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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Jobcenter und Arbeitsmarktförderung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(insgesamt 24 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)
Fraktion
CDU/CSU
Ressort
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Datum
05.09.2024
Antwortdauer
24 Tage
Aktualisiert
17.09.2024
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/1251612.08.2024
Jobcenter und Arbeitsmarktförderung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
Kleine Anfrage
Der Volltext dieses Dokuments ist nicht verfügbar.
BT20/1283105.09.2024
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/12516 - Jobcenter und Arbeitsmarktförderung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 20/12831
20. Wahlperiode 05.09.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/12516 –
Jobcenter und Arbeitsmarktförderung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Prinzip „Fördern und Fordern“ ist der Kernansatz des Zweiten Buchs
Sozialgesetzbuch (SGB II). Integration in Arbeit und Wiederherstellung der
Beschäftigungsfähigkeit sind zentrale Voraussetzungen für eine wirkungsvolle
Sozialpolitik, welche die Vermittlung in Arbeit zum Ziel hat. Viele Menschen
sind über mehrere Jahre auf die Grundsicherung angewiesen. Diese
arbeitsmarktfernen Personen brauchen passgenaue Qualifikation, intensive und
qualifizierte Unterstützung durch die Jobcenter, um wieder Fuß auf dem
Arbeitsmarkt zu fassen.
Die Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP haben in
ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, allen Menschen eine sichere
Beschäftigungsbiografie zu ermöglichen und Beschäftigungsfähigkeit durch
Qualifizierung zu sichern bzw. zu erhalten.
1. Wie bewertet die Bundesregierung den Erfolg der Maßnahmen nach den
§§ 16e, 16i und 16d SGB II?
Die Maßnahmen nach § 16e und § 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB II), die mit dem Teilhabechancengesetz 2019 ins Leben gerufen wurden,
hat das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für
Arbeit (IAB) im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags zur Wirkungsforschung
(§ 55 Abs. 1 SGB II) kürzlich evaluiert. Darüber hat das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales (BMAS) dem Deutschen Bundestag im März 2024
berichtet. Den beiden Instrumenten des „Sozialen Arbeitsmarkts“ wird eine hohe
Wirksamkeit auf soziale Teilhabe, Gesundheit und Beschäftigungsfähigkeit
bescheinigt. Das IAB konnte zudem für Teilnehmende an Förderungen nach § 16e
SGB II auch die Wirkung auf Beschäftigung untersuchen: Zwei Monate nach
Ende der Förderung liegt die Übergangsquote in ungeförderte
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei 51 Prozent. Die Bundesregierung wertet dies
als Erfolg.
Arbeitsgelegenheiten (AGH) nach § 16d SGB II richten sich an besonders
arbeitsmarktferne Leistungsbeziehende, die mit einfachen Tätigkeiten zu einem
strukturierten Tagesablauf finden und dabei ihre Beschäftigungsfähigkeit zu-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
5. September 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
rückgewinnen oder aufbauen sollen. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass
soziale Kontakte den Einstieg in Beschäftigung erleichtern können. Eine
anschließende Integration in den Arbeitsmarkt gelingt vorrangig Frauen, auch
zugewanderten bzw. geflüchteten Frauen, während (ältere) Männer in AGH vor allem
soziale Teilhabe erleben. Auf einige Personengruppen kann sich die Teilnahme
an einer AGH in Bezug auf ihre Arbeitsmarktintegration negativ auswirken; für
eine erfolgreiche Anwendung der Maßnahme muss die Zielgruppe
entsprechend eng definiert werden.
2. Wie bewertet die Bundesregierung, vor dem Hintergrund, dass ein
Großteil der Beschäftigungsverhältnisse nach den §§ 16e und 16i SGB II im
ersten Umsetzungsjahr des Teilhabechancengesetzes begonnen wurde
(siehe Bericht des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
[IAB], IAB-Forschungsbericht, 4/2024, Evaluation des
Teilhabechancengesetzes [im Folgenden kurz: IAB-Evaluierungsbericht], S. 43, 249), die
Entwicklung der Förderzahlen bei den Förderinstrumenten
Arbeitsgelegenheiten (§ 16d SGB II), „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“
(§ 16e SGB II) und „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16i SGB II) im
Kontext der Entwicklung der Langzeitarbeitslosenzahlen?
a) Wie haben sich die Förderzahlen der genannten Instrumente seit
Beschluss des Teilhabechancengesetzes jährlich bis zum aktuellen
Stand entwickelt (bitte nach Neuförderungen und Bestande
aufschlüsseln)?
Die Förderungen des Teilhabechancengesetzes sind aus den Erfahrungen
vorangegangener Bundesprogramme entwickelt worden, um Langzeitarbeitslosigkeit
wirksam zu bekämpfen. Ihre Einführung wurde von den Jobcentern sehr
begrüßt und darin spiegeln sich die hohen Eintrittszahlen zu Beginn wider.
Zudem waren zur Unterstützung des mit dem Teilhabechancengesetz verbundenen
Schwerpunkts der Bekämpfung von Langzeitarbeitslosigkeit im Zeitraum der
Jahre 2018 bis 2022 zusätzlich insgesamt vier Mrd. Euro beim
Titel 1101 685 11 „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“ des Bundeshaushalts
zur Verfügung gestellt und bedarfsgerecht verstetigt worden. Darüber hinaus
entscheiden die Jobcenter in dezentraler Verantwortung abhängig von den
Bedarfslagen vor Ort über die konkrete Verwendung der Eingliederungsmittel und
die Auswahl der Förderinstrumente. Antwort zu Frage 2a).
b) Wie hat sich die Zahl der Maßnahmenabbrecher seit Beschluss des
Teilhabechancengesetzes bis zum aktuellen Stand entwickelt (bitte
getrennt nach Jahr und Maßnahmen aufschlüsseln)?
c) Über welchen Zeitraum werden Maßnahmen nach § 16i SGB II seit
Beschluss des Teilhabechancengesetzes bis zum aktuellen Stand
durchschnittlich gefördert, und gibt es gestaffelte Förderungen, nach
denen diese Maßnahmen zunächst befristet und erst später unbefristet
gefördert werden, und wenn ja, wie staffeln sich die Förderlängen?
Da längere Förderungen erst im Laufe der Zeit möglich sind, ist die
durchschnittliche Teilnahmedauer seit der Einführung gestiegen. Zuletzt lag sie bei
29,2 Monaten. Die Daten für die Jahre 2019 bis 2022 können der Registerkarte
Zeitreihe im Tabellenheft „Arbeitsmarktpolitische Instrumente SGB II –
Ausgaben und Teilnehmende“ unter folgendem Link https://statistik.arbeitsagentu
r.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=1524032&t
opic_f=arbeitsmarktpol-instrumente-ausgaben-amp-sgbii entnommen werden.
§ 16i SGB II sieht eine Höchstförderdauer von 5 Jahren vor. Innerhalb dieser
ist eine einmalige Verlängerungsmöglichkeit möglich. Eine Staffelung ist nicht
generell vorgesehen.
