Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/10534 –
Ausgewählte Steuersätze der Mehrwertsteuer auf dem Prüfstand
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Derzeit unterliegen steuerpflichtige Umsätze dem allgemeinen Regelsteuersatz
von 19 Prozent, wobei bestimmte Umsätze mit 7 Prozent oder sogar 0 Prozent
ermäßigt besteuert werden. Zu den ermäßigten Lieferungen mit einer
siebenprozentigen Umsatzbesteuerung zählen etwa Lebensmittel, Bücher und
orthopädische Prothesen. Dabei werden wiederum einzelne Lebensmittel, die eher
Luxusgütern gleichen, nicht ermäßigt besteuert, wie z. B. Hummer.
Im Jahr 2010 wies der Bundesrechnungshof in seinen Berichten auf einen
dringenden Reformbedarf hin. Dabei wurde empfohlen, den Katalog der
Steuerermäßigungen grundlegend zu überarbeiten und jede einzelne
Begünstigung einer systematischen Prüfung zu unterziehen (
https://www.bundesrechnu
ngshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2010/ermaessigter-umsatzsteu
ersatz-volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=1).
Da die Bundesregierung bzw. die Koalition von SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und FDP immer noch keine Reform angestoßen hat und die
steuerliche Begünstigung durch den ermäßigten Steuersatz auf mittlerweile fast
35 Mrd. Euro jährlich angestiegen ist, hat der Bundesrechnungshof erneut eine
Bestandsaufnahme zum ermäßigten Umsatzsteuersatz durchgeführt (
https://w
ww.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2023/88-fa-
umsatzsteuer-volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=3). Der aktuelle
Subventionsbericht der Bundesregierung verzeichnet, dass allein vier ermäßigt
besteuerte Umsatzkategorien zu den zehn größten Steuervergünstigungen zählen.
Aufgrund dieser Empfehlungen möchten die Fragesteller Informationen
darüber erhalten, welche konkreten Schritte die Bundesregierung erwägt, um die
Regelungen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz künftig zu reformieren.
Insbesondere interessiert die Fragesteller der zeitliche Rahmen für die Umsetzung
sowie der aktuelle Stand der eingeleiteten Maßnahmen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Bei der Einführung des Umsatzsteuersystems zum 1. Januar 1968 hat der
Gesetzgeber ein Gesamtkonzept für alle Bereiche des täglichen Lebens entwickelt,
in dem den Vergünstigungen durch Steuerbefreiungen und -ermäßigungen die
Besteuerung mit dem allgemeinen Steuersatz gegenübersteht. Dabei wurden die
Deutscher Bundestag Drucksache 20/10856
20. Wahlperiode 27.03.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 25. März 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
verschiedensten Zielrichtungen einbezogen, die von der Berücksichtigung
sozialer Belange über die Förderung von Kultur und Bildung bis hin zur Stärkung
der Land- und Forstwirtschaft reichten. Im Rahmen dieses Gesamtkonzeptes
hat der Gesetzgeber sich außerdem dafür entschieden, essbare Lebensmittel
grundsätzlich ermäßigt zu besteuern und Getränke (mit Ausnahme von
Leitungswasser, Milch und bestimmten Milchmischgetränken) dem Normalsatz zu
unterwerfen. Die dargestellte umsatzsteuerrechtliche Behandlung gilt auch für
vegetarische und vegane Produkte. Die überwiegende Anzahl der aktuell
geltenden Steuerermäßigungen hat dort ihren Ursprung.
Nach den verbindlichen Vorgaben des Unionsrechts in Artikel 98 der
Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie – MwStSystRL) dürfen
die Mitgliedstaaten höchstens zwei ermäßigte Steuersätze sowie einen stark
ermäßigten Steuersatz oder einen Nullsteuersatz auf die abschließend in
Anhang III der Richtlinie genannten Kategorien von Gegenständen und
Dienstleistungen anwenden. Eine Verpflichtung zur Anwendung ermäßigter Steuersätze
besteht für die Mitgliedstaaten nicht.
Der deutsche Gesetzgeber hat von den Möglichkeiten des Unionsrechts selektiv
Gebrauch gemacht und gewährt in § 12 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes
(UStG) auf die dort abschließend aufgezählten Umsätze einen ermäßigten
Steuersatz von 7 Prozent. Dieser gilt nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2
UStG auch für die Lieferungen, die Einfuhr, den innergemeinschaftlichen
Erwerb und die Vermietung der in Anlage 2 zum UStG bezeichneten
Gegenstände. Ausgenommen sind die in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53
und 54 der Anlage 2 des UStG genannten Gegenstände. Hierfür findet nach
§ 12 Absatz 2 Nummer 12 und 13 UStG der ermäßigte Steuersatz nur noch in
eingeschränktem Umfang Anwendung. Außerdem gewährt der Gesetzgeber in
§ 12 Absatz 3 UStG auf die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb,
die Einfuhr und die Installation von bestimmten Photovoltaikanlagen und deren
Zubehör einen Steuersatz von 0 Prozent (Nullsteuersatz).
