Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Heidi Reichinnek, Dr. André Hahn,
Susanne Ferschl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/9614 –
Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Aktuell beschäftigen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter des Fanprojekts Karlsruhe bundesweit
Fanprojekte und Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter. Die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des Fanprojektes Karlsruhe sind seit mehreren Monaten einer
beruflich wie privat extrem belastenden Situation ausgesetzt. Dabei haben die
beschuldigten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter nach Ansicht der
Fragesteller nichts anderes als ihren Job gemacht und leisteten im Rahmen des
Nationalen Konzeptes Sport und Sicherheit (NKSS) Soziale Arbeit in
Fanszenen auf Grundlage der §§ 11 und 13 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
(Achtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VIII;
https://www.zeugnis-verweiger
n.de/2023/05/15/fast-im-knast-stellungnahme/).
Was war passiert? „Auslöser sind Ermittlungen der Staatsanwaltschaft
Karlsruhe gegen 24 Beschuldigte, die am Abbrennen von Pyrotechnik einer
Fangruppierung des Karlsruher SC vor dem Spiel gegen den FC St. Pauli Mitte
November 2022 beteiligt gewesen sein sollen“, berichtet Kicker.de. Weiter
heißt es dort: „Unter anderem durch den Rauch waren damals mindestens elf
Personen im Block verletzt worden. Das Fanprojekt hatte diesen Vorfall in der
Folge ‚zwischen aktiver Fanszene und betroffenen Fans im Rahmen eines
professionell gestalteten Gesprächsangebots‘ aufgearbeitet, wie es selbst
berichtet: ‚Ein solches ist ohne einen geschützten Raum natürlich undenkbar‘“
(
https://www.kicker.de/keine-beugehaft-gegen-karlsruher-fanprojekt-mitarbeit
ende-beantragt-972394/artikel). Als die Ermittlerinnen und Ermittler der
Staatsanwaltschaft Karlsruhe davon Kenntnis erhielten wurden die
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter als Zeugen einbestellt. Doch diese entschieden
sich, zu schweigen, „um das Vertrauen, das ihnen ihre junge Zielgruppe
entgegengebracht hatte, nicht zu gefährden“ (
https://www.zeugnis-verweigern.de/2
023/11/01/pressemitteilung-zeugnisverweigerungsrecht-fuer-die-soziale-arbei
t-noetiger-denn-je/). Ordnungsgelder waren die Folge, aber letztendlich
verzichtete die Karlsruher Staatsanwaltschaft auf die härteste mögliche Sanktion,
nämlich die Anordnung von Beugehaft gegen die Sozialarbeiterinnen und
Sozialarbeiter. Stattdessen werden diese nun mit dem Vorwurf der
Strafvereitelung im Raum konfrontiert (
https://www.zeugnis-verweigern.de/2023/11/01/p
ressemitteilung-zeugnisverweigerungsrecht-fuer-die-soziale-arbeit-noetiger-de
nn-je/).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9918
20. Wahlperiode 22.12.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 15. Dezember 2023
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Der Fall aus Karlsruhe wird nicht nur in der Fan-Szene mit großer Sorge
beobachtet, sondern mobilisiert auch das bundesweit tätige Bündnis für ein
Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit. Dieses konnte sich zuletzt
über weitere namhafte Mitglieder freuen, so z. B. den AWO-Bundesverband
(AWO = Arbeiterwohlfahrt) und die Gewerkschaft Erziehung und
Wissenschaft (GEW;
https://www.zeugnis-verweigern.de/2023/11/17/neue-mitgliede
r-im-bfz/).
Die Auseinandersetzung um ein Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen
Arbeit reicht weit zurück und erstmals befasste sich das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 1972 mit dieser Frage. Damals wurde das Begehren
zurückgewiesen (vgl. BVerfGE 33, 367). Sinn und Zweck des
Zeugnisverweigerungsrechts nach § 53 der Strafprozessordnung (StPO) ist der Schutz des
Vertrauensverhältnisses zwischen bestimmten Berufsangehörigen und denen, die ihre
Hilfe und Sachkunde in Anspruch nehmen (vgl. BVerfGE 38, 312, 323). Ein
Zeugnisverweigerungsrecht bedeutet, dass umfassend zu der Person des bzw.
der Angeklagten und dem angeklagten Sachverhalt keine Angaben gemacht
werden müssen. Damit die Rechtspflege aber funktionsfähig bleibt, ist das
Zeugnisverweigerungsrecht eng begrenzt auf bestimmte Berufsgruppen, wie
z. B. Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger oder Seelsorgerinnen und
Seelsorger.
