Deutscher Bundestag Drucksache 20/13705
20. Wahlperiode 07.11.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andreas Bleck, Jürgen Braun, Thomas
Ehrhorn, Dr. Rainer Kraft und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/13509 –
Sogenannte Upstream Emission Reduction-Zertifikate
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Zusammenhang mit der Sondersitzung des Umweltausschusses des
Deutschen Bundestages am 5. Juli 2024 sowie den Antworten des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz (BMUV) auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU vom
3. Juli 2024 (Bundestagsdrucksache 20/12179) ergeben sich in den Augen der
Fragesteller weitere Fragen zu den Vorgängen seit dem 31. August 2023.
Bereits am 17. Juli 2024 berichtete „Die Welt“ über die Bestätigung der
Betrugsvorwürfe durch den Präsidenten des Umweltbundesamtes (UBA) Prof.
Dr. Dirk Messner. Diese betrafen gefälschte Klimaschutzprojekte im Ausland
(
www.welt.de/wirtschaft/article252041748/CO-Betrug-Wir-haben-das-Green
washing-hinter-uns-das-werden-wir-jetzt-beenden.html#:~:text=Der%20Chef
%20des%20Umweltbundesamtes%20(UBA),%20Dirk%20Messner,%20best
%C3%A4tigte%20entsprechende%20Vorw%C3%BCrfe).
Laut eigenen Angaben wurde das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erstmals am 11. Oktober
2023 per E-Mail über Unregelmäßigkeiten bei einem UER-Projekt (UER =
Upstream Emission Reduction) informiert. Des Weiteren berichtete ZDF
Frontal am 15. Juli 2024 über Durchsuchungen bei drei deutschen Prüfstellen
– Verico SCE, Müller-BBM Cert Umweltgutachter GmbH und TÜV
Rheinland Energy & Environment GmbH –, die im Auftrag der Staatsanwaltschaft
Berlin wegen des Verdachts auf Betrug bei Klimaschutzprojekten in China
durchgeführt wurden. Die Ermittlungen richten sich gegen 17 Personen,
darunter Geschäftsführer und Mitarbeiter der Prüfstellen. Die betroffenen
Projekte sollten Mineralölkonzernen in Deutschland helfen, gesetzliche
Klimaziele zu erfüllen, existierten jedoch teilweise nur auf dem Papier (
www.zdf.de/na
chrichten/wirtschaft/klimaschutz-projekte-china-durchsuchungen-100.html).
Das Umweltbundesamt hatte diese China-Projekte genehmigt, ohne eigene
Überprüfungen durchzuführen, und begründete dies mit dem Vertrauen in die
Prüf- und Zertifizierungsstellen. Der durch den Betrug verursachte Schaden
wird laut Staatsanwaltschaft auf 1,125 Mrd. Euro geschätzt (
www.zdf.de/nach
richten/wirtschaft/klimaschutz-projekte-china-durchsuchungen-100.html).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz vom 7. November 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Warum wurden trotz der Bestätigung der Betrugsvorwürfe durch UBA-
Präsident Prof. Dr. Dirk Messner in Medienberichten am 17. Juli 2024
nicht eher als am 31. August 2024 vertiefte Prüfungen, auch nicht
stichprobenartig, vorgenommen (
www.welt.de/politik/deutschland/plus25203
6050/Mutmasslicher-Betrug-CO2-Skandal-zieht-nun-auch-diplomatisch
e-Konsequenzen-mit-China-nach-sich.html?icid=search.product.onsitese
arch)?
Die in der Frage aufgestellte Behauptung ist nicht nachvollziehbar, zumal im
Ausschuss mehrfach über die Aufklärungsarbeiten informiert wurde. Das
Umweltbundesamt (UBA) geht Vorwürfen bereits seit Ende August 2023 nach, als
zu einem einzelnen Projekt ein erster anonymer, zunächst unkonkreter Hinweis
einging. In diesem Projekt konnte das UBA nach sofortiger, gründlicher
Prüfung noch im Jahr 2023 verhindern, dass unrichtige UER-Nachweise in den
Markt gelangen. Daraufhin wurden weitere intensive Prüfungen angestellt, die
deutlich über das gesetzlich Vorgesehene hinausgingen. Seit Mai 2024 werden
auch Besuche vor Ort vorgenommen und die Untersuchung von
Projektstrukturen in systematischer Weise kombiniert. Ziel des UBA ist es, rechtswidrige
Projekte rückabzuwickeln. Aktuell werden 45 Verdachtsfälle überprüft.
