Deutscher Bundestag Drucksache 20/13778
20. Wahlperiode 14.11.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/13441 –
Nutzen und Aufbau der deutschen Subventionspolitik
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Subventionen sollten die Ausnahme in der Wirtschaftspolitik sein.
Grundsätzlich muss es darum gehen, die Rahmenbedingungen für alle zu verbessern.
Unter der derzeitigen Bundesregierung hat sich eine Art Subventionsspiralen-
Politik entwickelt. Laut Kieler Institut für Weltwirtschaft sind die
Subventionen in Deutschland im Jahr 2023 auf 208 Mrd. Euro gestiegen. Das sind
113 Prozent mehr als im Jahr 2022 (
www.ifw-kiel.de/de/publikationen/kieler-s
ubventionsbericht-2023-subventionen-des-bundes-in-zeiten-von-
ukrainekriegund-energiekrise-32038/). Die Bundesregierung nennt in ihrem 29.
Subventionsbericht eine Höhe von 67,1 Mrd. Euro, die im Jahr 2024 für Subventionen
vorgesehen sind (
www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2023/11/I
nhalte/Kapitel-3-Analysen/3-4-29-subventionsbericht.html). Das setzt sich
zusammen aus 48,7 Mrd. Euro veranschlagter Finanzhilfen und 18,4 Mrd.
Euro Steuervergünstigungen.
Insbesondere große Unternehmen profitieren von hohen Subventionen. Laut
Flossbach von Storch Research Institute betrugen die Subventionen für DAX-
Konzerne in den vergangenen acht Jahren 35,1 Mrd. Euro. Auf kurze Frist
zeigt sich auch hier ein Subventionsanstieg von knapp 4 Mrd. Euro im Jahr
2019 auf nunmehr 10,7 Mrd. Euro im Jahr 2023. Für 7 der 40 DAX-Konzerne
entsprechen die Subventionshöhe mehr als 10 Prozent des Vorsteuergewinns
(
www.flossbachvonstorch-researchinstitute.com/de/studien/dax-konzerne-erha
lten-milliarden-an-subventionen/).
Den Fragestellern nach verhindert die Subventionspolitik einen klaren Blick
auf notwendige Reformschritte für die Breite der Wirtschaft. Mit den
Subventionen geht eine Politisierung der Wirtschaft einher, die sich weit über eine
Lenkungswirkung und die Korrektur von Marktversagen hinaus erstreckt.
Vielmehr werden die Kernaufgaben des Staates vernachlässigt, während
Einzelunternehmen mit den Steuergeldern der Allgemeinheit – politisch selektiert
– gestützt werden.
Neben der staatlichen Kernaufgabe, in die öffentliche Infrastruktur zu
investieren, kann der Politik in besonderen Situationen die Aufgabe zukommen,
Impulse für bestimmte Märkte zu setzen und quasi-infrastrukturelle Ausgaben
anzureizen. Letztere zeichnen sich durch einen hohen Nutzen für die
Allgemeinheit aus, der durch Spillover-Effekte und externe Skalenerträge entsteht.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 12. November 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
So kann die Bundesregierung einen Impuls geben, um ineffiziente
Beharrungskräfte zu überwinden.
Digitalisierung bzw. digitale Infrastruktur, funktionierende Verkehrswege,
Sicherheitspolitik und die Energieversorgung sind notwendige Bedingungen
einer leistungsstarken Wirtschaft. Horizontale Industriepolitik zielt auf diesen
integrativen Ansatz, der gute Rahmenbedingungen für Unternehmen setzt und
die Attraktivität des Standortes erhöht.
Den Fragestellern nach müssen Subventionen immer einem
gesamtgesellschaftlichen Nutzen dienen, da für deren Auszahlung Steuergelder verwendet
werden. Bei Subventionen soll der Staat nur dort tätig werden, wo die
Allgemeinheit ein Problem lösen soll, anstatt das unternehmerische Risiko bei den
verantwortenden Akteuren zu belassen.
Der Bundesrechnungshof kommt in seinem Bericht an den
Haushaltsausschuss zu dem Urteil, dass die Bundesregierung den Vorgaben aus den
subventionspolitischen Leitlinien kaum nachkommt. Bei der Befristung, der
Gegenfinanzierung und Degression von Finanzhilfen gibt es großen
Nachholbedarf, wenn man sich nach den eigenen unverbindlichen Leitlinien ausrichten
möchte. Auch ist die Höhe der Finanzhilfen in den letzten Jahren stark
angestiegen, sodass im Jahr 2024 der Anteil am Bundeshaushalt bei 9,7 Prozent
liegen soll. Mit einer angepassten Subventionspolitik könnte das Budget für
Finanzhilfen für andere Zwecke genutzt werden.
1. Welche übergeordneten Ziele verfolgt die Bundesregierung mit ihrer
derzeitigen Subventionspolitik konkret anhand von Beispielen und Zahlen?
Grundsätzlich werden Subventionen genutzt, um Innovationen und
Investitionen zu fördern, regionale Disparitäten abzubauen, negative Auswirkungen
von Marktbereinigungsprozessen abzumildern oder lenkend in den
Strukturwandel einzugreifen. Die Ziele und Maßnahmen der Subventionspolitik in
einzelnen Sektoren werden im Subventionsbericht der Bundesregierung in
Kapitel 5.2 dargestellt.
Die Subventionspolitik der Bundesregierung wird durch die Klima- und
Umweltpolitik geprägt, insbesondere im Bereich der direkten Förderung durch
Finanzhilfen des Bundes. Weitere Förderschwerpunkte liegen in den Bereichen
Wohnungsbau, Digitalisierung und Mobilität. Daneben war die
Subventionspolitik der vergangenen Jahre geprägt durch gezielte finanzielle Unterstützung zur
Abfederung der negativen wirtschaftlichen Folgen des russischen
Angriffskrieges auf die Ukraine.
Im Jahr 2023 weisen 81 der 138 Finanzhilfen mit einem verausgabten
Finanzvolumen von insgesamt 23 Mrd. Euro (veranschlagt: 39 Mrd. Euro) einen
positiven Bezug zu den in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie verankerten
Umwelt- und Klimaschutzzielen auf. Die größten Finanzhilfen im Bundeshaushalt
2023 sind die Förderung von Maßnahmen der Energieeffizienz und
erneuerbarer Energien im Gebäudebereich in Höhe von 11,1 Mrd. Euro (veranschlagt:
16,8 Mrd. Euro), die Zuschüsse zum Kauf elektrisch betriebener Fahrzeuge in
Höhe von 2,6 Mrd. Euro (veranschlagt: 2,1 Mrd. Euro) und die Zuschüsse an
stromintensive Unternehmen zum Ausgleich von emissionshandelsbedingten
Strompreiserhöhungen in Höhe von 1,6 Mrd. Euro (veranschlagt: 3 Mrd. Euro).
2. Wie und wann genau überprüft die Bundesregierung die Zielerreichung
ihrer Subventionspolitik?
25. Welche Ziele legt die Bundesregierung den unterschiedlichen
Subventionen als gewünschtes Ergebnis zugrunde?
26. Wird das Risiko für Subventionen berechnet, dass diese nicht zu dem
gewünschten Ergebnis führen?
27. Wenn ja, welche Risikoabwägung liegt einer Subventionsentscheidung
zugrunde, und wie wird die Wahrscheinlichkeit berechnet, dass direkte
Subventionen nicht zu dem gewünschten Ergebnis führt?
28. Wenn nein, geht die Bundesregierung davon aus, dass jede Subvention
zu dem gewünschten Ergebnis führt?
Die Fragen 2 und 25 bis 28 werden gemeinsam beantwortet.
Nach dem Ressortprinzip ist jedes Ressort für seine Fachpolitik verantwortlich
und setzt seine Haushaltsmittel im Rahmen seiner Verantwortung und unter
Beachtung der jeweiligen rechtlichen Vorgaben (zum Beispiel Haushaltsrecht,
EU-Beihilferecht) ein. Der Rahmen für die Zielerreichungskontrolle von
Förderprogrammen wird durch das Haushaltsrecht und insbesondere dessen
zuwendungsrechtliche Regelungen gesetzt. Mit der weiteren Verbesserung der
ziel- und wirkungsorientierten Haushaltsführung arbeitet die Bundesregierung
kontinuierlich daran, die Effektivität und Effizienz des Mitteleinsatzes im
Bundeshaushalt zu erhöhen und somit die Qualität der öffentlichen Finanzen
insgesamt weiter zu stärken.
Subventionen beruhen grundsätzlich auf rechtlichen Regelungen, die
Transparenz über die Kriterien zur Gewährung von Subventionen herstellen.
Finanzhilfen setzen eine Ausgabeermächtigung durch den Haushaltsgesetzgeber voraus.
Rechtsgrundlage sind bei 127 der 138 im 29. Subventionsbericht aufgeführten
Finanzhilfen von der Exekutive erlassene Regelungen, wobei auch vertragliche
Vorgaben berücksichtigt wurden, die der Bund zum Beispiel mit der KfW über
die Ausführung einzelner Programme vereinbart hat. Elf Finanzhilfen werden
aufgrund gesetzlicher Regelungen gewährt.
Einzelheiten zum Verfahren zur Vergabe von Subventionen sind in den
jeweiligen Grundlagen (zum Beispiel Förderrichtlinien) und rechtlichen
Verpflichtungen für die Empfänger von Subventionen in den Bescheiden geregelt und
nachprüfbar. Das schafft Rechtssicherheit für die Empfänger von Subventionen. In
der fachlichen und haushaltspolitischen Prüfung von bspw. Förderrichtlinien
sind Aspekte wie Befristung und Degression maßgeblich. Weitere Prüfkriterien
sind unter anderem die Mess- und Überprüfbarkeit der Förderziele, die
Vermeidung von Doppelförderungen beziehungsweise Kumulierungen,
Nachvollziehbarkeit von Förderhöhe und Eigenbeteiligung, die Kofinanzierung Dritter, die
Notwendigkeit der Förderung im Lichte vorhandener gesetzlicher Vorgaben,
das Vorhandensein eines zu behebenden Marktversagens sowie das erhebliche
Bundesinteresse.
Darüber hinaus gelten für Subventionen die Subventionspolitischen Leitlinien,
die sich die Bundesregierung im Jahr 2015 gegeben hat. Sie dienen dazu, die
Transparenz, den Rechtfertigungsdruck und die Steuerungsmöglichkeiten im
Subventionswesen zu unterstützen. Sie sind als Selbstverpflichtung der
Bundesregierung bei jeder Neueinführung oder Änderung von Subventionen zu
berücksichtigen. Sie heben die Bedeutung klarer Zielvorgaben hervor und
schließen so an die Vorgaben der VV zu § 7 BHO zur Erfolgskontrolle
finanzwirksamer Maßnahmen an.
Die Nachhaltigkeitsprüfung erweitert das Prüfungsspektrum der
Subventionskontrolle und richtet den Blick auf eine ganzheitliche Bewertung von
Subventionen, bei der die Abwägung der beabsichtigten und nicht beabsichtigten
Wirkungen einer Subvention aus unterschiedlichen − nachhaltigkeitsrelevanten −
Perspektiven und die Offenlegung etwaiger Zielkonflikte im Mittelpunkt
stehen.
Mit dem Subventionsbericht der Bundesregierung wird – dem gesetzlichen
Auftrag folgend – alle zwei Jahre im zeitlichen Zusammenhang mit der Vorlage
des Regierungsentwurfs zum Bundeshaushalt die Entwicklung der Finanzhilfen
des Bundes und der Steuervergünstigungen dargestellt. In einheitlich
konzipierten und vergleichbaren Datenblättern wird im Subventionsbericht darüber
hinaus dokumentiert, inwieweit die Selbstverpflichtung der
Subventionspolitischen Leitlinien umgesetzt wurde. Der Subventionsbericht stellt die in den
vergangenen Jahren gezahlten und die im Haushaltsentwurf veranschlagten Mittel
für Subventionen dar. Er dient der Beratung des Haushaltsgesetzgebers, eine
inhaltliche Koordinierung der Subventionsgewährung erfolgt durch den Bericht
nicht.
3. Wie begründet die Bundesregierung den Anstieg der Finanzhilfen um
insgesamt 35 Mrd. Euro zwischen 2019 und 2023, wie er vom
Bundesrechnungshof ermittelt wurde?
Bei der Entwicklung des Subventionsvolumens ist zu berücksichtigen, dass der
Subventionsbericht über Finanzhilfen für abgeschlossene Haushaltsjahre auf
Basis von tatsächlichen Ausgaben (Ist-Zahlen) und für laufende und geplante
Haushaltsjahre auf Basis der Haushaltsvoranschläge (Soll-Zahlen) berichtet.
Der Anstieg der Finanzhilfen im Berichtszeitraum des 29. Subventionsberichts
wird aufgrund der Diskrepanz zwischen Soll und Ist überzeichnet. Das
veranschlagte Volumen für Finanzhilfen betrug 45,2 Mrd. Euro für 2023, verausgabt
wurden davon 27,7 Mrd. Euro. Im Jahr 2019 betrug das Volumen der
verausgabten Finanzhilfen 8,3 Mrd. Euro. Der Anstieg des Volumens der
verausgabten Finanzhilfen von 2019 bis 2023 beträgt 19,4 Mrd. Euro.
Zu Gründen für den Anstieg wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4. Erfasst die Bundesregierung neben denen im Subventionsbericht
angegebenen Steuererleichterungen und Beihilfen weitere Kategorien von
Subventionen?
Der Berichtsgegenstand des Subventionsberichts ist durch § 12 des Stabilitäts-
und Wachstumsgesetzes (StabG) festgelegt. Der Subventionsbegriff der
Bundesregierung umfasst Finanzhilfen und Steuervergünstigungen für private
Unternehmen und Wirtschaftszweige. Nicht umfasst sind staatliche Beteiligungen
oder Bürgschaften des Bundes, die häufig zur Rettung einzelner Unternehmen
eingesetzt werden. Sie sind daher nicht Teil der Subventionspolitik im engeren
Sinne. Einzelne Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts sind nicht
Berichtsgegenstand des Subventionsberichts.
Nachrichtliche Informationen zu den Subventionen der Bundesländer und den
Beihilfen der EU-Mitgliedstaaten sind in den Kapiteln 3.2 und 7 des
Subventionsberichts zu finden.
5. Welche wirtschaftlichen Ziele legt das Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz (BMWK) der Subventionspolitik in den jeweiligen
Sektoren zugrunde, und wie wird zwischen Rettung und Ansiedelung
von Unternehmen sowie der Verfolgung von politischen Zielen
unterschieden?
In dem für das BMWK besonders relevanten Sektor Gewerbliche Wirtschaft
spielen beispielsweise Ziele wie die rationelle Energieverwendung, die
Forschungsförderung sowie die strukturelle Stärkung der Wirtschaft eine Rolle.
Eine ausführliche Darstellung der Ziele und Maßnahmen findet sich in
Kapitel 5.2 des Subventionsberichts (s. auch Antwort zu Frage 1).
Die Rettung einzelner Unternehmen kommt nur im Ausnahmefall in Betracht,
wenn dadurch gesamtwirtschaftliche Verwerfungen oder ähnliche verhindert
werden können, und bedarf eines besonderen öffentlichen Interesses und einer
besonderen Abwägung.
Die Ansiedelung von Unternehmen kann im Rahmen übergeordneter Ziele der
Bundesregierung verfolgt werden, beispielsweise zur Förderung
strukturschwacher Regionen oder zur Förderung bestimmter Technologien zur Sicherung der
Wettbewerbsfähigkeit. Subventionspolitik ist jedoch per definitionem politisch.
Daher kann nicht zwischen politischen und anderen Zielen unterschieden
werden.
6. Wie grenzt die Bundesregierung Subventionen von anderen
wirtschaftspolitischen Instrumenten (beispielsweise bei Förderprogrammen) ab?
Der Berichtsgegenstand des Subventionsberichts ist durch § 12 StabG
festgelegt und umfasst Leistungen beziehungsweise Vergünstigungen für private
Unternehmen und Wirtschaftszweige. Unter Finanzhilfen werden Geldleistungen
des Bundes an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verstanden, die
privaten Unternehmen und Wirtschaftszweigen zugutekommen, während es sich bei
Steuervergünstigungen um spezielle steuerliche Ausnahmeregelungen handelt,
die für die öffentliche Hand zu Mindereinnahmen führen.
Der Begriff der Förderung beziehungsweise Zuwendung ist daher weiter
gefasst als der Subventionsbegriff der Bundesregierung. Für Zuwendungen gelten
die haushaltsrechtlichen Regelungen des Zuwendungsrechts.
Im Übrigen wird auf Kapitel 2 und Anhang 6 des 29. Subventionsberichts
verwiesen.
7. Wie hoch ist die Gesamtsumme der Subventionen, die die
Bundesregierung vergibt (bitte nach Ressort, Art der Subvention und Empfänger
tabellarisch aufschlüsseln)?
Die Gesamtsumme der Subventionen beträgt 48,4 Mrd. Euro für das Jahr 2023.
Die geschätzten Steuermindereinnahmen durch Steuervergünstigungen
belaufen sich auf 20,7 Mrd. Euro, die verausgabten Finanzhilfen des Jahres 2023
betragen 27,7 Mrd. Euro.
Bei der Entwicklung des Subventionsvolumens ist zu berücksichtigen, dass der
Subventionsbericht über Finanzhilfen für abgeschlossene Haushaltsjahre auf
Basis von tatsächlichen Ausgaben (Ist-Zahlen) und für laufende und geplante
Haushaltsjahre auf Basis der Haushaltsvoranschläge (Soll-Zahlen) berichtet.
Der Anstieg der Finanzhilfen im Berichtszeitraum wird aufgrund der
Diskrepanz zwischen Soll und Ist überzeichnet. Das veranschlagte Volumen bzw. die
Soll-Zahl im 29. Subventionsbericht für Finanzhilfen beträgt 45,2 Mrd. Euro
für 2023 (verausgabt beziehungsweise Ist-Zahl: 27,7 Mrd. Euro).
Eine tabellarische Ausschlüsselung aller im 29. Subventionsbericht enthaltener
Subventionen nach Ressorts und Art der Subvention (Finanzhilfen und
Steuervergünstigungen) ist im Anhang 1 enthalten.* Die Empfänger der Subventionen
werden im Rahmen der Subventionsberichterstattung nicht erfasst. Hierzu
liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/13778 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
8. Welche staatlichen Zahlungen führt die Bundesregierung im Vergleich
zum Kieler Institut für Weltwirtschaft, deren Höhe der Subventionen
deutlich höher ausfällt als im 29. Subventionsbericht der
Bundesregierung, nicht auf?
Der Subventionsbegriff des Instituts für Weltwirtschaft (IfW) ist weit gefasst.
Gemeinsames Merkmal aller vom IfW als Subvention qualifizierten
Tatbestände ist, dass sie nach Auffassung des Instituts die Allokation der
gesamtwirtschaftlichen Ressourcen verzerren. In der Abgrenzung des IfW können daher
nicht nur Unternehmen, sondern auch private Haushalte, private Organisationen
ohne Erwerbszweck sowie der Staat selbst Empfänger von Subventionen sein.
So werden in den Untersuchungen des IfW zur Subventionsentwicklung zum
Beispiel auch Ausgaben für den öffentlichen Verkehr oder die Ausgaben der
Bundesagentur für Arbeit im Bereich der aktiven Arbeitsmarktpolitik als
Finanzhilfen erfasst. Sozial- oder verteilungspolitisch motivierte
Transferzahlungen, wie etwa das Kindergeld oder Arbeitslosengeld und Zuschüsse, mit denen
kleine hilfsbedürftige Gruppen begünstigt werden, gehören laut IfW nicht zu
den Subventionen. Zuschüsse, die breite Bevölkerungsgruppen begünstigen,
wie zum Beispiel Zuschüsse für Kindergärten, Krankenhäuser und Theater,
sind für das IfW hingegen Finanzhilfen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
9. Welche Priorisierungskriterien werden bei den
Subventionsentscheidungen angelegt?
Nach dem Ressortprinzip ist jedes Ressort für seine Fachpolitik verantwortlich.
Aus Haushaltssicht sind alle Ausgaben regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob
und inwieweit diese noch erforderlich sind. Das gilt auch für Ausgaben mit
Subventionscharakter. Welche Subventionen im Einzelfall nicht mehr
angemessen sind, obliegt der Prüfung des die jeweilige Subvention gewährenden
Ressorts und entscheidet im Ergebnis im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung der
Deutsche Bundestag.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
10. Gibt es Planungen, die subventionspolitischen Leitlinien der
Bundesregierung verbindlicher auszugestalten?
Die Subventionspolitischen Leitlinien stellen eine Selbstverpflichtung der
Bundesregierung dar. Sie sind in der vom BMF vorgeschlagenen aktuellen Fassung
in der 18. Legislaturperiode am 28. Januar 2015 vom Kabinett beschlossen
worden. Sie sind Grundsätze für das Verwaltungshandeln ohne
Rechtsverbindlichkeit, die andere rechtliche Vorgaben insbesondere aus dem Haushaltsrecht
und EU-Beihilferecht ergänzen und über deren Einhaltung mit dem
Subventionsbericht berichtet wird.
Die Bundesregierung prüft im Vorfeld des 30. Subventionsberichts, wie
Abweichungstatbestände von den Vorgaben der Leitlinien hinsichtlich der Befristung
und der degressiven Gestaltung transparenter dargestellt werden können.
11. Wieso hält das BMWK die subventionspolitischen Leitlinien der
Bundesregierung nur unzureichend ein, wie der Bundesrechnungshof
feststellt?
12. Wieso hält das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
die subventionspolitischen Leitlinien der Bundesregierung nur
unzureichend ein, wie der Bundesrechnungshof feststellt?
13. Wieso hält das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
(BMEL) die subventionspolitischen Leitlinien der Bundesregierung nur
unzureichend ein, wie der Bundesrechnungshof feststellt?
14. Wieso hält das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen (BMWSB) die subventionspolitischen Leitlinien der
Bundesregierung nur unzureichend ein, wie der Bundesrechnungshof feststellt?
15. Wieso hält das Bundesministerium für Umwelt, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz (BMUV) die subventionspolitischen Leitlinien der
Bundesregierung nur unzureichend ein, wie der Bundesrechnungshof
feststellt?
Die Fragen 11 bis 15 werden gemeinsam beantwortet.
Die Subventionspolitischen Leitlinien sind Grundsätze für das
Verwaltungshandeln ohne Rechtsverbindlichkeit, von denen begründete Ausnahmen möglich
sind. Der BRH hat schwerpunktmäßig die Einhaltung der Kriterien der
Befristung und Degression von Finanzhilfen geprüft. Befristung und Degression
fördern eine regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit von Finanzhilfen und
verhindern die langfristige Abhängigkeit von staatlichen Hilfen sowie die
einseitige Unterstützung einzelner Marktteilnehmer. Gleichwohl gibt es sowohl
verfassungsrechtliche als auch fachliche Gründe, die gegen eine Befristung oder
Degression von Finanzhilfen sprechen. So sind einzelne Förderprogramme
grundgesetzlich vorgegeben (zum Beispiel Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung
der regionalen Wirtschaftsstruktur, Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der
Agrarstruktur und des Küstenschutzes, Bereich des sozialen Wohnungsbaus).
Ebenso kann eine degressive Ausgestaltung von Finanzhilfen nicht angemessen
sein, wenn dies die Erreichung des Förderzwecks gefährden würde oder eine
kurze Laufzeit keine ausreichende Grundlage für eine Degression bietet. Die
Bundesregierung nimmt die Kritik des BRH ernst und setzt sich für eine
konsequente Orientierung an den Subventionspolitischen Leitlinien ein.
16. Welche Gründe führen in jedem Einzelfall dazu, dass nur 11,6 Prozent
der Finanzhilfen degressiv ausgestaltet sind, obwohl dies laut den
subventionspolitischen Leitlinien angezeigt wäre (bitte die einzelnen
nichtdegressiven Finanzhilfen mit Begründung tabellarisch auflisten)?
Gegen die degressive Ausgestaltung einer Finanzhilfe können fachliche Gründe
sprechen, zum Beispiel wenn durch eine Degression die Erreichung des
Förderziels gefährdet wäre. Auch wird im Rahmen von Förderprogrammen oftmals
eine einmalige Zuwendung an einen bestimmten Zuwendungsempfänger
gewährt (Projektförderung), so dass sich kein Ansatzpunkt für eine Degression je
Zuwendungsempfänger bietet. Ferner ist eine Degression nicht sinnvoll, wenn
eine Befristung der Fördermaßnahme auf einen sehr kurzen Förderzeitraum
vorgesehen ist, zum Beispiel bei Gewährung einer Finanzhilfe nur für ein
Haushaltsjahr.
Eine tabellarische Auflistung der Finanzhilfen enthält der Anhang 1.* In
Spalte „O“ des Tabellenblatts „Finanzhilfen“ werden Begründungen für die
einzelnen Finanzhilfen im Falle einer nicht-degressiven Ausgestaltung aufgeführt.
Die Gründe, die eine degressive Ausgestaltung von Finanzhilfen hindern,
werden im 30. Subventionsbericht der Bundesregierung dargelegt und im Hinblick
auf die Umsetzung der Subventionspolitischen Leitlinien bewertet.
17. Welche Gründe führen in jedem Einzelfall dazu, dass 23,2 Prozent der
Finanzhilfen nicht befristet ausgestaltet sind, obwohl dies laut den
subventionspolitischen Leitlinien angezeigt wäre (bitte die einzelnen
unbefristeten Finanzhilfen mit Begründung tabellarisch auflisten)?
Der Anteil der unbefristeten Finanzhilfen beträgt 21 Prozent (siehe Kapitel 6.1
des 29. Subventionsberichts). Die fehlende Befristung hat unterschiedliche
Gründe. Teilweise handelt es sich um bereits bei Einführung der Leitlinien
bestehende Finanzhilfen, deren Rahmenbedingungen seither unverändert
geblieben sind. Andere Finanzhilfen werden auf Grundlage jährlicher
Haushaltsbeschlüsse durchgeführt. Ein kleiner Teil der Finanzhilfen beruht auf direkten
parlamentarischen Vorgaben, ein weiterer auf der Kofinanzierung von Finanzhilfen
im europäischen Kontext, die nicht befristet sind.
Eine tabellarische Auflistung der Finanzhilfen enthält der Anhang 1.* In
Spalte „M“ des Tabellenblatts „Finanzhilfen“ werden die Begründungen im Falle
einer unbefristeten Ausgestaltung aufgeführt. Gründe, die eine befristete
Ausgestaltung von Finanzhilfen hindern, werden im 30. Subventionsbericht der
Bundesregierung dargelegt und im Hinblick auf die Umsetzung der
Subventionspolitischen Leitlinien bewertet.
18. Wie bewertet die Bundesregierung die mangelnden Einsparungen bei
Finanzhilfen, zu denen sich nach den subventionspolitischen Leitlinien
verpflichtet wurde?
19. Will die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Haushaltslage bei
zukünftigen Finanzhilfen an der Regel der Einsparung festhalten, und wenn
ja, warum wurde bisher nur ungenügend bei neu initiierten Finanzhilfen
eine entsprechende Einsparung vorgesehen?
20. Welche Priorisierungen plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund
der vermutlich länger andauernden angespannten Haushaltslage?
Die Fragen 18 bis 20 werden gemeinsam beantwortet.
Der Aufwuchs des Subventionsvolumens im Berichtszeitraum des 29.
Subventionsberichts ist durch das äußerst ungewöhnliche Zusammentreffen von
Transformationsaufgaben im Hinblick auf die Erreichung der digitalen und
klimapolitischen Ziele der Bundesregierung und Krisenbewältigung zur Überwindung
der Energieknappheit, Eindämmung der Inflation und Sicherung der
Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen im Zuge des russischen Angriffskrieges
gegen die Ukraine begründet.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 3 verwiesen.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/13778 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
21. Wie rechtfertigt die Bundesregierung die geplante Einführung eines
ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Kunstgegenstände im
Jahressteuergesetz 2024, wenn der Bundesrechnungshof bereits in seinem Bericht vom
13. Dezember 2022 davon abgeraten hat, neue Steuerermäßigungen
einzuführen, und nun im Bericht vom 9. September 2024 erneut vor einer
„Versteinerung“ des Haushalts aufgrund steigender Finanzhilfen und
Steuersubventionen warnt?