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter haben nur dann ein
Zeugnisverweigerungsrecht über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder
bekanntgeworden ist, wenn sie gemäß § 53 Absatz 1 Nummer 3b StPO als
Beraterinnen und Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer
Beratungsstelle, die eine Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, arbeiten bzw.
nach § 53 Absatz 1 Nummer 3a StPO Mitglieder oder Beauftragte einer
anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder
bekanntgeworden ist.
Mit der Einschränkung auf die genannten Institutionen soll sichergestellt sein,
dass die Personen, die mit dem Zeugnisverweigerungsrecht in diesem
Zusammenhang ausgestattet sind, sorgfältiger Auswahl und Überwachung
unterliegen, um zu verhindern, dass die Ausübung des Rechts von Zufall oder Willkür
abhängt oder dass unter seinem Schutz und Deckmantel illegale Ziele verfolgt
werden (BVerfGE 44, 353, 379). Damit sind alle anderweitig tätigen
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter von einem Zeugnisverweigerungsrecht
ausgenommen, so z. B. neben der Arbeit in Fanprojekten auch Sozialarbeiter innen
und Sozialarbeiter, die gesetzlichen Aufgaben nach § 13 SGB VIII in der
Jugendsozialarbeit, Mobilen Jugendarbeit oder Straßensozialarbeit nachgehen
bzw. im Gewaltschutz für Frauen tätig sind.
Dem gegenüber steht, dass Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter gemäß
§ 203 Absatz 1 Nummer 6 des Strafgesetzbuchs (StGB) als
Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger einer Schweigepflicht unterliegen. Im
Gegensatz zu anderen Berufsgeheimnisträgerinnen und
Berufsgeheimnisträgern, wie z. B. Ärztinnen und Ärzte, können sie sich aber in einem
Strafprozess gerade nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Dies stellt, auch
wenn die prozessuale Aussagepflicht letztlich Vorrang hat, einen
Wertungswiderspruch dar.
Widersprüchlich sind auch die gesetzlichen Regelungen in § 35 Absatz 3 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) sowie § 73 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB X) hinsichtlich der sozialrechtlichen
Geheimhaltungspflichten einerseits und das fehlende Zeugnisverweigerungsrecht für das
Berufsfeld der Sozialen Arbeit andererseits.
Soziale Arbeit basiert auf Vertrauen. Vertrauen kann aber nur entstehen, wenn
die Adressatinnen und Adressaten der Sozialen Arbeit nicht befürchten
müssen, dass die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter später ggf. vor Gericht
gegen sie aussagen müssen.
Für den Bereich der Betreuung besteht eine vergleichbare Situation:
Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer sind verpflichtet, sich an den Wünschen
ihrer Klientinnen und Klienten zu orientieren. Sie sollen im Rahmen des
Möglichen darauf hinwirken, dass diese ihre Angelegenheiten später einmal wieder
eigenständig wahrnehmen können (§ 1901 Absatz 2, 3 und 4 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs – BGB). Das kann nur funktionieren, wenn zu dem Klienten ein
Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann. Aus diesem Grund hat der
Gesetzgeber auch den Grundsatz der „persönlichen Betreuung“ in das Gesetz
aufgenommen (§ 1897 Absatz 1 BGB). Zwar unterliegen rechtliche
Betreuerinnen und Betreuer nicht der Schweigepflicht des § 203 StGB, für sie besteht
aber – abgeleitet aus dem in § 1901 Absatz 2 und 3 BGB enthaltenen Gebot,
Wohl und Wünsche ihrer Klientinnen und Klienten zu beachten – eine
zivilrechtliche Verschwiegenheitspflicht. Außerdem unterliegen rechtliche
Betreuerinnen und Betreuer den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DS-
GVO) und Verstöße dagegen können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet
werden und zudem Schadensersatzansprüche auslösen. Ein
Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 StPO steht ihnen ebenfalls nicht zu.
