Deutscher Bundestag Drucksache 20/12994
20. Wahlperiode 12.09.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Alexander Ulrich, Dr. Sahra
Wagenknecht, Ali Al-Dailami, weiterer Abgeordneter und der Gruppe BSW
– Drucksache 20/12679 –
Digitalisierung von Arbeit und Arbeitsförderung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Digitale Technologien verändern die Arbeitswelt erheblich. Insbesondere vom
Einsatz künstlicher Intelligenz (KI) versprechen sich viele Unternehmen
Produktivitäts- und Gewinnsteigerungen – auch vor dem Hintergrund des
Fachkräftemangels. Zugleich sind in Deutschland viele Firmen bei der Einführung
entsprechender Systeme noch zurückhaltend, wie etwa eine Befragung des
Branchenverbands Bitkom zeigt (
www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/I
ndustrie-Zukunft-KI-Einsatz).
Derweil warnen Gewerkschaften und andere vor den Risiken der
zunehmenden Technologisierung, etwa in Form einer intensiveren Überwachung der
Arbeitsleistung, Arbeitsverdichtung oder einer zunehmenden Auflösung der
zeitlichen und räumlichen Grenzen der Erwerbsarbeit (
www.dgb.de/politik/wirtsc
haft-und-transformation/digitale-transformation-der-arbeitswelt/). Eine
wichtige Rolle spielt dabei algorithmisches Management, insbesondere das
Auslagern von Personal- und Einsatzplanung an eine KI. Die technischen
Möglichkeiten nehmen rasant zu, laut aktuellen Schätzungen ist bereits rund
ein Drittel der Beschäftigten betroffen, wobei viele nicht über den Einsatz
entsprechender Tools durch den Arbeitgeber informiert wurden (
https://library.fe
s.de/pdf-files/bueros/bruessel/21105.pdf).
Die Digitalisierung der Arbeitswelt findet derweil nicht nur in den Betrieben
statt, sondern auch in der Arbeitslosenversicherung und bei der
Arbeitsförderung. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) gilt im Vergleich zu anderen
Bundesbehörden als Vorreiter der Digitalisierung. Nun sollen mit einem „Gesetz
zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung“
weitere Digitalisierungs- und Automatisierungsschritte in die Wege geleitet
werden.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 12. September 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie sieht die Bundesregierung die Dynamik der Einführung von
künstlicher Intelligenz in der deutschen Wirtschaft im internationalen
Vergleich, und welche Maßnahmen sind geplant, um die Implementierung
entsprechender Systeme zu unterstützen?
Mit der KI-Strategie der Bundesregierung unterstützt die Bundesregierung die
verantwortungsvolle und menschenzentrierte Nutzung von Künstlicher
Intelligenz (KI) in der deutschen Wirtschaft. Laut Statistischem Bundesamt nutzt
bereits jedes achte Unternehmen in Deutschland (12 Prozent) KI, insbesondere
Großunternehmen (35 Prozent) setzen KI ein. Deutschland liegt im EU-
Vergleich im oberen Mittelfeld (Eurostat 2023). Die Bundesregierung erwartet,
dass die Diffusion von KI in der deutschen Wirtschaft weiter dynamisch
zunehmen wird. Laut einer Unternehmensbefragung planen bis zum Jahr 2025 mehr
als die Hälfte der Unternehmen im verarbeitenden Gewerbe den Einsatz von
generativer KI und in der Informationswirtschaft sind es über 70 Prozent. Die
OECD untersuchte in ihrem kürzlich veröffentlichten Bericht zu KI in
Deutschland das deutsche KI-Ökosystem im internationalen Vergleich und stellt fest,
dass Deutschland im Ländervergleich in einer guten Ausgangsposition im
Bereich KI ist und entscheidende Wettbewerbsvorteile, u. a. durch seine
Führungsrolle in der KI-Forschung und dem Fokus auf der menschenzentrierten
Nutzung und Einführung von KI, mitbringt, die einen fruchtbaren Boden für
die weitere KI-Entwicklung und -Einführung schaffen. (
www.oecd.org/de/publi
cations/oecd-bericht-zu-kunstlicher-intelligenz-in-deutschland_8fd1bd9d-d
e.html)
Konkrete Maßnahmen der KI-Strategie der Bundesregierung für Unternehmen
sind etwa die regionalen Zukunftszentren und das Projekt KI-Studios (gefördert
durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales), KI-Servicezentren und
KI4KMU (gefördert durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung)
sowie das Netzwerk der Mittelstand-Digital-Zentren, das Förderprogramm
godigital und das EXIST-Programm (gefördert durch das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz). Für weitere Informationen wird auf die
Internetseite
www.ki-strategie-deutschland.de verwiesen.
