Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann,
Martin Hess, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/9465 –
Aktivitäten der Bundesregierung gegen den sich seit dem 7. Oktober 2023 offen
zeigenden Antisemitismus in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem Terrorangriff der islamistisch-palästinensischen Organisation Hamas
auf Israel am 7. Oktober 2023 finden in Deutschland regelmäßig
Demonstrationen statt, auf denen die überwiegend muslimisch-migrantischen Teilnehmer
nach Angaben der Veranstalter ihre Solidarität mit den Palästinensern in Gaza
bekunden wollen. Tatsächlich werden seitens der Demonstranten jedoch
vielfach auch antisemitische Parolen verbreitet, die sich sowohl gegen das
Existenzrecht Israels als auch gegen Menschen jüdischen Glaubens richten. Auf
einigen Demonstrationen wurde der Terror der Hamas gebilligt und
unverhohlen zu Gewalt gegen Juden aufgerufen. Die Polizei registrierte folglich im
Rahmen dieser Demonstrationen bundesweit zahlreiche Straftaten (
https://ww
w.sueddeutsche.de/politik/demonstrationen-palaestina-straftaten-1.6297813).
Unter Einschluss der auch außerhalb von Demonstrationen begangenen
Delikte zählte das Bundeskriminalamt im Zeitraum vom 7. Oktober bis zum 2.
November 2023 deutschlandweit 2 200 Straftaten im Kontext des
Nahostkonfliktes (ebd.).
Auf Demonstrationen wie derjenigen in Essen am 3. November 2023 wurde
neben der antisemitischen Agitation auch die Errichtung eines islamo-
faschistischen Kalifats in Deutschland und damit die Abschaffung der freiheitlich-
demokratischen Grundordnung gefordert (
https://www.welt.de/politik/article248
356094/Kalifat-gefordert-Grossdemo-in-Essen-mit-islamistischen-Zeichen-Fa
hnen-und-Allahu-Akbar-Rufen.html). Es wurden dabei Symbole verwendet,
die affirmativ auf das islamistische afghanische Taliban-Regime sowie die
Terrororganisation islamischer Staat (IS) verwiesen (ebd.).
Zusätzlich zum Demonstrationsgeschehen werden antisemitische und
antiisraelische Ressentiments über die sozialen Medien befeuert, indem sowohl
inländische Islamisten als auch ausländische Akteure die Stimmung mit
Propaganda und Fehlinformationen gezielt weiter anheizen (
https://www.faz.net/aktuel
l/gesellschaft/menschen/antisemitismus-auf-tiktok-judenhass-statt-tanzvideos-
19281729.html).
In der Mobilisierung gegen Israel und gegen Menschen jüdischen Glaubens in
Deutschland bildet sich aus Sicht der Fragesteller zusehends eine die Gefahr
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9859
20. Wahlperiode 19.12.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
8. Dezember 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
für den inneren Frieden noch einmal potenzierende Querfront aus
verschiedenen extremistischen und kriminellen Milieus. So vereinen sich über den
Antisemitismus als gemeinsamer Nenner islamistische und linksextreme
Bewegungen sowie Akteure aus der Clankriminalität. Die Berliner Polizei
berichtete bereits in ihrem „Lagebild Clankriminalität Berlin 2022“ von einzelnen
Verbindungen der Clankriminalität „ins Spektrum des extremistischen
Islamismus“ (ebd. S. 11). Im Kontext des aktuellen Nahostkonfliktes tätigte der
Berliner Clanangehörige A. A.-C. im Gespräch mit dem salafistischen Prediger
P. V. auf Social Media Äußerungen, welche den Staatsschutz auf den Plan
riefen. Auch für Teile des Linksextremismus sieht die Berliner Senatsverwaltung
für Inneres den Antisemitismus als ideologische Schnittmenge mit dem
Islamismus (
https://www.welt.de/politik/deutschland/plus248215718/Anti-Israel-
Demos-Die-verworrene-Judenhasser-Allianz-in-Berlin-Neukoelln.html?).
Nach Ansicht der Fragesteller spielt für das Ausmaß des jetzt offensiv nach
außen tretenden Antisemitismus auch die infolge der Missachtung der Dublin-
III-Verordnung illegale Massenmigration seit 2015 aus dem muslimisch-
arabischen Raum, dessen Bewohner typischerweise antisemitisch erzogen und
indoktriniert werden (
https://www.welt.de/politik/ausland/article248400436/Isla
mwissenschaftler-Antisemitismus-ist-in-vielen-arabischen-Laendern-Teil-der-
Staatsraeson.html), eine nicht unmaßgebliche Rolle. Offensichtlich vermögen,
so die Auffassung der Fragesteller, Integrationskurse an dieser Einstellung
jedenfalls bei einem Teil dieser Migranten nichts zu ändern, zumal wenn sich
diese in abgeschotteten Parallelgesellschaften bewegen und weiterhin die
Medien der Herkunftsregion konsumieren.
Als Reaktion auf die Terrorakte gegen Israel und die antisemitische
Propaganda in Deutschland hat die Bundesregierung am 2. November 2023 ein
Betätigungsverbot gegen die Terrororganisation Hamas sowie das Verbot und die
Auflösung der Organisation „Samidoun Deutschland“ verfügt (
https://www.b
mi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2023/11/vereinsverbot-hama
s-samidoun.html). Allerdings versäumte die Bundesregierung, die
Verbotsverfügungen den Bundesländern so rechtzeitig zu übermitteln, dass diese in der
Lage gewesen wären, zeitgleich mit Bekanntgabe begleitende Maßnahmen
gegen Strukturen und Akteure der beiden Organisationen zu ergreifen (https://
www.bild.de/politik/inland/politik-inland/bundeslaender-nicht-informiert-faes
ers-hamas-verbot-folgenlos-85959058.bild.html).
