Deutscher Bundestag Drucksache 20/14003
20. Wahlperiode 02.12.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Carolin Bachmann, Marc Bernhard,
Roger Beckamp, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/12712 –
Kommunale Aufgaben und Ausgaben durch Entscheidungen des Bundes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
„Schon bei der Schaffung des Grundgesetzes stand die Forderung im Raum,
[…] festzulegen, dass neue Aufgaben den Kommunen nur zusammen mit den
notwendigen finanziellen Mitteln übertragen werden dürfen. Ein Anliegen,
das seither nicht an Bedeutung verloren hat, denn lokale Eigenverantwortung
braucht eigene Gestaltungsspielräume“ (
www.staedtetag.de/files/dst/docs/Publ
ikationen/Staedtetag-aktuell/2024/staedtetag-aktuell-3-2024.pdf, S. 14). Diese
Worte von Bundespräsident Dr. Frank-Walter Steinmeier treffen nach Ansicht
der Fragesteller auf eine bundesdeutsche Realität, in der die Kommunen
aufgrund ihrer zunehmend kritischen haushälterischen Lage immer mehr an
diesem Gestaltungsspielraum einbüßen.
Gemäß des Kommunalpanels 2024 bewerten 58 Prozent der deutschen
Kommunen ihre Lage als negativ, für die kommenden fünf Jahre sind es sogar
88 Prozent (
www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/Presse
mitteilungen-Details_807168.html). Der Grund liegt, so das Papier, nicht in
den Einnahmen, die immer noch leicht steigen, sondern in der
Ausgabenexplosion, die vor allem durch Entscheidungen (Vorschriften, Gesetze,
Verordnungen, Standards, Richtlinien, Regulierungen, Aufgabenerweiterungen etc.)
des Bundes verursacht wird (vgl. Schriftliche Frage 13 auf
Bundestagsdrucksache 20/10127;
www.dstgb.de/themen/finanzen/kommunalfinanzen/kommun
alfinanzen-in-schieflage-steuerentwicklung-kann-laengst-nicht-mehr-mit-ausg
abenexplosion-mithalten/; Zimmermann, Horst; Döring, Thomas (Hg.):
Kommunalfinanzen. Eine Einführung in die finanzwissenschaftliche Analyse der
kommunalen Finanzwirtschaft, Berlin 2019, S. 114 f.).
Dies bestätigen die Prognosedaten der kommunalen Spitzenverbände zur
Finanzlage der Städte und Gemeinden: „Die Ausgabenseite wächst, ohne dass
die Kommunen darauf einen wesentlichen Einfluss haben“ (
www.landkreista
g.de/presseforum/pressemitteilungen/3408-kommunalen-haushalten-droht-rek
orddefizit). So standen im Jahr 2023 Einnahmen in Höhe von rund 327 Mrd.
Euro Ausgaben in Höhe von gut 333 Mrd. Euro gegenüber (vgl.
www.landkre
istag.de/images/stories/themen/Kreisfinanzen/240702_Prognose_2024_Tabell
e.pdf). Die Einnahmen stiegen dabei im Vergleich zum Vorjahr um rund 7
Prozent und die Ausgaben um etwa 10 Prozent. Schätzungen für dieses Jahr
schreiben diesen Trend fort: Einnahmen in Höhe von rund 340 Mrd. Euro
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 29. November 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
(3,5 Prozent mehr als im Vorjahr) stehen Ausgaben von etwa 353 Mrd. Euro
(rund 6 Prozent mehr als im Vorjahr) gegenüber (ebd.). Vor dem Hintergrund
dieser Zahlen müsse „endlich Schluss damit sein, dass Bund und Länder die
Aufgaben der Kommunen immer mehr ausweiten, ohne für eine ausreichende
Finanzierung zu sorgen“, wie die Präsidenten der kommunalen
Spitzenverbände Markus Lewe (Deutscher Städtetag), Reinhard Sager (Deutscher
Landkreistag) und Dr. Uwe Brandl (Deutscher Städte- und Gemeindebund) mahnen
(
www.landkreistag.de/presseforum/pressemitteilungen/3408-kommunalen-hau
shalten-droht-rekorddefizit).
Im Einzelnen kritisierten die Spitzenverbände die gestiegenen Fallzahlen im
Sozialbereich durch von Bund und Ländern beschlossene neue
flüchtlingsinduzierte Rechtsansprüche, die zu einem Anstieg der Sozialleistungen im Jahr
2023 auf über 75 Mrd. Euro bzw. um rund 12 Prozent im Vergleich zum
Vorjahr geführt haben (
www.landkreistag.de/images/stories/themen/Kreisfinanze
n/240702_Prognose_2024_Tabelle.pdf;
www.dstgb.de/publikationen/dokume
ntationen/bilanz-2023-und-ausblick-2024/bilanz-23-24-final-web.pdf?ci
d=y9a, S. 11) sowie die Degradierung der Kommunen zum „Ausfallbürgen“
beispielsweise bei der unzureichenden Krankenhausfinanzierung, dem
Deutschland-Ticket und der Wärmewende (
www.landkreistag.de/presseforum/
pressemitteilungen/3408-kommunalen-haushalten-droht-rekorddefizit).
Hinzu kommen stark gestiegene Personalkosten, die im Jahr 2023 im
Vergleich zum Vorjahr um rund 7 Prozent auf über 80 Mrd. Euro anstiegen und in
diesem Jahr schätzungsweise nochmals um rund 8 Prozent auf über 87 Mrd.
Euro ansteigen werden (
www.landkreistag.de/images/stories/themen/Kreisfina
nzen/240702_Prognose_2024_Tabelle.pdf). Begründet ist dies zum einen in
den hohen Tarifabschlüssen und zum anderen in dem steigenden
Personalbedarf (Henneke, Hans-Günter; Ritgen, Klaus: Kommunalpolitik und
Kommunalverwaltung in Deutschland, München 2021, S. 184), der wiederum dadurch
verschärft wird, dass in den kommenden zehn Jahren knapp 500 000
Beschäftigte in den Kommunen in den Ruhestand gehen und zugleich die benötigten
Fach- und Arbeitskräfte auf dem Arbeitsmarkt fehlen (
www.dstgb.de/publikati
onen/dokumentationen/bilanz-2023-und-ausblick-2024/bilanz-23-24-final-we
b.pdf?cid=y9a, S. 22).
Schließlich gibt es bei den Entscheidungen des Bundes und den Folgen für die
Kommunen grundsätzliche Probleme. Denn die damit einhergehenden
vollständigen Kosten sowie die damit verbundene Verringerung der
gemeindlichen Autonomie sind nur schwer zu erfassen. Darüber hinaus führen
beispielsweise zu viele und zu häufige Vorschriften etc. (s. o.) zu einem nachlassenden
Interesse der Bürger an Gemeindeangelegenheiten und zu einem
Verdrängungseffekt bei der Wahrnehmung der freiwilligen Aufgaben durch die
Kommunen (Zimmermann, 2019, S. 114 ff.]. Zudem macht der Bund durch seine
Finanzierung ein Gestaltungsinteresse geltend, das die kommunale
Sachverantwortung der Kommunen hinsichtlich der jeweiligen Aufgaben infrage stellt
und die „demokratischen Verantwortungszusammenhänge“ verwässert (Kube,
Hanno: Finanzielle Eigenverantwortung der Kommunen, in: Burgi, Martin;
Waldhoff, Christian (Hg.): Kommunale Selbstverwaltung im Bundes- und
Finanzstaat, Hürth 2022, S. 647 – 661, S. 649 f.).
Nach Auffassung der Fraktion der AfD (vgl. Bundestagsdrucksache 20/11623)
gefährden die Entscheidungen des Bundes, welche bei den Kommunen
Aufgaben und Ausgabenzwänge verursachen, mittlerweile die institutionelle
Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Artikel 28 Absatz 2 des
Grundgesetzes (GG): „Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener
Verantwortung zu regeln. […] Die Gewährleistung der Selbstverwaltung
umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung […]“.
Entsprechend liegt den folgenden Fragen das Interesse der Fragesteller an der
Aufrechterhaltung bzw. an der Wiederherstellung der kommunalen
Eigenverantwortung und finanzpolitischen „Gestaltungsräume“ zugrunde.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Grundsätzliches zu Umfang und Fragestellung der Kleinen Anfrage
Die Bundesregierung achtet das sich aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel
20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) ergebende Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages und nimmt die Beantwortung aller
Anfragen aus dem parlamentarischen Raum sehr ernst. Sie hat für die
Beantwortung der vorliegenden Anfrage unter erheblichem Aufwand Rechtsakte der
letzten zehn Jahre hinsichtlich der angeforderten Merkmale geprüft und die
erfragten Informationen zu weiten Teilen zusammengetragen. Die Beantwortung der
Kleinen Anfrage bewegt sich dabei hinsichtlich ihres Umfangs im
Grenzbereich zur Unzumutbarkeit.
Der Beantwortung der Kleinen Anfrage liegen zudem vielfach Informationen
zugrunde, die öffentlich zugänglichen Quellen entnommen werden können und
z. B. über das Dokumentations- und Informationssystem des Deutschen
Bundestages oder des Bundesrates abrufbar sind, so dass es in diesen Fällen keinen
amtlich begründeten Kenntnisvorsprung der Bundesregierung gegenüber dem
Deutschen Bundestag gibt.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass das parlamentarische Fragerecht
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der
Kontrollfunktion des Parlaments gegenüber der Regierung dient und es nicht
Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion ist, frei verfügbare Informationen
durch die Bundesregierung zusammentragen und anschaulich aufbereiten zu
lassen.
Vor diesem Hintergrund beschränkt sich die Bundesregierung an einigen
Stellen der Anfrage darauf, auf die öffentlich zugänglichen Datenquellen zu
verweisen. Die Bundesregierung behält sich zudem vor, zukünftig ähnlich weit
gefasste Anfragen mit Verweis auf Unzumutbarkeit bzw. dem Fehlen eines
Kenntnisvorsprungs der Bundesregierung nicht zu beantworten.
Zur Antwort der Bundesregierung:
Bundesweit betrachtet haben die gut 11 000 Kommunen in ihrer Gesamtheit in
den Jahren 2012 bis 2022 durchgehend Finanzierungsüberschüsse erzielt. Im
Jahr 2023 hat sich die kommunale Finanzlage allerdings deutlich eingetrübt. Im
vergangenen Jahr realisierten die kommunalen Haushalte (einschließlich
Extrahaushalte) insgesamt ein Finanzierungsdefizit in Höhe von 7 Mrd. Euro. Auch
in diesem Jahr und in den kommenden Jahren ist mit Finanzierungsdefiziten
der Kommunen zu rechnen. Zudem bestehen innerhalb der kommunalen Ebene
weiterhin erhebliche Disparitäten.
Der Bund unterstützt die Kommunen – trotz der grundgesetzlichen
Finanzverantwortung der Länder für ihre Kommunen – im Rahmen seiner
verfassungsrechtlichen Möglichkeiten bereits in erheblichem Umfang bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Eine Übersicht zu den zahlreichen
Entlastungsmaßnahmen des Bundes zugunsten der Kommunen ist auf der Internetseite des
Bundesministeriums der Finanzen unter dem Themenbereich Kommunalfinanzen zu
finden: (
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Theme
n/Oeffentliche_Finanzen/Foederale_Finanzbeziehungen/Kommunalfinanzen/en
tlastungen-der-kommunen-durch-den-bund-im-detail.html).
Für die Finanzierung von staatlichen Aufgaben gilt der verfassungsrechtliche
Grundsatz, dass die beiden staatlichen Ebenen, der Bund und die Länder, ihre
Aufgaben jeweils selbst zu finanzieren haben (Ausführungskonnexität gemäß
Artikel 104a Absatz 1 GG). Zu den Aufgaben der Länder gehört als Regelfall
auch die Ausführung der Bundesgesetze (Artikel 83 GG). Die Kommunen
gehören nach der bundesstaatlichen Regelung des Grundgesetzes zur Ordnung der
Länder.
Gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 und Artikel 85 Absatz 1 Satz 2 GG dürfen
durch Bundesgesetz den Gemeinden und Gemeindeverbänden keine Aufgaben
übertragen werden. Aufgabenübertragungen auf die Kommunen können daher
ausschließlich durch das jeweilige Land erfolgen, unabhängig davon, ob der
Bund oder das Land die Sachregelung treffen.
Der Bundesregierung liegen keine vollständigen und belastbaren Informationen
darüber vor, welche durch Bundesgesetz festgelegten Aufgaben von den
einzelnen Ländern in welchem Ausmaß auf die Kommunen übertragen oder etwa von
anderen staatlichen Einrichtungen oder Dritten durchgeführt wurden
beziehungsweise werden. Dies ist Gegenstand landesrechtlicher Regelungen, die bei
den jeweiligen zuständigen Stellen der Länder zu erfragen wären. Es wird in
diesem Zusammenhang auch auf die unterschiedlichen Strukturen in den
Ländern sowie die divergierenden Verwaltungspraxen im Hinblick auf die
Übertragung von Aufgaben hingewiesen.
Für Aufgabenübertragungen von den jeweiligen Ländern an ihre Kommunen
besteht von Seiten des jeweiligen Landes auf Grundlage von Artikel 28 Absatz
2 GG und den Verfassungen der Länder eine landesrechtliche
Mehrbelastungsausgleichspflicht. Danach müssen zuvörderst die Länder den Kommunen
ausreichende Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben zur Verfügung stellen.
Die Finanzverfassung sieht ein vielschichtiges Verfahren zur Verteilung des
Steueraufkommens vor, um den staatlichen Ebenen die Erledigung der ihnen
zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen. Hierbei nimmt die Umsatzsteuer eine
„Scharnierfunktion“ ein, indem sie auf Bund und Länder so aufzuteilen ist, dass
Bund und Länder ihre notwendigen Ausgaben in mittelfristiger Perspektive
gleichmäßig decken können. Die Finanzverfassung gibt hier vor, dass die
Deckungsbedürfnisse von Bund und Ländern im Rahmen eines billigen
Ausgleichs aufeinander abzustimmen sind, so dass sowohl eine Überbelastung der
Steuerpflichtigen vermieden als auch die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse
im Bundesgebiet gewahrt wird (Deckungsquotenprinzip). Neu festzusetzen
sind die Anteile demnach erst dann, wenn sich das Verhältnis zwischen
Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt.
Als „Entscheidungen des Bundes“ werden im Rahmen dieser Antwort formelle
und materielle Gesetze des Bundes, die durch den Bundesgesetzgeber, die
Bundesregierung oder das jeweilige Bundesministerium erlassen worden sind, die
allgemein verbindlich sind und keine Einzelfallentscheidungen darstellen,
verstanden.
Die Angaben zu den Fragen 1 bis 3 beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der
Entscheidungen des Bundes ausgewiesenen Haushaltsausgaben (ohne
Erfüllungsaufwand) sowie den Erfüllungsaufwand für die Kommunen. Hierbei sind
auch jene rechtlichen Maßnahmen genannt, deren Belastungen für die
Kommunen nicht genau quantifizierbar sind oder bei denen unklar ist, ob und welcher
Anteil der finanziellen Belastungen von den Kommunen zu tragen ist. In
Fällen, in denen eine differenzierte Darstellung der Belastungen für Länder und
Kommunen nicht möglich ist, sind diese als Belastungen der Länder
ausgewiesen. Nicht aufgeführt sind Entscheidungen, die zu Mindereinnahmen, zu
einmaligen geringfügigen Belastungen oder bei entstehenden Be- und
Entlastungen netto zu Entlastungen der Kommunen führen. Allgemein geltende
Entscheidungen des Bundes, die die Kommunen nur mittelbar treffen, werden
ebenfalls nicht betrachtet. Betrachtet wird der Zeitraum vom 4. September 2014
bis zum 4. September 2024.
1. Welche Entscheidungen des Bundes (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller) der letzten zehn Jahre führten bzw. führen zu kommunalen Aufgaben
und Ausgaben (bitte ausführen, begründen und nach Zeitpunkt des
Beschlusses aufführen)?
a) Wie lautet jeweils die förmliche Bezeichnung dieser Entscheidung
(des Gesetzes, der Verordnung etc.)?
b) Welcher formalen Art ist die Entscheidung (Gesetz, Verordnung
etc.), und auf welcher rechtlichen Grundlage steht diese jeweils?
c) Welches Ziel und welchen Zweck hat diese Entscheidung jeweils?
d) Welchen Zeitraum betrifft diese Entscheidung jeweils?
e) Sind Entscheidungen vor dem etwaigen Ablauf ihres zeitlichen
Rahmens zurückgenommen worden (bitte ggf. ausführen und
begründen)?
f) Sind Entscheidungen über ihr voraussichtliches Ende hinaus
verlängert worden (bitte ggf. ausführen und begründen)?
Die Antworten sind der als Anlage beigefügten Tabelle 1 (Spalten 1 bis 5) zu
entnehmen. Angaben zu den rechtlichen Grundlagen der Entscheidungen
(Frage 1b) sind den jeweiligen Regierungsentwürfen der in Tabelle 1 gelisteten
Rechtsakte bzw. den aufgelisteten Rechtsakten selbst zu entnehmen.*
2. Plant die Bundesregierung weitere Entscheidungen mit Blick auf
Frage 1?
a) Wenn ja, welche, und mit welchen voraussichtlich anfallenden
Kosten?
b) Wenn nein, plant die Bundesregierung in diesem Zusammenhang
eine Art von Aufgabenmoratorium (vgl.
www.dstgb.de/themen/finan
zen/kommunalfinanzen/kommunalfinanzen-in-schieflage-steuerentwi
cklung-kann-laengst-nicht-mehr-mit-ausgabenexplosion-mithalten/;
bitte begründen)?
Geplante Entscheidungen in der aktuellen Legislaturperiode (LP), die zu
Mehrausgaben für die Kommunen führen, sind der nachfolgenden Tabelle zu
entnehmen. Hierunter sind Maßnahmen zu verstehen, bei denen zum Stichtag 4.
September 2024 die Willensbildung innerhalb der Bundesregierung abgeschlossen
war.
Federführendes Ressort
Name der Entscheidung sowie
Rechtsnatur und ggf. Rechtsgrundlage
Mehrausgaben in Mio. Euro
BMG Entwurf eines Gesetzes zur Reform der
Notfallversorgung
Für die Haushalte der Länder und Kommunen
können allenfalls geringfügige Kosten entstehen.
BMG Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung
der Versorgungsqualität im Krankenhaus
und zur Reform der
Vergütungsstrukturen
(Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG)
Bund, Ländern und Kommunen entstehen durch
die Umsetzung der Regelungen des
Gesetzentwurfs Ausgaben und Erfüllungsaufwand.
Welche Kosten hiervon ggf. auf die Kommunen
entfallen, ist nicht bezifferbar.
BMG Entwurf eines Gesetzes über die
Einführung einer bundeseinheitlichen
Pflegefachassistenzausbildung
Länder und Gemeinden sind als Beihilfeträger in
sehr geringem Umfang an den Kosten beteiligt,
die auf die nach § 108 SGB V zur Versorgung
zugelassenen Krankenhäuser entfallen.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/14003 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Federführendes Ressort
Name der Entscheidung sowie
Rechtsnatur und ggf. Rechtsgrundlage
Mehrausgaben in Mio. Euro
BMI Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Sprengstoffgesetzes und weiterer
Gesetze
Nicht näher quantifizierbare Mehrausgaben
BMJ Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur
Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher
Vorschriften für Opfer der politischen
Verfolgung in der ehemaligen DDR
Den Ländern (einschl. Kommunen) entstehen ab
dem Jahr 2025 voraussichtliche Mehrausgaben
von jährlich etwa 2,28 Mio. Euro und einmalig
etwa 480.000 Euro sowie ein jährlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 171.400 Euro
und ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe
von rund 48.200 Euro.
BMJ Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung
der missbräuchlichen Ersteigerung von
Schrottimmobilien BT-Drs. 20/11308)
Für die Gemeinden, die von dem Antragsrecht
Gebrauch machen, entsteht ein
Erfüllungsaufwand von 378.000 Euro jährlich für die
Beantragung sowie für die Vergütung des gerichtlichen
Verwalters in den Fällen, in denen keine
Einnahmen durch den Verwalter erzielt werden können
(aus denen die Vergütung bezahlt werden könnte)
und der Ersteher die Vergütung des Verwalters
nicht bezahlt, so dass die Gemeinde dafür in
Anspruch genommen wird.
BMEL Gesetz zur Änderung des
Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-
Verbotsgesetzes
Den Ländern (einschl. Kommunen) entsteht ein
zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von
rund 4,30 Mio. Euro und ein einmaliger
Erfüllungsaufwand von rund 1,04 Mio. Euro.
BMWK Gesetz zur Umsetzung der EU-
Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen
Windenergie auf See und Stromnetze und
zur Änderung des
Bundesbedarfsplangesetzes
Belastung der Länder (inkl. Kommunen), siehe
Regelungsentwurf der Bundesregierung.
BMWK Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-
Speicherungsgesetzes
Belastung der Länder (inkl. Kommunen), siehe
Regelungsentwurf der Bundesregierung.
BMWK Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den
Bereichen Windenergie an Land und
Solarenergie sowie für
Energiespeicheranlagen am selben Standort
Belastung der Länder (inkl. Kommunen), siehe
Regelungsentwurf der Bundesregierung
3. Von welchen finanziellen Kosten ging die Bundesregierung mit Blick auf
die Frage 1 jeweils aus, und worauf kann sie sich dahin gehend berufen?
