Deutscher Bundestag Drucksache 20/12360
20. Wahlperiode 23.07.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Schulz, Leif-Erik Holm, Dr. Malte
Kaufmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/12177 –
Bürokratieabbau der Bundesregierung in der laufenden Legislaturperiode
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat sich in zahlreichen Legislaturperioden das Ziel
gesetzt (als Beispiel hier Koalitionsverträge aus 2014, 2017 und 2021), die
Bürokratie zu reduzieren und die Effizienz öffentlicher Verwaltung zu steigern, um
somit die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu verbessern. Die
Bundesregierung verpflichtet sich zwar zu einer ambitionierten Agenda,
jedoch zeigt die Realität nach Ansicht der Fragesteller, dass zwischen den
erklärten Absichten und der tatsächlichen Umsetzung eine erhebliche Lücke
besteht.
So hat sich auch die gegenwärtige Bundesregierung in ihrem
Koalitionsvertrag aus 2021 darüber verständigt, überflüssige Bürokratie abbauen zu wollen
und die ressortübergreifende „One in, one out“-Regelung konsequent
fortzusetzen. Dabei soll ein systematisches Verfahren zur Überprüfung des
bürokratischen Aufwands von Gesetzen und Regelungen durch die Bundesregierung
entwickelt werden, dass eine regelmäßige Einbeziehung der Stakeholder
vorsieht (Praxischeck). Darüber hinaus hat sich die Bundesregierung darüber
verständigt, bei der Umsetzung von EU-Recht dafür Sorge zu tragen, dass dies
effektiv, bürokratiearm und im Sinne des einheitlichen Europäischen
Binnenmarktes erfolgt. Das „Once-Only-Prinzip“ soll schnellstmöglich eingeführt
werden und das Unternehmens-Basisdatenregister schnell umgesetzt und
dessen Finanzierung gesichert werden (
www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalit
ionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf – Koalitionsvertrag zwischen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, S. 26).
Deutschland zeichnet sich durch eine hohe Regulierungsintensität im
internationalen Vergleich aus, was die Skepsis der Unternehmen gegenüber dem
Nutzen der öffentlichen Bürokratie verstärkt (
www.insm.de/fileadmin/insm-d
ms/downloads/2024-02-22_Studie_Bu__rokratie_und_ihre_Folgen_fu__r_di
e_Wirtschaft_in_Deutschland.pdf – Executive Summary). Ein
kontinuierliches Wachstum der Bürokratie wird durch das Fehlen von Anreizen für
öffentliche Verwaltungen verstärkt, bürokratische Prozesse zu optimieren und zu
reduzieren. Politische Entscheidungsträger neigen dazu, auf neue Probleme mit
weiterer Regulierung zu reagieren, was die Bürokratie zusätzlich aufbläht.
Dies führt zu einer restriktiven Auslegung von Verwaltungsvorschriften und
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz
vom 22. Juli 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
einer Vernachlässigung der praktischen Durchführbarkeit, die Unternehmen
vor große Herausforderungen stellt.
Die Überregulierung beeinträchtigt die Wettbewerbs- und Wachstumsfähigkeit
der Unternehmen, indem sie Investitionsmöglichkeiten in Forschung,
Entwicklung und Produktionskapazitäten limitiert. Unternehmen stehen vor
Herausforderungen wie Digitalisierung und steigenden Energiekosten. Die
Bürokratie verschärft zudem den Arbeitskräftemangel und wirkt als
Wachstumsbremse, wodurch Deutschland als Unternehmensstandort an Attraktivität
verliert. Übermäßige Regulierung kann auch zur Abwanderung von Unternehmen
führen, wie das Beispiel von BioNTech zeigt, das seine Krebsforschung
aufgrund günstigerer Rahmenbedingungen nach Großbritannien verlagerte (ebd.
Executive Summary.)
Nach Ansicht der Fragesteller besteht die Herausforderung nicht nur darin,
neue Regelungen zu schaffen, sondern bestehende effektiver zu gestalten und
unnötige Bürokratie abzubauen. Die fortwährende Zunahme der Bürokratie
steht in ihren Augen im klaren Widerspruch zu den politischen Versprechen
und den Anforderungen einer modernen, agilen und effizienten Verwaltung,
die imstande ist, auf die schnellen Veränderungen in einer globalisierten Welt
zu reagieren. Es stellt sich ihnen daher die Frage, inwieweit die
Bundesregierung gewillt und fähig ist, den erforderlichen Bürokratieabbau nicht nur zu
propagieren, sondern auch real umzusetzen.
1. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die jährliche
Gesamtsumme an Bürokratiekosten für die deutsche Wirtschaft als auch für die
Bürger seit 2021 (bitte differenziert nach Wirtschaft und Bürgern sowie
jahresweise auflisten)?
2. Welche Gesamtkosten entstanden nach Kenntnis der Bundesregierung
den Unternehmen durch Informations- und Dokumentationspflichten
(Erfüllungsaufwand) in der 20. Legislaturperiode (bitte jahresweise und
nach Bemessungszeiträumen aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Die Summe der gesamten jährlichen Bürokratiekosten bildet den jeweiligen
Stand der Bürokratiekosten aus allen in Kraft befindlichen bundesrechtlichen
Informationspflichten der Wirtschaft (einschließlich der bundesrechtlichen
Umsetzung von Recht der Europäischen Union – EU) zum Stichtag ab.
