Deutscher Bundestag Drucksache 20/12816
20. Wahlperiode 04.09.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ates Gürpinar, Susanne Ferschl, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Gruppe die Linke
– Drucksache 20/12597 –
Verordnungsentwicklungen von Opioiden in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die fatale Situation in den USA zum Missbrauch, zu der Abhängigkeit und zu
den Todesfällen im Zusammenhang mit Opioiden ist seit Langem bekannt.
Die Lage spitzt sich zu, und die Berichte mehren sich. Dadurch geriet die
Thematik trotz wesentlich höherer Reglementierung auch in Deutschland seit
einigen Jahren vermehrt in den Fokus der Öffentlichkeit, denn Verordnungs- und
Verkaufsentwicklungen zeigen ähnliche Entwicklungstendenzen wie in den
USA. Der Umgang mit starken Schmerzmitteln sollte sorgfältig und
evidenzbasiert erfolgen, um Abhängigkeiten zu vermeiden (DHS (Deutsche
Hauptstelle für Suchtfragen)-Jahrbuch Sucht 2021: 103). Opioide werden in der
Schmerzbehandlung eingesetzt, wenn nichtopioidhaltige Schmerzmittel nicht
ausreichen. So haben Schmerzpatientinnen und Schmerzpatienten weiterhin
die Möglichkeit auf ein lebenswertes Leben. Die Verabreichungsformen
variieren von Tabletten über Injektionen bis zu stark wirkenden Pflastern, die bei
sehr starken Schmerzen zum Einsatz kommen (DHS Opiat- und Opioid-
Schmerzmittel 2020). Insgesamt ist die Zahl der Verordnungen in Deutschland
gestiegen, die Ursachen haben sich jedoch auch verändert, so werden Opioide
auch immer häufiger leichtfertig bei Rückenschmerzen, Arthrose oder
Osteoporose eingesetzt (
www.aerzteblatt.de/nachrichten/134708/Verordnung-von-st
arken-Schmerzmitteln-nimmt-zu).
Nahezu alle Opioide unterliegen der Betäubungsmittel-
Verschreibungsverordnung (BtMVV). Eine Ausnahme bilden die Wirkstoffe Codein, Tramadol
sowie kombiniert Tilidin und Naloxon in Tablettenform. Dadurch ist die
Schwelle der Verschreibung niedriger. Die Verschreibung erfolgt personengebunden.
Weitergabe und Weiterverkauf ist strafbar (DHS Opiat- und Opioid-
Schmerzmittel 2020). Auch wenn die Gesamtverschreibungen von Tilidin keine
drastischen Anstiege verzeichnen, sind die Zunahmen in der Altersgruppe der
15- bis unter 20-Jährigen seit 2018 statistisch bemerkenswert, wenn auch auf
niedrigem Niveau (DHS-Jahrbuch Sucht 2021: 105 f.).
Eine angemessene Schmerzbehandlung ist komplex und nur wenige Ärztinnen
und Ärzte können entsprechende Zusatzqualifikationen vorweisen.
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sprechen von erheblichen Wissenslücken
bei der Behandlung von chronischen Schmerzen (v. a. bei
Nichttumorschmerzen) mit Opioiden (HKK (Handelskrankenkasse)-Gesundheitsreport 2022:
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 3. September 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
33). Hinzu kommt ein mangelnder Austausch zwischen Schmerztherapeuten
und Schmerztherapeutinnen und Suchtmedizinern und Suchtmedizinerinnen.
Der ideale Weg heraus aus einer Sucht ist die Entwöhnungstherapie im
Anschluss an einen Entzug (DHS-Medikamentenabhängigkeit 2020: 42 f.).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Opioidhaltige Arzneimittel sind wesentlicher Bestandteil einer wirksamen
Schmerzbehandlung, insbesondere bei Tumorschmerzen sowie bei anderen
schweren chronischen Schmerzen. Für diese Indikationen sind Opioide in der
Medizin unverzichtbar. Allerdings haben Opioide auch ein hohes Sucht- und
Missbrauchspotential. In Deutschland haben die geltenden rechtlichen
Rahmenbedingungen zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs sowie
Maßnahmen zur Aufklärung und Prävention der von den Antragstellern in den
USA beschriebenen Entwicklung entgegengewirkt.
Das deutsche Betäubungsmittelrecht sieht strenge Anforderungen an die
Verschreibung und Abgabe opioidhaltiger Arzneimittel vor. So darf für verkehrs-
und verschreibungsfähige Betäubungsmittel der Anlage III zu § 1 Absatz 1 des
Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) nur in Fachkreisen der Industrie und des
Handels, bei ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen Personen sowie bei
Personen und Personenvereinigungen, die eine Apotheke oder eine tierärztliche
Hausapotheke betreiben, geworben werden. Dieser regulatorische Ansatz geht
mit einer stark an wissenschaftlich konsentierten Leitlinien ausgerichteten
ärztlichen Behandlungspraxis einher.
Zur Bekämpfung der globalen Herausforderungen in Zusammenhang mit
synthetischen Drogen, wie zum Beispiel synthetischen Opioiden, zu nicht-
medizinischen und nicht-wissenschaftlichen Zwecken findet ein Bündel
ineinandergreifender, verschiedenster Maßnahmen statt. Innerhalb Deutschlands werden
Entwicklungen und Trends zum illegalen Konsum von Drogen durch die
Forschungsprojekte NEWS und Netzwerk ADEBAR plus überwacht.
