Deutscher Bundestag Drucksache 20/13064
20. Wahlperiode 19.09.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/12440 –
Stand der Reform des Bundesbaus
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Bundesbau ist in den vergangenen Jahren immer wieder Gegenstand von
öffentlicher Kritik gewesen. Bekanntestes Beispiel im Hinblick auf erhebliche
Zeit- und Kostenüberschreitung ist die Erweiterung des Marie-Elisabeth-
Lüders-Hauses des Deutschen Bundestages oder in Bezug auf die Frage der
grundsätzlichen Notwendigkeit der Erweiterungsbau des Bundeskanzleramtes.
Verschiedene Reformbemühungen beim Bundesbau in den vergangenen
Legislaturperioden (z. B. im Bereich IT oder Controlling) haben dabei aus
Sicht der Fragesteller nur begrenzte Erfolge gezeigt oder waren bzw. sind in
der Umsetzung selbst in erheblichem Zeitverzug und teilweise sogar
abgebrochen worden.
Der Gesetzgeber hat daher im Dezember 2022 mit dem „Gesetz zur
Modernisierung des Bundesbaus“ einen erneuten Anlauf unternommen, um beim
Bundesbau zu erheblichen Verbesserungen bei Termin- und Kostentreue zu
kommen und die Planungs- und Realisierungszeiten insgesamt deutlich zu
verkürzen. Dafür soll mit der gesetzlichen Neuregelung und der Neufassung der
„Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) der
Bundesbau durch eine Neuaufstellung und Vereinfachung schneller und
effizienter werden (siehe Bundestagsdrucksache 20/4284). Auch wurde
insbesondere die Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)
und das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) durch die
zuständigen Bundesministerien gestrichen und somit BImA und BBR mehr
eigenständiges Handeln ermöglicht. Ziel der Reform ist laut Gesetzentwurf der
Bundesregierung eine Verkürzung der durchschnittlichen Projektlaufzeiten um
etwa ein Drittel. Nach eineinhalb Jahren ist es nach Auffassung der
Fragesteller Zeit für eine erste Bilanz.
1. Wie bewertet die Bundesregierung, eineinhalb Jahre nach
Verabschiedung des Gesetzes zur Modernisierung im Bundesbau, insgesamt den
aktuellen Stand der Reform beim Bundesbau?
Mit dem Ziel der Aufstellung eines zukunftsfähigen Bundesbaus haben das
Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium für
Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) Anfang März 2022 das
Projekt „Reform Bundesbau“ neu eingesetzt, mit der Projektleitung Herrn
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. September
2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Dr. Krupp (seinerzeit Vorstandssprecher der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben, BImA) und Frau Wesseler (Präsidentin des Bundesamtes für Bauwesen
und Raumordnung, BBR) betraut und um Umsetzung unter Einbindung von
BMF, BMWSB, BMVg und AA bis Ende 2022 gebeten.
Mit dem übergeordneten Ziel der Beschleunigung im Bundesbau waren als
Projektziele u. a. vorgesehen, dass
• BImA und Bauverwaltung (BBR und Landesbauverwaltungen) unmittelbar
zusammenarbeiten,
• die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes
(RBBau) verschlankt und praxisnäher gestaltet werden,
• das Projektmanagement gestärkt wird und
• die Steuerung der BImA und des BBR im Sinne einer stärkeren
Eigenverantwortung neugestaltet wird.
Mit der Übertragung der Organleihe mit den Bundesbauverwaltungen der
Länder vom BMWSB auf die BImA zum 1. August 2022 (FVG § 5b Änderung
vom 28. Mai 2022), der Neufassung der Richtlinien für die Durchführung von
Bauaufgaben des Bundes (Neue RBBau) zum 1. Oktober 2022 und dem
Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Bundesbaus zum 1. Januar
2023 wurden die drei wesentlichen Meilensteine fristgemäß erreicht. Die
Projektziele der Reform Bundesbau wurden erreicht: Die Strukturen wurden
einfacher und effizienter gestaltet, der Projekterfolg in den Mittelpunkt gestellt und
die Eigenverantwortung von BImA und BBR gestärkt. Die neuen Strukturen
und Prozesse sind in die Praxis überführt. Insoweit ist das Projekt erfolgreich
abgeschlossen. Zum 30. Juni 2024 wurde fristgemäß eine erste Überprüfung
der Neuen RBBau durchgeführt. Im Ergebnis hat sich die Neue RBBau
bewährt, Anpassungen zum 1. Juli 2024 bezogen sich vor allem auf
Klarstellungen. Eine erneute Überprüfung ist nach einem längeren Zeitraum der
praktischen Anwendung vorgesehen. Das Gesetz zur Modernisierung der Reform
Bundesbau soll zum 1. Januar 2028 evaluiert werden.
2. Welche Ziele der Reform konnten nach Einschätzung der
Bundesregierung bereits vollständig erreicht werden?
Die Projektziele der Reform Bundesbau wurden erreicht: Mit der Übernahme
der Organleihe vom BMWSB arbeitet die BImA nunmehr unmittelbar mit den
Bauverwaltungen (BBR und Bundesbauverwaltungen der Länder) zusammen;
die Strukturen sind miteinander verschränkt. Die RBBau wurde mit der
Neufassung als Neue RBBau wesentlich verkürzt und praxisnäher gestaltet. Ein neues
Projektmanagement einschließlich der Einführung einer Projektgovernance
wurde aufgestellt, Vorgaben und Muster wurden verschlankt. BImA und BBR
wurden in ihrer Eigenverantwortung gestärkt, die ministerielle Aufsicht über
die BImA ist auf die Rechtsaufsicht beschränkt und der Verwaltungsrat der
BImA als Beschlussorgan ausgestaltet.
Zu den im Projektzeitraum erfolgten rechtlichen Änderungen wird auf die
Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Bei welchen Zielen ist es nach Einschätzung der Bundesregierung noch
zu früh für eine abschließende Bewertung, bzw. gibt es dort
Zwischenbewertungen der Bundesregierung?
Aussagen zu konkreten Beschleunigungen von Baumaßnahmen als Folge der
Reform Bundesbau lassen sich aufgrund des bisher kurzen Zeitraums noch
nicht treffen. Dazu bedarf es des Abschlusses erster Maßnahmen nach den
Verfahren der Neuen RBBau. Eine Evaluierung des Gesetzes zur Modernisierung
des Bundesbaus ist für den 1. Januar 2028 vorgesehen.
