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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Abschiebezahlen 2023 - Fortgesetzte Defizite bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht im Jahr 2023
(insgesamt 46 Einzelfragen)
Fraktion
AfD
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
01.03.2024
Antwortdauer
43 Tage
Aktualisiert
09.04.2024
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/1012018.01.2024
Abschiebezahlen 2023 - Fortgesetzte Defizite bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht im Jahr 2023
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Martin Hess, Steffen
Janich, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD
Abschiebezahlen 2023 – Fortgesetzte Defizite bei der Durchsetzung der
Ausreisepflicht im Jahr 2023
Zur Jahresmitte 2023 haben sich 279 000 vollziehbar ausreisepflichtige
Ausländer in Deutschland aufgehalten, von denen 225 000 geduldet waren (vgl.
Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/8280). Der Rückgang von ca.
25 000 Personen im Vergleich zu den 304 000 Ausreisepflichtigen Ende 2022
beruht dabei aber kaum auf einer gesteigerten Zahl an Abschiebungen und
freiwilligen Ausreisen, sondern vielmehr auf der Vergabe von Aufenthaltstiteln an
über 36 000 eigentlich Ausreispflichtige gemäß dem sog. Chancen-
Aufenthaltsrecht (ebd., Antwort zu den Fragen 16a und 16e), die damit aus der
Statistik der Ausreisepflichtigen herausgefallen sind. Abgeschoben wurden im
ersten Halbjahr 2023 lediglich 7 861 Personen (ebd., Antwort zu Frage 1), was
hochgerechnet auf das Gesamtjahr einen geringfügigen Anstieg gegenüber dem
Jahr 2022 bedeuten würde, als insgesamt 12 945 Personen abgeschoben wurden
(vgl. Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 20/5749).
Die Zahl der Abschiebungen hält damit nicht einmal ansatzweise Schritt mit
der Zunahme an Erstanträgen auf Asyl im Jahr 2023 um 51 Prozent im
Vergleich zum Vorjahr auf 329 120 Anträge und der damit angesichts einer
Gesamtschutzquote von lediglich 51,7 Prozent parallel zunehmenden Zahl an
ausreisepflichtigen abgelehnten Asylbewerbern (vgl. jeweils Monatsbericht des
Bundesamts für Flüchtlinge und Migration [BAMF] „Aktuelle Zahlen,
Ausgabe: Dezember 2023“, S. 3).
Bundeskanzler Olaf Scholz bekannte sich im Oktober 2023 dazu, „endlich im
großen Stil“ sowie „deutlich mehr und schneller“ abschieben zu wollen (www.s
piegel.de/politik/deutschland/scholz-vorstoss-in-der-asylpolitik-die-spd-lebt-a-
93b57def-e300-43d4-bb10-3e55682e3409), womit er aus Sicht der Fragesteller
einräumt, dass die Bundesregierung ihre im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP angekündigte
„Rückführungsoffensive“ (S. 140, www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/0422117
3eef9a6720059cc353d759a2b/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1)
zur Hälfte der Legislaturperiode immer noch nicht umgesetzt hat.
Inzwischen hat die Bundesregierung das „Gesetz zur Verbesserung der
Rückführung“ (Bundestagdrucksache 20/9463) eingebracht, mittels dessen
Regelungen, die Abschiebungen verhindern oder erschweren, angepasst werden
sollen (ebd. S. 1).
Die Fragesteller bezweifeln, dass die vorgesehenen Detailanpassungen zu einer
signifikanten Steigerung der Abschiebungen führen werden, zumal die
Gesetzesbegründung selbst von lediglich 600 zusätzlichen jährlichen Abschiebungen
Deutscher Bundestag Drucksache 20/10120
20. Wahlperiode 18.01.2024
als Effekt des Gesetzes ausgeht (ebd. S. 25, 26). So wird etwa die Praxis,
Ausreisepflichtigen vorab den Termin ihrer geplanten Abschiebung mitzuteilen,
was ihnen das termingerechte Untertauchen ermöglicht, nicht vollständig
abgeschafft, sondern gegenüber Familien mit Kindern, die jünger als 13 Jahre sind,
weiterhin aufrechterhalten. Auch wird der von 10 auf 28 Tage verlängerte
Ausreisegewahrsam nur dann einen Effekt haben, wenn in den Ländern genügend
Haft- bzw.- Gewahrsamsplätze, von denen es aktuell bundesweit lediglich 782
gibt (vgl. Antwort zu Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 20/8280), zur
Verfügung stehen. Schon in den vorherigen Legislaturperioden wurden jeweils
Gesetze zur verbesserten Durchsetzung der Ausreisepflicht erlassen
(Bundestagsdrucksachen 18/11546 und 19/10047), ohne dass die Zahl der Abschiebungen
in der Folge dauerhaft in relevantem Maß angestiegen wäre.
Ein zentrales Hindernis, welches das Gesetz gar nicht adressiert, bildet
unverändert die fehlende Kooperation vieler Herkunftsstaaten bei der Rücknahme
ihrer Staatsbürger. So beruhten 56 809 und damit über 25 Prozent aller Stand
Ende Juni 2023 erteilten Duldungen auf fehlenden Reisedokumenten (Antwort
zu Frage 37 auf Bundestagsdrucksache 20/8280). Obgleich die
Bundesregierung anerkennt, dass die völkerrechtliche Pflicht der Herkunftsstaaten zur
Rücknahme ihrer Staatsbürger vorbehaltlos besteht (Antwort zu Frage 21auf
Bundestagsdrucksache 20/5466), will sie Staaten bei Verstoß gegen diese
Pflicht nicht sanktionieren, sondern vielmehr mit sog. partnerschaftlichen
Migrationsabkommen zu einer verbesserten Kooperation bewegen (www.welt.de/
politik/deutschland/plus245211524/Streit-vor-Fluechtlingsgipfel-Was-Faeser-w
ill-schadet-Deutschland.html). Als Vorbild soll hierbei das am 7. März 2023 in
Kraft getretene Abkommen mit Indien dienen (vgl. Beschluss vom 10. Mai
2023 „Gemeinsame Flüchtlingspolitik von Bund und Ländern: Unterstützung
der Kommunen, gesteuerter Zugang, beschleunigte Verfahren, verbesserte
Rückführung“, im Folgenden: Beschluss, www.bundesregierung.de/resource/bl
ob/974430/2189202/6b0fb8745bb6d8430328a426c04626c1/2023-05-10-mpk-b
eschluss-data.pdf?download=1, S. 4, 5). Bis Mitte 2023 hatte sich das
Abkommen allerdings noch nicht positiv auf die Kooperationsbereitschaft Indiens
ausgewirkt, denn von den Ende 2022 vollziehbar ausreisepflichtigen 4 976
indischen Staatsangehörigen wurden im ersten Halbjahr 2023 lediglich 24
Personen, also 0,48 Prozent, abgeschoben (Antwort zu Frage 17d auf
Bundestagsdrucksache 20/8280). Weitere Abkommen hat der Sonderbevollmächtigte der
Bundesregierung für Migrationsabkommen, Joachim Stamp, mit Georgien und
Moldau aushandeln können. Der Effekt beider Abkommen auf die
Abschiebezahlen dürfte aus Sicht der Fragesteller jedoch marginal sein, da Georgien und
Moldau zu den wenigen Staaten zählen, die auch bisher schon bei der
Rücknahme ihrer Staatsbürger kooperiert haben (www.faz.net/aktuell/politik/ausland/fa
esers-migrationsabkommen-mit-georgien-magere-bilanz-19395715.html).
Weitere Staaten, von denen bekannt ist, dass die Bundesregierung mit ihnen
über Migrationsabkommen verhandelt, sind Marokko, Tunesien, Usbekistan,
Kirgistan, Kenia und Kolumbien (S. 4 der Druckausgabe der Frankfurter
Allgemeinen Sonntagszeitung [FAS] vom 5. November 2023, „Ziellos durch die
Welt“, Autor Jochen Buchsteiner). Mit Ausnahme von Georgien befand sich
zur Jahresmitte 2023 keiner dieser Staaten unter den 15 wichtigsten
Herkunftsstaaten von vollziehbar Ausreisepflichtigen (Antwort zu Frage 11 auf
Bundestagsdrucksache 20/8280); die „FAS“ (ebd.) spricht insoweit von
„Nebenkriegsschauplätzen“. Bedeutsamer wären Fortschritte bei der Kooperation mit dem
Irak, welcher zur Jahresmitte 2023 mit einem Anteil von über 11 Prozent das
wichtigste Herkunftsland der Ausreisepflichtigen war (Antwort zu Frage 11 auf
Bundestagsdrucksache 20/8280). Seit Mai 2023 gibt es ein gemeinsames
Migrationspapier mit dem Irak (www.sueddeutsche.de/politik/migration-irak-absc
hiebung-1.6319843?reduced=true), welches zu einer Verdoppelung der
Rückführungen – allerdings in absoluten Zahlen auf einem weiterhin niedrigen
Niveau von 164 Fällen bis einschließlich Oktober 2023 – beigetragen haben
könnte (Süddeutsche Zeitung (SZ), ebd.). Die EU-Kommission spricht sogar
von einem „beispiellosen Wandel“ in der Rücknahmepolitik des Irak (SZ,
ebd.). Hinsichtlich anderer zugangsstarker Länder wie insbesondere Syrien und
Afghanistan, mit denen derzeit bilateral – aus Sicht der Bundesregierung –
keine Einigung möglich ist, räumt Joachim Stamp ein, dass man Regelungen
mit Transitländern und Drittstaaten brauche – über die er allerdings gar nicht
verhandelt (FAS, a. a. O.).
Im Rahmen der EU ist die Bundesregierung mit ihrer Festlegung auf
Migrationsabkommen als alleinigem Ansatz, um Herkunftsstaaten zu einer besseren
Kooperation zu bewegen, nach Einschätzung der Fragesteller weitgehend
isoliert. Erst kürzlich wählte beispielsweise Schweden einen anderen Weg, indem
es die Gewährung von Entwicklungshilfe mit der Kooperation bei
Rückführungen verknüpfte (jungefreiheit.de/politik/ausland/2023/es-gibt-kein-menschenre
cht-auf-schwedische-entwicklungshilfe/).
Weiterhin nur unzureichend genutzt wird aus Sicht der Fragesteller das
Instrument des „Visahebels“ gemäß Artikel 25a des Visakodex, der es erlaubt,
Konditionen und Umfang der Visaerteilung an die Kooperation des jeweiligen
Staates bei der Rückführung zu koppeln. Dieser Hebel kommt aktuell allein
gegenüber Gambia zu Anwendung, welchem die Bundesregierung in der Folge eine
positive Entwicklung bei der Zusammenarbeit bescheinigt (Antwort zu Frage
36a auf Bundestagsdrucksache 20/8280). Gerade angesichts dieses Erfolges ist
es aus Sicht der Fragesteller umso unverständlicher, dass der Visahebel nicht
auch gegenüber anderen unkooperativen Herkunftsstaaten angewandt wird.
Auch was die Kooperation untereinander und die Einbeziehung der EU-
Grenzschutzbehörde Frontex angeht, sind viele Staaten der Bundesregierung
voraus: So vereinbarten die EU-Mitgliedstaaten Dänemark, Finnland und
Schweden zusammen mit Norwegen und Island kürzlich eine feste Kooperation
zur Reduzierung der Asylmigration, in deren Rahmen u. a. gemeinsame
Abschiebeflüge mit Unterstützung der Frontex organisiert werden sollen (www.we
lt.de/politik/ausland/article248300050/Norwegen-Schweden-und-Co-Nordisch
e-Staaten-schliessen-Abschiebe-Allianz.html). Deutschland hingegen hat sich,
obwohl es als größter Nettozahler der EU Frontex maßgeblich mitfinanziert, in
der ersten Jahreshälfte 2023 an keiner einzigen von Frontex organisierten
Chartermaßnahme beteiligt (Antwort zu Frage 35 auf Bundestagsdrucksache
20/8280).
Nichts geändert hat sich auch an der nach Auffassung der Fragesteller
Dysfunktionalität des Dublin-Systems, welche zur Folge hat, dass Deutschland
Zehntausende Asylverfahren durchführt, für die es eigentlich gar nicht
zuständig ist. In diesem Jahr sind 12,4 Prozent aller Entscheidungen über Asylanträge
dem Dublin-Verfahren zuzuordnen (vgl. BAMF a. a. O., S. 11). Doch stehen
74 622 Übernahmeersuchen des BAMF an andere Dublin-Staaten, von denen
55 728 eine Zustimmung erhielten, lediglich 5 053 tatsächlich erfolgte
Überstellungen gegenüber (BAMF a. a. O., S. 10). Nicht einmal jeder zehnte
Asylbewerber, dessen Rückführung ein anderer Mitgliedstaat des Dublin-Systems
zugestimmt hat, wird also tatsächlich dorthin überstellt. Mit Griechenland und
Italien verweigern zwei der wichtigsten Länder der Ersteinreise seit Längerem
die Überstellung von Asylbewerbern, für welche sie eigentlich zuständig
wären. Von den 3 465 an Griechenland gerichteten Übernahmeersuchen im ersten
Halbjahr 2023 führte keines zu einer Überstellung (Antwort zu Frage 43 auf
Bundestagsdrucksache 20/8280), hinsichtlich Italiens lautet das Verhältnis
9 521 Zustimmungsersuchen zu 9 Überstellungen (ebd., Antwort zu Frage 42).
