Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/10901 –
Ausgestaltung und Umsetzung der Pharmastrategie der Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Infolge der bis heute anhaltenden Lieferengpässen von Arzneimitteln in
Deutschland und der sich daran entzündenden Debatte (vgl. u. a.
www.br.de/n
achrichten/bayern/jetzt-wird-irenat-knapp-medikamenten-engpass-immer-schl
immer,TxJQ2gu) hat die Bundesregierung am 30. November 2023 ein
Strategiepapier zur „Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Pharmabereich
in Deutschland – Handlungskonzepte für den Forschungs- und
Produktionsstandort“ vorgelegt. Damit „soll Deutschland als Forschungs- und
Produktionsstandort für die Pharmabranche wieder attraktiver werden“ (vgl.
www.bun
desgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/nationale-pharmastra
tegie-beschlossen-pm-13-12-23).
Die Fragesteller sehen eine Standortstrategie für die pharmazeutische Industrie
in Deutschland nicht nur als sinnvoll an, sondern auch als überfällig. Die
Unterbrechung der Lieferketten während der Corona-Pandemie, die anhaltenden
Lieferengpässe mit versorgungsrelevanten Wirkstoffen, aber auch die
Restriktionen und Regulierungen durch das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz
schwächen nach Auffassung der Fragesteller den Pharmastandort Deutschland schon
rein aus wirtschaftspolitischer Sicht. Auch und vor allem muss es nach
Überzeugung der Fragesteller gesundheitspolitisch das oberste Ziel der
Bundesregierung sein, die Sicherstellung einer hohen Versorgungsqualität mit
Arzneimitteln für alle Patientinnen und Patienten zu jeder Zeit zu gewährleisten. Mit
Blick auf den Wortlaut der „Pharmastrategie“ der Bundesregierung (s. o.)
ergeben sich für die Fragesteller jedoch noch etliche Fragen zur konkreten
Ausgestaltung und Umsetzung der von der Bundesregierung vorgelegten
Handlungskonzepte.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die pharmazeutische Industrie ist eine Leitindustrie der deutschen
Volkswirtschaft. Eine langfristig starke pharmazeutische Industrie ist für die
Gesundheitsversorgung und den Wirtschaftsstandort von großer Bedeutung. Die
COVID-19-Pandemie hat verdeutlicht, welche Stärken die pharmazeutische
Industrie in der Umsetzung von Forschung und Entwicklung hin zu
lebensrettenden Produkten besitzt.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/11090
20. Wahlperiode 17.04.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 16. April 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Um die Attraktivität des Pharmastandorts Deutschland zu erhöhen sowie eine
zuverlässige Versorgung sicherzustellen, setzt sich die Bundesregierung für
international wettbewerbsfähige und verlässliche Rahmenbedingungen in
Deutschland und auch in der EU ein und hat am 13. Dezember 2023 ein
Strategiepapier zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Pharmabereich in
Deutschland beschlossen. Eine gute Forschungsinfrastruktur mit
hochqualifizierten Fachkräften und ein gutes Investitionsumfeld sind dafür unerlässlich.
Verfahren sollen vereinfacht und beschleunigt, die Digitalisierung
vorangetrieben und Anreize für die Ansiedlung von Herstellungsstätten in der EU sowie
für die Diversifizierung von Lieferketten geschaffen werden. Darüber hinaus
sollen Innovations- und Forschungsprojekte gefördert werden.
Die Bundesregierung schafft somit verlässliche Rahmenbedingungen, die die
Attraktivität des deutschen Standortes für die pharmazeutische Industrie
sicherstellen. Wesentliche Maßnahmen daraus sollen bereits mit dem
Medizinforschungsgesetz umgesetzt werden. Nachdem das Kabinett am 27. März 2024
den Entwurf des Medizinforschungsgesetz beschlossen hat, folgen nunmehr die
parlamentarischen Beratungen, einschließlich einer Anhörung. Die Ergebnisse
der parlamentarischen Beratungen bleiben abzuwarten.
1. Kennt die Bundesregierung den an die Fragesteller herangetragenen
Vorschlag, bei Genehmigungsanträgen für Strahlenschutzverfahren sowohl
das Anzeige- als auch das Genehmigungsverfahren in das
Genehmigungsverfahren klinischer Prüfungen zu integrieren und den beiden
Bundesoberbehörden (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
(BfArM), Paul-Ehrlich-Institut (PEI)) zu übertragen, anstatt die
Genehmigungsanträge für Strahlenschutzverfahren gemeinsam mit dem Antrag
auf Genehmigung der klinischen Prüfung bei der koordinierenden
Zulassungsbehörde einzureichen, und wie verhält sie sich dazu?
Der Vorschlag, sowohl die Anzeige- als auch die Genehmigungsverfahren
hinsichtlich der Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am
Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung in das
Genehmigungsverfahren klinischer Prüfungen zu integrieren, ist der Bundesregierung bekannt.
Die Vor- und Nachteile dieses Vorschlags sowie anderer denkbarer Optionen
einer Verzahnung der strahlenschutzrechtlichen und der arzneimittelrechtlichen
Prüfungen wurden bei der Erarbeitung des Regierungsentwurfs des
Medizinforschungsgesetzes sorgfältig geprüft und gegeneinander abgewogen.
