[Deutscher Bundestag Drucksache 17/3859
17. Wahlperiode 19. 11. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Daniela Wagner,
Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/3601 –
Regulierung der Anlageklasse der offenen Immobilienfonds
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nachdem bereits die KanAm Grund Kapitalanlagegesellschaft mbH am
30. September 2010 angekündigt hatte, dass der in US-Dollar notierte KanAm
US-grundinvest Fonds endgültig liquidiert und damit erstmals in der rund
50-jährigen Geschichte der Anlageklasse der offenen Immobilienfonds in
Deutschland ein offener Immobilienfonds abgewickelt werden muss (vgl.
die Pressemitteilung auf
www.kanam.de), teilte nun auch die
Anlagegesellschaft Aberdeen Asset Management plc mit, den offenen Immobilienfonds
„Degi Europa“ – anders als bislang angestrebt – nicht bis 30. Oktober 2010
wieder zu eröffnen, sondern aufzulösen (vgl. Mitteilung auf
www.aberdeen-
immobilien.de). Unklar ist bislang, inwieweit Anlegerinnen und Anleger
Verluste erleiden werden. Überdies stecken derzeit auch andere offene
Immobilienfonds in Schwierigkeiten. In den letzten Monaten mussten mehrere
offenen Immobilienfonds die Anteilrücknahme aussetzen. Der Widerspruch von
täglich garantierter Anteilrücknahme und langfristiger Investition in
Immobilien ist längst offenkundig.
Am 22. September 2010 stimmte die Bundesregierung über den Entwurf eines
Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der
Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und
Funktionsverbesserungsgesetz) ab. Mit dem Gesetz soll unter anderem die Anlageklasse der offenen
Immobilienfonds gestärkt werden. Da die einst als grundsolide eingeschätzte
Anlageform der offenen Immobilienfonds nicht mehr so sicher, stabil und
ertragreich ist, wie von den Initiatoren bislang kommuniziert wurde, ist das
Regulierungsvorhaben zu begrüßen. Für die Schaffung verbesserter
gesetzlicher Rahmenbedingungen für die offenen Immobilienfonds, sind die im
Gesetzentwurf aufgegriffenen Maßnahmen jedoch unzureichend.
Zentrale Probleme, die maßgeblich für die Krise der offenen Immobilienfonds
verantwortlich sind, werden nicht angegangen. So schweigt der Gesetzentwurf
etwa bei der Transparenz hinsichtlich der Bewertung von Immobilien. Dabei
ist der Immobilienwert jedoch das entscheidend wertbildende Merkmal
offener Publikum-Fonds. Zudem wird seitens der Bundesregierung die Regulie- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. November
2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/3859 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioderungsnotwendigkeit hinsichtlich verlässlicher Informationen, angemessener
Schadenersatzfristen, stärkerer Unabhängigkeit von Gutachtern und stärkerer
Eingriffsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde offensichtlich verkannt.
Insbesondere misslich ist, dass die Rolle der Depotbank unbeleuchtet bleibt,
dennoch kommt ihr doch eine für die Anlegerinnen und Anleger enorm wichtige
Rolle zu. Depotbanken sollen die Fonds laufend kontrollieren sowie
Ansprüche von Anlegerinnen und Anlegern geltend machen. Wichtige Geschäfte
der Kapitalanlagegesellschaft bedürfen ihrer Zustimmung. Allerdings
offenbarte die Praxis, dass diese Kontrolle nicht funktioniert. Eine wirksame und
effektive Kontrolle wird durch bestehende Verflechtungen und
Interessenkonflikte konterkariert, wie das aktuelle Beispiel der Fusion der beiden Fonds der
Commerz Real AG hausInvest europa und hausInvest global beweist.
1. Wie bewertet die Bundesregierung die Fusion der beiden offenen
Immobilienfonds der Commerz Real AG, hausInvest europa
(Wertpapierkennnummer 980701) und hausInvest global (Wertpapierkennnummer 254473), per
1. Oktober 2010 vor dem Hintergrund, dass die Commerz Real AG
vollständiges Tochterunternehmen der Commerzbank AG und zweit genannte
zugleich Depotbank beider Fonds ist?
Die Bundesregierung enthält sich einer Bewertung der Fusion der beiden offenen
Immobilienfonds der Commerz Real AG, Hausinvest Europa
(Wertpapierkennnummer 980701) und Hausinvest Global (Wertpapierkennnummer 254473),
per 1. Oktober 2010, weil es sich um eine unternehmerische Entscheidung der
Kapitalanlagegesellschaft Commerz Real AG handelt und die Bundesregierung
keine Bewertung des operativen Geschäfts einzelner Unternehmen vornimmt.
Zur generellen Frage, wie es die Bundesregierung unabhängig vom konkreten
Fall bewertet, dass eine Depotbank alleiniger Anteilseigner der sie bestellenden
Kapitalanlagegesellschaft sein kann, weist die Bundesregierung auf Folgendes
hin: Den durch Beauftragung einer Depotbank, die alleiniger Anteilseigner der
Kapitalanlagegesellschaft ist, abstrakt zu befürchtenden Interessenkollisionen
begegnet insbesondere § 22 des Investmentgesetzes (im Folgenden: „InvG“).
