Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Eugen Schmidt, Barbara Benkstein,
Edgar Naujok, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/8815 –
Arbeit und juristische Bewertungen einzelner Beiträge in den sozialen Netzen
durch die Bundesregierung in Gestalt der Zentralen Meldestelle für strafbare
Inhalte im Internet im Bundeskriminalamt
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung (BKA) betreibt eine „Meldestelle“, in der sie Inhalte aus
den sozialen Netzwerken nach eigenen Angaben auf „strafrechtliche
Relevanz“ hin „prüfe“ (
www.bka.de/DE/KontaktAufnehmen/HinweisGeben/Meld
estelleHetzeImInternet/FAQ/faq_node.html). Ihre „Meldestelle“ bezeichnet
die Bundesregierung als „Zentrale Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet
im BKA“ (ZMI BKA).
Die Meldestelle sei laut Bundeskriminalamt auch für die „Entgegennahme und
Bearbeitung der von Kooperationspartnern gemeldeten Sachverhalte“
zuständig.
Nach Ansicht der Fragesteller bedarf es einiger Aufklärung über die Arbeit
dieser „Meldestelle“ der Bundesregierung.
Nach Einschätzung der Fragesteller hat die Bundesregierung über die
„Meldestelle“ einen erheblichen Einfluss darauf, ob und welche Oppositionellen von
Maßnahmen der Staatsgewalt wie Durchsuchungen und Beschlagnahmungen
betroffen sind.
Insbesondere interessieren sich die Fragesteller dafür, wie der Umgang mit
Beiträgen erfolgt, für die die ZMI BKA behauptet, dass keine „strafrechtliche
Relevanz“ vorliege.
1. Welche einzelnen Arbeitsschritte führt die „Zentralen Meldestelle für
strafbare Inhalte im Internet im BKA“ (ZMI BKA) durch, und durch
welche Rechtsgrundlagen sind diese jeweils gedeckt?
Seit dem 1. Februar 2022 sind soziale Netzwerke mit mindestens zwei
Millionen registrierten Nutzern in Deutschland nach dem
Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) verpflichtet, bestimmte Inhalte, die ihnen in einer Beschwerde
gemeldet worden sind und die sie als rechtswidrig einordnen, dem BKA zu
übermitteln. Zur Entgegenahme dieser Meldungen hat das BKA die ZMI BKA
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9032
20. Wahlperiode 31.10.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 25. Oktober 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
eingerichtet. In der Praxis wurden dem BKA allerdings von den
Telemediendiensteanbietern (TMDA) bislang noch keine entsprechenden Meldungen
übermittelt.
Unabhängig vom Vorgehen der TMDA hat die ZMI BKA zum 1. Februar 2022
auf Grundlage der Zentralstellenfunktion des BKA gemäß § 2 des
Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) ihren Wirkbetrieb mit freiwilligen
Kooperationspartnern aufgenommen. Dabei wurden Teile der dezentralen und bewährten
Meldestrukturen, die in den Bundesländern zur Bekämpfung von Hass und
Hetze im Internet bereits bestehen, beim BKA zentral zusammengeführt. Der
Wirkbetrieb umfasst derzeit die Kooperation mit
• der Meldestelle „Hessen gegen Hetze“ des CyberCompetenceCenters
[Hessen3C] des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport,
• der Meldestelle „REspect!“ der Jugendstiftung im Demokratiezentrum
Baden-Württemberg,
• den Landesmedienanstalten der Bundesländer,
• der Generalstaatsanwaltschaft München und
• der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main.
Im Rahmen ihrer Zentralstellenfunktion gemäß § 2 BKAG prüft die ZMI BKA
die von ihren Kooperationspartnern angelieferten Meldungen hinsichtlich einer
strafrechtlichen Relevanz sowie möglicher Gefährdungsaspekte, stellt nach
Möglichkeit den mutmaßlichen Verfasser fest und übermittelt im Erfolgsfall
den Sachverhalt an die örtlich zuständigen Strafverfolgungsbehörden in den
Bundesländern. Die ZMI BKA führt dabei keine eigenen Ermittlungen durch,
sondern ermöglicht durch ihr Handeln eine Strafverfolgung in den Ländern.
Die Ermittlungen werden von den örtlich zuständigen
Strafverfolgungsbehörden durchgeführt.