Die Reaktion der Bundesregierung auf diesen fortgesetzten Verstoß gegen die
Dublin-III-Verordnung (Dublin-III-VO) zulasten Deutschlands erschöpft sich
in einem – aus Sicht der Fragesteller ergebnislosen – „fortwährenden
Austausch mit der Europäischen Kommission sowie den Mitgliedstaaten“ (Antwort
zu Frage 46 auf Bundestagsdrucksache 20/8280).
Ein Schwerpunkt soll ausweislich des Koalitionsvertrages zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP (a. a. O., S. 140) bei der Abschiebung
von Straftätern gesetzt werden. Jedoch verfügt die Bundesregierung über keine
Erkenntnisse, in welchem Umfang solche Abschiebungen tatsächlich erfolgen
(vgl. Antworten zu den Fragen 32a und b auf Bundestagsdrucksache
20/82807), obwohl einzelne Bundesländer durchaus in der Lage sind, hierzu
Zahlen zu liefern (www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/rund-500-absc
hiebungen-von-straftaetern-aus-bw-in-diesem-jahr-100.html). Dabei wäre
gerade die forcierte Abschiebung von Straftätern nach Meinung der
Fragesteller ein wichtiger Beitrag zum Schutz der Bevölkerung, so etwa als Maßnahme
gegen die unter Asyl-Zuwanderern stark überrepräsentierten Straftäter gegen
die sexuelle Selbstbestimmung (www.nzz.ch/international/asyl-und-sexualverb
rechen-tausende-frauen-opfer-von-fluechtlingen-ld.1769909). Exemplarisch
hierfür steht der Fall einer Gruppenvergewaltigung in Berlin, bei welcher alle
der aus Afrika stammenden Angeklagten zur Zeit der Tat vollziehbar
ausreisepflichtig waren, sich bereits zuvor mehrfach strafbar gemacht hatten und
teilweise über mehrere Alias-Identitäten verfügten (jungefreiheit.de/politik/deutsch
land/2024/das-sind-die-mutmasslichen-vergewaltiger-vom-goerlitzer-park/).
Ein weiteres Manko bei der Vollzugspraxis besteht darin, dass zur Abschiebung
ausgeschriebene Ausländer, die von der Polizei bei Personenkontrollen
aufgegriffen werden, wegen fehlender Ressourcen für eine Festnahme einfach wieder
laufen gelassen werden (www.tagesspiegel.de/gesellschaft/abschiebealltag-eine
r-polizistin-mich-nervt-es-dass-unser-system-so-leicht-ausgetrickst-werden-kan
n-10748302.html).
Und selbst wenn Abschiebungen zunächst gelingen, kommt es vielfach zu
Wiedereinreisen der Betroffenen, was jegliches Bemühen um eine wirksame
Abschiebepolitik konterkariert. Allein von Januar bis November 2023 reisten
4 122 zuvor abgeschobene Ausländer wieder nach Deutschland ein, davon
2 106 sogar trotz Wiedereinreisesperre (www.focus.de/politik/deutschland/uner
laubte-wiedereinreise-in-deutschland-sind-bisher-mehr-als-4100-bereits-abgesc
hobene-fluechtlinge-zurueck_id_259504844.html), was nach Meinung der
Fragesteller nur infolge eines von der Bundesregierung nach wie vor
vernachlässigten Grenzschutzes möglich ist.
Die Aussicht, unabhängig von einem Schutzstatus auf jeden Fall in
Deutschland bleiben zu können, ist aus Sicht der Fragesteller ein zentraler Faktor für
den Anstieg der Asylbewerberzahlen im Jahr 2023 auf über 329 000, den
vierthöchsten Wert seit dem Jahr 1953, übertroffen nur in der Asylkrise der Jahre
2015 und 2016 sowie im Jahr 1992 zur Zeit des Jugoslawienkrieges (BAMF,
a. a. O., S. 5). Die EU-Asylagentur, welche eine überproportionale Belastung
Deutschlands in der EU konstatiert, rechnet auch für das Jahr 2024 mit keiner
Entspannung (www.welt.de/politik/deutschland/article249222810/Asyl-Mehr-a
ls-eine-Million-Antraege-in-Europa-Deutschland-ist-Hauptzielland.html). In
Deutschland traut eine klare Mehrheit von 69 Prozent der Bevölkerung der
Bundesregierung keine Lösung der aktuellen Migrationskrise zu (www.mt.de/w
eltnews/nachrichten/nachrichten-aktuell/Migration-Mehrheit-traut-Ampel-kein
e-Loesungen-zu-23745446.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Ausländer sind im Jahr 2023 bundesweit abgeschoben worden
(bitte monatsweise aufschlüsseln)?
2. Wie verteilen sich die in Frage 1 erfragten Abschiebungen im Jahr 2023
auf die einzelnen Bundesländer und die Bundespolizei?
3. Wie viele ausreisepflichtige Ausländer sind innerhalb des in Frage 1
erfragten Zeitraums freiwillig (unter Vorlage einer
Grenzübertrittsbescheinigung) ausgereist?
4. Wie viele ausreisepflichtige Personen aus Drittstaaten haben in
Verbindung mit ihrer freiwilligen Ausreise im Jahr 2023 Fördermittel zur
Rückkehrförderung bzw. Integration vor Ort aus Programmen des
Bundes und/oder nach Kenntnis der Bundesregierung solche der Länder
erhalten?
5. Wie viele der abgeschobenen Ausländer sind in ihre Herkunftsländer
und wie viele im Rahmen einer Rücküberstellung gemäß Dublin-III-VO
in andere Dublin-Staaten überführt worden?
6. Wie verteilen sich die abgeschobenen Ausländer nach Nationalitäten?
7. Wie viele der abgeschobenen Ausländer sind nach Kenntnis der
Bundesregierung per Charterflug abgeschoben worden?
Wie viele Charterflüge zwecks Abschiebung sind im Jahr 2023 nach
Kenntnis der Bundesregierung von Deutschland aus durchgeführt
worden, welches waren die Zielländer dieser Charterflüge?
8. Wie ist der Stand der Verhandlungen über die Verlängerung des
Vertrages über die Nutzung des Terminals, der bislang als Terminal für
Chartermaßnahmen diente, zwischen der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImA) und der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (vgl.
Antwort zu Frage 8c auf Bundestagsdrucksache 20/8220)?
9. Wie lange haben sich die Ausländer durchschnittlich im Bundesgebiet
aufgehalten, bevor sie abgeschoben wurden?
10. Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer haben sich zum
31. Dezember 2023 in Deutschland aufgehalten?
Wie viele davon sind geduldet, und bei wie vielen davon war im
Ausländerzentralregister ein abgelehnter Asylantrag gespeichert?
11. Welches sind die 15 häufigsten Nationalitäten der vollziehbar
ausreisepflichtigen Ausländer (bitte mit Angabe der absoluten Zahl und des
Prozentsatzes, welcher auf die jeweilige Nationalität entfällt)?
12. Wie lange halten sich die vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer
jeweils bereits in Deutschland auf (bitte die Aufenthaltsdauer nach null bis
zwei Jahren; zwei bis vier Jahren; vier bis sechs Jahren und mehr als
sechs Jahren aufschlüsseln)?
13. Wie viele ehemals oder aktuell abgelehnte Asylbewerber haben sich
nach Kenntnis der Bundesregierung zum 31. Dezember 2023 in
Deutschland aufgehalten?
14. Wie viele Ausländer hatten Ende 2023 den Status einer Duldung mit
ungeklärter Identität gemäß § 60b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)?
a) Welches sind die zehn häufigsten Nationalitäten in dieser Gruppe
(bitte jeweils mit Angabe der absoluten Zahl und des prozentualen
Anteils)?
b) Wie viele Ausländer sind im Laufe des Jahres 2023 neu unter diese
Kategorie gefallen?
c) Und wie viele sind aus ihr herausgefallen?
15. Wie viele geplante Abschiebungen sind im Jahr 2023
a) vor und
b) nach
der Übergabe an die Bundespolizei gescheitert, wie verteilen sich die
gescheiterten Abschiebungen auf die Bundesländer, und welche Gründe für
das Scheitern der Abschiebungen wurden statistisch erfasst?
16. Wie viele Personen haben bislang einen Aufenthaltstitel nach dem sog.
Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c Absatz 1 AufenthG) erhalten, und
welches sind die zehn Nationalitäten, die bislang am häufigsten eine
Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG erhalten haben (bitte
jeweils mit Angabe der absoluten Zahl auflisten)?
17. In wie vielen Fällen ist bislang über die Stichtagsregelung ein Übergang
auf eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a oder § 25b AufenthG (vgl.
§ 104c Absatz 3 S. 4 AufenthG) erfolgt, und an wie viele Personen
wurden seit Inkrafttreten der Neufassung der Regelungen im Chancen-
Aufenthaltsgesetz Aufenthaltserlaubnisse direkt gemäß § 25a bzw. § 25b
AufenthG, also ohne den Zwischenschritt über § 104c AufenthG, erteilt?
18. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die Auswirkung des am
7. März 2023 in Kraft getretenen Migrations- und
Mobilitätspartnerschaftsabkommens mit Indien (MMPA, vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller) auf die Bereitschaft Indiens vor, seiner Pflicht zur Rücknahme
der eigenen Staatsbürger nachzukommen?
a) Wie viele Inder sind im Jahr 2023 nach Indien abgeschoben worden
(bitte monatsweise auflisten)?
b) Gab es im Jahr 2023 Abschiebe-Chartermaßnahmen mit Ziel Indien?
c) Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Inder halten sich derzeit in
Deutschland auf?
d) Was ist der zentrale Inhalt der gemäß Artikel 16 MMPA zu
erarbeitenden Durchführungsbestimmungen für die Rückübernahme eigener
Staatsbürger (vgl. Antwort zu Frage 17a auf Bundestagsdrucksache
20/8280), und ist hierin die regelhafte Zulassung von
Chartermaßnahmen vorgesehen?
19. Mit welchen (hilfsweise: mit wie vielen) Staaten hat der
Sonderbeauftragte der Bundesregierung für Migrationsabkommen bislang
Verhandlungen über Migrationsabkommen aufgenommen?
20. Mit welchen (hilfsweise: mit wie vielen) Staaten wurden im Laufe des
Jahres 2023 solche Abkommen abgeschlossen?
21. Welches sind die zentralen Pflichten für beide Seiten nach dem mit dem
Irak ausgehandelten Migrationspapier (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), und welche Pflichten sind dort insbesondere hinsichtlich der
Rücknahme der eigenen Staatsbürger verankert?
a) Ist der Bundesregierung die Einschätzung der EU-Kommission von
einem „beispiellosen Wandel der irakischen Rücknahmepolitik“
bekannt, und wenn ja, teilt sie diese Einschätzung (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller)?
b) Wie viele mutmaßliche Iraker wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung von der irakischen Vertretung in Deutschland im Jahr 2023
zwecks Identitätsklärung angehört, und in wie vielen Fällen wurde
dabei eine irakische Staatsangehörigkeit bestätigt?
22. Wurde im zweiten Halbjahr 2023 erreicht, dass neben den in der
Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 20/8280 genannten Staaten
weitere Herkunftsländer Laissez-Passer-Dokumente akzeptieren, und
wenn ja, um welche Länder handelt es sich?
23. Wie viel Zeit geht durchschnittlich vor Beginn des dann doch von
Deutschland durchzuführenden Asylverfahrens verloren, wenn im
Rahmen der Dublin-III-Verordnung einem Übernahmeersuchen
Deutschlands nicht zugestimmt wird?
24. Wie viele Plätze für Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam gibt es nach
Kenntnis der Bundesregierung derzeit bundesweit, und wie verteilen
sich diese auf die Bundesländer?
25. In wie vielen Fällen wurde beim Gemeinsamen Zentrum zur
Unterstützung der Rückkehr (ZUR) im Jahr 2023 seitens eines Bundeslandes oder
der Bundespolizei die Vermittlung eines Platzes für Abschiebehaft oder
Ausreisegewahrsam angefragt, und in wie vielen Fällen konnte ein
solcher vermittelt werden?
26. Für wie viele Ausländer war im Jahr 2023 im Ausländerzentralregister
eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung oder zur Festnahme
erfasst?
27. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Praxis, zur
Abschiebung ausgeschriebene Ausländer nach Aufgriff wieder laufen zu
lassen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Wie sind in solchen Fällen die Praxis und die Weisungslage bei der
Bundespolizei?
28. Erachtet es die Bundesregierung als einen tragbaren Zustand, dass
infolge fehlender Daten nicht evaluiert werden kann, inwieweit das im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
formulierte Ziel einer verstärkten Abschiebung von Straftätern tatsächlich
erreicht worden ist (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
29. Hält die Bundesregierung daran fest, keine Abschiebungen nach Syrien
und Afghanistan zu ermöglichen, und zwar auch dann nicht, wenn es
sich um hochkriminelle Straftäter bzw. Gefährder handelt (Antwort zu
Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 20/8220)?
Welche Rolle spielen für die Bundesregierung bei dieser Entscheidung
die Interessen der (potenziellen) Opfer dieser Kriminellen bzw.
Gefährder?
30. Hat für Deutschland die Möglichkeit bestanden, an der Kooperation der
nordeuropäischen Staaten in der Rückführungspolitik (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) teilzunehmen?
a) Erwägt die Bundesregierung aktuell, an dieser Kooperation
teilzuhaben, und wenn nein, warum nicht?
b) Hat Deutschland im Jahr 2023 mit anderen EU- oder Dublin-Staaten
bei Rückführungen kooperiert, und wenn ja, mit welchen Staaten,
und in welcher Weise?