Nach dem Gesetzeswortlaut und in Übereinstimmung mit der Richtlinie
2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 wird der Anwendungsbereich
der Steuerermäßigung nach Gattungsbegriffen abgegrenzt. Zur Bestimmung der
im Einzelnen begünstigten Gegenstände hat der Gesetzgeber auch für das UStG
auf die Vorschriften des Zolltarifs zurückgegriffen, in dem alle handelbaren
Gegenstände aufgelistet sind. In der Anlage 2 zum UStG ist jeweils nur die
betreffende Nummer des Kapitels, der Position oder der Unterposition des Zolltarifs
aufgeführt. Fällt ein Gegenstand in ein Kapitel, eine Position oder eine
Unterposition des Zolltarifs, auf die in der Anlage 2 zum UStG verwiesen wird, so
unterliegt er automatisch der Steuerermäßigung. Das BMF-Schreiben vom
5. August 2004 – IV B 7 – S 7220 – 46/04 – erläutert den Inhalt der jeweils
genannten Position bzw. Unterposition des Zolltarifs. Der Anwendungsbereich
der Umsatzsteuerermäßigung – und damit auch der Inhalt des BMF-
Schreibens – liegt im ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers.
Eine umfassend angelegte Reform der Umsatzsteuersätze erfordert einen
breiten gesellschaftlichen und politischen Konsens, welche Leistungen
umsatzsteuerrechtlich förderungswürdig sind. Gesellschaftlich bestehen vielfältige
Forderungen nach Änderungen bei den Umsatzsteuersätzen. Der zwischen den
die Regierung tragenden Parteien vereinbarte Koalitionsvertrag sieht im
Bereich der Umsatzsteuersätze keine Änderungen vor. Ferner ist darauf
hinzuweisen, dass die Umsatzsteuer ein Preisfaktor von vielen ist. Es obliegt
grundsätzlich allein den Unternehmern, ob und inwieweit sie Erhöhungen oder
Senkungen der Umsatzsteuer an ihre Leistungsempfänger weitergeben. Dies hängt von
diversen Faktoren, u. a. der Wettbewerbssituation in den entsprechenden
Märkten, ab.
Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, untereinander Informationen über
die jeweilige Anwendung ermäßigter Steuersätze auszutauschen. Die
Bundesregierung verfügt deshalb nicht über eigene Daten zur Höhe der
Mehrwertsteuersätze für die einzelnen Lieferungen und sonstigen Leistungen in anderen
Staaten. Die Europäische Kommission hat in der Datenbank „Taxes in Europe“
frei zugängliche Informationen zur Mehrwertbesteuerung in anderen
Mitgliedstaaten veröffentlicht. Die für die Schweiz in der Anlage angegebenen
Steuersätze wurden den „Consumption Tax Trends“ der OECD entnommen, die
zuletzt auf dem Stand des Jahres 2022 aktualisiert wurden. Die Verantwortung für
die in den genannten Quellen veröffentlichten Steuersätze liegt bei den
jeweiligen Staaten selbst. Die Bundesregierung hat daher keinen Einfluss auf Qualität
und Aktualität der Angaben. Für die Beantwortung der Fragen 3, 8, 10, 16, 19,
21, 24 und 26 werden die aus den vorgenannten Quellen entnommenen Daten
(abgerufen am 7. März 2024) in der Anlage tabellarisch dargestellt.* Die
Datenbank der Europäischen Kommission weist für einzelne Staaten regional
variierende Steuersätze aus. Zu beachten ist weiterhin, dass die Kommission darauf
hinweist, dass noch nicht alle Mitgliedstaaten die vollständige Liste der Codes
der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes) übermittelt hat, für die die MwSt-
Normalsätze nicht gelten. Daher kann das Ergebnis der Suche nach KN-Codes
unvollständig oder falsch sein, da das System standardmäßig den MwSt-
Normalsatz zurückgibt, wenn der gesuchte KN-Code nicht gefunden wird. Die in
der Suche verwendeten KN-Codes werden in den Antworten als Kapitel,
Position oder Unterposition bezeichnet – analog zu der Anlage 2 zum UStG.
1. Wie erklärt die Bundesregierung, dass gewisse Lebensmittel, die
mittlerweile alltäglich von vielen Menschen konsumiert werden, nicht dem
ermäßigten Steuersatz unterliegen, wie
a) Tofu und Fleischersatzprodukte wie Saitan,
b) Milchersatzprodukte,
c) und Süßkartoffel?
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, richtet sich die
Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen
Vorgaben. Beispielsweise werden Tofu und Seitan überwiegend als
„Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen“ in die
Position 2106 des Zolltarifs eingereiht und unterliegen damit gemäß Anlage 2 zum
UStG dem ermäßigten Steuersatz. Zur Vermeidung von
Abgrenzungsproblemen hat der Gesetzgeber nicht darauf abgestellt, ob es sich jeweils um
Lebensmittel des täglichen Bedarfs handelt. Die Bundesregierung hält diesen
Regelungsansatz auch weiterhin für angemessen.
2. Wie erklärt die Bundesregierung, dass Strom, welcher in unserer
Gesellschaft lebensnotwendig sowie für die Dekarbonisierung der
Volkswirtschaft und die damit verbundene Elektrifizierung dringend erforderlich
ist, mit dem vollen Umsatzsteuersatz belegt ist?
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, richtet sich die
Abgrenzung der begünstigten Leistungen ausschließlich nach den gesetzlichen
Vorgaben.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/10856 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
3. Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung die oben genannten
Lieferungen und Leistungen in den Anrainerstaaten Deutschlands und den
übrigen EU-Mitgliedstaaten umsatzbesteuert (bitte tabellarisch
auflisten)?
