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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Einführung einer sektorengleichen Vergütung im Rahmen der geplanten Ambulantisierung von bisher stationär erbrachten medizinischen Leistungen
(insgesamt 19 Einzelfragen)
Fraktion
CDU/CSU
Ressort
Bundesministerium für Gesundheit
Datum
11.12.2023
Aktualisiert
05.02.2024
BT20/916808.11.2023
Einführung einer sektorengleichen Vergütung im Rahmen der geplanten Ambulantisierung von bisher stationär erbrachten medizinischen Leistungen
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU
Einführung einer sektorengleichen Vergütung im Rahmen der geplanten
Ambulantisierung von bisher stationär erbrachten medizinischen Leistungen
Mit der Einführung einer speziellen sektorengleichen Vergütung gemäß § 115f
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) plant die Bundesregierung, der
Ambulantisierung von bisher stationär erbrachten medizinischen Leistungen
Vorschub zu leisten. In diesem Sinne hat die Koalition zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart:
„Um die Ambulantisierung bislang unnötig stationär erbrachter Leistungen zu
fördern, setzen wir zügig für geeignete Leistungen eine sektorengleiche
Vergütung durch sogenannte Hybrid-DRG um.“ (siehe Koalitionsvertrag „Mehr
Fortschritt wagen“, S. 66).
Hintergrund dieses parteienübergreifenden politischen Zieles ist die auch durch
OECD-Studien (OECD = Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung) belegte Tatsache, dass Patientinnen und Patienten in Deutschland
im internationalen Vergleich so oft im Krankenhaus behandelt werden, wie es
in fast keinem anderen Industrieland der Fall ist (vgl. https://www.augsburger-a
llgemeine.de/wissenschaft/OECD-Studie-Deutschland-bei-Klinikaufenthalten-i
m-internationalen-Vergleich-vorne-id24736826.html). Diese Entwicklung stellt
ein erhebliches Effizienzpotential im deutschen Gesundheitswesen dar.
Dazu hatte u. a. das Barmer Institut für Gesundheitssystemforschung (bifg)
eine Analyse zum Thema „Ambulantisierungspotential in Deutschland“ in
Auftrag gegeben (siehe https://www.bifg.de/media/dl/ePaper/Bifg_ePaper_AO
P.pdf). Auch der Gesundheitsökonom Prof. Dr. Jonas Schreyögg hat in seinem
im bifg-Sammelband „Gesundheitswesen aktuell 2023“ erschienenen Artikel
„Gleiches Geld für gleiche Leistung“ (siehe https://www.bifg.de/media/dl/gesu
ndheitswesen-aktuell/2023/gwa-2023_messerle.pdf) in den Augen der
Fragesteller interessante Vorschläge zur sektorengleichen Vergütung unterbreitet,
ebenso der Spitzenverband Fachärzte Deutschlands e. V. (SpiFa; siehe https://s
pifa.de/spezielle-sektorengleiche-verguetung-gemaess-%C2%A7-115f-sgb-v/).
Der im Rahmen des im November 2022 vom Deutschen Bundestag
verabschiedeten Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes neu implementierte § 115f SGB V
sieht für die Vergütung von Leistungen nach § 115f SGB V Fallpauschalen vor,
die weder auf der alleinigen Grundlage einer Vergütung nach dem Einheitlichen
Bewertungsmaßstab (EBM) noch auf einer Vergütung nach den sog. Diagnosis
Related Groups (DRGs) erfolgen.
Nach dem Scheitern der Verhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband
(GKV = gesetzliche Krankenversicherung) , der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Erarbeitung eines
entsprechenden Leistungskataloges ist nun das Bundesministerium für Gesundheit
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9168
20. Wahlperiode 08.11.2023
(BMG) ermächtigt, die Ausgestaltung im Rahmen einer Rechtsverordnung zu
vollziehen (siehe https://www.aerzteblatt.de/archiv/230685/Hybrid-DRGs-und-
sektorengleiche-Verguetung-Kein-Konsens-erreicht). Die Vorlage eines
Entwurfs der entsprechenden Rechtsverordnung war bereits mehrfach vertagt
worden. Die Fertigstellung der Rechtsverordnung ist nun für die zweite
Jahreshälfte 2023 geplant, mit dem Ziel, dass die Einführung zum 1. Januar 2024
erfolgen soll (siehe https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/144520/Hybrid-DRG-sol
len-zum-Jahresanfang-kommen). Anfang Oktober 2023 ist ein
Referentenentwurf des BMG über eine Verordnung zu einer speziellen sektorengleichen
Vergütung (Hybrid-DRG-V) mit Bearbeitungsstand vom 21. September 2023
bekannt geworden (vgl. https://background.tagesspiegel.de/gesundheit/bmg-legt-v
erordnungsentwurf-vor).
In dem am 10. Juli 2023 von Bund und Ländern mehrheitlich verabschiedeten
Eckpunktepapier zur Krankenhausreform (siehe https://www.bundesgesundheit
sministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/K/Krankenhausreform/Eckpu
nktepapier_Krankenhausreform.pdf) ist die konkrete Ausgestaltung der
Vergütung von Leistungen in sog. Level Ii-Krankenhäusern, an denen die
„sektorenübergreifenden Versorger“ nach den Vorstellungen der Bundesregierung
schwerpunktmäßig tätig sein sollen, noch recht vage dargestellt (vgl.