Weiterhin kündigte die Staatssekretärin im Bundesministerium des Innern und
für Heimat, Rita Schwarzelühr-Sütter, anlässlich einer Bundestagsdebatte am
18. Oktober 2023 an, man werde alle rechtlichen Möglichkeiten zur
Ausweisung von Hamas-Unterstützern nutzen (
https://www.bundestag.de/dokumente/
textarchiv/2023/kw42-de-aktuelle-stunde-antisemitismus-bekaempfen-97
2630). Hier eröffnet sich aus Sicht der Fragesteller die Frage nach einer
Bundeszuständigkeit wie auch nach der Rechtsgrundlage für die angekündigten
Maßnahmen. Bundeskanzler Olaf Scholz bekräftigte anlässlich des Gedenkens
an die Reichspogromnacht: „Antisemitismus, wer das macht, riskiert auch
seinen aufenthaltsrechtlichen Status“ (
www.welt.de/debatte/kommentare/plus248
447180/Pogromnacht-Gedenken-Und-dann-gibt-selbst-Olaf-Scholz-seine-Zur
ueckhaltung-auf.html?).
Auch mit Blick auf erweiterte Möglichkeiten, Doppelstaatlern die deutsche
Staatsangehörigkeit zu entziehen, werden infolge der Geschehnisse seit dem
7. Oktober 2023 Konsequenzen diskutiert. Die Bundesländer Bayern und
Sachsen haben in ihrer Protokollerklärung zum Beschluss des Bundeskanzlers
und der Regierungschefs der Länder vom 6. November 2023 eine
entsprechende Forderung formuliert (
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/
992814/2235232/697bfb257d9c4f697938a53c08b18812/2023-11-07-mpk-flue
chtlingspolitik-data.pdf?download=1, S. 16 f.).
Die Demonstrationen seit dem 7. Oktober 2023 werfen zudem die Frage nach
einer Verschärfung des Strafrechts hinsichtlich antisemitischer Äußerungen
und Aktivitäten auf. Die Leipziger Strafrechtsprofessorin E. H. hat auf der
Grundlage einer Analyse von Strafverfahren aus den Jahren von 2016 bis
2021 dem Bundesministerium der Justiz einen Vorschlag für eine
Verschärfung des § 130 des Strafgesetzbuches (StGB) vorgelegt (
https://www.welt.de/
kultur/plus248148794/Deutschland-Warum-Antisemitismus-in-Deutschland-n
icht-strafbar-ist.html). Auch das Bundesland Hessen hält eine Verschärfung
bzw. Erweiterung des Tatbestandes mit Blick auf das öffentliche Leugnen des
Existenzrechts Israels für geboten (
https://www.faz.net/einspruch/f-a-z-einspr
uch-podcast-warum-hessen-das-strafrecht-zugunsten-israels-verschaerfen-wil
l-19299514.html).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bekämpfung des Antisemitismus hat für die Bundesregierung durchgehend
eine besonders hohe Priorität. Deshalb ist sie in ganz vielfältiger Weise
engagiert, jüdisches Leben in Deutschland zu schützen und jeder Form von
Antisemitismus entschieden entgegenzutreten.
Der Antisemitismus findet in extremistischen Einstellungen nicht nur seinen
Nährboden, sondern ist ganz häufig zentraler Bestandteil extremistischer,
insbesondere rechtsextremistischer Ideologien. Gleichzeitig tritt er aber auch in
der sog. „Mitte der Gesellschaft“ zunehmend sichtbarer und offener auf. Hier
ist der Staat sowohl mit präventiven Maßnahmen, wobei hierbei die
Unterstützung der vielen zivilgesellschaftlichen Akteure unerlässlich ist, wie aber auch
mit repressiven und organisatorischen Maßnahmen gefordert.
Bundesweite Fallzahlen zu antisemitischen Straftaten lassen sich den jährlichen
Berichten zur Politisch motivierten Kriminalität entnehmen.
1. Welche Gefahren gehen nach Erkenntnissen und Einschätzung der
Bundesregierung für die innere Sicherheit und den inneren Frieden in
Deutschland durch die verstärkten antisemitischen Aktivitäten (und die
damit verbundenen Straftaten) im Zuge des aktuellen Nahostkonfliktes
aus?
Die aktuellen Entwicklungen in Israel sind dazu geeignet, sich
gefährdungsrelevant auch auf die Sicherheitslage in Deutschland auszuwirken. Grundsätzlich
ist mit demonstrativen Aktivitäten in Verbindung mit verbalen
Unmutsbekundungen vor israelischen Einrichtungen sowie jüdischen Gebetshäusern bis hin
zu Sachbeschädigungen – u. a. der Beschädigung von israelischen und
jüdischen Symbolen – oder auch vereinzelten Körperverletzungsdelikten in diesem
Zusammenhang zu rechnen.
Sollte sich der Konflikt verschärfen, ist analog mit einem Anstieg des
Emotionalisierungs- und Mobilisierungsgeschehens in Deutschland zu rechnen.
Des Weiteren äußerten Vertreter der jüdischen Verbände und Gemeinden bei
einem Treffen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
am 25. Oktober 2023, dass die Ereignisse in Deutschland seit dem 7. Oktober
2023 sich massiv auf das Sicherheitsgefühl und den Alltag von Jüdinnen und
Juden ausgewirkt haben. Gleichzeitig wurden die verstärkten
Sicherheitsmaßnahmen positiv aufgenommen.
2. Verfügt die Bundesregierung über ein fortlaufend aktualisiertes Lagebild,
welches insbesondere das bundesweite Ausmaß antisemitischer
Aktivitäten, die dabei begangenen Straftaten, die maßgeblichen Akteure und die
daraus erwachsende Gefährdungslage für die innere Sicherheit in
Deutschland und speziell für israelische Staatsbürger und Menschen
jüdischen Glaubens in Deutschland erfasst?
Das Bundeskriminalamt (BKA) beobachtet und analysiert fortlaufend die
Sicherheits- und Gefährdungslage in Deutschland, einschließlich der
Gefährdungslage für israelische Staatsbürger, Einrichtungen und Interessen sowie
Jüdinnen und Juden. Dazu erstellt das BKA infolge der Terroranschläge der HA-
MAS gegen den Staat Israel auf Grundlage der Zulieferungen aus den Ländern
ein Bundeslagebild, welches laufend aktualisiert wird. Dabei steht das BKA im
Austausch mit den Polizeien der Länder sowie mit weiteren nationalen und
internationalen Sicherheitsbehörden.
Zudem aktualisiert das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) derzeit sein
Lagebild „Antisemitismus“, welches im Frühjahr 2024 erscheinen soll und
auch die aktuellen Ereignisse mit umfassen wird.
3. Wie viele Straftaten wurden bundesweit seit dem 7. Oktober 2023 im
Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt gezählt?