Die als Anlage* beigefügte Tabelle 1, Spalte 5 stellt die Haushaltsausgaben
(ohne Erfüllungsaufwand) und den Erfüllungsaufwand dar, die im
Rechtsetzungsprozess für die Länder- bzw. kommunale Ebene geschätzt wurden.
Hierbei sind auch jene rechtlichen Maßnahmen genannt, deren Belastungen für die
Kommunen nicht genau quantifizierbar sind oder bei denen unklar ist, ob und
welcher Anteil der finanziellen Belastungen von den Kommunen zu tragen ist,
z. B. wenn Aufgaben von den Ländern auf ihre Kommunen übertragen werden.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/14003 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
a) Welche Kosten sind jeweils tatsächlich bisher angefallen, etwa weil
sich die tatsächlichen Kosten anders entwickelt haben als zu der Zeit
der Finanzierungsvereinbarung (vgl. kommunal.de/Buergermeister-Re
solution-Finanzen-Bund; bitte eine Vergleichbarkeit zur
übergeordneten Frage 3 schaffen)?
b) In welche Ausgabearten der Kommunen fallen diese Kosten nach
Kenntnis der Bundesregierung (vgl.
www.landkreistag.de/images/stori
es/themen/Kreisfinanzen/230718_BV_Prognose__Tabelle_Flaechenla
ender_2021_bis_2026.pdf)?
Die Fragen 3a und 3b werden zusammen beantwortet.
Die finanziellen Auswirkungen rechtlicher Regelungen werden von der
Bundesregierung in aller Regel nur zum Zeitpunkt der Entscheidung ausgewiesen.
Eine nachträgliche Berechnung der finanziellen Auswirkungen findet nur in
Einzelfällen statt. Hierzu vorliegende Informationen sind in Tabelle 1 Spalte 5
der beigefügten Anlage* zu entnehmen.
c) Welche Befassungen von Dritten und bzw. oder der Bundesregierung
selbst betreffend die Frage der anfallenden Kosten hat sich nach
Kenntnis der Bundesregierung jeweils, zum jetzigen Zeitpunkt, als am
genauesten erwiesen (etwa hinsichtlich eingegangener
Stellungnahmen)?
Der Bundesregierung liegen hierüber keine Informationen vor.
d) In welcher Höhe und auf welche Weise wurden die Kosten durch den
Bund jeweils finanziert (vgl.
www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/presse
mitteilungen/Webs/BMWSB/DE/2024/04/waermeplanung.html)?
e) Werden die bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt angefallenen jeweiligen
Kosten vollständig vom Bund finanziert (bitte ausführen und
begründen)?
Die Fragen 3d und 3e werden zusammen beantwortet.
Wie in der Vorbemerkung dargelegt, besteht für Aufgabenübertragungen von
den jeweiligen Ländern an ihre Kommunen eine landesrechtliche
Mehrbelastungsausgleichspflicht.
In Einzelfällen ist der Bund finanziellen Mehrbelastungen der Länder bzw. der
Kommunen durch eine einfachgesetzliche Anpassung der in der
Umsatzsteuerverteilung vorgesehenen Festbeträge zu seinen Lasten oder im Rahmen
verfassungsrechtlicher Transferwege (z. B. Finanzhilfen) nachgekommen. Diese
Mittel stellen keine expliziten Kostenerstattungen dar und sind daher hier nicht mit
ausgewiesen.
Soweit von Seiten des Bundes den Kommunen entstehende Kosten darüber
hinaus finanziert werden, ist dies in als Anlage* beigefügten Tabelle 1 Spalte 5
zu entnehmen.
f) Wie fällt nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils das
Finanzierungssaldo der beteiligten Ebenen aus (bitte, wo nötig, in Länder
aufschlüsseln)?
Einen Überblick über die finanzstatistischen Finanzierungssalden des Bundes,
der Länder und Kommunen (jeweils Kern- und Extrahaushalte) in Mrd. Euro
im Zeitraum von 2014 bis 2023 ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/14003 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Mrd. Euro 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Bund 3,6 20,6 5,3 38,6 21,1 17,9 -129,3 -131,7 -150,0 -83,0
Länder 0,1 4,0 8,3 16,3 17,9 14,4 -33,5 0,5 12,4 -0,7
Kommunen 1,4 3,2 4,9 9,2 9,1 3,8 2,4 3,4 2,6 -7,0
Quelle: Statistisches Bundesamt
Falls die Frage nach dem Finanzierungssaldo darauf abzielen sollte,
darzulegen, welche Nettobelastung den föderalen Ebenen durch die einzelnen
bundesrechtlichen Regelungen unter Berücksichtigung etwaiger
Aufgabenübertragungen und Mehrbelastungsausgleiche durch die Länder sowie durch etwaige
Finanzierungsbeiträge des Bundes entstehen, so liegen der Bundesregierung
hierüber keine Informationen vor. In diesem Zusammenhang wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Von welchem etwaigen Personalaufwuchs ging die Bundesregierung mit
Blick auf die Frage 1 jeweils aus, und worauf kann sie sich dahin gehend
berufen?
Etwaige Angaben sind der als Anlage* beigefügten Tabelle 1 Spalte 5 zu
entnehmen.
a) Welcher Personalaufwuchs ist nach Kenntnis der Bundesregierung
jeweils tatsächlich notwendig geworden?
Der Bundesregierung liegen hierüber keine Informationen vor.
b) Welche Befassungen von Dritten und bzw. oder der Bundesregierung
selbst betreffend die Frage des anfallenden Personalaufwuchses hat
sich nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils zum jetzigen
Zeitpunkt als am genauesten erwiesen (etwa hinsichtlich eingegangener
Stellungnahmen)?
Der Bundesregierung liegen hierüber keine Informationen vor.
c) Wird der gegenwärtig jeweils notwendige Personalaufwuchs (im
Vergleich zu einem Zeitpunkt vor der jeweiligen Entscheidung) jeweils
vollständig vom Bund finanziert (bitte ausführen und begründen)?
Nein. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
5. Von welchem etwaigen Flächenverbrauch (vgl.
www.bmwsb.bund.de/W
ebs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/staedtebaurecht/fluechtlingsunter
bringung/fluechtlingsunterbringung.html) ging die Bundesregierung mit
Blick auf Frage 1 jeweils aus, und worauf kann sie sich dahin gehend
berufen?
a) Welcher Flächenverbrauch ist nach Kenntnis der Bundesregierung
jeweils tatsächlich notwendig geworden?
b) Welche Befassungen von Dritten und bzw. oder der Bundesregierung
selbst betreffend die Frage des anfallenden Flächenverbrauchs hat
sich nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils zum jetzigen
Zeitpunkt als am genauesten erwiesen (etwa hinsichtlich eingegangener
Stellungnahmen)?
Die Fragen 5a und 5b werden zusammen beantwortet.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/14003 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
Hinsichtlich der in der Frage verlinkten Meldung auf der Homepage des
Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)
weist die Bundesregierung darauf hin, dass mit den städtebaurechtlichen
Erleichterungen für die Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden
keine neue Aufgabenübertragung auf die Gemeinden einhergeht. Vielmehr
wurden deren Handlungsmöglichkeiten erweitert. Ein zusätzlicher
Flächenverbrauch ist dadurch nicht begründet.
c) Wird der gegenwärtig jeweils notwendige Flächenverbrauch (im
Vergleich zu einem Zeitpunkt vor der jeweiligen Entscheidung) nach
Auffassung der Bundesregierung jeweils vollständig vom Bund
kompensiert (bitte ausführen und begründen)?
Die Länder führen nach Artikel 83 GG Bundesgesetze als eigene
Angelegenheiten aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Der Bund
unterstützt Länder und Kommunen im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen
Möglichkeiten gleichwohl auf vielfältige Weise. So überlässt beispielsweise die
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bereits seit 2015 und noch einmal
verstärkt seit Beginn des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine den Ländern,
Landkreisen und Kommunen mietzinsfrei Liegenschaften zur Unterbringung
von Asylbegehrenden und Flüchtlingen, die gegenwärtig für Bundesaufgaben
nicht benötigt werden, unter den Voraussetzungen des Haushaltsvermerks 3.6
bei Kapitel 6004 Titel 121 01.
6. Werden die Kommunen mit Blick auf Frage 1 durch den Bund
unterstützt, unabhängig von etwaigen Hilfen in den Bereichen Finanzen,
Personalaufwuchs und Flächenverbrauch, beispielweise durch Beratung
(vgl.
www.bundesregierung.de/breg-de/themen/nachhaltigkeitspolitik/bu
ndes-klimaanpassungsgesetz-2202086) und die Bereitstellung von
Planungskapazitäten (vgl. ul.qucosa.de/api/qucosa%3A92562/attachment/A
TT-0/, S. 13) oder Ähnlichem, und wenn ja, inwiefern (bitte ggf.
ausführen und in verschiedene Unterstützungsleistungen, Unterstützungsstellen
aufschlüsseln)?
Der Bund unterstützt die Kommunen entsprechend der verfassungsmäßigen
Ordnung. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
7. Dienen die Entscheidungen mit Blick auf Frage 1 jeweils den
Nachhaltigkeitszielen bzw. der Umsetzung der Agenda 2030 (vgl.
www.bundesre
gierung.de/breg-de/themen/nachhaltigkeitspolitik/bundes-klimaanpassun
gsgesetz-2202086;
www.bundesregierung.de/resource/blob/975274/1873
516/6c607bb5f16993ef18440d9e0dae55cb/2021-03-10-dns-2021-finale-l
angfassung-barrierefrei-data.pdf?download=1; bitte ausführen und
begründen)?
a) Wenn ja, welchen Zielen und Unterzielen dienen die Entscheidungen
jeweils?
b) Wenn ja, welche Indikatoren sind diesen Entscheidungen jeweils
zugeordnet (
www.bundesregierung.de/resource/blob/975274/1873516/
6c607bb5f16993ef18440d9e0dae55cb/2021-03-10-dns-2021-finale-l
angfassung-barrierefrei-data.pdf?download=1, S. 93)?
Auf Grundlage der Empfehlungen des Bundeskanzleramts und des
Bundesministeriums der Justiz vom 14. November 2022 sind die globalen Ziele für
nachhaltige Entwicklung (SDGs) und Ziele sowie Prinzipien der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) bei Gesetzen und Verordnungen einzubeziehen.
Im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung ist darzustellen, ob die Wirkungen
eines Vorhabens einer nachhaltigen Entwicklung entsprechen (§ 44 Absatz 1
Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO),
§ 62 Absatz 2 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 4 GGO). Hierbei werden
Auswirkungen auf betroffene SDGs und Unterziele sowie Ziele und
Indikatoren der DNS im Einzelnen untersucht und das Ergebnis dargestellt.
Angaben zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele bzw. der Agenda 2030 sind
den jeweiligen zugrunde liegenden Begründungen der in Tabelle 1 der
beigefügten Anlage* gelisteten Rechtsakte zu entnehmen.
8. Welche der jeweiligen Entscheidungen mit Blick auf Frage 1 stehen in
einem Zusammenhang mit (bitte jeweils begründen)
a) dem Klimaschutz,
b) der Klimaanpassung,
c) der Fluchtmigration?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
9. Sind die Entscheidungen mit Blick auf Frage 1 nach Kenntnis der
Bundesregierung priorisiert, flexibel gestaltet und bzw. oder freiwillig,
beispielsweise, um den Kommunen Gestaltungsspielräume bei ihrer
Bewältigung zu gewähren, und wenn ja, inwiefern (bitte ausführen und jeweils
begründen)?
Die Übertragung staatlicher Aufgaben auf die Kommunen obliegt den Ländern.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
10. Welche Angelegenheiten sind nach Auffassung bzw. nach Kenntnis der
Bundesregierung die „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und wie begründet die
Bundesregierung im Hinblick darauf jeweils ihre Entscheidungen mit Blick auf die
Frage 1 (bitte ausführen)?
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Artikel 28 Absatz 2
Satz 1 GG sind solche Aufgaben, die das Zusammenleben und -wohnen der
Menschen vor Ort betreffen oder einen spezifischen Bezug darauf haben
(BVerfGE 147, 185 [220] m. w. N.). Eine inhaltlich umrissene
Aufgabengarantie enthält Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 GG allerdings nicht (BVerfGE 147, 185
[220] m. w. N.). Die örtlichen Bezüge einer Aufgabe und deren Gewicht für die
Garantie der kommunalen Selbstverwaltung lassen sich nicht an scharf
konturierten Merkmalen messen. Vielmehr muss bei ihrer Bestimmung der
geschichtlichen Entwicklung und den historischen Erscheinungsformen der
Selbstverwaltung Rechnung getragen werden (BVerfGE 147, 185 [220 f.] m. w.
N). Es kommt darauf an, ob eine Aufgabe für das Bild der typischen Gemeinde
charakteristisch ist (BVerfGE 147, 185 [221 f.]). Im Hinblick auf die in der
Antwort zu Frage 1 genannten Entscheidungen des Bundes wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/14003 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
11. Erachtet es die Bundesregierung als Ziel, die kommunale
Selbstverwaltung zu erhalten, und begreift sie die Fähigkeit der Kommunen,
freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wahrnehmen zu können, als Teil dieses
Ziels?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, was folgt daraus für die Bundesregierung, betreffend die
jeweiligen Entscheidungen mit Blick auf Frage 1?
Ja. Es liegt in der Finanzverantwortung der Länder, den Kommunen eine
ausreichende Finanzausstattung sicherzustellen, damit diese ihre übertragenen und
freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben wahrnehmen können.
1
Tabelle 1: Übersicht über Entscheidungen der Bundesregierung im Zeitraum 04.09.2014 bis 04.09.2024, die zu (etwaigen) Ausgaben der Kommunen führen
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5
Federführendes Ressort1
Name der Entscheidung sowie
Rechtsnatur
Ziel und Zweck der Entscheidung
(Bitte auch Frage 8 berücksichtigen
und ggf. entsprechend mit angeben)
Zeitraum
Ggf.
Vorzeitige Rücknahme –
inkl. Reduzierung
oder
Verlängerung – inkl.
Aufstockung
Belastung für die Kommunen
Haushalts- und Erfüllungsaufwand in Mio. Euro
Ggf. Personalaufwand
Ggf. nachträgliche Berechnung
der Belastungen
BMAS Gesetz zur Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes und des
Sozialgerichtsgesetzes vom 10. Dezember 2014
Umsetzung der Vorgaben des BVerfG
(1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) zur
Ermittlung und Gewährung eines
menschenwürdigen Existenzminimums
Ab 01.01.2015 Erfüllungsaufwand: Sowohl Einsparungen als auch
Mehraufwand für Länder/Kommunen. Diese sind nicht
bezifferbar.
BMAS
(FF BMI)
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
vom 23. Oktober 2015
Im AsylbLG: Verbesserung der
medizinischen Versorgung:
elektronische Gesundheitskarte,
Impfschutz
Ab 24.10.2015 Durch Änderung des AsylblG entsteht den Ländern
folgender Erfüllungsaufwand: Kosten in Höhe von
maximal 45 Mio. Euro pro 100.000 Asylbewerber.
BMAS
(FF BMI)
Integrationsgesetz
vom 31. Juli 2016
Verbesserung der Integration
Schutzberechtigter in Gesellschaft und
Arbeitsmarkt
Ab 06.08.2016 Durch Neuregelung im AsylbLG: Erfüllungsaufwand;
nicht quantifizierbarer Mehraufwand für
Länder/Kommunen.
BMAS Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen
sowie zur Änderung des Zweiten und
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 22. Dezember 2016
Gesetzliche Neuermittlung der
Regelbedarfsstufen im SGB XII,
Übernahme im SGB II und AsylbLG
Ab 01.01.2017 In der Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel SGB
XII) entstehen den Ländern 2017 jährlich Mehrkosten
von 16 Mio. Euro, die bis 2020 auf 17 Mio. Euro
ansteigen.
Im SGB II entstehen den Kommunen 2017 jährlich
Mehrkosten von 10 Mio. Euro, ab 2018 20 Mio. Euro.
1 Bei Mehrfachnennung ist das erst genannte Ressort das federführende Ressorts, soweit nicht die Federführung mit FF im Klammerzusatz gesondert vermerkt ist.
2
BMAS Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und
Selbstbestimmung von Menschen mit
Behinderungen (Bundesteilhabegesetz –
BTHG) vom 23. Dezember 2016
Stärkung der Teilhabe und
Selbstbestimmung von Menschen mit
Behinderungen
Seit Inkrafttreten
Ab dem Jahr 2017 entstehen den Ländern (einschl.
Kommunen) jährlich Mehrausgaben in einer
Bandbreite von 30 Mio. Euro bis 154 Mio. Euro.
Den Ländern und Kommunen entsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand von 15,0 Mio. Euro, zudem ein
jährlicher Erfüllungsaufwand von 43,012 Mio. Euro.
Die Auswirkungen des BTHG wurden auch im
Rahmen der Finanzuntersuchung betrachtet (siehe BT-
Drs. 20/5150).
BMAS/ BMF Gesetz zur Stärkung der betrieblichen
Altersversorgung und zur Änderung
anderer Gesetze vom 17. August 2017
Stärkung/Verbreitung betrieblicher
Altersvorsorge
01.01.2017 und
01.01.2018
Der zusätzliche Erfüllungsaufwand bei Bund und
Ländern beträgt insgesamt 700 000 Euro pro Jahr und
einmalig rund 8,6 Mio. Euro; für Kommunen ist dieser
nicht differenziert beziffert.
BMAS Zehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch -Schaffung neuer
Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose
auf dem allgemeinen und sozialen
Arbeitsmarkt
Schaffung neuer Teilhabechancen für
Langzeitarbeitslose auf dem
allgemeinen und dem sozialen
Arbeitsmarkt
Ab 01.01.2019 Für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
entsteht ein Erfüllungsaufwand je 10.000 Förderfälle
§16i von 0,85 Mio. Euro.
Zudem fällt ein Erfüllungsaufwand von rund 0,21 Mio.
Euro je 10.000 Teilnehmende an der ganzheitlichen
beschäftigungsbegleitenden Betreuung an.
BMAS Gesetz zur Entlastung
unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der
Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe
(Angehörigen-Entlastungsgesetz)
vom 10. Dezember 2019
Entlastung von Kindern und Eltern, die
gegenüber Leistungsbeziehern nach
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
(SGB XII) unterhaltsverpflichtet sind.
Ab 01.01.2020 Haushaltsausgaben: 2020 290,4 Mio. Euro, 2021 300
Mio. Euro, 2022 9 Mio. Euro, 2023 319 Mio. Euro für
Länder/Kommunen;
Erfüllungsaufwand: 2020 ca. 4,3 Mio. Euro einmalig
für Länder/Kommunen;
Jährliche Entlastung der Länder/Kommunen vom
Erfüllungsaufwand ab 2020: ca. 19,2 Mio. Euro.
BMAS Gesetz für den erleichterten Zugang zu
sozialer Sicherung und zum Einsatz und
zur Absicherung sozialer Dienstleister
aufgrund des Corona-Virus SARS-CoV-2
(Sozialschutzpaket)
vom 27. März 2020
Im Bereich der Grundsicherung für
Arbeitsuchende (SGB II): Leistungen
im vereinfachten Verfahren zugänglich
machen; zeitnahe Unterstützung der
Betroffenen in der Krise; Vermeidung
von existenzieller Notlage; Jobcenter in
ihrer Arbeitsfähigkeit unterstützen.
Kurzarbeitergeld (SGB III): Teilweiser
Verzicht auf Anrechnung des KuG in
Ab 28.03.2020 Schätzung:
1,2 Mio. zusätzliche Bedarfsgemeinschaften im
Bereich SGB II;
Kosten bei 6 Monaten Leistungsbezug: 2,1 Mrd. Euro
Mehrausgaben für die Kommunen
Für die Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel des
SGB XII): keine Mehrkosten in nennenswertem
Umfang.
3
Beschäftigungen in systemrelevanten
Branchen und Berufen
BMAS Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur
Bekämpfung der Corona-Pandemie
(Sozialschutzpaket II) vom 20. Mai 2020
Der Gesetzentwurf sah unter anderem
eine einmalige Verlängerung der
Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld
vor.
Änderungen des SGB II und SGB XII,
des BVG sowie des AsylbLG zur
Versorgung mit Mittagessen trotz
pandemiebedingten Schließungen
Ab 29.05.2020 Die Kosten im Zusammenhang mit der
Mittagsverpflegung sind nicht quantifizierbar. Bei
durchschnittlichen Kosten von 5 Euro je Mittagessen
ergäben sich Mehrkosten von 3,5 Mio. Euro je 10.000
teilnehmenden Kindern und Jugendlichen.
Durch die Änderungen bei der Mittagsverpflegung
entsteht den kommunalen Trägern der Leistung ein
nicht bezifferbarer Erfüllungsaufwand.