Aussagen zu Verlängerungen sind nur durch umfangreiche Sonderanalysen
möglich. Diese sind einmalig für den Bericht „Teilhabe am Arbeitsmarkt (§ 16i
SGB II) – 5 Jahre nach der Einführung“ (https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/
Statischer-Content/Statistiken/Themen-im-Fokus/Langzeitarbeitslosigkeit/gene
rische-Publikationen/AM-kompakt-5Jahre-TaAM.pdf?__blob=publicationFile
&v=2) erstellt und im Juli 2024 veröffentlich worden. In Bezug auf die
Fragestellung ergaben sich folgende Ergebnisse:
– Die Analyse fokussiert sich auf die Teilnehmenden, die im ersten Jahr, also
im Laufe des Jahres 2019, eine im Rahmen von § 16i SGB II geförderte
Beschäftigung aufgenommen haben; bei ihnen ist die mögliche
Höchstförderdauer gerade abgelaufen, bzw. läuft in den kommenden Monaten ab. Zudem
wurde die betrachtete Personengruppe aus Datenqualitätsgründen auf die rd.
29 000 Teilnehmenden beschränkt, die von Jobcentern in gemeinsamer
Einrichtung gefördert wurden.
– Im Dezember 2023 befanden sich rd. 9 000 Personen des ersten
Förderjahrgangs noch bzw. wieder in einer Förderung nach § 16i SGB II, darunter rd.
4 000 durchgängig seit Beginn und rd. 5 000 nach einer Verlängerung.
Dabei kann statistisch nicht ausgewertet werden, ob die Verlängerung beim
gleichen Arbeitgeber erfolgte oder die Beschäftigung gewechselt wurde.
– Von den rd. 29 000 Förderungen erfolgte in insgesamt rd. 12 000 Fällen
keine Verlängerung, darunter kam in rd. 8 000 Fällen keine Verlängerung in
Betracht, weil die Förderung von Beginn an über die maximale Förderdauer
geplant war. Im Dezember 2023 befanden sich rd. 4 000 Teilnehmende noch
in einer laufenden Förderung und mehr als 7 000 hatten ihre Teilnahme
nach der ursprünglich geplanten Dauer beendet.
– In rd. 17 000 Fällen gab es eine Verlängerung, davon waren im Dezember
2023 noch rd. 5 000 Teilnehmende in einer laufenden Förderung und rd.
12 000 Geförderte hatten ihre Förderung bereits beendet; 70 Prozent vor
Ablauf der geplanten Dauer, 30 Prozent mit Ende der geplanten
Förderdauer.
d) Über welche Zeiträume und in welchen Höhen werden Maßnahmen
nach § 16e SGB II seit Beschluss des Teilhabechancengesetzes bis
zum aktuellen Stand durchschnittlich gefördert, und liegen der
Bundesregierung Erkenntnisse über die Bandbreite in Bezug auf
Förderhöhe und Förderlänge der Maßnahmen nach § 16e SGB II vor?
Die durchschnittliche Förderdauer lag in den Jahren 2021 bis 2023 bei gut
18 Monaten. Die Förderhöhe bemisst sich am jeweiligen Lohnkostenzuschuss,
der bei Maßnahmen nach § 16e SGB II im ersten Jahr 75 Prozent und im
zweiten und letzten Förderjahr 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts
beträgt.
e) Auf welche Höhe belaufen sich die jährlichen Ausgaben für
Maßnahmen nach § 16i SGB II seit Beschluss des Teilhabechancengesetzes bis
zum aktuellen Stand?
Bezüglich der Frage nach den Ausgaben für Förderungen „Teilhabe am
Arbeitsmarkt“ nach § 16i SGB II wird auf die Antworten zu den Fragen 3 und 22
auf Bundestagsdrucksache 20/8316 verwiesen.
Die Ausgaben für das Jahr 2022 können nachfolgender Tabelle entnommen
werden. Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu den Ausgaben
für das Jahr 2023 liegen für die zugelassenen kommunale Träger erst seit dem
30. August 2024 vor und bedürfen noch einer Aufbereitung.
Tabelle: Ausgaben für Förderungen nach § 16i SGB II in Euro
2022 (inkl. zkT)
Ausgaben für § 16i SGB II gesamt (Euro) rd. 908 Mio.
davon:
Ausgaben ohne PAT (Euro) rd. 679 Mio.
Ausgaben PAT (Euro) rd. 229 Mio.
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Im Übrigen wird auf die Tabelle in der Antwort zu Frage 2g verwiesen.
f) Auf welche Höhe belaufen sich die jährlichen Ausgaben für
Maßnahmen nach § 16e SGB II seit Beschluss des Teilhabechancengesetzes
bis zum aktuellen Stand?
Die Daten (einschließlich Angaben der zugelassenen kommunalen Träger) bis
zum Jahr 2022 werden im Internetangebot der Statistik unter folgendem Link
veröffentlicht: https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einz
elheftsuche_Formular.html?nn=21442&topic_f=arbeitsmarktpol-instrumente-a
usgaben-amp-sgbii
Die Ausgaben für das Jahr 2022 betrugen rd. 137 Mio. Euro.
Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu den Ausgaben für das
Jahr 2023 liegen für die zugelassenen kommunale Träger erst seit dem 30.
August 2024 vor und bedürfen noch einer Aufbereitung.
Im Übrigen wird auf die Tabelle in der Antwort zu Frage 2g verwiesen.
g) Auf welche Höhe belaufen sich die jährlichen Ausgaben für
Maßnahmen über den Passiv-Aktiv-Transfer (PAT) seit Beschluss des
Teilhabechancengesetzes bis zum aktuellen Stand, und werden die
bereitgestellten Mittel für den PAT ausgeschöpft?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2e und 2f verwiesen. Der per
Haushaltsvermerk beim Titel 1101 681 12 Bürgergeld ausgewiesene PAT-Rahmen
von 700 Mio. Euro ist kein Titel, den es auszuschöpfen gilt, sondern eine
haushälterische Sicherheitsmaßnahme, da es sich um ein neues und innovatives
Finanzierungsinstrument handelt. Die nachfolgende Tabelle enthält weitere
Informationen zu den Fragen 2e bis 2g.
h) Wie viele Personen sind über den PAT seit Beschluss des
Teilhabechancengesetzes bis zum aktuellen Stand gefördert worden (bitte nach
Jahr und gestaffelt nach Höhe der Förderungen aufschlüsseln)?
Der Passiv-Aktiv-Transfer ist kein arbeitsmarktpolitisches Instrument, sondern
eine Finanzierungsart für öffentlich geförderte Beschäftigung. Die Ausgaben
liegen lediglich als Gesamtsumme für die einzelnen Instrumente, nicht aber für
einzelne Teilnehmende vor, daher kann hierzu keine Aussage getroffen werden.
i) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, welche
Instrumente welchem Personenkreis nutzen, und welche Schlüsse zieht die
Bundesregierung aus diesen Erkenntnissen?
