Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Anke Domscheit-Berg, Nicole Gohlke,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/9170 –
Datenlage zu verschiedenen Formen digitaler Gewalt, Regelungslücken und
Handlungsbedarf
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
ist festgehalten: „Mit einem Gesetz gegen digitale Gewalt werden wir
rechtliche Hürden für Betroffene, wie Lücken bei Auskunftsrechten, abbauen und
umfassende Beratungsangebote aufsetzen.“ Dabei ist nicht weiter ausgeführt,
was die Koalition mit dem Begriff „digitale Gewalt“ meint und welche
rechtlichen Hürden über die Lücken bei Auskunftsrechten hinaus, die als Beispiel
aufgeführt sind, abgebaut werden sollen.
Auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend heißt es: „Bei digitaler Gewalt geht es den meisten Tatpersonen darum,
die ausgewählte Person zu ängstigen oder zum Schweigen zu bringen. Sie
wollen sie herabsetzen, ihren Ruf schädigen, sie sozial isolieren, zu einem
bestimmten Verhalten nötigen oder erpressen. Dafür nutzen sie das Internet oder
verschaffen sich zum Beispiel direkt Zugriff auf das Mobiltelefon oder den
Computer des Opfers.“ (
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/f
rauen-vor-gewalt-schuetzen/haeusliche-gewalt/formen-der-gewalt-erkennen-8
0642).
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) erarbeitet aktuell einen Entwurf für
ein Gesetz gegen digitale Gewalt und definierte im April 2023 im
Eckpunktepapier dazu „sog. digitale Gewalt“ als „Persönlichkeitsrechtsverletzungen im
digitalen Raum“ (
https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgeb
ung/Eckpunkte/Digitale_Gewalt_Eckpunkte.pdf?__blob=publicationFile
&v=2). Darüber hinaus finden sich auf der Website des BMJ keine
Informationen oder Definitionen zum Thema.
Die vorherige Bundesregierung hatte keine Definition und beantwortete eine
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vor fünf Jahren so: „Eine allgemein
gültige Definition des Begriffs „digitale Gewalt“ gibt es derzeit nicht. Oft
werden unter diesem Begriff mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel,
insbesondere über soziale Medien, über Mobiltelefonie oder sonstige
Kommunikationswege im Internet umgesetzte Handlungsweisen wie verschiedene
Formen von Diffamierung, Herabsetzung, Belästigung, Bedrängung, Bedrohung,
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9543
20. Wahlperiode 29.11.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz
vom 22. November 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Nachstellung und Nötigung zusammengefasst.“ (Bundestagesdrucksache
19/6174).
Das Europäische Parlament erwog in seiner Entschließung „Bekämpfung
geschlechtsspezifischer Gewalt: Gewalt im Internet“ im Dezember 2021, „dass
die häufigsten Arten von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet Straftaten
wie etwa Cybermobbing, Cyber-Stalking, Verletzungen der Privatsphäre im
Zusammenhang mit IKT [Informations- und Kommunikationstechnik],
einschließlich des Zugriffs auf Daten oder Bilder – dazu zählen auch intime
Daten – sowie deren Aufnahme, Aufzeichnung, Weitergabe, Erstellung und
Manipulation ohne Zustimmung, Identitätsdiebstahl und Hetze im Internet,
Zwangskontrolle durch digitale Überwachung und Kontrolle der
Kommunikation mittels Stalkerware- und Spyware-Apps sowie die Nutzung
technologischer Mittel für den Menschenhandel, auch zum Zweck der sexuellen
Ausbeutung, sind“ (Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember
2021 mit Empfehlungen an die Kommission zur Bekämpfung von
geschlechtsspezifischer Gewalt: Gewalt im Internet (2020/2035(INL)),
P9_TA(2021)0489).
Auf europäischer Ebene findet derzeit der Trilog zur Verabschiedung einer
Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
statt, die sich insbesondere mit der nichteinvernehmlichen Weitergabe von
intimem oder manipuliertem Material, mit Straftaten im Zusammenhang mit
Cyberstalking, Straftaten im Zusammenhang mit Cybermobbing und
Aufstachelung zu Hass oder Gewalt im Internet befasst, weil hier ein
Regelungsbedarf erkannt wurde (
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?
uri=CELEX:52022PC0105).
1. Hat die Bundesregierung eine Definition für „digitale Gewalt“, und wenn
ja, wie lautet sie?
2. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die
folgenden Phänomene:
a) Hassrede im Internet,
b) digitales Stalking (auch „Cyber-Stalking“),
c) Einsatz von Stalkerware- bzw. Spyware-Apps,
d) bildbasierte sexualisierte Gewalt, z. B. Zusendung unerwünschter
Bilder („Dickpics“), Upskirting & Downblousing, Sextortion,
e) Erpressung mit der Drohung, intime Bilder zu versenden oder zu
veröffentlichen,
f) heimliche Bild- bzw. Video-Aufnahmen mithilfe versteckter und/
oder sehr kleiner Kameras,
g) das Veröffentlichen solcher Aufnahmen etwa auf Porno-Plattformen,
h) Deepfakes,
i) das Anfertigen von Video-Aufnahmen von Vergewaltigungen,
j) das Veröffentlichen von Video-Aufnahmen von Vergewaltigungen,
k) heimliches oder offenes Verfolgen mithilfe von GPS-Sendern oder
der Geolokations-Funktion von mobilen Geräten,
l) die Verfolgung mithilfe der heimlichen Verwendung von AirTags
oder SmartTags,
m) Identitätsdiebstahl,
n) das unverlangte Zusenden oder Bestellen von Dingen an
Privatadressen,
o) Kontrolle und Mitlesen von Mail- und/oder Social-Media-Accounts
aktueller oder ehemaliger Partnerinnen und Partner mithilfe
konsensual oder nach Bedrohung ausgehändigter oder heimlich verschaffter
Passwörter,
p) Einbau von GPS-Sendern, sendefähigen Mikrofonen oder
Aufnahmegeräten z. B. in Kinderspielzeug, das bei geteiltem Umgang in den
jeweils anderen Haushalt eingeschleust wird,
auch mit dem Sammelbegriff „digitale Gewalt“ bezeichnet werden
können, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bei dem Begriff „digitale Gewalt“ handelt es sich um einen rechtlich bisher
nicht definierten Fachbegriff, unter dem verschiedene Formen von Angriffen
auf Personen und Personengruppen, insbesondere durch Herabsetzungen,
Rufschädigung, Nötigung, Erpressung, Bedrohung und soziale Ausgrenzung,
verstanden werden, die im digitalen Raum, also insbesondere auf Online‑Portalen
und sozialen Plattformen, über Messengerdienste oder auch über E‑Mail‑
Dienste, begangen werden. Viele der in Frage 2 genannten Phänomene werden im
politischen Diskurs im Zusammenhang mit digitaler Gewalt genannt.
3. Was ist über die Häufigkeit sowie die Zahl der Opfer und Täterinnen und
Täter bekannt (bitte nach den einzelnen in Frage 2 aufgezählten
Phänomenen aufschlüsseln)?
Die Kategorie „Digitale Gewalt“ wird in der Polizeilichen
Kriminalstatistik (PKS) nicht verwendet. Die in Frage 2 aufgeführten Phänomene werden nur
näherungsweise und nicht explizit in der PKS abgebildet. Zahlreiche
Informationen zu Fällen, die mit dem Tatmittel Internet begangen wurden, sind auf der
Internetseite des Bundeskriminalamtes (BKA) veröffentlicht (
https://www.bk
a.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/2
022/Bund/Faelle/BU-F-12-T05-TM-Internet_xls.xlsx).
Es wird außerdem auf die Statistik zu Politisch motivierter Kriminalität (PMK)
verwiesen (vergleiche
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/ve
roeffentlichungen/nachrichten/2023/05/pmk2022-factsheets.pdf?__blob=public
ationFile&v=5).
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse zur
Häufigkeit des Phänomens digitaler Gewalt und zur Anzahl von Tätern und
betroffenen Personen vor.
Einige Dunkelfeldinformationen liefert die periodische repräsentative
Bevölkerungsbefragung „Sicherheit und Kriminalität in Deutschland“ (SKiD), die vom
BKA in Zusammenarbeit mit den Ländern durchgeführt wird. Aktuell liegen
die Daten der ersten Erhebungswelle aus 2020 vor, die zweite Erhebung startet
Anfang 2024. Ein detaillierter Bericht mit den Befunden aus der ersten
Erhebungswelle ist unter
www.bka.de/ErgebnisseSKiD2020 frei zugänglich.
In SKiD 2020 wurden unter anderem Informationen zu den Delikten
„Beleidigung im Internet“ und „Gewaltandrohung im Internet“ erhoben, die dem
Bereich der digitalen Gewalt zuzuordnen sind. Laut den Ergebnissen von
SKiD 2020 waren innerhalb eines Jahres 4,6 Prozent der Bevölkerung von
Beleidigung im Internet betroffen. Von Gewaltandrohungen im Internet waren
1,6 Prozent BKA betroffen.
Des Weiteren führt das BKA aktuell gemeinsam mit dem Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und dem
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) die geschlechterübergreifende
Opferbefragung zu Gewalterfahrungen „Lebenssituation, Sicherheit und Belastungen
im Alltag“ (LeSuBiA) durch. LeSuBiA verfolgt das Ziel, das Dunkelfeld im
Bereich von Gewaltvorkommnissen in Deutschland
geschlechterdifferenzierend zu untersuchen. Ein besonderer Schwerpunkt wird dabei auf der Erhebung
von Gewalterfahrungen in (Ex-)Paarbeziehungen, sexualisierter Gewalt und
Gewalt im digitalen Raum liegen. (siehe auch Antwort zu Frage 7).
LeSuBiA erhebt Informationen zu den in Frage 2 genannten Phänomenen,
jedoch variiert der Zuschnitt und die Aggregationsebene. Die umfangreiche
Erhebungsphase (mindestens 15 000 persönlich-mündliche Interviews) hat im
Juli 2023 begonnen und soll in der zweiten Hälfte des Jahres 2024 abgeschlossen
werden. Ergebnisse sind für 2025 geplant.