Entsprechend den in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten
Datenquellen wenden die Mitgliedstaaten in den Bereichen der Lieferung von
Lebensmittelzubereitungen (der Position 2106), Getränken aus Soja, Nüssen und
Getreide (der Unterpositionen 2202 99 11 und 2202 99 15), Süßkartoffeln und
ähnlichen Wurzeln (der Position 0714) und der Lieferung von Elektrizität die in
der Anlage* ersichtlichen Mehrwertsteuersätze an. Ob und inwieweit diese im
Einzelnen auf die Lieferung von Tofu und Fleischersatzprodukten,
Milchersatzprodukten oder Süßkartoffeln angewendet werden, ist den Datenquellen nicht
eindeutig zu entnehmen.
4. Welche weiteren mittlerweile alltäglichen Lebensmittel sind der
Bundesregierung bekannt, die nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen?
5. Wie werden diese Lebensmittel in den Anrainerstaaten Deutschlands und
den übrigen EU-Mitgliedstaaten nach Kenntnis der Bundesregierung
umsatzbesteuert (bitte tabellarisch auflisten)?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, richtet sich die
Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen
Vorgaben. Auf eine Betrachtung als sogenanntes „alltägliches Lebensmittel“
kommt es im deutschen Umsatzsteuerrecht nicht an. Es bleibt zudem unklar,
welche konkreten Erzeugnisse mit der Beschreibung „mittlerweile alltägliche
Lebensmittel“ gemeint sind. Somit kann eine Aussage zur Umsatzbesteuerung
in den Anrainerstaaten Deutschlands und den übrigen EU-Mitgliedstaaten nicht
getroffen werden.
6. Beabsichtigt die Bundesregierung, der Empfehlung des Bürgerrates
Ernährung zu folgen und unterschiedliche Ernährungsformen
umsatzsteuerlich gleichzustellen (z. B. pflanzliche Milchersatzprodukte,
Fleischersatzprodukte)?
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, wird für die
Anwendung des entsprechenden Steuersatzes im deutschen Umsatzsteuerrecht
nicht nach Ernährungsformen differenziert. Vielmehr gilt die allgemeine
Systematik, nach der Nahrungsmittel grundsätzlich dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz und Getränke (mit Ausnahme von Leitungswasser, Milch und bestimmten
Milchmischgetränken) grundsätzlich dem Regelsteuersatz unterliegen. Im
Übrigen unterliegen Fleischersatzprodukte bereits dem ermäßigten Steuersatz.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/10856 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
7. Wie erklärt die Bundesregierung, dass die folgenden Lebensmittel dem
ermäßigten Steuersatz unterliegen wie
a) Trüffel,
b) Wachteleier,
c) Froschschenkel,
und welche Personengruppen (insbesondere Einkommensschichten)
profitieren am meisten von der Subvention?
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, richtet sich die
Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen
Vorgaben.
8. Wie werden die oben genannten Lebensmittel in den Anrainerstaaten
Deutschlands und den übrigen EU-Mitgliedstaaten nach Kenntnis der
Bundesregierung umsatzbesteuert (bitte tabellarisch auflisten)?
Entsprechend den in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten
Datenquellen wenden die Mitgliedstaaten in den Bereichen der Lieferung von
anderem Gemüse (der Position 0709), Vogeleiern (der Position 0407) und anderem
Fleisch und anderen genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen (der Position
0208) die in der Anlage* ersichtlichen Mehrwertsteuersätze an. Ob und
inwieweit diese im Einzelnen auf die Lieferung von Trüffeln, Wachteleiern oder
Froschschenkeln angewendet werden, ist den Datenquellen nicht eindeutig zu
entnehmen.
9. Wie erklärt die Bundesregierung, dass Speisen in der Gastronomie dem
Regelsteuersatz unterliegen, während Speisen zum Verzehr außer Haus
dem ermäßigten Steuersatz unterliegen?
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, richtet sich die
Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen
Vorgaben. Bei der Bewirtung im gastronomischen Betrieb handelt es sich nicht
um eine Lieferung von Speisen, sondern aufgrund der überwiegenden
Dienstleistungselemente um eine nicht begünstigte sonstige Leistung.
10. Wie werden die oben genannten Lieferungen und Leistungen in den
Anrainerstaaten Deutschlands und den übrigen EU-Mitgliedstaaten nach
Kenntnis der Bundesregierung umsatzbesteuert (bitte tabellarisch
auflisten)?
Entsprechend den in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten
Datenquellen wenden die Mitgliedstaaten in den Bereichen der Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen, die in der Anlage* ersichtlichen
Mehrwertsteuersätze an. Ob und inwieweit dabei im Einzelnen zwischen dem Verzehr im und
außer Haus differenziert wird, ist den Datenquellen nicht eindeutig zu entnehmen.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/10856 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
11. Wie erklärt die Bundesregierung, dass Kinderpflegebedarf und
Kinderhygieneartikel nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen?
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, richtet sich die
Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen
Vorgaben. Die rechtssichere Abgrenzung von Kinder- und
Erwachsenenprodukten würde allerdings in der praktischen Anwendung erhebliche Schwierigkeiten
hervorrufen.
12. Wie werden Kinderhygieneprodukte in den Anrainerstaaten
Deutschlands und den übrigen EU-Mitgliedstaaten nach Kenntnis der
Bundesregierung umsatzbesteuert (bitte tabellarisch auflisten)?
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, ist der sachliche
Anwendungsbereich ermäßigter Steuersätze abschließend in der Richtlinie
2006/112/EG geregelt. Kinderhygieneprodukte zählen nicht zu den danach
begünstigungsfähigen Erzeugnissen. Im Übrigen verfügt die Bundesregierung
nicht über eigene Daten zur Besteuerung von Kinderhygieneprodukten in den
Anrainerstaaten Deutschlands und den übrigen EU-Mitgliedstaaten.