2. Hat die Bundesregierung geprüft, ob und inwieweit praxistaugliche
Mustervertragsklauseln für die Verträge zwischen Sponsoren, Prüfzentren
und ggf. Dritten zumindest in weiten Teilen auch verbindlich eingeführt
werden, um den gängigen „Wildwuchs“ und die sich daraus ergebenden
Verzögerungen wirklich zu begegnen?
Wie ist die Aktualität der Inhalte der Klauseln und Verträge
sichergestellt, bzw. wie werden notwendigen Updates erarbeitet und umgesetzt?
Die Bundesregierung hat die zur Verfügung stehenden Optionen sorgfältig
unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Wertungen geprüft und
gegeneinander abgewogen. Die Bundesregierung hat sich aus
Verhältnismäßigkeitsgründen für die Bekanntmachung von Standardvertragsklauseln entschieden
und wird die weiteren Entwicklungen genau beobachten.
3. Inwieweit sieht die Bundesregierung in der Errichtung einer Bundes
Ethik Kommission eine zusätzliche Institution und damit die Schaffung
von noch mehr Bürokratie?
Mit der vorgesehenen Schaffung einer Spezialisierten Ethik-Kommission für
besondere Verfahren soll die Expertise für besonders komplexe und
eilbedürftige Verfahren gebündelt und dadurch eine schnelle Bearbeitung durch
Expertinnen und Experten ermöglicht werden.
4. Kennt die Bundesregierung den Vorschlag, den bestehenden Ethik-
Kommissionen einheitliche Kriterien zur Beurteilung vorzugeben und
einzelne Ethik-Kommissionen zu spezialisieren, die dann stellvertretend und
federführend für alle sonstigen ein Votum abgeben (analog zur
federführenden Datenschutzaufsicht), und wie verhält sie sich zu diesem?
Der Bundesregierung ist der Vorschlag bekannt. Die Vor- und Nachteile dieses
Vorschlags sowie anderer denkbarer Optionen wurden bei der Erarbeitung des
Regierungsentwurfs des Medizinforschungsgesetzes sorgfältig geprüft und
gegeneinander abgewogen. Der Regierungsentwurf sieht – auch auf Wunsch der
registrierten Ethik-Kommissionen der Länder selbst – vor, dass sich die
registrierten Ethik-Kommissionen der Länder eigenständig auf bestimmte Verfahren
spezialisieren, wie beispielsweise auf geeignete medizinische Indikationen,
Bevölkerungsgruppen und Studienphasen oder -typen. Durch die Schaffung von
Spezialzuständigkeiten können die Verfahren zusätzlich professionalisiert und
beschleunigt werden.
Des Weiteren soll – ebenfalls auf Wunsch der registrierten Ethik-
Kommissionen der Länder selbst – eine Richtlinienbefugnis des Arbeitskreises
Medizinischer Ethik-Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland e. V. (AKEK)
eingeführt werden. Durch eine verstärkte Harmonisierung der Entscheidungen
der beteiligten Ethik-Kommissionen soll einerseits mehr Rechtssicherheit für
die Sponsoren klinischer Prüfungen geschaffen und andererseits eine weitere
Vereinfachung und Beschleunigung der einzelnen Verfahren erreicht werden.
Die Richtlinien sollen auch für die Spezialisierte Ethik-Kommission für
besondere Verfahren gelten.
5. Hat die Bundesregierung eine Bewertung über die Unabhängigkeit im
Sinne der Deklaration von Helsinki einer Bundes-Ethik-Kommission,
deren Mitglieder das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beruft
und deren Geschäftsstelle beim BfArM, einer Behörde im
Geschäftsbereich des BMG, die auch die klinischen Prüfungen genehmigt,
eingerichtet wird, und wie lautet diese Bewertung?
Die Unabhängigkeit der Mitglieder der Spezialisierten Ethik-Kommission für
besondere Verfahren ist – ebenso wie bei den registrierten Ethik-Kommissionen
der Länder – durch entsprechende gesetzliche Vorgaben sichergestellt. Daher ist
es unerheblich, ob eine Ethik-Kommission beim Bund, beim Land (siehe Ethik-
Kommission des Landes Berlin) oder bei einer anderen öffentlich-rechtlichen
Stelle eingerichtet wird. Die Mitglieder müssen stets für jedes einzelne
Verfahren eine Unabhängigkeitserklärung abgeben. Jedes Mitglied muss schriftlich
bestätigen, dass es frei von unzulässiger Beeinflussung ist. Die Unabhängigkeit
der Mitglieder der registrierten Ethik-Kommissionen der Länder ist im
Arzneimittelgesetz (AMG) und in der Klinische Prüfung-Bewertungsverfahren-
Verordnung (KPBV) geregelt (vgl. § 41a Absatz 3 Nummer 7 AMG, § 3 Absatz 7
i. V. m. Anlage 1 und 2 KPBV). Für die Spezialisierte Ethik-Kommission für
besondere Verfahren sind die gleichen Anforderungen in § 41c Absatz 4 AMG-
Entwurf vorgesehen. Darüber hinaus gewährleistet eine strikte organisatorische
Trennung der Geschäftsstelle der Spezialisierten Ethik-Kommission für
besondere Verfahren von der für die Genehmigung der klinischen Prüfung
zuständigen Stelle die unabhängige Aufgabenwahrnehmung.
6. Werden die Mitglieder der Bundes-Ethik-Kommission ehrenamtlich
tätig, und könnten Beamte oder Angestellte eines Bundesministeriums
oder einer Bundesbehörde diese Aufgabe im Rahmen ihrer dienstlichen
Tätigkeit wahrnehmen?