2. Hat Prof. Dr. Dirk Messner in seiner Amtszeit als UBA-Präsident
zwischen 2018 und Mitte 2023 je einmal die Betrugsanfälligkeit des
Systems der Klimaschutzprojekte im Ausland erwähnt (
www.verkehrsrunds
chau.de/nachrichten/transport-logistik/umweltamt-co2-sparprojekte-
vonanfang-an-betrugsanfaellig-3), wenn ja, wann war das jeweils gewesen,
zu welchem Anlass, und gegenüber welcher Abteilung?
Professor Dr. Dirk Messner ist erst seit Januar 2020 Präsident des UBA. Das
UBA steht in engem Austausch mit unterschiedlichen Abteilungen des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz (BMUV) und hat Vorschläge zur Stärkung des UER-Vollzugs
beigetragen.
Das UBA hat zudem nach allgemein gehaltenen Hinweisen von
Marktteilnehmern, die sich ab Oktober 2023 schrittweise konkretisierten, in einer E-Mail
vom 11. Oktober 2023 das BMUV über den Sachstand des in der Antwort zu
Frage 1 beschriebenen bis dahin einzigen Verdachtsfalls informiert.
3. Welche Abteilung war bzw. welche Sachbearbeiter waren im BMUV zu
diesem Zeitpunkt für die Erteilung der Upstream-Zertifikate zuständig?
Das BMUV erteilt keine UER-Nachweise.
4. Gab es im BMUV je Bedenken oder Überlegungen zu
Betrugsanfälligkeit, insbesondere bei Abteilungsleitern oder Staatssekretären?
Bis zum Oktober 2023 gab es im BMUV keine Hinweise auf betrügerisches
Verhalten der unabhängigen, beim UBA registrierten oder für bestimmte, in der
UER-Verordnung festgelegte Bereiche akkreditierten Prüfstellen. Als dem
BMUV Ende Januar weitere Verdachtsmomente übermittelt wurden, die sich
im Februar weiter konkretisierten, wurde im BMUV unmittelbar die
Entscheidung getroffen, die bisher gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Anrechnung
von UER-Nachweisen auf die Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) zu
beenden.
5. Was haben das UBA und das BMUV von August 2023 bis Februar 2024
unternommen, um Verdachtsfälle aufzuklären und rückabzuwickeln,
welche Abteilungen wurden beteiligt, und wie viele Mitarbeiter wurden
informiert?
Nachdem im UBA Ende August 2023 erste Hinweise in Bezug auf ein UER-
Projekt von einem unbekannten Hinweisgeber eingegangen sind, ist das UBA
diesen umgehend und konsequent nachgegangen. Bei der Überprüfung dieses
Projekts, einschließlich der Satellitenbilder, konnte ein verfrühter
Vorhabenbeginn nachgewiesen werden. Die entsprechenden UER-Nachweise wurden
gelöscht. Im Oktober 2023 erhob ein Marktteilnehmer zunächst unspezifizierte
Vorwürfe, die „Unstimmigkeiten“ bei mehreren weiteren UER-Projekten
beinhalteten. Das UBA hat Muster in den Vorwürfen untersucht und den
Hinweisgeber gebeten, dafür schriftliche Belege einzureichen. Diese Hinweise wurden
erst Mitte Dezember 2023 konkretisiert und konnten durch das mehrfache
Nachfordern von Informationen, das Prüfen von Mustern und intensive
Gespräche mit den Hinweisgebern nach und nach präzisiert werden.
Im BMUV hat die Abteilung C – Chemikaliensicherheit, Immissionsschutz und
Verkehr die Fachaufsicht über das UBA hinsichtlich des Vollzugs der UER-
Verordnung. Im UBA ist der Fachbereich V für den Vollzug der UER-
Verordnung zuständig. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/12179 verwiesen.
6. Wären die seit Oktober 2023 in der Presse und aus der Branche
aufgetauchten Hinweise auf mögliche Unregelmäßigkeiten nicht ein Anlass
dafür gewesen, dass das BMUV unter erhöhtem Druck die Sache zeitnah
und gründlich verfolgt?
