Bürgergeld trotz Erwerbstätigkeit
der Abgeordneten Jessica Tatti, Dr. Sahra Wagenknecht, Ali Al-Dailami, Sevim Dağdelen, Klaus Ernst, Andrej Hunko, Christian Leye, Amira Mohamed Ali, Żaklin Nastić, Alexander Ulrich und der Gruppe BSW
Vorbemerkung
Das sogenannte Bürgergeld hat zum 1. Januar 2023 das bisherige Arbeitslosengeld II abgelöst. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die trotz Bemühungen keinen Arbeitsplatz finden oder ein Einkommen erzielen, das den grundlegenden Bedarf deckt, haben (bei Hilfebedürftigkeit) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Mit dem Bürgergeld soll laut der Bundesregierung nicht länger die kurzfristige Vermittlung von Arbeit im Vordergrund stehen, sondern die Qualifizierung und dauerhafte Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wer arbeitslos ist und sich weiterbilden möchte oder einen Berufsabschluss anstrebt, soll vom Jobcenter dabei unterstützt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass man Jobangebote prinzipiell ablehnen könnte. Die Rechte und Pflichten der Leistungsbezieher werden in einem Kooperationsplan erarbeitet (Servicestelle SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) 2023: www.sgb2.info/DE/Themen/Buergergeld/Fragen-und-Antworten-zum-Buergergeld/buergergeld-faq-art.html).
Der Regelbedarf erhöht sich für Alleinstehende zum 1. Januar 2024 um 61 Euro auf 563 Euro, für Paare je Partner von 451 Euro auf 506 Euro. Für nicht erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern steigt der Betrag auf 451 Euro, für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren auf 471 Euro. Bei der Berechnung des Bürgergeldes werden folgende Prinzipien angelegt: Der festgelegte Regelbedarf ergibt zusammen mit den Kosten für Unterkunft und Heizung den Gesamtbedarf einer Person. Das Einkommen wird davon abgezogen. Dabei wird jedoch der persönliche Freibetrag ausgeklammert. Der Differenzbetrag wird als Ergänzung zum Bürgergeld gezahlt. Eine Person ohne eigene Einkünfte erhält jedoch nicht dieselben finanziellen Zuwendungen wie eine Person mit ergänzenden Einkünften. Die Summe aus dem Lohn und der Ergänzung ist immer höher – und zwar um den jeweiligen Freibetrag. Wer arbeitet, verfügt über mehr Geld („Soviel Geld zahlt der Staat für Bürgergeld-Aufstocker“, Merkur, www.merkur.de/wirtschaft/so-viel-geld-zahlt-der-staat-fuer-buergergeld-aufstocker-92737052.html).
Arbeitsmarktstatistiken zeigen, dass etliche Leistungsbezieher Erwerbseinkommen erzielen, die nicht zur Deckung des Existenzminimums ausreichen. Diese Personengruppe wird als „Ergänzer“ bezeichnet. Oftmals werden diese Personen umgangssprachlich auch als „Aufstocker“ bezeichnet. Dies bezeichnet nachstehend jedoch die Gruppe von Personen, die ihr Erwerbseinkommen mit dem Bürgergeld ergänzt, die ihr Arbeitslosengeld I mit Bürgergeld aufstockt. Häufige Gründe für den Bezug von Bürgergeld trotz Erwerbstätigkeit sind niedrige Löhne, ein geringer Erwerbsumfang und/oder große Haushalte.
Laut der Agentur für Arbeit gab es im November 2023 rund 3,92 Millionen Bürgergeldbeziehende in Deutschland. Davon waren 810 436 sogenannte erwerbstätige erwerbsfähige Leistungsempfänger (Ergänzer). Das entspricht etwa 20 Prozent der erwerbsfähigen Leistungsbezieher. Im Juni 2023 arbeiteten dabei rund 80 000 Bürgergeldempfangende in Vollzeit (Auszubildende wurden dabei nicht berücksichtigt) („Wie viele Bürgergeld-Empfänger sind Aufstocker?“, Südkurier, www.suedkurier.de/ueberregional/wirtschaft/geld-finanzen/wie-viele-buergergeld-empfaenger-sind-aufstocker;art1373668,11939958). Der Staat subventioniert daher mitunter auch Niedriglöhne der Unternehmen.
