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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Verwendung sanktionierter Vermögen und ihrer Erträge für die Ukraine

(insgesamt 40 Einzelfragen)

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

04.09.2024

Aktualisiert

13.09.2024

Deutscher BundestagDrucksache 20/1234424.07.2024

Verwendung sanktionierter Vermögen und ihrer Erträge für die Ukraine

der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine hat den Menschen in der Ukraine unermessliches Leid zugefügt, für das die Täter – zuvorderst der russische Präsident Wladimir Putin – völkerstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden müssen und das durch finanzielle Zahlungen niemals vollständig ausgeglichen werden kann. Um dieses täglich zunehmende, von Russland verursachte Leid in der Ukraine endlich zu beenden, müssen nach Ansicht der Fragestellerin alle politischen Anstrengungen das sofortige Ende der russischen Aggression und die Stärkung der Ukraine bei ihrer Selbstverteidigung zum obersten Ziel haben.

Neben der moralischen Verantwortung muss Russland nach Ansicht der Fragestellerin aber auch finanziell für den Schaden zur Verantwortung gezogen werden, den es der Ukraine zugefügt hat. Bis zum 31. Dezember 2023 werden die Gesamtkosten für den Wiederaufbau und die Sanierung in der Ukraine in den nächsten zehn Jahren von der Weltbank auf 486 Mrd. US-Dollar geschätzt (vgl. www.worldbank.org/de/news/press-release/2024/02/15/updated-ukraine-recovery-and-reconstruction-needs-assessment-released). Die Staats- und Regierungschefinnen und Staats- und Regierungschefs der G7-Staaten haben mit Blick auf den von Russland verursachten Schaden bereits letztes Jahr erklärt, dass „Russlands staatliche Vermögenswerte […] eingefroren bleiben, bis Russland den Schaden begleicht, den es der Ukraine zugefügt hat“ (vgl. Erklärung der Staats- und Regierungschefs der G7 zur Ukraine vom 19. Mai 2023).

Dem von Russland bisher verursachten Schaden in der Ukraine von geschätzten 486 Mrd. US-Dollar (Anmerkung der Verfasser: entspricht zum Stand Juni 2024 ca. 450 Mrd. Euro) stehen dabei weltweit Vermögenswerte der russischen Zentralbank in Höhe von rund 260 Mrd. Euro gegenüber, die aufgrund von restriktiven Maßnahmen gegen Russland immobilisiert sind und deren Großteil im Wert von rund 210 Mrd. Euro sich in der Europäischen Union (EU) befindet (vgl. germany.representation.ec.europa.eu/news/kommission-begrusst-rats-beschluss-zu-eingefrorenen-russischen-vermogenswerten-2024-05-22_de).

Selbst eine vollständige Nutzung dieses sanktionierten Vermögens für die Ukraine wäre also nicht ausreichend, den bisher von Russland verursachten Schaden zu kompensieren. Das gilt umso mehr für die bisher von der Europäischen Union beschlossene Maßnahme, dass die Erträge aus den sanktionierten Vermögenswerten zur Unterstützung der Selbstverteidigung und des Wiederaufbaus der Ukraine genutzt werden sollen – wodurch im Jahr schätzungsweise 2,5 bis 3 Mrd. Euro für die Ukraine generiert werden könnten (vgl. ebd.) – und auch für die von den G7-Staaten vereinbarte Aufnahme von „Darlehen für die Ukraine aus der Beschleunigung außerordentlicher Einnahmen“ über 50 Mrd. US-Dollar (vgl. Kommuniqué von Apulien der Staats- und Regierungschefs der G7). Es müssen daher nach Ansicht der Fragestellerin im Rahmen des rechtlich Möglichen andere Wege gefunden werden, um der Ukraine die finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen, die sie angesichts des durch Russland verursachten Schadens benötigt, um sich gegen die andauernde Aggression zu verteidigen und ihr Wiederaufbauprogramm umzusetzen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen40

1

Auf welche Höhe beziffert die Bundesregierung den finanziellen Schaden, den Russland der Ukraine mit seinem Angriffskrieg bisher zugefügt hat?