Das „National Early Warning System (NEWS)“ ist ein bundesweites
Frühwarnsystem mit dem Ziel, Neuentwicklungen im Bereich psychoaktiver Substanzen
sowie missbräuchlich konsumierter Arzneimittel frühzeitig zu erkennen und
relevante Zielgruppen schnell darüber zu informieren. Im Rahmen von NEWS
werden Informationen aus einer Vielzahl unterschiedlicher Datenerhebungen,
-sammlungen und -analysen berücksichtigt, unter anderem aus
Substanzanalysen von eingesandten Stoffen, Befragungen von Expertinnen und Experten
sowie Konsumierenden, aus der Analyse von Userforen und einer Vielzahl
weiterer Quellen. In der Zusammenschau erlaubt diese umfassende Erhebung eine
ganzheitliche Berichterstattung zu neuen Entwicklungen und kann damit einen
wichtigen Beitrag dazu leisten, etwaigen Konsumrisiken entgegenzuwirken.
Das Akronym Netzwerk „ADEBAR“ steht für Ausbau analytischer
Datenbanken, Erhebung und bundesweite sowie internationale Bereitstellung von
analytischen Daten, pharmakologischen Daten, Metabolitenspektren und
Referenzmaterialien für neu auf dem Drogenmarkt auftretende Stoffe. Es handelt sich
um ein deutsches Kooperationsprojekt/Kompetenznetzwerk, in dem das
Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter, das Bildungs- und
Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (Generalzolldirektion) sowie einige
Universitäten engagiert sind.
Die nationalen Forschungsprojekte stehen im engen Austausch mit der
Europäischen Drogenagentur. Dort werden auf europäischer Ebene ebenfalls das
Auftreten neuer psychoaktiver Stoffe am Drogenmarkt, einschließlich synthetischer
Opioide, und die damit einhergehenden Entwicklungen aufmerksam
beobachtet. Hierzu werden Informationen mit den und durch die Mitgliedstaaten geteilt.
Zudem haben die USA eine Initiative „Global Coalition to Address Synthetic
Drug Threats“ mit dem Ziel, die internationale Zusammenarbeit und den
Informationsaustausch in diesem Bereich auszubauen, eingebracht.
Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklung von Opioiden insgesamt
aufmerksam, um frühzeitig auf etwaige Veränderungen reagieren zu können.
1. Wie viele Opioide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich
verordnet (bitte für den Zeitraum von 2010 bis 2023 mit Angabe der
einzelnen Opioide nennen)?
b) Wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung?
Die Fragen 1 und 1b werden gemeinsam beantwortet.
Hiernach erfolgt die Antwort zu Frage 1a.
Aus der nachfolgenden Abbildung kann die Anzahl an Verordnungen von
Opioiden nach Maßgabe der Klassifikation ATC: N02A im Zeitraum der Jahre
2012 bis 2022 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
entnommen werden. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine weiteren
Jahresdaten vor.
Die Anatomisch-Therapeutisch-Chemische Klassifikation (ATC) ist eine
amtliche Klassifikation für pharmakologische Wirkstoffe. Unter ATC: N02A fallen
Phenylpiperidin-Derivate, Opioide in Kombination mit nichtopioiden
Analgetika, Oripavin-Derivate, natürliche Opium-Alkaloide, Diphenylpropylamin-
Derivate und andere Opioide. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 31 verwiesen.
Abb. 1:Verordnungen Opioide (ATC: N02A) in öffentlichen Apotheken zu Lasten der GKV, 2012
bis 2022, in Millionen.
Quelle:Angepasste Daten des Wissenschaftlichen Institutes der AOK (WldO).
Anhand der Abbildung 1 wird ersichtlich, dass es im Zeitraum der Jahre 2012
und 2018 zu einem langsamen Anstieg der Verordnungszahlen für Opioide
(ATC: N02A) zu Lasten der GKV kam. Seit dem Jahr 2018 sind diese
Verordnungszahlen jedoch nahezu konstant. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
a) Für welche dieser Substanzen müssen Verordnung, Bezug und Abgabe
der Bundesopiumstelle angezeigt werden (Dokumentation nach der
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung)?
Alle in Anlage III zu § 1 Absatz 1 BtMG aufgeführten Opioide sind verkehrs-
und verschreibungsfähig und unterliegen, sobald sie verschrieben werden, den
Regelungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV), es sei
denn, sie sind von den betäubungsmittelrechtlichen Regelungen ausdrücklich
ausgenommen. Den zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
erlassenen, strikten Anforderungen der BtMVV unterliegen deshalb die
Opioide Alfentanil, Buprenorphin, Codein, Diamorphin, Dihydrocodein, Etorphin,
Fentanyl, Hydrocodon, Hydromorphon, Levomethadon, Levacetylmethadol,
Methadon, Morphin, Normethadon, Opium, Oxycodon, Pethidin, Piritramid,
Remifentanil, Sufentanil, Tapentadol und Tilidin.