Im Oktober 2023 gab es lediglich zu einem UER-Projekt konkrete Hinweise
auf Unregelmäßigkeiten, denen das UBA umgehend und konsequent
nachgegangen ist.
Am 29. Januar 2024 informierte das UBA, dass Vorwürfe gegen mehrere nicht
näher benannte Projekte erhoben wurden. Konkretisierungen der Vorwürfe
gingen im Februar 2024 ein. Im BMUV wurde bereits im Januar unmittelbar die
Entscheidung getroffen, die bisher gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der
Anrechnung von UER-Nachweisen auf die Treibhausgasminderungs-Quote (THG-
Quote) zu beenden.
7. Wie lauteten die Vorwürfe, die das UBA am 29. Januar 2024 bestätigte,
wurden Konkretisierungen der Vorwürfe von außen herangetragen oder
basierten sie auf internen Untersuchungen, und wenn Letzteres zutrifft,
welche Vorwürfe waren dies konkret?
Das UBA hat am 29. Januar 2024 keine Vorwürfe bestätigt, sondern dem
BMUV mitgeteilt, dass Vorwürfe gegen mehrere UER-Projekte an das UBA
herangetragen wurden. Es wurden Zweifel hinsichtlich einer
Doppelanrechnung, der Zusätzlichkeit der Projekttätigkeit sowie der Möglichkeit von Vor-
Ort-Prüfungen unter den Lock-Down-Bedingungen zu Beginn der COVID-19-
Pandemie geäußert. Zudem wurden Zweifel an der Existenz von Projekten, an
den genannten Koordinaten, den Genehmigungsunterlagen und Monitoring-
Berichten geäußert.
8. Wie viele betrügerische Zertifikate sind bis Stand 30. August 2024 in den
Handel gelangt?
Das UBA prüft, ob es sich bei ausgestellten UER-Nachweisen um unrichtige
Nachweise im Sinne des § 24 UERV handelt. Wie mehrfach dargestellt, zuletzt
im Umweltausschuss des Bundestages am 9. September 2024, verfolgt das
UBA Hinweise auf ein Täuschungssystem im Umfang von 45 Projekten. Ein
Großteil der UER-Nachweise aus unter Verdacht stehenden Projekten kann
entweder vom UBA zurückgefordert werden oder wurde noch nicht ausgestellt.
Die Aufklärungen hierzu laufen noch.
Eine strafrechtliche Bewertung liegt in der Zuständigkeit der
Staatsanwaltschaft.
9. Wie ist zu erklären, dass betrügerische Zertifikate in den Handel
gekommen sind, und wie viele Abteilungen und Mitarbeiter des UBA und des
BMUV sind dafür verantwortlich?
Eine strafrechtliche Bewertung liegt in der Zuständigkeit der
Staatsanwaltschaft.
Grundlage der Prüfung und Zustimmung der Projektanträge durch das UBA
sind gemäß UER-Verordnung die Prüfberichte der Prüfstellen, die beim UBA
für bestimmte, in der UER-Verordnung festgelegte Bereiche registriert und
akkreditiert sind. Projektträger können für eine Projekttätigkeit UER-Nachweise
bis zu der im Verifizierungsbericht angegebenen Höhe im UER-Register des
UBA ausstellen, wenn die Voraussetzungen des § 19 Absatz 2 UERV erfüllt
sind. Erweisen sich UER-Nachweise als unrichtig, sieht § 23 UERV vor, dass
das UBA unrichtige UER-Nachweise löscht oder den Projektträger verpflichtet
innerhalb einer angemessenen Frist UER-Nachweise in entsprechendem
Umfang auf sein Konto zur anschließenden Löschung zu übertragen, soweit nicht
in ausreichendem Umfang gültige UER-Nachweise auf dem Konto des
Projektträgers vorhanden sind. Dies ist Gegenstand der aktuellen
Aufklärungsarbeit, die zu einer Rückabwicklung führen kann.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
10. Auf welche Summe ist der entstandene Geldschaden durch gefälschte
Klimaschutzprojekte – aufgeschlüsselt nach einzelnen Positionen –
aktuell angewachsen?
Die Ableitung eines vermeintlichen Schadens aus der Summe der unter
Verdacht stehenden UER-Projekte und des Marktwertes der entsprechenden
Nachweise ist fachlich nicht möglich. Zudem kann ein Großteil der Nachweise aus
unter Verdacht stehenden Projekten entweder vom UBA zurückgefordert
werden oder wurde noch nicht ausgestellt.
