Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/9995 –
Versorgung von Menschen mit Adipositas
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Adipositas ist eine chronisch-fortschreitende Krankheit, die aufgrund der
Vielzahl an Folge- und Begleiterkrankungen eine enorme Herausforderung für
Patientinnen und Patienten sowie für Ärztinnen und Ärzte und das
Gesundheitssystem darstellt. Etwa 11 Prozent der Todesfälle in Deutschland sind auf
Adipositas zurückzuführen (Institute for Health Metrics and Evaluation [IHME].
GBD Compare. Seattle, WA: IHME, University of Washington, 2015.
Available from
http://vizhub.healthdata.org/gbd-compare). In der Regel spricht man
von Adipositas bei einem Body-Mass-Index (BMI) über 30 und von extremer
Adipositas bei einem BMI über 40 (Schienkiewitz, A., Mensink, G. B. M.,
Kuhnert, R. et al. (2017): Übergewicht und Adipositas bei Erwachsenen in
Deutschland. Journal of Health Monitoring, 2017 2(2), DOI 10.17886/RKI-
GBE-2017-025, Robert Koch-Institut, Berlin). Laut dem Robert Koch-Institut
(RKI) liegt bei 19 Prozent aller Übergewichtigen in Deutschland eine
Adipositas vor (ebd.). Auch 6 Prozent aller Kinder und Jugendlichen sind davon
betroffen (Poethko-Müller, C., Kuntz, B., Lampert, T. et al.: KiGGS Welle 2 –
Erste Ergebnisse aus Querschnitt- und Kohortenanalysen. Journal of Health
Monitoring, 2018 3(1), DOI 10.17886/RKI-GBE-2018-004, Robert Koch-
Institut, Berlin). Dabei zeigt die Forschung, dass eine im Kindesalter erworbene
Adipositas sich häufig ins Erwachsenenalter fortschreibt. Die Krankheit führt
schon bei Kindern und Jugendlichen zu erhöhten Blutdruckwerten, einer
Insulinresistenz, Fettstoffwechselstörungen sowie Erkrankungen des
Bewegungsapparates (Hanssen, H., Moholdt, T., Bahls, M. et al.: Lifestyle interventions
to change trajectories of obesity-related cardiovascular risk from childhood
onset to manifestation in adulthood: a joint scientific statement of the task
force for childhood health of the European Association of Preventive
Cardiology and the European Childhood Obesity Group. Eur J Prev Cardiol., 2023
Oct 10; 30(14): 1462 – 1472, DOI 10.1093/eur-jpc/zwad152. PMID:
37491406). Schon heute verursacht Adipositas jährliche direkte Kosten von
über 29 Mrd. Euro für das deutsche Gesundheitssystem. Im Vergleich liegt
Deutschland zudem bei den Gesundheitsausgaben im Verhältnis zum
Bruttoinlandsprodukt weit über dem OECD-Durchschnitt (OECD = Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung), was u. a. durch die hohen
Behandlungskosten chronischer Erkrankungen wie Diabetes, Adipositas und
Herz-Kreislauf-Erkrankungen begründet ist, die oft vergemeinschaftet sind,
sowie an den vergleichsweise geringen Vorsorgemaßnahmen (OECD [2019],
The Heavy Burden of Obesity: The Economics of Prevention, OECD Health
Deutscher Bundestag Drucksache 20/10167
20. Wahlperiode 25.01.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 24. Januar 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Policy Studies, OECD Publishing, Paris,
https://doi.org/10.1787/67450d67-
en).
Vor diesem Hintergrund fordert die Weltgesundheitsorganisation (WHO)
Maßnahmen zur Verhältnisprävention und einen besseren Zugang zu
Therapieangeboten (WHO Regional Office for Europe [2022]. Media release: New
WHO report: Europe can reverse its obesity „epidemic“;
https://www.who.int/
europe/news/item/03-05-2022-new-who-report--europe-can-re-verse-its-obesit
y--epidemic). In Deutschland erhalten Adipositas-Patientinnen und
Adipositas-Patienten nur dann eine leitliniengerechte Behandlung, wenn sie teilweise
selbst dafür aufkommen. Konservative multimodale Behandlungen wie
Ernährungs- und Bewegungstherapie werden nicht von der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) erstattet. Gleichzeitig wird die multimodale Therapie
häufig zur Voraussetzung für den Zugang zur bariatrischen Operation
gemacht, die evidenzbasiert die wirkungsvollste Therapie gegen starke
Adipositas darstellt.