13. Wie beurteilt die Bundesregierung die Einführung einer Steuerbefreiung
auf Mittagessen in Schulen und Kitas, vor dem Hintergrund der
Empfehlung des Bürgerrates vom 14. Januar 2024, ein kostenfreies Mittagessen
zur Verfügung zu stellen?
Bereits derzeit sieht das UStG für Schulen und Kitas Möglichkeiten vor, eine
steuerlich begünstigte Verpflegung sicherzustellen. Die umsatzsteuerliche
Belastung hängt dabei letztendlich von der vom Schul- oder Kitaträger gewählten
Gestaltungsform ab und kann somit von diesem in einem bestimmten Maß
gesteuert werden.
So sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummer 23 Satz 1
Buchstabe c UStG Verpflegungsdienstleistungen (Speisen und Getränke) gegenüber
Kindern in Kindertageseinrichtungen, Studierenden und Schülern an
Hochschulen und öffentlichen Schulen und an staatlich genehmigten Ersatzschulen
durch Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben,
umsatzsteuerfrei.
14. Wie werden Mittagessen in Schulen und Kitas in den Anrainerstaaten
Deutschlands und den übrigen EU-Mitgliedstaaten nach Kenntnis der
Bundesregierung umsatzbesteuert (bitte tabellarisch auflisten)?
Die Bundesregierung verfügt nicht über eigene Daten zur Besteuerung von
Mittagessen in Schulen und Kitas. Nach den in der Datenbank „Taxes in Europe“
hinterlegten Informationen wendet kein Mitgliedstaat in der Kategorie
„Canteen Food Supply“ einen ermäßigten Steuersatz an. Dies gilt auch für die
Datensammlung der OECD in Bezug auf die Schweiz. Die vorgenannte
Datenbank enthält keine Informationen über eventuelle Steuerbefreiungen.
15. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, was die damaligen
Beweggründe des Gesetzgebers dafür waren, Maulesel und Rennpferde dem
ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen, welche Personengruppen
(insbesondere Einkommensschichten) profitieren am meisten von der Subvention,
und inwiefern ist diese Begründung auf die heutige Lebensrealität
anwendbar?
Der historische Gesetzgeber hatte lebende Maulesel und Maultiere sowie
Pferde im Allgemeinen als Nutztiere in der Land- und Forstwirtschaft und im
Bergbau als besonders förderungswürdig erachtet. Von einer Steuerermäßigung
profitieren sowohl Angebots- als auch Nachfrageseite in Abhängigkeit der
jeweiligen Preiselastizitäten. Der Bundesregierung ist keine Datengrundlage zur
Position der Verkäufer und Käufer der genannten Tiere in der
Einkommensverteilung sowie der spezifischen Preiselastizitäten bekannt. Tatsächlich ist der
Einsatz dieser Tierarten in der Land- und Forstwirtschaft sehr stark
zurückgegangen und heutzutage vernachlässigbar. Die Begünstigung von Rennpferden
zielte vermutlich auf die Förderung der Tierzucht ab.
16. Wie werden Maulesel und Rennpferde in den Anrainerstaaten
Deutschlands und den übrigen EU-Mitgliedstaaten nach Kenntnis der
Bundesregierung umsatzbesteuert (bitte tabellarisch auflisten)?
Entsprechend den in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten
Datenquellen wenden die Mitgliedstaaten im Bereich der Lieferung lebender Tiere
(der Position 0101) die in der Anlage* ersichtlichen Mehrwertsteuersätze an.
Ob und inwieweit diese im Einzelnen auf die Lieferung von Mauleseln oder
Rennpferden angewendet werden, ist den Datenquellen nicht eindeutig zu
entnehmen.
17. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass Maulesel und Rennpferde
heute dem ermäßigten Steuersatz unterliegen?
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, richtet sich die
Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen
Vorgaben. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass lebende Pferde im
Allgemeinen, und damit auch Rennpferde, seit dem 1. Juli 2012 nicht dem
ermäßigten Steuersatz unterliegen. Nur noch Maulesel und Maultiere werden
begünstigt.
18. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass Kaffee, Tee und Mate dem
ermäßigten Steuersatz unterliegen, Mineralwasser jedoch nicht?
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, richtet sich die
Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen
Vorgaben. Im Übrigen unterliegt Kaffee, Tee und Mate nur pulverförmig bzw.
in Trockenform dem ermäßigten Steuersatz. Die hieraus zubereiteten Getränke
wiederum werden – wie Mineralwasser – mit dem Regelsteuersatz belastet.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/10856 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
19. Wie werden diese Getränke in den Anrainerstaaten Deutschlands und den
übrigen EU-Mitgliedstaaten nach Kenntnis der Bundesregierung
umsatzbesteuert (bitte tabellarisch auflisten)?
Entsprechend den in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten
Datenquellen wenden die Mitgliedstaaten im Bereich der Lieferung von Wasser und
anderen nicht alkoholhaltigen Getränken (der Positionen 2201 und 2202), die in
der Anlage* ersichtlichen Mehrwertsteuersätze an. Ob und inwieweit diese im
Einzelnen auf die Lieferung von Mineralwasser bzw. aus Kaffee, Tee oder Mate
zubereiteten Getränken angewendet werden, ist den Datenquellen nicht
eindeutig zu entnehmen.