BMAS Gesetz zur Einführung der Grundrente für
langjährig Versicherte in der gesetzlichen
Rentenversicherung mit
unterdurchschnittlichen Einkommen und für weitere
Maßnahmen zur Erhöhung der
Alterseinkommen vom 12. August 2020
Anerkennung der Lebensleistung für
langjährig Versicherte mit einem
unterdurchschnittlichen Einkommen in
der Rente sowie beim Wohngeld und in
den Fürsorgesystemen
Ab 01.01.2021 Hilfe zum Lebensunterhalt: 20 Mio. Euro pro Jahr;
Wohngeld: 30 Mio. Euro pro Jahr (Länder und
Kommunen)
Erfüllungsaufwand: Länder/Kommunen: laufend ca. 10
Mio. Euro pro Jahr; einmalig ca. 16 Mio. Euro.
BMAS Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe
und zur Änderung des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
vom 9. Dezember 2020
Gesetzliche Neuermittlung der
Regelbedarfsstufen im SGB XII,
Übernahme im SGB II und AsylbLG
Ab 01.01.2021 Hilfe zum Lebensunterhalt: ab 2021 jährlich 15 Mio.
Euro, AsylbLG: jährlich 40 Mio. Euro
(Ländern/Kommunen), SGB II jährlich 40 Mio. Euro
(Kommunen)
Für Kommunen ergibt sich ein einmaliger
geringfügiger Erfüllungsaufwand.
BMAS Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung
der Grundsicherungssysteme an
erwachsene Leistungsberechtigte und zur
Verlängerung des erleichterten Zugangs zu
sozialer Sicherung und zur Änderung des
Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus
Anlass der COVID-19-Pandemie
(Sozialschutz-Paket III)
vom 10. März 2021
Verlängerung des vereinfachten
Zugangs zu den
Grundsicherungssystemen
Einmalzahlung von 150 Euro im 1.
Halbjahr 2021
01.04.2021 - 31.12.2021 SGB II: Einmalig ca. 70 Mio. Euro (Kommunen);
SGB XII: Einmalig geringer einstelliger Mio. Euro
Betrag (Länder/Kommunen);
Im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes
(AsylbLG) entstehen bei 230.000 Empfängerinnen und
Empfängern einmalig Mehrausgaben in Höhe von 34,5
Mio. Euro (Länder und Kommunen).
Erfüllungsaufwand: SGB II: Ca. 2,9 Mio. Euro/Jahr;
SGB XII/AsylbLG/BVG: Nur geringer zusätzlicher
Erfüllungsaufwand für Länder und Kommunen.
4
BMAS Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von
Menschen mit Behinderungen sowie zur
landesrechtlichen Bestimmung der Träger
von Leistungen für Bildung und Teilhabe
in der Sozialhilfe
(Teilhabestärkungsgesetz)
vom 2. Juni 2021
Enthält eine Vielzahl an gesetzlichen
Verbesserungen für Menschen mit
Behinderung oder von einer
Behinderung bedrohte Menschen sowie
weitere sozialrechtliche Änderungen
Ab 10.06.2021,
01.07.2021 und
01.01.2022
Die Mehrausgaben der einzelnen Änderungen für
Länder und Kommunen sind gering, teilweise nicht
quantifizierbar.
Den Ländern und Kommunen entsteht entweder kein
oder ein geringer nicht quantifizierbarer
Erfüllungsaufwand.
BMAS
(FF BMFSFJ)
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der
Tagesbetreuung für Kinder und zur
Änderung weiterer Gesetze
(Kitafinanzhilfenänderungsgesetz –
KitaFinHÄndG) vom 25. Juni 2021
Einmalzahlung eines
Kinderfreizeitbonus von 100 Euro pro Kind für
bedürftige sowie Familien mit kleinem
Einkommen, Wegfall der
Antragserfordernis bei der Lernförderung
Ab 30.06.2021 Im Bereich des AsylbLG entstehen durch die
Gewährung des Kinderfreizeitbonus einmalig
Mehrausgaben in Höhe von 11 Mio. Euro für Länder
und Kommunen.
Für den Kinderfreizeitbonus entsteht Länder und
Kommunen ein einmaliger, nicht bezifferbarer
Erfüllungsaufwand.
BMAS
(FF BMG s.u.)
Gesetz zur Änderung des
Infektionsschutzgesetzes und weiterer
Gesetze anlässlich der Aufhebung der
Feststellung der epidemischen Lage von
nationaler Tragweite vom 22. November
2021
01.01.2022/2023 SGB II: Den Kommunen entstehen Mehrausgaben von
ca. 10 Mio. Euro/Jahr.
SGB XII: Den Ländern/Kommunen entstehen geringe
Mehrausgaben in einstelliger Millionenhöhe. Der
Erfüllungsaufwand für Kommunen ist gering bis nicht
bezifferbar.
BMAS Gesetz zur Regelung eines
Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in
den sozialen Mindestsicherungssystemen
sowie zur Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23.
Mai 2022
Einführung eines Sofortzuschlages,
Regelung einer Einmalzahlung,
Systemkreiswechsel von Personen mit
Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG
oder Fiktionsbescheinigung vom
AsylbLG in das SGB II oder SGB XII
Ab 01.07.2022 Ursprünglicher Gesetzesentwurf: SGB XII jährlich 6
Mio. Euro Einmalig 10 Mio. Euro; AsylbLG: Jährlich:
33 Mio. Euro, Einmalig: 28 Mio. Euro für Länder und
Kommunen
Änderungsantrag:
SGB XII Einmalig: zusätzlich 10 Mio. Euro
AsylbLG: Einmalig: zusätzlich 41 Mio. Euro für
Länder und Kommunen
Zusätzliche Be- und Entlastung durch
Rechtskreiswechsel: Mehrbelastung für Drittes Kapitel
SGB XII: 10 Mio. Euro Jahr
Minderausgaben im AsylbLG bezogen auf beispielhaft
100.000 Personen pro Jahr ergeben sich Einsparungen
von etwa 1,3 Mrd. Euro.
5
Erstattung durch Bund an Länder/Kommunen für
Übergangszeitraum des Rechtskreiswechsels.
BMAS Elftes Gesetz zur Änderung des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni
2022
Befristete Außerkraftsetzung der
Sanktionsregelungen bei
Pflichtverletzungen bis zum Jahresende 2022
(Sanktionsmoratorium)
01.07.2022 - 31.12.2022 Den Kommunen entsteht ein einmaliger
Haushaltsaufwand von 0,4 Mio. Euro.
Dem steht eine einmalige Einsparung beim
Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 0,8 Mio. Euro
gegenüber.
BMAS Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch
den gesetzlichen Mindestlohn und zu
Änderungen im Bereich der geringfügigen
Beschäftigung vom 28 Juni 2022
Erhöhung des Schutzes durch die
Erhöhung des allgemeinen
Mindestlohns auf 12 Euro. Durch
Änderungen bei der Beschäftigung im
Übergangsbereich werden zusätzliche
Anreize für die Aufnahme einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung
geschaffen.
Ab 01.10.2022 Durch Anhebung der Löhne und Gehälter entstehen der
öffentlichen Hand Mehrausgaben von 4,41 Mio. Euro
im Jahr 2022 und 14,0 Mio. Euro im Jahr 2023. Die
Kommunen betrifft dies anteilig.
Durch die beitragsrechtliche Glättung und Ausweitung
des Übergangsbereichs auf 1.600 Euro werden die
Arbeitgeber (private und öffentliche) bei den
Sozialversicherungsbeiträgen in einer Größenordnung
von geschätzt rund 220 Mio. Euro im Jahr 2022 und
rund 800 Mio. Euro pro Jahr ab dem Jahr 2023
belastet. Die Kommunen als Arbeitgeber betrifft dies
anteilig.
BMAS Zwölftes Gesetz zur Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und
anderer Gesetze - Einführung eines
Bürgergeld-Gesetzes (Bürgergeld-Gesetz)
vom 16. Dezember 2022
Einführung des Bürgergeldes,
Neuregelung der Mitwirkungspflichten
und Rechtsfolgen bei
Pflichtverletzungen
Ab 01.01.2023 Haushaltsaufwand:
1. Länder und Kommunen:
- 2023: 289 Mio. Euro
- 2024: 290 Mio. Euro
- 2025: 291 Mio. Euro
- 2026: 292 Mio. Euro
2. Kommunen:
- 2023: 157 Mio. Euro
- 2024: 178 Mio. Euro
- 2025: 185 Mio. Euro
- 2026: 189 Mio. Euro
Für die Länder und Kommunen entsteht im Rahmen
der Sozialhilfe nach dem Dritten und Vierten Kapitel
des SGB XII ein geringer, nicht bezifferbarer
Erfüllungsaufwand.
6
Im Sozialen Entschädigungsrecht entstehen für Länder
und Kommunen sowohl Entlastungen als auch
Belastungen, die aufgrund der geringen Anzahl der
Empfängerinnen und Empfänger von ergänzender Hilfe
zum Lebensunterhalt nach dem BVG (Stand: 31.
Dezember 2020: insgesamt 3 000 Personen) nicht
bezifferbar sind.
BMAS Gesetz zur Anpassung des Zwölften und
des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
und weiterer Gesetze vom 22. Dezember
2023
Umsetzung von aus rechtlichen oder
redaktionellen Gründen erforderlichen
Änderungen im SGB XII, SGB XIV
und weiteren Gesetzen, aber keine
Weiterentwicklung geltenden Rechts
Gestaffeltes Inkrafttreten
zwischen 01.07.2023 und
01.01.2027
SGB XII: Nicht näher bezifferbare Mehrkosten in
niedriger einstelliger Millionenhöhe pro Jahr für
Länder und Kommunen.
Erfüllungsaufwand Länder und Kommunen:
SGB XII: Entlastung beim Erfüllungsaufwand in einer
Größenordnung von jährlich 100.200 Euro aufgrund
der Änderungen bei der Einkommensanrechnung.
Dem steht eine einmalige Erhöhung des
Erfüllungsaufwandes in nicht quantifizierbarer Höhe aufgrund der
Anpassung von Anwendungssoftware zur Umsetzung
der Änderungen sowie bei der statistischen Erfassung
von Einnahmen der Leistungsbeziehenden gegenüber.
BMAS
(FF BMI)
Gesetz zur Verbesserung der Rückführung
(Rückführungsverbesserungsgesetz) vom
21. Februar 2024
Ausweitung des AsylbLG-
Grundleistungsbezugs sowie Änderung
Arbeitsgelegenheiten nach § 5
AsylbLG
Ab 27.02.2024 Kostenwirkung für Länder und Kommunen nicht
quantifizierbar.
BMAS
(FF BMI)
Gesetz zur Anpassung von
Datenübermittlungsvorschriften im
Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-
AnpassG) vom 8. Mai 2024
Änderungen AsylbLG zur
Leistungserbringung mittels der
Bezahlkarte
Ab 16.05.2024 Kostenwirkung für Länder und Kommunen nicht
quantifizierbar.
BMAS Zweite Verordnung zur Änderung der
Verordnung zur Durchführung des § 9
Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch vom 22. März 2017
Erhöhung Vermögensschonbetrag in
Sozialhilfe
Ab 01.04.2017
Den Ländern/Kommunen entstehen jährliche
Mehrkosten von 10 Mio. Euro und ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in geringem und nicht bezifferbaren
Umfang; durch die Vereinfachung werden dauerhafte
Verwaltungskosten in geringem Umfang vermieden.
BMAS Verordnung zur Änderung der
Beschäftigungsverordnung und der
Aufenthaltsverordnung
Aufnahme eines hinreichenden
Sprachniveaus (A 2) für vorwiegend
religiös Beschäftigte (§ 14 Absatz 1a
Ab 01.10.2021 Den Kommunen entsteht ein geringfügiger jährlicher
Erfüllungsaufwand im oberen dreistelligen Bereich.
7
Beschäftigungsverordnung) zur
Integrationsförderung
BMAS Achte Verordnung zur Änderung der
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-
Verordnung
Berücksichtigungsfreiheit von
Arbeitgeber-Corona-Hilfen sowie von
Ferienjobs beim Arbeitslosengeld II
Ab 01.03.2020,
unbefristet;
Rücknahme ab 01.01.2023
(wegen Zeitablaufs bzw.
Übernahme in § 11a Abs.
7 SGB II)
Den Kommunen entgehen Einsparungen von ca. 5 Mio.
Euro jährlich.
BMAS Vereinfachter-Zugang-
Verlängerungsverordnung
Verlängerung der Regelung für einen
vereinfachten Zugang zu den
Grundsicherungssystemen von 01.07.-
30.09.2020
01.07.2020 - 30.09.2020 Den Kommunen entstehen 2020 Mehrausgaben von bis
zu 280 Mio. Euro.
BMAS Erste Verordnung zur Änderung der
Vereinfachter-Zugang-
Verlängerungsverordnung vom 25. Juni 2020
Verlängerung der Regelung für einen
vereinfachten Zugang zu den
Grundsicherungssystemen von 01.10.-
31.12.2020
01.10.2020 - 31.12.2020 Den Ländern/ Kommunen entsteht folgender
Erfüllungsaufwand:
2020: 33 Mio. Euro
2021: 63 Mio. Euro
BMAS Verordnung zur Verlängerung von
Regelungen im Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch, im
Bundesausbildungsförderungsgesetz und anderen
Gesetzen aus Anlass der COVID-19-
Pandemie vom 10. März 2022
Verlängerung der Regelung für einen
vereinfachten Zugang zu den
Grundsicherungssystemen von
01.04.2022 bis zum 31. 12 2022
01.04.2022 - 31.12.2022 Den Kommunen entsteht folgender Erfüllungsaufwand:
2022: 10 Mio. Euro
2023: 5 Mio. Euro
BMAS Assistenzhundeverordnung (AHundV)
vom 19. Dezember 2022
Konkretisierung der
Assistenzhunderegelungen des
Behindertengleichstellungsgesetzes
Ab 01.03.2023 Für die Verwaltung entsteht auf Landesebene ein
jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 20.000 Euro
und ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund
250.000 Euro. Ob der Erfüllungsaufwand bei den
Kommunen anfällt, liegt in der Organisationshoheit der
Länder.
BMAS Erste Verordnung zur Änderung der
Baustellenverordnung vom 19. Dezember
2022
Vollständige Umsetzung der Richtlinie
92/57/EWG (Baustellenrichtlinie),
Abwendung eines
Vertragsverletzungsverfahrens
Seit Inkrafttreten Für die Verwaltung entsteht ein geschätzter jährlicher
Erfüllungsaufwand von insgesamt rund 23.000 Euro.
Es ist davon auszugehen, dass eine als Bauherr
auftretende Verwaltung fiskalisch handelt. Eine
Aufschlüsselung des Erfüllungsaufwands nach Bund,
Ländern und Kommunen ist nicht möglich.
8
BMAS Verordnung zur Weiterentwicklung der
Fachkräfteeinwanderung
Erleichterung der
Fachkräfteeinwanderung durch die Absenkung
rechtlicher Hürden und Schaffung
zusätzlicher Arbeitsmarktzugänge
Gestaffeltes Inkrafttreten
zwischen 18.11.2023 und
01.06.2024
Den Ländern und Kommunen entsteht ein jährlicher
Erfüllungsaufwand von rund 1,917 Mio. Euro.
BMBF Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung
des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(25. BAföGÄndG)
Leistungsverbesserungen durch
Anhebung der Bedarfssätze und
Einkommensfreibeträge und
zusätzliche strukturelle Änderungen
zum Sommer/Herbst 2016 sowie eine
vollständige Übertragung der
Finanzierungszuständigkeit für
Geldleistungen nach dem BAföG auf den
Bund zum 1. Januar 2015.
Seit Inkrafttreten Erfüllungsaufwand in den Ländern 3,66 Mio. Euro
jährlich.
BMBF Sechsundzwanzigstes Gesetz zur
Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(26. BAföGÄndG)
Bedarfsgerechte Anpassung des
BAföG an aktuelle Entwicklungen
durch gezielte Entlastung auch der
Mittelschicht und Stärkung der
Chancengerechtigkeit bei der
individuellen Bildungsfinanzierung.
Seit Inkrafttreten Erfüllungsaufwand in den Ländern 3,83 Mio. Euro
jährlich.
BMBF Verordnung über die
Ausbildungsförderung für
Medizinalfachberufe und für Pflegeberufe
(BAföG-Medizinalfach- und Pflegeberufe-
Verordnung – BAföG-MedPflegbV)
Aufnahme der Ausbildungsstätten in
den Förderungsbereich des BaföG nach
dem Gesetz über den Beruf der
Anästhesietechnischen Assistentin und
des Anästhesietechnischen Assistenten
und über den Beruf der
Operationstechnischen Assistentin und des
Operationstechnischen Assistenten
(ATA-OTA-G) vom 14. Dezember
2019.
Seit Inkrafttreten Erfüllungsaufwand in den Ländern 19.000 Euro
jährlich.
BMDV Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus
digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze
(Digi-Netz-Gesetz)
Beschleunigung und
Kostenreduzierung für TK-Netzausbau
Seit Inkrafttreten Belastung kommunaler Versorgungsnetzbetriebe in
Höhe von 265.000 Euro/Jahr; Entlastung der
Verwaltung (auch kommunal) um 630.000/Jahr;
Darüber hinaus Belastung der Kommunen aufgrund
9
Sicherstellungsverpflichtung (§ 146 Abs. 2 TKG) nicht
konkret bezifferbar. Den Kosten in unbekannter Höhe
stehen Einnahmen in unbekannter Höhe aus
Verkauf/Verpachtung der Infrastruktur gegenüber.
BMDV Zweites Gesetz zur Änderung des
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Ermächtigung, dass Länder mittels
Rechtsverordnung an (z. B.
französische Berufskraftfahrer) einen
Fahrerqualifizierungsnachweis FQN
erteilen können. Überwachung der
Ausbildungsstätten für
Berufskraftfahrer durch IHKen;
Anzeigepflicht für Ausbildungsstätten
vor Durchführung eines Unterrichts;
Feststellung, dass die Überwachung
von Ausbildungsstätten durch die nach
Landesrecht zuständigen Behörden
regelmäßig zu erfolgen hat.
Seit Inkrafttreten
Jährlicher Erfüllungsaufwand von 185.000 Euro für
Länder und Kommunen im Wesentlichen in Form von
Personalaufwand für die Überwachung der
Ausbildungsbetriebe
BMDV Gesetz über Änderungen im
Berufskraftfahrerqualifikationsrecht.
Verordnung zur Ablösung der
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und
zur Änderung anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Umsetzung der Richtlinie (EU)
2018/645
Seit Inkrafttreten
Gesetz: Jährlicher Erfüllungsaufwand für die
Verwaltung der Länder in Höhe von 154.000 Euro;
Einmaliger Erfüllungsaufwand für die Verwaltung der
Länder in Höhe von 300.000 Euro.
VO: Jährlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
der Länder in Höhe von 400.000 Euro.
BMDV Gesetz zur Modernisierung des
Personenbeförderungsrechts
Eigene Regelungen für
Poolingverkehre innerhalb und außerhalb des
ÖPNV; Berücksichtigung von
Klimaschutz und Nachhaltigkeit bei
Anwendung des PBefG (§ 1a PBefG-
neu)
In Kraft seit dem
01.08.2021
Davon abweichend in
Kraft getretene einzelne
Regelungen:
- § 3a Abs. 1:
1. Nr. 1 lit a: 01.09.2021;
2. Nr. 1 lit. c und Nr. 2 lit.
a: 01.01.2022;
3. Nr. 1 lit. b und lit. d
sowie
Der Erfüllungsaufwand für die Länder (inkl.
Kommunen) beträgt jährlich ca. 76. 000 Euro und
einmalig ca. 102.800 Euro Personalkosten. Daneben
werden die Länder (inkl. Kommunen) jährlich um ca.
17.800 Euro entlastet.
10
Nr. 2 lit. b: 01.07.2022.
- Artikel 4, 5 und 5a:
02.08.2021
BMDV Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2019/1161 vom 20. Juni 2019 zur
Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über
die Förderung sauberer und
energieeffizienter Straßenfahrzeuge sowie zur
Änderung vergaberechtlicher Vorschriften
vom 9. Juni 2021
Die umzusetzende EU-Richtlinie und
das Gesetz geben
Mindestbeschaffungsziele für emissionsarme
und -freie Fahrzeuge für öffentliche
Auftraggeber und
Sektorenauftraggeber vor. Ziel ist, die Nachfrage nach
emissionsarmen und emissionsfreien
Straßenfahrzeugen zu steigern.
Das Gesetz gilt für
Beschaffungen von
Straßenfahrzeugen und
Dienstleistungen ab dem
02.08.2021
Für die Verwaltung der Länder und Kommunen
entsteht in den ersten 10 Jahren bis 2030 ein jährlicher
Erfüllungsaufwand mit durchschnittlichen jährlichen
Kosten in Höhe von 163 Mio. bis zu 333 Mio. Euro.
Nach Ablauf der 10 Jahre wird mit einem jährlichen
Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 370 Mio. bis zu
540 Mio. Euro gerechnet. Es entstehen zusätzlich
einmalige Kosten innerhalb von 10 Jahren von 1,62
Mrd. Euro.
Eine Nachmessung des Erfüllungsaufwandes durch das
Statistische Bundesamt ist nach Ablauf von 5 Jahren
nach Inkrafttreten vorgesehen.
Die Anschaffung von Fahrzeugen mit alternativen
Antrieben, insbesondere Bussen im Personenverkehr
und Nutzfahrzeugen für die gewerbliche Nutzung,
wurde durch bisherige allgemeine und
technologieoffene Förderprogramme des BMDV unterstützt.