Ebenso wird über diesen Prozess in Zusammenarbeit mit den
Landesmedienanstalten eine Löschung der der ZMI BKA gemeldeten und in der Regel noch im
Internet sichtbaren strafbaren Inhalte beim Anbieter der jeweiligen Webseite
oder Plattform angestoßen.
Der gesamte Prozessablauf der ZMI BKA wurde zuvor mit der Justiz und den
Polizeien der Länder einvernehmlich abgestimmt und vereinbart.
2. Welchen Rechtscharakter haben die eingehenden „Meldungen“ nach
Ansicht der Bundesregierung, und handelt es sich dabei in einigen oder in
allen Fällen um Strafanzeigen, und nach welchen Kriterien wird das
bestimmt?
Bei den von den Kooperationspartnern an die ZMI BKA übermittelten
Meldungen handelt es sich ausschließlich um Hinweise auf potentiell strafbare Inhalte.
Die Ermittlungen bzw. die Strafverfolgung obliegen den örtlich zuständigen
Strafverfolgungsbehörden, die auch für die Entgegennahme von Strafanzeigen
zuständig sind.
3. Von welchen Personen, Gruppen, Vereinen oder anderen Organisationen
erreichten die ZMI BKA zu welchen Zeitpunkten wie viele Meldungen?
a) Erreichten die ZMI BKA von der Meldestelle „HessenGegenHetze“
im „Hessen CyberCompetenceCenter (Hessen3C)“ des Hessischen
Ministeriums des Innern und für Sport Meldungen, und wenn ja, wie
viele, und zu welchen Zeitpunkten (hessengegenhetze.de/, bitte nach
Datum und Anzahl aufschlüsseln)?
b) Erreichten die ZMI BKA von der Meldestelle „REspect!“ der
„Jugendstiftung beim Demokratiezentrum Baden-Württemberg“
Meldungen, und wenn ja, wie viele, und zu welchen Zeitpunkten (bitte
nach Datum und Anzahl aufschlüsseln)?
c) Erreichten die ZMI BKA Meldungen von den einzelnen
Landesmedienanstalten, und wenn ja, wie viele, und zu welchen Zeitpunkten
(bitte nach Datum und Anzahl und der jeweiligen
Landesmedienanstalt aufschlüsseln)?
Die Fragen 3 bis 3c werden gemeinsam beantwortet.
Mit Beginn der Tätigkeit der ZMI BKA am 1. Februar 2022 wurden
Meldungen der Zentralstelle zur Bekämpfung der Internet- und Computerkriminalität
(ZIT Hessen) bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main aus den
Aktionsprogrammen „Hessen gegen Hetze“ und „Keine Macht dem Hass“ sowie
der Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen (ZACNRW)
bei der Staatsanwaltschaft Köln aus der Initiative „Verfolgen statt nur löschen“
im ZMI-Prozess verarbeitet. Es erfolgte noch keine differenzierte Erfassung der
Eingänge nach einzelnen Kooperationspartnern, so dass entsprechende Zahlen
nur in ihrer Gesamtheit abgebildet werden können.
Zum 2. Mai 2022 wurde der Wirkbetrieb der ZMI BKA um weitere Partner
ergänzt und umfasst derzeit Kooperationen mit der Meldestelle „Hessen gegen
Hetze“ des CyberCompetenceCenters [Hessen3C] des Hessischen
Ministeriums des Innern und für Sport, der Meldestelle „REspect!“ der Jugendstiftung
im Demokratiezentrum Baden-Württemberg, den Landesmedienanstalten
(zunächst nur die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen, die weiteren
Landesmedienanstalten wurden im Mai 2023 an den Prozess angebunden) und
der Generalstaatsanwaltschaft München (seit Juni 2023).
Nachfolgende Tabelle enthält die Eingänge der Meldungen bei den
Kooperationspartnern für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis zum 30. September 2023.
Vom 7. Juni 2021 bis zur Aufnahme des Wirkbetriebs im Februar 2022 führte
die ZMI BKA in Kooperation mit der Justiz und den Bundesländern ein
Testszenario durch.
