Deutscher Bundestag Drucksache 20/13582
20. Wahlperiode 01.11.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/13206 –
Entwicklung der GKV-Finanzen und Auswirkungen auf die Beitragssätze
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Medienberichte über eine besorgniserregende Entwicklung der Finanzsituation
in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und über die daraus
resultierenden Auswirkungen auf die Beitragssätze in Deutschland häufen sich.
Nachdem zuletzt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mit
Pressemitteilung vom 6. September 2024 deutlich negative Zahlen zur Finanzentwicklung
der GKV im ersten Halbjahr 2024 vorlegen musste (siehe
www.bundesgesund
heitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/finanzentwicklung-der-gkv-im-
1-halbjahr-2024-pm-06-09-2024), wurde die Beunruhigung insbesondere
aufseiten der Gesundheitspolitik, der Krankenkassen und der Beitragszahler – in
den Augen der Fragesteller verständlicherweise – deutlich stärker.
Die gesetzlichen Krankenversicherungen in Deutschland erzielten von Januar
bis Juni 2024 ein Defizit in Höhe von 2,2 Mrd. Euro. Die Finanzreserven der
Kassen beliefen sich Ende Juni 2024 auf rund 6,2 Mrd. Euro und somit
0,23 Monatsausgaben bei einer vorgegebenen Mindestreserve von 0,2
Monatsausgaben. Dies stellt nach Auffassung der Fragesteller ein hohes Risiko im
Falle unvorhersehbarer Ausgaben dar. Insgesamt haben die Krankenkassen im
ersten Halbjahr mehr ausgegeben als sie eingenommen haben: Einnahmen in
Höhe von 159,1 Mrd. Euro standen Ausgaben in Höhe von 161,3 Mrd. Euro
gegenüber. Ein deutliches Defizit verzeichnete der Gesundheitsfonds, der in
der ersten Jahreshälfte 2024 ein Minus von 6,3 Mrd. Euro zu verzeichnen
hatte. Für 2025 kalkulieren die Krankenkassen mit einem Defizit zwischen
3,5 Mrd. und 7 Mrd. Euro; für die Pflegeversicherung rechnen die Kassen mit
einem Minus von rund 2,5 Mrd. Euro (vgl.
www.evangelische-zeitung.de/laut
erbach-kuendigt-hoehere-beitraege-fuer-gesundheit-und-pflege-an).
Diese Negativentwicklung wirkt sich bereits unterjährig auf die Zusatzbeiträge
der Kassen aus: Während der durchschnittliche Zusatzbeitrag im Januar 2024
noch bei 1,70 Prozent lag, haben bis August 2024 22 Kassen ihren
Zusatzbeitragssatz unterjährig anheben müssen, um nicht in finanzielle Schwierigkeiten
zu kommen. Mit 1,78 Prozent lag der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der
Kassen im August 2024 um 0,08 Prozent über dem Ende Oktober 2023 für das
Jahr 2024 bekannt gegebenen Satz (vgl.
www.aerzteblatt.de/nachrichten/1541
03/Finanzlage-der-gesetzlichen-Krankenversicherung-truebt-sich-weiter-ein).
Prognosen des GKV-Spitzenverbandes zufolge rechnen die Kassen für 2025
schon jetzt mit einem Zusatzbeitragssatz von mindestens 2,3 Prozent, was
einer Erhöhung um 0,6 Prozent im Vergleich zu 2024 gleichkäme (vgl.
www.a
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 31. Oktober 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
erztezeitung.de/Politik/Krankenkassen-fallen-im-ersten-Halbjahr-in-riesiges-F
inanzloch-452573.html). „Damit stehen keine Reserven mehr zur Verfügung,
um Beitragssteigerungen im nächsten Jahr zu verhindern oder auch nur
abzumildern – und der Bundesgesundheitsminister schaut tatenlos zu“, so die
Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes, Dr. Doris Pfeiffer, in einer
Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbands vom 9. September 2024 (siehe
www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/pressemitteilungen_u
nd_statements/pressemitteilung_1886080.jsp). Und weiter: „Immer neue
Gesetze, die die gesundheitliche Versorgung kaum besser, dafür aber deutlich
teurer machen, lösen die strukturellen Probleme der GKV nicht. Gesetze
müssen die Versorgung verbessern und dürfen dabei die Einnahmenentwicklung
nicht ignorieren. Das Gesundheitswesen funktioniert nur, wenn es
medizinisch, pflegerisch und ökonomisch im Gleichgewicht ist. Alles andere kann
sich das Gesundheitswesen nicht mehr leisten und nützt auch den Versicherten
nicht“, so die Vorstandsvorsitzende Dr. Doris Pfeiffer weiter. So erhöht sich
auch das Niveau der gesamten Sozialversicherungsbeiträge, das bis zum
Regierungswechsel 2021 40 Prozent nie überschritt und heute bei schon
40,9 Prozent liegt. Prognosen verschiedener Verbände zufolge könnte das
Niveau zukünftig die 50 Prozent überschreiten, wenn es zu keinen wesentlichen
strukturellen Änderungen kommt (vgl.
www.faz.net/aktuell/wirtschaft/soziala
bgaben-so-viel-koennte-schon-bald-vom-bruttolohn-abgehen-19756399.html).
Hauptgrund für diese Entwicklung sind nach Äußerungen von
Spitzenvertretern der Krankenkassen mit der Mehrheit der Koalition der Fraktionen von
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP beschlossene, gesetzlich
vorgegebene Leistungssteigerungen auf Kosten der Krankenkassen bzw. der
Beitragszahler. Darin noch nicht eingerechnet seien im parlamentarischen
Verfahren befindliche, noch nicht beschlossene Gesetze wie das
Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) oder das „Gesundes-Herz-Gesetz“
(GHG; vgl. etwa Pressemitteilung des Verbandes der Ersatzkassen e. V. vom
30. August 2024, siehe
www.vdek.com/presse/pressemitteilungen/2024/lauter
bach-ankuendigung-beitragssteigerungen-gkv.html).
