[Deutscher Bundestag Drucksache 17/4012
17. Wahlperiode 01. 11. 2010
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 29. November
2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Inge Höger, Jan van Aken,
Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/3614 –
Deutsche Staatsbürger in Sicherheitsdienstleistungsunternehmen
und der Fremdenlegion im Auslandseinsatz
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach Angaben des US-Verteidigungsministeriums gegenüber dem
Congressional Budget Office hielten sich im April 2008 etwa 160 000 sogenannte
zivile Auftragnehmer zur Unterstützung der etwa 160 000 US-Soldaten im
Irak auf. Es sollen zudem insgesamt 30 000 bewaffnete
Sicherheitsdienstleister im Auftrag von US-Ministerien und der irakischen Regierung im Irak tätig
sein. Des Weiteren wird davon ausgegangen, dass auch in Afghanistan
wenigstens 30 000 Dienstleister aus der Sicherheitsbranche (sogenannte
Contractors oder auch Söldner) tätig sind.
Auch deutsche Dienstleistungsunternehmen agieren zunehmend in
Krisengebieten (Irak/Afghanistan) und verzeichnen steigende Umsätze für ihre
Tätigkeiten. Sie leisten unter anderem Dienste, die als Personen- sowie
Objektschutz deklariert werden, und die oftmals von ehemaligen
Bundeswehrsoldaten ausgeübt werden. 2007 wurde bekannt, dass ehemalige
Bundeswehrsoldaten, welche von deutschen Sicherheitsunternehmen und Akademien zu
Personenschützern weiter- bzw. ausgebildet wurden, im Irak als Private
Military Contractors in US-Diensten standen, wobei sie direkt in Kämpfe
involviert waren. Im Juli 2010 wurde bei einem Anschlag auf das Hotel Ariana in
Kunduz ein ehemaliger Bundeswehrsoldat, der dort als Wachmann eingesetzt
war, getötet. Dadurch gewinnen Fragen nach dem Umfang der Kooperationen
mit privaten deutschen Dienstleistungsunternehmen in Krisengebieten und
nach der aktiven Beteiligung ehemaliger Bundeswehrsoldaten sowie nach der
Finanzierung ihrer Weiterbildung zu Personenschützern an Bedeutung.
So wurden ehemalige Bundeswehrsoldaten von Unternehmen, wie z. B. der
Lübecker „Bodyguard Akademie“ fort- bzw. weitergebildet und zu
Kampfeinsätzen im Irak vermittelt (siehe Frankfurter Allgemeine Zeitung, FAZ, vom
21. Mai 2007, Nr. 116, S. 9). Da die „Bodyguard Akademie“ 1998 als
Fachschule für das Sicherheitsgewerbe gegründet wurde, darf sie sich als
zugelassener „Träger für die Förderung der beruflichen Weiterbildung“ nach dem
Recht der Arbeitsförderung bezeichnen. Somit ermöglicht sie ihren
Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine finanzielle Förderung durch Institutionen wie
der Bundesagentur für Arbeit (BA) und dem Berufsförderungsdienst der
Bundeswehr (BFD). Über die BA und den BFD können demnach Schulungen und
Weiterbildungen von ehemaligen Bundeswehrsoldaten in deutschen
Sicherheitsunternehmen finanziert werden, die im Anschluss der Ausbildung unter
anderem auch an Kampfeinsätzen in Krisengebieten teilnehmen.
Zudem nutzen private deutsche Sicherheitsunternehmen ehemalige
Bundeswehrkasernen (z. B. Gifhorn im Fall der „Bodyguard Akademie“), um dort zu
trainieren und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Einsätze in der Praxis
vorzubereiten.
Aus den skizzierten Umständen ergeben sich die folgenden Fragen.
1. Wie viele ehemalige Soldatinnen und Soldaten wurden in den letzten zehn
Jahren von der BA und dem BFD finanziell zum Zweck der Qualifizierung
für Tätigkeiten in Sicherheitsunternehmen, Sicherheitsakademien und
anderen Dienstleistungsunternehmen aus der Sicherheitsbranche gefördert?
2. Auf welche Höhe insgesamt belief sich die finanzielle Förderung durch die
BA und den BFD in den letzten zehn Jahren (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Die Anzahl und den finanziellen Förderungsumfang bitte ich der
nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Eine Abfrage über einen Zeitraum von zehn Jahren
ist nicht möglich, da eine DV-technische Erfassung für die Bewilligungen nach
§ 5 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) erst seit 2006 und für den
Förderungsbereich des § 4 SVG erst seit dem Jahr 2007 erfolgt.