Bezüglich der Häufigkeit der Phänomene sowie der Zahl der Opfer sowie
Täterinnen und Täter ist insbesondere auch auf Kinder und Jugendliche als eine zu
beachtende Personengruppe zu verweisen. Entsprechende Erkenntnisse sind im
Gefährdungsatlas (2. Auflage 2022) der Bundeszentrale für Kinder- und
Jugendmedienschutz mit aktuellen Zahlen hinterlegt. Der Gefährdungsatlas ist
abrufbar unter
https://www.bzkj.de/bzkj/service/publikationen/gefaehrdungsatl
as-digitales-aufwachsen-vom-kind-aus-denken-zukunftssicher-handeln-aktualis
ierte-und-erweiterte-2-auflage--197812.
Beispielhaft sei auf folgende Gefährdungsmomente hingewiesen:
Hate Speech: Ein Fünftel der befragten 12- bis 19-Jährigen gibt in der JIM-
Studie 2019 an, dass schon einmal falsche oder beleidigende Inhalte über die
eigene Persönlichkeit online verbreitet wurden. Bei Mädchen (18 Prozent) sind
diese Vorfälle etwas seltener als bei Jungen (24 Prozent). Die
Wahrscheinlichkeit, betroffen zu sein, nimmt mit dem Alter der Jugendlichen zu.
Erfahrungen mit sexueller Belästigung: Knapp 30 Prozent der Befragten der
deutschen EU Kids Online-Studie geben an, in den letzten zwölf Monaten
online nach sexuellen Dingen gefragt worden zu sein, obwohl sie diese Fragen
eigentlich nicht beantworten wollten (15 Prozent der 12- bis 14-Jährigen;
43 Prozent bei den 15- bis 17-Jährigen; Mädchen: 34 Prozent; Jungen: 23
Prozent).
Aus den Klassenstufen 5 bis 10 gaben 2019 21 Prozent der in Deutschland
lebenden Befragten an, bereits via Smartphone/Internet sexuell belästigt worden
oder nach einem Nacktbild gefragt worden zu sein.
4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über demografische
Merkmale der Opfer und Täterinnen und Täter, insbesondere in Bezug auf
Alter und Geschlecht (bitte nach den einzelnen in Frage 2 aufgezählten
Phänomenen aufschlüsseln)?
Hinsichtlich der PKS-Daten und der Betroffenheit von Kindern und
Jugendlichen wird auf die Frage 3 verwiesen.
Auf Basis der Daten aus SKiD 2020 lässt sich zu „Beleidigung im Internet“
und „Gewaltandrohung im Internet“ Folgendes sagen (vergleiche
Ergebnisbericht SKiD 2020, Seite 39): Von Beleidigung im Internet sind Männer (4,8
Prozent) und Frauen (4,5 Prozent) gleichermaßen betroffen – für dieses Phänomen
lässt sich kein Geschlechterunterschied feststellen. Gleiches gilt für
Gewaltandrohung im Internet (Männer 1,7 Prozent, Frauen 1,5 Prozent). Hinsichtlich des
Alters zeigt sich für beide Delikte, dass vor allem jüngere Personen am
stärksten betroffen sind (vergleiche SKiD 2020 Ergebnisbericht, S. 44). Die
Betroffenheit ist unter den 16- und 17‑jährigen Personen am höchsten (Beleidigung
im Internet: 14,5 Prozent; Gewaltandrohung im Internet: 7,3 Prozent), sinkt
kontinuierlich mit dem Alter und liegt bei den ältesten Personen im Bereich
von etwa maximal einem Prozent.
In SKiD werden außerdem Informationen zu Opfern erfasst, wie etwa das
Geschlecht des Täters oder der Täterin oder die Beziehung zum Täter oder zur
Täterin (vergleiche SKiD 2020 Ergebnisbericht, S. 118). Bei Missbrauch
persönlicher Daten bei Nutzung des Internets ist bei gut 8 Prozent der Fälle der
Täter männlich, in etwa 1 Prozent ist die Täterin weiblich und bei etwa 91
Prozent ist das Geschlecht des Täters oder der Täterin unbekannt (vergleiche
SKiD 2020 Ergebnisbericht, S. 99). Bei Beleidigungen im Internet ist in etwa
der Hälfte der Fälle dem Opfer das Geschlecht des Täters beziehungsweise der
Täterin unbekannt. In etwa 41 Prozent der Fälle handelt es sich um einen
männlichen Täter, in etwa 9 Prozent der Fälle um eine weibliche Täterin.
Bei Gewaltandrohungen im Internet ist in etwa 29 Prozent der Fälle dem Opfer
das Geschlecht des Täters oder der Täterin unbekannt. In 69 Prozent der Fälle
handelt es sich um männliche Täter, bei etwa 2 Prozent um weibliche
Täterinnen. Hinsichtlich der Beziehung zwischen Opfer und Täter oder Täterin
(vergleiche SKiD 2020 Ergebnisbericht, S. 121) handelt es sich in den meisten
Fällen um eine dem Opfer fremde Person (Beleidigung im Internet 63 Prozent,
Gewaltandrohung im Internet 42 Prozent). Auffällig ist jedoch, dass es sich bei
etwa 17 Prozent der Gewaltandrohungen im Internet um einen ehemaligen
Partner beziehungsweise eine ehemalige Partnerin des Opfers handelt.
5. Welche Schutzlücken gibt es nach Ansicht der Bundesregierung jeweils
für die in Frage 2 aufgezählten Phänomene?
