Deutscher Bundestag Drucksache 20/12811
20. Wahlperiode 04.09.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gerrit Huy, René Springer, Jürgen Pohl,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/12445 –
Die Folgen für Bildungsträger und Fachkräfte in der Weiterbildung aufgrund
des Herrenberg-Urteils und der daraufhin veränderten Prüfpraxis der Deutschen
Rentenversicherung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Juni 2022
wurde eine Musikschullehrerin aus Baden-Württemberg, die auf Honorarbasis
arbeitete, als abhängig Beschäftigte eingestuft (
www.bsg.bund.de/SharedDoc
s/Entscheidungen/DE/2022/2022_06_28_B_12_R_03_20_R.html).
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich am 4. Mai 2023
aufgrund dieses Urteils und der darin vorgenommenen Verschärfung des
Kriteriums der betrieblichen Eingliederung von Honorarkräften auf eine
Neuausrichtung der Praxis von Sozialversicherungsprüfungen (somit auch der
Statusfeststellungsverfahren) bei Honorarkräften verständigt (
www.vgsd.de/wp-cont
ent/uploads/2024/04/Top01-Lehrer-und-Dozenten.docx).
Diese Beurteilungsmaßstäbe sollen nach dem Willen der
Spitzenorganisationen der Sozialversicherung auch in laufenden Bestandsfällen, spätestens seit
dem 1. Juli 2023 Anwendung finden. Danach ist eine Beschäftigung von
Lehrkräften an Musikschulen als Honorarkräfte in der Regel nicht mehr möglich.
Die Rechtsprechung zu Honorarkräften macht somit die Überleitung von
Honorarverträgen in Anstellungsverträge für Musikschullehrkräfte dringend
erforderlich.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung übertrugen die Prinzipien
des Urteils generell auf Lehrberufe: Lehrer, Dozenten, Lehrbeauftragte an
Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen,
Musikschulen sowie an sonstigen – auch privaten – Bildungseinrichtungen
(
www.musikschulen.de/medien/doks/recht/faq-honorarvertrag.pdf).
Eine Vielzahl der Träger in der Weiterbildung (etwa Volkshochschulen,
Integrationskursanbieter, Grundbildungszentren, Träger beruflicher Weiterbildung
für die Bundesagentur für Arbeit) setzt aus Kostengründen überwiegend
Honorarlehrkräfte ein. Von den rund 1 Million Beschäftigten in der
Erwachsenen- und Weiterbildung ist weit mehr als die Hälfte als Honorarlehrkraft tätig
(
www.gew.de/presse/pressemitteilungen/detailseite/gew-schlaegt-tarifvertraeg
e-in-der-weiterbildung-vor#:~:text=Von%20den%20rund%20einer%20Millio
n,dieser%20T%C3%A4tigkeit%20ihr%20gesamtes%20Einkommen).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 3. September 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die veränderte Prüfpraxis der Deutschen Rentenversicherung hat
weitreichende Folgen für Bildungsträger und die Fachkräfte in der Weiterbildung. So
führt dies zu verminderten Bildungsmöglichkeiten für die Teilnehmer sowie
zu einer eingeschränkten Umsetzung von beruflichen
Weiterbildungsangeboten. Nicht zuletzt hat sie massive wirtschaftliche Einschnitte für die
Bildungsträger zur Folge.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Bezugnehmend auf die Aussage, dass die veränderte Prüfpraxis der Deutschen
Rentenversicherung zu verminderten Bildungsmöglichkeiten führe, wird darauf
hingewiesen, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu den
Auswirkungen des sogenannten „Herrenberg-Urteils“ bereits in einem intensiven
Austausch mit relevanten Akteuren steht und mit ihnen am 14. Juni 2024 ein
Fachgespräch stattgefunden hat. Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer konnten
die aktuelle Situation umfassend darlegen und waren sich darin einig, dass die
bestehenden Kursangebote aufrechterhalten werden sollen. Es bestand zudem
Einigkeit, dass bei Lehrkräften auch künftig sowohl Beschäftigung als auch
Selbständigkeit möglich sein soll.