Im Regierungsentwurf ist vorgesehen, dass die Mitglieder, die stellvertretenden
Mitglieder und die externen Sachverständigen der Spezialisierten Ethik-
Kommission für besondere Verfahren ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben müssen
(siehe § 41c Absatz 4 AMG-Entwurf). Auch insofern gelten die gleichen
Anforderungen wie an die registrierten Ethik-Kommissionen der Länder.
Beamtinnen oder Beamte oder Angestellte eines Bundesministeriums oder einer
Bundesbehörde können die Aufgaben der ehrenamtlich tätigen Mitglieder der
Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren nicht im Rahmen ihrer
dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen.
7. In wie vielen Fällen wurden seit 31. Januar 2023 die vorgegebenen
Fristen der Verordnung (EU) Nummer 536/2014 durch Verschulden der nach
Landesrecht zuständigen Ethik-Kommissionen nicht eingehalten (bitte
bezogen auf die Gesamtzahl der Anträge angeben), und um wie viele
Tage durchschnittlich wurden die Fristen überschritten?
Die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 anzuwendenden Fristen sind
innerhalb des Clinical Trials Information System (CTIS) verbindlich hinterlegt,
so dass eine Ausweitung dieser Fristen im Regelfall nicht möglich ist. Nach
Angabe der Bundesoberbehörden war es in der Vergangenheit in Einzelfällen
notwendig, eine Zuarbeit der Ethik-Kommission anzumahnen. Die Anzahl an
Fällen und Tagen ist der Bundesregierung nicht bekannt.
8. In welcher Größenordnung (bitte in Tagen angeben) erwartet die
Bundesregierung eine schnellere Bearbeitung durch die Bundes-Ethik-
Kommission im Vergleich zu den bisher zuständigen gemäß § 41a Absatz 6 des
Arzneimittelgesetzes registrierten Ethikkommissionen, und wie viele
zusätzliche Anträge im Zuständigkeitsbereich der Bundes-Ethik-
Kommission erwartet die Bundesregierung durch die Einführung einer Bundes-
Ethik-Kommission?
Es soll eine höhere Konsistenz in der inhaltlichen Bewertung sowie eine
Reduktion von Rückfragen der Ethik-Kommission erreicht werden. Entsprechend
soll dies die Planbarkeit seitens der Sponsoren erhöhen und den Aufwand
sowie die Bearbeitungszeit für die Beantwortung von Fragen für die Sponsoren
im Genehmigungsverfahren reduzieren. Die Bundesregierung wird die
Entwicklung beobachten.
9. In wie vielen Fällen haben sich seit 31. Januar 2023 die nach
Landesrecht zuständigen Ethik-Kommissionen als fachlich nicht hinreichend
qualifiziert zur Bearbeitung eines Antrages erwiesen?
Wiederholt wurden die uneinheitlichen Anforderungen und Herangehensweisen
der Vielzahl der registrierten Ethik-Kommissionen der Länder und der damit
einhergehende Aufwand im Rahmen der Genehmigungsverfahren kritisiert.
Dem soll durch eine Spezialisierung der Ethik-Kommissionen begegnet
werden.
10. Mit wie vielen deutschen Ethik-Kommissionen muss seit dem 31.
Januar 2023 ein Antragsteller für eine multinationale bzw. eine
mononationale, multizentrische, an Prüfstellen in mehreren Bundesländern
durchgeführte klinische Prüfung eines Arzneimittels in Kontakt treten, an wie
vielen Stellen hat dieser Antragsteller Unterlagen einzureichen und wie
vielen Stellen gegenüber ggf. Nachfragen zu beantworten?
Nach dem Arzneimittelgesetz ist in Deutschland der Antrag auf Genehmigung
einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels bei der zuständigen
Bundesoberbehörde einzureichen. Diese beteiligt nur die jeweils zuständige Ethik-
Kommission. Dies ist je Verfahren nur eine einzige Ethik-Kommission.
Der Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung wird über das EU-
Portal CTIS gestellt. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
(BfArM) ermittelt die zuständige registrierte Ethik-Kommission anhand des
von den registrierten Ethik-Kommissionen erstellten
Geschäftsverteilungsplans. Sämtliche Kommunikation zwischen der zuständigen
Bundesoberbehörde, der zuständigen registrierten Ethik-Kommission und dem Antragsteller
erfolgt über CTIS.
Für das strahlenschutzrechtliche Anzeige- und Genehmigungsverfahren einer
klinischen Prüfung muss der Antragsteller bisher außerhalb des CTIS-Portals
die Unterlagen bei der zuständigen Ethik-Kommission und dem Bundesamt für
Strahlenschutz einreichen. Mit Implementierung des
Medizinforschungsgesetzes wird dies angepasst, so dass auch diese Verfahren mit einer Einreichung
vollständig über das CTIS-Portal durchgeführt werden können.
11. Wie viele Vollzeitstellen welcher Fachrichtungen plant die
Bundesregierung in der Geschäftsstelle der Bundes-Ethik-Kommission beim
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte einzurichten?
Gemäß dem Regierungsentwurf des Medizinforschungsgesetzes sind für den
Betrieb der Geschäftsstelle der Spezialisierten Ethik-Kommission für
besondere Verfahren drei Stellen des höheren Dienstes, sechs Stellen des gehobenen
Dienstes und zwei Stellen des mittleren Dienstes vorgesehen.