Mit Stand vom 27. November 2023 wurden im Rahmen von Ersterfassungen
4.037 potentielle Straftaten, die im Zusammenhang mit den Terrorangriffen der
HAMAS auf den Staat Israel in Deutschland seit dem 7. Oktober 2023
gemeldet wurden. Die Zahl stellt die strafrechtlich relevanten Ereignisse nach einer
Ersteinschätzung durch die jeweils meldenden Landeskriminalämter dar und ist
daher noch mit gewissen Unsicherheiten behaftet. Sie unterliegen
nachträglichen Korrekturen, Nachmeldungen und Umklassifizierungen.
4. Wie viele davon wurden als antisemitisch eingestuft?
Welcher politischen Tatmotivation (ausländisch bzw. religiös, links,
rechts etc.) wurden diese antisemitischen Delikte jeweils zugeordnet?
Wurde dabei so verfahren, dass nicht eindeutig zuordenbare Straftaten
regelhaft als rechts bzw. rechtsextrem eingestuft wurden?
Die zu Frage 3 genannte Anzahl umfasst gemäß der Fragestellung alle Delikte
im Sachzusammenhang des Nahostkonfliktes und nicht nur antisemitisch
motivierte Straftaten. Eine Differenzierung der Tatmotivation wie z. B. als
antisemitisch kann im Rahmen dieser Erstklassifizierung noch nicht vorgenommen
werden, da sie eine tiefergehende Analyse erfordert.
Der größte Anteil an den Gesamtstraftaten wird dem Phänomenbereich
Politisch motivierte Kriminalität (PMK) – ausländische Ideologie zugeordnet. Es
folgen PMK – sonstige Zuordnung, PMK – religiöse Ideologie, PMK – rechts
und PMK – links.
Sukzessive finden die entsprechenden Straftaten dann Eingang in den
Kriminalpolizeilichen Meldedienst Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK).
Mit Stand 27. November 2023 wurden dort im Sinne der Fragestellung rund
1.600 Straftaten seit dem 7. Oktober 2023 erfasst. Aufgrund von
ausführlicheren Klassifizierungen und Qualitätskontrollen sowie daraus resultierenden
Meldewegen sind hier noch nicht alle Straftaten abgebildet. Von den rund 1.600
sind etwas mehr als 700 Straftaten als antisemitisch eingestuft worden. Diese
Straftaten konnten überwiegend den Phänomenbereichen PMK – ausländische
Ideologie und PMK – religiöse Ideologie zugeordnet werden.
Zur Einordnung in die Phänomenbereiche: Jede politisch motivierte Straftat
kann immer nur einem Phänomenbereich zugeordnet werden. Ist der
Sachverhalt nicht unter den Phänomenbereichen PMK – links, PMK – rechts, PMK –
ausländische Ideologie oder PMK – religiöse Ideologie subsumierbar, ist der
Phänomenbereich PMK – sonstige Zuordnung zu wählen.
5. Um welche der in Frage 3 erfragten Delikte handelt es sich hierbei im
Einzelnen (bitte alle Delikte mit den zugehörigen Fallzahlen auflisten)?
Es wird auf die nachstehende Übersicht verwiesen. Die Zahlen entstammen
dem KPMD-PMK mit Stand 27. November 2023. Dieser erlaubt im Gegensatz
zur in der Antwort zu Frage 3 dargestellten Ersterfassung die Darstellung von
Tatmotivationen und der einzelnen Delikte im Sinne der Fragestellung, bezieht
sich aber nicht auf die in der Antwort zu 3 genannte Gesamtzahl.
Delikt Anzahl
Ausspähen von Daten § 202a StGB 1
Bedrohung § 241 StGB 26
Beleidigung § 185 StGB 62
Belohnung und Billigung von Straftaten § 140 StGB 211
Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
§ 166 StGB
1
Besonders schwerer Fall des Diebstahls § 243 StGB 10
Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs § 125a StGB 9
Brandstiftung § 306 StGB 1
Computersabotage § 303b StGB 1
Diebstahl § 242 StGB 66
Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen § 248a StGB 3
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b StGB 1
Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB 26
Gefangenenbefreiung § 120 StGB 1
Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 304 StGB 40
Hausfriedensbruch § 123 StGB 3
Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion § 308 StGB 1
Körperverletzung § 223 StGB 18
Landfriedensbruch § 125 StGB 3
Nötigung § 240 StGB 2
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten § 111 StGB 8
Raub § 249 StGB 4
Sachbeschädigung § 303 StGB 405
Schwere Brandstiftung § 306a StGB 1
Schwerer Raub § 250 StGB 1
Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten § 126 StGB 129
Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte § 114 StGB 8
Terrorismusfinanzierung § 89c StGB 1
Delikt Anzahl
Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens § 188 StGB 7
Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen § 86 StGB 3
Verhetzende Beleidigung § 192a StGB 19
Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten § 104 StGB 77
Verleumdung § 187 StGB 2
Verstoß gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) 1
Verstoß gegen das Pressegesetz (PresseG) 1
Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz (SprengG) 1
Verstoß gegen das Vereinsgesetz (VereinsG) 8
Verstoß gegen das Versammlungsgesetz (VersG) 38
Verstoß gegen das Waffengesetz (WaffG) 1
Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener § 189 StGB 1
Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole § 90a StGB 1
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 61
Volksverhetzung § 130 StGB 329
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 89a StGB 4
Vortäuschen einer Straftat § 145d StGB 1
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 113 StGB 26
Summe: 1.624
6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Tatverdächtigen,
und welche Nationalität haben diese (bitte mit Zahlenangaben zu der
Anzahl der Tatverdächtigen der jeweiligen Nationalität und gesonderter
Aufführung von Doppel- und Mehrstaatlern nennen)?
Es wird auf die nachstehende Übersicht verwiesen. Die Zahlen entstammen
dem KPMD-PMK mit Stand 27. November 2023.