Eine vor diesem Zeitraum liegende Auswertung kann nur anhand der einzelnen
Berufsförderungsakten erfolgen. Diese Akten werden regelmäßig nach Ablauf
der Förderungsansprüche vernichtet, so dass eine aussagekräftige Erhebung für
die Jahre vor 2006 nicht mehr möglich ist.
§ 4 SVG regelt die Förderung dienstzeitbegleitender Bildungsmaßnahmen. Auf
diese Förderung besteht kein Rechstanspruch; sie erfolgt lediglich im Rahmen
zur Verfügung stehender Haushaltmittel.
§ 5 SVG regelt die Rechtsansprüche auf Förderung von schulischen und
beruflichen Bildungsmaßnahmen am Ende und nach der Wehrdienstzeit.
Anzahl und Kostenumfang der Bewilligungen nach §§ 4 und 5 SVG
Jahr § 4 SVG § 5 SVG Kosten
2006 – 890 § 5 = 2 567 863,35 €
2007 70 732
§ 4 = 37 323,99 €
§ 5 = 2 278 647,82 €
2008 75 470
§ 4 = 54 664,30 €
§ 5 = 1 482 347,87 €
2009 59 562
§ 4 = 44 388,99 €
§ 5 = 1 699 917,95 €
1. Halbjahr 2010 23 266
§ 4 = 20 324,31 €
§ 5 = 792 601,88 €
Gesamt 227 2 920
§ 4 = 156 701,59 €
§ 5 = 8 821 378,87 €
3. Für welche Fortbildungs- und Umschulungsseminare haben ehemalige
Bundeswehrsoldatinnen und Bundeswehrsoldaten Fördergelder über die
BA und den BFD beantragt (bitte nach beteiligten
Ausbildungseinrichtungen bzw. Sicherheitsunternehmen sowie der Höhe der Finanzierung der
Förderung im Zeitraum der letzten zehn Jahre auflisten)?
Die Wahl der beruflichen Ausrichtung und des Maßnahmeträgers im Rahmen
der zivilberuflichen Wiedereingliederung ist den förderungsberechtigten
ehemaligen Soldatinnen und Soldaten freigestellt. Um jedoch Fehlförderungen zu
vermeiden, hat das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) mit Erlass
vom 26. Februar 2010 die Bildungsmaßnahmen im Sicherheitsbereich einer
förderungsrechtlichen Neubewertung unterzogen. So ist die Förderung von
Tätigkeitsschwerpunkten wie z. B. Personenschützer oder Sicherheitskontrolleur
von einer Förderung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
ausgeschlossen, soweit diese Schulungen nicht mit einer entsprechenden Prüfung vor einer
Industrie- und Handelskammer enden. Zudem ist die Förderung auf
Maßnahmen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
4. An welchen deutschen Sicherheitsunternehmen, -akademien oder
Dienstleistungsunternehmen haben sich die durch die BA und den BFD
geförderten Teilnehmerinnen und Teilnehmer schulen lassen?
5. Welche Abschlüsse haben die ehemaligen Soldatinnen und Soldaten durch
die Förderung von der BA und dem BFD erzielen können?
Zu den Fragen 3, 4 und 5
Auf die beigefügten elektronisch verfügbaren statistischen Aufzeichnungen
wird verwiesen (siehe Datei 1 bis 9).*
6. Wie viele dieser Absolventinnen und Absolventen sind oder waren nach
Erkenntnissen der Bundesregierung bei welchen in- oder ausländischen
Sicherheitsdienstleistern angestellt (bitte nach Einsatzorten und
Sicherheitsunternehmen aufschlüsseln)?
Informationen, bei welchen Sicherheitsdienstleistern frühere oder ehemalige
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit nach Abschluss ihrer Qualifizierung eine
Anstellung gefunden haben, liegen dem Berufsförderungsdienst der
Bundeswehr und somit auch der Bundesregierung nicht vor.
7. Wie viele der Absolventinnen und Absolventen dieser Lehrgänge haben
nach ihrer Dienstzeit eine sogenannte Anschlusstätigkeit gemäß § 20a
des Soldatengesetzes beim Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)
angezeigt?