Die Bundesregierung prüft fortlaufend, ob das geltende Recht ausreicht oder ob
gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.
Die Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen ist für Betroffene von
digitaler Gewalt mit finanziellen und praktischen Hürden verbunden. Viele
Betroffene können ihre bereits nach geltendem Recht bestehenden zivilrechtlichen
Ansprüche mangels Kenntnis von der Identität des Verletzers nicht geltend
machen. Gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung deshalb
auf der Ebene der individuellen Rechtsdurchsetzung. Das geplante Gesetz
gegen digitale Gewalt soll das bestehende Auskunftsverfahren stärken, das
auch gerichtsgebührenfrei sein soll. Um künftige Rechtsverletzungen zu
verhindern, soll auch ein zivilrechtlicher Anspruch auf eine zeitlich begrenzte
Accountsperre gegen die jeweilige Plattform geschaffen werden. Die Zustellung
von gerichtlichen und Gerichtsverfahren einleitenden Schriftstücken an eine
Adresse im Inland soll im europarechtlich zulässigen Umfang weiterhin
möglich sein.
Die Möglichkeit, Strafanzeigen und Strafanträge online zu stellen, ist ein
weiterer wichtiger Baustein, um digitale Gewalt effektiver zu bekämpfen. Die von
den Justizministern und Justizministerinnen eingesetzte Bund-Länder-
Arbeitsgruppe „Onlinedienste zur Meldung von Hasskommentaren für Bürgerinnen
und Bürger“ hat geprüft, wie die unterschiedlichen Länderangebote betreffend
Online-Anzeigemöglichkeiten ausgeweitet, verbessert und effektiviert werden
können. Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 10.
November 2023 hat die Auffassung der Arbeitsgruppe geteilt, dass möglichst
niedrigschwellige Online Anzeigemöglichkeiten zur Meldung von
Hasskommentaren im Internet ein wichtiges Mittel sind, um eine effektive Verfolgung
von Hasskriminalität im Internet zu ermöglichen, sieht aber keinen Bedarf für
die Entwicklung eines länderübergreifend abgestimmten justiziellen
Anzeigeportals.
6. Hält die Bundesregierung das gegenwärtig durch das Bundesministerium
der Justiz erarbeitete Digitale-Gewalt-Gesetz, so wie es in den
vorliegenden Eckpunkten skizziert wurde, für ausreichend, um den Gefahren der
digitalen Gewalt in ihrer ganzen Breite angemessen zu begegnen, und
wenn nein, was wird sie darüber hinaus unternehmen?
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) erarbeitet derzeit den
Referentenentwurf eines Gesetzes gegen digitale Gewalt und wird diesen anschließend
innerhalb der Bundesregierung abstimmen.
Das BMJ hat zudem einen Referentenentwurf zur weiteren Digitalisierung der
Justiz vorgelegt, der unter anderem die digitale Stellung von Strafanträgen
vorsieht. Die Stellungnahmefrist läuft noch bis zum 28. November 2023.
Diese Maßnahmen werden als ausreichend erachtet.
7. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass
einzelne und befristete Pilotprojekte nicht ausreichend sind, um
Gewaltberatungsstellen und Frauenhäuser zu befähigen, zu den verschiedenen
Formen digitaler Gewalt angemessen zu beraten und die Betroffenen zu
unterstützen, und wenn ja, was wäre aus Sicht der Bundesregierung
erforderlich, um eine angemessene Beratung zu ermöglichen?
Aufgrund des föderalen Systems in Deutschland fällt die Zuständigkeit für die
Bereitstellung und den Ausbau sowie die Finanzierung von Hilfs- und
Unterstützungseinrichtungen für von Gewalt betroffene Frauen in den Bereich der
Bundesländer.
Im Rahmen seiner Zuständigkeit engagiert sich das BMFSFJ seit Jahren mit
unterschiedlichen Projekten und Maßnahmen zum Schutz von Frauen vor
digitaler Gewalt und fördert im Rahmen seiner Zuständigkeit mehrere Vorhaben
auf Bundesebene, die die Sensibilisierung der Betroffenen und der
Fachöffentlichkeit, den besseren Schutz von Mädchen und Frauen und das Empowerment
der Einrichtungen zum Schutz von Frauen mit ihren Kindern zum Ziel haben.
Die Bundesregierung ist überzeugt, dass auch diese Projekte eine nachhaltige
Wirkung entfalten.
Mit dem Inkrafttreten der Istanbul-Konvention sowie dem Eintritt der Corona-
Pandemie wurde der Schutz von Mädchen und Frauen vor digitaler Gewalt
noch einmal verstärkt in den Fokus gerückt.
Überblick über die vom BMFSFJ geförderten Projekte zum Schutz vor digitaler
Gewalt.
