Deutscher Bundestag Drucksache 20/12830
20. Wahlperiode 05.09.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Schulz, Leif-Erik Holm, Dr. Malte
Kaufmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/12620 –
Maßnahmen für den Bürokratieabbau in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Staatssekretärsausschuss für bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau
hatte im Frühjahr 2023 die Spitzenverbände aus Wirtschaft und
Zivilgesellschaft eingeladen, in einer Verbändeabfrage zum Bürokratieabbau konkrete
Vorschläge zu unterbreiten. Diese sind unter anderem die Grundlage für das
Eckpunktepapier zu einem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV;
Bundestagsdrucksache 20/9000).
Das Bundeskabinett hat am 30. August 2023 Eckpunkte für das BEG IV
beschlossen. Die Eckpunkte enthalten – unter Beteiligung vieler Ressorts –
diejenigen Maßnahmen zum Abbau bürokratischer Lasten, die zeitnah in einem
Reformgesetz realisiert werden können. Sie beruhen teilweise auf Vorschlägen
aus der zuvor erwähnten Verbändeabfrage, gehen aber auch darüber hinaus
(ebd., S. 5).
Das Papier zum Bürokratieabbau auf Ebene der Europäischen Union,
beschlossen in der Kabinettsklausur in Meseberg am 30. August 2023, soll als
Grundlage für künftige Initiativen, insbesondere mit Frankreich, aber auch mit
anderen europäischen Partnern, in Brüssel dienen. Die Bundesregierung
adressiert zum einen übergreifende Maßnahmen: So sollen bereits bestehende
Instrumente der besseren Rechtsetzung auf EU-Ebene, wie z. B. die
Durchführung von Folgenabschätzungen, zukünftig konsequenter angewendet werden,
ohne auf notwendige Schutzstandards zu verzichten. Zum anderen schlägt das
Papier vor, eine Bestandsaufnahme der Bürokratiekosten auf EU-Ebene
durchzuführen, ähnlich dem deutschen Bürokratiekostenindex. Berichtspflichten im
EU-Recht sollten – unter Berücksichtigung des mit der Berichtspflicht
verfolgten Zwecks – auf ein notwendiges Mindestmaß reduziert und doppelte
Berichtspflichten abgeschafft werden. Neues EU-Recht soll konsequent
wirksamen Digitalchecks unterzogen werden, um die Digitaltauglichkeit
europäischer Normsetzung zu verbessern (ebd., S. 5).
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz prüfte daraufhin in
verschiedensten Bereichen Berichtspflichten auf ihren Sinn und Zweck. Dabei
herausgekommen sei im Ergebnis, dass 80 Berichts- und
Informationspflichten abgeschafft bzw. gebündelt, zusammengefasst und reduziert werden. Bei
60 weiteren sei dies nach weiterer Prüfung auch denkbar (
www.fr.de/wirtschaf
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 5. September 2024
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
t/robert-habeck-bundeswirtschaftsministerium-buerokratie-formularflut-abba
u-digitalisierung-zr-92662473.html).
1. Welche der 140 durch das Bundeswirtschaftsministerium identifizierten
Maßnahmen für den Bürokratieabbau (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller) wurden bereits durch die Bundesregierung wie und wann umgesetzt,
und welche Maßnahmen werden zeitnah durch die Bundesregierung bis
zu welchem Zeitpunkt und wie umgesetzt (bitte die 80 identifizierten
Berichts- und Informationspflichten, welche abgeschafft bzw. gebündelt,
zusammengefasst und reduziert wurden, und die 60 weiteren erkannten
Berichts- und Informationspflichten, bei welchen dies nach weiterer
Prüfung denkbar sei, auflisten)?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat eine
systematische Überprüfung aller in seiner Zuständigkeit liegenden
Informationspflichten vorgenommen. Der zitierte Artikel aus dem November 2023 nimmt
auf einen Zwischenstand des Vorhabens Bezug. Nach aktuellem Stand (August
2024) sind durch das BMWK folgende Maßnahmen geplant beziehungsweise
bereits umgesetzt.
Rechtsnorm Maßnahme Umsetzung
1. § 30 Absatz 3 Nummer 2 der
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Statistik des Warenverkehrs
mit dem Ausland (AHStatDV)
Reduzierung/
Vereinfachung
Änderung mit Verordnung zur
Änderung der Außenhandelsstatistik-
Durchführungsverordnung; Umsetzung ab
1. Januar 2025 geplant
2. § 30 Absatz 3 Nummer 3 AHStatDV Reduzierung/
Vereinfachung
Änderung mit Verordnung zur
Änderung der Außenhandelsstatistik-
Durchführungsverordnung; Umsetzung ab
1. Januar 2025 geplant
3. § 31 Absatz 2 AHStatDV Reduzierung/
Vereinfachung
Änderung mit Verordnung zur
Änderung der Außenhandelsstatistik-
Durchführungsverordnung; Umsetzung ab
1. Januar 2025 geplant
4. § 32 Absatz 1 Satz 2 AHStatDV Reduzierung/
Vereinfachung
Änderung mit Verordnung zur
Änderung der Außenhandelsstatistik-
Durchführungsverordnung; Umsetzung ab
1. Januar 2025 geplant
5. § 32 Absatz 1 Satz 3 AHStatDV Reduzierung/
Vereinfachung
Änderung mit Verordnung zur
Änderung der Außenhandelsstatistik-
Durchführungsverordnung; Umsetzung ab
1. Januar 2025 geplant
6. § 2 Absatz 3 Nummer 1 des fünften
Gesetzes zur Förderung der
Vermögensbildung der Arbeitnehmer
Aufhebung einer
Pflicht
Viertes Gesetz zur Entlastung der
Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft
sowie der Verwaltung von Bürokratie
(BEG IV); Umsetzung bei Abschluss
des parlamentarischen Verfahrens
7. § 2 Absatz 3 des Gesetzes über Hilfen
für den deutschen Steinkohlebergbau
bis zum Jahr 2005 (VerstromG 5)
Aufhebung einer
Pflicht
BEG IV; Umsetzung bei Abschluss des
parlamentarischen Verfahrens
8. § 3 Absatz 1 VerstromG 5 Aufhebung einer
Pflicht