31. Weshalb hat Deutschland im ersten Halbjahr 2023 an keiner von Frontex
vollzogenen Chartermaßnahme („frontex-led return operation“)
teilgenommen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und an wie vielen von
Frontex vollzogenen Chartermaßnahmen hat Deutschland sich im
zweiten Halbjahr 2023 beteiligt (bitte Zielland und Zahl der dabei aus
Deutschland abgeschobenen Personen angeben)?
32. Wie hat sich bezüglich Abschiebungen aus Deutschland die
Kooperationsbereitschaft von Gambia vor dem Hintergrund des Einsatzes des sog.
Visahebels gemäß Artikel 25a Absatz 1 Visakodex (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller) im Gesamtjahr 2023 entwickelt?
a) Wie viele Chartermaßnahmen mit Ziel Gambia gab es im Jahr 2023?
b) Wie viele gambische Staatsbürger konnten nach Kenntnis der
Bundesregierung im Jahr 2023 aus Deutschland nach Gambia
zurückgeführt werden, und wie viele davon in Charterflügen?
c) Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Gambier haben sich Ende
2023 in Deutschland aufgehalten?
33. Aus welchen Gründen wurden jeweils wie viele vollziehbar
ausreisepflichtige Ausländer Ende 2023 geduldet (bitte absolute Zahlen und
Prozentanteil an der Gesamtzahl der Duldungen angeben)?
34. In wie vielen Fällen wurde das BAMF von den Bundesländern im Jahr
2023 um Amtshilfe bei der Beschaffung von Passersatzpapieren gemäß
§ 75 Nummer 13 AufenthG ersucht, und in wie viel Prozent der Fälle
konnten die Ersuchen zu einem positiven Abschluss gebracht werden?
35. Wie viel Prozent der abgelehnten Asylbewerber gaben im Jahr 2023 an,
über keine Identitätspapiere zu verfügen?
36. Wie viel Prozent der Asylbewerber, die im Jahr 2023 einen Erstantrag in
Deutschland stellten, waren gemäß EURODAC-Verordnung erfasst?
Wie hoch war dieser Anteil unter den Asylbewerbern, deren Antrag im
Jahr 2023 abgelehnt wurde?
37. In wie vielen Asylverfahren ist im Jahr 2023 die Zuständigkeit auf
Deutschland infolge einer versäumten Überstellungsfrist gemäß Artikel
29 Absatz 2 Dublin-VO übergegangen?
38. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen und tatsächlich erfolgte
Dublin-Überstellungen gab es im Jahr 2023 im Verhältnis zu Italien?
39. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen und tatsächlich erfolgte
Dublin-Überstellungen gab es im Jahr 2023 im Verhältnis zu
Griechenland?
40. Wird von Griechenland weiterhin eine individuelle Zusicherung der
Einhaltung der von der Asylverfahrens- (2013/32/EU) und
Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) der EU vorgegebenen Standards eingeholt, und wenn
ja, wie oft gab Griechenland die erbetene individuelle Zusicherung ab
und wie oft nicht?
41. Wie viele Personen haben im Jahr 2023 in Deutschland Asyl beantragt,
a) denen zuvor bereits in einem Mitgliedstaat des Dublin-Systems ein
Schutzstatus gewährt worden oder
b) bei denen bereits ein Asylverfahren in einem solchen Staat anhängig
war (bitte jeweils die fünf Staaten mit den meisten Personen unter
Angabe der absoluten Zahl der auf diese Staaten entfallenden
Personen auflisten)?
42. Welche konkreten Ergebnisse hat der fortwährende Austausch der
Bundesregierung mit der EU-Kommission und den Mitgliedstaaten, um eine
umfassende Anwendung der Dublin-III-Verordnung sicherzustellen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller), erbracht?
43. Übernimmt die Bundesregierung trotz der rechtswidrigen Verweigerung
von Überstellungen durch diese Länder (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller) weiterhin freiwillig Asylbewerber oder anerkannte Schutzberechtigte
aus Griechenland und Italien, und wenn ja, wie viele Personen wurden im
Jahr 2023 von dort übernommen?
44. Wie lange war im Jahr 2023 die durchschnittliche Dauer eines
Gerichtsverfahrens gegen die Ablehnung eines Schutzbegehrens?
Wie hoch war die Erfolgsquote in Gerichtsverfahren gegen die Ablehnung
eines Schutzbegehrens im Jahr 2023?
45. Wie viele Ausländer sind im Jahr 2023 nach Erkenntnis der
Bundesregierung erneut nach Deutschland eingereist, nachdem sie zuvor
a) in einen anderen Dublin-Staat überstellt worden waren,
b) unter Gewährung einer Rückkehrförderung des Bundes freiwillig
ausgereist waren,
c) mit einer noch geltenden Wiedereinreisesperre belegt worden sind?
46. Wie viele der in Frage 45 erfragten Ausländer haben im Jahr 2023 nach
ihrer erneuten Einreise einen Antrag auf Asyl in Deutschland gestellt?
Berlin, den 11. Januar 2024
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
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ISSN 0722-8333
BT20/1052001.03.2024
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/10120 - Abschiebezahlen 2023 - Fortgesetzte Defizite bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht im Jahr 2023
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann,
Martin Hess, Steffen Janich, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/10120 –
Abschiebezahlen 2023 – Fortgesetzte Defizite bei der Durchsetzung der
Ausreisepflicht im Jahr 2023
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zur Jahresmitte 2023 haben sich 279 000 vollziehbar ausreisepflichtige
Ausländer in Deutschland aufgehalten, von denen 225 000 geduldet waren (vgl.
Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/8280). Der Rückgang von
ca. 25 000 Personen im Vergleich zu den 304 000 Ausreisepflichtigen Ende
2022 beruht dabei aber kaum auf einer gesteigerten Zahl an Abschiebungen
und freiwilligen Ausreisen, sondern vielmehr auf der Vergabe von
Aufenthaltstiteln an über 36 000 eigentlich Ausreispflichtige gemäß dem sog.
Chancen-Aufenthaltsrecht (ebd., Antwort zu den Fragen 16a und 16e), die damit
aus der Statistik der Ausreisepflichtigen herausgefallen sind. Abgeschoben
wurden im ersten Halbjahr 2023 lediglich 7 861 Personen (ebd., Antwort zu
Frage 1), was hochgerechnet auf das Gesamtjahr einen geringfügigen Anstieg
gegenüber dem Jahr 2022 bedeuten würde, als insgesamt 12 945 Personen
abgeschoben wurden (vgl. Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache
20/5749).
Die Zahl der Abschiebungen hält damit nicht einmal ansatzweise Schritt mit
der Zunahme an Erstanträgen auf Asyl im Jahr 2023 um 51 Prozent im
Vergleich zum Vorjahr auf 329 120 Anträge und der damit angesichts einer
Gesamtschutzquote von lediglich 51,7 Prozent parallel zunehmenden Zahl an
ausreisepflichtigen abgelehnten Asylbewerbern (vgl. jeweils Monatsbericht
des Bundesamts für Flüchtlinge und Migration [BAMF] „Aktuelle Zahlen,
Ausgabe: Dezember 2023“, S. 3).
Bundeskanzler Olaf Scholz bekannte sich im Oktober 2023 dazu, „endlich im
großen Stil“ sowie „deutlich mehr und schneller“ abschieben zu wollen
(www.spiegel.de/politik/deutschland/scholz-vorstoss-in-der-asylpolitik-die-sp
d-lebt-a-93b57def-e300-43d4-bb10-3e55682e3409), womit er aus Sicht der
Fragesteller einräumt, dass die Bundesregierung ihre im Koalitionsvertrag
zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP angekündigte
„Rückführungsoffensive“ (S. 140, www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1
990812/04221173eef9a6720059cc353d759a2b/2021-12-10-koav2021-data.pd
f?download=1) zur Hälfte der Legislaturperiode immer noch nicht umgesetzt
hat.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/10520
20. Wahlperiode 01.03.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
29. Februar 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Inzwischen hat die Bundesregierung das „Gesetz zur Verbesserung der
Rückführung“ (Bundestagdrucksache 20/9463) eingebracht, mittels dessen
Regelungen, die Abschiebungen verhindern oder erschweren, angepasst werden
sollen (ebd. S. 1).
Die Fragesteller bezweifeln, dass die vorgesehenen Detailanpassungen zu
einer signifikanten Steigerung der Abschiebungen führen werden, zumal die
Gesetzesbegründung selbst von lediglich 600 zusätzlichen jährlichen
Abschiebungen als Effekt des Gesetzes ausgeht (ebd. S. 25, 26). So wird etwa die
Praxis, Ausreisepflichtigen vorab den Termin ihrer geplanten Abschiebung
mitzuteilen, was ihnen das termingerechte Untertauchen ermöglicht, nicht
vollständig abgeschafft, sondern gegenüber Familien mit Kindern, die jünger als
13 Jahre sind, weiterhin aufrechterhalten. Auch wird der von 10 auf 28 Tage
verlängerte Ausreisegewahrsam nur dann einen Effekt haben, wenn in den
Ländern genügend Haft- bzw.- Gewahrsamsplätze, von denen es aktuell
bundesweit lediglich 782 gibt (vgl. Antwort zu Frage 29 auf
Bundestagsdrucksache 20/8280), zur Verfügung stehen. Schon in den vorherigen
Legislaturperioden wurden jeweils Gesetze zur verbesserten Durchsetzung der
Ausreisepflicht erlassen (Bundestagsdrucksachen 18/11546 und 19/10047), ohne dass
die Zahl der Abschiebungen in der Folge dauerhaft in relevantem Maß
angestiegen wäre.
Ein zentrales Hindernis, welches das Gesetz gar nicht adressiert, bildet
unverändert die fehlende Kooperation vieler Herkunftsstaaten bei der Rücknahme
ihrer Staatsbürger. So beruhten 56 809 und damit über 25 Prozent aller Stand
Ende Juni 2023 erteilten Duldungen auf fehlenden Reisedokumenten (Antwort
zu Frage 37 auf Bundestagsdrucksache 20/8280). Obgleich die
Bundesregierung anerkennt, dass die völkerrechtliche Pflicht der Herkunftsstaaten zur
Rücknahme ihrer Staatsbürger vorbehaltlos besteht (Antwort zu Frage 21auf
Bundestagsdrucksache 20/5466), will sie Staaten bei Verstoß gegen diese
Pflicht nicht sanktionieren, sondern vielmehr mit sog. partnerschaftlichen
Migrationsabkommen zu einer verbesserten Kooperation bewegen (www.wel
t.de/politik/deutschland/plus245211524/Streit-vor-Fluechtlingsgipfel-Was-Fae
ser-will-schadet-Deutschland.html). Als Vorbild soll hierbei das am 7. März
2023 in Kraft getretene Abkommen mit Indien dienen (vgl. Beschluss vom
10. Mai 2023 „Gemeinsame Flüchtlingspolitik von Bund und Ländern:
Unterstützung der Kommunen, gesteuerter Zugang, beschleunigte Verfahren,
verbesserte Rückführung“, im Folgenden: Beschluss, www.bundesregierung.de/r
esource/blob/974430/2189202/6b0fb8745bb6d8430328a426c04626c1/2023-0
5-10-mpk-beschluss-data.pdf?download=1, S. 4, 5). Bis Mitte 2023 hatte sich
das Abkommen allerdings noch nicht positiv auf die Kooperationsbereitschaft
Indiens ausgewirkt, denn von den Ende 2022 vollziehbar ausreisepflichtigen
4 976 indischen Staatsangehörigen wurden im ersten Halbjahr 2023 lediglich
24 Personen, also 0,48 Prozent, abgeschoben (Antwort zu Frage 17d auf
Bundestagsdrucksache 20/8280). Weitere Abkommen hat der
Sonderbevollmächtigte der Bundesregierung für Migrationsabkommen, Joachim Stamp, mit
Georgien und Moldau aushandeln können. Der Effekt beider Abkommen auf
die Abschiebezahlen dürfte aus Sicht der Fragesteller jedoch marginal sein, da
Georgien und Moldau zu den wenigen Staaten zählen, die auch bisher schon
bei der Rücknahme ihrer Staatsbürger kooperiert haben (www.faz.net/aktuell/
politik/ausland/faesers-migrationsabkommen-mit-georgien-magere-bilanz-193
95715.html). Weitere Staaten, von denen bekannt ist, dass die
Bundesregierung mit ihnen über Migrationsabkommen verhandelt, sind Marokko,
Tunesien, Usbekistan, Kirgistan, Kenia und Kolumbien (S. 4 der Druckausgabe der
Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung [FAS] vom 5. November 2023,
„Ziellos durch die Welt“, Autor Jochen Buchsteiner). Mit Ausnahme von
Georgien befand sich zur Jahresmitte 2023 keiner dieser Staaten unter den 15
wichtigsten Herkunftsstaaten von vollziehbar Ausreisepflichtigen (Antwort zu
Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/8280); die „FAS“ (ebd.) spricht
insoweit von „Nebenkriegsschauplätzen“. Bedeutsamer wären Fortschritte bei der
Kooperation mit dem Irak, welcher zur Jahresmitte 2023 mit einem Anteil von
über 11 Prozent das wichtigste Herkunftsland der Ausreisepflichtigen war
(Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/8280). Seit Mai 2023 gibt
es ein gemeinsames Migrationspapier mit dem Irak (www.sueddeutsche.de/po
litik/migration-irak-abschiebung-1.6319843?reduced=true), welches zu einer
Verdoppelung der Rückführungen – allerdings in absoluten Zahlen auf einem
weiterhin niedrigen Niveau von 164 Fällen bis einschließlich Oktober 2023 –
beigetragen haben könnte (Süddeutsche Zeitung (SZ), ebd.). Die EU-
Kommission spricht sogar von einem „beispiellosen Wandel“ in der Rücknahmepolitik
des Irak (SZ, ebd.). Hinsichtlich anderer zugangsstarker Länder wie
insbesondere Syrien und Afghanistan, mit denen derzeit bilateral – aus Sicht der
Bundesregierung – keine Einigung möglich ist, räumt Joachim Stamp ein, dass
man Regelungen mit Transitländern und Drittstaaten brauche – über die er
allerdings gar nicht verhandelt (FAS, a. a. O.).
