Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/10187 –
Stand der Verordnung zur Änderung der Ärztlichen Approbationsordnung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die adäquate Versorgung von Patientinnen und Patienten durch Ärztinnen und
Ärzte erfordert eine zeitgemäße und umfassende Vorbereitung während der
ärztlichen Ausbildung. Die Grundlage der ärztlichen Ausbildung bildet die
Approbationsordnung für Ärztinnen und Ärzte (ÄApprO). In ihrer derzeitigen
Form wird sie nach Auffassung der Fragesteller jedoch weder der hohen
gesellschaftlichen Verantwortung noch den aktuellen Herausforderungen, wie
insbesondere der Digitalisierung, dem demografischen Wandel oder dem
medizinischen Fortschritt gerecht. Ein veraltetes System der ärztlichen
Ausbildung kann zukünftig erhebliche Schäden und finanzielle Belastungen
verursachen. Im Jahr 2017 wurde der Beschluss des „Masterplans Medizinstudium
2020“ gefasst, welcher durch insgesamt 37 Maßnahmen eine Veränderung der
Studienstruktur und der Ausbildungsinhalte vorsieht (vgl. u. a.
https://www.b
mbf.de/bmbf/shareddocs/kurzmeldungen/de/masterplan-medizinstudium-202
0.html).
Um ein innovatives, krisenfestes und funktionierendes Gesundheitswesen zu
schaffen, ist es nach Überzeugung der Fragesteller entscheidend, die
medizinische Ausbildung zu modernisieren. Im öffentlich vorliegenden
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zu einer Verordnung zur
Änderung u. a. der ÄApprO (siehe
https://www.bundesgesundheitsministeriu
m.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Geset-ze_und_Verordnungen/GuV/Z/R
eferentenentwurf_VO_AEnderung_ZApprO__AEApprO_und_PsychThAppr
O .pdf) wurden inhaltlich viele relevante Themen integriert, insbesondere
durch die verpflichtende Einbindung des Nationalen Kompetenzbasierten
Lernzielkatalogs Medizin (NKLM) als Grundlage für die Gestaltung des
Curriculums. Hierzu gehören essenzielle Bereiche wie die Ernährungsmedizin, die
Digitalisierung und die geschlechtsspezifische Medizin. Diese Themen
zeichnen sich durch ihre akute gesellschaftliche Relevanz aus und sind
entscheidend, um die ärztliche Ausbildung an die gegenwärtigen und künftigen
Anforderungen anzupassen und angesichts des demografischen Wandels auch für
die kommenden Jahrzehnte tragfähig zu gestalten. Um die Rolle Deutschlands
als Forschungsstandort zu sichern, ist nach Auffassung der Fragesteller zudem
eine tiefere Verankerung des wissenschaftlichen Arbeitens in der Ausbildung
unerlässlich. Unabhängig davon zeigen jüngste Erkenntnisse des
Berufsmonitorings der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, dass die Mehrheit der
Medizinstudierenden sich z. B. weder auf ein digitalisiertes Gesundheitswesen noch
Deutscher Bundestag Drucksache 20/10321
20. Wahlperiode 13.02.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 12. Februar 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
auf eine Niederlassung angemessen vorbereitet fühlt (vgl.
https://www.kbv.de/
html/berufsmonitoring-medizinstudierende.php).
Die zweimalige Veröffentlichung neuer Referentenentwürfe zur ÄApprO im
Jahr 2023 hat nach Ansicht der Fragesteller die offensichtliche Uneinigkeit
zwischen der Bundesregierung und den Ländern verdeutlicht, wobei scheinbar
vorrangig die Frage der Finanzierung des Vorhabens die Verabschiedung
behindert. Nach Kenntnis der Fragesteller konnte die Bundesregierung nach wie
vor keine Einigung in diesem grundlegenden Dissens erzielen.
Der Bereich des Schwangerschaftsabbruchs galt in Deutschlands
Medizinstudiengängen wie auch in der gynäkologischen Weiterbildung bislang als nicht
verpflichtend. Der NKLM enthält Lernziele, die Handlungs- und
Begründungswissen zum medikamentösen und operativen Schwangerschaftsabbruch
beschreiben, jedoch dient dieser den Bundesländern und Universitäten, die die
Entscheidungshoheit über die zu vermittelnden medizinischen Lehrinhalte
haben, bislang lediglich als Orientierungshilfe (vgl.
https://dserver.bundestag.de/
btd/20/083/2008327.pdf). Die Bundesregierung plant, den NKLM zum
verbindlichen Bestandteil des Medizinstudiums in Deutschland zu machen und
somit medizinische, rechtliche und ethische Aspekte des
Schwangerschaftsabbruchs in den klinischen Prüfungsstoff aufzunehmen (vgl.