Einnahmen aus Erwerbstätigkeit bis zu 100 Euro werden nach Berücksichtigung von Abgaben nicht auf das Bürgergeld angerechnet und können von den Ergänzern vollständig einbehalten werden. Beträge zwischen 100 Euro und 520 Euro werden bis zu 80 Prozent angerechnet. Im Intervall zwischen 520 Euro und 1000 Euro werden 70 Prozent und bei Beträgen zwischen 1000 Euro und 1200 Euro 90 Prozent angerechnet. Bei Bürgergeldbeziehern, die mit mindestens ein minderjähriges Kind haben bzw. mit mindestens einem minderjährigen Kind im selben Haushalt leben, erhöht sich diese Einkommensgrenze auf 1500 Euro (Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) 2023 www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Buergergeld/Leistungen-und-Bedarfe-im-Buergergeld/einkommen-und-vermoegen.html)
Nicht alle Haushalte, in denen das vorhandene Einkommen nicht zur Deckung des Existenzminimums ausreicht, erhalten Bürgergeld. In einigen Fällen kann der Bezug von Bürgergeld durch vorgelagerte Leistungen abgewendet werden, vor allem durch Wohngeld bzw. Lastenzuschuss und/oder Kinderzuschlag. In anderen Fällen haben Haushalte zwar ein Recht auf Grundsicherung als ergänzende Leistung, nehmen diese aber z. B. aus Unkenntnis, Scham oder aufgrund der Zugangshürden nicht in Anspruch.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen26
Wie viele Menschen, die ausschließlich einem Minijob nachgehen, erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung Bürgergeld (bzw. vor Einführung des Bürgergelds Leistungen nach dem SGB II), da ihr Erwerbseinkommen nicht zur Deckung des Existenzminimums ausreicht (bitte jährliche Durchschnittswerte ab 2005 in absoluten Zahlen sowie als Prozentsatz aller Minijobberinnen und Minijobber differenziert nach Geschlecht, Berufsklassifikation und Bundesland angeben)?
Wie viele Minijobber haben nach Kenntnis der Bundesregierung nur deshalb kein Recht auf Bürgergeld (bzw. zuvor Leistungen nach dem SGB II), weil sie Wohngeld bzw. Lastenzuschuss und/oder Kinderzuschlag erhalten (bitte jährliche Durchschnittswerte ab 2005 in absoluten Zahlen sowie als Prozentsatz aller Minijobberinnen und Minijobber differenziert nach Geschlecht, Berufsklassifikation und Bundesland angeben)?
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen Erwerbseinkommen von Minijobbern mit ergänzendem Anspruch auf Bürgergeld bzw. zuvor Leistungen nach dem SGB II (bitte sowohl jährliche Durchschnittswerte des monatlichen Einkommens als auch prozentuale Verteilung der Ergänzer auf Einkommenshöhen, unterteilt in 100-Euro-Intervalle, ab 2005 jeweils differenziert nach Geschlecht, Berufsklassifikation und Bundesland angeben)?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Höhe der angerechneten Erwerbseinkommen von Minijobber, die auf Bürgergeld (bzw. zuvor Leistungen nach dem SGB II) angewiesen sind (bitte monatliche Beträge je Bedarfsgemeinschaft ab 2005 jeweils differenziert nach Geschlecht, Berufsklassifikation und Bundesland angeben)?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Summe der Ausgaben für das Bürgergeld (bzw. zuvor Leistungen nach dem SGB II) für diejenigen Bedarfsgemeinschaften, bei denen ein aus Minijobs resultierendes Einkommen anzurechnen ist (bitte jährliche Werte ab 2005 differenziert nach Bundesland und nach Größe der Bedarfsgemeinschaft angeben)? Wie viel höher wären nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausgaben für das Bürgergeld (bzw. zuvor Leistungen nach dem SGB II) gewesen, wenn bei den bestehenden Bedarfsgemeinschaften kein aus Minijobs resultierendes Einkommen anzurechnen wäre (bitte jährliche Werte ab 2005 differenziert nach Bundesland und nach Größe der Bedarfsgemeinschaft angeben)?
In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Minijobber mit ergänzendem Anspruch auf Bürgergeld bzw. zuvor Grundsicherungsanspruch aufgrund von Pflichtverletzungen (§ 31 SGB II) und Meldeversäumnissen (§ 32 SGB II) sanktioniert (bitte jährliche Werte ab 2005 differenziert nach Geschlecht, Berufsklassifikation und Bundesland sowie nach Pflichtverletzungen bzw. Meldeversäumnissen angeben)?
Wie lang ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Verweildauer von Minijobbern, die auf ergänzendes Bürgergeld (bzw. zuvor Arbeitslosengeld (ALG) II) angewiesen sind, im Leistungsbezug (bitte jährliche Werte ab 2005 differenziert nach Geschlecht, Berufsklassifikation und Bundesland angeben, bitte zum Vergleich auch Werte für alle Leistungsbezieher in Hartz IV angeben)?