Insoweit ist nach Auffassung der Fragestellenden wie auch anderer
gesellschaftlicher Akteure die derzeitige gesetzliche Regelung nicht geeignet, das
Vertrauensverhältnis zwischen den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter und
denen, die deren Hilfe und Sachkunde in Anspruch nehmen, zu befördern.
Ganz im Gegenteil werden die Sozialaufgaben, die die Sozialarbeiterinnen
und Sozialarbeiter übernehmen, durch die derzeitige Gesetzeslage nach
Ansicht der Fragesteller torpediert. Deshalb sollte ein
Zeugnisverweigerungsrecht für alle anderen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter in dem Bereich
nach verbreiteter Meinung (vgl. Prof. Dr. Peter Schruth/Prof. Dr. Titus Simon,
Strafprozessualer Reformbedarf des Zeugnisverweigerungsrechts in der
Sozialen Arbeit, Rechtsgutachten im Auftrag der Koordinationsstelle Fanprojekte
bei der Deutschen Sportjugend (dsj) im Deutschen Olympischen Sportbund –
DOSB) auch gelten. Dieser Auffassung hat sich am 15. März 2023 der
Sächsische Landtag angeschlossen, in dem er die Landesregierung auffordert, „sich
auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass staatlich anerkannte
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und
Sozialpädagogen als Gruppe der Zeugnisverweigerungsberechtigten in § 53
StPO aufgenommen werden, sofern ihnen etwas in ihrer ein besonderes
Vertrauensverhältnis erfordernden Tätigkeit anvertraut oder bekanntgegeben
worden ist.“ (
https://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=12693&dok_ar
t=Drs&leg_per=7&pos_dok=0&dok_id=undefined).
1. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu den in der Vorbemerkung
der Fragesteller skizzierten Arbeitsbedingungen von Sozialarbeiterinnen
und Sozialarbeitern, die sich in dem umrissenen Spannungsfeld zwischen
erforderlichem Vertrauensverhältnis zu den Adressatinnen und
Adressaten ihrer Angebote im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages, einer
gesetzlichen Schweigepflicht nach SGB I und X sowie § 203 StGB
unterliegen, aber über kein Zeugnisverweigerungsrecht verfügen?
12. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um Sozialarbeiterinnen und
Sozialarbeiter in dem umrissenen Spannungsfeld zwischen erforderlichem
Vertrauensverhältnis zu den Adressatinnen und Adressaten ihrer
Angebote im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages, ihrem Unterliegen einer
gesetzlichen Schweigepflicht nach SGB I und SGB X sowie § 203 StGB
und fehlendem Zeugnisverweigerungsrecht mehr Rechtssicherheit
zukommen zu lassen (bitte detailliert ausführen), und wenn ja, welche?
Die Fragen 1 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Tätigkeit von
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, unter anderem auch Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, die für Fanprojekte tätig sind, von einem besonderen Vertrauensverhältnis
zu den von ihnen betreuten Personen geprägt ist.
Gleichwohl ist aus Sicht der Bundesregierung die Einführung eines
strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts für diese Berufsgruppe nicht geboten.
Denn das Bundesverfassungsgericht hat insoweit wiederholt das
verfassungsrechtliche Gebot einer effektiven Strafverfolgung hervorgehoben und das
Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren
betont. Die erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren werden
durch Zeugnisverweigerungsrechte empfindlich eingeschränkt.
Dementsprechend fordert die Rechtsprechung, dass zur Erhaltung einer funktionstüchtigen
Rechtspflege der Kreis der Zeugnisverweigerungsberechtigten auf das
unbedingt erforderliche Maß begrenzt werden muss (Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 33, 367, 383; 38, 312, 321; vergleiche auch
BVerfGE 129, 208, 260).
Die Einräumung eines Zeugnisverweigerungsrechts aus beruflichen Gründen
und damit eingehergehend die Einschränkung der Wahrheitsermittlung bedarf
daher einer besonderen Legitimation und kommt nur in Betracht, wenn
besonders wichtige Interessen vorliegen.