Die Eingliederungsquote, also der Anteil der Teilnehmenden, der sechs Monate
nach dem jeweiligen individuellen Maßnahmeaustritt
sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, ist die einzige statistische Kennzahl, anhand derer ein
(direkter) Nutzen abgeleitet werden kann. Angesichts der Zielrichtung der
Instrumente und des geförderten Personenkreises ist eine breitere Betrachtung –
wie etwa im Rahmen der Evaluation des IAB – sinnvoll: Zielgruppe der
Förderung nach § 16i SGB II sind Menschen über 25 Jahre, die für insgesamt
mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten sieben Jahre Leistungen nach dem
SGB II bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig erwerbstätig
waren. Personen aus Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem
minderjährigen Kind sowie Schwerbehinderte erhalten nach fünf Jahren
ununterbrochenen Leistungsbezugs Zugang zur Förderung. Die Förderung nach § 16e SGB II
richtet sich an Menschen, die trotz vermittlerischer Bemühungen seit
mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Im Vergleich zur Zielgruppe des § 16i sind sie
als weniger arbeitsmarktfern zu betrachten. Beide Förderungen erreichen ihre
Zielgruppen laut IAB-Evaluierungsbericht sehr gut und insbesondere mit dem
Coaching gelingt eine individuelle, zielgerichtete Unterstützung. Laut IAB
erreicht § 16e SGB II eine deutlich arbeitsmarktfernere Zielgruppe als der
Eingliederungszuschuss und auch für die Zielgruppe der besonders
arbeitsmarktfernen langzeitarbeitslosen Menschen gibt es neben § 16i SGB II keine
vergleichbare Förderung. Es wird zudem auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
j) Bewertet die Bundesregierung die Entwicklung bei den genannten
Instrumenten als zufriedenstellend, und wenn nein, was unternimmt die
Bundesregierung, damit diese Instrumente bessere Anwendung finden
und arbeitsmarktferne Personen bessere Beschäftigungsperspektiven
erhalten?
Die Instrumente zur Schaffung eines „Sozialen Arbeitsmarkts“ sind in der
aktuellen Ausgestaltung erfolgreich. Mit dem Bürgergeld-Gesetz wurde daher die
Förderung „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach § 16i SGB II durch Streichung des
§ 81 SGB II ab dem 1. Januar 2023 entfristet. Über Auswahl und Einsatz der
Förderinstrumente entscheiden die Jobcenter in dezentraler Verantwortung
abhängig von den Bedarfslagen vor Ort.
3. a) Welche Bedeutung hat das Coaching im Rahmen des § 16i SGB II
aus Sicht der Bundesregierung für die Integration in den
Arbeitsmarkt?
Das IAB beschreibt die Kombination aus geförderter Beschäftigung und
ganzheitlicher beschäftigungsbegleitender Betreuung, wie sie mit dem
Teilhabechancengesetz erstmals gesetzlich festgeschrieben wurde, als wesentliche
Innovation der Förderinstrumente. Dies entspricht auch den Aussagen der befragten
Jobcenter, die das Coaching als Erfolgskriterium der Förderungen ansehen. Das
Coaching nimmt die individuellen Problemlagen der Geförderten in den Blick
und stabilisiert die Beschäftigung wie auch die Geförderten selbst. Damit stellt
es eine wesentliche Stütze der Integration in den Betrieb dar. Laut IAB wirkt
sich das Coaching grundsätzlich positiv auf die Beschäftigungsfähigkeit
(Selbstvertrauen und externale Kontrollüberzeugung) sowie soziale Teilhabe
(soziale Integration und soziale Aktivitäten) der Teilnehmenden aus.
b) Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Menschen
aus § 16i-Maßnahmen in Arbeitsverhältnisse übergegangen sind, wie
viele davon mit Anschlussförderung, und wie viele davon ohne
Anschlussförderung?
c) Wie viele derjenigen, die in Arbeitsverhältnisse übergegangen sind,
befinden sich wie lange in Arbeitsverhältnissen, und wie viele von
ihnen sind wieder arbeitslos geworden (bitte nach Dauer in
Beschäftigung aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3b verwiesen. Darüber hinaus liegen der
Bunderegierung keine Kenntnisse vor.
d) Plant die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode
Weiterentwicklungen in der Anwendung des § 16i SGB II, und wenn ja, welche
konkreten Schlüsse werden aus dem IAB-Evaluierungsbericht, welcher
bezüglich des Coachings im Rahmen des § 16i SGB II Änderungen
bei der beschäftigungsbegleitenden Betreuung, insbesondere bei den
Übergangsphasen in und im Anschluss an die Förderung empfiehlt
(a. a. O., S. 138 ff.), gezogen?
e) Plant die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode eine
Gesetzgebung zur Weiterentwicklung des § 16i SGB II, und wenn ja, welche
konkreten Schlüsse werden diesbezüglich aus der IAB-Evaluierung
gezogen?
Der IAB-Evaluierungsbericht bescheinigt den Instrumenten des „Sozialen
Arbeitsmarkts“ eine hohe Wirksamkeit und stellt keinen Bedarf für grundlegende
Änderungen der gesetzlichen Ausgestaltung von § 16i SGB II fest. Moderate
Weiterentwicklungsempfehlungen werden lediglich in Bezug auf die
Umsetzungspraxis formuliert. Hierzu steht das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales mit der Bundesagentur für Arbeit im Austausch.
4. a) Wie bewertet die Bundesregierung die Vorschläge des IAB, welches
auf die Bedeutung von Anschlussoptionen nach einer erfolgten
Förderung nach § 16i SGB II verweist und hier eine Weiterentwicklung
der Arbeitsgelegenheiten (§ 16d SGB II) vorschlägt, mit Blick auf
die Förderdauer, die Einsatzfelder und die Freiwilligkeit der
Maßnahmenteilnahme (a. a. O., S. 272)?
b) Plant die Bundesregierung diesbezüglich gesetzliche Initiativen, und
wenn ja, in welchen Bereichen?
Für die Erarbeitung konkreter Anschlussperspektiven sind Jobcenter und
Coaches zentrale Akteure. In den Jobcentern wird immer individuell entschieden,
welches mögliche Förderinstrument das jeweils passende sein könnte.
Aufgrund der deutlicheren Arbeitsmarktferne der Zielgruppe von § 16d SGB II
erscheinen AGH als Anschlussperspektive für Menschen aus einer mehrjährigen
Förderung in einem regulären Arbeitsverhältnis aus Sicht der Bundesregierung
unabhängig von inhaltlichen Weiterentwicklungsmöglichkeiten nicht
naheliegend. Entsprechend sind keine diesbezüglichen gesetzlichen Initiativen geplant.
5. a) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor zur
Wirksamkeit des Instruments des § 16h SGB II, welches 2016 mit dem Ziel
eingeführt wurde, schwer erreichbare Jugendliche durch
wohlfahrtstaatliche Betreuung besser zu fördern?
Die Fördermöglichkeiten nach § 16h SGB II werden lokal grundsätzlich
begrüßt. So zeigt die Verbleibs-Statistik, dass in knapp 22 Prozent der Förderfälle
die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Ausbildung oder
Beschäftigung gelingt und in weiteren 26 Prozent der Fälle eine Folgeförderung
anschließen konnte (Stand: 2023). Dies wird als deutlicher Erfolg gewertet.
b) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Förderung durch
§ 16h SGB II im Bundesgebiet insgesamt und regional vor?