BMDV Erstes Gesetz zur Änderung des Saubere-
Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes
vom 20. Mai 2024
Das Gesetz schließt zukünftig aus, dass
paraffinische Dieselkraftstoffe aus
fossilen Quellen unbeabsichtigt
gefördert werden. Dies erfolgt im Zuge
der Aufnahme dieser Kraftstoffe in die
10. BImSchV. Es trägt damit zur
Luftreinhaltung und zum Klimaschutz
bei.
Die Anforderung gilt für
alle neuen Beschaffungen
(s.o.) ab dem 29.05.2024.
Haushaltsmehrausgaben sind bei den Ländern aufgrund
höherer Kraftstoffpreise in geringem Umfang zu
erwarten. Diese können jedoch nicht konkret beziffert
werden.
BMDV Erste Verordnung zur Änderung der
Fahrzeug-Zulassungs-verordnung und der
Gebührenordnung für Maßnahmen im
Straßenverkehr vom 8. Oktober 2013
Schaffung der Möglichkeit einer
elektronischen Außerbetriebsetzung
durch Einführung eines
internetbasierten Verfahrens
Seit Inkrafttreten Für die Zulassungsbehörden der Kommunen wurde ein
einmaliger Umstellungsaufwand von 2,0 Mio. Euro
und ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von
rund 2,0 Mio. Euro geschätzt. Darin eingerechnet ist
die Entlastung aufgrund der automatisierten
Abwicklung. Ohne die Verrechnung wurden Mehrkosten von
15,2 Mio. Euro prognostiziert. Dies spiegelt nicht die
11
tatsächlichen haushaltswirksamen Belastungen wieder,
da den Vorgängen auch Gebühreneinnahmen
gegenüberstehen.
BMDV Erste Verordnung zur Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Abschaffung der örtlichen
Fahrerlaubnisregister
Seit Inkrafttreten
Für die Kommunen entsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand von insgesamt 7,5 Mio. Euro und
ein jährlicher Erfüllungsaufwand von insgesamt 0,75
Mio. Euro.
BMDV Erste Verordnung zur Änderung der
Berufskraftfahrer-Qualifikations-
Verordnung und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Notwendige Anpassungen für die
Anerkennung, Qualität und
Überwachung von Ausbildungsstätten
für die beschleunigte
Grundqualifikation und die Weiterbildung;
Anpassung aufgrund Änderung der
Verordnung über den
grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehr und
Kabotageverkehr hinsichtlich der Anforderungen
an eine Fahrerbescheinigung
Seit Inkrafttreten
Jährlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung in
den Ländern von 33.000 Euro.
BMDV Dritte Verordnung zur Änderung der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung und
anderer straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften vom 23. März 2017
Ermöglichung der Wiederzulassung
eines auf herkömmlichem Wege oder
internetbasiert außer Betrieb gesetzten
Fahrzeuges auf denselben Halter über
die informationstechnischen
Einrichtungen (Portale) der
zuständigen Zulassungsbehörden der
Länder.
Seit Inkrafttreten Für die Zulassungsbehörden der Kommunen wurde ein
einmaliger Umstellungsaufwand von bis zu 4,0 Mio.
Euro und ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand
von bis zu 1,4 Mio. Euro geschätzt. Dies spiegelt nicht
die tatsächlichen haushaltswirksamen Belastungen
wieder, da den Vorgängen auch Gebühreneinnahmen
gegenüberstehen
BMDV Zwölfte Verordnung zur Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Schaffung einer unabhängigen Stelle
zur Feststellung der Eignung der
eingesetzten psychologischen
Testverfahren und -geräte von Trägern
von Begutachtungsstellen für die
Kraftfahreignung sowie die Kurse zur
Wiederaufnahme der Kraftfahreignung
Seit Inkrafttreten
Den Ländern entsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand von 5,4 Tsd. Euro und ein
jährlicher Erfüllungsaufwand von 1,6 Tsd. Euro.
BMDV Zweite Verordnung zur Änderung der
Fahrzeug-Zulassungs-verordnung und der
Umstellung der Datenerfassung auf
WLTP
Seit Inkrafttreten Für die Zulassungsbehörden der Kommunen wurde ein
einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 1,6 Mio.
12
Gebührenordnung für Maßnahmen im
Straßenverkehr vom 31. Juli 2017
Euro und ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand
in Höhe von 7,2 Mio. Euro geschätzt.
Dies spiegelt nicht die tatsächlichen
haushaltswirksamen Belastungen wieder, da den Vorgängen
auch Gebühreneinnahmen gegenüberstehen.
BMDV Vierte Verordnung zur Änderung der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung und
anderer straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften vom 22. März 2019
Einführung der i-Kfz Stufe 3 Seit Inkrafttreten Für die Zulassungsbehörden der Kommunen wurde ein
einmaliger Umstellungsaufwand von rund 5,1 Mio.
Euro geschätzt. Der jährliche Erfüllungsaufwand in den
Zulassungsbehörden in den Kommunen sollte
langfristig um geschätzte rund 2,3 Mio. Euro sinken.
Dies spiegelt nicht die tatsächlichen
haushaltswirksamen Belastungen wieder, da den Vorgängen
auch Gebühreneinnahmen gegenüberstehen.
BMDV Verordnung über die Ausbildung und
Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit
Automatikgetriebe
Für die Fahrerlaubnis der Klasse B
wird die Möglichkeit geschaffen, trotz
praktischer Fahrerlaubnisprüfung auf
einem Fahrzeug ohne Schaltgetriebe
die Fahrerlaubnis unbeschränkt zu
erteilen, wenn zuvor eine praktische
Ausbildung auf dem Fahrzeug mit
Schaltgetriebe erfolgt ist.
Seit Inkrafttreten
Die Belastung für die Kommunen ist nicht konkret
bezifferbar
BMDV Verordnung zur Änderung
kreuzungsrechtlicher Vorschriften
Anpassung der
Verwaltungskostenpauschale von 10% (aus 1964) auf 20%
bei Eisenbahn-Kreuzungs-Maßnahmen,
um den tatsächlichen Aufwand
abzudecken.
Seit Inkrafttreten Kommunen können durch die Regelung entweder
entlastet oder belastet werden. Nur wenn der
Schienenbaulastträger die Kreuzungsmaßnahme
durchführt und die Kommune als beteiligter
Straßenbaulastträger für diese Maßnahme kostenpflichtig ist,
werden die betroffenen Kommunen durch die
Regelung dem Grunde nach finanziell belastet.
Die Höhe der jeweiligen finanziellen Belastung ist
dann maßnahmenspezifisch, daher einzelfallabhängig
und nicht konkret bezifferbar. Belastbare übergreifende
Informationen solcher kommunalen Haushaltsausgaben
liegen nicht vor und können auch nicht abgeschätzt
werden.
13
BMDV Mobilitätsdatenverordnung (MDV)
Erste Verordnung zur Änderung der
Mobilitätsdatenverordnung (1. ÄVO)
Zweite Verordnung zur Änderung der
Mobilitätsdatenverordnung (2. ÄVO)
MDV: Konkretisierung der Pflichten
der Unternehmer und der Vermittler
nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des
Personenbeförderungsgesetzes
(PBefG), Konkretisierung der
Anforderungen an die Registrierung
von Erbringern bedarfsgesteuerter
Mobilitätsdienstleistungen oder
multimodaler Reiseinformationsdienste
für Endnutzer nach Art. 2 Nr. 12 der
Delegierten Verordnung (EU)
2017/1926
1. ÄVO: Ergänzung der
Mobilitätsdatenverordnung um die
notwendigen technischen
Ausführungsregelungen zur Erfüllung
der Pflicht zur Bereitstellung statischer
Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe c) und Nummer 2 Buchstabe
a) PBefG.
2. ÄVO: Ergänzung der
Mobilitätsdatenverordnung hinsichtlich
der am 1. Juli 2022 in Kraft getretenen
Datenbereitstellungspflichten
(dynamischen Daten, die im
Zusammenhang mit der Beförderung
von Personen im Linien- und
Gelegenheitsverkehr entstehen) um die
notwendigen technischen Regelungen
zur Erfüllung dieser Pflichten.
MDV: seit 10/2021
1. ÄVO: seit 01/2022
2. ÄVO: seit 07/2022
Verweis nach § 62 Abs. 2 GGO auf die Darstellung des
Erfüllungsaufwands im Gesetz zur Modernisierung des
Personenbeförderungsrechts vom 16.04.2021
BMDV Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung und zur Änderung
weiterer Vorschriften vom 20. Juli 2023
Neuerlass der FZV und Erweiterung
der internetbasierten Zulassung
Seit Inkrafttreten Es wurde ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe
von 4,2 Mio. Euro für die Zulassungsbehörden der
Kommunen geschätzt. Der jährliche
Erfüllungsaufwand für die Zulassungsbehörden in den
14
Kommunen sollte sich um geschätzte 8,9 Mio. Euro
verringern.
Dies spiegelt nicht die tatsächlichen
haushaltswirksamen Belastungen wieder, da den Vorgängen
auch Gebühreneinnahmen gegenüberstehen.
BMEL
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über
Tabakerzeugnisse und verwandte
Erzeugnisse
Regulierung von Tabakerzeugnissen
und verwandten Erzeugnissen
Seit Inkrafttreten Den Ländern einschl. Kommunen entsteht ein
jährlicher Sachaufwand von 0,029 Mio. Euro und ein
jährlicher Personalaufwand von 1 Mio. Euro.
BMEL Gesetz zur Änderung des
Tiergesundheitsgesetzes, des Bundesjagdgesetzes und des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Die Erkenntnisse der Bekämpfung der
Afrikanischen Schweinepest bei
Wildschweinen in der Tschechischen
Republik zeigen, dass für eine
erfolgreiche Bekämpfung der Seuche
das bisher vorhandene
Instrumentarium, insbesondere die
Ermächtigungsgrundlagen im
Tiergesundheitsgesetz, nicht
weitgehend genug ist. Dies betrifft
insbesondere die Umzäunung eines von
der zuständigen Behörde des zu
bestimmenden Gebietes, ein
Ernteverbot zur Vermeidung einer
Auswanderung von Wildschweinen
oder eine vermehrte Fallwildsuche, um
die Infektionsmöglichkeiten gesunder
Wildschweine zu minimieren.
Seit Inkrafttreten,
keine zeitliche Begrenzung
Erfüllungsaufwand für die Kommunen wurde nicht
verifiziert.
Für die Verwaltung der Länder entstehen
Personalkosten für die Erteilung der Anordnung in Höhe von
118,60 Euro sowie im Falle der Anordnung einer
Absperrung von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder
Gebieten in Höhe von 53.235 Euro. Diese Kosten sind
in Abhängigkeit des Seuchengeschehens zu bewerten
und als wiederkehrend einzustufen.
BMEL
Erstes Gesetz zur Änderung des
Tabakerzeugnisgesetzes
Regulierung von Tabakerzeugnissen
und verwandten Erzeugnissen
Seit Inkrafttreten
Den Ländern einschl. Kommunen entsteht ein
jährlicher zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 0,320
Mio. Euro.
BMEL
Zweites Gesetz zur Änderung des
Tabakerzeugnisgesetzes
Regulierung von Tabakerzeugnissen
und verwandten Erzeugnissen
Seit Inkrafttreten
Den Ländern einschl. Kommunen entsteht ein
jährlicher zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 0,006
15
Mio. Euro jährlich und ein einmaliger
Erfüllungsaufwand von 0,335 Mio. Euro.
BMEL Gesetz zur Änderung des
Tierschutzgesetzes – Schutz von
Versuchstieren
Die Umsetzung der Richtlinie
2010/63/EU in nationales Recht.
Seit Inkrafttreten
Für die Verwaltung der Länder (inklusive der
Kommunen) entsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand von rund 73.000 Euro und ein
zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 2
Mio. Euro.
BMEL Viertes Gesetz zur Änderung des
Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sowie anderer
Vorschriften
Befugnis der Länder nach § 38b LFGB
Telemediendiensteanbieter über
bestimmte Schnellwarnmeldungen zu
informieren;
Befugnis der Länder nach § 43a LFGB,
bei Erzeugnissen, die unter
Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln angeboten werde,
Proben zu nehmen, ohne die
behördliche Identität offenzulegen;
Schärfung der Anforderungen an die
Rückverfolgbarkeit; Aufwand durch
Bearbeitung von Anträgen auf
Ausnahme von bestimmten
Erfordernissen nach § 44 Absatz 3
LFGB
Seit Inkrafttreten
Belastung für die Länder (einschl. ihrer Kommunen):
jährlich: 251.500 Euro
einmalig: 26.076.000 Euro
BMEL Gesetz zur Änderung des
Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten über
antibiotisch wirksame Arzneimittel und
zur Änderung weiterer Vorschriften
Umsetzung der
Antibiotikaverbrauchsmengenerfassung gemäß Verordnung
(EU) 2019/6 für die
lebensmittelliefernden Tierarten Rind, Schwein,
Huhn und Pute.
Seit 01.01.2023,
keine zeitliche Begrenzung
Der Verwaltung der Länder (inkl. Kommunen) entsteht
ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 16. 000 Euro
sowie ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 2,2
Mio. Euro.
BMEL
Drittes Gesetz zur Änderung des
Tabakerzeugnisgesetzes
Regulierung von Tabakerzeugnissen
und verwandten Erzeugnissen
Seit Inkrafttreten
Den Ländern einschl. Kommunen entsteht ein
jährlicher zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 0,393
Mio. Euro.
BMEL Tierhaltungskennzeichnungsgesetz
(TierHaltKennzG)
Angaben zu den Haltungsbedingungen
der Tiere bei Produkten tierischen
Seit Inkrafttreten
Für die Verwaltung der Länder (einschl. Kommunen)
ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund
16
Ursprungs auf den
Lebensmittelverpackungen
329.000 Euro und ein einmaliger Erfüllungsaufwand
von 1,34 Mio. Euro.
BMEL Erste Verordnung zur Änderung der
Schweinehaltungshygieneverordnung
Anpassung, um dem Anspruch eines
Frühwarnsystems gerecht zu werden.
Seit Inkrafttreten,
keine zeitliche Begrenzung
Erfüllungsaufwand für die Kommunen wurde nicht
verifiziert.
Die Verwaltung (von Ländern einschließlich
Kommunen) wird durch das Anzeigeverfahren und die
damit ggf. einhergehende Überprüfung von
Auslaufhaltungen mit Kosten belastet, soweit keine
kostendeckenden Gebühren erhoben werden.
BMEL
Vorläufige Lebensmittelinformations-
Ergänzungsverordnung (Vorl. LMIEV)
Gesundheitlicher Verbraucherschutz Dezember 2014 bis Juli
2017
aufgehoben am 12.07.2017
(abgelöst durch LMIDV)
Keine zusätzlichen Verwaltungsausgaben, die Kosten
ggf. erhöhter Kontrolltätigkeit der
Lebensmittelüberwachung in den Ländern sind auf die Verordnung
(EU) Nr. 1169/2011 zurückzuführen.
BMEL Verordnung zur Durchführung eines
Monitorings auf das Virus der Klassischen
Schweinepest und der Afrikanischen
Schweinepest bei Wild- und
Hausschweinen vom 9. November 2016
Einführung eines Monitorings (als
„Frühwarnsystem“) ausgehend vom
Seuchengeschehen in Bezug auf die
ASP und nach Empfehlungen des
Wissenschaftlichen Ausschusses für
Tiergesundheit und Tierschutz.
Seit Inkrafttreten,
keine zeitliche
Begrenzung.
Erfüllungsaufwand für die Kommunen wurde nicht
verifiziert.
Den Ländern entstehen Kosten für die Bereitstellung
der Tupfer für die Probenahme bzw. der
Blutentnahmeröhrchen und Behältnisse für Organproben und für die
serologischen Untersuchungen. Im Falle der Poolung in
Höhe von etwa 291.000 Euro.
BMEL Dritte Verordnung zur Änderung von
Vorschriften zur Durchführung des
gemeinschaftlichen
Lebensmittelhygienerechts
Anpassung geltenden Rechts an
geändertes Unionsrecht
Seit Inkrafttreten
Belastungen von 63.200 Euro/Jahr für die Kommunen
BMEL Sechste Verordnung zur Änderung der
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Aufhebung der vom BVerfG für
verfassungswidrig erklärten Regelung
zur Kleingruppenhaltung sowie
Regelung der befristeten weiteren
Nutzung bestehender ausgestalteter
Käfige und Kleingruppenhaltungen.
Einführung einer neuen
Informationspflicht für Unternehmen (Antrag auf
Ausnahmegenehmigung für eine
Abweichung von der geregelten
Seit Inkrafttreten
Der Vollzug durch die zuständigen Behörden der
Länder wird durch die neu eingeführte
Informationspflicht in § 13a mit Mehrkosten von jährlich 36.420
Euro belastet.
17
Mindesthöhe von
Haltungseinrichtungen) eingeführt.
BMEL
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie
über Tabakerzeugnisse und verwandte
Erzeugnisse
Regulierung von Tabakerzeugnissen
und verwandten Erzeugnissen
Seit Inkrafttreten
Den Ländern einschl. Kommunen entsteht ein
einmaliger zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe
von 0,003 Mio. Euro.
BMEL Fünfte Verordnung zur Änderung
tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom
3. Mai 2016
Redaktionelle Änderungen und
Anpassungen der BHV1-Verordnung,
die Schweinepest-Verordnung, die
Verordnung über anzeigepflichtige
Tierseuchen, die TSE-
Überwachungsverordnung, EG-
Blauzungenbekämpfung-
Durchführungsverordnung, Viehverkehrsverordnung,
Fischseuchen-Verordnung, Einhufer-
Blutarmut-Verordnung und
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung an
seinerzeit geltendes EU-Recht.
Seit Inkrafttreten,
keine zeitliche
Begrenzung.
Erfüllungsaufwand für die Kommunen wurde nicht
verifiziert.
Für die Verwaltungen der Länder entstehen Kosten
wegen der Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-
Durchführungsverordnung, soweit die Impfung gegen
die Blauzungenkrankheit über eine
Allgemeinverfügung ermöglicht wird. Die Allgemeinverfügungen
werden in der Regel in Tageszeitungen veröffentlicht.
Kosten für die Veröffentlichung in Höhe von 170.000
Euro. In Abhängigkeit von der Tageszeitung fallen
Kosten in Höhe von 12.000 Euro bis 22.000 Euro an.
Unterstellt man einen Mittelwert von 10
Tageszeitungen, fallen Kosten für die Veröffentlichung in
Höhe von 170.000 Euro an. Diese Kosten sind in
Abhängigkeit vom Seuchengeschehen zu beurteilen
und als wiederkehrend einzustufen.
BMEL Zweite Verordnung zur Änderung der
Geflügelpest-Verordnung
Anpassung der Geflügelpest-
Verordnung an das aktuelle
Geflügelpestgeschehen sowie damit
notwendige Erfordernisse außerdem
Erweiterung der Begriffsbestimmung
im Hinblick auf das Vorliegen der
Geflügelpest
Seit Inkrafttreten,
keine zeitliche Begrenzung
Erfüllungsaufwand für die Kommunen wurde nicht
verifiziert.
Der Erfüllungsaufwand für die zuständige Behörde
(des Landes oder Kommune) ist nicht bezifferbar, da
nicht vorausgesehen werden kann, ob und wie oft sich
ein derartiges Erfordernis ergeben könnte.
BMEL Verordnung zur Neuordnung der guten
fachlichen Praxis beim Düngen
Anpassung der bestehenden
Düngeverordnung an aktuelle
wissenschaftliche und technische
Entwicklung sowie Erfahrungen aus
der Vollzugspraxis, Umsetzung EU-
Nitratrichtlinie zum Schutz der
Gewässer vor Verunreinigung durch
Seit Inkrafttreten
Den Ländern einschl. Kommunen entsteht ein
jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 2,2 Mio.
Euro.
18
Nitrat aus landwirtschaftlichen
Quellen.
BMEL
Lebensmittelinformations-
Durchführungsverordnung (LMIDV)
Gesundheitlicher Verbraucherschutz Seit Inkrafttreten,
unbegrenzt
Die Kosten für ggf. erhöhte Kontrolltätigkeiten im
Rahmen der Lebensmittelüberwachung in den Ländern
sind auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und auf
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013
zurückzuführen. Gegenüber dem bisherigen Aufwand
entsteht lediglich ein geringer, jährlich zusätzlicher
Aufwand bei den zuständigen Überwachungsbehörden,
um die zukünftig durch diese Verordnung
vorgeschriebenen zusätzlichen Angaben zu überprüfen. Hierfür ist
von einem jährlichen Erfüllungsaufwand von 11. 000
Euro auszugehen. Umstellungskosten entstehen nicht.
BMEL Verordnung zur Änderung von
Vorschriften über die Einfuhr von
Lebensmitteln
Anpassung geltenden Rechts an
geändertes Unionsrecht sowie auf
Grund der Erfahrungen mit der
Anwendung der bestehenden
Regelungen
Seit Inkrafttreten
Den Kommunen entsteht ein jährlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von 4.000 Euro.