So soll der im KHVVG geplante Transformationsfonds in Höhe von
insgesamt 50 Mrd. Euro zur Umstrukturierung der deutschen
Krankenhauslandschaft im Rahmen der Krankenhausreform hälftig von den Ländern und vom
Gesundheitsfonds, also aus Mitteln der GKV-Beitragszahler, finanziert
werden. Dies ist nach einem vom GKV-Spitzenverband in Auftrag gegebenen
Gutachten nicht nur verfassungswidrig (vgl.
www.gkv-spitzenverband.de/gk
v_spitzenverband/presse/pressemitteilungen_und_statements/pressemitteilun
g_1854976.jsp), sondern würde ab 2026 eine Beitragssatzerhöhung um mehr
als 0,1 Prozent notwendig machen, wie der GKV-Spitzenverband warnt (vgl.
www.welt.de/politik/deutschland/plus253354440/Buergergeld-und-Krankenha
usreform-Kassenpatienten-in-Lauterbachs-Kostenfalle.html). Auch der
Bundesrechnungshof moniert in einem aktuellen Bericht an den
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages diese „Zweckentfremdung von GKV-
Mitteln“ (vgl.
www.aerztezeitung.de/Politik/Rechnungshof-ruegt-Zweckentfremd
ung-von-GKV-Mitteln-452444.html). In dem Bericht stellt der
Bundesrechnungshof fest, „dass die Finanzierung von Krankenhausstrukturen nicht
Aufgabe der GKV sei. Die Kassen seien hingegen für die Kosten der
Behandlungen ihrer Versicherten und die Betriebsausgaben der Kliniken zuständig. Den
Ländern komme die Finanzierung der Krankenhausinfrastruktur zu. Diese
hätten ihre Pflichten für Investitionen vernachlässigt. Die geplante Finanzierung
des Transformationsfonds über den Gesundheitsfonds könnte zu einem
überdurchschnittlichen Anstieg der Ausgaben der GKV-Finanzen beitragen“,
zitiert die Presse den Bundesrechnungshof. „Damit könnte sich die strukturelle
Deckungslücke sprunghaft vergrößern.“, so ein Medienbericht über den
Bericht (vgl.
www.zm-online.de/news/detail/finanzierung-der-krankenhausstrukt
uren-ist-nicht-aufgabe-der-gkv). „Damit entwickelt sich Karl Lauterbach zum
teuersten Bundesgesundheitsminister aller Zeiten“, so die AOK-
Vorstandsvorsitzende Dr. Carola Reimann (siehe
www.aok.de/pp/bv/statement/lauterbach-b
efeuert-beitragsdebatte/).
In einem Interview mit dem Magazin „STERN“ vom 30. August 2024 (siehe
www.stern.de/politik/deutschland/gesundheitsminister-karl-lauterbach---schol
z-ist-der-beste-kanzler--35018756.html) antwortet der Bundesminister für
Gesundheit Dr. Karl Lauterbach, auf die Frage, ob zum Jahr 2025 hin ein
erneuter Anstieg der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung drohe,
wörtlich: „Beim Beitragssatz werden wir wohl einen Anstieg sehen.“ Um die aus
seiner Sicht notwendigen Strukturreformen umzusetzen, sei jetzt „die Phase,
in der wir Geld in die Hand nehmen müssen, auch das der Beitragszahler“, so
der Bundesgesundheitsminister weiter. Diese Aussagen wurden vonseiten der
Krankenkassen scharf kritisiert. So wird die Vorstandsvorsitzende des
Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek), Ulrike Elsner, in einer Pressemitteilung vom
30. August 2024 wie folgt zitiert: „Minister Lauterbach kündigt ,
schicksalsergeben‘ erneut Beitragssatzsteigerungen an und bringt gleichzeitig ein teures
Gesetz nach dem anderen auf die Agenda, ohne dass die Versorgung der
Versicherten spürbar besser wird. […] Anstatt immer weiter in die Taschen der
Versicherten und Arbeitgeber zu greifen, brauchen wir die Rückkehr zu einer
einnahmenorientierten Ausgabenpolitik.“ (siehe
www.vdek.com/presse/presse
mitteilungen/2024/lauterbach-ankuendigung-beitragssteigerungen-gkv.html).
Als Lösungsvorschläge liegen u. a. eine Entlastung der GKV von sog.
versicherungsfremden Leistungen, ein höherer Bundesanteil an den
Krankenkassenbeiträgen von Bürgergeldempfängern oder eine Absenkung des
Mehrwertsteuersatzes auf Arzneimittel auf dem Tisch (vgl.
www.welt.de/politik/deutschl
and/plus253354440/Buergergeld-und-Krankenhausreform-Kassenpatienten-i
n-Lauterbachs-Kostenfalle.html und
www.aerztezeitung.de/Politik/Krankenka
ssen-fallen-im-ersten-Halbjahr-in-riesiges-Finanzloch-452573.html). „Doch
passiert ist bisher nichts.“ – so das Resümee der „WELT“ (siehe ebd.). In dem
genannten Artikel wird der gesundheitspolitische Sprecher der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in diesem Zusammenhang wie folgt zitiert:
„Die Gesundheitsversorgung von Bürgergeldempfängern ist zweifellos eine
hoheitliche Aufgabe des Staates und nicht der gesetzlich Versicherten. […]
Die notwendigen Gelder für einen funktionierenden Staatshaushalt zu
organisieren, sei Aufgabe des Bundesfinanzministers. Leider ist er dieser Aufgabe
bisher nicht im erforderlichen Maße nachgekommen und nimmt stattdessen in
Kauf, dass die Krankenkassenbeiträge und Lohnnebenkosten immer weiter
steigen. […] Statt einer fairen Besteuerung aller Bürger würden so Aufgaben
des Staates auf die Beitragszahler abgewälzt.“ Dem stimmen die Fragesteller
uneingeschränkt zu.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Seit Jahresende 2023 hat sich die finanzielle Situation der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) aufgrund unerwartet stark steigender Ausgaben
deutlich eingetrübt. Die Ausgabendynamik hat sich im Jahr 2024 nochmal deutlich
beschleunigt. Das hat dazu geführt, dass über 30 Krankenkassen ihre
Zusatzbeitragssätze im Jahr 2024 bereits unterjährig anheben mussten.