Die Leistung wurde in den Jobcentern grundsätzlich gut angenommen. Sowohl
die Zahl der Eintritte in die Förderung als auch der anteilige Umfang der
Ausgaben für die Leistung ist in den vergangenen Jahren bundesweit signifikant
gestiegen (fast 7 500 Förderungen 2023, das entspricht einem Anstieg um
knapp 25 Prozent gegenüber 2020), vgl. Tabellenheft „Arbeitsmarktpolitische
Instrumente – Ausgaben und Teilnehmende (Kostenträgerschaft
SGB II“ unter folgendem Link https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Fo
rms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=1524032&topic_f=arbeitsmarkt
pol-instrumente-ausgaben-amp-sgbii). Zudem hat sich die Leistung inzwischen
bundesweit etabliert, so sind inzwischen Förderungen in allen Bundesländern
erkennbar. Es ist aber auch erkennbar, dass fast 20 Prozent der jungen
Menschen nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II waren und daher an
Netzwerkpartner verwiesen werden mussten, da die Fördervoraussetzungen im
SGB II nicht vorlagen. Hinzu kommt, dass der Abstimmungsaufwand aufgrund
der Zielgruppe und der verschiedenen handelnden Akteure (insbesondere
Jugendamt, Agentur für Arbeit) überdurchschnittlich hoch ist.
c) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, wie das Instrument
bundesweit und wie regional angewendet wurde vor dem Hintergrund
der Forschungen des IAB im Jahr 2020 (Einbeziehung schwer zu
erreichender junger Menschen in die Grundsicherung – eine
Erfolgsgeschichte?, In: IAB-Forum, 29. Oktober 2020, www.iab-forum.de/einbe
ziehung-schwer-zu-erreichender-junger-menschen-in-die-grundsicheru
ng-eine-erfolgsgeschichte/), die zeigten, dass das Instrument regional
sehr unterschiedlich angewendet wurde?
Der Bundesregierung liegen die in der Frage zitierten Forschungsergebnisse
vor. Es handelt sich um eine sehr flexible und individuelle Leistung, deren
Ausgestaltung sich nach den lokalen Rahmenbedingungen richtet. Gleichwohl ist
erkennbar, dass sie inzwischen bundesweit zum Einsatz kommt.
d) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die Entwicklung seit
dem Jahr 2020 vor?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 5b und 5c verwiesen.
e) Wird das Instrument aus Sicht der Bundesregierung in ausreichendem
Maße angewendet?
Die Jobcenter entscheiden regional vor Ort, ggf. im Zusammenwirken mit den
übrigen lokalen Akteuren (insbesondere Agenturen für Arbeit und
Jugendämtern) unter Berücksichtigung der vorhandenen Rahmenbedingungen (bspw.
regionale Relevanz der Zielgruppe, vorhandene Alternativangebote und eigene
Möglichkeiten) über den Einsatz der Leistung.
6. Wie bewertet die Bundesregierung den Fortschritt des im
Koalitionsvertrag der regierungstragenden Parteien und Fraktionen vereinbarten
Vorhabens, das Instrument des § 16h SGB II auszuweiten, um die
Kooperation mit der Jugendhilfe zu stärken und gemeinsame Anlaufstellen zu
schaffen?
Die Bundesregierung setzt den Koalitionsvertrag für die laufende
Legislaturperiode kontinuierlich und der aktuellen Sachlage entsprechend um. Es wurden
bereits erhebliche Reformen im SGB II umgesetzt und es sind weitere
Verbesserungen in Planung. Bereits jetzt stehen mit den Jugendberufsagenturen
etablierte Zusammenarbeitsformate zur Verfügung.
7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu der Anwendung des
Coachings, welches im Zuge der Bürgergeldreform durch den § 16k
SGB II möglich ist?
Aufgrund der positiven Erfahrungen aus der Durchführung des Coachings im
Rahmen des Teilhabechancengesetzes wurde folgerichtig mit dem § 16k
SGB II die „ganzheitliche Betreuung“ als eigenständiges Instrument im SGB II
aufgenommen. Dies wurde von den Jobcentern sehr begrüßt. Sie heben Breite,
Tiefe und Flexibilität des Instruments positiv hervor. Alle drei
Durchführungsvarianten (Gutscheinverfahren, Durchführung mit eigenem Personal, Vergabe)
werden eingesetzt. Dabei liegt die Nutzung von Gutscheinen leicht vor den
Vergabemaßnahmen und dem eigenen Personal. Im Rahmen der Evaluation der
Bürgergeldreform werden auch Umsetzung und Wirkung des § 16k SGB II
vom IAB wissenschaftlich untersucht (vgl. IAB-Forschungsbericht 6/2023
„Bürgergeld-Reform: Evaluationsprogramm des IAB“ unter folgendem Link
https://doku.iab.de/forschungsbericht/2023/fb0623.pdf).
8. Was plant die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode mit Blick auf
die Umsetzung der im Koalitionsvertrag der regierungstragenden
Parteien und Fraktionen angekündigten Zielsetzungen, den Jobcentern mehr
Gestaltungsspielraum und regionale Verantwortung zu übertragen und
die freie Förderung (§ 16f SGB II) aufzuwerten, nachdem zuletzt der
§ 16f SGB II nicht Gegenstand der Bürgergeldreform war?
Die freie Förderung nach § 16f SGB II spielt eine eher untergeordnete Rolle bei
der Auswahl von Arbeitsmarktinstrumenten. Die Inanspruchnahme der freien
Förderung hängt insbesondere von den lokalen Gegebenheiten ab.
Grundsätzlich entscheiden die Jobcenter über den Einsatz der Eingliederungsmittel in
eigener Verantwortung und unter Berücksichtigung der Gegebenheiten vor Ort.
Die Mehrzahl der Jobcenter in gemeinsamer Einrichtung sieht nach aktuellen
Erkenntnissen der Bundesregierung keinen gesetzlichen Verbesserungs- oder
Weiterentwicklungsbedarf bei der freien Förderung.
9. a) Was unternimmt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der
Analysen des IAB-Evaluierungsberichts, dessen Analysen aufzeigen,
dass die Budgetausstattung der Jobcenter einen erheblichen Einfluss
auf die Umsetzungsmöglichkeiten und Förderzahlen hat, und der auf
die Notwendigkeit einer stabilen Finanzierung verweist (siehe dort
S. 272) bei der Haushaltsaufstellung für das Jahr 2025, damit die
verfestigte Langzeitarbeitslosigkeit besser aufgebrochen wird und
Menschen mit langen Erwerbslosigkeitsbiografien bessere
Integrationschancen erhalten und damit auch dieses Arbeitskräftepotenzial
gehoben wird?
b) Was tut die Bundesregierung, um die ausreichende Ausstattung von
Eingliederungstitel und Verwaltungstitel (in Anbetracht steigender
Kostenfaktoren, wie beispielsweise steigende Personalkosten durch
Tarifabschlüsse, Anstieg der Langzeitarbeitslosigkeit und allgemeine
Kostenentwicklung) sicherzustellen?
c) Wie plant die Bundesregierung, die Kostensteigerung abzufangen
und die Finanzierung des Eingliederungs- und Verwaltungstitels
finanziell langfristig zu sichern?