Abgeschlossene Projekte:
• Frauenhauskoordinierung: „Schutz vor digitaler Gewalt unter Einbeziehung
der Datensicherheit im Frauenhaus“ (bis 12/2022)
Ziel ist die sichere Nutzung digitaler Medien in Frauenhäusern, ohne die
Bewohnerinnen, Mitarbeiterinnen und den Standort zu gefährden.
https://www.frauenhauskoordinierung.de/arbeitsfelder/digitale-gewalt
• Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe: „Inter
Aktion – Interdisziplinäre Aktionspartnerschaften gegen digitale
geschlechtsspezifische Gewalt“ (bis 12/2022)
Mit dem Projekt wurden Kooperationspartnerschaften und Vernetzung von
Fachberatungsstellen für von (digitaler) Gewalt betroffene Frauen mit
Organisationen und Fachkräften der IT-Branche etabliert und erprobt.
• Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe: Aktiv gegen
digitale Gewalt (beendet: 12/2021)
Ziel ist die Qualifizierung des Frauenunterstützungssystems, die Stärkung
der Rechtssicherheit, die Sensibilisierung der Öffentlichkeit sowie der
Schutz und die Beratung betroffener Frauen und Mädchen.
https://www.frauen-gegen-gewalt.de/de/aktionen-themen/bff-aktiv-gegen-di
gitale-gewalt.html
Laufende Projekte:
• Frauenhauskoordinierung: „Digitaler Gewalt im Frauenhaus
handlungssicher begegnen“ (3/2023 bis 5/2026)
Das Projekt baut auf dem oben genannten Schutzkonzept auf und soll durch
zielgerichtete und umfangreiche Fortbildungen bundesweit flächendeckend
implementiert werden. Modellhaft wird eine telefonische IT Beratung
erprobt; außerdem soll ein medienpädagogisches Konzept erarbeitet werden,
das speziell auf Kinder und Jugendlichen in Frauenhäusern ausgerichtet ist.
https://www.frauenhauskoordinierung.de/arbeitsfelder/digitale-gewalt
• Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe: „Aktiv
gegen digitale Gewalt/Konzepte gegen digitale Gewalt im sozialen Umfeld
und im öffentlichen Raum" (1/2023 bis 12/2026)
Fortführung des abgeschlossenen gleichnamigen Projekts; der Fokus liegt
auf den neuesten technischen Entwicklungen und den Rechten der
Betroffenen. Ziel ist die Entwicklung zielgenauer Maßnahmen, um das
Frauenunterstützungssystem fortzubilden.
• Modellprojekt „Schutz und Hilfe bei häuslicher Gewalt – Ein
interdisziplinärer Online-Kurs“
Im Rahmen des Modellprojektes ist ein umfassendes, interdisziplinäres,
qualitativ hochwertiges Fortbildungsangebot entstanden, das es in dieser
Form und Qualität im deutschsprachigen Raum bisher nicht gab. Kern des
Angebots ist ein E-Learning-Kurs für alle Fachkräfte, die im
Themenbereich „Häusliche Gewalt“ arbeiten. „Gewalt und Kontrolle und digitale
Gewalt“ ist eine Lerneinheit des Kurses.
Das Modellprojekt endete zum 30. April 2022. Die Bundesländer haben mit
Umlaufbeschluss 04/2022 der Konferenz der Gleichstellungs- und
Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der
Länder (GFMK) „Verstetigung des Interdisziplinären Online-Kurses „Schutz
und Hilfe bei häuslicher Gewalt““ einstimmig beschlossen, den Kurs
zunächst für weitere fünf Jahre über Ländermittel zu finanzieren.
https://haeuslichegewalt.elearning-gewaltschutz.de/
• Dunkelfeldstudie LeSuBiA: Die geschlechterübergreifende
Bevölkerungsbefragung zur Gewaltbetroffenheit in Deutschland wird derzeit gemeinsam
von BMFSFJ, BMI und BKA gemeinsam durchgeführt. LeSuBiA verfolgt
das Ziel, das Dunkelfeld im Bereich von Gewaltvorkommnissen in
Deutschland geschlechterdifferenzierend zu untersuchen. Gewalt im
digitalen Raum wird dabei auch erfasst. Die einjährige Feldphase startete im
Juli 2023. Erste Ergebnisse werden 2025 erwartet.
https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Forschung/ForschungsprojekteUn
dErgebnisse/Dunkelfeldforschung/LeSuBiA/lesubia_node.html
• Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“
Auch das bundesweite Frauen-Hilfetelefon ist eine erste Ansprechstation
für Betroffene von digitaler Gewalt. Das Hilfetelefon ist 365 Tage im Jahr
rund um die Uhr kostenfrei erreichbar. Es bietet Betroffenen die
Möglichkeit, sich zu jeder Zeit anonym, kompetent, sicher und barrierefrei beraten
zu lassen.
https://www.hilfetelefon.de/das-hilfetelefon.html
8. Wie wird die Bundesregierung den im Koalitionsvertrag im Kontext des
angekündigten Digitale-Gewalt-Gesetzes enthaltenen Halbsatz „und
umfassende Beratungsangebote aufsetzen“ umsetzen?
Das BMFSFJ fördert eine Vielzahl von Projekten und Initiativen, die Beratung
für betroffene Personen anbieten, um den Erwerb von Medienkompetenz und
einen verantwortungsbewussten Umgang digitaler Medien zu fördern. So
beispielsweise auch JUUUPORT.de, eine bundesweite peer-to-peer-basierte
Online-Beratung für junge Menschen speziell für internetbasierte Probleme wie
Cybermobbing. Ehrenamtlich aktive Jugendliche und junge Erwachsene, die
JUUUPORT‑Scouts, beraten Gleichaltrige bei Online-Problemen. Sie
engagieren sich auch in den sozialen Medien des Projektes, indem sie dort
Aufklärungskampagnen zu Themen wie Hass und Desinformation im Netz
durchführen.