20. Warum hat die Bundesregierung die seit April 2022 geltende EU-
Umsatzsteueränderungsrichtlinie, die die Einführung des ermäßigten
Umsatzsteuersatzes für gewerbliche Verkäufe von Kunstgegenständen
ermöglicht, noch nicht in nationales Recht umgesetzt?
Die Mitgliedstaaten können die die Umsätze mit Kunstgegenständen
betreffenden Neuregelungen frühestens zum 1. Januar 2025 in nationales Recht
umsetzen. Eine Entscheidung der Bundesregierung über eine entsprechende
Gesetzesinitiative erfolgt zu gegebener Zeit.
21. Wie werden Kunstgegenstände und Sammlungsstücke in den
Anrainerstaaten Deutschlands und den übrigen EU-Mitgliedstaaten nach Kenntnis
der Bundesregierung umsatzbesteuert (bitte tabellarisch auflisten)?
Entsprechend den in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten
Datenquellen wenden die Mitgliedstaaten im Bereich der Lieferung von
Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten (des Kapitels 97), die in der
Anlage* ersichtlichen Mehrwertsteuersätze an.
22. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine nationale
Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes im gewerblichen Kunsthandel
die Wettbewerbssituation deutscher Unternehmen und insbesondere auch
jüngerer oder weniger bekannter Künstlerinnen und Künstler auf dem
europäischen und internationalen Kunstmarkt stärken würde?
Es ist möglich, dass sowohl Angebots- als auch Nachfrageseite von einer
Umsatzsteuersatzsenkung profitieren. Somit wäre eine Verringerung der
Käuferpreise ebenfalls möglich, wenn der Kauf im Inland geschieht, jedoch nicht
zwingend in vollem Umfang der Steuersenkung. Inwieweit bestimmte
Künstlergruppen profitieren würden, hängt von den Angebots- und
Nachfrageelastizitäten sowohl zwischen Künstlern und Händlern als auch zwischen Händlern
und Endkunden ab.
23. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass der Schienenbahnverkehr
dem ermäßigten Steuersatz und Fernbusverkehr dem regulären
Steuersatz unterliegt?
Wie in der Vorbemerkung ausgeführt, richtet sich die Abgrenzung der
begünstigten Leistungen ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/10856 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
24. Wie werden Schienenbahn- und Fernbusverkehr in den Anrainerstaaten
Deutschlands und den übrigen EU-Mitgliedstaaten nach Kenntnis der
Bundesregierung umsatzbesteuert (bitte tabellarisch auflisten)?
Entsprechend den in der Vorbemerkung genannten Datenquellen wenden die
Mitgliedstaaten im Bereich der Personenbeförderungsleistungen die in der
Anlage* ersichtlichen Mehrwertsteuersätze an. Ob und inwieweit diese im
Einzelnen auf Fernbusdienstleistungen angewendet werden, ist den Datenquellen
nicht eindeutig zu entnehmen.
25. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, was die damaligen
Beweggründe des Gesetzgebers dafür waren, die kurzfristige Vermietung von
Wohn- und Schlafräumen dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen,
und inwiefern ist diese Begründung auf die heutige Lebensrealität
anwendbar?
Seite 8 des Berichts des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom
3. Dezember 2009 auf Bundestagsdrucksache 17/147 zum Entwurf eines
Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums
(Wachstumsbeschleunigungsgesetz) der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ist zu entnehmen, dass
die damalige Regierungskoalition mit der Einführung des ermäßigten
Steuersatzes auf die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen die
europäische Wettbewerbssituation für nationale Hotels und Beherbergungsstätten
verbessern wollte.
26. Wie wird die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen in
den Anrainerstaaten Deutschlands und den übrigen EU-Mitgliedstaaten
nach Kenntnis der Bundesregierung umsatzbesteuert (bitte tabellarisch
auflisten)?
Entsprechend den in der Vorbemerkung genannten Datenquellen wenden die
Mitgliedstaaten im Bereich der Beherbergungsdienstleistungen die in der
Anlage* ersichtlichen Mehrwertsteuersätze an.
27. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass die kurzfristige Vermietung
von Wohn- und Schlafräumen dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, und
welche Personengruppen (insbesondere Einkommensschichten)
profitieren am meisten von der Subvention?
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, richtet sich die
Abgrenzung der begünstigten Leistungen ausschließlich nach den gesetzlichen
Vorgaben. Von einer Steuerermäßigung profitieren sowohl Angebots- als auch
Nachfrageseite in Abhängigkeit der jeweiligen Preiselastizitäten. Der
Bundesregierung ist keine Datengrundlage zur Position der Vermieter und Mieter der
genannten Wohn- und Schlafräume in der Einkommensverteilung sowie der
spezifischen Preiselastizitäten bekannt.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/10856 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
28. Welche Konsequenzen hat der Anstieg der steuerlichen Begünstigung auf
35 Mrd. Euro jährlich aufgrund des ermäßigten Steuersatzes aus der
Sicht der Bundesregierung auf den Bundeshaushalt?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Fragesteller bei dem in der Frage
genannten Umfang der steuerlichen Begünstigung von 35 Mrd. Euro jährlich
auf die geltende Rechtslage abstellen. Eine Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes auf eine gegenüber der vorherigen Rechtslage ausgeweitete
Bemessungsgrundlage reduziert naturgemäß das Umsatzsteueraufkommen, das sowohl
Bund als auch Ländern zusteht. Dem Bundeshaushalt stehen damit
entsprechend weniger Steuereinnahmen zur Verfügung. Die Auswirkungen der
bestehenden Steuerrechtslage werden im Ergebnis der regelmäßigen
Steuerschätzungen auch im Bundeshaushalt berücksichtigt.