4. Falls es Zwischenbewertungen gibt, wie sehen diese aus?
Nach Einführung der Neuen RBBau zum 1. Oktober 2022 fand dem
Projektauftrag entsprechend eine erste Überprüfung des Regelwerkes zum 30. Juni
2024 statt. Für eine vollumfängliche Evaluation der Reform Bundesbau ist der
Zeitraum der Anwendung der Neuen RBBau seit der Einführung noch zu kurz.
Die o. g. Überprüfung diente vor allem dazu, aufgrund erster Erfahrungen aus
der Anwendung Klarstellungen aufzunehmen. Dies ist mit der Anpassung zum
1. Juli 2024 erfolgt.
5. Gibt es nach Einschätzung der Bundesregierung Ziele der Reform
Bundesbau, die nach heutigem Stand absehbar nicht erreicht werden können?
Nach Einschätzung der Bundesregierung gibt es keine Ziele der Reform
Bundesbau, die nach heutigem Stand absehbar nicht erreicht werden können.
6. Falls es absehbar aktuell nicht erreichbare Ziele der Reform Bundesbau
gibt, welche weiteren Maßnahmen möchte die Bundesregierung
einleiten, um diese Ziele doch noch zu erreichen?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
7. Ist die mit der Reform Bundesbau beabsichtigte Verkürzung der
Projektlaufzeiten um durchschnittlich ein Drittel bereits erreicht, bzw. gibt es
laufende Projekte, bei denen absehbar ist, dass diese Verkürzung erreicht
werden wird (bitte Projekte mit Zeitplänen benennen)?
Nach erster Einschätzung der BImA haben die Bauprojekte der BImA, die
bereits vom Verwaltungsrat beschlossen worden sind, das Potenzial, deutlich
schneller umgesetzt zu werden als vergleichbare Bauprojekte nach alter
RBBau. Eine konkrete Aussage kann aufgrund des kurzen Zeitraums seit der
Reform noch nicht getroffen werden, hier fehlt es wegen der mehrjährigen
Projektlaufzeit noch an einer ausreichenden Datengrundlage.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
8. Ist die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Bundesbaus beabsichtige
Aufgabenverlagerung vom BBR zur BImA bereits abgeschlossen?
Nach dem Gesetz zur Modernisierung des Bundesbaus ist die Zuständigkeit für
Bauangelegenheiten im zivilen Bundesbau bei der BImA zentralisiert. Die
gesetzlich festgelegte Zuständigkeit des BBR zur Durchführung der zivilen
Bauangelegenheiten des Bundes nach dem Gesetz über die Errichtung des BBR
bleibt unberührt. Soweit im Rahmen der Organleihe eine Aufgabenübertragung
vom BBR zur BImA erforderlich wurde (Datenbank zur Abrechnung der
Verwaltungskostenerstattung der Länder), ist diese abgeschlossen. Das BBR ist im
Rahmen der Abrechnung von Leistungen für die Gaststreitkräfte und der
Zuwendungsmaßnahmen weiterhin im Auftrag des BMWSB tätig.
9. Falls die Aufgabenverlagerungen noch nicht abgeschlossen ist, welche
Bereiche sind noch aus welchen Gründen offen?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
10. Konnte durch die Aufgabenverlagerung die Zahl der Schnittstellen im
Bundesbau wie beabsichtigt reduziert werden?
11. Wie genau sieht die Reduzierung der Schnittstellen aus (bitte ausführlich
darstellen)?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 10 und 11 gemeinsam
beantwortet.
Mit der Reform Bundesbau wurde insgesamt die Anzahl der Beteiligten an den
Verfahren reduziert und gleichzeitig die Entscheidungskompetenz vor Ort
innerhalb des Projektrahmens gestärkt.
Durch die Übernahme der Organleihe durch die BImA gestaltet sich die
Zusammenarbeit der BImA mit den Bauverwaltungen (BBR und
Bundesbauverwaltungen der Länder) nun unmittelbar, die Arbeit ist auf allen Ebenen
verschränkt. Hierbei entfällt ein bisheriger Abstimmungsaufwand. Soweit die
BImA bei der Organleihe auch Interessen des BMVg und BMWSB zu vertreten
hat, haben die Beteiligten eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen. Dies
reduziert den Abstimmungsaufwand in der Durchführung einzelner Vorhaben.
Der neue Bundesbau ist maßgeblich außerhalb der ministeriellen Kernaufgaben
angesiedelt, bisherige ministerielle Genehmigungsschritte zu Einzelvorhaben
sind weitgehend entfallen.
Die Bauprojekte im Wirtschaftsplan der BImA selbst fallen hinsichtlich
Finanzierung und Durchführung nunmehr in die Entscheidungskompetenz des
maßgeblich gestärkten Verwaltungsrats.
Die bisherige Fachaufsicht des BMF über die BImA ist abgeschafft, auch hier
entfallen aufgrund der geschaffenen Eigenverantwortlichkeit Schnittstellen im
operativen Bereich.
Zur Unterstreichung der unternehmerischen Ausgestaltung wurde der bisherige
Verweis auf die entsprechende Geltung bestimmter Vorschriften der BHO
gestrichen; die BImA stellt wie bisher Jahresabschluss und Lagebericht nach
handelsrechtlichen Grundsätzen auf.
12. Hat die Reduzierung von Schnittstellen für eine Verringerung der
Arbeitsbelastung bei der BImA und beim BBR gesorgt, und wenn nein,
warum nicht?
Die Veränderungen durch die Reform Bundesbau bedeuteten bei den
Beteiligten zunächst einen erhöhten Aufwand bei der Einarbeitung und Klärung der
neuen Prozesse. Mit der Reduzierung der Schnittstellen soll der Aufwand bei
der Abwicklung von Baumaßnahmen durch eine unterbrechungsfreie Planung
und Umsetzung, die deutlich erhöhte Planbarkeit und Transparenz, die
eingeführten Standardinstrumente zur Projektplanung und Umsetzung sowie die
damit mögliche umfassende Projektsteuerung jedoch wesentlich reduziert werden.
Die eingeführten Instrumente, Verantwortlichkeiten und Prozesse müssen sich
dazu weiter in der Praxis etablieren, um die genannten Vorteile noch deutlicher
zu erzielen.