Der gemäß § 220 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
beim Bundesamt für Soziale Sicherheit angesiedelte GKV-Schätzerkreis hat am
14. und 15. Oktober 2024 die Einnahmen und Ausgaben der GKV für die Jahre
2024 und 2025 geschätzt. Auf dieser Basis ergäbe sich für das Jahr 2025 ein
ausgabendeckender Zusatzbeitragssatz von 2,5 Prozent. Das
Bundesministerium für Gesundheit wird nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises
den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz gemäß § 242a SGB V
bekanntmachen. Dabei berücksichtigt das Bundesministerium für Gesundheit auch
Informationen, die erst nach dem Schätzerkreis bekannt werden und relevanten
Einfluss auf den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz haben.
Der starke Anstieg um 0,8 Prozentpunkte gegenüber dem Jahr 2024 (1,7
Prozent) ist einerseits Ergebnis hoher inflationsbedingter Steigerungen von
Preisen, Löhnen und Vergütungen für medizinisches Personal, Pflegepersonal und
medizinische Leistungen und Produkte. Andererseits ist der starke
Ausgabenanstieg auch Ergebnis des Umstands, dass in den letzten 10 bis 15 Jahren
versäumt wurde, die Strukturen des Gesundheitswesens zu modernisieren. Teils
ineffiziente Strukturen treffen auf eine demographisch bedingt steigende
Nachfrage nach Gesundheitsleistungen und einen preisintensiven medizinisch-
technischen Fortschritt. Dies führt dazu, dass die Ausgaben stärker steigen als die
Einnahmen.
Es besteht dringender Handlungsbedarf für fundamentale Strukturreformen im
Gesundheitswesen. Die Bundesregierung stellt sich dieser Herausforderung und
hat als erste Regierung seit langer Zeit tiefgreifende Strukturreformen initiiert
und teilweise bereits umgesetzt. Das Digital-Gesetz vom 22. März 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 101) bedeutet bereits einen wichtigen Schritt, um die digitale
Transformation des Gesundheitswesens und der Pflege zu beschleunigen und weiter
zu entwickeln um somit die Strukturen zu modernisieren sowie effizienter
aufzustellen. Die vom Deutschen Bundestag am 17. Oktober 2024 beschlossene
Krankenhausreform (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG,
Drucksachen 20/11854, 20/13407) ist eine der größten Strukturreformen im
deutschen Gesundheitswesen seit mindestens zwei Dekaden. Ein zentrales Ziel
der Reform ist die Steigerung der Effizienz in der Krankenhausversorgung:
Durch mehr Spezialisierung und Konzentration stationärer Kapazitäten sowie
Ambulantisierung kostenintensiver stationärer Leistungen wird die Reform
auch entscheidend zur Stabilisierung der GKV-Finanzen beitragen. Mit dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Notfallversorgung, der
derzeit parlamentarisch beraten wird (Drucksache 20/13166), ist ein weiteres
tiefgreifendes Reformprojekt unterwegs, das dazu beitragen wird, die Qualität der
Gesundheitsversorgung zu erhöhen, unnötige Ausgaben zu vermeiden und die
GKV-Finanzen zu stabilisieren.
1. Wie hat sich der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der GKV in den
letzten fünf Jahren entwickelt, wie hoch war der durchschnittliche
Gesamtbeitragssatz (allgemeiner Beitragssatz und Zusatzbeitragssatz) in
diesem Zeitraum, und welche Werte ergeben sich aufgrund des
Schätzerkreises für 2025?
Die Entwicklung des GKV-durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (ZBS)
gemäß § 242a SGB V und des GKV-durchschnittlichen Gesamtbeitragssatzes für
die Jahre 2015 bis 2025 kann nachfolgender Tabelle entnommen werden.
Tabelle 1: Entwicklung der GKV-Beitragssätze seit 2020
Jahr GKV-durchschnittlicher ZBS
in Prozent
GKV-durchschnittlicher
Gesamtbeitragssatz in Prozent
2020 1,1 15,7
2021 1,3 15,9
2022 1,3 15,9
2023 1,6 16,2
2024 1,7 16,3
2025* 2,5 17,1
* Prognose des GKV-Schätzerkreises vom 15. Oktober 2024
2. Wie hat sich die Spannbreite der Beitragssätze nach Frage 1 in den
letzten fünf Jahren entwickelt?
Die jeweils geringsten und höchsten Zusatzbeitragssätze von
betriebsbezogenen sowie regional oder bundesweit geöffneten Krankenkassen für die Jahre
2020 bis 2024 kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Tabelle 2: Geringste Zusatzbeitragssätze von betriebsbezogenen sowie regional
oder bundesweit geöffneten Krankenkassen von 2020 bis 2024 (jeweils zum
1. Januar)
Jahr
geringster ZBS einer
betriebsbezogenen
Krankenkasse in Prozent
geringster ZBS einer regional
geöffneten Krankenkasse
in Prozent
geringster ZBS einer
bundesweit geöffneten Krankenkasse
in Prozent
2020 0,20 - 0,39
2021 0,20 0,35 0,39
2022 0,30 0,35 0,69
2023 0,30 0,80 0,90
2024 0,70 1,09 0,90
Quelle: Amtliche Statistik über die Mitglieder und Versicherten der Krankenkassen (KM1)
Tabelle 3: Höchste Zusatzbeitragssätze von betriebsbezogenen sowie regional
oder bundesweit geöffneten Krankenkassen von 2020 bis 2024 (jeweils zum
1. Januar)
Jahr
höchster ZBS einer
betriebsbezogenen
Krankenkasse in Prozent
höchster ZBS einer regional
geöffneten Krankenkasse
in Prozent
höchster ZBS einer bundesweit
geöffneten Krankenkasse
in Prozent
2020 1,60 2,20 1,54
2021 1,60 1,90 1,60
2022 2,20 1,70 2,50
2023 2,00 1,99 1,80
2024 2,30 2,70 2,20
Quelle: Amtliche Statistik über die Mitglieder und Versicherten der Krankenkassen (KM1)
3. Welche Faktoren tragen nach Auffassung der Bundesregierung
wesentlich zur Entwicklung der Beitragssätze in der GKV bei (z. B.
demografischer Wandel, Kostensteigerungen im Gesundheitswesen, gesetzliche
Regelungen zu Leistungsverbesserungen, Faktoren der Einnahmeseite
wie Beschäftigung etc.)?