Solche wurden für die in § 53 der Strafprozessordnung (StPO) aufgeführten
Berufsgeheimnisträger angenommen. Gemein ist diesen, dass sich ihnen
jemand im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit hilfesuchend anvertraut und der
Schutz der Kommunikation geradezu zwingende Voraussetzung der
notwendigen Inanspruchnahme der Hilfeleistung ist.
Eine Legitimation wurde zudem bei der – mit der Arbeit von
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern vergleichbaren – Tätigkeit der Beratungsstellen nach
§ 53 Absatz 1 Nummer 3a und 3b StPO angenommen. Denn in beiden
Konstellationen ist die Gewährleistung eines absoluten und ungestörten
Vertrauensverhältnisses zwischen beratender und beratener Person für eine erfolgreiche
Arbeit unabdingbar, weil sich der oder die Beratene in einem Bereich offenbaren
muss, der typischerweise zu einer eigenen strafrechtlichen Verfolgung führen
kann. Die beratene Person muss sich deshalb sicher sein können, dass ihre
Informationen nicht zu einer eigenen strafrechtlichen Verfolgung verwendet
werden können. Der Erfolg der Beratung hängt in diesen Fällen daher entscheidend
davon ab, dass sich die beratenen Personen sicher sein können, dass die
Informationen, die unter dem Siegel der Verschwiegenheit gegeben werden, nicht
preisgegeben werden (vergleiche Begründung des Gesetzentwurfs zur
Einfügung des § 53 Absatz 1 Nummer 3b StPO, Bundestagsdrucksache 16/870,
sowie BVerfGE 44, 353, 376).
Die Situation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Fanprojekten und
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern aus anderen Berufsfeldern ist hiermit nicht
vergleichbar. Ihre Tätigkeit ist nicht dadurch gekennzeichnet, dass den durch
sie betreuten und beratenen Personen Hilfe verwehrt wäre, wenn sie nicht
sicher sein könnten, dass eine vertrauliche Kommunikation gewährleistet ist.
Insbesondere laufen die betreuten und beratenen Personen üblicherweise nicht
selbst Gefahr, sich wegen einer Straftrat verantworten zu müssen. Die Arbeit
von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern in diesen Berufsfeldern dürfte sich
vielmehr dadurch auszeichnen, dass betreuten und beratenen Personen
vielseitige Hilfs-, Beratungs- und sonstige sozialpädagogische Angebote zur Verfügung
gestellt werden.
Die Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern im genannten
Berufsfeld entspricht auch nicht dem § 53 StPO zugrundeliegenden Verständnis
des Berufsgeheimnisträgers. Neben dem Schutz des konkreten
Vertrauensverhältnisses, dient der Vertrauensschutz des § 53 StPO auch dem
Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit der dort genannten Berufsgruppen, deren
Existenz ohne garantierte Schweigerechte gefährdet wäre. Das trifft auf die
Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter in den genannten Berufsfeldern
nicht zu.
Letztlich würde bei der Normierung eines Zeugnisverweigerungsrechts für in
diesem Berufsfeld tätige Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter auch die Gefahr
der Ausuferung bestehen, da das Berufsfeld wenig abgrenzbar ist. Es wäre
nicht zu begründen, warum einzelnen Berufsfeldern ein
Zeugnisverweigerungsrecht gewährt wird, anderen aber nicht.
Aus Sicht der Bundesregierung ist es zudem verfehlt, die Schaffung und
Aufrechterhaltung einer Vertrauensbeziehung von einem
Zeugnisverweigerungsrecht abhängig zu machen.
Die gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten nach § 203 des Strafgesetzbuches
(StGB) und dem Sozialgesetzbuch können mit Blick auf die Besonderheiten
des Strafverfahrens und des Sozialgeheimnisses (§ 35 Absatz 1 Satz 1 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I)) nicht mit dem
Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO gleichgesetzt werden. Auch ein Zeuge, der aufgrund
seiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten zur Wahrung eines
Berufsgeheimnisses verpflichtet ist, aber über kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53
StPO verfügt, muss in einem Strafverfahren – anders als etwa in einem
Ziviloder Verwaltungsprozess – grundsätzlich aussagen (§ 48 Absatz 1 Satz 2
StPO). Wenn der Zeuge vor einem Strafgericht (Berufs-)Geheimnisse
offenbart, macht er sich nicht strafbar nach § 203 StGB. Denn aufgrund der
strafprozessualen Aussagepflicht handelt er nicht unbefugt im Sinne des § 203 StGB.
