Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 17/4205
17. Wahlperiode 13. 12. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Richard Pitterle,
Dr. Axel Troost, Harald Koch und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/3946 –
Aktuelle Ausgestaltung und notwendiger Reformbedarf bei der Besteuerung
von Firmenwagen und geldwerter Vorteile
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Besteuerung der privaten Überlassung von Firmenwagen ist ein Thema
der aktuellen steuerpolitischen Debatte, welches auch in der Öffentlichkeit
außerhalb der Fachwelt Aufmerksamkeit findet. Das Einkommensteuergesetz
(EStG) enthält derzeit äußerst komplexe Regelungen im Hinblick auf die
Firmenwagenbesteuerung. So steht der Nutzer vor der Wahl, ob er den
Nutzungsvorteil pauschal (Ein-Prozent-Regelung) oder exakt (Fahrtenbuch) ermitteln
will. Gleichzeitig existieren Sondervorschriften, wenn der Firmenwagen für
die arbeitstägliche Wegstrecke oder für Familienheimfahrten benutzt wird.
Das gesamte Konglomerat dieser Besteuerungsregelungen ist für den
einzelnen Steuerpflichtigen nicht mehr nachvollziehbar und konterkariert das Ziel
einer Steuervereinfachung. Gleichzeitig drängt die Automobilindustrie auf
eine Überprüfung der Besteuerungshöhe bei privater Nutzung von
Firmenwagen. Dieser Forderung hat sich auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme
zum Jahressteuergesetz 2010 angeschlossen.
Eine mögliche Vereinfachung des Steuerrechts in diesem Bereich darf aber
nicht einseitig bestimmte Klientel bevorzugen. Überdies stellt sich die
lenkungspolitische und ökologische Frage, ob ein unbegrenzter betrieblicher
Ausgabenabzug auch für Kraftfahrzeuge der Luxusklasse sachgerecht ist.
1. Plant die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode die Besteuerung der
privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs
(Firmenwagenbesteuerung) zu verändern bzw. neu zu regeln (bitte mit Begründung)?
Die Überprüfung der Angemessenheit der Besteuerung des geldwerten Vorteils
aus der Privatnutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge ist Gegenstand des
Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und FDP (Ziffer 195 ff.). Die
Bundesregierung geht diesem Prüfauftrag derzeit hinsichtlich verschiedener Ansätze nach.
Die Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. Dezember 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/4205 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die derzeitige Regelung
zur Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs
(Firmenwagenbesteuerung) nach § 8 Absatz 2 EStG äußerst komplex und
für den einzelnen Steuerpflichtigen schwer nachzuvollziehen ist,
insbesondere vor dem Hintergrund des Zusammenfallens von § 8 Absatz 2 Satz 3
EStG (0,03-Prozent-Regelung) und gleichzeitiger Berücksichtigung der
Entfernungspauschale, so dass hierdurch das Ziel einer
Steuerrechtsvereinfachung konterkariert wird (bitte mit Begründung)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
3. Auf welchen Erwägungen beruht die Besteuerung (§ 8 Absatz 2 Satz 2
EStG) mit einem Prozent des inländischen Listenpreises für jeden
Kalendermonat im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für
Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer bei der privaten Nutzung eines
betrieblichen Kraftfahrzeugs, und welche durchschnittliche Fahrleistung pro
Monat wird hierbei pauschalierend unterstellt (bitte mit Begründung)?
Nach der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der
Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates (Bundestagsdrucksache 13/1686
vom 13. Juni 1995) ist der Gesetzgeber von einem durchschnittlichen
Listenpreis eines Kraftfahrzeugs von 35 000 DM und einer durchschnittlichen
privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs von etwa 8 000 Kilometern jährlich bzw.
670 Kilometern monatlich ausgegangen.
4. Erachtet die Bundesregierung die pauschale Besteuerung (§ 8 Absatz 2
Satz 2 EStG) mit einem Prozent des inländischen Listenpreises für jeden
Kalendermonat bei der privaten Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge
aktuell als sachgerechte Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der
Überlassung von privaten Firmenwagen (bitte mit Begründung)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
5. Auf welchen Erwägungen beruht die zusätzliche Besteuerung (neben der
Ein-Prozent-Regelung, § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG) bei der Nutzung eines
betrieblichen Fahrzeuges für die Wege zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte mit 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1
Nummer 4 Satz 2 EStG für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte, und welche durchschnittliche Entfernung zur
Arbeitsstätte wird hierbei pauschalierend an wie vielen Tagen pro Monat
unterstellt (bitte mit Begründung)?