Ausgabenseitig wirkt neben den demografisch bedingt steigenden
Behandlungsbedarfen vor allem der medizinisch-technische Fortschritt, durch den mit
oft kostenintensiven, innovativen Behandlungen bisher nicht oder nur
unzureichend behandelbare Krankheiten behandelt oder sogar geheilt werden können.
Hinzu kommen die auch aufgrund der stetig wachsenden Anforderungen an
medizinisches und pflegerisches Fachpersonal im personalintensiven
Gesundheitswesen stark wirkende Lohndynamik sowie aktuell die Nachwirkungen der
hohen Inflation in den Jahren 2022 und 2023. Letztere wirken aufgrund der
nachgelagerten gesetzlichen Mechanismen zur Vergütungsanpassungen in
verschiedenen Leistungsbereichen in den Jahren 2024 und 2025 noch
dynamisierend auf die Ausgabenentwicklung.
Ferner wirkt sich das Ausbleiben grundlegender Strukturreformen in der
Vergangenheit – beispielsweise im Bereich der Digitalisierung und der stationären
Versorgung – auf die Beitragssätze aus, indem die teils ineffizienten Strukturen
des deutschen Gesundheitswesens zu höheren Kosten führen.
Die einnahmenseitige Entwicklung kann trotz zuletzt kräftig gestiegener Löhne
und Gehälter diese hohe Ausgabendynamik nicht kompensieren. Hierzu trägt
auch bei, dass die Entwicklung der Beitragseinnahmen aktuell und
perspektivisch durch die demographische Alterung und den damit verbundenen
Renteneintritt geburtenstarker Jahrgänge gedämpft wird und dass der Bundeszuschuss
zur Abgeltung der Aufwendungen für versicherungsfremde Leistungen nicht
dynamisiert wird.
4. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung kurz-, mittel-
und langfristig, um den Anstieg der Beitragssätze in der GKV in den
kommenden Jahren zu begrenzen und für finanzielle Stabilität im
Interesse der Versicherten und der Arbeitgeber zu sorgen, welche
strukturellen Reformen sind dabei geplant, und wann kommt das von der
Bundesregierung lange angekündigte Gesetz zur nachhaltigen GKV-
Finanzierung?
Die Bundesregierung war bereits zu Beginn der Legislaturperiode mit einem
drohenden sehr hohen Anstieg der Zusatzbeitragssätze in der GKV
konfrontiert. Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz vom 7. November 2022
(BGBl. 2022 I Nr. 42) hat die Bundesregierung unmittelbar reagiert und durch
gezielte, effizienzsteigernde und kostendämpfende Maßnahmen auf der
Ausgabenseite sowie dem Einsatz von Finanzreserven der Krankenkassen sowie des
Gesundheitsfonds und ergänzenden Bundesmitteln von 3 Mrd. Euro (davon
1 Mrd. Euro als Darlehen) die GKV-Finanzen in den Jahren 2023 und 2024
stabilisiert.
Während ein Teil der Maßnahmen – insbesondere im Bereich Arzneimittel –
sich dauerhaft reduzierend auf die Ausgaben der GKV auswirken, hatten
andere Maßnahmen nur kurzfristige Wirkungen in den Jahren 2023 und 2024. Das
betraf insbesondere einnahmeseitige Maßnahmen und hier die Nutzung von
Finanzreserven des Gesundheitsfonds und der Krankenkassen und die
ergänzenden Bundesmittel von 3 Mrd. Euro, die nur vorübergehend zur Stabilisierung
der Zusatzbeiträge beitragen konnten.
Um die Einnahmeseite der GKV dauerhaft zu stärken, haben sich SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP in ihrem Koalitionsvertrag darauf verständigt,
den Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds zur pauschalen Abgeltung
versicherungsfremder Leistungen zu dynamisieren und die nicht kostendeckenden
Beiträge des Bundes an die GKV für Bürgergeldbeziehende anzuheben. Diese
Maßnahmen sollen umgesetzt werden, sobald die haushaltspolitischen
Rahmenbedingungen dies im Lichte der wirtschaftlichen Entwicklung zulassen.
Ungeachtet dessen hat die Bundesregierung auf der Ausgabenseite frühzeitig in
der Legislaturperiode begonnen, tiefgreifende Strukturreformen in Angriff zu
nehmen, um mittel- bis langfristig die Effizienz und die Qualität der
Gesundheitsversorgung zu verbessern und Kosten zu reduzieren. Mit dem Digital-
Gesetz vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) – und hierbei insbesondere mit
der Einführung der elektronischen Patientenakte für alle ab dem Jahr 2025 -
werden Effizienzverluste im Gesundheitswesen reduziert, unnötige
Doppeluntersuchungen und -behandlungen vermieden und die Patientensicherheit und
Behandlungsqualität in einem ersten Schritt im Bereich des
Medikationsprozesses erhöht. All dies führt zu einer unmittelbar besseren Versorgung bei einem
gleichzeitig effizienteren Einsatz der vorhandenen Ressourcen.