https://www.fa
z.net/aktuell/politik/inland/abtreibung-soll-verbindliches-thema-im-medizinstu
dium-werden-19184923.html#:~:text=Der%20Lernzielkatalog%20f%C3%BC
r%20das%20Medizinstudium,verbindlicher%20Bestandteil%20des%20Mediz
instudiums%20werden und
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/146072/Sc
hwangerschaftsabbruch-soll-Eingang-in-Lernzielkatalog-finden). Dieser
Schritt bedarf für die Fragesteller mit Blick auf die Gewissensfreiheit der
Medizinstudierenden der vertieften politischen Diskussion.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Ausbildung der Ärztinnen und Ärzte in Deutschland ist qualitativ
hochwertig und anspruchsvoll. Gleichwohl sind Anpassungen der ärztlichen Ausbildung
an stetige Weiterentwicklungen durch neue Forschungserkenntnisse, sich
deutlich verändernde Versorgungsstrukturen, die demographischen Entwicklungen,
die besonders in ländlichen Regionen spürbar sind, und auch durch die
Dynamik der digitalen Möglichkeiten unverzichtbar, um ein hohes Qualitätsniveau
auch für die Zukunft sicherstellen zu können. Nur so kann auch künftig auf
wissenschaftlich und praktisch ausgebildete Ärztinnen und Ärzte, die zur
eigenverantwortlichen und selbstständigen ärztlichen Berufsausübung, zur
interprofessionellen Zusammenarbeit und zur Weiterbildung und zu ständiger
Fortbildung befähigt sind, in ausreichender Zahl für die Versorgung der Patientinnen
und Patienten in einem zukunftsfähigen Gesundheitssystem zurückgegriffen
werden. Die ärztliche Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten
und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende
Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Dazu gehört auch die
Versorgung von Menschen, die einen straffreien Schwangerschaftsabbruch
durchführen lassen möchten.
In der derzeitigen Reform der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO), mit
der der „Masterplan Medizinstudium 2020“ umgesetzt werden soll, sind eine
Neustrukturierung des Studiums, mit der klinische und theoretische
Ausbildungsinhalte von Beginn des Studiums an miteinander verknüpft werden,
sowie praxisnahe Prüfungen vorgesehen. Gleichzeitig sollen die Arzt-Patienten-
Kommunikation sowie interprofessionelle Kompetenzen, aber auch digitale
und medizinisch-wissenschaftliche Fertigkeiten im Studium verstärkt vermittelt
und gefördert werden. Damit soll die Ausbildung praxisnah und
patientenorientiert erfolgen und sich gleichzeitig an den neuesten – auch technologischen –
Entwicklungen und Erkenntnissen in Forschung und Versorgung orientieren.
Dies wird vor allem auch durch die verbindliche Integration des Nationalen
Kompetenzbasierten Lernzielkataloges Medizin (NKLM) in das
Medizinstudium sichergestellt. Der NKLM bildet Inhalt und Struktur der zu erwerbenden
Kompetenzen im Detail ab und kann regelmäßig an die neuesten medizinischen
Erkenntnisse, Veränderungen im Gesundheitswesen sowie Themen von
besonderer gesellschaftlicher Relevanz in der Krankenversorgung angepasst werden.
Die Länder waren von Beginn an eng in den Prozess der Reform des
Medizinstudiums eingebunden. Der „Masterplan Medizinstudium 2020“ wurde im Jahr
2017 von Bund und Ländern gemeinsam beschlossen, die Länder waren auch
in den Folgejahren zu den verschiedenen Entwürfen, mit denen die Reform
kontinuierlich weiterentwickelt wurde, regelmäßig einbezogen. In den Jahren
2021 und 2022 haben zudem vertiefte Gespräche auf Staatssekretärs- und
Fachebene stattgefunden, in denen Inhalte und Finanzierung der Reform besprochen
wurden. Von Bundesseite ist dabei deutlich gemacht worden, dass sich der
Bund an der Finanzierung der durch die Reform entstehenden Mehrkosten
nicht beteiligt. In den Gesprächen ist es insbesondere gelungen, durch eine
Verständigung mit den Ländern auf eine teilweise modifizierte Umsetzung der
Maßnahmen des „Masterplans Medizinstudium 2020“ die Kostenfolgen
deutlich zu verringern und zugleich die Substanz der Reform ganz überwiegend zu
erhalten. Die Ergebnisse der Gespräche wurden in dem überarbeiteten
Referentenentwurf einer Verordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung vom
15. Juni 2023 umgesetzt. Auch zu diesem Entwurf konnten sich die
Bundesressorts, Länder und Verbände einbringen. Die daraufhin noch angepasste Fassung
für das Bundeskabinett wurde im Dezember 2023 im Kreis der Bundesressorts
abgestimmt und den Ländern zur Kenntnis gegeben.
1. Wann genau plant die Bundesregierung die Verabschiedung der neuen
ÄApprO?
Die ÄApprO befindet sich im Bundesministerium für Gesundheit in der finalen
Abstimmung. Im Anschluss soll die Verordnung dem Bundeskabinett vorgelegt
und dem Bundesrat zur Beschlussfassung zugeleitet werden.
2. Mit welchen Ressorts führt und führte das BMG Gespräche zur Beratung
über die Änderung der ÄApprO (bitte jeweils den Monat bzw. das Jahr
angeben)?
Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Bundesressorts in mehreren
Phasen des Verfahrens beteiligt. Im November 2019 wurde ein Arbeitsentwurf
und im November 2020 ein Referentenentwurf an alle Ressorts übermittelt. Am
15. Juni 2023 erfolgte dann die Versendung eines überarbeiteten
Referentenentwurfs, wiederum an alle Ressorts. Zu den einzelnen Entwurfsfassungen fanden
zahlreiche bilaterale Gespräche mit den Ressorts und den Bundesbeauftragten
und Beauftragten der Bundesregierung statt, die von Einzelregelungen
betroffen waren.
3. Welche Rolle spielt bzw. spielte bei den Gesprächen zur Vorbereitung der
Novellierung die Ärzteschaft?
Die Ärzteschaft wurde über die Beteiligung der Bundesärztekammer und
zahlreicher ärztlicher Verbände von Beginn an intensiv in das Verfahren
einbezogen. Über schriftliche Stellungnahmen, Anhörungen und zahlreiche bilaterale
Gespräche hatte die Ärzteschaft die Möglichkeit, sich einzubringen.
4. Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, die Zusammenarbeit mit
den Ländern zu intensivieren, um eine schnellere Einigung und
Umsetzung der neuen ÄApprO zu erreichen?
Das Bundesministerium für Gesundheit hat zusätzlich zu den
Abstimmungsrunden mit den Ländern im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens intensive
Beratungen unter Beteiligung der Länder im Rahmen einer Fach-AG
durchgeführt, die auf Initiative der Staatssekretärs-AG „Gesundheit und Wissenschaft“
(St-AG) eingerichtet worden war. Die Beratungen haben sich insbesondere
darauf konzentriert, die Kosten für die Reform des Medizinstudiums zu
reduzieren und zugleich an den wesentlichsten Maßnahmen des „Masterplans
Medizinstudium 2020“ festzuhalten. Dies ist durch die Empfehlungen der St-AG
gelungen.
5. Welche Pläne verfolgt die Bundesregierung, um den Entwurf trotz des
Dissenses mit den Ländern doch noch zu einem Ergebnis zu bringen, und
plant die Bundesregierung eine finanzielle Unterstützung der Länder?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die ärztliche Ausbildung an
Hochschulen stattfindet. Die Finanzierung der Kosten hochschulischer Ausbildungen
liegt nach der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und
Ländern bei den Ländern.
6. Welche Schritte plant die Bundesregierung, um den Mangel an Ärztinnen
und Ärzten in bestimmten Bereichen, insbesondere in der ambulanten
Versorgung und Allgemeinmedizin, gezielt z. B. mittels der ÄApprO zu
adressieren und zu beheben?
Der überarbeitete Referentenentwurf einer Verordnung zur Neuregelung der
ärztlichen Ausbildung vom 15. Juni 2023 sieht vor, dass die Universitäten
während des gesamten Studiums Lehrpraxen im erforderlichen Umfang in die
Ausbildung einbeziehen und dabei verpflichtet sind, einer angemessenen
regionalen Verteilung Rechnung zu tragen. Gleichzeitig sollen die ambulanten
Ausbildungsanteile im Studium erhöht werden, indem ein fünfwöchiges
Blockpraktikum in der hausärztlichen Versorgung und ein Quartal des Praktischen Jahres,
das im ambulanten Bereich abgeleistet werden muss, vorgesehen werden.
Zudem soll die Allgemeinmedizin verpflichtendes Prüfungsfach im Dritten
Abschnitt der ärztlichen Prüfung werden.
7. Wie plant die Bundesregierung die weitere Novellierung der ÄApprO
und damit die Verbesserung der landärztlichen Versorgung, die Stärkung
der Allgemeinmedizin und Investitionen in bestehende
Studienplatzkapazitäten, wenn der Referentenentwurf vom 4. Dezember 2023 scheitern
sollte?
Die Bundesregierung hält an ihren Plänen fest, die Reform des
Medizinstudiums zum Abschluss zu bringen, die nicht nur den „Masterplan Medizinstudium
2020“ umsetzen, sondern mit einer Vielzahl von Neuerungen zu einer
insgesamt verbesserten ärztlichen Ausbildung führen soll.
Unabhängig von der Reform ist die Frage der Studienplatzverteilung oder die
Investition in Studienplatzkapazitäten zu sehen, die in der Zuständigkeit der
Länder liegt. Durch die Einführung von Landarztquoten sind die Länder hier
bereits tätig geworden. Auch die Zahl der Studienplätze ist in den letzten
Jahren von den Ländern erhöht worden. Aktuell prüft die Bundesregierung, ob und
wie sie die Länder bei der Einrichtung weiterer Studienplätze unterstützen
kann.
8. Liegen der Bundesregierung Schätzungen vor, wie viel die weitere
Aufschiebung der Novellierung der ÄApprO kosten würde, und wenn ja,
welche Zahlen liegen der Bundesregierung hierzu vor?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Schätzungen vor.
9. Welche Kosten entstehen durch die Neuordnung der ÄApprO nach
Einschätzung der Bundesregierung, für wen, und in welcher Höhe?