ZIT Hessen
& ZAC
NRW
Hessen
gegen Hetze
REspect LMA ZIT
Hessen
BKA Intern GenStA
München
Jun 21 81 - - - - - -
Jul 21 105 - - - - - -
Aug 21 94 - - - - - -
Sep 21 97 - - - - - -
Okt 21 73 - - - - - -
Nov 21 42 - - - - - -
Dez 21 22 - - - - - -
Jan 22 288 - - - - - -
Feb 22 53 - - - - - -
März 22 279 - - - - - -
Apr 22 1 - - - - - -
Mai 22 - 75 37 67 149 5 -
Jun 22 - 74 60 29 92 3 -
Jul 22 - 156 52 34 6 3 -
Aug 22 - 263 112 19 40 13 -
Sep 22 - 401 101 22 32 7 -
Okt 22 - 393 40 32 9 4 -
ZIT Hessen
& ZAC
NRW
Hessen
gegen Hetze
REspect LMA ZIT
Hessen
BKA Intern GenStA
München
Nov 22 - 355 104 35 0 9 -
Dez 22 - 439 135 60 82 12 -
Jan 23 - 487 271 92 36 16 -
Feb 23 - 263 471 136 10 5 -
März 23 - 327 580 111 21 13 -
Apr 23 - 228 362 36 0 2 -
Mai 23 - 176 380 158 0 12 -
Jun 23 - 252 1.202 90 0 10 2
Jul 23 - 163 1.249 41 0 2 7
Aug 23 - 198 870 35 0 6 3
Sep 23 - 169 442 85 10 5 1
4. Ist die ZMI BKA nach Ansicht der Bundesregierung verpflichtet, alle
Meldungen auf „strafrechtliche Relevanz“ hin zu „prüfen“ (Zitate der
Bundesregierung, siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Nur wenn eine strafrechtliche Relevanz bejaht werden kann, werden von der
ZMI BKA weitere Maßnahmen zur Feststellung einer örtlichen Zuständigkeit
getroffen.
5. Wie viele Meldungen, die die ZMI BKA erreichten, bezogen sich jeweils
auf die sozialen Netzwerke, Portale oder Sofortnachrichtendienste
Twitter, Facebook, Instagram, YouTube, TikTok, WhatsApp und Telegram,
und wie viele Meldungen bezogen sich auf Inhalte, die anderweitig
verbreitet wurden (bitte jeweils den Verbreitungsort des Inhalts, auf den sich
die Meldung bezog, angeben)?
Nachfolgende Tabelle enthält die bei der ZMI BKA eingegangenen Meldungen
aufgeschlüsselt nach Anbieter für den Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum
30. September 2023. Weitere Informationen zu einem früheren
Erhebungszeitraum und weiteren Verbreitungsorten liegen der ZMI BKA nicht vor.
Facebook Twitter Instagram TikTok YouTube Telegram Sonstige
Jun 22 90 72 15 0 11 15 36
Jul 22 112 61 4 1 8 18 47
Aug 22 207 145 6 11 5 22 51
Sep 22 281 213 4 3 4 12 46
Okt 22 229 160 2 4 5 17 61
Nov 22 261 139 5 3 7 16 72
Dez 22 305 277 19 2 18 17 90
Jan 23 484 262 16 10 11 12 107
Feb 23 534 213 1 1 4 22 110
März 23 584 312 9 5 15 31 96
Apr 23 384 146 11 4 10 24 49
Mai 23 337 186 21 4 22 19 137
Jun 23 1.175 241 2 5 11 17 105
Jul 23 1.169 162 6 2 27 10 86
Aug 23 786 190 5 4 10 50 67
Sep 23 356 205 5 9 8 32 97
6. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob die
„Kooperationspartner, die eng und vertrauensvoll mit der ZMI BKA
zusammenarbeiten“ (
www.bka.de/DE/KontaktAufnehmen/HinweisGeben/Meldeste
lleHetzeImInternet/FAQ/faq_node.html), jemals diesen
bekanntgewordene strafbare oder möglicherweise strafbare Inhalte nicht an die ZMI BKA
weitergeleitet haben?
a) Wenn ja, wie ist die ZMI BKA damit umgegangen?
b) Wie würde die ZMI BKA mit solchen Fällen umgehen?
Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Die Zusammenarbeit zwischen der ZMI BKA und ihren freiwilligen
Kooperationspartnern basiert auf einer im Vorfeld mit den jeweiligen Partnern
einvernehmlich abgestimmten Vereinbarung. So muss eine Meldung beispielsweise
einen erkennbaren Deutschlandbezug aufweisen und unter einen konkreten
Straftatenkatenkatalog, der maßgeblich auf dem Deliktskatalog des § 3a des
Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) fußt, fallen, um der ZMI BKA
übermittelt werden zu können. Alle nicht von der Vereinbarung umfassten
strafrechtlich relevanten Hinweise werden von den Kooperationspartnern
eigenverantwortlich an die örtlich zuständigen Strafverfolgungsbehörden der
Bundesländer übermittelt.
7. Nach welchen Kriterien bestimmt die Bundesregierung, wer als
„Kooperationspartner“ des ZMI BKA geführt wird (s. o.)?
Die ZMI BKA führt Teile der dezentralen und bewährten Meldestrukturen, die
in den Bundesländern bereits zur Bekämpfung von Hass und Hetze im Internet
bestehen, beim BKA zentral zusammen und ermöglicht durch eine zentrale
Bearbeitung die Feststellung der örtlich zuständigen Strafverfolgungsbehörde in
den Ländern.
8. Worin besteht die Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit den
„Kooperationspartnern“ der ZMI BKA, und auf welcher Rechtsgrundlage
besteht diese insbesondere bei Stellen, die keine Polizeibehörden oder
Staatsanwaltschaften der Länder sind?
Das Tätigwerden der ZMI BKA im Rahmen der beschriebenen Kooperation
mit freiwilligen Partnern erfolgt im Rahmen der Zentralstellenfunktion des
BKA nach § 2 BKAG. Darüber hinaus wurden bzw. werden
Zusammenarbeitsvereinbarungen mit den Partnern geschlossen.
9. Über welchen Weg übermitteln die „Kooperationspartner“ der ZMI BKA
Inhalte an die ZMI BKA, ist dafür eine digitale Schnittstelle vorhanden,
und wenn ja, welchen Kooperationspartnern ist diese Schnittstelle
zugänglich?
Die Meldestelle „REspect!“ sowie die Landesmedienanstalten sind über eine
elektronische Schnittstelle an die ZMI BKA angebunden. Die Meldestelle
„Hessen gegen Hetze“, die Generalstaatsanwaltschaft München und die ZIT
Hessen übermitteln ihre Vorgänge über ein Meldeportal (Schnittstelle mit einer
Benutzeroberfläche).
10. Gab es zwischen der ZMI BKA und anderen Stellen jemals Absprachen
darüber, welche Inhalte an die ZMI BKA weitergeleitet werden sollen
und welche nicht?
Die Kooperationspartner liefern der ZMI BKA die ihnen bekannt gewordenen
Meldungen zu, die unter den Straftatenkatalog der ZMI BKA fallen und einen
Deutschlandbezug aufweisen. Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
11. Wie viele Meldungen wurden der ZMI BKA seit Bestehen übermittelt
(bitte seit Schaffung der Stelle wöchentlich aufschlüsseln)?
Insgesamt wurden der ZMI BKA knapp 13 730 Meldungen (Stand: 30.
September 2023) übermittelt. Nachfolgende Tabelle enthält die Eingänge für den
Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis zum 30. September 2023.
ZMI BKA Eingänge
Jun 21 81
Jul 21 105
Aug 21 94
Sep 21 97
Okt 21 73
Nov 21 42
Dez 21 22
Jan 22 288
Feb 22 53
März 22 279
Apr 22 1
Mai 22 333
Jun 22 258
Jul 22 251
Aug 22 447
Sep 22 563
Okt 22 478
Nov 22 503
Dez 22 728
Jan 23 902
Feb 23 885
März 23 1.052
Apr 23 628
Mai 23 726
Jun 23 1.556
Jul 23 1.462
Aug 23 1.112
Sep 23 712
12. Bei wie vielen Meldungen kam die ZMI BKA zu dem Schluss, dass eine
„strafrechtliche Relevanz“ (
www.bka.de/DE/KontaktAufnehmen/Hinwei
sGeben/MeldestelleHetzeImInternet/FAQ/faq_node.html) vorliege (bitte
seit Schaffung der Stelle wöchentlich aufschlüsseln)?