29. Wie hoch wären die Steuermehreinnahmen, wenn man die ermäßigte
Besteuerung folgender Lieferungen bzw. sonstiger Leistungen abschaffen
würde, wie
a) Maulesel und Rennpferde,
Da für Rennpferde bereits der Regelsteuersatz von 19 Prozent gilt, ergäben sich
hier keine Aufkommensänderungen. Zu den Umsatzsteuermehreinnahmen
einer Besteuerung von Mauleseln mit 19 Prozent liegen keine Schätzungen vor.
b) kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen?
Die rechnerischen Steuermehreinnahmen in den Jahren 2021 bis 2024 können
dem 29. Subventionsbericht der Bundesregierung, Anlage 2, Nummer 102,
entnommen werden.
30. Wie hoch wären die Steuermindereinnahmen bei der Anwendung des
ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 Prozent beim gewerblichen
Kunsthandel im Vergleich zur aktuellen sogenannten Differenzbesteuerung?
Die Umsatzsteuermindereinnahmen einer Wiedereinführung des ermäßigten
Umsatzsteuersatzes für Kunstgegenstände werden auf rund 80 Mio. Euro pro
Jahr geschätzt.
31. Zieht die Bundesregierung in Erwägung, der Empfehlung des
Bürgerrates Ernährung zu folgen, den Rohstoff Zucker künftig nicht mehr als
Grundnahrungsmittel zu klassifizieren und den Umsatzsteuersatz
dementsprechend auf 19 Prozent anzupassen, und wenn nein, warum nicht?
Der verwendete Begriff „Grundnahrungsmittel“ ist nicht legaldefiniert und
findet im Umsatzsteuergesetz keine Verwendung. Die Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes hängt demnach nicht von der Einstufung als sogenanntes
Grundnahrungsmittel ab. Im Übrigen sieht der Koalitionsvertrag der Bundesregierung
für diese Legislaturperiode keine Änderung der Umsatzsteuersätze vor.
32. Zieht die Bundesregierung in Erwägung, der Empfehlung des
Bürgerrates Ernährung zu folgen und Fleisch, das in der Haltungsform 1 und 2
hergestellt wurde, mit 19 Prozent zu besteuern?
Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung sieht für diese Legislaturperiode
keine Änderung der Umsatzsteuersätze vor.
33. Hat die Bundesregierung geprüft, ob eine vom Bundesminister für
Ernährung und Landwirtschaft, Cem Özdemir, vorgeschlagene
Tierwohlabgabe im Rahmen der Umsatzsteuer unionsrechtlich möglich wäre?
34. Hält die Bundesregierung die Einführung einer Tierwohlabgabe im
Rahmen der Umsatzsteuer für zielführend?
Die Fragen 33 und 34 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1, 3 bis 5, 7 bis 9 und 11
der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD „Einführung eines sogenannten
Bauernsolidaritätsbeitrages“ auf Bundestagsdrucksache 20/10335 wird verwiesen.
35. Beabsichtigt die Bundesregierung, eine Evaluation der
umsatzsteuerlichen Begünstigungen durchzuführen, und wenn nein, warum nicht?
Das Bundesministerium der Finanzen hat eine solche Evaluation bereits
durchgeführt.
36. Wird die Bundesregierung die Warnung des Bundesrechnungshofes vor
der Einführung zusätzlicher ermäßigter Umsatzsteuersätze und des
Nullsatzes, wie es durch eine neue Richtlinie vorgeschlagen wurde,
beachten?
Die Bundesregierung bezieht die Ausführungen des Bundesrechnungshofes
stets in ihre Überlegungen mit ein. Über die Einführung zusätzlicher
Ermäßigungen entscheidet allein der Gesetzgeber.
37. Wie kann aus Sicht der Bundesregierung vermieden werden, dass die
Unterscheidung zwischen Schwimmbad und Erholungsbad, die aufgrund
des ermäßigten Steuersatzes regelmäßig streitanfällig ist, zu
Rechtsunsicherheiten führt?
Zur rechtssicheren Abgrenzung von Schwimm- und Erholungsbädern wurden
Verwaltungsanweisungen entwickelt. Diese Verwaltungsanweisungen können
dem Abschnitt 12.11 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses entnommen
werden.
38. Wie beurteilt die Bundesregierung die Einführung eines einheitlich
gleich hohen Steuersatzes auf alle derzeit steuerpflichtigen Umsätze bei
gleichbleibendem Steueraufkommen?
Ein einheitlich gleich hoher Steuersatz entspräche im Wesentlichen zum einen
einer Erhöhung der Umsatzsteuer auf Lebensmittel, den öffentlichen
Personennahverkehr, den schienengebundenen Personenfernverkehr der Bahn sowie auf
kulturelle Veranstaltungen etc., zum anderen einer Senkung der Umsatzsteuer
auf andere Güter. Eine Verteuerung der derzeit begünstigten Güter und
Dienstleistungen ist aus Verteilungs- und Lenkungsgesichtspunkten nicht zielführend.
Für eine Preissenkung auf andere Güter gibt es sowohl im internationalen
Vergleich als auch vor dem Hintergrund der aktuellen Haushaltslage keinen
Anlass.
39. Welche IT-Systeme wurden in den vergangenen Jahren innerhalb der
Finanzverwaltung zur Umsatzbesteuerung modernisiert, und wie hoch
waren die Effizienzgewinne für die Arbeit der Bundesfinanzverwaltung,
und welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die
Länder zur Modernisierung der Landesfinanzverwaltungen zu motivieren
und sie dabei zu unterstützen?