Auf Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD und mit Zustimmung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat der Deutsche Bundestag 2020
die Nationale Diabetes-Strategie verabschiedet (Bundestagsdrucksache
19/20619). Dabei bildet die Verbesserung der Versorgung von an Adipositas
erkrankten Menschen einen wichtigen Bestandteil, weil Adipositas ein
Hauptrisikofaktor für eine Diabetes-Typ-2-Erkrankung darstellt. Der OECD zufolge
verursacht Adipositas 70 Prozent der Diabetes-Behandlungskosten (OECD,
2019). Konkret hat der Deutsche Bundestag in dem Antrag das Ziel einer
individuellen, multimodalen und interdisziplinären Versorgung von Menschen mit
Adipositas-Grad 1 bis 3 in der vertragsärztlichen Versorgung zulasten der
Krankenkassen sowie die Sicherstellung einer ausreichenden, zweckmäßigen
und wirtschaftlichen Krankenbehandlung benannt (Bundestagsdrucksache
19/20619). Auf dieser Basis hat der Gesetzgeber mit dem
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) dem Gemeinsamen
Bundesausschuss (G-BA) den Auftrag erteilt, ein Disease-Management-Programm
(DMP) Adipositas zu erarbeiten, das den betroffenen Patientinnen und
Patienten regelhaft eine strukturierte, qualitätsgesicherte, multimodale und
transsektorale Versorgung ermöglichen soll (Bundestagsdrucksache 19/26822).
Es wird begrüßt, dass der G-BA am 16. November 2023 ein DMP für die
strukturierte Versorgung von Adipositas-Patientinnen und Adipositas-
Patienten beschlossen hat und dass der Adipositas-Chirurgie dabei eine hohe
Bedeutung in der Behandlung zukommt. Der Beschluss weicht nach Auffassung der
Fragesteller jedoch in anderen wichtigen Punkten vom gesetzlichen Auftrag
ab: So fehlen konkrete Leistungen einer qualifizierten multimodalen und
interprofessionellen konservativen Therapie. Jene Leistungen, die notwendige
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Liposuktion oder auch der
Adipositas-Chirurgie sind, bleiben unerwähnt. Ferner fehlt die genaue Definition
der erforderlichen postoperativen Langzeitbetreuung, um das
Behandlungsergebnis zu sichern und ernährungsbedingte Komplikationen zu vermeiden
(Beschluss des G-BA über die 34. Änderung der DMP-Anforderungen-Richtlinie
[DMP-A-RL]: Änderung der Anlage 2, Ergänzung der Anlage 23 [DMP
Adipositas] und der Anlage 24 [Adipositas Dokumentation]; Stand: 16. November
2023;
https://www.g-ba.de/downloads/39-261-6299/2023-11-16_DMP-A-RL_
Anlage-2-23-24-Adipositas.pdf). Zu einer effektiven Nachsorge gehören nach
Ansicht der Fragesteller die Stabilisierung und Optimierung des
Gewichtsverlustes sowie die Vermeidung von Fehl- und Mangelernährung, weshalb
regelmäßig Laboruntersuchungen durchgeführt und der Ernährungszustand
kontrolliert werden müssen. Durch die fehlende Berücksichtigung der Leistungen
bliebe Patientinnen und Patienten so nur die Möglichkeit der individuellen
Gesundheitsleistungen, sogenannte IGeL-Leistungen, was der Gesetzgeber
mit dem DMP Adipositas gerade verhindern wollte. Der Beschlussentwurf
basiert auf einer Leitliniensynopse des Instituts für Qualität und
Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), in der alle qualitativ hochwertigen,
internationalen Leitlinien zur Therapie der Adipositas berücksichtigt und die
evidenzbasierten Therapiemodule beschrieben werden (IQWiG [2022]:
Leitliniensynopse Adipositas – Erwachsene, Abschlussbericht. Auftrag V21-05. IQ-
WiG-Berichte – Nummer 1408, Stand: 18. August 2022). Trotz dessen soll die
DMP-Versorgung gemäß dem vorliegenden Beschluss künftig auf
Patientenschulungen und Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) als zusätzliche
Leistungen beschränkt bleiben. Damit erfüllt der G-BA den gesetzlichen