1. Inwieweit wirkt sich die veränderte Prüfpraxis der Deutschen
Rentenversicherung jeweils auf die Kurskosten der Berufssprachkurse, der neuen
Jobturbo-Berufssprachkurse, der Integrationskurse und der begleitenden
Coachings aus?
Die veränderte Prüfpraxis der Deutschen Rentenversicherung hat keine
Auswirkungen auf die Kurskosten der Berufssprachkurse, der neuen Job-
Berufssprachkurse, Integrationskurse oder der begleitenden Coachings.
2. Wie wird das Problem angegangen, dass die Budgets der Bildungsträger
nicht auf die auskömmliche Beschäftigung von Lehrkräften ausgelegt
sind, und werden Bund und Länder nun eintreten und die Träger bei der
rechtssicheren und finanziellen Umsetzung des Urteils unterstützen?
4. Wie wird das Problem angegangen, dass in einem zukünftigen reinen
Angestelltensystem wesentlich mehr Lehrkräfte benötigt werden, aber
nicht annähernd genügend Personal zur Verfügung steht?
5. Mit welchen Ergebnissen wurden nach dem Herrenberg-Urteil Gespräche
mit den Bildungsträgern und ihren Verbänden geführt, und welche
Maßnahmen und zeitlichen Schritte wurden dabei zur Lösung der
Honorarkräfteproblematik vereinbart?
6. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung zu den
Auswirkungen des Urteils auf den Arbeitsmarkt erarbeitet, und wenn ja, wie lautet
diese?
Die Fragen 2 und 4 bis 6 werden gemeinsam beantwortet.
Mit dem Urteil vom 28. Juni 2022 hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem
Einzelfall über die Versicherungspflicht der Tätigkeit einer Musikschullehrerin
an einer städtischen Musikschule entschieden. In Folge dessen haben die
Spitzenorganisationen der Sozialversicherung am 4. Mai 2023 über die
versicherungsrechtliche Beurteilung von Lehrkräften und Dozentinnen und Dozenten
beraten und das Besprechungsergebnis veröffentlicht (
www.deutsche-rentenver
sicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summa
rum/Besprechungsergebnisse/besprechungsergebnisse.html).
Die Statusbeurteilung ist stets im Einzelfall vorzunehmen. Das BSG hat auch in
der oben genannten Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit nicht abstrakt für
bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder vorzunehmen sei. Es sei daher möglich,
dass ein und derselbe Beruf – je nach konkreter Ausgestaltung der
vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis – entweder in Form der
Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Demzufolge ist es auch
weiterhin möglich, dass Lehrkräfte und Dozentinnen und Dozenten selbständig
tätig werden.
Von der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde in dem in der
Vorbemerkung der Bundesregierung erwähnten Fachgespräch aufgezeigt, wie auf der
Grundlage der Rechtsprechung des BSG bei Lehrkräften weiterhin auch eine
selbständige Tätigkeit möglich sein kann. Es wurde verabredet, dass die
Verbände auf dieser Grundlage prüfen, ob und welche Anpassungen an den
vorhandenen Organisationsmodellen erforderlich sind, damit eine Lehrkraft
selbständig tätig werden kann.
Es lässt sich daher noch nicht absehen, ob und ggf. in welchem Ausmaß bei
Lehrkräften vermehrt auf Beschäftigungsverhältnisse umgestellt werden wird.
Dementsprechend können auch die möglichen Auswirkungen einer solchen
Umstellung noch nicht eingeschätzt werden.
3. Inwieweit verzögert sich die Ausschreibung neuer Sprachkurse für
Asylbewerber, weil die Anstellungsverhältnisse neu geregelt werden müssen?
