Die erbetenen Informationen zu den vertraglich gebundenen Beratungsfirmen und den Beratungsthemen stellen verfassungsrechtlich geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der DB AG dar. Diese sensiblen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betreffen auch das fiskalische Interesse des Bundes. Ihre Offenlegung – insbesondere in der angefragten Detailtiefe – würde das wirtschaftliche Handeln der DB AG deutlich beeinträchtigen und könnte erhebliche Wettbewerbsnachteile nach sich ziehen.
Das wirtschaftliche Handeln der DB AG kann durch die Veröffentlichung der Vertragspartner und der Beratungsthemen insofern beeinträchtigt werden, dass zukünftige Auftragnehmer in Kenntnis der bestehenden Wettbewerbssituation ihre Angebote und Konditionen verteuern und sich dadurch die Kosten der DB AG für solche Leistungen erhöhen. Wettbewerbsnachteile wiederum treten für die DB AG selbst insbesondere dadurch auf, dass Konkurrenten der DB AG wie andere Bahnen oder andere Verkehrsträger entsprechende Informationen nicht veröffentlichen müssen. Wettbewerber der DB AG erhalten insofern einen Informationsvorsprung, wodurch die DB AG im Wettbewerb benachteiligt ist.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass mit den Namen der Vertragspartner und den jeweiligen Beratungsthemen Informationen betroffen sind, die zugleich auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Dritten betreffen können.
Darüber hinaus besteht im Hinblick auf konkurrierende Aktivitäten von Wettbewerbern ein Interesse der DB AG dahingehend, dass diese Wettbewerber nicht auf die identischen Auftragnehmer zurückgreifen. Denn im Falle einer Veröffentlichung dieser Namen könnten Wettbewerber vergleichbarer Produkte/Dienstleistungen dieselben Auftragnehmer vertraglich binden. Wettbewerber könnten sich damit das im Rahmen der Tätigkeit für die DB AG erworbene Wissen zunutze machen. Durch eine Beauftragung derartiger Auftragnehmer und eine Nutzung des von ihnen erworbenen Wissens würden mit hoher Wahrscheinlichkeit den Wettbewerbern bedeutende Vorteile und der DB AG zugleich beachtliche Nachteile im Wettbewerb entstehen. Denn bei einem Bekanntwerden von Vertragsdetails könnten Wettbewerber ihr Handeln an den Aktivitäten, Strategien und Entscheidungen der DB AG ausrichten. Bereits Kenntnisse über geeignete Auftragnehmer sowie Rahmenbedingungen bzw. Inhalte von Verträgen sind für Wettbewerber der DB AG von Vorteil, da diese dann auf aufwändige Marktrecherchen verzichten können sowie Vertragsinhalte und Konzepte mit Auftragnehmern nicht selbst entwickeln müssen.
Demgegenüber hat die DB AG keine Möglichkeit, an vergleichbare Informationen über Wettbewerber zu gelangen.
Unter Abwägung zwischen dem parlamentarischen Auskunftsanspruch einerseits und dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unter Berücksichtigung möglicher nachteiliger Wirkungen für die DB AG sind die erbetenen Informationen als „VS-Vertraulich“* eingestuft und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.