Eingliederungsmittel und Verwaltungskostenansatz der Jobcenter sind
gegenseitig deckungsfähig und bilden so das Gesamtbudget SGB II nach § 46
Absatz 1 Satz 5 SGB II. Das Gesamtbudget gewährleistet die erforderliche
Flexibilität in der Bewirtschaftung, damit die Jobcenter dezentral und unter
Berücksichtigung der konkreten Bedarfe vor Ort und im jeweiligen Einzelfall in
eigener Verantwortung entscheiden können, ob eine eher maßnahmenorientierte
Eingliederungsstrategie oder eine eher stärkere Betreuung der
Leistungsberechtigten durch die Beschäftigten der Jobcenter zielführend erscheint. Eine
isolierte Betrachtung der Eingliederungsmittel oder der Verwaltungsbudgets greift
daher stets zu kurz.
Die Haushalte des Bundes werden entsprechend dem Haushaltsrecht des
Bundes jährlich von der Bundesregierung aufgestellt und nach parlamentarischer
Beratung vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Unter Abwägung aller
maßgeblichen Einflussfaktoren und Entwicklungen finden Bundesregierung
und Deutscher Bundestag jährlich zu den beschlossenen und verabschiedeten
Ansätzen. An dieses Verfahren sind Bundesregierung und Deutscher Bundestag
gebunden.
10. Wie plant die Bundesregierung sicherzustellen, dass die Veranschlagung
der Mittel für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten in der
Grundsicherung für Arbeitsuchende künftig auf einer realistischen
Bedarfsermittlung basiert, vor dem Hintergrund, dass der
Bundesrechnungshof in seinem Bericht an den Haushaltsausschuss vom 4.
September 2023 feststellte, dem Haushaltsansatz für die Jobcentermittel liege
keine Berechnung zugrunde, die sich nachvollziehbar aus einer Analyse
des tatsächlichen Mittelbedarfs der Jobcenter ableitet (vgl. Bericht des
Bundesrechnungshofes [BRH] nach § 88 Absatz 2 BHO [
Bundeshaushaltsordnung] an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages,
Bedarfsgerechte Veranschlagung und Verteilung der Mittel für
Eingliederungsleistungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, www.bundes
rechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2024/eingliederun
gsleistungen-volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=2 [im Folgenden
kurz: Bericht des BRH], S. 19) ?
Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
11. Teilt die Bundesregierung die Kritik des Bundesrechnungshofes an den
Problemdruck- und Strukturindikatoren (vgl. Bericht des BRH, S. 6, 20),
und plant die Bundesregierung, die Problemdruck- und
Strukturindikatoren zu überarbeiten oder durch andere Verteilungskriterien zu ersetzen?
Gemäß § 46 Absatz 2 Satz 2 SGB II werden die Eingliederungs- und
Verwaltungsmittel grundsätzlich auf Basis des Anteils der erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten eines Jobcenters an der bundesweiten Summe der erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten verteilt. Hierdurch wird die Höhe der Mittel nach der
Vorgabe des Gesetzgebers primär von der Zahl der Personen in einem Jobcenter
bestimmt, die mit den Eingliederungsmitteln gefördert werden sollen.
Zusätzlich wird bei der Verteilung der Eingliederungsmittel der
Problemdruckindikator und der Strukturindikator berücksichtigt. Die Anwendung dieser beiden
Indikatoren führt zu einer leichten Umverteilung zu Gunsten von Jobcentern mit
schwierigen Arbeitsmarktlagen und einem hohen Anteil an
Langzeitleistungsbeziehenden. Der Grundsatz der Verteilung nach Anzahl der erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten wird dadurch nicht verändert, sondern lediglich ergänzt.
Die Anwendung des Problemdruckindikators bewirkte 2023 eine Umverteilung
in Höhe von knapp 133 Mio. Euro, was in etwa 2,9 Prozent der insgesamt zu
verteilenden Eingliederungsmittel entspricht. Die Anwendung des
Strukturindikators hat eine Umverteilungswirkung in Höhe von knapp 16 Mio. Euro. Der
gemeinsame Effekt beider Indikatoren beträgt 146 Mio. Euro und somit
3,2 Prozent des Eingliederungsbudgets.
Die Aussagen des Bundesrechnungshofs zu den vermeintlich negativen
Effekten der Verteilmaßstäbe werden der Komplexität der Zusammenhänge und der
Heterogenität unter den Jobcentern nicht gerecht. Es ist zutreffend, dass der
Problemdruckindikator in der Regel große Jobcenter begünstigt und kleinere
Jobcenter weniger Mittel erhalten. Nicht zutreffend ist hingegen der erweckte
Eindruck, dass letztere in der Folge systematisch zu wenig Mittel zugeteilt
bekämen.
Eine Analyse der Ausgabequoten zeigt, dass die zehn Jobcenter, die in Bezug
auf den ihnen zugeteilten Betrag im Jahr 2023 am meisten von der Anwendung
des Problemdruckindikators profitiert haben, im Durchschnitt eine leicht
höhere Ausgabequote (96 Prozent) aufwiesen als die zehn Jobcenter, die von der
Anwendung des Problemdruckindikators am meisten belastet waren (95,9
Prozent). Betrachtet man die Jobcenter, bei denen die prozentuale Abweichung am
größten war, so ergibt sich sogar eine um 3,7 Prozentpunkte höhere
Ausgabequote bei den begünstigten Jobcentern (96,5 Prozent zu 92,8 Prozent). Eine
gesamtheitliche Betrachtung aller Jobcenter offenbart keinen signifikanten
Unterschied zwischen beiden Gruppen (95,4 Prozent zu 95,5 Prozent).
Des Weiteren weisen die 20 Jobcenter mit den geringsten Ausgabequoten im
Jahr 2023 eine durchschnittliche Grundsicherungsquote von 3,9 Prozent aus
und liegen damit erheblich unter dem Bundesschnitt von 6,7 Prozent. Diese
Jobcenter sind also in negativer Weise von der Anwendung des
Problemdruckindikators betroffen, die aufgeführten Zahlen geben aber keinen Anlass zu
dem Schluss, dass dort Schwierigkeiten bestünden, Verwaltungskosten und
Eingliederungsmaßnahmen ausreichend zu finanzieren.
Eine Betrachtung der Ausgabequoten auf Ebene der Jobcenter über die letzten
fünf Jahre zeigt, dass diese auch über die Zeit stark variieren. Lediglich 15 von
405 Jobcenter haben in diesem Zeitraum durchgehend weniger als 90 Prozent
ihrer Mittel verausgabt. Dass die in diesen Jahren grundsätzlich unveränderten
Verteilkriterien also zu einer systematischen Fehlallokation geführt haben
sollen, ist nicht ersichtlich. Ein statistisch signifikanter Effekt von der
Betroffenheit von den ergänzenden Indikatoren auf die Ausgabequoten ist ebenso wenig
erkennbar wie ein Effekt der Anzahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
(reguläres Verteilkriterium) in dem jeweiligen Jobcenterbezirk.