Es liegen keine Erkenntnisse hierzu vor, da im Rahmen der Prüfung von
Anschlusstätigkeiten früherer oder ehemaliger Soldatinnen und Soldaten nach
§ 20a des Soldatengesetzes (SG) keine Daten darüber erhoben werden, ob der
ehemalige Soldat zuvor eine finanzielle Förderung durch die Bundesagentur für
Arbeit oder den Berufsförderungsdienst erhalten hat. Diese Daten sind für die
Entscheidung nach § 20a Absatz 2 SG nicht erforderlich.
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
8. Bei welchen konkreten Tätigkeiten liegt nach Ansicht der
Bundesregierung eine Anzeigepflicht der sogenannten Anschlusstätigkeit vor?
Schutzzweck des § 20a SG ist es primär, die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte
zu wahren. Daneben soll – über die Verpflichtung zur Wahrung der
Amtsverschwiegenheit hinausgehend – verhindert werden, dass „Amtswissen“ eines
früheren Soldaten/einer früheren Soldatin bei der Aufnahme einer
Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes missbräuchlich
zum Schaden des Dienstherrn genutzt wird. Dieses „Amtswissen“ (der Begriff
ist eng auszulegen) schließt die Kenntnis dienstlicher Weisungen,
Zusammenhänge und sonstiger dienstlicher Vorgänge, die im Allgemeinen der
Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, sowie kollegiale Kontakte zu anderen Angehörigen
der Streitkräfte mit ein. Besteht ein nicht unerheblicher Zusammenhang
zwischen der beabsichtigten Erwerbstätigkeit und den in den letzten fünf Jahren
vor dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst erworbenen Kenntnissen
dienstlicher Weisungen, Zusammenhänge und sonstiger dienstlicher Vorgänge, die im
Allgemeinen der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, liegt eine Anzeigepflicht
vor. In der Rechtsprechung und Praxis anerkannte Fälle einer Anzeigepflicht
sind z. B. Fälle, in denen der frühere Berufssoldat wegen einer in
herausgehobener Dienststellung ausgeübten Funktion anschließend von einem
Unternehmen eingestellt wird, um zu dokumentieren, für Aufträge aus dem
Verteidigungssektor auf militärischen Sachverstand zurückgreifen zu können, oder
auch Fälle früherer Berufssoldaten aus der Rüstungsabteilung des BMVg mit
Anschlusstätigkeiten bei wehrtechnischen Unternehmern.
Vom „Amtswissen“ zu unterscheiden ist die Nutzung der im Dienst erworbenen
allgemeinen und besonderen Fachkunde wie auch der Berufserfahrung in dem
Fachgebiet (z. B. eine besondere Fertigkeit im Umgang mit Schusswaffen
aufgrund intensiver militärischer Übung). Für diese Fälle ist die in die
grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit früherer Soldaten eingreifende
Regelung nach § 20a des SG nicht vorgesehen.
Ob für eine bestimmte Anschlusstätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem
Wehrdienst eine Anzeigepflicht besteht, hängt somit von den konkreten
Umständen der früher ausgeübten Tätigkeit im Einzelfall ab sowie davon, ob nicht
auszuschließen ist, dass durch die Anschlusstätigkeit die Funktionsfähigkeit der
Streitkräfte gefährdet wird. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls,
handelt es sich bei den meisten Tätigkeitsfeldern im Bereich von
Sicherheitsdiensten um die Nutzung allgemein soldatischer Fachkunde und Berufserfahrung,
für die keine Anzeigepflicht besteht.
9. Wie viele dieser Absolventinnen und Absolventen wurden nach
Erkenntnissen der Bundesregierung in Krisengebieten eingesetzt?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Beschäftigung
von anderen (nicht der Meldepflicht nach § 20a des Soldatengesetzes
unterstehenden) deutschen Staatsbürgern als private Sicherheitskräfte in
Krisengebieten (bitte nach Einsatzorten und Sicherheitsunternehmen
aufschlüsseln)?
Wie viele dieser Staatsbürger haben nach Erkenntnissen der
Bundesregierung vorher in der Bundeswehr gedient?
Die Bundesregierung hat hierüber keine Erkenntnisse.
11. Welche deutschen Sicherheitsdienstleistungsunternehmen bieten ihre
Dienste auch im nichteuropäischen Ausland an?
Informationen über Dienstleistungsangebote deutscher
Bewachungsunternehmen im nichteuropäischen Ausland liegen nicht vor.