In der laufenden Legislaturperiode lagen die jährlichen Bürokratiekosten der
Wirtschaft 2022 bei ca. 65 Mrd. Euro, 2023 bei etwa 66 Mrd. Euro und zum
31. März 2024 bei rund 67 Mrd. Euro.
Dabei gilt es zu beachten, dass bereits beschlossene, aber noch nicht in Kraft
getretene Vorhaben unberücksichtigt bleiben. Hierunter fallen teilweise auch
Regelungen mit Entlastungswirkungen zum Beispiel aus dem
Wachstumschancengesetz. Neben dem gesetzgeberischen Handeln ist die Höhe der
Bürokratiekosten auch durch regelmäßige Lohnsteigerungen im Zeitablauf sowie
konjunkturelle Einflüsse und Effekte des Wirtschaftswachstums beeinflusst. Auch
beinhaltet die Summe der gesamten jährlichen Bürokratiekosten solche, die
durch die bundesrechtliche Umsetzung von EU-Recht entstehen.
Betrachtet man ausschließlich die durch bundesrechtliche Änderungen seit
Beginn der 20. Legislaturperiode bis zum 31. März 2024 verursachte Entwicklung
der Bürokratiekosten, so sind diese im Saldo um etwa 2,4 Mrd. Euro gesunken
(vergleiche auch Antwort zu Frage 4).
Eine Maßzahl für die Abbildung des ausschließlichen Regierungshandelns
stellt der Bürokratiekostenindex (BKI) dar. Dieser bildet die bundesrechtlich
bedingten Änderungen der Bürokratiekosten zum Beschlussdatum dieser
Änderungen ab. Die oben beschriebenen Einflussfaktoren (Lohnsteigerungen,
konjunkturelle Effekte, Wirtschaftswachstum) sowie unmittelbar anwendbares EU-
Recht werden hier explizit ausgeklammert, da sie nicht unmittelbar vom
Bundesgesetzgeber verursacht werden. Daher kann der Bürokratiekostenindex
sinken, während die jährlichen Bürokratiekosten steigen. Der
Bürokratiekostenindex ist derzeit auf den niedrigsten Stand seit seiner Einführung gesunken und
liegt zum Stand Mai 2024 bei 94,52 Punkten (vergleiche dazu Antwort zu
Frage 3).
Bürokratiekosten entstehen natürlichen oder juristischen Personen durch
Informationspflichten. Informationspflichten sind auf Grund von Gesetz,
Rechtsverordnung, Satzung oder Verwaltungsvorschrift bestehende Verpflichtungen,
Daten und sonstige Informationen für Behörden oder Dritte zu beschaffen,
verfügbar zu halten oder zu übermitteln. Damit sind sie eine Teilmenge des
Erfüllungsaufwands, der den gesamten messbaren Zeitaufwand und die Kosten, die
durch die Befolgung einer bundesrechtlichen Vorschrift entstehen, beinhaltet
(vergleiche § 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen
Normenkontrollrates – NKRG). Bezüglich des Erfüllungsaufwands werden nur die
Aufwandsänderungen abgebildet. Daher gibt es hier keine Daten zum Gesamtaufwand.
3. Hat sich die Bundesregierung zur Gesamtentwicklung des laufenden
jährlichen Erfüllungsaufwands, also der jährlichen Kosten durch
Bürokratie, seit der Bilanzierung im Jahr 2021 eine eigene Auffassung
erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese?
10. Wie beurteilt die Bundesregierung die aktuelle Entwicklung in Bezug auf
bürokratische Gesetze und Verordnungen?
11. Hat sich die Bundesregierung zur langfristigen Entwicklung der
jährlichen Erfüllungsaufwände seit dem Beginn der Bilanzierung im Jahr
2012 eine eigene Positionierung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese
(bitte ggf. nach Jahren aufschlüsseln)?
28. Welche konkreten Schritte werden unternommen, um eine kohärente und
ressortübergreifende Bürokratieabbau-Strategie zu entwickeln, die
sowohl nationale als auch EU-bezogene Vorschläge effektiv integriert?
Die Fragen 3, 10, 11 und 28 werden gemeinsam beantwortet.
Der Abbau unnötiger Bürokratie ist ein Kernanliegen der Bundesregierung. Mit
dem Meseberger Entbürokratisierungspaket vom August 2023 hat die
Bundesregierung das größte Bürokratieabbaupaket in der Geschichte der
Bundesrepublik vorgelegt. Die einzelnen Maßnahmen des Pakets sollen die Wirtschaft in
Summe um rund drei Mrd. Euro pro Jahr entlasten. Zusammen mit weiteren, im
Sonderbericht der Bundesregierung „Bessere Rechtsetzung und
Bürokratieabbau in der 20. Legislaturperiode“ (Bundestagsdrucksache 20/9000)
aufgeführten Maßnahmen und der Verordnung zur Neufassung der
siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
beläuft sich die Entlastung für die Wirtschaft auf rund 5 Mrd. Euro pro Jahr.
Die aktuelle „One in, one out“-Bilanz zeigt, dass die Wirtschaft seit Beginn der
Legislaturperiode im Saldo um rund 1,7 Mrd. Euro jährlichem
Erfüllungsaufwand entlastet wurde (Stand: März 2024).
Der Bürokratiekostenindex, der die Belastung mit klassischem „Papierkram“
abbildet, ist damit auf den niedrigsten Stand seit seiner Einführung gesunken.
Er liegt aktuell bei 94,52 Punkten (Stand: Mai 2024). Der
Bürokratiekostenindex wird seit 2012 vom Statistischen Bundesamt erhoben. Die damals
bestehende Belastung wurde mit 100 Punkten definiert.