11. Hätte – entsprechend der Ansicht der Fragesteller – die Angelegenheit
angesichts des immensen Schadens für deutsche Steuerzahler schon im
Januar 2024 zur Chefsache erklärt werden müssen, und wenn ja, warum
ist das nicht geschehen?
UER-Projekte wurden durch die quotenverpflichteten Kraftstoffanbieter
finanziert, nicht aus Steuergeldern. Dem deutschen Steuerzahler ist daher kein
Schaden entstanden.
12. Wie konnten Projekte im Ausland, die mit deutschem Steuergeld
unterstützt werden, oftmals – so entsprechende Vorwürfe – ohne hinreichende
Kontrolle vor Ort begonnen werden (vgl. dazu
www.zdf.de/nachrichten/
wirtschaft/unternehmen/shell-rosneft-omv-betrug-verdacht-klimaschutz-
100.html)?
14. Welche Maßnahmen wurden seitens der Bundesregierung ergriffen, um
die Projekte, die in der Öffentlichkeit als bedeutende
Klimaschutzinstrumente präsentiert wurden, zu überwachen und zu kontrollieren?
32. Welche Rolle spielte das Umweltbundesamt bei der Genehmigung der
betroffenen Klimaschutzprojekte, und welche internen
Kontrollmechanismen waren vorhanden, um die Existenz und Berechtigung der
Projekte sicherzustellen?
Die Fragen 12, 14 und 32 werden gemeinsam beantwortet.
UER-Projekte wurden durch die quotenverpflichteten Kraftstoffanbieter
finanziert, nicht aus Steuergeldern.
Die Überwachung und Kontrolle erfolgte nach den Vorgaben der UER-
Verordnung. Nach der von der Vorgängerregierung verabschiedeten UER-Verordnung
sind die Grundlage der Prüfung und Zustimmung der Projektanträge die
Prüfberichte der beim UBA registrierten oder für bestimmte, in der UER-
Verordnung festgelegte Bereiche akkreditierten Prüfstellen.
13. Welche Möglichkeiten gibt es nach Auffassung der Bundesregierung, um
bei zukünftigen Betrugsfällen, wo deutsches Steuergeld im Ausland
ausgegeben wird, schneller und nicht erst ein halbes Jahr später – nach
Ansicht der Fragesteller verzögert – zu reagieren und zu unterbinden?
UER-Projekte wurden durch die quotenverpflichteten Kraftstoffanbieter
finanziert, nicht aus Steuergeldern. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/12179 verwiesen.
Eine strafrechtliche Bewertung liegt in der Zuständigkeit der
Staatsanwaltschaft.
15. Wie lauten die Namen und Anzahl der Unternehmen in China, die als
Vertragspartner mit der Bundesregierung Verträge abgeschlossen haben?
Die Bundesregierung hat keine Verträge über UER-Projekte abgeschlossen.
16. Wie lauten Anzahl und Namen der Vertragspartner in China, die für
mehrere Projekte verantwortlich sind?
Soweit Projektträger der Veröffentlichung ihrer Projekte zugestimmt haben,
sind die Projekte teils auch mit Adresse unter
www.dehst.de/DE/Themen/Klim
aschutzprojekte/UERV/UER-Datenbank/uer-projekt-datenbank_node.html
einsehbar.
17. Gegen wie viele Projekte in China wird aktuell vom UBA mit
verwaltungsrechtlichen Mitteln vorgegangen, wie lautet der Tatvorwurf in den
einzelnen Fällen, was für ein Schaden ist bereits entstanden, und welche
weiteren Schritte sollen gegen die betreffenden Unternehmen folgen?
37. Sind weitere Prüfstellen oder Projekte bekannt, die ebenfalls im Verdacht
stehen, in betrügerische Aktivitäten verwickelt zu sein?
Die Fragen 17 und 37 werden gemeinsam beantwortet.
Das UBA prüft derzeit bei 45 Projekten in China, ob bei der Umsetzung dieser
Projekte die Vorgaben der UER-Verordnung eingehalten wurden. Etwa ein
Drittel dieser Projekte wird bereits rückabgewickelt.
Zudem wird auf die Antworten zu den Fragen 10 und 11 verwiesen.