§ 203 StGB schützt die berufliche Schweigepflicht nur insoweit, als keine
Offenbarungspflicht oder Offenbarungsbefugnis besteht.
Das Sozialgeheimnis gilt nur für die in § 35 Absatz 1 SGB I genannten Stellen
(unter anderem Sozialleistungsträger) und deren Beschäftigte, nicht also zum
Beispiel für die angeführten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter des
Fanprojekts Karlsruhe (Stadtjugendausschuss eingetragener Verein). Es wird durch
Übermittlungsverpflichtungen durchbrochen, wie unter anderem § 73 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zeigt. § 35 Absatz 3 SGB I regelt
die Kollision zwischen der Pflicht zur Wahrung des Sozialgeheimnisses und
Übermittlungspflichten zugunsten der Rechtspflege. Die Regelung beeinflusst
im Strafprozess vor allem § 54 Absatz 1 StPO mit der Folge, dass außerhalb
zulässiger Übermittlung von Sozialdaten keine Aussagegenehmigung erteilt
werden darf. Ein berufliches Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO lässt
sich daraus nicht ableiten.
2. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu den Arbeitsbedingungen
von Betreuerinnen und Betreuern, die einerseits das in § 1901 Absatz 2
und 3 BGB enthaltene Gebot, Wohl und Wünsche ihrer Klientinnen und
Klienten (eine zivilrechtliche Verschwiegenheitspflicht), sowie die
bußgeldbewehrten Vorgaben der DS-GVO zu beachten haben, aber ebenfalls
über kein Zeugnisverweigerungsrecht verfügen?
Nach Auffassung der Bundesregierung besteht kein Widerspruch zu der
zivilrechtlichen Verschwiegenheitsrecht der Betreuerinnen und Betreuer sowie den
datenschutzrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung; DSGVO) und dem strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrecht.
Zum 1. Januar 2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und
Betreuungsrechts (Bundesgesetzblatt 2021 I, S. 882) in Kraft getreten. Zentrales
Ziel der Gesetzesreform ist die Stärkung des Selbstbestimmungsrechts
betreuter Personen sowie eine Verbesserung der Qualität rechtlicher Betreuung. Der
Gesetzgeber hat verschiedene Regelungen verändert oder neu geschaffen, um
diese Ziele zu erreichen.
Mit der neu geschaffenen Regelung des § 1821 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB) wurde die zitierte Vorgängernorm des § 1901 BGB alte Fassung
abgelöst.
Nach § 1821 BGB hat der Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten so zu
besorgen, dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen
Wünschen gestalten kann. Hierzu hat der Betreuer die Wünsche des Betreuten
festzustellen. Diesen hat der Betreuer grundsätzlich zu entsprechen und den
Betreuten bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen. Den Wünschen des
Betreuten hat der Betreuer nicht zu entsprechen, soweit die Person des Betreuten
oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde und der Betreute
diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder
nicht nach dieser Einsicht handeln kann oder dies dem Betreuer nicht
zuzumuten ist.
Die Wunschbefolgungspflicht ist mithin nicht schrankenlos gewährleistet. Sie
kann insbesondere nicht dazu führen, den rechtlichen Betreuer im Zuge der
Wunschbefolgung zu rechtswidrigen Handlungen verpflichten zu können.
Grundsätzlich unterliegt der rechtliche Betreuer der Verpflichtung zur
Verschwiegenheit über die Vorgänge, die er im Rahmen der Führung der
rechtlichen Betreuung zu besorgen hat. Informationen darf er deshalb gegenüber
Dritten nur in dem Umfang preisgeben, der zur Besorgung der rechtlichen
Angelegenheiten der betreuten Person erforderlich ist, denn im Umfang der ihm
übertragenen Aufgabenbereiche vertritt er die betreute Person gerichtlich und
außergerichtlich und kann auch die entsprechend notwendigen
datenschutzrechtlichen Erklärungen abgeben (§ 20 Absatz 1 des
Betreuungsorganisationsgesetzes – BtOG). Die Pflicht zur Verschwiegenheit ist zudem gegenüber dem
Betreuungsgericht durch gesetzlich normierte Auskunfts- und Berichtspflichten
begrenzt, die dazu dienen, dem Gericht die Wahrnehmung seiner aus § 1862
Absatz 1 BGB folgenden Aufsichtspflicht über die Tätigkeit des Betreuers zu
ermöglichen.