2. Wie viele Dienstleistungen, die sich an
a) Arbeitnehmer,
b) Arbeitssuchende und
c) Arbeitgeber richten, sollten ursprünglich im Rahmen des
Onlinezugangsgesetzes (OZG) online angeboten werden, und wie viele davon
sind bereits vollständig online verfügbar?
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat das Onlinezugangsgesetz (OZG)
fristgerecht und vollständig umgesetzt. Insgesamt 67 Leistungen der BA
entsprechen dem Reifegrad 3 des OZG-Reifegradmodells. Eine Leistung mit diesem
Reifegrad kann einschließlich aller Nachweise vollständig digital abgewickelt
werden. Der entsprechende Bescheid wird digital zugestellt. 24 der
obengenannten 67 Leistungen richten sich an Arbeitgeber. Die übrigen 43 Leistungen
werden nicht differenziert nach den Kategorien „Arbeitsuchende“ und
„Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer“ erfasst. Diese Leistungen richten sich
beispielsweise an Eltern, Rehabilitanden oder Ratsuchende.
3. Wie groß ist der Anteil an allen Dienstleistungen der BA, die sich an
a) Arbeitnehmer,
b) Arbeitssuchende und
c) Arbeitgeber richten, der bereits digital verfügbar ist?
Nach Auskunft der BA kann eine genaue prozentuale Aufschlüsselung
entsprechend der Fragestellung nicht angegeben werden, da der Begriff
„Dienstleistungen“ hierfür zu unspezifisch ist. Vereinzelt sind Leistungen der BA nicht digital
verfügbar, da die entsprechende Digitalisierung aufgrund geringer
Nutzungszahlen unwirtschaftlich wäre.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie online
verfügbare Dienstleistungen der BA angenommen werden (bitte nach
Möglichkeit konkrete Nutzerzahlen zu einzelnen Dienstleistungen angeben)?
Die online verfügbaren Dienstleistungen der BA werden von Bürgerinnen und
Bürgern sowie Unternehmen genutzt. Im Folgenden werden die
Nutzungsquoten von drei online verfügbaren Dienstleistungen der BA für das Jahr 2023
ausgewiesen:
– Arbeitsuchend-Meldung: 49 Prozent
– Antrag auf Arbeitslosengeld: 58 Prozent
– Antrag auf Kinderzuschlag: 63 Prozent
5. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Nutzung von
Onlinejobbörsen in den vergangenen Jahren quantitativ verändert, und
welche Auswirkungen hat das auf die Qualität der Arbeitsvermittlung?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, wie sich die Nutzung von
Online-Jobbörsen in den vergangenen Jahren quantitativ verändert hat.
Online-Jobbörsen können positiv wirken, da sie die Transparenz und
Reichweite zu vorhandenen Arbeitsangeboten erhöhen. Dabei gilt es einer
Fragmentierung von Zugangschancen durch Information und Beratung
entgegenzuwirken. Die BA hat den gesetzlichen Auftrag, den selbstständigen Marktausgleich
zu unterstützen und Vermittlung auch über Selbstinformationseinrichtungen im
Internet durchzuführen. Bereits seit mehr als 20 Jahren haben daher
Arbeitgeber sowie und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter
www.arbeitsagentu
r.de die Möglichkeit, Stellen- und Bewerberangebote zu veröffentlichen bzw.
danach zu suchen.