Im Rahmen der EU ist die Bundesregierung mit ihrer Festlegung auf
Migrationsabkommen als alleinigem Ansatz, um Herkunftsstaaten zu einer besseren
Kooperation zu bewegen, nach Einschätzung der Fragesteller weitgehend
isoliert. Erst kürzlich wählte beispielsweise Schweden einen anderen Weg, indem
es die Gewährung von Entwicklungshilfe mit der Kooperation bei
Rückführungen verknüpfte (jungefreiheit.de/politik/ausland/2023/es-gibt-kein-mensch
enrecht-auf-schwedische-entwicklungshilfe/).
Weiterhin nur unzureichend genutzt wird aus Sicht der Fragesteller das
Instrument des „Visahebels“ gemäß Artikel 25a des Visakodex, der es erlaubt,
Konditionen und Umfang der Visaerteilung an die Kooperation des jeweiligen
Staates bei der Rückführung zu koppeln. Dieser Hebel kommt aktuell allein
gegenüber Gambia zu Anwendung, welchem die Bundesregierung in der
Folge eine positive Entwicklung bei der Zusammenarbeit bescheinigt (Antwort zu
Frage 36a auf Bundestagsdrucksache 20/8280). Gerade angesichts dieses
Erfolges ist es aus Sicht der Fragesteller umso unverständlicher, dass der
Visahebel nicht auch gegenüber anderen unkooperativen Herkunftsstaaten angewandt
wird.
Auch was die Kooperation untereinander und die Einbeziehung der EU-
Grenzschutzbehörde Frontex angeht, sind viele Staaten der Bundesregierung
voraus: So vereinbarten die EU-Mitgliedstaaten Dänemark, Finnland und
Schweden zusammen mit Norwegen und Island kürzlich eine feste
Kooperation zur Reduzierung der Asylmigration, in deren Rahmen u. a. gemeinsame
Abschiebeflüge mit Unterstützung der Frontex organisiert werden sollen
(www.welt.de/politik/ausland/article248300050/Norwegen-Schweden-und-C
o-Nordische-Staaten-schliessen-Abschiebe-Allianz.html). Deutschland
hingegen hat sich, obwohl es als größter Nettozahler der EU Frontex maßgeblich
mitfinanziert, in der ersten Jahreshälfte 2023 an keiner einzigen von Frontex
organisierten Chartermaßnahme beteiligt (Antwort zu Frage 35 auf
Bundestagsdrucksache 20/8280).
Nichts geändert hat sich auch an der nach Auffassung der Fragesteller
Dysfunktionalität des Dublin-Systems, welche zur Folge hat, dass Deutschland
Zehntausende Asylverfahren durchführt, für die es eigentlich gar nicht
zuständig ist. In diesem Jahr sind 12,4 Prozent aller Entscheidungen über
Asylanträge dem Dublin-Verfahren zuzuordnen (vgl. BAMF a. a. O., S. 11). Doch
stehen 74 622 Übernahmeersuchen des BAMF an andere Dublin-Staaten, von
denen 55 728 eine Zustimmung erhielten, lediglich 5 053 tatsächlich erfolgte
Überstellungen gegenüber (BAMF a. a. O., S. 10). Nicht einmal jeder zehnte
Asylbewerber, dessen Rückführung ein anderer Mitgliedstaat des Dublin-
Systems zugestimmt hat, wird also tatsächlich dorthin überstellt. Mit
Griechenland und Italien verweigern zwei der wichtigsten Länder der Ersteinreise seit
Längerem die Überstellung von Asylbewerbern, für welche sie eigentlich
zuständig wären. Von den 3 465 an Griechenland gerichteten
Übernahmeersuchen im ersten Halbjahr 2023 führte keines zu einer Überstellung (Antwort zu
Frage 43 auf Bundestagsdrucksache 20/8280), hinsichtlich Italiens lautet das
Verhältnis 9 521 Zustimmungsersuchen zu 9 Überstellungen (ebd., Antwort zu
Frage 42). Die Reaktion der Bundesregierung auf diesen fortgesetzten Verstoß
gegen die Dublin-III-Verordnung (Dublin-III-VO) zulasten Deutschlands
erschöpft sich in einem – aus Sicht der Fragesteller ergebnislosen –
„fortwährenden Austausch mit der Europäischen Kommission sowie den
Mitgliedstaaten“ (Antwort zu Frage 46 auf Bundestagsdrucksache 20/8280).
Ein Schwerpunkt soll ausweislich des Koalitionsvertrages zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP (a. a. O., S. 140) bei der Abschiebung
von Straftätern gesetzt werden. Jedoch verfügt die Bundesregierung über
keine Erkenntnisse, in welchem Umfang solche Abschiebungen tatsächlich
erfolgen (vgl. Antworten zu den Fragen 32a und b auf Bundestagsdrucksache
20/82807), obwohl einzelne Bundesländer durchaus in der Lage sind, hierzu
Zahlen zu liefern (www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/rund-500-absc
hiebungen-von-straftaetern-aus-bw-in-diesem-jahr-100.html). Dabei wäre
gerade die forcierte Abschiebung von Straftätern nach Meinung der
Fragesteller ein wichtiger Beitrag zum Schutz der Bevölkerung, so etwa als Maßnahme
gegen die unter Asyl-Zuwanderern stark überrepräsentierten Straftäter gegen
die sexuelle Selbstbestimmung (www.nzz.ch/international/asyl-und-sexualver
brechen-tausende-frauen-opfer-von-fluechtlingen-ld.1769909). Exemplarisch
hierfür steht der Fall einer Gruppenvergewaltigung in Berlin, bei welcher alle
der aus Afrika stammenden Angeklagten zur Zeit der Tat vollziehbar
ausreisepflichtig waren, sich bereits zuvor mehrfach strafbar gemacht hatten und
teilweise über mehrere Alias-Identitäten verfügten (jungefreiheit.de/politik/deutsc
hland/2024/das-sind-die-mutmasslichen-vergewaltiger-vom-goerlitzer-park/).
Ein weiteres Manko bei der Vollzugspraxis besteht darin, dass zur
Abschiebung ausgeschriebene Ausländer, die von der Polizei bei Personenkontrollen
aufgegriffen werden, wegen fehlender Ressourcen für eine Festnahme einfach
wieder laufen gelassen werden (www.tagesspiegel.de/gesellschaft/abschiebeal
ltag-einer-polizistin-mich-nervt-es-dass-unser-system-so-leicht-ausgetrickst-w
erden-kann-10748302.html).
Und selbst wenn Abschiebungen zunächst gelingen, kommt es vielfach zu
Wiedereinreisen der Betroffenen, was jegliches Bemühen um eine wirksame
Abschiebepolitik konterkariert. Allein von Januar bis November 2023 reisten
4 122 zuvor abgeschobene Ausländer wieder nach Deutschland ein, davon
2 106 sogar trotz Wiedereinreisesperre (www.focus.de/politik/deutschland/une
rlaubte-wiedereinreise-in-deutschland-sind-bisher-mehr-als-4100-bereits-abge
schobene-fluechtlinge-zurueck_id_259504844.html), was nach Meinung der
Fragesteller nur infolge eines von der Bundesregierung nach wie vor
vernachlässigten Grenzschutzes möglich ist.
Die Aussicht, unabhängig von einem Schutzstatus auf jeden Fall in
Deutschland bleiben zu können, ist aus Sicht der Fragesteller ein zentraler Faktor für
den Anstieg der Asylbewerberzahlen im Jahr 2023 auf über 329 000, den
vierthöchsten Wert seit dem Jahr 1953, übertroffen nur in der Asylkrise der
Jahre 2015 und 2016 sowie im Jahr 1992 zur Zeit des Jugoslawienkrieges
(BAMF, a. a. O., S. 5). Die EU-Asylagentur, welche eine überproportionale
Belastung Deutschlands in der EU konstatiert, rechnet auch für das Jahr 2024
mit keiner Entspannung (www.welt.de/politik/deutschland/article249222810/
Asyl-Mehr-als-eine-Million-Antraege-in-Europa-Deutschland-ist-Hauptziellan
d.html). In Deutschland traut eine klare Mehrheit von 69 Prozent der
Bevölkerung der Bundesregierung keine Lösung der aktuellen Migrationskrise zu
(www.mt.de/weltnews/nachrichten/nachrichten-aktuell/Migration-Mehrheit-tr
aut-Ampel-keine-Loesungen-zu-23745446.html).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die vorliegende Kleine Anfrage
zum Teil die Grenzen des verfassungsrechtlich verbürgten Fragerechts des
Deutschen Bundestages überschreitet. Der parlamentarische
Informationsanspruch erstreckt sich nicht auf Gegenstände, die keinen Bezug zum
Verantwortungsbereich der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag
haben, insbesondere da sie sich außerhalb der Zuständigkeit der
Bundesregierung befinden. So fällt etwa der Vollzug des Aufenthaltsrechts und
insbesondere die Durchführung von Abschiebungen in den Zuständigkeitsbereich der
Länder. Aufgrund der vom Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung
zwischen Bund und Ländern nimmt die Bundesregierung zu Sachverhalten die
Länder betreffend grundsätzlich keine Stellung.
1. Wie viele Ausländer sind im Jahr 2023 bundesweit abgeschoben worden
(bitte monatsweise aufschlüsseln)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind im Jahr 2023 16.430 Personen
abgeschoben worden. Die Aufschlüsselung nach Monaten kann der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden.
Anzahl abgeschobener Personen 2023
Januar 979
Februar 1.202
März 1.384
April 1.227
Mai 1.510
Juni 1.558
Juli 1.325
August 1.334
September 1.524
Oktober 1.478
November 1.634
Dezember 1.275
2. Wie verteilen sich die in Frage 1 erfragten Abschiebungen im Jahr 2023
auf die einzelnen Bundesländer und die Bundespolizei?
Die Aufschlüsselung der abgeschobenen Personen nach veranlassendem Land
bzw. der Bundespolizei kann der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.
Anzahl abgeschobener Personen
Baden-Württemberg 2.087
Bayern 2.364
Berlin 1.375
Brandenburg 234
Bremen 38
Hamburg 455
Hessen 1.344
Mecklenburg-Vorpommern 195
Niedersachsen 1.115
Nordrhein-Westfalen 3.663
Rheinland-Pfalz 629
Saarland 147
Sachsen 855
Sachsen-Anhalt 500
Schleswig-Holstein 403
Thüringen 315
Bundespolizei 711
3. Wie viele ausreisepflichtige Ausländer sind innerhalb des in Frage 1
erfragten Zeitraums freiwillig (unter Vorlage einer
Grenzübertrittsbescheinigung) ausgereist?
Gemäß Polizeilicher Eingangsstatistik der Bundespolizei sind im Jahr 2023
insgesamt 29.599 Personen unter Vorlage einer Grenzübertrittsbescheinigung
freiwillig aus Deutschland ausgereist.
4. Wie viele ausreisepflichtige Personen aus Drittstaaten haben in
Verbindung mit ihrer freiwilligen Ausreise im Jahr 2023 Fördermittel zur
Rückkehrförderung bzw. Integration vor Ort aus Programmen des Bundes
und/oder nach Kenntnis der Bundesregierung solche der Länder
erhalten?
Zu den Programmen mit Länderbeteiligung:
Programme zur Förderung von freiwilligen Ausreisen und/oder Reintegration
von rückkehrwilligen Personen werden von einer Vielzahl von Akteuren auf
Bundes- und Landesebene durchgeführt. Im Rahmen der Umsetzung des
Zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetzes (2. DAVG) sowie des Gesetzes zur
Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters (AZRWEG) erfolgt eine
zentrale Erfassung entsprechender Speichersachverhalte seit November 2022.
Bezüglich der derzeit verfügbaren Daten ist allerdings zu beachten, dass
Eintragungen durch die zuständigen Stellen in den Ländern in der Regel mit
erheblicher zeitlicher Verzögerung erfolgen.
Aussagen zur Ausreisepflicht von Personen lassen sich nur zum aktuellen
Stichtag treffen. Es kann allerdings keine Aussage darüber getroffen werden,
ob Personen zu einem beliebigen Zeitpunkt in der Vergangenheit, z. B. bei der
Bewilligung einer Ausreise- und Reintegrationsförderung, ausreisepflichtig
waren. Daher wird die Frage im Folgenden für alle Ausländerinnen und Ausländer
beantwortet.
Im Jahr 2023 wurden im Ausländerzentralregister (AZR) insgesamt 7.507
Ausreise- und Reintegrationsförderungen durch Länder- und Kommunalmittel
erfasst (vorläufige Zahlen).
In der Auswertung wurden alle Speichersachverhalte des AZR berücksichtigt,
die eine Förderung auf Landes- bzw. Kommunalebene abbilden. Einzelne
Förderprogramme auf Landes- und Bundesebene werden im AZR nicht erfasst. Es
wird darauf hingewiesen, dass der Bundesregierung über die AZR-
Eintragungen hinaus keine Zahlen zu den Förderprogrammen der Länder vorliegen.