Der 0,03-Prozent-Zuschlag wurde als ein erforderliches Element des
Gesamtgefüges der im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995
(BGBl. I S. 1250) eingeführten pauschalen Nutzungswertermittlung auf der
Einnahmeseite gesehen, denn ein zusätzlicher typisierender Zuschlag hält bei
der pauschalen Nutzungswertermittlung die Bewertung der geldwerten Vorteile
flexibler, weil für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte, bei denen die Nutzungsintensitäten sehr unterschiedlich sind, ein
zusätzliches eigenständiges Typisierungselement besteht.
Im Übrigen kann die Frage in der gestellten Form nicht beantwortet werden.
Auf eine durchschnittliche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
stellt die gesetzliche Regelung (§ 8 Absatz 2 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes – EStG) nicht ab.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/42056. Auf welchen Erwägungen beruht die zusätzliche Besteuerung (neben der
Ein-Prozent-Regelung, § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG) bei der Nutzung eines
betrieblichen Fahrzeuges für Familienheimfahrten im Rahmen einer
doppelten Haushaltsführung mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne
des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG für jeden Kilometer der
Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem
Beschäftigungsort, und welche durchschnittliche Entfernung zum
Lebensmittelpunkt wird hierbei pauschalierend an wie vielen Tagen an
Familienheimfahrten pro Monat unterstellt (bitte mit Begründung)?
Auch der 0,002-Prozent-Zuschlag wurde als ein erforderliches Element des
Gesamtgefüges der im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober
1995 (BGBl. I S. 1 250) eingeführten pauschalen Nutzungswertermittlung auf
der Einnahmeseite gesehen.
Im Übrigen kann die Frage in der gestellten Form nicht beantwortet werden.
Auf eine durchschnittliche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
stellt die gesetzliche Regelung (§ 8 Absatz 2 Satz 5 EStG) nicht ab.
7. Wie rechtfertigt die Bundesregierung, dass die 0,03-Prozent-Regelung
und die 0,002-Prozent-Regelung (§ 8 Absatz 2 Satz 3, 4 EStG) jeweils in
die Berechnung die konkrete Entfernung und die Anzahl der Fahrten
einbeziehen, hingegen die Ein-Prozent-Regelung (§ 8 Absatz 2 Satz 2 EStG)
pauschalierend die Entfernung für einen Monat ohne Berücksichtigung
der individuellen Anzahl der Fahrten berücksichtigt (bitte mit
Begründung)?
Die Frage kann in der gestellten Form nicht beantwortet werden. Auf die
Anzahl der Fahrten stellt weder die gesetzliche Regelung des § 8 Absatz 2 Satz 3
EStG noch die gesetzliche Regelung des § 8 Absatz 2 Satz 5 EStG ab.
8. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass es eine Vereinfachung
des Steuerrechts darstellen würde, wenn die unterschiedlichen
Besteuerungsregelungen (Ein-Prozent-Regelung, 0,03-Prozent-Regelung und
0,002-Prozent-Regelung) und Besteuerungssätze pauschalierend in einer
Regelung und einer festen Größe Berücksichtigung finden würden (bitte
mit Begründung)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
9. Welche steuerlichen (Mehr-)Einnahmen bei der Einkommensteuer
entstehen durch die Besteuerung der privaten Nutzung betrieblicher
Kraftfahrzeuge (bitte aufgegliedert nach Ein-Prozent-Regelung,
Fahrtenbuchmethode, 0,03-Prozent-Regelung, 0,002-Prozent-Regelung), und auf wie
viele Steuerpflichtige findet die Regelung der Firmenwagenbesteuerung
Anwendung (bitte aufgegliedert nach Bundesländer)?
Die Frage kann nicht beantwortet werden, denn die Steuerstatistiken enthalten
hierzu keine Angaben.
10. Welche steuerlichen Ausfälle bei der Einkommensteuer wären zu
verzeichnen, wenn die 0,03-Prozent-Regelung für die Besteuerung der
privaten Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen ersatzlos gestrichen
würde, gleichzeitig in diesen Fällen aber auch ein Ansatz der
Entfernungspauschale für die Wege zur Arbeitsstätte entfiele (bitte
aufgegliedert nach Bundesländer)?