13. In wie vielen Fällen ist die ZMI BKA allein oder „das BKA in
Abstimmung mit der Justiz, [zu dem Schluss gekommen], dass der Inhalt
strafrechtlich auf keinen Fall relevant ist“ (Bundestagsdrucksache 19/20163,
S. 42, bitte jeweils seit Schaffung der Stelle wöchentlich aufschlüsseln)?
Die Fragen 12 und 13 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Anzahl der Meldungen, bei denen die ZMI BKA eine strafrechtliche
Relevanz bejaht bzw. in Abstimmung mit der Justiz verneint hat, werden in
nachfolgender Tabelle für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis zum 30. September
2023 dargestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass es bei der Bewertung der
strafrechtlichen Relevanz im Verhältnis zu den Eingängen zu monatlichen
Überhängen kommen kann – dies bedeutet, dass die Anzahl der strafrechtlich
bewerteten Meldungen in einem Monat nicht mit den Monatseingängen (siehe
Ausführungen in der Antwort zu Frage 11) übereinstimmen muss.
Strafrechtlich Relevant Strafrechtlich nicht Relevant Strafrechtlich bewertet
Jun 21 54 26 80
Jul 21 76 24 100
Aug 21 56 38 94
Sep 21 59 39 98
Okt 21 23 53 76
Nov 21 38 6 44
Dez 21 22 0 22
Jan 22 176 109 285
Feb 22 55 0 55
März 22 251 25 276
Apr 22 5 0 5
Mai 22 243 36 279
Jun 22 194 79 273
Jul 22 226 42 268
Aug 22 266 74 340
Sep 22 428 147 575
Okt 22 388 159 547
Nov 22 357 132 489
Dez 22 621 145 766
Jan 23 698 171 869
Feb 23 461 111 572
März 23 1.101 279 1.380
Apr 23 470 126 596
Mai 23 481 86 567
Jun 23 1.302 373 1.675
Jul 23 1.294 123 1.417
Aug 23 1.057 91 1.148
Sep 23 713 69 782
14. Wurden der ZMI BKA Sachverhalte nach § 3a Absatz 2 des
Netzwerkdurchsetzungsgesetzes übermittelt, die durch ZMI BKA als strafbar
angesehen wurden, aber gleichzeitig keinen Tatbestand des § 3a Absatz 2
Nummer 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfüllen, und wenn ja,
welche Fälle waren das (bitte nach Zahl und Delikt aufschlüsseln)?
Der ZMI BKA wurden bislang noch keine Meldungen nach § 3a NetzDG
übermittelt. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
15. Wenn die Frage 14 bejaht wurde, wie verfährt die ZMI BKA in solchen
Fällen?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
16. Hat die ZMI BKA ihre Ansicht, welche Inhalte sie für strafbar hält,
jemals aufgrund von Entscheidungen der Staatsanwaltschaften der Länder
geändert, und wenn ja, in welchen Fällen war das der Fall?
Die ZMI BKA nimmt ausschließlich eine strafrechtliche Erstbewertung vor. In
Zweifelsfällen erfolgt ergänzend eine rechtliche Beratung durch die Zentral-
und Ansprechstelle Cybercrime bei der Staatsanwaltschaft Köln (ZAC
Nordrhein-Westfalen). Da die ZMI BKA ausschließlich im Rahmen der
Zentralstellenfunktion des BKA tätig wird und somit keine eigenen Ermittlungen
durchführt, liegt die abschließende Entscheidung hinsichtlich der strafrechtlichen
Bewertung des Sachverhalts und aller weiteren Ermittlungen bei der jeweils
örtlichen zuständigen Strafverfolgungsbehörde.
17. Was geschieht mit den bei der ZMI BKA eingehenden Meldungen, wenn
die ZMI BKA zu der Auffassung gelangt, dass keine Strafbarkeit
vorliegt, und werden diese Meldungen ebenfalls an die Länder weitergeleitet
vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich die Länder für die
Strafverfolgung zuständig sind?
