Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/8993 –
Maßnahmen zum Erhalt der Arzneimittelversorgung durch Apotheken in der
Fläche
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nicht erst die COVID-19-Pandemie und die Lieferengpässe bei
Medikamenten zeigen, dass Apotheken nach dem Verständnis der Fragestellenden zur
unverzichtbaren Infrastruktur in Deutschland gehören. Trotz der anerkannten
Relevanz von Apotheken durch Gesellschaft und Politik und deren Beitrag zur
gesundheitlichen Versorgung verunsichern die aktuellen Entwicklungen die
Apothekenbranche sowie die Patientinnen und Patienten zunehmend. Die
wohnortnahe Arzneimittelversorgung gerät aufgrund negativer
wirtschaftlicher Entwicklungen der Apotheken immer mehr unter Druck – insbesondere
in der Flächenversorgung der Bevölkerung. Die abnehmende Anzahl von
Apotheken in Deutschland (vgl.
www.tagesschau.de/wirtschaft/immer-wenige
r-apotheken-101.html), die sinkende Attraktivität der Übernahme und
Fortführung von Apotheken – nicht zuletzt aufgrund steigender Löhne und
Gesamtkosten bei gleichzeitiger Absenkung der Apothekenhonorierung (zuletzt durch
die Erhöhung des Apothekenabschlags im Rahmen des GKV-
Finanzstabilisierungsgesetzes [GKV-FinStG; GKV = gesetzliche Krankenversicherung], vgl.
www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/politik/rochell-apothekenverguetu
ng-sinkt-seit-jahren/) – zeichnen nach Dafürhalten der Fragestellenden ein
düsteres Szenario für die Zukunft der pharmazeutischen Versorgung und die
persönliche pharmazeutische Beratung der Bevölkerung. Hinzu kommen die
inflationsbedingten Mehrkosten infolge des Ukraine-Krieges, insbesondere im
Energiebereich. Auch die Problematik der Nullretaxation bleibt für Apotheken
auch nach dem vom Deutschen Bundestag im Juni 2023 beschlossenen
Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz
(ALBVVG) ein Ärgernis (vgl.
www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artik
el/2023/07/27/in-diesen-faellen-sind-nullretaxationen-jetzt-verboten). Nicht
vermittelbar ist aus Sicht der Fragesteller, dass das Fix-Honorar für die
Abgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln seit 2013 nicht mehr angepasst
worden ist und die Bundesregierung der in den Augen der Fragesteller
überfälligen Anpassung wiederholt eine klare Absage erteilt (vgl.
www.ndr.de/nachric
hten/niedersachsen/Aus-Protest-geschlossen-Viele-Apotheken-bleiben-heute-z
u,apotheke264.html).
Der Apothekenwirtschaftsbericht 2023 berichtet Anfang des Jahres von einem
erneuten Rückgang der Apothekenzahl auf unter 18 000 Apotheken in
Deutschland (siehe
www.abda.de/aktuelles-und-presse/pressemitteilungen/det
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9277
20. Wahlperiode 13.11.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
7. November 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ail/apothekenwirtschaftsbericht-weniger-apotheken-geringeres-betriebsergebni
s-mehr-honorarbedarf/). Dies bedeutet eine Apothekendichte von nur noch 22
Apotheken pro 100 000 Einwohner. Zum Vergleich: Der europäische
Durchschnitt liegt bei 32 Apotheken pro 100 000 Einwohner (siehe
www.journalme
d.de/infografiken/lesen/apothekendichte-versorgung-deutschlands-unter-eusch
nitt#:~:text=Apothekendichte%3A%20Deutschland%20deutlich%20unter%20
europ%C3%A4ischen,mit%20nur%2022%20deutlich%20darunter).
Durchschnittlich sank 2022 das Betriebsergebnis je Apotheke um 23 Prozent (siehe
www.deutsche-apotheker-zeitung.de/daz-az/2023/daz-18-2023/apotheken-in-s
chieflage). Die zu erwartenden Tariferhöhungen 2023 und 2024 werden diesen
Trend nach Überzeugung der Fragestellenden fortsetzen. Aus diesem Grunde
sind nach Überzeugung der Fragesteller dringend über die bisherigen Schritte
hinausgehende Maßnahmen für die Aufrechterhaltung der
Arzneimittelversorgung insbesondere für Apotheken zu treffen.
1. Welche Maßnahmen erwägt die Bundesregierung im Hinblick auf den
stetigen Rückgang der Anzahl von Vor-Ort-Apotheken, insbesondere in
der Flächenversorgung zu ergreifen?
