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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Die Zulassung von Integrationskursträgern und Lehrkräften
(insgesamt 32 Einzelfragen)
Fraktion
AfD
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
26.09.2024
Antwortdauer
44 Tage
Aktualisiert
14.10.2024
ThemenMigration & Integration
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/1252413.08.2024
Die Zulassung von Integrationskursträgern und Lehrkräften
Kleine Anfrage
Der Volltext dieses Dokuments ist nicht verfügbar.
BT20/1320826.09.2024
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/12524 - Die Zulassung von Integrationskursträgern und Lehrkräften
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 20/13208
20. Wahlperiode 26.09.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Norbert Kleinwächter, Gerrit Huy,
Jürgen Pohl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/12524 –
Die Zulassung von Integrationskursträgern und Lehrkräften
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beauftragt private und
öffentliche Träger mit der Durchführung von Integrations- und
Berufssprachkursen. Das Bundesamt legt ebenfalls fest, unter welchen Voraussetzungen
Lehrkräfte eingesetzt werden können (www.bamf.de/DE/Themen/Integration/
TraegerLehrFachkraefte/traegerlehrfachkraefte-node.html).
Trotz der in den Augen der Fragesteller nach wie vor eklatant steigenden
Migrationszahlen sieht die Bundesregierung eine Zulassung für Träger nur noch
in wenigen Bedarfsregionen vor.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Zum Grundverständnis des Zulassungsverfahrens von Integrationskursträgern
und der darauf basierenden Antworten werden die folgenden Erläuterungen
vorangestellt:
Gemäß § 43 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes wird der Integrationskurs
vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) koordiniert sowie
durchgeführt und kann sich hierzu privater und öffentlicher Träger bedienen.
Nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Integrationskursverordnung (IntV) kann das
BAMF zur Durchführung der Integrationskurse private oder öffentliche Träger
zulassen, wenn sie zuverlässig und gesetzestreu sind, in der Lage sind,
Integrationskurse ordnungsgemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit), und ein
Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung anwenden.
Das BAMF soll durch das Zulassungsverfahren ein flächendeckendes und am
Bedarf orientiertes Angebot an Integrationskursen im gesamten Bundesgebiet
sicherstellen (§ 18 Absatz 3 IntV).
Mit dem bestehenden Verfahren der Trägerzulassung existiert ein
ausdifferenziertes und flexibles System, durch das die o. g. Ziele gewährleistet werden.
Die letzten Jahre haben die Flexibilität des bestehenden Systems eindrucksvoll
unter Beweis gestellt, insbesondere als der Zugang von Kriegsflüchtlingen aus
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
26. September 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
der Ukraine zu einer kurzfristigen und ganz erheblichen Steigerung der
Nachfrage nach Integrationskursplätzen geführt hat.
Hier konnten die Kursträger durch das bestehende Verfahren ihre Kapazitäten
schnell aufstocken, was zu Rekordwerten bei den Teilnahmezahlen in den
Jahren 2022 und 2023 geführt hat.
Die Zulassung erfolgt auf Antrag, die Anträge werden in einem einheitlichen
Punktesystem bewertet. Während der – bei positiver Bewertung – befristet
ausgesprochenen Zulassungsdauer ist den Kursträgern im Rahmen ihrer fachlichen
Kompetenz die Organisation ihres (Kurs-) Betriebs weitgehend selbst
überlassen. Damit kann das Angebot ohne weiteres Eingreifen des BAMF jederzeit auf
die jeweiligen Bedarfe vor Ort reagieren. So können Kursträger bei Bedarf
z. B. eigenständig und auch kurzfristig neue Kurse planen. Eine Rücksprache
oder gar Genehmigung durch das BAMF ist nicht erforderlich. Die Deckung
des Bedarfs bleibt einem Austarieren von Angebot und Nachfrage überlassen.
Das BAMF greift hier nur bei Bedarf steuernd ein, u. a. durch die Ausweisung
sogenannter Bedarfsregionen: Sollte der Bedarf an Kursträgern durch die
bereits bestehende Kursträgerlandschaft nicht gedeckt sein, weist das BAMF
entsprechende Bedarfsregionen aus, in denen neue Träger Zulassungsanträge
stellen können. Dies ist nicht die einzige Möglichkeit, eine Zulassung zu erhalten:
An einer Trägerzulassung interessierte Institutionen haben daneben regelmäßig,
ca. alle drei Jahre bundesweit die Möglichkeit, einen Erstzulassungsantrag
beim BAMF auch unabhängig von der Feststellung eines örtlichen Bedarfs zu
stellen.
Die Krisenfestigkeit des Verfahrens zeigt sich auch daran, dass einer
weitgehend stabilen Anzahl an Kursträgern im Bundesgebiet erheblich schwankende
Teilnahmezahlen gegenüberstehen, die insgesamt gut bewältigt werden
konnten. Ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot im
Bundesgebiet ist also grundsätzlich vorhanden und durch hohe Flexibilität des Systems
auch dauerhaft gewährleistet.
1. Wie viele Träger von Integrationskursangeboten sind aktuell in
Deutschland zugelassen, und wie verteilen sich diese auf die kreisfreien Städte
und Landkreise?