Die Depotbank hat auf die unternehmerischen Entscheidungen der
Kapitalanlagegesellschaft keinen Einfluss, auch keinen über die Anteilseignerschaft
vermittelten. Denn auch wo die Kapitalanlagegesellschaft Tochterunternehmen
der Depotbank ist, hat das aufsichtsrechtliche Prinzip der Alleinverantwortung
der Geschäftsleitung Vorrang, wonach die Kapitalanlagegesellschaft an
Weisungen der Depotbank nicht gebunden ist. Im so genannten Investmentdreieck
zwischen Anleger, Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank unterliegt
vielmehr umgekehrt die Depotbank gemäß § 22 InvG Weisungen der
Kapitalanlagegesellschaft, sofern diese nicht gegen gesetzliche Vorschriften und die
Vertragsbedingungen verstoßen. Überlegungen im Rahmen des
Diskussionsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Investmentgesetzes und anderer
Gesetze (Stand: 18. Januar 2007), dort § 20 Absatz 1 Satz 2, wonach die
Depotbank nicht demselben Konzern angehören sollte wie die
Kapitalanlagegesellschaft, wurden im Hinblick auf die Abwesenheit entsprechender Vorgaben in
der OGAW-Richtlinie zurückgestellt, um Wettbewerbsnachteile nationaler
Anbieter durch rein nationale Regelungen zu vermeiden.
Zur generellen Frage, wie es die Bundesregierung unabhängig vom konkreten
Fall bewertet, dass eine Depotbank für beide an einer Fusion beteiligten
Sondervermögen bestellt ist, weist die Bundesregierung auf Folgendes hin: Eine Fusion
zweier Investmentfonds, also die Übertragung aller Vermögensgegenstände
eines Sondervermögens in ein anderes Sondervermögen, ist gemäß § 40 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 InvG überhaupt nur möglich, wenn beide Sondervermögen
von derselben Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/3859Die Kapitalanlagegesellschaft muss mit der Verwahrung von
Investmentvermögen gemäß § 20 Absatz 1 InvG ein Kreditinstitut als Depotbank beauftragen;
sie ist aber nicht verpflichtet, für mehrere von ihr verwaltete
Investmentvermögen verschiedene Depotbanken zu beauftragen.
2. Wie bewertet die Bundesregierung, dass offene Immobilienfonds – etwa im
Gegensatz zu Aktiengesellschaften, bei denen Aufsichtsräte als
Kontrollorgane (§ 111 des Aktiengesetzes) bestehen – allein von der Depotbank
(§ 20 ff. des Investmentgesetzes – InvG) kontrolliert werden, die
Depotbanken allerdings regelmäßig ein Konzernunternehmen der Emittentin
sind?
Kapitalanlagegesellschaften, die offene Immobilienfonds oder auch andere
Investmentvermögen verwalten, werden nicht allein von der Depotbank
kontrolliert, sondern auch von einem Abschlussprüfer. Ferner besteht bei jeder
Kapitalanlagegesellschaft zwingend ein Aufsichtsrat, und zwar gemäß § 6
Absatz 2 InvG auch dann, wenn die Kapitalanlagegesellschaft nicht als
Aktiengesellschaft, sondern als Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert ist.
Gemäß § 6 Absatz 2a InvG muss mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats
einer Kapitalanlagegesellschaft von den Gesellschaftern, den mit ihnen
verbundenen Unternehmen und den Geschäftspartnern der Kapitalanlagegesellschaft
unabhängig sein.
Für die Frage der gemeinsamen Konzernzugehörigkeit einer
Kapitalanlagegesellschaft und der von ihr bestellten Depotbank verweise ich auf die Antwort
zu Frage 1.
3. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung die Gefahr, dass durch das
Fehlen von Kontrolle und das Bestehen von Interessenskonflikten
Verschmelzungen ermöglicht werden, bei denen Interessen eines Teils der
Anlegerinnen und Anleger verletzt werden – vor dem Hintergrund, dass per 1.
Oktober 2010 der Fonds hausInvest global mit dem Fonds hausInvest europa
verschmolzen wurde und dabei der seit 1972 operierende hausInvest europa ein
Vermögen von ca. 10,7 Mrd. Euro hat, dagegen die Fondsimmobilien des
seit 2003 operierenden hausInvest global ein Vermögen von ca. 1,6 Mrd.
Euro haben und zu 56 Prozent in Singapur, Kanada und Japan liegen, die
stark von der Finanzkrise betroffen sind und wo hohe Prozentsätze der
Mietverträge in diesem und im kommenden Jahr auslaufen (vgl. Schirp in:
Investment Intern Spezial vom 7. Juli 2010 Beilage zu Nr. 14/10)?
4. Wie wurde die Möglichkeit verhindert, dass die Commerzbank AG als
Mutter der Commerz Real AG – die Gesellschafterin der zuständigen
Kapitalanlagegesellschaft ist – und gleichzeitig als Depotbank beider Fonds mit
der Verschmelzung Schwierigkeiten eines schwächeren Fonds zulasten des
stärkeren Fonds gelöst haben könnte?
Die Fragen 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung enthält sich einer Bewertung der Fusion der beiden offenen
Immobilienfonds der Commerz Real AG, Hausinvest Europa
(Wertpapierkennnummer 980701) und Hausinvest Global (Wertpapierkennnummer 254473), per
1. Oktober 2010, weil es sich um eine unternehmerische Entscheidung der
Kapitalanlagegesellschaft Commerz Real AG handelt und die Bundesregierung
keine Bewertung des operativen Geschäfts einzelner Unternehmen vornimmt.