Die zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erlassenen
strikten Dokumentations- und Nachweispflichten bestimmen sich nach § 1
Absatz 3 sowie § 13 und § 14 BtMVV.
Eine ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Anzeigepflicht zu Verordnungen
sowie Bezug und Abgabe von verkehrs- und verschreibungsfähigen Opioiden
gegenüber der Bundesopiumstelle des Bundesinstitutes für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM) besteht grundsätzlich nicht.
Die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Ärzten, Zahnärzten und
Tierärzten sowie in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern
und Tierkliniken obliegt der zuständigen Landesgesundheitsbehörde (§ 19
Absatz 2 Satz 2 BtMG).
Anders verhält es sich im Rahmen der Substitutionstherapie, also der ärztlichen
Behandlung einer bestehenden Opioidabhängigkeit mit zu dieser Behandlung
rechtlich zugelassenen (opioidhaltigen) Arzneimitteln. Im Rahmen der
Substitutionstherapie ist der Name des therapeutisch verwendeten Wirkstoffs an das
BfArM zu übermitteln. Jede ärztliche Person, die ein Substitutionsmittel für
eine Patientin oder einen Patienten verschreibt, hat dem BfArM unverzüglich
schriftlich oder schriftlich kryptiert auf elektronischem Wege unter anderem
das verschriebene Substitutionsmittel und das Datum der ersten und der letzten
Anwendung eines Substitutionsmittels zu melden.
Sofern Betäubungsmittel durch ärztliche Personen (etwa für Notfälle) vorrätig
gehalten werden (Praxisbedarf nach § 2 Absatz 2 BtMVV), sind die Nachweis-
und Dokumentationspflichten nach § 13 und § 14 BtMVV zu beachten. Für
Betäubungsmittel in der Substitutionstherapie, die über den Praxisbedarf
verordnet werden, gelten die o. g. Vorgaben nach § 5b Absatz 2 BtMVV zu den
Meldungen des Wirkstoffes an das Substitutionsregister gleichermaßen.
Für den Bezug im Sinne des Erwerbs von Betäubungsmitteln durch Apotheken
zum Zweck der Abgabe an Patientinnen und Patienten sieht die
Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung die Vorgaben des sogenannten
Abgabebelegverfahrens vor. Gibt ein pharmazeutischer Händler Betäubungsmittel an
Apotheken ab, erfolgt die Dokumentation auf einem vorgegebenen Abgabebeleg,
der dem BfArM elektronisch zu übermitteln ist.
2. Wie hat sich die Zahl der Opioidverordnungen nach Kenntnis der
Bundesregierung in den einzelnen Indikationen entwickelt (bitte für den
Zeitraum von 2010 bis 2023 nennen)?
Daten über Verordnungszahlen getrennt nach einzelnen Indikationsgebieten
liegen der Bundesregierung nicht vor.
3. Inwiefern besteht nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland
insgesamt eine Situation der Über- oder Unterversorgung mit Opioiden
(bitte ggf. nach relevanten Teilbereichen splitten)?
Die Bundesregierung geht aktuell von einer bedarfsgerechten Versorgungslage
mit opioidhaltigen Arzneimitteln aus.
4. Welche Maßnahmen gibt es vonseiten der Bundesregierung, um eine
Über- oder Unterversorgung zu verhindern oder zu bekämpfen (bitte ggf.
nach relevanten Teilbereichen splitten)?
Der beim BfArM eingerichtete Beirat beobachtet und bewertet kontinuierlich
die Versorgungslage mit Arzneimitteln. Zu den Aufgaben gehören insbesondere
die Unterstützung der Bundesoberbehörden bei der Bewertung der
Versorgungsrelevanz eines Lieferengpasses unter Berücksichtigung möglicher
bestehender Therapiealternativen sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen zur
Verbesserung der Versorgungssituation. Das bewährte und etablierte
Lieferengpassmanagement gilt auch für etwaige Engpässe bei opioidhaltigen
Arzneimitteln.
Um die Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln kurz- und langfristig zu
stärken, enthält das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und
Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) vom 26. Juli 2023, BGBl. I 2023 Nummer 197,
eine Vielzahl an Maßnahmen im Bereich der Festbeträge, Rabattverträge sowie
weitere Regelungen, um einer Unterversorgung der Bevölkerung mit wichtigen
Arzneimitteln entgegenzuwirken und die Versorgungssicherheit insgesamt zu
stärken.
5. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das
Verordnungsvolumen von Opioiden zur Behandlung von Menschen am Lebensende
entwickelt (bitte wenn möglich jährliche Zahlen aus den vergangenen zehn
Jahren angegeben)?
Der Bundesregierung liegen keine Daten zum Verordnungsvolumen von
Opioiden zur Behandlung von Menschen am Lebensende vor.
6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu der Anzahl der
opioidabhängigen Schmerzpatienten und Schmerzpatientinnen in Deutschland,
und welche Maßnahmen zieht die Bundesregierung zur besseren
Behandlung in Betracht?
Der Bundesregierung liegen keine Daten zur Anzahl der opioidabhängigen
Schmerzpatientinnen und -patienten vor.
7. Wie bewertet die Bundesregierung den Anstieg der
Opioidverschreibungen aufgrund chronischer Nicht-Tumorschmerzen?