Bundesweit sind derzeit 1 609 Träger zur Durchführung von Integrationskursen
zugelassen (Stand: 2. September 2024). Ein Träger verfügt dabei immer über
einen sog. Standort (entspricht i. d. R. dem Hauptsitz des Trägers) sowie
meistens mehrere weitere sog. Kursorte.
Die Verteilung der Trägerstandorte auf kreisfreie Städte und Landkreise kann
der Anlage 1 entnommen werden.*
Eine Übersicht über alle Träger und Kursorte ist der Trägerliste auf der
Internetseite des BAMF zu entnehmen.
2. Wie viele Träger von Integrationskursangeboten sind im Jahr 2023 sowie
im ersten Quartal 2024 neu zugelassen und wie viele
Erstzulassungsgesuche abgelehnt worden (bitte getrennt ausweisen)?
Im Jahr 2023 sind 56 erstmalige Trägerzulassungen erteilt worden, im 1.
Quartal 2024 13 Trägerzulassungen. Kursträger werden dabei nur zum Beginndatum
des Zulassungszeitraums der erstmaligen Grundzulassung als neuzugelassen
gezählt.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/13208 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Die Anzahl der abgelehnten Erstzulassungsanträge wird statistisch nicht erfasst.
3. Welche Kriterien waren jeweils bei den abgelehnten
Erstzulassungsanträgen nicht erfüllt (bitte zahlenmäßig anhand der in der
Integrationskursverordnung – IntV – und im Kriterienkatalog genannten Kriterien
aufschlüsseln)?
Die Ablehnung eines Erstzulassungsantrags als Integrationskursträger erfolgt
bei Nichterfüllung der gesetzlich vorgegeben (Mindest-)Anforderungen
Eine statistische Erfassung der einzelnen Ablehnungsgründe wird nicht geführt.
4. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung die Zulassung neuer
Träger auf gewisse Bedarfsregionen beschränkt?
Die Zulassung neuer Träger ist nicht allein auf ausgewiesene Bedarfsregionen
beschränkt. In regelmäßigen Abständen, in der Regel alle drei Jahre, werden
Erstzulassungen unabhängig von einem etwaigen Bedarf erteilt. In diesem
Rahmen besteht für alle interessierten Institutionen, die erstmals eine Zulassung als
Kursträger beantragen möchten, die Möglichkeit hierzu. Die letzte sog.
bedarfsunabhängige Öffnung fand im Jahr 2022 statt, die nächste findet somit
voraussichtlich im Jahr 2025 statt.
5. Welche Kriterien zieht die Bundesregierung konkret zur Beurteilung der
Bedarfssituation heran?
Ob ein Bedarf an zusätzlichen Kursträgern besteht, ist von verschiedenen,
regional sehr unterschiedlichen Faktoren abhängig. Mancherorts scheitert ein
erforderlicher Kapazitätsaufbau nicht an zu wenigen Kursträgern, sondern an
fehlenden Fachkräften, insbesondere Lehrkräften, fehlenden oder zu teuren
Räumlichkeiten oder einer allgemein ungünstigen Infrastruktur. Die Zulassung neuer
Kursträger würde in vielen Fällen in erster Linie die Konkurrenz um Lehrkräfte
erhöhen. Hinzu kommt, dass eine zu hohe Anzahl an Kursträgern ab einem
gewissen Punkt dazu führt, dass es für die zugelassenen Kursträger immer
schwerer wird, Kurse mit einer für eine wirtschaftliche Kursdurchführung
ausreichenden Teilnehmendenzahl zu besetzen. Dies führt zur Verlängerung von
Zugangszeiten und insgesamt einer Verzögerung der Integration. Für die Entscheidung,
ob mehr Kursträger in einer bestimmten Region tatsächlich zu einer
Verbesserung der Angebotssituation führen, sind die jeweiligen Rahmenbedingungen
und Strukturen vor Ort zu berücksichtigen.
6. In welchen kreisfreien Städten und Landkreisen existiert kein einziger
selbstständiger Träger von Integrationskursangeboten?
Es wird davon ausgegangen, dass nach kreisfreien Städten und Landkreisen
gefragt ist, in denen kein Trägerstandort vorhanden ist. Hierzu wird auf die
Antwort zu Frage 1 bzw. Anlage 1 verwiesen, aus der ersichtlich ist, dass dies
nirgends der Fall ist.
7. Wie werden diese Städte und Landkreise aktuell mit
Integrationskursangeboten versorgt?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
8. Warum hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Situation so
entwickelt, dass in Brandenburg nur ein Landkreis eine Bedarfsregion ist, in
Schleswig-Holstein aber 14 Städte und Landkreise einen solchen Mangel
haben (www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/Integrationsk
urse/Kurstraeger/Zulassung/bedarfsregionen.pdf?__blob=publicationFile
&v=13)?
Ob es zum Ausbau des Kursangebots zusätzlicher Kursträger bedarf und damit
die Ausweisung einer Bedarfsregion erfolgt, ist von unterschiedlichsten,
regionalspezifischen Besonderheiten abhängig; siehe Antwort zu Frage 5.
9. Hat die Bundesregierung spezifische Kriterien oder Schlüsselprinzipien
für die regionale Verteilung von Trägern im Bundesgebiet entwickelt,
und wenn ja, welche sind dies?
Nein.