Auftrag nach Auffassung der Fragesteller nicht.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16. November 2023 einen
Beschluss über die Anforderungen an ein strukturiertes Behandlungsprogramm
nach § 137 f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) für die
Behandlung von Adipositas (DMP Adipositas) gefasst. Dieser Beschluss ist auf der
Internetseite des G-BA – bisher noch ohne tragende Gründe – veröffentlicht
(siehe unter
https://www.g-ba.de/beschluesse/6299/ mit Stand vom 18. Januar
2024). Er wurde dem Bundesministerium für Gesundheit bisher noch nicht zur
rechtsaufsichtlichen Prüfung nach § 94 SGB V vorgelegt. Im Rahmen der
Beantwortung dieser Kleinen Anfrage hat der G-BA zu den seinen Beschluss
betreffenden Fragen Stellung genommen. Die rechtsaufsichtliche Prüfung des
Beschlusses durch das BMG wird nach Vorlage des Beschlusses und der
beschlussbegleitenden Unterlagen nach § 94 SGB V erfolgen.
1. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die nach
Auffassung der Fragesteller bestehenden Versorgungslücken in der
Adipositas-Therapie gemäß dem in der Nationalen Diabetes-Strategie
formulierten Auftrag zu schließen?
Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) vom
11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) war der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)
beauftragt worden, für die Behandlung von Adipositas Richtlinien zu den
Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen
(sog. Disease Management Programme, DMP) zu erlassen (§ 137 f Absatz 1
Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch). Diesem Auftrag ist der G-BA
mit seinem Beschluss über die 34. Änderung der DMP-Anforderungen-
Richtlinie (DMP-A-RL) vom 16. November 2023 nachgekommen (siehe
https://www.
g-ba.de/beschluesse/6299/). Ziel des neuen strukturierten
Behandlungsprogrammes ist es, die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit
krankhaftem Übergewicht zu verbessern. Das Bundesministerium für Gesundheit wird –
nach Vorlage des Beschlusses durch den G-BA – den Beschluss im Rahmen der
Rechtsaufsicht gemäß § 94 SGB V prüfen.
Darüber hinaus wird hinsichtlich weiterer von der Bundesregierung zu
Adipositas ergriffener Maßnahmen auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22
der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU „Entwicklung der
Adipositaschirurgie in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 20/5105 verwiesen.
2. Liegen der Bundesregierung Zahlen darüber vor, bei wie vielen
Bürgerinnen und Bürgern aufgrund einer Adipositas-Erkrankung eine
Behinderung festgestellt wurde (vgl. u. a. Urteil der Vierten Kammer des EuGH
vom 18. Dezember 2014, Randnummer 55 und 59 ff. in der Rechtssache
C-354/13; bitte nach Geschlecht, Alter bei Behinderungseintritt und
Schwere bzw. Grad der Behinderung aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor. Die Gründe sind zum
einen, dass die Durchführung des Schwerbehindertenrechts – soweit es um die
Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und von Nachteilsausgleichen
sowie um die Ausstellung von Ausweisen geht – allein durch die Länder
erfolgt. Zum anderen ist für die Begutachtung durch die Länder nach dem
Schwerbehindertenrecht und dem sozialen Entschädigungsrecht allein die vom
Bundesminister für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates
erlassene Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) verbindlich. Die
Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2 VersMedV) enthalten die
maßgeblichen und verbindlichen Vorgaben für die feststellende Behörde und die
versorgungsärztlich tätigen Gutachterinnen und Gutachter. Dort wird in
Teil B 15.3 „Fettstoffwechselerkrankungen“ ausgeführt, dass Adipositas alleine
keinen Grad der Schädigungsfolgen/Grad der Behinderung (GdS/GdB) bedingt.