BMEL Zweite Verordnung zur Änderung der
Verordnung über tierärztliche
Hausapotheken
Einführung eines Umwidmungsverbots
für bestimmte antibiotische Tier- und
Humanarzneimittel sowie Einführung
einer Antibiogrammpflicht als weitere
Maßnahmen zur Eindämmung und
Entstehung von Antibiotikaresistenzen.
seit 2018,
keine zeitliche Begrenzung
Der jährliche Erfüllungsaufwand auf Ebene der Länder
und Kommunen, der sich im Hinblick auf die amtliche
Überwachung der neuen Vorschriften ergab, wurde Ex-
Ante auf rund 468. 000 Euro geschätzt. Im Rahmen der
Nachmessung des Statistischen Bundesamtes (Ex-Post)
wurde der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
(Länder und Kommunen) auf lediglich 101.000 Euro
beziffert.
BMEL Verordnung zur Änderung der
Schweinepest-Verordnung und der
Verordnung über die Jagdzeiten
Für den Fall, dass die Afrikanische
Schweinepest auch in Deutschland bei
einem Wildschwein festgestellt und
insoweit die Regelungen des
Durchführungsbeschlusses auch in
Deutschland anzuwenden sind, werden
mit der vorliegenden
Änderungsverordnung diese Regelungen in
nationales Recht überführt.
Seit Inkrafttreten,
keine zeitliche Begrenzung
Erfüllungsaufwand für die Kommunen wurde nicht
verifiziert.
Für die Verwaltung entsteht zusätzlicher Aufwand in
Höhe von 8.322.776,40 Euro (Erteilung, Ausstellung,
Ergänzung von Genehmigungen und Bescheinigungen,
Probenahmesets). Diese Kosten sind in Abhängigkeit
vom Seuchengeschehen zu sehen und als
wiederkehrend einzustufen.
19
BMEL Dritte Verordnung zur Änderung der
Geflügelpest-Verordnung
Die Anwendung der Geflügelpest-
Verordnung im Rahmen des
Geflügelpestgeschehens 2016/2017 hat
gezeigt, dass verschiedene Regelungen
modifiziert und ergänzt werden
müssen. Insoweit bedarf die
Geflügelpest-Verordnung einer
Anpassung.
Seit Inkrafttreten,
keine zeitliche Begrenzung
Erfüllungsaufwand für die Kommunen wurde nicht
verifiziert.
Mit der vorliegenden Änderungsverordnung entsteht
für die Verwaltung zusätzlicher wiederkehrender
Aufwand in Höhe von insgesamt 333.383 Euro, der
teilweise durch Gebühren kompensiert wird.
BMEL
Dritte Verordnung zur Änderung der
Tabakerzeugnisverordnung
Regulierung von Tabakerzeugnissen
und verwandten Erzeugnissen
Seit Inkrafttreten
Den Ländern einschl. Kommunen entsteht ein
jährlicher Erfüllungsaufwand von 0,320 Mio. Euro.
BMEL Verordnung zur Durchführung der
Betäubung mit Isofluran bei der
Ferkelkastration durch sachkundige
Personen
(Ferkelbetäubungssachkundeverordnung - FerkBetSachkV)
Aufhebung des Tierarztvorbehaltes und
Ermöglichung der Durchführung der
Narkose mit Isofluran bei der
Ferkelkastration durch den Landwirt
oder andere sachkundige Personen
Seit Inkrafttreten
Für die Zulassung der Schulungseinrichtungen sowie
Bestellung des Prüfungspersonals und die Erteilung des
Sachkundenachweises entstehen der Verwaltung
(Länder oder Kommunen) einmalig Gesamtkosten in
Höhe von ca. 130.000 Euro sowie ein geringfügiger
zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand.
BMEL Zweite Verordnung zur Änderung der
Kontaminanten-Verordnung
Die Verordnung regelt, dass zur
amtlichen Kontrolle des
Mykotoxingehalts von Lebensmitteln, abweichend
von § 43 LFGB, die zuständige
Behörde zunächst aus einer einzigen
Probe ein Homogenisat herstellt.
Mit dieser Änderung der Verordnung
wurde zugleich auch die
Strafbewehrung der Kontaminanten-Verordnung
an Änderungen der entsprechenden
Regelungen (Verordnung (EG) Nr.
1881/2006) angepasst, die inzwischen
durch die Verordnung (EU) 2023/915
abgelöst wurde.
Seit Inkrafttreten,
keine zeitliche Begrenzung
Den Ländern entsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand für Personal- und Sachkosten von 0,43 Mio.
Euro und ein jährlicher Erfüllungsaufwand für
Personal- und Sachkosten von 0,26 Mio. Euro.
BMEL Dritte Verordnung zur Änderung der
Verordnung über meldepflichtige
Tierkrankheiten
Durch die Einführung einer
Meldepflicht für SARS-CoV-2
(Corona)-Infektionen bei Katzen und
Frettchen soll eine umfassende
Übersicht über Vorkommen und
Ausbereitung dieser Tierseuche,
Seit Inkrafttreten,
Keine zeitliche
Begrenzung
Erfüllungsaufwand für die Kommunen wurde nicht
verifiziert.
Für die Verwaltung ergibt sich neuer geschätzter
jährlicher Erfüllungsaufwand für die Untersuchung der
einschlägigen Tiere in Höhe von durchschnittlich
20
weitergehende Erkenntnisse zur
Epidemiologie gewonnen werden
(Ansteckungswege, mögliche
Reservoirfunktion von Tieren).
14.560 Euro/Jahr. Außerdem ergeben sich
Personalkosten (m. D.) in Höhe von 5.722 Euro/Jahr.
BMEL Siebte Verordnung zur Änderung der
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Verkürzung des Zeitraums, in dem
Sauen und Jungsauen in Kastenständen
gehalten werden dürfen, auf das
unvermeidliche Maß (längstens 5 Tage
im Abferkelbereich, längstens 8 Tage
im Deckzentrum). Anpassung der
Mindesthöhenregelung für
Haltungseinrichtungen für Legehennen
anzupassen.
Seit Inkrafttreten
Den Ländern inkl. Kommunen entsteht ein einmaliger
Aufwand von ca. 868.100 Euro.
BMEL Verordnung zur Änderung der Tierschutz-
Versuchstierverordnung und der
Versuchstiermeldeverordnung
Die Umsetzung der Richtlinie
2010/63/EU in nationales Recht.
Seit Inkrafttreten
Für die Verwaltung der Länder (inklusive Kommunen)
entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund
34.000 Euro und ein zusätzlicher jährlicher
Erfüllungsaufwand von rund 515.000 Euro.
BMEL Verordnung zur Änderung der Tierschutz-
Hundeverordnung und der
Tierschutztransportverordnung
Erhöhung des Tierschutzes in der
Hundehaltung und -zucht sowie beim
Transport von Tieren
Seit Inkrafttreten
Für die Verwaltung der Länder (inkl. Kommunen)
entsteht ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand
von rund 144.000 Euro.
BMEL Einundzwanzigste Verordnung zur
Änderung der
Bedarfsgegenständeverordnung
Zum Schutz der Verbraucherinnen und
Verbraucher vor möglichen
Gesundheitsgefahren im Verkehr mit
bedruckten
Lebensmittelbedarfsgegenständen wurde eine Liste von
Stoffen, die in Druckfarben bei der
Herstellung von
Lebensmittelbedarfsgegenständen verwendet werden
dürfen, mit Höchstmengen für den
Übergang auf Lebensmittel festgelegt
(Positivliste).
Seit Inkrafttreten,
keine zeitliche Begrenzung
Den Ländern entsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand für Personal- und Sachkosten von 7,26 Mio.
Euro und ein jährlicher Erfüllungsaufwand für
Personal- und Sachkosten von 1,858 Mio. Euro.
21
BMEL ESVG-Datenübermittlungsverordnung
(ESVGDüV)
Datenübermittlung von bereits zu
anderen Zwecken erhobenen Daten zur
Vorsorge für eine Versorgungskrise
Seit Inkrafttreten
Den Kommunen entsteht ein geringfügiger zusätzlicher
jährlicher Erfüllungsaufwand.
BMEL
2. Verordnung zur Änderung der
Lebensmittelinformations-
Durchführungsverordnung (LMIDV)
Gesundheitlicher Verbraucherschutz Seit Inkrafttreten
unbegrenzt
Den Ländern einschließlich Kommunen entsteht ein
jährlicher Erfüllungsaufwand von 1,121 Mio. Euro.
BMEL Zweite Verordnung zur Änderung der
Geflügel-Salmonellen-Verordnung
Die Anpassung des nationalen Rechts
ist Voraussetzung dafür, dass weiterhin
die Möglichkeit besteht, eine EU-
Finanzhilfe zur Umsetzung des
nationalen Programms zur
Bekämpfung von Salmonellen zu
erhalten.
Seit Inkrafttreten,
keine zeitliche Begrenzung
Erfüllungsaufwand für die Kommunen wurde nicht
verifiziert.
Für die Verwaltung entsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von 582.464,20 Euro.
Daneben entstehen geschätzte jährliche
Kosteneinsparungen für die Verwaltung in Höhe von
34.254 Euro.
BMEL Verordnung zur Neuordnung der
Vorschriften über die Verbringung von
Lebensmitteln und Futtermitteln in die
Europäische Union
Bereinigung und Neuordnung der
nationalen Einfuhrvorschriften
aufgrund des Unionsrechts
Seit Inkrafttreten
Den Ländern entstehen Belastungen in Höhe von
39.000 Euro/Jahr.
BMEL Zweiundzwanzigste Verordnung zur
Änderung der
Bedarfsgegenständeverordnung
Die in der Verordnung (EU) 2017/625
enthaltenen allgemeinen Pflichten der
zuständigen Behörden und
Mitwirkungspflichten der Unternehmer
werden bei der Erstellung und
Aktualisierung von Listen im Sinne
eines einheitlichen Vorgehens bei
Lebensmittelbedarfsgegenständen
ausgestaltet. Entsprechend wurde mit
der Verordnung eine Anzeigepflicht für
Lebensmittelbedarfsgegenständeunternehmen eingeführt.
Seit Inkrafttreten
ohne zeitliche Begrenzung
Den Ländern entsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand für Personal- und Sachkosten von 0,724 Mio.
Euro und ein jährlicher Erfüllungsaufwand für
Personal- und Sachkosten von 0,082 Mio. Euro.
Angaben darüber, welche Kosten den Kommunen
entstehen, liegen nicht vor.
BMF Gesetz gegen illegale Beschäftigung und
Sozialleistungsmissbrauch
Stärkung der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit der Zollverwaltung bei
der Bekämpfung von illegaler
Beschäftigung,
Sozialleistungsmissbrauch und Schwarzarbeit
Ab 18.07.2019
(Inkrafttreten)
Den Jobcentern als zugelassene kommunale Träger
entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 3 Mio.
Euro.
22
Den örtlichen und überörtlichen Trägern der
Sozialhilfe entsteht ein nicht konkret bezifferbarer
Erfüllungsaufwand.
BMFSFJ/
BMBF
Gesetzes zur ganztägigen Förderung von
Kindern im Grundschulalter
(Ganztagsförderungs-gesetz – GaFöG)
Deckung des Elternbedarfs nach
Bildungs- und Betreuungsangeboten
für Kinder im Grundschulalter (§24
Abs. 4 SGB VIII)
ab 2026 Die Länder (inklusive Kommunen) sind mindestens
mit einer einmaligen Belastung in Höhe von 4,8 Mrd
Euro und einem jährlichen laufenden
Erfüllungsaufwand in Höhe von 3,2 Mrd. Euro betroffen. Die
maximale Belastung der Länder (inklusive
Kommunen) wird auf 6,7 Mrd. Euro einmalig und einem
jährlichen laufenden Erfüllungsaufwand in Höhe von
4,4 Mrd. Euro geschätzt. Die Unter- und Obergrenze
des einmaligen und laufenden Erfüllungsaufwands
wird jeweils durch die Anzahl der zu betreuenden
Kinder bzw. den zusätzlichen Bedarf an
Betreuungskapazitäten determiniert.
BMG Gesetz zur Reform der Strukturen der
Krankenhausversorgung
(Krankenhausstrukturgesetz - KHSG)
Vor dem Hintergrund u. a. der
demografischen und regionalen
Veränderungen und des
medizinischtechnischen Fortschritts müssen die
Rahmenbedingungen jedoch
weiterentwickelt werden, um die
Krankenhausversorgung zukunftsfähig
zu gestalten und notwendige
Umstrukturierungsprozesse zu
unterstützen.
Seit Inkrafttreten:
01.01.2016
Für die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und
Gemeinden können jährliche Mehrbelastungen im
Bereich der Beihilfe im niedrigen zweistelligen
Millionenbereich entstehen.
BMG Gesetz zur Weiterentwicklung der
Versorgung und der Vergütung für
psychiatrische und psychosomatische
Leistungen (PsychVVG)
Neuausrichtung des
Vergütungssystems für psychiatrische
und psychosomatische Leistungen
Seit Inkrafttreten:
01.01.2017
Die Länder und Gemeinden sind als Beihilfeträger an
den entstehenden Kosten der Versorgung ihrer
Versicherten beteiligt.
BMG Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III) Verschiedene Seit Inkrafttreten:
01.01.2017
Für die kommunale Ebene und die Landesebene
können (je nach landesrechtlichem
Finanzierungsmodell) Mehrbelastungen entstehen, wenn die für die
Hilfe zur Pflege zuständigen Träger vom Initiativrecht
23
zur Einrichtung von Pflegestützpunkten nach § 7c
Absatz 1a SGB XI-E Gebrauch machen. Die
Mehrbelastungen sind daher nicht bezifferbar.
Durch die Änderung der Vorschriften für die Hilfe zur
Pflege im SGB XII ergeben sich für die öffentlichen
Haushalte der Träger der Sozialhilfe Mehrausgaben in
Höhe von rund 202 Mio. Euro im Einführungsjahr
2017 und 184 Mio. Euro jährlich in den Folgejahren.
Demgegenüber werden die Träger der Hilfe zur Pflege
durch die Leistungsausweitungen aufgrund des
Zweiten Pflegestärkungsgesetzes ab dem 1. Januar
2017 jährlich um 330 Mio. Euro entlastet. Mit dem
allmählichen Auslaufen der Überleitungs- und
Bestandsschutzkosten sinkt dieses jährliche
Entlastungsvolumen auf 230 Mio. Euro.
Durch die Änderung von Vorschriften für die Hilfe zur
Pflege (SGB XII) entsteht für die Träger der
Sozialhilfe ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe
von rund 284. 000 Euro durch Pflegebedürftige, die
erstmals Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten sowie
ein Umstellungsaufwand durch die Änderung der
Leistungsbeträge im SGB XI in Höhe von rund
2.150 Euro je Träger der Sozialhilfe, soweit diese für
Leistungen der Hilfe zur Pflege zuständig sind.
BMG GKV-Versichertenentlastungsgesetz Das Gesetz zielt darauf ab, dass die
Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung von
Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern
und Versicherten paritätisch getragen
werden.
Seit Inkrafttreten:
15.12.2018
Die finanzielle Belastung von Ländern und Kommunen
zusammen durch die Einbeziehung bei der Tragung der
Zusatzbeiträge wurde mit jährlich rund 500 Mio. Euro
beziffert.
BMG Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) Verbesserung der Situation der Pflege
in Krankenhäusern;
Vereinbarkeit von Pflege, Familie und
Beruf;
Förderung digitale Anwendungen
Seit Inkrafttreten:
01.01.2019
Es können für die öffentlichen Haushalte von Bund,
Ländern und Gemeinden jährliche Mehrbelastungen im
Bereich der Beihilfe im niedrigen bis mittleren
zweistelligen Millionenbereich entstehen.
Für die Sozialhilfeträger können sich aus der
Kofinanzierung der Maßnahmen nach § 8 Absatz 7 und
8 SGB XI und aus den Wegekostenzuschlägen nach
24
§ 89 Absatz 3 SGB XI jährliche Mehrausgaben im
einstelligen Millionenbereich ergeben. Im Bereich der
Hilfen für Gesundheit können den Sozialhilfeträgern
aus den Regelungen des Krankenhausentgeltgesetzes
(KHEntG) und des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) jährliche Mehrausgaben im niedrigen
einstelligen Millionenbereich für das Jahr 2019 und im
mittleren einstelligen Millionenbereich für die Jahre
2020, 2021 und 2022 entstehen.
BMG Fünftes Gesetz zur Änderung des Elften
Buches Sozialgesetzbuch –
Beitragssatzanpassung
Beitragssatzanpassung Seit Inkrafttreten:
01.01.2019
Bund, Länder und Gemeinden sind aufgrund der
Beitragssatzerhöhung in ihrer Funktion als Arbeitgeber
ab dem Jahr 2019 mit rund 255 Millionen Euro jährlich
belastet.
BMG Gesetz zur Errichtung des
Implantateregisters Deutschland und zu weiteren
Änderungen des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch
Ziel dieses Gesetzes ist daher die
Errichtung eines verbindlichen
bundesweiten Implantateregisters zur
Verbesserung der Versorgungsqualität
im Zusammenhang mit implantierbaren
Medizinprodukten
Seit Inkrafttreten:
01.01.2020
Ein Mehraufwand besteht nur, wenn eine Kommune
ein Krankenhaus mit Intensivmedizin und
Krankenhausapotheke betreibt. Der Mehraufwand ist nicht
bezifferbar.
BMG Gesetz für bessere und unabhängigere
Prüfungen
(MDK-Reformgesetz)
Verschiedene Seit Inkrafttreten:
01.01.2020
Die Länder und Gemeinden sind als Beihilfeträger an
den entstehenden Kosten der Versorgung ihrer
Versicherten beteiligt.
BMG PTA-Reformgesetz Modernisierung der Ausbildung zur
pharmazeutisch-technischen
Assistentin und zum
pharmazeutischtechnischen Assistenten
Seit Inkrafttreten:
01.01.2023
Ein Mehraufwand besteht nur, wenn eine Kommune
eine PTA-Schule betreibt. Der einmalige
Umstellungsaufwand hängt von der bisherigen Organisation des
Unterrichts und der Raum- und Ausstattungssituation
der Schulen ab. Es wird angenommen, dass der
durchschnittliche Umstellungsaufwand pro Schule bei
ca. 0,042 Mio. Euro liegen kann.
BMG Gesetz für den Schutz vor Masern und zur
Stärkung der Impfprävention
Schutz der öffentlichen Gesundheit Seit Inkrafttreten:
01.03.2020
Nicht bezifferbarer Erfüllungsaufwand siehe BT-Drs.
19/13452 S.3-4
BMG Zweites Gesetz zum Schutz der
Bevölkerung bei einer epidemischen Lage
von nationaler Tragweite
Besonders gefährdete Menschen
bestmöglich vor einer Infektion mit
dem neuartigen Coronavirus zu
Seit Inkrafttreten:
23.05.2020
Nicht bezifferbarer Erfüllungsaufwand siehe BT-Drs.
19/18967 S. 5 - 10
25
schützen und einen besseren Einblick
in den Verlauf der Epidemie zu
erhalten. Bessere Unterstützung von
Pflegekräften und pflegenden
Angehörigen
BMG Intensivpflege- und
Rehabilitationsstärkungsgesetz
(GKV-IPReG)
Leistungsverbesserungen im Bereich
der Rehabilitation.
Seit Inkrafttreten:
29.10.2020
Bei Ländern und Gemeinden können sich für die
Träger der Sozialhilfe durch die Verbesserungen der
Rehabilitationsleistungen nicht bezifferbare Mehr- und
Minderausgaben bei den Erstattungsleistungen nach
§ 264 Absatz 7 SGB V ergeben.
BMG Gesetz über die Berufe in der
medizinischen Technologie
(MT-Berufe-Gesetz – MTBG)
Umfassende Reform der Ausbildungen
in den vier Berufen der medizinischen
Technologie (MT für Labormedizin;
MT für Funktionsdiagnostik; MT für
Radiologie; MT für Veterinärmedizin
Seit Inkrafttreten:
01.01.2023
Die Länder und Gemeinden sind als Beihilfeträger an
den für die gesetzliche Krankenversicherung
entstehenden Kosten in sehr geringem Umfang
beteiligt.
BMG Gesetz zur Weiterentwicklung der
Gesundheitsversorgung
(Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG)
Als vorbeugender Schutz der
Bevölkerung vor Influenza und um vor
dem Hintergrund der COVID-19-
Pandemie die Belastung des
Gesundheitssystems so niedrig wie möglich zu
halten, werden Vorkehrungen für die
Versorgung der Versicherten mit
saisonalen Grippeimpfstoff für die
Grippesaison 2021/2022 getroffen.
Umwandlung von ambulanten
Vorsorgeleistungen von Ermessens- in
Pflichtleistungen
Seit Inkrafttreten:
20.07.2021
Reserve Grippeimpfstoffe:
Impfsaison 2021/2022
Für Länder und Kommunen ergeben sich für den
Zeitraum 2022 bis 2023 finanzielle Mehrbelastungen
im niedrigen Millionenbereich durch die zusätzliche
Reserve bei Grippeimpfstoffen.
Für die Träger der Sozialhilfe können sich durch die
Verbesserungen der Vorsorgeleistungen sehr geringe,
nicht bezifferbare Mehr- und Minderausgaben bei den
Erstattungsleistungen nach § 264 Absatz 7 SGB V
ergeben.