Der Erhalt des flächendeckenden Apothekennetzes ist der Bundesregierung ein
wichtiges Anliegen. Die Bundesregierung beabsichtigt dazu Reformen im
Apothekenwesen. Zum einen sollen Apothekenstandorte in der Fläche durch eine
gezielte Umstellung der Vergütung gestärkt werden. Zum anderen werden die
Apotheken durch Entbürokratisierung wirtschaftlich entlastet. Als Teil der
Entbürokratisierung sollen zudem insbesondere Standortgründungen in
strukturschwachen Regionen erleichtert werden.
2. Welche Entfernung zur nächsten Apotheke mit pharmazeutischer
Beratung und Arzneimittelversorgung hält die Bundesregierung für die
Bevölkerung im Alltag für zumutbar, insbesondere für Patientinnen und
Patienten mit gesundheitlichen Einschränkungen und mit Einschränkungen
ihrer Mobilität?
3. Welche Entfernung zur nächsten Apotheke mit pharmazeutischer
Beratung und Arzneimittelversorgung hält die Bundesregierung für die
Bevölkerung im Nacht- und Notdienst für zumutbar, insbesondere für
Patientinnen und Patienten mit gesundheitlichen Einschränkungen und mit
Einschränkungen ihrer Mobilität?
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. Juni 1958
folgend gilt in Deutschland Niederlassungsfreiheit für Apotheken. Eine
bundesseitige Bedarfsplanung für Apothekenstandorte gibt es entsprechend nicht.
Eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung ist nach
Auffassung der Bundesregierung derzeit sichergestellt.
Für gesundheitlich oder in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen besteht in
Deutschland zusätzlich die Möglichkeit, Arzneimittel über einen Botendienst
der Apotheke oder im Wege des Versandes zu erhalten.
Die Einteilung der Apotheken für den Notdienst obliegt den zuständigen
Behörden der Länder.
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung die gesetzlich
vorgesehenen Anpassungen der Apothekenvergütungen seit ihrem Amtsantritt
nicht vorgenommen (nach § 78 des Arzneimittelgesetzes [AMG] sollen
die Apotheken angemessen honoriert und dies soll regelmäßig überprüft
werden; die GKV-Stückvergütung entwickelte sich wie folgt: 2020: – 7
Cent, 2021: – 15 Cent, 2022: – 27 Cent,
www.apotheke-adhoc.de/nachric
hten/detail/politik/treuhand-die-apotheken-subventionieren-die-gkv/#:~:t
ext=%E2%80%9ESeit%202020%20sind%20die%20St%C3%BCckgewi
nne,Euro%20im%20Jahr%202022%20gestiegen), und wie will die
Bundesregierung dieses Problem beheben?
5. Was will die Bundesregierung in Zukunft konkret tun, um
inflationsbedingte Kostensteigerungen der Apotheken gemäß § 78 AMG
auszugleichen?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Gemäß § 78 Absatz 2 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) sind die Preise
und Preisspannen in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) so
festzulegen, dass sie den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucherinnen
und -verbraucher einschließlich der Sicherstellung der Versorgung sowie der
Bereitstellung von Arzneimitteln, der Apotheken und des Großhandels
Rechnung tragen. Neben den Vergütungstatbeständen der AMPreisV sind bei der
Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Apotheken auch andere Bereiche
ganzheitlich zu betrachten. Hierzu gehören etwa weitere vergütete Leistungen
nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wie die Botendienste
(§ 129 Absatz 5g SGB V) oder die Sonderumsätze im Kontext der Corona-
Pandemie sowie das Geschäft mit nicht verschreibungspflichtigen,
apothekenpflichtigen Arzneimitteln (OTC) und dem apothekenüblichen
Ergänzungssortiment.
Mit dem am 27. Juli 2023 in Kraft getretenen Gesetz zur Bekämpfung von
Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der
Versorgung mit Kinderarzneimitteln (ALBVVG) wurde zuletzt ein neuer Zuschlag in
Höhe von 50 Cent pro verordnetem verschreibungspflichtigen Arzneimittel im
Falle des Austauschs wegen Nichtverfügbarkeit eingeführt. Zusätzlich wurden
Maßnahmen zur Entbürokratisierung beschlossen, die Apotheken von Kosten
entlasten. Hierzu zählen der Entfall des Präqualifizierungsverfahrens sowie die
gesetzliche Bestimmung von Fallgruppen, in denen eine Retaxation der
Krankenkassen zulasten der Apotheken ausgeschlossen ist.
Gemäß des gesetzlichen Auftrags in § 78 Absatz 1 und 2 AMG wird die
Bundesregierung die Kostenentwicklung und die berechtigten Interessen der
Verbraucherinnen und Verbraucher weiter beobachten. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 1 verwiesen.