Das Online-Angebot der BA ist mit den internen Fachverfahren verknüpft, so
dass hierdurch zahlreiche Stellen- und Bewerberangebote generiert und aktuell
gehalten werden. Die Arbeitsvermittlung hat somit einen direkten Zugang und
kann eine schnellere Vermittlung leisten und passgenaue Angebote
unterbreiten. Mit Blick auf den gesetzlichen Auftrag stellt die BA vermehrt Online-
Angebote zur Verfügung, die den hohen Erwartungen an Nutzerorientierung,
Digitalisierung und Aktualität entsprechen und Bürgerinnen und Bürgern die
Möglichkeit geben, sich selbständig zu informieren und Dienstleistungen immer
und überall in Anspruch nehmen zu können.
Online-Angebote unterstützen auch die Mitarbeitenden der BA aktiv in ihrer
Beratungs- und Vermittlungstätigkeit, da sie von administrativen Tätigkeiten
entlasten und den Fokus der Beratungsarbeit auf die Dienstleistungen
ermöglichen, die eine entsprechende Expertise, z. B. Beratungskompetenz, erfordern.
So kann die Arbeitsvermittlung den Fokus stärker auf die persönliche Beratung
ausrichten und insbesondere die Beratung von Personen mit höherem
Unterstützungsbedarf intensivieren.
6. Wie hoch war in den vergangenen zehn Jahren jeweils der Anteil der
registrierten Arbeitssuchenden, die von der BA und den Jobcentern
erfolgreich in ein neues Beschäftigungsverhältnis vermittelt werden konnte?
Nach Angaben der Statistik der BA haben im Jahr 2023 insgesamt rund
6,37 Millionen Personen die Arbeitslosigkeit beendet, darunter haben rund
1,73 Millionen Arbeitslose eine Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt
aufgenommen. Die nicht geförderte Vermittlungsquote, d. h. der Anteil der Abgänge aus
Arbeitslosigkeit in Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt durch Vermittlung nach
Auswahl und Vorschlag, lag bei 5,5 Prozent. Weitere Ergebnisse können
nachfolgender Tabelle entnommen werden.
Zum Hintergrund der Vermittlungsdienstleistung, der „Vermittlung nach
Auswahl und Vorschlag“, wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 99 auf Bundestagsdrucksache 20/7751 verwiesen.
7. Wie haben sich in den vergangenen Jahren in Deutschland die
öffentlichen Ausgaben für aktive Arbeitsförderung entwickelt (bitte nach
Ausgabenbereichen aufschlüsseln, bitte sowohl Gesamtangaben als auch
Angaben pro Kopf machen)?
Informationen zu Ausgaben und Ausgaben je Förderung und Monat liegen ab
dem Jahr 2018 in den folgenden Produkten der Statistik der BA aufgeschlüsselt
nach Rechtskreisen vor:
– Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III):
https://statistik.arbeitsagentur.de/
SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=1524032&to
pic_f=arbeitsmarktpol-instrumente-ausgaben-amp-sgbiii
– Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II):
https://statistik.arbeitsagentur.de/
SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=1524032&to
pic_f=arbeitsmarktpol-instrumente-ausgaben-amp-sgbii.
8. Welche Mehr- und Minderausgaben bei Maßnahmen zur
Arbeitsförderung und zur Qualifizierung Arbeitssuchender sind nach aktueller
Planung im Bundeshaushalt 2025 vorgesehen?
Der Bund finanziert die Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im SGB II.
Im Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2025 sind beim Titel 1101/685 11
– Leistungen zur Eingliederung in Arbeit 3,7 Mrd. Euro veranschlagt. Über die
Auswahl der Eingliederungsmaßnahmen und somit den Mittelabruf entscheiden
im SGB II die Jobcenter mit Blick auf die Bedarfe vor Ort.
9. Welche Auswirkungen auf die durchschnittliche Dauer der Arbeitssuche
erwartet die Bundesregierung durch die im „Entwurf eines Gesetzes zur
Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung“
vorgesehenen Änderungen?
Es liegen keine quantitativen Schätzungen zu Auswirkungen der im „Entwurf
eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und
Arbeitsförderung“ vorgesehenen Änderungen auf die durchschnittliche Dauer der
Arbeitssuche vor.
10. Wie hoch ist derzeit der Anteil Langzeitarbeitsloser an den Arbeitslosen
in Deutschland, wie hat sich dieser Anteil in den vergangenen Jahren
entwickelt, und welchen quantitativen Rückgang erwartet die
Bundesregierung diesbezüglich vom „Gesetz zur Modernisierung der
Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung“?