Zudem setzt sich die Bundesregierung auf EU-Ebene nachdrücklich dafür ein,
unter Wahrung der notwendigen Standards unnötige bürokratische Belastungen
abzubauen und Praxischecks auch auf EU-Ebene einzuführen.
Die Bundesregierung versteht den Bürokratieabbau als Daueraufgabe und lässt
in ihren Bemühungen auf diesem Gebiet nicht nach. So sieht die von der
Bundesregierung beschlossene Wachstumsinitiative zahlreiche weitere Maßnahmen
für einen systematischen Bürokratieabbau vor, wie insbesondere die Festlegung
eines Belastungs-Abbaupfads, jährliche Bürokratieentlastungsgesetze, die
vermehrte Nutzung von Praxischecks, den konsequenten Abbau von Nachweis-
und Berichtspflichten und ein Online-Bürokratieentlastungsportal, über das die
Wirtschaft, die Bürgerinnen und Bürger, aber auch die Verwaltung selbst
konkrete Vorschläge zum Bürokratieabbau vorschlagen können (vergleiche
„Wachstumsinitiative – neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland“,
Ziffer II.12., abrufbar unter:
www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/g
esetzesvorhaben/haushalt-2025-wachstumsinitiative-2299130.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 15. Februar 2022
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/721
und auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
der AfD auf Bundestagsdrucksache 10/11746 entsprechender Kleiner Anfragen
verwiesen.
4. In welchem Umfang konnten die jährlichen Bürokratiekosten für die
Wirtschaft seit 2021 durch Maßnahmen der Bundesregierung reduziert
werden, und welchen Einfluss hatte dabei das Dritte
Bürokratieentlastungsgesetz nach Einschätzung der Bundesregierung?
Die Bürokratiekosten der Wirtschaft sind durch bundesrechtliche Änderungen
(einschließlich der bundesrechtlichen Umsetzung von EU-Recht) seit Beginn
der 20. Legislaturperiode bis zum 31. März 2024 im Saldo um etwa 2,4 Mrd.
Euro gesunken.
Die zeitliche Zuordnung der Bürokratiekostenänderung richtet sich nach dem
Datum des Kabinettbeschlusses. Da das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz
2019 beschlossen wurde, hatte es auf diese Zahlen keinen Einfluss.
5. Welche konkreten Änderungen will die Bundesregierung mit dem
Vierten Bürokratieentlastungsgesetz im Verhältnis zum Dritten
Bürokratieentlastungsgesetz umsetzen?
Die Inhalte des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes ergeben sich aus dem
Regierungsentwurf (Bundestagsdrucksache 20/11306).
6. In welchem Umfang konnten die jährlichen Bürokratiekosten für Bürger
seit 2021 nach Kenntnis der Bundesregierung gesenkt werden, und
welche Rolle spielte dabei das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz, und in
welcher Weise wird das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz für konkrete
Entlastungen bei den Bürgern sorgen?
Der Anteil der Bürokratiekosten am Erfüllungsaufwand wird nur für die
Wirtschaft separat ermittelt. Daher ist eine Aussage über die Änderung der
jährlichen Bürokratiekosten der Bürgerinnen und Bürger nicht möglich.
7. Von wie vielen Gesetzen und Verordnungen des Bundes sind deutsche
Unternehmen nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt betroffen,
bzw. wie viele Normen des Bundes verursachen bürokratischen Aufwand
in Unternehmen (bitte nach Bundesministerien, Gesetzen, Verordnungen
und weiteren Rechtsnormen, wenn möglich, aufschlüsseln)?
Ausgewertet wurde die Anzahl der Gesetze, Verordnungen und weiteren
Normen, die gemäß Erfüllungsaufwandsdatenbank aktuell Informationspflichten
der Wirtschaft enthalten.
Die Auswertung ist in nachstehender Tabelle dargestellt. Für eine Norm können
Informationspflichten in der Zuständigkeit verschiedener Ressorts erfasst sein;
deshalb kann die Gesamtzahl geringer sein als die Summe über alle Ressorts.
Ressort Gesetze Verordnungen weitere Normen
AA 5 1 0
BMI 48 23 2
BMJ 85 30 0
BMF 112 109 19
BMWK 82 368 3
BMAS 49 48 0
BMEL 51 168 0
BMVg 7 3 0
BMFSFJ 22 2 0
BMG 57 70 0
BMDV 63 135 6
BMUV 44 71 1
BMBF 7 0 0
BMZ 1 0 0
BKM 4 1 0
BMWSB 8 4 0
BKAmt 0 0 0
BReg 3 1 2
Insgesamt* 613 1 029 33
8. Wie viele neue Gesetze und Verordnungen, die bürokratische Pflichten
auferlegen (nachfolgend: bürokratische Gesetze), wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung für Unternehmen seit 2021 eingeführt (bitte nach
Bundesministerien, Gesetzen, Verordnungen und weiteren Rechtsnormen
auflisten)?
9. Wie viele bürokratische Gesetze und Verordnungen wurden für
Unternehmen seit 2021 nach Kenntnis der Bundesregierung abgeschafft (bitte
nach Bundesministerien, Gesetzen, Verordnungen und weiteren
Rechtsnormen auflisten)?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Die Anzahl der bundesrechtlichen Gesetze, Verordnungen und weiteren
Normen, innerhalb derer neue Informationspflichten der Wirtschaft geschaffen oder
abgeschafft wurden, ist in nachstehender Tabelle dargestellt.
