Die Nebeneinkünfte von Bundesrichterinnen und Bundesrichtern in den Jahren 2016 bis 2023
der Abgeordneten Christian Görke, Dr. Gesine Lötzsch, Susanne Hennig-Wellsow, Ina Latendorf, Caren Lay, Ralph Lenkert, Sören Pellmann, Victor Perli, Bernd Riexinger, Janine Wissler und der Gruppe Die Linke
Vorbemerkung
Bei richterlichen Entscheidungen im Finanzbereich geht es oft um Milliarden. Das betrifft beispielsweise Prozesse über Gebührenerhöhungen von Banken und Sparkassen oder über die Legalität von Cum-Ex-Geschäften. Laut einer Studie von Finanzwende Recherche werden trotz aufgezeigter Einzelfälle, welche die Gelegenheit der Einflussnahme und mögliche Einflussversuche auf Richterinnen und Richter illustrieren, diese selten thematisiert, obwohl auffällt, dass es nur wenige Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten gibt.
Auswertungen zeigen, dass Bundesrichter mit Nebeneinkünften das Doppelte ihres Jahresgehalts erreichen. Oft fehlt es an Transparenz, um daraus resultierende Probleme zu erkennen. Die Studie von Finanzwende Recherche zeigt, wie Lobbyisten an vielen Stellen Einfluss auf den Rechtsbereich nehmen können (www.finanzwende-recherche.de/wp-content/uploads/Report_Lobbyismus-in-Justiz-und-Rechtswissenschaft.pdf).
Ohne die Glaubwürdigkeit der Unabhängigkeit von Richterinnen und Richter wäre es schlecht um den Rechtsstaat bestellt. Aber genau diese Glaubwürdigkeit wird in Einzelfällen beeinträchtigt, wenn durch Nebeneinkünfte der mögliche Einfluss finanzstarker Lobbygruppen im Raum steht. Richter verdienen Nebeneinkünfte hauptsächlich durch schriftstellerische Tätigkeiten und Vorträge. Diese Tätigkeiten sind oft von hoher Qualität und fördern die Rechtssicherheit. Allerdings bestehen dabei teilweise enge Verbindungen zur Anwaltschaft und Rechtswissenschaft, besonders in den Bereichen Bank-, Kapitalmarktsowie Gesellschafts- und Versicherungsrecht, die stark von der Finanz- und Wirtschaftslobby beeinflusst werden.
So können Veröffentlichungen zur „herrschenden Meinung“, welche die überwiegend vertretene Auffassung zur Anwendung einer Rechtsnorm darstellen soll, stark durch privatwirtschaftliche und wissenschaftliche Fachliteratur beeinflusst werden. Transparenz darüber, welche Interessengruppen diese Veröffentlichungen ggf. finanzieren, ist auch nach Ansicht der Fragestellenden notwendig, um diese korrekt einordnen zu können. So kann vermeintlich „finanzmarkt- bzw. wirtschaftsfreundliche“ Rechtsprechung besser eingeordnet werden.
Die in Artikel 97 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) konstituierte richterliche Unabhängigkeit ist rechtsstaatlicher Eckpfeiler der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 und 3 GG und Grundlage unparteilicher und sachlicher Rechtsprechung. Deshalb haben sich Richterinnen und Richter auch außerhalb ihres Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, dass das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit nicht gefährdet wird (§ 39 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG)). Dazu gehört, dass sie eine Nebentätigkeit nur ausüben dürfen, wenn dadurch das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit nicht gefährdet wird (§ 1 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst (BRiNV)).
Die folgenden Fragen der Kleinen Anfrage beziehen sich auf die Jahre 2016 bis 2023 und die Gerichte des Bundes gemäß Artikel 95 Absatz 1 und Artikel 96 Absatz 1 GG (Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht, Bundespatentgericht) und die dort tätigen Bundesrichterinnen und Bundesrichter (einschließlich Vorsitzende und Präsidenten bzw. Präsidentinnen, ohne ehrenamtliche Richter). Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, wird jeweils eine Aufschlüsselung für jedes einzelne der genannten Gerichte und jedes einzelne Jahr erbeten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Wie viele Richterinnen und Richter standen jeweils in den Jahren 2016 bis 2023 im Dienst des Bundes jeweils bei den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Gerichten, aufgeschlüsselt nach Senaten?
Wie viele der Richterinnen und Richter, aufgeschlüsselt nach den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Gerichten und jeweiligen Senaten, haben jeweils in den Jahren 2016 bis 2023 entgeltliche Nebentätigkeiten
a) angezeigt,
b) dafür Genehmigungen beantragt?
Wie viele Richterinnen oder Richter, aufgeschlüsselt nach den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Gerichten und jeweiligen Senaten, verfügten in den Jahren 2016 bis 2023 jeweils über Gesamteinkünfte aus Nebentätigkeiten in Höhe von insgesamt
a) 0 bis 1 000 Euro,
b) 1 000 bis 5 000 Euro,
c) 5 000 bis 10 000 Euro,
d) 10 000 bis 20 000 Euro,
e) 20 000 bis 30 000 Euro,
f) 30 000 bis 40 000 Euro,
g) 40 000 bis 50 000 Euro,
h) 50 000 bis 60 000 Euro,
i) 60 000 bis 70 000 Euro,
j) über 70 000 Euro?
Was sind jeweils die jährlichen Höchstbeträge aus allen Nebentätigkeiten, die einzelne Richterinnen oder Richter eingenommen haben, aufgeschlüsselt nach den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Gerichten und jeweiligen Senaten (bitte angeben, ob es sich um genehmigungsfreie oder genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten handelt)?