Der Bundesregierung liegen keine Daten zu Opioidverschreibungen aufgrund
chronischer Nicht-Tumorschmerzen vor. Daher kann ein entsprechender
Anstieg nicht bestätigt werden.
Auch die in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierte Studie „Opioidreport
2022“ von Gerd Glaeske weist darauf hin, dass das Kontrollsystem im Bereich
der Opiate und Opioide dazu beiträgt, dass die Sorge einer US-ähnlichen
Opioid-Epidemie in Deutschland unbegründet ist. Die der Studie zu Grunde
liegenden Verordnungs- und Diagnosedaten zeigen, gemäß dem Projektbericht, kaum
Auffälligkeiten in der Stichprobe. Die im Bericht thematisierten Erkenntnisse
der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) über
Indikationsausweitungen von Fentanyl-Zubereitungen wurden zudem durch die AkdÄ
in ihrer Drug Safety Mail 2022-04 (abrufbar im Internet unter
www.akdae.de/ar
zneimittelsicherheit/drug-safety-mail/newsdetail/drug-safety-mail-2022-04)
unter der Überschrift „Abhängigkeitspotenzial“ adressiert. In Folge dessen
wurden Fentanyl-Präparate mit einem Warnhinweis zur Opioidabhängigkeit
nach wiederholter Anwendung versehen. Eine zielgerichtete Beratung der
Ärztinnen und Ärzte durch die Krankenkassen wird als weitere Option genannt, um
problematische Verordnungen bestimmter stark wirksamer Opioide, für die ein
Zusatznutzen für Patientinnen und Patienten nicht evidenzbasiert nachgewiesen
werden konnte, zu thematisieren. Die Studie bestätigt ferner die Wirksamkeit
der betäubungsmittelrechtlichen Kontrollinstrumente gegen den übermäßigen
Gebrauch von stark wirkenden Schmerzmitteln.
8. Wie bewertet die Bundesregierung den Wissensstand der Medizinerinnen
und Mediziner in Bezug auf die Behandlung von chronischen Schmerzen
(v. a. bei Nicht-Tumorschmerzen) mit Opioiden?
Die Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) sieht über das gesamte Studium
hinweg die Wissensvermittlung im Bereich der Pharmakologie vor.
Insbesondere im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung hat die zu prüfende Person
nachzuweisen, dass sie grundlegende pharmakologische Kenntnisse besitzt, die
Pharmakotherapie, insbesondere die Anwendung medizinisch bedeutsamer
Pharmaka, ihre Indikation und Gegenindikation, auch unter Berücksichtigung
gesundheitsökonomischer Aspekte, beherrscht und die Regeln des Rezeptierens
sowie die für den Arzt wichtigen arzneimittelrechtlichen Vorschriften kennt.
Darüber hinaus enthält die ÄApprO bereits den Bereich Schmerzmedizin, in
dem auch die Behandlung von chronischen Schmerzen mit Opioiden im
Medizinstudium gelehrt wird. Reformüberlegungen zur ÄApprO zielen zudem
darauf ab, dass mit Integration des Nationalen Kompetenzbasierten
Lernzielkatalogs Medizin (NKLM) in das Medizinstudium eine stetige Weiterentwicklung
der Lerninhalte ermöglicht wird, was auch das Handlungs- und
Begründungswissen zu Arzneimitteln und deren Anwendung bei einer medikamentösen
Schmerztherapie betrifft.
Vertiefendes Wissen wird in den jeweiligen Weiterbildungen erlangt, für die
nach den gesetzlichen Kompetenzregelungen die Länder zuständig sind. Die
Länder haben diese Zuständigkeit auf die jeweiligen Landesärztekammern
übertragen.
9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über
Fortbildungsmaßnahmen der Ärztekammern in Bezug auf Opioidbehandlung insbesondere
bei Nicht-Tumor-Patienten und Nicht-Tumor-Patientinnen?
Die Landesärztekammern halten diverse Fortbildungen zu den Themen Einsatz
von Opioiden in der Schmerz- und Palliativmedizin vor. Da die Verantwortung
der Inhalte, Dauer und Durchführung der ärztlichen Fortbildung bei den
jeweiligen Landesärztekammern liegt, kann die Bundesregierung hierzu keine
weiteren Auskünfte geben.
10. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine Aufschlüsselung im
Drogenbericht, die die Abhängigkeiten von Opiaten nach
Schmerzmittelbehandlungen berücksichtigt, und wenn nein, warum nicht?
Daten zur Prävalenz der Abhängigkeit von Opioiden sind im „Datenportal
Sucht und Drogen“ des Beauftragten der Bundesregierung für Sucht- und
Drogenfragen aufbereitet und dargestellt (
https://datenportal.bundesdrogenbeauftra
gter.de/).
Die Daten auf dem Datenportal „Sucht und Drogen“ zeigen auf, dass bei der
Erhebung 2021 in den letzten zwölf Monaten drei von vier erwachsenen
Personen in Deutschland mindestens einmal ein Schmerzmittel eingenommen haben.
Der Epidemiologische Suchtsurvey erhebt zudem in unregelmäßigen
Abständen die Medikamentenabhängigkeit. Sie betrug bei der letzten Erhebung 2018
für den Bereich der Schmerzmittel 2,5 Prozent (
www.esa-survey.de/ergebnisse/
trend/trend-detailansicht/medikamente/).