Mit der Reform Bundesbau haben BImA und BBR auf der anderen Seite mehr
Verantwortung und mehr Aufgaben übernommen. Das abzuwickelnde
Bauvolumen ist erheblich gestiegen und die notwendige Transformation zu einem
klimaneutralen Gebäudebestand führt bei BImA und BBR zu einer anhaltend
hohen Auslastung.
13. Falls eine Verringerung der Arbeitsbelastung gelungen ist, wofür werden
die freigewordenen Kapazitäten bei der BImA und beim BBR nun
genutzt?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
14. Wurde anlässlich der Streichung der Fachaufsicht über die BImA und
das BBR im Bundesministerium der Finanzen (BMF) bzw. im
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB),
die nach Einschätzung der Fragesteller zu einem merklichen Absinken
der Arbeitsbelastung in den Ressorts geführt haben muss, entsprechend
eine Reduzierung der Planstellenzahl in den zuständigen
Fachabteilungen durchgeführt?
15. Falls keine Reduzierung der Planstellen durchgeführt wurde, mit
welchen Aufgaben sind die Bereiche jetzt betraut, die bisher die
Fachaufsicht durchgeführt haben?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 14 und 15 gemeinsam
beantwortet.
Zur Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der BImA ist seitens des BMF die
bisherige Fachaufsicht über die BImA entfallen, die Rechtsaufsicht des BMF
besteht weiterhin. Zugleich verursacht der unmittelbare Reformprozess, etwa
durch die Änderung der Rechtsgrundlagen und Prozesse oder durch die
Vorbereitung der Sitzungen des gestärkten Verwaltungsrates, entsprechenden
Aufwand. Die detaillierten Überlegungen zu den dauerhaften organisatorischen
Anpassungen nach Umstellung der Aufsicht und der Verfahren sind noch nicht
abgeschlossen.
Die Fachaufsicht über das BBR ist nicht in Gänze weggefallen. Ausweislich
der Begründung zum Gesetz zur Modernisierung des Bundesbaus soll die
ministerielle projektbezogene baufachliche Fachaufsicht nicht mehr stattfinden.
Insoweit wurde dem BBR bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein
möglichst weitgehender eigenständiger Handlungsspielraum eingeräumt. In
Bezug auf die Planstellen ist zu berücksichtigen, dass mit dem Vorhaben der
Modernisierung des Bundesbaus die Neugründung des Bundesministeriums für
Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zusammenfiel. Bei der Errichtung
des Ministeriums wurden die Änderungen bei der Aufsicht über das BBR
mitberücksichtigt. Zudem wurde dabei berücksichtigt, dass das BMWSB seit der
Reform Bundesbau neu im Verwaltungsrat der BImA durch Frau Ministerin
Geywitz vertreten ist. Diese Aufgabe sowie die Begleitung des
Reformprozesses verursachen entsprechenden Aufwand.
16. Hat infolge des Wegfalls der Fachaufsicht und der damit nach
Einschätzung der Fragesteller vermutlich verbundenen Verlagerung zusätzlicher
Aufgabenpakete auf die BImA bzw. das BBR dort ein Stellenaufwuchs
stattgefunden?
Der Wegfall der Fachaufsicht des BMF über die BImA hat zu keinem
Stellenaufwuchs bei der BImA geführt. Zum BBR wird auf die Antwort zu Frage 15
verwiesen; auch hier hat es keinen Stellenaufwuchs gegeben.
17. Was sind die wichtigsten Erkenntnisse und wesentlichen Änderungen der
zum 1. Juli 2024 (mit weiteren Anpassungen zum 19. Juli 2024)
erfolgten Überprüfung der RBBau, die mit der Veröffentlichung der
Neufassung der RBBau offenbar vorerst abgeschlossen wurde (
www.fib-bun
d.de/Inhalt/Richtlinien/RBBau/)?
Die Neue RBBau wurde zum 30. Juni 2024 durch BImA und BBR unter
Einbeziehung von BMF, BMWSB, BMVg und AA und der Bundesbauverwaltungen
der Länder überprüft. Wegen der kurzen Geltungsdauer sollte die Überprüfung
die Möglichkeit geben, auf erste Erfahrungen und Rückmeldungen aus den
Schulungen und der praktischen Anwendung zu reagieren. Insgesamt hat sich
die Neue RBBau bewährt und es wurden neben wenigen inhaltlichen
Änderungen vor allem Anpassungen zur Klarstellung notwendig, die in der am 1. Juli
2024 bekanntgegebenen Fassung umgesetzt wurden:
• In Abschnitt A.3.4 (Betreiber) wurden neben den baulichen auch die
technischen Anlagen genannt. In Abschnitt A 3.6. wurden die
haushaltsrechtlichen Begriffe angepasst.
• In den Abschnitt A.4.1 (Bauherrenaufgaben) und A.4.2 (Bauverwaltung)
wurde der Flexibilisierung mit Blick auf neue Vergabe- und Projektmodelle
Rechnung getragen: Bauherr und Bauverwaltung können vereinbaren,
welche Bauherrenaufgaben übertragen werden und welche nicht.
• In Abschnitt A.6 (Andienungsgebot) sind aus Gründen der Klarstellung die
Dritten nicht mehr genannt.
• Im Abschnitt C.2 (Liegenschafts- und Gebäudebegehungen) erfolgt eine
gewisse Flexibilisierung, in dem die Zusammenlegung aller Begehungen zur
Soll-Vorschrift wird.
• Bei der Festlegung der Verfahren in Abschnitt C.6 hat sich als
Schwierigkeit herausgestellt, dass der Begriff der Gesamtkosten nicht eindeutig
definiert war. Daher werden die Baukosten näher definiert.
• In Abschnitt D.1 erfolgt eine Konkretisierung zu Umfang und Inhalt der
Baudokumentation bei Einfachen Baumaßnahmen.
• In E.2.3 und E.3.2 wird klargestellt, dass die Lenkungsebene nach
Abwägung entscheiden kann, die Planung während der erforderlichen
Genehmigungsschritte und erforderlichen Zustimmungen weiterzuführen. Dies dient
der unterbrechungsfreien Planung als wesentlichem Aspekt der Reform
Bundesbau.
• Bei der Übergabe (F.1 / F.2) sollen die Bauherren mehr Wert auf die
zeitgerechte Übergabe der Baudokumentation legen, die für den Betrieb
erforderlich ist.