2

Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zu der Frage, ob die Russische Föderation der Ukraine bereits jetzt nach dem Recht der Staatenverantwortlichkeit Reparationen für die mit dem Angriffskrieg verursachten Schäden schuldet (bitte begründen)?

3

Welche Zahlungen müsste Russland aus Sicht der Bundesregierung angesichts dessen, dass die G7-Staaten erklärt haben, dass Russlands Vermögenswerte so lange immobilisiert bleiben, bis Russland den Schaden begleicht, den es der Ukraine zugefügt hat (vgl. Erklärung der Staats- und Regierungschefinnen und Staats- und Regierungschefs der G7 zur Ukraine vom 19. Mai 2023), zuvor an die Ukraine geleistet haben?

4

Können zur Kompensation des Schadens, den Russland der Ukraine zugefügt hat, aus Sicht der Bundesregierung immobilisierte Vermögenswerte und Reserven der russischen Zentralbank in der Substanz herangezogen werden, sie also konfisziert und unmittelbar oder mittelbar, etwa über einen Wiederaufbaufonds, an die Ukraine transferiert werden?

5

Wann muss Russland den Schaden, den es der Ukraine zugefügt hat, aus Sicht der Bundesregierung angesichts dessen, dass die G7-Staaten erklärt haben, dass es nicht richtig sei, dass Russland entscheidet, ob bzw. wann es den Schaden begleicht, den es in der Ukraine verursacht hat (vgl. Kommuniqué von Apulien der Staats- und Regierungschefs der G7), begleichen, und was tut die Bundesregierung, um zu erreichen, dass Russland den Schaden zu diesem Zeitpunkt vollständig begleicht?

6

Ist es aus Sicht der Bundesregierung vorstellbar, dass die in Deutschland eingefrorenen Vermögenswerte der russischen Zentralbank freigegeben werden, ohne dass die Russische Föderation zuvor in ausreichender Höhe Reparationen an die Ukraine geleistet hat?

7

Muss Russland auf die Zahlungen, die es an die Ukraine leisten muss, um den Schaden zu begleichen, den es der Ukraine zugefügt hat, nach Ansicht der Bundesregierung Zinsen zahlen, solange Russland den Schaden nicht begleicht, und wenn ja, ab welchem Zeitpunkt sollten die entsprechenden Zinsen berechnet werden, und wie hoch sollte der entsprechende Zinssatz sein?

8

Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zu der Frage, ob die Einziehung von Vermögenswerten und Reserven der russischen Zentralbank als völkerrechtliche Gegenmaßnahme durch Dritte ergriffen werden kann, unter welchen Voraussetzungen wäre das gegebenenfalls der Fall, und hält die Bundesregierung das Recht der Staatenverantwortlichkeit, wie es als Stand des Völkergewohnheitsrechts in den Draft Articles on Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts der International Law Commission wiedergegeben wird, insofern für entwicklungsoffen (bitte begründen)?

9

Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zu der Frage, ob für eine Konfiskation des eingefrorenen russischen Zentralbankvermögens die EU nach Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinreichend ermächtigt ist oder ob ein solcher Schritt den Rahmen von derartigen „restriktiven Maßnahmen“ überschreiten würde mit der Folge, dass hierfür die nationalen Gesetzgeber der Mitgliedstaaten zuständig wären (bitte begründen)?

10

Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zu der Frage, ob die russische Zentralbank als ausländisches, noch dazu staatlich organisiertes Rechtssubjekt auch nach Maßgabe von Artikel 19 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) keine Grundrechte nach dem Grundgesetz genießt?

11

Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zu der Frage, ob der Konfiszierung des im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingefrorenen russischen Zentralbankvermögens durch ein förmliches Self-executing-Gesetz das Verbot des Einzelfallgesetzes nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 GG entgegensteht (bitte begründen)?

12

In welcher Höhe sind Vermögenswerte und Reserven der russischen Zentralbank in Deutschland von den restriktiven Maßnahmen der EU betroffen?