12. Hält es die Bundesregierung für notwendig, das Arbeitssegment der
privaten Sicherheitsdienstleistungen besser zu erfassen, und welche
Maßnahmen sind diesbezüglich geplant?
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung des
Bewachungsgewerbes (gewerbsmäßige Bewachung von Leben oder Eigentum
fremder Personen) sind in § 34a der Gewerbeordnung sowie in der
Bewachungsverordnung geregelt. Die Durchführung der Gewerbeordnung erfolgt
durch die Länder, die diese Aufgabe in der Regel den Gewerbeämtern
übertragen haben. Die Regelungen haben sich im nationalen Bereich bewährt. Soweit
sich die Frage auch auf die Kontrolle nichtstaatlicher militärischer
Sicherheitsunternehmen im Ausland bezieht, wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen.
13. Ist der am 1. Juli 2010 in Kunduz getötete als Wachmann tätige deutsche
Veteran vor weniger als fünf Jahren aus dem Dienst ausgeschieden?
Der getötete frühere Soldat ist am 31. Dezember 2008 aus der Bundeswehr
ausgeschieden, also vor weniger als fünf Jahren.
a) Wenn ja, warum hat er seine Tätigkeit bei dem Wachunternehmen
gegenüber dem BMVg nicht angezeigt, und was gedenkt die
Bundesregierung zu tun, damit sich eine solche Unterlassung nicht wiederholen
kann?
Eine Anzeigepflicht gemäß § 20a SG mit einer Dauer von fünf Jahren nach
dem Ausscheiden aus der Bundeswehr besteht grundsätzlich nur für ehemalige
Berufssoldaten.
Bei früheren Soldatinnen und Soldaten auf Zeit wie dem Getöteten gibt es eine
Anzeigepflicht nur für die Dauer der Zeit, in der diese Anspruch auf
Dienstzeitversorgung nach § 3 Absatz 4 SVG haben, d. h. maximal drei Jahre (§ 11
SVG). Für den Getöteten mit einer Dienstzeit von zehn Jahren hätte die
Anzeigepflicht somit 21 Monate (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SVG) gedauert, da
für diesen Zeitraum Anspruch auf Übergangsgebührnisse bestanden hätte.
Die Rechtsprechung fordert bei einer Untersagung gemäß § 20a SG, dass der
frühere oder ehemalige Soldat/die frühere oder ehemalige Soldatin während der
letzten fünf Jahre seiner/ihrer Dienstzeit eine konkrete Möglichkeit der
Einflussnahme auf die wirtschaftlichen Interessen seines künftigen Arbeitgebers
hatte oder in anderer Weise zwischen der beabsichtigten Beschäftigung und der
dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus dem
Wehrdienst ein erkennbar erheblicher Zusammenhang (Aspekt des sogenannten
Amtswissens) besteht. Der Zusammenhang ist, auch im Hinblick auf den
verfassungsrechtlich gebotenen engen Rahmen der Regelung, restriktiv
auszulegen. Eine Betätigung auf dem gleichen Fachgebiet wie bisher genügt nicht.
Danach stellen die in militärischen Verwendungen erworbenen Kenntnisse und
Fähigkeiten solange kein für § 20a SG relevantes Hindernis dar, wie sie
generell in militärischen Tätigkeiten erworben werden können und der Soldat nur
befehlsgemäß Weisungen von Vorgesetzten ausgeführt hat.
Bei den für die Sicherheitsdienste primär in Frage kommenden früheren
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit (Feldwebel-Dienstgrade) kann auf Grund der
vorgenannten Ausführungen und den bei der Bundeswehr wahrgenommenen
Tätigkeiten die Möglichkeit einer Untersagung der Anschlusstätigkeit gemäß
§ 20a SG regelmäßig ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund ist
davon auszugehen, dass für den früheren Soldaten keine Veranlassung zur
Anzeige seiner Tätigkeit bestand.
b) Wenn nein, gedenkt die Bundesregierung den Rahmen für eine solche
Meldepflicht auszuweiten?
Die gesetzlichen Bestimmungen des § 20a SG werden durch das BMVg unter
Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung angewendet.
c) Wie überprüft das BMVg generell die Einhaltung der Anzeigepflicht
von Anschlusstätigkeiten nach § 20a des Soldatengesetzes?
Eine allgemeine Überprüfung der Einhaltung der Anzeigepflicht nach § 20a SG
kann nicht durchgeführt werden, da die späteren Arbeitgeber oder
Vertragspartner der früheren oder ehemaligen Soldaten der Bundeswehr nicht bekannt sind.