Teil der Website ist zudem ein Rat- und Hilfeangebot für Kinder ab zwölf
Jahren und Jugendliche, welches Informationen und Hilfestellungen bei
internetbezogenen Problemen bietet. Der Elternratgeber „SCHAU HIN! Was Dein Kind
mit Medien macht“ hält Beratungsangebote für Eltern, Fachkräfte und Kinder
zu den Risiken digitaler Mediennutzung bereit.
Darüber hinaus wird über das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ unter
anderem das „Kompetenznetzwerk gegen Hass im Netz“ mit den Trägern
HateAid, Jugendschutz.net, Gesellschaft für Medienpädagogik und
Kommunikationskultur und Das Netz gefördert und seit 2021 ausgebaut. Auch die
Betroffenenberatung wurde hierbei signifikant – mit der Förderung des Trägers
HateAid – gestärkt. Unter anderem wendet sich das Projekt an kommunal
Engagierte und sensibilisiert Jugendliche zu Hass im Netz.
Das BMJ fördert in diesem Jahr das HateAid Projekt „Digitale Gewalt in einem
volatilen Umfeld: Neue Phänomenbereiche, Gewaltformen und
Betroffenengruppen“ mit den Phänomenbereichen Deepfakes und Pornoplattformen sowie
der Zielgruppe Frauen als Opfer digitaler Gewalt. Bei diesem Projekt greift
HateAid die neusten technischen Entwicklungen in der Ausübung von digitaler
Gewalt auf und bietet darauf ausgerichtete spezielle Beratungsangebote an. Für
das Haushaltsjahr 2024 steht eine weitere Förderung von HateAid in Aussicht.
9. Was ist die Ursache dafür, dass die Zahl der Beratungen zu digitaler
Gewalt des „Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen“ mit 314 von 39 484
Beratungen im Jahr 2022 (Jahresbericht 2022) außerordentlich gering ist,
während (andere) Frauengewaltberatungsstellen seit Jahren berichten,
dass die Zahlen der Fälle digitaler Gewalt deutlich steigen?
a) Wie wird die Zahl für „digitale Gewalt“ beim Hilfetelefon konkret
ermittelt?
b) Wird im Regelfall bei den einzelnen Meldungen an das Hilfetelefon
erfragt, ob es neben gemeldeten zusätzlich auch Formen digitaler
Gewalt gab, und wenn ja, welche Formen digitaler Gewalt werden dabei
erfragt, und wie werden die Ergebnisse erfasst?
c) Werden beim Hilfetelefon Details zu den spezifischen Formen
digitaler Gewalt erfasst, die unter diesem Sammelbegriff registriert
werden?
Die Fragen 9 bis 9c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Seinem Auftrag gemäß erfolgt die Betroffenen-Beratung des Hilfetelefons
„Gewalt gegen Frauen“ anonym und vertraulich. Statistische Angaben wie
Altersgruppe, Herkunft oder Erscheinungsform der Gewalt werden nicht aktiv von
den Beraterinnen erfragt. Sofern diese Angaben in den Beratungen bekannt
werden, werden sie in einer Datenbank anonymisiert erfasst.
Statistisch ausgewertet wird die von der Beraterin als primär angegebene
Gewaltform. Details zu spezifischen Formen digitaler Gewalt werden nicht
erfasst.
Erkenntnisse zu den unterschiedlichen Beratungszahlen bei den
Frauengewaltberatungsstellen zu Digitaler Gewalt und beim „Hilfetelefon Gewalt gegen
Frauen“ liegen der Bundesregierung nicht vor.
10. Wenn die Ursache für die in Frage 8 genannte geringe Zahl ist, dass alle
Beratungen nur je einer Gewaltform zugeordnet werden und dabei
häusliche Gewalt häufig als Hauptursache festgehalten wird, was will die
Bundesregierung unternehmen, um zu einer realistischeren Zahl der Fälle
digitaler Gewalt zu gelangen?
Die in der Antwort zu Frage 9 beschriebene anonymisierte Dokumentation und
statistische Auswertung durch das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen erfolgt im
Rahmen des gesetzlichen Auftrags des Hilfetelefons unter anderem für Zwecke
des jährlichen Sachstandsberichts nach § 7 HilfetelefonG zur Inanspruchnahme
des Hilfetelefons und dient auch dazu, die Angebote des Hilfetelefons
bedarfsgerecht anzupassen.
Eine Aussage zur Verbreitung und zu einzelnen Formen von Gewalt gegen
Frauen insgesamt zu treffen, ist nicht Ziel der Auswertungen der Statistik des
Hilfetelefons und methodisch nicht möglich.
Die Dokumentation der Beratungen des „Hilfetelefons Gewalt gegen Frauen“
wird ständig optimiert und angepasst. Inwieweit eine Erfassung und
Auswertung von Unterkategorien bei den einzelnen Gewaltformen sinnvoll ist, wird
geprüft.