Die Bundesregierung verweist zum Anteil der Langzeitarbeitslosen auf die
Veröffentlichung „Langzeitarbeitslosigkeit“ der Statistik der BA (
https://statistik.ar
beitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=
24224&topic_f=langzeitarbeitslosigkeit, Tabellenblatt 4).
Schätzungen zum quantitativen Effekt des „Entwurfs eines Gesetzes zur
Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung“ auf den
Anteil Langzeitarbeitsloser liegen der Bundesregierung nicht vor. Die
Entwicklung der Langzeitarbeitslosigkeit ist von vielfältigen Rahmenbedingungen
sowie von der konjunkturellen Entwicklung abhängig.
11. Wie hat sich die Zahl der bei der BA beschäftigten Arbeitnehmer in den
vergangenen zehn Jahren entwickelt, und welche Entwicklung erwartet
die Bundesregierung in den kommenden Jahren, welchen Einfluss haben
dabei Digitalisierung und Automatisierung (bitte soweit möglich nach
Jahren aufschlüsseln)?
Die Entwicklung der Zahl der Beschäftigten bei der BA kann für die Jahre ab
2014 der folgenden Tabelle entnommen werden. Bei dem Wert für das Jahr
2024 handelt es sich um den Stand von Ende Juni des Jahres 2024 (Quelle: BA,
Vollzeitäquivalente). Digitalisierung und Automatisierung in der BA sind
notwendig, um wenigstens teilweise die altersbedingten, personellen Abgänge in
der BA kompensieren zu können.
12. Welche Risiken für die Qualität und den Erfolg der Arbeitsvermittlung
gehen aus Sicht der Bundesregierung mit der zunehmenden
Digitalisierung und Automatisierung der Prozesse in der BA einher, und wie kann
diesen Risiken begegnet werden?
Aus Perspektive der Mitarbeitenden bietet die Entlastung von
Routinetätigkeiten durch Automatisierung von Aufgaben Chancen, sich verstärkt auf den
Beratungsprozess und die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger zu konzentrieren.
Aber auch die Angst vor Arbeitsplatzverlust und eine verringerte Bereitschaft
zur zielführenden Nutzung digitaler Lösungen können die Folge von
zunehmender Digitalisierung und Automatisierung sein. Diesem Risiko begegnet die
BA durch Schaffung von Transparenz für die demographischen Effekte in der
Mitarbeiterschaft und durch die Vermittlung der Vorteile der Digitalisierung
und des spürbaren Nutzens für die Mitarbeitenden. Aus Perspektive der
Bürgerinnen und Bürger besteht das Risiko, dass digitale Verwaltungsangebote als
Zugangshürde zu Beratungs- und Vermittlungsleistungen wahrgenommen
werden könnten. Gleichzeitig haben digitale und passgenaue Verwaltungsangebote
das Potenzial, den Beratungs- und Vermittlungsprozess zu vereinfachen.
Menschen, die mit digitalen Technologien nicht oder nur wenig vertraut sind,
benötigen ggf. besondere Unterstützung bei der Nutzung von digitalen
Verwaltungsangeboten. Gemeinsam mit Bürgerinnen und Bürgern sowie
Mitarbeitenden entwickelt die BA einfache, benutzerfreundliche und barrierefreie
Lösungen. Dadurch sollen niederschwellige digitale Zugänge zu den Angeboten und
Leistungen ermöglicht werden.
Die BA führt bei der Entwicklung und Einführung neuer Produkte
beispielweise Usability-Tests mit unterschiedlichen Anwendergruppen durch. Diese
Feedbacks werden ausgewertet, um Erkenntnisse aus der praktischen
Anwendung zu gewinnen.
Durch eine eigene Organisationseinheit innerhalb der BA-IT wird die
Entwicklung von barrierefreier Informationstechnologie in der BA forciert und die
Einhaltung der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach
dem Behindertengleichstellungsgesetz (BITV 2.0) durch umfangreiche Tests
sichergestellt.
Gleichzeitig setzt die BA auf persönliche Beratung und passgenaue Angebote,
die zur Stärkung der digitalen Kompetenzen der Bürgerinnen und Bürger
beitragen und ihre digitale Teilhabe fördern.