Anzahl Normen mit
neuen Informationspflichten
Anzahl Normen mit
abgeschafften Informationspflichten
Gesetze Verordnungen weitere Normen Gesetze Verordnungen weitere Normen
AA 0 0 0 0 0 0
BMI 3 2 0 0 2 0
BMJ 5 3 0 0 0 0
BMF 14 5 0 2 2 0
BMWK 11 10 0 6 1 0
BMAS 7 4 0 2 0 0
BMEL 3 6 0 2 0 0
BMVg 0 0 0 0 0 0
BMFSFJ 3 0 0 0 0 0
BMG 4 2 0 0 1 0
BMDV 2 6 0 0 0 0
BMUV 1 3 0 0 1 0
BMBF 0 0 0 0 0 0
BMZ 0 0 0 0 0 0
BKM 0 0 0 0 0 0
BMWSB 0 0 0 0 0 0
BKAmt 0 0 0 0 0 0
BReg 0 0 0 0 0 0
Insgesamt 53 41 0 12 7 0
12. Kann die Bundesregierung anhand konkreter Beispiele benennen, dass
die „One in, one out“-Regelung seit ihrer Einführung am 1. Januar 2015
(Selbstverpflichtung der Bundesregierung per Kabinettsbeschluss,
welche alle Vorhaben der Bundesregierung betrifft, die sich auf den
laufenden Erfüllungsaufwand der Wirtschaft auswirken) durchgehend
eingehalten wurde?
15. Wie oft hat die Bundesregierung die „One in, one out“-Regelung bei
neuen Regelungsvorhaben nicht beachtet, und aus welchen Gründen?
16. Gab es Fälle, in denen die Bundesregierung in der 20. Legislaturperiode
auf die Einführung neuer bürokratischer Regelungen verzichtet hat, weil
gemäß der „One in, one out“-Regelung kein entsprechender
bürokratischer Abbau möglich war?
a) Plant die Bundesregierung, spezifische Maßnahmen zu ergreifen, um
die „One in, one out“-Regelung zu verschärfen und ihre Wirksamkeit
zu erhöhen, und wenn ja, welche spezifischen Maßnahmen will die
Bundesregierung dahin gehend ergreifen?
b) Wenn ja, wie häufig trat dieser Fall ein, und welche Verzögerungen
ergaben sich daraus für die Inkraftsetzung der betreffenden Gesetze
oder Verordnungen?
c) Wenn nein, aus welchem Grund wurde nicht darauf verzichtet?
17. Plant die Bundesregierung, bei Umsetzung des Vierten
Bürokratieentlastungsgesetzes das „One in, two out“-Prinzip (
www.bundestag.de/resourc
e/blob/990756/1c9d333ba500637866337cb0b1c34bd6/A-Drs-20_6_87_
Stn-NKontrollrat.pdf) umzusetzen, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 12 und 15 bis 17 werden gemeinsam beantwortet.
Seit ihrer Einführung wurde die Bürokratiebremse „One in, one out“ stets
eingehalten.
In der 18. Legislaturperiode hat die Bundesregierung den laufenden
Erfüllungsaufwand der Wirtschaft aus Bundesrecht um rund 1,9 Mrd. Euro verringert. Für
die 19. Legislaturperiode wurde im Rahmen der Bürokratiebremse ein
Rückgang des laufenden Erfüllungsaufwands der Wirtschaft aus Bundesrecht um
rund 1,7 Mrd. Euro bilanziert.
Auch in der aktuell laufenden 20. Legislaturperiode weist die „One in, one
out“-Bilanz bereits zum März 2024 im Saldo eine Entlastung von rund
1,7 Mrd. Euro jährlichem Erfüllungsaufwand aus.
Die Bundesregierung beobachtet fortwährend, ob die Instrumente der Besseren
Rechtsetzung und für Bürokratieabbau wirken, und wo gegebenenfalls
Anpassungsbedarf besteht (siehe hierzu auch die Antwort zu Frage 3).
13. Welche Kriterien legte die Bundesregierung in den in Frage 12 erfragten
Fällen jeweils zur Bestimmung derjenigen bürokratischen Regelung an,
die im Rahmen des „one in, one out“ zur Abschaffung bestimmt wurde?
14. Hat die Bundesregierung allgemeine Kriterien zur Bestimmung des „one
out“ entwickelt?
a) Wenn ja, um welche Kriterien handelt es sich?
b) Wenn nein, wieso nicht?
Die Fragen 13 bis 14b werden gemeinsam beantwortet.
Die im Jahr 2015 eingeführte „One in, one out“-Regel beruht auf folgendem
Prinzip: Wenn sich durch eine neue nationale Regelung jährlicher
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft erhöht, muss dieser an anderer Stelle – im Regelfall
binnen eines Jahres – kompensiert werden. Damit soll sichergestellt werden,
dass die bürokratische Belastung der Wirtschaft aus nationalen Vorgaben im
Saldo innerhalb der Legislaturperiode nicht steigt. Der entsprechende
Beschluss des Staatssekretärsausschusses Bessere Rechtsetzung und
Bürokratieabbau, aus dem sich auch die Kriterien im Einzelnen ergeben, ist auf der
Homepage des Bundesministeriums der Justiz abrufbar:
www.bmj.de/SharedD
ocs/Downloads/DE/BessereRechtsetzung/49_Buerokratiebremse_Konzeption_
einer_One_In-One_Out-Regel.pdf?__blob=publicationFile&v=2.