Die Aussage des Bundesrechnungshofs, dass die Indikatoren im Wesentlichen
dazu führten, dass die Mittel Jobcentern zugeteilt werden würden, die keinen
Bedarf hätten, ist insofern nachweislich unzutreffend.
Im Ergebnis hält die Bundesregierung die ergänzenden Kriterien aufgrund der
unterschiedlichen regionalen Rahmenbedingungen für angemessen, um
Chancengerechtigkeit für alle Leistungsberechtigten zu gewährleisten. So stellt der
Problemdruckindikator einen gewissen Ausgleich für unterdurchschnittliche
Rahmenbedingungen von Jobcentern im örtlichen Arbeitsmarkt dar.
Eingliederungserfolge bei schwieriger regionaler Arbeitsmarktlage erfordern höhere
Investitionen in die Förderung eines jeden erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten. Dem in diesen Regionen erforderlichen höheren Aktivierungsaufwand wird
durch eine bessere Finanzausstattung dieser Jobcenter Rechnung getragen.
Nichtsdestotrotz weist die Bundesregierung darauf hin, dass die
Verteilmaßstäbe regelmäßig im Rahmen der Erstellung der jährlichen Eingliederungsmittel-
Verordnung auf ihre Angemessenheit überprüft und ggf. angepasst werden.
Dabei werden unter anderem auch Rückmeldungen aus den Jobcentern bzw. den
Trägern der Grundsicherung oder mögliche Veränderungen der Gegebenheiten
am Arbeitsmarkt berücksichtigt. Die Ansätze des Bundesrechnungshofs für
eine Weiterentwicklung werden insofern, wie alle relevanten
Änderungsvorschläge, bei der jährlichen Prüfung der Maßstäbe der Mittelverteilung
aufgegriffen.
12. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die in der
Kritik stehenden Verteilungskriterien für Eingliederungsmittel zu
verbessern, und inwiefern wurden die Empfehlungen des
Bundesrechnungshofes berücksichtigt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
13. a) Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Befund des
IAB-Evaluierungsberichts (S. 39), dass die finanzielle Situation der
Jobcenter sehr unterschiedlich ist und einige Geschäftsführer
finanzielle Sorgen im Hinblick auf Verpflichtungsermächtigungen
umtreiben?
Die Eingliederungsmittel werden jobcenterscharf nach einem einheitlichen
Verteilmechanismus für alle Jobcenter bundesweit verteilt. Es kommen daher nur
Verteilkriterien in Frage, für die Daten bis auf Ebene aller Jobcenter
(gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger) bundesweit
vorliegen. Weiterhin wird vorausgesetzt, dass für die Verteilkriterien eine valide
Datenbasis ohne Datenqualitätsprobleme vorliegt. Darüber hinaus werden nur
statistische Daten der Bundesagentur für Arbeit verwendet, die nach einer
dreimonatigen Wartezeit als valide gelten.
Mit dem Teilhabechancengesetz wurde ab dem Jahr 2019 der Strukturindikator
als ergänzendes Kriterium bei der Verteilung der Eingliederungsmittel
entwickelt. Er findet bei der Verteilung der Hälfte der Eingliederungsmittel
Anwendung und führt dazu, dass Jobcenter mit überdurchschnittlich vielen
Langzeitleistungsbeziehenden einen Aufschlag an Eingliederungsmitteln erhalten.
Mit diesem höheren Mittelanteil können beispielsweise Förderungen nach § 16i
SGB II finanziert werden.
Die Bundesregierung kann sich abgesehen davon keine Verteilkriterien
vorstellen, die auch unterjährig die Bedarfe der Jobcenter granular abbilden sollen,
nicht auf der Anzahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beruhen und
oben genannten Gütekriterien genügen. Die Gründe für Unterschiede in nicht
von der Verteilung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten abhängigen
Mehrbedarfen und Verwendungsmöglichkeiten sind vielfältig, stark von
regionalen Faktoren abhängig und können nicht zentral quantifiziert werden.
Valide unterjährige Daten zu bereits verplanten Mitteln liegen ebenfalls,
insbesondere bei den zugelassenen kommunalen Trägern, nicht vor. Selbstauskünfte
über Bedarfe werden aus Anreizkompatibilitätsgründen ebenso wenig als
sinnvolle Verteilgrundlage erachtet wie Daten zur Mittelverwendung in der
Vergangenheit. Grundsätzlich liegt in der Systematik des SGB II die Finanz- und
Entscheidungshoheit in dezentraler Verantwortung bei den Jobcentern.
Die jährliche Zuweisung der Verpflichtungsermächtigungen folgt denselben
Maßstäben wie die Mittelzuweisungen. Verpflichtungsermächtigungen stellen
gemeinsam mit den Mitteln den verbindlichen Rahmen dar, innerhalb dessen
sich die Gesamtmöglichkeiten des jeweiligen Jobcenters bewegen.
Verpflichtungsermächtigungen stehen dabei nicht für sich, sondern binden den
Haushaltsgesetzgeber dahingehend, in kommenden Jahren die entsprechenden
Ausgabemittel bereitstellen zu müssen. Sie bedürfen daher einer
verantwortungsvollen und sorgfältigen Bemessung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage
18 verwiesen.
b) Sind dabei Änderungen des Problemdruckindikators auf dem
Prüfstand?
Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
c) Sieht die Bundesregierung Änderungsbedarf bei den Regelungen zum
Passiv-Aktiv-Transfer?
Unter Nummer 25 ihres Beschlusses vom 17. Juli 2024 „Wachstumsinitiative –
neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland“ hat die Bundesregierung
beschlossen: „Die Möglichkeiten der Arbeitgeberförderung werden durch die
Ausweitung des Passiv-Aktiv-Transfers vergrößert.“ Die konkrete Umsetzung
wird derzeit erarbeitet.
14. Was unternimmt die Bundesregierung, vor dem Hintergrund, dass laut
IAB-Evaluierungsbericht (S. 86) die Fördermöglichkeiten des
Teilhabechancengesetzes vielen Arbeitgebern nicht bekannt sind, damit sich die
Fördermöglichkeiten für arbeitsmarktferne Gruppen diesbezüglich
verbessern und mehr Arbeitgeber und damit mehr Beschäftigte profitieren?
Arbeitgeber werden im Rahmen der Beratung durch den Arbeitgeberservice der
Bundesagentur für Arbeit zu Leistungen der Eingliederung in Arbeit informiert;
dazu zählen auch die Möglichkeiten der Förderungen nach dem
Teilhabechancengesetz.
15. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, wie das in § 17
Absatz 1 SGB II geregelte Subsidiaritätsprinzip – die Vorschrift regelt, dass
die Träger „eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen
(sollten), soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind,
ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können.“ und es gibt in der
Bundesrepublik Deutschland ein gut ausgebautes Netz an freien Trägern
und Beschäftigungsbetrieben, die Angebote vorhalten – umgesetzt wird,
und was unternimmt sie, um dies zu stärken?
Der Bundesregierung sind keine Verstöße gegen diese Vorschrift bekannt. In
der Bundesrepublik Deutschland gibt es – gerade auch im internationalen
Vergleich – ein sehr gutes Netzwerk an freien Trägern und
Beschäftigungsbetrieben. Die Bundesregierung steht mit allen Akteuren des SGB II kontinuierlich
im Dialog und nimmt Reformbedarfe auf. Akuter Änderungsbedarf an der
Regelung oder bei der Umsetzung des § 17 SGB II besteht aktuell nicht.