10. Wie viele Träger verfügen über eine Zulassung, bieten aber keine
Integrationskursmaßnahmen an?
11. Wie viele Träger haben seit dem Jahr 2020 ihre Zulassung wegen
Nichtangebots von Kursen verloren (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 10 und 11 werden zusammen beantwortet:
Zugelassene Kursträger sind während des befristeten Zulassungszeitraums zur
Durchführung beliebig vieler Kurse berechtigt. Dies ist erforderlich, um auf der
einen Seite kurzfristig auf Steigerungen der Nachfrage, bedingt durch das
Migrationsgeschehen, reagieren zu können (s. Vorbemerkung der
Bundesregierung). Auf der anderen Seite besteht grundsätzlich keine Verpflichtung für die
Träger, überhaupt Kurse durchzuführen. Dies wiederum verhindert in Zeiten
geringerer Nachfrage Ansprüche auf „Ausfallvergütungen“.
Findet jedoch mehr als ein Jahr lang keine Kursaktivität statt, erlischt die
Zulassung kraft Gesetzes (§ 20b Absatz 2 IntV). Das BAMF prüft täglich, ob ein
Kursträger mehr als ein Jahr keinen Integrationskurs durchgeführt hat und
daher die Zulassung als Kursträger mit Ablauf der Jahresfrist erlischt.
Die Anzahl der Träger, deren Zulassung seit dem 1. Januar 2020 wegen
Inaktivität nach § 20b Absatz 2 IntV erloschen ist, ist der nachfolgenden Tabelle zu
entnehmen (vorläufige Statistik, nicht mit der konsolidierten Geschäftsstatistik
vergleichbar; Abfragestand: 26. August 2024):
Anzahl
2020 67
2021 39
2022 13
2023 4
01.01. bis 25.08.2024 7
Insgesamt 130
12. Ist es grundsätzlich möglich, dass Träger im Bundesgebiet über zwei
Zulassungen verfügen, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, und wie
hoch war der Anteil von Doppelzulassungen bei Trägern im Jahr 2023
(bitte die absoluten Zahlen sowie den prozentualen Anteil angeben)?
Nein.
13. Welches Modell liegt der Definition der Kriterien zugrunde, nach denen
die Zulassungen für Träger erteilt werden?
Die Zulassung von Integrationskursträgern erfolgt auf der spezialgesetzlichen
Grundlage des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit der
Integrationskursverordnung durch ein auf die Besonderheiten des Integrationskurssystems
zugeschnittenes Zulassungsverfahren (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung).
Das BAMF kann gemäß § 18 Absatz 1 IntV auf Antrag zur Durchführung der
Integrationskurse private und öffentliche Kursträger zulassen, wenn sie
zuverlässig, gesetzestreu und leistungsfähig sind sowie ein Verfahren zur
Qualitätssicherung und -entwicklung anwenden. Über die Anträge entscheidet das BAMF
nach den in § 20 IntV festgelegten Grundsätzen.
14. Nach welchen Kriterien wurde die im Rahmen des Kriterienkatalogs
bestehende Voraussetzung für die Zulassungserteilung erlassen, dass der
Antragsteller bereits über eine Zulassung für vergleichbare Maßnahmen
verfügt?
Die Durchführung von Förderprogrammen oder vergleichbaren Maßnahmen ist
kein zwingend zu erfüllendes Kriterium für eine Zulassungserteilung, also kein
Ausschlusskriterium (siehe Antwort zu Frage 13).
15. Wie bewertet die Bundesregierung die Bedeutung der Vernetzung mit
weiteren Angeboten für die Zulassungserteilung?
Ist ein Träger bereits mit weiteren Angeboten im Bereich der
Erwachsenenbildung vernetzt, lässt dies auf Erfahrungen in der Erwachsenenbildung und damit
eine höhere Leistungsfähigkeit schließen. Es handelt es sich jedoch nicht um
ein Ausschlusskriterium (siehe Antwort zu Frage 13).
16. Ist eine Zusammenarbeit mit anderen zugelassenen
Integrationskursträgern notwendige Voraussetzung für eine Zulassung als Träger, und wenn
ja, inwiefern bzw. aus welchen Gründen?
Dass alle vor Ort aktiven Kursträger bereit sind, zusammenzuarbeiten, ist eine
Voraussetzung für die Erteilung einer Zulassung.
Eine gute Kooperation zwischen allen Beteiligten Akteuren vor Ort ist
notwendig, um den Teilnehmenden ein möglichst breites Kursangebot unterbreiten zu
können und das zügige Zustandekommen von Kursen sowie deren Abschluss
zu ermöglichen.
17. Nach welchen Verfahren wird die Qualität und Effektivität der
Zusammenarbeit mit anderen zugelassenen Integrationsträgern vor der
Zulassungserteilung geprüft und bewertet?
Vor Erteilung einer erstmaligen Zulassung kann dies nur im Rahmen einer
Prognose geprüft und bewertet werden. Spätere Kursträger müssen dafür zum
einen im Antrag versichern, zu Kooperationen bereit zu sein, zum anderen
werden eingereichte Kooperationsverträge einer inhaltlichen Prüfung unterzogen,
die vom BAMF vorgegebenen Zielsetzungen (z. B. aufeinander abgestimmte
Kursangebote und -beginne oder die Abgabe von Teilnehmenden an einen
Kooperationspartner im Bedarfsfall) müssen in solchen Verträgen enthalten sein.