BEG IV; Umsetzung bei Abschluss des
parlamentarischen Verfahrens
9. § 3 AbsatzAbsatz 2 VerstromG 5 Aufhebung einer
Pflicht
BEG IV; Umsetzung bei Abschluss des
parlamentarischen Verfahrens
Rechtsnorm Maßnahme Umsetzung
10. § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die
weitere Sicherung des Einsatzes von
Gemeinschaftskohle in der
Elektrizitätswirtschaft (VerstromG 3) AbwG in
Verbindung mit § 13 Absatz 1
Nummer 1 bis 4 und 6, Absatz 2 bis 4 und
6 VerstromG 3
Aufhebung einer
Pflicht
BEG IV; Umsetzung bei Abschluss des
parlamentarischen Verfahrens
11. § 1 Absatz 5 VerstromG 3 AbwG Aufhebung einer
Pflicht
BEG IV; Umsetzung bei Abschluss des
parlamentarischen Verfahrens
12. § 122 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
(Einholen von Eignungsnachweisen)
Reduzierung/
Erleichterung
Umsetzung innerhalb des
Vergabetransformationspakets
13. § 122 GWB (Vorlage von
Eignungsnachweisen)
Reduzierung/
Erleichterung
Umsetzung innerhalb des
Vergabetransformationspakets
14. § 51a in Verbindung mit §§ 12 Absatz
5 und 63 Absatz 2 und 3 des Gesetzes
über die Elektrizitäts- und
Gasversorgung (EnWG)
Reduzierung/
Vereinfachung/
Verlängerung
Erhebungszyklus
Umsetzung im Vollzug; Umsetzung bis
zum nächsten Erhebungszyklus geplant
15. § 50b in Verbindung mit Anlage 3
I Nummer 1c) des Gesetzes für den
Ausbau erneuerbarer Energien (EEG)
(alte Fassung)
Aufhebung einer
Pflicht
Umsetzung mit Gesetz zur
Änderung des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes und weiterer
energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung
des Ausbaus photovoltaischer
Energieerzeugung vom 8. Mai 2024
16. § 8 Absatz 5 und 6 EEG (alte
Fassung)
Reduzierung/
Vereinfachung
Umsetzung mit Gesetz zur
Änderung des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes und weiterer
energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung
des Ausbaus photovoltaischer
Energieerzeugung vom 8. Mai 2024
17. § 18 Absatz 1 der Verordnung
über das zentrale elektronische
Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten
(MaStRV) (alte Fassung)
Aufhebung einer
Pflicht
Umsetzung mit Gesetz zur
Änderung des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes und weiterer
energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung
des Ausbaus photovoltaischer
Energieerzeugung vom 8. Mai 2024
18. § 18 Absatz 2 MaStRV (alte Fassung) Aufhebung einer
Pflicht
Umsetzung mit Gesetz zur
Änderung des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes und weiterer
energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung
des Ausbaus photovoltaischer
Energieerzeugung vom 8. Mai 2024
19. § 12 b Absatz 1 Satz 4 Nummer 4
EnWG
Aufhebung einer
Pflicht
BEG IV; Umsetzung bei Abschluss des
parlamentarischen Verfahrens
20. § 12d Absatz 1 EnWG (alte Fassung) Aufhebung einer
Pflicht
Umsetzung mit Gesetz zur Anpassung
des Energiewirtschaftsrechts an
unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung
weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22. Dezember 2023
21. § 12d Absatz 2 EnWG Bündelung Umsetzung im Vollzug; bis Ende 2024
sollen Abfragen nur noch über
Datenbank erfolgen
Rechtsnorm Maßnahme Umsetzung
22. § 19 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (NABEG)
(alte Fassung)
Bündelung Umsetzung mit Gesetz zur Anpassung
des Energiewirtschaftsrechts an
unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung
weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22. Dezember 2023
23. § 20 NABEG (alte Fassung) Bündelung Umsetzung mit Gesetz zur Anpassung
des Energiewirtschaftsrechts an
unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung
weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22. Dezember 2023
24. § 50 Nummer 2 b) des Gesetzes
zur Finanzierung der Energiewende
im Stromsektor durch Zahlungen des
Bundes und Erhebung von Umlagen
(alte Fassung)
Reduzierung/
Vereinfachung
Umsetzung mit Gesetz zur
Änderung des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes und weiterer
energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung
des Ausbaus photovoltaischer
Energieerzeugung vom 8. Mai 2024
25. § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur
Demonstration der dauerhaften
Speicherung von
Kohlendioxid (KSpG)
Reduzierung/
Vereinfachung
Umsetzung mit KSpG-Novelle
(Gesetzentwurf vom Kabinett am 29. Mai 2024
beschlossen); Umsetzung bei Abschluss
des parlamentarischen Verfahrens
26. § 5 Absatz 1 und § 36 des
Postgesetzes (PostG) (alte Fassung)
Reduzierung/
Vereinfachung
Umsetzung mit PostModG vom 15. Juli
2024
27. § 33 Absatz 2 Satz 1 PostG (alte
Fassung)
Aufhebung einer
Pflicht
Umsetzung mit PostModG vom 15. Juli
2024
28. § 6 Absatz 2 Satz 3 PostG (alte
Fassung)
Aufhebung einer
Pflicht
Umsetzung mit PostModG vom 15. Juli
2024
29. § 7 Absatz 1 Satz 1 PostG (alte
Fassung)
Aufhebung einer
Pflicht
Umsetzung mit PostModG vom 15. Juli
2024
30. § 7 Absatz 2 Satz 3 PostG (alte
Fassung)
Aufhebung einer
Pflicht
Umsetzung mit PostModG vom 15. Juli
2024
31. § 7 Absatz 3 PostG (alte Fassung) Aufhebung einer
Pflicht
Umsetzung mit PostModG vom 15. Juli
2024
32. § 2 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über
die Akkreditierungsstelle
Reduzierung/
Vereinfachung
BEG IV; Umsetzung bei Abschluss des
parlamentarischen Verfahrens
33. § 32 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes
über das Inverkehrbringen und die
Bereitstellung von Messgeräten auf