Der Erfüllungsaufwand der Verordnung zur Neuregelung der ärztlichen
Ausbildung geht für die Bürgerinnen und Bürger von einem jährlichen Mehraufwand
in Höhe von 15 548 000 Euro Sachkosten aus. Für die Wirtschaft wird mit
einem jährlichen Mehraufwand in Höhe von 3 859 000 Euro Sachkosten und
7 841 000 Euro Personalkosten gerechnet. Für die Länder nimmt der
Erfüllungsaufwand eine einmalige Belastung in Höhe von 95 043 000 Euro und eine
jährliche Mehrbelastung in Höhe von 180 236 000 Euro an. Die Beträge haben
sich im Vergleich zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Neuregelung
der ärztlichen Ausbildung vom 15. Juni 2023 insbesondere durch die
Aktualisierung der Studierendenzahlen und in geringem Maße durch die
zwischenzeitliche erfolgte Überarbeitung der Regelungen verändert.
10. Wie sollen nach Planung der Bundesregierung die Mehrkosten der
Neuordnung der ÄApprO finanziert werden?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
11. Wie genau plant die Bundesregierung, durch die Reform der ÄApprO die
Qualität der ärztlichen Ausbildung zu verbessern?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
12. Wie plant die Bundesregierung, die notwendige Flexibilität in der Ä
ApprO zu ermöglichen, die notwendig ist, um die anstehenden
Transformationsprozesse im Gesundheitswesen und die daraus sich ergebenden
Bedarfe in der Ausbildung adäquat und zeitnah abbilden zu können?
Die notwendige Flexibilität in der ÄApprO wird durch die Integration des
NKLM in das Medizinstudium sichergestellt. Im Referentenentwurf einer
Verordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung vom 15. Juni 2023 stellt
eine Regelung zur Weiterentwicklung des NKLM dessen Aktualisierung sicher.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
13. Wie plant die Bundesregierung die Neugestaltung der
Kapazitätsverordnung angesichts der Tatsache, dass durch die neue, aufwendigere Ä
ApprO die Zahl der Studienplätze sinken wird?
Die Ausgestaltung des Kapazitätsrechts sowie Entscheidungen über die Anzahl
der Studienplätze fallen in die Zuständigkeit der Länder.
14. Plant die Bundesregierung, sicherzustellen, dass das Medizinstudium
trotz der durch die neue ÄApprO hinzugekommenen Themen noch in der
Regelstudienzeit ohne erhebliche Mehrbelastungen für die Studierenden
abgeschlossen werden kann, wenn ja, wie, und wie soll dies
Studierenden z. B. mit Familie ermöglicht werden?
Im „Masterplan Medizinstudium 2020“ wurde vereinbart, dass die Studien- und
Prüfungsinhalte künftig stärker auf die wesentlichen Lernziele zu fokussieren
sind, was nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Weiterentwicklung des
NKLM berücksichtigt wird. Zudem wurde im Masterplan beschlossen, dass das
Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) bei der
Überarbeitung der Gegenstandskataloge die bisherigen Prüfungsinhalte
reduziert und den neuen Lernzielen anpasst. Der Referentenentwurf einer
Verordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung vom 15. Juni 2023 sieht vor,
dass der NKLM und der Gegenstandskatalog regelmäßig aufeinander
abgestimmt werden. Trotz neu hinzukommender Lernziele soll so eine
Mehrbelastung der Studierenden insgesamt verhindert werden. Dies spiegelt sich auch im
Umfang der im Referentenentwurf vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen
wider, der sich im Vergleich zur derzeit gültigen ÄApprO nur geringfügig
erhöht.
15. Welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung, um
sicherzustellen, dass die Novellierung der ÄApprO nicht zu einer zusätzlichen
Belastung für die Medizinstudierenden führt, insbesondere im Hinblick auf
finanzielle Aspekte?
Da die Regelstudienzeit gleich bleibt, wird davon ausgegangen, dass der
finanzielle Bedarf der Studierenden nicht ansteigt. Darüber hinaus soll die Regelung
zur Begrenzung von Geld- und Sachleistungen während des Praktischen Jahres
aufgehoben werden. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 wird
verwiesen.
16. Wie steht die Bundesregierung zu Forderungen bezüglich der Erhöhung
der Aufwandsentschädigung und der Verbesserung der
Qualitätsstandards im Praktischen Jahr (PJ), und wie bewertet die Bundesregierung
die bislang fehlende Regelung zu Krankentagen?