12. Wie viele Mitglieder der Bundes-Ethik-Kommission plant die
Bundesregierung zu berufen, wie viele Ausschüsse innerhalb der Bundes-Ethik-
Kommission sollen gebildet werden, und in welchem Abstand sollen
Sitzungen der Bundes-Ethik-Kommission stattfinden?
Gemäß § 41c Absatz 1 Nummer Satz 2 AMG-Entwurf i. V. m. § 41a Absatz 3
Nummer 1 AMG besteht die Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere
Verfahren aus mindestens sieben Mitgliedern sowie deren Stellvertretern.
Es wird angenommen, dass die Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere
Verfahren je Stellungnahme eine Sitzung abhält und für diese ein Arbeitstag
mit acht Stunden angesetzt werden kann. Gemäß § 41c Absatz 2 AMG-Entwurf
gibt sich die Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren eine
Geschäftsordnung; in dieser können auch die Bildung von Ausschüssen und der
Abstand zwischen den Sitzungen festgelegt werden.
13. Welche Anzahl von zu bearbeitenden Anträgen für die Bundes-Ethik-
Kommission, basierend auf den Antragszahlen des Jahres 2023, hat die
Bundesregierung ihren Überlegungen zugrunde gelegt, und wie hoch ist
dabei der jeweilige Anteil der auf die Bundes-Ethik-Kommission
entfallenden Anträge (bitte nach klinischen Prüfungen, die in der
Notfalleinsatzgruppe der Europäischen Arzneimittel-Agentur gemäß Artikel 15
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nummer 2022/123 behandelt werden:
solchen, die einem übergreifenden Masterprotokoll folgen, das mehrere
Teilstudien mit einem oder mehreren Arzneimitteln und mit Patienten
mit gleichen oder unterschiedlichen Erkrankungen umfasst, solchen, bei
denen neue Arzneimittel erstmalig am Menschen geprüft werden, sowie
solchen von Arzneimitteln für neuartige Therapien gemäß § 4 Absatz 9
des Arzneimittelgesetzes, aufschlüsseln)?
Der Regierungsentwurf geht auf Grundlage einer Schätzung des BfArM davon
aus, dass für den Zuständigkeitsbereich der Spezialisierten Ethik-Kommission
für besondere Verfahren mit einem Antragsvolumen von insgesamt etwa
150 Erstanträgen und zusätzlich etwa 60 genehmigungspflichtigen
wesentlichen Änderungen zu rechnen ist.
Für das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und das BfArM konnten für das Jahr 2023
nachfolgende Zahlen evaluiert werden:
Initiale Antragszahlen:
• Klinische Prüfungen mit Arzneimitteln für neuartige Therapien (ATMP):
56,
• Klinische Prüfungen mit Erstanwendung am Menschen: 78,
• Klinische Prüfungen, die zuvor in der Notfall-Einsatzgruppe der
Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) beraten wurden: 1,
• Klinische Prüfungen, die einem komplexen Masterprotokoll folgen: 18.
Substantial Modifications (Änderungsanzeigen) in Bezug auf Teil I des
Bewertungsberichts:
• Klinische Prüfungen mit ATMP: 13,
• Klinische Prüfungen mit Erstanwendung am Menschen: 39,
• Klinische Prüfungen, die einem komplexen Masterprotokoll folgen: 15.
14. Ist nach Auffassung der Bundesregierung zum heutigen Zeitpunkt
gewährleistet, dass das EU-Portal CTIS (Clinical Trials Information
System) und die EU-Datenbank gemäß Artikel 82 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 536/2014 voll funktionsfähig sind und die gemäß Artikel 82
Absatz 1 festgelegten Funktionsmerkmale erfüllen?
Grundsätzlich ist CTIS nach Einschätzung der Bundesoberbehörden BfArM
und PEI funktionsfähig. Im Verlauf der vergangenen zwölf Monate wurden
deutliche Verbesserungen in CTIS erzielt, insbesondere die Stabilität des
Systems hat sich verbessert. Dabei sind an verschiedenen Stellen des Systems noch
Behelfslösungen erforderlich, die im System noch nicht korrekt implementiert
wurden. Mit der Initiative „Accelerating Clinical Trials in the EU“ der
Europäischen Kommission, der EMA und dem Netzwerk der Leiterinnen und Leiter
der nationalen Zulassungsbehörden im europäischen Wirtschaftsraum (Heads
of Medicines Agencies), wird der Verbesserungsprozess stetig fortgesetzt.
15. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie die registrierten Ethik-
Kommissionen CTIS hinsichtlich Qualität, Funktionalität, Effizienz und
Arbeitsersparnis im Vergleich zum früheren Vorgehen bewerten?
Ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Qualität der Bewertungen der
Anträge seitens der Ethikkommissionen durch die Einführung von CTIS
gestiegen?
Auf Grundlage der bisherigen Kommunikation und insbesondere dem
regelmäßigen Austausch zwischen den registrierten Ethik-Kommissionen und dem
Vorstand des AKEK mit den Bundesoberbehörden BfArM und PEI wurde
deutlich, dass die Ethik-Kommissionen vor den gleichen grundsätzlichen
Herausforderungen der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 stehen wie die anderen
Beteiligten, also Bundesoberbehörden und Antragsteller auch.