Eine Gefahr, dass durch das Fehlen von Kontrolle und das Bestehen von
Interessenkonflikten Verschmelzungen ermöglicht werden, bei denen Interessen
eines Teils der Anlegerinnen und Anleger verletzt werden, besteht nach Ansicht
Drucksache 17/3859 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeder Bundesregierung nicht, weil das Investmentgesetz eine Kontrolle der
Kapitalanlagegesellschaft wie in der Antwort zu Frage 2 dargelegt vorsieht und das
Investmentgesetz Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten wie in
der Antwort zu Frage 1 dargelegt enthält. Die Zulässigkeit einer Übertragung
aller Gegenstände eines Sondervermögens in ein anderes Sondervermögen
richtet sich nach § 40 InvG. § 40 Satz 1 Nummer 2 InvG setzt voraus, dass
Anlagegrundsätze und -grenzen der beiden beteiligten Sondervermögen nach deren
Vertragsbedingungen nicht wesentlich voneinander abweichen. Damit wird das
Interesse der Anleger an der Einhaltung der Vorgaben der maßgeblichen
Vertragsbedingungen geschützt. Darüber hinaus hat der Anleger auch bei einer
Fusion keinen Anspruch auf den Fortbestand einer bestimmten
Portfoliozusammensetzung.
Generell richtet sich die Zulässigkeit einer Übertragung aller Gegenstände
eines Sondervermögens in ein anderes Sondervermögen allein nach den
gesetzlichen Vorgaben des § 40 InvG.
5. Wurden dabei die Interessen der Anlegerinnen und Anleger des Fonds
hausInvest europa hinreichend berücksichtigt?
Die Bundesregierung enthält sich einer Bewertung der Fusion der beiden offenen
Immobilienfonds der Commerz Real AG, Hausinvest Europa
(Wertpapierkennnummer 980701) und Hausinvest Global (Wertpapierkennnummer 254473), per
1. Oktober 2010, weil es sich um eine unternehmerische Entscheidung der
Kapitalanlagegesellschaft Commerz Real AG handelt und die Bundesregierung
keine Bewertung des operativen Geschäfts konkreter Unternehmen vornimmt.
6. Inwieweit ergeben sich nach Ansicht der Bundesregierung bei der
personellen Besetzung der Geschäftsführung und der Aufsichtsratsgremien der
beiden Fonds Bedenken hinsichtlich der erforderlichen Unabhängigkeit,
vor dem Hintergrund, dass laut Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.
sowohl der Aufsichtsrat des hausInvest europa als auch der Aufsichtsrat
des hausInvest global Commerzbank- bzw. Eurohypo-dominiert waren, die
Aufsichtsratsmitglieder Jochen Klösges/Dr. Stefan Schmittmann/Bernd
Knobloch, Dr. Thorsten Reitmeyer, Dr. Detlev Dietz, Martin Fischedick,
Dr. Thomas Bley/Thomas Köntgen sich jeweils einem der beiden Institute
zuordnen ließen, und dieser Gruppe der Vertreter des „Mutterhauses“ nur
ein einziges externes Mitglied gegenüberstand (vgl. Presseerklärung zur
Fusion von hausInvest global und hausInvest europa vom 18. Mai 2010;
abrufbar unter
www.aktionsbund.de)?
Die Bundesregierung gibt keine Bewertung zur personellen Besetzung der
Geschäftsführung und der Aufsichtsgremien konkreter Unternehmen ab. § 6
Absatz 2a InvG verlangt allerdings, dass mindestens ein Mitglied des
Aufsichtsrats einer Kapitalanlagegesellschaft zu wählen ist, das von den
Gesellschaftern, den mit ihnen verbundenen Unternehmen und den Geschäftspartnern
der Kapitalanlagegesellschaft unabhängig ist.
7. Inwieweit wurde nach Ansicht der Bundesregierung seitens der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im vorliegenden Fall eine
wirksame Kontrolle im Interesse der Anlegerinnen und Anleger ausgeübt,
wenn man berücksichtigt, dass die Fusion der beiden Fonds von der BaFin
genehmigt wurde?
Die Genehmigungsentscheidung der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: „BaFin“) beruht auf der gesetzlichen Vorgabe in § 40
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/3859InvG. Die BaFin überprüft eine Übertragung aller Gegenstände eines
Sondervermögens in ein anderes Sondervermögen auf Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften, insbesondere derjenigen, die der Gesetzgeber zum Schutz der
Anleger erlassen hat.
8. Bestehen Ansprüche seitens der Anlegerinnen und Anleger gegenüber
der BaFin auf Offenlegung, wie sie zu einer Genehmigung im Sinne von
§ 40 Satz 1 InvG gelangt?
Bei jedweder Offenlegung von Informationen betreffend Sachverhalte nach dem
Investmentgesetz hat die BaFin die Verschwiegenheitspflicht nach § 5b InvG in
Verbindung mit § 9 des Kreditwesengesetzes (KWG) zu berücksichtigen.
9. Welche Rolle spielt in diesem Zusammenhang das Gesetz zur Regelung
des Zugangs zu Informationen des Bundes?
Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) gibt einen allgemeinen und
voraussetzungslosen Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den
Behörden und Einrichtungen des Bundes, § 1 Absatz 1 IFG. Der Anspruch auf
Informationszugang besteht nicht, soweit und solange besondere öffentliche
Belange, personenbezogene Daten sowie das geistige Eigentum und Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse geschützt werden müssen (§§ 3 bis 6 IFG). Wird ein
Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen bei der BaFin gestellt, prüft und
entscheidet sie auf der Grundlage des IFG, ob und in welchem Umfang ihm
entsprochen werden kann.
10. Inwieweit wird nach derzeitiger Rechtslage gewährleistet, dass die
Interessen von Anlegerinnen und Anlegern bei der Verwaltung offener
Immobilienfonds hinreichend gewährleistet sind?
Nach geltendem Recht sind sowohl die Kapitalanlagegesellschaft (§ 9 Absatz 2
Nummer 1 InvG) als auch deren Aufsichtsrat (§ 6 Absatz 3 Satz 1 InvG) als
auch die Depotbank (§ 22 Absatz 1 Satz 1 InvG) dem Interesse der Anleger
verpflichtet.
11. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag einer gesetzlichen
Regelung dergestalt, dass eine Depotbank im Sinne des § 20 ff. InvG künftig
weder gleichzeitig Depotbank zweier offener Fonds im Sinne des
Investmentgesetzes, deren Emittenten identisch oder innerhalb eines Konzerns
verbunden sind, sein darf noch Depotbank und Emittent demselben
Konzern angehören dürfen?
Kapitalanlagegesellschaften verwalten bisweilen bis mehrere Hundert
verschiedener Investmentfonds. Die Vorgabe, für jeden Fonds einer
Kapitalanlagegesellschaft ein anderes Kreditinstitut als Depotbank zu beauftragen, wäre
praktisch nicht erfüllbar. Im Hinblick auf die unterschiedlichen technischen
Systemvoraussetzungen für den erforderlichen Datenaustausch zwischen
Kapitalanlagegesellschaft und verschiedenen Depotbanken wären Mehrkosten, die
letztlich zulasten der Anleger gingen, die Folge. Synergieeffekte aufseiten der
Kapitalanlagegesellschaft durch Beschränkung auf eine oder wenige
Depotbanken würden zunichte gemacht. Die Kapitalanlagegesellschaft geht mit der
Depotbank vertragliche Beziehungen ein und unterwirft sich deren Kontrolle.
Damit wäre es nicht vereinbar, die Kapitalanlagegesellschaft zu zwingen, für
jedes von ihr verwaltete Investmentvermögen eine andere, ihr Vertrauen genie-
Drucksache 17/3859 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeßende Depotbank auszuwählen. Im Übrigen verweise ich auf die Antwort zu
den Fragen 1 und 2.
12. Lässt sich aus § 22 InvG, wonach die Depotbank ausschließlich im
Interesse der Anleger tätig wird, ableiten, dass zwischen jedem einzelnen
Anleger eines offenen Immobilienfonds und der Depotbank eine
schuldrechtliche Beziehung besteht?
13. Erwachsen dem Anleger aus § 22 InvG Ansprüche gegenüber der
Depotbank auf Erfüllung der gesetzlichen Pflichten (ordnungsgemäße
Kontrolle aller Vorgänge im Fonds und Schutz des Anlegervermögens)?
14. Erwachsen dem Anleger aus § 22 InvG Schadenersatzansprüche
gegenüber der Depotbank, wenn diese ihren gesetzlichen Pflichten schuldhaft
nicht nachgekommen ist?
15. Was spricht nach Ansicht der Bundesregierung dagegen, den § 22 InvG
dergestalt zu ergänzen, dass die Erfüllung der Pflichten der Depotbank
von einem einzelnen Anleger eingeklagt werden kann und dass bei
Verletzung dieser Pflichten Schadenersatzansprüche des einzelnen Anlegers
gegenüber der Depotbank bestehen?
Die Fragen 12 bis 15 werden zusammenhängend beantwortet.
§ 28 Absatz 2 Satz 2 InvG erlaubt dem einzelnen Anleger die gerichtliche
Geltendmachung eines eigenen Schadenersatzanspruches gegen die Depotbank.
Daraus ergibt sich auch, dass ein Schadenersatzanspruch des einzelnen
Anlegers gegen die Depotbank schon nach geltendem Recht denkbar ist.
16. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dagegen, dass unabhängige
Vertreter der Anlegerinnen und Anleger die Stellung eines Beirates bei
den Emittenten erhalten, wie es etwa bei dem Entsenderecht zum
Aufsichtsrat der Gewerkschaften nach dem Mitbestimmungsgesetz der Fall
ist?