Drucksache 17/4205 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie hierzu vorliegenden vorläufigen Schätzungen werden noch überprüft.
Ergebnisse werden voraussichtlich erst Ende Januar 2011 vorliegen.
11. Wie viele Urteile hat der Bundesfinanzhof im Zeitraum der Jahre 1996
bis 2009 veröffentlicht, die die Firmenwagenbesteuerung nach § 8
Absatz 2 EStG i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG betreffen
(bitte mit Nennung des Datums und Aktenzeichens)?
Auf die Anlage zu Frage 11 wird verwiesen.1
12. Wie viele Verwaltungsanweisungen hat das Bundesministerium der
Finanzen veröffentlicht, die die Firmenwagenbesteuerung nach § 8
Absatz 2 EStG i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG betreffen
(bitte mit Nennung des Datums)?
Die anliegend aufgeführten Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
(BMF) stellen einen Auszug der lohnsteuerlich relevanten BMF-Schreiben aus
der Positivliste (BMF-Schreiben vom 29. März 2007 – BStBl I S. 369)
einschließlich der ab dem 1. Januar 2010 ergangenen lohnsteuerlich relevanten
BMF-Schreiben dar:
13. Wie bewertet die Bundesregierung eine Obergrenze für den
Betriebsausgabenabzug betrieblicher Fahrzeuge auch vor dem Hintergrund, dass
hierdurch lediglich angemessene Fahrzeuge der Mittel- und Oberklasse
1 Von einer Drucklegung der Anlage zu Frage 11 wurde abgesehen. Diese ist als Anlage der Drucksache 17/4205 auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages abrufbar.
Datum Fundstelle BStBl Betreff
28. 5. 1996 BStBl I 1996, S. 654 Steuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an
Arbeitnehmer
28. 3. 2007 BStBl I 2007, S. 464 Verhältnis von § 8 Absatz 2 und Absatz 3 bei der Bewertung von Sachbezügen;
Anwendung des BFH-Urteils vom 5. September 2006 – VI R 41/02 – (BStBl
2007 II S. 309)
23. 10. 2008 BStBl I 2008, S. 961 Überlassung von Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
(§ 8 Absatz 2 Satz 3 EStG)
6. 2. 2009 BStBl I 2009, S. 412 Lohnsteuerliche Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener
Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (§ 8 Absatz 2
Satz 2 ff. EStG)
6. 2. 2009 BStBl I 2009, S. 413 Lohnsteuerliche Behandlung von Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den
Anschaffungskosten eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (§ 8 Absatz 2 Satz 2 ff.
EStG)
12. 3. 2009 BStBl I 2009, S. 500 Überlassung von Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
(§ 8 Absatz 2 Satz 3 EStG)
18. 11. 2009 BStBl I 2009, S. 1326 Ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu
Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu
Familienheimfahrten nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 und § 6 Absatz 1 Nummer 4
Satz 1 bis 3 EStG;
Berücksichtigung der Änderungen durch das Gesetz zur Eindämmung
missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 (BStBl I S. 353) und des
Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale
vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774, BStBl I S. 536)
18. 12. 2009 BStBl I 2010, S. 20 Ermittlung des geldwerten Vorteils beim Erwerb von Kraftfahrzeugen vom
Arbeitgeber in der Automobilbranche (§ 8 Absatz 3 EStG)
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/4205jedoch nicht Fahrzeuge der Luxusklasse betrieblich angeschafft und
genutzt werden können, womit zugleich lenkungspolitische Ziele verfolgt
werden können (bitte mit Begründung)?
Bereits nach geltendem Recht dürfen Aufwendungen nicht als
Betriebsausgaben abgezogen werden, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder
anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als
unangemessen anzusehen sind (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 EStG). Bei der
Beurteilung der Angemessenheit sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend,
vgl. H 4.10 (12) „Angemessenheit“ EStH 2009.
14. Welcher Fahrzeugbestand an Kraftfahrzeugen ergibt sich in den Jahren
2004 bis 2009 (bitte aufgeschlüsselt nach Bundesländern, Jahren,
Wirtschaftszweigen der Halter (Haltergruppen) und Fahrzeuggröße in
Hubraum)?