Die Antwort bezieht sich nur auf die vom Bund geförderten Integrations- und
Berufssprachkurse. Es erfolgt keine Vergabe der Sprachkurse, sondern das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt auf Antrag die Zulassung für
private oder öffentliche Kursträger. Die Kursträger passen ihr Angebot an
Integrations- und Berufssprachkursen eigenständig den jeweiligen Bedarfen an.
Es gibt zudem keine Sprachkurse nur für Asylbewerberinnen und
Asylbewerber.
7. In welchen Bereichen werden nach dem Herrenberg-Urteil vermehrt
Statusfeststellungsverfahren durchgeführt, und welche Bereiche sind von
der Entscheidung des Bundessozialgerichts besonders betroffen?
Die hausinterne Statistik der Deutschen Rentenversicherung Bund
unterscheidet nicht nach Branchen, Bereichen oder Honorargruppen, so dass der erste Teil
der Frage nicht beantwortet werden kann.
Der zweite Teil der Frage wird wie folgt beantwortet: Das sogenannte
Herrenberg-Urteil hat nach Auslegung der Spitzenorganisationen der
Sozialversicherung Auswirkungen auf die Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von
einer selbständigen Tätigkeit bei Lehrkräften, Lehrbeauftragten, Dozentinnen
und Dozenten an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen,
Volkshochschulen, Musikschulen sowie an sonstigen – auch privaten –
Bildungseinrichtungen.
8. Wie grenzt das Bundessozialgericht die Rechtsbegriffe „abhängige
Beschäftigung“ und „selbständige Tätigkeit“ ab (bitte ausführen)?
Beschäftigung ist gemäß § 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB IV) die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis
(Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach
Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers
(Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige
Beschäftigung voraus, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer vom
Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden
Betrieb ist dies der Fall, wenn die oder der Beschäftigte in den Betrieb
eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung
umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit
kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur
„funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein.
Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene
Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die
Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete
Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
Ob jemand beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich danach, welche
Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab,
welche Merkmale überwiegen (vergleiche zum Beispiel BSG Urteil vom 1.
Februar 2022 – B 12 KR 37/19 R – juris Randnummer 12). Die Zuordnung einer
Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung
oder selbständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls
als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite
zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht
eingestellt und nachvollziehbar, das heißt den Gesetzen der Logik entsprechend
und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG Urteil vom
19. Oktober 2021 – B 12 R 10/20 R – juris Randnummer 21).
Im Übrigen wird auf die weitere einschlägige Rechtsprechung des BSG dazu
verwiesen.
9. Wie viele durch eine Feststellungsentscheidung abgeschlossene
Anfrageverfahren gemäß § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)
wurden in den Jahren von 2021 bis 2024 durchgeführt, und in wie vielen
Fällen wurde
a) eine sozialversicherungspflichtig abhängige Beschäftigung und
b) eine selbständige Tätigkeit festgestellt?
Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV umfasst sowohl das
optionale Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV als auch
das obligatorische Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 2
SGB IV. In der nachfolgenden Tabelle 1 sind die Zahlen zum optionalen
Statusfeststellungsverfahren ausgewiesen. Die Zahlen zum obligatorischen
Statusfeststellungsverfahren sind für Familienangehörige in der Tabelle 2 und für
geschäftsführende Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung in der Tabelle 3 ausgewiesen. Seit dem 1. April 2022
prüft die Clearingstelle den Erwerbsstatus und nicht mehr die
Versicherungspflicht. Es wird daher angegeben, in wie vielen Fällen eine abhängige
Beschäftigung und in wie vielen Fällen eine selbständige Tätigkeit festgestellt wurde.