18. Was ist der Bundesregierung über Strafanzeigen gegen Mitarbeiter des
UBA bekannt, was ist dem BMUV über die Namen der eigenen
Vertragspartner bekannt, und wenn keine Kenntnis darüber besteht, warum
nicht und aus welchen Gründen, und liegen dem BMUV alle Verträge
vor, die mit den einzelnen Unternehmen in China geschlossen worden
sind, und wenn nein, warum nicht?
UER-Projektträger sind keine Vertragspartner der Bundesregierung. Zudem
wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
Die Staatsanwaltschaft Berlin hat nach Kenntnis der Bundesregierung zu keiner
Zeit gegen Mitarbeiter des Umweltbundesamtes ermittelt.
19. Hat die chinesische Regierung bereits im Wege der Amtshilfe Auskunft
darüber erteilt, welche – und wenn ja, wie viele – chinesischen
Unternehmen Projekte betreiben, die nicht ihren vertraglich vereinbarten Pflichten
entsprechen?
Nein. UER-Projektträger sind keine Vertragspartner der Bundesregierung.
Zudem wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
20. Welches Recht wurde in den Verträgen mit den chinesischen
Vertragspartnern gewählt?
21. Wenn chinesisches Recht gewählt worden sein sollte, wie lauten hierfür
die Beweggründe?
22. Sind alle Verträge mit den chinesischen Unternehmen zu den gleichen
Konditionen geschlossen worden, und wenn nein, warum nicht?
23. Welche Stelle war mit der Ausarbeitung der Verträge mit den
chinesischen Unternehmen betraut, und für den Fall, dass eine internationale
Anwaltskanzlei die Verträge ausgearbeitet haben sollte, aufgrund welcher
Qualifikation wurde diese Kanzlei ausgewählt, war die Kanzlei bereits
vorher für die Bundesregierung tätig gewesen, und welche Kosten sind
der Bundesregierung hierdurch entstanden?
24. Enthalten die Verträge eine Schiedsklausel, und wurde in den Verträgen
vereinbart, dass zuerst auf freundschaftlicher Ebene (friendly
negotiations) verhandelt werden muss?
25. Welcher Gerichtsstand wurde in den Verträgen vereinbart?
26. Enthalten die Verträge gesonderte Regelungen für Kündigung,
Rückabwicklung und Schadensersatzansprüche, wenn ja, wie ist die
Rückabwicklung geregelt, und was gilt für Schadensersatzansprüche?
27. Was für Ansprüche können, für den Fall, dass chinesisches Recht
gewählt wurde, aus Sicht der Bundesregierung hier geltend gemacht
werden (Rückabwicklung, Schadensersatzansprüche)?
28. Wie will die Bundesregierung nun die Verträge rückabwickeln, wer führt
die Verhandlungen, und wie ist der Zeitplan?
Die Fragen 20 bis 28 werden gemeinsam beantwortet.
UER-Projektträger sind keine Vertragspartner der Bundesregierung. Zudem
wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
29. Wann wurden der Bundesregierung die ersten Verdachtsmomente gegen
die genannten Prüfstellen bezüglich der China-Klimaschutzprojekte
bekannt?
Das BMUV wurde am 11. Oktober 2023 erstmals über einen möglichen
Verdachtsfall mit Blick auf Unregelmäßigkeiten bei einem UER-Projekt
informiert.
Zudem wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/12179
verwiesen.
30. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Bekanntwerden der
Verdachtsmomente ergriffen, um die Integrität der Prüfprozesse und die
Wirksamkeit der Klimaschutzprojekte zu gewährleisten?
Im Mai 2024 hat die Bundesregierung die Verordnung zur Änderung der
Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der
Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung beschlossen, womit die bisher
gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Anrechnung von UER-Nachweisen auf
die Treibhausgasminderungs-Quote beendet wurde. Die Verordnung ist am
8. Juni 2024 in Kraft getreten. Seit dem 2. Juli 2024 können keine neuen
Anträge für UER-Projekte beim UBA eingereicht werden. Zudem wurden
zusätzliche Anforderungen an die Prüfstellen geschaffen.
31. Wie plant die Bundesregierung sicherzustellen, dass zukünftige
Klimaschutzprojekte, insbesondere im Ausland, effektiv überprüft und
überwacht werden, um Betrug zu verhindern?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/12179 verwiesen.