Die Qualität der Bewertungen durch die Ethik-Kommissionen kann nicht
verlässlich mit den Bewertungen der Ethik-Kommissionen vor der
Implementierung der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 verglichen werden, da die
Bewertungsverfahren durch Bundesoberbehörden und Ethik-Kommissionen damals
getrennt durchgeführt wurden.
16. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die aktuellen Zahlen
der dokumentierten CTIS-Mängel in den Lists of Known Issues der
European Medicines Agency EMA (Europäische Arzneimittel-Agentur)
(euclinicaltrials.eu/documents/20482/2921143/CTIS List of known
issues for Sponsors – v1.0.28.0.pdf/CTIS List of known issues for
Sponsors – v1.0.28.0.pdf sowie euclinicaltrials.eu/documents/20482/2921143/
CTIS List of known issues for Authorities – v1.0.28.0.pdf/CTIS List of
known issues for Authorities – v1.0.28.0.pdf), wie viele dieser CTIS-
Mängel existierten bereits im Januar 2022 (euclinicaltrials.eu/documents/
20482/2921143/Known+issues-sponsors-v1.0.0.5-Jan-2022/4d45be9c-95
8c-b310-ae99-a518e0cfe7c1.pdf sowie euclinicaltrials.eu/documents/204
82/2921143/Known+issues-authorities-v1.0.0.5-Jan-2022/15b2be68-d6b
7-b5de-d4f4-43bef71494ba.pdf), und wie bewertet die Bundesregierung
den Anteil von seit zwei Jahren nicht behebbaren Mängeln?
Die in der Fragestellung benannten Dokumente können auf der Internetseite
https://euclinicaltrials.eu/website-outages-and-system-releases/ in
unterschiedlichen Versionen aufgerufen werden. In den Dokumenten werden auch
Behelfslösungen für bestehende Problemstellungen bis zu deren endgültiger Lösung
aufgezeigt. Insbesondere solche Problemstellungen, die nach Auffassung der
EMA keine gravierenden Auswirkungen auf den Ablauf des
Genehmigungsverfahrens haben, werden daher gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt
abschließend bearbeitet.
17. Wie bewertet die Bundesregierung, dass der bereits im Januar 2022
aufgeführte Sponsor-seitige CTIS-Mangel CTCS-22403, demzufolge der
Benutzer eine Neustartmeldung einer aufgrund eines Nutzen- bzw.
Risikoproblems gestoppten klinischen Prüfung erstellen und einreichen kann,
ohne eine Genehmigung für den Neustart der Prüfung erhalten zu haben,
in der derzeit aktuellsten List of Known Issues immer noch unverändert
weiterexistiert (vgl. euclinicaltrials.eu/documents/20482/2921143/Know
n+issues-sponsors-v1.0.0.5-Jan-2022/4d45be9c-958c-b310-ae99-a518e0
cfe7c1.pdf, S. 6, und euclinicaltrials.eu/documents/20482/2921143/CTIS
List of known issues for Sponsors – v1.0.28.0.pdf/CTIS List of known
issues for Sponsors – v1.0.28.0.pdf, S. 7)?
Nach Kenntnis des BfArM und PEI werden in der „List of known issues für
Sponsor Users“ auch solche Fragen bzw. Problemstellungen weiterhin
aufgeführt, die aus der Sicht der EMA mittels einer Behelfslösung vorübergehend
behoben wurden bzw. die nach Auffassung der EMA keine gravierenden
Auswirkungen auf den Ablauf des Genehmigungsverfahrens haben. Eine
entsprechende Behelfslösung für die in der Fragestellung genannte Problemstellung
wird in der aktuellen Version der „List of known issues for Sponsor User“
beschrieben.
18. Welche Risiken könnten aus Sicht der Bundesregierung entstehen , wenn
sich bei länderübergreifenden Forschungsvorhaben die beteiligten
Partner dafür entscheiden können, dass eine einzige Datenschutzaufsicht
allein zuständig wird, und wer soll in diesem Falle nach welchen
Kriterien die Auswahl treffen?
Aus Sicht der Bundesregierung entstehen keine Risiken durch die alleinige
Zuständigkeit einer einzigen Datenschutzaufsicht.
Hinsichtlich der Kriterien wird auf § 5 Absatz 4 des
Gesundheitsdatennutzungsgesetzes verwiesen.
19. Wie sollen Leistungserbringer befähigt werden, Gesundheitsdaten zu
teilen – ohne konkrete Regelungen für Interoperabilität und Datenqualität,
und wie können weitere Register angebunden werden?
Die Förderung von offenen und einheitlichen Standards ist entscheidend, um
die Interoperabilität zwischen verschiedenen Sektoren zu erleichtern, um so
einen sektorenübergreifenden Informationsaustausch sicherzustellen. In den
vergangenen Jahren wurden vom Bundesministerium für Gesundheit daher
bereits wichtige Weichen gestellt, damit IT-Systeme ihre Daten auf einem
volldigitalen Weg untereinander austauschen können. So wird mit dem am 26. März
2024 in Kraft getretenen Digital-Gesetz der „Interoperabilitätsprozess“
weiterentwickelt. Hierzu wird u. a. die Koordinierungsstelle für Interoperabilität im
Gesundheitswesen zu einem Kompetenzzentrum weiterentwickelt und dessen
Aufgaben-, Zuständigkeits- und Kompetenzbereich erweitert.