Tabelle 1
2021 2022 2023 01–06/2024
Tatsächliche Statusfeststellungen 22 033 17 790 22 649 11 510
a) Abhängig beschäftigt 8 998 6 494 7 834 4 722
b) Selbständige Tätigkeit 13 035 11 265 14 580 6 528
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund
Die Feststellungen von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit
in den Jahren 2022 bis 2024 ergeben in der Summe nicht die Anzahl der
tatsächlichen Statusfeststellungen der jeweiligen Jahre. Die Differenz basiert nach
Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund darauf, dass in einzelnen
Fällen Statusfeststellungsverfahren mit der Feststellung z. B. einer
ehrenamtlichen Tätigkeit beendet werden, die ihr Gepräge durch ihre ideellen Zwecke und
Unentgeltlichkeit erhält und damit weder die Voraussetzungen einer
Beschäftigung noch einer Selbständigkeit erfüllt.
Tabelle 2
2021 2022 2023 01–06/2024
Tatsächliche Statusfeststellungen 40 260 40 075 38 211 19 244
a) Abhängig beschäftigt 40 255 40 066 38 201 19 238
b) Selbständige Tätigkeit 5 9 10 6
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund
Tabelle 3
2021 2022 2023 01–06/2024
Tatsächliche Statusfeststellungen 4 352 4 010 5 079 2 393
a) Abhängig beschäftigt 2 860 2 556 3 181 1 492
b) Selbständige Tätigkeit 1 492 1 454 1 898 901
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund
10. Wie hoch ist die Anzahl der Widersprüche im statusrechtlichen
Anfrageverfahren in den Jahren von 2021 bis 2024, und mit welchem Ergebnis
(zu Gunsten oder Ungunsten des Widerspruchsführers) wurde die
Überprüfung im Widerspruchsverfahren abgeschlossen?
Die Zahlen zu den Widerspruchsverfahren können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
2021 2022 2023 01–06/2024
Anzahl der Widersprüche 2 927 2 248 2 689 1 317
Voll oder teilweise zu Gunsten des
Widerspruchsführers entschieden
603 437 613 304
Voll zu Ungunsten des Widerspruchsführers
entschieden oder Rücknahme des Widerspruchs
2 324 1 811 2 076 1 013
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund
11. Wie hoch ist die Anzahl der Klagen gegen
Statusfeststellungsentscheidungen in den Jahren von 2021 bis 2024, und mit welchem Ausgang (zu
Gunsten oder Ungunsten des Klägers)?
Die Zahlen zu den Klageverfahren können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
2021 2022 2023 01–06/2024
Anzahl der Klagen 2 118 1 167 1 083 498
Voll oder teilweise zu Gunsten des Klägers
entschieden
649 279 309 133
Voll zu Ungunsten des Klägers entschieden
oder Klagerücknahme
1 137 677 591 300
Sonstiges (zum Beispiel Ruhen, Aussetzung) 332 211 183 65
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund
12. Wie sind die durchschnittlichen Laufzeiten in den Jahren von 2021 bis
2024 für optionale Statusanfragen nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV und
für die obligatorischen Statusanfragen für beschäftigte
Familienangehörige und Gesellschafter bzw. Geschäftsführer einer GmbH nach § 7a
Absatz 1 Satz 2 SGB IV?
Die durchschnittlichen Laufzeiten für ein optionales und ein obligatorisches
Statusfeststellungsverfahren können der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden.
2021 2022 2023 01–06/2024
Optionale Statusanfragen (Satz 1) 80 Tage 92 Tage 104 Tage 84 Tage
obligatorische Statusanfragen (Satz 2) 32 Tage 33 Tage 32 Tage 29 Tage
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund
Bei den dargestellten Laufzeiten handelt es sich um durchschnittliche
Gesamtlaufzeiten, die sich aus den Zeiten für die Mitwirkung der beteiligten Akteure
und aus den Zeiten, die die Deutsche Rentenversicherung Bund für die
Entscheidung benötigt, zusammensetzen.