11. Welche Maßnahmen werden von Seiten der Bundesregierung ergriffen,
um eine Situation wie die Opioidkrise in den USA in Deutschland zu
verhindern?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu Frage 12
wird verwiesen.
12. Wie definiert die Bundesregierung in Anbetracht stärkerer Regulierungen
in Deutschland als in den USA eine Opioidkrise in Deutschland?
a) Welche Indikatoren werden hierfür untersucht?
b) Wie soll in Zukunft reagiert werden?
Zunächst werden die Fragen 12 und 12 b gemeinsam beantwortet.
Hiernach erfolgt die Antwort zu Frage 12a.
Die Gesamtsituation in Deutschland deutet aus Sicht der Bundesregierung nicht
auf eine aktuell drohende oder sich für die absehbare Zukunft abzeichnende
unangemessene ärztliche Verschreibungen von Opioiden, vergleichbar der von
den Fragestellern beschriebenen Entwicklung und Situation in den USA, hin.
Grundsätzlich beobachtet die Bundesregierung die Entwicklungen im Bereich
des Drogenkonsums, um frühzeitig Hinweise auf kritische Trends und
Tendenzen zu erhalten. So wurden unter anderem im Projekt NEWS (National Early
Warning System;
www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/ressortf
orschung/drogen-und-sucht/nationales-early-warning-system-news), das vom
Bundesministerium für Gesundheit gefördert wurde, ein Frühwarnsystem
entwickelt, das verschiedene Informationsquellen berücksichtigt. Dazu gehören
Befragungen von Expertinnen und Experten sowie von Konsumierenden zur
Identifizierung neuer Konsumtendenzen, Substanzanalysen und Auswertungen
von Internet-Foren. Diese Indikatoren werden kontinuierlich überwacht und
tragen zur Erfassung des Gesamtlagebildes innerhalb Deutschlands bei. Die
Weiterentwicklung des Frühwarnsystems wird aktuell vorbereitet. Eine
angemessene Reaktion auf mögliche Tendenzen hängt maßgeblich von den
Entwicklungen auf dem Drogenmarkt ab. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
13. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ähnlich wie in den USA von
Pharmaunternehmen gezielt Einfluss auf Ärzte und Ärztinnen
genommen, um auf ihre Produkte hinzuweisen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
14. Sind der Bundesregierung deutsche Firmen bekannt, die letztgültig
einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern der Sackler-Familie gehören?
Soweit ersichtlich gab es im Rahmen des internationalen Geschäfts des US-
Konzerns Purdue der in der Frage genannten Familie wirtschaftliche
Beziehungen zur deutschen Firma Mundipharma (Frankfurt). Im Übrigen liegen der
Bundesregierung keine weiteren konkreten Informationen über wirtschaftliche
Beziehungen der in der Frage genannten Familie zu weiteren deutschen Firmen
vor.
15. Beobachtete die Bundesregierung über die vergangenen Jahre den
finanziellen Einfluss von Pharmaunternehmen in der Medizin (beispielsweise
durch Sponsoring von Veranstaltungen wie dem deutschen
Schmerzkongress, Preisverleihungen wie dem deutschen Schmerzpreis und Vereinen
wie der Deutschen Schmerzgesellschaft), und wenn ja, welche
Beobachtungen machte sie, und welche Konsequenzen plant sie daraus zu ziehen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
16. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Informationen zu
Missbrauch von zugelassenen Opioiden besonders bei jungen Menschen als
„Ersatzdroge“, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung hierzu?
Die Bundesregierung hat das Projekt „Konsum von Benzodiazepinen und
Opioiden bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen“ (BOJE) gefördert. Ziel
des Projektes war es, Informationen über die Verbreitung von Benzodiazepinen
und Opioiden unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen, deren
Konsumverhalten und -muster, Konsumgründe, soziodemographische Hintergründe,
Risiken des Konsums sowie sich daraus ergebende Probleme zu erfassen. Die
Ergebnisse des Projektes sind auf den Internetseiten des Bundesministeriums für
Gesundheit öffentlich zugänglich (
www.bundesgesundheitsministerium.de/serv
ice/publikationen/details/boje). Demnach haben sich die Konsumerfahrungen
von Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Opioiden zwar merklich erhöht,
es ist jedoch weiterhin von einem begrenzten Phänomen auszugehen, das in
erster Linie drogenaffine Personen betrifft.
17. Wie viele Menschen sind infolge einer Überdosierung durch Opioide in
Deutschland verstorben (bitte seit dem Jahr 2009 und nach Opioiden
auflisten)?
Daten zu Todesfällen im Zusammenhang mit dem missbräuchlichen Konsum
von Opioiden sind den Anhängen der Bundeslagebilder Rauschgiftkriminalität
seit dem Jahr 2009 im Abschnitt „Rauschgifttote nach Todesursachen“ zu
entnehmen. Diese können auf der Internetseite des Bundeskriminalamtes
abgerufen werden.