• Auf Vorschlag des Bundesrechnungshofes werden nunmehr
„Aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Bundesbau“ in einem neuen Abschnitt F.4
geregelt.
• Die Übergangsregelungen in Abschnitt G wurden angepasst. Für Verfahren,
die nach der alten RBBau weitergeführt werden, gelten die Vorschriften der
alten RBBau. Eine erneute Überprüfung der RBBau ist vorgesehen.
18. Wird der Deutsche Bundestag über das Ergebnis dieser Überprüfung
informiert, und wenn ja, wann, und in welcher Form?
Die Überprüfung wurde von BImA und BBR entsprechend dem in der Neuen
RBBau festgelegten Verfahren vorgenommen. Die Reform Bundesbau und
Fragen in diesem Zusammenhang waren bereits Gegenstand von Sitzungen der
zuständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages.
19. Ist eine erhebliche Steigerung der Investitionssummen, die zur
Einhaltung der Klimaziele im Bereich des Bundesbaus notwendig sind, erfolgt,
wie es die Staatssekretäre des BMF und des BMWSB bei der Vorstellung
des Gesetzentwurfs zur Reform des Bundesbaus im März 2022 erklärten
(siehe Ausschussdrucksache 20(24)260, S. 3; bitte Zahlen beilegen)?
Die umfangreichen Bauprojekte, die zur Umsetzung der
Energieeffizienzfestlegungen für klimaneutrale Neu-/ Erweiterungsbauten und Gebäudesanierungen
des Bundes „Vorbildfunktion Bundesgebäude für Energieeffizienz“ (EEFB)
erforderlich sind, sowie die aus Einfachen Baumaßnahmen bestehenden
Sanierungsketten führen zu einer erheblichen Steigerung der Investitionssummen zur
Einhaltung der Klimaziele im Bereich des Einheitlichen
Liegenschaftsmanagements (ELM) der BImA. Eine gesonderte Erfassung der ausschließlich der
Umsetzung von Klimazielen dienenden Baumaßnahmen und der damit
verbundenen Investitionsanteile hält die BImA nicht vor.
20. Ist die Zielsetzung des Bundes, bis 2030 seine Verwaltung klimaneutral
zu organisieren (siehe
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/kkb.html#:
~:text=Einleitung,die%20Bundesverwaltung%20eine%20besondere%20
Vorbildfunktion), also auch seine Liegenschaften energetisch saniert zu
haben, bei der momentanen Sanierungsrate der Bundesbauten
einzuhalten?
Gemäß § 15 Absatz 1 KSG setzt sich der Bund zum Ziel, die
Bundesverwaltung bis zum Jahr 2030 klimaneutral zu organisieren. Das setzt nicht voraus,
dass bis 2030 alle Bundesbauten vollständig energetisch saniert sein müssen.
Generell ist die Zielsetzung, dass Treibhausgase durch die Bundesverwaltung
vermieden, ansonsten reduziert und die übrigen unvermeidbaren Emissionen
spätestens ab 2030 kompensiert werden.
Die Energieeffizienzfestlegungen Bundesgebäude (EEFB) sehen eine
Sanierungsrate für die Gebäude des Bundes von 2022 bis 2045 vor. Die gem. EEFB
empfohlene Sanierungsrate steht für ein Erreichen der energetischen Ziele bis
zum Jahr 2045. Die Sanierungsrate für den Liegenschaftsbestand der BImA ist
in den letzten Jahren kontinuierlich gesteigert worden und ist auch weiter zu
steigern. Für das Jahr 2024 beträgt die Sanierungsrate 1,7 Prozent.
21. Falls diese Frist nach aktuellem Stand nicht einzuhalten sein sollte,
welche finanziellen und organisatorischen Maßnahmen ergreift die
Bundesregierung, um die Sanierungsrate auf das zur Erreichung der Frist
notwendige Maß kurzfristig zu steigern?
Gemäß § 15 Absatz 1 KSG ergreift die Bundesregierung regelmäßig
Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der klimaneutralen Organisation. Um die
Fortschritte auf dem Weg zu den Klimazielen der Bundesverwaltung messbar zu
machen, erstellt die Koordinierungsstelle klimaneutrale Bundesverwaltung eine
Klimabilanz der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Die BImA setzt zum Beispiel auf zusätzliche Realisierungsmöglichkeiten, wie
das serielle Sanieren und das serielle Bauen mit Dritten im Rahmen von
Bauprogrammen.
22. Wie hat sich die Sanierungsrate der Bundesbauten in den letzten zehn
Jahren entwickelt?
Die Sanierungsrate wurde mit den EEFB beginnend ab dem Jahr 2022 mit
1 Prozent empfohlen und wird seitdem kontinuierlich verfolgt. Die
Sanierungsrate muss bis zum Jahr 2030 auf 5 Prozent gesteigert werden. Die BImA erfüllt
ihre Sanierungsrate im ELM orientiert an den Empfehlungen der EEFB.
23. Für wie viele Bundesliegenschaften sind aktuell
Liegenschaftsenergiekonzepte gemäß Klimaschutzprogramm und Energieeffizienzfestlegung
Bundesgebäude (EEFB) erstellt worden?
24. Wie viele davon wurden bereits final geprüft und zur Beauftragung
freigegeben?
25. Wie viele davon befinden sich aktuell in der Durchführung?
26. Bei wie vielen Bundesliegenschaften wurden seit Anfang 2021 die
Maßnahmen nach Liegenschaftsenergiekonzepten abgeschlossen?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 23 bis 26 gemeinsam
beantwortet.
Die BImA hat im Jahr 2024 für 500.000 m² BGF ihrer Dienstliegenschaften mit
der Sanierung begonnen.
Das BBR erstellt derzeit auf Grundlage der EEFB liegenschaftsbezogene
Sanierungsfahrpläne zur energetischen Ertüchtigung für 26
Bestandsliegenschaften des Deutschen Bundestags. Mittlerweile liegen für alle Liegenschaften
aktualisierte Energiebedarfsberechnungen und Potentialanalysen mit möglichen
energetischen Maßnahmen vor, die bis Ende 2024 mit der
Bundestagsverwaltung abgestimmt werden.
27. Hat die BImA bereits Projekte zur seriellen Sanierung bei
Bundesliegenschaften durchgeführt, oder befinden sich solche in der Umsetzung (bitte
entsprechende Projekte mit Zeitplänen einzeln auflisten)?