Der Fahrzeugbestand ergibt sich aus der Anlage zu Frage 14.2 Die Aufstellung
beinhaltet lediglich Personenkraftwagen. Eine Auswertung der anderen
Fahrzeugklassen würde erheblich mehr Zeit in Anspruch nehmen. Da eine
dreidimensionale Gliederung nur mit erheblichem Aufwand erstellt werden könnte,
erfolgt einmal eine Gliederung nach Haltergruppen und Ländern und einmal
eine Gliederung nach Haltergruppen und Hubraum. Der Fahrzeugbestand
beinhaltet seit dem 1. Januar 2008 nur noch den fließenden Verkehr. Bis zu diesem
Zeitpunkt waren auch die vorübergehenden Stilllegungen enthalten.
15. Wie viele Neuzulassungen an Kraftfahrzeugen existieren in den Jahren
2004 bis 2009 (bitte aufgeschlüsselt nach Bundesländern, Jahren,
Wirtschaftszweigen der Halter (Haltergruppen) und Fahrzeuggröße in
Hubraum)?
Die Anzahl der Neuzulassungen ergibt sich aus der Anlage zu Frage 15.3 Die
Aufstellung beinhaltet lediglich Personenkraftwagen. Eine Auswertung der
anderen Fahrzeugklassen würde ebenfalls mehr Zeit in Anspruch nehmen. Da
eine dreidimensionale Gliederung nur mit erheblichem Aufwand erstellt
werden könnte, erfolgt einmal eine Gliederung nach Haltergruppen und Ländern
und einmal eine Gliederung nach Haltergruppen und Hubraum.
16. Wie viele Außerbetriebsetzungen an Kraftfahrzeugen existieren in den
Jahren 2004 bis 2009 (bitte aufgeschlüsselt nach Bundesländern, Jahren,
Wirtschaftszweigen der Halter (Haltergruppen) und Fahrzeuggröße in
Hubraum)?
Die Anzahl der Außerbetriebsetzungen ergibt sich aus der Anlage zu Frage 16.4
Die Aufstellung beinhaltet lediglich Personenkraftwagen. Eine Auswertung der
anderen Fahrzeugklassen würde erheblich mehr Zeit in Anspruch nehmen. Da
eine dreidimensionale Gliederung ebenfalls nur mit erheblichem Aufwand
erstellt werden könnte, erfolgt einmal eine Gliederung nach Haltergruppen und
Ländern und einmal eine Gliederung nach Haltergruppen und Hubraum. Die
2 Von einer Drucklegung der Anlage zu Frage 14 wurde abgesehen. Diese ist als Anlage der Drucksache 17/4205 auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages abrufbar.
3 Von einer Drucklegung der Anlage zu Frage 15 wurde abgesehen. Diese ist als Anlage der Drucksache 17/4205 auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages abrufbar.
4 Von einer Drucklegung der Anlage zu Frage 16 wurde abgesehen. Diese ist als Anlage der Drucksache 17/4205 auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages abrufbar.
Drucksache 17/4205 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAußerbetriebsetzungen beinhalten seit dem 1. März 2007 nur noch die „echten
Löschungen“.
17. Sieht die Bundesregierung das im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU
und FDP festgehaltene Ziel, die Besteuerung von Jahreswagenrabatten
für Mitarbeiter zügig auf ein realitätsgerechtes Maß zu bringen, durch das
Verwaltungsschreiben vom 18. Dezember 2009 als erfüllt an, und aus
welchen Gründen sind 80 Prozent und nicht 100 Prozent des
Preisnachlasses, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im
allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährt wird, von
empfohlenen Preis abzuziehen, um den tatsächlichen Angebotspreis zu ermitteln
(bitte mit Begründung)?
Die Bundesregierung sieht das im Koalitionsvertrag festgehaltene Ziel, die
Besteuerung von Jahreswagenrabatten für Mitarbeiter zügig auf ein
realitätsgerechtes Maß zu bringen, durch das BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2009 als
erfüllt an. Das Rabattniveau und das Käuferverhalten beim Neuwagenverkauf
haben sich im Zeitalter von Internet und grenzenlosen Märkten stark verändert.
