Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/8997 –
Gesundheitsförderung, Prävention und Parodontitisversorgung in der
gesetzlichen Krankenversicherung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Prävention und Gesundheitsförderung sind unverzichtbare Bestandteile einer
modernen Gesundheitsversorgung. Ihre gesundheitspolitischen und
ökonomischen Potenziale werden nach Auffassung der Fragesteller in Deutschland
allerdings bis heute nicht ausgeschöpft. Neben der individuellen
Lebensqualität haben zielgerichtete Maßnahmen auch auf systemischer Ebene positive
Effekte: Der Krankheitslast in der Bevölkerung wird entgegengewirkt,
medizinische Behandlungskosten sowie indirekte Krankheitskosten (z. B. durch
Arbeitsausfälle) sinken.
Prävention und Gesundheitsförderung können damit nicht nur die öffentlichen
Haushalte entlasten, sondern – gerade mit Blick auf das anhaltende
Finanzdefizit im System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) – auch die
Beitragszahler in der GKV.
Der Regierungskoalition aus SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP ist
es nach Ansicht der Fragesteller erkennbar nicht gelungen, mit dem im
November 2022 in Kraft getretenen GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-
FinStG) das strukturelle Finanzierungsdefizit der GKV zu lösen. Für 2024
prognostizieren die Krankenkassen erneut ein milliardenschweres
Finanzdefizit (
www.spiegel.de/wirtschaft/krankenkassen-warnen-vor-hohem-milliardend
efizit-steigende-zusatzbetraege-a-fc322095-e8af-4298-b42d-7b5619e6d8fb).
Den GKV-Versicherten drohen erneut Beitragserhöhungen sowie eine
Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze.
Die Potenziale von Prävention und Gesundheitsförderung könnten nach
Einschätzung der Fragesteller neben dem positiven Effekt auf die Gesundheit der
Bevölkerung in gesundheitsökonomischer Hinsicht auch einen wichtigen
Beitrag leisten, um den Anteil der GKV an den Lohnnebenkosten zu senken und
die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland nachhaltig zu stärken.
Während die Regierungsparteien im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbart haben, Vorsorge und Prävention
zum Leitbild der Gesundheitspolitik zu erheben, setzt sie mit ihrem Entwurf
für den Bundeshaushalt 2024 nun bei der Prävention den Rotstift an (
www.aer
zteblatt.de/nachrichten/145722/Lauterbach-verteidigt-Gesundheitshaushalt-vie
l-Kritik).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9296
20. Wahlperiode 14.11.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
8. November 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Darüber hinaus entzieht das GKV-FinStG der gerade erst eingeführten,
präventionsorientierten Parodontitistherapie für den zahnärztlichen Bereich in
den Jahren 2023 und 2024 finanzielle Mittel (
www.kzvnr.de/medien/PDFs/Za
hn%C3%A4rzteseite/Kampagnen/KZBV_Folgen_GKV-FinStG_Parodontitis-
Therapie.pdf). Parodontitis ist eine komplexe Entzündungserkrankung des
Menschen und häufigste Ursache für vermeidbaren Zahnverlust. Außerdem
steht sie in direkter Wechselwirkung mit Diabetes mellitus und nimmt zudem
Einfluss auf weitere schwere Allgemeinerkrankungen, wie z. B. Herz-
Kreislauf-Erkrankungen und rheumatische Erkrankungen, und kann ein erhöhtes
Risiko für Schwangere sowie bei demenziellen Erkrankungen darstellen. Jeder
zweite Erwachsene leidet an dieser Volkskrankheit (
www.idz.institute/fileadm
in/Content/Publikationen-PDF/Bd_35-Fuenfte_Deutsche_Mundgesundheitsst
udie_DMS_V.pdf). Laut einer aktuellen Studie sind die direkten und
indirekten Folgekosten von unbehandelter Parodontitis hoch, wobei allerdings die
indirekten Kosten in den USA deutlich unter denen in Europa liegen würden
(vgl. Botelho et. al., 2022: Economic burden of periodontitis in the United
States and Europe: An updated estimation. J Periodontol, 93(3), S. 373 – 379).
Die Verfasser der Studie führen dies auf die präventiven Anstrengungen des
US Office of Disease Prevention and Health Promotion zurück.