11. Ist die Bundesregierung der Auffassung, mit der vorhandenen Datenlage
zum Gewaltphänomen „Digitale Gewalt“ als Form von Gewalt gegen
Frauen und Mädchen den Anforderungen nach Artikel 11 der Istanbul-
Konvention zu entsprechen?
Nach Artikel 11 der Istanbul-Konvention verpflichten sich alle
Vertragsparteien, in regelmäßigen Abständen einschlägige und genau aufgeschlüsselte
statistische Daten über alle Formen von Gewalt gegen Frauen, deren Vorkommen,
Ursachen und Folgen sowie die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu
erheben. Zu diesen Verpflichtungen gehört es insbesondere,
bevölkerungsbezogene Studien durchzuführen, um die Verbreitung und Entwicklung aller in den
Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt zu
bewerten (Artikel 11 Absatz 2 Istanbul-Konvention).
Die Bundesregierung entwickelt die Umsetzung von Artikel 11 der Istanbul-
Konvention insbesondere auch im Hinblick zur Datenlage „Digitale Gewalt“
kontinuierlich weiter. Derzeit führen BMFSFJ, BMI und BKA gemeinsam die
Studie LeSuBiA durch, mit der auch digitale Gewaltvorkommnisse erfasst
werden sollen (siehe Antwort zu Frage 7).
Darüber hinaus trägt die im November 2022 eingerichtete unabhängige
Berichterstattungsstelle zu geschlechtsspezifischer Gewalt am Deutschen Institut für
Menschenrechte dazu bei, eine breite und belastbare Datengrundlage zu
schaffen, um Entwicklungen und Trends in Bezug auf geschlechtsspezifische Gewalt
in Deutschland sichtbar zu machen. So soll geschlechtsspezifische Gewalt
zielgenauer verhütet und bekämpft werden. Die Berichterstattungsstelle hat am
30. August 2023 den ersten Bericht über die Datenlage zu
geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Deutschland
veröffentlicht (
https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/das-institut/abteilungen/
berichterstattungsstelle-zu-geschlechtsspezifischer-gewalt).
12. Wie will die Bundesregierung gewährleisten, dass Betroffenen digitaler
oder technikbasierter Gewalt durch Polizei und Justiz, die dafür häufig
keine spezifische Ausbildung haben, kompetent und sensibel begegnet
wird?
Die Aus- und Fortbildung von Richterinnen und Richtern aller
Gerichtsbarkeiten sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wird seit Jahren durch
Tagungen bei der Deutschen Richterakademie, einer von Bund und Ländern
gemeinsam getragenen, überregionalen Fortbildungseinrichtung, gewährleistet. Diese
bietet Tagungen zu dem Themenbereich „Digitale Gewalt“ an. So
beispielsweise im Jahr 2023 die Tagungen:
• „Hass im Internet – Möglichkeiten einer effektiven Bekämpfung“: Die
Tagung hat das Phänomen Hate Speech näher beleuchtet sowie den
strafrechtlichen Umgang mit Hassreden im Internet untersucht und konkrete
Vorschläge für eine effektive Bekämpfung und Strafverfolgung von Hate
Speech entwickelt und diskutiert;
• „Cybercrime – Vertiefende Fachtagung mit aktuellen Bezügen für
Spezialistinnen und Spezialisten der Zentralstellen sowie Strafrichterinnen und
Strafrichter“;
• darüber hinaus wird eine Blended-Learning-Fortbildung „Digitale
Kompetenz“ angeboten, die den Bogen von Grundlagen der Informations- und
Kommunikationstechnik bis zu Themen wie Darknet und Blockchain
schlägt.
Im Übrigen liegt die Zuständigkeit für die Aus- und Fortbildung der
Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bei den Ländern,
bei denen der Großteil der Richter und Staatsanwälte beschäftigt ist. Dies gilt
ebenso für die Fortbildung der Polizei, weil die Strafverfolgung in die
Kompetenz der Länder fällt, sodass die Bundesregierung die Arbeit der Polizei in
diesem Bereich nicht regeln kann. Allerdings werden Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamte in der Aus- und Fortbildung auf vielfältige Aufgaben vorbereitet.
Dazu gehört auch der sensible Kontakt zu Menschen, die Opfer von Gewalt
wurden, unabhängig davon, ob diese im analogen oder digitalen Raum
stattfindet.
13. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass die
Veröffentlichung der Privatadresse im Impressum u. a. für
Soloselbständige, Bloggerinnen und Blogger, Freiberuflerinnen und Freiberufler,
Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivistinnen und Aktivisten eine
Gefahr darstellt, weil es Stalking oder verschiedene Formen der
Bedrohung stark vereinfacht oder aber im Umkehrschluss den Betroffenen
unmöglich macht, eine eigene Website zu betreiben?
Die Pflicht zur Angabe eines Impressums nach § 5 des Telemediengesetzes
(TMG) trifft alle Diensteanbieter für geschäftsmäßig, in der Regel gegen
Entgelt angebotene Telemedien, nicht die einzelnen Nutzerinnen und Nutzer. Mit
den Informationen soll jeder Nutzer, Verbraucher, Wettbewerber und die
Allgemeinheit über den Anbieter aufgeklärt werden, nicht zuletzt aus Gründen der
Seriosität und zur Identitätsfeststellung für Klage- und
Vollstreckungsverfahren. § 5 TMG dient der Umsetzung von Vorgaben der europäischen E-
Commerce-Richtlinie, von denen eine Abweichung nicht zulässig ist.