Eine Addition der Zahlen aus den einzelnen Förderprogrammen und -projekten
zu den Programmen mit Bundesbeteiligung ist statistisch unzulässig, da
Personen an mehreren Förderprogrammen/-projekten teilnehmen können.
Zu den Programmen zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration
mit Bundesbeteiligung:
Bei der Datenerhebung zu Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen des
Bundes erfolgt nicht immer eine Differenzierung nach Aufenthaltsstatus bezogen
auf ausreisende Personen im Sinne der Fragestellung. Zudem gehören bei den
Reintegrationsprogrammen URA Kosovo, der Brückenkomponente Albanien
und dem europäischen Joint Reintegration Services-(JRS)-Programm zugleich
freiwillig ausreisende Personen als auch rückgeführte Personen zur Zielgruppe.
Eine Addition der Zahlen aus den einzelnen Förderprogrammen und -projekten
ist zudem statistisch unzulässig, da Personen an mehreren Förderprogrammen/-
projekten teilnehmen können. Zudem unterscheiden sich die Zählweisen der
Förderprogramme/-projekte. Beim Engagement des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) wird nach
Maßnahmen aufgeschlüsselt. Bei den anderen aufgelisteten Programmen bzw.
Projekten wird nach der Förderung pro Person aufgeschlüsselt. Diese Förderungen
können mehrere Maßnahmen beinhalten.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen erfolgt durch die Internationale
Organisation für Migration (IOM) bei Personenzahlen unter zehn Personen die
Eintragung „k. A.“ (keine Angabe), um keine Rückschlüsse auf einzelne Personen zu
ermöglichen.
1. REAG/GARP
Zu freiwilligen Ausreisen über das Bund-Länder-Programm REAG/GARP
(Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/
Government Assisted Repatriation Programme) können differenziert nach dem
Aufenthaltsstatus der Betreffenden (und damit nicht zwingend nur
ausreisepflichtige Personen) vor der Ausreise aus erfassungstechnischen Gründen nur
die von der IOM bereitgestellten nachfolgenden Informationen abgebildet
werden.
Ausreisen REAG/GARP 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023*
Personenkreis Anzahl
Aufenthaltsgestattung 4.217
Einreise über Flughafen k.A.
Aufenthaltserlaubnis 129
Duldung 2.822
Ausreisepflichtig ohne Duldung 2.974
Ehegatten, Kinder 26
Folgeantrag, Zweitantrag 75
Anerkannt asylberechtigt, Flüchtlingseigenschaft, Subsidiärer
Schutz
101
Völkerrechtliche Gründe 62
Familiennachzug k.A.
Opfer von Zwangsprostitution, Menschenhandel k.A.
Nichtukrainische Drittstaatsangehörige aus der Ukraine 346
Gesamtanzahl bewilligte Personen 10.763
* Vorläufige Zahlen, Stand: 18. Januar 2024, Quelle: IOM
2. Refinanzierung
Freiwillige Ausreisen nach Afghanistan, Eritrea, Jemen, Libyen und Syrien
werden aufgrund der Sicherheitslage und interner Regelungen der IOM nicht
über das Bund-Länder-Programm REAG/GARP abgewickelt. Es besteht die
Möglichkeit der Refinanzierung freiwilliger Ausreisen über das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) analog dem REAG/GARP-Programm. Das
BAMF unterstützt die Länder finanziell bei der Durchführung von freiwilligen
Ausreisen in diese Zielländer. Die Ausreisen werden von den Ländern
organisiert. Das BAMF refinanziert anteilig im Nachgang der freiwilligen Ausreise
die durch die Länder verauslagten Kosten. Im Jahr 2023 sind 168 Personen in
die o. g. Zielländer ausgereist, deren freiwillige Ausreise anteilig durch das
BAMF refinanziert wurde. Es handelt sich um vorläufige Zahlen. Es wird
statistisch keine Differenzierung nach Aufenthaltsstatus vorgenommen.
3. Rückkehrvorbereitende Maßnahmen (RkVM)
Bei den Teilnehmenden der Rückkehrvorbereitenden Maßnahmen wird keine
Differenzierung nach Aufenthaltsstatus vorgenommen. Teilnahmeberechtigt an
der Maßnahme sind ausreisepflichtige und nicht ausreisepflichtige
Drittstaatsangehörige. Im Jahr 2023 haben 255 Personen an der Maßnahme in
Deutschland teilgenommen. 166 Personen, die an der Maßnahme teilgenommen haben,
sind bis Ende 2023 ausgereist (Quelle: Social Impact gGmbH).
4. StarthilfePlus
Zu Reintegrationsleistungen im Rahmen des Bundesprogramms StarthilfePlus
können differenziert nach dem Aufenthaltsstatus der Betreffenden (und damit
nicht zwingend nur ausreisepflichtige Personen) vor der Ausreise aus
erfassungstechnischen Gründen nur die von der IOM bereitgestellten nachfolgenden
Informationen zum Aufenthaltsstatus abgebildet werden.
Ausreisen StarthilfePlus 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023*
Personenkreis Anzahl
Aufenthaltsgestattung 2.390
Einreise über Flughafen k.A.
Aufenthaltserlaubnis 60
Duldung 1.126
Ausreisepflichtig ohne Duldung 1.111
Ehegatten, Kinder k.A.
Folgeantrag, Zweitantrag 14
Anerkannt Asylberechtigt, Flüchtlingseigenschaft, Subsidiärer
Schutz
90
Völkerrechtliche Gründe 41
Familiennachzug k.A.
Opfer von Zwangsprostitution, Menschenhandel k.A.
Nichtukrainische Drittstaatsangehörige aus der Ukraine 281
Gesamt Anzahl bewilligte Personen 5.131
* Vorläufige Zahlen, Stand: 18. Januar 2024, Quelle: IOM
Das Programm richtet sich ausschließlich an freiwillig Rückkehrende.
Voraussetzung ist u. a. eine REAG/GARP-Förderung.
5. URA Kosovo
Förderungen URA Kosovo 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023*
Personenkreis Anzahl
Freiwillige Ausreisen 42
Rückgeführte Personen 86
Gesamt 128
* Vorläufige Zahlen, Stand: 25. Januar 2024, Quelle: Deutsche Gesellschaft für Internationale
Zusammenarbeit.
6. Brückenkomponente Albanien
Förderungen Brückenkomponente Albanien 1. Januar 2023 bis 31.
Dezember 2023*
Personenkreis Anzahl
Freiwillige Ausreisen 1.492
Rückgeführte Personen 287
Gesamt 1.779
* Vorläufige Zahlen, Stand: 22. Januar 2024, Quelle: Deutsche Gesellschaft für Internationale
Zusammenarbeit.
7. Joint Reintegration Services (JRS)
Anträge JRS 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023*
Personenkreis Anzahl
Anträge Freiwillige Ausreisen 2.343
Anträge Rückgeführte Personen 606
Gesamt 2.949
* Vorläufige Zahlen, Stand: 25. Januar 2024, Quelle: BAMF.
Im Rahmen des JRS wurden im Jahr 2023 insgesamt 2.949 Förderanträge
gestellt und für 2.507 Personen bewilligt. Es handelt sich um vorläufige Zahlen.
Es wird statistisch keine Differenzierung nach Aufenthaltsstatus vorgenommen.
8. Engagement des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung (BMZ)
Im Rahmen des Engagements des BMZ zu freiwilliger Rückkehr und
nachhaltiger Reintegration wurden im Jahr 2023 bis einschließlich Juli in zwölf
Partnerländern insgesamt mehr als 150.000 individuelle Fördermaßnahmen
umgesetzt, die sich sowohl an Rückkehrende aus Deutschland und anderen Ländern
als auch an die lokale Bevölkerung richteten.
Davon wurden mehr als 25.400 Fördermaßnahmen von Rückkehrenden für
eine soziale und wirtschaftliche Reintegration in den jeweiligen
Herkunftsländern in Anspruch genommen, hiervon fast 10.600 Maßnahmen von
Rückkehrenden aus Deutschland. Es wird darauf hingewiesen, dass sich diese Zahlen
zum Engagement des BMZ auf Maßnahmen (nicht Personen) beziehen. Das
BMZ fördert über seine Programme nicht die Rückkehr selbst.
Bei den im Rahmen des BMZ-Engagements unterstützten Rückkehrenden
handelte es sich um freiwillig und nicht freiwillig ausgereiste Personen. Das
Angebot vor Ort stand allen Interessierten offen, eine Differenzierung nach
ausreisepflichtigen und nicht ausreisepflichtigen Personen wurde nicht vorgenommen.
Die bisherige Form der Datenerhebung wird seit Ende der Projektphase im Juli
2023 nicht fortgesetzt. In der neuen Phase des BMZ-Projekts wird das
Monitoring umgestellt. Daten zur Unterstützung der Reintegration von Rückkehrenden
liegen aus der neuen Projektphase noch nicht vor.
5. Wie viele der abgeschobenen Ausländer sind in ihre Herkunftsländer und
wie viele im Rahmen einer Rücküberstellung gemäß Dublin-III-VO in
andere Dublin-Staaten überführt worden?
Auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-Verordnung), wurden im
Jahr 2023 insgesamt 5.053 Personen in den jeweils zuständigen Mitgliedstaat
überstellt.
Im Jahr 2023 erfolgte die Abschiebung von 11.269 Personen in ihr Heimatland.
6. Wie verteilen sich die abgeschobenen Ausländer nach Nationalitäten?
Die Aufschlüsselung der abgeschobenen Personen nach deren
Staatsangehörigkeit kann der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.
Anzahl abgeschobener Personen
Afghanistan 1.208
Ägypten 105
Anzahl abgeschobener Personen
Albanien 1.108
Algerien 671
Angola 37
Äquatorialguinea 4
Argentinien 3
Armenien 144
Aserbaidschan 173
Äthiopien 27
Bangladesch 35
Belgien 4
Benin 9
Bolivien 2
Bosnien-Herzegowina 266
Brasilien 30
Bulgarien 130
Burkina Faso 17
Burundi 12
Chile 11
China (Volksrep.) 72
Côte d'Ivoire 49
Dänemark 2
Dominikanische Republik 10
Dschibuti 1
El Salvador 4
Eritrea 23
Estland 3
Frankreich 12
Gabun 1
Gambia 472
Georgien 1.505
Ghana 146
Griechenland 16
Großbritannien 7
Guatemala 1
Guinea 129
Guinea-Bissau 3
Guyana 1
Indien 140
Indonesien 2
Irak 641
Iran 100
Israel 12
Italien 37
Jamaika 5
Japan 1
Jemen 8
Jordanien 42
Kambodscha 1
Kamerun 33
Kanada 3
Kasachstan 22
Kenia 10
Kirgisistan 5
Anzahl abgeschobener Personen
Kolumbien 57
Kongo DemRep 14
Kongo Volksrep 2
Korea Republik 1
Kosovo 229
Kroatien 36
Kuba 6
Lettland 56
Libanon 103
Liberia 11
Libyen 47
Litauen 76
Luxemburg 1
Malawi 4
Mali 11
Marokko 272
Mauretanien 5
Mexiko 5
Moldau 1.011
Mongolei 20
Montenegro 64
Mosambik 1
Myanmar 6
Namibia 5
Nepal 1
Nicaragua 5
Niederlande 34
Niger 14
Nigeria 377
Nordmazedonien 1.197
Norwegen 1
Österreich 5
Pakistan 289
Palästina 1
Paraguay 3
Peru 6
Philippinen 2
Polen 255
Portugal 15
Ruanda 4
Rumänien 268
Russland 402
Sambia 1
Sao Tomé und Principe 1
Saudi-Arabien 1
Schweden 2
Senegal 47
Serbien 862
Sierra Leone 12
Simbabwe 15
Slowakische Republik 31
Slowenien 2
Somalia 120
Anzahl abgeschobener Personen
Spanien 16
Sri Lanka 25
St. Lucia 1
staatenlos 14
Südafrika 1
Sudan 21
Syrien 829
Tadschikistan 55
Tansania 20
Thailand 23
Timor-Leste 1
Togo 16
Tschad 1
Tschechische Republik 33
Tunesien 273
Türkei 1.299
Turkmenistan 9
Uganda 11
Ukraine 19
Ungarn 18
ungeklärt 49
Uruguay 1
Usbekistan 18
Venezuela 22
Vereinigte Arabische Emirate 1
Vereinigte Staaten von Amerika 12
Vietnam 76
Weißrussland 33
Zentralafrikanische Republik 2
7. Wie viele der abgeschobenen Ausländer sind nach Kenntnis der
Bundesregierung per Charterflug abgeschoben worden?
Wie viele Charterflüge zwecks Abschiebung sind im Jahr 2023 nach
Kenntnis der Bundesregierung von Deutschland aus durchgeführt
worden, welches waren die Zielländer dieser Charterflüge?
Im Jahr 2023 wurden 204 Chartermaßnahmen vollzogen, mit denen 6.723
Personen rückgeführt wurden.
Die Zielländer der Chartermaßnahmen waren Ägypten, Albanien, Armenien,
Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Gambia, Georgien, Ghana,
Griechenland, Irak, Kolumbien, Kongo (Demokratische Republik), Kosovo,
Kroatien, Libanon, Mauretanien, Moldau, Montenegro, Niger, Nigeria,
Nordmazedonien, Pakistan, Rumänien, Senegal, Serbien, Sierra Leone, Spanien,
Tunesien und Türkei.
8. Wie ist der Stand der Verhandlungen über die Verlängerung des
Vertrages über die Nutzung des Terminals, der bislang als Terminal für
Chartermaßnahmen diente, zwischen der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImA) und der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (vgl. Antwort
zu Frage 8c auf Bundestagsdrucksache 20/8220)?