18. Wann ist mit der Umsetzung des im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP festgeschriebenen „Once-Only-
Prinzips“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) zu rechnen, und wird
dabei auch das von der Bundesregierung im OZG (Onlinezugangsgesetz)-
Änderungsgesetz (OZG 2.0) gesetzlich Verankerten „Once-Only-
Prinzip“ für Bürger und Unternehmen eine spürbare Bürokratieentlastung
entfalten, und wann ist mit der Umsetzung des OZG 2.0 zu rechnen?
Im Zuge des Gesetzes zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer
Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-Änderungsgesetz –
OZGÄndG) wurde mit den §§ 5, 5a des Gesetzes zur Förderung der
elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz – EGovG) die Generalklausel für den
automatisierten Nachweisabruf im nationalen und grenzüberschreitenden
Verwaltungsverfahren eingeführt.
Im Hinblick auf die Umsetzung des OZGÄndG im Allgemeinen ist
festzuhalten, dass es sich bei der Digitalisierung der Verwaltung um eine Daueraufgabe
handelt. Auf die Aufnahme einer neuen Umsetzungsfrist in das OZGÄndG
wurde daher verzichtet. Die ursprüngliche Umsetzungsfrist des
Onlinezugangsgesetzes (OZG) gilt jedoch fort. Seit dem 31. Dezember 2022 sind alle
Behörden von Bund und Ländern, einschließlich ihrer Kommunen, verpflichtet, ihre
Verwaltungsleistungen auch digital anzubieten.
Das OZGÄndG beinhaltet jedoch punktuell Fristen für einzelne Vorhaben, wie
etwa die Ende-zu-Ende Digitalisierung ausgewählter Bundesleistungen
innerhalb von fünf Jahren (§ 6 Absatz 1 EGovG), ein ausschließlich digitales
Angebot rein unternehmensbezogener Leistungen in spätestens fünf Jahren (§ 1a
Absatz 1 Satz 2 OZG) sowie die verbindliche Vorgabe von Standards innerhalb
von zwei Jahren (§ 6 Absatz 1 OZG). Zudem haben Nutzerinnen und Nutzer
nach Ablauf von vier Jahren einen Rechtsanspruch auf einen elektronischen
Zugang zu den Verwaltungsleistungen des Bundes (§ 1a Absatz 2 OZG).
Sollten Haushaltsmittel für dieses Vorhaben zur Verfügung stehen, beginnt die
Umsetzung des Once Only Prinzips 2025. Für die Umsetzungsstrategie im
Bund wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
19. Wie gedenkt die Bundesregierung, die Digitalisierung der Verwaltung
weiter voranzutreiben, insbesondere im Hinblick auf die konsequente
Umsetzung des „Once-Only-Prinzips“, und wie ist der Stand der
verfassungsrechtlich unbedenklichen Umsetzung der Registermodernisierung?
Die Digitalisierung der Bundesverwaltung wird konsequent auf die Ende-zu-
Ende Digitalisierung ausgerichtet. Dazu sind zunächst drei wesentliche
Vorarbeiten zu leisten: erstens die Definition der wesentlichen Leistungen, für die die
Ende-zu-Ende-Digitalisierung durchgeführt werden soll, zweitens die
Definition des Qualitätsanspruches an die Ende-zu-Ende digitalisierten Leistungen
und drittens die Erneuerung der „Geschäftsgrundlage“ der Zusammenarbeit im
Bund bezüglich der Umsetzung des OZGÄndG. Alle drei Vorarbeiten sind in
Umsetzung.
Sollten Haushaltsmittel für die Digitalisierung im kommenden Haushalt zur
Verfügung stehen, wird die Ende-zu-Ende-Digitalisierung gemäß der
vorgenannten Vorarbeiten arbeitsteilig mit allen Bundesressorts abgearbeitet. Die
Umsetzung des Once-Only-Prinzips ist integraler Bestandteil dieser Arbeiten
und wird aktuell konkret in einem Pilotprojekt konzeptuell und technologisch
erprobt.
Zur Beantwortung der Umsetzung der Frage zur Umsetzung der
Registermodernisierung wird auf die entsprechenden Ausführungen in der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/10927 verwiesen.
Die Antwort zu der dortigen Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/10927 wird wie folgt aktualisiert:
Inzwischen hat der Vermittlungsausschuss in seiner Sitzung am 12. Juni 2024
einen Einigungsvorschlag für das OZGÄndG vorgelegt. Bundestag und
Bundesrat haben den Vermittlungsvorschlag am 14. Juni 2024 angenommen. Das
Gesetz wurde dem Bundespräsidenten bereits zur Ausfertigung vorgelegt.
Hinsichtlich der Antwort zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/10927 wird mitgeteilt, dass die dort
genannte Registerlandkarte inzwischen unter
www.registerlandkarte.de
öffentlich abrufbar ist.
Die in der Antwort zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/10927 genannte Rechtsverordnung
des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) zur Benennung der
öffentlichen Stelle für die weitere Errichtung und den Betrieb des
Datenschutzcockpits wurde am 5. Juli 2024 vom Bundesrat gebilligt. Demnach übernimmt
das Bundesverwaltungsamt diese Aufgabe.