Ob und wie gut sich die Zusammenarbeit dann nach Zulassungserteilung
darstellt und inwieweit die vorgelegten Vereinbarungen eingehalten werden, wird
vom BAMF im Rahmen von Kontrollen und in regelmäßigen Netzwerktreffen,
an denen alle Träger verpflichtet sind teilzunehmen, geprüft und nachgehalten.
Sofern nach Auslaufen der Erstzulassung eine erneute Zulassung
(Folgezulassung) beantragt wird, fließt dann auch eine Bewertung der tatsächlich erfolgten
Zusammenarbeit mit den Kooperationspartnern in die Entscheidung über die
Zulassungserteilung mit ein.
18. Wie kann ein Träger, der sich in einer Bedarfsregion um Erstzulassung
bemüht, eine Vernetzung mit anderen zugelassenen Angeboten und
Integrationsträgern nachweisen, wenn es in der Bedarfsregion keine oder
kaum Angebote gibt?
Für den Fall, dass eine Bedarfsregion über keine anderen zugelassenen
Integrationskursträger oder weitere Integrationsangebote verfügt und der Antragsteller
dies bzw. seine Bemühungen glaubhaft darlegt, wird dies nicht nachteilig
ausgelegt. Eine Ablehnung des Zulassungsantrags allein aus diesem Grund erfolgt
dann nicht.
Zudem sind diese Kriterien nicht auf eine bestimmte (Bedarfs-) Region
beschränkt, d. h. es werden generell Kooperationen und Vernetzungen im
regionalen Umkreis eines potentiellen Trägers anerkannt.
19. Sind bestehende Träger zur Zusammenarbeit mit sich neu bewerbenden
Trägern verpflichtet?
Jeder zugelassene Integrationskursträger verpflichtet sich zur Mitwirkung und
damit auch zur Zusammenarbeit im und mit dem örtlichen Netzwerk, siehe
auch Antwort zu Frage 17. Im Rahmen des Antragsverfahrens von potentiellen
neuen Trägern werden auch entsprechende Absichtserklärungen positiv
berücksichtigt, aus denen hervorgeht, dass eine Kooperationsvereinbarung mit dem
vom BAMF vorgegebenen Inhalt abgeschlossen wird, wenn und sobald dem
neuen Träger eine Zulassung erteilt wird.
20. Wird bei der Zulassungserteilung die Strukturschwäche eines
Bundeslandes berücksichtigt?
Die Kursträgerzulassung basiert auf einem bundesweit einheitlichen Verfahren,
die Voraussetzungen sind bundesweit gleich und werden einheitlich bewertet
(siehe Antwort zu Frage 13). Der Zulassungsantrag muss gemäß § 19 Absatz 2
Nr. 7 und Nr. 8 IntV Angaben zur Erreichung spezieller Zielgruppen sowie zur
Bewältigung spezieller regionaler Bedarfslagen enthalten. Im Rahmen der
Antragsprüfung wird damit positiv berücksichtigt, wenn sich ein Träger mit
regionalen Besonderheiten vertraut gemacht und Lösungsansätze für sie entwickelt
hat.
21. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung bisher Anhaltspunkte dafür,
dass im Zusammenhang mit einer Trägerzulassung politische oder
geschäftliche Beziehungen eine Rolle für die Antragsteller gespielt hätten,
und wenn ja, welche Anhaltspunkte waren das konkret?
Nein.
22. Hat die Bundesregierung – eingedenk der Frage 21 – (präventive)
Maßnahmen zur Korruptionsvermeidung beim Erhalt einer Trägerzulassung
getroffen, und wenn ja, welche Maßnahmen waren das?
Das bundesweit einheitliche und transparente Bewertungssystem, mit dem über
alle Zulassungsanträge gleichermaßen entschieden wird, beugt Korruption oder
sonstigen sachfremden Erwägungen im Rahmen der Zulassungsentscheidung
bestmöglich vor.
23. Plant die Bundesregierung, mehr öffentliche Akteure in die Vermittlung
von Integrationskursen einzubeziehen?
Es ist unklar, was mit der Vermittlung von Integrationskursen gemeint ist,
weswegen die Frage nicht beantwortet werden kann.
24. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, welche Träger,
seien es Volkshochschulen oder private Anbieter, die besten Ergebnisse
in Integrationskursen erzielen (bitte ausführen)?
Nein.
25. Verfügt die Bundesregierung über Statistiken zu der Häufigkeit von
Fälschungen in den Abrechnungsbögen?
Das BAMF wird bei entsprechenden Verdachtsmomenten umgehend tätig und
bringt mögliche Fälle zur Anzeige. Mangels Zuständigkeit für
Ermittlungsverfahren liegen dem BAMF jedoch keine Statistiken dazu vor.
26. Wie viele Integrationskursträger bieten für ihr Lehrpersonal mindestens
einmal jährlich Fortbildungen an, wie viele unterbreiten dieses Angebot
auf freiwilliger Basis, und wie viele verpflichtend?