Im Rahmen der vom Deutschen Bundestag am 17. Oktober 2024 beschlossenen
Krankenhausreform sollen durch die Einführung einer Vorhaltevergütung, mit
der das Vorhalten von Strukturen in Krankenhäusern künftig weitgehend
unabhängig von der Leistungserbringung gesichert wird, ökonomische Anreize zur
unbegrenzten Mengenausweitung im stationären Bereich dauerhaft reduziert
werden. Durch die gezielte Förderung von Spezialisierung im Bereich der
Onkochirurgie soll die Behandlungsqualität erhöht und durch die Einführung
sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen in Verbindung mit der
Ausweitung der sektorengleichen Vergütungen mittelfristig dafür gesorgt werden, dass
Leistungen nur noch dann stationär erbracht werden, wenn dies medizinisch
notwendig ist. Mit dem Instrument der Hybrid-DRGs soll die kosteneffizientere
ambulante Versorgung gezielt dort ausgebaut werden, wo bisher die größten
ungenutzten Effizienzpotenziale durch unnötig stationär erbrachte Leistungen
liegen. In Summe soll so die im internationalen Vergleich hohe
Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlungen mit überdurchschnittlicher Verweildauer
gesenkt, die Ambulantisierung gestärkt und vorhandene Ressourcen effizienter
eingesetzt und der Abbau nicht benötigter und derzeit nicht ausgelasteter
stationärer Kapazitäten gefördert werden.
Darüber hinaus wird die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf zur Reform
der Notfallversorgung dafür sorgen, die Ströme der Patientinnen und Patienten
mit akut- oder notfallmedizinischen Bedarfen gezielter und
ressourcenschonender zu steuern und die Notaufnahmen und den Rettungsdienst unmittelbar zu
entlasten.
Einschließlich der mit dem Entwurf der Bundesregierung für ein Gesundes-
Herz-Gesetz (Bundestagsdrucksache 20/13094) geplanten Verbesserungen im
Bereich der Früherkennung und Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen
sollen die verschiedenen tiefgreifenden Strukturreformen dazu beitragen, die
Ausgabendynamik der GKV nachhaltig zu bremsen und die
Beitragssatzentwicklung zu stabilisieren.
5. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen steigender GKV-
Beitragssätze auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen
Wirtschaft und die finanzielle Belastung von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern?
Die Bundesregierung ist sich bewusst, dass – neben einer Vielzahl weiterer
Faktoren – auch die Lohnzusatzkosten Einfluss auf die internationale
Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft haben. Ferner dürfen die
Beitragszahler und Beitragszahlerinnen zurecht erwarten, dass die
Sozialversicherungsbeiträge in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen, die damit
finanziert werden. Gleichzeitig erwarten die Patientinnen und Patienten eine
qualitativ hochwertige medizinische Versorgung, die den medizinisch-
technischen Fortschritt berücksichtigt. Diese Balance gilt es im Blick zu behalten.
Darüber hinaus stellen die Ausgaben der GKV eine Investition in die
Leistungsfähigkeit der deutschen Wirtschaft dar. Zum einen trägt das hohe Niveau
der medizinischen Versorgung erheblich dazu bei, die wirtschaftliche Teilhabe
der Versicherten im erwerbsfähigen Alter insbesondere angesichts einer
alternden Erwerbsbevölkerung zu sichern. Damit wird das Angebot an Fachkräften
als wichtiges Element des globalen Standortwettbewerbs auf möglichst hohem
Niveau gehalten. Zum anderen stellen die GKV-Ausgaben für die Versorgung
der Versicherten auch Investitionen in einen bedeutenden, innovativen und
international zukunftsträchtigen Wirtschaftszweig dar und tragen somit zur
Wertschöpfung in Deutschland bei.
6. Ist es für die Bundesregierung vor dem Hintergrund der schwierigen
Wirtschaftslage in Deutschland zielführend, die Ausgabenseite
dynamisch ansteigen zu lassen und durch die aktuelle Gesetzgebung noch zu
forcieren (z. B. Transformationsfonds im Rahmen des KHVVG hälftig
zulasten der GKV-Beitragszahlerinnen und GKV-Beitragszahler)?
Wie auch in der Antwort zu Frage 3 bereits angesprochen, ist der gegenwärtig
dynamische Ausgabenanstieg in der GKV neben den aktuell noch vorhandenen
Nachwirkungen der hohen Inflation der letzten Jahre und den häufig erst
nachgelagerten Anpassungen von Vergütungen an gestiegene Behandlungs- und
Praxiskosten auch maßgeblich vom medizinisch-technischen Fortschritt
beeinflusst.
Um angesichts der schwierigen Finanzlage ein weiteres Anwachsen der
strukturellen Lücke zwischen Einnahmen- und Ausgaben zu vermeiden, hat die
Bundesregierung bereits gesetzliche Maßnahmen umgesetzt und weitere
tiefgreifende Reformen auf den Weg gebracht. Diesbezüglich wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
7. Welches Niveau der Sozialversicherungsbeiträge ist aus Sicht der
Bundesregierung vor dem Hintergrund stetig wachsender Beitragssätze den
Bürgerinnen und Bürgern gegenüber zumutbar, und wie begründet die
Bundesregierung dieses Niveau?
Die Bundesregierung richtet ihre Sozialpolitik darauf aus, eine nachhaltige
Finanzierung der Sozialversicherung unter ausgewogener Berücksichtigung der
Interessen von Beitragszahlerinnen und -zahlern sowie von
Leistungsempfängerinnen und -empfängern zu gewährleisten. Ein konkreter Gesamtbeitragssatz
zur Sozialversicherung wird dabei nicht angestrebt.
8. Welches Einnahmevolumen wird die von der Bundesregierung
vorgesehene Steigerung der Beitragsbemessungsgrenze im nächsten Jahr für
die GKV mit sich bringen, und welcher alternativen Änderung am
Beitragssatz entspricht dieses Finanzvolumen?
Die im Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vorgesehene Anhebung der
Beitragsbemessungsgrenze ist mit Beitragsmehreinnahmen der GKV in Höhe von
ca. 4 Mrd. Euro verbunden. Dies entspricht einem Beitragssatzeffekt von ca.
0,2 Prozentpunkten.
9. Wie kommen die von der Bundesregierung genannten
Einsparungseffekte in den Gesetzentwürfen zum KHVVG, zum
Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) und zum GHG nach Berechnungen der
Bundesregierung zusammen (bitte detailliert aufschlüsseln)?
10. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen oder plant sie zu
ergreifen, um ineffiziente Ausgaben und Fehlanreize in der GKV zu
identifizieren und zu beseitigen?
Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Grundsätzlich dienen die in der Vorbemerkung der Bundesregierung sowie in
der Antwort zu Frage 4 erläuterten Strukturreformen dazu, die Effizienz der
Gesundheitsversorgung zu erhöhen und Fehlanreize zu reduzieren.
Darüber hinaus arbeitet die Bundesregierung kontinuierlich daran, Fehlanreize
oder ungewollte Anstiege bzw. Ausweitung von Vergütungen in der GKV,
denen keine Verbesserung der Versorgung gegenübersteht, zu vermeiden. So
wurde beispielsweise im Rahmen des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes
durch die stärkere Berücksichtigung von Mengenaspekten und -verwürfen in
den Preisverhandlungen für Arzneimittel potenziellen Anreizen für nicht
bedarfsgerechten Packungsgrößen entgegengewirkt. Ferner wurden mit diesem
Gesetz im vertragsärztlichen Bereich Zuschläge für Neupatientinnen und
Neupatienten, die mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom
6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) eingeführt wurden, zugunsten einer zielgenaueren
Zuschlagsregelung wieder abgeschafft.
Im Rahmen der Krankenhausreform sollen die Anreize der Krankenhäuser zu
einer nicht bedarfsgerechten Ausweitung der Leistungsmengen wirksam und
nachhaltig reduziert werden. Zudem werden Anreize zur effizienzsteigernden
Spezialisierung von Krankenhäusern gesetzt und soll teure und gefährliche
Gelegenheitsversorgung weitestgehend vermieden werden. Mit der Einführung
von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen und der Ausweitung der
Hybrid-DRGs sorgen wir dafür, dass Leistungen nur dann stationär erbracht
werden, wenn dies medizinisch notwendig ist und setzen die vorhandenen
Ressourcen so effizienter ein.
Durch die elektronische Patientenakte für alle soll konkret der
Medikationsprozess unterstützt und die Patientensicherheit erhöht sowie unnötige
Doppelbehandlungen und -untersuchungen auch über Sektorengrenzen hinweg reduziert
werden.
Im Rahmen der Stärkung der Früherkennung und Behandlung von Herz-
Kreislauf-Erkrankungen (Gesundes-Herz-Gesetz) wird medizinisch relevanten
Risiken gezielt begegnet, bevor diese sich zu kostspieligen Versorgungsbedarfen
entwickeln.
Im Ergebnis soll die GKV mit den genannten Maßnahmen langfristig in
erheblichem Umfang entlastet werden. Die in der Fragestellung genannten
geschätzten Minderausgabenpotenziale und Einspareffekte der einzelnen Gesetze
werden im jeweiligen allgemeinen Teil der Begründung detailliert dargelegt und
können dort nachvollzogen werden.
11. Welche Rolle spielen nach Ansicht der Bundesregierung die Rücklagen
der GKV in der gegenwärtigen Finanzplanung, inwieweit ist
beabsichtigt, diese weiter zur Stabilisierung der Beitragssätze heranzuziehen, und
inwieweit ist nach Ansicht der Bundesregierung der Abbau der
Kassenrücklagen im Jahr 2023 mitverantwortlich für die genannte schwierige
Lage in der GKV?
Der Gesetzgeber hatte mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz vorgegeben,
dass die Krankenkassen im Jahr 2023 rund 2,5 Mrd. Euro zur Stabilisierung der
Zusatzbeiträge an den Gesundheitsfonds abzuführen hatten. Die Finanzreserven
der Krankenkassen betrugen nach dieser Abführung zum Jahresende 2023
immer noch rund 8,3 Mrd. Euro. Die gesetzliche Mindestreserve lag bei 5,1 Mrd.
Euro.
Erst durch den unerwartet starken Ausgabenanstieg im Jahr 2024 könnten die
Finanzreserven vieler Krankenkassen bis Jahresende 2024 unter die
Mindesterve von 0,2 Monatsausgaben sinken. Zur Sicherstellung ihrer finanziellen
Leistungsfähigkeit haben im laufenden Jahr über 30 Krankenkassen unterjährige
Anhebungen ihrer Zusatzbeitragssätze vorgenommen.
12. Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um die
Liquidität der Krankenkassen sicherzustellen?
Gemäß § 16 Absatz 5 der Risikostrukturausgleichsverordnung hat der
Gesundheitsfonds die monatlichen Zuweisungen an die Krankenkassen bis spätestens
zum 15. des Folgemonats vollständig auszuzahlen. Sollte die Liquidität des
Gesundheitsfonds nicht ausreichen, hat der Bund ein unverzinsliches
Liquiditätsdarlehen an den Gesundheitsfonds zu leisten, welches bis Jahresende
zurückzuzahlen ist. Damit ist gesetzlich garantiert, dass die Krankenkassen die vorab
zugesicherten Zuweisungen in zwölf gleichen Teilbeträgen ausgezahlt
bekommen.
Sollten die Ausgaben einer Krankenkasse unterjährig stärker steigen als in der
Haushaltsplanung und bei der Kalkulation des Zusatzbeitragssatzes unterstellt
und besteht die Gefahr bilanzieller Überschuldung, können Krankenkassen
auch unterjährig ihren Zusatzbeitragssatz nach Genehmigung durch die
Aufsicht anheben.
Krankenkassen, deren Finanzreserven unter die gesetzliche Mindestreserve
gefallen sind bzw. bei denen diese Entwicklung im Rahmen der Haushaltsplanung
absehbar ist, haben bei ihrer Haushaltsplanung und bei der Kalkulation ihrer
Zusatzbeitragssätze entsprechend § 261 SGB V ein Auffüllen ihrer Rücklage
vorzusehen.
13. Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um die
Liquidität des Gesundheitsfonds sicherzustellen?
Entsprechend der Prognose des GKV-Schätzerkreises vom 14./15. Oktober
2024 wird die gesetzliche Mindestreserve des Gesundheitsfonds in Höhe von
20 Prozent einer Monatsausgabe zum Ende der Geschäftsjahre 2024 und 2025
voraussichtlich nicht unterschritten.
