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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Zugangsrecht zum Krossinsee

(insgesamt 6 Einzelfragen)

Fraktion

Die Linke

Ressort

Bundesministerium für Digitales und Verkehr

Datum

08.08.2024

Aktualisiert

20.08.2024

Deutscher BundestagDrucksache 20/1237425.07.2024

Zugangsrecht zum Krossinsee

der Abgeordneten Caren Lay, Christian Görke, Bernd Riexinger, Dr. Gesine Lötzsch, Susanne Hennig-Wellsow, Ina Latendorf, Ralph Lenkert, Victor Perli und der Gruppe Die Linke

Vorbemerkung

Die Anwohnenden von Königs Wusterhausen, Ortsteil Wernsdorf (Landkreis Dahme-Spreewald) und die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner der Natur- & Gartenfreunde Krossinsee e. V. haben nach dem Verständnis der Fragestellenden aus den Unterlagen unter fragdenstaat.de/a/300898 im letzten Jahr einen der wenigen öffentlichen Zugänge zum Krossinsee verloren, weil die zum See hin gelegene Seite des Geländes vom neuen Eigentümer des Nachbargrundstücks komplett eingezäunt wurde. Dieser plant dort eine Wohnanlage „Marina“.

Die Stadt Königs Wusterhausen hat allerdings einen gesamtstädtischen Flächennutzungsplan (FNP) in Planung und eine Bebauung des Geländes über einen B-Plan „Wohnen an der Marina“ nach dem Verständnis der Fragestellenden mehrmals zurückgewiesen, weil die Fläche im Ortsteil Wernsdorf als Sondergebiet für Erholung und Freizeit dargestellt sei (sessionnet.krz.de/koenigs_wusterhausen/bi/getfile.asp?id=136132&type=do).

Die Wasserfläche der Steganlage, der Schwemmlandbereich und der Wasserbereich der Badestelle mit Badesteg auf dem Flurstück 2104 (Hafenvorland) sind nach dem Verständnis der Fragestellenden als Teilstück Eigentum des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamts (WSA) Spree-Havel.

Das Pachtgelände am See wird durch den gemeinnützigen Kleingartenverein seit 1973 genutzt. Es bestand nach dem Verständnis der Fragestellenden ein rechtskräftiger und unbefristeter Nutzungsvertrag zur Pacht mit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

Laut einer Mail der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) führte die „entfallende Zuwegung zur Steganlage zur ordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages“; die Kündigung erfolgte laut dem WSA Spree-Havel „auf Grundlage aktueller rechtlicher Normen“.

Nach Einschätzung der Fragestellenden handelt es sich bei diesen Normen um eine neue Regelung in der Verwaltungsvorschrift Nutzungsentgelte (VV-WSV 2604; siehe IFG-Anfrage Nummer 300838, fragdenstaat.de/a/300898).

Das WSA hat über seinen Pressesprecher gegenüber dem Portal FragDenStaat klargestellt, „Seitens des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) Spree-Havel gab es keine Vermittlungsgespräche mit Pächtern oder Eigentümern“ und betont, „Das WSA Spree-Havel vertritt – als regional zuständige Unterbehörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) – die Eigentümerinteressen des Bundes an dem Flurstück 1993 (Gemarkung Wernsdorf; Flur 004), welches die Wasser- und teilweise Uferflächen des Krossinsee umfasst.“

Im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wird nach Rechtsauffassung der Fragestellenden die große Bedeutung von Kleingartenanlagen zum Schutz der Natur und zur Landschaftspflege betont. Nach § 1 Absatz 6 BNatSchG sind im „besiedelten und siedlungsnahen Bereich“ Kleingartenanlagen zu „erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.“

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Handelt es sich bei den vom WSA Spree-Havel genannten aktuellen rechtlichen Normen um die Verwaltungsvorschrift Nutzungsentgelte (VV-WSV 2604), wenn ja, wie lautet die betreffende Regelung der Verwaltungsvorschrift im Wortlaut, und von wem wurde sie wann erlassen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?

2

Wenn die Frage 1 bejaht wurde, inwieweit kann die betreffende Verwaltungsvorschrift einen bestehenden Pachtvertrag bzw. Nutzungsvertrag aushebeln, wenn dieser Vertrag einen solchen Kündigungsgrund nicht kennt?

3

Ist die WSV in dieser Frage für die Klärung des Wegerechts zuständig, und wenn diese Verantwortung aufseiten der WSV liegt, plant die WSV, die Möglichkeit zu ergreifen, gegenüber dem angrenzenden Eigentümer auf ein Wegerecht zu bestehen und ein solches notfalls auch gerichtlich unter Einbeziehung der zuständigen Bundesbehörde zu klären, weil aus Sicht der Fragestellenden die Gefahr besteht, dass der öffentliche Zugang zum Ufer und Gewässer für die Allgemeinheit verlorengeht, wenn ja, wann, und wenn die WSV für die Klärung des Wegerechts nicht zuständig ist, wer ist nach Kenntnis der Bundesregierung dann zuständig?

4

Worin genau besteht das vom WSA vertretene, in der Vorbemerkung der Fragesteller genannte, Eigentümerinteresse des Bundes im Hinblick auf die Sperrung von Teilen des Pachtgeländes für die Öffentlichkeit, wie steht dieses Interesse im Einklang mit dem Bundesnaturschutzgesetz sowie dem in der Brandenburger Landesverfassung formulierten Interesse der Allgemeinheit am Zugang zur Natur, hier zum See, und wie ist nach Auffassung der Bundesregierung die nach dem Verständnis der Fragestellenden der Unterlagen unter fragdenstaat.de/a/300898 erfolgte Kündigung eines Kleingärtner-Pachtvertrags und die angedachte Übergabe des Wasserzugangs an Investoren für ein von der Kommune zurückgewiesenes Neubau-Wohnprojekt (anstatt der Kleingärten) mit dem Bundesnaturschutzgesetz zu vereinbaren?

5

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass mittels der See-Umzäunung durch den neuen Eigentümer versucht werden sollte, über das WSA die komplette Steganlage und den Pachtvertrag vom Kleingartenverein übertragen zu bekommen (Quelle: Mails des Bevollmächtigten der Eigentümergemeinschaft an das WSA Spree-Havel vom 23. August 2023 sowie 8. Juni 2024, s. IFG-Anfrage Nummer 300838, fragdenstaat.de/a/300898), und wenn ja, welche Schlüsse zieht sie hieraus für ihr eigenes Handeln?

6

Ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Vorschlag, dass der bestehende Pachtvertrag in zwei separate Pachtverträge abgeändert werden soll, wobei der Grundeigentümer für den rechten Steg und den anteiligen Uferstreifen einen eigenen Pachtvertrag erhält und der existierende Kleingartenpachtvertrag entsprechend angepasst wird, geprüft worden (fragdenstaat.de/anfrage/veraenderte-zugaenglichkeit-nutzbarkeit-einer-badestelle-einer-steganlage-am-krossinsee/892377/anhang/wsa-2023-08-17.pdf)?

Berlin, den 18. Juli 2024

Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Gruppe

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