StAng. Tatverdächtige(r) Anzahl
Afghanistan 3
Ägypten 5
Albanien 1
Algerien 4
Bangladesch 1
Bulgarien 2
Deutschland 259
Griechenland 2
Großbritannien 1
Irak 7
Iran, Islamische Republik 4
Israel 4
Italien 2
Jordanien 10
Kosovo 1
Kroatien 1
StAng. Tatverdächtige(r) Anzahl
Libanon 10
Marokko 4
Pakistan 1
Polen 1
Rumänien 1
Russland 1
Schweden 1
Serbien 1
Serbien und Montenegro 1
Seychellen 1
Slowenien 1
Spanien 2
staatenlos 8
Syrien, Arabische Republik 64
Tschechische Republik 1
Tunesien 3
Türkei 26
Ukraine 1
unbekannt 27
Vereinigte Staaten von Amerika 1
Summe: 463
7. Wer sind nach Erkenntnis der Bundesregierung die Veranstalter,
Organisatoren und Hintermänner der Demonstrationen im Kontext des
Nahostkonfliktes, auf denen es zu Gewalttaten und/oder zu antisemitischen
Meinungsbekundungen kam?
Die Zuständigkeit für Versammlungen liegt in den Ländern. Antworten können
daher nur die dortigen Stellen geben.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung Informationen vor, wonach seitens
extremistischer Akteure, insbesondere solche aus den Bereichen Islamismus,
dem deutschen und türkischen Linksextremismus, Anhänger extremistischer
palästinensischer Organisationen sowie türkische Rechtsextremisten, als
Anmelder oder Organisatoren in Erscheinung treten. Bei diesen Versammlungen
kommt es vor allem in Berlin immer wieder auch zu antisemitischen
Darstellungen und Parolen sowie zu versammlungstypischen Straftaten bis hin zu
Angriffen auf die Polizei. Diese Straftaten ereignen sich fast ausschließlich im
Zusammenhang mit pro-palästinensischen Versammlungen, die mittlerweile aber
in der Mehrzahl störungsfrei verlaufen – genau wie die große Anzahl pro-
israelischer Versammlungen, die insgesamt friedlich ablaufen. Der Bundesregierung
liegen Einzelerkenntnisse zu einzelnen Demonstrationen vor, wonach diese von
Akteuren aus dem Umfeld „Hizb ut-Tahrir (HuT)“-naher Gruppierungen
organisiert wurden. Hier kam es teilweise zu israelfeindlichen sowie
antisemitischen Meinungsbekundungen und in einem Fall auch zu gewaltsamen
Ausschreitungen.
8. Welche Erkenntnis hat die Bundesregierung über die Teilnehmer solcher
Demonstrationen?
Zu welchem Anteil handelt es sich dabei um Personen, die bislang schon
als extremistisch bekannt waren, und wie groß ist der Anteil derer, die
bisher unauffällig waren?
Die Zuständigkeit für Versammlungen liegt in den Ländern. Antworten können
daher nur die dortigen Stellen geben.
Darüber hinaus kann der Anteil extremistischer Personen am aktuellen
Versammlungsgeschehen nicht genau beziffert werden. Hierfür liegen nicht zu
allen Versammlungen ausreichend Informationen auf Bundesebene vor. Bei der
überwiegenden Mehrheit der Versammlungsteilnehmer scheint es sich jedoch
um für eine Mobilisierung empfängliche Personen zu handeln, die eher spontan
auf die Straße gehen und keiner extremistischen Gruppierung angehören. Es
liegen des Weiteren lediglich Einzelerkenntnisse über die Teilnahme von HuT-
und HAMAS-nahen Akteuren bei pro-palästinensischen Demonstrationen vor.
Eine statistische Erfassung der prozentualen Verteilung innerhalb der
Teilnehmerzahlen ist nicht erfolgt.
9. In welchem Umfang gelingt es nach Erkenntnis der Bundesregierung
extremistischen Akteuren, in migrantischen und speziell in muslimischen
Milieus eine politische Mobilisierung (und ggf. Radikalisierung) im
Zuge des Nahostkonfliktes zu erreichen?
Auf wie hoch schätzt die Bundesregierung insgesamt das
Personenpotenzial, das sich hierdurch mobilisieren lässt?
Eine belastbare Einschätzung des Mobilisierungspotenzials ist nicht möglich.
10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das
Zusammenwirken verschiedener extremistischer und krimineller Akteure im Kontext
des aktuellen Nahostkonfliktes (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller),
insbesondere hinsichtlich Islamisten, Linksextremisten, Clanangehörigen
sowie aus- und inländischen Rechtsextremisten?
Es besteht in Deutschland ein Eskalations- und Mobilisierungspotenzial bei
extremistischen Akteuren und ihren Sympathisanten, das auch abhängig von der
Lageentwicklung im Nahen Osten ist.
Israelfeindlichkeit bis hin zu Antisemitismus sind ideologische Bestandteile bei
Islamisten, säkularen extremistischen Palästinensern, türkischen und deutschen
Rechtsextremisten sowie Teilen der deutschen und türkischen
Linksextremisten. Das gemeinsame Feindbild Israel führt dazu, dass all die vorgenannten,
ideologisch teils grundverschiedenen Akteure zum Teil auf den gleichen
Versammlungen zu finden sind, ohne dass eine weitergehende Zusammenarbeit
stattfindet. Zum Teil treten schon bestehende, teilweise aber auch neue
Verbindungen hervor. Die Gefährdungslage ist weiterhin als abstrakt hoch zu
bewerten.
Grundsätzlich ist in Einzelfällen im Phänomenbereich Rechtsextremismus eine
Solidarisierung von schwerpunktmäßig antisemitisch agierenden Akteuren mit
dem sog. „Freiheitskampf“ der HAMAS und eine damit einhergehende
Glorifizierung des terroristischen Überfalls und vielfachen Mordes an Zivilisten vom
7. Oktober 2023 feststellbar. Bezogen auf die Auswirkungen auf die
innenpolitische Lage in Deutschland überwiegen in der rechtsextremistischen Szene
„fremdenfeindliche“ Argumentationsmuster, sowie Anti-Asyl- und Anti-
Migrationsaussagen.
Im virtuellen Raum ist feststellbar, dass der Nahost-Konflikt in verschiedenen
Kontexten ein verbindendes Element zwischen Akteuren unterschiedlicher
Szenen darstellt. So kann festgehalten werden, dass sich im virtuellen Raum eine
Mischszene bildet, die aus Akteuren der sog. „Trolling“-Szene und Akteuren,
bei denen tatsächliche Anhaltspunkte einer rechtsextremistischen Bestrebung
vorliegen, besteht. Der Trolling-Szene sind regelmäßig (allgemein-)kriminelle
Akteure zuzurechnen, da die dort praktizierten Grenzüberschreitungen
regelmäßig mit strafrechtlich relevantem Verhalten zulasten Dritter (insbes.