dem Markt, ihre Verwendung und
Eichung sowie über Fertigpackungen
(MessEG)
Aufhebung einer
Pflicht
BEG IV; Umsetzung bei Abschluss des
parlamentarischen Verfahrens
34. § 32 Absatz 2 Nummer 1 MessEG Aufhebung einer
Pflicht
BEG IV; Umsetzung bei Abschluss des
parlamentarischen Verfahrens
35. § 32 Absatz 2 Nummer 2 MessEG Aufhebung einer
Pflicht
BEG IV; Umsetzung bei Abschluss des
parlamentarischen Verfahrens
36. § 3 Absatz 1 der Verordnung über
die Anforderungen an und das
Verfahren für die Anerkennung von
Konformitätsbewertungsstellen im Bereich
der elektromagnetischen
Verträglichkeit von Betriebsmitteln und im
Bereich der Bereitstellung von
Funkanlagen (AnerkV)
Reduzierung/
Vereinfachung
Bürokratieentlastungsverordnung;
Umsetzung bei Abschluss des
Rechtsetzungsverfahrens
Rechtsnorm Maßnahme Umsetzung
37. § 4 Absatz 1 Satz 2 AnerkV Reduzierung/
Vereinfachung
Bürokratieentlastungsverordnung;
Umsetzung bei Abschluss des
Rechtsetzungsverfahrens
38. § 14 Absatz 1 Satz 2 AnerkV Reduzierung/
Vereinfachung
Bürokratieentlastungsverordnung;
Umsetzung bei Abschluss des
Rechtsetzungsverfahrens
39. §§ 4 und 5 der Verordnung über die
Gründung, Tätigkeit und
Umwandlung von
Produktionsgenossenschaften des Handwerks (HwPGV)
Aufhebung einer
Pflicht
BEG IV; Umsetzung bei Abschluss des
parlamentarischen Verfahrens
40. § 6 HwPGV Aufhebung einer
Pflicht
BEG IV; Umsetzung bei Abschluss des
parlamentarischen Verfahrens
41. § 119 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes
zur Ordnung des Handwerks (HwO)
Aufhebung einer
Pflicht
BEG IV; Umsetzung bei Abschluss des
parlamentarischen Verfahrens
42. § 124a HwO Aufhebung einer
Pflicht
BEG IV; Umsetzung bei Abschluss des
parlamentarischen Verfahrens
43. § 21 der Verordnung über die
Finanzanlagenvermittlung
Aufhebung einer
Pflicht wegen
Bündelung
Bürokratieentlastungsverordnung;
Umsetzung bei Abschluss des
Rechtsetzungsverfahrens
44. § 9 der Verordnung über die
Pflichten der Immobilienmakler,
Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und
Wohnimmobilienverwalter
Aufhebung einer
Pflicht wegen
Bündelung
Bürokratieentlastungsverordnung;
Umsetzung bei Abschluss des
Rechtsetzungsverfahrens
45. § 17 der Verordnung über
Immobiliardarlehensvermittlung
Aufhebung einer
Pflicht wegen
Bündelung
Bürokratieentlastungsverordnung;
Umsetzung bei Abschluss des
Rechtsetzungsverfahrens
46. § 2 der Verordnung über den
Geschäftsbetrieb der gewerblichen
Pfandleiher (PfandlV)
Aufhebung einer
Pflicht
Bürokratieentlastungsverordnung;
Umsetzung bei Abschluss des
Rechtsetzungsverfahrens
47. § 9 Absatz 4 PfandlV Reduzierung/
Vereinfachung
Bürokratieentlastungsverordnung;
Umsetzung bei Abschluss des
Rechtsetzungsverfahrens
48. § 12 PfandlV Aufhebung einer
Pflicht
Bürokratieentlastungsverordnung;
Umsetzung bei Abschluss des
Rechtsetzungsverfahrens
49. § 1 der Verordnung über
gewerbsmäßige Versteigerungen (VerstV)
Reduzierung/
Vereinfachung
Bürokratieentlastungsverordnung;
Umsetzung bei Abschluss des
Rechtsetzungsverfahrens
50. § 4 VerstV Aufhebung einer
Pflicht
Bürokratieentlastungsverordnung;
Umsetzung bei Abschluss des
Rechtsetzungsverfahrens
51. § 7 des Gesetzes über eine
Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (WPO)
Reduzierung/
Vereinfachung
Verwaltungsvollzug
52. § 12 Absatz 2 WPO Reduzierung/
Vereinfachung
BEG IV; Umsetzung bei Abschluss des
parlamentarischen Verfahrens
53. § 40 Absatz 2 WPO Reduzierung/
Vereinfachung
BEG IV; Umsetzung bei Abschluss des
parlamentarischen Verfahrens
54. § 54a Absatz 1 Nummer 1 WPO Reduzierung/
Vereinfachung
BEG IV; Umsetzung bei Abschluss des
parlamentarischen Verfahrens
55. Schaffung eines neuen § 58b WPO Reduzierung/
Vereinfachung
BEG IV; Umsetzung bei Abschluss des
parlamentarischen Verfahrens
56. § 59 Absatz 4 Satz 3 WPO Reduzierung/
Vereinfachung
BEG IV; Umsetzung bei Abschluss des
parlamentarischen Verfahrens
Rechtsnorm Maßnahme Umsetzung
57. § 131g Absatz 2 WPO Reduzierung/
Vereinfachung
Verwaltungsvollzug
58. § 131h Absatz 3 WPO Reduzierung/
Vereinfachung
BEG IV; Umsetzung bei Abschluss des
parlamentarischen Verfahrens
59. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der
Prüfungsverordnung für
Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der
Wirtschaftsprüferordnung (WiPrPrüfV)
Reduzierung/
Vereinfachung
Bürokratieentlastungsverordnung;
Umsetzung bei Abschluss des
Rechtsetzungsverfahrens
60. § 1 Absatz 2 Satz 1 WiPrPrüfV Reduzierung/
Vereinfachung
Bürokratieentlastungsverordnung;
Umsetzung bei Abschluss des
Rechtsetzungsverfahrens
61. § 5 Absatz 2 Satz 1 WiPrPrüfV Reduzierung/
Vereinfachung
Verwaltungsvollzug
62. § 21 Absatz 2 WiPrPrüfV Reduzierung/
Vereinfachung
Verwaltungsvollzug
63. § 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung
über die Voraussetzungen der
Anerkennung von Studiengängen nach
§ 8a der Wirtschaftsprüferordnung
und über die Anrechnung von
Prüfungsleistungen aus Studiengängen
nach § 13b der
Wirtschaftsprüferordnung (WPAnrV)
Reduzierung/
Vereinfachung
Bürokratieentlastungsverordnung;
Umsetzung bei Abschluss des
Rechtsetzungsverfahrens
64. § 6 Absatz 4 Satz 2 WPAnrV Reduzierung/
Vereinfachung
Bürokratieentlastungsverordnung;
Umsetzung bei Abschluss des
Rechtsetzungsverfahrens
65. § 8 Absatz 3 Satz 1 WPAnrV Reduzierung/
Vereinfachung
Bürokratieentlastungsverordnung;
Umsetzung bei Abschluss des
Rechtsetzungsverfahrens
66. § 9 Absatz 2 Satz 1 WPAnrV Reduzierung/
Vereinfachung