Ein Aufsichtsrat als Kontrollgremium ist bei einer Kapitalanlagegesellschaft
stets einzurichten, und zwar gemäß § 6 Absatz 2 InvG auch dann, wenn die
Kapitalanlagegesellschaft nicht als Aktiengesellschaft, sondern als Gesellschaft
mit beschränkter Haftung organisiert ist. Bereits nach geltendem Recht, § 6
Absatz 2a Satz 1, 2 InvG, muss mindestens ein Mitglied in den Aufsichtsrat der
Kapitalanlagegesellschaft gewählt werden, das von den Anteilseignern, den mit
ihnen verbundenen Unternehmen und den Geschäftspartnern der
Kapitalanlagegesellschaft unabhängig ist. Gegen die Schaffung eines – zusätzlichen –
Beirats beim Emittenten bestehend aus unabhängigen Vertretern der Anlegerinnen
und Anleger wie etwa beim Entsenderecht der Gewerkschaften zum
Aufsichtsrat nach den Mitbestimmungsgesetzen spricht zum einen, dass die Rolle der
Arbeitnehmer einer Gesellschaft mit derjenigen von Anlegern in
Finanzprodukten einer Gesellschaft nicht vergleichbar ist. Die Arbeitnehmer befinden
sich im Verhältnis zur Gesellschaft in einem Abhängigkeitsverhältnis. Sie
investieren grundsätzlich ihre gesamte Arbeitskraft. Beides rechtfertigt eine
besondere Interessenvertretung im Aufsichtsgremium der Gesellschaft und lässt
sich auf bloße Anleger nicht übertragen. Zum anderen würde es einen nicht
unerheblichen Eingriff in Eigentümerrechte darstellen, wenn den Gesellschaftern
ein aus letztlich Geschäfts-/Vertragspartnern bestehendes Gremium
aufgezwungen würde. Unklar wäre hierbei auch, welche Funktion und welche Befugnisse
ein solches Gremium haben könnte. Den speziellen Interessen der
Anlegerinnen und Anleger, die ja letztlich in ihrer Anlageentscheidung frei sind, dürfte
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/3859jedenfalls bereits durch die umfangreichen Transparenz- und
Informationspflichten des Investmentgesetzes ausreichend Rechnung getragen sein.
Ein Beirat ist im Übrigen auch in der OGAW-Richtlinie nicht vorgesehen, so
dass eine rein nationale Regelung einen Wettbewerbsnachteil für nationale
Anbieter nach sich ziehen würde. Die Richtlinie zur Regulierung der Manager
Alternativer Investmentfonds (im Folgenden: „AIFM-Richtlinie“), die für die
Verwalter anderer als OGAW-Fonds eine Vollharmonisierung auf Ebene der
Europäischen Union vorsieht, wird keine nationale Sonderregelung für einen
Beirat erlauben.
17. Wie erklärt die Bundesregierung die Tatsache, dass viele offene
Immobilienfonds in den letzten drei Jahren ihre Objekte nicht abwerteten, sondern
der Wert der Immobilien kontinuierlich anstieg (beispielsweise UniImmo:
Deutschland und Deka-ImmobilienEuropa um mehr als 10 Prozent),
während die Kurse vieler Immobilienaktien im Zuge fallender
Gewerbeimmobilienpreise einbrachen (vgl. WirtschaftsWoche vom 11. Oktober
2010, S. 130)?
Kann die Bundesregierung in diesem Zusammenhang eine systematische
Überbewertung bei offenen Immobilienfonds ausschließen?
Die Entwicklung der Anteilwerte offener Immobilienfonds beruhen im
Wesentlichen auf den vom unabhängigen Sachverständigenausschuss ermittelten
Verkehrswerten, mithin Schätzgrößen, die von der Einschätzung der
Konjunkturlage durch die Sachverständigen und den danach zu erwartenden Mieterträgen
abhängen. Sie ist nicht vergleichbar mit den sich aus dem Handelsgeschehen an
den Börsen ergebenden Kursen für Aktien einer Immobilienaktiengesellschaft.
Bei Letzterer sind je nach Marktphase bisweilen erhebliche Auf- oder
Abschläge auf die Nettoinventarwerte zu beobachten.
18. Wie erklärt die Bundesregierung die evidenten Abwertungen offener
Immobilienfonds in den letzten zwei Jahren (beispielsweise DEGI GLOBAL
BUSINESS um minus 21,6 Prozent und Morgan Stanley P2 Value um
mehr als minus 50 Prozent)?
Wertentwicklungen der Anteile offener Immobilienfonds sind nur zum Teil
unmittelbare Folge einer Auf- oder Abwertung der Immobilien im Rahmen der
Verkehrswertermittlung durch den unabhängigen Sachverständigenausschuss.
Infolge der nach § 80a InvG zulässigen Kreditfinanzierung in Höhe von bis zu
50 Prozent der Verkehrswerte der Immobilien im Sondervermögen kann sich
das Verlustrisiko bei Abwertungen erhöhen.
19. Inwieweit kann vor dem Hintergrund dieser Abwertungen noch von
zuverlässigen Bewertungen gesprochen werden?
Die zugrunde liegende Immobilienbewertung schlägt nicht starr auf den
Anteilpreis durch, weil sich das Portfolio nicht ausschließlich aus Immobilien
zusammensetzt.
20. Wie beurteilt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund den Vorschlag,
dass Gutachter und Gutachten, die den Bewertungen zugrundliegen,
seitens der Kapitalanlagegesellschaft verpflichtend zu veröffentlichen sind?
Bereits nach geltendem Recht sind gemäß § 79 Absatz 1 Satz 1 InvG neben
Verkehrswerten und Kaufpreisen wesentliche objektbezogene Angaben, die
relevant für die Bewertung eines Objekts sind, zu veröffentlichen. Die Mitglie-
Drucksache 17/3859 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeder des Sachverständigenausschusses werden schon bisher von der
Kapitalanlagegesellschaft in den für den Anleger bestimmten Dokumenten namentlich
genannt.
