Datenlage zu verschiedenen Formen digitaler Gewalt, Regelungslücken und Handlungsbedarf
der Abgeordneten Anke Domscheit-Berg, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Clara Bünger, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Heidi Reichinnek, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP ist festgehalten: „Mit einem Gesetz gegen digitale Gewalt werden wir rechtliche Hürden für Betroffene, wie Lücken bei Auskunftsrechten, abbauen und umfassende Beratungsangebote aufsetzen.“ Dabei ist nicht weiter ausgeführt, was die Koalition mit dem Begriff „digitale Gewalt“ meint und welche rechtlichen Hürden über die Lücken bei Auskunftsrechten hinaus, die als Beispiel aufgeführt sind, abgebaut werden sollen.
Auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend heißt es: „Bei digitaler Gewalt geht es den meisten Tatpersonen darum, die ausgewählte Person zu ängstigen oder zum Schweigen zu bringen. Sie wollen sie herabsetzen, ihren Ruf schädigen, sie sozial isolieren, zu einem bestimmten Verhalten nötigen oder erpressen. Dafür nutzen sie das Internet oder verschaffen sich zum Beispiel direkt Zugriff auf das Mobiltelefon oder den Computer des Opfers.“ (https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/frauen-vor-gewalt-schuetzen/haeusliche-gewalt/formen-der-gewalt-erkennen-80642).
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) erarbeitet aktuell einen Entwurf für ein Gesetz gegen digitale Gewalt und definierte im April 2023 im Eckpunktepapier dazu „sog. digitale Gewalt“ als „Persönlichkeitsrechtsverletzungen im digitalen Raum“ (https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Eckpunkte/Digitale_Gewalt_Eckpunkte.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Darüber hinaus finden sich auf der Website des BMJ keine Informationen oder Definitionen zum Thema.
Die vorherige Bundesregierung hatte keine Definition und beantwortete eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vor fünf Jahren so: „Eine allgemein gültige Definition des Begriffs „digitale Gewalt“ gibt es derzeit nicht. Oft werden unter diesem Begriff mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel, insbesondere über soziale Medien, über Mobiltelefonie oder sonstige Kommunikationswege im Internet umgesetzte Handlungsweisen wie verschiedene Formen von Diffamierung, Herabsetzung, Belästigung, Bedrängung, Bedrohung, Nachstellung und Nötigung zusammengefasst.“ (Bundestagesdrucksache 19/6174).
Das Europäische Parlament erwog in seiner Entschließung „Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt: Gewalt im Internet“ im Dezember 2021, „dass die häufigsten Arten von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet Straftaten wie etwa Cybermobbing, Cyber-Stalking, Verletzungen der Privatsphäre im Zusammenhang mit IKT [Informations- und Kommunikationstechnik], einschließlich des Zugriffs auf Daten oder Bilder – dazu zählen auch intime Daten – sowie deren Aufnahme, Aufzeichnung, Weitergabe, Erstellung und Manipulation ohne Zustimmung, Identitätsdiebstahl und Hetze im Internet, Zwangskontrolle durch digitale Überwachung und Kontrolle der Kommunikation mittels Stalkerware- und Spyware-Apps sowie die Nutzung technologischer Mittel für den Menschenhandel, auch zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, sind“ (Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt: Gewalt im Internet (2020/2035(INL)), P9_TA(2021)0489).
Auf europäischer Ebene findet derzeit der Trilog zur Verabschiedung einer Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt statt, die sich insbesondere mit der nichteinvernehmlichen Weitergabe von intimem oder manipuliertem Material, mit Straftaten im Zusammenhang mit Cyberstalking, Straftaten im Zusammenhang mit Cybermobbing und Aufstachelung zu Hass oder Gewalt im Internet befasst, weil hier ein Regelungsbedarf erkannt wurde (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52022PC0105).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Hat die Bundesregierung eine Definition für „digitale Gewalt“, und wenn ja, wie lautet sie?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die folgenden Phänomene:
a) Hassrede im Internet,
b) digitales Stalking (auch „Cyber-Stalking“),
c) Einsatz von Stalkerware- bzw. Spyware-Apps,
d) bildbasierte sexualisierte Gewalt, z. B. Zusendung unerwünschter Bilder („Dickpics“), Upskirting & Downblousing, Sextortion,
e) Erpressung mit der Drohung, intime Bilder zu versenden oder zu veröffentlichen,
f) heimliche Bild- bzw. Video-Aufnahmen mithilfe versteckter und/oder sehr kleiner Kameras,
g) das Veröffentlichen solcher Aufnahmen etwa auf Porno-Plattformen,
h) Deepfakes,
i) das Anfertigen von Video-Aufnahmen von Vergewaltigungen,
j) das Veröffentlichen von Video-Aufnahmen von Vergewaltigungen,
k) heimliches oder offenes Verfolgen mithilfe von GPS-Sendern oder der Geolokations-Funktion von mobilen Geräten,
l) die Verfolgung mithilfe der heimlichen Verwendung von AirTags oder SmartTags,
m) Identitätsdiebstahl,
n) das unverlangte Zusenden oder Bestellen von Dingen an Privatadressen,
o) Kontrolle und Mitlesen von Mail- und/oder Social-Media-Accounts aktueller oder ehemaliger Partnerinnen und Partner mithilfe konsensual oder nach Bedrohung ausgehändigter oder heimlich verschaffter Passwörter,
p) Einbau von GPS-Sendern, sendefähigen Mikrofonen oder Aufnahmegeräten z. B. in Kinderspielzeug, das bei geteiltem Umgang in den jeweils anderen Haushalt eingeschleust wird,
auch mit dem Sammelbegriff „digitale Gewalt“ bezeichnet werden können, und wenn nein, warum nicht?