Nur Folge- und Begleitschäden (insbesondere am kardiopulmonalen System
oder am Stütz- und Bewegungsapparat) können die Annahme eines GdS/GdB
begründen. Gleiches gilt für die besonderen funktionellen Auswirkungen einer
Adipositas permagna/Adipositas Grad 3.
3. Liegen der Bundesregierung Zahlen darüber vor, wie viele Betroffene im
Bundesgebiet aufgrund einer Adipositas-Erkrankung berufs- oder
erwerbsunfähig sind (bitte nach Geschlecht und Alter bei
Behinderungseintritt aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Zahlen vor.
4. Wie bewertet die Bundesregierung, inwieweit das DMP Adipositas im
Einklang mit dem in der Gesetzesbegründung des
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes festgehaltenen Auftrages zur
Sicherung der Versorgung von an Adipositas erkrankten Menschen steht?
Der vom G-BA am 16. November 2023 getroffene Beschluss zum DMP
Adipositas für Erwachsene wird nach dessen Vorlage durch den G-BA durch das
Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen der Rechtsaufsicht gemäß § 94
SGB V geprüft werden.
Nach Aussagen des G-BA trägt der Beschluss der in der Gesetzesbegründung
insbesondere herausgehobenen Forderung, dass von Adipositas Betroffene
dauerhaft, strukturiert, qualitätsgesichert, multimodal und transsektoral versorgt
werden können, insofern Rechnung, als er krankheitsspezifisch die von § 137 f
Absatz 2 SGB V vorgegebenen Anforderungen an die Ausgestaltung
entsprechender Behandlungsprogramme festlegt. Neben der Definition und
Beschreibung von Voraussetzungen für die Einschreibung und Durchführung des
Programms zählen hierzu vor allem auch Anforderungen an eine evidenzbasierte,
am aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Stand orientierte Behandlung
sowie Schulungen der Leistungserbringer und Versicherten. Unter
Berücksichtigung dieser Kriterien zielt das DMP Adipositas darauf, die vorhandenen
Gesundheits- und Unterstützungsangebote für Patientinnen und Patienten mit
krankhaftem Übergewicht zu verbessern und breit zugänglich zu machen.
Die in der Vorbemerkung der Fragesteller vertretene Auffassung, in dem DMP
Adipositas für Erwachsene würden konkrete Leistungen einer qualifizierten
multimodalen und interprofessionellen konservativen Therapie fehlen, trifft
nach Auffassung des G-BA nicht zu. Das DMP Adipositas vereine
ausdrücklich verschiedene Verfahren zur Behandlung und enthält edukative wie
somatische Therapieanteile. Das DMP Adipositas beschreibe u. a. ausführlich die
Versorgung durch koordinierende Ärztinnen und Ärzte, die Überweisung an
qualifizierte Fachärztinnen und Fachärzte, die Einweisung in ein Krankenhaus und
die Veranlassung von Rehabilitationsmaßnahmen. Neben der
Standarddiagnostik werde die indikationsspezifische Erstanamnese ausführlich geregelt. Das
DMP mache Vorgaben zur Therapieplanung, zu therapeutischen
Basismaßnahmen und zu evidenzbasierten Therapiemaßnahmen (insbesondere Ernährung,
Bewegung, Verhaltensmodifikation, chirurgische Therapie), zu Komorbiditäten
sowie regelmäßig durchzuführenden Verlaufsuntersuchungen. Insbesondere
werde die multimodale Schulung als eine zentrale Maßnahme geregelt, für die
entsprechend internationaler Leitlinienempfehlungen als Mindestanforderung
ein Modul zu Bewegung und ein Modul zu Ernährung sowie die Fokussierung
auf Verhaltensänderungen festgelegt werde, welche integriert und aufeinander
abgestimmt seien und interdisziplinär durch mindestens zwei entsprechend
qualifizierte Professionen angeleitet werden müssten.