16. Wie plant die Bundesregierung, vor dem Hintergrund, dass der BRH in
seinem Bericht kritisiert, dass Mittel in einigen Jobcentern ungenutzt
bleiben, während andere Jobcenter mehr Mittel benötigen (vgl. Bericht
des BRH, S. 6 ff.), sicherzustellen, dass Jobcenter, die tatsächlich einen
höheren Bedarf haben, mehr Mittel erhalten, und zu verhindern, dass
Mittel ungenutzt bleiben?
In der Gesamtschau aller Jobcenter ist ein sehr hoher Mittelabruf im
Gesamtbudget SGB II zu konstatieren (2023: 96 Prozent). Der Anteil nicht genutzter
Mittel entspricht dabei dem Umfang gewöhnlicher Bewirtschaftungsrisiken
(Maßnahmenabbrüche, vakante Stellen, anderweitig nicht realisierte
Planungen). Noch umfangreichere Ausgabequoten von nahe 100 Prozent würden das
Risiko steigern, gegen geltendes Haushaltsrecht zu verstoßen, da über die
jährlichen Haushaltsermächtigungen (zugeteilte Budgets) hinaus keine Mittel
ausgeben werden dürfen. Es gibt daher keine entsprechenden Planungen seitens
der Bundesregierung.
17. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen oder plant
die Bundesregierung, vor dem Hintergrund, dass der BRH in seinem
Bericht eine strukturelle Unterfinanzierung der Verwaltungskosten in den
Jobcentern bemängelt (vgl. Bericht des BRH, S. 6, 23), um die
strukturelle Unterfinanzierung in den Jobcentern zu beheben und die
Notwendigkeit der Umschichtung von Eingliederungsmitteln in
Verwaltungskostentitel zu verringern?
Eingliederungsmittel und Verwaltungskostenansatz der Jobcenter sind
gegenseitig deckungsfähig und bilden das Gesamtbudget SGB II. Eine isolierte
Betrachtung der Eingliederungsmittel oder der Verwaltungsbudgets greift zu kurz.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
18. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um den Jobcentern eine größere
langfristige Planungssicherheit über die Höhe der Mittelzuteilungen zu
geben, und wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Das Haushaltsrecht des Bundes ist auf Planungssicherheit gerichtet. Die
Haushalte des Bundes werden jährlich von der Bundesregierung aufgestellt und nach
parlamentarischer Beratung vom Deutschen Bundestag verabschiedet. An
dieses Verfahren sind Bundesregierung und Deutscher Bundestag gebunden. Mit
dem Instrument der Verpflichtungsermächtigung (§ 16 und § 38 der
Bundeshaushaltsordnung (BHO)) sieht das Haushaltsrecht des Bundes zudem ein
Element vor, mit dem den Jobcentern garantiert ist, dass der für gegenwärtige
Bewilligungen in kommenden Haushaltsjahren erforderliche finanzielle Rahmen
zur Verfügung steht. Über die sich in den Aufstellungsverfahren abzeichnenden
Entwicklungen informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die
Jobcenter regelmäßig so frühzeitig wie möglich. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 9 verwiesen.
19. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um kurzfristige Mittelengpässe
in Jobcentern schneller und effizient zu beheben und eine
bedarfsgerechte Verteilung der Mittel zu gewährleisten, und wenn ja, welche, und
wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 11 und 16 verwiesen.
20. Wurden seit der Einführung des Bürgergeldes konkrete Maßnahmen
ergriffen, um die Effektivität der arbeitsmarktpolitischen Instrumente zu
erhöhen, und wenn ja, welche, und welche spezifischen Verbesserungen
wurden bereits erzielt, und wenn nein, warum nicht?
21. Welche Integrationserfolge sieht die Bundesregierung durch die
Einführung des Bürgergeldes?
a) Welche konkreten Ergebnisse wurden hinsichtlich der Integration
von Arbeitsuchenden in den Arbeitsmarkt erzielt?
b) Wenn die Bundesregierung Erfolge bei der Integration durch die
Einführung des Bürgergeldes sieht, worauf bezieht die Bundesregierung
die Integrationserfolge?
Mit der Bürgergeldreform wurden substanzielle Neuerungen und
Verbesserungen der arbeitsmarktpolitischen Instrumente, insbesondere zur Förderung der
beruflichen Weiterbildung und zur ganzheitlichen Betreuung, vorgenommen.
Dabei wurden wesentliche Erkenntnisse der vorangegangenen
Evaluationsforschung berücksichtigt, um damit die Effektivität dieser Instrumente zu erhöhen
bzw. zu gewährleisten. Die Effektivität der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
wird seit der Einführung des Bürgergeldes zudem durch die Erarbeitung
Fachlicher Weisungen gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit und unter
Einbindung der entsprechenden Landesministerien verbessert, indem darin
insbesondere der zielgenaue Einsatz der Instrumente beschrieben wird. Die
Fachlichen Weisungen tragen damit zur Gewährleistung eines bundesweit
einheitlichen und rechtssicheren Umsetzungsstandards bei.
Für analytisch fundierte Aussagen über die Effektivität des mit dem
Bürgergeld-Gesetz weiterentwickelten arbeitsmarktpolitischen Instrumentariums im
SGB II, die sich insbesondere anhand von - möglichst nachhaltigen -
Integrationen in den Arbeitsmarkt messen lässt, bedarf es der wissenschaftlichen
Forschung. Eine deskriptive Herleitung von Integrationserfolgen aus statistischen
Größen ist dagegen fachlich nicht haltbar. Die Bürgergeldreform ist daher
umfassend in den gesetzlichen Auftrag zur Wirkungsforschung des IAB nach § 55
Absatz 1 SGB II aufgenommen worden. Erkenntnisse zu den
Integrationsergebnissen des Bürgergelds werden erstmals Ende 2026 vorliegen, vgl.
Evaluationsprogramm des IAB zur Bürgergeldreform, veröffentlicht als IAB-
Forschungsbericht 6/2023 unter https://doku.iab.de/forschungsbericht/2023/fb0623.pdf.
22. Hat die Bundesregierung mittlerweile konkrete Maßnahmen ergriffen,
damit fehlende Daten von Ukrainern in den Jobcentern erfasst werden
(vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/9813, S. 2, 6, 7.), und wenn ja, welche, und welche
Fortschritte von Dezember 2023 bis Juni 2024 sieht die Bundesregierung
(bitte aufschlüsseln, von wie vielen Ukrainern Daten monatlich erfasst
wurden und wie viele Ukrainer noch nicht vollständig erfasst sind), und
wenn nein, warum nicht?
Die als gemeinsame Einrichtungen organisierten Jobcenter haben entsprechend
der Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 5. Januar 2024 (abrufbar unter
folgendem Link www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202401004_ba04656
2.pdf) Maßnahmen zur Verbesserung des Absolventenmanagements und der
Dokumentation der Beratungsaktivität ergriffen. Dazu gehört auch die
Verbesserung der Erfassung der beruflichen Qualifikationen.