Für die GKV-Versicherten gewährleistet die im Juli 2021 in Kraft getretene
„Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses [G-BA] zur systematischen
Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen (PAR-
Richtlinie)“ die systematische Behandlung der Parodontitis nach dem
aktuellen Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse und ohne
Zugangsbeschränkungen für die Versicherten. Alle Beteiligten im Rahmen des
Beratungsverfahrens im G-BA – der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-
Spitzenverband –GKV-SV), die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV)
und die Patientenvertretung – gingen dabei von einem bis dato bestehenden
deutlichen Missverhältnis zwischen der Anzahl der Erkrankungen und der
Anzahl der notwendigen Behandlungen aus (
www.g-ba.de/downloads/40-268-74
83/2020-12-17_PAR-RL_Erstfassung_ZD.pdf). Der GKV-Spitzenverband
prognostizierte, dass die aus der neuen G-BA-Richtlinie resultierenden
Verbesserungen für die GKV-Versicherten zu Mehrausgaben für die gesetzliche
Krankenversicherung in einem mittleren bis hohen dreistelligen
Millionenbetrag jährlich führen (
www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/service_
1/publikationen/geschaeftsberichte/GKV_GB2021_barrierefrei.pdf). Damit
wären die von der Regierungskoalition aus SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN und FDP mit dem GKV-FinStG gesetzten Ziele nach Ansicht der
Fragesteller mittel- bis langfristig ad absurdum geführt.
1. Wann plant die Bundesregierung, das im Koalitionsvertrag zwischen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP angekündigte
Präventionsgesetz umzusetzen?
2. Wann plant die Bundesregierung, den im Koalitionsvertrag
angekündigten Nationalen Präventionsplan umzusetzen?
3. Wann plant die Bundesregierung, die im Koalitionsvertrag genannten
„konkreten Maßnahmenpakete“ zu den Themen Alterszahngesundheit,
Diabetes, Einsamkeit, Suizid, Wiederbelebung und Vorbeugung von
klima- und umweltbedingten Gesundheitsschäden umzusetzen?
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung prüft derzeit gesetzgeberischen Handlungsbedarf zur
Fortentwicklung der mit dem Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung
und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) vom 17. Juli 2015 (BGBl. I
S. 1368) geschaffenen sozialrechtlichen Regelungen auch auf der Grundlage
des dem Bundesministerium für Gesundheit von der Nationalen
Präventionskonferenz nach § 20d Absatz 4 Satz 1 und 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) zugeleiteten zweiten Präventionsberichts. Bereits durch Artikel
1 des Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Stiftung
Unabhängige Patientenberatung Deutschland – und zur Änderung weiterer
Gesetze vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 123) wurde die mit dem
Präventionsgesetz eingeführte Vorschrift des § 20a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) mit dem Ziel fortentwickelt, das Leistungsgeschehen der
Krankenkassen noch besser in die nationale Präventionsstrategie einzubinden und an
deren Zielen auszurichten.
Der Nationale Präventionsplan wird derzeit unter Beteiligung von Expertinnen
und Experten aus Wissenschaft, Politik und Praxis entwickelt. Zu den darunter
zu subsummierenden spezifischen Maßnahmepaketen zählt auch das Thema
Suizidprävention. In Umsetzung mehrerer politischer Aufträge bereitet die
Bundesregierung unter Federführung des Bundesministeriums für Gesundheit
gegenwärtig eine Nationale Suizidpräventionsstrategie vor. Diese soll dem
Deutschen Bundestag bis April 2024 vorgelegt werden. Ziel dieser Strategie ist
es, insbesondere Vorschläge zur Koordinierung und zur Vernetzung
wesentlicher Strukturen der Suizidprävention auf Bundesebene zu entwickeln, um
damit die Grundlage für einen weitere Verbesserung und einen Ausbau der
Suizidprävention zu schaffen. Gesundheitsbezogene Aspekte von Einsamkeit sind
Gegenstand der in Abstimmung befindlichen Strategie der Bundesregierung
gegen Einsamkeit.
4. Plant die Bundesregierung aktuell weitere Maßnahmen zur Stärkung von
Prävention und Gesundheitsförderung, und wenn ja, welche Maßnahmen
konkret?