Zum Schutz der betreuten Person erlaubt zudem § 31 Absatz 1 Nummer 4
BtOG Sozialarbeitern oder Sozialpädagogen, die in diesem Fall nicht selbst der
rechtliche Betreuer sind, aber denen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Person des Betreuten
bekannt werden, dies mit der betreuten Person und dem Betreuer zu erörtern und,
soweit erforderlich, auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken, soweit
hierdurch der wirksame Schutz des Betreuten nicht in Frage gestellt wird.
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Hat das nicht vorhandene Zeugnisverweigerungsrecht nach Kenntnis der
Bundesregierung Konsequenzen für die konkrete Arbeit der
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter mit den Adressatinnen und Adressaten, und
wenn ja, welche?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob und wie sich das nicht vorhandene
Zeugnisverweigerungsrecht auf die unterschiedlichen Arbeitsbereiche
der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter auswirkt, und zwar
insbesondere auf
a) die Jugendarbeit bzw. Jugendsozialarbeit,
b) die Opferberatung,
Eine zentrale Voraussetzung und Gelingensbedingung von
zivilgesellschaftlicher Beratung von Opfern und Betroffenen rechter, rassistischer und
antisemitischer Gewalt sind gegenseitiges Vertrauen zwischen Betroffenen und
Berater*innen und Parteilichkeit im Sinne der Betroffenen. Die Beratung erfolgt auf
Wunsch auch anonym. Über die Inhalte der Beratung wird daher
Verschwiegenheit vereinbart, die nur auf ausdrücklichen Wunsch der
Beratungsnehmenden aufgehoben werden kann. Das nicht vorhandene
Zeugnisverweigerungsrecht schränkt die Verschwiegenheit für das Strafverfahren ein. Aus Sicht der
Opferberatungsstellen schränkt das auch die Vertrauensgrundlage ein.
Darüber hinaus sind der Bundesregierung wiederholte Forderungen von
Fachberatungsstellen zu Menschenhandel und dem Bundesweiten
Koordinierungskreis gegen Menschenhandel (KOK eingetragener Verein) sowie von
Fachberatungsstellen gegen sexuelle Gewalt in Kindheit und Jugend und der
Bundeskoordinierung Spezialisierte Fachberatung gegen sexualisierte Gewalt in
Kindheit und Jugend (BKSF) nach einem Zeugnisverweigerungsrecht für beratende
Personen von Fachberatungsstellen zu Menschenhandel bekannt. Diese
Forderungen basieren auf Berichten aus der Praxis, wonach das Spannungsverhältnis
zwischen dem Erfordernis eines Vertrauensverhältnisses zwischen beratender
und beratener Person und einer möglichen Vorladung der beratenden Person im
Falle eines Strafverfahrens regelmäßig zu Herausforderungen in der
Beratungspraxis führen.
c) die Ausstiegsberatung,
Eine zentrale Voraussetzung und Gelingensbedingung von
zivilgesellschaftlicher Ausstiegsberatung sind gegenseitiges Vertrauen und Verschwiegenheit
zwischen Aussteigerinnen bzw. Aussteiger und Beraterin bzw. Berater. Seitens
der Ausstiegsberatung wurde der Bundesregierung berichtet, dass die
Einhaltung von Verschwiegenheit über das in der Beratung erlangte Wissen im
jeweiligen Beratungsfall ausdrücklich vereinbart und zugleich – aus
Transparenzgründen – über das nicht vorhandene Zeugnisverweigerungsrecht von
Beraterinnen und Berater in Strafverfahren aufgeklärt wird.
d) den Frauengewaltschutz (Beratung und Frauenhäuser),
Auch für den Bereich geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt sind der
Bundesregierung Forderungen nach einem Zeugnisverweigerungsrecht für
Beraterinnen und Berater, damit Vertraulichkeit in der Beratung garantiert werden
kann, bekannt (zum Beispiel Deutscher Juristinnenbund, Bündnis Istanbul-
Konvention und bff: Frauen gegen Gewalt eingetragener Verein).