Die BImA befindet sich in der Vorbereitungsphase von Pilotprojekten zum
seriellen Sanieren. Konkrete Zeitpläne können noch nicht zur Verfügung gestellt
werden.
28. Wird die Digitalisierungsstrategie Bundesbau im Rahmen der Reform
Bundesbau fortgeführt, und wie ist der aktuelle Umsetzungsstand?
Die Digitalisierungsstrategie für den Bundesbau wurde im Rahmen der Reform
Bundesbau grundlegend überarbeitet und an die neue Aufgabenverteilung
angepasst. Der Neuansatz zielt auf eine Integration und Vernetzung bestehender
Lösungen aller Beteiligten im Bundesbau und folgt damit dem Charakter der
Reform Bundesbau. Aktuell wird die „Digitalisierungsstrategie für den Bundesbau
(DSBB) – V 1.0“ durch BImA und BMVg in Kraft gesetzt. Die weitere Be-
und Überarbeitung erfolgt gemeinsam durch BImA, BMVg und BBR sowie
unter Beteiligung des BMWSB aus Sicht der baupolitischen und baukulturellen
Ziele.
29. Wie ist insbesondere der aktuelle Umsetzungsstand der Bundesbauten-
Cloud, des Common Data Enviroment und des Controlling-Konzeptes?
Die „Digitalisierungsstrategie für den Bundesbau (DSBB) – V 1.0“ hat zum
Ziel, alle Beteiligten im Bundesbau in Bezug auf Planen, Bauen und Betreiben
vollständig digital zu vernetzen und auf diese Weise organisationsübergreifend
das gesamte Wissen zu allen Liegenschaften und den darauf befindlichen
Bauten bedarfsgerecht miteinander zu teilen. Obgleich nicht ausdrücklich genannt,
ist damit eine Zielsetzung der Bundesbau-Cloud aufgegriffen und deren
Einführung bleibt langfristiges Ziel.
Mit der Reform Bundesbau haben sich die Anforderungen an ein Bundesbau-
Controlling maßgeblich verändert. Die Bedarfe zur Evaluation der
baupolitischen und baukulturellen Vorgaben und Standardsetzungen werden seitens
BMWSB in die DSBB eingebracht.
Vor allem hinsichtlich des Einzelprojektcontrollings war den neuen
Zuständigkeiten Rechnung zu tragen; dieses ist stärker in den Verantwortungsbereich der
Baudurchführenden Ebenen (BdE) und der organisatorisch unabhängigen
Fachaufsichtführenden Ebenen (FfE) übertragen worden. Im Rahmen eines
Controlling- und Berichtswesens werden planungs- und baubegleitende Daten
ebenengerecht aggregiert an die Bauherren im Bundesbau übermittelt. Die nach
einheitlichem Maßstab und konsistent erhobenen Daten in einer Datenbank
bündeln bereits jetzt wichtige projektbezogene Daten sowie Berichte zu den
Aufgabenportfolios, Bauleistungen, weiteren Leistungen und Personalkapazitäten
sowie Basiskennzahlen wie Baunebenkostenquoten oder Eigenerledigungsquoten
der 15 für den Bund tätigen Bauverwaltungen des Bundes. Ziel ist es, auf
bereits erhobene Daten zurückzugreifen und redundante Datenerfassungen zu
vermeiden.
30. Wie hat sich in den letzten fünf Jahren der Anteil der von Kosten- und
Terminüberschreitungen betroffenen großen zivilen Hochbaumaßnahmen
des Bundes mit Baukosten von jeweils über 10 Mio. Euro entwickelt?
31. Welche dieser Baumaßnahmen werden aktuell vom BBR und welche von
der BImA betreut (bitte Projekte mit ursprünglich geplanter
Fertigstellung und Kostenrahmen und aktueller Schätzung für beide Daten einzeln
auflisten)?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 30 und 31 gemeinsam
beantwortet.
Zahlreiche Maßnahmen werden von der BImA als Bauherrin und vom BBR als
Bauverwaltung gemeinsam betreut (z. B. Bundesministerien).
Die Kosten- und Terminangaben einer Baumaßnahme werden in den jeweiligen
Planungsphasen mit unterschiedlichen Schärfegraden berechnet bzw.
prognostiziert. Erst mit der Entwurfsunterlage Bau (EW-Bau) nach RBBau alter Fassung
bzw. mit der Finalen Projektunterlage (FPU) nach Neuer RBBau liegen die
Voraussetzungen für endgültig belastbare Kosten- und Terminziele vor.
Insbesondere bei Maßnahmen nach der alten RBBau führten hohe
Baupreissteigerungen der vergangenen Jahre zur Überschreitung der anerkannten Kosten.
Eine Betrachtung der Hochbaumaßnahmen des Bundes der vergangenen fünf
Jahre (2020 bis 2024) stützt sich auf nur sehr wenige Maßnahmen nach Neuer
RBBau mit bestätigter FPU, da erst ab Mitte 2023 erste Kosten- und
Terminziele nach neuem Verfahren aufgestellt wurden und die Maßnahmen durch den
Verwaltungsrat der BImA beschlossen wurden. Der Anteil dieser Maßnahmen
an allen laufenden Maßnahmen liegt bei ca. 10 Prozent. Nach der neuen RBBau
erfasst das Projektkostenziel auch Risikokosten und Baupreissteigerungen.
Auch wegen dieser unterschiedlichen Ermittlungsverfahren von Kosten- und
Terminzielen nach alter und neuer RBBau begegnet eine gemeinsame
Betrachtung und Auswertung aller Maßnahmen der vergangenen fünf Jahren
Schwierigkeiten. Rückschlüsse über die Wirksamkeit der Reform Bundesbau allein
aufgrund der Kosten- und Terminabweichungen der vergangenen fünf Jahre
sind zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht möglich.
32. Wird Building Information Modeling (BIM) bei allen Bauvorhaben des
Bundes und bei allen Arbeitsschritten genutzt?
33. Falls dem nicht so ist, wo werden BIM-Verfahren weiterhin nicht
genutzt?