21. Wie wird bewertet, dass Gutachter – wenn ein Schaden infolge eines
mangelhaften Gutachtens bei Anlegerinnen oder Anlegern auftritt – ihnen
gegenüber nicht haften und die grundsätzlich haftenden
Kapitalanlagegesellschaften sich regelmäßig durch sorgfältige Auswahl des Gutachters
exkulpieren können?
Besteht hier eine Haftungslücke?
Nach dem Investmentgesetz ist für die Bewertung der Fondsimmobilien der
unabhängige Sachverständigenausschuss berufen. Dessen ungeachtet hat die
Kapitalanlagegesellschaft ihren Anlegern für eine gesetzmäßige
Anteilwertermittlung einzustehen, die nach den Vorgaben des Investmentgesetzes und der
Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung ermittelte
Verkehrswerte voraussetzt. Eine Haftungslücke wird daher nicht gesehen.
22. Inwieweit sollten Gutachter jedenfalls für offensichtliche Fehler die
persönliche Haftung übernehmen?
Schon jetzt haften Gutachter persönlich für Vermögensschäden, die aus
mangelhaft erstellten Gutachten resultieren, nach den werkvertraglichen
Regelungen des § 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
23. Was spricht nach Ansicht der Bundesregierung dagegen, die
Sachverständigen künftig von einer neutralen Stelle anstatt von den
Fondgesellschaften selbst zu bestellen, um jeden Zweifel an deren Unabhängigkeit zu
beseitigen?
Bereits nach geltendem Recht, § 77 Absatz 3 InvG, ist die Bestellung der
Sachverständigen der BaFin anzuzeigen. Eine Überantwortung der Bestellung an
eine unabhängige – öffentliche – Stelle wäre mit kostenträchtigen Folgen,
beispielsweise dem Erfordernis öffentlicher Ausschreibungen, verbunden. Über
mögliche Amtshaftungsansprüche könnte eine solche Stelle auch Versuchen
ausgesetzt sein, Verluste der Fondsanleger auf Dritte abzuwälzen. Die AIFM-
Richtlinie mit ihrem Vollharmonisierungsansatz bietet für eine nationale
Regelung zur Bestellung der Sachverständigen keinen Raum mehr.
24. Inwieweit hält die Bundesregierung Interessenskonflikte zwischen
Transaktionsberatern und Sachverständigen vor dem Hintergrund für möglich,
dass sich Ratingagenturen in den Jahren 2006 und 2007 bei der
Verbriefung von Immobilienkrediten maßgeblich auf die Marktwertermittlungen
der transaktionsberatenden Maklerhäuser gestützt haben und die oftmals
überhöhten Kaufpreise als „Fair Market Value“ absegneten (vgl.
Stellungnahme des Bundesverbandes der Immobilien-Investment-
Sachverständigen e. V. zum Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und
Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts, S. 6), und welche
Konsequenzen zieht sie daraus?
Die beabsichtigte Neuregelung in § 77 Absatz 2 Satz 7 InvG in der Fassung der
Regierungsentwurfs vom 22. September 2010 für ein Gesetz zur Stärkung des
Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts
adressiert das Thema Interessenkonflikte und sorgt für Klarstellung.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/385925. Was versteht die Bundesregierung unter „Informationsbarrieren“ (§ 77
Absatz 2 Satz 7 InvG-RegE)?
Informationsbarrieren bedeuten organisatorische Vorkehrungen, die einen
Informationsaustausch zwischen den in unterschiedlichen Bereichen tätigen
Personen innerhalb eines Unternehmens über ihre jeweilige Tätigkeit unterbinden,
sofern Informationen geeignet sind, die Betreffenden in der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben zu beeinflussen.
26. Können „Informationsbarrieren“ (§ 77 Absatz 2 Satz 7 InvG-RegE)
geeignet sein, den Anschein einer beeinträchtigten Unabhängigkeit durch
die Tätigkeit mit besonderem Gefährdungspotential für
Interessenkonflikte (Objektvermietung, -verkauf und -vermittlung) auszuschließen?
Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Im Zusammenspiel mit der nach § 77 Absatz 2 Satz 7 InvG schon bisher
zwingenden Verankerung von Weisungsfreiheit, Unabhängigkeit und
Überparteilichkeit im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung eines Zusammenschlusses
von Sachverständigen beugen Informationsbarrieren dem Anschein einer
beeinträchtigten Unabhängigkeit vor.
27. Wie wird der Vorschlag bewertet, § 78 Absatz 3 InvG dergestalt zu
ändern, dass die Bestellung der Sachverständigen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht nicht nur anzuzeigen ist, sondern ihrer
Genehmigung bedarf, vor dem Hintergrund, dass der Genehmigung der
Rechtscharakter eines Verwaltungsaktes zukommt, und die Prüfung der
fachlichen und persönlichen Bestellungsvoraussetzungen damit intensiver
als heute ausfallen dürfte?
Mit der Einführung einer Genehmigungspflicht ginge ein erhöhtes
Amtshaftungsrisiko einher. Die AIFM-Richtlinie mit ihrem Vollharmonisierungsansatz
bietet für eine nationale Genehmigungspflicht keinen Raum mehr.
28. Wurde seitens der Bundesregierung überprüft, ob die Aufrechterhaltung
der Sonderverjährungsfristen für Schadenersatzansprüche wegen
unrichtiger Verkaufsprospekte (§ 127 Absatz 5 InvG) hinsichtlich des mit dem
Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts intendierten Ziels der
Vereinheitlichung aller zivilrechtlichen Verjährungsfristen noch sachgerecht
ist?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
29. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, die Verjährungsfristen
der Prospekthaftung im Investmentgesetz an die allgemeine
zivilrechtliche Verjährung des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 3 bis 10 Jahren
anzupassen, um die Rechte der Privatanlegerinnen und -anleger zu stärken?