Das Bundesministerium für Gesundheit bereitet vielfältige Maßnahmen zur
Förderung der Prävention und der Gesundheit der Bevölkerung vor. So werden
die nachgeordneten Behörden des Bundesministeriums für Gesundheit zum Teil
neu geordnet. Zur Stärkung der Prävention insbesondere von nicht
übertragbaren Krankheiten wird das Bundesinstitut für Prävention und Aufklärung in der
Medizin (BIPAM) errichtet, in dem die Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung aufgehen wird. Das Robert Koch-Institut wird durch eine
Konzentration auf die Abwehr von Infektionskrankheiten gestärkt. Neben den
strukturellen Veränderungen befinden sich gesetzgeberische Maßnahmen zur
Verbesserung der Früherkennung und Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen
bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in Vorbereitung. Da
Bewegungsmangel ein Risikofaktor für Herz-Kreislauf-Erkrankungen und für viele weitere
Erkrankungen darstellt, hat das Bundesministerium für Gesundheit den
„Runden Tisch Bewegung und Gesundheit“ initiiert, um mit den Ländern, den
kommunalen Spitzenverbänden, den Krankenkassen und anderen
Sozialversicherungsträgern sowie Verbänden und wissenschaftlichen Einrichtungen aus den
Bereichen Bewegung, Sport und Gesundheit zu erörtern, wie Bewegung und
aktiver Lebensstil bei allen Menschen sektorenübergreifend gefördert werden
kann und welche Maßnahmen die beteiligten Akteure umsetzen können. Ein
Beitrag des Bundesministeriums für Gesundheit zum Runden Tisch ist die
Schaffung eines Nationalen Kompetenzzentrums für Bewegungsförderung im
Sinne einer zentralen Ansprechstruktur für das Thema körperliche Aktivität, zu
dessen Aufgaben derzeit ein Gutachten erstellt wird. Des Weiteren sollen die
Nationalen Empfehlungen für Bewegung und Bewegungsförderung aktualisiert
und erweitert werden. Die Nationalen Empfehlungen bieten Expertinnen und
Experten, Entscheidungskräften sowie Multiplikatorinnen und Multiplikatoren
eine wissenschaftliche Orientierung für ihre Arbeit. Das Bundesministerium für
Gesundheit wird den Prozess der Umsetzung der am Runden Tisch weiter
vereinbarten Maßnahmen begleiten.
Auch die vorgesehene Umsetzung des im Koalitionsvertrag verankerten
Vorhabens der Errichtung von Gesundheitskiosken und der damit verbundenen
Verbesserung der Beratung und Unterstützung zu Präventionsangeboten wird zu
einer Stärkung von Prävention und Gesundheitsförderung beitragen.
Im Rahmen der Cannabisgesetzgebung ist die Entwicklung entsprechender
Informations-, Aufklärungs- und Präventionsangebote der Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung vorgesehen.
Ferner wird das Vorkommen von impfpräventablen Erkrankungen
kontinuierlich überwacht und Präventionsstrategien zur Vermeidung impfpräventabler
Erkrankungen fortlaufend angepasst sowie entsprechende Maßnahmen dazu
initiiert. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU „Prävention im Gesundheitssektor und
Krankenhaushygiene in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 20/8833
verwiesen.
Im Sinne einer gesundheitsförderlichen Gesamtpolitik setzt die
Bundesregierung auch ressortübergreifend zahlreiche Maßnahmen um, die unmittelbar der
Förderung der Gesundheit der Bevölkerung dienen. So setzen sich das
Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft gemeinsam mit dem Nationalen Aktionsplans IN FORM für
einen gesunden Lebensstil in allen Lebensphasen ein. Eine ausgewogene
Ernährung zusammen mit regelmäßiger Bewegung trägt maßgeblich zur
Gesunderhaltung bei. Ein Ziel von IN FORM ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher
bei einer gesunden und ausgewogenen Ernährungsweise zu unterstützen und
diese im Alltag zur Selbstverständlichkeit zumachen. Über zahlreiche vom
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft geförderte Projekte
werden gesundheitsförderliche Alltagsstrukturen im Bereich Ernährung etabliert
bzw. ausgebaut. Zukünftig werden Ernährungsbildungsaktivitäten für
vulnerable und armutsgefährdete Bevölkerungsgruppen verstärkt in den Blick
genommen. Neben der Stärkung der Ernährungskompetenz ist die Verbesserung der
Ernährungsumgebung ein Kernziel. Mit dem Modellregionenwettbewerb
„Ernährungswende in der Region“ fördert das Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft ab 2024 herausragende, innovative Konzepte für eine
gesunde und nachhaltige Ernährung in unterschiedlichen Regionen Deutschlands.
Die Verbesserung der Gemeinschaftsverpflegung ist dabei ein zentrales
Handlungsfeld. Darüber hinaus erarbeitet die Bundesregierung derzeit die
gemeinsame Ernährungsstrategie, um eine gute, das heißt gesunde und nachhaltige
Ernährung für die Menschen in Deutschland leichter zu machen.
Die Bundesregierung arbeitet im Rahmen des Programms des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „ARBEIT: SICHER+GESUND“ an der Stärkung
der Präventionsaktivitäten für die Arbeitswelt. Priorisiert werden dabei aktuell
Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der psychischen Gesundheit. Im
Rahmen der Politikwerkstatt „Psychische Gesundheit” werden dafür
zielgerichtete Maßnahmen für eine besser vernetzte Zusammenarbeit der
Sozialversicherungsträger bei der Prävention psychischer Belastungen und Erkrankungen
sowie der Stärkung der psychischen Gesundheit in der Arbeitswelt erarbeitet und
in den im Koalitionsvertrag vereinbarten Aktionsplan „Gesunde Arbeit“
überführt.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung fördert mit der in 2022
veröffentlichten Fördermaßnahme „Interventionsstudien für gesunde und
nachhaltige Lebensbedingungen und Lebensweisen“ Projekte, die sowohl Prävention
und Gesundheitsförderung als auch ökologische Nachhaltigkeit stärken sollen.