Alle Meldungen, die nach rechtlicher Bewertung der ZMI BKA keine
strafrechtliche Relevanz aufweisen, werden abschließend von der Zentralstelle zur
Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT Hessen) der
Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main geprüft. Der ZIT Hessen obliegt letztlich die
Entscheidung, ob eine Meldung eingestellt oder weiterverfolgt wird. Kommt die
ZIT Hessen zu dem Schluss, dass eine Meldung weiterverfolgt werden sollte,
durchläuft diese den ZMI-Regelprozess.
18. Hat die ZMI BKA jemals Meldungen an Geheimdienste des Bundes oder
der Länder weitergeleitet, und wenn ja, in wie vielen Fällen war das der
Fall?
Die ZMI BKA gibt keine Meldungen an die Nachrichtendienste des Bundes
oder der Länder weiter.
19. Erfolgt eine statistische Auswertung der Arbeit der ZMI BKA?
a) Wenn ja, auf welche Weise?
b) Wenn nein, auf welche Weise ist nach Ansicht der Bundesregierung
eine Prüfung und parlamentarische Kontrolle möglich, wenn keine
umfangreichen Statistiken erhoben werden?
Die Fragen 19 bis 19b werden gemeinsam beantwortet.
Die ZMI BKA erhebt zum Zwecke der Evaluation sowie zur fortlaufenden
Steuerung der internen Prozesse, aber auch für die Erfüllung von
Auskunftspflichten, anonymisierte Kennzahlen zum ZMI-Prozess. Darunter fallen
Informationen zu den eingehenden Meldungen, u. a. die anliefernde Stelle, eine
kategorisierte Erfassung der Plattform, auf welcher der Inhalt gepostet wurde, und
die strafrechtliche Relevanz sowie der ggf. betroffene Straftatbestand.
Nachgelagert werden zu strafrechtlich relevanten Meldungen kategorisierte
Informationen zum Erfolg der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit nachgehalten. Über
den Fortgang der weiteren Ermittlungen liegen im BKA keine Informationen
vor.
20. Werden Betroffene nach Kenntnis der Bundesregierung informiert, wenn
Meldungen, die sich auf sie beziehen, im ZMI BKA bearbeitet werden
oder wurden und das ZMI BKA deren Inhalte auf „strafrechtliche
Relevanz“ (s. o.) geprüft hat, und wenn ja, in welcher Weise?
In Fällen, in denen die ZMI BKA Bestandsdaten anhand einer dynamischen IP-
Adresse bei einem Telekommunikationsdiensteanbieter erhebt, besteht eine
gesetzliche Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Betroffenen gemäß § 10
Absatz 5 BKAG.
21. Erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung regelmäßig eine
Kenntlichmachung in den Ermittlungsakten dahin gehend, dass bei Akteneinsicht
erkennbar ist, dass die ZMI BKA mit dem Fall befasst ist oder war?
Da die ZMI BKA im Rahmen der Zentralstellenfunktion des BKA nach § 2
BKAG handelt und somit nicht ermittelnd tätig wird, führt das BKA selbst
keine Ermittlungsakten. Der Inhalt der Ermittlungsakten in den Bundesländern
ist dem BKA nicht bekannt.
22. Hat die ZMI BKA jemals auch „Gefällt mir“-Angaben oder andere
Reaktionen, die regelmäßig mit einem einzigen Symbol dargestellt werden,
als strafrechtlich relevant betrachtet?
a) Wenn ja, in wie vielen Fällen war das der Fall?
b) Wenn nein, fällt eine Überprüfung grundsätzlich in den
Aufgabenbereich der ZMI BKA?
Die Fragen 22 bis 22b werden gemeinsam beantwortet.
Reaktionen im Sinne der Fragestellung werden von der ZMI BKA regelmäßig
nicht bearbeitet. Die Entscheidung, diese im Einzelfall zu verfolgen, obliegt
den jeweiligen Strafverfolgungsbehörden in den Ländern.
23. Liegen der ZMI BKA Erkenntnisse und Zahlen zu Politisch motivierter
Kriminalität (PMK) betreffend der Meldungen vor, die die ZMI BKA
selbst bearbeitet oder weitergeleitet hat?
a) Wenn ja, um welche Erkenntnisse und Zahlen handelt es sich?
b) Wenn ja, welche Regeln und Grundsätze liegen der Erfassung
zugrunde?
Die Fragen 23 bis 23b werden gemeinsam beantwortet.