Sollte die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds entgegen den Erwartungen
nicht ausreichen, um die monatlichen Zuweisungen an die Krankenkassen
vollständig auszuzahlen, hat der Bund dem Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3
SGB V ein nicht zu verzinsendes Liquiditätsdarlehen in Höhe der fehlenden
Mittel zu leisten, das bis zum Ende des Geschäftsjahres zurückzuzahlen ist. Bei
einem Unterschreiten der Mindestreserve zum Ende des Geschäftsjahres sind
fehlende Mittel in der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds über eine
Kürzung der Zuweisungen an die Krankenkassen im Folgejahr wieder aufzufüllen.
14. Wird es seitens der Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode,
wie im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und FDP angekündigt, eine Dynamisierung des Bundeszuschusses geben
sowie eine vom Bund adäquat gesicherte Finanzierung der
Krankenversicherungsbeiträge von Bürgergeldempfängern, wenn ja, wann soll der
entsprechende Gesetzentwurf vorliegen, und wenn nein, warum nicht?
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP haben in ihrem Koalitionsvertrag
vereinbart, den Bundeszuschuss zur GKV regelhaft zu dynamisieren und
höhere Beiträge für Beziehende von Bürgergeld zu finanzieren. Angesichts der
angespannten Haushaltslage des Bundes und der Vorgaben der Schuldenbremse
sollen diese Maßnahmen des Koalitionsvertrags erst umgesetzt werden, sobald
die haushaltspolitischen Rahmenbedingungen dies im Lichte der
wirtschaftlichen Entwicklung zulassen.
15. Wie bewertet die Bundesregierung die Finanzierung
versicherungsfremder Leistungen zulasten der GKV-Beitragszahler, die nach Auffassung
der Fragesteller staatliche Aufgaben darstellen und somit aus
allgemeinen Haushaltsmitteln zu finanzieren sind?
16. Hat die Bundesregierung bereits intern definiert, welche
versicherungsfremden Leistungen genau aus der Finanzierung durch die GKV zulasten
des Bundeshaushaltes herausgelöst werden könnten bzw. sollten, wenn
ja, welche genau, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 15 und 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Gemäß § 221 SGB V leistet der Bund eine pauschale Abgeltung der
Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen, deren Höhe
bei jährlich 14,5 Mrd. Euro liegt. Soweit die versicherungsfremden Leistungen
gesetzlich nicht näher definiert werden, fehlt es an einer Grundlage für die
Ermittlung entsprechender Aufwendungen.
17. Warum bleibt die Bundesregierung in Kenntnis vorliegender Gutachten
über eine mögliche Rechtswidrigkeit der geplanten Finanzierung des
Transformationsfonds im Rahmen des KHVVG und in Kenntnis der
jüngsten Kritik des Bundesrechnungshofes bei ihrer Haltung, dass der
Fonds zur Hälfte aus Mitteln des Gesundheitsfonds, also aus Mitteln der
GKV-Beitragszahler, zu finanzieren ist?
Welche Gespräche gab es hierzu zwischen Bundesgesundheitsminister
Dr. Karl Lauterbach und dem Bundesminister der Finanzen Christian
Lindner im Zeitraum von Dezember 2022 bis September 2024 (bitte
einzeln aufzählen)?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem in der
Vorbemerkung der Fragesteller genannten Bericht des Bundesrechnungshofes
an den Haushaltsausschuss?
Mit der zeitlich befristeten Errichtung des geplanten Transformationsfonds und
den Regelungen zu den Eigenfinanzierungsanteilen der Länder soll in den
Jahren 2026 bis 2035 ein Finanzvolumen von bis zu insgesamt 50 Mrd. Euro
bereitgestellt werden, das jeweils zur Hälfte durch die Länder, ggf. zusammen mit
den Krankenhausträgern, und aus Mitteln der Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds und damit aus Mitteln der GKV aufzubringen ist. Damit ist
vorgesehen, dass mindestens ein Viertel und maximal die Hälfte der
Transformationskosten aus Steuermitteln bezahlt werden. Das Bundesministerium der
Finanzen (BMF) wurde während der Ressortanhörung und im weiteren Verfahren
mehrfach umfassend beteiligt. Das von der GKV bereitzustellende
Fördervolumen beträgt ab 2026 jährlich bis zu 2,5 Mrd. Euro über einen Zeitraum von
zehn Jahren, das schrittweise abgerufen werden kann, sofern die Länder Mittel
in gleicher Höhe zur Verfügung stellen. Wird das Finanzvolumen von den
Ländern nicht in voller Höhe abgerufen, wird der Transformationsfonds mit
entsprechend geringeren finanziellen Mitteln versehen.
Die durch den Transformationsfonds finanzierten Umstrukturierungen werden
zu dauerhaften Qualitätsverbesserungen in den Krankenhäusern und
Einsparungen in der stationären Versorgung beitragen. Hiervon werden die Versicherten
sowie die Krankenkassen profitieren. Das Gelingen der Krankenhausreform
und der damit beabsichtigten Transformation der Krankenhausversorgung liegt
insofern ganz wesentlich im Interesse der Versichertengemeinschaft. Der
Einsatz entsprechender Beitragsmittel erfolgt damit zu Zwecken der Versorgung
der Versicherten. Vor diesem Hintergrund ist die Beteiligung der GKV an der
Finanzierung des Transformationsfonds gerechtfertigt.
18. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem Vorschlag des GKV-
Spitzenverbandes, die Mehrwertsteuer auf Arzneimittel von 19 auf
7 Prozent zu senken, um die Kassen finanziell zu entlasten?
In einigen Bereichen des Gesundheitswesens bestehen bereits Begünstigungen
bei der Umsatzbesteuerung von Arzneimitteln. So ist die Abgabe von
Medikamenten durch die Apotheke eines Krankenhauses, für die im Rahmen einer
ambulant in den Räumen dieses Krankenhauses durchgeführte Heilbehandlung
umsatzsteuerfrei. Darüber hinaus unterliegen steuerpflichtige Lieferungen
orthopädischer Hilfs- und Fortbewegungsmittel für Kranke und Körperbehinderte
dem ermäßigten Steuersatz. Dasselbe gilt u. a. für die Lieferung und die
Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten.