Die Wiedereinführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Lieferung
von Kunstgegenständen ist als Förderung von Kunst und Kultur originär
staatliche Aufgabe, womit letztlich auch eine Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag
von 2021 zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP erfüllt wurde
(„Wir wollen (…) freie Kulturorte wie Galerien unterstützen“, S. 123). Nach
jahrelangen Bemühungen wurde im Jahr 2022 auf europäischer Ebene der
erforderliche Rahmen geschaffen, was einem Desiderat entsprach, das auch
schon im Koalitionsvertrag aus 2018 zwischen CDU/CSU und SPD enthalten
war.
Die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für die Vermittler von
Kunst stärkt deren Wettbewerbsfähigkeit und damit den Erhalt eben jener
Strukturen, die insbesondere für zeitgenössische Künstlerinnen und Künstler
wichtige Präsentations- und Vermarktungsmöglichkeiten bieten. Damit wird
auch im europäischen Vergleich die Wettbewerbsfähigkeit des
Kunsthandelsstandorts Deutschland gestärkt.
22. Zielt die Subventionspolitik der Bundesregierung auf die
Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft, und wenn ja, wie wird ausgeschlossen, dass die
Wettbewerbsfähigkeit durch Subventionen aufgrund eines
Gewöhnungseffekts mittel- und langfristig nicht zurückgeht?
23. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass sich aufgrund der
zunehmenden Subventionen über die vergangenen Jahre in der Wirtschaft neben
dem Leistungswettbewerb der Partizipationswettbewerb nicht weiter
verstärkt und so Ressourcen in gesamtwirtschaftlich unproduktive Bereiche
fließen?
41. Gibt es Erkenntnisse über die voraussichtliche Markt- und
Unternehmensentwicklung ohne die Zahlung von Subventionen, und wie wird der
Einfluss von Subventionen in den jeweiligen Sektoren aus dem
Subventionsbericht (
www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2023/11/I
nhalte/Kapitel-3-Analysen/3-4-29-subventionsbericht.html) auf den
relativen Wettbewerb und ein „level playing field“ beurteilt?
46. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass Unternehmen durch
Subventionen mittel- und langfristig an Wettbewerbsfähigkeit verlieren?
Die Fragen 22, 23, 41 und 46 werden gemeinsam beantwortet.
Die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit ist eine zentrale Begründung für die
Subventionspolitik.
Subventionen werden entsprechend ihrer Zielsetzung in Erhaltungs-,
Anpassungs- und Produktivitätshilfen (Wachstumshilfen) unterteilt. Hinzu kommen
sonstige Finanzhilfen. Erhaltungshilfen sind Subventionen, die insbesondere
der Aufrechterhaltung bestimmter Sektoren oder Produktionsverfahren
beziehungsweise der Abfederung auslaufender Prozesse dienen, und machen
2,7 Prozent der verausgabten Finanzhilfen im Jahr 2023 aus. Anpassungshilfen
sollen im Wesentlichen zur Änderung bestehender Strukturen von Betrieben
und Wirtschaftszweigen dienen und sich dadurch selbst entbehrlich machen. Ihr
Anteil beträgt 25,2 Prozent an den verausgabten Finanzhilfen im Jahr 2023.
Finanzhilfen, die beispielsweise die Innovationsfähigkeit der Wirtschaft stärken,
werden zu den Produktivitäts- und Wachstumshilfen gezählt, sie machen
12,5 Prozent an den verausgabten Finanzhilfen 2023 aus. Weitere
Informationen sind in Übersicht 8 und Anlage 6 des 29. Subventionsberichts enthalten.
Subventionierung kann über die Veränderung der relativen Preise zu
gesamtwirtschaftlichen Verzerrungen führen und dadurch Fehlallokationen von
Ressourcen verursachen. Subventionierte Unternehmen könnten andere,
wettbewerbsfähige Unternehmen verdrängen. Auch droht die Gefahr einer sich
verfestigenden Subventionsmentalität mit der Konsequenz, dass notwendige
unternehmerische Anpassungen unterbleiben beziehungsweise Leistungsbereitschaft
und Eigeninitiative zurückgehen. Mögliche Folgen sind ein verzögerter
Strukturwandel, ein Verlust der Wettbewerbsfähigkeit und eine nachhaltige
Beeinträchtigung von wirtschaftlichem Wachstum und Beschäftigung. Subventionen
bedürfen daher stets einer besonderen Rechtfertigung und einer regelmäßigen
Erfolgskontrolle.
Die Subventionspolitischen Leitlinien dienen der Erhöhung der Transparenz,
des Rechtfertigungsdrucks und der Steuerungsmöglichkeiten im
Subventionswesen. Fehlentwicklungen können durch eine Befristung und degressive
Ausgestaltung der Subventionen gemindert oder verhindert werden. Die Befristung
schafft die Grundlage, um Finanzhilfen regelmäßig auf deren Wirksamkeit zu
überprüfen und setzt den Anlass, sie gegebenenfalls abzuschaffen
beziehungsweise neu auszurichten. Zwar beruhen einzelne Aufgaben dem Grunde nach
auf gesetzlichen oder sogar grundgesetzlichen Regelungen, die durch Beschluss
der Bundesregierung weder befristet werden können noch sollen. Allerdings
liegen diesen Aufgaben regelmäßig befristete Rahmenpläne oder
Verwaltungsvereinbarungen zu Grunde. Diese geben den Anlass und die Möglichkeit,
regelmäßig die Aufgabenerfüllung zu überprüfen.
24. Erhebt die Bundesregierung quantitative und qualitative Informationen
über die Wirkung von Subventionen, und wenn ja, welche Informationen
liegen der Bundesregierung zur Wirkung von Subventionen auf die
Bindung von Produktionsfaktoren bei den subventionierten Unternehmen
vor?
Zur Bindung von Produktionsfaktoren liegen der Bundesregierung keine
Informationen vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
29. Welchem gesamtgesellschaftlichen Nutzen dient die geplante
Ansiedelung von Wolfspeed?
Es ist das strategische Ziel der Bundesregierung, das deutsche Halbleiter-
Ökosystem zu stärken und eine sichere und resiliente Versorgung mit Halbleitern in
Deutschland zu gewährleisten. Halbleiter sind Schlüsseltechnologien und
sichern in gesamtgesellschaftlicher Hinsicht Innovationen, Wertschöpfung,
Wettbewerbsfähigkeit sowie Arbeitsplätze. Die Bundesregierung unterstützt
daher in Einklang mit dem EU Chips Act und europäischen Beihilferecht
Projekte, die zur Stärkung der Entwicklungs- und Produktionskapazitäten für
innovative Chips beitragen.
30. Wie hoch ist die Ausfallwahrscheinlichkeit bei der geplanten
Ansiedelung von Wolfspeed angesetzt worden (
www.bild.de/regional/saarland/ch
ip-fabrik-in-ensdorf-wolfspeed-laesst-das-saarland-zappeln-6675a0096e2
b4647e883f90f)?
32. Wie hoch ist die Ausfallwahrscheinlichkeit für die Fördermittel für Varta
angesetzt worden (
www.faz.net/aktuell/wirtschaft/varta-warum-die-kris
e-des-batterieherstellers-fuer-die-politik-ungelegen-kommt-1988649
0.html)?
34. Wie hoch ist die Ausfallwahrscheinlichkeit bei der geplanten
Ansiedelung von Intel angesetzt worden (
www.capital.de/wirtschaft-politik/ist-di
e-intel-chipfabrik-in-magdeburg-betroffen-vom-sparkurs--3494212
0.html)?
36. Wie hoch ist die Ausfallwahrscheinlichkeit für die Subventionen für
Thyssenkrupp angesetzt worden (
www.zdf.de/nachrichten/wirtschaft/unt
ernehmen/thyssenkrupp-einstieg-investor-stahl-branche-krise-100.html)?
Die Fragen 30, 32, 34 und 36 werden gemeinsam beantwortet.
Aus zuwendungsrechtlicher Sicht ist die Ermittlung einer
„Ausfallwahrscheinlichkeit“ im Rahmen der Vorbereitung einer Fördermaßnahme nicht
vorgesehen. Die Möglichkeit eines Ausfalls wird im Rahmen der üblichen
beihilferechtlichen und zuwendungsrechtlichen Prüfungen adressiert. Alle hier
genannten Vorhaben sind einer beihilferechtlichen Prüfung durch die Bundesregierung
bzw. die Europäische Kommission unterzogen worden, im Rahmen derer die
Plausibilität des zugrundeliegenden Wirtschaftsplans des Unternehmens ebenso
wie die Erforderlichkeit der Förderung geprüft wurden. Im Rahmen der
ergangenen nationalen Bewilligung durch das BMWK wurden die Vorhaben einer
weiteren tiefgehenden Prüfung unterzogen, die insbesondere den Nachweis
beinhaltet, dass der jeweilige Eigenanteil für das Vorhaben (das heißt die nach
Abzug der Förderung beim Unternehmen verbleibende Kosten- bzw.
Ausgabenlücke) gedeckt werden kann. Ebenso sind Sicherungsinstrumente der
ausgezahlten Zuwendungen für den Fall eines Widerrufs vorgesehen sowie ein
Rückforderungsmechanismus („clawback mechanism“), der im Falle einer
gegenüber der im Rahmen des Beihilfeverfahrens vorgelegten Planung erhöhten
Profitabilität des Vorhabens eine (Teil-)Rückforderung der Fördermittel erlaubt.
31. Welchem gesamtgesellschaftlichen Nutzen dienen die Subventionen der
letzten Jahre für Varta?
Die Entwicklung von innovativen und leistungsfähigen Energiespeichern für
verschiedene Anwendungsbereiche leistet einen wichtigen Beitrag für die
industrielle Wertschöpfung von Zukunfts- und Schlüsseltechnologien in
Deutschland und Europa. Diese sichert im Batteriesektor vor allem in den
zukunftsträchtigen Bereichen Mobilität und Energie Wettbewerbsfähigkeit und
Beschäftigung und trägt zur Erreichung der Klimaziele bei.
33. Welche Erwägungen lagen der Entscheidung zugrunde, Subventionen für
die geplante Ansiedelung von Intel zu gewähren?
Der Aufbau von Produktionskapazitäten für hochinnovative „leading-edge“
Halbleitertechnologien trägt maßgeblich zu technologischen Innovationen und
industrieller Wertschöpfung in Deutschland und Europa bei. Großansiedlungen
von Chipherstellern stärken die Chipfertigungskapazitäten und bilden einen
Kristallisationspunkt für die Entwicklung von Branchenclustern mit
zugehöriger Zulieferindustrie. Halbleiter mit kleinsten Technologieknotengrößen spielen
eine wichtige Rolle für Transformationstechnologien wie Autonomes Fahren
und andere Anwendungen.
35. Welchem gesamtgesellschaftlichen Nutzen dienen die Subventionen der
letzten Jahre für Thyssenkrupp?
Im Juni 2020 verabschiedete die Bundesregierung die Nationale
Wasserstoffstrategie als wesentlichen Grundstein für den Markthochlauf der
Wasserstofftechnologien und beteiligte sich in der Folge am IPCEI Wasserstoff. Mit
diesem europäischen Instrument sollten integrierte Projekte entlang der gesamten
Wasserstoffwertschöpfungskette gefördert werden. Im Rahmen des IPCEI
Wasserstoff wurden im Mai 2021 insgesamt 62 Wasserstoff-Großprojekte
ausgewählt, darunter das genannte Projekt tkH2steel von Thyssenkrupp.
37. Welche Abwägung nimmt die Bundesregierung vor, um die Ausgaben
für die Subventionen gegenüber anderen wirtschaftspolitischen
Instrumenten, die in der Breite der Wirtschaft wirken, zu priorisieren?
Es handelt sich hier nicht um eine Abwägung der Subventionen gegenüber
anderen breitenwirksamen Instrumenten im Sinne eines „entweder/oder“, sondern
um ein Element im wirtschaftspolitischen Gesamtansatz. Grundsätzlich
vorzugswürdig ist stets die Schaffung günstiger wirtschaftlicher
Rahmenbedingungen. Zugleich können die Ordnungspolitik ergänzende sektorale Maßnahmen
(auch mit Hilfe von Förderung) in Bereichen sinnvoll sein, in denen
Marktverzerrungen oder Marktversagen vorliegen.
38. Welche Alternativen gab es zu den jeweiligen in den Fragen 27 bis 34
erfragten Subventionen für Einzelunternehmen, und wurde eine
Priorisierung über die Alternativen vorgenommen, bevor eine Entscheidung
getroffen wurde?
Für die drei hier berührten Felder (Mikroelektronik, Batterien, Stahl als
Verwenderbranche für Wasserstoff) wurden im Rahmen europäischer
Abstimmungsprozesse und -gremien (bspw. über das Strategic Forum on IPCEI, die
EU Battery Alliance, das European Green Hydrogen Acceleration Centre, das
European Semiconductor Board etc.) jeweils Marktverzerrungen bzw. -
versagen beobachtet. Aufgrund der europäischen Verfasstheit der jeweiligen
Wertschöpfungsketten wurden entsprechende Politikmaßnahmen in den
einschlägigen europäischen Foren entwickelt und diskutiert. Dabei war gezielte
Investitionsförderung in den genannten Feldern jeweils Teil des vorgeschlagenen
Maßnahmenpakets, welches jedoch jeweils auch Maßnahmen der
Innovationsförderung, der Koordinierung oder auch ordnungsrechtliche Maßnahmen
(beispielsweise EU-Batterieverordnung) beinhaltete.
Die Bundesregierung trifft jeweils die Entscheidung zur Förderung bestimmter
Vorhaben in Abwägung des Bundesinteresses an der konkreten Förderung
sowie der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel unter Beachtung der
beihilferechtlichen Vorgaben.
Solche Vorhaben tragen somit zur Entwicklung von Wirtschaftszweigen bei,
denen eine wichtige Bedeutung für den EU-Binnenmarkt zugeschrieben wird.
Sie sind eingebettet in einen wirtschaftspolitischen Gesamtansatz, siehe auch
die Antwort zu Frage 37.
39. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über negative Effekte für die
Arbeitsplätze von Unternehmen vor, nachdem Subventionen weggefallen
sind?
Die Bundesregierung verfügt über keine spezifischen Erkenntnisse, die auf
generelle negative Effekte für Arbeitsplätze von Unternehmen nach dem Wegfall
von Subventionen hinweisen. Jedoch weisen Evaluationen auf positive
Arbeitsplatzeffekte von Fördermaßnahmen hin. Es ist zudem grundsätzlich möglich,
dass sich der Wegfall von Subventionen auf die betroffenen Unternehmen
unterschiedlich auswirken kann. Die konkreten Effekte werden von verschiedenen
Faktoren beeinflusst, wie beispielsweise dem Marktumfeld, der
wirtschaftlichen Lage der betroffenen Unternehmen, ihrer Anpassungsfähigkeit an
veränderte Marktbedingungen sowie den spezifischen Gegebenheiten der
jeweiligen Branchen. Die Bundesregierung prüft im Sinne einer zukunftsorientierten
Subventionspolitik fortlaufend die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit von
Subventionen, um die wirtschaftliche Stabilität und Beschäftigung in Deutschland
zu fördern.
40. Wie oft und wann haben sich Vertreter des BMWK mit den drei größten
Förderempfängern getroffen, und auch welchen Ebenen fanden diese
Treffen jeweils statt?
Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und
Parlamentarische Staatssekretäre beziehungsweise Staatsministerinnen und
Staatsminister sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre pflegen in jeder
Wahlperiode im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer
Vielzahl von Akteuren aller gesellschaftlichen Gruppen. Eine Verpflichtung zur
Erfassung sämtlicher geführter Gespräche bzw. deren Ergebnisse – einschließlich
Telefonate – besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation wurde
auch nicht durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung der Bundesregierung zu
der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
18/1174). Zudem werden Gesprächsinhalte nicht protokolliert. Die
nachfolgenden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der
vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und
Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht vollständig.
Unterhalb der Leitungsebene gab es aufgabenbedingt über die bisherige Dauer
der aktuellen Wahlperiode vielfältige dienstliche Kontakte von Vertretern
beziehungsweise Vertreterinnen des BMWK zu Unternehmen und dabei auch zu
den genannten Unternehmen, die Förderungen empfangen haben. Eine
vollständige und umfassende Aufstellung über all diese Kontakte existiert nicht und
kann aufgrund fehlender Recherchierbarkeit, zum Beispiel wegen
Personalwechsel, auch nicht erstellt werden. Eine Auflistung von Einzelterminen
unterhalb der Leitungsebene erfolgt daher nicht.
Da die Frage keinen Zeitraum spezifiziert, wurde der Zeitraum vom 1. Januar
2023 bis zum 21. Oktober 2024 gewählt. Im gewählten Zeitraum waren die drei
größten Förderempfänger des BMWK Salzgitter Flachstahl GmbH, Arcelor-
Mittal Bremen GmbH und thyssenkrupp Steel Europe AG. Eine tabellarische
Übersicht aller Treffen mit diesen Förderempfängern auf Leitungsebene im
gewählten Zeitraum enthält der Anhang 2.*
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/13778 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
42. Sieht die Bundesregierung eine Konkurrenz um Subventionen zwischen
großen Unternehmen und KMU (kleine und mittlere Unternehmen, und
wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung den Anstieg der
Subventionen bei gleichzeitiger Zunahme von Unternehmensinsolvenzen in den
vergangenen Jahren?
Subventionen bedürfen als staatliche Eingriffe in das Wirtschaftsgeschehen
einer besonderen Rechtfertigung und regelmäßigen Erfolgskontrolle. Je nach
Rechtfertigungsgrund und Förderzweck gibt es sowohl
unternehmensgrößenneutrale Finanzhilfen als auch solche, die zum Beispiel speziell KMU
adressieren. Der Aufwuchs des Subventionsvolumens der letzten Jahre ist durch das
äußerst ungewöhnliche Zusammentreffen von Transformationsaufgaben im
Hinblick auf die Erreichung der digitalen und klimapolitischen Ziele der
Bundesregierung und der Krisenbewältigung zur Überwindung der
Energieknappheit, Eindämmung der Inflation und Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit von
Unternehmen im Zuge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine
begründet. Ein Großteil der staatlichen Hilfen zur Überwindung der Energiekrise
sind inzwischen ausgelaufen. Der Anstieg der Unternehmensinsolvenzen ist zu
einem Großteil auf eine Normalisierung nach dem Auslaufen der Sonderregeln
während der Corona-Pandemie zurückzuführen.
Grundsätzlich gilt es aus Sicht der Bundesregierung, berechtigte Anliegen von
KMU und großen Unternehmen gleichermaßen zu berücksichtigen. Insofern
nimmt die Bundesregierung Unternehmen aller Größenordnungen und
Branchen in den Blick, um ein adressatengerechtes, zielgerichtetes und
dementsprechend breites Förderangebot zu gewährleisten, das auf unterschiedliche
Bedürfnisse von unterschiedlichen Unternehmen und Vorhaben abstellt. So werden
etwa offene Breitenprogramme, wie zum Beispiel ERP-Förderkredite, durch
fokussierte Programme, zum Bespiel zur Unterstützung von
Dekarbonisierungsprojekten, ergänzt.
43. Sieht die Bundesregierung die Gefahr von „moral hazard“ bei
Großunternehmen im Rahmen der aktuellen Subventionspolitik, wenn diese zur
Not über staatliche Subventionen gerettet werden, und wenn ja, wie wird
ein Wettbewerbsnachteil für KMU aufgrund höherer Risikokosten, da
eine Rettung unwahrscheinlicher ist, verhindert?
Die Subventionspolitik der Bundesregierung ist nicht auf die Rettung einzelner
Unternehmen ausgelegt, sondern hat zum Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit
Deutschlands zu sichern und die digitale und klimaneutrale Transformation der
Volkswirtschaft voranzubringen, um den Wohlstand in Deutschland langfristig
abzusichern. Erhaltungshilfen, die insbesondere der Aufrechterhaltung
bestimmter Sektoren oder Produktionsverfahren beziehungsweise der Abfederung
auslaufender Prozesse dienen, machen 2,7 Prozent des verausgabten
Finanzhilfevolumens 2023 aus. Zum Subventionsbegriff der Bundesregierung, und
warum die Rettung einzelner Unternehmen nicht Teil der Subventionspolitik im
engeren Sinne ist, wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
44. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse dazu vor, dass
Großunternehmen die wechselnde staatliche Förderpolitik besser kompensieren
können als KMU?
Prinzipiell kann erwartet werden, dass große Unternehmen mehr Ressourcen
haben, um die staatliche Förderlandschaft zu überblicken. Empirische
Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu jedoch nicht vor. Unabhängig davon
bietet zum Beispiel die BMWK-Förder- und -Finanzierungsberatung
Informationen in erster Linie über öffentliche Finanzierungsangebote und
Förderprogramme sowie Lösungsansätze zur Finanzierung unternehmerischer
Aktivitäten.
45. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die hohen und steigenden
Subventionen für Großunternehmen die bewährten Programme für den
Mittelstand (z. B. das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM))
nicht gefährden?
Um Innovationen und Investitionen insbesondere in die digitale und
ökologische Transformation der Wirtschaft voranzubringen, bedarf es einer
differenzierten Betrachtung, um große wie auch kleine und mittlere Unternehmen
passgenau und damit effizient und wirkungsvoll zu unterstützen. Bei der Kürzung
des ZIM war ausschließlich der niedrigere Mittelbedarf aufgrund der
geringeren Antragseingänge entscheidungsleitend. Dem BMWK ist an einer
bedarfsgerechten Mittelausstattung des ZIM gelegen.
47. Wie bewertet die Bundesregierung die nachfragestützenden Maßnahmen
ihrer Subventionen vor dem Hintergrund einer nachhaltigen
Wirtschaftspolitik?
48. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass Subventionen die
Nachfrage nur künstlich erhöhen, und wenn ja, wie lange müssen
Subventionen andauern, damit sie auslaufen können, ohne einen Einbruch
der Nachfrage zu bewirken?
49. Gibt es Szenarien der Bundesregierung, die greifen, wenn die Nachfrage
nicht in das künstlich hochgehaltene Angebot hineinwächst, und wenn ja,
welche politischen Handlungen folgen daraus, und erwägt die
Bundesregierung in solchen Fällen weitere Subventionen?
Die Fragen 47 bis 49 werden gemeinsam beantwortet.
Nachfragestützende Maßnahmen dienen der Beförderung der ökologischen
Transformation der Wirtschaft und Gesellschaft. Sie sind befristet und teilweise
degressiv ausgestaltet, um Ineffizienzen zu vermeiden.
Es ist davon auszugehen und beabsichtigt, dass durch solche Maßnahmen die
Nachfrage angeregt wird. Ferner wird davon ausgegangen, dass aufgrund der
Subventionierung angebotsseitig Skaleneffekte zum Tragen kommen, die zu
einer Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit führen, sodass die Subventionierung
auslaufen kann. Die zugrunde liegenden Märkte unterliegen einer laufenden
Beobachtung. Zukünftige Maßnahmen unterliegen zukünftigen
Bedarfsanalysen.
50. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Konzentration
von Märkten aufgrund der Subventionspolitik gerade im Energiebereich?
Die Bundesregierung verfügt über keine konkreten Erkenntnisse oder Daten
über die Konzentration von Märkten aufgrund der Subventionspolitik. Das
Bundeskartellamt beobachtet die Konzentration auf den Energiemärkten
fortlaufend im Rahmen des gemeinsamen Monitorings mit der Bundesnetzagentur.
Die in Deutschland führenden Stromerzeugungsunternehmen erhalten zwar
ebenso wie andere Anbieter für entsprechende Anlagen eine staatliche
Förderung nach dem EEG. Aufgrund der zersplitterten Angebotsstruktur wurde für
diesen Bereich jedoch bisher kein kritisches Konzentrationsniveau festgestellt.
51. Welche allokativen Verzerrungen werden mit den Subventionen im
Energiebereich in Kauf genommen?
Die Bundesregierung verfügt über keine konkreten Erkenntnisse oder Daten
über mögliche allokative Verzerrungen aufgrund von Subventionen im
Energiebereich. Dies dürfte auch daran liegen, dass es im Energiebereich auch über
Subventionen hinaus diverse Regelungen mit – teilweise überlappenden –
allokativen Wirkungen gibt.
52. Gibt eine dauerhafte Beobachtung von Märkten, auf denen hohe
Subventionen gezahlt werden, wenn ja, wurden Verdrängungen von
Unternehmen festgestellt, die keine Subventionen erhalten, und wenn ja, wie viele
Arbeitsplätze sind durch die Verdrängung von Unternehmen verloren
gegangen?
Das Bundeskartellamt beobachtet als unabhängige Behörde im Rahmen seiner
Tätigkeit verschiedene Märkte auf wettbewerbliche Probleme hin. Konkrete
Informationen zu Verdrängungen von Unternehmen infolge von (hohen)
Subventionen zugunsten (einzelner) anderer Unternehmen liegen hier nicht vor.
53. Wird bei den Subventionen geprüft, wie stark der Anreiz gesetzt wird,
Investitionen in bestehenden Anlagevermögen zu tätigen gegenüber
Investitionen in die Produktivität, und wenn ja, stuft die Bundesregierung
die Relevanz von Investitionen in Anlagevermögen höher ein als
Investitionen in Produktivität?
Die Produktivität einer Volkswirtschaft wird üblicherweise in Wertschöpfung
pro Arbeitsstunde gemessen. Investitionen in bestehendes Anlagevermögen
erhöhen den gesamtwirtschaftlichen Kapitalstock, wodurch durch die höhere
Kapitalintensität der Volkswirtschaft die Wertschöpfung pro Arbeitsstunde ceteris
paribus steigt. Investitionen in bestehendes Anlagevermögen können daher
a priori nicht von Investitionen in Produktivität unterschieden werden.
54. Wie hoch ist der gesamte Aufwand für die Verwaltung und Kontrolle von
Subventionen?
Dem gesetzlichen Auftrag des § 12 des Stabilitäts- und Wachstumsgesetzes
folgend werden der Bundestag und der Bundesrat alle zwei Jahre im
Zusammenhang mit dem Regierungsentwurf des Bundeshaushalts über bestehende
Subventionen berichtet. Darüberhinausgehende zentrale Verwaltung und Kontrolle
von Subventionen bestehen nicht.
Nach dem Ressortprinzip ist jedes Ressort für seine Fachpolitik verantwortlich,
eine Weisungskompetenz und die Möglichkeit zum Eingriff in die
Prioritätensetzung der Ressorts besteht nicht.
55. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass die deutsche Volkswirtschaft
trotz hoher Subventionen im Jahr 2023 geschrumpft ist und
voraussichtlich im Jahr 2024 wieder schrumpfen wird (
www.ifo.de/fakten/2024-09-
26/gemeinschaftsdiagnose-herbst-2024-deutsche-wirtschaft-im-umbruc
h-konjunktur-und)?
Deutschland hatte in den vergangenen Jahren mit der Corona-Pandemie, dem
völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und dem
daraus folgenden starken Energiepreisanstieg eine außergewöhnliche Folge von
negativen wirtschaftlichen Schocks zu verkraften. Die bis zuletzt schwache
wirtschaftliche Dynamik war weiterhin maßgeblich Folge der Nachwirkungen
inflationsbedingter Kaufkraftverluste der privaten Haushalte sowie gestiegener
Material- und Finanzierungskosten. Die umfangreichen staatlichen Stützungs-
und Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung (Gas-/Strompreisbremsen,
Härtefallhilfen, Inflationsausgleichsprämien etc.) haben diese Schocks zum Teil
abgefedert und konnten einen stärkeren wirtschaftlichen Einbruch verhindern.
