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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Aktueller Stand der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes - August 2024

(insgesamt 30 Einzelfragen)

Fraktion

Die Linke

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Datum

02.10.2024

Aktualisiert

15.10.2024

Deutscher BundestagDrucksache 20/1271504.09.2024

Aktueller Stand der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes – August 2024

der Abgeordneten Cornelia Möhring, Susanne Ferschl, Dr. Dietmar Bartsch, Susanne Hennig-Wellsow und der Gruppe Die Linke

Vorbemerkung

Seit dem 1. Januar 2023 gelten mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verbindliche Pflichten für Unternehmen mit mehr als 3 000 Mitarbeitern und mit Sitz in Deutschland zur Achtung von Menschenrechten und Umweltstandards in ihren Lieferketten.

Seit 1. Januar 2024 gilt das Gesetz für Konzerne mit mehr als 1 000 Beschäftigten (§ 1 Absatz 1 Satz 3 LkSG), wobei auch Unternehmen mit weitaus weniger Beschäftigten indirekt vom Anwendungsbereich erfasst sind, wenn sie als Zulieferer von Großunternehmen mit deren Lieferkettenmanagement konfrontiert sind. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen zum Aufbau eines umfassenden Risikomanagements, das unter anderem eine Risikoanalyse (§ 5 LkSG), Präventions- (§ 6 LkSG) und Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG) umfasst; zudem ist ein Beschwerdemanagement aufzubauen (§ 8 LkSG).

Die Unternehmen stehen unter anderem in der Pflicht, das Risiko von Kinderarbeit, Sklaverei, Missachtungen des Arbeitsschutzes und umweltbezogene Risiken entlang ihrer Lieferketten zu minimieren und dem vorzubeugen (§§ 2, 3 LkSG). Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert die Einhaltung des Gesetzes (§ 19 LkSG). Verstöße gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz werden als Ordnungswidrigkeit geahndet (§ 24 LkSG). Unternehmen, die ihrer Verantwortung bezüglich der im LkSG genannten Verpflichtungen nicht nachkommen, können vom BAFA zum Ergreifen bestimmter Maßnahmen mit Bußgeldern belegt oder von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen30

1

Welche Anzahl bisher beim BAFA eingereichter Beschwerden ist der Bundesregierung bekannt (bitte nach a) Datum, b) Gegenstand (insbesondere Art der Rechtsverletzung), c) Ländern, d) Sektoren, e) betroffenen Unternehmen, f) Bearbeitungsstand aufschlüsseln)?

2

Wie viele der insgesamt eingereichten Beschwerden wurden laut Bundesregierung jeweils a) über das Online-Beschwerdeformular eingereicht, b) von Betroffenen selbst eingereicht, c) als Antrag nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 LkSG gewertet, d) mit Unterstützung deutscher Nichtregierungsorganisationen (NGOs) eingereicht, e) von unbeteiligten Dritten (z. B. Einzelpersonen oder NGOs) eingereicht, f) anonym eingereicht?

3

Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, ob das BAFA Rückfragen von Betroffenen zur Nutzung des Online-Beschwerdeformulars erreichen?

4

Wie viele den Anforderungen des LkSG entsprechende Unternehmensberichte liegen dem BAFA laut Bundesregierung vor?

5

Wie bewertet das BAFA nach Wissen der Bundesregierung die bereits vorliegenden Unternehmensberichte im Hinblick auf die von Unternehmen beschriebenen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten?

6

Wurde das BAFA nach Kenntnis der Bundesregierung von Amts wegen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 LkSG tätig, und wenn ja, a) in wie vielen Fällen, b) worauf beruhte das Tätigwerden (z. B. externer Hinweis), und c) was ist der Stand der von Amts wegen eingeleiteten Verfahren (bitte nach Datum der Verfahrenseinleitung, Gegenstand, Ländern und Sektoren aufschlüsseln)?

7

Wurde anonymen Hinweisen und Hinweisen von nicht betroffenen Dritten laut Bundesregierung nachgegangen, und wenn ja, a) in wie vielen Fällen, und b) wurden die Hinweisgeber über den Umgang mit ihrem Hinweis und den Ausgang des ggf. eingeleiteten Verfahrens informiert?

8

Was sind die verschiedenen Verfahrensschritte eines BAFA-Beschwerdeverfahrens nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte nach durchschnittlicher Dauer und einzelnen Schritten aufschlüsseln)?

9

Wie, und wann werden laut Bundesregierung Beschwerdeführende und weitere Betroffene in das Beschwerdeverfahren des BAFA eingebunden?

10

In welchen Sprachen und welcher Form erhalten Betroffene und bzw. oder Beschwerdeführende nach Kenntnis der Bundesregierung Informationen und ggf. Dokumente im Verlauf des BAFA-Beschwerdeverfahrens?