34. Wie ist der Zeitplan, um auch in diesen Bereichen BIM in Zukunft zu
nutzen?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 32 bis 34 gemeinsam
beantwortet:
Die Anwendung der Methode BIM im Bundesbau erfolgt gemäß der
Umsetzungsstrategie für den Bundesbau, die vom BMVg, BMWSB und BImA im
März 2023 in Kraft gesetzt wurde. Danach war bis Ende 2023 die schrittweise
Einführung vorgesehen. In diesem Jahr werden im Zuständigkeitsbereich der
BImA die zivilen ELM-Bauprojekte nach C.6 RBBau mit BIM Level I
durchgeführt. Darüber hinaus nutzen auch einzelne Projekte aus der
Wohnraumoffensive BIM. Im Zuständigkeitsbereich des BMVg werden entsprechend ebenfalls
die Bauprojekte nach C.6 RBBau mit BIM Level I durchgeführt.
Zum Level I gehören die folgenden Anwendungsfälle:
• AwF 010 Bestandserfassung und -modellierung
• AwF 020 Bedarfsplanung
• AwF 030 Erstellung von Bau- und Planungsunterlagen
• AwF 040 Visualisierung
• AwF 050 Koordinierung der Fachgewerke
• AwF 060 Qualitäts- und Fortschrittskontrolle
• AwF 080 Ableitung von Planunterlagen
• AwF 100 Mengen- und Kostenermittlung
• AwF 180 Inbetriebnahmemanagement
• AwF 190 Baudokumentation.
BIM Level II gilt ab Juli 2024 für sehr große Baumaßnahmen (ab 50 Mio.
Euro) und ab 13. Juli 2025 für Bauprojekte nach C.6. Es beinhaltet:
• AwF 110 Leistungsverzeichnis
• AwF 120 Terminplanung
• AwF 140 Baufortschrittskontrolle und Qualitätsprüfung
• AwF Änderungs- und Nachtragsmanagement
• AwF Abnahme- und Mängelmanagement.
BIM Level III wird für sehr große Baumaßnahmen (ab 50 Mio. Euro) im Juli
2025 und für Bauprojekte nach C.6 im März 2027 eingeführt. Es soll die
folgenden Anwendungsfälle umfassen:
• AwF 070 Bemessung- und Nachweisführung
• AwF 090 Genehmigungsprozess
• AwF 130 Logistikplanung
• AwF 160 Abrechnung von Bauleistungen.
Bei den Bauprojekten des BBR wird Einsatz, Art und Umfang von BIM zu
Beginn bei allen Bauprojekten des BBR geprüft. Nach aktuellem Stand kommt
BIM nach Level I, II oder III gem. Masterplan BIM-Bundesbau in knapp
20 Prozent der Bauprojekte des BBR zum Einsatz.
35. Sind die für 2023 vorgesehenen Testläufe der Risikoworkshops und der
Beginn der Schulung von Beschäftigten planmäßig erfolgt?
Die grundlegenden Schulungen wurden in der Vorbereitung zwischen den
Bauverwaltungen und der BImA koordiniert und planmäßig abgeschlossen. Die
Schulungen zur Anwendung der RBBau sind mit Beginn 2023 gestartet und
wurden als sog. Lernreisen durchgeführt. Es wurden alle
Projektverantwortlichen der BImA unter Federführung der TU Braunschweig geschult. Daneben
werden in allen Hauptstellen Governance-Sitzungen begleitet, an denen alle
drei Verantwortlichen teilnehmen (BImA als Bauherrin, Bauverwaltung und
Nutzer). Zur Vertiefung wird ein Zugang zu digitalen Lernstrecken angeboten.
Die Fortbildung der Landesbauverwaltungen erfolgt jeweils in einem
Kompaktformat. Eine erste Fortbildungsreihe ist erfolgt, eine weitere in
Vorbereitung.
Die Risikoworkshops sind angelaufen und werden jeder Landesbauverwaltung
angeboten. Verantwortlich für die Schulung der Landesbauverwaltungen ist die
Geschäftsstelle Fortbildung Rheinland-Pfalz. Parallel betreut die Stabsstelle
Risikomanagement Ulm die Fortbildung zum Risikomanagement.
Das zuständige Aufgabengebiet im Querschnittsreferat des BBR hat in den
Jahren 2022 und 2023 zunächst in projektspezifischen Workshops die Erarbeitung
von Risikoregistern begleitet. Im Rahmen der unabhängigen Prüfung der
Projektunterlagen im BBR erfolgt seit 2022 auch eine Qualitätssicherung des
Risikoregisters und die Übernahme der den Kriterien entsprechenden Risikokosten
in das Projektkostenziel der Bauprojekte. Seit Anfang 2024 werden im BBR
zusätzlich zu den projektspezifischen Risikoworkshops regelmäßig allgemeine
Schulungen zu dem Thema durchgeführt.
36. Wird der Zeitplan, dass ab Ende 2024 die Anwendung der
Risikoworkshops in der Bauverwaltung obligatorisch sein wird, eingehalten werden
können?
Die Bauverwaltungen werden dahingehend geschult, diese Risikoworkshops in
Eigenregie entsprechend dem Zeitplan durchführen zu können.
37. Teilt die Bundesregierung die in einem Bericht des
Bunderechnungshofes (BRH) nachzulesende Feststellung, das BMWSB sei „zwei Jahre
lang“ beim Aufbau einer Datenbank mit allen Liegenschaften des
Bundes und deren Bauzustand „nahezu tatenlos geblieben“?
Die Bundesregierung sieht die Entwicklung der Liegenschaftsdatenbank als
notwendig und dringlich an. Bei der weiteren Umsetzung ist es zum einen
erforderlich, nicht nur bestehende Datenbankanforderungen zugrunde zu legen,
sondern auch neue, noch nicht abschließend geklärte Anforderungen aus
Artikel 6 der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED 2023), die während des
Prüfungszeitraums in Kraft getreten ist, zu berücksichtigen. Die Umsetzung erfordert ein
Mitwirken mehrerer Beteiligter im Bundesbau.
38. Falls die Feststellung des BRH nach Ansicht der Bundesregierung nicht
zutrifft, welche Maßnahmen hat das BMWSB in den letzten zwei Jahren
eingeleitet, um den Aufbau dieser Datenbank voranzubringen?