13

Wie hat sich die Höhe der von den restriktiven Maßnahmen der EU betroffenen Vermögenswerte und Reserven der russischen Zentralbank in Deutschland seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine monatlich entwickelt (bitte pro Monat jeweils die Höhe der betroffenen Vermögenswerte und Reserven angeben)?

14

Welche Erträge haben die von den restriktiven Maßnahmen der EU betroffenen Vermögenswerte und Reserven der russischen Zentralbank in Deutschland seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine erwirtschaftet?

15

Wie haben sich die Erträge der von den restriktiven Maßnahmen der EU betroffenen Vermögenswerte und Reserven der russischen Zentralbank in Deutschland seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine monatlich entwickelt (bitte pro Monat jeweils die Höhe der Erträge angeben)?

16

Wem sind die Erträge der von den restriktiven Maßnahmen der EU betroffenen Vermögenswerte und Reserven der russischen Zentralbank in Deutschland seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine zugutegekommen?

17

Wie viele Unternehmen und/oder anderweitige Organisationen mit Sitz in Deutschland verwalten Vermögenswerte und/oder Reserven der russischen Zentralbank in Höhe von jeweils mehr als 1 Mio. Euro, und um welche handelt es sich?

18

Von welchen jährlichen Erträgen der von den restriktiven Maßnahmen der EU betroffenen Vermögenswerte und Reserven der russischen Zentralbank in Deutschland, die auf Grundlage des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 21. Mai 2024 zur Nutzung unerwarteter Mehreinnahmen zur Unterstützung der Selbstverteidigung und des Wiederaufbaus der Ukraine künftig der Ukraine zugutekommen sollen (vgl. www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2024/05/21/extraordinary-revenues-generated-by-immobilised-russian-assets-council-greenlights-the-use-of-windfall-net-profits-to-support-ukraine-s-self-defence-and-reconstruction/), geht die Bundesregierung aus?

19

Ist die Angabe der Webseite des Statistik-Portals Statista, wonach in Deutschland zum Stand März 2022 Vermögenswerte der russischen Zentralbank in Höhe von 55 Mrd. US-Dollar von restriktiven Maßnahmen betroffen waren, korrekt („Value of assets of the Bank of Russia frozen due to sanctions due to the war in Ukraine“, vgl. www.statista.com/statistics/1298593/frozen-assets-of-bank-of-russia-by-country/)?

20

In welcher Höhe sind Vermögenswerte und Reserven der Russischen Föderation in Deutschland, die nicht im Eigentum der russischen Zentralbank sind, von den restriktiven Maßnahmen der EU betroffen?

a) In welcher Höhe sind Vermögenswerte des russischen Nationalen Wohlstandsfonds (National Wealth Fund) in Deutschland von den restriktiven Maßnahmen der EU betroffen?

b) In welcher Höhe sind Vermögenswerte des Russian Direct Investment Fund (RDIF) in Deutschland von den restriktiven Maßnahmen der EU betroffen?

c) In welcher Höhe sind Vermögenswerte der Föderalagentur für Angelegenheiten der GUS, für Fragen der im Ausland lebenden Mitbürger und für internationale humanitäre Zusammenarbeit (Rossotrudnitschestwo) (GUS = [Gemeinschaft Unabhängiger Staaten]) eingefroren, und kommen insbesondere eine Einziehung und Verwertung des von der Rossotrudnitschestwo trotz der restriktiven Maßnahmen der EU weiterbetriebenen Russischen Hauses der Wissenschaft und Kultur in Berlin auf strafrechtlicher Grundlage oder auf Grundlage des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes infrage?

21

Welche Entitäten, deren Vermögenswerte und Reserven Russlands in Deutschland von den restriktiven Maßnahmen der EU betroffen sind, fallen aus Sicht der Bundesregierung unter die Staatenimmunität bzw. welche tun dies nicht, und jeweils aus welchen Gründen tun sie dies bzw. tun sie es nicht?

22

Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zu der Frage, ob die Staatenimmunität grundsätzlich souveräne Staaten im Verhältnis zueinander lediglich ihre betreffend Judikative einschränkt („kein Staat darf über einen anderen Staat zu Gericht sitzen“) oder ob die Staatenimmunität auch vor Legislativ- und Exekutivakten anderer Staaten schützt (bitte begründen)?