Das Ziel der Fördermaßnahme besteht darin, wissenschaftliche Evidenz für die
Wirksamkeit von Maßnahmenpaketen zu generieren, die diese beiden Aspekte
gleichermaßen adressieren. Im Jahr 2023 haben 21 Projekte im Rahmen einer
Konzeptionsentwicklungsphase mit der Ausarbeitung entsprechender
Interventionsstudien begonnen. Die aussichtsreichsten Vorhaben sollen ab dem Jahr
2025 für drei Jahre gefördert werden.
Zur Stärkung der Prävention von Krebs soll mit der vom Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz derzeit
vorbereiteten Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung erstmalig die
Früherkennung von Lungenkrebs mittels Niedrigdosis-Computertomographie bei
starken Rauchern zugelassen werden. Ohne diese Verordnung können starke
Raucherinnen und Raucher nicht von einer Lungenkrebsfrüherkennung profitieren,
da sie bislang verboten ist. Des Weiteren soll die bestehende Brustkrebs-
Früherkennungs-Verordnung geändert werden, indem die obere Altersgrenze von
derzeit 69 auf 75 Lebensjahre angehoben werden soll. So können Frauen
künftig länger am qualitätsgesicherten Mammographie-Screening-Programm zur
Früherkennung von Brustkrebs teilnehmen. Gemäß § 25 Absatz 4a SGB V ist
es die Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), auf Grundlage
einer entsprechenden Früherkennungs-Verordnung des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz eine
Anpassung seiner Richtlinien innerhalb von höchstens 18 Monaten zu beschließen.
Das Inkrafttreten des G-BA-Beschlusses wäre die Voraussetzung für eine
Kostenübernahme der jeweiligen Früherkennungsuntersuchung durch die
gesetzliche Krankenversicherung. Für die Anhebung der oberen Altersgrenze im
Mammographie-Screening-Programm auf 75 Jahre ist bereits der 1. Juli 2024 als
Starttermin vorgesehen (siehe auch:
www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-m
eldungen/1133/).
5. Sollen mit dem aktuellen Entwurf der Bundesregierung für den
Bundeshaushalt 2024 (Bundestagsdrucksache 20/7800) die für den Bereich
Gesundheitsförderung und Prävention vom Bundesministerium für
Gesundheit (BMG) bereitgestellten Mittel im Vergleich zum Haushaltsjahr 2023
gekürzt werden, und wenn ja, warum?
Der Regierungsentwurf zum Haushalt 2024 sieht für Kapitel 1503 „Prävention
und Gesundheitsverbände“ ein Soll von rund 777 Mio. Euro vor. Die
Absenkung des Haushaltsansatzes verglichen zum Haushaltsjahr 2023 ist in erster
Linie durch den Wegfall der etatisierten Mittel für die zentrale Beschaffung von
Impfstoffen gegen SARS-CoV-2 von rund 3 Mrd. Euro bedingt.
6. Welche Rolle spielt nach Auffassung der Bundesregierung die
Gesundheitskompetenz der Bürgerinnen und Bürger für präventives und
gesundheitsförderliches Verhalten?
Gesundheitskompetenz als Fähigkeit, gesundheitsrelevante Informationen
suchen, finden, auf ihre Qualität hin beurteilen und für die eigene Situation
anwenden zu können, ist eine grundlegende Voraussetzung für einen gesunden
Lebensstil. Sie trägt wesentlich dazu bei, gute Gesundheitsentscheidungen zu
treffen und dadurch Lebensqualität und Gesundheit zu verbessern und zu
erhalten. Dazu zählen auch das Wissen, die Motivation und die Kompetenzen, um
sich über das Gesundheitswesen, die Prävention und die Gesundheitsförderung
eine Meinung zu bilden und Entscheidungen zu treffen, die die Lebensqualität
im Lebensverlauf erhalten oder verbessern. Darüber hinaus hat die Förderung
der Gesundheitskompetenz insbesondere eine soziale Dimension: Gerade
Menschen mit geringer Gesundheitskompetenz brauchen ein kompetentes
Gesundheitssystem und gesundheitskompetente Organisationen und Einrichtungen, die
ihnen die notwendige Unterstützung bieten, um Gesundheitskompetenz
entwickeln zu können. Gesundheitskompetenz ist damit zugleich wichtig für die
gesellschaftliche Teilhabe und für den sozialen Zusammenhalt in der Gesellschaft.
Mit dem Präventionsgesetz wurde die Entwicklung persönlicher,
gesundheitsbezogener Kompetenzen mit der in § 20 Absatz 1 Satz 1 SGB V geschaffenen
Legaldefinition der Gesundheitsförderung (Leistungen zur Förderung des
selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns) besonders betont und in
den Aufgabenkatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung integriert.