20. Kennt die Bundesregierung Vorschläge, die Rabattvertragsregeln aus
dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und
Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) zu Antibiotika nicht nur auf onkologische
Präparate zu beschränken, sondern auf den gesamten
Ausschreibungsmarkt, also für alle Arzneimittel der Grundversorgung, auszuweiten, und
wie verhält sie sich zu diesen?
Der Bundesregierung liegen bisher neben den Onkologika keine Empfehlungen
oder Vorschläge zu weiteren Wirkstoffen vor, auf die die
Rabattvertragsregelungen ausgeweitet werden sollen.
21. Wann ist damit zu rechnen, dass Anreizsysteme für Produktionsstätten
von der Bundesregierung nicht nur „geprüft“ werden, wie es im
Strategiepapier heißt, sondern dass die Bundesregierung hier konkrete
Maßnahmen auf den Weg bringt, und zwar getrennt sowohl nach
Neuansiedlungen als auch nach Maßnahmen für noch bestehende
Produktionsstätten, und wie sollen diese dann auch monetären Anreize finanziert
werden?
Die Prüfung von Anreizsystemen umfasst eine Bestandsaufnahme bestehender
Herstellungsstätten in Deutschland, eine Bedarfsanalyse sowie die Prüfung von
beihilferechtlichen und haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen. Die
Bundesregierung wird ausschließlich Maßnahmen vorschlagen, die zuvor geprüft und
als sachgerecht bewertet wurden.
22. Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung für die Beschleunigung
der Genehmigungsverfahren für Produktionsanlagen sowie der
Genehmigung für die Herstellung von Therapien vor?
Die Bundesregierung arbeitet intensiv daran, in dieser Legislaturperiode
Planungs- und Genehmigungsverfahren deutlich zu beschleunigen. Seit Sommer
2023 wurden mehrere Bund-Länder-Gespräche unter Leitung des
Bundeskanzleramts geführt, um die Einigung aus dem Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP für einen „verlässlichen und
nachhaltigen Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung mit
den Ländern“ umzusetzen. Am 6. November 2023 wurde auf der Konferenz der
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder (MPK) der Pakt für
Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und
Ländern beschlossen. Bundeskanzleramt und Länder etablieren einen
dauerhaften Austausch, um die Umsetzung der Vereinbarungen zu begleiten. Die
Wirksamkeit der jeweils eingeleiteten Beschleunigungsmaßnahmen wird stetig
evaluiert, gegebenenfalls ergänzt oder angepasst werden. Ein Bericht zur
Umsetzung wird für Mai 2024 erwartet.
Die Entscheidung über die Erteilung einer Herstellungserlaubnis nach § 13 des
Arzneimittelgesetzes trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die
Betriebsstätte liegt oder liegen soll. Bei bestimmten Arzneimitteln ergeht die
Entscheidung über die Erlaubnis im Benehmen mit der zuständigen
Bundesoberbehörde. Im Regierungsentwurf des Medizinforschungsgesetzes ist eine Regelung
zur Harmonisierung der Auslegungspraxis im Bereich der Herstellung von
Arzneimitteln für neuartige Therapien sowie patientenindividuellen Arzneimitteln
zur antibakteriellen Therapie enthalten.
23. Wie will die Bundesregierung auf EU-Ebene ihre ablehnende Haltung
bezüglich einer Verkürzung des Unterlagenschutzes und ihre aus Sicht
der Fragesteller zu begrüßende Strategie einer Vereinfachung
regulatorischer Rahmenbedingungen im EU-Recht (pharma-fakten.de/news/nation
ale-pharmastrategie-fuer-deutschland/) gegenüber der EU-Kommission
und dem Europäischen Parlament durchsetzen?
Die Bundesregierung betont die hohe Bedeutung bestehender Schutzrechte
(insbesondere des Unterlagenschutzes) für die Entwicklung neuer und
innovativer Arzneimittel für Patientinnen und Patienten und die
Wettbewerbsfähigkeit der EU als Standort für die pharmazeutische Forschung und Entwicklung.
Es ist erforderlich, ein insgesamt ausgewogenes System und günstige
Bedingungen für industrielle Investitionen zu bewahren. Die Bundesregierung bringt
sich in diesem Sinne in den Verhandlungen ein und wirbt auch bilateral für
diese Position.
24. Wie steht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang zu einer
Verpflichtung zur Vermarktung neuer Wirkstoffe in der gesamten EU, die
von Experten als nicht praktikabel eingeschätzt wird?
Die Verknüpfung der Länge des Unterlagenschutzes mit einer Verpflichtung zur
Vermarktung neuer Arzneimittel in der gesamten EU wird von der
Bundesregierung kritisch gesehen. Die Vermarktung hängt maßgeblich von den
jeweiligen Preisbildungs- und Erstattungssystemen ab, die in nationaler
Zuständigkeit liegen und in den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich
ausgestaltet sind.
25. Wie können nach Vorstellungen der Bundesregierung die Verfahren der
Forschung-und-Entwicklung-Förderung weiter vereinfacht werden?
Warum bleiben in diesem Zusammenhang für die Verbesserung des
Wagniskapitalangebots steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten außen vor,
und warum folgt die Bundesregierung hier nicht dem Vorbild in anderen
Ländern?
Die Bundesregierung prüft fortwährend, wie administrative Hürden bei der
Beantragung und Verwaltung von Forschungsförderung weiter reduziert werden
können, um die Förderung im Bereich Forschung und Entwicklung zu
dynamisieren. Mit dem am 22. März 2024 im Bundesrat verabschiedeten
Wachstumschancengesetz profitiert die Forschungszulage von erheblichen Verbesserungen
für Forschungsaktivitäten von Unternehmen. Diese kommen entsprechend auch
in Deutschland forschenden Pharmaunternehmen zugute.