Im Referentenentwurf einer Verordnung zur Neuregelung der ärztlichen
Ausbildung vom 15. Juni 2023 ist vorgesehen, dass die Regelungen zur Begrenzung
von Geld- und Sachleistungen im Praktischen Jahr aufgehoben werden. Geld-
und Sachleistungen können damit weiterhin auf freiwilliger Basis geleistet
werden. Zusätzlich wird es den Krankenhäusern und den weiteren
Ausbildungseinrichtungen ermöglicht, die Höhe einer Aufwandsentschädigung im Praktischen
Jahr frei festzulegen. Diese können dadurch mit einer attraktiven
Aufwandsentschädigung Anreize für die Studierenden schaffen, das Praktische Jahr bei
ihnen abzuleisten. Zu denken ist dabei insbesondere an Krankenhäuser im
ländlichen Raum, die so mehr Möglichkeiten haben, Studierende im Praktischen
Jahr zu gewinnen. Die Qualität der Ausbildung im Praktischen Jahr soll
insofern verbessert werden, als feste Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
für die Studierenden benannt werden müssen, Vorgaben für die Betreuung der
Studierenden durch die ausbildende Ärztin oder den ausbildenden Arzt
geschaffen werden und geregelt wird, dass die Studierenden nicht zu Tätigkeiten
herangezogen werden dürfen, die ihre Ausbildung nicht fördern. Zudem soll
vorgesehen werden, dass die Studierenden während der Ausbildungsabschnitte
auf der Station eines Krankenhauses immer mindestens zwei Patienten oder
Patientinnen ganzheitlich betreuen sollen. Hinzukommen sollen feste Lernzeiten
für die Studierenden sowie Lehrveranstaltungen, die die praktische Ausbildung
begleiten und vertiefen.
Krankheitsbedingten Fehlzeiten, die über die bereits geregelten Fehlzeiten
hinausgehen, soll durch eine Härtefallregelung begegnet werden, die es der
zuständigen Behörde ermöglicht, in begründeten Einzelfällen weitere Fehltage
anzurechnen. Dadurch sollen besondere, im Einzelfall nicht vorherseh- und
regelbare Härten aufgefangen werden. Wichtiges Kriterium ist dabei unter
Qualitätsaspekten, dass das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird. Solche Einzelfälle
können etwa vorliegen, wenn die Fehlzeiten bloß geringfügig und aus einem
wichtigen Grund überschritten wurden.
17. Wie plant die Bundesregierung, sicherzustellen, dass die im Masterplan
Medizinstudium 2020 vorgesehenen Maßnahmen effektiv umgesetzt
werden und die angestrebten Verbesserungen in der ärztlichen
Ausbildung erzielt werden?
Für die Umsetzung der mit der Reform der ÄApprO geplanten Neuerungen im
Medizinstudium sind die Länder und dort die medizinischen Fakultäten
zuständig.
18. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um
sicherzustellen, dass die Digitalisierung im Medizinstudium angemessen
berücksichtigt wird und die zukünftigen Ärztinnen und Ärzte auf die
Herausforderungen einer digitalisierten Gesundheitsversorgung vorbereitet
sind?
Die Vermittlung und Förderung der für das ärztliche Handeln erforderlichen
Grundlagen der digitalen Technologien, insbesondere die Funktionsweise der
digitalen Technologien und der Umgang mit ihnen sowie die für das ärztliche
Handeln erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bezüglich der
Nutzung von Daten in Forschung und Versorgung einschließlich der
wissenschaftlichen Methodik, der ethischen Aspekte sowie der datenschutzrechtlichen
Grundlagen wurden im Referentenentwurf einer Verordnung zur Neuregelung
der ärztlichen Ausbildung vom 15. Juni 2023 als Ausbildungsziele verankert.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass die künftigen Ärzte und Ärztinnen in
der Lage sind, die Möglichkeiten, die digitale Technologien bieten, umfassend
und verantwortungsbewusst zu nutzen.
Darüber hinaus erfordert der fortschreitende Einsatz digitaler Technologien
einen verantwortungsvollen Umgang mit den personenbezogenen Daten von
Patienten und Patientinnen. Gerade mit digital erfassten Gesundheitsdaten muss
sorgsam umgegangen werden. Es ist daher wichtig, bereits in der Ausbildung
ethische und datenschutzrechtliche Aspekte dieser Nutzung zu vermitteln.
19. Welche Ressourcen und Programme plant die Bundesregierung ein, um
sicherzustellen, dass die Lehrenden im Medizinstudium die notwendigen
Qualifikationen und Ressourcen haben, um die neuen Lehrinhalte
effektiv zu vermitteln?
Die hochschulische Lehre fällt in die Regelungszuständigkeit der Länder. In
Bezug auf die Qualifikationen der Lehrenden gelten für das Medizinstudium
die gleichen hochschulrechtlichen Vorgaben wie für andere Studiengänge auch.
20. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, sicherzustellen, dass die neuen
Ausbildungsinhalte im Medizinstudium den internationalen Standards
entsprechen und die Mobilität der Absolventinnen und Absolventen auf
dem globalen Arbeitsmarkt fördern?
Durch die verbindliche Verankerung des NKLM, die im Referentenentwurf
einer Verordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung vom 15. Juni
2023 vorgesehen ist, können die in der neuen ÄApprO aufgeführten Fächer und
Kompetenzen in einer inhaltlich höheren Detailtiefe erfasst werden, als dies in
einer Rechtsverordnung möglich ist. Zudem stellt eine Regelung zur
Weiterentwicklung des NKLM dessen Aktualisierung sicher. An der auf Basis des
„Masterplans Medizinstudium 2020“ vollzogenen Weiterentwicklung des NKLM
waren 25 Arbeits- und drei Projektgruppen mit insgesamt 796 Expertinnen und
Experten beteiligt, wobei die Mitglieder dieser Arbeitsgruppen vorrangig den
Fakultäten und Fachgesellschaften angehörten. Auch für die zukünftige
Weiterentwicklung rechnet die Bundesregierung mit der Einbindung zahlreicher
Expertinnen und Experten, die die Lernziele an internationale Standards und
Entwicklungen anlehnen und so die globale Mobilität der Absolventinnen und
Absolventen fördern.