Zudem ist Deutschland mit seinem relativ großen Gewicht der Industrie, die
stark exportorientiert und in internationale Wertschöpfungsketten eingebunden
ist, besonders von der Schwäche des globalen Investitionszyklus und der
schwachen Nachfrage von wichtigen Handelspartnern betroffen.
Die anhaltende Schwächephase deutet auch auf strukturelle Probleme in der
deutschen Wirtschaft infolge einer schwachen Investitions- und
Innovationsdynamik, dem demografischen Wandel, Fachkräfteengpässen, generell
nachlassender Standortattraktivität und Wettbewerbsfähigkeit sowie hoher
bürokratischer Anforderungen hin.
Anlage 1
Bereich:
Lfd. 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Nr. Rechtsgrundlage: 2. Gewerbliche Wirtschaft (ohne Verkehr) Befristung
29. Bezeichnung der Finanzhilfe Art der Subvention 2021 2022 2023 2023 2024 a. Zielsetzung der Maßnahme Degression
Ist (Stand 29. Sub) Ist (Stand 29. Sub) Soll (Stand 29. Sub) Ist (Stand 8.8.24) Soll (Stand 29. Sub) b. Rechtsgrundlage Verordnung, Richtlinie 3. Verkehr Datum/ Begründung wenn unbefristet : ja/nein Begründung wenn nicht degressiv Ressort
Sub Gesetz 4. Städtebauförderung und Wohnungswesen unbefristet
5. Sparförderung und Vermögensbildung
6. Sonstiges
1 Zuschüsse zur landwirtschaftlichen a. Entlastung der landwirtschaftlichen Unternehmer durch Senkung Gewährung jeweils wird jährlich
S 176.950.000 100.000.000
Unfallversicherung 100.000.000 99.848.000 100.000.000 der Beiträge Gesetz 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nein nein
für ein Jahr durch Haushaltsgesetz BMEL
b Haushaltsgesetz neu bestimmt
Zuschüsse zur Gewährung einer a. Förderung und Erleichterung des Strukturwandels in der Bewilligte
2 Rente an Kleinlandwirte bei A 8.653.000 7.343.000 9.000.000 6.480.000 8.000.000 Landwirtschaft Gesetz 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 31.12.1983 Keine
Renten werden nein
Neuanträge möglich. Bestandsfälle gehen zurück. BMEL
Landabgabe (Landabgaberente) b §§ 121 bis 127 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte lebenslang gezahlt.
a. Soziale Absicherung älterer landwirtschaftlicher Unternehmer und
Zuschüsse zur Förderung der
3 Einstellung der landwirtschaftlichen A 602.000 549.000 600.000 502.000 600.000 Arbeitnehmer beim frühzeitigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben Gesetz 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 31.12.1996 Leistungen nein Keine BMEL
Erwerbstätigkeit b. Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen werden gewährt, solange die Voraussetzungen vorliegen. Neuanträge möglich. Bestandsfälle gehen zurück.
Erwerbstätigkeit
a. Förderung von Maßnahmen zum Abbau von
Wachstumshemmnissen des ökologischen Landbaus und anderer
Formen nachhaltiger Landwirtschaft entlang der
Wertschöpfungskette.
b. Haushaltsgesetz, Richtlinien:
-Richtlinie zur Förderung der Beratung von Unternehmen der Außer-Haus- "Beratungsrichtlinie": Die Beratungsleistung wird nur einmalig von einem
Verpflegung zum vermehrten Einsatz von Produkten des ökologischen Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung in Anspruch genommen.
Landbaus ("Beratungsrichtlinie") "Informations- und Absatzrichtlinie": Projekte werden in der Regel nur
Zuschüsse zur Förderung des A 1.000.000 1.400.000 2.900.000 2.900.000 -Richtlinie über die Förderung von Projekten zur Information von 31.12.2024 einmalig gefördert.
4 ökologischen Landbaus 2.177.183 Verbraucherinnen und Verbrauchern über regionale Verordnung, Richtlinie, Vertrag 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten "Beratungsrichtlini nein "Messerichtlinie": Prüfung einer degressiven Ausgestaltung BMEL
Wertschöpfungsketten zur Erzeugung von Bioprodukten sowie zur e": 31.12.2027 "Richtlinie Bio-Wertschöpfungsketten": Förderungen werden im Regelfall
Umsetzung von begleitenden pädagogischen Angeboten einmalig für die Bearbeitung eines konkreten Projektes in Anspruch
("Informations- und Absatzrichtlinie") genommen. Bei Anschlussprojekten ist eine degressive
Anschlussfinanzierung durch eine Erhöhung des Eigenanteils gewährleistet.
-Richtlinie zur Förderung von Messe- und Ausstellungsbeiträgen
zum ökologischen Landbau und seinen Erzeugnissen
("Messerichtlinie")
-Richtlinie zur Förderung von Bio-Wertschöpfungsketten ("Richtlinie
Bio-Wertschöpfungsketten")
a. Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der
Seefischerei, Die Maßnahmen werden anteilig im Rahmen der Europäischen
5 Strukturmaßnahmen für die A 12.000 13.600 300.000 26.000 300.000 nachhaltige Nutzung der Fischreiressourcen,
Verordnung, Richtlinie, Vertrag 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nein Fischereipolitik kofinanziert(Europäischen Meeres-, Fischerei- und Die Ausgleichszahlungen werden nach den Vorgaben des EMFAF gewährt.
nein
Seefischerei Stärkung der Wirtschaft in der Küstenregion, Aquakulturfond (EMFAF)). Eine Befristung ist wegen dieser Eine Degression würde die Erreichung des eigentlichen Förderzweckes BMEL
Modernisierung der Kutterflotte. notwendigen Kofinanzierung von Fördermaßnahmen nicht möglich. gefährden.
b. Richtlinie zur Förderung von Investitionen in der Seefischerei (FIS-BMEL)
a. Anpassung der Produktionskapazität der Seefischerei an die
bestehenden Fangmöglichkeiten sowie Nachwuchsförderung an Die Maßnahmen werden anteilig im Rahmen der Europäischen
6 Maßnahmen zur Anpassung und der Fischereipolitik kofinanziert(Europäischen Meeres-, Fischerei- und Die Ausgleichszahlungen werden nach den Vorgaben des EMFAF gewährt.
A 1.451.000 2.609.000 2.200.000 1.010.000 2.200.000
Entwicklung der Fischereiflotte Bord von Fischereifahrzeugen. Verordnung, Richtlinie, Vertrag 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nein nein
Aquakulturfond (EMFAF)). Eine Befristung ist wegen dieser Eine Degression würde die Erreichung des eigentlichen Förderzweckes BMEL
b. Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Anpassung der notwendigen Kofinanzierung von Fördermaßnahmen nicht möglich. gefährden.
Fischereitätigkeit und der Entwicklung der Fischereiflotte (MAF-BMEL)
a. Gewährleistung einer leistungsfähigen, auf gesellschaftliche
Anforderungen ausgerichtete Land- und Forstwirtschaft;
Ermöglichung der Wettbewerbsfähigkeit im Gemeinsamen Markt der
Gemeinschaftsaufgabe
7 "Verbesserung der Agrarstruktur und A 668.343.220 620.719.333 759.600.000 632.277.287 486.210.000 EU; Gewährleistung der nachhaltigen Leistungsfähigkeit ländlicher
Gebiete, deren integraler Bestandteil eine umwelt- und Gesetz 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten befristet durch
jährl. Rahmenplan nein BMEL
des Küstenschutzes"
ressourcenschonende Land- und Forstwirtschaft ist
b. Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur
und des Küstenschutzes" (GAK-Gesetz) sowie jährlicher Rahmenplan
Die Umsetzung der subventionspolitischen Leitlinien, insbesondere die
degressive Ausgestaltung, gilt für Maßnahmen, die das Tatbestandsmerkmal
„Finanzhilfe“ gemäß § 12 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des
Wachstums der Wirtschaft (StabG) erfüllen. Maßnahmen, die keine
Rechtsgrundlage des BULEplus ist der jährlich zu fassende Finanzhilfen i.S. des § 12 StabG sind, sind davon ausgenommen. Vor der
Prüfung der degressiven Ausgestaltung beabsichtigt BMEL daher zu prüfen,
a. Erhalt ländlicher Regionen als attraktive, lebenswerte und vitale Beschluss ob es sich bei der lfd. Nr. 8 des 29. SB "Bundesprogramm Ländliche
Bundesprogramm Ländliche Lebensräume und Beitrag zu gleichwertigen Lebensverhältnissen in Vorhaben mit max. des Haushaltsgesetzgebers, Mittel für das BULEplus zur Verfügung Entwicklung und Regionale Wertschöpfung (BULEplus)" um eine Finanzhilfe
8 Entwicklung und Regionale A 2.200.000 1.300.000 1.000.000 1.000.000 1.600.000 Deutschland durch bundesweite Unterstützung innovativer Projekte Verordnung, Richtlinie, Vertrag 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Laufzeit von 36 zu stellen. Eine darüber hinausgehende Befristung des Programms nein
Wertschöpfung (BULEplus) der ländlichen Entwicklung und Forschungsvorhaben. Monaten besteht nicht. Ein Großteil der Maßnahmen des BULEplus wird im i.S. des § 12 StabG handelt. BMEL
Rahmen thematischer Bekanntmachungen umgesetzt. Die Vorhaben
b. Beschluss des Deutschen Bundestages haben in der Regel eine maximale Laufzeit von 36 Monaten und sind Darüber hinaus haben Vorhaben im Rahmen des BULEplus in der Regel
damit klar befristet. eine (kurze) Laufzeit von maximal 36 Monaten. Die Finanzhilfen werden im
Rahmen von Bekanntmachungen für Modellvorhaben gewährt und sind
zeitlich begrenzt. Somit sind es keine dauerhaften Finanzhilfen, die degressiv
ausgestaltet werden könnten. Während der Projektlaufzeit ist ein detailliertes
Verstetigungskonzept zu erarbeiten.
a. Förderung von Maßnahmen zur Anpassung der deutschen Wälder
an den Klimawandel sowie zur Sicherung und zum Ausbau des Eine Degression ist bei diesen mehrjährigen Projekten nicht begründet.
9 Waldklimafonds S 572.383 410.785 27.000.000 25.284.000 29.275.000 Klimaschutzes durch Wald und Holz Verordnung, Richtlinie, Vertrag 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 31.12.2022 Titel auslaufend gestellt mit dem BHP 2024; letzte Ausgaben können in jedem Jahr die gleiche Höhe, mehr oder auch weniger
Verpflichtungsermächtigungen für 2027 bereitgestellt. nein betragen, je nach individuellen Projektbedingungen. BMEL
b. Förderrichtlinie zum Erhalt und Ausbau des CO2-Minderungspotentials von
Wald und Holz sowie zur Anpassung der Wälder an den Klimawandel
a. Förderung der Energieeffizienz und CO2-Einsparung in der
Energieberatung für Landwirtschaft und im Gartenbau sowie Energieberatung im Rahmen
landwirtschaftliche Unternehmen des Klimaschutzprogramms 2030
(Nationaler Aktionsplan b. Richtlinie zur Förderung der Energieeffizienz und CO2-Einsparung in
10 S
Energieeffizienz NAPE) sowie 25.622.958 10.548.000 34.870.000 18.239.000 34.870.000 Landwirtschaft und Gartenbau Teil A – Landwirtschaftliche Erzeugung, Verordnung, Richtlinie, Vertrag 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 31.12.2027 Ja BMEL
Förderung der Energieeffizienz in der Wissenstransfer vom 18. August 2021 Richtlinie zur Förderung der
Landwirtschaft und im Gartenbau Energieeffizienz und CO2-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau Teil B
- Teil B: Erneuerbare Energieerzeugung vom 18. August 2021
a. Förderung zur vorgezogenen Umsetzung der Anforderungen der
Investitionsförderung für den Siebten Verordnung zur Änderung der Tierschutz- Die Laufzeit dieses Investitionsförderprogramm war sehr kurz. Anträge
11 Stallumbau zur Gewährleistung des A 8.249.761 14.957.921 0 5.163.000 0 Nutztierhaltungsverordnung Verordnung, Richtlinie, Vertrag 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 31.12.2021 nein konnten nur in einem Zeitraum von etwas mehr als 12 Monaten gestellt
Tierwohls werden. Eine degressive Gestaltung hätte das Ziel und den Zweck der BMEL
b. Richtlinie zur Förderung des Stallumbaus zur Verbesserung der Förderung gefährdet.
Haltungsbedingungen von Sauen
a. Durchführung von investiven Maßnahmen zur
Kalamiltätsbewältigung, der nachhaltigen Forst- und Holzwirtschaft
12 Investitionsprogramm Wald E 43.210.548 4.072.306 0 0 0 und zur notwendigen Anpassung der Wälder an den Klimawandel Verordnung, Richtlinie, Vertrag 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 31.12.2021 nein kurze Laufzeit im Rahmen des Konjunkturpaketes BMEL
b. Richtlinie für Investitionszuschüsse zu Digitalisierung und Technik für die
nachhaltige Waldwirtschaft und Richtlinie zur Förderung von Investitonen in
der Holzwirtschaft
a. Förderung von investiven Maßnahmen zur Modernisierung der
13 Förderung von Investitionen in der E 15.498.335 2.654.089 200.000 2.361 0 Holzwirtschaft und Stärkung der Nutzung von Kalamitäts- und 31.12.2021 nein kurze Laufzeit
Holzwirtschaft Laubholz sowie der Weiterentwicklung des Bauens mit Holz Verordnung, Richtlinie, Vertrag 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten BMEL
b. Richtlinie zur Förderung von Investitionen in der Holzwirtschaft
a. Beitrag zum Erhalt der Wälder und der gesellschaftlichen
Beitrag zum Erhalt und zur
E unverzichtbaren Waldfunktionen angesichts der ökonomischen
14 nachhaltigen Bewirtschaftung der 338.586.542 6.144.719 0 4.325 0 Folgen des Klimawandels und der Corona-Pandemie. Verordnung, Richtlinie, Vertrag 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 31.12.2021 nein kurze Laufzeit im Rahmen des Konjunkturpaketes BMEL
Wälder
b. Richtlinie zum Erhalt und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder
a. Förderung einer beschleunigten Entwicklung, Einführung und
Verbreitung von innovativen Technologien, Verfahren, Produkten
15 Förderung des klimafreundlichen P 837.099 0 0 0 0 und Dienstleistungen (digitale Transformation) zur stärkeren Verordnung, Richtlinie, Vertrag 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 31.12.2021 nein kurze Laufzeit
Bauens mit Holz BMEL
Nutzung von Holz als Baustoff.
b. Richtlinie zur Förderung des klimafreundlichen Bauens mit Holz
Eine degressive Ausgestaltung für IuZ ist fachlich/inhaltlich nicht
sachgerecht. Im Rahmen des IuZ sind Investitionen in umwelt- und
a. Unterstützung der Landwirtschaft und des Gartenbaus bei ressourcenschonende Technik förderfähig. Beispielsweise sind dies
Investitionen zur Anpassung an besonders umwelt- und Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft zur exakten Wirtschaftsdünger-
Zuweisungen an die klimaschonende Bewirtschaftungsweisen durch Förderung von und Pflanzenschutzmittelausbringung und zur mechanischen
Landwirtschaftliche Rentenbank für Unkrautbekämpfung sowie bauliche Anlagen zur emissionsarmen Lagerung
16 A 145.263.026 123.280.369 196.250.000 150.828.407 139.598.000 Investitionen in emissionsarme Wirtschaftsdünger- und Verordnung, Richtlinie, Vertrag 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 31.12.2024 nein
das Investitions- und Pflanzenschutzmittel-ausbringungstechnik, von Wirtschaftsdüngern und Anlagen zur Gülleseparation gemäß Positivliste BMEL
Zukunftsprogramm Landwirtschaft des BMEL. Es handelt sich hierbei um einzelne Investitionen zu einem
Wirtschaftdüngerlagerung und -aufbereitung durch Separierung bestimmten Zeitpunkt und keine laufenden Förderungen über mehrere Jahre,
b. Richtlinie zur Investitionsförderung im Rahmen des Investitions- und sodass die Ausgangslage für eine degressive Förderung (welche eine
Zukunftsprogramms für die Landwirtschaft Förderung über mehrere Jahre hinweg voraussetzt) nicht gegeben ist. Die
Förderungen sind zudem auf die Jahre 2021 bis einschließlich 2024
begrenzt.
Anlage 1
Forschungsförderung in Form von einmaligen Zuwendungen für in sich
a. Förderung von Maßnahmen der forstlichen abgeschlossene und zeitlich begrenzte Einzelprojekte. Eine Degression ist
Förderung von bilateralen Forschungszusammenarbeit und der Weitergabe und des bei den Einzelprojekten ist nicht sachgerecht, da es den Projekterfolg
17 Forschungskooperation und A 1.548.064 1.520.465 2.200.000 1.715.783 2.200.000 Austausches von Fachwissen im Forstbereich Verordnung, Richtlinie, Vertrag 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 31.12.2025 nein gefährden würde. Forschungsförderung stellt einen wichtigen Beitrag für das
Wissensaustausch für internationale Engagement des BMEL für den weltweiten Walderhalt dar, daher ist keine BMEL
nachhaltige Waldbewirtschaftung b. Richtlinie zur Förderung der bilateralen Forschungskooperation und des Degression im Förderprogramm vorgesehen. Da Forschungsförderung nicht
Wissensaustausches für internationale nachhaltige Waldbewirtschaftung dem Subventionsbegriff entspricht, ist sie für den 30. Subventionsbericht zur
Streichung vorgesehen.
investiv: Frage stellt sich nicht, da einmalige Zuwendung für ein bestimmtes
Vorhaben
konsumtiv: Degressionstabelle nicht möglich, da sich Förderung an den
a. Förderung von konsumtiven und investiven Maßnahmen für den investiv: tatsächlichen Mehrkosten orientiert, und diese von Jahr zu Jahr schon
Bundesprogramm zur Förderung des A 0 0 150.000.000 0 150.000.000 zukunftsfähigen und tiergerechten Umbau der landwirtschaftlichen 31.12.2030
18 Verordnung, Richtlinie, Vertrag 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten konsumtiv: nein wegen schwankender Tierzahlen variieren. Auch würde die Degression dazu
Umbaus der Tierhaltung Tierhaltung 31.12.2031 führen, dass der Landwirt einen immer kleiner werdenden Teil der BMEL
b. Haushaltsgesetz tatsächlichen Mehrkosten erstattet bekäme. Diesen Kostennachteil könnten
die Marktkräfte in dieser frühen Phase des Umbaus nicht ausgleichen –
sodass das Ziel der Transformation insgesamt gefährdet wäre.
a. Umsetzung der Maßnahme 3.4.5.2 „Stärkung der Vergärung von
Zuschüsse zur Förderung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und landwirtschaftlichen
Maßnahmen zur energetischen Titel auslaufend gestellt mit dem BHP 2024; letzte
19 Nutzung von Wirtschaftsdünger und S 10.780 129.574 28.550.000 3.500.000 20.550.000 Reststoffen“ im Klimaschutzprogramm 2030 auch mittels einer nein Verpflichtungsermächtigungen für 2027 bereitgestellt; nein
zur Emissionsminderung beim zielgerichteten Investitionsförderung. Verordnung, Richtlinie, Vertrag 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Anschlussförderung Güllekleinanlagen bis Ende 2034; Forschungs- Es sind keine Neuanträge möglich, Bestandsfälle gehen zurück. BMEL
Wirtschaftsdüngermanagement b. Bisher drei Förderaufrufe: Klimaschutzprogramm 2030, Erneuerbare- und Investitionsförderung endete am 31.12.2023
Energien-Verordnung
a. Förderung von Aktivitäten zum Humuserhalt und Humusaufbau, Im Bundesprogramm werden kontinuierlich sowohl Modell- und
um das Kohlenstoffspeicherpotenzial der Böden zu verstärken. Der Natürliche Klimaschutz ist als Teilmenge des Klimaschutzes eine Demonstrationsvorhaben wie auch Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
20 Zuschüsse zur Förderung von S 0 2.045.000 12.000.000 2.962.000 12.000.000 b. Richtlinie zur Förderung von Modell- und Demonstrationsvorhaben sowie Verordnung, Richtlinie, Vertrag 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nein Daueraufgabe nach § 3 iVm. § 3a Klimaschutzgesetz. Das nein betreut. Die Umsetzung dieser Maßnahmen erfolgt kontinuierlich und wird
Maßnahmen zum Humusaufbau von weiteren Maßnahmen zum Wissens- und Technologietransfer aus Bundesprogramm Humus (bzw. die Klimaschutzmaßnahme Humus) vermutlich in 2025 abgeschlossen sein. Für die weitere Betreuung der BMEL
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich nachhaltiger dient der Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgaben. Maßnahmen wird ein gleichbleibend hoher Ansatz in den Folgejahren
Pflanzenproduktion benötigt.
a. Förderung der Nutzung von nachwachsenden Rohstoffen aus
Zuschüsse zur Förderung von Paludikultur als Beitrag für großflächige Umstellung der Es werden keine pauschalen Finanzhilfen gezahlt. Die einzelnen
21 Maßnahmen zum Schutz von S nein Torfminderung: die Förderung endet in Abhängigkeit von der nein Maßnahmen/Projekte, die im Bereich der Torfmindeurng bewilligt werden,
Moorböden und zur Verringerung der 180.827 369.444 25.000.000 10.017.000 37.050.000 Bewirtschaftung hin zu torferhaltender, nasser Moornutzung; Verordnung, Richtlinie, Vertrag 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Umstellungsgeschwindigkeit der Wirtschaft haben ein festes Enddatum (in der Regel haben die Projekte eine Laufzeit BMEL
Torfverwendung Förderung von Torfersatzstoffen. von 36 Monaten).
b Förderprogramm Nachwachsende Rohstoffe“ des BMEL
Zuschüsse für Investitionen von a. Umsetzung der Maßnahme 3.4.5.2 „Stärkung der Vergärung von
Maßnahmen zur energetischen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und landwirtschaftlichen
22 Nutzung von Wirtschaftsdünger und S 0 751.352 30.000.000 5.840.000 14.450.000 Reststoffen“ im Klimaschutzprogramm 2030 auch mittels einer Verordnung, Richtlinie, Vertrag 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 31.12.2024 Titel auslaufend gestellt mit dem BHP 2024; in 2024 nur Bedienung nein
zur Emissionsminderung beim zielgerichteten Investitionsförderung. bestehender Verpflichtungen und keine Neubewilligungen. Es sind keine Neuanträge möglich, Bestandsfälle gehen zurück. BMEL
Wirtschaftsdüngermanagement b. Richtlinie vom 13.01.2022
Honorierung der Ökosystemleistung a. Fördermaßnahme „Klimaangepasstes Waldmanagement“ zur Befristung nicht geplant, Laufzeit der Zuwendungen beträgt zwischen
10 und 20 Jahre. Seit 01.01.2024 Finanzierung aus Mitteln Degression nicht geplant, da die Höhe der Zuwendungen nur an die
23 des Waldes und von S 0 1.442.000 200.000.000 105.697.000 200.000.000 finanziellen Entgeltung von zusätzlichen Klimaschutz- und Verordnung, Richtlinie, Vertrag 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nein BMEL
klimaangepasstem Waldmanagement Biodiversitätsleistungen, ANK/BMUV (gemeinsame Federführung BMEL und BMUV). nein Waldfläche und die Einhaltung der Kriterien geknüpft ist. BMUV
b) Richtlinie vom 28 10 2022 Antragsstop seit 15.10.2024 bis auf Weiteres.
a. Sicherung des sozialverträglichen Auslaufens des
subventionierten deutschen Steinkohlenbergbaus zum Ende des
Zuschüsse für den Absatz deutscher
Steinkohle zur Verstromung, zum Jahres 2018
24 Absatz an die Stahlindustrie sowie A 264.800.000 264.800.000 0 0 0 b. Steinkohlefinanzierungsgesetz vom 20. Dezember 2007, geändert durch Gesetz 2.1 Bergbau 2022 ja BMWK
zum Ausgleich von Belastungen Art. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 ; Richtlinien des BMWi zur Gewährung
infolge von Kapazitätsanpassungen von Hilfen an Bergbauunternehmen, Beschluss des Rates vom 10.
Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stillegung
nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke (2010/787/EU)
a. sozialverträgliche Beendigung des subventionierten
Gewährung von Anpassungsgeld
25 (APG) an Arbeitnehmer des A 60.609.000 48.685.000 45.500.000 38.619.037 29.000.000 Steinkohlenbergbaus bis 2018 Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.1 Bergbau 2027 ja BMWK
Steinkohlenbergbaus b. Richtlinien des BMWi über die Gewährung von Anpassungsgeld an
Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus vom 12. Dezember 2008
Aufgrund des bisher weiterhin kaum existenten Marktes für grünen
a. Die Nationale Wasserstoffstrategie (NWS) sieht den Aufbau und Wasserstoff sind die Projekte von erheblichen Herausforderungen
Wasserstoffstrategie Förderung von internationalen Wertschöpfungs- und Lieferketten betroffen. Die Planung von H2-Projekten ist sehr komplex sowie teils hoch
26 Außenwirtschaft - Internationale P 6.843.000 1.819.000 42.511.000 42.511.000 284.017.000 vor. Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.2 Rationelle Energieverwendung, erneuerbare Energien 31.12.2024 nein innovativ. Das Erreichen einer Finanzierungsentscheidung (FID) ist oft durch BMWK
Kooperation Wasserstoff mangelnde Erfahrungswerte und fehlende Marktwerte schwierig. Eine
b. Förderrichtlinie für internationale Wasserstoffprojekte. degressive Ausgestaltung des Förderprogramms war daher fachlich nicht
sinnvoll.
Bei den bereits bewilligten Projekten ist die Finanzhilfe sowohl in der Bei IPCEI Wasserstoff werden große neuartige Investitionen gefördert,
a. Finanzierung von Wasserstoffprojekten im Rahmen der Important sodass nach Ausstellung des Zuwendungsbescheid eine gewisse weiter
27 IPCEI Wasserstoff P 4.800.000 19.000.000 1.292.900.000 531.166.000 2.462.458.000 Projects of Common European Interest (IPCEI) Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.2 Rationelle Energieverwendung, erneuerbare Energien nein Höhe wie auch zeitlich durch den ausgestellten Zuwendungsbescheid nein
begrenzt. Die Finanzhilfen laufen laut aktueller Planung bis zum Jahr Planungsperiode sowie eine Eruierung und ggf. die Anpassungen an die BMWK
b. IPCEI-Mitteilung vom 25.11.2021 2029. vorliegenden Marktgegebenheit erfolgen muss. Die Auszahlung der
Förderung erfolgt daher meist nicht direkt zu Beginn der Projekte.
a. Unabhängige und individuelle Beratung von Unternehmen
b. Richtlinie über die Förderung von Energieberatungen für
28 Beratung Energieeffizienz S 8.600.000 19.800.000 20.000.000 258.961.000 20.000.000 Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN); Richtlinien über die Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.2 Rationelle Energieverwendung, erneuerbare Energien EBN: 31.12.2024, ja BMWK
Förderung der Energieberatung für Wohngebäude (EBW) EBW: 31.12.2026
29 Querschnittsaufgabe Energieeffizienz S 89.057.823 76.314.000 186.750.000 26.753.000 87.761.000 a. Förderung der rationellen und sparsamen Energieverwendung Gesetz 2.2 Rationelle Energieverwendung, erneuerbare Energien 01.07.2021 nein Der Titel finanziert nur bestehende Förderungen aus (Pilot Einsparzähler) BMWK
b. EKF-Gesetz, Einrichtung Sondervermögen, Richtlinien des BMWi
Zuschüsse an stromintensive a. Zuschüsse an stromintensive Unternehmen zum Ausgleich von
30 Unternehmen zum Ausgleich von A
emissionshandelsbedingten 833.371.923 806.047.000 2.993.000.000 1.643.727.000 2.629.951.000 emmissionshandelsbedingten Strompreiserhöhungen Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.2 Rationelle Energieverwendung, erneuerbare Energien 31.12.2030 ja BMWK
Strompreiserhöhungen b. Richtlinie vom 24. August 2023
a. Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energie- und Die Förderbedingungen sind derart ausgestaltet, dass Vorhaben, die sich
31 Bundesförderung für Energie- und S
Ressourceneffizienz in der Wirtschaft 356.712.752 281.396.000 914.000.000 449.498.000 854.000.000 Ressourceneffizienz sowie zur Nutzung erneuerbarer Energien für
Prozesswärme. Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.2 Rationelle Energieverwendung, erneuerbare Energien 31.12.2028 nein ohne Förderung nicht rentieren, gefördert werden. Eine Degression würde
daher die Erreichung des Förderziels (THG-Reduktion in Industrie und BMWK
b Richtlinie des BMWK Gewerbe) gefährden.