18. Welche stark wirkenden Schmerzmittel bringen nach Kenntnis der
Bundesregierung den höchsten Ab- und Umsatz (bitte Packungszahlen und
Umsatz nennen)?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis aus eigenen Erhebungen zu den in der
Fragestellung genannten Daten. Im Jahr 2022 wiesen unter den stark-
wirksamen Opioidanalgetika die Wirkstoffe Fentanyl, Hydromorphon und Oxycodon
die meisten Verordnungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung bei
Abgabe in öffentlichen Apotheken auf. Die entsprechenden umsatzstärksten
Wirkstoffe waren mit etwa 200 Mio. Euro Fentanyl, Hydromorphon und
Tapentadol (Quelle: 2023 Wissenschaftliches Institut der AOK (WIdO)).
19. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Verordnungen
von Tilidin-Naloxon-Kombinationen verändert, und lassen sich
dementsprechend auch Veränderungen auf dem Schwarzmarkt beobachten?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis aus eigenen Erhebungen zu den in der
Fragestellung genannten Daten. Die Arzneimittelkombination Tilidin/Naloxon
hat nach einem Verordnungsrückgang im Jahr 2021 ihren Verordnungsanstieg
im Jahr 2022 fortgesetzt (Quelle: Arzneiverordnungsreport 2023). Der
Bundesregierung liegen keine Informationen über dementsprechende Veränderungen
auf dem Schwarzmarkt vor.
20. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl an
Straftaten aufgrund von Weitergabe und Weiterverkauf personengebundener
verschriebener Opioide in den letzten Jahren?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
21. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Versorgung
durch qualifizierte Schmerztherapeuten und Schmerztherapeutinnen zu
verbessern?
Der Begriff Schmerztherapeutin oder Schmerztherapeut ist in Deutschland
nicht geschützt. Eine bundeseinheitliche Ausbildung existiert hierzu nicht.
Fachärztinnen oder Fachärzte können sich im Rahmen einer einjährigen
Weiterbildung für das Führen des Zusatzes „Spezielle Schmerztherapie“ qualifizieren.
Die (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer enthält hierzu
eine Zusatz-Weiterbildung Spezielle Schmerztherapie. Für die Weiterbildungen
sind mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes die Länder zuständig, die
die Zuständigkeit auf die jeweiligen Landesärztekammern übertragen haben.
Für die besondere schmerztherapeutische Versorgung chronisch
schmerzkranker Patientinnen und Patienten müssen Ärztinnen und Ärzte nach geltendem
Recht über besondere Qualifikationen verfügen und bestimmte organisatorische
Vorgaben erfüllen.
Diese werden von den Partnern des Bundesmantelvertrages in der
Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch
schmerkranker Patienten nach § 135 Absatz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) definiert. Die Vereinbarung sieht unter anderem vor, dass
schmerztherapeutisch tätige Ärzte die Zusatzweiterbildung „Spezielle
Schmerztherapie“ und eine Qualifikation zur psychosomatischen Grundversorgung
nachweisen müssen.
Zum 1. Oktober 2023 sind Anpassungen, die vor allem die fachliche
Befähigung sowie die fakultativen schmerztherapeutischen Behandlungsverfahren
betreffen, in Kraft getreten. Von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)
wird der aktuelle Stand der Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die zur
besonderen schmerztherapeutischen Versorgung akkreditiert sind, veröffentlicht.
Der letzte KBV-Qualitätsbericht 2023 weist die Anzahl der akkreditierten
Ärztinnen und Ärzte mit bundesweit 1 400 aus, die gegenüber dem Vorjahr um
34 Ärztinnen und Ärzte gestiegen ist. Die von diesen akkreditierten Ärztinnen
und Ärzten berechnungsfähigen speziellen Leistungen sind durch den
Bewertungsausschuss im einheitlichen Bewertungsmaßstab im Abschnitt 30.7.1.
bestimmt worden. Dieser Abschnitt umfasst zehn Gebührenordnungspositionen
(GOP), unter anderem die GOP 30702 und 30704 (Zusatzpauschale
Schmerztherapie sowie Zuschlag) sowie die GOP 30706 (Teilnahme an einer
schmerztherapeutischen Fallkonferenz gemäß § 5 Absatz 3 der Qualitätsvereinbarung
Schmerztherapie). Weitere Maßnahmen seitens der Bundesregierung sind nicht
in Planung.
22. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Versorgung
durch Suchtmediziner und Suchtmedizinerinnen zu verbessern?
Reformüberlegungen zur Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) zielen
darauf ab, dass mit Integration des Nationalen Kompetenzbasierten
Lernzielkatalogs Medizin (NKLM) in das Medizinstudium eine stetige Weiterentwicklung
der Lerninhalte ermöglicht wird, was auch die Lernziele und Kompetenzen in
der Diagnostik, Behandlung, Prävention und Rehabilitation bei Missbrauch und
Abhängigkeit von Genussmitteln, Drogen und Medikamenten betrifft. Zudem
enthält die (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer eine
Zusatz-Weiterbildung Suchtmedizinische Grundversorgung.
Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Suchtmedizinische Grundversorgung sind
integraler Bestandteil der Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Psychiatrie und
Psychotherapie.
Für die substitutionsgestützte, ärztliche Behandlung opioidabhängiger
Patientinnen und Patienten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung sind
nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bundesweit mindestens
2 974 Ärztinnen und Ärzte nach Akkreditierung durch die Kassenärztlichen
Vereinigungen (KVen) fachlich befähigt und erfüllen die besonderen
organisatorischen Vorgaben der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung,
Anlage I Nummer 2 „Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“ des
Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur substitutionsgestützten
Behandlung Opioidabhängiger gemäß § 135 Absatz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V).