Wie viele sozialversicherungspflichtig Beschäftigte erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung ergänzendes Bürgergeld (bzw. zuvor ALG-II-Leistungen), da ihr Erwerbseinkommen nicht zur Deckung des Existenzminimums ausreicht (bitte jährliche Durchschnittswerte ab 2005 in absoluten Zahlen sowie als Prozentsatz aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten differenziert nach Geschlecht, Berufsklassifikation, Bundesland und wöchentlicher Arbeitszeit, unterteilt in 30 Wochenstunden und mehr sowie weniger als 30 Wochenstunden, angeben)?
Wie viele sozialversicherungspflichtig Beschäftigte haben nach Kenntnis der Bundesregierung nur deshalb kein Recht auf Bürgergeld (bzw. zuvor ergänzende ALG-II-Leistungen), weil sie Wohngeld bzw. Lastenzuschuss und/oder Kinderzuschlag erhalten (bitte jährliche Durchschnittswerte ab 2005 in absoluten Zahlen sowie als Prozentsatz aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten differenziert nach Geschlecht, Berufsklassifikation, Bundesland und wöchentlicher Arbeitszeit, unterteilt in 30 Wochenstunden und mehr sowie weniger als 30 Wochenstunden, angeben)?
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen Erwerbseinkommen von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit ergänzendem Bürgergeld- bzw. zuvor ALG-II-Anspruch (bitte sowohl jährliche Durchschnittswerte des monatlichen Einkommens als auch prozentuale Verteilung der Ergänzerinnen und Ergänzer auf Einkommenshöhen, unterteilt in 100-Euro-Intervalle, ab 2005 jeweils differenziert nach Geschlecht, Berufsklassifikation, Bundesland und wöchentlicher Arbeitszeit, unterteilt in 30 Wochenstunden und mehr sowie weniger als 30 Wochenstunden, angeben)?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Höhe der im Arbeitslosengeld II angerechneten Erwerbseinkommen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten, die auf ergänzendes Bürgergeld (bzw. zuvor ALG II) angewiesen sind (bitte monatliche Beträge je Bedarfsgemeinschaft ab 2005 jeweils differenziert nach Geschlecht, Berufsklassifikation, Bundesland und wöchentlicher Arbeitszeit, unterteilt in 30 Wochenstunden und mehr sowie weniger als 30 Wochenstunden, angeben)?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Summe der Ausgaben für das Bürgergeld (bzw. zuvor ALG II) für diejenigen Bedarfsgemeinschaften, bei denen ein aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung resultierendes Einkommen anzurechnen ist (bitte jährliche Werte ab 2005 differenziert nach Bundesland und nach Größe der Bedarfsgemeinschaft angeben)? Wie viel höher wären nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausgaben für das Bürgergeld (bzw. zuvor ALG II) gewesen, wenn bei den bestehenden Bedarfsgemeinschaften kein aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung resultierendes Einkommen anzurechnen wäre (bitte jährliche Werte ab 2005 differenziert nach Bundesland und nach Größe der Bedarfsgemeinschaft angeben)?
In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mit ergänzendem Grundsicherungsanspruch aufgrund von Pflichtverletzungen (§ 31 SGB II) und Meldeversäumnissen (§ 32 SGB II) sanktioniert (bitte jährliche Werte ab 2005 differenziert nach Geschlecht, Berufsklassifikation, Bundesland, wöchentlicher Arbeitszeit, unterteilt in 30 Wochenstunden und mehr sowie weniger als 30 Wochenstunden, und nach Pflichtverletzungen bzw. Meldeversäumnissen angeben)?
Wie lang ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlicher Verweildauer von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die auf ergänzendes Bürgergeld (bzw. zuvor ALG II) angewiesen sind, im Leistungsbezug (bitte jährliche Werte ab 2005 differenziert nach Geschlecht, Berufsklassifikation, Bundesland und wöchentlicher Arbeitszeit, unterteilt in 30 Wochenstunden und mehr sowie weniger als 30 Wochenstunden, angeben, bitte zum Vergleich auch Werte für alle Leistungsbezieher in Hartz IV angeben)?
Wie hat sich die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro pro Stunde auf die Personengruppe der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit ergänzendem Bürgergeldanspruch ausgewirkt?
Wie viele Selbstständige erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung ergänzendes Bürgergeld (bzw. zuvor ALG-II-Leistungen), da ihr Erwerbseinkommen nicht zur Deckung des Existenzminimums ausreicht (bitte jährliche Durchschnittswerte ab 2005 in absoluten Zahlen sowie als Prozentsatz aller Selbstständigen differenziert nach Geschlecht, Berufsklassifikation und Bundesland angeben)?
Wie viele Selbstständige haben nach Kenntnis der Bundesregierung nur deshalb kein Recht auf ergänzende Bürgergeldleistungen (bzw. zuvor ALG-II), weil sie Wohngeld bzw. Lastenzuschuss und/oder Kinderzuschlag erhalten (bitte jährliche Durchschnittswerte ab 2005 in absoluten Zahlen sowie als Prozentsatz aller Selbstständigen differenziert nach Geschlecht, Berufsklassifikation und Bundesland angeben)?