KRL: 31.12.2027
Modellprojekte:
15.11.2024
a. Beitrag zur Erreichung der Nationalen Klimaschutzziele Radverkehr: Das Ziel der Maßnahmen ist die Reduzierung der Treibhausgasemissionen.
Nationale Klimaschutzinitiative, (Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2020 um 40 % und bis 31.10.2024 Um dieses Ziel zu erreichen, werden die Richtlinien evaluiert und gemonitort
32 Maßnahmen zum nationalen S 173.224.000 218.859.000 363.500.000 298.505.000 387.900.000 2050 um 80-95 % gegenüber 1990) Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.2 Rationelle Energieverwendung, erneuerbare Energien KälteriLi: nein und es erfolgen regelmäßig Anpassungen. Unter anderem werden BMWK
Klimaschutz 31.12.2026
b. Haushaltsgesetz, EKF-Gesetz, Richtlinien des BMWK, §§ 23, 44 BHO, Fördersätze angepasst und Förderschwerpunkte gestrichen, was Flexibilität
Innovative
Zuwendungsbescheide erfordert. Eine degressive Ausrichtung würde die Förderziele gefährden."
Einzelprojekte:
30.06.2024
E-Lastenrad-RiLi:
30 07 2027
a. Beitrag zur Erreichung der Nationalen Klimaschutzziele
(Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Rahmen des
33 Maßnahmen zum nationalen S
Klimaschutz 13.646.160 0 0 0 0 Klimaschutzprogramm 2030 und weitesgehende Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.2 Rationelle Energieverwendung, erneuerbare Energien 31.12.2021 Es handelte sich um die Finanzierung von zeitlich befristeten nein Der Finnazierungsbedarf für die jeweiligen Projekte wurde einzeln geprüft. BMWK
Treibhausgasneutralität Deutschlands bis 2050) Einzelprojekten.
b. EKF-Gesetz, Richtlinien des BMU, §§ 23, 44 BHO, Zuwendungsbescheide
a) bis 14.09.2022: Förderung von Planung und Bau hochinnovativer
multivatenter Wärmenetzsysteme der 4. Generation (WNS 4.0), ab
Transformation Wärmenetze: 15.09.2022: Investitionen anzureizen, mit denen der Anteil
34 Bundesförderung für effiziente S 5.636.000 51.739.000 550.000.000 86.881.000 800.000.000 erneuerbarer Energien in Wärmenetzen gesteigert werden kann Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.2 Rationelle Energieverwendung, erneuerbare Energien 14.09.2028 nein Ausgleich Wirtschaftlichkeitslücke gegenüber fossiler Wärmeerzeugung für BMWK
Wärmenetze (BEW) Laufzeit des Programms erforderlich.
b) bis 14.09.2022: Förderbekanntmachung des BMWK vom 27. Juni 2017
11. Dezember 2019 (WNS 4.0), ab 15.09.2022: Förderrichtlinie zur
Bundesförderung effiziente Wärmenetze vom 01 August 2022 (BEW)
a. Zunehmenden Bedarf an Batteriezellen für mobile und stationäre
Anwendungen decken; Koppelung der Sektoren Verkehr und
Industrielle Fertigung für mobile und Förderung von Forschung und Entwicklung wird ausgeschrieben .
35 P
stationäre Energiespeicher 54.838.905 102.249.000 684.235.000 157.814.000 511.907.000 Energie; Abbau von Abhängigkeiten von asiatischen Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.2 Rationelle Energieverwendung, erneuerbare Energien 31.12.2031 nein Förderzusage hängt von den eingegangenen Bewerbungen um eine BMWK
Batteriezellenherstellern Förderung ab. Diese ist dem Charakter nach nicht degressiv.
b. Haushaltsgesetz i.V.m. Förderrichtlinie
Lfd. Nr. 36 und Nr. 38 gehören zu einem Förderporgramm, jedoch zwei Titel
(historisch gewachsen).
Der Titel wird für mehrjährige FuE-Projekte in der branchenübergreifenden
a. Förderung des effizienten Einsatzes von Ressourcen und der Schlüsseltechnologie Leichtbau verwendet. Den Antragstellern, überwiegend
36 Ressourceneffizienz und -substitution S 5.779.785 27.187.000 59.000.000 45.621.000 129.000.000 Ressourcensubstitution entlang der gesamten Wertschöpfungskette Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.3 Technologie- und Innovationsförderung 31.12.2027 nein KMU, wird eine mittelfristige Unterstützung für marktnahe Innovationen
geboten. Eine degressive Ausgestaltung würde die Planungssicherheit der BMWK
b. Förderbekanntmachung des BMWK vom 1. April 2020 Unternehmen gefährden. Diese Unsicherheit könnte sich negativ auf die
Bereitschaft der KMU auswirken, langfristig in Innovationsprojekte zu
investieren, was letztlich die Wettbewerbsfähigkeit der Branche
beeinträchtigen könnte. Mit dem Haushalt 2024 wurde die Ausfinanzierung
des Programms beschlossen. Die Projekte laufen noch bis 2027.
a. Reduzierung der Treibhausgasemissionen in der
Modul 2 der neuen Bei der CO2-Vermeidung und -Nutzung in Grundstoffindustrien werden
37 CO2-Vermeidung und -Nutzung in S
Grundstoffindustrien 365.623 3.640.000 240.000.000 8.623.000 10.000.000 Grundstoffindustrie, Deutschland als Leitmarkt für innovative Klima-, nein neuartige Investitionen gefördert deren Umsetzung eine gewisse
Ressourcen- und Umweltschutztechnologien stärken. Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.2 Rationelle Energieverwendung, erneuerbare Energien BIK:
31.12.2030 Planungszeit voranstellt. Somit entstehen die abrechenbaren Kosten für den BMWK
b.Förderrichtlinie des BMWK (in Vorbereitung) Zuwendungsempfänger erst im Laufe der Zuwendung.
Anlage 1
Lfd. Nr. 36 und Nr. 38 gehören zu einem Förderporgramm, jedoch zwei Tittel
(historisch gewachsen).
Der Titel wird für mehrjährige FuE-Projekte in der branchenübergreifenden
a. CO2-Einsparungen und CO2-Bindung entlang der gesamten
Neue Konstruktionstechniken und Schlüsseltechnologie Leichtbau verwendet. Den Antragstellern, überwiegend
38 Werkstoffe für eine emissionsarme S 9.709.975 23.904.000 50.000.000 34.623.000 0 Wertschöpfungskette durch den Einsatz neuer 31.12.2027 nein KMU, wird eine mittelfristige Unterstützung für marktnahe Innovationen
Industrie Konstruktionstechniken und Werkstoffe Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.2 Rationelle Energieverwendung, erneuerbare Energien geboten. Eine degressive Ausgestaltung würde die Planungssicherheit der BMWK
b. Förderbekanntmachung des BMWK vom 1. April 2020 Unternehmen gefährden. Diese Unsicherheit könnte sich negativ auf die
Bereitschaft der KMU auswirken, langfristig in Innovationsprojekte zu
investieren, was letztlich die Wettbewerbsfähigkeit der Branche
beeinträchtigen könnte. Mit dem Haushalt 2024 wurde die Ausfinanzierung
des Programms beschlossen. Die Projekte laufen noch bis 2027.
Verbesserung der a. Unterstützung von Investitionen in Hafeninfrastrukturen zur
Rahmenbedingungen für die A 50.000.000 31.539.000 30.000.000 Verbesserung der Landstromversorgung von Schiffen während der
39 Landstromversorgung in deutschen 22.791.368 12.493.000 Hafenliegezeit Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.2 Rationelle Energieverwendung, erneuerbare Energien 31.12.2025 ja BMWK
Häfen b. Verwaltungsvereinbarung, die am 3. November 2020 in Kraft getreten ist
Bundesförderung Aufbauprogramm a. Qualifizierung von Fachkräften zur Steigerung der
40 S 0 0
Wärmepumpe 15.000.000 469.000 21.500.000 Installationskapazitäten Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.2 Rationelle Energieverwendung, erneuerbare Energien 30.09.2025 nein Fachlich nicht sinnvoll (kurze Laufzeit mit Anlaufphase; niedriger
Förderdeckel / Antragsteller) BMWK
b. Förderrichtlinie veröffentlicht am 23.03.2023, Start zum 01.04.2023
a. Nach § 11 BEHG können indirekte Belastungen infolge der
nationalen CO2-Bepreisung ausgeglichen werden: In Abs. 1 ist die Der nationale Emissionshandel befindet sich derzeit in der
finanzielle Kompensation zur Vermeidung unzumutbaren Härten Einführungsphase₂, mit ansteigenden Festpreisen und einem Preiskorridor im
Beihilfen nach § 11 BEHG (hier: ohne geregelt, in Abs. 3 ist die inanzielle Kompensation zur Vermeidung Jahr 2026. Die Belastungswirkung und Gefahr von Carbon Leakge nehmen
41 E 0 0
Beihilfen nach Abs. 2) 337.700.000 155.262.000 491.400.000 von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.2 Rationelle Energieverwendung, erneuerbare Energien 31.12.2030 nein mit steigender CO -Bepreisung zu. Um trotzdem ausreichend Schutz vor BMWK
Wettbewerbsfähigkeit geregelt. Carbon Leakge und unzumutbaren Härten zu bieten, ist die Kompensation
b. BECV (Umsetzung § 11 Abs. 3 BEHG), Förderrichtlinie nach §11 BEHG nicht degressiv ausgestaltet. Steigende Anteile der Beihilfe
(verfassungsrechtlich gebotener Mindestschutz angelehnt an § 11 Abs. 1 müssen aber in ökologische Gegenleistungen investiert werden.
BEHG)
Der Gaia-X Förderwettbewerb wurde nicht degressiv ausgestaltet, um die
Innovative und praxisnahe a. Entwicklung eines digitalen, global wettbewerbsfähigen Fördermittel bedarfsgerecht zur Verfügung stellen zu können.
42 Anwendungen und Datenräume im P 42.000 22.537.536 45.036.880 34.678.352 37.874.906 Ökosystems Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.3 Technologie- und Innovationsförderung 31.12.2024 nein Erfahrungsgemäß weisen die Projekte während der Anlaufphase einen
digitalen Ökosystem GAIA-X geringeren Mittelbedarf und zum Ende der Laufzeit einen höheren BMWK
b. Förderbekanntmachung vom 22. Februar 2021 Mittelbedarf auf. Eine strikt degressive Ausgestaltung würde den
Projekterfolg gefährden.
a. Förderung der Entwicklung von Cloud- und Edge-Infrastrukturen, - Gefördert werden mehrjährigen befristete Projekte, die typischerweise
43 IPCEI Cloud und Datenverarbeitung P 0 1.511.000 180.000.000 10.464.136 155.000.000 Services und -Plattformen Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.3 Technologie- und Innovationsförderung 31.12.2027 nein gerade zum Ende der Laufzeit einen hohen Mittelbedarf aufweisen. Die
b. beihilferechtliche Genehmigung der EU KOM steht noch aus, Förderbeginn Fördermittel werden bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Eine strikt BMWK
wird für 2023 erwartet degressive Ausgestaltung würde den Projekterfolg gefährden.
Begünstigte des Programms sind kleine KMU bis 100 Mitarbeitern, die bei
Digitalisierungsprojekten im Unternehmen unterstützt werden. Diese
Zielgruppe ist schwierig für Digitalisierungsvorhaben zu mobilisieren. Eine
a. Entwicklung und Realisierung von ganzheitlichen IT- degressive Ausgestaltung würde die Planungssicherheit der Unternehmen
44 „go-digital“ P 19.812.000 14.700.000 23.426.000 12.331.608 22.414.000 Geschäftskonzepten Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.3 Technologie- und Innovationsförderung 31.12.2024 nein gefährden. Diese Unsicherheit würde sich negativ auf die Bereitschaft der BMWK
b. Förderrichtlinie des BMWK "go-digital" vom 13. Dezember 2021 KMU auswirken, Digitalisierungsprojekte anzugehen und in diese zu
investieren, was letztlich die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt. Mit dem
Haushalt 2024 wurde die Ausfinanzierung des Programms beschlossen. Die
Richtlinie läuft Ende 2024 aus, die Projekte laufen noch bis 2025.
a. Förderung der Digitalisierung der Geschäftsprozesse von KMU Mit dem Förderprogramm wurde der Mittelstand niedrigschwellig bei der
45 Digital Jetzt - Investitionsförderung für P 13.000.000 46.100.000 98.300.000 59.252.181 82.049.000 b. Förderrichtlinie des BMWK „Digital jetzt – Investitionsförderung für KMU“ Digitalisierung unterstützt. Dabei wurde vor allem auf eine Breitenwirkung
Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.3 Technologie- und Innovationsförderung 31.12.2023 nein
KMU vom 19. Mai 2020 und vom 4. August 2021 und vom 22. Februar 2022 abgezielt. Theoretisch sollte jedem KMU die Möglichkeit gegeben werden, BMWK
(Änderung der Richtlinie) bei Bedarf eine Unterstützung zu erhalten. Eine degressive Ausgestaltung
des Förderprogramms hätte diese Zielerreichung unmöglich gemacht.
a. Stärkung der Innovationskraft und damit Wettbewerbsfähigkeit
mittelständischer Unternehmen, Vernetzung und Kooperation
zwischen Wirtschaft und Wissenschaft (Wissen-und Geförderte Projekte befinden sich i.d.R. in frühen, mit Risiken behafteten
Zentrales Innovationsprogramm P 303.000.000 321.600.000 375.000.000 263.900.000 332.000.000 Technologietransfer) sowie Unterstützung der Internationalisierung
46 Mittelstand (ZIM) der Innovationsaktivitäten. Beitrag zum volkswirtschaftliche Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.3 Technologie- und Innovationsförderung 31.12.2024 nein Phasen der Entwicklung, in der Marktorientierung noch nicht möglich.
Degressive Ausgestaltung hier kontraproduktiv; negative Auswirkungen auf BMWK
Wachstum insbesondere durch Erschließung von Planungssicherheit Antragseingang und letztlich Wettbewerbsfähigkeit.
Wertschöpfungspotenzialen.
b. Richtlinie zum ZIM
a. Stärkung der Innovationskraft von kleinen und mittleren
Innovationsprogramm für Geförderte Projekte befinden sich i.d.R. in frühen, mit Risiken behafteten
47 Geschäftsmodelle und P 6.400.000 10.800.000 5.300.000 4.860.000 4.000.000 Unternehmen (KMU) inklusive Selbständigen und jungen
Unternehmen. Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.3 Technologie- und Innovationsförderung 31.12.2027 nein Phasen der Entwicklung,, in der Marktorientierung noch nicht möglich.
Pionierlösungen (IGP) Degressive Ausgestaltung hier kontraproduktiv; negative Auswirkungen auf BMWK
b. Förderrichtlinie zum IGP vom 1. Juni 2023 Planungssicherheit Antragseingang und letztlich Wettbewerbsfähigkeit.
a. Stärkung der Kapitalbasis von kleinen und mittleren Unternehmen
48 Beteiligung am Innovationsrisiko von P
Technologieunternehmen -803.600 -42.000 500.000 -999.000 500.000 für FuE-Vorhaben Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.3 Technologie- und Innovationsförderung 01.11.2004 ja BMWK
b. Mandatarverträge mit KfW und Technologie-Beteiligungs-Gesellschaft
mbH (tbg) vom März 1995 sowie Dezember 2000
Das Förderprogramm "go-inno" bietet KMU die notwendige
a. Förderung von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und des Planungssicherheit, da sie bis zu 50 % der Beratungskosten für
P 5.121.000 4.122.000 5.000.000 Handwerks von externen Beratungsleistungen zur Erhöhung der
49 Innovationsgutscheine "go-Inno" 3.406.000 4.100.000 Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.3 Technologie- und Innovationsförderung 31.12.2025 nein Innovationsprojekte abdecken. Da Innovationszyklen schwer vorhersehbar
Innovationskraft und der Wettbewerbsfähigkeit sind, ermöglicht die konstante Förderung den Unternehmen, flexibel auf BMWK
b. Richtlinie des BMWK vom 20. November 2020 aktuelle Bedürfnisse zu reagieren. Eine degressive Ausgestaltung würde die
notwendige finanzielle Stabilität für Innovationsprojekte gefährden.
1.
a. Förderung der Nutzung und des Baus von Demonstrationsanlagen Die Bereitstellung der notwendigen Haushaltsmittel für die Durchführung des
und von Beispielregionen für die industrielle Bioökonomie; Förderprogramms Industrielle Bioökonomie erfolgt auf Basis der
b. Förderrichtlinie des BMWK vom 16.11.2021 (BAnz AT 01.12.2021 B1) in mittelfristigen Finanzplanung des Bundes.
der Fassung der Änderungsbekanntmachungen vom 08.05.2023 (BAnz AT Eine kontinuierliche degressive Ausgestaltung der Finanzierung des
19.05.2023) und vom 09.01.2024 (BAnz AT 23.01.2024 B1), Laufzeitende 31.12.2025 Förderprogramms hätte zur Folge, dass künftig Förderprojekte in geringerem
50 Förderprogramm "Industrielle P 31.12.2025 und Umfang als geplant bewilligt werden könnten. Das Vertrauen der deutschen
Bioökonomie" 263.000 2.301.000 9.800.000 4.633.000 14.380.000 2. Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.3 Technologie- und Innovationsförderung 31.12.2028 nein Wirtschaft in die Politik der Bundesregierung wäre dadurch erheblich BMWK
a. Förderrichtlinie zur Etablierung einer industriellen Bioökonomie (vgl. Spalte I, 2.b.. beeinträchtigt. Die Attraktivität des Förderprogramms würde erheblichen
neue FRL) Schaden nehmen und letztendlich wäre die Erreichung des eigentlichen
durch die Weiterentwicklung und Skalierung biobasierter Verfahren Förderzwecks gefährdet.
sowie den Aufbau regionaler Innovationscluster Ferner sei darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf den für 2025
b. Förderrichtlinie des BMWK vom 29.08.2024 (BAnz AT 27.09.2024 B1), ursprünglich angedachten Titelaufwuchs ein weiterer Baustein (Anlagenbau)
Laufzeitende 31.12.2028 in der neuen Förderrichtlinie vom 27.09.2024 ergänzt wurde.
51 Zinszuschüsse im Rahmen von ERP- a. Stärkung der Kapitalbasis von KMU für FuE-Vorhaben durch
P 24.096.000 25.560.000
Förderprogrammen 50.871.000 20.470.000 50.789.000 Darlehen Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.3 Technologie- und Innovationsförderung 30.06.2026 nein Wichtigkeit der planungssicheren und kontinuierlichen Innovationsförderung BMWK
b.Mandatarverträge mit KfW und DIA
Durch den 3-Jahres-Vorbehalt für Patentanmeldungen kann die Förderung i.
d. R. nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Projektlaufzeit bei der
a. Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen und Förderung im Schwerpunkt Unternehmen-Patentierung beträgt max. 24
Monate, die max. Fördersumme pro Vorhaben beträgt hier 16.000 Euro und
52 KMU Patentaktion S 2.767.751 3.500.000 3.500.000 3.500.000 3.500.000 Unternehmensgründer bei der Sicherung ihrer FuE-Ergebnisse und
deren Nutzung durch gewerbliche Schutzrechte Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.3 Technologie- und Innovationsförderung 30.06.2027 nein die durchschnittliche Fördersumme knapp 7300 Euro, die zudem BMWK
nachschüssig ausgezahlt wird. Eine nicht-degressive Ausgestaltung ist
b. Richtlinie WIPANO vom 8. Januar 2024 daher sinnhaft und sichert die kontinuierliche Umsetzung der Innovations-
/Patentförderung für die der Antragsstruktur nach zumeist noch jungen
antragstellenden KMU.“
a. Verbesserung der Finanzierungsbedingungen von jungen, Mit INVEST soll der Business-Angel-Markt belebt werden, indem durch die
Förderung mehr Privatpersonen für das Business-Angel-Wesen mobilisiert
53 INVEST-Zuschuss für Wagniskapital P 39.148.000 53.129.000 45.930.000 31.936.696 45.930.000 innovativen Unternehmen durch die Mobilisierung von privatem
Wagniskapital Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.3 Technologie- und Innovationsförderung 31.12.2026 nein werden. Diese Marktbelebung führt jedoch auch gerade zu mehr Förderfällen BMWK
und einem größeren Fördervolumen. Eine Degression der Förderung wäre
b. Förderrichtlinie des BMWi vom 21. Dezember 2020 somit für die Zielerreichung kontraproduktiv.
Es handelt sich um eine Förderung, die im Rahmen der
Pandemiebewältigung erforderlich waren. Dabei wurde jede einzelne
Bundesförderung von Forschungs- a. Anreize für verstärkte Innovationstätigkeit in der Produktion von Entscheidung für ein Förderprogramm entweder
54 und Technologievorhaben P
zur Produktion innovativer 753.000 1.500.000 16.000.000 5.544.237 21.000.000 Schutzausrüstung Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.3 Technologie- und Innovationsförderung 31.12.2026 nein a) vom sogenannten Corona-Kabinett (einem Kabinettsausschuss) oder
b) im Rahmen einer Staatssekretärsrunde (Bundeskanzleramt, BMG, BMWK
persönlicher Schutzausrüstung b. Förderrichtlinie des BMWK vom 22. April 2021 (Neubekanntmachung) BMF,BMWi)
politisch entschieden. Im Rahmen dieser Entscheidungen wurde immer von
einer degressiven Ausgestaltung abgesehen.
Es handelt sich um eine Förderung, die im Rahmen der
Bundesförderung von Pandemiebewältigung erforderlich waren. Dabei wurde jede einzelne
Produktionsanlagen von persönlicher a. Anreiz der deutschen Filtervliesproduktion als Vorprodukt zur Entscheidung für ein Förderprogramm entweder
55 Schutzausrüstung und dem P
Patientenschutz dienender 24.253.000 0 0 0 0 Schutzmaskenherstellung. Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.3 Technologie- und Innovationsförderung 31.12.2020 nein a) vom sogenannten Corona-Kabinett (einem Kabinettsausschuss) oder
b) im Rahmen einer Staatssekretärsrunde (Bundeskanzleramt, BMG, BMWK
Medizinprodukte sowie deren b. Förderrichtlinie des BMWK vom 20. Mai 2020 (Neubekanntmachung) BMF,BMWi)
Vorprodukte politisch entschieden. Im Rahmen dieser Entscheidungen wurde immer von
einer degressiven Ausgestaltung abgesehen.
Anlage 1
Es handelt sich um eine Förderung, die im Rahmen der
Bundesförderung von Pandemiebewältigung erforderlich waren. Dabei wurde jede einzelne
Produktionsanlagen von persönlicher Entscheidung für ein Förderprogramm entweder
56 Schutzausrüstung und dem P a. Anreiz der deutschen Schutzmaskenherstellung
Patientenschutz dienender 28.966.000 904.000 0 714 0 b. Förderrichtlinie des BMWK vom 20.Mai 2020 (Neubekanntmachung) Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.3 Technologie- und Innovationsförderung 31.12.2020 nein a) vom sogenannten Corona-Kabinett (einem Kabinettsausschuss) oder
b) im Rahmen einer Staatssekretärsrunde (Bundeskanzleramt, BMG, BMWK
Medizinprodukte sowie deren BMF,BMWi)
Vorprodukte politisch entschieden. Im Rahmen dieser Entscheidungen wurde immer von
einer degressiven Ausgestaltung abgesehen.
Es handelt sich um eine Förderung, die im Rahmen der
a. Erhöhung der nationalen Produktion von Antigentests und Pandemiebewältigung erforderlich waren. Dabei wurde jede einzelne
Bundesförderung von Reduzierung bisheriger nationaler/europäischer Entscheidung für ein Förderprogramm entweder
57 Produktionsanlagen von Point-of- P 0 0 1.500.000 1.797.889 0 Importabhängigkeiten Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.3 Technologie- und Innovationsförderung 31.12.2021 nein a) vom sogenannten Corona-Kabinett (einem Kabinettsausschuss) oder
Care-Antigentests zum Nachweis von b) im Rahmen einer Staatssekretärsrunde (Bundeskanzleramt, BMG, BMWK
SARS-CoV-2 b. Gemeinsame Förderrichtlinie des BMWK und BMG vom 10. Dezember BMF,BMWi)
2020 politisch entschieden. Im Rahmen dieser Entscheidungen wurde immer von
einer degressiven Ausgestaltung abgesehen.
Es handelt sich um eine Förderung, die im Rahmen der
Bundesförderung von Pandemiebewältigung erforderlich waren. Dabei wurde jede einzelne
Produktionsanlagen von a. Ausreichende Verfügbarkeit von Impfstoffen und deren Entscheidung für ein Förderprogramm entweder
58 Borosilikatrohrglas und Glasvials zur P 100.000 22.100.000 0 45.000 0 Vorprodukten Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.3 Technologie- und Innovationsförderung 31.12.2021 nein a) vom sogenannten Corona-Kabinett (einem Kabinettsausschuss) oder
Verwendung in der b) im Rahmen einer Staatssekretärsrunde (Bundeskanzleramt, BMG, BMWK
b. Förderrichtlinie des BMWK vom 22. April 2021
Impfstoffproduktion BMF,BMWi)
politisch entschieden. Im Rahmen dieser Entscheidungen wurde immer von
einer degressiven Ausgestaltung abgesehen.
Es handelt sich um eine Förderung, die im Rahmen der
Bundesförderung von Pandemiebewältigung erforderlich waren. Dabei wurde jede einzelne
Produktionsanlagen für PoC-NAT- a. Erhöhung der nationalen Produktion von PoC-NAT-Schnelltests Entscheidung für ein Förderprogramm entweder
59 Schnelltestgeräte und für die dazu P 0 0 20.500.000 7.022.318 0 b. Gemeinsame Förderrichtlinie des BMWK und BMG vom 23. Dezember Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.3 Technologie- und Innovationsförderung 31.10.2022 nein a) vom sogenannten Corona-Kabinett (einem Kabinettsausschuss) oder
b) im Rahmen einer Staatssekretärsrunde (Bundeskanzleramt, BMG, BMWK
notwendigen Testkartuschen zum 2021
Nachweis von SARS-CoV-2 BMF,BMWi)
politisch entschieden. Im Rahmen dieser Entscheidungen wurde immer von
einer degressiven Ausgestaltung abgesehen.
a. Europäische Kompetenzen in der Mikroelektronik erhalten und Nicht degressiv ausgestaltet, da (1) Projekte innerhalb des
60 IPCEI im Bereich Mikroelektronik/ P
IPCEI 1 76.377.000 37.957.000 0 148.356 0 weiter ausbauen Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.3 Technologie- und Innovationsförderung 31.12.2022 nein Förderprogrammes zu unterschiedlichen Zeitpunkten gem. dem jeweiligen
Arbeitsplan starten und (2) Projekte zu unterschiedlichen Zeitpunkten je nach BMWK
b. Beihilferechtliche Genehmigung IPCEI 1 vom 18.12.2018; IPCEI-Mitteilung Projektergebnissen Investitionen tätigen bzw. Fördermittel abrufen.
a. Förderung von Investitionen in Mikroelektronik zur Sicherung der
Europäischen Technologiesouveränität und Versorgungssicherheit
b. beihilferechtliche Genehmigung am 08.Juni.2023 (IPCEI 2) durch die Nicht degressiv ausgestaltet, da (1) Projekte innerhalb des
61 Förderung der Mikroelektronik P 0 0 879.000.000 879.000.000 3.968.150.000 Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.3 Technologie- und Innovationsförderung noch offen Befristung aktuell nicht möglich, da noch drei Projekte im Rahmen nein Förderprogrammes zu unterschiedlichen Zeitpunkten gem. dem jeweiligen
Europäische Kommission erteilt. Verordnungsvorschlag für einen European des IPCEI 2 bewilligt werden sollen. Arbeitsplan starten und (2) Projekte zu unterschiedlichen Zeitpunkten je nach BMWK
Chips Act durch die Eropäische Kommission vom 08.02.2022 (Formale Projektergebnissen Investitionen tätigen bzw. Fördermittel abrufen.