23

Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zu der Frage, ob das Prinzip der Staatenimmunität absolut ist, und inwieweit wird es aus Sicht der Bundesregierung durch die bereits gegen das Vermögen der russischen Zentralbank angeordneten restriktiven Maßnahmen eingeschränkt (bitte begründen)?

24

Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zu der Frage, ob die von den restriktiven Maßnahmen der EU betroffenen Vermögenswerte und Reserven der russischen Zentralbank in Deutschland der Staatenimmunität unterliegen, und ob die Erträge der betroffenen Vermögenswerte und Reserven der russischen Zentralbank in Deutschland nicht der Staatenimmunität unterliegen (bitte begründen)?

25

Welche staatlichen Mittel der Bundesrepublik Deutschland und/oder Vermögenswerte und Reserven der Deutschen Bundesbank befinden sich in Russland und/oder unter Verwahrung von Entitäten, die ihren Sitz in Russland haben und/oder deren Muttergesellschaften ihren Sitz in Russland haben?

26

In welcher Höhe sind staatliche Mittel der Bundesrepublik Deutschland und/oder Vermögenswerte und Reserven der Deutschen Bundesbank von Sanktionen durch Russland betroffen und inwiefern?

27

In welcher Höhe sind Vermögensgegenstände von deutschen Staatsbürgern von Sanktionen oder sonstigen – auch rechtswidrigen – Beeinträchtigungen durch die Russische Föderation betroffen und inwiefern?

28

In welcher Höhe sind Vermögensgegenstände von Unternehmen mit Sitz in Deutschland oder von Unternehmen, deren Muttergesellschaften ihren Sitz in Deutschland haben, von Sanktionen oder sonstigen – auch rechtswidrigen – Beeinträchtigungen durch die Russische Föderation betroffen und inwiefern?

29

Woraus werden die „Darlehen für die Ukraine aus der Beschleunigung außerordentlicher Einnahmen“ über 50 Mrd. US-Dollar, auf die sich die G7-Staaten geeinigt haben (vgl. Kommuniqué von Apulien der Staats- und Regierungschefinnen und -chefs der G7), getilgt werden, und welche Tilgungs- und/oder Sicherheitsverpflichtungen übernimmt die Bundesrepublik Deutschland?

30

Welche einzelnen Länder haben sich im Rahmen der zwischen den G7-Staaten vereinbarten „Darlehen für die Ukraine aus der Beschleunigung außerordentlicher Einnahmen“ über 50 Mrd. US-Dollar jeweils dazu verpflichtet, Darlehen aufzunehmen und in welcher jeweiligen Höhe?

31

Woraus werden die Zinsen der „Darlehen für die Ukraine aus der Beschleunigung außerordentlicher Einnahmen“ über 50 Mrd. US-Dollar bezahlt werden, und welche Beteiligung an der Zinslast und/oder den diesbezüglichen Sicherheitsverpflichtungen übernimmt die Bundesrepublik Deutschland?

32

Wird die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der „Darlehen für die Ukraine aus der Beschleunigung außerordentlicher Einnahmen“ über 50 Mrd. US-Dollar ein eigenes Darlehen aufnehmen, und wenn ja, in welcher Höhe und mit welcher Laufzeit, und welche Sicherheiten für das Darlehen werden aus Haushaltsmitteln der Bundesrepublik Deutschland übernommen?

33

Wenn die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der „Darlehen für die Ukraine aus der Beschleunigung außerordentlicher Einnahmen“ über 50 Mrd. US-Dollar ein eigenes Darlehen aufnehmen wird, in welcher Höhe sollen mit Erträgen der von den restriktiven Maßnahmen der EU betroffenen Vermögenswerte und Reserven der russischen Zentralbank in Deutschland jeweils jährliche Tilgungs- und Zinszahlungen geleistet werden, und in welcher Höhe sollen die Erträge als Sicherheit für das Darlehen eingesetzt werden?