Bürokratieentlastungsverordnung;
Umsetzung bei Abschluss des
Rechtsetzungsverfahrens
67. § 9 Absatz 6 Satz 2 WPAnrV Reduzierung/
Vereinfachung
Bürokratieentlastungsverordnung;
Umsetzung bei Abschluss des
Rechtsetzungsverfahrens
68. § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 der
Gewerbeordnung
Reduzierung/
Vereinfachung
BEG IV; Umsetzung nach Abschluss
des parlamentarischen Verfahrens zum
1. November 2025
69. § 36 Absatz 1 Nummer 2 HwO (alte
Fassung)
Reduzierung/
Vereinfachung
Umsetzung mit BVaDiG vom 19. Juli
2024
70. § 5 Absatz 1 der Verordnung über die
Erhebung von Daten zur Einbeziehung
des Luftverkehrs sowie weiterer
Tätigkeiten in den Emissionshandel (DEV
2020)
Aufhebung einer
Pflicht
Umsetzung im Zuge der nationalen
Umsetzung der Reform des EU-
Emissionshandels bis Frühjahr 2025; in
Bearbeitung
71. § 4 Absatz 1 Satz 1 DEV 2020 Aufhebung einer
Pflicht
Umsetzung im Zuge der nationalen
Umsetzung der Reform des EU-
Emissionshandels bis Frühjahr 2025; in
Bearbeitung
72. § 5 Absatz 2 Satz 1 DEV 2020 Aufhebung einer
Pflicht
Umsetzung im Zuge der nationalen
Umsetzung der Reform des EU-
Emissionshandels bis Frühjahr 2025; in
Bearbeitung
Rechtsnorm Maßnahme Umsetzung
73. § 6 Absatz 1 DEV 2020 Aufhebung einer
Pflicht
Umsetzung im Zuge der nationalen
Umsetzung der Reform des EU-
Emissionshandels bis Frühjahr 2025; in
Bearbeitung
74. § 5 Absatz 4 DEV 2020 Aufhebung einer
Pflicht
Umsetzung im Zuge der nationalen
Umsetzung der Reform des EU-
Emissionshandels bis Frühjahr 2025; in
Bearbeitung
75. § 5 Absatz 1 der Verordnung über die
Versteigerung von
Emissionsberechtigungen nach dem Zuteilungsgesetz
2012 (EHVV 2012)
Aufhebung einer
Pflicht
Umsetzung im Zuge der nationalen
Umsetzung der Reform des EU-
Emissionshandels bis Frühjahr 2025; in
Bearbeitung
76. § 5 Absatz 2 EHVV 2012 Aufhebung einer
Pflicht
Umsetzung im Zuge der nationalen
Umsetzung der Reform des EU-
Emissionshandels bis Frühjahr 2025; in
Bearbeitung
77. § 7 des Gesetzes über den
nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-
Emissionsberechtigungen in der
Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 (ZuG)
Aufhebung einer
Pflicht
Umsetzung im Zuge der nationalen
Umsetzung der Reform des EU-
Emissionshandels bis Frühjahr 2025; in
Bearbeitung
78. §§ 6, 7 ZuG Aufhebung einer
Pflicht
Umsetzung im Zuge der nationalen
Umsetzung der Reform des EU-
Emissionshandels bis Frühjahr 2025; in
Bearbeitung
79. § 10 Absatz 2 ZuG Aufhebung einer
Pflicht
Umsetzung im Zuge der nationalen
Umsetzung der Reform des EU-
Emissionshandels bis Frühjahr 2025; in
Bearbeitung
80. § 9 ZuG Aufhebung einer
Pflicht
Umsetzung im Zuge der nationalen
Umsetzung der Reform des EU-
Emissionshandels bis Frühjahr 2025; in
Bearbeitung
81. § 3 Absatz 2 ZuG Aufhebung einer
Pflicht
Umsetzung im Zuge der nationalen
Umsetzung der Reform des EU-
Emissionshandels bis Frühjahr 2025; in
Bearbeitung
82. § 20 ZuG Aufhebung einer
Pflicht
Umsetzung im Zuge der nationalen
Umsetzung der Reform des EU-
Emissionshandels bis Frühjahr 2025; in
Bearbeitung
83. Nummer 4.2 der Anlage 1 zum
Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (Ergänzung einer neuen
Nummer 10.8)
Reduzierung/
Vereinfachung
BEG IV; Umsetzung bei Abschluss des
parlamentarischen Verfahrens
84. § 5 der Außenwirtschaftsverordnung
(AWV)
Aufhebung einer
Pflicht
Bürokratieentlastungsverordnung;
Umsetzung bei Abschluss des
Rechtsetzungsverfahrens
85. § 13 AWV (alte Fassung) Aufhebung einer
Pflicht
Umsetzung mit 20. Verordnung zur
Änderung der
Außenwirtschaftsverordnung vom 27. September 2023
86. § 35 Absatz 1 AWV (alte Fassung) Aufhebung einer
Pflicht
Umsetzung mit 20. Verordnung zur
Änderung der
Außenwirtschaftsverordnung vom 27. September 2023
Rechtsnorm Maßnahme Umsetzung
87. § 64 Absatz 1 AWV Reduzierung/
Vereinfachung
Bürokratieentlastungsverordnung;
Umsetzung bei Abschluss des
Rechtsetzungsverfahrens
88. § 65 Absatz 1 in Verbindung mit § 65
Absatz 4 AWV
Reduzierung/
Vereinfachung
Bürokratieentlastungsverordnung;
Umsetzung bei Abschluss des
Rechtsetzungsverfahrens
89. § 66 Absatz 1 AWV Reduzierung/
Vereinfachung
Bürokratieentlastungsverordnung;
Umsetzung bei Abschluss des
Rechtsetzungsverfahrens
90. § 66 Absatz 4 AWV Reduzierung/
Vereinfachung
Bürokratieentlastungsverordnung;
Umsetzung bei Abschluss des
Rechtsetzungsverfahrens
91. § 67 Absatz 1 Nummer 1 AWV Reduzierung/
Vereinfachung
Bürokratieentlastungsverordnung;
Umsetzung bei Abschluss des
Rechtsetzungsverfahrens
92. § 67 Absatz 1 Nummer 2 AWV Reduzierung/
Vereinfachung
Bürokratieentlastungsverordnung;
Umsetzung bei Abschluss des
Rechtsetzungsverfahrens
93. § 68 Absatz 2 AWV Reduzierung/
Vereinfachung
Bürokratieentlastungsverordnung;
Umsetzung bei Abschluss des
Rechtsetzungsverfahrens
94. § 69 AWV Aufhebung einer
Pflicht
Bürokratieentlastungsverordnung;
Umsetzung bei Abschluss des
Rechtsetzungsverfahrens
95. § 70 Absatz 1 Nummer 1 AWV Reduzierung/
Vereinfachung
Bürokratieentlastungsverordnung;
Umsetzung bei Abschluss des
Rechtsetzungsverfahrens
96. § 70 Absatz 1 Nummer 3 AWV Aufhebung einer
Pflicht
Bürokratieentlastungsverordnung;
Umsetzung bei Abschluss des
Rechtsetzungsverfahrens
97. § 70 Absatz 1 Nummer 4 AWV Reduzierung/
Vereinfachung
Bürokratieentlastungsverordnung;
Umsetzung bei Abschluss des
Rechtsetzungsverfahrens
Bei den hier aufgeführten Maßnahmen und Maßnahmenvorhaben wurde der
Überprüfungsprozess durch das BMWK bereits abgeschlossen.