Im Hinblick auf die Laufzeiten bei den optionalen Statusanfragen nach § 7a
Absatz 1 Satz 1 SGB IV ist Folgendes zu berücksichtigen:
Am optionalen Statusfeststellungsverfahren sind Auftragnehmerinnen und
Auftragnehmer und Auftraggeber sowie seit dem 1. April 2022 auch ein Dritter
beteiligt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auftragnehmerin bzw. der
Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen
Weisungen unterliegt. Die gesetzlichen Vorschriften sehen umfangreiche
Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der Beteiligten vor. Hat zum Beispiel nur einer
der Beteiligten den Antrag auf Statusfeststellung gestellt, muss die
Clearingstelle die weiteren Beteiligten zum Verfahren beiziehen und zur Mitwirkung
auffordern. Ein Antrag kann nach den gesetzlichen Vorgaben nur dann
entschieden werden, wenn alle hierfür erforderlichen Informationen der
Beteiligten vollständig vorliegen. Beabsichtigt die Clearingstelle eine Entscheidung zu
treffen, die vom Willen eines Beteiligten abweicht, muss sie vor der
Entscheidung alle Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung anhören.
Die im Prozess von der Deutschen Rentenversicherung Bund für die
Beteiligten vorgegebenen Fristen (28 Tage für die erstmalige Rückmeldung) sollen eine
zügige Bearbeitung und Entscheidung sicherstellen. Allerdings kommen die
Beteiligten ihren Mitwirkungspflichten häufig nicht nach, was zu Rückfragen
und zu Verzögerungen bei der Bearbeitung führt. Liegen alle
entscheidungsrelevanten Unterlagen bereits bei Antragseingang vor, kann ein optionales
Statusfeststellungsverfahren innerhalb von ein bis zwei Wochen abgeschlossen
werden. Ist dies nicht der Fall beziehungsweise ergeben sich weitere
Verzögerungen dadurch, dass Unterlagen erneut angefordert werden müssen oder
Nachfragen erforderlich werden, beanspruchen diese Verfahren einen längeren
Zeitraum.
13. Sind dem Bundesamt für Soziale Sicherung aus seiner Aufsichtstätigkeit
Abweichungen der Verwaltungsvorschriften der Deutschen
Rentenversicherung Bund (DRV Bund) gegenüber der höchstrichterlichen
Rechtsprechung hinsichtlich der Statusfeststellungsverfahren bekannt, und
wenn ja, welche?
Dem Bundesamt für Soziale Sicherung sind aus seiner Aufsichtstätigkeit keine
Abweichungen der Verwaltungsvorschriften der Deutschen Rentenversicherung
Bund gegenüber der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich der
Statusfeststellungsverfahren bekannt.
14. Wie hat sich die Zahl der Stellen in der Clearingstelle der DRV Bund von
2021 bis 2024 entwickelt (bitte nach Leitungsfunktion,
sachbearbeitender Funktion und Servicefunktion aufschlüsseln)?
Die Zahlen zu den Stellen in der Clearingstelle können der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden.
Jahr 2021 2022 2023 2024
Funktion
Leitungsfunktion 8 10 10 10
sachbearbeitende Funktion 117,5 118,5 118,5 120,5
Servicefunktion 10 7 10 8
Summe 135,5 135,5 138,5 138,5
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund
15. Wie lange dauern die Statusfeststellungsverfahren durchschnittlich, und
inwieweit könnten nach Ansicht der Bundesregierung die Verfahren
beschleunigt werden?
Bezüglich der Dauer der Statusfeststellungsverfahren wird auf die Antwort zu
Frage 12 verwiesen.
Das Statusfeststellungsverfahren wurde zum 1. April 2022 umfassend
reformiert. Das Verfahren wurde verschlankt und es wurde dafür gesorgt, dass
früher und weitreichender Rechtssicherheit besteht. Im Koalitionsvertrag für die
laufende Legislaturperiode wurde vereinbart, im Lichte der Erfahrungen dieser
Reform des Statusfeststellungsverfahrens einen Dialog mit Selbständigen und
ihren Verbänden zum Statusfeststellungsverfahren zu führen. Dieser Dialog
kann auch dazu dienen, Möglichkeiten einer Beschleunigung des
Statusfeststellungsverfahrens zu identifizieren.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333