Das Bundesministerium der Finanzen befördert die Verbesserung von
Effektivität und Effizienz der Verfahren und Abläufe in den Steuerverwaltungen der
Länder in Besprechungen und Gremiensitzungen. Statistische Aufzeichnungen
über die Wirkung von Veränderungen werden zwar nicht geführt, die jeweiligen
Erfahrungen der einzelnen Länder werden jedoch in den Gremien bewertet.
40. Zu welchem Ergebnis ist die Bundesregierung bei der grundlegenden
Prüfung des „Einsatzes von Blockchain-Technologie in der
Bundesverwaltung“ gekommen (Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache
20/4181)?
Derzeit werden die Einsatzmöglichkeiten der Blockchain-Technologie
insbesondere im Bereich der Verhinderung von Dividendenarbitrage-Geschäften
wissenschaftlich untersucht. Die Forschungsarbeiten daran sind noch nicht
abgeschlossen.
41. Welche Gegenargumente existieren nach Kenntnis der Bundesregierung
in anderen EU-Mitgliedstaaten, die zu den „bekannten divergenten
Positionen der EU-Mitgliedstaaten“ beim Thema „Ausweitung der Umsätze,
die mit dem Reverse-Charge-Verfahren abgewickelt werden können“,
führen (Antwort zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 20/4181)?
Bezüglich der Einführung des generellen Reverse-Charge-Verfahrens vertreten
die Mitgliedstaaten unterschiedliche Positionen. Seitens der kritischen
Mitgliedstaaten werden neben der Sorge, dass neue Betrugsszenarien entstehen
könnten, systematische Gründe angeführt. Insbesondere wird eine Schwächung
des Allphasensystems befürchtet.
42. Wie erklärt sich die Bundesregierung den Grund dafür, dass die
Steuerbemessungsgrundlage der Umsatzsteuer in Deutschland niedriger ist als
in anderen OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung)-Ländern (
https://taxfoundation.org/data/all/eu/value-adde
d-tax-bases-europe/)?
Nach der von den Fragestellern zitierten Statistik liegt die Umsatzsteuerquote
in Deutschland bei einem Wert von 0,57 und damit über dem rechnerischen
Durchschnittswert der 27 untersuchten Staaten. Denn dieser beträgt 0,55. In
Deutschland ist die Abweichung von der potentiell erreichbaren
Bemessungsgrundlage damit geringer als im Durchschnitt der untersuchten Staaten. Nach
den Erläuterungen des Autors der Studie resultiert der ermittelte Wert dabei
einerseits aus gesetzgeberischen Entscheidungen wie Steuerbefreiungen und
reduzierten Umsatzsteuersätzen und andererseits aus
Umsatzsteuerverkürzungen. Weitere Informationen dazu, wie der für Deutschland ermittelte Wert
berechnet worden ist, enthält die Studie nicht.
43. Wie erklärt sich die Bundesregierung den Grund dafür, dass die
Umsatzsteuersätze im OECD- bzw. EU-Vergleich tendenziell höher sind als in
Deutschland?
Die Umsatzsteuer ist ein wichtiger Faktor für die Steuerstruktur eines Landes
und nimmt wegen ihrer Bedeutung großen Einfluss auf das Verhältnis von
direkten zu indirekten Steuern. Ausgangslage und Präferenzen verschiedener
Länder und Regierungen unterscheiden sich. Eine Fülle von Faktoren bestimmt
letztlich die gewählte Steuerstruktur und nimmt damit Einfluss auf die
Umsatzsteuersätze.
Über die Höhe der Umsatzsteuersätze entscheidet allein der Gesetzgeber.
44. Beabsichtigt die Bundesregierung, eine Gesetzesinitiative zur Reform
der Umsatzsteuersätze im Laufe dieser Legislaturperiode zu initiieren,
und wenn nein, warum nicht?
Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung sieht für diese Legislaturperiode
keine Reformen der Umsatzsteuersätze vor.