Der Vertrag zur Nutzung von Räumlichkeiten der Flughafen Berlin
Brandenburg GmbH am Flughaben BER für den Rückführungsbereich der
Bundespolizei wurde vorerst bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
9. Wie lange haben sich die Ausländer durchschnittlich im Bundesgebiet
aufgehalten, bevor sie abgeschoben wurden?
Personen, die im Jahr 2023 abgeschoben wurden, haben sich vor der
Abschiebung durchschnittlich etwa zwei Jahre und fünf Monate in Deutschland
aufgehalten.
10. Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer haben sich zum
31. Dezember 2023 in Deutschland aufgehalten?
Wie viele davon sind geduldet, und bei wie vielen davon war im
Ausländerzentralregister ein abgelehnter Asylantrag gespeichert?
Ausweislich des AZR haben sich zum Stichtag 31. Dezember 2023 242.642
vollziehbar ausreisepflichtige Personen in Deutschland aufgehalten. Darunter
waren 142.316 Personen, bei denen im AZR ein abgelehnter Asylantrag
gespeichert war. 193.972 der Ausreisepflichtigen waren geduldet.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die im AZR gespeicherte Asylablehnung nicht
ursächlich für die bestehende Ausreisepflicht sein muss, da diese grundsätzlich
gespeichert wird, bis die Voraussetzungen für ihre Löschung gegeben sind (vgl.
§ 36 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG)), und damit
gegebenenfalls längere Zeit zurückliegen kann.
11. Welches sind die 15 häufigsten Nationalitäten der vollziehbar
ausreisepflichtigen Ausländer (bitte mit Angabe der absoluten Zahl und des
Prozentsatzes, welcher auf die jeweilige Nationalität entfällt)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Staatsangehörigkeit Ausreisepflichtige Anteil in
%
Gesamt 242.642 100,00
darunter:
Irak 24.566 10,12
Afghanistan 14.339 5,91
Türkei 13.523 5,57
Russische Föderation 12.776 5,27
Nigeria 12.673 5,22
Syrien 10.340 4,26
Serbien 9.850 4,06
Iran 9.211 3,80
Georgien 7.693 3,17
Nordmazedonien 7.277 3,00
Albanien 6.374 2,63
Ungeklärt 6.012 2,48
Pakistan 5.135 2,12
Guinea 5.033 2,07
Moldau (Republik) 4.444 1,83
12. Wie lange halten sich die vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer
jeweils bereits in Deutschland auf (bitte die Aufenthaltsdauer nach null bis
zwei Jahren; zwei bis vier Jahren; vier bis sechs Jahren und mehr als
sechs Jahren aufschlüsseln)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Ausreisepflichtige
Insgesamt (Aufenthalt seit letzter Einreise) 242.642
Aufenthaltsdauer sechs Jahre und länger 82.937
Aufenthalt ab vier bis unter sechs Jahre 44.178
Aufenthalt ab zwei bis unter vier Jahre 40.810
Aufenthalt unter zwei Jahre 74.649
Aufenthaltsdauer unbekannt 68
13. Wie viele ehemals oder aktuell abgelehnte Asylbewerber haben sich nach
Kenntnis der Bundesregierung zum 31. Dezember 2023 in Deutschland
aufgehalten?
Zum Stichtag 31. Dezember 2023 waren 903.532 Personen mit einem
abgelehnten Asylantrag erfasst.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Asylablehnung im AZR grundsätzlich
solange gespeichert wird, bis die Voraussetzungen für ihre Löschung gegeben
sind (vgl. § 36 AZRG). Die zugrundeliegende Asylentscheidung kann daher
unter Umständen viele Jahre zurückliegen und die ausländische Person kann
zwischenzeitlich ein Aufenthaltsrecht ggf. auf andere Weise erworben haben.
Eine im AZR gespeicherte Asylablehnung allein bedeutet also nicht, dass diese
Person ausreisepflichtig ist. So hat inzwischen der weit überwiegende Teil der
Personen mit einem im AZR erfassten abgelehnten Asylantrag ein befristetes
oder unbefristetes Aufenthaltsrecht erworben (siehe hierzu die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 25 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 20/8182).
14. Wie viele Ausländer hatten Ende 2023 den Status einer Duldung mit
ungeklärter Identität gemäß § 60b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)?
a) Welches sind die zehn häufigsten Nationalitäten in dieser Gruppe
(bitte jeweils mit Angabe der absoluten Zahl und des prozentualen
Anteils)?
Die Fragen 14 und 14a werden gemeinsam beantwortet.
Zum Stichtag 31. Dezember 2023 waren im AZR 17.276 Personen mit einer
Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) aufhältig. Die weiteren Angaben können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Anzahl Personen mit ungeklärter Identität gemäß § 60b
AufenthG
Anteil in
%
Gesamt 17.276 100,00 %
darunter:
Nigeria 1.570 9,09 %
Indien 1.294 7,49 %
Ungeklärt 1.126 6,52 %
Iran 858 4,97 %
Pakistan 816 4,72 %
Gambia 762 4,41 %
Libanon 738 4,27 %
Guinea 702 4,06 %
Russische Föderation 666 3,86 %
Irak 622 3,60 %
b) Wie viele Ausländer sind im Laufe des Jahres 2023 neu unter diese
Kategorie gefallen?
c) Und wie viele sind aus ihr herausgefallen?
Die Fragen 14b und 14c werden gemeinsam beantwortet.
Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. Aus dem AZR lassen sich keine
Verlaufsdaten im Sinne der Fragestellungen ermitteln.
15. Wie viele geplante Abschiebungen sind im Jahr 2023
a) vor und
b) nach
der Übergabe an die Bundespolizei gescheitert, wie verteilen sich die
gescheiterten Abschiebungen auf die Bundesländer, und welche Gründe für
das Scheitern der Abschiebungen wurden statistisch erfasst?
Im Jahr 2023 konnten 31.330 Abschiebungen nicht vollzogen werden, davon
scheiterten 30.276 vor Übergabe der Person an die Bundespolizei und 1.054
während bzw. nach Übernahme durch die Bundespolizei.
Die Aufschlüsselungen können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
nicht vollzogene Abschiebungen
vor Übergabe an die
Bundespolizei
während bzw. nach
Übernahme durch die Bundespolizei
nach veranlassenden Ländern bzw. Bundespolizei als Veranlasser
Baden-Württemberg 2.571 172
Bayern 3.341 147
Berlin 11.763 45
Brandenburg 407 20
Bremen 40 2
Hamburg 520 37
Hessen 1.036 101
Mecklenburg-Vorpommern 340 19
Niedersachsen 1.692 59
Nordrhein-Westfalen 4.147 194
Rheinland-Pfalz 802 43
Saarland 136 13
Sachsen 1.498 59
Sachsen-Anhalt 709 40
Schleswig-Holstein 793 54
Thüringen 369 10
Bundespolizei 112 39
Gründe, die zum Abbruch bzw. Nichtvollzug der Abschiebung führten
nicht erfolgte Zuführung 14.011
Stornierung des Ersuchens 15.798
verspätete Zuführung 4
aktiver Widerstand 56
aus medizinischen Gründen 86
Beförderungsverweigerung
Luftverkehrsgesellschaft/Luftfahrzeugführer/Reederei/Schiffskapitän
230
den Flug/die Schiffspassage betreffende Gründe 93
fehlende Durchbeförderungsbewilligung 3
fehlendes Begleitpersonal 16
fehlendes/ungültiges Heimreisedokument 11
Flucht, Fluchtversuch 2
passiver Widerstand 239
Rechtsmittel 56
Scheitern während Transitaufenthalt 5
Selbstverletzung bzw. Versuch, Suizid bzw.
Suizidversuch
7
Keine Übernahme seitens der Bundespolizei 142
Übernahmeverweigerung des privaten
Begleitpersonals
2
Übernahmeverweigerung des staatlichen
Begleitpersonals
5
Übernahmeverweigerung im Zielstaat 13
sonstige Gründe 463 88
16. Wie viele Personen haben bislang einen Aufenthaltstitel nach dem sog.
Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c Absatz 1 AufenthG) erhalten, und
welches sind die zehn Nationalitäten, die bislang am häufigsten eine
Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG erhalten haben (bitte
jeweils mit Angabe der absoluten Zahl auflisten)?
Ausweislich des AZR war zum Stichtag 31. Dezember 2023 insgesamt 55.547
Personen ein Aufenthaltstitel nach § 104c Absatz 1 AufenthG erteilt worden.
Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Anzahl Personen mit Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG (alle
Absätze)
Gesamt 55.547
darunter:
Irak 10.936
Russische Föderation 4.735
Nigeria 3.795
Libanon 2.450
Iran, Islamische Republik 2.388
Pakistan 2.342
Afghanistan 2.206
Ungeklärt 1.886
Äthiopien 1.687
Türkei 1.672
17. In wie vielen Fällen ist bislang über die Stichtagsregelung ein Übergang
auf eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a oder § 25b AufenthG (vgl.
§ 104c Absatz 3 S. 4 AufenthG) erfolgt, und an wie viele Personen
wurden seit Inkrafttreten der Neufassung der Regelungen im Chancen-
Aufenthaltsgesetz Aufenthaltserlaubnisse direkt gemäß § 25a bzw.
§ 25b AufenthG, also ohne den Zwischenschritt über § 104c AufenthG,
erteilt?
Zum Stichtag 31. Dezember 2023 waren im AZR 2.132 Personen erfasst, denen
eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a oder § 25b AufenthG erteilt wurde,
während oder nachdem sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 104c
AufenthG besaßen.
Zudem waren zum o. g. Stichtag 31.269 Personen erfasst, denen seit 31.
Dezember 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a bzw. § 25b AufenthG erteilt
wurde, ohne dass ihnen zuvor eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG
erteilt worden war.
18. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die Auswirkung des am
7. März 2023 in Kraft getretenen Migrations- und
Mobilitätspartnerschaftsabkommens mit Indien (MMPA, vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller) auf die Bereitschaft Indiens vor, seiner Pflicht zur Rücknahme
der eigenen Staatsbürger nachzukommen?
In grundsätzlicher Hinsicht wird auf die Zuständigkeit der Länder für den
Vollzug des Aufenthaltsrechts hingewiesen. Dem Bund liegen Erkenntnisse vor,
soweit er die Länder unterstützt. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 17a der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 20/8280 verwiesen.
a) Wie viele Inder sind im Jahr 2023 nach Indien abgeschoben worden
(bitte monatsweise auflisten)?
Im Jahr 2023 sind insgesamt 51 indische Staatsangehörige nach Indien
abgeschoben worden. Eine Aufschlüsselung nach Monaten kann der nachfolgenden
Übersicht entnommen werden.
Anzahl abgeschobener indischer Staatsangehöriger
2023 Januar 4
Februar 0
März 2
April 3
Mai 9
Juni 6
Juli 7
August 5
September 6
Oktober 1
November 5
Dezember 3
b) Gab es im Jahr 2023 Abschiebe-Chartermaßnahmen mit Ziel Indien?
Im Jahr 2023 fanden keine Chartermaßnahmen von Deutschland nach Indien
statt.
c) Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Inder halten sich derzeit in
Deutschland auf?
Ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) waren zum Stichtag 31.
Dezember 2023 insgesamt 4.158 in Deutschland aufhältige indische
Staatsangehörige (vollziehbar) ausreisepflichtig, davon 752 ohne Duldung.
d) Was ist der zentrale Inhalt der gemäß Artikel 16 MMPA zu
erarbeitenden Durchführungsbestimmungen für die Rückübernahme eigener
Staatsbürger (vgl. Antwort zu Frage 17a auf Bundestagsdrucksache
20/8280), und ist hierin die regelhafte Zulassung von
Chartermaßnahmen vorgesehen?
Gegenstand der zu erarbeitenden Durchführungsbestimmungen sind im Bereich
der Rückübernahme die Modalitäten der Anwendung von Artikel 12
Migrations- und Mobilitätspartnerschaftsabkommen (MMPA), d. h. insbesondere die
Form und das Verfahren für Rückübernahmeersuchen und
Passersatzpapierausstellungen sowie die Feststellung der Staatsangehörigkeit. Die regelhafte
Zulassung von Chartermaßnahmen ergibt sich bereits aus dem Abkommen selbst
(Artikel 12 Absatz 1 Satz 3 MMPA).
19. Mit welchen (hilfsweise: mit wie vielen) Staaten hat der
Sonderbeauftragte der Bundesregierung für Migrationsabkommen bislang
Verhandlungen über Migrationsabkommen aufgenommen?
Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag umfangreiche Reformen
verabredet, um einen Paradigmenwechsel zur Reduzierung irregulärer Migration und
Stärkung legaler Migration einzuleiten. Dazu gehören unterschiedliche
Bausteine. Die Erarbeitung von Migrationspartnerschaften durch den
Sonderbevollmächtigten der Bundesregierung für Migrationsabkommen, Dr. Joachim Stamp,
ist dabei ein Baustein, der auf eine dauerhafte und umfassende Zusammenarbeit
mit Herkunftsländern angelegt ist. Neben diesem neuen Ansatz zur
Entwicklung umfassender Migrationspartnerschaften wird auch die bestehende
Rückkehrkooperation mit Herkunftsländern durch die zuständigen Stellen in Bund
und Ländern fortgesetzt. Die Erarbeitung von Migrationspartnerschaften
erfordert dabei in vielen Fällen Vertraulichkeit. Aus diesem Grund kann die
Bundesregierung insoweit keine vollumfänglichen Angaben machen. Das betrifft auch
die Inhalte vertraulicher Gespräche.