Das Projekt wird im BMWSB aktuell prioritär umgesetzt. Hierzu hat das
BMWSB ein Konzept zum weiteren Vorgehen aufgestellt und u. a. mit der
BImA abgestimmt. Der erste zentrale Workshop fand im Juli 2024 statt, ein
zweiter Workshop ist für Mitte Oktober 2024 geplant. Das BBR, insbesondere
der Bundesenergiebeauftragte im BBSR, unterstützt das Projekt. Zur
beschleunigten Umsetzung wurde zudem die Zusammenarbeit u. a. mit der zuständigen
Geschäftsstelle beim Niedersächsischen Landesamt für Bau und
Liegenschaften (NLBL) intensiviert.
39. Ist der Zeitplan, bis spätestens Ende 2025 eine entsprechende Datenbank
zur Verfügung zu stellen, nach Einschätzung der Bundesregierung
einzuhalten?
Der Zeitplan kann nach Einschätzung der Bundesregierung voraussichtlich
eingehalten werden und hat hohe Priorität. BMWSB wird dem RPA zum
Jahresende berichten.
40. Falls er nicht einzuhalten ist, wo liegen nach Einschätzung der
Bundesregierung die Gründe dafür?
Auf die Antwort zu den Fragen 37 und 39 wird verwiesen.
41. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des BRH, dass diese
Datenbank notwendig ist, um das vorgesehene Klimaschutzprogramm in
Bezug auf Bundesbauten präzise und wirtschaftlich planen, steuern und
kontrollieren zu können?
Die in den Fragen 37 bis 40 genannte Liegenschaftsdatenbank ist ein
übergeordnetes Controlling-Instrument für den gesamten Liegenschaftsbestand mit
aggregierten Daten. Bei der konkreten Planung auf Projektebene wird im
Bereich der BImA zudem mit den hierfür entwickelten Datenbanken gearbeitet.
42. Gibt es bereits andere Datenbanken zum Immobilienbestand des
Bundes?
Die BImA führt eine Datenbank zu den Liegenschaften im Einheitlichen
Liegenschaftsmanagement.
43. Wenn Frage 42 bejaht wurde, in welchem Verhältnis stehen diese zur
vom BRH betrachteten Liegenschaftsdatenbank?
In der in den Fragen 37 bis 40 genannte „Liegenschaftsdatenbank“ sollen
ausgewählte Schlüsseldaten aller Liegenschaften des Bundes, also auch außerhalb
des einheitlichen Liegenschaftsmanagement der BImA, abgebildet werden. Ein
einheitliches System der Kennzeichnung der Liegenschaften, Gebäude und
Bauaufgaben soll zudem den Abgleich mit bereits bestehenden Datensystemen
ermöglichen.
Die Datenbanken der BImA führen grundlegende Daten zu den Liegenschaften
und Gebäuden, in denen sie u. a. auch die Zustandsdaten hinsichtlich der
baulichen und energetischen Qualität der Immobilien pflegen und
Maßnahmenplanung zur Umsetzung der EEFB controllen. Die BImA stellt dem BMWSB für
ein übergeordnetes Controlling Daten zur Verfügung. Eine redundante
Datenhaltung ist unbedingt zu vermeiden.
44. Wird die Bundesregierung die Umsetzung der den EU-Mitgliedstaaten
obliegenden Pflicht, bis Oktober 2025 Daten für das Europäische
Gebäudeinventar vorzulegen, sicherstellen?
Nach Artikel 6 Absatz 5 der europäischen Effizienzrichtlinie EED sollen alle
Mitgliedstaaten bis zum 11. Oktober 2025 ein Inventar der beheizten und/oder
gekühlten Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden
oder von ihnen genutzt werden und eine Gesamtnutzfläche von mehr als 250
m2 aufweisen, erstellen und öffentlich verfügbar und zugänglich machen. Zur
Umsetzung soll eine Datenbank dienen, in die bereits vorhandene Daten
möglichst einfach übertragen werden können. Derzeit wird ein von der EU
Kommission im Juli 2024 für diese Zwecke bereit gestelltes Softwaretool auf
Tauglichkeit vor dem Hintergrund der nationalen Rahmenbedingungen geprüft.
45. Hat der vor einiger Zeit erklärte Entschluss des Bundeszministers der
Finanzen, Christian Lindner (siehe
www.welt.de/wirtschaft/article2463534
14/Christian-Lindner-600-bis-800-Millionen-Euro-Neubau-des-Finanzmi
nisteriums-gestoppt.html), auf die bauliche Erweiterung des BMF mit
Rücksicht auf die schwierige Haushaltslage verzichten zu wollen,
weiterhin Bestand?
Die Entscheidung hat weiterhin Bestand.
46. Falls dieser Entschluss Bestand hat, sind auf dem für diese Erweiterung
ursprünglich vorgesehenen Gelände nun andere Baumaßnahmen geplant?
Die BImA überarbeitet die Planung mit dem Ziel der Errichtung eines
Gebäudes für eine allgemeine ministerielle Nutzung ohne die spezifischen Bedarfe
des BMF.
47. Was waren die Gründe für die offenbar unterschiedliche Bewertung der
Erweiterungsvorhaben des Bundeskanzleramtes und des BMF, denn die
bauliche Erweiterung des Bundeskanzleramtes wurde etwa zu der Zeit
begonnen, als das BMF auf eine Erweiterung verzichtet hat?
Der Bedarf des BKAmtes für den Erweiterungsbau bestand unverändert.
Zudem war im Frühjahr 2023 der Baubeginn bereits erfolgt, so dass ein
Projektabbruch zu dem Zeitpunkt mit erheblichen Wegwerfkosten für bereits beauftragte
Planungs- und Bauleistungen sowie zur Wiederherstellung des Kanzlerparks
verbunden gewesen wäre.
48. Haben andere Bundesministerien in den letzten 24 Monaten mit
Rücksicht auf die angespannte Haushaltslage des Bundes auf geplante
bauliche Erweiterungen verzichtet?
Ein Verzicht im Sinne der Fragestellung ist nicht gegeben.
49. Welche baulichen Erweiterungsmaßnahmen von Bundesministerien sind
aktuell in der Planung (bitte einzeln mit Zeit- und Kostenplänen
aufführen)?
Für die Bundesministerien werden derzeit in Berlin folgende
Erweiterungsmaßnahmen geplant oder befinden sich bereits in Durchführung.