Hinsichtlich weiterer Informationspflichten, bei denen bei nach weiterer
Prüfung ein Maßnahmenvorschlag des BMWK zum Bürokratieabbau denkbar ist,
bei denen aber der Willensbildungsprozess noch nicht abgeschlossen ist (deren
Anzahl im November 2023 mit 60 beziffert wurde), wird auf den Kernbereich
exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung hingewiesen, der einen
auch parlamentarisch grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs-
und Handlungsbereich einschließt. Soweit sich Frageinhalte auf Vorgänge
beziehen, bei denen der Willensbildungsprozess innerhalb der Bundesregierung
über deren konkrete Ausgestaltung und Umsetzung noch nicht abgeschlossen
ist, kann zum Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung zu den
erfragten Informationen keine Auskunft erteilt werden. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist aus dem
Gewaltenteilungsprinzip ein Antwortverweigerungsrecht der Bundesregierung auf
parlamentarische Anfragen abzuleiten, wenn die Übermittlung der erfragten Informationen
zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der
alleinigen Kompetenz der Regierung liegen. Diese Gefahr besteht nach der
Rechtsprechung des BVerfG bei Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung
von Regierungsentscheidungen regelmäßig, solange die Entscheidung noch
nicht getroffen beziehungsweise die Positionierung der Regierung noch nicht
erfolgt ist (vergleiche Entscheidung des BVerfG 156, 270 Randnummer 89).
Die Fragestellung nimmt wie bereits ausgeführt auf einen Zwischenstand des
Überprüfungsprojekts im November 2023 Bezug. Da das Projekt fortlaufend
fortgeschrieben wurde, liegen nicht zu allen beliebigen Stichtagen tagesaktuelle
Ergebnisübersichten des Projekts vor. Einer Aufstellung mit Stand 4. Dezember
2023 lässt sich entnehmen, dass zum damaligen Zeitpunkt die folgenden
Maßnahmen noch als im Willensbildungsprozess befindliche „Überprüfungsfälle“
geführt wurden, nun aber nach Abschluss des Klärungsprozesses als
Maßnahmenvorschläge in oben aufgeführter Liste enthalten sind: Maßnahmen Nummer
46, 48, 68, 87 bis 97. Bei § 70 Absatz 1 Nummer 2 AWV wurde der
Überprüfungsprozess mit dem Ergebnis abgeschlossen, über die dazu in der
Bürokratieentlastungsverordnung enthaltene Änderung hinaus keine weiteren
Änderungsvorschläge zu unterbreiten. Bei § 6 KSpG ergab die Überprüfung, dass
von einem Maßnahmenvorschlag abgesehen wird. Zwei mit Stand 4. Dezember
2023 bereits geplante Maßnahmen zu § 16 Absatz 4 bis 6 und 10 HwO und § 2
Absatz 2 und 3 HwO§ 16V wurden nach der Länder- und Verbändeanhörung
nicht weiterverfolgt.
2. Welche weiteren Maßnahmen für den Bürokratieabbau wurden ggf.
durch die anderen Bundesministerien erkannt bzw. identifiziert und
wurden bereits durch die Bundesregierung wie und wann umgesetzt, und
welche Maßnahmen werden ggf. zeitnah durch die Bundesregierung bis
zu welchem Zeitpunkt und wie umgesetzt (bitte alle durch die
Bundesministerien identifizierten Berichts- und Informationspflichten, welche
z. B. abgeschafft bzw. gebündelt, zusammengefasst und reduziert wurden
bzw. werden könnten, auflisten)?
Die Frage ist unklar: Sie scheint Bürokratieabbau mit der Prüfung von
Berichts- und Informationspflichten gleichzusetzen. Zudem ist unklar, welcher
Zeitraum von der Frage erfasst werden soll. Die Bundesregierung weist darauf
hin, dass der Abbau unnötiger Bürokratie eine Daueraufgabe ist, die über die
Bündelung, Zusammenfassung und Reduzierung von Berichts- und
Informationspflichten weit hinaus geht. Im Hinblick auf diesen besonderen Fall
bürokratischer Lasten hat die Bundesregierung in der am 17. Juli 2024 im Kabinett
beschlossenen Wachstumsinitiative unter Ziffer 12 d vereinbart: „Alle Ressorts
der Bundesregierung verpflichten sich zu einem konsequenten Abbau von
Nachweis- und Berichtspflichten im jeweiligen Geschäftsbereich mit klar
überprüfbaren Abbauzielen und Zeitpfaden.“ Diesen spezifischen Prozess hat der
Koordinator für Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau Benjamin Strasser
bereits eingeleitet; er wird vom zuständigen Ausschuss der Staatssekretärinnen
und Staatssekretäre weiter begleitet werden.
3. Welche konkreten übergreifenden Maßnahmen hat bzw. wird die
Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Bürokratieabbau im Sinne des
Meseberger-Entbürokratisierungspakets (
www.bmj.de/SharedDocs/Dow
nloads/DE/Themen/Nav_Themen/240313_FAQ_BEG.pdf?__blob=publi
cationFile&v=1) auf EU-Ebene gesetzt bzw. setzen (bitte alle bereits
umgesetzten oder geplanten Maßnahmen der Bundesregierung, wie z. B. die
Durchführung von Folgenabschätzungen oder eine Bestandsaufnahme
der Bürokratiekosten auf EU-Ebene durchzuführen, ähnlich dem
deutschen Bürokratiekostenindex usw., auflisten)?