Für die Träger der Sozialhilfe ergeben sich
insbesondere durch die Einführung der Zuschläge
gemäß § 43c SGB XI ab dem Jahr 2022 jährlich
finanzielle Entlastungen in Milliardenhöhe
BMG/ BMAS Gesetz zur Änderung des
Infektionsschutzgesetzes und weiterer
Gesetze anlässlich der Aufhebung der
Feststellung der epidemischen Lage von
nationaler Tragweite
Um weiterhin notwendige
Infektionsschutzmaßnahmen bis zu
einer grundsätzlichen Überarbeitung
des IfSG rechtssicher zu machen,
waren Anpassungen zur zielgerichteten
Bekämpfung der andauernden
Pandemie erforderlich, auch
unabhängig vom Sonderrecht der
Seit Inkrafttreten:
23.11.2021
Den Kommunen als Arbeitgeber entstand infolge der
Anpassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
nicht bezifferbarer Erfüllungsaufwand.
26
epidemischen Lage von nationaler
Tragweite
BMG Gesetz zur Stärkung der Impfprävention
gegen COVID-19 und zur Änderung
weiterer Vorschriften im Zusammenhang
mit der COVID-19-Pandemie
Das Gesetz bezweckte eine weitere
Steigerung der Impfquote unter den in
bestimmten Einrichtungen und
Unternehmen tätigen Personen und den
Schutz vulnerabler Personengruppen
vor einer COVID-19 Erkrankung
Seit Inkrafttreten:
12.12.2021
Den Gesundheitsämtern entstand ein nicht
quantifizierbarer Erfüllungsaufwand durch die
Anforderung und Prüfung der vorzulegenden
Nachweise. Den Gesundheitsämtern entstand aufgrund
des erforderlichen Vorgehens gegen säumige Personen
und Einrichtungen insbesondere durch
Verbotsverfügungen oder Bußgeldverfahren ein
Erfüllungsaufwand in nicht quantifizierbarer Höhe, dem
Einnahmen durch Bußgelder in ebenfalls nicht
quantifizierbarer Höhe gegenüberstanden.
BMG Gesetz über den Beruf der
Anästhesietechnischen Assistentin und des
Anästhesietechnischen Assistenten und
über den Beruf der Operationstechnischen
Assistentin und des Anästhesietechnischen
Assistenten (ATA-OTA-G)
Bundeseinheitliche
Ausbildungsregelung
zur Anästhesietechnischen Assistentin
und Anästhesietechnischen Assistenten
und Operationstechnischen Assistentin
und Operationstechnischen Assistenten
Seit Inkrafttreten:
01.01.2022
Die Gemeinden sind als Beihilfeträger an den zur
Versorgung nach § 108 SGB V zugelassenen
Krankenhäuser entfallenden Kosten in sehr geringem
Umfang beteiligt. Es erfolgt keine Quantifizierung.
BMG Gesetzes zur Änderung des
Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften
Mit diesem Gesetz wurde das faktische
Ende der meisten geltenden Corona-
Schutzmaßnahmen beschlossen.
Seit Inkrafttreten:
12.03.2022
Sofern die Länder Maßnahmen nach § 28a Absatz 7
oder Absatz 8 IfSG ergriffen, konnten für die
Verwaltung der Länder einschl. Kommunen Kosten
entstehen, die lagespezifisch und daher nicht allgemein
bezifferbar sind.
BMG Gesetz zur Zahlung eines Bonus für
Pflegekräfte in Krankenhäusern und
Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz)
befristete Anhebung des vorläufigen
Pflegeentgeltwerts
Seit Inkrafttreten:
30.06.2022
Durch die befristete Anhebung des vorläufigen
Pflegeentgeltwerts von bislang 163,04 Euro auf 200
Euro erhalten die Krankenhäuser je 10 Mio. Pflegetage
rund 370 Mio. Euro zusätzliche Einnahmen. Unter der
Annahme, dass rund 2,5 Prozent davon durch
Beihilfezahlungen von Bund, Ländern und Gemeinden zu
finanzieren sind und dieser Betrag sich im Verhältnis
30:70 auf den Bund und Länder einschl. Kommunen
aufteilt, haben die Länder und die Kommunen
insgesamt rund 6 Mio. Euro zu tragen.
BMG Gesetz zur Stärkung des Schutzes der
Bevölkerung und insbesondere vulnerabler
Personengruppen vor COVID-19
Mit diesem Gesetz sollte der Corona-
Schutz vulnerabler Gruppen im Herbst
und Winter verbessert werden.
Seit Inkrafttreten:
17.09.2022
Den Gesundheitsämtern entstand ein geringfügiger
Erfüllungsaufwand in nicht quantifizierbarer Höhe
durch die Einführung zusätzlicher Meldepflichten.
27
BMG Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im
Krankenhaus sowie zur Anpassung
weiterer Regelungen im
Krankenhauswesen und in der Digitalisierung
(KHPflEG)
U.a. Verbesserung der
Personalsituation in der Pflege
Seit Inkrafttreten:
29.12.2022
Die Länder und Gemeinden sind als Beihilfeträger an
den entstehenden Kosten der Versorgung ihrer
Versicherten beteiligt.
BMG Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im
Krankenhaus sowie zur Anpassung
weiterer Regelungen im
Krankenhauswesen und in der
Digitalisierung
(Krankenhauspflegeentlastungsgesetz - KHPflEG)
Verbesserung der Pflege in
Krankenhäusern
Seit Inkrafttreten:
29.12.2022
Durch die Einführung von Vorgaben zur
Personalbedarfsermittlung und zur Festlegung der
Personalbesetzung in der Pflege im Krankenhaus
entstehen Bund, Ländern und Kommunen
Mehrausgaben in nur schwer quantifizierbarer Höhe.
Müssten 5 000 Pflegekräfte ab 1. Januar 2025
eingestellt werden und wären diese am Arbeitsmarkt auch
verfügbar, so würden alle Kostenträger mit rund 325
Mio. Euro belastet.
Personalkostensteigerungen, z. B. durch
Tarifabschlüsse in den Jahren 2021 bis 2025 sind dabei
nicht berücksichtigt. Wenn allen Kostenträgern
Mehrausgaben von rund 325 Mio. Euro entstehen, entfielen
auf Bund, Länder und Kommunen rund 8,1 Mio. Euro.
Eine weitere Differenzierung ist nicht möglich.
BMG Pflegeunterstützungs- und -
entlastungsgesetz (PUEG)
Beitragssatzanpassung Seit Inkrafttreten:
01.07.2023
Durch Beitragssatzerhöhung entstehen den Kommunen
in ihrer Funktion als Arbeitgeber und als Träger der
Beihilfe ab 2023 Belastungen in Höhe von 130 Mio.
Euro.
Für die Träger der Sozialhilfe ergeben sich
insbesondere durch die Anhebung der Zuschläge
gemäß § 43c SGB XI ab dem Jahr 2024 jährlich
finanzielle Entlastungen in Höhe von rund 200 Mio.
Euro.
BMG Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs-
und Versorgungsverbesserungsgesetz
Die Regeln zur Preisbildung wurden so
angepasst, dass der finanzielle Anreiz
für die Forschung und Entwicklung
von neuen Reserveantibiotika für
pharmazeutische Unternehmen
verstärkt wird.
Seit Inkrafttreten:
27.07.2023
Die Länder und Gemeinden sind als Beihilfeträger an
den Kosten für Reserveantibiotika in nicht
quantifizierbarer Höhe beteiligt.
28
BMG/
BMFSFJ
Gesetz zur Stärkung der hochschulischen
Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei
der Anerkennung ausländischer
Abschlüsse in der Pflege und zur
Änderung weiterer Vorschriften
(PflStudStG)
Stärkung der primärqualifizierenden
hochschulischen Pflegeausbildung
durch Angleichung der Finanzierung
an die berufliche Pflegeausbildung;
Regelungen zur Vereinfachung und
Beschleunigung der Anerkennung
ausländischer Abschlüsse in der Pflege;
Umsetzung von EU-Recht (RL
2005/36/EG; hier: partieller Zugang zu
den Tätigkeiten des Pflegeberufs, des
Hebammenberufs und der MT-Berufe)
Seit Inkrafttreten:
16.12.2023
Es erfolgte keine Quantifizierung. Die Gemeinden sind
als Beihilfeträger an den zur Versorgung nach § 108
SGB V zugelassenen Krankenhäuser entfallenden
Kosten in sehr geringem Umfang beteiligt.
BMG Dritte Verordnung zur Änderung der
Trinkwasserverordnung
vom 18. November 2015
Trinkwasserhygiene Seit Inkrafttreten:
26.11.2015
Erfüllungsaufwand für die Länder einschl. Kommunen
gem. BR-Drs. 456/15, S, 19 ff.
BMG Zweite Verordnung zur Änderung
medizinprodukterechtlicher Vorschriften
Sicheres Betreiben und Anwenden von
Medizinprodukten
Seit Inkrafttreten:
01.01.2017
Ein Mehraufwand besteht nur, wenn eine Kommune
ein Krankenhaus mit Intensivmedizin und
Krankenhausapotheke betreibt. Mehraufwand nicht
bezifferbar.
BMG Verordnung zur Änderung der
Apothekenbetriebsordnung und der
Arzneimittelpreisverordnung
Bessere Honorierung von Nacht- und
Notdiensten durch Apotheken.
Seit Inkrafttreten:
22.10.2019
Die Gemeinden sind als Beihilfeträger an den Kosten
der Erhöhung der Notdienstpauschale in sehr geringem
Umfang beteiligt.
BMG Verordnung zur Vergütung der
Anwendung von Arzneimitteln mit
monoklonalen Antikörpern (MAKV)
Sicherstellung der Versorgung
bestimmter Risikogruppen, die mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert
sind, mit nicht zugelassenen
Arzneimitteln mit monoklonalen
Antikörpern (mAK)
Seit Inkrafttreten:
01.01.2021
Die Länder und Gemeinden sind als Beihilfeträger an
den entstehenden Kosten der Versorgung ihrer
Versicherten beteiligt.
BMG Fünfte Verordnung zur Änderung der
Trinkwasserverordnung
vom 22. September 2021
Trinkwasserhygiene Seit Inkrafttreten:
24.09.2021
Erfüllungsaufwand für die kommunalen
Gesundheitsämter gem. BR-Drs. 633/21, S. 4
29
BMG Verordnung zu den Entgeltkatalogen für
DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2022
und zur Liquiditätssicherung der
Krankenhäuser
Entgeltkataloge DRG Krankenhäuser Seit Inkrafttreten:
23.10.2021
Die Länder und Gemeinden sind als Beihilfeträger an
den entstehenden Kosten der Versorgung ihrer
Versicherten beteiligt.
BMG Verordnung zu den Entgeltkatalogen für
DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2023
Entgeltkataloge DRG Krankenhäuser Seit Inkrafttreten:
25.11.2022
Die Länder und Gemeinden sind als Beihilfeträger an
den entstehenden Kosten der Versorgung ihrer
Versicherten beteiligt.
BMG Zweite Verordnung zur Novellierung der
Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023
Trinkwasserhygiene Seit Inkrafttreten:
24.06.2023
Erfüllungsaufwand für die Länder einschließlich
Kommunen gem. BR-Drs. 68/23, S. 93
BMG Verordnung zur Durchführung der
Erhebungen nach dem
Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz
(GAPStatV)
Verbesserung der Datenlage in den von
der VO geregelten Gebieten, z.B.
Entwicklung der Krankheitskosten,
Zustand des ÖGD. Regionales
Gesundheitspersonalmonitoring zum
Personal im ÖGD u.a. wichtig bzgl.
Monitoring des
Nettopersonalaufwuchses.
Seit Inkrafttreten:
20.12.2023
Den Ländern einschließlich Kommunen entsteht ein
jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 170.000 Euro.
BMJ Fünftes Gesetz zur Verbesserung
rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für
Opfer der politischen Verfolgung in der
ehemaligen DDR
Verbesserung
rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften
(Erhöhung der besonderen Zuwendung
für Haftopfer nach § 17a StrRehaG und
der monatlichen Ausgleichsleistungen
für beruflich Verfolgte nach § 8
BerRehaG)
Ab 2015 Den Ländern (inkl. Kommunen) entstehen jährlich
Mehrausgaben in Höhe von rund 9,98 Mio. Euro und
einmalig ein geringfügiger zusätzlicher
Erfüllungsaufwand.
BMJ Mietrechtsnovellierungsgesetz
(MietNovG)
Ziel des Gesetzes ist einerseits die
Dämpfung des Mietanstiegs auf
angespannten Wohnungsmärkten und
andererseits die Stärkung des
Bestellerprinzips bei der
Wohnungsvermittlung.
Verstöße von Wohnungsvermittlern
gegen das Verbot, vom
Seit Inkrafttreten
am 01.06.2015
Durch die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die
geänderten Vorschriften bei der Wohnraumvermittlung
kann für die zuständigen Behörden weiterer
Verwaltungsaufwand entstehen. Dieser ist der Höhe
nach nicht abschätzbar. (vgl. BT-Drs. 18/3121 S. 26)
und wird durch eingenommene Bußgelder gemindert.
30
Wohnungssuchenden ein Entgelt zu
fordern, können seit Inkrafttreten des
Gesetzes mit Bußgeldern verfolgt
werden (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1
WoVermG).
BMJ
Gesetz zur Umsetzung der
Wohnimmobilien-kreditrichtlinie und zur
Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
Erforderliche Umsetzung der Richtlinie
2014/17/EU
(Wohnimmobilienkreditrichtlinie)
Seit Inkrafttreten am
21.03.2016
Den Ländern einschließlich Kommunen entsteht
jährlich ein Erfüllungsaufwand von 0,054 Mio. Euro
und ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von
0,542 Mio. Euro (Personalaufwand); dieser Aufwand
entfällt vollständig auf die Umsetzung der Richtlinie.
BMJ Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen Mit dem Gesetz wird im Interesse des
Kindeswohls das Ehemündigkeitsalter
im deutschen Recht ausnahmslos auf
18 Jahre festgelegt. Eine unter Verstoß
gegen die
Ehemündigkeitsbestimmungen geschlossene Ehe ist
grds. aufzuheben, wenn - ein Ehegatte
im Zeitpunkt der Eheschließung das
16. Lebensjahr bereits vollendet hatte.
Eine Ehe, bei der ein Ehegatte im
Zeitpunkt der Eheschließung das 16.
Lebensjahr noch nicht vollendet hatte,
ist kraft Gesetzes unwirksam. Diese
Grundsätze gelten auch für nach
ausländischem Recht wirksam
geschlossene Minderjährigenehen.
Ab 22.07.2017 Durch den Wegfall gerichtlicher Verfahren zur
Befreiung von dem Erfordernis der Ehemündigkeit und
die Vereinfachung von Einzelprüfungen von im
Ausland geschlossener Ehen werden
Verwaltungsbehörden und Jugendämter um jährlich 21.255 Euro
entlastet. Dem steht der neu hinzukommende
Verwaltungsaufwand für die Vorbereitung und
Antragstellung der Verfahren zur Aufhebung von im
Ausland geschlossenen Ehen Minderjähriger in Höhe
von jährlich 191.400 Euro gegenüber.
Welcher Verwaltungsaufwand den Kommunen infolge
des neu eingeführten Trauungsverbots für
Minderjährige entsteht, ist nicht abschätzbar.
BMJ Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur
Einführung des Rechts auf Eheschließung
für Personen gleichen Geschlechts
Ziel des Gesetzes ist es, die einheitliche
Umsetzung der Umwandlung von
Lebenspartnerschaften in Ehen zu
gewährleisten, Unklarheiten zu
beseitigen und nicht mehr erforderliche
Regelungen aufzuheben
Ab 22.12.2018 Der Kommunalverwaltung entsteht ein jährlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 920.000 Euro.
BMJ Gesetz zur Ergänzung der Regelungen
über die zulässige Miethöhe bei
Mietbeginn und zur Anpassung der
Regelungen über die Modernisierung der
Einführung einer mit einer Geldbuße
bewehrten Vorschrift über die
Durchführung oder Ankündigung einer
Seit Inkrafttreten am
01.01.2019
Für die zuständige Behörde dürfte sich der
Erfüllungsaufwand um 18. 500 Euro jährlich erhöht haben (vgl.
BT-Drs. 19/4672 S. 23).
31
Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz –
MietAnpG)
baulichen Veränderung in
missbräuchlicher Weise (§ 6 WiStG). Die
Vorschrift soll dem Phänomen des
sogenannten „Herausmodernisierens“
begegnen.
BMJ Gesetz zur Verbesserung
rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der
politischen Verfolgung in der ehemaligen
DDR und zur Änderung des
Adoptionsvermittlungsgesetzes
Verbesserung
rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften
(u. a. Entfristung des StrRehaG,
VwRehaG und BerRehaG; zusätzlicher
Anspruch auf Unterstützungsleistungen
und Beweiserleichterung für DDR-
Heimkinder)
Ab 2020 Den Ländern (inkl. Kommunen) entstehen für die Jahre
2020 bis 2024 Mehrausgaben in Höhe von insgesamt
rund 15,93 Mio. Euro und ein geringfügiger nicht
näher quantifizierbarer Erfüllungsaufwand. Eine
Schätzung über die fünf Jahre hinaus konnte nicht in
seriöser Weise vorgenommen werden.
BMJ Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte
von Beschuldigten im
Jugendstrafverfahren.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes
folgt für die darin vorgesehenen
Änderungen aus dem Kompetenztitel des
Artikels 74 Absatz 1 Nummer 1 des
Grundgesetzes (gerichtliches Verfahren).
Umsetzung der Richtlinie (EU)
2016/800 über Verfahrensgarantien in
Strafverfahren für Kinder, die
Verdächtige oder beschuldigte
Personen in Strafverfahren sind (im
vorliegenden Zusammenhang
insbesondere Umsetzung von Artikel 7
der Richtlinie sowie ihrer Artikel 5 und
15). Klimaschutz, Klimaanpassung und
Fluchtmigration sind nicht betroffen.
seit Inkrafttreten am
17.12.2019,
keine zeitliche Begrenzung
Denkbarer Mehraufwand für die Kommunen (als
Träger der öffentlichen Jugendhilfe) durch die
Konkretisierung der bereits zuvor im
Jugendgerichtsgesetz geregelte/n Mitwirkung/Aufgaben der
Jugendgerichtshilfe im Jugendstrafverfahren ist
mangels empirischer Erkenntnisse und ausreichender
einschlägiger Angaben der Länder und der
kommunalen Spitzenverbände nicht bezifferbar; vgl.
näher die Begründung zum Regierungsentwurf für das
Gesetz in BT-Drs. 19/13837, S. 45.
BMJ Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 26.
März 2019 zum Ausschluss der
Stiefkindadoption in nichtehelichen
Familien
Das Bundesverfassungsgericht hat mit
seinem Beschluss vom 26. März 2019
(1 BvR 673/17) den vollständigen
Ausschluss der Stiefkindadoption in
nichtehelichen Familien für
verfassungswidrig erklärt und den
Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.
März 2020 eine Neuregelung zu
treffen. Der Gesetzentwurf dient der
Umsetzung dieser Entscheidung.
Zu diesem Zweck wurden die
Vorschriften über die Annahme eines
Kindes des anderen Ehegatten für
Personen in einer verfestigten
Lebensgemeinschaft in einem
Ab 31.03.2020 Es entsteht ein jährlicher Gesamtaufwand von
0,15 Mio. Euro, von dem rund 0,1 Mio. Euro bei den
Kommunen anfällt.
32
gemeinsamen Haushalt mit einer
Generalverweisung für entsprechend
anwendbar erklärt.
BMJ Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des
Pfändungsschutzkontos und zur Änderung
von Vorschriften des Pfändungsschutzes
Verbesserung der Regelungen zum
Pfändungsschutz, u. a. durch
Neustrukturierung der Vorschriften
zum Pfändungsschutzkonto und durch
die Verkürzung des
Anpassungszeitraums für die Pfändungsfreigrenzen
auf ein Jahr
Jährlich ab 2022 Als Folge der Verkürzung des Anpassungszeitraums
für die Pfändungsfreigrenzen in § 850c Absatz 4 ZPO-
E ist in der öffentlichen Verwaltung des Bundes und
der Länder sowie der Kommunen als Drittschuldner
wegen der erforderlichen Softwareumstellung für
Länder einschl. Kommunen ein Erfüllungsaufwand von
etwa 21. 000 Euro jährlich anzusetzen.
BMJ Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und
des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und
zur Änderung des Gesetzes zur
Abmilderung der Folgen der COVID-19-
Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und
Strafverfahrensrecht
(Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 –
KostRÄG 2021)
Anpassung der
Rechtsanwaltsvergütung, der
Sachverständigenvergütung und der Gerichtsgebühren
Seit Inkrafttreten Den Kommunen entstehen wiederkehrende Kosten, die
jedoch nicht beziffert werden können.
BMJ Gesetz zur Reform des Vormundschafts-
und Betreuungsrechts
Grundlegende Modernisierung und
Neustrukturierung des
Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Seit Inkrafttreten am
01.01.2023
Den Kommunen entsteht ein Erfüllungsaufwand von
rund 1,2 Mio. jährlich.