Gemäß Nummer 11.5 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen des BMVg darf
ein Auftragnehmer der Bundeswehr einen ehemaligen Berufssoldaten, der nicht
länger als fünf Jahre im Ruhestand ist, nur einstellen, wenn dieser hierfür eine
Unbedenklichkeitsbestätigung des BMVg vorlegt. Die Regelung ist mit einer
Vertragsstrafe bewehrt.
d) Sind bei dem Anschlag auf die Filiale der US-Organisation
Development Alternatives Inc. (DAI) in Kunduz weitere Wachmänner verletzt
worden, die bei der Bundeswehr gedient haben?
e) Sind zum Schutz der Organisation DAI weitere deutsche Staatsbürger
angestellt?
Auf die Antworten zu den Fragen 11, 12 und 26 wird verwiesen.
14. Welche deutschen und ausländischen Dienstleistungsunternehmen sind
im Rahmen des deutschen Einsatzes in Afghanistan Subunternehmer der
Bundeswehr?
Im Rahmen des deutschen Einsatzes in Afghanistan nimmt die Bundeswehr auf
der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen die nachfolgenden Firmen zur
Verpflegungsbereitstellung in Mazar -e Sharif, zur Lebensmittelbereitstellung für
das deutsche Einsatzkontingent ISAF und für die Bereitstellung von
Küchenfach- und -hilfspersonal in Kunduz in Anspruch:
Verpflegungsbereitstellung MeS: Supreme Foodservice AG, Turbinenweg 2,
8866 Ziegelbrücke (Schweiz)
Lebensmittelbereitstellung ISAF: Supreme Foodservice AG, Turbinenweg 2,
8866 Ziegelbrücke (Schweiz);
Köpcke Global Trading, P.O. Box 3119,
3301 DC Dordrecht (NL)
Personaldienstleistung Kunduz: Ecolog AG, 40599 Düsseldorf
15. Welche dieser Unternehmen sind auch im Sicherheitssektor tätig?
In welchen weiteren Einsatzgebieten der Bundeswehr nimmt die
Bundeswehr vertraglich Unterstützung von privaten Sicherheitsdienstleistern in
Anspruch?
Die Bundeswehr hat in den Einsatzgebieten keine privaten
Sicherheitsdienstleister (gewerbliche Bewachungsunternehmen) vertraglich mit der
Wahrnehmung von Sicherungsaufgaben beauftragt.
16. Sind von ehemaligen Bundeswehrsoldatinnen und Bundeswehrsoldaten
Sicherheitsunternehmen gegründet worden?
Welche dieser Sicherheitsunternehmen sind auch im Ausland tätig?
Auf die Antworten zu den Fragen 6 und 10 wird verwiesen.
17. Wurden aktive oder inaktive Bundeswehrliegenschaften in den letzten
zehn Jahren zu Trainingszwecken privaten deutschen
Dienstleistungsunternehmen, Sicherheitsakademien oder Sicherheitsunternehmen zur
Verfügung gestellt?
Im angesprochenen Zeitraum wurden Liegenschaften im Ressortvermögen des
BMVg verschiedenen Unternehmen der Sicherheitsbranche zur zeitweisen
Mitbenutzung überlassen.
18. Wenn ja, welche Liegenschaften und an welche Unternehmen und in
welchem Umfang (bitte nach Ort und Unternehmen für die vergangenen zehn
Jahre aufschlüsseln)?
Die Antwort ergibt sich aus der beigefügten Beilage 10.*
19. Zahlen die privaten Dienstleistungsunternehmen, Sicherheitsakademien
und Sicherheitsunternehmen Miete, um die ehemaligen
Bundeswehrkasernen zum Trainieren zu nutzen?
Für die Mitbenutzung der Liegenschaften der Bundeswehr wurde/wird ein
Mitbenutzungsentgelt entsprechend der hierfür im Bereich des BMVg geltenden
Entgeltregelung erhoben.
Wenn ja, in welchem Umfang (bitte auflisten nach Umfang der
Zahlungen, Bundeswehrliegenschaft und Dienstleistungsunternehmen)?
Die Antwort ergibt sich aus der beigefügten Beilage 10.*
20. Zu welchen Bedingungen wurde die ehemalige Bundeswehrkaserne
Gifhorn der Bodyguard Akademie überlassen?