Es sei nach Auffassung des G-BA unzutreffend, dass in dem DMP jene
Leistungen unerwähnt blieben, die notwendige Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme der Liposuktion oder auch der Adipositaschirurgie seien. Zunächst sei
festzustellen, dass der operative Eingriff Liposuktion keine dem aktuellen
Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende therapeutische Option für
die Behandlung allein von Adipositas sei. Es sei daher folgerichtig, dass das
DMP Adipositas keine Festlegungen zur Liposuktion beinhalte (siehe hierzu
Antwort der Bundesregierung zu Frage 9). Zur Adipositaschirurgie sei im DMP
Adipositas unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 22. Juni 2022, B 1 KR 19/21 R) geregelt, dass
ein chirurgischer Eingriff auch ohne Ausschöpfung konservativer
Therapiemöglichkeiten erwogen werden solle, wenn unter Berücksichtigung des
gesicherten Standes der medizinischen Erkenntnisse und unter Abwägung von
Nutzen und Risiken ausgehend von den Behandlungszielen im konkreten
Behandlungsfall von einem chirurgischen Eingriff ein deutlich größerer Nutzen für den
gesundheitlichen Zustand der Patientin oder des Patienten insgesamt zu
erwarten sei. Das DMP Adipositas gebe auch keine Leistungen vor, die zwingend
notwendige Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Adipositaschirurgie
seien.
Hinsichtlich der Aussage, in dem DMP Adipositas fehle es an Vorgaben zur
postoperativen Langzeitbetreuung nach Adipositaschirurgie, ist nach Aussagen
des G-BA darauf hinzuweisen, dass die Regelung einer Langzeitbetreuung nach
chirurgischer Therapie im DMP Adipositas im G-BA diskutiert, aber
mehrheitlich abgelehnt worden sei. Nach Aussage des G-BA fokussierten die
Regelungen im DMP sich auf jene, die potentiell für alle Versicherten relevant seien,
während die Nachsorge bei Operationen potentiell nur einen sehr geringen
Anteil dieser Versicherten betreffe und daher hierfür keine differenzierten
Regelungen getroffen worden seien. Im Übrigen sei nach Aussagen des G-BA die
Nachsorge bariatrischer Operationen, auf die Versicherte einen
Leistungsanspruch haben, auch im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
möglich. Im Kapitel 1.7 Verlaufsuntersuchungen des DMP Adipositas seien
Standardinhalte geregelt, die auch für die Nachsorge nach bariatrischen
Operationen relevant seien, und auch im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung
seien ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Nachsorgemaßnahmen
möglich.
5. Wie sollen nach Auffassung der Bundesregierung die nach Auffassung
der Fragesteller auch mit dem DMP Adipositas weiter bestehenden
Versorgungslücken von Menschen mit Adipositas geschlossen werden?
Nach Auffassung des G-BA hinterlasse das DMP Adipositas keine
Versorgungslücke. Es beschreibe die multimodale Schulung als eine zentrale
Maßnahme und fokussiere damit auf das gerade auch für einen dauerhaften
Behandlungserfolg essentielle Selbstmanagement betroffener Patientinnen und
Patienten wie deren anhaltende Selbstbefähigung zum Umgang mit der chronischen
Erkrankung.
Wie bei anderen strukturierten Behandlungsprogrammen auch, strebe das DMP
Adipositas grundsätzlich an, den Verlauf der chronischen Erkrankung durch ein
strukturiertes, bedarfsorientiertes und leitliniengerechtes Angebot positiv zu
beeinflussen und zu unterstützen und in der Folge die Lebensqualität der
Betroffenen zu erhöhen. Wesentlich sei dabei, das zu hohe Körpergewicht zu
reduzieren oder zumindest eine weitere Erhöhung zu verhindern. Um einen solchen
Behandlungserfolg zu erreichen und diesen möglichst dauerhaft zu sichern,
erhielten die DMP-Teilnehmenden neben einem differenzierten Behandlungsplan
auch Schulungsangebote sowie individuelle Empfehlungen zu Ernährung und
Bewegung. Hinsichtlich weiterer Ausführungen zu Liposuktionen und
bariatrischen Operationen inklusive Nachsorge wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 9 verwiesen.