Beleidigungsdelikte, Missbrauch von Notrufen, Sexualdelikte) einhergehen. Diese
Mischszene nutzt den Nahost-Konflikt im Rahmen der jeweils eigenen Agenda.
Insbesondere ist festzustellen, dass antisemitische Inhalte diese verbindende
Funktion einnehmen, wenngleich – wie oben ausgeführt – aus unterschiedlicher
Motivation.
11. Welche bereits abgeschlossenen Maßnahmen sind seit den
Verbotsverfügungen gegen Hamas und Samidoun gegen Strukturen, Mitglieder und
Unterstützer dieser Organisationen getroffen worden?
Wegen der vom BMI erlassenen Verbotsverfügungen gegen HAMAS und
Samidoun erfolgten am 23. November 2023 bundesweit umfangreiche
Durchsuchungsmaßnahmen, zu denen die Polizeien der betroffenen Länder
Vollzugshilfe geleistet hatten. Die für Samidoun für ihre Propaganda und Mobilisierung
wichtigen Social Media-Accounts sind ganz überwiegend abgeschaltet worden
oder in Deutschland nicht mehr abrufbar.
12. Weshalb hat die Bundesregierung die Bundesländer nicht vorab oder
zumindest zeitgleich mit der Presseveröffentlichung der
Verbotsverfügungen vom 2. November 2023 über diese informiert, damit diese
Maßnahmen treffen können, bevor die Adressaten der Verbote vorgewarnt sind
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Seit dem terroristischen Angriff der HAMAS auf Israel am 7. Oktober steht die
entsprechende Unterstützerszene im verstärkten Fokus von Bund und Ländern.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Vereinsverbot bedarf in
tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht einer gründlichen und intensiven Prüfung des
Sachverhalts. Vor dem Hintergrund dieser Erfordernisse sind die Verbote der
HAMAS bzw. Samidouns außergewöhnlich schnell erfolgt.
Das BMI ist hier zuständige Verbotsbehörde nach den Maßgaben des Gesetzes
zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsG) und ebenfalls für
Koordinierung des Vollzugs entsprechender auf das Verbot folgender
Exekutivmaßnahmen verantwortlich. Die Wahl des Zeitpunkts eines Vollzugs zählt auch
dazu. Eigene Maßnahmen der Landesbehörden könnten zudem aufgrund der
komplexen Koordinierung des Verfahrens gegen ein hoch konspirativ
agierendes Netz den Vollzug des Vereinsverbots durch entsprechende Warneffekte
gefährden. Das BMI und insbesondere die Sicherheitsbehörden des Bundes sowie
der Länder stehen in allen Sicherheitsfragen in einem engen und
vertrauensvollen Austausch, der aktuell besonders intensiv ist.
13. Sieht die Bundesregierung sich angesichts der vornehmlich aus dem
muslimisch-migrantischen Milieu herrührenden antisemitischen
Aktivitäten seit dem 7. Oktober 2023 (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)
veranlasst, an ihrer Migrationspolitik oder ihrer Integrationspolitik etwas zu
ändern, und wenn ja, in welcher Hinsicht?
Die Mehrzahl bedeutender islamischer Organisationen in Deutschland hat sich
auf Social Media deutlich vom Terrorismus der HAMAS distanziert und die
Ermordung von Zivilisten in Israel klar verurteilt. Die der Frage
zugrundeliegende Annahme, dem muslimisch-migrantischem Milieu pauschal
antisemitische Aktivitäten zu unterstellen, geht vollkommen fehl.
Die Antwort des Staates muss, unabhängig davon, ob es sich um Zugewanderte
oder Einheimische handelt, im Falle von Antisemitismus in Form von
Vereinsverboten und einer strafrechtlichen Verfolgung bestehen. Hiervon unabhängig
steht bei Hass- und staatsgefährdenden Handlungen, vor allem bei Straftaten,
bereits nach geltendem Recht das aufenthaltsrechtliche Mittel der Ausweisung
zur Verfügung. Wenn eine Ausreisepflicht besteht, sind eine engmaschige
Überwachung und weitere Maßnahmen aufenthaltsrechtlicher Art bis hin zur
Verhängung von Kommunikationsverboten nach geltendem Recht möglich
(§ 56 des Aufenthaltsgesetzes). Diese Maßnahmen zielen aber nicht auf ein
bestimmtes fiktives „Milieu“, sondern auf konkrete Personen, welche die
jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen.
14. Sieht die Bundesregierung angesichts der antisemitischen Straftaten,
Bekundungen und Aktivitäten seit dem 7. Oktober 2023 die Notwendigkeit
für Gesetzesänderungen im Bereich
a) des Strafrechts,
Die strafrechtliche Beurteilung konkreter Sachverhalte ist Aufgabe der
zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte. Ganz allgemein geht die
Bundesregierung davon aus, dass das geltende Strafrecht, insbesondere die §§ 86
(Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer
Organisationen), 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und
terroristischer Organisationen), 104 (Verletzung von Flaggen und
Hoheitszeichen ausländischer Staaten), 130 (Volksverhetzung) und 140 des
Strafgesetzbuches (Belohnung und Billigung von Straftaten) eine tat- und
schuldangemessene Sanktionierung im Einzelfall ermöglicht. Die Bundesregierung prüft
fortlaufend, ob die Tatbestände und vorgesehenen Strafrahmen im geltenden
Strafrecht ausreichend sind oder strafgesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.
b) des Aufenthalts- und dabei speziell des Ausweisungsrechts und
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/9445 verwiesen.
c) des Staatsangehörigkeitsrechts,
um dieser Bedrohung sachgerecht begegnen und die Verantwortlichen
angemessen sanktionieren zu können (bitte geplante Änderungen im Detail
darlegen bzw. eine Verneinung der Frage begründen)?
Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des
Staatsangehörigkeitsrechts vorgelegt (Bundestagsdrucksache 20/9044), welcher
bereits weitere Maßnahmen u. a. im Hinblick auf antisemitische Handlungen
und Straftaten beinhaltet. Dieser befindet sich nun in den parlamentarischen
Beratungen.
15. Hält die Bundesregierung insbesondere die an sie herangetragenen
Vorschläge für Ergänzungen bzw. Verschärfungen des § 130 StGB (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) für geboten?
Es wird Bezug genommen auf die Antwort zu Frage 14a.