6. Welche Alternativen zur finanziellen Belastung von Leistungsträgern wie
den Apotheken zur Stabilisierung der GKV-Finanzen sieht die
Bundesregierung im Hinblick auf die im Grundgesetz festgelegte staatliche
Verpflichtung zur Daseinsvorsorge?
Die Bundesregierung war zu Beginn der Legislaturperiode mit einer prekären
Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) konfrontiert: Es
drohte für 2023 ein Defizit von rund 17 Mrd. Euro und hohe
Beitragssatzsteigerungen. Um die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler in der GKV nicht zu
überfordern, wurde der Anstieg der Zusatzbeiträge mit dem GKV-
Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) auf 0,3 Prozentpunkte begrenzt. Hierbei wurde
ein Mix an verschiedenen Maßnahmen umgesetzt. Sowohl die
Beitragszahlenden als auch der Bund, die Krankenkassen und eben auch die
Leistungserbringer müssen einen finanziellen Beitrag leisten, um die Finanzsituation der GKV
zu stabilisieren. Die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung
ist für das Gemeinwohl und die Daseinsvorsorge von sehr hoher Bedeutung,
auch für die Leistungserbringer im Gesundheitswesen.
Konkret werden in 2023 verbleibende Finanzreserven der Krankenkassen und
des Gesundheitsfonds in Höhe von rund 7 Mrd. Euro herangezogen, um das
Defizit zu reduzieren. Der Bund leistet in 2023 einen ergänzenden
Bundeszuschuss von 2 Mrd. Euro und ein Darlehen in Höhe von 1 Mrd. Euro an den
Gesundheitsfonds. Darüber hinaus leisten neben den Apotheken auch die
pharmazeutischen Unternehmen, Krankenhäuser, niedergelassenen Ärztinnen und
Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte ihre Beiträge, um die Finanzen der GKV zu
stabilisieren.
Die Ergebnisse des GKV-Schätzerkreises vom 12. Oktober 2023 zeigen, dass
das GKV-FinStG auch über 2023 hinaus einen wichtigen Beitrag leistet. Die
einvernehmliche Prognose des GKV-Schätzerkreises impliziert rechnerisch
einen moderaten Anstieg des ausgabendeckenden Zusatzbeitragssatzes um
0,1 Prozentpunkte von 1,6 auf 1,7 Prozent im kommenden Jahr.
7. Plant die Bundesregierung, analog zu dem von der damaligen
unionsgeführten Bundesregierung eingebrachten Gesetz vom Oktober 2020, ein
„Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz II“ einzubringen, wenn ja, wie ist
hierzu der Planungsstand, und ab wann soll das Gesetz in das
parlamentarische Verfahren kommen, und wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Derzeit werden Reformen im Apothekenwesen vorbereitet.
8. Plant die Bundesregierung nach Inkrafttreten des ALBVVG weitere
Maßnahmen im Apothekenbereich zur Bekämpfung von
Lieferengpässen, so beispielsweise zusätzliche Handlungsfreiheiten bei der
Arzneimittelversorgung mit Blick auf Darreichungsformen und
Rezepturherstellung sowie zusätzliche Honorare für Sonderberatungen, Bevorratung
und Ausdruck von Beipackzetteln sowie ein grundsätzliches Nullretax-
Verbot bei ordnungsgemäßer Versorgung zur Entlastung der Apotheken,
wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht?
Mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz, das der Bundestag am 19. Oktober
2023 in 2./3. Lesung beschlossen hat, wurden für die Apotheken erleichterte
Austauschmöglichkeiten von Arzneimitteln eingeführt, die auf der Liste des
Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 129 Absatz 2b
Satz 1 SGB V (neu) gelistet sind. Die Austauschmöglichkeit bezieht sich
sowohl auf die alternative Herstellung eines Rezepturarzneimittels als auch auf
die Darreichungsform. Für diese Fälle wurde zudem die Möglichkeit zur
Retaxation durch die Krankenkassen ausgeschlossen.
Zudem hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der
Bekanntmachung vom 9. Oktober 2023 (BAnZ AT 20. Oktober 2023 B2) beschlossen, die
in der Bekanntmachung vom 11. Mai 2023 (BAnz AT 31. Mai 2013 B6)
befristete Aussetzung von Arzneimittel-Festbeträgen bis zum 31. Januar 2024 zu
verlängern. Darüber hinaus werden zusätzliche Darreichungsformen bestimmter
Fertigarzneimittel ab dem 1. Dezember 2023 in die befristete Aussetzung
einbezogen.