33. Wird die Bundesregierung eine Überprüfung und ggf. Reform der
Verfahren zur Validierung und Verifizierung von Klimaschutzprojekten
durch externe Prüfstellen vornehmen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen. Seit dem 2. Juli 2024 können
keine neuen Anträge für UER-Projekte beim UBA eingereicht werden.
34. Gibt es konkrete Pläne, den Schaden, der durch die gefälschten
Klimaschutzprojekte entstanden ist, sowohl für den Verbraucher als auch für
heimische Marktakteure zu kompensieren?
Die Bundesregierung wird weiterhin alle Möglichkeiten nutzen, um unrichtige
UER-Nachweise rückabzuwickeln.
Zudem wird auf die Antworten zu den Fragen 8, 10 und 11 sowie auf die
Antwort zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 20/13396 verwiesen.
35. Wie erklärt die Bundesregierung die zusätzliche finanzielle Belastung für
Verbraucher, die unwissentlich für nichtexistierende Klimaschutzprojekte
bezahlt haben?
46. Verfolgt die Bundesregierung Pläne im Hinblick auf eine mögliche
Entschädigung der deutschen Autofahrer im Zusammenhang mit dem UER-
Skandal, und wenn ja, welche?
47. Wenn Frage 46 bejaht wird, welche Maßnahmen könnten in diesem
Zusammenhang ergriffen werden, und in welchem Zeitrahmen wäre eine
Kompensation vorgesehen?
Die Fragen 35, 46 und 47 werden gemeinsam beantwortet.
Die Pflicht der Inverkehrbringer von Otto- und Dieselkraftstoffen zur
Treibhausgasminderung ergibt sich aus den §§ 37a ff. des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Die Höhe der prozentualen Quote zur
Treibhausgasminderung (THG-Quote) ist in § 37a Absatz 4 BImSchG festgelegt. Gemäß UER-
Verordnung kann die THG-Quote maximal zu 1,2 Prozentpunkten durch UER-
Nachweise erfüllt werden. Ständen den quotenverpflichteten
Kraftstoffanbietern keine UER-Nachweise zur Pflichterfüllung zur Verfügung, hätten andere
Erfüllungsoptionen genutzt werden müssen. Für die Endverbraucher ist somit
keine zusätzliche finanzielle Belastung entstanden.
36. Werden von der Bundesregierung Maßnahmen ergriffen, um ein im Zuge
dieser Vorfälle möglicherweise verloren gegangenes Vertrauen in
deutsche Prüfstellen und in die Effektivität von Klimaschutzprojekten
wiederherzustellen, und wenn ja, welche?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 30 und 34 verwiesen.
Das UBA hat drei Verwaltungsverfahren nach § 45 Absatz 1 Satz 2 der UER-
Verordnung eingeleitet. Sofern nach Aufklärung und Anhörung die
Unzuverlässigkeit einzelner Auditoren rechtlich begründet werden kann, ist beabsichtigt,
die/den betreffenden Prüfer/-in nach § 45 Absatz 1 Satz 2 der UER-Verordnung
für Prüftätigkeiten nach der UER-Verordnung zu suspendieren.
38. Sind nach Einschätzung der Bundesregierung, wie die aktuellen
Entwicklungen nach Auffassung der Fragesteller nahelegen,
Klimaschutzprojekte besonders anfällig für Betrug und Korruption, wenn ja, warum,
und wenn nein, warum nicht?
Nein, es liegen der Bundesregierung keine Nachweise vor, dass
Klimaschutzprojekte im Vergleich zu anderen Projekten anfälliger für Betrug und
Korruption sind.
Zudem wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/12179
verwiesen.
39. Welche konkreten politischen und juristischen Instrumente werden
genutzt, um China zur Mithilfe an der Aufdeckung der betrügerischen
Klimaschutzprojekte zu bewegen?
Der Präsident des UBA hat am 21. Mai 2024 in einem Schreiben an den
Generaldirektor des Nationalen Zentrums für Klimawandel, Strategie und
Internationale Zusammenarbeit – National Center for Climate Change Strategy and
International Cooperation (NCSC) – um Mithilfe und Unterstützung seitens China
bei der Aufklärungsarbeit geworben.
40. Wie wird die Bundesregierung mit den betroffenen Mineralölkonzernen
umgehen, die auf die vorgetäuschten China-Projekte angewiesen waren,
um ihre Klimaziele zu erreichen?