Infolge umfangreicher Bemühungen zur Verbesserung der Datenqualität in den
Jobcentern (gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger)
konnte in den vergangenen Monaten schrittweise der Anteil fehlender oder
unplausibler Angaben deutlich reduziert werden. Ergebnisse aus der
Grundsicherungsstatistik werden erst nach einer Wartezeit von drei Monaten veröffentlicht.
Auf Basis der aktuellen Daten zu den gemeldeten erwerbsfähigen Personen
(geP) im Rechtskreis SGB II lässt sich eine zuverlässige und umfassende
Berichterstattung über die derzeit in den Jobcentern betreuten Ukrainerinnen
und Ukrainer gewährleisten. Weitere Informationen können der
Hintergrundinformation „Berichterstattung zu den Auswirkungen der Fluchtmigration aus der
Ukraine auf den deutschen Arbeitsmarkt und die Grundsicherung für
Arbeitsuchende“ der Statistik der Bundesagentur für Arbeit entnommen werden, vgl.
https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Statistiken/Themen-i
m-Fokus/Ukraine-Krieg/Generische-Publikationen/Hintergrundinfo-Berichterst
attung-Ukraine.pdf?__blob=publicationFile&v=31. Der Stand der
Datenerfassung wird im Folgenden beispielhaft anhand der Schulbildung, des
Anforderungsniveaus des Zielberufs sowie des Bildungsniveaus von ukrainischen
Staatsangehörigen im Rechtskreis SGB II dargestellt. Im Juli 2024 wurden rund
519 000 geP mit ukrainischer Staatsbürgerschaft im Rechtskreis SGB II
betreut. Die Schulbildung wurde bei 87 Prozent und das Anforderungsniveau des
Zielberufs bei 82 Prozent der geP erfasst. Belastbare Daten zur Erfassung des
Bildungsniveaus liegen nur für zugelassene kommunale Träger (zkT) vor. In
den zkT ist das Merkmal bei 92 Prozent der ukrainischen Staatsangehörigen
erfasst.
23. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die Entwicklungen im
Bereich der Aus- und Weiterbildungsförderung vor, und wie bewertet die
Bundesregierung die Entwicklung (bitte nach Neuförderungen, Bestand
und Abbrecher aufschlüsseln)?
Im Bereich der Ausbildungsförderung sind eine Reihe von Maßnahmen und
Instrumenten, unter anderem die Assistierte Ausbildung einschließlich der hierin
aufgegangenen Ausbildungsbegleitenden Hilfen, Berufsvorbereitende
Bildungsmaßnahmen (im Rechtskreis des Dritten Buches Sozialgesetzbuch –
SGB III), Außerbetriebliche Berufsausbildung, aber auch Zuschüsse zur
Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte
Menschen zur Unterstützung von jungen Menschen bei der Suche, der
Aufnahme und dem erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung vorgesehen.
Allgemein ist festzuhalten, dass die im Rahmen der Ausbildungsförderung
angesprochenen Menschen einen besonderen Unterstützungsbedarf haben und
intensiver Beratung und Betreuung bedürfen. Bei der Bewertung der (hohen)
Anzahl der Personen, die eine Förderung vorzeitig beenden, müssen insbesondere
jene mitbedacht werden, die z. B. eine ungeförderte Ausbildung oder Arbeit
aufnehmen.
Mit dem Bürgergeld-Gesetz sowie dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und
Weiterbildungsförderung wurde die Weiterbildungsförderung in dieser
Legislaturperiode noch einmal ausgebaut und finanzielle Anreize gestärkt. Die
Entwicklung der Weiterbildungsförderung zeigt sich zuletzt wieder positiv. Im Jahr
2023 lagen die Eintritte in Förderungen der beruflichen Weiterbildung (FbW)
in beiden Rechtskreisen über dem Vorjahreswert, sie haben das Niveau von vor
der Corona-Krise jedoch bisher nicht wieder erreicht. Gleiches gilt im SGB II
auch für die durchschnittlichen Bestände. Im Rechtskreis SGB III haben die
durchschnittlichen Bestände sogar das Vor-Corona-Niveau zuletzt wieder
überschritten.
Der Anteil vorzeitiger Beendigungen bei FbW-Teilnahmen lag im Rechtskreis
SGB II in den vergangenen 5 Jahren jeweils bei rund 16 Prozent. Im
Rechtskreis SGB III ist er von ebenfalls 16 Prozent im Jahr 2019 auf zuletzt 13
Prozent gesunken.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 19 – Drucksache 20/12831
24. Hat die Bundesregierung Maßnahmen ergriffen, um KI-gestützte (KI =
Künstliche Intelligenz) Technologien und Prozesse in den Jobcentern zu
fördern, und wenn ja, welche, und welche Auswirkungen und Ergebnisse
hinsichtlich der Arbeitsprozesse und Effizienz können festgestellt
werden, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung unterstützt den Einsatz von KI zur Optimierung von
Prozessen in der Arbeits- und Sozialverwaltung. Als Reaktion auf den
demografischen Wandel ist der Einsatz von KI zur Entlastung der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter von Routinetätigkeiten in den Jobcentern ein wesentlicher Hebel.
Um drohenden Personalengpässen in den kommenden Jahren zu begegnen,
werden in der Bundesagentur für Arbeit schon heute
Automatisierungspotenziale identifiziert und durch KI-gestützte Prozesse genutzt.
Im Projekt „ADEST“ werden mittels eines algorithmischen
Entscheidungssystems (KI) Daten aus Stellenangeboten in unstrukturierten Datei-Formaten (E-
Mail, PDF, etc.) extrahiert und automatisiert als Vorschlag eines
entsprechenden Stellenangebots in das IT-Verfahren VerBIS überführt. Die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten ein vorausgefülltes Stellenangebot, welches
bereits alle wesentlichen Attribute enthält und können sich dadurch auf die
inhaltliche Gestaltung des Stellenangebotes konzentrieren. Sie müssen keine Kopier-
und Übertragungsarbeiten des Freitextes in das Vermittlungssystem VerBIS
mehr übernehmen.
Ein weiterer Einsatz von Machine Learning erfolgt in der Antragstrecke zum
Einstiegsgeld nach § 16b SGB II über das Portal „www.Jobcenter.Digital“.
Mittels KI werden aus online eingereichten Arbeitsverträgen Inhalte extrahiert und
eine Dokumentenklassifikation vorgenommen. Die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter bekommen eine Vor-Selektierung der Dokumente und Extraktion der
wesentlichen Inhalte, sodass eine detaillierte Sichtung aller eingereichten
Dokumente nicht mehr nötig ist.
Zudem befindet sich ein Voice-Bot in Erprobung, der die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter in den Service-Centern entlasten könnte, indem einige telefonische
Anliegen der Bürgerinnen und Bürger direkt durch den Voice-Bot gelöst
werden können. Bürgerinnen und Bürger können auf diese Weise aktiv den
Hinweis bekommen, inwieweit sie ihr Anliegen bereits eigenständig über das
Portal „www.Jobcenter.Digital“ lösen können.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333