20. Welche systematischen Verfahren zur Überprüfung des bürokratischen
Aufwandes von Gesetzen und Regelungen wurden seit 2021 durch die
Bundesregierung entwickelt, und welche Stakeholder wurden von der
Bundesregierung regelmäßig in den „Praxischeck“ miteinbezogen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller, bitte die regelmäßigen Treffen unter
Bekanntgabe der teilnehmenden Stakeholder und der systematischen
Verfahrensabläufe zur Überprüfung des bürokratischen Aufwandes von
Gesetzen und Regelungen aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung hat mit dem im Koalitionsvertrag angelegten Instrument
der Praxischecks ein Verfahren entwickelt, bei dem in engem Austausch mit
betroffenen Expertinnen und Experten aus Unternehmen und der Verwaltung
Hemmnisse und Lösungsansätze für einzelne Fallkonstellationen und
Investitionsvorhaben identifiziert werden. Dazu finden zu dem jeweiligen Thema eines
Praxischecks Workshops statt, zu denen Praktikerinnen und Praktiker aus
betroffenen Unternehmen und Vollzugsbehörden sowie Expertinnen und Experten
(zum Beispiel aus Verbänden, Kammern) eingeladen werden.
Seit 2021 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
die folgenden Praxischecks durchgeführt (noch nicht alle sind abgeschlossen):
• Errichtung und Betrieb von Photovoltaikanlagen (Stakeholder:
Einzelhandelsunternehmen, Handelsverband Deutschland (HDE) und Klimaschutz-
und Energieagentur Niedersachen (KEAN); Treffen: Workshops in Q2/
Q3 2022; Verfahrensabläufe: vergleiche erster Absatz der Antwort),
• Planung und Betrieb von Wärmepumpen (Stakeholder: Handwerkerinnen
und Handwerker, Zentralverband Sanitär, Heizung, Klima (ZVHSK) und
Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachen (KEAN); Treffen:
Workshops in Q2/Q3 2023; Verfahrensabläufe: vergleiche erster Absatz der
Antwort),
• Zugang zu Medizinalcannabis (Stakeholder: Apothekerinnen und
Apotheker, Ärztinnen und Ärzte, Unternehmen der Cannabiswirtschaft, Verband
der Cannabis versorgenden Apotheken (VCA), Arbeitsgemeinschaft
Cannabis als Medizin (ACM) und Branchenverband Cannabiswirtschaft; Treffen:
Workshops in Q1 2023; Verfahrensabläufe: vergleiche erster Absatz der
Antwort),
• Genehmigung von Windenergieanlagen an Land in Kooperation mit Baden-
Württemberg (Stakeholder: Genehmigungsbehörden in baden-
württembergischen Landratsämtern sowie weitere Fachbehörden und
Windenergieanlagen-Projektiererinnen und -Projektierer; Treffen: Workshop in Q3 2023;
Verfahrensabläufe: vergleiche erster Absatz der Antwort),
• Nachhaltigkeitsberichterstattung (Stakeholder: Unternehmen aus der
Automobilzulieferindustrie, Verband der Automobilindustrie (VDA); Treffen:
Workshops in Q1 und Q4 2023 zu Teilaspekten der
Nachhaltigkeitsberichterstattung; Verfahrensabläufe: vergleiche erster Absatz der Antwort),
• Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G; Stakeholder: Energieauditorinnen
und -auditoren (Adressaten des EDL-G), Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (Vollzugsbehörde für das EDL-G); Treffen: Workshop in
Q1 2024; Verfahrensabläufe: vergleiche erster Absatz der Antwort),
• Bürokratieabbau im Handwerk (Stakeholder: Handwerksunternehmen,
Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH), Bundesinnungsverband
für Orthopädie-Technik (BIV-OT) und Zentralverband der Augenoptiker
und Optometristen (ZVA); Treffen: ressortübergreifender Workshop in
Q1 2024; Verfahrensabläufe: vergleiche erster Absatz der Antwort),
• Genehmigung von Schwerlasttransporten (Hamburg in Kooperation mit
BMWK; Stakeholder: Transportunternehmen, Vollzugs- und
Genehmigungsbehörden sowie die Autobahn GmbH des Bundes; Treffen: Workshop
in Q2 2024; Verfahrensabläufe: vergleiche erster Absatz der Antwort),
• Neu- und Nachfolgegründungen (in Kooperation mit dem Statistischen
Bundesamt (Destatis) und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) sowie
den Ländern Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg; Stakeholder:
Gründungsberaterinnen und -berater der Industrie- und Handelskammern,
Handwerkskammern, Gründerinnen und Gründer, Vollzugsbehörden in
Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg; Treffen: Workshops in
Q3 2024; Verfahrensabläufe: vergleiche erster Absatz der Antwort).
Die Ressorts haben BMWK im Falle ihrer Betroffenheit unterstützt und zum
Teil an von BMWK durchgeführten Praxischecks teilgenommen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat seit 2021 folgende Praxischecks
durchgeführt bzw. führt diese aktuell durch:
• Bürokratieabbau-Abfrage der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (Stakeholder: BaFin; Treffen: Interne Abfrage der BaFin;
anschließend zweiwöchentliche Jour Fixes zwischen BMF und BaFin seit
Q2 2024 (noch nicht abgeschlossen); Verfahrensabläufe: systematische
Abfrage innerhalb der BaFin; anschließend zweiwöchentliche Jour-Fixes
zwischen der BaFin und dem BMF, um das follow-up/legislative Umsetzung
der Vorschläge zu besprechen),
• Evaluierung der Finanzmarktregulierung in der 20. LP (Auftrag
Koalitionsvertrag, Randnummer 5747 ff. , mit Beginn in Q3 2024; Stakeholder: vom
Auftragnehmer des Forschungsauftrags einbezogene Unternehmen – stehen
noch nicht fest; Treffen: Interviews von Unternehmen durch den
Auftragnehmer; Zeitpunkte abgestimmt zwischen Auftragnehmer und
Unternehmen; Verfahrensabläufe: Fragebogen zur Abfrage der jeweiligen
Verfahrensaufwände für bestimmte Geschäftsvorfälle, zu denen die Unternehmen
jeweils systematisch befragt werden sollen),
• Praxischeck zur EU-Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) mit
dem Ziel, die Ergebnisse im Rahmen des EU-Reviews einzuspeisen
(Stakeholder: relevante Verbände der Anwender der Vorschriften, BaFin und
Sustainable Finance-Beirat der Bundesregierung; Treffen: Präsenzsitzung am
21. November 2023 mit allen eingeladenen Stakeholdern im BMF;
Verfahrensabläufe: im Rahmen des Praxischecks wurden die teilnehmenden
Stakeholder dazu befragt, welche Bestandteile des aktuellen Meldeumfangs
gegebenenfalls entbehrlich sein könnten und, wie der Aufwand für die
Bereitstellung und Darstellung der Daten reduziert werden könnte; im Nachgang
hatten die beteiligten Stakeholder die Möglichkeit schriftliche
Rückmeldungen mit Vorschlägen zuzuliefern).