In der Regel sollen je Arzt oder Ärztin nicht mehr als 50 opioidabhängige
Patientinnen und Patienten gleichzeitig behandelt werden.
Ärztinnen und Ärzte, denen die KVen eine Genehmigung gemäß § 2 Nummer 2
Anlage I der Richtlinie des G-BA zur substitutionsgestützten Behandlung
opioidabhängiger Patientinnen und Patienten erteilt haben, berechnen ihre
erbrachten Leistungen nach dem durch den Bewertungsausschuss im einheitlichen
Bewertungsmaßstab bestimmten Abschnitt 1.8.
Dieser Abschnitt umfasst insgesamt acht Gebührenordnungspositionen sowie
weitere Abrechnungsbestimmungen. Leistungen im Rahmen der
Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit gemäß der Richtlinie des G-BA werden
gemäß § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 SGB V außerhalb der
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung mit den Preisen der regionalen Euro-
Gebührenordnung vergütet. Weitere Maßnahmen seitens der Bundesregierung sind nicht in
Planung.
Bereits erfolgte und künftige Anpassungen der Betäubungsmittel-
Verschreibungsverordnung (BtMVV) zielen darauf ab, Ärztinnen und Ärzten
insbesondere im Bereich der Substitutionsmedizin mehr Rechtsicherheit zu
ermöglichen. Dadurch sollen mehr Ärztinnen und Ärzte für eine Weiterbildung in
diesem Bereich gewonnen werden, um langfristig die Versorgung für Patientinnen
und Patienten mit einer Opioidabhängigkeit zu sichern.
23. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um gezielt junge
Menschen über Opioidkonsum aufzuklären?
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung betreibt mit der
Internetplattform drugcom.de (
www.drugcom.de/) ein Informationsportal für die
Zielgruppe drogenaffine Jugendliche und junge Erwachsene. Auf dieser sind auch
Informationen zu den Risiken des Opioidkonsums zielgruppengerecht
aufbereitet (
www.drugcom.de/drogen/alles-ueber-opiate/).
24. Wie hoch ist der Etat, den die Bundesregierung 2024 speziell zur
Bekämpfung von Opioidabhängigkeit aufwendet, wie hoch soll dieser laut
Haushaltsentwurf 2025 sein, wie hoch war dieser in den letzten zehn
Jahren?
Dezidiert für die, wie es in der Fragestellung heißt, „Bekämpfung der
Opioidabhängigkeit“ wurden in den angesprochenen Jahren keine Haushaltsmittel
veranschlagt.
25. Gibt es Förderprogramme seitens der Bundesregierung, um
Gesundheitspersonal bezüglich der Verabreichung und Verschreibung von Opioiden
zu schulen, wie viel Geld stellte die Bundesregierung 2024 dafür zur
Verfügung, wie viel soll es laut Haushaltsentwurf 2025 sein, und wie hoch
war dieser Etat jeweils in den letzten zehn Jahren?
Die von der Bundesregierung geförderte Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen
e. V. stellt auf dem Internet-Informationsportal „Medikamente und Sucht“
Informationen für Behandelnde und Beratende zur Verfügung (
www.medikament
e-und-sucht.de/behandler-und-berater). Der Bundesregierung liegen darüber
hinaus keine weiteren Daten vor.
26. Wie viele Betäubungsmittel (BtM)-Rezepte wurden an Ärzte und
Ärztinnen in den vergangen 20 Jahren ausgegeben (bitte nach Jahr und
Bundesland aufschlüsseln)?
In den vergangenen 20 Jahren wurde jährlich die in folgender Tabelle
zusammengefasste Anzahl an Betäubungsmittelrezepten (Formblatt) an Ärztinnen
und Ärzte ausgegeben. Die Darstellung erfolgt nachfolgend tabellarisch und
gerundet auf 100 000 Rezepte für die Jahre 2004 bis 2023.
Jahr Anzahl ausgegebener Betäubungsmittelrezepte (Formblatt) in Millionen
2004 7,2
2005 7,9
2006 8,7
2007 8,5
2008 8,6
2009 9,5
2010 10,5
2011 11,9
2012 12,5
2013 13,3
2014 14,1
2015 13,7
2016 13,8
2017 14,5
2018 14,8
2019 15,0
2020 15,3
2021 15,1
2022 15,7
2023 16,1
Quelle: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Die dargestellten Daten ergeben sich aus jahresbezogenen Auswertungen, die
jeweils im Januar des Folgejahres durch das BfArM durchgeführt und
dokumentiert wurden.
Eine retrospektive Auswertung über längere Zeiträume ist nicht möglich, da die
Daten ständig bereinigt werden. Daten von Ärztinnen und Ärzten, die
verstorben oder nicht mehr ärztlich tätig sind, werden vollständig gelöscht und würden
somit bei einer retrospektiven Auswertung nicht mehr berücksichtigt.
Eine Aufschlüsselung nach Ländern ist technisch nicht vorgesehen und
retrospektiv aus vorgenannten Gründen nicht sinnvoll.