Billigung durch EP am 10.07.2023 und Rat am 25.07.2023).
Innovationsprogramm zur Bereits 2019 ausgelaufen, alle Maßnahmen bis 2022 ausfinanziert.
Unterstützung von a. Stärkung der Innovationskraft von überwiegend in der
62 Diversifizierungsstrategien von Verteidigungswirtschaft tätigen Unternehmen im Bereich ziviler Bei einer Fördermaßnahme von so kurzer Dauer wäre eine von vornherein
P 1.975.000 336.000 0 0 0 01.01.2019 nein
Unternehmen der Sicherheitstechnologien Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.4 Hilfen für bestimmte Wirtschaftssektoren festgelegte Degression eher hinderlich gewesen, da nicht klar war, wie und BMWK
Verteidigungswirtschaft in zivile ob die Industrie die Fördermöglichkeit annehmen würde, und da zu erwarten
b. Förderrichtlinie vom 24. November 2016
Sicherheitstechnologien war, dass das langsame Anlaufen der Maßnahme zunächst zu einer
allmählichen Bedarfssteigerung führen könnte.
Der „Zukunftsfonds Automobilindustrie“ umfasst vor allem die beiden
Fördermaßnahmen „Transformationsnetzwerke“ und „Transformationshubs“,
a. Umfassende Stärkung der Automobilindustrie durch Unterstützung die die Transformation der Automobil- und Zulieferindustrie unterstützen
63 Zukunftsfonds Automobilindustrie P 894.000 10.925.000 70.464.000 53.475.034 81.864.000 der Transformation Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.4 Hilfen für bestimmte Wirtschaftssektoren 31.12.2025 nein sollen. Gefördert wird die initiale und Erstimplementierungsphase der BMWK
b. Förderbekanntmachungen des BMWK vom 2. Juli 2021 und 05. Oktober Netzwerkbildung bei einer Laufzeit von durchschnittlich drei Jahren.
2021 Wissenschaftliche Studien zeigen, dass Netzwerkstrukturen erst nach 8 bis
10 Jahren ihre volle Wirksamkeit (Impact) erreichen. Eine degressive
Ausgestaltung der Initialphase würde den Projekterfolg gefährden.
Zukunftsinvestitionsprogramm für
Fahrzeughersteller und die a. Förderung der digitalen und klimafreundlichen Transformation der Umsetzung Ziff. 35c Corona-Hilfspaket zur Stützung der Wirtschaft.
Zuliefererindustrie sowie Forschungs- Fahrzeugindustrie in den Bereichen Investitionen, Forschung und Gefördert werden dreijährige FuE-Projekte, die typischerweise ansteigende
64 und Entwicklungsprojekte für P 102.509.000 248.014.000 315.869.000 252.290.687 305.631.000 Entwicklung, sowie Innovationscluster Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.4 Hilfen für bestimmte Wirtschaftssektoren 31.12.2026 nein Kosten im Projektverlauf aufweisen. Titelansätze deshalb nicht degressiv. BMWK
transformationsrelevante Zudem der Hinweis, dass Maßnahme zu 100% über den DARP refinanziert
Innovationen und regionale b. Förderichtlinien des BMWK vom 16. März 2021 ist.
Innovationscluster
a. Förderung der Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit der Die Maßnahme ist nicht degressiv ausgestaltet, um die planungssichere und
65 Innovativer Schiffbau sichert P
wettbewerbsfähige Arbeitsplätze 29.886.000 21.785.000 37.000.000 22.783.813 37.000.000 deutschen Schiffbauindustrie Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.4 Hilfen für bestimmte Wirtschaftssektoren 31.12.2023 nein kontinuierliche Innovationsförderung zu gewährleisten. Somit kann die
deutsche Werftindustrie im internationalen Wettbewerb adäquat gestärkt BMWK
b. Förderrichtlinie vom 25.November 2021 werden.
a. Förderung nachhaltiger erneuerbarer Kraftstoffalternativen in der
66 LNG-Bunkerschiffe A 0 203.000 20.683.000 125.881 23.943.000 Schifffahrt Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.4 Hilfen für bestimmte Wirtschaftssektoren 31.12.2023 nein Die Richtlinie ist zum 31.12.2023 ausgelaufen. Ab dem Haushaltsjahr 2025
werden in diesem Titel keine Mittel zur Verfügung gestellt. BMWK
b. Förderrichtlinie des BMWK vom 26.10.2021
a) Förderung der Entwicklung von klimaneutralen „Nullemission“-
Die Maßnahme ist nicht degressiv ausgestaltet, um die planungssichere und
67 Klimaneutrales Schiff P 0 0 30.000.000 0 30.000.000 Schiffen (alternative Antriebskonzepte, alternative Kraftsstoffe, nein
Steigerung der Energieeffizienz, Technologien zur Reduktion von jährl. Beschluss, Haushalt 2.4 Hilfen für bestimmte Wirtschaftssektoren 30.06.2027 kontinuierliche Innovationsförderung zu gewährleisten. Eine stetige BMWK
Emissionen) indurstrielle Forschung, Entwicklung und Demonstration ist unerlässlich.
a. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur in
Gemeinschaftsaufgabe strukturschwachen Gebieten
68 „Verbesserung der regionalen A 331.987.948 334.072.000 388.243.200 396.497.946 407.600.000 b. Art. 91 a Abs. 1 Nr. 1 GG, Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe Gesetz 2.5 Regionale Strukturmaßnahmen nein Verankerung im GG (Art. 91 a Abs. 1 Nr. 1 GG) nein Keine gesetzliche Festlegung. Zielsetzung der Maßnahme besteht
Wirtschaftsstruktur" fortlaufend. BMWK
"Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969,
Koordinierungsrahmen vom 6 August 2009
a. Unterstützung der erfolgreichen Transformation in den
ostdeutschen Raffineriestandorten Leuna und Schwedt sowie
Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen einzelnen ostdeutschen Häfen, damit neue Wertschöpfungs- und
Wirtschaftsstruktur" – Beschäftigungspotenziale erschlossen werden.
69 Sonderprogramm zur Beschleunigung A 0 0 7.500.000 0 16.415.000 b. Art. 91 a Abs. 1 Nr. 1 GG, Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe Gesetz 2.5 Regionale Strukturmaßnahmen 31.12.2032 nein Zeitlich befristetes Sonderprogramm mit festgelegtem Mittelumfang im BMWK
der Transformation in den "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969, vorgegebenen Zeitraum.
ostdeutschen Raffineriestandorten Beschluss des GRW-Koordinierungsausschusses vom 13. Dezember 2023
und Häfen zum Sonderprogramm sowie der jeweils aktuelle Koordinierungsrahmen
(aktuell ab 01. Januar 2023).
Förderung kleine und mittlere a. Mittelstand: Gründen, Wachsen Investieren Die Finanzhilfe umfasst vier Fördermaßnahmen. Aufgrund der
70 Unternehmen, freie Berufe und A 129.800.000 140.200.000 149.304.000 152.172.000 136.493.000 Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.6 Sonstige Maßnahmen nein nein Degression nicht geplant, da Fortbestand der Maßnahmenziele.
Übersichtlichkeit wurde die Befristung nicht angegeben. Drei der Erforderlichkeit der Höhe der Förderungen weiterhin gegeben. BMWK
berufliche Bildung b. Zuwendungsbescheide, Richtlinien des BMWi Fördermaßnahmen sind jedoch befristet.
a. Institutionelle Förderung des Kompetenzzentrums des RKW;RKW Es handelt sich um eine institutionelle Förderung eines Instituts, Es handelt sich um eine institutionelle Förderung eines Instituts. Eine
trägt maßgeblich zur Stärkung der internationalen dessen Handlungshilfen und Tools allen KMU öffentlich zugänglich degressive Förderung würde bedeuten, dass Unterstützungsmaßnahmen für
71 RKW Kompetenzzentrum P 6.500.000 6.200.000 7.161.000 6.866.000 7.061.000 nein nein
Wettbewerbsfähigkeit und zu strukturellen Anpassungen bei Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.6 Sonstige Maßnahmen zur Verfügung stehen (keine Vergünstigung für nur ein das vielfältige Kollektiv aller KMU nicht mehr geleistet werden könnten. Die BMWK
Unternehmen) . Das Institut fördert keine einzelnes KMU. konkreten Aufgaben werden zudem an den sich wandelnden Bedarf der KMU
b. Zuwendungsbescheid angepasst.
a. Institutionelle Förderung der AWV, die Verwaltungsvereinfachung Es handelt sich um eine institutionelle Förderung eines Vereins, von
72 Arbeitsgemeinschaft für P 1.632.000 1.600.000 1.600.000 1.600.000 1.600.000 in der Wirtschaft, der öffentlichen Verwaltung und im Dritten Sektor Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.6 Sonstige Maßnahmen nein dessen Erkenntnissen für Verwaltungsvereinfachung alle nein
wirtschaftliche Verwaltung e.V. (AWV) unterstützt Unternehmen am Standort profitieren (keine Vergünstigung für nur s. Spalte M BMWK
b. Zuwendungsbescheid ein Unternehmen) . Der Verein fördert keine einzelnes Unternehmen.
Die außenwirtschaftliche Förderung von Unternehmen zur
Erschließung neuer Märkte und der Verbesserung der Chancen Die wirtschaftspolitischen Entscheidungen der Bundesregierung und des
exportorientierter deutscher Unternehmen in bestehenden Märkten Bundestages zur Außenwirtschaftsförderung sind und bleiben von
ist eine Daueraufgabe. Insbesondere für kleine und mittlere erheblicher Bedeutung für wesentliche Teile der deutschen mittelständischen
Unternehmen (KMU) ist der Einstieg in ausländische Märkte stets Wirtschaft, die sich in den Teilnehmerzahlen der Programme widerspiegelt
a. Förderung von Maßnahmen der Exportinitiativen Energie,
Maßnahmen der Umwelttechnologien, Markterschließungsmaßnahmen für KMU, eine große Hürde, die mit den verschiedenen Instrumenten der (jährlich ca. 2.500 dt. Unternehmen). Eine kontinuierliche Degression dieser
73 Außenwirtschaftsförderung für den P 28.484.000 30.900.000 46.370.000 31.196.000 51.708.000 Förderung der Teilnahme junger innov. Unternehmen an Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.6 Sonstige Maßnahmen nein Außenwirtschaftsförderung erfolgreich genommen werden kann. Subventionen würde das Vertrauen der deutschen Wirtschaft in die Politik
nein der Bundesregierung erheblich beeinträchtigen, da die Anzahl der geplanten BMWK
Mittelstand Inlandsleitmessen, Wirtschaftsnetzwerk Afrika Diese Instrumente erreichen den deutschen Mittelstand mit den
notwendigen Informationen, nutzen Synergie- und Maßnahmen dem angepasst werden müsste. Die Bereitstellung der
b. Richtlinien, Zuwendungsbescheide, Aufträge Vernetzungseffekte, um die für das Auslandsgeschäft erforderlichen notwenigen Haushaltsmittel für die Durchführung der Programme erfolgt
Kapazitäten aufzubauen. Die im 29. Subventionsbericht enthaltenen dabei auf der Basis der mittelfristigen Finanzplanung des Bundes. Für 2025
Außenwirtschaftsförderprogramme wurden durch Beschlüsse der ist für einige Förderprogramme eine geringere Mittelausstattung
Bundesregierung bzw. Bundestagsbeschlüsse dauerhaft und ohne vorgesehen, was zu einer natürlichen Degression bei den betroffenen
Befristung etabliert. Programmen und damit zu einer Absenkung der Gesamtsubvention führt.
CIRR-Festzinsprogramm zur Afrikaforschung: Nein, mehrjähriges Forschungsvorhaben
Unterstützung deutscher Exporte a. Unterstützung deutscher Exporte nach Afrika und Afrikaforschung
bis: 31.12.2024 CIRR: Es werden langfristige Zinsstützungen für Rückzahlungsprofile
74 insbesondere nach Afrika; Deutsches P 373.699 374.000 4.840.000 1.171.000 4.300.000 Wirtschaftswissenschaftliche Afrikaforschung Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.6 Sonstige Maßnahmen bis teilw. 20 Jahren gewährt. Die Mittel zur Zinsstützung sind bis zum nein CIRR: Die Mittelbedarf bemisst sich an den Zahlungs- und Tilgungsprofilen
Institut für angewandte Ende der Tilgung bereit zu stellen. der geförderten Projekte. Bei langjähriger Zinsstützung von Finanzierungen BMWK
b. Haushaltsgesetz, Verträge, Zuwendungsbescheide
Afrikaforschung CIRR: Nein kommt es zu wellenartigem Aufwuchs und nachfolgender Abschmeldung (je
Projekt)
Anlage 1
a. Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, Erhalt
und Förderung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der
filmwirtschaftlichen Unternehmen
Anreiz zur Stärkung der Film- und b. Richtlinie der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
75 P 31.12.2024 ja
Serienproduktion in Deutschland 117.387.000 113.830.000 165.958.000 122.394.000 150.000.000 „Anreiz zur Stärkung der Filmproduktion in Deutschland“ in der aktuellen Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.6 Sonstige Maßnahmen BKM
Fassung vom 1. Juli 2024; Richtlinie der Beauftragten der Bundesregierung
für Kultur und Medien „German Motion Picture Fund“ in der aktuellen Fassung
vom 01.07.2024
a. Förderung zur Stärkung des Kulturorts Kino und Erhöhung der
Sichtbarkeit kulturell anspruchsvoller Filme in ganz Deutschland,
76 Zukunftsprogramm Kino E 46.000.000 25.000.000 15.000.000 15.000.000 10.000.000 insbesondere im ländlichen Raum Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.6 Sonstige Maßnahmen 31.12.2024 ja BKM
b. §§ 23 und 44 BHO sowie Fördergrundsätze der Beauftragten der
Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) für die strukturelle und
nachhaltige Förderung von Kinos („Zukunftsprogramm Kino“)
Die Fördermaßnahmen im UIP sind grundsätzlich projektspezifisch. Die
Förderung von Investitionen zur a. Förderung von Investitionen mit Demonstrationscharakter zur FRL ist bis zum Tatsache, dass es sich um Projekte mit Innovationscharakter und
77 Verminderung von A 17.525.000 23.293.000 40.000.000 23.282.000 38.000.000 Verminderung von Umweltbelastungen Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.6 Sonstige Maßnahmen 31.12.2026 nein Erstmaligkeit handelt können dazu führen, dass die Projektumsetzung
Umweltbelastungen befristet aufgrund verschiedener Rahmenbedingungen nicht dem urspünglichen BMUV
b. Richtlinie des BMUV vom 30. November 2023 Umsetzungsplan entspricht, sodass es zu Mittelverschiebungen in der
Projektlaufzeit kommt. Von daher wäre eine Degression nicht sachgerecht.
a. Verbreitung von Wissen und Anwendung von Umwelt- sowie Die Nachfrage nach einer Förderung über die EXI übersteigt die jährlich zur
Klimaschutztechnologien und innovativer (grüner) Infrastruktur in
78 Export grüner und nachhaltiger FRL ist bis zum Verfügung stehende Fördervolumen um ein Vielfaches. Diese Tatsache,
P
(Umwelt-)Infrastruktur 10.810.000 12.707.000 14.404.000 12.830.000 13.000.000 Ländern mit Unterstützungsbedarf Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.6 Sonstige Maßnahmen 30.06.2027 nein ergänzt um die positive Evaluierung der EXI, lässt eine Degression nicht BMUV
b.Bekanntmachung über die Förderung des Exports grüner und nachhaltiger befristet sachgerecht erscheinen. Zum Förderprogramm liegt ein positiver
(Umwelt-)Infrastruktur vom 02. Mai 2024 Evaluationsbericht (2021) und ein Vermerk zur Wirtschaftlichkeit (2024) vor.
a. Innovationspotenzial heben, das in der Vernetzung von Umwelt- Da es sich um eine Förderung von konkreten Modellvorhaben mit einem
79 Förderung der Entwicklung digitaler S 157.000 1.488.000 3.500.000 2.000.000 2.000.000 und Technologieszene und -Know how steckt überschaubaren Förderzeitraum handelt, richtet sich die Förderung am
Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.6 Sonstige Maßnahmen 31.12.2022 nein
Lösungen für den Umweltschutz Bedarf zur Umsetzung der jeweiligen Projekte und deren Maßnahmen. Eine BMUV
b. Förderrichtlinie #mobilwandel2035 – Zukunftswettbewerb nachhaltige Degression wäre hier nicht sachgerecht, da sie der Umsetzung und damit
Mobilität vom 02. Februar 2021 Zielerreichung der Projekte entgegenstünde.
Da es sich um eine Finanzhilfe mit einem überschaubaren Förderzeitraum
sowie Fördervolumen handelt, richtet sich die Förderung am Bedarf zur
Umsetzung der jeweiligen Projekte und deren Maßnahmen. Eine Degression
wäre hier nicht sachgerecht, da sie der Umsetzung und damit Zielerreichung
Internationaler Umweltschutz - Export a. Förderung von Maßnahmen im Bereich des internationalen Klima- der Projekte entgegenstünde. Darüber hinaus handelt es sich um Projekte in
80 von Technologien gegen die S 23.040.000 13.744.000 25.000.000 24.569.000 20.000.000 und Umweltschutzes - insbesondere gegen die Vermüllung der Meere Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.6 Sonstige Maßnahmen FRL ist bis nein
31.12.25 befristet Entwicklungsländern, dabei sind verschiedene, auch sich ändernde BMUV
Vermüllung der Meere b. § 2 EKFG; MarineDEFRAG-Förderrichlinie (Inkrafttreten 06.07.2021) Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, die zu Änderungen bei der
Umsetzung der Projekte führen so dass es zu kostenneutralen
Verlängerungen und Mittelverschiebungen kommen kann, eine Degression
würde diese flexiblen Instrumente hemmen und zusätzlich die Neubewilligung
von Vorhaben erschweren bzw. gänzlich verhindern.
a. Programmdach „Nationale Klimaanpassung“ mit der
übergeordneten Zielsetzung, systematische und integrative
Klimaanpassungsprozesse vor Ort in Übereinstimmung mit den
Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie zu etablieren. FRL-DAS ist bis Da es sich um eine Förderung von konkreten Modellvorhaben mit einem
In zwei Förderrichtlinien werden Projekte regionaler und kommunaler
Förderung von Maßnahmen zur 31.12.2024 überschaubaren Förderzeitraum handelt, richtet sich die Förderung am
81 S
Anpassung an den Klimawandel 11.164.000 41.461.000 60.000.000 44.170.000 39.571.000 Akteure zur Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.6 Sonstige Maßnahmen befristet; FRL- nein Bedarf zur Umsetzung der jeweiligen Projekte und deren Maßnahmen aus. BMUV
Anpassung an die Folgen des Klimawandels (DAS-FRL) sowie AnpaSo ist bis Eine Degression wäre hier nicht sachgerecht, da sie der Umsetzung und
Projekte sozialer Einrichtungen zur Erstellung von 31.12.26 befristet damit Zielerreichung der Projekte entgegenstünde.
Klimaanpassungskonzepten und Umsetzung von vorbildhaften
Maßnahmen auf Grundlage von Konzepten (FRL AnpaSo) gefördert.
b. Förderrichtlinien des BMUV vom 15. Dezember 2023 und 29. April 2024
a. Förderprogramms zur Unterstützung kleiner und mittlerer Da es sich um eine Förderung von konkreten Modellvorhaben mit einem
Förderung digitaler Anwendungen zur
P 8.000.000 4.602.000 8.000.000 Unternehmen zielgerichtet Digitalisierung als Mittel zur effizienteren überschaubaren Förderzeitraum handelt, richtet sich die Förderung am
82 Steigerung der Ressourceneffizienz 0 247.000 Nutzung von Ressourcen einzusetzen Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.6 Sonstige Maßnahmen 31.12.2024 nein Bedarf zur Umsetzung der jeweiligen Projekte und deren Maßnahmen. Eine BMUV
in zirkulären Produktionsprozessen Degression wäre hier nicht sachgerecht, da sie der Umsetzung und damit
b. Förderrichtlinie des BMUV vom 08. Juli 2022 Zielerreichung der Projekte entgegenstünde.
a. Umsetzung des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz (ANK) Das ANK wurde in 2022 erstmals mit Haushaltsmitteln im KTF unterlegt, in
mit dem Ziel, den allgemeinen Zustand der Ökosysteme in Der Natürliche Klimaschutz ist als Teilmenge des Klimaschutzes eine 2023 hat das Bundeskabinett das ANK als Programm beschlossen. Seither
83 Maßnahmen zum Natürlichen
Klimaschutz S 0 4.319.000 582.000.000 12.826.000 963.300.000 Deutschland deutlich zu verbessern und so ihre Resilienz und ihre Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.6 Sonstige Maßnahmen nein Daueraufgabe nach § 3 iVm. § 3a Klimaschutzgesetz. Das nein wurde mit der Umsetzung begonnen. In 2025 werden alle Förderrichtlinien BMUV
Klimaschutzleistung zu stärken. Förderprogramm ANK dient der Erfüllung dieser gesetzlichen mit der Umsetzung begonnen haben, sodass zur Wahrnehmung der Aufgabe
Aufgaben. "Natürlicher Klimaschutz" entsprechend gleichbleibend hohe Ansätze in den
b. Förderrichtlinien des BMUV Folgejahren benötigt werden.
Die KSV bedienen sich eines neuartigen Auktionsverfahrens: Unternehmen
müssen bieten, wie viel staatliche Unterstützung sie benötigen, um mit ihrer
a. Förderung zur Dekarbonisierung der Industrie, alt DDI neu BIK: KSV: DIE FRL wird aufgehoben,sobald alle vergebenen transformativen Technologie eine Tonne CO2 zu vermeiden. Dadurch
84 Dekarbonisierung der A Ja 31.12.2030 Klimaschutzverträge beendet sind, spätestens jedoch zum 31. erhalten nur diejenigen Unternehmen den Zuschlag für einen
Industrie/Klimaschutzverträge 4.306.324 9.007.000 2.208.422.000 36.219.000 925.181.000 Klimaschutzverträge Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.6 Sonstige Maßnahmen Dezember 2050, sofern die Gel-tungsdauer dieser Förderrichtlinie nein Klimaschutzvertrag, die besonders günstig ihre Produktion umstellen. Den BMWK
b. Förderrichtlinien des BMWK KSV: 31.12.2050 nicht vorab verlängert wird. geförderten Unternehmen wird eine variable Förderung gezahlt, deren Höhe
sich nach den jeweiligen Mehrkosten der klimafreundlichen Anlage im
Vergleich zur konventionellen Anlage bemisst.
a. Förderung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, um die Bewerbung um den Erhalt einer Forschungsförderung sind die Grundlage für
85 Maßnahmen zur Weiterentwicklung P Elektromobilität energieeffizienter, kostengünstiger, 31.12.2025 jede Zuteilung. Forschungsförderung ist dem Charakter nach nicht BMWK
der Elektromobilität 198.645.642 187.500.000 433.100.000 365.845.000 288.600.000 alltagstauglicher sowie klima- und umweltverträglicher zu gestalten Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.6 Sonstige Maßnahmen nein degressiv. BMUV
BMDV
b. Maßnahmen des BMWK, BMUV und BMDV
Zuschüsse zum Kauf elektrisch a. Zuschuss für private und gewerbliche (bis 31.08.2023)
86 betriebener Fahrzeuge A 3.085.289.667 3.463.579.150 2.100.000.000 2.599.993.000 809.640.000 Käufe/Leasing elektrisch betriebener Fahrzeuge Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.6 Sonstige Maßnahmen 31.12.2024 Maßnahme wurde in Folge des Urteils des BVerfG vorzeigit beendet.
Ende im Dezember 2023. Reguläre Laufzeit bis längstens 2024. ja BMWK
(Umweltbonus) b. Förderrichtlinie BMWK
87 Förderung des Ausbaus von a. Errichtung von flächendeckenden breitbandigen Zugangsnetzen
S 763.397.000 826.018.000
Breitbandnetzen 732.050.000 450.710.000 490.700.000 (NGA) in weißen Flecken Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.6 Sonstige Maßnahmen 26.04.2021 ja BMDV
b. Haushaltsgesetz i.V.m. Förderrichtlinie
a. Förderungen von Investitionen zur unmittelbaren Unterstützung
88 Unterstützung des Ausbaus von S 129.477.000 271.721.719 1.456.184.000 787.538.310 1.280.662.000 des Ausbaus von Gigabitnetzen insbesondere in ländlichen
Gigabitnetzen Regionen Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.6 Sonstige Maßnahmen 31.12.2023 ja BMDV
b Haushaltsgesetz i V m Förderrichtlinie
a. Förderung einer hochleistungsfähigen Mobilfunkversorgung mit
Sprach- und Datendiensten (mindestens 4G) in Gebieten, in denen
Unterstützung des Das Konzept der Mobilfunkförderung mit der (erforderlichen) vollständigen
89 S
Mobilfunknetzausbaus 3.853.000 4.700.000 296.100.000 18.350.451 174.912.000 bisher noch keine Mobilfunkversorgung besteht bzw. die Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.6 Sonstige Maßnahmen 31.12.2024 nein Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke an dauerhaft unwirtschaftlichen BMDV
Mobilfunkversorgung nur mit 2G realisiert wird. Standorten lässt keine degressive Ausgestaltung zu.
b. Förderrichtlinie „Mobilfunkförderung“
Eine degressive Ausgestaltung würde die falschen Signale setzen,
Investitionen hemmen, der Vorgabe einer Verstetigung zuwiderlaufen und im
Ergebnis ein level-playing-field nicht ermöglichen.
Begründung:
Mit aktuellem KoaV der 20. Legislaturperiode wurde die Verstetigung der
Förderung und die Stärkung des Games-Standortes Deutschland
beschlossen: „Wir stärken den Games-Standort Deutschland und
verstetigen die Förderung.“ (S. 19 und erneut S. 123).
a. Stärkung der Attraktivität Deutschlands als Standort für die
Förderung der Entwicklung von Computerspielen. Erhöhung der Innovationskraft Gemäß „Wachstumsinitiative – neue wirtschaftliche Dynamik für
90 Computerspieleentwicklung auf P 32.951.000 45.399.000 70.000.000 56.067.887 48.727.000 und Wettbewerbsfähigkeit kleinerer und mittlerer Unternehmen im Verordnung, Richtlinie, Vertrag 2.6 Sonstige Maßnahmen 31.12.2023 nein Deutschland“ der Bundesregierung vom 05.07.2024 werden unter Punkt 8
Bundesebene Bereich Computerspiele. „Filmproduktions- und Games-Standort stärken“ folgende Absichten erklärt: BMWK
„Gleichzeitig wird die Bundesregierung den Games-Standort mit der
b. Förderrichtlinie „Computerspieleförderung des Bundes“ vom 28.08.2020 Überarbeitung der Games-Förderung […] im internationalen Wettbewerb
voranbringen.“
Die Computerspieleförderung ist eine recht neue Förderung und erfüllt laut
Evaluationsbericht grundsätzlich die Ziele. Erste Erfolge durch die Förderung
sind erkennbar. Aktuell ist das Wachstum der Games-Branche insgesamt
weiterhin hoch, aber es erfolgt nach den überaus positiven letzten beiden
Jahren (vor allem während der Pandemie) eine globale Konsolidierung.