21. Wie steht die Bundesregierung zu dem an die Fragesteller
herangetragenen Vorschlag, dass gemäß § 7 des aktuell vorliegenden Entwurfs zur
Änderung der ÄApprO die Dauer des in der vorlesungsfreien Zeit und
nach Studienbeginn abzuleistenden Pflegepraktikums von zwölf auf acht
Wochen reduziert oder zumindest eine flexiblere Aufteilung in
zweiwöchige (statt mindestens in vierwöchige) Blöcke ermöglicht wird, damit
den Medizinstudierenden mehr Zeit zum Wiederholen des Lernstoffs und
zur Erholung bleibt?
Der Zweck des Pflegepraktikums, die angehenden Ärztinnen und Ärzte in den
Betrieb und die Organisation eines Krankenhauses einzuführen und mit den
üblichen Aufgaben, Zuständigkeiten und Tätigkeiten der Pflegenden vertraut zu
machen, wird weiterhin als wichtige Grundlage für die spätere Tätigkeit als
Ärztinnen und Ärzte angesehen, gerade auch vor dem Hintergrund der
angestrebten besseren interprofessionellen Zusammenarbeit. Kürzungen werden
daher nicht befürwortet. Wie bisher auch, ist es Medizinstudierenden aber
möglich, das Praktikum bereits vor Studienbeginn zu absolvieren. Neu
aufgenommen wird die Möglichkeit, das Pflegepraktikum in Teilzeitform zu absolvieren.
Zudem können künftig Teile des Pflegedienstes auch in stationären oder
ambulanten Einrichtungen außerhalb des Pflegebereichs absolviert werden. Der
Kreis der Ausbildungen, bei denen das Pflegepraktikum nicht absolviert
werden muss, wird zudem um die landesrechtlich geregelte Ausbildung in der
Heilerziehungspflege erweitert.
22. Wie plant die Bundesregierung, die zukünftig immer wichtiger
werdenden Themen Pflege und Palliativversorgung besser in der ÄApprO zu
verankern?
Interprofessionelle Kompetenzen, die insbesondere auch den Bereich der
Pflege abbilden, sollen als eine von mehreren übergeordneten Kompetenzen bereits
vor dem Praktischen Jahr im Medizinstudium verankert werden. Dies wird
zusätzlich zum weiterhin verpflichtenden Pflegepraktikum durch neue Vorgaben,
die eine longitudinale Verankerung der interprofessionellen Kompetenzen in
die Module sicherstellen, unterstützt. Daneben wird die interprofessionelle
Übergabe verbindlicher Bestandteil des Dritten Abschnitts der ärztlichen
Prüfung. Die Palliativmedizin soll als eigenständiges Fach erhalten bleiben. Des
Weiteren sollen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Bezug auf die
Palliation neu in das Ausbildungsziel aufgenommen werden, um deren
Vermittlung im Studium zu stärken.
23. Plant die Bundesregierung, Kompetenzen im NKLM zu verankern, um
Ärztinnen und Ärzte zukünftig adäquat auf ihren Schutzauftrag bei
Kindeswohlgefährdung gemäß § 4 des Gesetzes zur Kooperation und
Information im Kinderschutz (KKG) vorzubereiten, wenn ja, welche, und
wenn nein, warum geht die Bundesregierung davon aus, dass die
bisherigen Regelungen ausreichen, um Ärztinnen und Ärzte zur Gewährleistung
ihres Schutzauftrags gemäß § 4 KKG zu befähigen?
24. Plant die Bundesregierung Veränderungen im NKLM, um diesen im
Hinblick auf den medizinischen Kinderschutz insgesamt zu verbessern, und
wenn ja, welche?
Die Fragen 23 und 24 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Referentenentwurf einer Verordnung zur Neuregelung der ärztlichen
Ausbildung vom 15. Juni 2023 wurden Grundlagen zu Fragen des Kinderschutzes und
zum Umgang mit Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung in das
Ausbildungsziel aufgenommen.
Der NKLM wird in Verantwortung des Medizinischen Fakultätentages der
Bundesrepublik Deutschland e. V. (MFT) weiterentwickelt, der im Rahmen der
Vorgaben der ÄApprO über Inhalte und Struktur des Kataloges entscheidet.
Das Bundesministerium für Gesundheit wird vom MFT in der Regel bei der
Weiterentwicklung des NKLM einbezogen, so dass in diesem Rahmen Themen
von besonderer Relevanz für die Bundesregierung eingebracht werden können.
Im Referentenentwurf der Verordnung zur Neuregelung der ärztlichen
Ausbildung vom 15. Juni 2023 ist vorgesehen, dass das Bundesministerium für
Gesundheit jeden weiterentwickelten NKLM genehmigt. Im Rahmen der
Genehmigung wird die Vereinbarkeit mit den Zielen und Inhalten der ÄApprO
geprüft.
