Einbeziehung von Familienangehörigen der Russlanddeutschen auf der Grundlage des Aufnahmeantrags für Spätaussiedler beim Bundesverwaltungsamt
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Eugen Schmidt und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Seit den 1950er-Jahren sind ca. 4,5 Millionen Aussiedler und Spätaussiedler, die nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) Vertriebenen und Flüchtlingen gleichgestellt und somit Deutsche sind, aus den Staaten Ostmitteleuropas sowie der ehemaligen Sowjetunion in Deutschland aufgenommen worden. Aktuell leben ca. 2,5 Millionen Russlanddeutsche in Deutschland. Der Aufnahmeantragsteller kann für Ehegatten und Abkömmlinge bis zu 15 Personen und für weitere Angehörige bis zu zehn Personen in den Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids einbeziehen (www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Buerger/Migration-Integration/Spaetaussiedler/Vordrucke_Antraege/Antrag_S.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Dabei wird in dem Aufnahmeantrag lediglich erfasst, wie der Geburtsname und das Verwandtschaftsverhältnis zur Bezugsperson sind. Ob die Personen, die nach § 7 und § 8 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in Deutschland aufgenommen werden, auch Deutsche nach Artikel 116 Absatz 1 GG oder anderer Nationalität sind, wird in dem Aufnahmeantrag nicht erfragt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen3
Wie viele Antragsteller, die nach Artikel 116 Absatz 1 GG Deutsche sind, sind seit 1950 nach § 4 BVFG als Aussiedler oder Spätaussiedler nach Deutschland gekommen (bitte eine tabellarische Aufstellung nach Jahr der Aufnahme in Deutschland bis September 2024, Alter und Geschlecht vornehmen)?
Wie viele Familienangehörige sind mit dem jeweiligen Aussiedler oder Spätaussiedler seit 1950 nach § 7 BVFG aufgenommen worden, weil sie Ehegatten oder Abkömmling waren (bitte tabellarisch nach Jahr der Aufnahme in Deutschland bis September 2024, Alter und Geschlecht, ob es sich um Deutsche nach Artikel 116 Absatz 1 GG handelt oder nicht, und dies jeweils in Bezug auf die Zahl der anerkannten Spätaussiedler im selben Kalenderjahr aufstellen)?
Wie viele weitere Familienangehörige sind mit dem jeweiligen Aussiedler oder Spätaussiedler nach § 8 BVFG seit 1950 insgesamt aufgenommen worden (bitte tabellarisch nach Jahr der Aufnahme in Deutschland bis September 2024, Alter und Geschlecht, ob es sich um Deutsche nach Artikel 116 Absatz 1 GG handelt oder nicht, und dies jeweils in Bezug auf die Zahl der anerkannten Spätaussiedler im selben Kalenderjahr aufstellen)?