e) die Fanarbeit,
Fanprojekte arbeiten im Rahmen des NKSS (Nationales Konzept Sport und
Sicherheit) und leisten in Fanszenen wichtige Soziale Arbeit. Seitens der
Fanprojekte wird in regelmäßigen Abständen vorgetragen, dass das nicht vorhandene
Zeugnisverweigerungsrecht die auf Vertrauen beruhenden Arbeit zwischen
Fans und Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern gefährde und wichtige
Informationen unter Umständen nicht an die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern
weitergegeben würden und somit auch nicht bearbeitet werden könnten.
f) die Straßensozialarbeit,
g) die Mobile Jugendarbeit,
h) die Arbeit mit Obdachlosen bzw. Wohnungslosen,
i) die Arbeit mit stigmatisierten Minderheiten, und
j) die Arbeit zur Reintegration gewaltbereiter junger Menschen?
Der Bundesregierung liegen im Übrigen keine Erkenntnisse vor.
4. Wie hoch ist der Anteil der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, die
kein Zeugnisverweigerungsrecht haben, zu der Gesamtzahl aller
deutschlandweit arbeitenden Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter (bitte relativ
und absolut ausführen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor.
5. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele Sozialarbeiterinnen
und Sozialarbeiter aufgrund eines nicht vorhandenen
Zeugnisverweigerungsrechts das Berufsfeld der Sozialen Arbeit oder aber der in Frage 2
aufgeführten Tätigkeitsfelder verlassen bzw. gar nicht erst aufsuchen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
6. Könnte die Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechts für staatlich
anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter und für (Berufs-)
Betreuerinnen und (Berufs-)Betreuer nach Ansicht der Bundesregierung ein
unterstützendes Instrument sein, um den Fachkräftemangel im Bereich
dieser Tätigkeitsfelder zu lindern?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Einführung eines
Zeugnisverweigerungsrechts keinen Einfluss auf die Linderung des Fachkräftemangels
hat. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen.
7. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Sozialarbeiterinnen
und Sozialarbeiter aufgrund von Vorladungen durch Staatsanwaltschaften
bzw. Gerichte an ihre private Adresse mit negativen Konsequenzen für
ihr Privatleben konfrontiert waren, z. B. im Kontext mit
Bedrohungslagen bzw. Persönlichkeitsschutz (bitte detailliert ausführen), und sieht
die Bundesregierung diesbezüglich Handlungsbedarf zum Schutz von
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern?
Der Bundesregierung sind keine entsprechenden Fälle – ausgenommen die
Beantwortung zu Frage 8 – aus den insoweit zuständigen Ländern bekannt. Die
Strafprozessordnung sieht allerdings zahlreiche Möglichkeiten zum Schutz von
gefährdeten Zeugen vor. Neben der Möglichkeit der Beschränkung von
Angaben zur Wohnanschrift nach den §§ 68 Absatz 2, 200 Absatz 1, 222 Absatz 1
StPO, können nach § 68 Absatz 3 StPO Angaben zur Person und nach § 68a
StPO das Fragerecht beschränkt werden. Zudem besteht die Möglichkeit des
Ausschlusses der Öffentlichkeit nach den §§ 171b, 172 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), der Entfernung des Angeklagten nach § 247 StPO sowie
die Möglichkeit der audiovisuellen Vernehmung von Zeugen nach § 247a oder
§ 58a StPO.
8. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über den in der Vorbemerkung
der Fragesteller geschilderten Fall in Karlsruhe?
Der Fall war Thema bei der 67. Beiratssitzung der Koordinationsstelle
Fanprojekte bei der Deutschen Sportjugend (dsj) am 12. Mai 2023. Das zuständige
Fachreferat im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
ist Mitglied in diesem Beirat und wurde unter dem Tagesordnungspunkt
„Aktuelle Situation in den Fanprojekten“ über den Fall und den Status quo in
Kenntnis gesetzt. Ebenfalls war der Fall Gegenstand in der 68. Beiratssitzung der
Koordinationsstelle Fanprojekte bei der dsj am 24. November 2023 und im
Rahmen der 33. Sitzung des Nationalen Ausschusses für Sport und Sicherheit am
15. November 2023.
9. Wie viele Fälle bzw. Verfahren, in denen gegen Sozialarbeiterinnen und
Sozialarbeiter oder Betreuerinnen und Betreuer Ordnungsgelder,
Beugehaftandrohungen oder ähnliche Maßnahmen aufgrund unterlassener
Zeugenaussagen erlassen wurden, sind der Bundesregierung bekannt (bitte
detailliert ausführen)?