Die Fragen 28 und 29 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesminister der Finanzen hat mit dem am 18. August 2010
veröffentlichten Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie
2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im
Folgenden: „OGAW-IV-Richtlinie“) (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz) die
Aufhebung des § 127 Absatz 5 InvG zur Bereinigung der
Sonderverjährungsvorschriften außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Angleichung an
Drucksache 17/3859 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedie bürgerlich-rechtlichen Verjährungsvorschriften vorgeschlagen. Damit
würden auch im Bereich der investmentrechtlichen Prospekthaftung die
allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften gelten.
30. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung die Gefahr, dass die in § 81
Absatz 2 und 3 InvG-RegE vorgesehenen Abschläge von 10 Prozent bzw.
20 Prozent auf die aktuellen Verkehrswerte einen schematischen
Abverkaufsmechanismus im Sinne einer Art Zwangsversteigerung und damit
eine Vermögensgefährdung für die Anlegerinnen und Anleger darstellen
könnten?
Die nach dem Regierungsentwurf vorgesehenen Haltefristen und die
Rücknahmeabschläge als weiterer Halteanreiz sollen Aussetzungen der
Anteilrücknahme künftig vorbeugen. Wird dennoch eine Aussetzung erforderlich,
verlängert die beabsichtigte Gesetzesänderung den maximal zulässigen Zeitraum für
eine Aussetzung der Rücknahme nach § 81 InvG von bisher zwei Jahren auf
zweieinhalb Jahre, um Druck aus dem Verkaufsprozess zu nehmen. Die
vorgesehenen Änderungen etablieren ferner für die Situation der Aussetzung künftig
einen geeigneten Eskalationsmechanismus. Ohne eine erleichterte
Veräußerbarkeit wäre allerdings zu besorgen, dass die Kapitalanlagegesellschaft dem
Rückgabeverlangen auch nach Ablauf der maximalen Aussetzungsdauer nicht
Rechnung tragen kann, was dem Konzept des offenen Fonds widerspräche.
31. Wird nach Ansicht der Bundesregierung im Rahmen von § 81 InvG-
RegE der Interessenskonflikt zwischen rückgabewilligen Anlegerinnen
und Anlegern und jenen, die im offenen Immobilienfonds investiert
bleiben wollen, hinreichend berücksichtigt vor dem Hintergrund, dass
letztere schließlich kein Interesse daran haben, dass Immobilien schnell und
möglicherweise mit erheblichen Preisabschlägen veräußert werden?
Ja. Die offenen Immobilienfonds versprechen den Anlegern die kurzfristige,
meist tägliche Verfügbarkeit der angelegten Mittel, eingeschränkt nur durch die
Möglichkeit, bei fehlender Liquidität bis zu zwei (nach dem
Regierungsentwurf: zweieinhalb) Jahre lang die Anteilrücknahme auszusetzen. Unter diesen
Bedingungen lassen sich die Anleger auf die kollektive Anlage im Fonds ein.
Anleger, die nachträglich das Interesse entwickeln, auch zu den Bedingungen
eines geschlossenen Fonds investiert zu bleiben, sind in diesem Interesse nur so
weit geschützt, wie sie es nach der im Regierungsentwurf nunmehr
vorgesehenen Anlegerbeteiligung (§ 81b InvG in der Fassung des Regierungsentwurfs)
im Rahmen der Beschlussfassung durchsetzen können.
32. Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, die Grundzüge von
§ 81 InvG dergestalt anzupassen, dass der Zeitraum für die erforderliche
Liquiditätsbeschaffung durch Objektverkäufe von der BaFin festgelegt
wird (u. U. über zwei Jahre), nachdem die Fondsgesellschaft
verpflichtend eine Strategie für eine nachhaltige Wiedereröffnung sowie die
Verkaufsbemühungen in kurzen Fristen mitzuteilen hat?
Eine über zweieinhalb Jahre hinausgehende Verlängerung der vorübergehenden
Aussetzung bringt nach Ansicht der Bundesregierung keine gesteigerte Chance
auf eine nachhaltige Wiedereröffnung des Sondervermögens mit sich. Denn
während die Aussetzung der Anteilrücknahme eine gewisse Zeit lang die
Chance für einen geordneten Abverkauf von Immobilien zur
Liquiditätsbeschaffung birgt, sinkt andererseits mit zunehmender Dauer der Aussetzung infolge
der Vertrauenseinbußen beim Publikum die Wahrscheinlichkeit einer
nachhaltigen Wiedereröffnung. Eine Einzelfallentscheidung durch die BaFin erscheint
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/3859nicht angezeigt. Zum einen sollen Anleger von vornherein wissen, auf welche
Aussetzungsdauer sie sich maximal einzustellen haben. Zum anderen würde das
in der Frage geschilderte Verfahren verlangen, dass die BaFin unternehmerische
Prognosen über die Aussichten auf eine nachhaltige Wiedereröffnung des Fonds
stellt. Das entspricht nicht den Aufgaben einer Aufsichtsbehörde.