Nach den Vorgaben des § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes VwVfG wäre
es für die Aberkennung von ausgestellten und auf die THG-Quote
angerechneten UER-Nachweisen durch Rücknahme des entsprechenden Verwaltungsaktes
in der Regel notwendig, einem Quotenverpflichteten das Wissen um die
Unrechtmäßigkeit der (ggf. von einem Dritten erworbenen) Nachweise
nachzuweisen. Dies muss von den zuständigen Behörden im Einzelfall geprüft
werden.
41. Plant die Bundesregierung, zusätzliche Transparenz- und
Berichtspflichten für Prüfstellen einzuführen, um zukünftig Vorfälle zu verhindern?
Es wird auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen. Seit dem 2. Juli 2024 können
keine neuen Anträge für UER-Projekte eingereicht werden.
42. In welchem Umfang und in welcher Form wird die Rechtsanwaltskanzlei
Dentons für das BMUV in Bezug auf den UER-Skandal tätig?
Die internationale Anwaltskanzlei Dentons unterstützt das UBA gemeinsam
mit deren Partnerkanzlei in China bei der Prüfung der UER-Projekte. Die
Partnerkanzlei verfügt über ein großes Netzwerk in China. Prüfungen können auch
an abgelegenen Orten in China durchgeführt werden. Das UBA darf als
deutsche Behörde keine hoheitlichen Aufgaben in China wahrnehmen. Es handelt
sich darüber hinaus um Prüfungen, die im Umfang über die nach der UER-
Verordnung vorgesehenen Projektprüfungen deutlich hinausgehen. Durch das
Einschalten der Kanzlei und ihre wirtschaftsstrafrechtliche Kompetenz konnte das
UBA 45 Projekte als verdächtig einstufen.
43. Mit welchen Kosten ist zu rechnen, die der Rechtsanwaltskanzlei
Dentons voraussichtlich erstattet werden?
Die Kanzlei stellt dem UBA für internationale Kanzleien übliche Stundensätze
in Rechnung.
44. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um mögliche Interessenkonflikte
seitens Dentons und anderer beteiligter Unternehmen oder Institutionen
zu vermeiden?
Dentons hat ein gründliches und umfangreiches System zur Risiko- und
Konfliktprüfung installiert. Die Kanzlei verfügt über ein Risikoteam, das aus
Anwälten und Fachleuten besteht, die an allen Phasen der Konfliktprüfung und
-freigabe beteiligt sind. Jede Angelegenheit für neue und bestehende
Mandanten wird geprüft und muss vom Dentons-Risikoteam freigegeben werden, um
potenzielle rechtliche und geschäftliche Konflikte weltweit zu identifizieren
und die Einhaltung internationaler Rechtsstandards sicherzustellen. Die Kanzlei
unterhält außerdem eine umfangreiche Konfliktdatenbank und verfügt über
umfassende Verfahren, einschließlich einer globalen Konfliktrichtlinie, um
potenzielle Konflikte zu regeln, die durch neue oder potenzielle Aufträge für die
Kanzlei entstehen können.
Vor Beginn der Vertretung des Umweltbundesamtes hat Dentons eine
umfassende interne globale Risiko- und Konfliktprüfung durchgeführt. Als Ergebnis
dieser Prüfung wurden weder rechtliche noch geschäftliche Konflikte
festgestellt.
Der Begriff „Konflikt“ bezieht sich auf eine Angelegenheit, die, wenn sie von
der Kanzlei angenommen würde, nach den anwendbaren berufsrechtlichen
Vorschriften einen „Interessenkonflikt“ darstellen würde.
45. Welche Schritte unternimmt die Bundesregierung, um die Transparenz in
Bezug auf CO2-Zertifikate, insbesondere im Zusammenhang mit grünem
Wasserstoff und Biotreibstoffen, zu gewährleisten, und wann sollen diese
Schritte ggf. eingeleitet werden?
Die maßgeblichen Vorgaben und die Ausgestaltung des Governance-Systems
zur Zertifizierung erneuerbarer Kraftstoffe werden unionsweit einheitlich auf
EU-Ebene geregelt. Die Bundesregierung setzt sich mit Nachdruck für eine
Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten ein. Ergänzend werden mögliche
nationale Maßnahmen zur Unterstützung der Betrugsbekämpfung bei
erneuerbaren Kraftstoffen und deren Umsetzbarkeit im Rahmen der Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III) geprüft.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333