Der Bundesregierung sind hierzu keine entsprechenden Zahlen aus den
insoweit zuständigen Ländern bekannt.
10. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen gegen
Sozialarbeiterinnen und Sozialberater oder Betreuerinnen und Betreuer wegen
Strafvereitelung, Mittäterschaft etc. ermittelt oder gar geurteilt wurde, die in
einem Kontext mit einer Zeugnisverweigerung stehen (bitte detailliert
ausführen)?
Der Bundesregierung sind hierzu keine entsprechenden Zahlen aus den
insoweit zuständigen Ländern bekannt.
11. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, wonach aufgrund einer
Zeugnisverweigerung und entsprechender juristischer Verfahren
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter oder Betreuerinnen und Betreuer verurteilt
wurden und Einträge in polizeiliche Führungszeugnisse erfolgten (bitte
detailliert ausführen)?
Der Bundesregierung sind hierzu keine entsprechenden Zahlen aus den
insoweit zuständigen Ländern bekannt.
13. Hält die Bundesregierung die derzeitige Beschränkung des
Zeugnisverweigerungsrechts auf zwei Beratungsfelder Sozialer Arbeit aufgrund
ihrer Nähe zu strafrechtlichen Fragen (Betäubungsmittelgesetz und § 218
StGB) für ausreichend?
Wie positioniert sich die Bundesregierung zu einer möglichen
Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts auf weitere Arbeitsfelder, die auf
vertrauensvolle und belastbare Beziehungen angewiesen sind (bitte
jeweils begründen), wie auf
a) die Jugendarbeit bzw. Jugendsozialarbeit,
b) die Opferberatung,
c) die Ausstiegsberatung,
d) den Frauengewaltschutz (Beratung und Frauenhäuser),
e) die Fanarbeit,
f) die Straßensozialarbeit,
g) die Mobile Jugendarbeit,
h) die Arbeit mit Obdachlosen bzw. Wohnungslosen,
i) die Arbeit mit stigmatisierten Minderheiten, und
j) die Arbeit zur Reintegration gewaltbereiter junger Menschen?
Eine mögliche Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts auf weitere
Arbeitsfelder, die auf vertrauensvolle und belastbare Beziehungen angewiesen
sind, steht unter dem Vorbehalt der zu Frage 1 ausgeführten Voraussetzungen.
14. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Widersprüchlichkeit zwischen sozialrechtlichen
Geheimhaltungsverpflichtungen (§ 35 Absatz 3 SGB I sowie § 73 SGB X) und einem fehlenden
Zeugnisverweigerungsrecht für das Berufsfeld der Sozialen Arbeit (bitte
begründen)?
Nach Auffassung der Bundesregierung besteht keine Widersprüchlichkeit
zwischen dem gesetzlichen Schutz von Sozialdaten und dem Umstand, dass im
Berufsfeld der sozialen Arbeit kein allgemeines Zeugnisverweigerungsrecht
besteht. Die Übermittlung der Sozialdaten für die Durchführung eines
Strafverfahrens ist nach Maßgabe des § 73 SGB X zulässig.
15. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung – vor dem
Hintergrund des für eine erfolgreiche Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen und
Sozialarbeitern u. a. erforderlichen besonderen Vertrauensverhältnisses im
Bereich der Gewaltprävention in unterschiedlichen Phänomenbereichen
– mit Blick auf den aus der derzeitigen Fassung des § 53 StPO
resultierenden fehlenden Schutz vor eingriffsintensiven Maßnahmen
(Telekommunikationsüberwachung, Quellen-Telekommunikationsüberwachung
etc.) für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter (bitte begründen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 sowie ergänzend auf die Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. „Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiterinnen und
Sozialarbeiter“ auf Bundestagsdrucksache 19/4371 verwiesen.
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ISSN 0722-8333