16. Soll aus Sicht der Bundesregierung die Möglichkeit bestehen, Ausländer,
die sich antisemitisch betätigen, auch unabhängig von einer Strafbarkeit
und einer rechtskräftigen Verurteilung auszuweisen, und gibt die aktuelle
Gesetzeslage dies her?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verweisen. Darüber hinaus ist darauf
hinzuweisen, dass Voraussetzung einer Ausweisung nach § 53 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes nicht zwingend das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung
ist. Auch die Annahme eines besonders schweren Ausweisungsinteresses in
§ 54 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes setzt nicht notwendigerweise eine
strafrechtliche Verurteilung voraus.
17. Soll aus Sicht der Bundesregierung gegenüber sich antisemitisch
betätigenden Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft der Entzug der
deutschen Staatsbürgerschaft möglich werden, wie es die Bundesländer
Bayern und Sachsen fordern (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Der Freistaat Bayern und der Freistaat Sachsen haben in der im Vorwort
erwähnten Protokollerklärung zu dem Beschluss des Bundeskanzlers und der
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 6. November 2023
gefordert, dass IS-Demos und antisemitische Kundgebungen verboten werden
müssten und die Teilnahme unter Strafe gestellt werden müsse. Bei doppelter
Staatsbürgerschaft müsse in diesen Fällen der Entzug des deutschen Passes
möglich sein.
Diesbezüglich wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/9445
verwiesen.
18. Ist der Informationsfluss von Polizei und Justiz zu den Ausländer- und
Einbürgerungsbehörden über antisemitische
a) Straftaten und
b) Aktivitäten und Bekundungen
mitsamt den Personalien der Täter aus Sicht der Bundesregierung
bundesgesetzlich hinreichend geregelt, damit die Ausländer- und
Einbürgerungsbehörden zeitnah und umfassend die nötigen Informationen
erhalten, um gegen Antisemiten aufenthaltsrechtlich vorgehen bzw. deren
Einbürgerung verhindern zu können?
Die Bundesregierung hält die derzeit geltenden gesetzlichen
Übermittlungspflichten grundsätzlich für ausreichend, damit die Ausländerbehörden ihren
gesetzlichen Prüfpflichten im Rahmen aufenthaltsrechtlicher Entscheidungen
nachkommen können. Sie wird die jüngsten antisemitischen Ereignisse
gleichwohl zum Anlass für eine Prüfung eines etwaigen gesetzlichen
Anpassungsbedarfs nehmen.
Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens
zuständigen Stellen, insbesondere die Staatsanwaltschaften und die
Polizeibehörden müssen nach § 87 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die
Ausländerbehörde, die für die verdächtige Person zuständig ist, über die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens unverzüglich, das heißt, sobald das
Ermittlungsverfahren förmlich eingeleitet worden ist oder wenn die Maßnahmen getroffen
werden, die erkennbar darauf abzielen, gegen einen Verdächtigen wegen einer
Straftat vorzugehen, unterrichten. Darüber hinaus besteht die Pflicht zur
Unterrichtung bei Erkenntnissen nach § 87 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes,
insbesondere zum Vorliegen von Ausweisungsinteressen. Systemische Defizite bei
diesen Unterrichtungen oder zum Informationsstand der Ausländerbehörden
sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Im Übrigen wird in Bezug auf den Austausch von Informationen der
Staatsangehörigkeitsbehörden insbesondere mit den Ausländer- und
Sicherheitsbehörden auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2c der Kleinen Anfrage der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/8697 verwiesen.
19. In wie vielen Fällen hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) seit dem 7. Oktober 2023 Informationen von Bundes- oder
Landesbehörden über als schutzberechtigt anerkannte und sich jetzt
antisemitisch betätigende Personen erhalten, um einen Widerruf des
Schutzstatus prüfen zu können?
Wie viele Verfahren zwecks Widerrufs des Schutzstatus wurden in
diesem Zusammenhang seit dem 7. Oktober 2023 vom BAMF eingeleitet?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor,
da Entscheidungsgründe und auch die meldende Behörde im
Widerrufsverfahren vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) statistisch nicht
erfasst werden.
20. Wie viele Ausweisungsverfahren wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung seit dem 7. Oktober 2023 im Kontext antisemitischer
Betätigung (sei diese strafbar oder nicht) eingeleitet, und wie viele
Ausweisungsverfügungen wurden seither getroffen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor,
da keine Gründe für einzelne Ausweisungen, für die die Länder zuständig sind,
erfasst werden. Sofern bei der Erfassung einer Ausweisung Angaben zu
Eintragungen im Schengener Informationssystem gemacht werden, wird im
Ausländerzentralregister (AZR) lediglich die Rechtsgrundlage erfasst.
21. Mit welchen konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung, ggf. in
Kooperation mit den Bundesländern, ihre Ankündigung vom 18. Oktober
2023, alle rechtlichen Möglichkeiten zur Ausweisung von Hamas-
Anhängern zu nutzen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), umgesetzt?
Bestehen die von der Bundesregierung in Bezug genommenen
„rechtlichen Möglichkeiten“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) zur
Ausweisung von Hamas-Unterstützern konkret tatsächlich?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. Es wird zudem darauf
hingewiesen, dass der Vollzug des Aufenthaltsgesetzes und damit auch die Vornahme
von Ausweisungen und Durchführung von Abschiebungen in der Zuständigkeit
der Länder liegt.
22. Mit welchen konkreten Maßnahmen unterlegt die Bundesregierung die
Aussage des Bundeskanzlers Olaf Scholz über den Verlust des
Aufenthaltsstatus im Falle von Antisemitismus (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen.
23. Welche Unterstützung bietet die Bundesregierung den Ländern bei der
Abschiebung von infolge antisemitischer Straftaten oder Betätigung seit
dem 7. Oktober 2023 ausgewiesenen Ausländern?
Wie viele solcher Abschiebungen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung seit dem 7. Oktober 2023 erfolgt?
Neben der langjährigen bewährten behördlichen Zusammenarbeit von Bund
und Ländern kann in Bezug auf die Rückführung von Straftätern und
Gefährdern auf die bestehenden Strukturen der Bund-/Länderzusammenarbeit im
Gemeinsamen Terrorismus- und Abwehrzentrum (GTAZ) und im Gemeinsamen
Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR) aufgebaut werden.
