einen „militanten Widerstand“. Zudem wird ausführlich erklärt, dass der
Brandanschlag explizit gegen die Deutsche Bahn AG gerichtet war.
Wie auch im oben skizzierten Fall finden sich auf der linksextremistischen
Internetplattform „de.indymedia“ fortlaufend Veröffentlichungen von
Selbstbezichtigungsschreiben (SBS) mit Bezug zu Brandanschlägen. Die jeweilige
Tatbegründung verdeutlicht eine zunehmende thematische Verbindung der
linksextremistischen Aktionsfelder „Antikapitalismus“ mit dem „Kampf für
Klimagerechtigkeit“, um so einen möglichst breiten Empfängerkreis zu adressieren.
Weitergehende Auskünfte der Sicherheitsbehörden des Bundes können mit
Blick auf die auf Landesebene geführten Ermittlungsverfahren aufgrund der
vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung nicht erfolgen.
11. Zu welchen Ergebnissen gelangt die Bundesregierung in dem durch die
Bundespolizei erstellten „Lagebild Bahn“ hinsichtlich der Entwicklung
der Bahn-Sabotage im Sinne dieser Kleinen Anfrage, insbesondere in
Bezug auf die Entwicklung linksextremistischer und islamistischer
Sabotageakte bzw. Terroranschläge?
Die von der Bundespolizei für den internen Dienstgebrauch erstellte
„Lagedarstellung Bahn“ vermittelt einen Überblick über die Kriminalitätslage auf dem
Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes im Zuständigkeitsbereich
der Bundespolizei. Grundlage bilden die in der Bundespolizei erfassten Daten.
Sie lassen allerdings keine Aussage über die Motivlage zu. Insoweit ist es
statistisch nicht abbildbar, ob es sich um gezielte Angriffe auf die kritische
Infrastruktur „Bahn“ (Bahn-Sabotage) handelt oder ob der oder die Tatverdächtige/n
beispielsweise aus bloßer Zerstörungswut bzw. fahrlässig gehandelt haben.
Aufgrund dessen sind aus dieser Lagedarstellung keine Erkenntnisse im Sinne
der Fragestellung ableitbar.
Nach Einschätzung des BKA sind im Phänomenbereich PMK -links- etwaige
Sabotagehandlungen, insbesondere im Zusammenhang mit szenerelevanten
Ereignissen bzw. Veranstaltungen, auch zukünftig in Betracht zu ziehen. Aus
den Sabotagehandlungen resultierende Personenschäden liegen jedoch auch
weiterhin nicht im Interesse der linken Szene, wodurch Anschläge mit dem Ziel
der Verletzung oder Tötung, wie ggf. durch eine Zugentgleisung mit hohen
Opferzahlen, nach wie vor als eher ausgeschlossen zu betrachten sind.
Im Phänomenbereich PMK -religiöse Ideologie- wird grundsätzlich auf die
abstrakte Gefährdung für Bahneinrichtungen und deren Infrastruktur hingewiesen.
Derzeit liegen jedoch keine gefährdungsrelevanten Erkenntnisse aus dem
Phänomenbereich der PMK -religiöse Ideologie- vor, die auf zukünftige
Sabotagehandlungen zum Nachteil von Bahneinrichtungen und -infrastruktur hindeuten
würden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
12. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zur Entwicklung der Anzahl
von Strafdelikten sowie der Anzahl von Tatverdächtigen und deren
Herkunft im Hinblick auf manipulierte Steckdosen in Zügen in den letzten
fünf Jahren bis heute (31. August 2023) sammeln können (bitte in
diesem Kontext auch nach der jährlichen Gesamtzahl manipulierter
Steckdosen in Zügen aufschlüsseln und diese ggf. einem ermittelten
Phänomenbereich zuordnen (siehe dazu
www.zdf.de/nachrichten/panorama/bah
n-steckdose-manipulation-bundespolizei-warnung-100.html,
www.focu
s.de/panorama/welt/verdacht-der-versuchten-koerperverletzung-bundesp
olizei-warnt-erneut-vor-manipulierten-steckdosen-in-zuegen_id_203597
686.html)?
Nach Erkenntnissen der Bundespolizei wurde erstmalig im Dezember 2020 das
Phänomen von möglichen manipulierten Steckdosen in Zügen des öffentlichen
Personenverkehrs bei den verschiedenen Eisenbahnverkehrsunternehmen
festgestellt. Das Phänomen tritt bundesweit sowohl im Fern- als auch im
Regionalverkehr der Deutschen Bahn AG als auch bei anderen
Eisenbahnverkehrsunternehmen auf. Seit August 2023 ist eine Häufung der Feststellungen zu
verzeichnen.
Bei festgestellten Manipulationen leitet die Bundespolizei in Abhängigkeit vom
jeweiligen Einzelfall Ermittlungen wegen des Verdachts einer
Sachbeschädigung oder einer Körperverletzung ein. Entsprechend den Vorgaben werden
diese Sachbeschädigungen und Körperverletzungsdelikte auch in der
Polizeilichen Eingangsstatistik der Bundespolizei erfasst. Aufgrund der
Erfassungsmodalitäten lässt sich diese besondere Begehungsform im Nachgang nicht
gesondert ausweisen. Eine detaillierte Beantwortung der Frage ist insofern nicht
möglich. Weitergehende Informationen im Sinne der Fragestellung liegen der
Bundesregierung nicht vor.
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