34

Wenn die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der „Darlehen für die Ukraine aus der Beschleunigung außerordentlicher Einnahmen“ über 50 Mrd. US-Dollar ein eigenes Darlehen aufnehmen wird, über welche Kanäle werden die Finanzmittel an die Ukraine ausgezahlt, und wie werden die Mittel jeweils auf die Verwendungsbereiche Militär, Haushalt und Wiederaufbau aufgeteilt?

35

Wenn die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der „Darlehen für die Ukraine aus der Beschleunigung außerordentlicher Einnahmen“ über 50 Mrd. US-Dollar ein eigenes Darlehen aufnehmen wird, bis wann soll eine Auszahlung der Mittel aus diesem Darlehen an die Ukraine erfolgen?

36

Sollen für den Fall, dass Russland zu einem zukünftigen Zeitpunkt die Bereitschaft zeigen sollte, den Schaden, den es der Ukraine zugefügt hat, zu begleichen, die bis zu diesem Zeitpunkt für die Ukraine verwendeten Erträge der von den restriktiven Maßnahmen der EU betroffenen Vermögenswerte und Reserven der russischen Zentralbank in Deutschland mit den zu leistenden Ausgleichszahlungen verrechnet werden?

37

Können die von den restriktiven Maßnahmen der EU betroffenen Vermögenswerte und Reserven der russischen Zentralbank in Deutschland nach Ansicht der Bundesregierung als Sicherheit für ein Darlehen genutzt werden, und in welcher Höhe könnte mit diesen ein Darlehen aufgenommen werden?

38

Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung jeweils in Bezug auf die in dem Bericht des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments (EPRS) „Legal options for confiscation of Russian state assets to support the reconstruction of Ukraine“ (www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2024/759602/EPRS_STU(2024)759602_EN.pdf) dargestellten Optionen zum Umgang mit sanktionierten Vermögenswerten (vgl. ebd., Tabelle 1 „Risk assessment“, S. 49 bis 52; bitte jeweils begründen)?

a) Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass Vermögenswerte der russischen Zentralbank als Gegenmaßnahme durch Dritte mit konditionalem Charakter konfisziert werden können, beispielsweise indem Vermögenswerte als Darlehen an die Ukraine ausgereicht werden, das grundsätzlich dann zurückgezahlt werden muss, wenn Russland seiner Pflicht zur Zahlung von Reparationen vollständig nachkommt („States justify confiscation of RCB assets as third-party countermeasures with a conditional element, e.g., RCB assets are given as a loan to Ukraine, repayable in principle if and when Russia complies with obligation to make full reparation“; vgl. ebd., S. 49)?

b) Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass Vermögenswerte der russischen Zentralbank auf Grundlage einer Ausnahme von der Immunität für die Vollstreckung internationaler Urteile, die Schadensersatz vorsehen, konfisziert werden können („States confiscate RCB assets based on an exception to immunity for the enforcement of international judgments ordering damages“; vgl. ebd., S. 50)?

c) Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass Vermögenswerte des russischen Nationalen Wohlstandsfonds, die nicht mit den geldpolitischen Zwecken der russischen Zentralbank in Verbindung stehen, konfisziert werden können („States confiscate assets from Russia’s sovereign wealth fund that are not connected to the Russian Central Bank’s monetary purposes“; vgl. ebd., S. 50)?

d) Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass Vermögenswerte der russischen Zentralbank alternativ zum gerichtlichen Wege auf executivem oder legislativem Wege konfisiziert werden können, um keine Staatenimmunität zu implizieren („States confiscate RCB assets through executive or legislative, rather than judicial, process, to avoid implicating state immunity“; vgl. ebd., S. 50)?

e) Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass Vermögenswerte der russischen Zentralbank auf Grundlage eines internationalen Abkommens konfisziert werden können, mit dem eine internationale Entschädigungskommission eingesetzt wird („States confiscate RCB assets on the basis of an international treaty, establishing an international compensation commission“; vgl. ebd., S. 50)?

f) Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Europäische Kommission die unerwarteten Erträge der Vermögenswerte der russischen Zentralbank, die von Zentralverwahrern verwahrt werden, besteuern kann („The European Commission taxes windfall contributions on RCB assets held [by] Central Securities Depositories“; vgl. ebd., S. 51)?

g) Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass Vermögenswerte der russischen Zentralbank auf einem Treuhandkonto als Sicherheit für Darlehen für die Ukraine gehalten werden können („States place RCB assets into an escrow account as collateral for loans by to Ukraine“; vgl. ebd., S. 51)?

h) Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass Vermögenswerte der russischen Zentralbank unter Berufung auf eine neu eingeführte Ausnahme der Immunität konfisziert werden könnten, die unter eng definierten Umständen Anwendung findet („States confiscate RCB assets in reliance on a newly established exception to immunity, applicable in narrowly defined circumstances“; vgl. ebd., S. 51)?

i) Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass Vermögenswerte der russischen Zentralbank als Maßnahme kollektiver Selbstverteidigung konfisziert werden können („States confiscate RCB assets justified as a measure of collective self-defence“; vgl. ebd., S. 51)?

j) Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Europäische Kommission einen gemeinsamen Investitionsfonds einrichten kann, um Vermögenswerte der russischen Zentralbank zu verwalten und die generierten Erträge an die Ukraine zu transferieren („The European Commission establishes an Investment ‚Common Fund‘ to manage RCB assets and generate profits to be transferred to Ukraine“; vgl. ebd., S. 52)?

k) Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass Vermögenswerte der russischen Zentralbank auf Grundlage der Schaffung von Rechtsakten konfisziert werden könnten, die Russland als Finanzierer von Terrorismus identifizieren („States confiscate RCB assets based on legislation identifying Russia as having financed terrorism“; vgl. ebd., S. 52)?

39

Wie positioniert sich die Bundesregierung zu den Forderungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates in deren einstimmig verabschiedeter Resolution 2539 (2024) vom 16. April 2024, die sich auf den Bericht von Lulzim Basha (Albanien, EVP/CD) stützt, dass – umgehend die gesamten von mehreren Ländern „eingefrorenen Finanzvermögen des russischen Staates für den Wiederaufbau der Ukraine zur Verfügung gestellt werden müssen“ und nicht nur deren Erträge, – dafür „unter der Schirmherrschaft des Europarates ein internationaler Entschädigungsmechanismus eingerichtet“ werden soll, „um die Schäden, die den betroffenen natürlichen und juristischen Personen, einschließlich des Staates Ukraine, entstanden sind, umfassend anzugehen“, – „alle Vermögenswerte des russischen Staates im Besitz der Mitgliedstaaten und Nicht-Mitgliedstaaten des Europarates in einem“ noch einzurichtenden „internationalen Treuhandfonds hinterlegt werden“, und – macht sich die Bundesregierung diese Forderungen zu eigen bzw. unterstützt diese, und wenn nein, warum nicht?

40

Tritt das zwischen den G7-Staaten vereinbarte Vorhaben „Darlehen für die Ukraine aus der Beschleunigung außerordentlicher Einnahmen“ an die Stelle der aufgrund des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 21. Mai 2024 zur Nutzung unerwarteter Mehreinnahmen zur Unterstützung der Selbstverteidigung und des Wiederaufbaus der Ukraine vorgesehenen Unterstützung der Ukraine (vgl. www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2024/05/21/extraordinary-revenues-generated-by-immobilised-russian-assets-council-greenlights-the-use-of-windfall-net-profits-to-support-ukraine-s-self-defence-and-reconstruction/) oder werden beide Vorhaben parallel verfolgt, und wenn Letzteres zutrifft, welcher Teil der Erträge der von den restriktiven Maßnahmen der EU betroffenen Vermögenswerte und Reserven der russischen Zentralbank in Deutschland wird der Ukraine jeweils gemäß dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 21. Mai 2024 zur Nutzung unerwarteter Mehreinnahmen zur Unterstützung der Selbstverteidigung und des Wiederaufbaus der Ukraine zur Verfügung gestellt werden, und welcher Teil wird zur Tilgung der „Darlehen für die Ukraine aus der Beschleunigung außerordentlicher Einnahmen“ und/oder für die damit verbundenen Darlehenszinsen herangezogen werden?

Berlin, den 4. Juli 2024

Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion

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