Der Sonderbevollmächtigte hat seit Amtsantritt am 1. Februar 2023 Gespräche
mit Vertreterinnen und Vertretern verschiedener ausländischer Regierungen
geführt – u. a. mit Georgien, der Republik Kenia, der Kirgisischen Republik, der
Republik Kolumbien, dem Königreich Marokko, der Republik Moldau, der
Republik Usbekistan.
Mit der Kirgisischen Republik hat der Sonderbevollmächtigte vor dem
Hintergrund des Gipfeltreffens mit den zentralasiatischen Staatschefs am 29.
September 2023 in Berlin eine Gemeinsame Absichtserklärung zum Aufbau einer
umfassenden Migrationszusammenarbeit unterzeichnet. Mit der Republik
Usbekistan wurde eine solche Gemeinsame Absichtserklärung am 2. Mai 2023 gefasst.
Unter Leitung des Sonderbevollmächtigten fand zudem Ende September das
Auftakttreffen einer deutsch-usbekischen Arbeitsgruppe zur
Migrationszusammenarbeit statt. Der Sonderbevollmächtigte reiste daneben Mitte September
2023 zu Sondierungsgesprächen mit der kenianischen Regierung nach Nairobi,
wo man sich auf einen gemeinsamen Fahrplan für die Ausarbeitung eines
Migrationsabkommens geeinigt hat.
20. Mit welchen (hilfsweise: mit wie vielen) Staaten wurden im Laufe des
Jahres 2023 solche Abkommen abgeschlossen?
Am 19. Dezember 2023 wurde mit Georgien eine Migrationsvereinbarung
geschlossen, welche die Arbeitsmigration beispielsweise im Bereich Saisonarbeit
stärken sowie die Rückkehrkooperation vertiefen soll. Mit der Republik
Moldau soll zeitnah im 1. Halbjahr 2024 eine Migrationsvereinbarung
abgeschlossen werden. Im Jahr 2023 entfielen rund 15 Prozent der abgelehnten
Asylanträge auf Personen aus diesen beiden Staaten.
Mit dem Königreich Marokko wurde in Folge eines gemeinsamen Besuchs mit
Bundesinnenministerin Faeser im Oktober 2023 durch den
Sonderbevollmächtigten am 23. Januar 2024 eine umfassende Migrationspartnerschaft begonnen.
Dazu wurden gemeinsame Arbeitsstrukturen eingerichtet, die laufend zu allen
relevanten Fragen der Migration zusammenarbeiten
21. Welches sind die zentralen Pflichten für beide Seiten nach dem mit dem
Irak ausgehandelten Migrationspapier (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), und welche Pflichten sind dort insbesondere hinsichtlich der
Rücknahme der eigenen Staatsbürger verankert?
Die Bundesregierung ist mit verschiedenen Staaten in Gesprächen über eine
vertiefte Migrationszusammenarbeit. Ziel der Bundesregierung ist es, irreguläre
Migration zu reduzieren und legale Migration zu stärken. Hierzu verfolgt sie
einen vertrauensvollen partnerschaftlichen Ansatz mit ihren Gesprächspartnern.
Die Zusammenarbeit mit dem Irak erfolgt im sog. vertragslosen Verfahren
entsprechend dem völkerrechtlichen Grundsatz, wonach jeder Staat verpflichtet
ist, seine eigenen Staatsbürger formlos zurückzunehmen, wenn diese im
Gaststaat über kein Aufenthaltsrecht verfügen. Der Bund unterstützt die für den
Vollzug des Ausländerrechts Länder bei der Beschaffung von
Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe. Zudem ist die Bundespolizei, neben den
Ländern, für die Rückführung von Ausreisepflichtigen zuständig. Hierbei arbeitet
der Bund vertrauensvoll mit den zuständigen irakischen Stellen zusammen.
a) Ist der Bundesregierung die Einschätzung der EU-Kommission von
einem „beispiellosen Wandel der irakischen Rücknahmepolitik“
bekannt, und wenn ja, teilt sie diese Einschätzung (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller)?
Aus Sicht der Bundesregierung gestaltet sich die Zusammenarbeit mit der
Republik Irak in diesem Bereich vertrauensvoll.
b) Wie viele mutmaßliche Iraker wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung von der irakischen Vertretung in Deutschland im Jahr 2023
zwecks Identitätsklärung angehört, und in wie vielen Fällen wurde
dabei eine irakische Staatsangehörigkeit bestätigt?
Im Jahr 2023 wurden insgesamt 330 Personen angehört. Von diesen wurden
237 Personen positiv identifiziert.
22. Wurde im zweiten Halbjahr 2023 erreicht, dass neben den in der Antwort
zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 20/8280 genannten Staaten
weitere Herkunftsländer Laissez-Passer-Dokumente akzeptieren, und wenn
ja, um welche Länder handelt es sich?
Neben den in der Antwort der Bundesregierung auf Frage 24 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/8280 genannten
Staaten, die sogenannte Laissez-Passer-Dokumente (europäisches Reisedokument
für die Rückkehr gemäß Verordnung (EU) 20161/1953, ABl. EU L 311 vom
17. November 2016) akzeptieren, sind im zweiten Halbjahr 2023 keine
weiteren Staaten hinzugekommen.
23. Wie viel Zeit geht durchschnittlich vor Beginn des dann doch von
Deutschland durchzuführenden Asylverfahrens verloren, wenn im
Rahmen der Dublin-III-Verordnung einem Übernahmeersuchen
Deutschlands nicht zugestimmt wird?
Der Zeitraum zwischen der Stellung eines Übernahmeersuchens und der
Ablehnung betrug im Jahr 2023 durchschnittlich 17 Tage.
24. Wie viele Plätze für Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam gibt es nach
Kenntnis der Bundesregierung derzeit bundesweit, und wie verteilen sich
diese auf die Bundesländer?
Für die Einrichtung und den Betrieb von Abschiebehafteinrichtungen sind die
Länder zuständig. Aktuell gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland 800 Abschiebungs- und Ausreisegewahrsamsplätze. Diese
verteilen sich auf die Länder wie folgt:
Bundesland Abschiebungshaft/
Ausreisegewahrsam
Baden-Württemberg 51
Bayern 260
Berlin 10
Brandenburg 20
Bremen 16
Hessen 80
Niedersachsen 48
Nordrhein-Westfalen 175
Rheinland-Pfalz 40
Sachsen 58
Schleswig-Holstein (Gemeinschaftseinrichtung für
Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-
Vorpommern)
42
25. In wie vielen Fällen wurde beim Gemeinsamen Zentrum zur
Unterstützung der Rückkehr (ZUR) im Jahr 2023 seitens eines Bundeslandes oder
der Bundespolizei die Vermittlung eines Platzes für Abschiebehaft oder
Ausreisegewahrsam angefragt, und in wie vielen Fällen konnte ein
solcher vermittelt werden?
Von den Ländern und der Bundespolizei wurden im Jahr 2023 461 Anfragen
zur Vermittlung eines Haftplatzes gestellt. 336 Plätze konnten vermittelt
werden.
26. Für wie viele Ausländer war im Jahr 2023 im Ausländerzentralregister
eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung oder zur Festnahme
erfasst?
Zum Stichtag 31. Dezember 2023 waren im AZR 80.265 Personen registriert,
bei denen im Jahr 2023 eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung erfasst
wurde. Bei 33.707 Personen wurde im Jahr 2023 eine Ausschreibung zur
Festnahme erfasst.
27. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Praxis, zur
Abschiebung ausgeschriebene Ausländer nach Aufgriff wieder laufen zu
lassen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Wie sind in solchen Fällen die Praxis und die Weisungslage bei der
Bundespolizei?
Stellt die Bundespolizei in ihrem Zuständigkeitsbereich an der Grenze
Personen fest, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, führt sie gemäß den gesetzlich
zugewiesenen Aufgaben und Befugnissen aufenthaltsbeendende Maßnahmen
durch. Kann die Maßnahme nicht unmittelbar vollzogen werden, wird die
tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Inhaftnahme zur Sicherung der
Zurückweisung, Zurückschiebung und in seltenen Fällen der Abschiebung nach
dem Aufenthaltsgesetz geprüft. Die Erfolgsprognose des Haftantrags beim
zuständigen Amtsgericht hängt zu einem wesentlichen Teil von den zur
Verfügung stehenden Haftplätzen der jeweiligen Länder ab, sowie in vielen Fällen
von der zeitnahen Beschaffung der erforderlichen Reisedokumente
(Passersatzbeschaffung).
Stellt die Bundespolizei vollziehbar ausreisepflichtige Personen im Inland fest,
involviert die Bundespolizei die dafür zuständigen Landesbehörden (i. d. R.
Ausländerbehörde oder Landespolizei) und übergibt die Personen
zuständigkeitshalber dorthin zur weiteren Bearbeitung. Die durchzuführenden
aufenthaltsbeendenden Maßnahmen obliegen den zuständigen Landesbehörden.
28. Erachtet es die Bundesregierung als einen tragbaren Zustand, dass
infolge fehlender Daten nicht evaluiert werden kann, inwieweit das im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
formulierte Ziel einer verstärkten Abschiebung von Straftätern tatsächlich
erreicht worden ist (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Der Vollzug des AufenthG einschließlich der damit verbundenen
Datenerhebung liegt – auch nach den gesetzlichen Änderungen – in der
verfassungsrechtlich festgelegten Kompetenz der Länder.
29. Hält die Bundesregierung daran fest, keine Abschiebungen nach Syrien
und Afghanistan zu ermöglichen, und zwar auch dann nicht, wenn es
sich um hochkriminelle Straftäter bzw. Gefährder handelt (Antwort zu
Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 20/8220)?
Welche Rolle spielen für die Bundesregierung bei dieser Entscheidung
die Interessen der (potenziellen) Opfer dieser Kriminellen bzw.
Gefährder?
Die Anwendung des Aufenthaltsrechts, zu dem auch der Vollzug von
Abschiebungen gehört, fällt in die Zuständigkeit der Länder. Abschiebungen sind nur
möglich, wenn betroffene Personen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
schutzbedürftig sind und keine Abschiebungsverbote oder sonstige
Abschiebungshindernisse vorliegen. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 33a der Kleinen Anfrage der Fraktion AfD auf
Bundestagsdrucksache 20/8280 sowie die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/3614 , verwiesen.
30. Hat für Deutschland die Möglichkeit bestanden, an der Kooperation der
nordeuropäischen Staaten in der Rückführungspolitik (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) teilzunehmen?
a) Erwägt die Bundesregierung aktuell, an dieser Kooperation
teilzuhaben, und wenn nein, warum nicht?
b) Hat Deutschland im Jahr 2023 mit anderen EU- oder Dublin-Staaten
bei Rückführungen kooperiert, und wenn ja, mit welchen Staaten,
und in welcher Weise?
Die Fragen 30 bis 30b werden gemeinsam beantwortet.
Eine Teilnahme Deutschlands an dieser Kooperation ist nicht vorgesehen, da es
sich um ein etabliertes Gesprächsformat der Regierungsbeauftragten der Justiz-
und Migrationsminister der fünf nordischen Staaten handelt.
Deutschland arbeitet bereits auf verschiedensten Ebenen sowohl mit den
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wie auch der Europäischen
Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) im Bereich der Rückführung
zusammen. Dies beinhaltet sowohl eine strategische wie auch operative
Zusammenarbeit.
31. Weshalb hat Deutschland im ersten Halbjahr 2023 an keiner von Frontex
vollzogenen Chartermaßnahme („frontex-led return operation“)
teilgenommen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und an wie vielen von
Frontex vollzogenen Chartermaßnahmen hat Deutschland sich im
zweiten Halbjahr 2023 beteiligt (bitte Zielland und Zahl der dabei aus
Deutschland abgeschobenen Personen angeben)?
Die Bundesrepublik Deutschland hat 2023 an keiner der fünf von Frontex
vollzogenen Chartermaßnahmen teilgenommen, da die Bedarfe der Länder und des
Bundes mit eigenen operativen Maßnahmen bereits umgesetzt werden konnten.
Die Bundesrepublik Deutschland erhielt dabei seitens Frontex erhebliche
finanzielle Unterstützung.
32. Wie hat sich bezüglich Abschiebungen aus Deutschland die
Kooperationsbereitschaft von Gambia vor dem Hintergrund des Einsatzes des sog.
Visahebels gemäß Artikel 25a Absatz 1 Visakodex (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller) im Gesamtjahr 2023 entwickelt?
Die Rückkehrzusammenarbeit mit Gambia verlief bis November 2023
kooperativ. Mit einer Ausnahme im Dezember 2023 wurden Landegenehmigungen
verlässlich und rechtzeitig erteilt.
a) Wie viele Chartermaßnahmen mit Ziel Gambia gab es im Jahr 2023?
Im Jahr 2023 wurden 13 Chartermaßnahmen mit dem Ziel Gambia
durchgeführt.
b) Wie viele gambische Staatsbürger konnten nach Kenntnis der
Bundesregierung im Jahr 2023 aus Deutschland nach Gambia zurückgeführt
werden, und wie viele davon in Charterflügen?
Im Jahr 2023 wurden 431 gambische Staatsangehörige nach Gambia
abgeschoben. Davon wurden 303 Personen per Chartermaßnahme abgeschoben.
c) Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Gambier haben sich Ende
2023 in Deutschland aufgehalten?
Zum 31. Dezember 2023 haben sich laut Ausländerzentralregister 3.773
vollziehbar ausreisepflichtige gambische Staatsbürger in Deutschland aufgehalten.
