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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542

(insgesamt 10 Einzelfragen)

Fraktion

Die Linke

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Datum

06.11.2024

Aktualisiert

13.11.2024

Deutscher BundestagDrucksache 20/1349423.10.2024

Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542

der Abgeordneten Ralph Lenkert, Dr. Gesine Lötzsch, Christian Görke, Susanne Hennig-Wellsow, Ina Latendorf, Caren Lay, Victor Perli, Bernd Riexinger, Janine Wissler und der Gruppe Die Linke

Vorbemerkung

Zum 18. Februar 2024 erlangte die EU-Verordnung 2023/1542 (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG) – mit Ausnahme einzelner Regelungen – für alle EU-Mitgliedstaaten Gültigkeit. Am 18. August 2025 soll das entsprechende Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (auch Batterierecht-Durchführungsgesetz – BattDG – genannt) in Kraft treten.

Der Referentenentwurf für ein BattDG sieht analog zum bisherigen Batteriegesetz (BattG) vor, dass die Einhaltung der Sammelquoten für Gerätebatterien für die Organisationen für Herstellerverantwortung verpflichtend ist. Eine analoge Regelung ist für die neu geltenden Sammelquoten für Batterien für leichte Verkehrsmittel vorgesehen. Die nach Referentenentwurf des BattDG in Verbindung mit der Verordnung 2023/1542 vorgeschriebenen Sammelquoten steigen „sprunghaft“ an, für Gerätebatterien zum 31. Dezember 2027 von 50 auf 63 Prozent sowie zum 31. Dezember 2030 von 63 auf 73 Prozent sowie für Batterien in leichten Verkehrsmitteln im Jahr 2032 von 51 auf 61 Prozent. Nach der aktuellen Systematik hat es nach dem Verständnis der Fragestellenden für Organisationen für Herstellerverantwortung ökonomische Nachteile, Sammelziele schon vor der gesetzlichen Verpflichtung zu erreichen.

Im § 10 des Referentenentwurfs zum BattDG ist ein Mechanismus zur Ökomodulation festgelegt, durch den Organisationen für Herstellerverantwortung ihre Lizenzentgelte an Kriterien wie Langlebigkeit, Wiederverwendbarkeit, CO2-Fußabdruck, Verwendung von Rezyklaten etc. ausrichten müssen. Über die Umsetzung der Ökomodulation müssen die Organisationen für Herstellerverantwortung dem Umweltbundesamt berichten.

Lithium-Ionen-Batterien sind aufgrund ihrer Brandrisiken bei unsachgemäßer Entsorgung sowie ihrem hohen Gehalt an kritischen Rohstoffen mit besonders hohen Umweltrisiken verbunden (Quelle: Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft – BDE). Derzeit liegt die Sammelquote für diese Batterieart bei einer angenommenen Lebensdauer von fünf bis sieben Jahren, nach anderen Angaben acht bis zehn Jahren, bei lediglich 29 Prozent (Quelle: Deutsche Umwelthilfe – DUH, Pressemitteilung). Pfandsysteme stellen einen wirksamen Anreiz für Verbraucherinnen und Verbraucher dar, Produkte sachgerecht zu entsorgen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Wie häufig kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2014 zu Bränden durch Lithium-Ionen-Batterien in Müllsammelfahrzeugen, in Müllsortierungsanlagen, in Müllverbrennungsanlagen und in Wertstoffhöfen (bitte tabellarisch nach Jahren aufführen)?

2

Wie oft war nach Kenntnis der Bundesregierung das Technische Hilfswerk (THW) im Einsatz bei Bränden, deren Ursache Lithium-Ionen-Batterien waren, und welche Kosten entstanden dabei?

3

Welche Brände gab es seit 2014 bei Bundesbehörden, Bundespolizei und Bundeswehr, die durch beschädigte Lithium-Ionen-Batterien ausgelöst wurden, und welche Schäden entstanden dadurch?

4

Inwiefern setzt das geplante BattDG das im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbarte Anreizsystem um, wodurch gefährliche Lithium-Ionen-Batterien umweltgerecht entsorgt und der Kreislaufwirtschaft zugeführt werden sollen?

5

Warum ist im aktuellen Referentenentwurf des BattDG kein Pfandsystem für gefährliche Lithium-Ionen-Batterien vorgesehen?

6

Sind im geplanten BattDG Maßnahmen vorgesehen, um sicherstellen, dass die nach der Verordnung (EU) 2023/1542 sprunghaft ansteigenden Sammelmengen auch verlässlich erfüllt werden, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?

7

Aus welchen Gründen plant die Bundesregierung nicht, eine Systematik zu etablieren, nach der die Sammelstrukturen kontinuierlich gesteigert werden?

8

Welche Konsequenzen hat es aus Sicht der Bundesregierung für Organisationen für Herstellerverantwortung, wenn diese keinerlei Mechanismen der Ökomodulation etablieren oder einzelne Umweltkriterien bei der Umsetzung nicht berücksichtigen?

9

Inwiefern kann mit dem geplanten BattDG sichergestellt werden, dass die Auf- und Abschläge auch hoch genug sind, um einen ökologischen Einfluss auf den Markt zu haben?

10

Aus welchen Gründen werden im Referentenentwurf zum BattDG für die Ökomodulation keine einheitlichen Zu- oder Abschläge vorgegeben?

Berlin, den 9. Oktober 2024

Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Gruppe

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