Was sind jeweils die Höchstbeträge aus allen Nebentätigkeiten, die im gesamten Zeitraum von 2016 bis 2023 ein einzelner Richter oder eine einzelne Richterin eingenommen hat, mit Nennung des jeweiligen Senats und Gerichts (bitte angeben, ob es sich um genehmigungsfreie oder genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten handelt)?
Welches sind die zehn häufigsten Nebentätigkeiten (bitte jeweils angeben, wie viele Richterinnen und Richter der betreffenden Tätigkeit pro Jahr nachgingen, welche Angaben zum Zeitaufwand bei Anzeige oder Genehmigungsantrag gemacht wurden und welche Vergütung im Durchschnitt und maximal gezahlt wurde sowie ob es sich um genehmigungsfreie oder genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten handelt)?
Welches sind die zehn bestbezahlten Nebentätigkeiten in den Jahren 2016 bis 2023 gewesen (bitte jeweils Art der Tätigkeit, Vergütung pro Tätigkeit, Person und Jahr, bei Anzeige oder Genehmigungsantrag gemachte Angaben zum zeitlichen Aufwand und Auftraggeber nennen sowie angeben, ob es sich um genehmigungsfreie oder genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten handelt)?
Welches sind die zehn bestbezahlten Vorträge in den Jahren 2016 bis 2023 gewesen (bitte jeweils Vergütung pro Vortrag, bei Anzeige oder Genehmigungsantrag gemachte Angaben zum zeitlichen Aufwand – falls unbekannt, nach Möglichkeit Schätzung abgeben – und Auftraggeber nennen sowie angeben, ob es sich um genehmigungsfreie oder genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten handelt)?
Von welchen Verbänden, juristischen oder natürlichen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes sind in den Jahren 2016 bis 2023 die jeweils zehn höchsten Gesamtbeträge für Nebentätigkeiten gezahlt worden (bitte die Arten der Nebentätigkeiten und jeweilige Vergütungen angeben)?
Von welchen Verbänden, juristischen oder natürlichen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes sind in den Jahren 2016 bis 2023 die jeweils zehn höchsten Einzelbeträge für Nebentätigkeiten gezahlt worden (bitte die Arten der Nebentätigkeiten, bei Anzeige oder Genehmigungsantrag gemachte Angaben zum zeitlichen Aufwand – falls unbekannt, nach Möglichkeit Schätzung abgeben – und jeweilige Vergütungen angeben sowie, ob es sich um genehmigungsfreie oder genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten handelt)?
Wie viele Vorträge von Richterinnen oder Richtern wurden als Nebentätigkeiten gehalten, wie oft wurde dafür ein Entgelt bezahlt, wer waren die zehn häufigsten Auftraggeber entgeltlicher Vorträge, wie hoch lagen Durchschnitt und arithmetisches Mittel der Entgelte für die entgeltlichen Vorträge, und wie hoch lagen im Durchschnitt und arithmetischen Mittel die Entgelte pro bei Anzeige oder Genehmigungsantrag gemachter Angabe zum zeitlichen Aufwand?
Anhand welcher Kriterien gewährleistet die Bundesregierung die Einhaltung des Verbots für Richterinnen und Richter, außerdienstlich Rechtsgutachten zu erstatten und entgeltliche Rechtsauskünfte zu erteilen (§ 41 Absatz 1 DRiG) bei Vortrags- und schriftstellerischer Nebentätigkeit von Richterinnen und Richtern zu rechtlichen Themen?
Wie viele Richterinnen und Richter haben in den Jahren 2016 bis 2023 nach Eintritt in den Ruhestand eine im Zusammenhang mit ihrer vorherigen bundesrichterlichen Tätigkeit stehende Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung angezeigt (§ 46 DRiG i. V. m. § 105 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG)), und in wie vielen Fällen ist eine solche Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung gemäß § 46 DRiG i. V. m. § 105 Absatz 2 BBG untersagt worden?
Welche Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen bestehen in Bezug auf die Nebentätigkeit von Richterinnen und Richtern hinsichtlich der Vermeidung von Interessenkonflikten, und wem obliegt diese Kontrolle und Durchsetzung?
Wem obliegt die Kontrolle der Einhaltung von Anzeige- und Genehmigungspflichten hinsichtlich der Nebeneinkünfte von Richterinnen und Richter, und welche Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen bestehen diesbezüglich?
Wie oft wurden aufgrund von fehlenden, unvollständigen oder ähnlichen Meldungen die Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen je Gericht und Senat angewandt?
Wie hoch ist der Anteil von genehmigungsfreien Nebentätigkeiten und genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten am gesamten Umfang der Nebentätigkeiten (relativ und absolut)?
Wie viele Fälle sind dokumentiert, in denen sich Bundesrichterinnen und Bundesrichter selbst für befangen erklärt haben und (falls dokumentiert) in wie vielen Fällen dies aufgrund eines Zusammenhangs zu ihren Nebentätigkeiten stand?
Sieht die Bundesregierung die in der Vorbemerkung der Fragesteller unter Bezugnahme auf die Studie von Finanzwende Recherche genannten problematischen Einzelfälle als Indikator für ein stärker zu regulierendes Problemfeld bzw. Handlungsbedarf (z. B. durch neue Gesetzgebung), oder reicht die bestehende Gesetzeslage?