9. Wie bewertet die Bundesregierung den massiven Kaufkraftverlust der
Apothekenmitarbeiter (Pharmazeutisch-technische Assistenten [PTA]
und Apotheker) in öffentlichen Apotheken, welcher ohne die überfällige
Anpassung des staatlich festgelegten Arzneimittelhonorars pro Packung,
das auch eine bessere Gehaltsanpassung der Apothekenmitarbeiter
ermöglichen würde, nach Ansicht der Fragesteller mittlerweile
exponentiell steigt?
10. Welche Schritte will die Bundesregierung unternehmen, damit
Apothekeninhaber ihre Mitarbeiter auskömmlich vergüten können, ohne dass
das Altersarmutsrisiko für viele – gerade weibliche – Teilzeitkräfte
weiter steigt?
Sofern die Bundesregierung keinen Handlungsbedarf sieht, warum nicht?
11. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um zukünftig eine
Gehaltsanpassung der Apotheker und PTAs zumindest im Rahmen der
jährlichen Kostensteigerungen zu ermöglichen und um eine fortschreitende
Abwanderung der Apotheker und PTAs in andere Branchen zu
verhindern, damit die Attraktivität des pharmazeutischen Heilberufes –
insbesondere für Frauen – gestärkt wird?
Sofern die Bundesregierung keine konkreten Maßnahmen vorsieht,
warum nicht?
Die Fragen 9 bis 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine konkreten Erkenntnisse zur
Einkommensentwicklung von Angestellten in öffentlichen Apotheken vor.
Die Festlegung von Löhnen für Angestellte in Apotheken obliegt der Inhaberin
beziehungsweise dem Inhaber der jeweiligen Apotheke. Im Übrigen wird auf
die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 verwiesen.
Ergänzend wird zudem auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 verwiesen.
12. Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um die infolge
der hohen Zahl an unbesetzten Stellen bei pharmazeutischen Fachkräften
entstehende Arbeitsüberlastung der Mitarbeiter und Inhaber zu
reduzieren?
Sofern die Bundesregierung keine konkreten Maßnahmen ergreifen wird,
warum nicht?
Im Rahmen der Reformen im Apothekenwesen ist auch eine
Entbürokratisierung vorgesehen. Es ist beispielsweise angedacht, in bestimmten
Konstellationen die Einsatzmöglichkeiten für erfahrene pharmazeutisch-technische
Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten bei Nutzung technischer
Einrichtungen zur Videokonsultation (Telepharmazie) zu erweitern und den
Apotheken so einen flexibleren Personalansatz zu ermöglichen.
Zudem sollen flexiblere Öffnungszeiten ermöglicht werden, um diese an
Personalressourcen und Bedürfnisse der Versorgung vor Ort anzupassen.
Weiterhin sollen bestehende Anforderungen an die Vorhaltung von Laboren
und Rezepturherstellungsplätzen überprüft werden. Labore und
Herstellungseinrichtungen sollen zukünftig im Apothekenverbund vorgehalten werden,
wenn eine zügige Belieferung der (Filial-)Apotheken sichergestellt ist. Beim
Einsatz von spezialisiertem Personal in diesen Tätigkeitsbereichen können
Apotheken Skaleneffekte besser ausnutzen.
Allgemein soll die Reform genutzt werden, um bürokratische Vorgaben zu
flexibilisieren und Apotheken wirtschaftlich zu entlasten. Bezüglich der von der
Bundesregierung bereits umgesetzten Entbürokratisierungsmaßnahmen im
Hinblick auf die Präqualifizierung, den Entfall der Retaxierung in bestimmten
Fällen und der Flexibilisierung des Austauschs von Arzneimitteln wird auf die
Antwort zu den Fragen 4, 5 und 8 verwiesen.
13. Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um die
Planungssicherheit für nachfolgende Inhabergenerationen zu erhöhen und
somit die Sicherstellung der Apotheke vor Ort und damit die
pharmazeutische Expertise in der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zu
gewährleisten?
Sofern die Bundesregierung keine konkreten Maßnahmen ergreifen wird,
warum nicht?
14. Plant die Bundesregierung Fördermaßnahmen für Neuinhaberinnen und
Neuinhaber, um für selbständige Apotheker in den Anfangsjahren
Existenz- und Planungssicherheit gewährleisten zu können und um
Apothekenneugründungen – insbesondere im ländlichen Raum – attraktiver zu
machen und so der Verschlechterung der
Arzneimittelversorgungssicherheit entgegenzuwirken?
Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Mit der geplanten Reform im Apothekenwesen sollen Rahmenbedingungen
geschaffen werden, die sowohl Apothekeninhaberinnen und -inhabern als auch
Neugründerinnen und -gründern dauerhaft ein planungssicheres und
wirtschaftliches Handeln ermöglichen. Die geplante Reform soll unter anderem
Möglichkeiten für einfachere Standortgründungen in der Fläche sowie eine Anpassung
der räumlichen Anforderungen enthalten, etwa bezüglich der Pflicht zur
Vorhaltung eines Labors oder eines Rezepturherstellungsplatzes.
15. Welche Rolle misst die Bundesregierung den Versandapotheken bei der
Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu?
16. Welche Rolle spielen für die Bundesregierung die Vor-Ort-Apotheken in
der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung im Vergleich zu den großen
Apotheken mit Versandhandelserlaubnis?
Die Fragen 15 und 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Erhalt der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit
Arzneimitteln hat einen sehr hohen Stellenwert. Dabei spielen die Vor-Ort-Apotheken
eine wichtige Rolle. Die Versorgung der Patientinnen und Patienten in Vor-Ort-
Apotheken wird durch den Versandhandel mit Arzneimitteln ergänzt.
17. Ist der Bundesregering bekannt, wie viele und in welchen Bundesländern
es aktive Verblisterungszentren in Deutschland gibt und wie viele
Apotheken mit diesen in Verbindung stehen?
18. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass auch nach dem 1.
Januar 2024 Verblisterungen per Schlauchblister von Medikamenten, ohne
anschließende Regressforderung, möglich bleiben, die per eRezept
verordnet werden, obwohl eine direkte technische Zuordnung der
Chargennummer auf das eRezept nicht möglich ist?
19. Wie wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Zuordnung der
Chargennummer bei Verblisterung in der Vergangenheit auf der Grundlage
eines herkömmlichen Rezepts gelöst?
20. Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, der an die Fragesteller
herangetragen wurde, zur kurzfristigen Lösung dieses Problems
übergangsweise bei Verblisterungen eine Pseudo-Chargennummer
einzutragen, bis eine dauerhafte Lösung gefunden ist?
Die Fragen 17 bis 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine konkreten Erkenntnisse über die Anzahl von
Verblisterungszentren und deren Verbindung zu Apotheken vor.
Der Bundesverband Patientenindividueller Arzneimittelverblisterer e. V.
(BPAV) ist bereits an das Bundesministerium für Gesundheit herangetreten und
hat auf Schwierigkeiten der Erfassung der Chargennummern nach § 312
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V bei der Einlösung von E-Rezepten
hingewiesen. Das Bundesministerium für Gesundheit ist bereits im Austausch mit allen
beteiligten Akteuren, um den Sachverhalt und Lösungsoptionen zu prüfen.
21. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, die an die Fragesteller
herangetragen wurde, dass mit der Aufhebung der Festbeträge für
bestimmte Kinderarzneimittel durch das ALBVVG bei den produzierenden
Unternehmen in der Praxis teilweise weniger an Erstattungsbetrag
ankommt als vor Anhebung der Erstattung, weil die Preise zuvor zum Teil
bereits höher als diese Erstattung waren und zudem die Möglichkeit der
Patientenzuzahlung entfällt (§ 130a Absatz 3d des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch – SGB V)?
Durch die Maßnahmen des ALBVVG kommt es bei den betreffenden
Kinderarzneimitteln in jedem Fall zu einer deutlichen Steigerung der
Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung. Auch Kinderarzneimittel, die
bereits vor dem ALBVVG nur durch Aufzahlungen der Eltern erhältlich waren,
profitieren grundsätzlich von der Erhöhung der Kostenübernahme. Nach
Einschätzung des Bundesministeriums für Gesundheit stellen diese Arzneimittel in
der Versorgung eher eine Ausnahme dar. Der Differenzbetrag zwischen
Abgabepreis, und erstattungsfähigem Preis kann abweichend von
Festbetragsarzneimitteln nicht mehr an die Eltern, bzw. Patientinnen und Patienten
weitergegeben werden. Bei den jetzt für Kinderarzneimittel im ALBVVG aufgehobenen
Festbetragsgruppen wurde gewährleistet, dass Therapiemöglichkeiten nicht
eingeschränkt werden und medizinisch notwendige Verordnungsalternativen zur
Verfügung stehen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat eine regelmäßig
tagende High-Level-Arbeitsgruppe mit allen Beteiligten zur Beobachtung der
Versorgungslage mit Arzneimitteln eingerichtet und wird bei Bedarf auch
kurzfristig geeignete Maßnahmen treffen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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