Die Bundesregierung hat auf Grundlage des am 30. August 2023 beschlossenen
Meseberg‑Papiers gemeinsam mit Frankreich im Oktober 2023 eine
deutsch‑französische Bürokratieentlastungsinitiative auf den Weg gebracht und
mit ihr einen starken politischen Impuls für mehr Bürokratieentlastung auf
Europäische Union(EU)-Ebene gesetzt. In dem hierzu abgestimmten
deutschfranzösischen Papier wurden mehrere wichtige Forderungen an die EU‑
Kommission gerichtet, die insbesondere der Entlastung kleiner und mittlerer
Unternehmen und dadurch der Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit dienen sollen,
unter anderem Abschaffung doppelter Berichtspflichten, Einführung eines
Bürokratiekostenindex und Durchführung von Praxischecks auf EU-Ebene sowie
konsequente Nutzung des bereits vorhandene Instruments der
Folgenabschätzungen. Gemeinsam mit Frankreich hat die Bundesregierung in dem beim
Deutsch‑Französischen Ministerrat am 28. Mai 2024 vereinbarten Impuls für
eine neue Agenda zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und des Wachstums
in der EU die Forderung nach einem ehrgeizigen Aktionsplan zum
Bürokratieabbau auch mit Blick auf die Amtszeit der neuen EU‑Kommission bekräftigt
(
www.bundesregierung.de/resource/blob/975244/2288868/93d144a4cadd829eb
1572584ff338a89/2024-05-28-deu-fra-papier-deu-data.pdf?download=1).
Die EU-Kommission hat die deutsch‑französische Initiative grundsätzlich
begrüßt und ihre Bereitschaft erklärt, zu den einzelnen Forderungen weiter im
Austausch zu bleiben. In ihren „Political Guidelines“ vom 18. Juli 2024 hat die
designierte Präsidentin der Europäischen Kommission einzelne Forderungen
aufgegriffen und unter anderem angekündigt, „dialogues on implementation“
durchführen zu wollen sowie zur Entlastung der Unternehmen eine zusätzliche
Unternehmenskategorie der „Small Mid-caps“ einzuführen.
Die EU-Kommission verfolgt zudem weiterhin ihr langfristiges Ziel des
Abbaus und der Vereinfachung von Berichtspflichten um 25 Prozent. In dem von
der EU‑Kommission hierzu durchgeführten „call for evidence“ hat die
Bundesregierung am 1. Dezember 2023 mit 32 Vorschlägen beigetragen. Die
Bundesregierung setzt sich gegenüber der EU‑Kommission dafür ein, dass sie (auch
auf Grundlage des „call for evidence“) prioritäre Bereiche festlegt, in denen
gezielt unnötige Bürokratie und Vereinfachungspotential identifiziert sowie
Lösungsansätze erarbeitet werden.
Die Bundesregierung wird die Forderungen aus den deutsch‑französischen
Bürokratieentlastungsimpulsen auch gegenüber der neuen EU‑Kommission
weiterverfolgen und sie auffordern, an diesen wichtigen Themen weiter engagiert
und mit Nachdruck zu arbeiten.
4. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussagekraft des
Bürokratiekostenindex (BKI; vgl.
www.bmj.de/DE/themen/buerokratieabbau_rechtsetz
ung/buerokratieabbau/buerokratieabbau_buerokratiekostenindex.html)?
a) Welchen Nutzen hat der BKI nach Ansicht der Bundesregierung?
b) Welche Defizite weist der BKI ggf. nach Ansicht der
Bundesregierung auf?
Die beiden Fragen 4a und 4b werden gemeinsam beantwortet.
In den Bürokratiekostenindex (BKI) fließen die laufenden Bürokratiekosten aus
sämtlichen bundesrechtlichen Informationspflichten der Wirtschaft ein. Der
BKI stellt eine transparente Kennzahl dar, um die Fortentwicklung der
Bürokratiekosten aus bundesrechtlichen Informationspflichten seit Beginn des
Jahres 2012 kontinuierlich zu dokumentieren. Damit lässt sich nachvollziehen, wie
sich das gesetzgeberische Handeln der Bundesregierung auf die bürokratische
Belastung der Wirtschaft auswirkt. Informationspflichten aus Landes- und
Kommunalrecht, aus nicht national umgesetztem Unionsrecht oder aus
internationalem Recht sowie aus Vorschriften weiterer Verwaltungsträger (wie zum
Beispiel Kammern, et cetera) fließen in diesen Index nicht ein.
5. Unterstützt die Bundesregierung die Messung und Darstellung der
Bürokratiekosten durch EU-Rechtsakte analog zum BKI, und wenn ja, welche
konkreten Schritte hat die Bundesregierung bisher unternommen, um
einen BKI für EU-Rechtsakte zu realisieren?
Die Bundesregierung setzt sich für die Schaffung eines
Bürokratiekostenindexes auf EU‑Ebene ein, um Anstieg und Abbau von Bürokratiekosten aus
EU‑Recht im Zeitverlauf transparent zu machen. Die Bundesregierung hat
dieses Anliegen in ihr Papier zu einer Besseren Rechtsetzung und modernen
Verwaltung in Europa für die Kabinettsklausur in Meseberg am 29./30. August
2023 aufgenommen (vergleiche dort Nummer 4 auf S. 4).
6. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussagekraft des
Erfüllungsaufwands?
a) Welchen Nutzen hat die Darstellung des Erfüllungsaufwands nach
Ansicht der Bundesregierung?
b) Welche Defizite weist die Darstellung des Erfüllungsaufwands nach
Ansicht der Bundesregierung auf?
Die beiden Teilfragen a) und b) werden gemeinsam beantwortet:
Der Erfüllungsaufwand bildet sämtlichen messbaren Zeitaufwand und die
Kosten ab, die den Normadressaten „Bürgerinnen und Bürger“, „Wirtschaft“ und
„Verwaltung“ durch Bundesrecht entstehen. Er ist damit weiter gefasst als die
Bürokratiekosten, die sich auf den Aufwand der Wirtschaft aus
bundesrechtlichen Informationspflichten beziehen, den so genannten „Papierkram“. Die
Bürokratiekosten aus Informationspflichten sind Bestandteil des
Erfüllungsaufwands der Wirtschaft. Neben dem jährlichen Aufwand wird auch der einmalige
Aufwand der Normadressaten bewertet, der durch Rechtsänderung entsteht,
etwa bei der Implementierung neuer Geschäftsprozesse.