Im Bereich der Beitrags- und Meldeverfahren existiert ein systematisches
Verfahren des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zur
Überprüfung des bürokratischen Aufwands von Gesetzen und Regelungen unter
Einbeziehung der relevanten Stakeholder. Dieses ist bereits seit vielen Jahren
etabliert. Bevor Regelungen in das Gesetzgebungsverfahren gegeben werden,
werden jeweils aktuelle Regelungsideen in etablierten jährlichen Treffen unter
Beteiligung der an der Umsetzung beteiligten Stakeholder in Hinblick auf ihre
(digitale) Umsetzbarkeit und Bürokratieeinsparungen diskutiert. Zentral ist ein
jährlich stattfindender Arbeitskreis mit Sozialversicherungsträgern,
Arbeitgebern und Softwareentwicklern, der im BMAS stattfindet. Unterjährig erfolgt
eine Diskussion zur Umsetzung einzelner Regelungsvorhaben jeweils mit den
davon betroffenen Stakeholdern in ad-hoc Arbeitsgruppen, oder jährlichen
Veranstaltungen, wie dem GKV Infoshop oder der Mitgliederversammlung der
Arbeitsgemeinschaft der Personalabrechnungs-Software-Ersteller (ArGe Perser;
vergleiche unten), um die Umsetzbarkeit in die Praxis vorab zu prüfen und
mögliche gesetzliche Regelungen vor der Einbringung in ein
Gesetzgebungsvorhaben abzustimmen.
Aktuelle Beispiele seit 2021, bei denen dieses Verfahren angewendet wurde,
sind zum Beispiel aktuell im Vierten Bürokratieentlastungsgesetz enthalten
(zum Beispiel Regelungen zu einer Vollmachtsdatenbank der Steuerberater für
die Sozialversicherung).
Die zahlreichen Regelungen zu den Meldeverfahren, die im Achten Gesetz zur
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(8. SGB IV-ÄndG) enthalten waren, wurden ebenfalls in der beschriebenen Art
und Weise vorbereitet. Dafür wurden 130 Vorschläge seit 2020
pandemiebedingt virtuell unter Beteiligung aller Träger und der Wirtschaft in gemeinsamen
und Einzel-AGs zu speziellen Fachthemen ��ber zwei Jahre hinweg auf
Praxistauglichkeit untersucht.
Seit 2021 wurden in diesem Rahmen folgende Stakeholder einbezogen: ArGe
Perser, Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e. V.,
Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V.,
Arbeitskreise der Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung,
Arbeitskreis bei der Bundesvereinigung der Arbeitgeber, Bundesagentur für Arbeit,
Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände, Bundessteuerberaterkammer,
Datenstelle der Rentenversicherung, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung,
Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See, Sozialkasse des Bauhandwerks, Spitzenverband Bund der
Krankenkassen, Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
Das Bundesministerium der Justiz wird ab Juli 2024 einen Praxischeck
einerseits zur Gründung einer GmbH zum Zwecke der Untersuchung des
Entlastungs- und Verbesserungspotentials bei der Erfüllung gesellschafts- und
handelsregisterrechtlicher Funktionen sowie andererseits zur Erleichterung bei
Beurkundungserfordernissen für Vereine durchführen (Stakeholder: noch zu
bestimmen; Treffen: noch keine Treffen mit Stakeholdern erfolgt;
Verfahrensabläufe: Umsetzungskonzept wird derzeit entwickelt).
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird im Sommer
2024 zu den Melde- und Dokumentationspflichten im Pflanzenbau einen
Praxischeck durchführen (Stakeholder: noch zu bestimmen; Treffen: noch keine
Treffen mit Stakeholdern erfolgt; Verfahrensabläufe: Umsetzungskonzept wird
derzeit entwickelt).
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die systematische Überprüfung des
bürokratischen Aufwandes von Gesetzen und Regelungen fester Bestandteil der
Verwaltungspraxis aller Ressorts ist.
21. Welche Maßnahmen sind geplant, um die Beteiligung von
Vollzugsexperten und Betroffenen in den frühen Phasen der Gesetzentwicklung zu
gewährleisten und somit die Digital- und Praxistauglichkeit zu
verbessern?