Darüber hinaus enthält § 18 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages (MStV) eine
Impressumspflicht für Internetseiten, auf welchen regelmäßig journalistisch-
redaktionell gestaltete Inhalte online gestellt werden, die zur Meinungsbildung
beitragen können. Gemäß § 18 Absatz 2 MStV haben Anbieter von Telemedien
mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere
vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder
Bild wiedergegeben werden, zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6
TMG einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu
benennen. Für den MStV sind die Länder zuständig.
14 Welche Überlegungen bezogen auf
a) potentielle Täterinnen und Täter,
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Die Projekte „aktiv gegen
digitale Gewalt“ und „Schutz und Hilfe bei häuslicher Gewalt – ein
interdisziplinärer Online-Kurs“ enthalten Elemente zur präventiven Täterarbeit.
Für die Verbreitung der oben genannten Gefährdungsphänomene kommen oft
auch Kinder und Jugendliche selbst als Tatverdächtige in Betracht. Dahinter
verbirgt sich oftmals, dass Minderjährige im Rahmen von Gruppenchats
entweder vermeintlich witzige Bilder oder Videos aus dem Internet oder intime
Darstellungen von Klassenkameradinnen und -kameraden an Gleichaltrige
versenden. Hier ist es wichtig, die Kinder und Jugendlichen zu einem
verantwortungsvollen Umgang mit Medien zu sensibilisieren. Gleichzeitig muss eine
übermäßige Kriminalisierung Jugendlicher verhindert werden.
Im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ wird außerdem das Projekt „Stop
Hate“ des Trägers „Stop Hate gemeinnützige Unternehmergesellschaft“ im
Innovationsfonds gefördert. Im Rahmen dessen wird ein digitales
Interventionsprogramm zur Arbeit mit Täterinnen und Tätern von Hasskriminalität und
digitaler Gewalt entwickelt.
b) die Betroffenen
stellt die Bundesregierung an, um präventiv den verschiedenen Formen
digitaler Gewalt vorzubeugen?
Die Zusammenarbeit der Polizeien der Länder und des Bundes wird auch bei
präventiven Themenstellungen durch die Gremienarbeit sichergestellt. In einem
Bund-Länder-finanzierten Programm, dem Programm Polizeiliche
Kriminalprävention der Länder und des Bundes, werden Konzepte, Medien und
Initiativen, die über Kriminalität aufklären und Schutzempfehlungen vermitteln,
entwickelt. Grundlegende Präventionsinformationen zum Spektrum digitaler
Gewalt finden sich unter der Adresse
https://www.polizei-beratung.de/themen-un
d-tipps/gefahren-im-internet/ (unter anderem Cybergrooming, Cybermobbing,
Online-Dating und Sextortion).
Darüber hinaus kann auf das durch die Kommission Polizeiliche
Kriminalprävention veröffentlichte Video „Hass im Netz“ verwiesen werden (
www.zivile-h
elden.de/hass-im-netz/). Dieses bezieht sich auf verschiedene Formen digitaler
Gewalt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
15. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem einstimmigen
Beschluss zu Tagesordnungspunkt (TOP) 8.4 „Verbesserung des
Gewaltschutzes bei geschlechtsspezifischer digitaler Gewalt im sozialen
Nahraum“ der 33. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen
und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) im Juni
2023 (
https://www.gleichstellungsministerkonferenz.de/documents/33-gf
mk-beschluesse-und-entschliessungen-neu_1687343772.pdf; bitte für
Nummer 1 bis 4 des Beschlusses je einzeln ausführen)?
Zu Nummer 1: Die Bundesregierung teilt die Sorge, dass Frauen und Mädchen
vermehrt von digitaler Gewalt betroffen sind.
Zu Nummer 2: Die Bundesregierung möchte durch das Gesetz gegen digitale
Gewalt den individuellen Rechtsschutz verbessern und dabei auch die
Betroffenheit von Frauen berücksichtigen. Taten, die überwiegend Frauen betreffen,
wie das Verbreiten von Deepfakes, in denen die Gesichter von Frauen, in
pornographische Inhalte eingebaut werden, sollen daher vom Anwendungsbereich
des Gesetzes erfasst sein.
Zu Nummer 3: Soweit die GFMK die Bundesregierung auffordert, eine
repräsentative, empirische Studie zu Gewalt gegen Frauen vorzulegen, in der digitale
Gewalt im sozialen Nahraum explizit untersucht wird, um von digitaler Gewalt
betroffene Frauen in Zukunft besser unterstützen und wirkungsvolle
Präventionsmaßnahmen entwickeln zu können, wird auf die Dunkelfeldstudie LeSuBiA
hingewiesen (siehe Antwort zu den Fragen 3 und 7).
Zu Nummer 4: Die Bundesregierung nimmt den Beschluss der GFMK zur
Kenntnis und begrüßt den Auftrag an die Arbeitsgruppe „Gewaltschutz“ der
GFMK, die Vernetzung und Zusammenarbeit im Kampf gegen
geschlechtsspezifische digitale Gewalt voranzutreiben.
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