27. Welche Aktivitäten vonseiten der Bundesregierung gibt es, um
unsachgemäße BtM-Verordnungen z. B. von Fentanyl zu verhindern?
Nach § 13 BtMG dürfen die in Anlage III zu § 1 Absatz 1 BtMG bezeichneten
verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel insbesondere nur dann
verordnet, verabreicht oder zum unmittelbaren Gebrauch überlassen werden,
wenn ihre Anwendung am Menschen begründet ist und der beabsichtigte
Zweck nicht ohne den Einsatz eines Betäubungsmittels erreicht werden kann.
Diese gesetzliche Vorgabe schränkt bereits die Verwendung von
Betäubungsmitteln auf das unbedingt notwendige Maß ein. Flankiert wird diese Norm von
den Vorgaben der BtMVV unter anderen zur Verwendung fälschungssicherer
Betäubungsmittelrezepte (Formulare).
Wie bereits in der Antwort zu Frage 1a ausgeführt, obliegt die aus Gründen der
Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erfolgende
Überwachung der am Betäubungsmittelverkehr teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten
den jeweils zuständigen Behörden der Länder.
Darüber hinaus tragen die universitäre Ausbildung von zukünftigen Ärztinnen
und Ärzten sowie die Curricula zur fachärztlichen Ausbildung zur Erlangung
eines fundierten Fachwissens bezüglich der therapeutischen Verwendung von
Opioiden bei. Die Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) sieht über das
gesamte Studium hinweg die Wissensvermittlung im Bereich der Pharmakologie
vor, was auch die Regeln des Rezeptierens sowie die für die Ärztin und den
Arzt wichtigen Arzneimittelvorschriften umfasst.
Zudem hat im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die zu prüfende Person
nachzuweisen, dass sie grundlegende pharmakologische Kenntnisse besitzt, die
Pharmakotherapie, insbesondere die Anwendung medizinisch bedeutsamer
Pharmaka, ihre Indikation und Gegenindikation, auch unter Berücksichtigung
gesundheitsökonomischer Aspekte, beherrscht und die Regeln des Rezeptierens
sowie die für den Arzt wichtigen arzneimittelrechtlichen Vorschriften kennt. Im
Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 verwiesen.
Das Nutzen-Risiko-Verhältnis von zugelassenen Arzneimitteln wird von den
Zulassungsbehörden fortlaufend überwacht. Die Fach- und
Gebrauchsinformationen von Arzneimitteln werden dem aktuellen Stand der medizinischen
Erkenntnisse entsprechend angepasst und umfassen unter anderem klinische
Angaben zu Anwendungsgebieten, Dosierung und Art der Anwendung,
Gegenanzeigen sowie besonderen Warnhinweisen und Vorsichtsmaßnahmen für die
Anwendung. Auf ein mögliches Missbrauchspotenzial von Arzneimitteln wird in
diesem Zusammenhang ebenfalls hingewiesen.
28. Wie viele gefälschte Privat- und Kassenrezepte mit Opioidverordnungen
sind in den vergangenen zehn Jahren aufgefallen (bitte wenn möglich
nach Jahr, Wirkstoff und Bundesland aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen für die Jahre 2014 bis 2020 folgende Zahlen zu
Rezeptfälschungsdelikten in Zusammenhang mit der direkten
Beschaffungskriminalität vor.
Jahr Anzahl Fälschungsdelikte
2014 1 193
2015 966
2016 961
2017 888
2018 816
2019 684
2020 964
Quelle: Bundeslagebild Rauschgiftkriminalität
Hierbei handelt es sich um die Gesamtzahl der registrierten
Rezeptfälschungsdelikte. Eine Aussage, in wie vielen Fällen es sich hierbei um
Opioidverordnungen handelt, sowie eine Aufschlüsselung nach Wirkstoffart und Bundesland
ist nicht möglich. Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu der
Anzahl der Rezeptfälschungsdelikte für die Jahre nach 2020 vor.
29. Von welcher Dunkelziffer geht die Bundesregierung bei der Beschaffung
von BtM über gefälschte Rezepte aus?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Informationen vor.
30. Wie viele und welche Sanktionen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung gegen Apotheken ausgesprochen worden, die Betäubungsmittel auf
gefälschten Rezepten abgegeben haben?
Die Durchführung der im Sinne der Fragestellung relevanten bundesrechtlichen
Vorschriften, einschließlich der Strafverfolgung, obliegt den Ländern. Der
Bundesregierung liegen entsprechende Daten nicht vor.
31. Wie viele Verordnungen entfielen in den vergangenen zehn Jahren
jeweils auf Fentanyl, Tilidin, Codein, Buprenorphin, Oxycodon,
Hydromorpchon and Morphin (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung hat keine entsprechenden Kenntnisse aus eigenen
Erhebungen. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 verwiesen.
Der „PharMa-Analyst“ des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO)
ermöglicht eine individuelle Auswertung von Verordnungsdaten, welche zu
Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet wurden. Entsprechende
Informationen zu den in der Fragestellung genannten einzelnen Wirkstoffen
sind mit dem „PharMaAnalyst“ im Internet (über
https://arzneimittel.wido.de/P
harMaAnalyst/?1) recherchierbar.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333