7. Wie beurteilt die Bundesregierung die Gesundheitskompetenz der
Bürgerinnen und Bürger, und welche Maßnahmen zur Verbesserung der
Gesundheitskompetenz der Bürgerinnen und Bürger plant die
Bundesregierung?
Die vom Bundesministerium für Gesundheit geförderte Studie zur Messung der
Gesundheitskompetenz in der Bevölkerung „Gesundheitskompetenz der
Bevölkerung in Deutschland vor und während der Corona Pandemie: Ergebnisse des
HLS-GER 2“ (Februar 2021;
www.nap-gesundheitskompe-tenz.de/gesundheits
kompetenz/forschungsergebnisse-f%C3%BCr-deutschland/) kommt zu dem
Befund, dass rund 40 Prozent der Befragten ihre Gesundheitskompetenz als
exzellent oder ausreichend einschätzen, während fast 60 Prozent ihre
Gesundheitskompetenz nur als eingeschränkt oder unzureichend wahrnehmen. Ein
wesentlicher Grund für eine eingeschränkte Gesundheitskompetenz liegt in der
Menge, Vielfalt und auch Widersprüchlichkeit der (zunehmend digitalen)
Informationen sowie darin, dass auch Falsch- und Fehlinformationen zu
Gesundheitsthemen zugenommen haben.
Bereits im Jahr 2017 hat das Bundesministerium für Gesundheit zusammen mit
den Spitzen der Selbstverwaltung des deutschen Gesundheitswesens die
„Allianz für Gesundheitskompetenz“ ins Leben gerufen (
www.bundesgesundheitsmi
nisterium.de/ministerium/meldungen/2017/juni/allianz-fuer-gesundheitskompet
enz.html#c11158), um sowohl die Gesundheitskompetenz in der Bevölkerung
als auch in den Organisationen des Gesundheitswesens zu stärken. Neben dem
Bundesministerium für Gesundheit, der Gesundheitsministerkonferenz der
Länder und dem Patientenbeauftragten der Bundesregierung bzw. der
Bevollmächtigten der Bundesregierung für Pflege sind 14 Spitzenorganisationen des
Gesundheitswesens inklusive der Selbstverwaltung Mitglied der Allianz. Die
Allianzpartner haben bisher eine Reihe von Projekten für die Förderung der
allgemeinen Gesundheitskompetenz – insbesondere der sozial benachteiligten
Gruppen – durch Beratungs- und Internetangebote für eine bessere Navigation im
Gesundheitswesen oder durch Prävention und Gesundheitsförderung
entwickelt; weitere sind in Planung.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat darüber hinaus eine Reihe von
praxisorientierten Forschungsprojekten im Gesamtrahmen von rund 2 Mio. Euro
gefördert (Abschluss bis Ende des Jahres 2023), die erfolgreiche
Umsetzungsstrategien von Maßnahmen entwickeln und erproben, die bei der
Gesundheitsbildung, der Gesundheitsinformation und der Arzt-Patienten-
Kommunikation zu messbaren Fortschritten führen sollen. Um insbesondere die
Gesundheitskompetenz von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte bzw. Geflüchteten
zu verbessern, betreibt das Bundesministerium für Gesundheit überdies das
mehrsprachige Webportal „Migration und Gesundheit“ (
www.migration-gesun
dheit.bund.de), das zahlreiche Broschüren und Informationsmaterialien zur
Verfügung stellt, beispielsweise die Broschüre „Gesundheit für alle – ein
Wegweiser durch das deutsche Gesundheitswesen“, die in 15 Sprachfassungen
erhältlich ist. So wird der Zugang zur gesundheitlichen Versorgung von Menschen
mit Zuwanderungsgeschichte erleichtert und die gesellschaftliche Teilhabe
gefördert.
Darüber hinaus leistet die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung einen
zentralen Beitrag zur Förderung der Gesundheitskompetenz in der
Bevölkerung: Dies erfolgt durch vielfältige Maßnahmen, die Informationen über
Gesundheitsrisiken und gesundheitsfördernde Einflüsse bereitstellen. Die
Angebote sind leicht zugänglich, verständlich, qualitätsgesichert und dienen als
Grundlage für individuelle Entscheidungen. Die Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung stellt nicht nur für die Öffentlichkeit, sondern auch für
professionelle Fachkräfte und Multiplikatorinnen Materialien und
Fortbildungsressourcen bereit. Diese unterstützen die Fachkräfte und ermöglichen, die
Gesundheitskompetenz in ihrer jeweiligen Zielgruppe zu fördern. Weiterhin kooperiert
die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung mit verschiedenen Partnern,
darunter der „Kooperationsverbund Gesundheitliche Chancengleichheit“, um
Strategien zur gesellschaftlichen Verantwortung für die öffentliche Gesundheit
weiterzuentwickeln.