33. Aus welchen Gründen wurden jeweils wie viele vollziehbar
ausreisepflichtige Ausländer Ende 2023 geduldet (bitte absolute Zahlen und
Prozentanteil an der Gesamtzahl der Duldungen angeben)?
Zum 31. Dezember 2023 waren ausweislich des AZR in Deutschland 193.972
ausreisepflichtige Personen aufhältig, die eine Duldung besaßen.
Die Differenzierung nach Duldungsgründen kann der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
Duldungsgrund Anzahl der aufhältigen
ausreisepflichtigen
Ausländer
Anteil in %
Duldungsgründe Gesamt 193.972 100
Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 3.368 1,74
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG
Abschiebungshindernisse n. § 60 Abs. 1-5,7 AufenthG erteilt
6.374 3,29
Duldungsgrund Anzahl der aufhältigen
ausreisepflichtigen
Ausländer
Anteil in %
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG als unbegleiteter
Minderjähriger gem. § 58 Abs. 1a AufenthG erteilt
4.103 2,12
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aufgrund fam.
Bindungen erteilt
20.852 10,75
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus medizinischen
Gründen erteilt
2.507 1,29
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus sonstigen Gründen
erteilt
66.348 34,20
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei Anordnung der
aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO erteilt
175 0,09
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei fehlendem Absehen
von einer Vollstreckung nach § 456a StPO erteilt
90 0,05
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei stattgegebenem
Eilantrag gemäß § 123 VwGO erteilt
132 0,07
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG fehlendes, aber
erforderliches Einvernehmen einer Stelle nach § 72 Abs. 4 AufenthG erteilt
46 0,02
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG wegen eines
Asylfolgeantrags erteilt
6.051 3,12
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG weil konkrete
Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen erteilt
5.314 2,74
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 13 AufenthG erteilt (Altfall) 3 0,00
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i. V. m. § 60c Abs. 1
AufenthG (Ausbildungsduldung, Anspruch)
3.412 1,76
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i. V. m. § 60c Abs. 7
AufenthG (Ausbildungsduldung, Ermessen)
344 0,18
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i. V. m. § 60d Abs. 1
AufenthG (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Beschäftigter)
1.075 0,55
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i. V. m. § 60d Abs. 4
AufenthG (Beschäftigungsduldung, Ermessen, Beschäftigter)
50 0,03
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG in V. m. § 60c Abs. 6
S. 2 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Ausbildungsabschluss)
erteilt
67 0,03
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG in V. m. § 60d Abs. 1
AufenthG (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Ehegatte/
Lebenspartner) erteilt
230 0,12
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG in V. m. § 60d Abs. 2
AufenthG (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, minderjährige
ledige Kinder) erteilt
93 0,05
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG in V. m. § 60d Abs. 4
in V. m. Abs. 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Ermessen,
Ehegatte/Lebenspartner) erteilt
65 0,03
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG in V. m. § 60d Abs. 4 in
V. m. Abs. 2 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Ermessen,
minderjährige ledige Kinder) erteilt
30 0,02
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG (Verfahren nach § 85a)
erteilt
104 0,05
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG erteilt (Altfall) 22 0,01
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Altfall) 171 0,09
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender
Reisedokumente
46.965 24,21
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 174 0,09
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 7.665 3,95
Duldungsgrund Anzahl der aufhältigen
ausreisepflichtigen
Ausländer
Anteil in %
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 469 0,24
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung
mit § 60c Absatz 6 Satz 1 AufenthG (Suche nach weiterem
Ausbildungsplatz) erteilt
81 0,04
Duldung nach § 60a AufenthG (alt) 316 0,16
Duldung nach § 60b Abs. 1 AufenthG (Duldung für Personen mit
ungeklärter Identität) erteilt
17.276 8,91
34. In wie vielen Fällen wurde das BAMF von den Bundesländern im Jahr
2023 um Amtshilfe bei der Beschaffung von Passersatzpapieren gemäß
§ 75 Nummer 13 AufenthG ersucht, und in wie viel Prozent der Fälle
konnten die Ersuchen zu einem positiven Abschluss gebracht werden?
Im Jahr 2023 wurden 7.561 Amtshilfeersuchen eingereicht. Im genannten
Zeitraum wurden in 1.829 Fällen Passersatzpapiere ausgestellt. In weiteren 1.381
Fällen wurde eine verbindliche Ausstellung von Passersatzpapieren durch die
ausländische Vertretung zugesagt. Die rechnerische Quote liegt somit bei
42 Prozent. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Stellung von
Amtshilfeersuchen durch die Länder und die Ausstellung von
Passersatzpapieren durch die Auslandsvertretungen nicht zwingend im selben Bezugszeitraum
erfolgen.
Die oben genannte Zahl der ausgestellten Passersatzpapiere sowie Zusagen zur
Ausstellung von Passersatzpapieren schließt auch Amtshilfeersuchen ein, die
vor dem Bezugszeitraum gestellt wurden.
35. Wie viel Prozent der abgelehnten Asylbewerber gaben im Jahr 2023 an,
über keine Identitätspapiere zu verfügen?
Belastbare Angaben liegen für Personen ab 18 Jahren vor. Für etwa 53 Prozent
der negativ beschiedenen Asylantragstellenden ab 18 Jahren lagen keine
Identitätspapiere vor.
36. Wie viel Prozent der Asylbewerber, die im Jahr 2023 einen Erstantrag in
Deutschland stellten, waren gemäß EURODAC-Verordnung erfasst?
Wie hoch war dieser Anteil unter den Asylbewerbern, deren Antrag im
Jahr 2023 abgelehnt wurde?
Im Jahr 2023 betrug der Anteil der Asylerstantragstellenden ab 14 Jahren, bei
denen ein Eurodac-Treffer verzeichnet wurde, etwa 34 Prozent. Der
entsprechende Anteil von Asylerstantragstellenden ab 14 Jahren mit Eurodac-Treffer,
deren Antrag im Jahr 2023 abgelehnt wurde, betrug etwa 45 Prozent.
37. In wie vielen Asylverfahren ist im Jahr 2023 die Zuständigkeit auf
Deutschland infolge einer versäumten Überstellungsfrist gemäß Artikel
29 Absatz 2 Dublin-VO übergegangen?
Die Antwort kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Ablauf der Überstellungsfrist (Stand 31.12.2023) Jahr 2023
Gesamt 38.682
38. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen und tatsächlich erfolgte
Dublin-Überstellungen gab es im Jahr 2023 im Verhältnis zu Italien?
Die Antwort kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr 2023 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten
(MS)
Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen an MS
Zustimmungen erfolgte
Überstellungen an
MS
Übernahmeersuchen an
DEU
Zustimmungen erfolgte
Überstellungen an
DEU
Gesamt 74.622 55.728 5.053 15.568 9.954 4.275
davon
Italien 15.479 15.514 11 544 395 40
39. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen und tatsächlich erfolgte
Dublin-Überstellungen gab es im Jahr 2023 im Verhältnis zu
Griechenland?
Die Antwort kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr 2023 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten
(MS)
Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen an MS
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen an
MS
Übernahmeersuchen an
DEU
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen an
DEU
Gesamt 74.622 55.728 5.053 15.568 9.954 4.275
davon:
Griechenland 5.523 65 3 357 186 167
40. Wird von Griechenland weiterhin eine individuelle Zusicherung der
Einhaltung der von der Asylverfahrens- (2013/32/EU) und
Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) der EU vorgegebenen Standards eingeholt, und wenn
ja, wie oft gab Griechenland die erbetene individuelle Zusicherung ab
und wie oft nicht?
Gemäß der Empfehlung der Kommission vom 8. Dezember 2016 wird vor
einer Überstellung eine individuelle Zusicherung von den griechischen
Behörden dahingehend eingeholt, dass die zu überstellende Person gemäß der
Richtlinie 2013/33/EU untergebracht und ihr Antrag nach Maßgabe der Richtlinie
2013/32/EU bearbeitet wird.
Grundsätzlich erfolgt eine entsprechende Zusicherung mit der Zustimmung. Im
Jahr 2023 erteilten die griechischen Behörden für insgesamt 17 Personen eine
individuelle Zusicherung im Rahmen der Zustimmung auf das von Deutschland
gestellte Übernahmeersuchen.
41. Wie viele Personen haben im Jahr 2023 in Deutschland Asyl beantragt,
a) denen zuvor bereits in einem Mitgliedstaat des Dublin-Systems ein
Schutzstatus gewährt worden oder
Die Fragen 41 und 41a werden gemeinsam beantwortet.
Daten hierzu liegen nur für Griechenland vor.
Asylerstantragstellende im Jahr 2023, denen bereits in Griechenland ein Schutzstatus erteilt
wurde
6.974
darunter:
Afghanistan 2.617
Syrien 1.337
Irak 1.051
Ungeklärt 629
Somalia 487
b) bei denen bereits ein Asylverfahren in einem solchen Staat anhängig
war (bitte jeweils die fünf Staaten mit den meisten Personen unter
Angabe der absoluten Zahl der auf diese Staaten entfallenden Personen
auflisten)?
Hinweis auf ein bereits laufendes Asylverfahren können die erfassten Eurodac-
Treffer der Kategorie 1 (CAT-1-Treffer) sein.
Die entsprechenden Daten können der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden.
CAT 1-Treffer im Jahr 2023 für Asylerstanträge ab 14 Jahre 64.811
darunter:
Afghanistan 20.152
Syrien 14.279
Türkei 9.143
Russische Föderation 3.482
Irak 3.118
42. Welche konkreten Ergebnisse hat der fortwährende Austausch der
Bundesregierung mit der EU-Kommission und den Mitgliedstaaten, um eine
umfassende Anwendung der Dublin-III-Verordnung sicherzustellen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller), erbracht?
Es handelt sich um einen fortwährenden Prozess. Im Übrigen wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 46 der Kleinen Anfrage der Fraktion der
AfD auf Bundestagsdrucksache 20/8280 verwiesen.
43. Übernimmt die Bundesregierung trotz der rechtswidrigen Verweigerung
von Überstellungen durch diese Länder (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller) weiterhin freiwillig Asylbewerber oder anerkannte
Schutzberechtigte aus Griechenland und Italien, und wenn ja, wie viele Personen
wurden im Jahr 2023 von dort übernommen?
Es wird davon ausgegangen, dass die Fragestellung auf Übernahmen der
Asylverfahrensbearbeitung im Rahmen des freiwilligen europäischen
Solidaritätsmechanismus referenziert. Derzeit finden in diesem Rahmen keine
Übernahmen aus Griechenland und Italien statt. Im Jahr 2023 wurden 887
Schutzsuchende aus Italien übernommen.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 27 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/5868
verwiesen.
44. Wie lange war im Jahr 2023 die durchschnittliche Dauer eines
Gerichtsverfahrens gegen die Ablehnung eines Schutzbegehrens?
Wie hoch war die Erfolgsquote in Gerichtsverfahren gegen die
Ablehnung eines Schutzbegehrens im Jahr 2023?
Im Zeitraum Januar bis November 2023 betrug die durchschnittliche
Verfahrensdauer eines Gerichtsverfahrens gegen eine ablehnende Entscheidung
23,8 Monate. Die „Erfolgsquote“ (Aufhebung der BAMF-Entscheidung im
Verhältnis zu allen Gerichtsentscheidungen) lag in diesem Zeitraum bei
9,0 Prozent. Entsprechende Angaben zum gesamten Jahr 2023 liegen noch
nicht vor.
45. Wie viele Ausländer sind im Jahr 2023 nach Erkenntnis der
Bundesregierung erneut nach Deutschland eingereist, nachdem sie zuvor
a) in einen anderen Dublin-Staat überstellt worden waren,
Die Fragen 45 und 45a werden gemeinsam beantwortet.
Zum Stichtag 31. Dezember 2023 waren im AZR 2.480 Personen registriert,
bei denen im Jahr 2023 eine Einreise nach der Überstellung in einen anderen
Dublin-Staat erfolgte.
b) unter Gewährung einer Rückkehrförderung des Bundes freiwillig
ausgereist waren,
Zum Stichtag 31. Dezember 2023 waren im AZR 1.197 Personen registriert,
bei denen im Jahr 2023 eine Einreise nach einer durch Bundesmittel
geförderten Ausreise erfolgte. Die geförderte Ausreise kann dabei auch bereits zu einem
früheren Zeitpunkt als dem Jahr 2023 erfolgt sein.
c) mit einer noch geltenden Wiedereinreisesperre belegt worden sind?
Zum Stichtag 31. Dezember 2023 waren im AZR 7.204 Personen registriert,
bei denen im Jahr 2023 eine Einreise erfolgte, obwohl sie mit einem noch
geltenden Ein- und Aufenthaltsverbot belegt worden sind.
46. Wie viele der in Frage 45 erfragten Ausländer haben im Jahr 2023 nach
ihrer erneuten Einreise einen Antrag auf Asyl in Deutschland gestellt?
Zum Stichtag 31. Dezember 2023 waren im AZR:
1.741 Personen registriert, bei denen im Jahr 2023 nach erneuter Einreise nach
der Überstellung in einen anderen Dublin-Staat ein Antrag auf Asyl gestellt
wurde; 453 Personen registriert, bei denen im Jahr 2023 nach einer durch
Bundesmittel geförderten Ausreise eine erneute Einreise verzeichnet war und ein
Antrag auf Asyl gestellt wurde; 2.333 Personen registriert, die im Jahr 2023
trotz geltendem Einreise- und Aufenthaltsverbot erneut nach Deutschland
eingereist waren und einen Antrag auf Asyl gestellt haben.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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