Die Kunden erwarten höhere Rabatte und zwar schon im ersten Angebot des
Händlers. Diese Entwicklung galt es auch bei der Besteuerung von
Personalrabatten in der Automobilbranche zu berücksichtigen, damit es nicht zu einer
ungerechtfertigten Besteuerung kommt. Im Ergebnis geht die
Finanzverwaltung also davon aus, dass seit dem Kalenderjahr 2009 bereits 80 Prozent der
durchschnittlich tatsächlich gewährten Rabatte im ersten Angebot des
Arbeitgebers oder des nächstansässigen Händlers enthalten sind. Bei einer
Berücksichtigung von 100 Prozent der durchschnittlich tatsächlich gewährten Rabatte
entspräche der erste Angebotspreis beinahe dem nach den
Rabattverhandlungen letztlich vereinbarten Kaufpreis. Dies widerspricht der allgemeinen
Lebenserfahrung und kann nicht Grundlage für eine typisierende
Vereinfachungsregelung sein.
18. Welche Ergebnisse hat die Bundesregierung aus dem Prüfauftrag im
Koalitionsvertrag, die Angemessenheit der Besteuerung des geldwerten
Vorteils aus der Privatnutzung betrieblicher Fahrzeug neu zu bewerten,
gezogen (bitte mit Begründung)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
19. Welche durchschnittliche Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte wurde an wie vielen durchschnittlichen Jahresarbeitstagen in den
Jahren bis 2000 bis 2009 von den Steuerpflichtigen in der
Einkommensteuererklärung angegeben, auf Basis der Lohn- und
Einkommensteuerstatistik bzw. Geschäftsstatistik (bitte aufgegliedert nach Bundesland,
Grund/Splittingtabelle (hier getrennt nach Mann und Frau), zu
versteuerndes Einkommen bis 20 000 Euro (bzw. 40 000 Euro bei Splitting), bis
40 000 Euro (bzw. 80 000 Euro bei Splitting), bis 60 000 Euro (bzw.
120 000 Euro bei Splitting), bis 80 000 Euro (bzw. 160 000 Euro bei
Splitting), über 80 000 Euro (bzw. 160 000 Euro bei Splitting))?
Jährliche Einkommensteuerstatistiken liegen erst ab dem Jahr 2001 vor. Die
letzte verfügbare Statistik betrifft das Veranlagungsjahr 2006. Für die Jahre
2000 und 2007 bis 2009 können daher keine Aussagen getroffen werden. In der
Einkommensteuerstatistik sind nur solche Fälle erfasst, bei denen insgesamt
Werbungskosten oberhalb des Arbeitnehmerpauschbetrags geltend gemacht
wurden. Nicht enthalten sind somit die Fälle, deren Aufwendungen für Wege
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/4205zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zuzüglich gegebenenfalls weiterer
Werbungskosten den Arbeitnehmerpauschbetrag nicht überschritten haben.
Die Anzahl der Steuerpflichtigen, die die Entfernungspauschale für Wege
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung
angesetzt haben, die Gesamtanzahl der geltend gemachten Tage und Kilometer
sowie die durchschnittlichen Kilometer können der nachstehenden Tabelle
entnommen werden.
Hinsichtlich der Aufgliederung nach Bundesländern, Grund- und
Splittingtabelle und nach Einkommensklassen wird auf die Auswertung des
Statistischen Bundesamtes in der Anlage zu Frage 195 verwiesen. Eine Aufgliederung
nach Geschlecht ist wegen erforderlicher weit reichender Recherchen innerhalb
der Frist nicht möglich.
20. Welche Mehreinnahmen würden bei der Einkommensteuer durch die
komplette Streichung der Entfernungspauschale entstehen, und wie viele
Steuerpflichtige haben die Entfernungspauschale in der
Einkommensteuererklärung in Ansatz gebracht basierend auf der Lohn- und
Einkommensteuerstatistik (bitte aufgegliedert nach Bundesland, Grund/
Splittingtabelle, zu versteuerndes Einkommen bis 20 000 Euro (bzw. 40 000 Euro
bei Splitting), bis 40 000 Euro (bzw. 80 000 Euro bei Splitting), bis
60 000 Euro (bzw. 120 000 Euro bei Splitting), bis 80 000 Euro (bzw.
160 000 Euro bei Splitting), über 80 000 Euro (bzw. 160 000 Euro bei
Splitting))?
Eine komplette Streichung der Entfernungspauschale für Wege zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte würde zu Steuermehreinnahmen (Einkommensteuer und
Solidaritätszuschlag) in einer Größenordnung von jährlich rund 4,4 Mrd. Euro
führen.