Daher ist es wichtig den Anschluss an internationale Standorte nicht noch
weiter zu verlieren, um das bisher Erreichte nicht zu gefährden.
Anlage 1
a1. Der Finanzbeitrag dient der Senkung der Lohnnebenkosten von
Seeschifffahrtsunternehmen, um die Wettbewerbsfähigkeit der im
internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiffe zu stärken, die die
Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum anwendbar ist, führen. Zudem sollen
91 Finanzbeitrag an die Seeschifffahrt A 44.536.000 45.129.000 46.534.000 41.585.000 46.534.000 Bordarbeitsplätze für deutsche Seeleute und Seeleute aus a1. 31.12.2027 Mit Blick auf Förderziel/-zweck würde eine degressive Ausgestaltung der
Mitgliedstaaten der EU auf diesen Handelsschiffen sowie Kabelleger- Verordnung, Richtlinie, Vertrag 3. Verkehr a2. 30.06.2027 nein Anreizwirkung entgegenlaufen und insoweit die Planungssicherheit für die BMDV
Antragsteller negativ tangieren.
, Nassbagger- und Schleppschiffen gesichert werden.
a2. Förderung der Ausbildung des seemännischen Nachwuchses
sowie der Sicherung des maritimen Know-how.
b. Haushaltsgesetz in Verbindung mit der jeweils für das laufende
Haushaltsjahr geltenden Richtlinie des BMDV für die Förderung der
deutschen Seeschifffahrt
a. Erhöhung der Anzahl der Ausbildungsplätze und der Anzahl der
Förderung der Aus- und
92 Weiterbildung in der deutschen E 2.255.000 2.103.000 6.880.000 2.563.000 6.840.000 Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen in der Binnenschifffahrt Verordnung, Richtlinie, Vertrag 3. Verkehr 31.12.2025 nein Eine degressive Förderung würder der Anreizwirkung entgegenstehen und BMDV
Binnenschifffahrt b. Haushaltsgesetz in Verbindung mit der Richtlinie zur Förderung der Aus- die Planungssicherheit der Antragsteller beeinträchtigen.
und Weiterbildung in der deutschen Binnenschifffahrt vom 12. Juli 2022.
a. Modernisierung der Binnenschifffahrt durch Gewährung von
finanziellen Anreizen für den Kauf von emissionsärmeren Motoren
93 Förderprogramm nachhaltige A 1.623.000 10.415.000 50.000.000 22.612.000 50.000.000 und emissionsmindernden Technologien. Zusätzlich können auch Eine degressive Förderung würder der Anreizwirkung entgegenstehen und
Modernisierung von Binnenschiffen kraftstoffsparende Technologien und Maßnahmen gefördert werden. Verordnung, Richtlinie, Vertrag 3. Verkehr 31.12.2023 nein die Planungssicherheit der Antragsteller beeinträchtigen. BMDV
b. Haushaltsgesetz in Verbindung mit der Richtlinie zur nachhaltigen
Modernisierung von Binnenschiffen vom 24. Juni 2021
a. Modernisierung der Küstenschifffahrt durch Gewährung von
finanziellen Anreizen für den Kauf von emissionsärmeren Motoren,
94 Förderprogramm nachhaltige A 127.000 3.118.000 20.000.000 4.378.000 19.000.000 Technologien und Anlagen zur Reduzierung von Luftschadstoffen, Mit Blick auf Förderziel/-zweck würde eine degressive Ausgestaltung der
30.06.2024 nein
Modernisierung von Küstenschiffen Treibhausgasen und zur Verbesserung der Energieeffizienz. Verordnung, Richtlinie, Vertrag 3. Verkehr Anreizwirkung entgegenlaufen und insoweit die Planungssicherheit für die BMDV
Antragsteller negativ tangieren.
b. Haushaltsgesetz in Verbindung mit der Richtlinie zur Förderung der
nachhaltigen Modernisierung von Küstenschiffen
Die Verlagerung von Gütertransporten von der Straße auf die
a. Verlagerung von Gütertransporten von der Straße auf den umweltfreundlicheren Verkehrsträger Schiene und Wasserstraße ist eine
Zuschüsse an private Unternehmen Schienen- und Wasserweg Daueraufgabe, die auch in Folge des Klimawandels eine immer stärkere und
95 für Investitionen in den Kombinierten A 31.384.000 43.887.000 62.700.000 65.335.000 77.280.000 wachsende Bedeutung erlangt. Eine Degression bei dieser effizienten und
b. Haushaltsgesetz in Verbindung mit Richtlinie zur Förderung von Verordnung, Richtlinie, Vertrag 3. Verkehr 31.12.2026 nein
Verkehr effektiven Förderung wäre daher kontraproduktiv. Auf die BMDV
Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs nichtbundeseigener Verkehrsprognosen bis zum Jahr 2050 wird Bezug genommen. Konkretes
Unternehmen Ziel der Förderung ist mit je 1 Millionen Förderung mindestens 54.000 T CO²
einzusparen
Förderung des Neu- und a) Verlagerung von Gütertransporten von der Straße auf die Schiene
Ausbaus, der Reaktivierung und des b) Haushaltsgeetz ind Vermindung mit Richtlinie zur Förderung des Neu- und Fördersystematik: Einzelfallprüfung der Förderung zusätzlicher Anschlüsse
96 Ersatzes von Gleisanschlüssen A 15.776.000 20.575.000 24.000.000 11.570.000 30.000.000 Ausbaus, der Reaktivierung und des Ersatzes von Gleisanschlüssen sowie Verordnung, Richtlinie, Vertrag 3. Verkehr 31.12.2025 nein privater Unternehmen an das Schienennetz, die auf Grund hoher Kosten BMDV
sowie weiterer Anlagen des weiteren Anlagen des Schienengüterverkehrs (Anschlussförderrichtlinie) ohne Förderung unwirtschaftlich wären. Damit zusätzliche
Schienengüterverkehrs Verkehrsverlagerung auf die Schiene
a. Entlastung des deutschen Güterkraftverkehrsgewerbes in Höhe
von bis zu 450 Mio. € jährlich
b. § 11 Bundesfernstraßenmautgesetz; § 11 Abs. 3 Autobahnmautgesetz;
97 Verwendung der streckenbezogenen A 314.626.000 267.561.000 386.900.000 316.482.000 386.900.000 Richtlinien zur Anschaffung besonders emissionsarmer LKW; Richtlinie über
LKW-Maut Gesetz 3. Verkehr nein Die gesetzliche Regelung sieht keine Befristung vor. nein Ressortabgestimmte Förderrichtlinien, die zur Verfügung stehenden BMDV
die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Fördermittel werden jährlich vom Haushaltsgesetzgeber festgelegt.
Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen sowie Richtlinie zur
Förderung des Aus- und Weiterbildungsprogramms in Unternehmen des
Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen
a. Schaffung zusätzlicher Stellplätze für Lkw in der Nähe von
Förderung privater Investoren zur
Schaffung von zusätzlichen Lkw- Autobahnen zur Entlastung der Autobahnrastanlagen Förderung nicht degressiv, weil erforderlicher zeitlicher Vorlauf von
98 A
Stellplätzen in der Nähe von 2.000.000 12.093.000 37.000.000 19.989.000 45.000.000 b. Richtlinie zur Förderung privater Investoren zur Schaffung von zusätzlichen Verordnung, Richtlinie, Vertrag 3. Verkehr 31.12.2024 nein Baumaßnahmen in den Jahren 2021-2024 zu berücksichtigen war. BMDV
Autobahnanschlussstellen Lkw-Stellplätzen in der Nähe von Autobahnanschlussstellen vom 10. Juni
2021
Förderung der alternativen Mit Blick auf Förderziel/-zweck würde eine degressive Ausgestaltung der
99 Kraftstoffinfrastruktur im Rahmen der P 10.850.954 27.102.959 63.492.000 19.485.000 15.600.000 a. Aufbau einer Tank- und Ladeinfrastruktur.
b. Haushaltsgesetz i.V.m. Förderrichtlinien LNG-SeeschiffRL Verordnung, Richtlinie, Vertrag 3. Verkehr zu b. 31.12.2021 nein Anreizwirkung entgegenlaufen und insoweit die Planungssicherheit für die BMDV
Mobilitäts- und Kraftstoffstrategie Antragsteller negativ tangieren.
a. Marktaktivierung von alternativen Technologien zur bordseitigen
und mobilen landseitigen Stromversorgung von See- und
Förderung umweltfreundlicher Mit Blick auf Förderziel/-zweck würde eine degressive Ausgestaltung der
100 Bordstrom- und mobiler A 1.629.000 1.907.000 3.600.000 2.724.000 6.600.000 Binnenschiffen Verordnung, Richtlinie, Vertrag 3. Verkehr 31.12.2026 nein Anreizwirkung entgegenlaufen und insoweit die Planungssicherheit für die BMDV
Landstromversorgung b. Haushaltsgesetz i.V.m. Richtlinie über Zuwendungen zur Marktaktivierung Antragsteller negativ tangieren.
alternativer Technologien für die umweltfreundliche Bordstrom- und mobile
Landstromversorgung von See- und Binnenschiffen (BordstromTech II)
Förderung des betrieblichen a) Beitrag zum Klimaschutz
101 A 1.595.000 692.000
Mobilitätsmanagements 1.500.000 698.000 5.000.000 b) Haushaltsgesetz i.V.m. Förderrichtlinie "Betriebliches Verordnung, Richtlinie, Vertrag 3. Verkehr 31.12.2027 ja verschiedene Förderaufrufe mit verschiedenen Fördernehmenden BMDV
Mobilitätsmanagement"
a. Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Häfen durch
Einführung neuer Hafentechnologien zur Optimierung von
102 Förderung innovativer Mit Blick auf Förderziel/-zweck würde eine degressive Ausgestaltung der
A 11.860.000 11.277.000 12.000.000 11.359.000 11.000.000
Hafentechnologien Produktion, Logistik und digitaler Infrastruktur Verordnung, Richtlinie, Vertrag 3. Verkehr 31.12.2025 nein Anreizwirkung entgegenlaufen und insoweit die Planungssicherheit für die BMDV
b. Haushaltsgesetz in Verbindung mit der Förderrichtlinie Innovative Antragsteller negativ tangieren.
Hafentechnologien (IHATEC)
a. Förderprogramm zur Entwicklung der deutschen Häfen zu High-
Tech-Standorten der Spitzenklasse Mit Blick auf Förderziel/-zweck würde eine degressive Ausgestaltung der
103 Digitale Testfelder in Häfen A 14.000.000 18.500.000 15.000.000 7.033.000 15.000.000 Verordnung, Richtlinie, Vertrag 3. Verkehr 31.12.2025 nein Anreizwirkung entgegenlaufen und insoweit die Planungssicherheit für die BMDV
b. Haushaltsgesetz in Verbindung mit der Förderrichtlinie Digitale Testfelder Antragsteller negativ tangieren.
in Häfen
a. Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des SGV mit dem Ziel, den
Modal Split des SGV zu halten und zu verbessern.
104 Reduzierung Trassenpreis im E 944.070.000 380.428.000 377.000.000 374.210.000 350.000.000 b. Haushaltsgesetz in Verbindung mit der Richtlinie zur Förderung des Degression des Fördersatzes selbst bei gleichbleibender Förderhöhe auf
Schienengüterverkehr Schienengüterverkehrs über eine anteilige Finanzierung der genehmigten Verordnung, Richtlinie, Vertrag 3. Verkehr 30.11.2028 ja Grund des Anstiegs der Trassenpreise. In Finanzplanung Degression BMDV
Trassenentgelte vorgesehen.
a. Minderung der pandemiebedingten Schäden und Förderung der
Erholung im Personenfernverkehr von den Folgen der Maßnahmen
105 Reduzierung Trassenpreise im E 1.778.928.000 596.926.000 130.000.000 126.035.000 10.000.000 zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie
Personenfernverkehr Verordnung, Richtlinie, Vertrag 3. Verkehr 31.12.2022 ja BMDV
b.Haushaltsgesetz in Verbindung mit der Richtlinie zur Förderung des
Schienenpersonenfernverkehrs über eine anteilige Finanzierung der
genehmigten Trassenentgelte
a. Förderung des Einzelwagenverkehrs als Alternative zum LKW
durch Entlastungen bei den Anlagenpreisen zur stärkeren BMDV wird im Lichte der Evaluationsergebnisse von 2024 über eine
106 Reduzierung der Anlagenpreise im E 76.200.000 37.141.000 84.850.000 84.359.000 85.000.000 Verlagerung von Gütern auf die Schiene. Verordnung, Richtlinie, Vertrag 3. Verkehr 30.11.2025 nein Fortführung über 2025 hinaus entscheiden. Degression des Fördersatzes
Schienengüterverkehr BMDV
b. Haushaltsgesetz in Verbindung mit der Richtlinie über eine anteilige selbst bei gleichbleibender Förderhöhe auf Grund des Anstiegs der
Finanzierung der Entgelte in Serviceeinrichtungen des Anlagenpreise.
Schienengüterverkehrs mit dem Schwerpunkt Einzelwagenverkehr – APF
a. Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des
Schienengüterverkehrs vor allem gegenüber dem LKW-Verkehr durch
Stärkung des Einzelwagenverkehrs als Rückgrat des Instrument zur Sicherstellung der Versorgung mit Schienengüterverkehr in
107 Förderung des Einzelwagenverkehrs E 0 0 80.000.000 0 300.000.000 Schienengüterverkehrs. Verordnung, Richtlinie, Vertrag 3. Verkehr 31.05.2029 nein der Fläche. Künftige Förderhöhe einschl. möglicher Degression wird im BMDV
b. Haushaltsgesetz in Verbindung mit der künftigen Richtlinie zur Förderung Rahmen der für 2026 geplanten Evaluation untersucht.
des Schienengüterverkehrs über eine anteilige Finanzierung der
Betriebskosten im Einzelwagenverkehr (BK-EWV)
a. Erhöhung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs unter
Sicherstellung eier effizienten und störungsfreien Frequenznutzung
Umrüstung des GSM-R-Funksystems sowie Schaffung der Voraussetzungen, um Eisenbahnstrecken
108 A 29.493.000 37.790.000 23.000.000 9.604.000 0 keine Beschleunigung durch Degression; Handlungsdruck durch Änderung
zur Erhöhung der Störfestigkeit besser mit Diensten des Mobilfunks zu versorgen. Verordnung, Richtlinie, Vertrag 3. Verkehr 31.12.2024 nein der technischen Netzzugangsbedingungen BMDV
b. Haushaltsgesetz i.V.m. Förderrichtlinie "Förderung des Austauschs
bestehender GSM-R-Funkmodule gegen störfeste GSM-R Funkmodule oder
zum Einbau von entsprechenden Filtern"
a. Signifikante Verringerung von Unfällen mit Personenschaden
Förderung der Aus- und Nachrüstung
109 von Kraftfahrzeugen mit S 6.740.000 6.965.000 9.250.000 4.757.000 9.250.000 durch Beteiligung nach rechts abbiegender Kraftfahrzeuge. Verordnung, Richtlinie, Vertrag 3. Verkehr 31.12.2024 ab 2024: ja BMDV
Abbiegeassistenzsystemen b. Haushaltsgesetz i.V.m. Förderrichtlinie "Ausrüstung von Kraftfahrzeugen
mit Abbiegeassistenzsystemen" vom 29.3.2021
a. Förderung innovativer Projekte zur Stärkung des Radverkehrs,
110 Modellvorhaben Radverkehr H 3.204.000 5.520.000 55.500.000 11.406.000 18.000.000 insbesondere Unterstützung investiver Maßnahmen Fördergegenstand sind innovative investive Infrastrukturmaßnahmen, die
Verordnung, Richtlinie, Vertrag 3. Verkehr 31.12.2026 nein einen Umsetzungszetraum von 3 bis 7 Jahren aufweisen. Degression ist BMDV
b. Haushaltsgesetz i.V.m. Richtlinie zur Förderung innovativer Projekte zur wegen bedarfsgerechter Mittelbereitstellung nicht möglich.
Verbesserung des Radverkehrs in Deutschland vom 21.12.2020
a. Förderung alternativer Antriebe im Schienenverkehr zur
111 Zuschüsse zur Förderung alternativer A 3.642.731 16.118.000 65.000.000 28.443.000 73.000.000 kurzfristigen Elektrifizierung von regionalen Strecken Auswahl der Vorhaben erfolgte bei Überzeichnung der Aufrufe im
Antriebe im Schienenverkehr Verordnung, Richtlinie, Vertrag 3. Verkehr 30.06.2024 nein Priorisierungsverfahren, daher hat die Förderung implizit einen degressiven BMDV
b. Haushaltsgesetz i.V.m. Förderrichtlinie „Beschaffung alternativer Antriebe Charakter.
im Schienenverkehr“
Anlage 1
a. Leistung eines spürbaren Beitrags zur Verbesserung der
Luftqualität in Städten durch Stärkung der Nachfrage nach
Hardware-Nachrüstung von Stickoxidminderungssystemen für rechtlich nicht verbindlich
112 Dieselbussen des Öffentlichen A 2.195.000 0 0 0 0 vorgeschriebene Nachrüstung von Bussen mit Dieselmotor mittels Verordnung, Richtlinie, Vertrag 3. Verkehr 31.12.2020 nein geringe Nachfrage BMDV
Personennahverkehrs finanzieller Anreize.
b. Haushaltsgesetz i.V.m. Förderrichtlinien „Nachrüstung von Diesel-Bussen
der Schadstoffklassen EURO III, IV, V und EEV im Öffentlichen
Personennahverkehr“ vom 21 02 2018 und 19 11 2018
a. Leistung eines spürbaren Beitrags zur Verbesserung der
Luftqualität in Städten durch Stärkung der Nachfrage nach
Hardware-Nachrüstung von Stickoxidminderungssystemen für rechtlich nicht verbindlich
113 gewerblichen Handwerker- und A 236.000 231.000 0 0 0 vorgeschriebene Nachrüstung von leichten und schweren Verordnung, Richtlinie, Vertrag 3. Verkehr 31.12.2021 ja BMDV
Lieferdieselfahrzeugen gewerblichen Handwerker- und Lieferfahrzeugen mit Dieselmotor
mittels finanzieller Anreize.
b. Haushaltsgesetz i.V.m. Förderrichtlinien
a. Leistung eines spürbaren Beitrags zur Verbesserung der
Förderung der Entwicklung von Luftqualität in Städten durch Stärkung der Nachfrage nach
114 Systemen zur Hardware-Nachrüstung P 7.134.000 13.782.000 20.000.000 8.192.000 20.000.000 Stickoxidminderungssystemen für rechtlich nicht verbindlich
Verordnung, Richtlinie, Vertrag 3. Verkehr 30.06.2026 nein Vorgabe Haushaltsplanung (im Rahmen der Bereinigungssitzung zum
bei dieselbetriebenen vorgeschriebene Nachrüstung von dieselbetriebenen Bundeshaushalt 2020) BMDV
Kraftfahrzeugen und Maschinen Kraftfahrzeugen und Maschinen mittels finanzieller Anreize.
b. Haushaltsgesetz i.V.m. Förderrichtlinie vom 15. Dezember 2020
a. Leistung eines spürbaren Beitrags zur Verbesserung der
Luftqualität in Städten durch Stärkung der Nachfrage nach
Stickoxidminderungssystemen für rechtlich nicht verbindlich
115 Hardware-Nachrüstung von A 840.000 611.000 0 0 0
schweren Kommunalfahrzeugen vorgeschriebene Nachrüstung von schweren Kommunalfahrzeugen Verordnung, Richtlinie, Vertrag 3. Verkehr 31.12.2021 ja BMDV
mit Dieselmotor mittels finanzieller Anreize.
b.Haushaltsgesetz i.V.m. Förderrichtlinien
a. Etablierung der Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie bis
Nationales Innovationsprogramm Mitte des kommenden Jahrzehnts wettbewerbsfähig im
116 Wasserstoff- und A 68.743.000 65.167.000 234.300.000 105.480.000 Verkehrssektor und im Energiemarkt Es sollen langfristige Investitionsanreize geboten werden, um die
Brennstoffzellentechnologie 2016 - 148.131.000 b. Haushaltsgesetz in Verbindung mit der Förderrichtlinie Forschung Verordnung, Richtlinie, Vertrag 3. Verkehr 31.12.2026 nein Marktentwicklung dieser innovativen Technologien zu unterstützen BMDV
2026 Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NIP II) vom 05.07.2021
a. Zuschuss zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für
Elektrofahrzeuge in Deutschland
b. Haushaltsgesetz i.V.m. Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für
117 Zuschüsse zur Errichtung von Tank- P 310.291.093 480.557.000 1.935.000.000 175.938.000 2.210.000.000 Elektrofahrzeuge in Deutschland des BMDV vom 13.02.2017, geändert am Verordnung, Richtlinie, Vertrag 3. Verkehr 31.12.2025 nein Auswahl der Vorhaben erfolgte i.d.R. im Priorisierungsverfahren, daher hat
und Ladeinfrastruktur BMDV
28.06.2017; Ladeinfrastruktur vor Ort“ des BMDV vom 24. März 2021 und die Förderung implizit einen degressiven Charakter.
Ladeinfrastruktur an Wohngebäuden – Investitionszuschuss vom 06. Oktober
2020
Förderung von Erzeugungsanlagen
für strombasierte Kraftstoffe und a. Förderung von Erzeugungsanlagen für strombasierte Kraftstoffe Für Projekte der Forschung und Entwicklung wird die Förderquote anhand
118 fortschrittliche Biokraftstoffe sowie P 7.129.605 27.648.000 77.000.000 34.319.000 73.807.000 und fortschrittliche Biokraftstoffe Verordnung, Richtlinie, Vertrag 3. Verkehr 31.12.2026 nein des technologischen Entwicklungsgrades bestimmt. Im Bereich der BMDV
von Antriebstechnologien für die Marktaktivierung werden die Förderquoten in jeweiligen Aufrufen festgelegt,
b. Förderrichtlinien des BMDV und BMUV
Luftfahrt diese können auch degressiv je nach Markthochlauf festgelegt werden.
Aufgrund des hohen FuE-Risikos der geförderten Vorhaben und
insbesondere einem hohen Anteil an Forschungseinrichtungen an den
a. Angewandte Entwicklung von Kraftstoffherstellungsverfahren Verbünden würde eine strikt degressive Ausgestaltung den Projekterfolg
119 Entwicklung regenerativer Kraftstoffe P 0 130.000 3.500.000 25.370.000 5.176.000 b. Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung regenerativer Verordnung, Richtlinie, Vertrag 3. Verkehr 31.12.2026 nein gefährden. Es werden mehrjährige und befristete Projekte, die BMDV
Kraftstoffe (FRL ErK) vom 5. Mai 2021, in der Fassung vom 3. März 2022 typischerweise einen hohen Mittelbedarf in der mittleren Umsetzungsphase
aufweisen, gefördert. Zudem kann der Mittelbedarf aufgrund der zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel nur unzureichend bedarfsgerecht
bereitgestellt werden
Unterstützung der Erbringung a. Entlastung kleinerer Flugplätze bei den Kosten der Flugsicherung
gebührenfinanzierter
120 Flugsicherungsleistungen im S 10.672.000 31.264.000 50.000.000 33.223.000 50.000.000 b. Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai Gesetz 3. Verkehr 31.12.2025 ja BMDV
Gebührenbereich 2 (§ 1 Abs. 1a 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 2. März
FSAAKV) 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist
a. Unterstützung von Reisebusunternehmen bei der Erbringung von
Beihilfen für Vorhaltekosten für Vorhaltekosten Es handelte sich um um eine einmalige Finanzhilfe während der Corona-
121 Kraftomnibusse im A 77.757.000 0 0 0 0 b.Haushaltsgesetz in Verbindung mit der für das Haushaltsjahr 2021 Verordnung, Richtlinie, Vertrag 3. Verkehr 30.06.2021 nein Pandemie. Die Unterstützung war für einen sehr kurzen Förderzeitraum BMDV
Gelegenheitsverkehr geltenden Billigkeitsrichtlinie des BMDV Richtlinie "Ausgleich für die befristet, so dass eine Degression nicht sinnvoll gewesen wäre.
Einnahmeausfälle für die Reisebusbranche"
a. Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene und Steigerung der Innovationsförderprogramm, um Innovationsstau und Rückstand bei
122 Bundesprogramm „Zukunft A 8.883.000 23.419.000 29.625.000 13.223.000 40.000.000 Wettbewerbsfäfigkeit im Schienengüterverkehr
Schienengüterverkehr" Verordnung, Richtlinie, Vertrag 3. Verkehr 31.12.2024 nein Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Straßengüterverkehr schließen zu können.
b. Haushaltsgesetz in Verbindung mit der Richtlinie Bundesprogramm Zukunft Evaluation von 2023 hat ergeben, dass Förderprogramm in ähnlichem BMDV
Schienengüterverkehr zur Förderung von Innovationen (Z-SGV) Umfang weiter gebraucht wird.
a. Unterstützung von Modellprojekten, die zur Stärkung des ÖPNV
123 Modellprojekte im öffentlichen geeignet sind und zur Erreichung der Ziele des
S
Personennahverkehr 2.024.342 31.957.000 148.979.000 96.228.000 141.223.000 Klimaschutzprogramms beitragen. Verordnung, Richtlinie, Vertrag 3. Verkehr 31.12.2025 nein verschiedene Förderaufrufe mit verschiedenen Fördernehmenden BMDV
b. Förderrichtlinie „Modellprojekte zur Stärkung des öffentlichen
Personennahverkehrs“ vom 12 Januar 2021
Eine Degression war in Anlehnung an die Preisentwicklung bei den
Nutzfahrzeugen über die Dauer der Förderrichtlinie vorgesehen. Die sog.
a. Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor Kappungsgrenzen schränkten die Anschaffungskosten als
Zuschüsse für die Anschaffung von sowie Umsetzung von Maßnahmen aus dem Klimaschutzprogramm Auf die Veröffentlichung bzw. die Durchführung weiterer Bemessungsgrundlage der Zuwendungshöhe ein. Eine degressive
124 Nutzfahrzeugen mit alternativen, A 7.332.290 21.962.000 406.538.000 153.423.000 623.658.000 2030 in Bezug auf das Handlungsfeld Nutzfahrzeuge Verordnung, Richtlinie, Vertrag 3. Verkehr 31.12.2024 Ausschreibungsrunden wurde vor dem Hintergrund des KTF-Urteils nein Ausgestaltung der Förderquote je Förderaufruf wäre mit der Veröffentlichung
klimaschonenden Antrieben vom 15.11.2023 letztlich verzichtet. des novellierten Richtlinientextes insbesondere in Angleichung an den BMDV
b. Richtlinie über die Förderung von leichten und schweren Nutzfahrzeugen beihilferechtlichen Genehmigungsbeschluss der EU KOM aus Dezember
mit alternativen, klimaschonenden Antrieben 2022 ermöglicht worden. Auf die Veröffentlichung bzw. die Durchführung
weiterer Förderaufrufe wurde vor dem Hintergrund des KTF-Urteils vom
15.11.2023 letztlich verzichtet.
Förderaufrufe fanden seitens der Förderrichtlinie des BMU (2021 an BMWK
übergegangen) nur in der vergangenen Legislaturperiode in 2018 und 2019
a. Maßnahmen zur Umstellung der Busflotte auf alternative Antriebe statt. Es war das Ziel der Förderrichtlinie, eine spürbare Marktaktivierung
Förderung des Ankaufs von Bussen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen des ÖPNV und eine Unterstützung des Markthochlaufs anzustoßen, der bis dahin
125 P
mit alternativen Antrieben 162.563.675 126.611.000 471.652.000 202.348.000 536.373.000 Verordnung, Richtlinie, Vertrag 3. Verkehr 21.12.2025 nein aufgrund der ineffizienten Beharrungskräfte und Investitionsunsicherheiten BMDV
b. Richtlinien des BMWK und BMDV zur Förderung der Anschaffung von der Marktakteure einen Übergang der zunehmend marktgängigen BMWK
Elektrobussen im öffentlichen Personennahverkehr Technologie von F&E in die Praxis verhindert hatte. Eine degressive
Ausgestaltung war aufgrund des spezifischen Förderziels der kurzfristigen
Marktaktivierung nicht sinnvoll.