Eine darüberhinausgehende Umsatzsteuerbefreiung oder Ermäßigung der
Umsatzsteuer auf Arzneimittel ist nicht beabsichtigt. Auch wenn eine Befreiung
oder Ermäßigung der Umsatzsteuer sozialpolitisch wünschenswert wäre,
stünden dem erhebliche Steuermindereinnahmen für Bund, Länder und Kommunen
gegenüber. Hierfür bestehen angesichts der aktuellen Haushaltslage keinerlei
Spielräume.
19. Wie bewertet die Bundesregierung den Einfluss externer Faktoren, wie
z. B. der COVID-19-Pandemie und deren Folgekosten, auf die
mittelfristige Finanzentwicklung der GKV?
Externe Faktoren wie Pandemien und Innovationssprünge können die
Finanzentwicklung der GKV gerade im Zusammenspiel maßgeblich beeinflussen und
sind ihrer Natur nach nicht bzw. nur mit erheblicher Unsicherheit vorhersagbar.
Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Finanzentwicklung der
GKV sind vielfältig und nicht abschließend zu erfassen. Das Auftreten von
Long- und Post-COVID führt beispielsweise nicht nur zu höheren
Leistungsausgaben für die Behandlung komplexer und in dieser Form bisher nur zum
Teil bekannter Leiden, sondern kann durch potenzielle Arbeitsunfähigkeiten
sowie möglicherweise vorgezogenen Renteneintritten der Betroffenen zu einer
ausgaben- und einnahmenseitigen Belastung der GKV führen.
Gleichzeitig haben die Leistungsmengen nach pandemiebedingten Einbrüchen
im Jahr 2020 insbesondere im stationären Bereich noch nicht in allen Fällen
wieder das Vor-Pandemieniveau erreicht, so dass die Leistungsmengen und die
entsprechenden Vergütungen in diesem Bereich ohne die COVID-19-Pandemie
heute vermutlich über dem tatsächlichen Niveau lägen. Angesichts der
Komplexität der Auswirkungen der Pandemie sowie der komplexen und vielfältigen
Struktur der Leistungserbringung in der GKV kann keine valide Schätzung der
mittelfristigen Effekte der COVID-19-Pandemie erfolgen.
20. Sieht die Bundesregierung ebenso wie die Fragesteller in den zuletzt
signifikant gestiegenen Krankenhauskosten ein Anzeichen dafür, dass die
Krankenhäuser darauf bedacht sind, schon im laufenden Jahr möglichst
viele Fälle zu generieren, um im kommenden Jahr ein möglichst hohes
Vorhaltevolumen nach den neuen Regelungen des KHVVG zugeteilt zu
bekommen, und wenn nein, warum nicht?
21. Wie passt diese Entwicklung bzw. Regelung zu der Intention von
Bundesgesundheitsminister Dr. Karl Lauterbach, das ökonomische
„Hamsterrad“ des DRG-Systems (DRG = Diagnosis Related Group) mit dem
KHVVG stoppen zu wollen (vgl.
www.aerztezeitung.de/Wirtschaft/Laut
erbach-Ohne-Fallpauschalen-raus-aus-dem-Hamsterrad-434656.html),
wenn das Vorhaltebudget einer Klinik anhand der Fallzahl des Vorjahres
ermittelt werden soll?
Die Fragen 20 und 21 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung stimmt der Einschätzung nicht zu, wonach
Krankenhäuser derzeit überhöhte Mengensteigerungen im Hinblick auf die Ermittlung von
Vorhaltebudgets realisieren. So liegt die Entwicklung der vollstationären
Fallzahlen gemäß vorläufiger Daten der amtlichen Statistik der GKV im ersten
Halbjahr 2024 mit +1,7 Prozent unterhalb der Dynamik des ersten Halbjahres
2023 (+3,6 Prozent) bzw. des Gesamtjahres 2023 (+2,2 Prozent). Eine positive
Mengendynamik war insbesondere angesichts der weiterhin niedrigen
Auslastung der Krankenhäuser und des wirtschaftlichen Drucks der Krankenhäuser
erwartbar. So lag das Fallzahlniveau im ersten Halbjahr 2024 weiterhin um mehr
als 10 Prozent unter dem Niveau des Jahres 2019. Darüber hinaus ist die hohe
Steigerung der Krankenhausausgaben in der GKV im Jahr 2024 maßgeblich
auf die hohen Veränderungswerte der Landesbasisfallwerte (Preiskomponente)
im somatischen und insgesamt im stationären Bereich zurückzuführen, die für
das Jahr 2024 jeweils bei 5,1 beziehungsweise 5,3 Prozent liegen und damit
den Großteil der Ausgabensteigerung von +7,9 Prozent im ersten Halbjahr
2024 erklären. Ursache für die hohen Veränderungswerte ist dabei – wie in der
Antwort zu Frage 3 erläutert – die nachgelagerte Wirkung der Inflation der
Jahre 2022 und 2023, die bedingt durch Lohn- und Gehaltssteigerung zu einer
hohen Grundlohnrate (+4,22 Prozent) sowie bedingt durch die vom
Statistischen Bundesamt ermittelten Kostensteigerungen im stationären Bereich zu
einem hohen Orientierungswert (+6,95 Prozent) für das Jahr 2024 geführt
haben.
Mit der Krankenhausreform ist vorgesehen, dass die Vorhaltevolumina für die
Kalenderjahre 2026 bis 2028 als Durchschnitt der Vorhaltevolumina aus den
Jahren 2023 und 2024 ermittelt werden. Damit werden Fehlanreize vermieden,
die dadurch entstehen könnten, dass Krankenhäuser vor der Einführung der
Vorhaltevergütung gezielt ihre Fallzahl steigern, um von Beginn an eine höhere
Vorhaltevergütung zu erreichen. Zugleich wird ein Absinken der
Vorhaltevolumina gegenüber dem Durchschnitt dieser Referenzjahre vermieden.
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