Beteiligungsinstrumente fördern bereits heute branchenoffen junge
wachstumsorientierte Unternehmen. Auf diese Weise werden zahlreiche forschende
Unternehmen der Pharmaindustrie unterstützt. Beteiligungen erfolgen entweder
direkt z. B. durch den High-Tech-Gründerfonds (HTGF) oder indirekt über
Investments in Wagniskapitalfonds durch Instrumente wie den Wachstumsfonds
Deutschland oder den ERP/EIF-Dachfonds. Zusätzlich sind Mittel des
Zukunftsfonds für Direktbeteiligungen gemeinsam mit VC-Fonds an
aussichtsreichen Unternehmen u. a. im Pharmasektor reserviert, damit soll eine weitere
Variante der Förderung möglich werden.
Am 17. November 2023 wurde zudem das Zukunftsfinanzierungsgesetz vom
Deutschen Bundestag beschlossen. Es ist Ende des Jahres 2023 in Kraft
getreten und hat die Finanzierungsbedingungen für kleine und mittlere Unternehmen
und damit insbesondere für Start-ups verbessert. Mit der im April 2023 neu
veröffentlichten EXIST-Förderrichtlinie hat die Bundesregierung außerdem das
Förderangebot von EXIST-Forschungstransfer weiter flexibilisiert. Mit den
erweiterten finanziellen und operativen Möglichkeiten bei EXIST-
Forschungstransfer können die typischen langen Entwicklungszeiträume und der hohe
Kapitalbedarf, insbesondere bei Wirkstoff- und Impfstoffprojekten, angemessen
berücksichtigt und ressourcen- und zeitintensive Entwicklungsarbeiten
finanziert werden. Mit den flexibleren Rahmenbedingungen bei EXIST-
Forschungstransfer werden bereits jetzt mehrere Pharmaprojekte bis zum Erreichen der
Anschlussfähigkeit an eine private VC-Anschlussfinanzierung unterstützt. Die
geplante Neuauflage der Fördermaßnahme GO-Bio leistet komplementär zu
EXIST-Forschungstransfer eine maßgeschneiderte Förderung von Projekten in
den Lebenswissenschaften, inklusive des Pharmabereichs.
In Bezug auf die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung durch
das Forschungszulagengesetz prüft die Bundesregierung fortlaufend
Verfahrensvereinfachungen und -verbesserungen. Die derzeitige und bewährte
zweistufige Ausgestaltung des Verfahrens führt die Fachkompetenzen der jeweils
sachnäheren Akteure zusammen und kann so insbesondere erreichen, dass jeder
Antragstellende bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt Klarheit über die
steuerliche Förderfähigkeit seiner Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten
erlangen kann.
Der Einführung einer Sonderabschreibung für Anteile an Unternehmen stehen
grundsätzliche Erwägung entgegen. Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften
handelt es sich um nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, die grundsätzlich nicht
abschreibungsfähig sind. Nur bei im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen, die
dauerhaft in ihrem Wert gemindert sind, besteht die Möglichkeit einer
Teilwertabschreibung. Die Abschreibung eines nicht abnutzbaren, werthaltigen
Wirtschaftsguts sieht das Einkommensteuerrecht nicht vor und dies ist auch bei
Wagniskapitalinvestments nicht erforderlich. Der Erwerb solcher
Wirtschaftsgüter führt auch wirtschaftlich betrachtet nicht zu einem Verlust, da es sich nur
um eine Vermögensumschichtung (Geld gegen Anteil an Kapitalgesellschaft)
handelt. Da damit die steuerliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nicht
geschmälert wird, widerspräche die Einführung einer Abschreibung dem
Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
26. Wie soll aus Sicht der Bunderegierung die Vertraulichkeit des
Erstattungsbetrags aus den AMNOG (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz)-
Verhandlungen gewährleistet werden, wenn zahlreiche Institutionen wie
alle gesetzlichen Krankenkassen, die privaten Krankenversicherungen,
die Beihilfestellen, Krankenhäuser und Justizvollzugsanstalten die
Rabatthöhe kennen müssen?
Durch die im Regierungsentwurf des Medizinforschungsgesetzes vorgesehene
Verhandlungsoption für den pharmazeutischen Unternehmer wird der
Erstattungsbetrag in diesen Fällen künftig nicht mehr verpflichtend zu melden und in
den allgemein verwendeten Verzeichnissen öffentlich zugänglich sein. Damit
wird der Erstattungsbetrag nur Anspruchsberechtigten zum Zwecke der
Abrechnung zugänglich gemacht.
27. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die
Wettbewerbsfähigkeit der Pharmaunternehmen nicht durch die mit den „Leitplanken“
eingefügte Regelung gefährdet wird, dass für Wirkstoffe, die z. B. in
Kombinationstherapien eingesetzt werden, ein Preis verhandelbar ist, der zu
angemessen höheren Preisen führt (sog. value-based pricing)?