Eckpunktepapier, S. 13 f.). Hier heißt es: „Perspektivisch soll eine
sektorenübergreifende Vergütung erreicht werden.“ Daraus ergeben sich gewichtige Fragen für die
weiteren Arbeiten an der Krankenhausreform.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Woran sind die Verhandlungen nach § 115f SGB V zwischen dem GKV-
Spitzenverband, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der
Deutschen Krankenhausgesellschaft nach Kenntnissen der Bundesregierung
gescheitert?
2. Worin konkret unterschieden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Vorschläge der drei Vertreter der Selbstverwaltung?
3. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Anteil (bzw. den Umfang) der
(auch) ambulant zu erbringenden Leistungen in Deutschland insgesamt
und wenn die Kriterien des § 115f SGB V zur Anwendung kommen ein?
4. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Anteil (bzw. den Umfang) der
(auch) ambulant zu erbringenden Leistungen in Deutschland nach § 115f
SGB V ein, wenn die Leistungen nach § 115b SGB V nicht mit
einbezogen werden würden?
5. Wie bewertet die Bundesregierung dieses Verhältnis im europäischen und
wie im internationalen Vergleich?
Teilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die These, in
Deutschland würden im internationalen Vergleich zu viele Patientinnen
und Patienten stationär behandelt?
6. Wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse der Analyse des Barmer
Instituts für Gesundheitssystemforschung zum Thema
„Ambulantisierungspotential in Deutschland“?
7. Wie bewertet die Bundesregierung die Vorschläge zur Ausgestaltung des
§ 115f SGB V von Prof. Dr. Jonas Schreyögg, Hamburg Center for Health
Economics (HCHE), Mitglied des Sachverständigenrates Gesundheit?
8. Wie bewertet die Bundesregierung die Vorschläge zur Ausgestaltung des
§ 115f SGB V des Spitzenverbands Fachärzte Deutschlands e. V. (SpiFa)?
9. Für wie viele heute stationär erbrachte Leistungen treffen die Kriterien
gemäß § 115f Absatz 2 SGB V (hohe Fallzahl im Krankenhaus, kurze
Verweildauer und ein geringer klinischer Komplexitätsgrad) zu?
10. Gibt es aus Sicht der Bundesregierung über diese Kriterien hinaus weitere
Kriterien, die eine Qualifikation zum Einschluss in den Katalog nach
§ 115f SGB V ermöglichen können, wenn ja, welche?
11. Welche Rolle spielt der § 115f SGB V aus Sicht der Bundesregierung bei
der Ausgestaltung der geplanten Krankenhausreform?
12. Sollen mit Blick auf die Eckpunkte zur Krankenhausreform die sog.
„sektorenübergreifenden Versorger“ (sog. Level Ii-Krankenhäuser) aus Sicht
der Bundesregierung generell Plankrankenhäuser nach § 108 SGB V sein?
Wenn ja, welche Rolle spielen hierbei die Leistungen nach § 115f SGB V
in der Ausgestaltung, und wie plant die Bundesregierung, dem Grundsatz
„ambulant vor stationär“ Rechnung zu tragen, wenn die
sektorenübergreifenden Versorger auch künftig stationäre Versorgungseinrichtungen sein
werden?
13. Welche Basis und Systematik bzw. welches konkrete Rechenmodell zieht
die Bundesregierung zur Ausgestaltung der speziellen sektorengleichen
Vergütung nach § 115f SGB V heran?
14. Nach welcher Formel oder Systematik sind und sollen nach Auffassung
der Bundesregierung die im Rahmen der speziellen sektorengleichen
Vergütung nach § 115f SGB V anzuwendenden Fallpauschen kalkuliert
werden?
Auf welchen Überlegungen fußt diese Systematik?
Wer bzw. welche Stelle wird diese Fallpauschalen zukünftig definieren?
15. Sieht die Bundesregierung eine Gefahr einer generellen nicht
bedarfsgerechten und institutionellen Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante
Versorgung durch die derzeitige Ausgestaltung des § 115f SGB V und der
vorliegenden Entwurfsfassung einer Rechtsverordnung des BMG?
16. Welche Regelungen sieht die Bundesregierung vor, um eine verbesserte
Kooperation zwischen der ambulanten und stationären Versorgungsebene
und der Leistungserbringer untereinander im Rahmen der stationären
Versorgung zu ermöglichen?
17. In welchem Verhältnis stehen nach Ansicht der Bundesregierung § 115f
SGB V und die Rechtsverordnung in Bezug auf die Förderung der
belegärztlichen Versorgung nach § 121 SGB V?
18. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, die Weiterbildung am Standort der
sektorenübergreifenden Versorger (sog. Level Ii-Krankenhäuser) konkret
auszugestalten?
19. Aus welchen Gründen ist die Bundesregierung überzeugt, an diesen
Standorten eine universale, qualitativ gute ärztliche Aus- und
Weiterbildung garantieren zu können, wenn diese Einrichtungen nach den
derzeitigen Plänen der Bundesregierung nur Leistungen der Grundversorgung
anbieten dürfen?
Berlin, den 7. November 2023
Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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