Grundsätzlich sind die Länder für die Vollziehung von Abschiebungen
zuständig. Eine statistische Erfassung durch den Bund im Sinne der Fragestellung
erfolgt daher nicht. Der Bundesregierung liegen insofern keine statistischen
Daten im Sinne der Fragestellung vor.
24. Hat die Bundesregierung Gespräche mit den Behörden im
Westjordanland oder mit den Regierungen von Drittstaaten aufgenommen, um
Abschiebungen von (staatenlosen) Palästinensern, welche sich hier
antisemitisch betätigen (sei es strafbar oder nicht), dorthin zu ermöglichen,
und wenn nein, plant sie solche Gespräche für die Zukunft?
Die palästinensischen Behörden im Westjordanland sind nicht der
Hoheitsträger, der in Belangen von Abschiebungen in die besetzten Palästinensischen
Gebiete zuständig ist.
Die Bundesregierung ist mit verschiedenen Staaten in Gesprächen über eine
vertiefte Migrationszusammenarbeit. Zu den Einzelheiten solcher Beratungen
äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht.
25. Welche Erkenntnisse haben die mit Hass und Hetze im Netz befassten
Bundesbehörden sowie deren vom Bund finanzierte bzw. mitfinanzierte
private Kooperationspartner über
a) Ausmaß,
b) Urheber und
c) Auswirkung
von antisemitischer Propaganda in den sozialen Medien seit dem
7. Oktober 2023?
Die Zentrale Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet (ZMI BKA)
kooperiert gegenwärtig eng mit der Meldestelle „HessengegenHetze“ des Cyber
CompetenceCenters [Hessen3C] des Hessischen Ministeriums des Innern und für
Sport, der Meldestelle „REspect!“ der Jugendstiftung im Demokratiezentrum
Baden-Württemberg, den Landesmedienanstalten der Länder sowie den
Generalstaatsanwaltschaften München und Frankfurt am Main.
Als Resonanz auf den aktuellen Nahost-Konflikt stellt die ZMI BKA eine
spürbare Zunahme von gemeldeten Hinweisen fest.
In diesem Kontext wurden der ZMI BKA seit Anfang Oktober 2023 durch ihre
o. g. Kooperationspartner über 400 strafrechtlich relevante Meldungen
übermittelt (Stand: 24. November 2023). Die strafrechtlich relevanten Meldungen
betreffen überwiegend die Tatbestände gemäß § 86a Strafgesetzbuch – StGB
(Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer
Organisationen) mit 14 Prozent, § 130 StGB (Volksverhetzung) mit 50 Prozent und
§ 140 StGB (Belohnung und Billigung von Straftaten) mit 32 Prozent. Zumeist
wurden diese auf der Plattform „X“, ehemals Twitter, (49 Prozent) oder auf
Facebook (19 Prozent) gepostet. Knapp 54 Prozent dieser Meldungen weisen
nach erster Bewertung der ZMI BKA einen antisemitischen Hintergrund auf.
Die ZMI-Zahlen sind maßgeblich von den Zulieferungen ihrer
Kooperationspartner bzw. mittelbar vom Meldeverhalten der Bürgerinnen und Bürger
abhängig. Insofern können die ZMI-Zahlen das tatsächliche Ausmaß der Aktivitäten
im Netz im Kontext der Nahost-Thematik nur ansatzweise widerspiegeln. Die
Ermittlungsverfahren zu den Urhebern der strafrechtlich relevanten Inhalte
werden in den Ländern geführt.
Das Auswärtige Amt mit seinem globalen Netz an Auslandsvertretungen und
Regionalen Deutschlandzentren beobachtet und analysiert kontinuierlich
ausländische Debatten und Kampagnen in sozialen Medien mit Blick auf die Lage
im Nahen Osten. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf antisemitischen
Narrativen. Seit dem 7. Oktober 2023 ist eine Vervielfachung der Verbreitung von
Desinformation über den Nahostkonflikt zu beobachten, darunter auch
Antisemitismus. Der Zuwachs variiert dabei je nach Plattform. Antisemitische
Stereotype werden u. a. von arabischsprachigen, Iran-nahen aber auch russischen
Medien und Kanälen verbreitet.
26. Welche Maßnahmen werden seitens der Bundesregierung, ggf. in
Kooperation mit den Bundesländern und der EU, gegen diese Propaganda
ergriffen?
Die von den Kooperationspartnern übermittelten Meldungen im Kontext des
Nahost-Konfliktes werden bei der ZMI BKA priorisiert bearbeitet und im
Erfolgsfall an die örtlich zuständige Strafverfolgungsbehörde in den Ländern
übermittelt.
Die Bundesregierung bringt auf ihren verschiedenen Webseiten und Social-
Media-Kanälen die ausdrückliche Verurteilung und Ablehnung von jeglichem
Antisemitismus zum Ausdruck.
Dazu gehört auch die Information über entsprechende Äußerungen des
Bundeskanzlers und von Mitgliedern der Bundesregierung zum Thema. Der
Bundeskanzler hat sich wiederholt eindeutig durch Worte und Taten zum Staat Israel
bekannt und seine klare Position gegen Antisemitismus zum Ausdruck
gebracht. Exemplarisch sei hier seine Regierungserklärung am 12. Oktober, seine
Rede zum Gedenken an die Opfer der Reichspogromnacht und das Putzen eines
Stolpersteins am 9. November genannt.
Gleiches gilt für die Sprecherinnen und Sprecher der Bundesregierung, die
diesen Standpunkt mehrmals wöchentlich seit dem 7. Oktober 2023 in der
Regierungspressekonferenz verdeutlichen.