Zum Instrument der Praxischecks wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
BMI befähigt zudem im Rahmen des Vorhabens „Digitalcheck für Gesetze“
Legistinnen und Legisten bei der Erarbeitung digital- und praxistauglicher
Regelungsvorhaben durch methodische Prozessbegleitung sowie fachliche Hinweise
und Methoden-Anleitungen. Diese Methoden und Werkzeuge (unter anderem
Visualisierungen) unterstützen die Legistinnen und Legisten, Möglichkeiten der
Digitalisierung in der Umsetzung bzw. die Auswirkungen der Umsetzung für
Vollzugsakteure und Normadressaten noch vor der ersten Textarbeit frühzeitig
zu erkennen bzw. zu identifizieren.
Weiterhin wird auch das im Aufbau befindliche Zentrum für Legistik
Legistinnen und Legisten in der frühen Phase der Gesetzgebung unterstützen,
insbesondere mit Fortbildungsangeboten, einschließlich zur Beteiligung von
Vollzugsexperten und Betroffenen.
22. Von wie vielen Richtlinien und Verordnungen der EU sind deutsche
Unternehmen nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt betroffen, bzw.
wie viele EU-Normen verursachen bürokratischen Aufwand in
Unternehmen?
Der Deutsche Bundestag wird fortlaufend durch die Bundesregierung nach dem
Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem
Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union zu EU-Rechtsakten
unterrichtet. Informationen zu EU-Rechtsakten sind auch im Internet abrufbar über
das Dokumentenregister auf der Webseite des Rates der Europäischen Union
(
www.consilium.europa.eu/de/documents-publications/public-register/).
23. In welcher konkreten Art und Weise hat sich die Bundesregierung seit
2021 dafür eingesetzt und verwendet, bei der Umsetzung von EU-Recht
effektiv, bürokratiearm und im Sinne des einheitlichen Europäischen
Binnenmarktes zu agieren, und welche konkreten Beispiele kann die
Bundesregierung dafür benennen?
Entsprechend dem Koalitionsvertrag ist die Bundesregierung bestrebt, bei der
Umsetzung von EU-Recht dafür Sorge zu tragen, dass sie effektiv,
bürokratiearm und im Sinne der Fortentwicklung des Europäischen Binnenmarktes
erfolgt.
24. Inwiefern und bei welchen EU-Gesetzgebungsprozessen bringt oder
brachte sich die Bundesregierung bei der EU-Kommission ein, um zum
Beispiel im Wege der Trilog-Verhandlungen Einfluss im Sinne eines
Bürokratieabbaus auf EU-Ebene durchzusetzen?
Die Bundesregierung setzt sich gegenüber der EU-Kommission generell für
eine konsequente Anwendung der Instrumente der Besseren Rechtsetzung,
insbesondere der Impact Assessments, ein.
Gemeinsam mit der französischen Regierung wurde das Papier mit dem Titel
„Bürokratieentlastung in Zeiten wie diesen – Papier zur besseren Rechtsetzung
und modernen Verwaltung in Europa“ von der Bundesregierung unter
Federführung des BMJ und des BMWK abgestimmt, unter anderem mit
übergreifenden Maßnahmen (zum Beispiel: kleine und mittlere Unternehmen stärker
berücksichtigen, Digitalcheck und Praxischeck durchsetzen, doppelte
Berichtspflichten abschaffen) und konkreten Maßnahmen (unter anderem: Planungs-
und Genehmigungsverfahren – Anlagen und Infrastruktur – beschleunigen
sowie die Datenschutz-Grundverordnung klarer fassen und Bereichsausnahmen
für u. a. KMU schaffen). Das Papier wurde der Europäischen Kommission
übersandt. Die Kommission hat versichert, dass sie unser Anliegen, die
Wettbewerbsfähigkeit auf EU-Ebene zu stärken, teilt. Die EU-Kommission wird die
Vorschläge der Bundesregierung in ihre Erwägungen zur Verbesserung des
Gesamtansatzes Bürokratieabbau, bessere Rechtsetzung und moderne Verwaltung
auf EU-Ebene aufnehmen. Dies spiegelt sich bereits im Programm der gerade
gewählten Kommissionspräsidentin wider.
25. Wie plant die Bundesregierung die Transparenz und Nachvollziehbarkeit
der Entlastungseffekte, die durch die Maßnahmen zum Bürokratieabbau
erzielt werden sollen, zu verbessern?
In Bezug auf die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Entlastungseffekte,
die durch die Maßnahmen zum Bürokratieabbau erzielt werden, sieht die
Bundesregierung derzeit keinen Handlungsbedarf, da die Gesetzesfolgen
transparent und nachvollziehbar in den Regelungsvorhaben dargestellt werden.
26. Welche konkreten Schritte unternimmt die Bundesregierung, um die
Vorschläge der Verbände, die im aktuellen Monitoringbericht (
www.destati
s.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Publikationen/Downloads-Bue
rokratiekosten/verbaendeabfrage-monitoringbericht.pdf?__blob=publicat
ionFile) als umsetzbar klassifiziert wurden, tatsächlich zu realisieren?
Die als umsetzbar klassifizierten Vorschläge werden von den Ressorts in
verschiedenen Vorhaben umgesetzt, beispielsweise im Vierten
Bürokratieentlastungsgesetz (Bundestagsdrucksache 20/11306) sowie in der das Gesetz
begleitenden Bürokratieentlastungsverordnung, welche die nur auf Verordnungsebene
zu treffenden Rechtsänderungen enthält.
27. Inwiefern wird der Prozess der Gesetzesfolgenabschätzung
weiterentwickelt, um die Praxistauglichkeit neuer Regelungen sicherzustellen und
unnötige Bürokratie zu vermeiden?
Die Bundesregierung entwickelt die Methoden der Besseren Rechtsetzung
stetig weiter. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3, 12, 20 und 21
verwiesen.
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