6. Wie begründet die Bundesregierung, dass sich der Zuschnitt des DMP
Adipositas auf ausschließlich vorhandene Regelleistungen, wobei
Voraussetzungen und Leistungen gemäß der IQWiG-Leitliniensynopse
unberücksichtigt bleiben, bezieht?
7. Kann aus Sicht der Bundesregierung der G-BA neue Leistungen in das
DMP Adipositas aufnehmen, die jeweils noch keine Regelleistungen
sind, und wie kann dabei die Bundesregierung unterstützen, wenn ja,
warum, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Der G-BA kann in einem DMP grundsätzlich nur Leistungen zur Diagnostik
und Therapie empfehlen, die bereits vom Leistungsumfang der GKV zur
ambulanten und stationären medizinischen Versorgung umfasst sind.
Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie neue Heilmittel
bedürfen gemäß den §§ 135 Absatz 1 Satz 1, 138 SGB V einer vorherigen positiven
Nutzenbewertung durch den G-BA, bevor sie als Leistung der GKV anerkannt
werden können. Auch auf die Versorgung mit apothekenpflichten Arzneimitteln
haben Versicherte gemäß § 31 Absatz 1 SGB V grundsätzlich nur Anspruch,
soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 SGB V oder durch Richtlinien des G-
BA nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V ausgeschlossen sind.
8. Besteht aus Sicht der Bundesregierung eine Verpflichtung des G-BA und
seiner Trägerorganisationen, in der IQWiG-Leitliniensynopse
beschriebene evidenzbasierte Leistungen und Therapien in die Regelversorgung
aufzunehmen, um damit bestehende Versorgungslücken zu schließen?
Nach Aussagen des G-BA enthalte das DMP Adipositas für Erwachsene
Anforderungen an die Behandlung betroffener Patientinnen und Patienten nach dem
aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft. Bei der Erarbeitung dieser
Anforderungen sei die beste verfügbare Evidenz berücksichtigt worden.
Insbesondere seien die vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im
Gesundheitswesen (IQWiG) in einer spezifischen Leitliniensynopse vom 18. August
2022 (Leitliniensynopse Adipositas – Erwachsene; Abschlussbericht; Auftrag
V21-05 [online]. Köln (GER): IQWiG; 2022. (IQWiG-Berichte; Band 1408);
Internetseite:
https://www.iqwig.de/download/v21-05_leitliniensynopse-adiposi
tas-erwachsene_abschlussbericht_v1-0.pdf) dargestellten evidenzbasierten
Leitlinien berücksichtigt worden. Grundsätzlich können Versicherten im Rahmen
von DMP nur Leistungen angeboten werden, die vom Leistungsumfang der
GKV bereits umfasst sind (siehe hierzu auch die Antwort zu den Fragen 6
und 7).
Im Hinblick auf die in der IQWiG Leitliniensynopse beschriebene
Ernährungstherapie/-beratung weist der G-BA darauf hin, dass er im Rahmen des
Beratungsverfahrens gemäß § 138 SGB V zur ambulanten Ernährungsberatung
insbesondere die Bewertung des Nutzens und der medizinischen Notwendigkeit
der Ernährungsberatung/-therapie bei der Indikation Adipositas vorgenommen
habe (Beschluss des G-BA vom 16. März 2017, abrufbar unter:
https://www.g-
ba.de/beschluesse/2907/). Im Ergebnis konnte der G-BA feststellen, dass der
Nutzen einer alleinigen Ernährungsberatung hinsichtlich patientenrelevanter
Endpunkte sich aufgrund der berücksichtigten Studien nicht belegen ließ.