Neben den Möglichkeiten der Videokommunikation oder der digitalen
Datenübermittlung werden Bürgerinnen und Bürgern auch weiterhin die
unterminierte persönliche Erreichbarkeit vor Ort sowie ein telefonischer Zugang
angeboten.
13. Was konkret ändert sich für Arbeitssuchende durch die im ���Entwurf
eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und
Arbeitsförderung“ vorgesehene Weiterentwicklung der
Eingliederungsvereinbarung im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu
Kooperationsplänen?
Der Kooperationsplan soll als „roter Faden“ im Integrationsprozess die
Zusammenarbeit zwischen Arbeitsuchenden und Arbeitsverwaltung vereinfachen und
verbessern. Der Kooperationsplan ist im Gegensatz zur bisher
abzuschließenden Eingliederungsvereinbarung nicht rechtsverbindlich und bietet damit auch
selbst keine Grundlage mehr für den Eintritt von Sperrzeiten. Eine Unterschrift
ist nicht erforderlich, weil es sich künftig nicht mehr um einen öffentlich-
rechtlichen Vertrag handelt und das Schriftformerfordernis nach § 56 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung findet. Eine elektronische
Übermittlung ist dadurch möglich. Im Unterschied zum Kooperationsplan im
SGB II soll die Zusammenarbeit ohne Rechtsfolgenbelehrungen jedoch auf
Eigenbemühungen beschränkt bleiben. Wird kein Nachweis der im
Kooperationsplan festgehaltenen Eigenbemühungen erbracht, kann die Agentur für Arbeit
durch einen gesonderten Verwaltungsakt unter Belehrung über die Rechtsfolgen
zur Vornahme von Eigenbemühungen verpflichten. Stellen- und
Maßnahmeangebote sollen wegen des Charakters des SGB III mit seinen zeitlich begrenzten
Entgeltersatzleistungen und dem sonst folgenden Übergang in das Bürgergeld
weiterhin unmittelbar als gesonderte Verwaltungsakte mit
Rechtsfolgenbelehrungen erfolgen.
14. Welche Auswirkungen auf die Höhe des individuell ausgezahlten
Arbeitslosengeldes können sich durch die im „Entwurf eines Gesetzes zur
Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung“
vorgesehene Vereinfachung der Berechnung des Arbeitslosengeldes
ergeben?
Die Berechnung des Arbeitslosengeldes knüpft an ein pauschaliertes
Nettoarbeitsentgelt (Leistungsentgelt) an. Das Leistungsentgelt errechnet sich, indem
das Bruttoarbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose zuletzt verdient hat,
rechnerisch um die Entgeltabzüge vermindert wird, die bei Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern ohne Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse
gewöhnlich anfallen. Zu diesen Abzügen gehören die Lohnsteuer und der
Solidaritätszuschlag sowie die Beiträge zur Sozialversicherung. Für alle drei
Abzugsbeträge ist künftig jeweils der Betrag berücksichtigt, der sich nach dem geltenden
Recht zu Beginn des Jahres ergibt, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld
entstanden ist. Spätere Änderungen werden nicht berücksichtigt. Zusätzlich gilt
künftig, dass Änderungen, die ggf. rückwirkend zum Jahresbeginn anzuwenden
sind, nach § 153 Absatz 1 SGB III nicht mehr zu berücksichtigen sind.
Die Auswirkungen der zu § 153 SGB III im „Entwurf eines Gesetzes zur
Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung“
vorgesehenen Änderungen auf die Höhe des Arbeitslosengeldes im Einzelfall ist davon
abhängig, welche Änderungen der Gesetzgeber nach Beginn des Jahres, in dem
der Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden ist, zu den oben genannten
Abzugsbeträgen beschließt. Durch die Änderungen im „Entwurf eines Gesetzes
zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung“ selbst
ergeben sich keine unmittelbaren Änderungen bei der Höhe des
Arbeitslosengeldes.
15. Welche finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
erwartet die Bundesregierung von der im „Entwurf eines Gesetzes zur
Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung“
vorgesehenen Reform des Gründungszuschusses?