Hierzu werden keine Daten erfasst. Die Organisation ihres (Kurs-) Betriebs,
worunter auch Personalentwicklungsaspekte fallen, bleibt bewusst den
Kursträgern überlassen und liegt in deren Verantwortung (s. Vorbemerkung der
Bundesregierung). Im Rahmen des Zulassungsverfahrens ist jedoch eine
Voraussetzung, dass der Träger Instrumente zur Qualitätssicherung und -entwicklung
einsetzt, die Maßnahmen in den Bereichen Führung, Personal,
Kundenkommunikation, Unterrichtsorganisation und -durchführung, Evaluation und Controlling
enthalten (vgl. § 19 Absatz 3 IntV). Solche Maßnahmen können auch
Fortbildungsangebote für Lehrpersonal umfassen.
27. Wie oft hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im
vergangenen Jahr kostenlose Weiterbildungskurse für Lehrpersonal angeboten?
Das BAMF bietet verschiedene Formen der Qualifizierung und Fortbildung an,
die sich sowohl an Personen richten, die noch keine Lehrkraftzulassung für das
Unterrichten in Integrationskursen besitzen, als auch an zugelassene Lehrkräfte,
die entweder eine bestehende Lehrkraftzulassung erweitern oder zusätzliche
Kompetenzen erwerben möchten. Sämtliche Qualifizierungsangebote werden
durch vom BAMF akkreditierte Qualifizierungseinrichtungen durchgeführt. Bei
einigen Qualifizierungsangeboten erfolgt eine finanzielle Förderung
unmittelbar gegenüber der durchführenden Qualifizierungseinrichtung (Additive
Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Alphabetisierungskursen, Additive
Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Berufssprachkursen, Additive
Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Orientierungskursen).
Bei anderen Qualifizierungsangeboten erfolgt eine finanzielle Förderung bei
Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Antrag als Kostenrückerstattung an
die Teilnehmenden (Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte im Bereich Deutsch als
Zweitsprache in der Erwachsenenbildung, Additive Zusatzqualifizierung im
Unterricht mit Schwerpunkt Trauma, Wahlmodul Medienkompetenz,
Wahlmodul Testen, Prüfen, Evaluieren, Wahlmodul Linguistische Kompetenz,
Wahlmodul Umgang mit besonderem Förderbedarf).
Im Jahr 2023 haben folgende Qualifizierungsmaßnahmen begonnen.
Qualifizierungsmaßnahme Anzahl in 2023
begonnener
Maßnahmen
Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte im Bereich Deutsch
als Zweitsprache in der Erwachsenenbildung (ZQ DaZ),
Pflichtmodule
61
Additive Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in
Alphabetisierungskursen (ZQ Alpha)
13
Additive Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in
Orientierungskursen (ZQ OK)
43
Additive Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in
Berufssprachkursen (ZQ BSK)
84
Additive Zusatzqualifizierung im Unterricht mit
Schwerpunkt Trauma (ZQ Trauma)
5
Wahlmodul Medienkompetenz 72
Wahlmodul Testen, Prüfen, Evaluieren 42
Wahlmodul Linguistische Kompetenz 15
Wahlmodul Umgang mit besonderem Förderbedarf 22
28. Wie viele Integrationskurslehrkräfte verfügen aktuell über eine
Zulassung durch das BAMF?
Aktuell (Stand: 8. Juli 2024) verfügen 68 022 Personen über die Berechtigung,
in Integrationskursen zu unterrichten.
29. Wie viele Lehrkräfte für Integrationskursangebote sind im Jahr 2023
sowie im ersten Quartal 2024 neu zugelassen und wie viele
Erstzulassungsgesuche abgelehnt worden (bitte getrennt ausweisen)?
Die bewilligten und abgelehnten Zulassungsanträge können der nachstehenden
Tabelle entnommen werden.
Zulassungen 2023 1. Quartal 2024
Unterrichten im
Integrationskurs
5.233 1.336
Ablehnungen 2023 1. Quartal 2024
Unterrichten im
Integrationskurs
3.728 794
30. Welche Kriterien waren während des in Frage 28 genannten Zeitraums
jeweils bei den abgelehnten Erstzulassungsanträgen nicht erfüllt (bitte
zahlenmäßig anhand der in der IntV und im Kriterienkatalog genannten
Kriterien aufschlüsseln)?
Hinweis: Für die Beantwortung wird davon ausgegangen, dass sich Frage 30
auf den in Frage 29 genannten Zeitraum bezieht.
Die jeweilige Anzahl der Ablehnungsgründe kann den nachstehenden Tabellen
entnommen werden.
Ablehnungsgründe Zulassung
Integrationskurs
2023 1. Quartal 2024
Ablehnung mit der Auflage zur
Zusatzqualifikation Deutsch als Zweitsprache (ZQ
DaZ)
1.620 376
Ablehnung wegen fehlender
Qualifikation*
2.105 417
Ablehnung wegen Sicherheitsfragen k. A.* k. A.*
* Es wurden weniger als zehn Personen gezählt. Aus Gründen der statistischen
Geheimhaltung wird die genaue Anzahl nicht ausgewiesen.