Anders als bei den Bürokratiekosten lässt sich der Erfüllungsaufwand lediglich
als Änderung zur bisherigen Rechtslage angeben. Diese Änderungsbeträge
lassen sich dann pro Kalenderjahr aufsummieren. Eine Aussage über die
Gesamthöhe kann aber nicht getroffen werden, denn anders als bei den
Bürokratiekosten fehlt es an einer Erfassung des Gesamtbestands. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 4 verwiesen.
7. Unterstützt die Bundesregierung die Messung und Darstellung des
Erfüllungsaufwands durch EU-Rechtsakte analog zum Erfüllungsaufwand,
und wenn ja, welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung bisher
unternommen, um die Messung und Darstellung des Erfüllungsaufwands
von EU-Rechtsakten zu realisieren?
Die Bundesregierung setzt sich im Zusammenhang mit der
Gesetzesfolgenabschätzung auf EU‑Ebene für eine standardisierte, vollständige und
methodengerechte Erhebung, Darstellung und Quantifizierung der Kostenfolgen von
EU‑Recht ein sowie für aussagekräftige Kosten‑Nutzenvergleiche ein. Sie hat
dieses Anliegen in ihr Papier zu einer Besseren Rechtsetzung und modernen
Verwaltung in Europa für die Kabinettsklausur in Meseberg am 29./30. August
2023 aufgenommen (vergleiche dort Nummer 4 auf S. 4).
8. Wie hoch waren die gesamten Bürokratiekosten für die Wirtschaft in der
20. Legislaturperiode (bitte nach Jahr aufschlüsseln)?
Die Höhe der Bürokratiekosten in der 20. Legislaturperiode stellt sich wie folgt
dar (angegeben ist jeweils die Gesamtsumme zum Stichtag):
• 31. Dezember 2021 (19. und 20. Legislaturperiode): 64 Mrd. Euro
• 31. Dezember 2022 (20. Legislaturperiode): 65 Mrd. Euro
• 31. Dezember 2023 (20. Legislaturperiode): 66 Mrd. Euro
• 30. Juni 2024 (20. Legislaturperiode): 66 Mrd. Euro.
Es gilt zu berücksichtigen, dass die Bürokratiekosten Realwerte sind. Von den
vier Berechnungsparametern „Zeit“, „Lohnsatz“, „Sachkosten“ und „Fallzahl“
wird nur der „Lohnsatz“ jährlich aktualisiert. Eine umfassende
Datenaktualisierung aller vier Berechnungsparameter findet alle vier Jahre – in der Regel vor
Beginn einer neuen Legislaturperiode – statt. Die obigen Werte werden also
auch durch die Inflationsentwicklung beeinflusst. Im Gegensatz dazu erfasst
der Bürokratiekostenindex nur rechtlich induzierte Änderungen. Im Zeitverlauf
ist es also durchaus möglich, dass die absoluten Bürokratiekosten in Euro
steigen oder stagnieren, während der Bürokratiekostenindex sinkt. So befand sich
der Bürokratiekostenindex im Juni 2024 mit einem Wert von 94,85 nahe seines
Allzeittiefs von 94,52 aus Mai 2024.
9. Wie hoch war der gesamte Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in der
20. Legislaturperiode (bitte nach Jahr sowie nach laufendem und
einmaligem Aufwand aufschlüsseln)?
Wie zur Beantwortung von Frage 6 ausgeführt, wird die Gesamthöhe des
Erfüllungsaufwands, der durch sämtliche geltenden relevanten Rechtsnormen
ausgelöst wurde, nicht erfasst. Die Kennzahl weist vielmehr aus, welche Be- und
Entlastungen Rechtsänderungen auslösen. Die Veränderung des laufenden und
einmaligen Erfüllungsaufwandes pro Normadressat und
Jahr Laufender Erfüllungsaufwand Einmaliger Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen &
Bürger
Wirtschaft Verwaltung Bürgerinnen &
Bürger
Wirtschaft Verwaltung
2021* -0,0 Tsd Std. &
-0,0 Mio. Euro
-2 Mio. Euro -0,2 Mio. Euro 0 Std. & 0 Euro 0,4 Mio. Euro 3 Mio. Euro
2022 -5 800 Tsd. Std.
& 103 Mio.
Euro
711 Mio.
Euro
526 Mio. Euro 2 852 Std. &
11 Mio. Euro
6 967 Mio.
Euro
1 566 Mio.
Euro
2023 -6 125 Tsd. Std.
& 4 951 Mio.
Euro
1 232 Mio.
Euro
1 210 Mio.
Euro
21 623 Tsd. Std.
& 16 726 Mio.
Euro
16 801 Mio.
Euro
4 251 Mio.
Euro
2024** -5 409 Tsd. Std.
& 9 Mio. Euro
-1 415 Mio.
Euro
-83 Mio. Euro 304 Tsd. Std. &
2 Mio. Euro
1 467 Mio.
Euro
121 Mio.
Euro
* ab Beginn der Legislaturperiode am 8. Dezember 2021.
** bis einschließlich 30. Juni 2024.
10. Wie viele der 442 Vorschläge der Verbändeabfrage wurden durch die
Bundesregierung im Sonderbericht (Bundestagsdrucksache 20/9000) als
auch im Entwurf eines Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (
www.bm
j.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_BEG_IV.pd
f?__blob=publicationFile&v=2) oder im Entwurf einer Verordnung zur
Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der
Verwaltung von Bürokratie durch die Bundesregierung gewürdigt und in die
Entwürfe übernommen (bitte alle durch die Bundesregierung
übernommenen Vorschläge der Verbändeabfrage und die Erwägungsgründe einer
Nichtübernahme durch die Bundesregierung auflisten)?
Die Bundesregierung achtet das sich aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel
20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes ergebende Frage- und Informationsrecht
des Deutschen Bundestages und nimmt die Beantwortung aller Anfragen aus
dem parlamentarischen Raum sehr ernst.
Die Kleine Anfrage enthält Fragestellungen, für deren Beantwortung öffentlich
zugängliche Quellen zugrunde gelegt werden können. Die Bundesregierung
weist daher in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es nicht Bestandteil der
parlamentarischen Kontrollfunktion des Bundestages ist, frei verfügbare
Informationen durch die Bundesregierung zusammentragen und anschaulich
aufbereiten zu lassen. Vielmehr dient das parlamentarische Fragerecht nach ständiger
Rechtsprechung des BVerfG der Kontrollfunktion des Parlaments gegenüber
der Regierung.