BMJ Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts
(Mietspiegelreformgesetz – MsRG)
Einführung eines Bußgeldtatbestands
bei Verstoß gegen die
Auskunftspflichten im Zusammenhang mit der
Erstellung eines qualifizierten
Mietspiegels und seiner Anpassung
mittels Stichprobe. Hierdurch wird
sichergestellt, dass die zur Auskunft
verpflichteten Eigentümer, Mieter und
Vermieter von Wohnraum ihrer
Auskunftspflicht auch tatsächlich
nachkommen, damit auf Grundlage
ihrer Auskünfte ein qualifizierter
Mietspiegel erstellt oder mittels
Stichprobe angepasst werden kann.
Seit Inkrafttreten am
01.07.2022
Erhöhter Sach- und Personalaufwand derzeit nicht
bezifferbar. Der Aufwand dürfte jedoch gering
ausfallen (vgl. BT-Drs. 19/26918 S. 20).
33
BMJ Gesetz zur Stärkung des
Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und
Gewerberecht
1:1-Umsetzung der Richtlinie (EU)
2019/2161 (New Deal for Consumer)
in nationales Recht. U.a.:
1. Sanktionierung
grenzüberschreitender Verstöße gegen
verbraucherschützende Vorschriften
2.Zugang von Verbraucherinnen und
Verbrauchern zu angemessenen und
wirksamen Rechtsbehelfen
3.Verbesserung der Transparenz im
Online-Handel
Seit Inkrafttreten am
28.05.2022
Den zuständigen kommunalen Gewerbeämtern in den
Ländern entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von
3.800 Euro.
BMJ Gesetz für einen besseren Schutz
hinweisgebender Personen sowie zur
Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von
Personen, die Verstöße gegen das
Unionsrecht melden
Umsetzung der Richtlinie (EU)
2019/1937 zum Schutz von Personen,
die Verstöße gegen das Unionsrecht
melden
Unbefristet ab dem
Inkrafttreten am
02.07.2023
Den Kommunen entsteht durch die Einrichtung
interner Meldestellen ein einmaliger
Erfüllungsaufwand von 46,044 Mio. Euro und durch
den Betrieb interner Meldestellen ein jährlicher
Erfüllungsaufwand von 169,484 Mio. Euro.
BMJ Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und
Geburtsnamensrechts und des
Internationalen Namensrechts
Mit der im Gesetz vorgesehenen und
im Koalitionsvertrag für die 20.
Legislaturperiode vereinbarten
Überarbeitung des Namensrechts soll
eine Liberalisierung der Namenswahl
und eine Erleichterung der
familienrechtlichen
Namensänderungen erreicht werden. Dabei
sollen bestehende Regelungslücken
geschlossen werden. Darüber hinaus
soll das Namensrecht an die
Entwicklung in anderen europäischen
Staaten angepasst und so die
Namenswahl insbesondere für die
zunehmende Anzahl
gemischtnationaler Familien erleichtert werden.
Ab 01.05.2025 Für die Verwaltung der Länder (einschl. Kommunen)
entsteht ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand
in Höhe von circa 1,543 Mio. Euro. Durch
Umstellungsmaßnahmen sowie nachträgliche
Namensbestimmungen und Namensänderungen entsteht den
Ländern (einschl. Kommunen) zudem einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von geschätzt 95, 418 Mio.
Euro.
BMJ Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei
Auslandsehen
Das Gesetz zum Schutz Minderjähriger
bei Auslandsehen dient der Umsetzung
des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar
Ab 01.07.2024 Für die Verwaltung der Länder (einschl. Kommunen)
durch die neu geschaffene Möglichkeit der Heilung
zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von
rund 635 Euro.
34
2023 (1 BvL 7/18). Die geltenden
Regelungen in § 1303 Satz 2 BGB und
Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1
EGBGB, nach denen Ehen unter
Beteiligung eines noch nicht 16 Jahre
alten Verlobten nach deutschem Recht
unwirksam sind, werden beibehalten
und in § 1305 BGB-E um
Unterhaltsansprüche zugunsten der bei
Eheschließung noch nicht 16-jährigen
Person (Absatz 1) und eine
Heilungsmöglichkeit in Bezug auf den Mangel
der fehlenden Ehemündigkeit (Absatz
2) ergänzt.
BMJ Zweite Verordnung zur Änderung der
Mindestunterhaltsverordnung
Gemäß § 1612a Ab-satz 4 BGB legt
das BMJ den konkreten Betrag des
Mindestunterhalts minderjähriger
Kinder erstmals zum 1. Januar 2016
und dann alle zwei Jahre durch
Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
fest. Dieser Betrag richtet sich nach
dem steuerfrei zu stellenden sächlichen
Existenzminimum des minderjährigen
Kindes. Das entsprechende
Existenzminimum ist für das jeweilige
Veranlagungsjahr im jeweiligen
Existenzminimumbericht der
Bundesregierung ausgewiesen.
01.01.2020 - 31.12.2020 Den Ländern (einschl. Kommunen) entsteht eine
Belastung von 69 Mio. Euro jährlich. Der auf die
Kommunen entfallende Teil ist nicht konkret
bezifferbar.
Den Kommunen entsteht gleichzeitig eine Entlastung
von jährlich 47 Mio. Euro.
BMJ Dritte Verordnung zur Änderung der
Mindestunterhaltsverordnung
Gemäß § 1612a Ab-satz 4 BGB legt
das BMJ den konkreten Betrag des
Mindestunterhalts minderjähriger
Kinder erstmals zum 1. Januar 2016
und dann alle zwei Jahre durch
Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
01.01.2021 - 31.12.2021 Den Ländern (einschl. Kommunen) entsteht eine
Belastung von jährlich 108 Mio. Euro. Der auf die
Kommunen entfallende Teil nicht konkret bezifferbar.
Den Kommunen entsteht gleichzeitig eine Entlastung
von jährlich rund 29 Mio. Euro.
35
fest. Dieser Betrag richtet sich nach
dem steuerfrei zu stellenden sächlichen
Existenzminimum des minderjährigen
Kindes. Das entsprechende
Existenzminimum ist für das jeweilige
Veranlagungsjahr im jeweiligen
Existenzminimumbericht der
Bundesregierung ausgewiesen
BMJ Verordnung über den Inhalt und das
Verfahren zur Erstellung und zur
Anpassung von Mietspiegeln sowie zur
Konkretisierung der Grundsätze für
qualifizierte Mietspiegel
(Mietspiegelverordnung – MsV)
Die Mietspiegelverordnung ist Teil der
Mietspiegelreform. Das
Mietspiegelreformgesetz sieht ein Bündel an
Maßnahmen vor, um die
Rechtssicherheit qualifizierter Mietspiegel zu
stärken und um ihre Erstellung und
Anpassung zu erleichtern. Die
Mietspiegelverordnung präzisiert
ergänzend die Methoden für die
Erstellung qualifizierter Mietspiegel.
Seit Inkrafttreten am
01.07.2022
Für die Verwaltung der Länder (inklusive Kommunen)
dürfte sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund
61.000 Euro erhöht haben (vgl. BR-Drs. 766/20 S. 17
ff.).
BMJ Vierte Verordnung zur Änderung der
Mindestunterhaltsverordnung
Gemäß § 1612a Ab-satz 4 BGB legt
das BMJ den konkreten Betrag des
Mindestunterhalts minderjähriger
Kinder erstmals zum 1. Januar 2016
und dann alle zwei Jahre durch
Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
fest. Dieser Betrag richtet sich nach
dem steuerfrei zu stellenden sächlichen
Existenzminimum des minderjährigen
Kindes. Das entsprechende
Existenzminimum ist für das jeweilige
Veranlagungsjahr im jeweiligen
Existenzminimumbericht der
Bundesregierung ausgewiesen.
01.01.2022 - 31.12.2022 Den Ländern (einschl. Kommunen) entsteht eine
Belastung von jährlich 25 Mio. Euro. Der auf die
Kommunen entfallende Teil nicht konkret bezifferbar.
Den Kommunen entsteht gleichzeitig eine Entlastung
von rund 7 Mio. Euro jährlich.
BMJ Fünfte Verordnung zur Änderung der
Mindestunterhaltsverordnung
Gemäß § 1612a Absatz 4 BGB legt das
BMJ den konkreten Betrag des
Mindestunterhalts minderjähriger
Kinder erstmals zum 1. Januar 2016
01.01.2023 - 31.12.2023 Den Ländern (einschl. Kommunen) entsteht eine
Belastung von 115 Mio. Euro jährlich insgesamt auf
die Länder. Der auf die Kommunen entfallende Teil ist
nicht konkret bezifferbar.
36
und dann alle zwei Jahre durch
Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
fest. Dieser Betrag richtet sich nach
dem steuerfrei zu stellenden sächlichen
Existenzminimum des minderjährigen
Kindes. Das entsprechende
Existenzminimum ist für das jeweilige
Veranlagungsjahr im jeweiligen
Existenzminimumbericht der
Bundesregierung ausgewiesen
Den Kommunen entsteht gleichzeitig eine Entlastung
von rund 65 Mio. Euro jährlich.
BMJ Verordnung zur Ablösung der
Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und
zur Änderung der
Beratungshilfeformularverordnung und der
Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung
der Gerichtsvollzieherformular-
Verordnung
Erleichterung der elektronischen
Einreichung von Anträgen und
Aufträgen in der Zwangsvollstreckung
Seit Inkrafttreten
Für die Verwaltung der Länder, einschließlich der
Kommunen, ergibt sich ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 382.000 Euro.
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
der Länder (einschließlich der Kommunen) verringert
sich jährlich um rund 14,3 Mio. Euro.
BMJ Sechste Verordnung zur Änderung der
Mindestunterhaltsverordnung
Gemäß § 1612a Ab-satz 4 BGB legt
das BMJ den konkreten Betrag des
Mindestunterhalts minderjähriger
Kinder erstmals zum 1. Januar 2016
und dann alle zwei Jahre durch
Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
fest. Dieser Betrag richtet sich nach
dem steuerfrei zu stellenden sächlichen
Existenzminimum des minderjährigen
Kindes. Das entsprechende
Existenzminimum ist für das jeweilige
Veranlagungsjahr im jeweiligen
Existenzminimumbericht der
Bundesregierung ausgewiesen
01.01.2024 – 31.12.2024 Den Ländern (einschl. Kommunen) entsteht eine
Belastung von jährlich 339 Mio. Euro. Der auf die
Kommunen entfallende Teil ist nicht konkret
bezifferbar.
Den Kommunen entsteht gleichzeitig eine Entlastung
in Höhe von rund 80 Mio. Euro jährlich
37
BMUV Gesetz zur Änderung des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Streichung der Heizwertklausel in § 8
Absatz 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz.
Seit Inkrafttreten Für die Verwaltung der Länder und Kommunen
entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von
440.832 Euro.
BMUV Gesetz zur weiteren Verbesserung des
Hochwasserschutzes und zur
Vereinfachung von Verfahren des
Hochwasserschutzes
(Hochwasserschutzgesetz II)
Wegen Erfahrungen aus
Hochwasserkatastrophen beschleunigte
Planungs- und Genehmigungsverfahren
für den Bau von
Hochwasserschutzanlagen und Anpassungen beim
vorsorgenden Hochwasserschutz.
Die gesetzlichen Änderungen stehen
im Zusammenhang mit der
Klimaanpassung (Frage 8).
Teilweise in Kraft seit dem
06.07.2017, teilweise seit
dem 05.01.2018
Für die Verwaltung auf Ebene der Länder entsteht ein
einmaliger zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe
von ca. 2,7 Mio. Euro. Im Einzelfall entstehen
einmalige Personalkosten von etwa 48 Tsd. Euro. Der
jährliche Erfüllungsaufwand kann hingegen nicht
geschätzt werden.
Inwieweit diese Aufgaben durch die Länder auf
Kommunen übertragen worden sind, ist der
Bundesregierung nicht bekannt.
BMUV Gesetz zur Einführung einer
wasserrechtlichen Genehmigung für
Behandlungsanlagen für
Deponiesickerwasser, zur Änderung der
Vorschriften zur Eignungsfeststellung für
Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder
Umschlagen wassergefährdender Stoffe
und zur Änderung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes
Regelung der Genehmigung von
Behandlungsanlagen für
Deponiesickerwasser
Teilweise in Kraft seit dem
29.07.2017, teilweise seit
dem 28.01.2018
Für die Behörden in den Ländern entsteht
voraussichtlich ein jährlicher Erfüllungsaufwand in
Höhe von circa 33 bis 36 Tsd. Euro.
Inwieweit diese Aufgaben von den Ländern auf die
Kommunen übertragen worden sind, ist der
Bundesregierung nicht bekannt.
BMUV Erstes Gesetz zur Änderung des
Wasserhaushaltsgesetzes
Umsetzung des EuGH-Urteils vom 21.
Juni 2018 (Rs. C-543/16) zur
vollständigen Umsetzung der Richtlinie
91/676/EWG des Rates vom
12. Dezember 1991 zum Schutz der
Gewässer vor Verunreinigung durch
Nitrat aus landwirtschaftlichen
Quellen.
Die gesetzlichen Änderungen stehen
im Zusammenhang mit der
Klimaanpassung (Frage 8).
In Kraft seit dem
30.06.2020
Der Verwaltung der Länder entsteht ein laufender
zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von
0,096 Mio. Euro. Für die Genehmigung von
Sickerwasseranlagen ergibt sich ein jährlicher
Personalaufwand in Höhe von rund 0,0056 Mio. Euro,
für deren Überwachung ein jährlicher Personalaufwand
in Höhe von 0,03 Mio. Euro.
Inwieweit diese Aufgaben von den Ländern auf
Kommunen übertragen worden sind, ist der
Bundesregierung nicht bekannt.
BMUV Gesetz zur Umsetzung der
Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen
Union
Ziel des Gesetzentwurfs ist es
zunächst, die sich aus der Novellierung
der EU-Abfallrahmenrichtlinie
ergebenden Vorgaben in deutsches
Seit Inkrafttreten Für die Länder entsteht ein jährlicher Aufwand in Höhe
von etwa 4 Mio. Euro.
38
Recht umzusetzen und hierfür auch
flankierende Regelungen zu schaffen.
Weiterhin enthält der Gesetzentwurf
einzelne Verordnungsermächtigungen,
die der Umsetzung der EU-
Einwegkunststoffrichtlinie dienen.
BMUV Erstes Gesetz zur Änderung des
Verpackungsgesetzes
Ziel des Gesetzes ist, die Reduzierung
von leichten Kunststofftragetaschen in
Deutschland zu erreichen.
Seit Inkrafttreten Den Ländern entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand in
Höhe von 800.000 Euro.
BMUV Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro-
und Elektronikaltgerätegesetzes
a) Öffentlich-rechtliche
Entsorgungsträger haben – basierend
auf den Vorgaben der europäischen
Richtlinie 2012/19/EU – nach § 18
ElektroG umfassende
Informationspflichten gegenüber den Verbrauchern.
Mit dem 1. ÄndG ist diese
Informationspflicht erweitert worden.
Die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger müssen zukünftig
am Ort der Rückgabe über die
Entnahmepflicht für Batterien und die
getrennte Erfassung von
batteriebetriebenen EAG informieren.
b) Öffentlich-rechtliche
Entsorgungsträger haben die
eingerichteten Sammelstellen durch
eine einheitliche Kennzeichnung
kenntlich zu machen.
Seit Inkrafttreten a) Den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe
von 39.085 Euro.
b) Der Erfüllungsaufwand für die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger ist nicht bezifferbar, da die
Anforderung erst im parlamentarischen Verfahren
mitaufgenommen worden ist und insofern kein
Erfüllungsaufwand durch die Bundesregierung
berechnet wurde.
BMUV Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der
Einwegkunststoffrichtlinie und der
Abfallrahmenrichtlinie im
Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen
Ziel des Gesetzes ist insbesondere die
Umsetzung von EU-Richtlinien
(Einwegkunststoffrichtlinie und
Abfallrahmenrichtlinie)
Seit Inkrafttreten Den Ländern entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand
in Höhe von 250.000 Euro.
BMUV Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der
Richtlinie (EU) 2018/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Dezember 2018 zur Förderung
Umsetzung der Richtlinie (EU)
2018/2001 (RED II) mit bestimmten
Vorgaben für das
Verwaltungsverfahren bei der Zulassung von
In Kraft seit dem
31.08.2021
Durch die Änderung des BImSchG entsteht den
Ländern ein geringfügiger Erfüllungsaufwand.
39
der Nutzung von Energie aus erneuerbaren
Quellen (Neufassung) für
Zulassungsverfahren nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz, dem
Wasserhaushaltsgesetz und dem
Bundeswasserstraßengesetz
Anlagen zur Produktion von Energie
aus erneuerbaren Quellen.
Die Änderungen des WHG und des WaStrG führen in
den Ländern zu einer leichten Erhöhung des
Erfüllungsaufwandes.
Für den Fall, dass für das Verfahrenshandbuch im
Sinne von § 11a Absatz 3 ein Muster-
Verfahrenshandbuch erstellt wird, ist nach Einschätzung von
Länderseite mit einem einmaligen Aufwand in Höhe
von circa 0,4 Mio. Euro zu rechnen. Nach anderen
Schätzungen ist insoweit von einem Zeitaufwand von
sechs bis neun Monaten für zwei Referenten
auszugehen.
Weiterer Erfüllungsaufwand ist insbesondere:
Für alle Zulassungsverfahren im Zusammenhang mit
Wasserkraftnutzungen nach dem WHG ist im Hinblick
auf die Erstellung und Mitteilung eines Zeitplans für
das weitere Verfahren mit einem jährlichen
Erfüllungsaufwand in Höhe von 0,01 Mio. Euro zu
rechnen.
Für alle Zulassungsverfahren im Zusammenhang mit
Geothermievorhaben ist im Hinblick auf die Erstellung
und Mitteilung eines Zeitplans für das weitere
Verfahren mit einem jährlichen Erfüllungsaufwand in
Höhe von 0,52255 Mio. Euro zu rechnen.
BMUV Drittes Gesetz zur Änderung des
BNatSchG (Gesetz zum Schutz der
Insektenvielfalt in Deutschland und zur
Änderung weiterer Vorschriften)
Einführung von Regelungen zum
Insektenschutz
Seit Inkrafttreten Den Kommunen entsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von 21.783,20 Euro sowie ein
jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 13.185,55
Euro.
BMUV Zweites Gesetz zur Änderung des
Wasserhaushaltsgesetzes
Umsetzung der Richtlinie (EU)
2020/2184 über die Qualität von
Wasser für den menschlichen
Gebrauch durch die Bereitstellung von
Leitungswasser zur Nutzung als
Trinkwasser an öffentlichen Orten.
In Kraft seit dem
12.01.2023.
Mehrausgaben können nur grob geschätzt werden. Den
Ländern entstehen einmalige Umstellungskosten in
Höhe von circa 15 Mio. Euro und ein jährlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von circa 1 Mio. Euro.
BMUV Gesetz zur Umsetzung von Artikel 8
Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU)
2019/904 des Europäischen Parlaments
Dieses Gesetz dient der Umsetzung
von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 und
Artikel 14 der Richtlinie (EU)
Der Verwaltung der Länder und Kommunen entsteht
ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von
ca. 2,274 Mio. Euro und ein einmaliger
40
und des Rates vom 5. Juni 2019 über die
Verringerung der Auswirkungen
bestimmter Kunststoffprodukte auf die
Umwelt.
2019/904. Hiernach haben die
Mitgliedstaaten für bestimmte
Einwegkunststoffprodukte, für die es derzeit
keine leicht verfügbaren geeigneten
und nachhaltigeren Alternativen gibt,
entsprechend dem Verursacherprinzip
ein Regime der erweiterten
Herstellerverantwortung einzuführen. Die
Hersteller dieser
Einwegkunststoffprodukte sollen die notwendigen
Kosten für Maßnahmen der
Abfallbewirtschaftung, der Reinigung des
öffentlichen Raums sowie von
Sensibilisierungsmaßnahmen decken.
Umstellungsaufwand in Höhe von rund 72.000 Euro.
Der überwiegende Teil entfällt auf die Kommunen.
Die dem Erfüllungsaufwand zuzuordnenden
Tätigkeiten stellen die Voraussetzung dafür dar, dass
die Kommunen als Anspruchsberechtigte finanzielle
Mittel aus dem Einwegkunststofffonds erhalten. Diese
Erstattungen überwiegen letztendlich den aus dem
Erfüllungsaufwand resultierenden Aufwand.
BMUV Bundes-Klimaanpassungsgesetz
(KAnG)
Das Gesetz dient der Klimaanpassung.
Ziel des Gesetzes ist es, zum Schutz
von Leben und Gesundheit, von
Gesellschaft, Wirtschaft und
Infrastruktur sowie von Natur und
Ökosystemen negative Auswirkungen
des Klimawandels, insbesondere die
drohenden Schäden, zu vermeiden
oder, soweit sie nicht vermieden
werden können, weitestgehend zu
reduzieren.
In Kraft seit dem
01.07.2024.
Nach § 12 KAnG bestimmen die Länder öffentliche
Stellen, die für die Gebiete der Gemeinden und Kreise
jeweils ein Klimaanpassungskonzept aufstellen und
dieses fortschreiben. Dabei haben sie große
Ausgestaltungsspielräume. Schätzungsweise entstehen
dadurch einmalige Kosten in Höhe von 56,4 bis
112,8 Mio. Euro und jährliche Kosten in Höhe von
3,9 Mio. Euro. Es ist davon auszugehen, dass die
Länder im Wesentlichen Gemeinden und Kreise mit
der Erstellung der Konzepte beauftragen, für die damit
verbundenen Mehrausgaben aber nach den
Landeskonnexitätsregeln einen finanziellen Ausgleich
schaffen werden.