Hauptgründe für eine Ablehnung wegen fehlender Qualifikation sind:
– Fehlender Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums bzw. einer
einem Hochschulstudium äquivalenten Qualifikation laut Deutschem
Qualifikationsrahmen (DQR) mit mindestens Stufe 6 oder eines sprachlichen
Berufsabschlusses
– Fehlender Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Sprachniveau C1
entsprechend dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für
Sprachen (GER)
– Fehlender Nachweis von ausreichender Sprachlehrerfahrung in der
Erwachsenenbildung.
31. Welche Ausbildungen sind für das BAMF eine dem Studium von
Deutsch als Fremdsprache gleichwertige Qualifikation (§ 15 Absatz 1
Satz 1 IntV), und hat das BAMF hierfür einen abschließenden
Kriterienkatalog entwickelt?
Als gleichwertige fachliche Qualifikation im Vergleich zu einem erfolgreich
abgeschlossenen Studium „Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als
Zweitsprache“ (DaF/DaZ) werden insbesondere diverse sprachliche und pädagogische
Hochschulabschlüsse – ggf. in Verbindung mit einer nachgewiesenen DaF/
DaZ-Zusatzqualifikation und Sprachlehrerfahrung in der Erwachsenenbildung
– anerkannt. Genaue Qualifikationen und Anforderungen sind der Matrix
„Zulassungskriterien für Lehrkräfte in Integrationskursen auf der Grundlage von
§ 15 Absatz 1 IntV“ (abrufbar auf der Internetseite des BAMF) zu entnehmen,
die zwischen einer „Direktzulassung“ und einer „Zulassung nach einer
Zusatzqualifizierung DaF/DaZ im Umfang von 140 Unterrichtseinheiten“
differenziert.
Personen mit anderen Qualifikationen, die in der Matrix nicht gelistet sind,
erfüllen die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 15 Absatz 1 IntV nicht.
32. Von wie vielen Lehrkräften ist die Zulassung gemäß § 15a IntV im Jahr
2023 und im ersten Quartal 2024 erloschen, und aus welchen Gründen?
Die Zulassung von Lehrkräften nach § 15 Absatz 1 IntV kann – anders als die
Trägerzulassung – nicht erlöschen, sondern lediglich aktiv widerrufen werden.
Es wird davon ausgegangen, dass sich die Frage auf die Widerrufe der
Zulassungen nach § 15a Absatz 1 IntV und nicht auf die Erlöschensfälle nach § 15a
Absatz 2 IntV bezieht.
Es wurden weniger als zehn Widerrufe nach § 15a IntV im Jahr 2023 und im
1. Quartal 2024 ausgesprochen. In allen Fällen wurde die Zulassung wegen
fehlender persönlicher Eignung für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1
IntV widerrufen. Gründe für eine fehlende persönliche Eignung waren u. a.
unangemessene Unterrichtsinhalte, unangemessenes Verhalten gegenüber
Kursteilnehmenden und Integrationskursträgern sowie rassistische und
menschenverachtende Äußerungen.
Anlage 1 zur Kleinen Anfrage 20/12524
Seite 1 von 11
Anzahl der zugelassenen Integrationskursträger
zum Stichtag 1. September 2024
nach Landkreisen/kreisfreien Städten1)
Vorläufige Statistik, nicht mit der konsolidierten Geschäftsstatistik vergleichbar; Abfragestand:
2. September 2024
1) Die Zuordnung erfolgt anhand des jeweiligen Hauptstandortes des Trägers.
Trägerort Kreis Anzahl der zugelassenen Träger
Ahrweiler 2
Aichach-Friedberg 1
Alb-Donau-Kreis 2
Altenburger Land 3
Altenkirchen (Westerwald) 2
Altmarkkreis Salzwedel 1
Altötting 4
Alzey-Worms 1
Amberg (kf) 2
Amberg-Sulzbach 1
Ammerland 2
Anhalt-Bitterfeld 1
Ansbach (kf) 4
Aschaffenburg 1
Aschaffenburg (kf) 4
Augsburg 1
Augsburg (kf) 15
Aurich 3
Bad Dürkheim 1
Bad Kissingen 1
Bad Kreuznach 3