Das Förderprogramm wurde erstmals zur Zeit der Covid-19-Pandemie in
Kraft gesetzt. Es wurde im ersten Programmlauf -ergänzend zu den
Klimaschutzaspekten- auch als Impulssetzung zur Stärkung der Wirtschaft
aufgelegt. Soweit es jüngst als Teil des Sofortprogramms „Logistikbranche
a. Anreiz für den Austausch der Bestandsflotte schwerer entlasten, Umwelt- und Klimaschutz voranbringen“ nochmals mit frischen HH-
Nationales Nutzfahrzeuge zugunsten moderner schwerer Nutzfahrzeuge mit Mittel ausgestattet wurde, wurde damit der Ansatz weiter verfolgt, den
126 Flottenerneuerungsprogramm für A 104.455.181 178.138.000 76.807.000 3.246.000 45.000.000 Elektro- oder Wasserstoffantrieb oder mit konventionellem Verordnung, Richtlinie, Vertrag 3. Verkehr 30.06.2021 nein Güterverkehr, der essentiell für eine moderne Volkswirtschaft ist, zu BMDV
Nutzfahrzeuge Verbrennungsmotor der Schadstoffklasse Euro VI unterstützen. Allen Programmphasen ist der Umstand einer starken
Fördernachfrage und einer damit jeweils einhergehenden Mittelbindung
b. Förderrichtlinie des BMDV gleich nach Öffnung des Antragsfensters gemeinsam.
Das Förderprogramm hat sich insoweit mehr als punktueller und kurzfristiger
„Eingriff“ dargestellt, denn als ein mehrjähriges Szenario, bei dem sich die
Frage nach einer degressiven Ausgestaltung deutlich eher stellt.
a. Förderung ausgewählter Projekte im Rahmen des europäischen
Important Projects of Common Interest (IPCEI) Wasserstoff
127 Projekte mit Verkehrsbezug im A 0 0 23.100.000 453.480.000 187.500.000 b. Einzel-Notifizierung der Projekte durch die Europäische Kommission im Verordnung, Richtlinie, Vertrag 3. Verkehr nein Es handelt sich um Einzelvorhabenförderungen, bei denen bspw. die nein Es handelt sich um Einzelvorhabenförderungen, bei denen bspw. die
Rahmen des IPCEI WasserstoffI Förderquote bei Bewilligung des jeweiligen Vorhabens festgelegt wird. Förderquote bei Bewilligung des jeweiligen Vorhabens festgelegt wird. BMDV
Rahmen der IPCEI Wasserstoff auf Grundlage der IPCEI-Mitteilung der
Europäische Kommission (2021/C 528/02).
a. Nachhaltige Stadtentwicklung
128 Förderung des Städtebaus S 220.731.000 237.400.000 263.307.000 262.408.000 254.091.000 b. Art. 104 b GG, §§ 164 a und b, 171 b Abs. 4 und 171 e Abs. 6 jährl. Beschluss, Haushalt 4. Wohnungswesen nein Jährlich neue Festlegung durch das jeweilige Haushaltsgesetz. ja BMWSB
Baugesetzbuch, Grundvereinbarung, jährliche Verwaltungsvereinbarungen
zwischen Bund und Ländern
Förderung von Maßnahmen zur
129 energetischen Stadtsanierung - S a. Neue Impulse für mehr Energieeffizienz im kommunalen Bereich
Klimaschutz und Klimaanpassung im 15.355.087 16.634.000 70.393.000 20.433.000 78.273.000 b. Vertrag zwischen dem BMWSB und der KfW Verordnung, Richtlinie, Vertrag 4. Wohnungswesen 31.12.2026 nein Dringender Handlungsbedarf im kommunalen Klimaschutz ließ Absenkung
der Förderung nicht sinnvoll erscheinen. BMWSB
Quartier
a. Erhöhung des Anteils altersgerecht ausgestatteter und Der Investitionszuschuss zur Förderung der Umsetzung von
Zuschüsse im Rahmen des barrierereduzierter Wohngebäude bundesweit barrierereduzierenden Maßnahmen wird je Maßnahme einmalig gewährt und
130 Programms "Altersgerecht H 111.233.000 54.474.000 70.250.000 39.917.000 91.800.000 Verordnung, Richtlinie, Vertrag 4. Wohnungswesen 31.12.2023 nein die Förderhöchstsumme sowie die Höhe der förderfähigen Kosten sind BMWSB
Umbauen"der KfW-Bankengruppe b. Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der KfW gedeckelt. Mithin passt die Berücksichtigung einer degressiven und
Bankengruppe befristeten Förderkomponente nicht zur Fördersystematik.
Anlage 1
Die Förderhöchstbeträge werden mit jeder Anpassung der Richtlinie
a. Anreiz von Investitionen in Gesamtmaßnahmen mit denen die überprüft und bei Bedarf angepasst; systemische Maßnahmen werden über
Energieeffizienz und der Anteil erneuerbarer Energien am die Kreditförderung mit Zinsverbilligung gefördert, hier findet die
Förderung von Maßnahmen der Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte in Wohn- und Nachfragesteuerung über die Höhe des Zinssatzes statt (hohe/niedrige
131 Energieeffizienz und erneuerbarer H, S 3.863.035.414 6.501.441.000 16.862.136.000 11.049.533.000 18.772.451.000 Nichtwohngebäuden in Deutschland gesteigert und die CO2- Verordnung, Richtlinie, Vertrag 4. Wohnungswesen 31.12.2030 nein Nachfrage), daher ist keine Degression erforderlich; grds. ist ab 1.1.2029 BMWK
Energien im Gebäudebereich Emissionen des Gebäudesektors in Deutschland gesenkt werden. für BEG Einzelmaßnahmen hinsichtlich dem Klimageschwindigkeitsbonus ein
Abschmelzen der Förderhöhe vorgesehen und in der aktuelle Richtlinie
b. Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude jeweils in der geregelt.
aktuell veröffentlichten Fassung
Klimafreundlicher Neubau und a.Klimafreundlicher Neubau und Wohneigentumsförderung für Aufgrund der Fördersystematik (Gewährung eines Förderhöchstbetrages in
132 Wohneigentumsförderung für S 0 0 15.400.000 12.419.000 129.026.000 Verordnung, Richtlinie, Vertrag 4. Wohnungswesen 31.12.2030 nein drei Stufen, geknüpft an die Anzahl der Kinder im Haushalt) wurde von einer BMWSB
Familien Familien b. Förderrichtlinie (weiteren) Degressivität Abstand genommen.
a. Anreiz von Investitionen in die energetische Serielle Sanierung
133 Bundesförderung Serielle Sanierung S 1.642.876 4.022.000 127.277.000 7.868.000 150.000.000 von Gebäuden. Verordnung, Richtlinie, Vertrag 4. Wohnungswesen 31.12.2023 nein Die Bundesförderung Serielle Sanierung ist zum 31.12.2023 ausgelaufen BMWK
b. Förderrichtlinie des BMWK
Zuschüsse für Investitionen im Der Investitionszuschuss zur Förderung der Umsetzung von
Rahmen des Programms a.Wirksamere Bekämpfung der Einbruchskriminalität einbruchshemmenden Maßnahmen wird je Maßnahme einmalig gewährt und
134 "Kriminalprävention durch H 36.171.000 28.265.000 0 0 0 b. Freiwillige Leistung; Vertrag Bund (BMI) mit der KfW-Bankengruppe, Verordnung, Richtlinie, Vertrag 4. Wohnungswesen 31.12.2025 nein die Förderhöchstsumme sowie die Höhe der förderfähigen Kosten sind BMWSB
Einbruchsicherung" der KfW Merkblatt der KfW und Richtlinie des Bundes gedeckelt. Mithin passt die Berücksichtigung einer degressiven und
Bankengruppe befristeten Förderkomponente nicht zur Fördersystematik.
Die politisch gewollte Ausweitung der Mitfinanzierungskompetenz im
Bereich des sozialen Wohnungsbaus, ohne die Autonomie der Die politisch gewollte Ausweitung der Mitfinanzierungskompetenz im Bereich
Länder in diesem Bereich zu beschneiden, erfolgte vor dem des sozialen Wohnungsbaus, ohne die Autonomie der Länder in diesem
Hintergrund der gesamtstaatlichen Bedeutung dieses Bereich zu beschneiden, erfolgte vor dem Hintergrund der gesamtstaatlichen
Aufgabenbereiches und den insoweit bestehenden hohen Bedeutung dieses Aufgabenbereiches und den insoweit bestehenden hohen
a. Gewährung zweckgebundener Finanzhilfen an die Länder für Investitionsbedarfen. Im zugrunde liegenden Koalitionsvertrag der 19. Investitionsbedarfen. Im zugrunde liegenden Koalitionsvertrag der 19. LP
gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und LP vom 12.03.2018 wurde u.a. vereinbart (vgl. Z. 5132), „der soziale vom 12.03.2018 wurde u.a. vereinbart (vgl. Z. 5132), „der soziale
135 Sozialer Wohnungsbau S 355.142.000 568.060.000 1.275.000.000 1.182.077.000 1.582.500.000 Gemeinden im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gemäß Artikel Verordnung, Richtlinie, Vertrag 4. Wohnungswesen nein Wohnungsbau muss mindestens auf heutigem Niveau und langfristig nein Wohnungsbau muss mindestens auf heutigem Niveau und langfristig
104d GG. verstetigt werden“. Der Verzicht auf Befristung und Degression ist verstetigt werden“. Der Verzicht auf Befristung und Degression ist BMWSB
erforderlich, damit der Bund diese Mitverantwortung dauerhaft und auf
b. Artikel 104d GG, Grundvereinbarung, jährliche Verwaltungsvereinbarung erforderlich, damit der Bund diese Mitverantwortung dauerhaft und
auf hohem Niveau übernehmen kann. Dieser Wille hat sich in der hohem Niveau übernehmen kann. Dieser Wille hat sich in der
entsprechenden Ermächtigungsgrundlage im GG über die entsprechenden Ermächtigungsgrundlage im GG über die Gewährung von
Gewährung von Finanzhilfen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus Finanzhilfen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus niedergeschlagen. Die
niedergeschlagen. Die Einzelheiten zu den Finanzhilfen im sozialen Einzelheiten zu den Finanzhilfen im sozialen Wohnungsbau werden in
Wohnungsbau werden in Verwaltungsvereinbarungen geregelt. Verwaltungsvereinbarungen geregelt.
a. Förderung des Baus bzw. des Ersterwerbs von selbstgenutztem
Zuschüsse im Rahmen des
136 Programms „Baukindergeld“ der KfW H 656.003.000 725.715.000 841.042.000 772.788.000 749.472.000 Wohneigentum für Familien mit Kindern. Verordnung, Richtlinie, Vertrag 4. Wohnungswesen 31.03.2021 nein Es ist keine Degression vorgesehen, damit die Förderempfänger BMWSB
Bankengruppe b. Freiwillige Leistung; Vertrag Bund (BMI) mit der KfW, Merkblatt der KfW Planungssicherheit hatten.
und Richtlinie des Bundes vom 19.02.2019
Förderung des Erwerbs von Genosse a. Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen durch
137 Da es sich um ein jährliches Programm handelt gibt es auch keine
nschaftsanteilen für selbst- H 0 1.000 2.600.000 2.679.000 5.200.000 Privatpersonen b. Freiwillige Verordnung, Richtlinie, Vertrag 4. Wohnungswesen 31.12.2024 nein
Degression BMWSB
genutzten Wohnraum Leistung
138 Prämien nach dem Wohnungsbau- a. Förderung des Bausparens durch Leistung einer
H 146.785.000 160.268.000
Prämiengesetz 215.000.000 201.854.000 170.000.000 Wohnungsbauprämie Gesetz 5. Sparförderung und Vermögensbildung nein Die Befristung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Federführung für ja
die Gesetzgebung für das WoPG liegt beim BMF. BMWSB
b. Wohnungsbau-Prämiengesetz
18.440.096.536 20.110.077.321 45.247.415.080 27.739.323.696 48.722.876.906
Bereich:
Steuerminder Steuerminder Steuerminder Steuerminder 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Lfd. Nr. Bezeichnung der Art der Hilfe einnahmen einnahmen einnahmen einnahmen a) Rechtsgrundlage 2. Gewerbliche Wirtschaft (ohne Verkehr)
29. Sub Steuervergünstigung 2021 Bund 2022 Bund 2023 Bund 2024 Bund b) Statistik Befristung 3. Verkehr Steuerart
Mio Euro Mio Euro Mio Euro Mio Euro 4. Städtebauförderung und Wohnungswesen
5. Sparförderung und Vermögensbildung
6. Sonstiges
Freibetrag i.H.v. 900 €/1.800 €
für alle Land- und Forstwirte, a) § 13 Abs. 3 EStG
1 deren Summe der Einkünfte
30.700 €/61.400 € A 23 21 19 17 b) Mikrosimulationsmodell unbefristet 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Einkommen- und Körperschaftsteuer
(Ledige/Verheiratete bzw.
Lebenspartner) nicht übersteigt Fallzahl: ca. 151.000
2 Nutzungswertbesteuerung bei . . . .
Baudenkmalen E a) §§ 13 Abs. 4 EStG unbefristet 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Einkommen- und Körperschaftsteuer
Steuerfreie Entnahme von a) §§ 13 Abs.5, 15 Abs. 1,
Grund und Boden aus dem 18 Abs. 4 EStG
3 Betriebsvermögen beim Bau A 15 17 17 17
einer eigengenutzten Wohnung b) Mikrosimulationsmodell unbefristet 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Einkommen- und Körperschaftsteuer
oder einer Altenteilerwohnung Fallzahl: ca. 4.700
Freibetrag für Steuerpflichtige
über 55 Jahre oder mit a) § 14 EStG
4 Berufsunfähigkeit in Höhe von
A 32 34 34 34 b) Mikrosimulationsmodell unbefristet
45.000 € für 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Einkommen- und Körperschaftsteuer
Veräußerungsgewinne bis
136.000 € Fallzahl: ca. 5.000
Tarifermäßigung bei Einkünften a) § 32c EStG
aus Land- und Forstwirtschaft
5 über einen E 47 13 . 47 b) eigene Berechnungen 31.12.2022 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Einkommen- und Körperschaftsteuer
Betrachtungszeitraum von drei
Jahren Fallzahl: ca. 550.000
a) § 34b EStG i.V.m.
Ermäßigte Steuersätze bei Forstschäden-
Einkünften aus Ausgleichsgesetz
6 außerordentlichen S 11 11 11 11 unbefristet 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Einkommen- und Körperschaftsteuer
Holznutzungen in der b) eigene Berechnungen
Forstwirtschaft
Fallzahl: ca. 31.000
Beschränkung beim
Holzeinschlag und bei der
Holzeinfuhr, Bildung von
Rücklagen,
7 Bewertungserleichterung sowie S . . . . a) Forstschäden-
Ausgleichsgesetz unbefristet 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Einkommen- und Körperschaftsteuer
ermäßigte Ste‑uersätze bei
Einnahmen i.S.d.
Forstschäden Ausgleichsgeset
zes
Steu‑erbefreiung der
Vermietungsgenossenschaften
8 und vereine und der S . . . . a) § 5 Abs. 1 Nrn. 10 und 12
KStG unbefristet 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Einkommen- und Körperschaftsteuer
gemeinnützigen
Siedlungsunternehmen
Steuerbefreiung land- und
forstwirtschaftlicher Erwerbs-
9 und ‑ A . . . . a) § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG unbefristet 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Einkommen- und Körperschaftsteuer
Wirtschaftsgenossenschaften
sowie vereine
Freibetrag in Höhe von
15.000 € ab VZ 2009 für zehn a) § 25 KStG
10 Jahre f‑ür Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften A 0 0 0 0 b) eigene Berechnungen unbefristet 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Einkommen- und Körperschaftsteuer
sowie vereine, die Land- und
Forstwirtschaft betreiben Fallzahl: 9
Steuerbefreiung kleiner
11 Hochsee- und E . . . . a) § 3 Nr. 7 GewStG unbefristet 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Gewerbesteuer
Küstenfischereiunternehmen
Steuerbefreiung
landwirtschaftlicher Erwerbs-
und
Wirtschaftsgenossenschaften und -vereine,
12 bestimmter A . . . . a) § 3 Nrn. 8, 12 und 14
GewStG unbefristet 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Gewerbesteuer
Tierhaltungskooperationen und
bestimmter landwirtschaftlicher
Produktionsgenossenschaften
und -vereine
Steuerbefreiung der
Vermietungs-genossenschaften
13 und -vereine und der S . . . . a) § 3 Nrn. 15 und 17
GewStG unbefristet 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Gewerbesteuer
gemeinnützigen
Siedlungsunternehmen
Steuerbefreiung für die
Gestellung von
- land- und
forstwirtschaftlichen
Arbeitskräften durch
juristische
Personen des privaten oder
14 des . . . . a) § 4 Nr. 27 Buchstabe b
öffentlichen Rechts für A UStG unbefristet 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Umsatzsteuer
bestimmte
land- und forstwirtschaftliche
Betriebe sowie
- Betriebshelfern an die
gesetzlichen
Träger der
Sozialversicherung
Ermäßigter Steuersatz für
15 bestimmte sonstige Leistungen E . . . . a) § 12 Abs. 2 Nrn. 3 und 4
UStG unbefristet 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Umsatzsteuer
in der Tier- und Pflanzenzucht
Steuerbefreiung für
16 Viehversicherungen, bei denen a) § 4 Abs. 1 Nr. 9 VersStG
die Versicherungssumme E 0 0 0 0 unbefristet 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Versicherungsteuer
4.000 € nicht übersteigt
a) § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 6
Steuerermäßigung für Abs. 2 Nr. 4
17 sogenannte "agrarische A 60 60 60 60 VersStG unbefristet 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Versicherungsteuer
Mehrgefahrenversicherungen" b) eigene Berechnungen
Steuerbefreiung für
zulassungspflichtige a) § 3 Nr. 7 KraftStG
Zugmaschinen und
18 Sonderfahrzeuge sowie hinter A 475 480 480 485 b) Geschäftstatistik des
diesen mitgeführte Anhänger BMF unbefristet 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kraftfahrzeugsteuer
(ausgenommen
Sattelzugmaschinen und Fallzahl: ca. 1,7 Mio.
anhänger),
Steuerermäßigung für
Abfindungs-brennereien,
19 Stoffbesitzer und inländische E 6 8 8 7 a) § 2 Abs. 2 AlkStG unbefristet 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Verbrauchsteuern; Branntweinsteuer
Kleinverschlussbrennereien
bis 4 hl A
a) § 57 EnergieStG
Steuerbegünstigungen für
20 Betriebe der Land- und E 445 440 440 440 b) Agrardieselstatistik unbefristet 1. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Verbrauchsteuern; Energiesteuer
Forstwirtschaft (Agrardiesel)
Fallzahl: 168.000
Steuerbefreiung des INVEST-
21 und EXIT-Zuschusses für A 6 6 6 6 a) § 3 Nr. 71 EStG unbefristet 2.3 Technologie- und Innovationsförderung Einkommen- und Körperschaftsteuer
Wagniskapitalinvestitionen
22 Ertragsteuerbefreiung für . .
bestimmte Photovoltaikanlagen P - - a) § 3 Nr. 72 EStG unbefristet 2.3 Technologie- und Innovationsförderung Einkommen- und Körperschaftsteuer
23 Steuerbefreiung für a) § 3a EStG i.V.m. § 3c
. . . .
Sanierungserträge P Absatz 4 EStG und unbefristet 2.6 Sonstige Maßnahmen Einkommen- und Körperschaftsteuer
§ 7b GewStG
Übertragung von stillen
Reserven, die bei der
Veräußerung von Grund und
Boden, Gebäuden, von
Aufwuchs auf Grund und
Boden, Binnenschiffen sowie a) § 6b Abs. 1 bis 7, 10 und
24 Anteilen an § 6c EStG
Kapitalgesellschaften A 54 49 49 49 unbefristet 2.6 Sonstige Maßnahmen Einkommen- und Körperschaftsteuer
aufgedeckt werden, auf neue
Investitionen in Grund und
Boden, Gebäuden, in Aufwuchs
auf Grund und Boden,
Binnenschiffen und in Anteile an
Kapitalgesellschaften
Übertragung von stillen
Reserven, die bei der
Übertragung von Grund und
Boden, Gebäuden sowie von
25 Aufwuchs auf Grund und . . . .
Boden auf bestimmte Erwerber A a) § 6b Abs. 8 und 9 EStG unbefristet 2.6 Sonstige Maßnahmen Einkommen- und Körperschaftsteuer
zur Vorbereitung oder
Durchführung von Sanierungs-
und Entwicklungsmaßnahmen
aufgedeckt werden.
Sonderabschreibungen zur
Förderung kleiner und mittlerer
Betriebe bei beweglichen
Wirtschaftsgütern des
26 Anlagevermögens i.H.v. bis zu A 16 16 2 - a) § 7g Abs. 5 und 6 EStG
20% der um den unbefristet 2.6 Sonstige Maßnahmen Einkommen- und Körperschaftsteuer
Investitionsabzugsbetrag
geminderten
Anschaffungsoder Herstellungskosten in den
ersten 5 Jahren
Minderung des Gewinns in
27 Form von a) § 7g Abs. 1 - 4 und 6
Investitionsabzugsbeträgen bis A 144 166 144 114 EStG unbefristet 2.6 Sonstige Maßnahmen Einkommen- und Körperschaftsteuer
zu 200.000 €
a) § 16 Abs. 4 EStG
‑Freibetrag für Gewinne aus
28 Betriebsveräußerungen und A 89 89 89 87 b) Mikrosimulationsmodell unbefristet 2.6 Sonstige Maßnahmen Einkommen- und Körperschaftsteuer
aufgaben
Fallzahl: ca. 26.000
a) § 17 Abs. 3 EStG
Freibetrag für Gewinne aus der
29 Veräußerung von Anteilen an A 11 9 9 9 b) Mikrosimulationsmodell unbefristet 2.6 Sonstige Maßnahmen Einkommen- und Körperschaftsteuer
Kapitalgesellschaften
Fallzahl: ca. 8.000
Einführung einer Freigrenze in a) § 4h EStG, § 8a KStG
30 Höhe von
3 Mio. € im Rahmen der A 274 266 271 258 b) eigene Berechnungen unbefristet 2.6 Sonstige Maßnahmen Einkommen- und Körperschaftsteuer
Zinsschranke Fallzahl: nicht bekannt
Steuerbefreiung kleinerer
31 Versicherungs-vereine auf E . . . . a) § 5 Abs. 1 Nr. 4 KStG unbefristet 2.4 Hilfen für bestimmte Wirtschaftssektoren Einkommen- und Körperschaftsteuer
Gegenseitigkeit
Steuerbefreiung der Sicherungs-
32 einrichtungen der Verbände der S . . . . a) § 5 Abs. 1 Nr. 16 KStG unbefristet 2.4 Hilfen für bestimmte Wirtschaftssektoren Einkommen- und Körperschaftsteuer
Kreditinstitute
Steuerbefreiung der
33 Bürgschaftsbanken S . . . . a) § 5 Abs. 1 Nr. 17 KStG unbefristet 2.4 Hilfen für bestimmte Wirtschaftssektoren Einkommen- und Körperschaftsteuer
(Kreditgarantiegemeinschaften)
a) § 8c KStG
Sanierungs- und
34 7) E 125 88 109 114 b) eigene Berechnungen unbefristet 2.6 Sonstige Maßnahmen Einkommen- und Körperschaftsteuer
Konzernklausel in § 8c KStG
Fallzahl: nicht bekannt
Ausnahme a) § 8d KStG
fortführungsgebundener
35 Verlustvorträge vom E 52 61 72 83 b)
Verlustuntergang nach § 8c Körperschaftsteuerstatistik unbefristet 2.6 Sonstige Maßnahmen Einkommen- und Körperschaftsteuer
KStG auf Antrag Fallzahl: ca. 3.000
Abziehbarkeit von
36 Rückvergütungen bei H . . . . a) § 22 KStG unbefristet 2.6 Sonstige Maßnahmen Einkommen- und Körperschaftsteuer
Genossenschaften
a) § 24 KStG
37 Freibetrag bis zu 5.000 € für b)
bestimmte Körperschaften E 13 13 13 15 Körperschaftssteuerstatistik unbefristet 2.6 Sonstige Maßnahmen Einkommen- und Körperschaftsteuer
Fallzahl: ca. 36.100
Steuerermäßigung für die
Inanspruchnahme von
Handwerkerleistungen a) § 35a Abs. 3 EStG
für Renovierungs-, Erhaltungs-
38 und H 846 861 897 937 b) Mikrosimulationsmodell unbefristet 2.4 Hilfen für bestimmte Wirtschaftssektoren Einkommen- und Körperschaftsteuer
Modernisierungsmaßnahmen in
einem in der EU oder dem Fallzahl: ca. 12 Mio.