Ressort Liegenschaft Fertigstellung
Kosten
(haushaltsmäßig
anerkannt bzw. im
Wirtschaftsplan
abgebildet)
AA Kurstraße/Kleine
Kurstraße 2029 ca. 166,7 Mio. Euro
BMI Alt-Moabit Ende 2024 ca. 99,9 Mio. Euro
BMUV* Stresemannstraße 2029 ca. 402,2 Mio. Euro
* Das Gebäude wird nicht allein für das BMUV errichtet, sondern auch für weitere Nutzer, u. a.
das Abgeordnetenhaus von Berlin und weitere Nutzer des Bundes
Zusätzlich ist eine Bebauung der Freiflächen auf dem Postblock-Gelände für
eine allgemeine ministerielle Nutzung vorgesehen, hierzu wird auf die Antwort
zu Frage 46 verwiesen.
Für den Dienstsitz des BMVg in Berlin existieren Pläne zur Erweiterung der
Bestandsinfrastruktur im Bendlerblock. Sie ermöglichen den lt.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung langfristig kostengünstigeren Ersatz eines auf dem freien
Markt angemieteten und dauerhaft für die Nutzung durch das BMVg
ungeeigneten Objekts. Dies schließt die Deckung infrastrukturellen Sonderbedarfs ein.
Belastbare Flächen- und Kostenangaben können im gegenwärtigen
Verfahrensstand und insbesondere mangels konkreter Planungsgrundlagen nicht gemacht
werden.
50. Ist die Erweiterung des Bundeskanzleramtes aktuell im Zeit- und
Kostenplan?
Die Baumaßnahme ist aktuell weiterhin im Kosten- und Terminplan
entsprechend der haushaltsmäßig anerkannten EW-Bau vom September 2022.
51. Wird die Erweiterung des Bundeskanzleramtes bereits nach den Kriterien
der Reform des Bundesbaus durchgeführt, und ist daher mit einer
Verkürzung der ursprünglich geplanten Realisierungszeit zu rechnen?
Der Terminplan wurde entsprechend dem Bedarf sowie der bei Projektbeginn
geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen aufgestellt. Der vorgesehene
Realisierungszeitraum ist in Anbetracht der hohen technischen Komplexität der
Maßnahme, des Bauvolumens sowie baulogistischer Gegebenheiten
anspruchsvoll; die Möglichkeit einer Verkürzung wird nicht gesehen.
52. Wer zeichnet für die Erweiterung des Bundeskanzleramtes auf
Bauherrenseite verantwortlich?
Verantwortlich für die Baumaßnahme ist seitens des BKAmt Referat 113,
Projektgruppe Erweiterungsbau.
53. Welche Fortschritte sind durch die BImA bei der seit spätestens Mai
2022 laufenden Erkundung geeigneter Ersatzliegenschaften für das
BMWSB zur dringend notwendigen Sanierung der aktuellen
Liegenschaft erzielt worden (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/1686)?
Das Erkundungsverfahren ist abgeschlossen. Für die Ersatzunterbringung des
BMWSB ist die Liegenschaft Rudi-Dutschke-Straße 4 in Berlin-Mitte
angemietet worden und wird für die ministerielle Nutzung hergerichtet. Eine erste
baulich hergerichtete Teilmietfläche ist am 1. August 2024 übergeben worden.
54. Gibt es für die Sanierung der aktuellen Liegenschaft des BMWSB bereits
einen Zeit- und Kostenplan?
Hinsichtlich der Sanierung der aktuell vom BMWSB genutzten Liegenschaft
Krausenstraße können derzeit noch keine Termin- und Kostenaussagen
erfolgen. Gemäß Ziffer C 4.2. RBBau wurde das BBR von der BImA mit
baufachlichen Beratungsleistungen im Rahmen der Bedarfsplanung beauftragt. Aktuell
erfolgt eine umfassende Bestandsuntersuchung der Liegenschaft mit dem Ziel
den baulich notwendigen Bedarf für eine Grundinstandsetzung zu ermitteln.
Auf dieser Grundlage kann anschließend die BImA als Bauherr die
Entscheidung zum weiteren Vorgehen treffen.
55. Ist der sichtbar bereits weit fortgeschrittene Erweiterungsbau für das
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) im Zeit- und
Kostenplan?
Der Erweiterungsbau für das Bundesministerium des Innern und für Heimat
(BMI) ist im Zeit- und Kostenplan. Die Liegenschaft wird Ende des Jahres
2024 übergeben.
56. Wie sieht der Zeitplan der Bundesregierung für die Neubauten bei der
Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) aus, wo aus Sicht der
Fragesteller ein erheblicher Bedarf bis 2030 besteht (siehe
www.thw.de/Sha
redDocs/Meldungen/DE/Meldungen/Inland/2024/04/meldung_008_baup
rogramm.html)?
Um das THW zukunftsfähig zu gestalten und nicht sanierungsfähige
Liegenschaften zu ersetzen, bedarf es einer großen Zahl neuer
Ortsverbandsliegenschaften. 2020 wurde das THW-Bauprogramm entwickelt. Bei den insgesamt
200 Maßnahmen des THW-Bauprogramms handelt es sich um
Neubaumaßnahmen für THW-Ortsverbände. Der erforderliche Rahmenvertrag für 30 und
weitere 30 optionale Projekte wurde im Dezember 2023 geschlossen und endet am
31. Dezember 2027. Der Abruf von Baumaßnahmen hat begonnen. Die
jeweilige bauliche Umsetzung kann nach Vorlage der örtlichen Baugenehmigung
erfolgen. Der erste Spatenstich ist für das erste Quartal 2025 avisiert.
Sieben Projekte sind beim Rahmenvertragspartner bereits abgerufen. Bei 20
Projekten laufen die vorbereitenden Maßnahmen für den Abruf (Herstellung
der Baufreiheit auf den Grundstücken). Drei Maßnahmen befinden sich in der
Planungsüberarbeitung (Stand: 11. September 2024).
57. Mit welchen jährlichen Haushaltsmitteln soll ein Neubauprogramm für
das THW unterlegt werden (bitte Planung für die nächsten Jahre
darlegen)?
Im THW-Bauprogramm sind die ersten 30 Maßnahmen finanziert. Hierfür
entstehen dem THW-Mehrkosten in Höhe von 12,8 Millionen. Diese
Haushaltsmittel wurden dem THW bereits bewilligt. Für die weitere Umsetzung des
Neubauprogramms sind derzeit noch keine haushaltsrechtlichen Mittel
bewilligt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333