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen Erwerbseinkommen von Selbstständigen mit ergänzendem Bürgergeldanspruch bzw. zuvor ALG-II (bitte sowohl jährliche Durchschnittswerte des monatlichen Einkommens als auch prozentuale Verteilung der Ergänzer auf Einkommenshöhen, unterteilt in 100-Euro-Intervalle, ab 2005 jeweils differenziert nach Geschlecht, Berufsklassifikation und Bundesland angeben)?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Höhe der im Bürgergeld (bzw. zuvor Arbeitslosengeld II) angerechneten Erwerbseinkommen von Selbstständigen, die auf ergänzendes Bürgergeld (bzw. zuvor ALG II) angewiesen sind (bitte monatliche Beträge je Bedarfsgemeinschaft ab 2005 jeweils differenziert nach Geschlecht, Berufsklassifikation und Bundesland angeben)?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Summe der Ausgaben für das Bürgergeld (bzw. zuvor ALG II) für diejenigen Bedarfsgemeinschaften, bei denen ein aus selbstständiger Tätigkeit resultierendes Einkommen anzurechnen ist (bitte jährliche Werte ab 2005 differenziert nach Bundesland und nach Größe der Bedarfsgemeinschaft angeben)? Wie viel höher wären nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausgaben für das Bürgergeld (bzw. zuvor ALG II) gewesen, wenn bei den bestehenden Bedarfsgemeinschaften kein aus selbstständiger Tätigkeit resultierendes Einkommen anzurechnen wäre (bitte jährliche Werte ab 2005 differenziert nach Bundesland und nach Größe der Bedarfsgemeinschaft angeben)?
In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Selbstständige mit ergänzendem Grundsicherungsanspruch aufgrund von Pflichtverletzungen (§ 31 SGB II) und Meldeversäumnissen (§ 32 SGB II) sanktioniert (bitte jährlich Werte ab 2005 differenziert nach Geschlecht, Berufsklassifikation und Bundesland sowie nach Pflichtverletzungen bzw. Meldeversäumnissen angeben)?
Wie lang ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Verweildauer von Selbstständigen, die auf ergänzendes Bürgergeld (bzw. zuvor ALG II) angewiesen sind, im Leistungsbezug (bitte jährliche Werte ab 2005 differenziert nach Geschlecht, Berufsklassifikation und Bundesland angeben, bitte zum Vergleich auch Werte für alle Leistungsbeziehenden in Hartz IV angeben)?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung aus den im Kontext der Corona-Pandemie zeitweilig veränderten Verfahren für die Einkommensanrechnung und Einkommensprüfung bei Selbständigen, die im Sozialschutz-Paket I eingeführt wurden und die Prognosen beim Einkommen aus selbstständiger Arbeit sowie vorläufige Entscheidungen erleichtert haben, gewonnen? Wurden die Veränderungen wissenschaftlich evaluiert, und wenn ja, was waren die wesentlichen Erkenntnisse?
Plant die Bundesregierung, das Verfahren der Einkommensfeststellung von Selbständigen (Prognose durch vorläufige Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft – im Folgenden: EKS, spitze Abrechnung durch abschließende EKS) zu reformieren, um sowohl die Jobcenter als auch die betroffenen Selbstständigen vom großen Verwaltungs- und Zeitaufwand zu entlasten sowie um für mehr Rechtssicherheit bei den Betroffenen zu sorgen, insbesondere bezüglich der Absetzbarkeit von Kosten bzw. Ausgaben und ggf. der zu erwartenden Höhe von Rückerstattungen, und wenn ja, wie?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Summe der Ausgaben für das Bürgergeld (bzw. zuvor ALG II) für diejenigen Bedarfsgemeinschaften, bei denen ein Einkommen anzurechnen ist (bitte jährliche Werte ab 2005 differenziert nach Bundesland und nach Größe der Bedarfsgemeinschaft angeben)? Wie viel höher wären nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausgaben für das Bürgergeld (bzw. zuvor ALG II) gewesen, wenn bei den bestehenden Bedarfsgemeinschaften kein Einkommen anzurechnen wäre (bitte jährliche Werte ab 2005 differenziert nach Bundesland und nach Größe der Bedarfsgemeinschaft angeben)?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der Erwerbstätigen bzw. der Haushalte mit Erwerbstätigen in Deutschland, deren Einkommen nicht zur Deckung ihres Existenzminimums ausreicht und die keinen Antrag auf Bürgergeld gestellt haben (bitte Zahl ungeachtet einer möglichen Anrechnung von Vermögen angeben)?