Der NKLM enthält bereits die folgenden Lernziele zum Umgang von Ärztinnen
und Ärzten mit Kindeswohlgefährdung und zum medizinischen Kinderschutz:
VII.3-15.1.25 – erste Schritte in der Abklärung und Behandlung bei Verdacht
auf Kindeswohlgefährdung einleiten.
VIII.6-04.4.5 – relevante (grund-)rechtliche Bezüge zum Kinderschutz
benennen und ihr Handeln z. B. beim Bruch der ärztlichen Schweigepflicht zum
Wohl des Kindes danach ausrichten und bei Verdacht auf
Kindeswohlgefährdung angemessene Maßnahmen einleiten.
Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) ist bei
diesen Lernzielen verlinkt. Zu § 4 KKG wird das folgende
Anwendungsbeispiel aufgeführt:
„Beratung des Kindes oder der Jugendlichen und der
Personensorgeberechtigten und Übermittlung von Informationen an das Jugendamt durch
Geheimnistragende bei Kindeswohlgefährdung.“
25. Wie plant die Bundesregierung, im Rahmen der Krankenhausreform den
medizinischen Kinderschutz zu verbessern und zu adressieren?
Grundlage für die Inhalte der geplanten Krankenhausreform sind die dritte
Stellungnahme der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte
Krankenhausversorgung sowie die im Juli 2023 zwischen dem
Bundesministerium für Gesundheit und den Ländern geeinten Eckpunkte. Mithilfe der
geplanten Einführung einer Vorhaltevergütung soll der wirtschaftliche Druck auf die
Krankenhäuser gesenkt werden – dies kommt insbesondere auch der Pädiatrie
und der Geburtshilfe zugute. Durch die Festlegung und Fortentwicklung
bundeseinheitlicher Qualitätskriterien für die einzelnen Leistungsgruppen soll
zudem die Qualität der medizinischen Versorgung gestärkt werden. Bei der
Festlegung und Weiterentwicklung der Leistungsgruppen mit Qualitätskriterien soll
eine Einbindung der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften
erfolgen. Darüber hinaus ist geplant, unter anderem für die Pädiatrie zusätzliche
finanzielle Mittel vorzusehen. Durch die geplanten Regelungen soll damit auch
die Versorgung von Kindern und Jugendlichen im Krankenhaus für die Zukunft
gestärkt werden. Die nähere Ausgestaltung wird derzeit im Rahmen des
Gesetzentwurfs für eine Krankenhausreform erarbeitet. Ob und inwieweit
darüberhinausgehende Inhalte im Rahmen dieser Reform Berücksichtigung
finden können, kann zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht abgesehen werden.
26. Um welche Themenkomplexe wird nach Planung der Bundesregierung
der NKLM ergänzt?
27. Welche bisherigen Abschnitte und Themen sollen nach Planung der
Bundesregierung aus dem NKLM gestrichen werden?
Die Fragen 26 und 27 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der NKLM wird in Verantwortung des Medizinischen Fakultätentages der
Bundesrepublik Deutschland e. V. (MFT) weiterentwickelt, der im Rahmen der
Vorgaben der ÄApprO über Inhalte und Struktur des Kataloges entscheidet.
Das Bundesministerium für Gesundheit wird vom MFT in der Regel bei der
Weiterentwicklung des NKLM einbezogen, so dass in diesem Rahmen Themen
von besonderer Relevanz für die Bundesregierung eingebracht werden können.
Im Referentenentwurf der Verordnung zur Neuregelung der ärztlichen
Ausbildung vom 15. Juni 2023 ist vorgesehen, dass das Bundesministerium für
Gesundheit jeden weiterentwickelten NKLM genehmigt. Im Rahmen der
Genehmigung wird die Vereinbarkeit mit den Zielen und Inhalten der ÄApprO
geprüft.
28. Ab welchem Semester bzw. Jahr soll der NKLM nach Planung der
Bundesregierung verpflichtend für alle Bundesländer gelten?
Mit Inkrafttreten der reformierten ÄApprO, das derzeit für den 1. Oktober 2027
vorgesehen ist, soll der NKLM verpflichtender Bestandteil des
Medizinstudiums werden.
29. Welche Gestaltungsmöglichkeiten sollen die Bundesländer nach Ansicht
der Bundesregierung bei der Neugestaltung des NKLM haben?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 26 und 27 wird
verwiesen. Im Referentenentwurf einer Verordnung zur Neuregelung der ärztlichen
Ausbildung vom 15. Juni 2023 ist vorgesehen, dass das Bundesministerium für
Gesundheit im Rahmen des Genehmigungsverfahrens des NKLM
Stellungnahmen der Länder anfordern kann. Um die Beteiligung der Länder zu stärken, ist
für die Kabinettfassung der Verordnung eine Soll-Regelung vorgesehen.
30. Welche Gestaltungsmöglichkeiten sollen die Universitäten nach Ansicht
der Bundesregierung bei der Neugestaltung des NKLM haben?