Baden-Baden, Stadtkreis (kf) 1
Bamberg (kf) 6
Barnim 2
Bautzen 5
Bayreuth (kf) 5
Berchtesgadener Land 1
Bergstraße 4
Seite 2 von 11
Berlin, Stadt (kf) 78
Bernkastel-Wittlich 4
Biberach 4
Bielefeld, Stadt (kf) 10
Birkenfeld 2
Böblingen 4
Bochum, Stadt (kf) 11
Bodenseekreis 5
Bonn, Stadt (kf) 11
Börde 2
Borken 6
Bottrop, Stadt (kf) 1
Brandenburg an der Havel, Stadt (kf) 2
Braunschweig, Stadt (kf) 9
Breisgau-Hochschwarzwald 4
Bremen, Stadt (kf) 14
Bremerhaven, Stadt (kf) 3
Burgenlandkreis 1
Calw 2
Celle 2
Cham 1
Chemnitz, Stadt (kf) 12
Cloppenburg 3
Coburg (kf) 3
Cochem-Zell 1
Coesfeld 3
Cottbus, Stadt (kf) 5
Cuxhaven 3
Dachau 1
Dahme-Spreewald 1
Darmstadt, Wissenschaftsstadt (kf) 10
Deggendorf 4
Delmenhorst, Stadt (kf) 2
Dessau-Roßlau, Stadt (kf) 1
Diepholz 2
Dingolfing-Landau 2
Seite 3 von 11
Dithmarschen 3
Donau-Ries 3
Donnersbergkreis 1
Dortmund, Stadt (kf) 15
Dresden, Stadt (kf) 14
Duisburg, Stadt (kf) 12
Düren 4
Düsseldorf, Stadt (kf) 15
Ebersberg 1
Eichsfeld 1
Eichstätt 2
Eifelkreis Bitburg-Prüm 1
Elbe-Elster 1
Emden, Stadt (kf) 2
Emmendingen 2
Emsland 3
Ennepe-Ruhr-Kreis 5
Erding 2
Erfurt, Stadt (kf) 10
Erlangen (kf) 1
Erlangen-Höchstadt 1
Erzgebirgskreis 2
Essen, Stadt (kf) 15
Esslingen 9
Euskirchen 2
Flensburg, Stadt (kf) 4
Forchheim 1
Frankenthal (Pfalz), kreisfreie Stadt (kf) 2
Frankfurt am Main, Stadt (kf) 21
Frankfurt (Oder), Stadt (kf) 3
Freiburg im Breisgau, Stadtkreis (kf) 8
Freising 4
Freudenstadt 2
Freyung-Grafenau 1
Fulda 6
Fürstenfeldbruck 5
Seite 4 von 11
Fürth (kf) 4
Garmisch-Partenkirchen 2
Gelsenkirchen, Stadt (kf) 7
Gera, Stadt (kf) 2
Germersheim 1
Gießen 6
Gifhorn 2
Göppingen 6
Görlitz 6
Goslar 3
Gotha 2
Göttingen 13
Grafschaft Bentheim 1
Greiz 2
Groß-Gerau 4
Günzburg 1
Gütersloh 6
Hagen, Stadt der FernUniversität (kf) 5
Halle (Saale), Stadt (kf) 9
Hamburg, Freie und Hansestadt (kf) 36
Hameln-Pyrmont 2
Hamm, Stadt (kf) 2
Harburg 1
Harz 2
Haßberge 2
Havelland 2
Heidekreis 1
Heidelberg, Stadtkreis (kf) 7
Heidenheim 3
Heilbronn 2
Heilbronn, Stadtkreis (kf) 8
Heinsberg 3
Helmstedt 1
Herford 6
Herne, Stadt (kf) 2
Hersfeld-Rotenburg 4
Seite 5 von 11
Herzogtum Lauenburg 2
Hildburghausen 1
Hildesheim 4
Hochsauerlandkreis 6
Hochtaunuskreis 3
Hof (kf) 3
Hohenlohekreis 3
Holzminden 1
Höxter 3
Ilm-Kreis 2
Ingolstadt (kf) 4
Jena, Stadt (kf) 3
Jerichower Land 1
Kaiserslautern 1
Kaiserslautern, kreisfreie Stadt (kf) 5
Karlsruhe 3
Karlsruhe, Stadtkreis (kf) 10
Kassel 2
Kassel, documenta-Stadt (kf) 13
Kaufbeuren (kf) 2
Kelheim 2
Kempten (Allgäu) (kf) 3
Kiel, Landeshauptstadt (kf) 12
Kleve 4
Koblenz, kreisfreie Stadt (kf) 5
Köln, Stadt (kf) 21
Konstanz 5
Krefeld, Stadt (kf) 4
Kronach 2
Kulmbach 2
Kusel 2
Kyffhäuserkreis 1
Lahn-Dill-Kreis 7
Landau in der Pfalz, kreisfreie Stadt (kf) 2
Landkreis Rostock 1
Landsberg am Lech 3
Seite 6 von 11
Landshut 1
Landshut (kf) 5
Leer 1
Leipzig 1
Leipzig, Stadt (kf) 21
Leverkusen, Stadt (kf) 2
Lichtenfels 1
Limburg-Weilburg 5
Lindau (Bodensee) 1
Lippe 5
Lörrach 4
Lübeck, Hansestadt (kf) 3
Lüchow-Dannenberg 1
Ludwigsburg 8
Ludwigshafen am Rhein, kreisfreie Stadt (kf) 6
Ludwigslust-Parchim 2
Lüneburg 4
Magdeburg, Landeshauptstadt (kf) 8
Main-Kinzig-Kreis 7
Main-Spessart 3
Main-Tauber-Kreis 3
Main-Taunus-Kreis 1
Mainz, kreisfreie Stadt (kf) 6
Mainz-Bingen 3
Mannheim, Stadtkreis (kf) 8
Mansfeld-Südharz 3
Marburg-Biedenkopf 10
Märkischer Kreis 8
Märkisch-Oderland 1
Mayen-Koblenz 3
Mecklenburgische Seenplatte 5
Meißen 3
Memmingen (kf) 3