Die meisten Meldungen, die der ZMI BKA übermittelt werden, betreffen den
Bereich der Politisch Motivierten Kriminalität. Dies ergibt sich insbesondere
durch den Straftatenkatalog, der dem Handeln der ZMI BKA zugrunde liegt
und sich am Straftatenkatalog des § 3a NetzDG orientiert.
24. Welche Daten und Datenfelder speichert die ZMI BKA zu einer
eingehenden Meldung (bitte vollständig angeben)?
Die ZMI BKA speichert insbesondere frei im Internet zugängliche
Informationen zum jeweiligen Verfasser eines strafrechtlich relevanten Postings. Diese
Erhebung umfasst regelmäßig die Uniform Resource Locator (URL) des
strafrechtlich relevanten Postings sowie die URL des Nutzerprofils eines Verfassers
eines strafrechtlich relevanten Postings.
25. Mit welchen anderen Daten werden die eingehenden Meldungen beim
ZMI BKA ggf. verknüpft?
Zum Zwecke der Feststellung einer örtlichen Zuständigkeit erhebt die
ZMI BKA die notwendigen Daten und verarbeitet diese elektronisch in einem
Vorgangsbearbeitungssystem. Die erhobenen Daten werden nicht mit anderen
Daten des BKA verknüpft.
26. Welche Arten von Informationen gibt die ZMI BKA ggf. an andere
Behörden, insbesondere die der Länder, weiter?
Die ZMI BKA gibt alle ihr vorliegenden Informationen zu einer Meldung nur
an die jeweils örtlich zuständige Strafverfolgungsbehörde weiter.
27. Bestehen nach Ansicht der Bundesregierung für nicht
verfahrensbeteiligte Bürger oder Abgeordnete des Deutschen Bundestages Möglichkeiten
oder Verfahren, die konkreten Bewertungen der ZMI BKA in Bezug auf
die „strafrechtliche Relevanz“ (s. o.) einzelner Inhalte zu überprüfen?
a) Veröffentlicht die Bundesregierung detaillierte Statistiken, Berichte
oder Informationen anderer Art, die die Möglichkeit eröffnen, die
konkreten Bewertungen der ZMI BKA prüfen zu können?
b) Sieht die Bundesregierung eine grundsätzliche Gefahr darin, dass
durch eine Nichtweiterleitung von Meldungen durch die ZMI BKA
direkt oder mittelbar eine politische Einflussnahme ausgeübt wird
(bitte umfassend begründen)?
Die Fragen 27 bis 27b werden gemeinsam beantwortet.
Die ZMI BKA führt lediglich eine strafrechtliche Erstbewertung durch. Die
weitere strafrechtliche Bewertung des Sachverhalts insbesondere dahingehend,
ob ein Anfangsverdacht für eine Straftat vorliegt, sowie die Ermittlungen
erfolgen durch die örtlich zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Die strafrechtliche
Bewertung der ZMI BKA wird dokumentiert und samt Begründung der örtlich
zuständigen Polizeidienststelle mitgeteilt, sofern ein Vorgang als strafrechtlich
relevant bewertet wurde. Strafrechtlich nicht relevant bewertete Vorgänge
werden von der ZIT Hessen geprüft und im Falle einer fehlenden strafrechtlichen
Relevanz justiziell eingestellt.
28. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse dahin gehend vor, ob
Meldungen, die die ZMI BKA ggf. an die Länder weitergeleitet und zu denen sie
bereits einzelne Ermittlungen angestellt hat, von den Ländern
hinsichtlich der Abwägung zwischen verschiedenen Rechtsgütern anders als
solche Meldungen oder Anzeigen behandelt werden, die nicht über die ZMI
BKA an die Länder gelangt sind, und wenn ja, welche Erkenntnisse sind
das?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Auf die Antwort zu
Frage 1 wird verwiesen.
29. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse dahin gehend vor, ob die
Länder Meldungen, die ggf. von der ZMI BKA an die Länder weitergeleitet
werden, mit anderer Dringlichkeit oder Priorität behandelt werden?
a) Wirkt die ZMI BKA auf eine solche Behandlung hin?
b) Gibt es dahin gehend Absprachen?
Die Fragen 29 bis 29b werden gemeinsam beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333