Beispielhaft eine Zusammenstellung weiterer verschiedener
Informationsmaßnahmen des Bundeskanzlers und der Bundesregierung:
Das tut die Bundesregierung gegen Antisemitismus:
www.bundesregierung.de/breg-de/suche/gegen-antisemitismus-2231878
9. November – Gedenken an die Opfer der Reichspogromnacht:
www.bundesregierung.de/breg-de/suche/gedenken-85-jahre-reichspogromnach
t-2235698
Interview mit dem Antisemitismusbeauftragten Felix Klein:
www.bundesregierung.de/breg-de/suche/interview-felix-klein-2231978
Antisemitismus und Fake News im Netz – Keine Toleranz bei Hass und Hetze:
www.bundesregierung.de/breg-de/suche/antisemitismus-und-fake-news-im-net
z-2234984
Regierungserklärung von Bundeskanzler Olaf Scholz zur Lage in Israel vor
dem Deutschen Bundestag am 12. Oktober 2023 in Berlin:
www.bundesregierung.de/breg-de/suche/regierungserklaerung-von-bundeskanz
ler-olaf-scholz-2230150
Rede des Bundeskanzlers bei der Einweihung der Synagoge Dessau am
22. Oktober 2023:
www.bundesregierung.de/breg-de/suche/synagoge-dessau-2231936
KanzlerGESPRÄCH in Mannheim am 2. November 2023:
www.bundesregierung.de/breg-de/suche/kanzlergespraech-in-mannheim-223
4106
Verbote gegen HAMAS und Samidoun:
www.bundesregierung.de/breg-de/suche/hamas-verbot-2234286
Pressestatement von Kanzler Scholz in Israel am 17. Oktober 2023:
www.bundesregierung.de/breg-de/mediathek/pressestatement-kanzler-israel-22
30862
Pressestatement von Bundeskanzler Scholz zur Situation in Israel am 8.
Oktober 2023:
www.bundesregierung.de/breg-de/mediathek/video-statement-kanzler-israel-22
28224
Soziale Medien (Auswahl):
• Bundesregierung Instagram und Facebook
So schützt und unterstützt die Bundesregierung jüdisches Leben (26. Oktober
2023):
www.instagram.com/p/Cy3UsyZsZqF/?img_index=1
www.facebook.com/photo.php?fbid=867115508116000&set=pb.10004452675
5806.-2207520000&type=3
9. November 2023 – Gedenken Reichspogromnacht (9. November 2023):
www.instagram.com/p/Cza-2C5pCjG/
www.facebook.com/Bundesregierung/videos/1057857338868589
Statement Bundesinnenministerin Nancy Faeser zu Angriffen auf jüdische
Einrichtung in Berlin verlängert (18. Oktober 2023):
www.instagram.com/p/CyilU7GN9AR/
• Bundeskanzler X (ehemals Twitter) und Instagram
9. November 2023 Gedenken Reichspogromnacht (9. November 2023):
www.instagram.com/p/CzbANjUIHPp/?img_index=1
www.instagram.com/p/CzbVrxYtIC3/?img_index=1
www.instagram.com/p/Czbml62t9BA/?img_index=1
twitter.com/Bundeskanzler/status/1722558673925345485
twitter.com/Bundeskanzler/status/1722594548382093408
Statement Bundesjustizministers Dr. Marco Buschmann:
www.instagram.com/reel/CyQ6fZiNKTw/
Statement Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann zum geplanten
Ausschluss der Einbürgerung von Antisemiten:
www.instagram.com/p/C0PEkhVteuh/?igshid=NTYzOWQzNmJjMA
Da Antisemitismus häufig auch mit Desinformation verknüpft ist, tragen auch
die vielfältigen Maßnahmen der Bundesregierung zur Aufklärung über und
Reaktion auf Desinformation zur Stärkung der Resilienz gegen antisemitische
Propaganda bei. Die Bundesregierung nimmt die Bedrohung für den
Zusammenhalt und die Stabilität der Gesellschaft durch ausländische Einflussnahme
und Manipulation im Informationsraum sehr ernst und tritt ihr sowohl in enger
ressort- und behördenübergreifender Zusammenarbeit als auch entlang des
Ressortprinzips entgegen. Die Maßnahmen gegen Desinformationen und gegen die
potenziell aus Desinformation resultierende Verunsicherung umfassen
insbesondere die Sensibilisierung der Öffentlichkeit unter anderem durch
umfassende Informationen, die die Bundesregierung auf ihren digitalen Kanälen (soziale
Plattformen, Webseite, Audio-Podcast) in verschiedenen Formaten (u. a.
Faktenchecks, FAQs) bereitstellt. Zu dem speziellen Thema „Desinformation und
Antisemitismus“ hat z. B. das Bundespresseamt zusätzlich aktuelle
Informationen auf seiner Themenseite zum Umgang mit Desinformation eingestellt.
Darüber hinaus gelten mit der EU-Verordnung „Digital Services Act“ (DSA)
europaweit einheitliche Vorgaben für digitale Dienste, mit neuen Transparenz-
und Sorgfaltspflichten. Online- Plattformen sind verpflichtet, ein Melde- und
Abhilfeverfahren einzurichten, nach dem Nutzer rechtswidrige Inhalte, wie
antisemitische Propaganda, melden können. Die Plattformen müssen über diese
Meldungen zeitnah entscheiden.
Die Regeln für sehr große Plattformen bzw. Suchmaschinen gelten europaweit
bereits seit dem 25. August 2023. Für die Aufsicht über diese Plattformen ist
ausschließlich die EU-Kommission zuständig. Die Bundesregierung steht in
regelmäßigem Austausch mit der EU-Kommission und weist in Gesprächen mit
den Anbietern deutlich auf deren Verpflichtungen hin.
Die Bundesregierung stimmt sich mit ihren internationalen Partnern,
insbesondere in der EU, den G7 und der NATO, zu Fragen der Bekämpfung von
Desinformation eng ab. Seit dem 7. Oktober 2023 fanden im Kreis der EU-
Beauftragten für strategische Kommunikation mehrere Gespräche zur aktuellen Lage
in Nahost statt, um ein gemeinsames Lagebild zu erstellen und geeignete
kommunikative Gegenmaßnahmen zu identifizieren. Zudem wurden Gespräche mit
Plattformbetreibern geführt, um auf die Verantwortung der Plattformen
hinzuweisen.
27. Wie viele Strafanzeigen wurden seitens Bundesbehörden in diesem
Kontext seit dem 7. Oktober 2023 gestellt und wie viele
Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte eingeleitet?
Das BKA prüft die von ihren Kooperationspartnern angelieferten Meldungen
hinsichtlich einer strafrechtlichen Relevanz sowie möglicher
Gefährdungsaspekte, stellt nach Möglichkeit den mutmaßlichen Verfasser fest und
übermittelt im Erfolgsfall den Sachverhalt an die örtlich zuständigen
Strafverfolgungsbehörden in den Ländern. Die weiteren Ermittlungen werden von den örtlich
zuständigen Behörden durchgeführt. Über den Fortgang der weiteren
Ermittlungen liegen im BKA keine Informationen vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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