EWR liegenden Haushalt des
Steuerpflichtigen
Steuerbefreiung der
39 Sicherungseinrichtungen der S . . . . a) § 3 Nr. 21 GewStG unbefristet 2.4 Hilfen für bestimmte Wirtschaftssektoren Gewerbesteuer
Verbände der Kreditinstitute
Steuerbefreiung der
40 Bürgschaftsbanken S . . . . a) § 3 Nr. 22 GewStG unbefristet 2.4 Hilfen für bestimmte Wirtschaftssektoren Gewerbesteuer
(Kreditgarantiegemeinschaften)
Steuerbefreiung
mittelständischer
Kapitalbeteiligungsgesellschafte
41 n, die im Rahmen der A . . . . a) § 3 Nr. 24 GewStG unbefristet 2.6 Sonstige Maßnahmen Gewerbesteuer
Mittelstandsförderungsprogramme des Bundes und
der Länder tätig werden
Ermäßigung der a) § 11 Abs. 3 GewStG
Gewerbesteuer-Messzahlen für
42 Hausgewerbetreibende (im E 0 0 0 0 b) Gewerbesteuerstatistik unbefristet 2.6 Sonstige Maßnahmen Gewerbesteuer
Sinne des Heimarbeitsgesetzes
vom 14.3.1951) Fallzahl: ca. 2.800
43 Befreiung der Bausparkassen- . . . . a) § 4 Nr. 11 UStG
und Versicherungsvertreter E unbefristet 2.4 Hilfen für bestimmte Wirtschaftssektoren Umsatzsteuer
a) § 12 Abs. 3 UStG
b) eigene Berechnungen
Umsatzsteuersatzsenkung auf
44 0% für Photovoltaikanlagen und E - - 32 37 Fallzahl: ca. 20 Tsd. unbefristet 2.3 Technologie- und Innovationsförderung Umsatzsteuer
Speicher (bisherige
Kleinunternehmer)
a) § 13a - 13c ErbStG, §
Vergünstigung für Erwerber von 28a ErbStG
Betriebsvermögen, von
45 Betrieben der Land- und b) Erbschaft- und
- - - -
Forstswirtschaft oder Anteilen E Schenkungsteuerstatistik unbefristet 2.6 Sonstige Maßnahmen Erbschaftsteuer
an Kapitalgesellschaften im Erb- 2020; eigene
oder Schenkungsfall Berechnungen
Fallzahl: 25.000 - 30.000
a) § 19a ErbStG
Tarifbegrenzung beim Erwerb
von Betriebsvermögen, von b) Erbschaft- und
46 Betrieben der Land- und Schenkungsteuerstatistik
Forstwirtschaft und von E - - - - 2021; eigene unbefristet 2.6 Sonstige Maßnahmen Erbschaftsteuer
Anteilen an Berechnungen
Kapitalgesellschaften
Fallzahl: ca. 250
Befreiung für Tabakwaren, die
47 der Hersteller an seine H 5 3 3 3 a) § 30 Abs. 3 TabStG
Arbeitnehmer als Deputate i.V.m. § 44 TabStV unbefristet 2.4 Hilfen für bestimmte Wirtschaftssektoren Verbrauchsteuern; Tabaksteuer
ohne Entgelt abgibt
Staffelung der Biersteuersätze
48 nach der Höhe des E - - - - a) § 2 Abs. 2 BierStG unbefristet 2.4 Hilfen für bestimmte Wirtschaftssektoren Verbrauchsteuern; Biersteuer
Bierausstoßes (Mengenstaffel)
Befreiung für Haustrunk bei
49 Bier, den der Hersteller an - - - - a) § 23 Abs. 2 Nr. 5
seine Arbeitnehmer als Deputat H BierStG unbefristet 2.4 Hilfen für bestimmte Wirtschaftssektoren Verbrauchsteuern; Biersteuer
ohne Entgelt abgibt
Steuerbegünstigung für
Energieerzeugnisse, die zum Antrieb
von Gasturbinen und
Verbrennungsmotoren in a) § 2 Abs. 3 i.V.m. § 3
50 begünstigten Anlagen, nach § 3 P . . . . EnergieStG unbefristet 2.2 Rationelle Energieverwendung, Verbrauchsteuern; Energiesteuer
EnergieStG verwendet werden erneuerbare Energien
(Stromerzeugung, Kraft-Wärme- Fallzahl: nicht bekannt
Kopplung, Gastransport und
Gasspeicherung)
Steuerbegünstigung der a) §§ 26, 37, 44, 47a
Energieerzeugnisse, die im EnergieStG
51 Zusammenhang mit der
Herstellung von E 271 234 270 270 b) Energiesteuerstatistik, unbefristet 2.4 Hilfen für bestimmte Wirtschaftssektoren Verbrauchsteuern; Energiesteuer
Energieerzeugnissen verwendet eigene Berechnungen
werden (Herstellerprivileg)
Fallzahl: 219
a) § 28 Abs. 1 EnergieStG
52 Steuerbefreiung für Bio-, Klär- . . . .
und Deponiegase P b) Energiesteuerstatistik, unbefristet 2.2 Rationelle Energieverwendung,
erneuerbare Energien Verbrauchsteuern; Energiesteuer
Fallzahl: nicht bekannt
a) §§ 37, 51 EnergieStG
Energiesteuerbegünstigung für
53 bestimmte Prozesse und E 395 446 450 450 Energiesteuerstatistik unbefristet 2.4 Hilfen für bestimmte Wirtschaftssektoren Verbrauchsteuern; Energiesteuer
Verfahren
Fallzahl: 2.514
a) §§ 37, 53 EnergieStG
54 Energiesteuerbegünstigung für P 1.782 1.762 1.750 1.750 b) Energiesteuerstatistik,
die Stromerzeugung eigene Berechnungen unbefristet 2.4 Hilfen für bestimmte Wirtschaftssektoren Verbrauchsteuern; Energiesteuer
Fallzahl: 510
Vollständige a) § 53a Abs. 6 EnergieStG
55 Energiesteuerentlastung für die . 2.2 Rationelle Energieverwendung,
gekoppelte Erzeugung von Kraft P 201 195 200 b) Energiesteuerstatistik unbefristet erneuerbare Energien Verbrauchsteuern; Energiesteuer
und Wärme (KWK) Fallzahl: 12.349
a) § 53a Abs. 1 und 4
Teilweise EnergieStG
56 Energiesteuerentlastung für die
gekoppelte Erzeugung von Kraft P 98 84 85 240 b) Energiesteuerstatistik unbefristet 2.2 Rationelle Energieverwendung,
erneuerbare Energien Verbrauchsteuern; Energiesteuer
und Wärme (KWK)
Fallzahl: 8.045
Energiesteuerbegünstigung für a) § 54 EnergieStG
Unternehmen des
57 Produzierenden Gewerbes und E 168 172 170 170 b) Energiesteuerstatistik unbefristet 2.4 Hilfen für bestimmte Wirtschaftssektoren Verbrauchsteuern; Energiesteuer
Unternehmen der Land- und
Forstwirtschaft Fallzahl: 13.683
Energiesteuerbegünstigung für a) § 55 EnergieStG
58 Unternehmen des .
Produzierenden Gewerbes in E 171 176 175 b) Energiesteuerstatistik 31.12.2023 2.4 Hilfen für bestimmte Wirtschaftssektoren Verbrauchsteuern; Energiesteuer
Sonderfällen (Spitzenausgleich) Fallzahl: 4.584
a) § 9 Abs. 1 Nr. 1
StromStG
59 Steuerbefreiung für Strom aus P 56 60 64 69 unbefristet 2.2 Rationelle Energieverwendung,
erneuerbaren Energieträgern b) eigene Berechnungen erneuerbare Energien Verbrauchsteuern; Stromsteuer
Fallzahl: nicht bekannt
a) § 9 Abs. 1 Nr. 3
Steuerbefreiung für Strom aus StromStG
60 sogenannten Kleinanlagen mit
einer elektrischen Nennleistung P 539 579 622 668 2.2 Rationelle Energieverwendung,
b) eigene Berechnungen unbefristet erneuerbare Energien Verbrauchsteuern; Stromsteuer
von bis zu 2 Megawatt
Fallzahl: nicht bekannt
Stromsteuerbegünstigung für a) § 9b StromStG
Unternehmen des
61 Produzierenden Gewerbes und E 928 959 950 950 b) Stromsteuerstatistik unbefristet 2.4 Hilfen für bestimmte Wirtschaftssektoren Verbrauchsteuern; Stromsteuer
Unternehmen der Land- und
Forstwirtschaft Fallzahl: 29.826
a) § 9a StromStG
Stromsteuerbegünstigung für
62 bestimmte Prozesse und E 723 743 750 750 b) Stromsteuerstatistik unbefristet 2.4 Hilfen für bestimmte Wirtschaftssektoren Verbrauchsteuern; Stromsteuer
Verfahren
Fallzahl: 1.784
Stromsteuerbegünstigung für a) § 10 StromStG
63 Unternehmen des .
Produzierenden Gewerbes in E 1.371 1.375 1.375 b) Stromsteuerstatistik 31.12.2023 2.4 Hilfen für bestimmte Wirtschaftssektoren Verbrauchsteuern; Stromsteuer
Sonderfällen (Spitzenausgleich) Fallzahl: 7.802
unbefristet;
Pauschale Gewinnermittlung
bei Betreiben von a) § 5a EStG
Berichtspflicht in
64 Handelsschiffen im zweijährigem
internationalen Verkehr anhand A 2.239 3.122 624 375 b) eigene Berechnungen Turnus 3. Verkehr Einkommen- und Körperschaftsteuer
der Schiffstonnage gegenüber
(„Tonnagebesteuerung“) EU-
Kommission
a) § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
Nummer 2 bis 5 und
Satz 3 Nummer 2 bis 5
Begünstigung von Elektro- und und
65 extern aufladbaren § 8 Abs. 2 S. 2 bis 5
Hybridelektrofahrzeugen bei der P 200 320 472 640 EStG 31.12.2030 3. Verkehr Einkommen- und Körperschaftsteuer
Dienstwagenbesteuerung b) eigene Berechnungen
Fallzahl: in 2022 rd. 300
Tsd. Dienstwagen
Sonderabschreibung für a) § 7c EStG
66 Elektronutzfahrzeuge und (beihilferechtlicher
. . .
elektrisch betriebene P Inkrafttretensvorbehalt) 31.12.2030 3. Verkehr Einkommen- und Körperschaftsteuer
Lastenfahrräder b) eigene Berechnungen
a) § 41a Abs. 4 EStG
67 Nichtabführung von Lohnsteuer b)
Lohnsteuerbei Seeleuten A 11 15 15 15 Anmeldestatistik 31.05.2027 3. Verkehr Einkommen- und Körperschaftsteuer
Fallzahl: in 2022 rd. 140
Arbeitgeber
a) § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG
Ermäßigter Steuersatz für
68 Personenbeförderung im S 768 906 1.006 1.056 b) Umsatzsteuerstatistik
2021 unbefristet 3. Verkehr Umsatzsteuer
Nahverkehr
Fallzahl: ca. 20.000
Steuerbefreiung für
Versicherungen beförderter
69 Güter gegen Verlust oder A 105 105 105 110 a) § 4 Abs. 1 Nr. 10
Beschädigung als VersStG unbefristet 3. Verkehr Versicherungsteuer
grenzüberschreitende
Transportgüterversicherung
Steuerbefreiung für a) § 3 Nr. 6 KraftStG
Kraftomnibusse und mitgeführte
70 Anhänger, die überwiegend im S 45 50 50 50 b) Geschäftsstatistik des
BMF unbefristet 3. Verkehr Kraftfahrzeugsteuer
Linienverkehr verwendet
werden Fallzahl: ca. 101.000
a) § 3 Nr. 9 und
Steuerbefreiung oder - § 4 KraftStG
erstattung für Fahrzeuge im
71 Kombinierten Verkehr Schiene, P 8 8 8 8 b) Geschäftsstatistik des unbefristet 3. Verkehr Kraftfahrzeugsteuer
Binnenwasserstraße, BMF
See/Straße
Fallzahl: ca. 22.000
a) § 3d KraftStG
Zeitlich befristete
72 Steuerbefreiung für erstmalig b) Geschäftsstatistik des
zugelassene und umgerüstete P 40 70 105 145 BMF 31.12.2025 3. Verkehr Kraftfahrzeugsteuer
reine Elektrofahrzeuge Fallzahl: ca. 1 ,1 Mio.
Fahrzeuge
a) § 9 Abs. 2 KraftStG
Ermäßigung der b) Geschäftsstatistik des
73 Kraftfahrzeugsteuer um 50 P 0 0 0 0 BMF,
Statistik Kraftfahrt- unbefristet 3. Verkehr Kraftfahrzeugsteuer
% für reine Elektrofahrzeuge Bundesamt
Fallzahl: ca. 8.600
a) § 10 KraftStG
74 Nichterhebung der Steuer für E 40 45 45 45 b) Geschäftsstatistik des
Kraftfahrzeuganhänger BMF unbefristet 3. Verkehr Kraftfahrzeugsteuer
Fallzahl: ca. 286.000
a) § 10b KraftStG
Einführung einer
75 Sonderregelung für besonders P 15 25 35 50 b) Geschäftsstatistik des
emissionsreduzierte Pkw mit BMF 31.12.2025 3. Verkehr Kraftfahrzeugsteuer
Erstzulassung bis 31.12.2024
Fallzahl: ca. 773.000
a) § 2 Abs. 2 EnergieStG
Steuerbegünstigung für
76 Flüssiggas und Erdgas, das als P 71 45 36 27 b) Energiesteuerstatistik,
eigene Berechnungen 31.12.2026 3. Verkehr Verbrauchsteuern; Energiesteuer
Kraftstoff verwendet wird
Fallzahl: nicht bekannt
Energiesteuerbegünstigung von a) § 3a EnergieStG
Arbeitsmaschinen und
77 Fahrzeugen, die ausschließlich E 25 25 25 25 b) eigene Berechnungen unbefristet 3. Verkehr Verbrauchsteuern; Energiesteuer
dem Güterumschlag in
Seehäfen dienen Fallzahl: nicht bekannt
a) §§ 27 Abs. 2, 52 Abs. 1
Steuerbegünstigung für EnergieStG
78 Energieerzeugnisse, die im
inländischen Flugverkehr E 319 434 504 584 b) Energiesteuerstatistik, unbefristet 3. Verkehr Verbrauchsteuern; Energiesteuer
verwendet werden Luftfahrtindustrie
Fallzahl: nicht bekannt
a) §§ 27 Abs. 1, 52 Abs. 1
Steuerbegünstigung für EnergieStG
79 Energieerzeugnisse, die in der
Binnenschifffahrt verwendet E 122 115 115 115 b) Energiesteuerstatistik unbefristet 3. Verkehr Verbrauchsteuern; Energiesteuer
werden
Fallzahl: nicht bekannt
a) § 56 EnergieStG
Steuerbegünstigung für den
80 öffentlichen P 64 51 65 65 b) Energiesteuerstatistik unbefristet 3. Verkehr Verbrauchsteuern; Energiesteuer
Personennahverkehr
Fallzahl: 2.160
Stromsteuerbegünstigung für a) § 9 Abs. 2 StromStG
den Fahrbetrieb im
81 Schienenbahnverkehr und den P 107 110 115 115 b) Stromsteuerstatistik unbefristet 3. Verkehr Verbrauchsteuern; Stromsteuer
Verkehr mit
Oberleitungsomnibussen Fallzahl: 263
a) § 9 Abs. 3 StromStG
Stromsteuerermäßigung für
82 Landstromversorgung von P 2 2 2 2 b) Stromsteuerstatistik unbefristet 3. Verkehr Verbrauchsteuern; Stromsteuer
Wasserfahrzeugen
Fallzahl: 57
a) § 9 c StromStG
Steuerentlastung für den
83 Öffentlichen P 1 1 1 1 b) Stromsteuerstatistik unbefristet 3. Verkehr Verbrauchsteuern; Stromsteuer
Personennahverkehr
Fallzahl: 43
a) §§ 5 und 11 Absatz 3
LuftVStG
84 Steuerbefreiungstatbestände im b) Steuerstatistik
Rahmen der Luftverkehrsteuer E 62 102 122 134 unbefristet 3. Verkehr Luftverkehrsteuer
Fallzahl: ca. 3,4 Mio.
(2021)
ca. 5,4 Mio.
(2022)
Steuerbefreiung der
Mietpreisvorteile, die
Arbeitnehmern im Rahmen
eines Dienstverhältnisses
85 gewährt werden, soweit sie die H . . . . a) § 3 Nr. 59 EStG unbefristet 4. Wohnungswesen
Vorteile aus einer
entsprechenden Förderung im
sozialen Wohnungsbau nicht
überschreiten
Sonderabschreibungen zur
steuerlichen Förderung des
Mietwohnungsneubaus i. H. v. a) § 7b EStG
86 jährlich 5 % der Anschaffungs- A 36 116 225 318 31.12.2026 4. Wohnungswesen
oder Herstellungskosten neuer
begünstigter Mietwohnungen in
den ersten 4 Jahren
Erhöhte Absetzungen bei a) § 7h EStG
Gebäuden in
87 Sanierungsgebieten und A 25 25 25 25 b) Mikrosimulationsmodell unbefristet 4. Wohnungswesen
städtebaulichen
Entwicklungsbereichen Fallzahl: rd. 15.000
d) § 7i EStG
88 Erhöhte Absetzungen bei
Baudenkmalen E 33 33 33 33 b) Mikrosimulationsmodell unbefristet 4. Wohnungswesen
Fallzahl: rd. 15.000
Steuerbegünstigung für zu
eigenen Wohnzwecken a) § 10f EStG
89 genutzte Baudenkmale und
Gebäude in Sanierungsgebieten E 68 70 77 83 b) Mikrosimulationsmodell unbefristet 4. Wohnungswesen
und städtebaulichen
Entwicklungsbereichen Fallzahl: rd. 56.000
Steuerbegünstigung für a) § 10g EStG
schutzwürdige Kulturgüter, die
90 weder zur Einkunftserzielung E 2 2 2 2 b) Mikrosimulationsmodell unbefristet 4. Wohnungswesen
noch zu eigenen Wohnzwecken
genutzt werden Fallzahl: rd. 2.000
Steuerermäßigung für
energetische a) § 35c EStG
91 Gebäudesanierungsmaßnahme S 9 19 28 30 31.12.2029 4. Wohnungswesen
n bei zu eigenen Wohnzwecken b) eigene Berechnungen
genutzten Gebäuden
92 Eigenheimzulage: H . . . . a) § 9 Abs. 2 EigZulG
Grundförderung 31.12.2005 4. Wohnungswesen
93 Eigenheimzulage: Kinderzulage H . . . . a) § 9 Abs. 5 EigZulG 31.12.2005 4. Wohnungswesen
a) § 10a EStG/Abschnitt XI
des EStG
(§§ 79-99 EStG)
Förderung der privaten
94 kapitalgedeckten Altersvorsorge H 327 293 285 295 b) Mikrosimulationsmodell unbefristet 5. Sparförderung und Vermögensbildung
(Fördervolumen)
Fallzahl: 16 Mio. Verträge
und ca. 10 Mio. geförderte
Personen
a) § 3 Nr. 39 EStG
Lohn- bzw.
Einkommensteuerbefreiung bei b) eigene Schätzungen, auf
der unentgeltlichen oder Basis des
95 verbilligten Überlassung von H 149 157 157 157 Forschungsvorhabens
Vermögensbeteiligungen durch zur Evaluierung unbefristet 5. Sparförderung und Vermögensbildung
den Arbeitgeber an den von
Arbeitnehmer Steuervergünstigungen des
Fifo Köln
und Fraunhofer FIT
a) § 13 des 5. VermBG
Arbeitnehmer-Sparzulage bei
96 Anlage vermögenswirksamer H 19 17 12 12 b) Kassenstatistik unbefristet 5. Sparförderung und Vermögensbildung
Leistungen Fallzahl: ca. 650.000
Verträge
a) § 3b EStG
Steuerbefreiung der
97 gesetzlichen oder tariflichen E 1.222 1.262 1.362 1.375 b) u.a. Statistisches 6. Sonstige Finanzhilfen und
Zuschläge für Sonntags-, Bundesamt, unbefristet Steuervergünstigungen Einkommen- und Körperschaftsteuer
Feiertags- und Nachtarbeit Fachserie 1, Reihe 4 und
Fachserie 16, Reihe 2
a) § 18 Abs. 3 EStG
Freibetrag für Gewinne aus (vgl. § 16 Abs. 4 EStG)
98 Betriebsveräußerungen und - E 43 40 38 38 unbefristet 6. Sonstige Finanzhilfen und
b) Mikrosimulationsmodell Steuervergünstigungen Einkommen- und Körperschaftsteuer
aufgaben
Fallzahl: rd. 8.000
Pauschalierung der
99 Einkommensteuer bei Prämien . . . . 6. Sonstige Finanzhilfen und
aus Kundenbindungs- H a) § 37a EStG unbefristet Steuervergünstigungen Einkommen- und Körperschaftsteuer
programmen
Steuerbefreiung bestimmter
100 privater Schulen und anderer E . . . . a) § 3 Nr. 13 GewStG unbefristet 6. Sonstige Finanzhilfen und
allgemeinbildender Steuervergünstigungen Gewerbesteuer
Einrichtungen
a) § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 2,
sowie
Nr. 12 und 13 i.V.m.
Nrn. 49, 50, 53 und 54
der Anlage 2 zum UStG
sowie
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG
und
Ermäßigter Steuersatz für § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG
101 kulturelle und unterhaltende S 1.735 1.790 2.155 2.289 unbefristet 6. Sonstige Finanzhilfen und Umsatzsteuer
Leistungen b) Volkswirtschaftliche Steuervergünstigungen
Gesamtrechnung,
Umsatzsteuerstatistik,
Konsumausgaben der
privaten
Haushalte,
schätzweise Aufteilung
Fallzahl: nicht bekannt
a) § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG
102 Ermäßigter Steuersatz für
Beherbergungsleistungen S 597 721 824 877 b) Umsatzsteuerstatistik
2021 unbefristet 6. Sonstige Finanzhilfen und
Steuervergünstigungen Umsatzsteuer
Fallzahl: ca. 35.000
Anwendung des ermäßigten a) § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG
Umsatzsteuersatzes auf
103 Restaurant- und b) eigene Berechnungen, 6. Sonstige Finanzhilfen und
Verpflegungsdienstleistungen E 1.209 1.481 1.735 264 Umsatzsteuerstatistik 31.12.2023 Steuervergünstigungen Umsatzsteuer
mit Ausnahme der Abgabe von
Getränken Fallzahl: rd. 170.000
Ermäßigter Steuersatz für die
Umsätze aus der Tätigkeit als a) § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG
Zahntechniker sowie für die
104 Lieferungen und S 320 327 333 338 b) Umsatzsteuerstatistik unbefristet 6. Sonstige Finanzhilfen und
Wiederherstellungen von 2021 Steuervergünstigungen Umsatzsteuer
Zahnprothesen und
kieferorthopädischen Apparaten Fallzahl: ca. 13.200
durch Zahnärzte
Steuerbefreiung für Lebens-,
105 Kranken-, Berufs- oder S . . . . a) § 4 Abs. 1 Nr. 5 VersStG unbefristet 6. Sonstige Finanzhilfen und
Erwerbsunfähigkeit, Alters- und Steuervergünstigungen Versicherungsteuer
Pflegepflichtversicherungen
Steuerbefreiung für a) § 3 Nr. 8 KraftStG
Zugmaschinen sowie für
106 bestimmte Wohnmobile, Wohn- E 7 8 8 8 b) Geschäftsstatistik des unbefristet 6. Sonstige Finanzhilfen und
und Packwagen im Gewerbe BMF Steuervergünstigungen Kraftfahrzeugsteuer
nach Schaustellerart Fallzahl: ca. 21.000
Zuweisung von bis zu 96 % des
Steueraufkommens aus der
Totalisator- und der
Buchmachersteuer sowie aus a) § 7 RennwLottG
107 der Sportwettensteuer, soweit E . . . . (Änderung durch 17.12.2027 6. Sonstige Finanzhilfen und
RennwlottG zum 25. Juni Steuervergünstigungen Rennwettlotteriesteuer
durch Wetten auf inländische
Pferderennen generiert, an 2021)
inländische Rennvereine, die
einen Totalisator betreiben
a) Forschungszulagengesetz
steuerliche Förderung der
Forschung und Entwicklung b) eigene Berechnungen,
108 durch Gewährung einer A 9 77 305 543 Geschäftsstatistik unbefristet 6. Sonstige Finanzhilfen und Einkommen- und Körperschaftsteuer
Steueranrechnung in Höhe der Forschungszulage Steuervergünstigungen
Forschungszulage
Fallzahl: rd. 2.000
19506 21485 20680 18396
Anlage 2
Ressort und Vertreter/in Zeitpunkt Unternehmen und Vertreter/in
BMWK, Minister 17.01.2023 ArcelorMittal, CEO
BMWK, Minister 09.05.2023 ArcelorMittal Bremen, CEO
BMWK, Minister 14.09.2023 ArcelorMittal Bremen, COO
BMWK, Minister 17.11.2023 ArcelorMittal Bremen, CEO
BMWK, Minister 01.12.2023 ArcelorMittal Bremen, CEO
BMWK, Minister 13.12.2023 ArcelorMittal Bremen, CEO
BMWK, Minister 05.02.2024 ArcelorMittal Bremen, CEO
BMWK, Minister 29.05.2024 ArcelorMittal, CEO
BMWK, Minister 30.05.2024 ArcelorMittal Bremen, CEO
BMWK, Minister 19.09.2024 ArcelorMittal Europe, CEO
BMWK, St Philipp 20.02.2023 ArcelorMittal Germany, CEO
BMWK, St Philipp 02.06.2023 ArcelorMittal Germany, CEO
BMWK, St Philipp 06.06.2023 ArcelorMittal Germany, CEO
BMWK, St Philipp 30.06.2023 ArcelorMittal Germany, CEO
BMWK, St Philipp 09.02.2024 ArcelorMittal Germany, CEO
BMWK, St Philipp 28.06.2024 ArcelorMittal Bremen, CEO
Inkludiert neben ArcelorMittal Bremen GmbH auch ArcelorMittal und ArcelorMittal Europe
Ressort und Vertreter/in Zeitpunkt Unternehmen und Vertreter/in
BMWK, Minister 17.02.2023 thyssenkrupp AG, CEO
BMWK, Minister 11.03-16.03.2023 thyssenkrupp nucera, CEO
BMWK, Minister 21.03.2023 thyssenkrupp AG, CEO
BMWK, Minister 12.05.2023 thyssenkrupp Steel Europe AG, CEO
BMWK, Minister 05.06.2023 thyssenkrupp AG, CEO, und
thyssenkrupp Steel Europe AG, CEO
BMWK, Minister 14.06.2023 thyssenkrupp Steel Europe AG,
Beschäftigte der Betriebe
BMWK, Minister 26.07.2023 thyssenkrupp Steel Europe AG,
verschiedene VertreterInnen
BMWK, Minister 26.09.2023 thyssenkrupp AG, CEO
BMWK, Minister 28.09.2023 thyssenkrupp AG, CEO
BMWK, Minister 25.10-27.10.2023 thyssenkrupp AG, verschiedene
VertreterInnen
BMWK, Minister 07.11.2023 thyssenkrupp Marine Systems GmbH,
verschiedene VertreterInnen
BMWK, Minister 17.11.2023 thyssenkrupp Steel Europe AG, CEO
BMWK, Minister 01.12.2023 thyssenkrupp Steel Europe AG, CEO
BMWK, Minister 04.12.2023 thyssenkrupp Südamerika, CEO
thyssenkrupp AG, CSO Decarbon
BMWK, Minister 05.12.2023 Technologies & CEO der Region Asia,
Pacific & Africa
BMWK, Minister 13.12.2023 thyssenkrupp Steel Europe AG, CEO
BMWK, Minister 08.01.2024 thyssenkrupp AG, verschiedene
VertreterInnen
BMWK, Minister 31.01.2024 thyssenkrupp AG, CEO
BMWK, Minister 20.02.2024 thyssenkrupp AG, verschiedene
VertreterInnen
BMWK, Minister 26.03.2024 thyssenkrupp AG, CEO
BMWK, Minister 08.04.2024 thyssenkrupp AG, CEO
BMWK, Minister 22.04.2024 thyssenkrupp AG, CTO
BMWK, Minister 26.04.2024 thyssenkrupp, CEO
BMWK, Minister 12.07.2024 thyssenkrupp Marine Systems GmbH,
CEO und weitere VertreterInnen
thyssenkrupp AG, CEO, und
BMWK, PSt Kellner 17.10.2023 thyssenkrupp Marine Systems GmbH,
CEO
BMWK, St Philipp 15.02.2023 thyssenkrupp Steel Europe AG, CEO
BMWK, St Philipp 03.04.2023 thyssenkrupp Steel Europe AG, CEO
BMWK, St Philipp 26.04.2023 thyssenkrupp Steel Europe AG, CEO
BMWK, St Philipp 12.05.2023 thyssenkrupp Steel Europe AG, CEO
BMWK, St Philipp 12.05.2023 thyssenkrupp Steel Europe AG, CEO
BMWK, St Philipp 08.06.2023 thyssenkrupp Steel Europe AG, CEO
BMWK, St Philipp 27.03.2024 thyssenkrupp Steel Europe AG, CEO
BMWK, St Philipp 06.06.2024 thyssenkrupp Steel Europe AG, CEO
BMWK, St Philipp 16.09.2024 thyssenkrupp Steel Europe AG, CTO &
CFO
BMWK, PSt Wenzel 24.01.2024 thyssenkrupp AG, CEO
BMWK, PSt Wenzel 22.02.2024 thyssenkrupp Steel Europe AG, Head
Government Affairs
Inkludiert neben thyssenkrupp Steel Europe AG auch Thyssenkrupp AG
Ressort und Vertreter/in Zeitpunkt Unternehmen und Vertreter/in
BMWK, Minister 18.04.2023 Salzgitter AG, verschiedene
VertreterInnen
BMWK, Minister 09.05.2023 Salzgitter AG, CEO
BMWK, Minister 31.05.2023 Salzgitter AG, CEO &
verschiedene VertreterInnen
BMWK, Minister 04.02.2024 Salzgitter AG, CEO
BMWK, Minister 22.04.2024 Salzgitter AG, CEO
BMWK, Minister 06.05.2024 Salzgitter AG, CEO
BMWK, Minister 04.06.2024 Salzgitter AG, CEO
Inkludiert neben Salzgitter Flachstahl GmbH auch die Salzgitter AG
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333