Die Bundeswehr besitzt keine Kaserne in Gifhorn, die die Bodyguard Academy
hätte mitbenutzen können.
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Die Bodyguard Academy benutzt den Standortübungsplatz Wesendorf im
Landkreis Gifhorn seit August 2007 bis Dezember 2010 gegen Entgelt. Die
Mitbenutzung erfolgte zum Training von Orientierung und Bewegungsabläufen
der Lehrgangsteilnehmer im Gelände.
21. Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko, dass von sogenanntem
Amtswissen zu unterscheidendes Wissen im militärischen Fachgebiet,
insbesondere die Fertigkeiten im Umgang mit Schusswaffen, in den
Dienst von privaten Sicherheitsunternehmen gestellt werden, deren
Tätigkeiten in Krisengebieten eskalierend wirken können, so wie das bei der
US-Firma Blackwater im Irak der Fall war?
a) Wenn nein, welche Aktivitäten der Bundesregierung schließen diese
Möglichkeit aus?
b) Wenn ja, in welcher Form gedenkt die Bundesregierung dagegen aktiv
zu werden?
c) Kontrolliert die Bundesregierung, ob ehemalige
Bundeswehrsoldatinnen und Bundeswehrsoldaten bei Unternehmen anstellig werden, die
sich im Rahmen bewaffneter Einsätze von fremden Staaten unter
Vertrag nehmen lassen?
Auf die Antworten zu den Fragen 8, 12 und 26 wird verwiesen.
22. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu der Anzahl von im
Auslandseinsatz privater Unternehmen getöteten ehemaligen
Bundeswehrangehörigen?
Auf die Antwort zu den Fragen 6 und 10 wird verwiesen.
23. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu der Anzahl ehemaliger
deutscher Soldaten, die nach dem Zweiten Weltkrieg für ausländische
Institutionen, Unternehmen oder Armeen in Kriegen gekämpft haben?
a) Wie viele ehemalige deutsche Soldaten standen in der französischen
Fremdenlegion unter Sold?
b) Wie viele dieser Soldaten waren vorher in der Bundeswehr angestellt?
c) Wie viele dieser Soldaten haben vorher in der Wehrmacht gedient?
d) Haben sich ehemalige deutsche Soldaten durch den Dienst in der
Fremdenlegion Anklagen oder Prozessen wegen der Beteiligung an
Kriegsverbrechen entzogen?
e) Wenn ja, wie viele?
Der Bundesregierung liegen hierüber keine gesicherten Erkenntnisse vor.
24. Für den Fall, dass ein ehemaliger Bundeswehrsoldat im Dienst eines
deutschen oder ausländischen Sicherheitsunternehmen Zivilisten tötet
oder verletzt, wem gegenüber ist dieser Veteran rechtlich verantwortlich?
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich, da besondere Regelungen
für frühere oder ehemalige Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr nicht
bestehen, nach den Bestimmungen des allgemeinen Strafrechts.
Zudem ist im begründeten konkreten Einzelfall durch die zuständige
Einleitungsbehörde der Bundeswehr die Frage des möglichen Vorliegens eines
nachträglichen fiktiven Dienstvergehens zu prüfen.
25. Warum hat die Bundesregierung die UN-Resolution 44/34 (Internationale
Konvention gegen die Anwerbung, den Einsatz, die Finanzierung und die
Ausbildung von Söldnern) trotz des Beschlusses vom 23. April 2009
noch nicht ratifiziert?
Wann gedenkt die Bundesregierung, die Ratifizierung in die Wege zu
leiten?
Die Bundesregierung hat in ihren Stellungnahmen zu dem Übereinkommen
gegen die Anwerbung, den Einsatz, die Finanzierung und die Ausbildung von
Söldnern vom 4. Dezember 1989 (vgl. u. a. die Antworten des
Parlamentarischen Staatssekretärs Funke auf die Schriftlichen Fragen der Abgeordneten
Dr. Uschi Eid, Bundestagsdrucksache 13/11209, S. 11 f., und die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.,
Bundestagsdrucksache 16/1296 S. 5 f. (zu den Fragen 7 bis 11)) bereits darauf
hingewiesen, dass eine Ratifikation der VN-Söldnerkonvention nicht prioritär ist.
26. In welchem zeitlichen Rahmen plant die Bundesregierung, den Beschluss
zur Kontrolle von nichtstaatlichen militärischen Sicherheitsunternehmen
(siehe Bundestagsdrucksache 16/10846) durchzusetzen?