Merzig-Wadern 2
Mettmann 10
Miesbach 1
Seite 7 von 11
Minden-Lübbecke 7
Mittelsachsen 1
Mönchengladbach, Stadt (kf) 8
Mühldorf a.Inn 3
Mülheim an der Ruhr, Stadt (kf) 4
München 5
München, Landeshauptstadt (kf) 23
Münster, Stadt (kf) 5
Neckar-Odenwald-Kreis 2
Neuburg-Schrobenhausen 2
Neumarkt i. d. OPf. 1
Neumünster, Stadt (kf) 2
Neunkirchen 3
Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim 1
Neustadt an der Weinstraße, kreisfreie Stadt (kf) 2
Neu-Ulm 2
Neuwied 1
Nienburg (Weser) 3
Nordfriesland 1
Nordhausen 2
Nordsachsen 1
Nordwestmecklenburg 1
Northeim 3
Nürnberg (kf) 14
Nürnberger Land 2
Oberallgäu 1
Oberbergischer Kreis 2
Oberhausen, Stadt (kf) 4
Oberhavel 2
Oberspreewald-Lausitz 3
Odenwaldkreis 2
Oder-Spree 4
Offenbach 3
Offenbach am Main, Stadt (kf) 4
Oldenburg 3
Oldenburg (Oldenburg), Stadt (kf) 5
Seite 8 von 11
Olpe 2
Ortenaukreis 5
Osnabrück 1
Osnabrück, Stadt (kf) 7
Ostalbkreis 5
Ostallgäu 2
Osterholz 2
Ostholstein 3
Ostprignitz-Ruppin 1
Paderborn 10
Passau 1
Passau (kf) 4
Peine 2
Pfaffenhofen a. d. Ilm 1
Pforzheim, Stadtkreis (kf) 9
Pinneberg 7
Pirmasens, kreisfreie Stadt (kf) 2
Plön 1
Potsdam, Stadt (kf) 4
Potsdam-Mittelmark 1
Prignitz 2
Rastatt 2
Ravensburg 9
Recklinghausen 11
Regen 1
Regensburg 1
Regensburg (kf) 8
Region Hannover 21
Regionalverband Saarbrücken 12
Remscheid, Stadt (kf) 3
Rems-Murr-Kreis 7
Rendsburg-Eckernförde 1
Reutlingen 4
Rhein-Erft-Kreis 6
Rheingau-Taunus-Kreis 2
Rhein-Hunsrück-Kreis 1
Seite 9 von 11
Rheinisch-Bergischer Kreis 5
Rhein-Kreis Neuss 8
Rhein-Lahn-Kreis 3
Rhein-Neckar-Kreis 6
Rhein-Sieg-Kreis 6
Rhön-Grabfeld 1
Rosenheim 2
Rosenheim (kf) 3
Rostock (kf) 9
Rotenburg (Wümme) 2
Roth 1
Rottal-Inn 1
Rottweil 3
Saale-Holzland-Kreis 1
Saalekreis 2
Saale-Orla-Kreis 2
Saalfeld-Rudolstadt 1
Saarlouis 7
Saarpfalz-Kreis 5
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 2
Salzgitter, Stadt (kf) 2
Salzlandkreis 3
Schaumburg 3
Schleswig-Flensburg 2
Schmalkalden-Meiningen 3
Schwabach (kf) 1
Schwäbisch Hall 5
Schwalm-Eder-Kreis 1
Schwandorf 3
Schwarzwald-Baar-Kreis 5
Schweinfurt (kf) 4
Schwerin (kf) 7
Segeberg 5
Siegen-Wittgenstein 6
Sigmaringen 2
Soest 5
Seite 10 von 11
Solingen, Klingenstadt (kf) 4
Sömmerda 1
Sonneberg 3
Speyer, kreisfreie Stadt (kf) 2
St. Wendel 2
Stade 5
Städteregion Aachen 11
Starnberg 1
Steinburg 1
Steinfurt 7
Stendal 2
Stormarn 6
Straubing (kf) 2
Stuttgart, Stadtkreis (kf) 15
Südliche Weinstraße 1
Suhl, Stadt (kf) 3
Teltow-Fläming 2
Tirschenreuth 1
Traunstein 4
Trier, kreisfreie Stadt (kf) 4
Tübingen 5
Tuttlingen 1
Uckermark 2
Uelzen 4
Ulm, Stadtkreis (kf) 9
Unbekannt 1
Unna 13
Unstrut-Hainich-Kreis 2
Unterallgäu 1
Vechta 2
Verden 1
Viersen 3
Vogelsbergkreis 1
Vogtlandkreis 3
Vorpommern-Greifswald 4
Vorpommern-Rügen 5
Seite 11 von 11
Vulkaneifel 1
Waldeck-Frankenberg 3
Waldshut 3
Warendorf 5
Wartburgkreis 4
Weiden i. d. OPf. (kf) 3
Weilheim-Schongau 1
Weimar, Stadt (kf) 4
Weimarer Land 1
Weißenburg-Gunzenhausen 1
Werra-Meißner-Kreis 3
Wesel 8
Wesermarsch 1
Westerwaldkreis 3
Wetteraukreis 5
Wiesbaden, Landeshauptstadt (kf) 8
Wilhelmshaven, Stadt (kf) 1
Wittmund 1
Wolfenbüttel 1
Wolfsburg, Stadt (kf) 5
Worms, kreisfreie Stadt (kf) 2
Wunsiedel i. Fichtelgebirge 3
Wuppertal, Stadt (kf) 11
Würzburg 1
Würzburg (kf) 5
Zollernalbkreis 2
Zweibrücken, kreisfreie Stadt (kf) 1
Zwickau 3
Gesamt - Summe 1.609
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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