Was ist über die Häufigkeit sowie die Zahl der Opfer und Täterinnen und Täter bekannt (bitte nach den einzelnen in Frage 2 aufgezählten Phänomenen aufschlüsseln)?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über demografische Merkmale der Opfer und Täterinnen und Täter, insbesondere in Bezug auf Alter und Geschlecht (bitte nach den einzelnen in Frage 2 aufgezählten Phänomenen aufschlüsseln)?
Welche Schutzlücken gibt es nach Ansicht der Bundesregierung jeweils für die in Frage 2 aufgezählten Phänomene?
Hält die Bundesregierung das gegenwärtig durch das Bundesministerium der Justiz erarbeitete Digitale-Gewalt-Gesetz, so wie es in den vorliegenden Eckpunkten skizziert wurde, für ausreichend, um den Gefahren der digitalen Gewalt in ihrer ganzen Breite angemessen zu begegnen, und wenn nein, was wird sie darüber hinaus unternehmen?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass einzelne und befristete Pilotprojekte nicht ausreichend sind, um Gewaltberatungsstellen und Frauenhäuser zu befähigen, zu den verschiedenen Formen digitaler Gewalt angemessen zu beraten und die Betroffenen zu unterstützen, und wenn ja, was wäre aus Sicht der Bundesregierung erforderlich, um eine angemessene Beratung zu ermöglichen?
Wie wird die Bundesregierung den im Koalitionsvertrag im Kontext des angekündigten Digitale-Gewalt-Gesetzes enthaltenen Halbsatz „und umfassende Beratungsangebote aufsetzen“ umsetzen?
Was ist die Ursache dafür, dass die Zahl der Beratungen zu digitaler Gewalt des „Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen“ mit 314 von 39 484 Beratungen im Jahr 2022 (Jahresbericht 2022) außerordentlich gering ist, während (andere) Frauengewaltberatungsstellen seit Jahren berichten, dass die Zahlen der Fälle digitaler Gewalt deutlich steigen?
a) Wie wird die Zahl für „digitale Gewalt“ beim Hilfetelefon konkret ermittelt?
b) Wird im Regelfall bei den einzelnen Meldungen an das Hilfetelefon erfragt, ob es neben gemeldeten zusätzlich auch Formen digitaler Gewalt gab, und wenn ja, welche Formen digitaler Gewalt werden dabei erfragt, und wie werden die Ergebnisse erfasst?
c) Werden beim Hilfetelefon Details zu den spezifischen Formen digitaler Gewalt erfasst, die unter diesem Sammelbegriff registriert werden?
Wenn die Ursache für die in Frage 8 genannte geringe Zahl ist, dass alle Beratungen nur je einer Gewaltform zugeordnet werden und dabei häusliche Gewalt häufig als Hauptursache festgehalten wird, was will die Bundesregierung unternehmen, um zu einer realistischeren Zahl der Fälle digitaler Gewalt zu gelangen?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, mit der vorhandenen Datenlage zum Gewaltphänomen „Digitale Gewalt“ als Form von Gewalt gegen Frauen und Mädchen den Anforderungen nach Artikel 11 der Istanbul-Konvention zu entsprechen?
Wie will die Bundesregierung gewährleisten, dass Betroffenen digitaler oder technikbasierter Gewalt durch Polizei und Justiz, die dafür häufig keine spezifische Ausbildung haben, kompetent und sensibel begegnet wird?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass die Veröffentlichung der Privatadresse im Impressum u. a. für Soloselbständige, Bloggerinnen und Blogger, Freiberuflerinnen und Freiberufler, Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivistinnen und Aktivisten eine Gefahr darstellt, weil es Stalking oder verschiedene Formen der Bedrohung stark vereinfacht oder aber im Umkehrschluss den Betroffenen unmöglich macht, eine eigene Website zu betreiben?
Welche Überlegungen bezogen auf
a) potentielle Täterinnen und Täter,
b) die Betroffenen
stellt die Bundesregierung an, um präventiv den verschiedenen Formen digitaler Gewalt vorzubeugen?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem einstimmigen Beschluss zu Tagesordnungspunkt (TOP) 8.4 „Verbesserung des Gewaltschutzes bei geschlechtsspezifischer digitaler Gewalt im sozialen Nahraum“ der 33. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) im Juni 2023 (https://www.gleichstellungsministerkonferenz.de/documents/33-gfmk-beschluesse-und-entschliessungen-neu_1687343772.pdf; bitte für Nummer 1 bis 4 des Beschlusses je einzeln ausführen)?