Durch die Änderung beim Gründungszuschuss (§ 93 SGB III) wird mit
Mehrausgaben im Haushalt der BA in Höhe von mittelfristig rund 23 Millionen
jährlich gerechnet. Die zweijährige Übergangsregelung zu § 94 SGB III (§ 421g
SGB III) führt zu Mehrausgaben von rund 101 Mio. Euro (verteilt auf die Jahre
2025 bis 2028).
16. Welche Gefahren für die Rechte von Beschäftigten und die Qualität
bestehender Arbeitsplätze gehen aus Sicht der Bundesregierung mit dem
Einsatz künstlicher Intelligenz in Unternehmen einher, und welche
Mitspracherechte sollten Arbeitnehmervertreter bei der Einführung und
dauerhaften Anwendung von KI-Systemen bekommen?
17. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Rechte von
Beschäftigten und die Qualität bestehender Arbeitsplätze im Zuge der
Einführung von KI-Systemen zu schützen, beispielsweise in Bezug auf
Überwachung der Arbeitsleistung sowie Arbeitsverdichtung und
Arbeitsentgrenzung?
18. Welche Maßnahmen schlägt die Bundesregierung vor, um die
betrieblichen Folgenabschätzungen (mit Auswirkungen auf die Beschäftigten
und deren Rechte, Veränderungen von Arbeitsbedingungen,
Belastungsprofilen, Qualifizierungsbedarfen und Beschäftigungswirkungen) vor
Einführung neuer digitaler Technologien und KI-Systeme in den
Unternehmen verbindlich sicherzustellen?
Die Fragen 16 bis 18 werden gemeinsam beantwortet.
Der Einsatz von KI in Unternehmen bietet große Chancen für eine Steigerung
der Produktivität und Entlastung von Beschäftigten, kann aber zu Risiken wie
verstärkten Ungleichheiten, Arbeitsverdichtung, gesteigertem Stress,
umfassender Überwachung, Verletzung von Persönlichkeitsrechten oder
diskriminierenden Entscheidungen führen. Wichtig ist deshalb, dass in Unternehmen
menschenzentrierte und vertrauenswürdige KI zum Einsatz kommt und dabei die
Rechte von Beschäftigten sowie ihrer Interessenvertretungen beachtet und
effektiv geschützt werden.
Ein wichtiger Baustein bei der Regulierung von KI am Arbeitsplatz ist die
Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche
Intelligenz (KI-Verordnung) (EU ABl 2024/1689 vom 12. Juli 2024). Die KI-
Verordnung legt harmonisierte Vorschriften für vertrauenswürdige KI in der
Europäischen Union fest und greift dabei auf einen risikobasierten Ansatz zurück. KI-
Systeme die für die Einstellung oder Auswahl natürlicher Personen sowie KI-
Systeme, die für Entscheidungen, die die Bedingungen von
Arbeitsverhältnissen, Beförderungen und Kündigungen von Arbeitsvertragsverhältnissen
beeinflussen, für die Zuweisung von Aufgaben aufgrund des individuellen
Verhaltens oder persönlicher Merkmale oder Eigenschaften oder für die Beobachtung
und Bewertung der Leistung und des Verhaltens von Personen in solchen
Beschäftigungsverhältnissen verwendet werden sollen, unterliegen den
Anforderungen an Hochrisiko-Systeme. Dazu gehören Anforderungen an Daten-
Governance, Transparenz und Risikomanagement. Die Bundesregierung hat sich in
den Verhandlungen zur KI-Verordnung zudem erfolgreich für eine
Öffnungsklausel eingesetzt, die es Mitgliedstaaten ermöglicht, Vorschriften einzuführen,
die im Hinblick auf den Schutz der Rechte Beschäftigter bei der Verwendung
von KI-Systemen durch die Arbeitgeber vorteilhafter sind.
Neben der KI-Verordnung der Europäischen Union wird die KI-Konvention des
Europarates ein weiterer wichtiger Baustein bei der Regulierung von KI sein.
Die Bundesregierung überprüft fortlaufend den bestehenden Rechtsrahmen im
Hinblick auf die Auswirkungen des Einsatzes von KI auf Beschäftigte. Wichtig
ist dabei auch ein effektiver Schutz der Persönlichkeitsrechte Beschäftigter
beim Einsatz von KI im Unternehmen. In Umsetzung des Koalitionsvertrages
für die laufende Legislaturperiode haben das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales und das Bundesministerium des Innern und für Heimat daher in
gemeinsamer Federführung einen Entwurf eines Beschäftigtendatengesetzes
erarbeitet, der nach Abschluss der noch andauernden regierungsinternen
Abstimmungen vorgelegt werden soll.