Die Bundesregierung steht Initiativen, die auf internationaler oder nationaler
Ebene eine effektive Erfassung und Kontrolle von Tätigkeiten privater
Sicherheitsunternehmen zum Ziel haben, weiterhin grundsätzlich aufgeschlossen
gegenüber. Daher hat sie aktiv bei der Ausarbeitung und Verabschiedung des
sogenannten Montreux-Dokuments mitgewirkt. Das Montreux-Dokument fasst
die für nichtstaatliche Sicherheitsunternehmen relevanten Bestimmungen des
Völkerrechts zusammen und enthält Handlungsempfehlungen. Im Hinblick auf
die Ratifizierung der Söldnerkonvention wird auf die Antwort zu Frage 25
verwiesen.
a) Wie gedenkt die Bundesregierung bis dahin zu verhindern, dass durch
die Definition von privaten Sicherheitsdienstleistern sich aufgrund
ihres Status als „Nicht-Kombattanten“ nicht an das internationale
Völkerrecht gebunden sehen und das Kriegsrecht unterlaufen?
Mitarbeiter privater Sicherheitsdienstleister, die nicht Angehörige regulärer
Streitkräfte im Sinn von Artikel 43 Absatz 2 des Zusatzprotokolls vom 8. Juni
1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der
Opfer internationaler bewaffneter Konflikte sind, genießen keinen
Kombattantenstatus. Auch Mitarbeiter von privaten Sicherheitsdienstleistern, die keine
Kombattanten sind, sind an die Bestimmungen des Humanitären Völkerrechts
gebunden und können, wenn sie sich in bewaffneten Konflikten der Begehung
von Kriegsverbrechen schuldig gemacht haben, vor nationalen Gerichten oder
dem Internationalen Strafgerichtshof strafrechtlich verfolgt werden.
b) In welchen der auf Seite 3 der Bundestagsdrucksache 16/10846
aufgeführten Vorhaben hat die Bundesregierung bisher Fortschritte
erreichen können, und worin bestehen diese Fortschritte?
c) In welchen der dort aufgeführten Vorhaben hat die Bundesregierung
bisher keine Initiative ergriffen, wie erklärt sie diese Defizite, und was
gedenkt sie in Zukunft zu unternehmen, um den Vorhaben gerecht zu
werden?
Die Bundesregierung hat die Frage der Kontrolle nichtstaatlicher militärischer
Sicherheitsunternehmen durch deutsche Stellen geprüft. Sie ist der Auffassung,
dass nach den bisherigen Erkenntnissen die bestehenden Vorschriften im EU-
Sanktionsrecht, Gewerberecht und Außenwirtschaftsrecht ausreichen,
Sicherheitsunternehmen mit militärischen Absichten wirksam zu begegnen.
Insbesondere kann bei derartigen Aktivitäten die Erbringung einer Dienstleistung durch
deutsche Staatsangehörige gemäß § 2 Absatz 2 i. V. m. § 7 Absatz 1 des
Außenwirtschaftsgesetzes untersagt werden, um eine im einzelnen Falle
bestehende Gefahr für wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik
Deutschland, für das friedliche Zusammenleben der Völker oder die
auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden. Eine Reihe
von Vorschriften stellt bestimmte Verstöße gegen geltendes Recht überdies
unter Strafe; die Verfolgung und Ahndung solcher Delikte obliegt den
zuständigen Stellen der Justiz.
Die Prüfung, ob beim Einsatz privater militärischer Sicherheitsunternehmer
klare Regeln für die Verfolgung von Straftaten im Einsatzgebiet gelten, hat
ergeben, dass beim Einsatz privater militärischer Sicherheitsunternehmen im
Ausland keine anderen Regeln gelten als auch bei der Verfolgung von sonstigen
Personen, die der Begehung einer Straftat im Ausland verdächtig sind.
Zu der Frage, ob beim Einsatz privater militärischer Sicherheitsunternehmen
klare Haftungsbedingungen gelten, hat die Prüfung ergeben, dass für den Fall,
dass ein im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland tätiges privates
Sicherheitsunternehmen eingesetzt würde, sich die Haftung vorrangig nach den
maßgeblichen völkerrechtlichen Vereinbarungen richten würde.
Zur Frage der Ratifizierung der VN-Söldnerkonvention wird auf die Antwort
zu Frage 25 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]