Zu Frage 3 in
Bezug auf Frage
1a):
Zu Frage 3 in
Bezug auf Frage
1b):
Zu Frage 3 in
Bezug auf Frage
1c):
Zu Frage 3 in
Bezug auf Frage 2:
Zu Frage 8 in
Bezug auf Frage
7a):
Zu Frage 8 in
Bezug auf Frage
7b)
Zu Frage 8 in
Bezug auf Frage
7c)
Belgien 6% 6 % / 21 % 6% 21% 6% 6% 21%
Bulgarien 20% 20% 20% 20% 20% 20% 20%
Dänemark 25% 25% 25% 25% 25% 25% 25%
Estland 22% 22% 22% 22% 22% 22% 22%
Finnland 14% 14% 14% 24% 14% 14% 14%
Frankreich*
1,05% / 2,1% /
5,5% / 8,5%
1,05% / 2,1% /
5,5% / 8,5%
1,05% / 2,1% /
5,5% / 8,5%
1,05% / 2,1% /
8,5% / 10% / 20%
1,05% / 2,1% /
5,5% / 8,5% / 20%
1,05% / 2,1% /
5,5% / 8,5% / 20%
1,05% / 2,1% /
5,5% / 8,5% / 10% /
20%
Griechenland* 13% / 17% 13% / 17% 13% / 17% 17% / 24% 13% / 17% 13% / 17% 13% / 17%
Irland 0% / 23% 23% 0% / 23% 23% 0% / 23% 0% / 23% 0% / 23%
Italien 10% 22% 10% 10% 5% 10% 10%
Kroatien 5% 25% 5% 13% 5% 5% 5%
Lettland 12% / 21% 21% 12% / 21% 21% 7% / 21% 21% 21%
Litauen 21% 21% 21% 21% 21% 21% 21%
Luxemburg 3% 3% 3% 8% 3% 3% 3%
Malta 0% 0% 0% 18% 0% 0% 0%
Niederlande 9% 9% 9% 21% 9% 9% 9%
Österreich* 10% / 19% 19 % / 20 % 10% / 19% 10% / 19% 10% / 19% 10% / 19% 10% / 19%
Polen 8% / 23% 23% 0% / 5% 23% 0% / 5% 0% / 5% 0% / 5%
Portugal*
0% / 6% / 13% /
16% / 22% / 23%
0% / 6% / 13% /
16% / 22% / 23%
0% / 6% / 13% /
16% / 22% / 23%
16% / 22% / 23%
0% / 6% / 13% /
16% / 22% / 23%
0% / 6% / 13% /
16% / 22% / 23%
0% / 6% / 13% /
16% / 22% / 23%
Rumänien 9% 19% 19% 19% 9% 9% 9%
Schweden 12% 12% / 25% 12% / 25% 25% 12% 12% 12%
Slowakei 20% 20% 20% 20% 10% / 20% 20% 10% / 20%
Slowenien 9,5% 9,5% 9,5% 22% 9,5% 9,5% 9,5%
Spanien* 7% / 10% 7% / 21% 7% / 21% 7% / 21% 7% / 21% 7% / 21% 7% / 10%
Tschechien 12% 12% 12% 21% 12% 12% 12%
Ungarn 27% 27% 27% 27% 27% 5% 27%
Zypern 19% 19% 5% 19% 5% 5% 5%
Schweiz 2,5% 8,1% 2,5% 8,1% 2,5% 2,5% 2,5%
(*) Die Datenbank weist für diese Staaten regional variierende Steuersätze aus.
Zu Frage 10: Zu Frage 16:
Zu Frage 19 in
Bezug auf Kaffee,
Tee, Mate
(Getränke):
Zu Frage 19 in
Bezug auf
Mineralwasser:
Zu Frage 21: Zu Frage 24: Zu Frage 26:
Belgien 12% 6% / 21% 21% 6% 6% 6% / 21% 6%
Bulgarien 9% / 20% 20% 20% 20% 20% 20% 9%
Dänemark 25% 25% 25% 25% 25% 0% / 25% 25%
Estland 22% 22% 22% 22% 22% 22% 9%
Finnland 14% 24% 14% 14% 10% 10% 10%
Frankreich*
1,05% / 2,1% /
8,5% / 10%
0,9% / 1,05% /
2,1% / 8,5% / 20%
1,05% / 2,1% /
5,5% / 8,5%
1,05% / 2,1% /
5,5% / 8,5% / 20%
1,05% / 2,1% /
5,5% / 8,5%
1,05% / 2,1% /
8,5% / 10%
1,05% / 2,1% /
8,5% / 10%
Griechenland* 17% / 24% 13% / 17% / 24% 13% / 17% 13% / 17% / 24% 13% / 17% / 24% 13% / 17% 13% / 17%
Irland 13,5% 23% 23% 23% 13,5% 23% 13,5%
Italien 22% 10% / 22% 22% 22% 10% / 22% 10% / 22% 10%
Kroatien 13% / 25% 25% 13% / 25% 13% / 25% 5% / 25% 25% 13%
Lettland 21% 21% 21% 21% 21% 12% / 21% 12%
Litauen 21% 21% 21% 21% 21% 9% / 21% 9%
Luxemburg 3% / 17% 3% / 17% 3% 3% 8% 0% / 3% 17%
Malta 18% 18% 18% 18% 5% 0% / 18% 7% / 18%
Niederlande 21% 9% / 21% 9% 9% 9% / 21% 9% 9%
Österreich* 10% / 19% 13% / 19% 19% / 20% 10% / 19% 13% / 19% 0% / 10% / 19% 10% / 19%
Polen 8% 8% / 23% 23% 8% / 23% 8% 8% 8%
Portugal* 13% / 16% / 22%
6% / 16% / 22% /
23%
0% / 6% / 16% /
22% / 23%
0% / 6% / 13% /
16% / 22%
6% / 16% / 22%
0% / 6% / 16% /
22%
6% / 16% / 22% /
23%
Rumänien 9% 9% / 19% 19% 9% 19% 19% 9%
Schweden 12% 25% 12% / 25% 12% / 25% 12% / 25% 6% 12%
Slowakei 10% / 20% 20% 20% 20% 20% 20% 10%
Slowenien 9,5% / 22% 9,5% / 22% 9,5% / 22% 9,5% / 22% 9,5% 9,5% 9,5%
Spanien* 7% / 10% 7% / 10% / 21% 7% / 21% 7% / 10% 7% / 10% 7% / 10% / 21% 7% / 10%
Tschechien 12% 12% 21% 21% 15% / 21% 0% / 12% 12%
Ungarn 5% / 27% 27% 27% 27% 5% / 27% 5% / 27% 5%
Zypern 9% 5% 19% 19% 19% 5% / 9% / 19% 9%
Schweiz 2,5% / 8,1% 8,1% 8,1% 2,5% 2,5% 8,1% 3,7%
(*) Die Datenbank weist für diese Staaten regional variierende Steuersätze aus.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333