Zur Anzahl der Steuerpflichtigen, die die Entfernungspauschale für Wege
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in der Einkommensteuererklärung in Ansatz
gebracht haben, wird auf die Antwort zu Frage 19 (Spalte: Anzahl der
Steuerpflichtigen mit erhöhten Werbungskosten) verwiesen.
21. Wie viele „Firmenwagen“ bzw. Kraftfahrzeuge werden an Mitglieder der
Bundesregierung zur ständigen Bereitschaft zur Verfügung gestellt, und
wie erfolgt in diesem Zusammenhang die Besteuerung des geldwerten
Veranlagungsjahr
Anzahl der
Steuerpflichtigen mit
erhöhten Werbungskosten
Arbeitstage
in 1 000
relevante Kilometer
in 1 000
durchschnittliche
Entfernung in km
2001 11 316 183 3 191 038 80 470 562 25,2
2002 11 328 413 3 228 177 82 147 983 25,4
2003 11 197 346 3 181 195 81 600 193 25,7
2004 10 889 145 3 116 289 81 035 570 26,0
2005 10 694 155 3 063 239 80 579 870 26,3
2006 10 552 054 3 023 894 80 374 298 26,6
5 Von einer Drucklegung der Anlage zu Frage 19 wurde abgesehen. Diese ist als Anlage der Drucksache 17/4205 auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages abrufbar.
Drucksache 17/4205 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVorteils aus Wagengestellung und Fahrergestellung (bitte differenziert
nach Jahren 2004 bis 2010, Ressort und Fahrzeugklassen)?
Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Wagengestellung und
Fahrergestellung an Mitglieder der Bundesregierung auch zur privaten Nutzung erfolgt
– wie bei anderen Steuerpflichtigen auch – nach den gesetzlichen Regelungen:
Nutzungsvorteile bei der Gestellung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber
gehören nach der Systematik des Einkommensteuergesetzes seit jeher als
Sachbezüge zum Arbeitslohn (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 8 Absatz 1
EStG). Bei Abgeordneten, die nicht Arbeitnehmer sind, handelt es sich um
Einnahmen im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 4 i. V. m. § 8 Absatz 1 EStG.
Der geldwerte Vorteil aus der Gestellung eines Dienstwagens auch zur privaten
Nutzung ist nach geltendem Recht monatlich pauschal mit 1 Prozent des
inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für
Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer zu bewerten (§ 8 Absatz 2
Satz 2 i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG). Wird der geldwerte Vorteil
aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten
Fahrten typisierend nach der 1-Prozent-Regelung besteuert, so ist der geldwerte
Vorteil um monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer der
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu erhöhen, wenn das
Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden
kann (§ 8 Absatz 2 Satz 3 EStG).
Statt der pauschalen Nutzungswerte können die auf die privaten Fahrten und
die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden tatsächlichen
Aufwendungen als Nutzungswerte angesetzt werden. Diese
Bewertungsmethode setzt den Nachweis der tatsächlichen Kraftfahrzeugaufwendungen und
die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs voraus (§ 8 Absatz 2 Satz 4
EStG).
Für die Mitglieder der Bundesregierung wird je ein „Firmenwagen“ zur
Verfügung gestellt; die Fahrzeuge werden jährlich ersetzt.
22. Wie viele gefahrene Gesamtkilometer der in Frage 21 genannten Wagen
sind in den Jahren 2004 bis 2010 zu verzeichnen (bitte differenziert nach
Fahrzeugklassen, privater/beruflicher Veranlassung und Ressort)?
Die gefahrenen Kilometer der nachgefragten Fahrzeuge belaufen sich auf etwa
97 000 km pro Jahr. Differenzierte Angaben sind nicht möglich, da
entsprechende Statistiken nicht vorgesehen sind und Daten der Steuerpflichtigen hier
nicht vorliegen.
23. Wie erfolgt die Besteuerung des geldwerten Vorteils bei der Nutzung der
Flugbereitschaft durch Mitglieder der Bundesregierung, und wie wird der
geldwerte Vorteil konkret ermittelt auch unter Berücksichtigung
möglicher Leerflüge (bitte mit Begründung)?