Im DMP Adipositas hat der G-BA entsprechend § 137 f Absatz 2 Satz 2
Nummer 4 SGB V vorgesehen, dass die Versicherten im DMP Adipositas Zugang zu
einem strukturierten Schulungsprogramm erhalten sollen, das als multimodales
Angebot neben einem Modul zu Bewegung auch ein Modul zu Ernährung
beinhaltet und auf Verhaltensänderungen fokussiert. Das durch entsprechend
qualifizierte Professionen anzuleitende Modul Ernährung kann als Gruppen- oder
Einzelsetting im DMP Adipositas auch Ziele und Inhalte einer
Ernährungsberatung/-therapie abbilden. Soweit Essstörungen die Ursache für Adipositas sind
(insbesondere Binge-Eating-Störung, Night-Eating-Syndrom) oder die
Adipositas mit einer psychischen Störung etwa einer Angststörung einhergeht, ist
neben adipositasspezifischen Maßnahmen im Rahmen der psychotherapeutisch
indizierten Behandlung etwa auch eine Verhaltenstherapie von der
Regelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst (siehe auch § 27
Psychotherapie-Richtlinie des G-BA).
9. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass für die
Inanspruchnahme von Regelleistungen (wie etwa bei der Bariatrie oder
Liposuktion) Therapieansätze als Voraussetzung definiert werden, die kein
Bestandteil der Regelversorgung sind?
Die Durchführung einer ärztlich verordneten konservativen Therapie als
Indikationsvoraussetzung zur Liposuktion gemäß § 4 Absatz 3 Buchstabe a) der
Qualitätssicherungs-Richtlinie Liposuktion bei Lipödem im Stadium III besteht
in der gemäß Heilmittel-Richtlinie verordnungsfähigen Heilmittelleistung der
Manuellen Lymphdrainage bei einem Lipödem mit oder ohne Lymphödem.
Hierfür wurden die Regelungen durch den G-BA mit seinem Beschluss zur
Änderung der Heilmittel-Richtlinie einschließlich des Heilmittelkatalogs vom
22. November 2019 angepasst.
Die Regelleistung der Bariatrie war bislang nicht Gegenstand von Beratungen
des G-BA im Rahmen der Methodenbewertung.
Im Beschluss des G-BA zum DMP Adipositas ist vorgesehen, dass ein
chirurgischer Eingriff entsprechend der aktuellen Leitlinienempfehlungen bei einem
BMI ≥ 40 kg/m2 oder bei einem BMI ≥ 35 kg/m2 mit erheblichen
Komorbiditäten, die durch eine Gewichtsabnahme positiv beeinflusst werden können, nach
Ausschöpfung der konservativen Behandlungsmöglichkeiten und – unter
gewissen Voraussetzungen – auch ohne dass konservative
Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, erwogen werden soll. Auch im Übrigen werden nach
Auffassung des G-BA im DMP Adipositas keine Leistungen vorgegeben, die
zwingend notwendige Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der
Adipositaschirurgie sind. Vielmehr sei unter Berücksichtigung der aktuellen
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu bariatrischen Operationen (vgl. BSG, Urteil
vom 22. Juni 2022, B 1 KR 19/21 R) explizit klargestellt worden, dass ein
chirurgischer Eingriff auch ohne Ausschöpfung aller konservativen
Therapiemöglichkeiten erwogen werden soll, wenn unter Berücksichtigung des gesicherten
Standes der medizinischen Erkenntnisse und unter Abwägung von Nutzen und
Risiken ausgehend von den Behandlungszielen im konkreten Behandlungsfall
von einem chirurgischen Eingriff ein deutlich größerer Nutzen für den
gesundheitlichen Zustand der Patientin oder des Patienten insgesamt zu erwarten ist.
10. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Inanspruchnahme von
IGeL-Leistungen auch weiterhin die Voraussetzung für den Zugang zur
bariatrischen Chirurgie bleiben soll, wenn ja, warum, und wenn nein,
warum nicht?