8. Liegen der Bundesregierung Informationen oder Schätzungen über die
direkten und indirekten Folgekosten nicht oder zu spät behandelter
Parodontitis für den zahnärztlichen und allgemeinmedizinischen Bereich vor?
Zu den Folgekosten unzureichend behandelter Parodontitis verfügt die
Bundesregierung über keine eigenen Berechnungen.
9. Welche Maßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in der
GKV ergriffen, um die hohe Krankheitslast im Bereich Parodontitis zu
senken?
Gibt es innerhalb der Bundesregierung Überlegungen für ähnliche
präventive Anstrengungen, wie sie das US Office of Disease Prevention and
Health Promotion ergriffen hat, um die Parodontitisprävalenz bei
Erwachsenen deutlich zu senken?
In Deutschland werden die Inhalte der Versorgung im System der gesetzlichen
Krankenversicherung durch die Selbstverwaltung bestimmt. Jede und jeder
gesetzlich Versicherte hat einmal innerhalb von zwei Jahren einen Anspruch auf
die Erhebung des Parodontalen Screening Indexes (PSI). Dieser bietet einen
orientierenden Überblick über das mögliche Vorliegen und die Schwere einer
parodontalen Erkrankung sowie den möglichen Behandlungsbedarf. Der PSI
wurde bei etwa 48 Prozent der gesetzlich Versicherten in den Jahren 2020 und
2021 erhoben. Seit dem 1. Juli 2021 erhält der Versicherte nach der Erhebung
des PSI eine schriftlich dokumentierte Information über das
Untersuchungsergebnis, den möglichen Behandlungsbedarf und ggf. die Notwendigkeit
weiterführender diagnostischer Maßnahmen. In Verbindung mit der ebenfalls zum
1. Juli 2021 in Kraft getretenen Erstfassung der Richtlinie zur systematischen
Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen (PAR-
Richtlinie) sind damit nach Auffassung der Bundesregierung wesentliche
Voraussetzungen zur Senkung der Zahl der Versicherten, die an einer schweren
Parodontitis erkrankt sind, gegeben. Die von den Fragestellenden erwähnten
Maßnahmen des US Office of Disease Prevention and Health Promotion zielen
insbesondere auf eine Verbesserung der Erhebungsinstrumente zu
Parodontalerkrankungen in den USA. Eine solche Datenbasis liegt in Deutschland mit den
Deutschen Mundgesundheitsstudien (DMS) vor, die vom Institut der Deutschen
Zahnärzte (IDZ) im Auftrag der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und der
Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) regelmäßig erstellt werden.
10. Wie hat sich der Ausgabenanteil der vertragszahnärztlichen Versorgung
an den GKV-Gesamtausgaben in den Jahren von 2000 bis 2022 nach
Kenntnis der Bundesregierung entwickelt (bitte insgesamt und gesondert
für die Leistungsbereiche konservierende-chirurgische Behandlungen
und Zahnersatz darstellen)?
Der nachfolgenden Tabelle lässt sich entnehmen, dass der Ausgabenanteil der
vertragszahnärztlichen Versorgung an den Gesamtausgaben der gesetzlichen
Krankenversicherung in den Jahren 2000 bis 2022 gesunken ist.
Anteil an den GKV-Gesamtausgaben in Prozent
Jahr
Konservierendchirurgische
Behandlungen
Zahnärztliche
Behandlung
Zahnersatz Zahnärztliche
Behandlung
inkl. Zahnersatz
2000 4,2 5,8 2,6 8,4
2001 4,2 5,7 2,7 8,4
2002 4,1 5,6 2,5 8,1
2003 4,1 5,6 2,6 8,2
2004 4,1 5,5 2,6 8,1
2005 4,0 5,2 1,7 6,9
2006 4,0 5,2 1,8 7,1
2007 4,0 5,1 1,9 7,0
2008 3,9 5,0 1,8 6,9
2009 3,7 4,8 1,8 6,6
2010 3,6 4,8 1,8 6,5
2011 3,6 4,8 1,8 6,5
2012 3,5 4,7 1,7 6,4
2013 3,8 4,9 1,6 6,6
2014 3,7 4,8 1,6 6,4
2015 3,6 4,8 1,5 6,3
2016 3,6 4.8 1,5 6,2
2017 3,6 4,7 1,4 6,2
2018 3,5 4,7 1,4 6,1
2019 3,4 4,6 1,4 6,0
2020 3,3 4,5 1,3 5,7
2021 3,3 4,5 1,4 5,9
2022 3,1 4,5 1,4 5,8
Quelle: Endgültige Rechnungsergebnisse (KJ1) der GKV
11. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des GKV-SV, dass durch die
im Jahr 2021 in Kraft getretene G-BA-Richtlinie zur systematischen
Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen (PAR-
Richtlinie) Mehrkosten in der GKV entstehen, und wenn ja, in welcher
Höhe pro Jahr, und wie wurde diesen Mehrausgaben im
Gesetzgebungsverfahren zum GKV-FinStG Rechnung getragen?
Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für Parodontitis-
Behandlungen beliefen sich im Jahr 2019 (als letztem Vorpandemiejahr) auf 528 Mio.
Euro und im Jahr 2021 auf 595 Mio. Euro. Infolge der neuen PAR-RL war im
ersten Quartal 2022 ein Anstieg der Ausgaben für Parodontitis-Behandlungen
von rund 60 Prozent zu verzeichnen. Für das gesamte Jahr 2022 wurde zum
Zeitpunkt der Erarbeitung des Referentenentwurfs zum GKV-
Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) ein deutlich höherer Anstieg prognostiziert, da sich
bis dahin die neue Behandlungsrichtlinie etabliert haben sollte. Zu dieser
prognostizierten Erhöhung trug auch die mit dem Gesetz zur Verbesserung der
Gesundheitsversorgung und Pflege Gesundheitsversorgungs- und
Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299) neu
geschaffene Regelung des § 85a Absatz 6 SGB V bei, nach der die Vertragspartner für
die Gesamtvergütungen in den Jahren 2021 und 2022 keine
Ausgabenobergrenzen festlegen mussten. Durch diese Regelung sollten Zahnärztinnen und
Zahnärzte Nachholeffekte nach dem Abflauen der Corona-Pandemie realisieren
können, ohne an im Rahmen der Gesamtvergütungen bestehende
Ausgabenobergrenzen zu stoßen. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich für das Jahr 2022 eine
Verdoppelung der Ausgaben für Parodontitis-Behandlungen feststellen.
12. Wann wird das Bundesministerium für Gesundheit die von ihm gemäß
§ 85 Absatz 2d Satz 4 und Absatz 3a Satz 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) zum 30. September 2023 geforderte Evaluation der
Auswirkungen der mit dem GKV-FinStG getroffenen Regelungen im
zahnärztlichen Bereich auf den Umfang der Parodontitisversorgung dem
Deutschen Bundestag zuleiten?
13. Plant die Bundesregierung, die Ergebnisse der Evaluation nach § 85
Absatz 2d Satz 4 und Absatz 3a Satz 4 SGB V zu veröffentlichen, und wenn
ja, wann?
Die Fragen 12 und 13 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Evaluationsbericht des Bundesministeriums für Gesundheit zu den
Auswirkungen des GKV-FinStG auf die Versorgung der Versicherten mit Leistungen
zur Behandlung von Parodontitis wurde am 23. Oktober 2023 dem Ausschuss
für Gesundheit des Deutschen Bundestages zugeleitet (Ausschuss-Drucksache
20(14)157).
14. Liegen der Bundesregierung Informationen zur jährlichen Anzahl der
PAR-Neubehandlungen ab 2005 bis zum Inkrafttreten der neuen PAR-
Richtlinie des G-BA im Jahr 2021 vor, und wenn ja, welche?
Die Entwicklung der Zahl der Neubehandlungen seit dem Jahr 2005 lässt sich
der nachfolgenden Tabelle entnehmen.
Anzahl der mit der GKV über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
abgerechneten Parodontitis-Neubehandlungen in den Jahren 2005 bis 2021
Jahr Anzahl
Paroddontitis-Neubehandlungen
(in Tausend)
2005 799,1
2006 823,3
2007 874,7
2008 900,5
2009 933,2
2010 935,5
2011 950,8
2012 959,7
2013 973,3
Anzahl der mit der GKV über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
abgerechneten Parodontitis-Neubehandlungen in den Jahren 2005 bis 2021
Jahr Anzahl
Paroddontitis-Neubehandlungen
(in Tausend)
2014 1.006,6
2015 1.020,2
2016 1.026,3
2017 1.049,0
2018 1.065,2
2019 1.100,7
2020 1.020,9
2021 1.054,9
Quelle: KZBV
15. Liegen der Bundesregierung Informationen zur monatlichen
Entwicklung der Zahl der Parodontitis-Neubehandlungen im Jahr 2022 vor, und
wenn ja, welche?
Die Zahl der Parodontitis-Neubehandlungsfälle lag in den letzten zehn Jahren
vor Inkrafttreten der PAR-Richtlinie in einem Bereich zwischen rund 960 000
und 1,1 Millionen Fällen pro Jahr, wobei ein coronabedingter Rückgang bei
den Fallzahlen im Jahr 2020 (-7,3 Prozent gegenüber dem Jahr 2019) zu
verzeichnen war. Im Zuge der Weiterentwicklung der PAR-Behandlung ist im Jahr
2022 die Zahl der Neubehandlungsfälle auf rund 1,446 Millionen Fälle
gestiegen.