33. Wie beurteilt die Bundesregierung ein differenzierendes Modell für die
Fälle eines „eingefrorenen“ Immobilienfonds, das zwischen
rückgabewilligen und bleibewilligen Anlegerinnen und Anlegern dergestalt
differenziert, dass diese in zwei Gruppen getrennt werden, je nach dem, ob sie
ihre Anteile weiter halten oder veräußern wollen, und sodann in ein
Halte- und in ein Verkaufsportfolio aufgeteilt werden, so dass die
verkaufswilligen Anlegerinnen und Anleger bedient werden könnten, ohne
dass die Haltewilligen Nachteile hinnehmen müssten (vgl. Barbara
Knoflach in: Börsen-Zeitung vom 2. Oktober 2010, S. B4)?
Die Separierung des Fondsvermögens in ein Halte- und ein Verkaufsportfolio
erscheint mit dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung unvereinbar. Das
legitime Rückzahlungsverlangen einzelner Anleger ist kein sachliches
Kriterium, um mit diesen Anlegern die Verluste aus einem Immobilienabverkauf zur
Unzeit heimgehen zu lassen. Denn alle Anleger haben sich auf die kollektive
Anlageform eingelassen, zu deren Bedingungen von vornherein gehörte, dass
der Fonds nur vorübergehend für zwei beziehungsweise nach dem
Regierungsentwurf für zweieinhalb Jahre die Anteilrücknahme aussetzen kann. Überdies
sind keine belastbaren objektiven Kriterien ersichtlich, nach denen die
Immobilien im Zeitpunkt der Trennung der Portfolien auf die verschiedenen
Anlegergruppen aufgeteilt werden sollen.
34. Warum sieht der Regierungsentwurf zum Anlegerschutz- und
Funktionsverbesserungsgesetz im Gegensatz zum Diskussionsentwurf keine
Änderung des § 80 Absatz 1 Satz 2 InvG mehr vor, so dass die
Mindestliquiditätsquote weiterhin lediglich 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens
beträgt, vor dem Hintergrund, dass das Ziel des Gesetzes die
Ermöglichung einer besseren Liquiditätssteuerung ist?
Die beabsichtigte Änderung würde bewirken, dass neben den für eine
ordnungsgemäße Bewirtschaftung erforderlichen Mitteln weitere 5 Prozent Liquidität
vorzuhalten sind, die tatsächlich für die Rücknahme von Anteilen zur Verfügung
stehen. Hierdurch erhöhen sich die künftigen Anforderungen. Im Hinblick auf
die regelmäßig geringe Rentierlichkeit liquider Anlagen wäre eine weitere
Erhöhung mit Ertragseinbußen für die Anleger verbunden.
35. Wie wird der Vorschlag beurteilt, die Mindestliquidität auf 10 Prozent des
Sondervermögens anzuheben und gleichzeitig die BaFin zu ermächtigen,
die Mindestliquiditätsquote im Einzelfall auf Antrag für 6 Monate auf
5 Prozent herabzusetzen?
Auf die Antwort zu Frage 34 wird verwiesen. Einer Einzelfallermächtigung der
BaFin zur Herabsetzung der Mindestliquiditätsquote begegnet die
Bundesregierung mit Vorbehalt. Die Entscheidung über die Investition der von den
Anlegern eingelegten Mittel ist originäre unternehmerische Verantwortung der
Geschäftsleitung der Kapitalanlagegesellschaft und gehört nicht zu den
Kernfunktionen der Aufsicht.
Drucksache 17/3859 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode36. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, den Verbraucherschutz
zu stärken, indem in Verkaufsprospekten verpflichtend Hinweise auf
mögliche Risiken aufgenommen werden müssen, insbesondere die
Zeitdauer von Mietverträgen, die Höhe der Vertragsstrafen bei vorzeitiger
Kündigung der Mietverträge, die Leerstandsquoten der Objekte, das
Risiko der Insolvenz der Mieter, Art und Umfang der geplanten
Sanierungen, die Unwägbarkeiten der Bewertung, der Umfang der
Kreditaufnahme sowie der Umgang und die Art von Neuinvestitionen?
Schon nach geltendem Recht sind diese Angaben gemäß § 79 InvG größtenteils
zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung der Zeitdauer von Mietverträgen, der
Höhe der Vertragsstrafen bei vorzeitiger Kündigung der Mietverträge, die
Leerstandsquoten der Objekte, das Risiko der Insolvenz der Mieter, Art und
Umfang der geplanten Sanierungen, die Unwägbarkeiten der Bewertung, der
Umfang der Kreditaufnahme sowie der Umfang und die Art von Neuinvestitionen
bewertet die Bundesregierung nicht als taugliches Instrument, um den
Verbraucherschutz bei offenen Immobilienfonds zu stärken. Die Veröffentlichung
derartiger Informationen enthält zwar wie jede Offenlegung ein Element der
Transparenz, birgt aber die Gefahr, zum Nachteil der Kapitalanlagegesellschaft
und der Anleger Geschäftsgeheimnisse des Fonds zu offenbaren. Die Angaben
dürften größtenteils zugleich Betriebsgeheimnisse der Mieter darstellen; diese,
insbesondere die Einschätzung der Kapitalanlagegesellschaft über das Risiko
der Insolvenz der Mieter zu veröffentlichen, dürfte datenschutz- und
persönlichkeitsrechtlichen Bedenken begegnen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]