Die Nutzung der Luftfahrzeuge der Flugbereitschaft des Bundesministeriums
der Verteidigung (BMVg) ist nur zu dienstlichen Zwecken für Reisen in
Ausübung der amtlichen Tätigkeit zulässig.
Eine dienstliche Nutzung der Flugbereitschaft des BMVg führt nicht zu einem
geldwerten Vorteil. Allgemein wird der geldwerte Vorteil aus der privaten
Mitnutzung einer Flugbereitschaft nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG mit den um
übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort bewertet.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/420524. Wie werden die in den Fragen 21 bis 23 genannten Vorfälle konkret
überprüft und die Besteuerung beim Empfänger sichergestellt (bitte mit
Begründung)?
Die in den Fragen 21 bis 22 genannten Sachverhalte werden – wie bei anderen
Steuerpflichtigen auch – z. B. im Rahmen des Veranlagungsverfahrens oder im
Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen überprüft und die Besteuerung beim
Empfänger sichergestellt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 23
verwiesen.
25. Welche einzelnen Pauschalierungsregelungen existieren im
Einkommensteuergesetz für die steuerliche Behandlung geldwerter Vorteile,
Geschenke, aperiodischen Lohnzuwendungen oder Aufmerksamkeiten?
Gesetzliche Pauschalsteuern für Sachzuwendungen gibt es für:
Arbeitstägliche Mahlzeiten Pauschsteuersatz 25 % § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG,
Steuerpflichtige
Zuwendungen bei
Betriebsveranstaltungen Pauschsteuersatz 25 % § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG,
Übereignung von
Personalcomputern, Zubehör,
Internetzugang Pauschsteuersatz 25 % § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG,
Sachprämien aus
Kundenbindungsprogrammen Pauschsteuersatz 2,25 % § 37a, § 3 Nr. 38 EStG,
Sachzuwendungen Pauschsteuersatz 30 % § 37b EStG
26. Welches Vereinfachungspotenzial ergibt sich, wenn die tageweise
vorzunehmende Prüfung, ob die Entfernungspauschale oder die tatsächlichen
Kosten anzusetzen sind, gegen eine jährliche Prüfung ersetzt wird, und
welche finanziellen Mehreinnahmen sind damit verbunden (bitte mit
Begründung)?
Die Berechnung der Entfernungspauschale würde in allen Fällen vereinfacht, in
denen die Steuerpflichtigen ganz oder teilweise öffentliche Verkehrsmittel
nutzen und würde dem umweltpolitischen Lenkungsziel der Regelung hinreichend
Rechnung tragen.
Die tageweise Prüfung, inwieweit die tatsächlichen Aufwendungen für
öffentliche Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen, würde
ausgeschlossen, nicht aber die Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die
Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel generell. Zudem würde die Ermittlung der
abziehbaren Werbungskosten für die Betroffenen transparenter.
Tendenziell ist mit Steuermehreinnahmen zu rechnen, die jedoch nicht
bezifferbar sind.
27. Welche finanziellen Mehreinnahmen sind zu erwarten, wenn hinsichtlich
der Entfernungspauschale unabhängig von Verkehrsmittel und
tatsächlichen Kosten eine einheitliche Deckelung von 4 500 Euro existiert, und
erachtet die Bundesregierung den derzeitigen Pauschalierungssatz von
30 Cent pro Einfachkilometer als für die Mehrzahl der Fälle typisierend
Drucksache 17/4205 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeauch vor dem Hintergrund geänderter Kosten der Kfz-Unterhaltung (bitte
mit Begründung)?
Eine Deckelung der Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und
regelmäßiger Arbeitsstätte auf 4 500 Euro unabhängig vom Verkehrsmittel würde zu
jährlichen Steuermehreinnahmen von rund 135 Mio. Euro führen.
Die derzeitige Pauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer gilt
verkehrsmittelunabhängig. Die Kraftfahrzeugkosten sind nicht allein entscheidend.
Die geltende Gesetzeslage genügt den Anforderungen an eine zulässige
Typisierung und schließt zugleich – u. a. durch die erhöhte Abzugsmöglichkeit der
Kosten des öffentlichen Personennahverkehrs – legitime verkehrs- und
umweltpolitische Lenkungsziele ein (Förderung des öffentlichen Personenverkehrs
und der Nutzung verbrauchs- und umwelteffizienter Kraftfahrzeuge sowie
Minderung des Individualverkehrs).]