Auf die Antwort zu den Fragen 26 und 27 wird verwiesen. Da der MFT als
Verband der medizinischen Fakultäten den NKLM verantwortet, sind die
Universitäten unmittelbar an dessen Weiterentwicklung beteiligt.
31. Inwiefern wird nach Ansicht der Bundesregierung die Neuordnung der
ÄApprO die Zusammenarbeit zwischen den medizinischen Fakultäten
und den Krankenhäusern verbessern?
Der Referentenentwurf einer Verordnung zur Neuregelung der ärztlichen
Ausbildung vom 15. Juni 2023 sieht vor, dass Lehrkrankenhäuser auch vor dem
Praktischen Jahr in das Medizinstudium einbezogen werden können. Die
Lehrkrankenhäuser benennen einen Beauftragten, der die
Unterrichtsveranstaltungen mit der Universität abstimmt. Im Praktischen Jahr können
Lehrkrankenhäuser weiterhin in die Ausbildung einbezogen werden. Die konkrete
Zusammenarbeit zwischen den medizinischen Fakultäten und den Krankenhäusern
wird von Verantwortlichen vor Ort ausgestaltet.
32. Wie plant die Bundesregierung, Personen zu schützen, die einen religiös
oder weltlich begründeten Gewissensvorbehalt gegen den
Schwangerschaftsabbruch als Tötung unschuldigen Lebens haben, wenn
Schwangerschaftsabbrüche zum obligatorischen Ausbildungsgegenstand des
Medizinstudiums erklärt werden sollen?
33. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass Personen, die mit
religiösen oder weltlichen Vorbehalten gegenüber
Schwangerschaftsabbrüchen aus persönlichen oder religiösen Gründen nicht an einer solchen
Prüfung teilnehmen könnten und diese damit einhergehend nicht
bestehen, wenn Abtreibung zum obligatorischen Prüfungsgegenstand
würde?
34. Sieht die Bundesregierung einen Konflikt im Hinblick auf die
angestrebte Aufnahme von Schwangerschaftsabbrüchen als verpflichtenden Teil
des Medizinstudiums und ihre verfassungsrechtliche Verpflichtung zur
Achtung des Grundrechts auf Gewissensfreiheit (Artikel 4 Absatz 1 des
Grundgesetzes, Artikel 9 Absatz 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention, Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und
politische Rechte, Artikel 10 der EU-Grundrechte-Charta), und wenn
nein, warum nicht?
35. Wie bewertet die Bundesregierung die Situation, dass Staatsbürger mit
tief verwurzelten Gewissensüberzeugungen aufgrund der Aufnahme des
Schwangerschaftsabbruchs in den NKLM zwischen ihrem Gewissen und
ihrem Beruf zu wählen hätten?
36. Wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass Staatsbürger mit tief
verwurzelten Gewissensüberzeugungen gegen
Schwangerschaftsabbrüche dennoch ihr Recht auf die in Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes
garantierte Ausbildungs- und Berufsfreiheit wahren können, wenn
Schwangerschaftsabbrüche verpflichtender Bestandteil des
Medizinstudiums würden?
37. Wie trägt die Bundesregierung dem Umstand Rechnung, dass durch die
Aufnahme von Schwangerschaftsabbrüchen als verpflichtender
Bestandteil des Medizinstudiums gerade Personen mit starken ethischen
Überzeugungen vom Ergreifen des Arztberufs abgehalten werden könnten
und sich der Ärztemangel dadurch weiter verstärken könnte?
Die Fragen 32 bis 37 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Ziel der ärztlichen Ausbildung ist der wissenschaftlich und praktisch in der
Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen
ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt
ist. Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten
in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung
der Bevölkerung erforderlich sind. Dazu gehört auch die Versorgung von
Menschen, die einen straffreien Schwangerschaftsabbruch durchführen lassen
möchten.
Im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
ist dazu vorgesehen, dass Schwangerschaftsabbrüche Teil der ärztlichen Aus-
und Weiterbildung sein sollen. Vor diesem Hintergrund enthält der NKLM
Lernziele, die Handlungs- und Begründungswissen zum medikamentösen und
operativen Schwangerschaftsabbruch beschreiben. Eine Handlungskompetenz
soll nicht erlangt werden. Die für die praktische Durchführung eines Abbruchs
erforderlichen Kompetenzen sollen erst in der entsprechenden Weiterbildung
erworben und vermittelt werden. Medizinische Aspekte des
Schwangerschaftsabbruchs werden im Medizinstudium zudem nicht isoliert behandelt, sondern
durch ethische und rechtliche Aspekte begleitet. So wird der gesellschaftlichen
Bedeutung des Themas Rechnung getragen und die Studierenden werden
darauf vorbereitet, für sich persönlich auf der Grundlage ihrer fachlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten einen Umgang mit diesem Thema zu finden.
Die Vermittlung dieser Kenntnisse steht nicht in Konflikt mit dem in § 12
Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) normierten und auch für
die Studierenden geltenden Gebot, dass niemand verpflichtet ist, an einem
Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken; das Weigerungsrecht betrifft
ausdrücklich nur die Verweigerung der konkreten Tätigkeit.
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