16. Liegen der Bundesregierung Informationen zur monatlichen
Entwicklung der Zahl der Parodontitis-Neubehandlungen ab Januar 2023 (Beginn
der Wirkung der GKV-FinStG-Regelungen nach § 85 Absatz 2d und
Absatz 3a SGB V) vor, und wenn ja, welche?
Die vorläufigen Abrechnungsdaten des ersten Quartals 2023 zeigen, dass sich
die Zahl der Versicherten, die eine Neubehandlung aufnehmen, weiterhin auf
hohem Niveau bewegt. Zwar sank im Januar 2023 die Zahl der
Neubehandlungen auf 60 000. Allerdings war dieser deutliche Rückgang nach Angabe der
Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung auf „abrechnungstechnische
Sondereffekte“ zurückzuführen. In den Monaten Februar und März 2023 wurden
wieder jeweils rund 120 000 Neubehandlungen aufgenommen. Dies entsprach dem
durchschnittlichen Niveau des Jahres 2022. Für die Monate April 2023
(113 300), Mai 2023 (101 100), Juni 2023 (101 100) und Juli 2023 (92 400)
zeigt sich nach Angaben der KZBV eine leicht rückläufige Tendenz bei den
Neubehandlungen. Allerdings kommt die Verlangsamung des Anstiegs der
Anzahl der Neubehandlungen nicht überraschend. Die neuen Regelungen zu den
Parodontitis-Behandlungen sehen eine erhebliche Ausweitung der Leistungen
pro Fall und eine deutliche zeitliche Verlängerung der Behandlung vor. Vor
diesem Hintergrund werden die Zahnarztpraxen die Aufnahme von Parodontitis-
Behandlungen aufgrund begrenzter Behandlungskapazitäten nicht beliebig
ausdehnen können. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der mit Blick auf die
Auswirkungen der Corona-Pandemie verbundene Verzicht auf die Festlegung von
Ausgabenobergrenzen auf die Jahre 2021 und 2022 begrenzt war und für die
Vereinbarung der Gesamtvergütungen für das Jahr 2023 auch ohne die durch
das GKV-FinStG gesetzten Vergütungsobergrenzen keine Anwendung mehr
gefunden hätte. Punktwert- oder mengenbezogene Systemanpassungen sind mit
der Einführung der PAR-Richtlinie nicht erfolgt.
17. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Entwicklung der Zahl der PAR-Neubehandlungen vor und nach Beginn der
Wirkung der mit dem GKV-FinStG eingeführten Regelungen nach § 85
Absatz 2d und Absatz 3a SGB V?
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die vertragszahnärztliche
Vergütung in Deutschland überwiegend regional sowie kassen- und
kassenartenindividuell ausgestaltet ist und deshalb gleiche Leistungen auch im selben
Bundesland unterschiedlich vergütet werden können, lässt sich feststellen, dass die mit
der Umsetzung der PAR-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses
verbundene Aufwuchs der Versorgungsleistungen im Parodontose-Bereich auch
nach Inkrafttreten des GKV-FinStG angehalten hat. Auch im ersten Halbjahr
2023 sind für diesen Leistungsbereich ein deutlicher Anstieg der abgerechneten
Punktmengen und Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zu
verzeichnen. Soweit es zu einer Anhebung des Anteils der Leistungen für
Folgebehandlungen am Gesamtleistungsvolumen kommt, ist darauf hinzuweisen, dass
dies dem mit der PAR-Richtlinie verbundenen Versorgungsziel entspricht,
erreichte Behandlungserfolge im PAR-Bereich langfristig zu sichern. Insgesamt
ist festzustellen, dass in dem der Evaluation zur Verfügung stehenden Zeitraum
und mit den vorhandenen Daten eine Verschlechterung der Versorgung von
Versicherten mit PAR Leistungen durch das Inkrafttreten des GKV-FinStG
nicht festgestellt werden kann.
18. Sieht die Bundesregierung auf Grundlage der Evaluationsergebnisse des
BMG nach § 85 Absatz 2d Satz 4 und Absatz 3a Satz 4 SGB V
gesetzgeberischen Handlungsbedarf, und wenn ja, welchen?
Aufgrund der Tatsache, dass einerseits die mit dem GKV-FinStG beabsichtigte
Ausgabensteuerung eingetreten und andererseits keine Verschlechterung der
Versorgung der Versicherten mit PAR Leistungen festgestellt werden konnten,
wurde das gesetzgeberische Ziel bisher erreicht. Anhaltspunkte für
gesetzgeberischen Handlungsbedarf bestehen somit aus Sicht der Bundesregierung nicht.
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