Die angeforderten Informationen lassen sich aus dem frei zugänglichen
Sonderbericht der Bundesregierung – Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau in
der 20. Legislaturperiode (
www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgeb
ung/Dokumente/Sonderbericht_BT_Buerokratieabbau.html?nn=110490), dem
Monitoringbericht zur Umsetzung der Vorschläge der Verbändeabfrage zum
Bürokratieabbau (
www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Dok
umente/Sachstand_Monitoring_Verbaendevorschlaege.html?nn=110490) sowie
den Entwürfen des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (
https://dip.bundesta
g.de/vorgang/viertes-gesetz-zur-entlastung-der-b%C3%BCrgerinnen-und-b%C
3%BCrger-der-wirtschaft/309845) und der Bürokratieentlastungsverordnung
(
www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_BEV.html)
entnehmen.
11. Mit welcher Arbeitsdefinition konkret der innovativ methodischen
Ansätze „Digitalcheck“ und „Reallabore“ gemäß dem Sonderbericht der
Bundesregierung – Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau in der 20.
Legislaturperiode (Bundestagsdrucksache 20/9000) arbeitet die
Bundesregierung, wie weit ist deren Umsetzung bereits fortgeschritten (wann
finale Umsetzung), welche konkreten Ergebnisse erwartet die
Bundesregierung aufgrund der Umsetzung, und wie sollen nach Ansicht der
Bundesregierung davon Bürger, Unternehmen und Behörden konkret
profitieren?
Um digitaltaugliche Gesetzgebung zu fördern und Regelungen zu entwickeln,
die eine digitale Umsetzung von Beginn an mitdenken, muss sich die Art und
Weise, wie Gesetze entwickelt werden, grundlegend ändern. Deshalb ist der
Digitalcheck im Kern ein methodisch‑prozeduraler Ansatz: Mit dem Digitalcheck
werden Legistinnen und Legisten durch passgenaue Methoden und Werkzeuge
sowie die Beratung und Begleitung durch interdisziplinäre Digitalexpertise
befähigt, Regelungsvorhaben zu entwickeln, die die Kernprinzipien der
Digitalisierung beachten und so die digitale Umsetzung von Recht erleichtern. Digital-
und praxistaugliche Regelungsvorhaben vermeiden Bürokratiekosten von
Beginn an und tragen dazu bei, politische Ziele effektiv und effizient umzusetzen,
davon profitieren Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und die Verwaltung.
Gemäß Auftrag aus dem Koalitionsvertrag erarbeitet die Bundesregierung
derzeit ein Reallabore‑Gesetz mit dem Ziel, dieses noch in dieser
Legislaturperiode zu verabschieden. Geplant sind darüber hinaus eine Reihe begleitender
Maßnahmen wie die Prüfung von Experimentierklauseln für neue
bundesrechtliche Regelungen. Ein Reallabore‑Innovationsportal als zentrale Stelle für
Beratung, Information, Vernetzung und Wissenstransfer soll im Frühjahr 2025 an
den Start gehen.
Das Politikinstrument „Reallabor“ ist definiert als befristete Erprobung
innovativer Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze, die unter
möglichst realen Bedingungen und unter Beteiligung der zuständigen Behörde
durchgeführt werden. Diese Beschreibung orientiert sich an den Definitionen
des Rates der EU („Schlussfolgerungen des Rates zu Reallaboren und
Experimentierklauseln als Instrumente für einen innovationsfreundlichen,
zukunftssicheren und resilienten Rechtsrahmen zur Bewältigung der Herausforderungen
im digitalen Zeitalter“, 13026/20, TZ 8, 16. November 2020) sowie der
EU‑Kommission (TOOL #69. Emerging methods and policy instruments,
Better regulation toolbox, European Comission, July 2023).
Ziel ist es, einheitliche und innovationsfreundliche Rahmenbedingungen für
Reallabore und neue Freiräume zur Erprobung von Innovationen zu schaffen.
Reallabore ermöglichen es, Innovationen für eine befristete Zeit unter
möglichst realen Bedingungen und unter behördlicher Begleitung zu erproben, die
im allgemeinen Rechtsrahmen an Grenzen oder auf offene Fragen stoßen. In
vielen Fällen basieren Reallabore auf Experimentierklauseln, die es den
zuständigen Behörden erlauben, für die Erprobung kontrollierte Ausnahmen von
fachrechtlichen Vorgaben und Verboten zu gestatten. Auf Basis der Erprobung
können wichtige Erkenntnisse darüber gewonnen werden, wie die jeweiligen
Innovationen zukünftig reguliert werden sollten, damit sie ihr volles Potenzial
entfalten können und gleichzeitig wichtige Schutz- und Sicherheitsstandards
gewährleistet werden können. Reallabore dienen darüber hinaus dazu, die
etwaigen Änderungsbedarf bestehender Rechtsvorschriften zu erkennen. Da
Reallabore auch Raum für Partizipation verschiedener Interessengruppen schaffen,
können sie auch dazu beitragen, dass alle von den Innovationen profitieren und
Akzeptanz geschaffen wird. Somit können Reallabore den Transfer von
Innovationen in den Markt ermöglichen oder beschleunigen.
12. Welche neuen EU-Rechtsakte (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)
wurden bisher konkreten, konsequenten und wirksamen Digitalchecks
unterzogen, und welche konkreten Erkenntnisse konnte daraus die
Bundesregierung für ihr weiteres Handeln in Bezug auf die EU-Rechtsetzung als
auch die nationale Gesetzgebung gewinnen, um die Digitaltauglichkeit
europäischer und nationaler Normsetzung zu verbessern?
Die Bundesregierung setzt sich für die konsequente Umsetzung der
bestehenden Instrumente der Besseren Rechtsetzung auf EU‑Ebene ein, insbesondere
für die konsequente Durchführung von Folgenabschätzungen. Die EU‑
Kommission hat hierzu in ihrer „Better Regulation Toolbox“ detaillierte Leitlinien
und Vorgaben für ihre Generaldirektionen formuliert und dies in Tool #28 unter
anderem auch für den Digitalcheck festgelegt („digital-ready policymaking“).
Es obliegt den jeweils fachlich zuständigen Ressorts, im Rahmen der
Beratungen in den zuständigen Ratsarbeitsgruppen auf die konsequente Durchführung
von Folgenabschätzungen und dort wo erforderlich auf die konsequente
Durchführung von Digitalchecks hinzuwirken und diese auszuwerten. Neue
Erkenntnisse hieraus liegen nicht vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333