19. Wurde beziehungsweise werden betriebliche Folgenabschätzungen vor
Einführung neuer digitaler Technologien in der BA durchgeführt, und
wenn ja, mit welcher Methode, welchen Ergebnissen, und welchen
konkreten Schlussfolgerungen und Konsequenzen?
Vor der Einführung neuer digitaler Technologien in der BA wird eine
entsprechende Wirtschaftlichkeitsbetrachtung vorgenommen. Dies umfasst
insbesondere eine Alternativen- sowie eine Kapitalwert- und Nutzwertbetrachtung.
Dabei werden der geschäftspolitische Nutzen, die Zielgruppenorientierung und die
technische Notwendigkeit einer neuen Technologie berücksichtigt.
Die oben beschriebene Vorgehensweise sichert eine möglichst hohe
Transparenz über das IT-Portfolio der BA, um entsprechende Priorisierungs- und
Umsetzungsentscheidungen treffen zu können.
20. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Einsatz KI-
basierter Software zum Schutz von Lieferketten in Unternehmen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor.
21. Stellt es aus Sicht der Bundesregierung ein Problem dar, wenn KI-
basierte Software genutzt wird, um Streikrisiken zu identifizierten und
Unternehmen so die Möglichkeit zu geben, frühzeitig den Zulieferer zu
wechseln, wie kann hier nach Ansicht der Bundesregierung reagiert werden?
Ob die Nutzung KI-basierter Software zur Vorhersage eines Streiks rechtlich
zulässig ist, hängt von der konkreten Ausgestaltung und Nutzung der Software
ab. Grundsätzlich kann eine KI-gestützte Datenanalyse-Software ein
rechtmäßiges Mittel sein, um Streiks in anderen Unternehmen und die Auswirkungen für
dritte, nicht unmittelbar von dem Streik betroffene Unternehmen
vorherzusagen. KI darf aber nicht verwendet werden, um die Ausübung des
verfassungsrechtlich in Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes gewährleisteten
Arbeitskampfrechts zu verhindern. Es ist grundsätzlich im verfassungsrechtlichen
Rahmen, wenn Dritte ein bestreiktes oder von Streik bedrohtes Unternehmen nicht
beauftragen. Es liegt gerade im Wesen des Streiks, durch den wirtschaftlichen
Nachteil beim Arbeitgeber hinreichend Druck aufzubauen, damit dieser auf die
Streikforderungen eingeht. Wenn KI dazu führt, dass dieser Druck bereits im
Vorfeld durch Prognosen eines Streiks und dessen Auswirkungen steigt, wird
dies im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen sein.
22. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, in welchen Ländern
und zu welchen Arbeitsbedingungen deutsche KI-Firmen, wie
insbesondere Aleph Alpha, Daten für das Training ihrer KI-Modelle kuratieren
und sortieren lassen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor.
23. Welche Verantwortung haben deutsche KI-Firmen aus Sicht der
Bundesregierung für die Einhaltung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen in
„digitalen Sweatshops“, in denen Trainingsdaten aufbereitet werden, und
wie sorgt die Bundesregierung dafür, dass die betroffenen Unternehmen
ihrer Verantwortung gerecht werden?
Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland und mindestens
1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind nach dem
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet, menschenrechtliche Risiken im
eigenen Geschäftsbereich und entlang ihren Lieferketten zu identifizieren und diese
angemessen zu adressieren. Dazu gehört auch, Risiken im Bereich des
Arbeitsschutzes und menschenwürdiger Arbeitsbedingungen zu adressieren. Das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überprüft, ob
Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten nach dem LkSG umsetzen. Das BAFA führt zudem
risikobasierte Kontrollen bei Unternehmen durch. Es kann Personen vorladen,
Geschäftsräume betreten und Unterlagen einsehen und prüfen sowie konkrete
Handlungen vorgeben, um Missstände zu beheben. Ferner kann diese Behörde
Zwangs- und Bußgelder verhängen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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