Zwischenbilanz zur zehnjährigen Übergangsfrist für die Anwendung von § 2b des Umsatzsteuergesetzes
der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Der § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) regelt, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) marktrelevante, privatrechtliche Leistungen nach den gleichen Grundsätzen der Umsatzsteuer unterwerfen müssen, wie andere Marktteilnehmer. Dies soll sicherstellen, dass keine Wettbewerbsverzerrungen durch steuerliche Bevorzugungen entstehen. Die Anpassung der Rechtslage war aufgrund der EU-weiten Harmonisierung der Umsatzsteuer erforderlich.
Mit der Einführung des § 2b UStG trat am 1. Januar 2017 durch das Steueränderungsgesetz 2015 eine neue Regelung in Kraft. Seither gab es eine Übergangsfrist, die zum zweiten Mal verlängert werden soll, nunmehr bis zum 31. Dezember 2026 durch das Jahressteuergesetz 2024. Insgesamt wird nach derzeitigem Stand die Übergangsfrist somit elf Jahre betragen. Vor diesem Hintergrund und um Transparenz in die bisherigen Fortschritte und die zukünftigen Schritte im Zusammenhang mit der Einführung des § 2b UStG zu gewinnen, ergeben sich nach Ansicht der Fragesteller zahlreiche Fragen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Welche konkreten Maßnahmen wurden seit der Einführung des § 2b UStG unternommen, um die Umsetzung der neuen Regelung zu unterstützen?
Welche Herausforderungen und Hindernisse wurden während der bisherigen Übergangsfrist identifiziert, die eine erneute Verlängerung zur Folge haben?
Wie wird sichergestellt, dass die verlängerte Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026 effektiv genutzt wird, um eine vollständige Implementierung des § 2b UStG zu erreichen?
Wird den betroffenen öffentlichen Einrichtungen während der verlängerten Übergangsfrist Unterstützung angeboten, und wenn ja, welche?
Soll die im Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 enthaltene Fristverlängerung die letzte Fristverlängerung darstellen oder sind weitere Verlängerungen denkbar?
Wenn die Bundesregierung nach der Gesetzesbegründung davon ausgeht, dass es (wegen der Nichteinführung des § 2b UStG) zu keinen gravierenden Wettbewerbsverzerrungen in den letzten Jahren gekommen ist, welche Gründe sprechen vor diesem Hintergrund für die vollständige Anwendung des § 2b UStG, und auf welchen Erfahrungen beruht die Erkenntnis, dass es zu keinen Wettbewerbsverzerrungen kam?
Hat die Bundesregierung geprüft, ob eine Liebhaberei-Regelung, analog zum Ertragsteuerrecht, zu großen Teilen zu einer Nichtbesteuerung führen würde und den Kommunen damit einen erheblichen Umstellungsaufwand ersparen würde?
Welche Tätigkeiten des Bundes werden insbesondere in hohem Ausmaß betroffen sein und umsatzsteuerpflichtig werden (bitte die Tätigkeiten mit dem höchsten Umsatzvolumen tabellarisch auflisten)?
Hat der Bund aktuell zur Anwendung des § 2b UStG optiert, und wenn nein, warum nicht?
In welchen Fällen wird es bei der Arbeitnehmerüberlassung des Bundes, der Länder oder der Kommunen zur Anwendung des § 2b UStG kommen, und sind der Bundesregierung Probleme bzw. Mehrbelastungen bekannt, die problematisch sein könnten?
An welchen Stellen (Branchen, Dienstleistungen) wird die Anwendung des § 2b UStG konkret zu höherem Verwaltungsaufwand bzw. zu höherer Steuerbelastung für den Endverbraucher führen?
Sind in den Behörden und Dienststellen des Bundes zusätzliche Verwaltungsaufwände mit der Einführung der Anwendung des § 2b UStG verbunden?
Wie wird sich die Prozesskette zwischen den Behörden bei Anwendung des § 2b UStG gestalten?
Befindet sich die Bundesregierung im Austausch mit der EU-Kommission zu der Verlängerung der Übergangsfrist, gab es in diesem Bezug Schriftverkehr, wenn ja, wann, und mit welchem Inhalt?
Liegt der Bundesregierung eine mündliche oder schriftliche Zusicherung der EU-Kommission vor, dass die Verlängerung der Übergangsfrist des § 2b UStG nicht als unionsrechtswidrig einzustufen ist bzw. im Falle eines Vertragsverletzungsverfahrens zu keiner Beanstandung führen würde?
Hat die Bundesregierung geprüft, welche Auswirkungen ein Vertragsverletzungsverfahren mit unterstellter Unionsrechtswidrigkeit der Übergangsfrist auf die einzelnen juristischen Personen des öffentlichen Rechts hätte und ob diese rückwirkend Steuernachzahlungen (ggf. § 15a UStG Berichtigungen, nachträgliche Umsatzsteuerpflicht vergangener Veranlagungszeiträume etc.) zu befürchten hätten, und wenn ja, welche?
Welche Auswirkungen wird die vollständige Einführung des § 2b UStG auf die Haushalte des Bundes, der Bundesländer und der Kommunen haben (bitte tabellarisch auflisten)?
An welcher Stelle wird es aufgrund des § 2b UStG zu einer Mehrbelastung oder einer Minderbelastung des Bundes, der Länder oder der Kommunen kommen?
Hat die Bundesregierung geprüft, wie hoch der zusätzliche Verwaltungsaufwand durch die Einführung des § 2b UStG im Jahr 2027 sein wird und inwiefern sich die Höhe von der ursprünglichen Berechnung bei Einführung des § 2b UStG unterscheidet, und wie ist hiervon die Bundesverwaltung betroffen?
Sind im Rahmen der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für den § 2b UStG steuerpflichtige Sachverhalte bekannt geworden, die bereits nach bisheriger Rechtslage erklärungspflichtig gewesen wären und folglich nun nacherklärungspflichtig sind?