Nach Aussage des G-BA würden keine sogenannten individuellen
Gesundheitsleistungen (IGeL) als Anforderung an die Behandlung betroffener
Patientinnen und Patienten in dem Beschluss zum DMP Adipositas aufgeführt. Sie
seien auch keine Voraussetzung für die Teilnahme an dem DMP. Hinsichtlich
des Zugangs zur bariatrischen Chirurgie wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 9 verwiesen.
11. Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung zukünftig die nach
Auffassung der Fragesteller bestehende Versorgungslücke nach bariatrischen
Operationen geschlossen werden, vor dem Hintergrund, dass laut DMP-
Richtlinie eine lebenslange Nachsorge notwendig ist?
Strukturierte Behandlungsprogramme haben das Ziel, den Behandlungsablauf
und die Qualität der medizinischen Versorgung chronisch Kranker zu
verbessern, sie sollen unter anderem Folgeschäden und unnötige
Krankenhausaufenthalte vermeiden. Detaillierte Nachsorgepläne nach stationärem Aufenthalt sind
bisher nicht Teil von DMP-Anforderungen (im Übrigen siehe auch Antwort der
Bundesregierung zu Frage 4). Nach Aussage des G-BA sei eine ausreichende,
zweckmäßige und wirtschaftliche Nachsorge nach bariatrischen Operationen,
auf die der Versicherte einen Leistungsanspruch habe, im Rahmen der GKV
möglich und erforderlich. Dementsprechend sehe der Beschluss über das DMP
Adipositas unter Nummer 1.5.6 den Hinweis auf die Notwendigkeit einer
lebenslangen Nachsorge nach chirurgischer Therapie vor. Die koordinierende
Ärztin oder der koordinierende Arzt habe regelmäßig gemeinsam mit der
Patientin oder dem Patienten zu prüfen, ob die Patientin oder der Patient weiterhin
von einer Teilnahme an diesem DMP profitiere. Wie bei allen strukturierten
Behandlungsprogrammen ist auch die Teilnahme an einem DMP Adipositas für
die Versicherten freiwillig.
12. Wann konkret ist nach Kenntnis der Bundesregierung ein DMP
Adipositas für Kinder und Jugendliche im G-BA beschlussreif und umsetzbar?
Nach eigenen Aussagen strebt der G-BA einen Beschluss über ein DMP
Adipositas für Kinder und Jugendliche am 22. November 2024 an. Eine besondere
Herausforderung stellten dabei die an die Behandlung von Kindern zu
richtenden Unterschiede dar, die sich bereits daraus ergäben, dass Kinder im
Wachstum einer steten Änderung des Verhältnisses von Körpergewicht zu
Körpergröße unterliegen. Damit gingen unterschiedliche Anforderungen an
Behandlungsstandards einher, die eine Trennung zwischen Kindern/Jugendlichen und
Erwachsenen geboten erscheinen ließen. Ein besonderes Augenmerk in diesem
Zusammenhang müsse somit auch dem Übergang vom Jugend- zum
Erwachsenenalter gelten, um möglichen Schnittstellenproblemen zwischen den beiden
Lebensphasen zu begegnen.
13. Über welche Leistungen soll nach Auffassung der Bundesregierung ein
effektives DMP Adipositas für Kinder und Jugendliche verfügen, und
wie lassen sich nach Einschätzung der Bundesregierung damit die nach
Ansicht der Fragesteller bestehenden Versorgungslücken schließen und
eine bereits im Kindesalter angelegte Multimorbidität vermeiden?
Die Anforderungen an ein DMP Adipositas für Kinder und Jugendliche
befinden sich derzeit noch in Beratung beim G-BA, so dass zum aktuellen Zeitpunkt
hierzu noch keine konkreten Aussagen getroffen werden können.
Nach Aussagen des G-BA werden voraussichtlich auch im DMP Adipositas für
Kinder und Jugendliche Schulungen ein zentrales Element sein, da gerade bei
dieser Zielgruppe davon ausgegangen werde, dass edukativen Elementen unter
Einbezug der Familie erhebliche Bedeutung zukomme und sie daher einen
erfolgsversprechenden Ansatz darstellten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333