11

Nach welchen Maßstäben bewertet das BAFA laut Bundesregierung bei eingehenden Beschwerden den Verursachungsbeitrag eines Unternehmens zur angezeigten Verletzung?

12

Wie ist die von der bisherigen BAFA-Leitung immer wieder öffentlich genannte „Bemühenspflicht“ von Unternehmen (z. B.: www.stern.de/politik/ausland/lieferkettengesetz--kontrolle--taeuschung--verschlungene-lieferketten-34710236.html) mit § 4 Absatz 1 und 2 LkSG und mit § 7 Absatz 1 und 2 LkSG vereinbar?

13

Welche Erkenntnisse hat das BAFA nach Kenntnis der Bundesregierung aus den eingegangenen Beschwerden für die Bewertung von Verursachungsbeiträgen von Unternehmen zu Rechtsverletzungen bei ihren Zulieferern ableiten können, und wie plant das BAFA, diese Erkenntnisse öffentlich zugänglich zu machen?

14

Wie viele Mitarbeitende des BAFA sind laut Bundesregierung für eine eingereichte Beschwerde zuständig?

15

Hat die Bundesregierung erörtert, auf welche Plattformen Betroffene nach Wissen der Bundesregierung zugreifen können, um sich über die Lieferkette und die Beteiligung deutscher Unternehmen an der Lieferkette zu informieren, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

16

Anhand welcher Informationen prüft das BAFA laut Bundesregierung, welche Unternehmen unter den personellen Anwendungsbereich des LkSG fallen?

17

Nach welchen Kriterien überprüft das BAFA laut Bundesregierung die Wirksamkeit von Beschwerdemechanismen, die die Unternehmen eingerichtet haben?

18

Welche Rolle spielen nach Wissen der Bundesregierung Konsultationen mit Betroffenen und bzw. oder Stakeholdern vor Ort im Zusammenhang mit der Prüfung der Wirksamkeit von Beschwerdemechanismen durch das BAFA?

19

Plant die Bundesregierung, zukünftig Fristen für die Unternehmen zur Rückmeldung an das BAFA einzusetzen?

20

Inwieweit werden nach Kenntnis der Bundesregierung Informationen zu Risiken, über die substantiierte Kenntnis bei einzelnen Unternehmen besteht, anderen Unternehmen desselben Sektors durch das BAFA kenntlich gemacht?

21

Welchen Zeitplan setzt die Bundesregierung bei der Umsetzung der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) an?

22

Wie wird die Bundesregierung verhindern, dass im Zuge der Umsetzung der CSDDD das LkSG abgeschwächt wird, indem z. B. die Anzahl der erfassten Unternehmen reduziert wird?

23

Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass der Geltungsbereich des LkSG für Finanzinstitutionen nicht im Zuge der CSDDD-Umsetzung beschränkt wird?

24

Nach welchen Kriterien sollen zwei Drittel der Unternehmen laut Bundesregierung im Rahmen der sogenannten Wachstumsinitiative von ihren Sorgfaltspflichten vorübergehend entbunden werden?

25

Auf welchen rechtlichen Grundlagen werden zwei Drittel der Unternehmen laut Bundesregierung im Rahmen der sogenannten Wachstumsinitiative von ihren Sorgfaltspflichten entbunden?

26

Welchen Einfluss hat die in der „Wachstumsinitiative“ vorgesehene Veränderung des Schwellenwertes nach Kenntnis der Bundesregierung für die sorgfaltspflichtigen Unternehmen auf den a) Fortgang bereits laufender Verfahren beim BAFA, und b) Ausgang der Verfahren, insbesondere die Möglichkeit der Anordnung bestimmter Maßnahmen und die Verhängung von Sanktionen bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche Sorgfaltspflichten?

27

Auf welche rechtliche Grundlage stützt sich die Bundesregierung bei der Aufhebung der Sanktionierung bei Verstößen gegen Berichtspflichten bis Ende 2024?

28

Welches „langfristige Produktivitätswachstum“ (Wachstumsinitiative, S. 7) oder welche Produktivitätsrückgänge werden laut Bundesregierung durch das Absehen von Sanktionen bei Verstößen gegen die LkSG-Berichtspflichten eintreten?

29

Inwiefern wird das Absehen von Sanktionen bei Verstößen gegen die LkSG-Berichtspflichten laut Bundesregierung zu Produkten und Dienstleistungen führen, „die den größten Nutzen für die Verbraucherinnen und Verbraucher stiften“ (Wachstumsinitiative, S. 7)?

30

Inwiefern wird das Absehen von Sanktionen bei Verstößen gegen die LkSG-Berichtspflichten laut Bundesregierung die „Innovationskraft deutscher Unternehmen“ (Wachstumsinitiative, S. 7) entfesseln?

Berlin, den 30. August 2024

Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Gruppe

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