BMUV Gesetz zur Verbesserung des
Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur
Beschleunigung
immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und
zur Umsetzung von EU-Recht
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die
Potenziale zur Erreichung der
Klimaziele, die sich aus der Umsetzung
des immissionsschutzrechtlichen
Instrumentariums und aus den
dynamisch angelegten
Betreiberpflichten ergeben, effektiver zu nutzen.
Im Wesentlichen zielt der
Gesetzentwurf auf eine Beschleunigung der
Seit Inkrafttreten Den Ländern entsteht ein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von 965.000 Euro pro Jahr.
41
immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren.
BMUV Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur
Umsetzung des Durchführungsbeschlusses
der Kommission vom 9. Dezember 2013
über Schlussfolgerungen zu den besten
verfügbaren Techniken gemäß der
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen
Parlamentes und des Rates über
Industrieemissionen in Bezug auf die
Chloralkaliindustrie (2013/732/EU)
(CAK-VwV);
Luftreinhaltung Seit Inkrafttreten Den Ländern entsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von 1,6 Tsd. Euro und ein jährlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von 2,7 Tsd. Euro.
BMUV Zweite Verordnung zur Fortentwicklung
der abfallrechtlichen Überwachung
Mit der Verordnung wurden im
Nachgang zum neuen
Kreislaufwirtschaftsgesetz und zur Ersten
Verordnung zur Fortentwicklung der
abfallrechtlichen Überwachung weitere
notwendige Änderungen des
untergesetzlichen Regelwerks
vorgenommen
(Entsorgungsfachbetriebeverordnung und
Abfallbeauftragtenverordnung).
Seit Inkrafttreten Den nach Landesrecht zuständigen Behörden entsteht
ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von
4.708.700 Euro.
BMUV Verordnung zur Überwachung von nicht
gefährlichen Abfällen mit persistenten
organischen Schadstoffen und zur
Änderung der Abfallverzeichnis-
Verordnung
Dauerhafte Überwachung von
Abfällen, die POP in Gehalten
oberhalb der Grenzwerte in Anhang IV
der EU-POP-Verordnung enthalten und
Anpassung der
Abfallverzeichnisverordnung an den Beschluss der
Europäischen Kommission
2014/955/EU
Seit Inkrafttreten Für die Verwaltung auf Ebene der nach Landesrecht
zuständigen Behörden entsteht ein geringfügiger
Erfüllungsaufwand. Vermeidung eines einmaligen
Umstellungsaufwands in Höhe von 1,43 Mio. Euro
(Entlastung).
BMUV Verordnung über
Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und
Nassabscheider vom 12. Juli 2017
Luftreinhaltung, Gesundheitsschutz Seit Inkrafttreten
Den Ländern entsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von 0,215 Mio. Euro und ein
jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 0,100 Mio.
Euro.
BMUV Verordnung zur Einführung der
Verordnung über mittelgroße Feuerungs-,
Umsetzung der Richtlinie (EU)
2015/2193
Seit Inkrafttreten; Den Ländern entsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von 0,406 Mio. Euro und ein
42
Gasturbinen- und
Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der
Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen vom 13. Juni 2019
jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von
0,588 Mio. Euro.
BMUV Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur
Umsetzung des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2017/2117 der Kommission vom 21.
November 2017 über Schlussfolgerungen
zu den besten verfügbaren Techniken
(BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU
des Europäischen Parlaments und des
Rates über Industrieemissionen in Bezug
auf die Herstellung von organischen
Grundchemikalien (OGC-VwV) vom 15.
September 2020
Luftreinhaltung Seit Inkrafttreten Den Ländern entsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von 0,33 Mio. Euro und ein jährlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von 0,048 Mio. Euro.
BMUV Verordnung über das Verbot des
Inverkehrbringens von bestimmten
Einwegkunststoffprodukten und von
Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff
Die Verordnung dient der Umsetzung
von Artikel 5 der Richtlinie (EU)
2019/904. Hiernach haben die
Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen
der in Teil B des Anhangs der
genannten Richtlinie aufgeführten
Einwegkunststoffprodukte, für die es
bereits geeignete Alternativen gibt,
gänzlich zu verbieten.
Seit Inkrafttreten Den Ländern entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand
in Höhe von rund 800.000 Euro.
BMUV Verordnung zur Neuordnung nationaler
untergesetzlicher Vorschriften für Biozid-
Produkte
Überarbeitung des Meldeverfahrens für
Biozidprodukte, Schaffung von
Abgaberegelungen für Biozidprodukte
01.01.2022 - 01.01.2025 Den Kommunen entsteht ein jährlicher Personal-
/Erfüllungssaufwand in Höhe von 31.100 Euro und ein
einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von
653.000 Euro.
BMUV Neufassung der Ersten Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz
(Technische Anleitung zur Reinhaltung der
Luft - TA Luft);
Luftreinhaltung Seit Inkrafttreten Den Ländern entsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von 5,1 Mio. Euro und ein
jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 0,2 Mio.
Euro.
BMUV Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Abfallbehandlungsanlagen vom 20. Januar
2022
Luftreinhaltung Seit Inkrafttreten Den Ländern entsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von 0,54 Mio. Euro und
43
ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von
0,2 Mio. Euro.
BMUV Verordnung zur Änderung
abfallrechtlicher Verordnungen
Ziel der Verordnung ist die
Reduzierung des Eintrags von
Kunststoffen und anderen
Fremdstoffen in die Umwelt bei der
bodenbezogenen Verwertung von
Bioabfällen.
Den Ländern entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand
in Höhe von 81.000 Euro.
BMUV Verordnung zur Änderung der
Ersatzbaustoffverordnung und der
Brennstoffwechsel-Gasmangellage-
Verordnung
Klarstellungen für den Vollzug und
Anpassung an den Stand der Technik.
Redaktionelle Korrektur in der
Brennstoffwechsel-Gasmangellage-
Verordnung
Den Ländern entsteht eine einmalige Belastung in
Höhe von 35.120 Euro und eine jährliche Belastung in
Höhe von 1.756 Euro.
BMUV Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom
10. November 2023 zur Reduzierung von
Emissionen und anderer
Umweltauswirkungen in der Nahrungsmittel-,
Getränke- und Milchindustrie
Luftreinhaltung Seit Inkrafttreten Den Ländern entsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von 0,25 Mio. Euro und ein jährlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von 0,03 Mio. Euro.
BMUV Trinkwassereinzugsgebieteverordnung -
TrinkwEGV
Mit der TrinkwEGV wurden die
Artikel 7 und 8 der EU-
Trinkwasserrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.
Die TrinkwEGV regelt die
Anforderungen an die Bewertung und das
Risikomanagement der Einzugsgebiete
von Entnahmestellen für die
Trinkwassergewinnung. Die Verordnung
verfolgt das Ziel, das Grundwasser und
das Oberflächenwasser in den
Einzugsgebieten sowie das Rohwasser zu
schützen und damit auch den Aufwand
der erforderlichen Aufbereitung von
Trinkwasser gering zu halten.
Inkrafttreten am
12.12.2023
Den Ländern entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand
in Höhe von rd. 22,6 Mio. Euro sowie einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von rd. 121,6 Mio. Euro.
Hiervon entfallen rund 16 Mio. Euro des jährlichen und
rd. 99,2 Mio. Euro des einmaligen
Erfüllungsaufwandes auf die Betreiber von
Wasserversorgungsunternehmen.
Inwiefern dieser den Kommunen zuzuordnen ist, kann
nicht bestimmt werden.
BMUV 31. Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Begrenzung der
Emissionen flüchtiger organischer
Umsetzung des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2009 und des
Durchführungsbeschlusses (EU)
Seit Inkrafttreten Den Ländern entsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von 0,004 Mio. Euro und ein
jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 0,084 Mio.
Euro.
44
Verbindungen bei der Verwendung
organischer Lösungsmittel in bestimmten
Anlagen – 31. BImSchV) vom 10. Januar
2024;
2019/2031 zur Richtlinie 2010/75/EU
über Industrieemissionen
BMUV Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Verbrennung und die
Mitverbrennung von Abfällen und zur
Änderung der Chemikalien-
Verbotsverordnung vom 13. Februar 2024;
Umsetzung des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2013/163, des
Durchführungsbeschlusses (EU)
2017/2117, Durchführungsbeschlusses
(EU) 2019/2010 und des
Durchführungsbeschlusses (EU)
2021/2326 zur Richtlinie 2010/75/EU
über Industrieemissionen
Seit Inkrafttreten Den Ländern entsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von 0,337 Mio. Euro und ein
jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 0,003 Mio.
Euro.
BMUV Verordnung über die Beschaffenheit und
Kennzeichnung von bestimmten
Einwegkunststoffprodukten
Die Verordnung dient der Umsetzung
von Artikel 6 Absatz 1, 2 und 4 der
Richtlinie (EU) 2019/904. Hiernach
haben die Mitgliedstaaten dafür zu
sorgen, dass die in Teil C des Anhangs
zur genannten Richtlinie aufgeführten
Einwegkunststoffprodukte, deren
Verschlüsse und Deckel aus Kunststoff
bestehen, nur in Verkehr gebracht
werden, wenn die Verschlüsse und
Deckel während der
Verwendungsdauer an den Behältern befestigt
bleiben. Die Verordnung dient zudem
der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 1
und 3 der Richtlinie (EU) 2019/904.
Hiernach haben die EU-Mitgliedstaaten
dafür zu sorgen, dass die in Teil D des
Anhangs zur genannten Richtlinie
aufgeführten und in Verkehr
gebrachten Einwegkunststoffprodukte
entweder auf der Verpackung oder dem
Produkt selbst eine Kennzeichnung
tragen.
Seit Inkrafttreten Den Ländern entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand
in Höhe von rund 800.000 Euro.
BMUV Allgemeine Verwaltungsvorschrift
für Anlagen zur Oberflächenbehandlung
Luftreinhaltung Seit Inkrafttreten Den Ländern entsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von 0,268 Mio. Euro und ein
45
unter Verwendung organischer
Lösungsmittel und der Konservierung von Holz
und Holzerzeugnissen mit Chemikalien
jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 0,134 Mio.
Euro.
BMWK Gesetz zur Änderung
bewachungsrechtlicher Vorschriften
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
BMWK Energiestatistikgesetz Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
BMWK Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2016/97 über Versicherungsvertrieb und
zur Änderung des
Außenwirtschaftsgesetztes
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
BMWK Erstes Gesetz zur Änderung des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
BMWK Gesetz zur Einführung eines
Wettbewerbsregisters
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
BMWK Zweites Gesetz zur Änderung
bewachungsrechtlicher Vorschriften
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
BMWK Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
die Preisstatistik
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
BMWK Gesetz zur Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2019/692 des
Europäischen Parlamentes und des Rates
über gemeinsame Vorschriften für den
Erdgasbinnenmarkt
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
BMWK Viertes Gesetz zur Änderung der
Handwerksordnung und anderer
handwerksrechtlicher Vorschriften
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
BMWK Gesetz zur Vereinheitlichung des
Energieeinsparrechts für Gebäude und zur
Änderung weiterer Gesetze
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
46
BMWK Gesetz zur staatlichen geologischen
Landesaufnahme sowie zur Übermittlung,
Sicherung und öffentlichen Bereitstellung
geologischer Daten und zur
Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung
öffentlicher Aufgaben
(Geologiedatengesetz - GeolDG)
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
BMWK Gesetz zur Änderung des
Verdienststatistikgesetzes
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
BMWK Gesetz zum Aufbau einer
gebäudeintegrierten Lade- und
Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität
(Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-
Gesetz - GEIG)
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
BMWK Gesetz zur Änderung des
Telemediengesetzes und weiterer Gesetze
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
BMWK Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes und weiterer
energierechtlicher Vorschriften
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
BMWK Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates
über europäische Unternehmensstatistiken
zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im
Bereich Unternehmensstatistiken und zur
Änderung anderer Statistikgesetze
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
BMWK Erstes Gesetz zur Änderung des GRW-
Gesetzes
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
BMWK Gesetz zur Regelung des Datenschutzes
und des Schutzes der Privatsphäre in der
Telekommunikation und bei Telemedien
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
BMWK Gesetz zur Neuordnung der
Marktüberwachung
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
47
BMWK Gesetz zur Änderung des E-Government-
Gesetzes und der Einführung des Gesetzes
über die Nutzung offener Daten
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
BMWK Gesetz über die Statistik des
Warenverkehrs mit dem Ausland (...) und
zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
BMWK Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher
Vorgaben und zur Regelung reiner
Wasserstoffnetze im
Energiewirtschaftsrecht
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
BMWK Gesetz zur Errichtung und Führung eines
Registers über Unternehmensbasisdaten
und zur Einführung einer
bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für
Unternehmen und zur Änderung weiterer
Gesetze
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
BMWK Formulierungshilfe für ein Gesetz zur
Änderung des Energiesicherungsgesetzes
1975 und anderer energiewirtschaftlichen
Vorschriften
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
BMWK Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung
und anderer Gesetze
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
BMWK Formulierungshilfe für ein Gesetz zur
Erhöhung und Beschleunigung des
Ausbaus von Windenergieanlagen an Land
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
BMWK Gesetz zur Änderung des
Statistikregistergesetzes und weiterer
Gesetze
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
BMWK/
BMWSB
Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-
Preisbremsengesetzes, zur Änderung des
Strompreisbremsengesetzes sowie zur
Änderung weiterer energiewirtschaftlicher
und sozialrechtlicher Gesetze
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
48
BMWK Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz
und zur Änderung des
Energiedienstleistungsgesetzes
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
BMWK Gesetz zur Änderung des
Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung
der Heizkostenverordnung und zur
Änderung der Kehr- und
Überprüfungsordnung
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
BMWK Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-
Klimaschutzgesetzes
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
BMWK Zweites Gesetz zur Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
BMWK Änderungsverordnung zu bergrechtlichen
Vorschriften im Bereich der
Küstengewässer und des Festlandsockels
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
BMWK Zweite Verordnung zur Änderung der
Anreizregulierungsverordnung
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
BMWK Verordnung zur Änderung der
Telekommunikations-
Überwachungsverordnung
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
BMWK Verordnung zur Änderung der Makler-
und Bauträgerverordnung
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
BMWK Sechste Verordnung zur Änderung der
Energiewirtschaftskostenverordnung
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
BMWK Verordnung zur Änderung der
Markscheider-Bergverordnung sowie der
Verordnung über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
BMWK Verordnung über den Betrieb des Registers
zum Schutz des Wettbewerbs um
öffentliche Aufträge und Konzessionen
(Wettbewerbsregisterverordnung -
WRegV)
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
49
BMWK Siebzehnte Verordnung zur Änderung der
Außenwirtschaftsverordnung
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
BMWK Erste Verordnung zur Änderung des
Außenwirtschaftsgesetzes und der
Außenwirtschaftsverordnung
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
BMWK Verordnung zur Anpassung des
Vergaberechts an die Einführung neuer
elektronischer Standardformulare
("eForms") für EU-Bekanntmachungen
und an weitere europarechtliche
Anforderungen
Siehe Regelungsentwurf der
Bundesregierung
Siehe Regelungen zum
Inkrafttreten
Siehe Regelungsentwurf der Bundesregierung
BMWSB Gesetz zur Gewährung eines einmaligen
Heizkostenzuschusses aufgrund stark
gestiegener Energiekosten
(Heizkostenzuschussgesetz – HeizkZuschG)
Gewährung eines einmaligen
Heizkostenzuschusses.
Mit dem ersten Heizkostenzuschuss hat
die Bundesregierung auf den starken
Anstieg der Energiekosten (Heizöl, Gas
und Fernwärme) für Wohngeld
beziehende Haushalte und
Empfängerinnen und Empfänger von
Aus- und Fortbildungsförderung
reagiert.
Anspruch auf den ersten
Heizkostenzuschuss hatten
Personen, denen Wohngeld
nach dem WoGG oder die
genannten
Ausbildungsleistungen bewilligt wurde
und bei denen mindestens
ein Monat des
Bewilligungszeitraums in der
Zeit vom Oktober 2021 bis
März 2022 lag.
Der Verwaltungsaufwand für die Länder und die
Kommunen beträgt für die Gewährung des
Heizkostenzuschusses für wohngeldbeziehende Haushalte
einmalig rund 1,15 Mio. Euro. Welcher
Erfüllungsaufwand bei Ländern und Kommen durch die nun
vorgesehene Leistung von Amts wegen für Geförderte
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie
nach dem Aufstiegsförderungsgesetz anfällt, ist nicht
bezifferbar.
BMWSB Gesetz zur Änderung des
Heizkostenzuschussgesetzes und des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Gewährung eines zweiten
Heizkostenzuschusses.
Mit dem zweiten Heizkostenzuschuss
hat die Bundesregierung auf die
weiterhin stark angestiegenen Preise
für Heizenergie im Hinblick auf die
damit verbundenen Belastungen für
wohngeldbeziehende Haushalte und
Empfängerinnen und Empfänger von
Aus- und Fortbildungsförderung
reagiert.
Anspruch auf den zweiten
Heizkostenzuschuss hatten
Personen, denen Wohngeld
nach dem WoGG oder die
genannten
Ausbildungsleistungen bewilligt wurde
und bei denen mindestens
ein Monat des
Bewilligungszeitraums in
der Zeit vom 01.09.2022
bis 31.12.2022 lag.
Der Verwaltungsaufwand für die Länder und die
Kommunen beträgt für die Gewährung des
Heizkostenzuschusses für Wohngeldhaushalte einmalig
rund 1,05 Mio. Euro.
Für die Gewährung des zweiten pauschalen
Heizkostenzuschusses an Geförderte nach dem BAföG
durch die nach Landesrecht zuständigen Stellen
entsteht zusätzlich ein einmaliger Erfüllungsaufwand
für die Länder und Kommunen in Höhe von geschätzt
3,9 Mio. Euro.
Für die Gewährung des pauschalen
Heizkostenzuschusses an Geförderte mit einem Unterhaltsbeitrag
50
nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz durch
die nach Landesrecht zuständigen Stellen entsteht ein
zusätzlicher geschätzter Erfüllungsaufwand in Höhe
von einmalig 836.000 Euro einschließlich sonstiger
Kosten (insbesondere Portokosten).
BMWSB Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes und
zur Änderung anderer Vorschriften
(Wohngeld-Plus-Gesetz)
Zielgenaue Entlastung
einkommensschwacher Haushalte im
Wohngeld sowie Einführung einer
Heizkosten- und einer
Klimakomponente.
Seit Inkrafttreten Der Verwaltungsaufwand für die Länder und die
Kommunen beträgt einmalig rund 80.000 Euro. Der
jährliche Erfüllungsaufwand beträgt in den Jahren 2023
bis 2026 bei den Ländern und den Kommunen pro Jahr
durchschnittlich rund 96,8 Mio. Euro.
Die sich aus der Entscheidung ergebende jährliche
Entlastung für die Kommunen durch eine niedrigere
Anzahl an SGB II Empfängern wurde für die Jahre
2023 - 2026 auf durchschnittlich 188 Mio. Euro
geschätzt.
BMWSB/
BMWK
Gesetz für die Wärmeplanung und zur
Dekarbonisierung der Wärmenetze
Ergibt sich aus § 1 Satz 1 WPG: „Ziel
dieses Gesetzes ist es, einen
wesentlichen Beitrag zur Umstellung
der Erzeugung von sowie der
Versorgung mit Raumwärme,
Warmwasser und Prozesswärme auf
erneuerbare Energien, unvermeidbare
Abwärme oder einer Kombination
hieraus zu leisten, zu einer
kosteneffizienten, nachhaltigen,
sparsamen, bezahlbaren, resilienten
sowie treibhausgasneutralen
Wärmeversorgung bis spätestens zum
Jahr 2045 (Zieljahr) beizutragen und
Endenergieeinsparungen zu erbringen.“
Inkrafttreten am
01.01.2024,
unbefristet
Der Verwaltung (von Bund, Ländern und Gemeinden)
entsteht bis 2028 ein einmaliger Erfüllungsaufwand
von rund 535 Mio. Euro und ab 2029 ein jährlicher
Erfüllungsaufwand von rund 38 Mio. Euro.
BMWSB Zweite Verordnung zur Fortschreibung des
Wohngeldes nach § 43 des
Wohngeldgesetzes
Anpassung des Wohngeldes an die
eingetretene Miet- und
Einkommensentwicklung
Seit Inkrafttreten Für die Länder einschließlich Kommunen entsteht ein
jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 1,27 Mio.
Euro.
Die sich aus der Entscheidung ergebende jährliche
Entlastung für die Kommunen durch eine niedrigere
Anzahl an SGB II Empfängern wurde für die Jahre
51
2025 - 2026 auf durchschnittlich 30 Mio. Euro
geschätzt.
In den Geschäftsbereichen des Auswärtigen Amtes, der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung sowie des Bundesministeriums der Verteidigung liegen keine entsprechenden Maßnahmen vor.
Für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat wird darauf verwiesen, dass die erfragten Informationen öffentlichen Quellen,
insbesondere dem Dokumentations- und Informationssystem des Deutschen Bundestages und des Bundesrates entnommen werden können.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333