Durch das am 12. November 2022 in Kraft getretene GKV-
Finanzstabilisierungsgesetz wurden die sogenannten „Leitplanken“ für die
Erstattungsbetragsverhandlungen in § 130b Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) eingeführt. Sie gelten für neue patentgeschützte Arzneimittel mit
geringem, nicht quantifizierbarem oder fehlendem patientenrelevanten
Zusatznutzen und einer bereits hochpreisigen, patentgeschützten Vergleichstherapie
(Preisanker). Neue patentgeschützte Arzneimittel mit einem beträchtlichen oder
erheblichen Zusatznutzen sind von den neuen Vorgaben ausdrücklich
ausgenommen. Eine wertebasierte Preisbildung findet also weiterhin statt. Die
„Leitplanken“ finden unabhängig davon Anwendung, ob das neue patentgeschützte
Arzneimittel in Kombinationstherapien eingesetzt wird.
28. Welche Korrekturen im Erstattungssystem wären für die
Bundesregierung dahingehend vorstellbar, dass die GKV (gesetzliche
Krankenversicherung)-Finanzstabilität auch durch Regulierungen in der
Arzneimittelversorgung gewährleistet werden soll, obwohl die Umsätze
pharmazeutischer Unternehmer nur etwa 11 Prozent der GKV-Ausgaben
umfassen und allein die Herstellerabschläge im Jahr 2023 etwa 9,65 Mrd.
Euro betragen (wobei zusätzliche Regulierungen wie Preismoratorium,
Importförderung und Festbeträge dabei noch gar nicht eingerechnet sind)
und eingedenk der Tatsache, dass ein Pharmastandort nur dann attraktiv
sein kann, wenn die Erstattungsbeträge für Arzneimittel nicht nur
auskömmlich sind, sondern auch zu Reinvestitionen in Forschung und
Produktion führen?
Der Standort Deutschland bietet der Pharmabranche hinsichtlich des
Marktzugangs auch im internationalen Vergleich gute Rahmenbedingungen. Die
Anbieter patentgeschützter Arzneimittel profitieren hier von etablierten Strukturen.
Patientinnen und Patienten erhalten frühzeitig und umfassend Zugang zu
innovativen, häufig lebensrettenden bzw. lebensverbessernden Therapien.
Arzneimittelausgaben stellen für die GKV nach Krankenhausausgaben mittlerweile
den zweitgrößten Leistungsbereich dar. Hierzu tragen insbesondere
hochpreisige patentgeschützte Arzneimittel bei, deren dynamisch steigende Ausgaben
eine große Herausforderung für das solidarische Gesundheitssystem darstellen.
Belege dafür, dass die Wettbewerbsfähigkeit von pharmazeutischen
Unternehmern durch die gesetzlichen Regelungen gefährdet ist, liegen der
Bundesregierung nicht vor. Es wird insoweit auf den Evaluationsbericht über die
Auswirkungen der Änderungen durch das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz auf die
Versorgung mit Arzneimitteln (Bundestagsdrucksache 20/10008) verwiesen.
Mit der Strategie zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den
Pharmabereich in Deutschland wurde beschlossen, diesen Evaluierungsprozess im Jahr
2024 in Form einer externen Evaluation fortzuführen. Die Ergebnisse sind
abzuwarten.
29. Wie will die Bundesregierung die selbst angekündigte
Entbürokratisierung mit Blick auf das bislang weitgehend nicht avisierte
Erstattungssystem für Arzneimittel erreichen, wenn nach Auffassung der Fragesteller
zu erwarten ist, dass die von ihr angekündigten Maßnahmen
(Beendigung des seit 2010 geltenden Preismoratoriums, Beendigung der
automatischen Substitution von Biopharmazeutika auf Apothekenebene,
Abschaffung der Reimportförderklausel, Rücknahme der Abschläge für
Kombinationstherapien oder Verwurfsrabatte) eher zusätzliche, hoch
bürokratische und kaum praktikable Instrumente neu eingeführt werden
sollen?
Nach § 12 SGB V müssen die Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des
Notwendigen nicht überschreiten. Um die gesetzliche Krankenversicherung
finanziell nicht zu überlasten ist es daher notwendig, mit geeigneten
Preisregulierungsinstrumenten eine Arzneimittelversorgung im Sinne des
Wirtschaftlichkeitsgebotes zu gewährleisten. Der Bundesregierung ist es ein großes Anliegen,
dass entsprechende Regelungen effizient ausgestaltet werden und, wo möglich,
kein zusätzlicher bürokratischer Aufwand entsteht.
30. Welche Auswirkungen haben die im Referentenentwurf zum
Tierschutzgesetz vorgesehenen Strafverschärfungen im Bereich von Tierversuchen
auf die Erreichung der Ziele der Pharmastrategie?
31. Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass die Zielsetzungen der
Pharmastrategie nicht durch Vorgaben der Novelle des Tierschutzgesetzes
konterkariert werden?
Die Fragen 30 und 31 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die konkreten Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für Tierversuche
werden durch den vorliegenden Referentenentwurf zur Änderung des
Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes nicht
geändert. Zentrale Ziele der Änderung des Tierschutzgesetzes sind die
umfassende Stärkung und Verbesserung des Tierschutzes. Der Entwurf zielt dabei auf
verschiedene Bereiche des Umgangs mit und der Haltung von Tieren ab. Die
Bundesregierung strebt dabei einen angemessenen Ausgleich zwischen dem
Tierschutz und anderen Verfassungsgütern – wie beispielsweise der
Forschungsfreiheit – an. Derzeit werden die eingegangenen Stellungnahmen aus
der Länder- und Verbändeanhörung geprüft und der vorliegende
Referentenentwurf wird gegebenenfalls geändert.
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