Deutscher Bundestag Drucksache 20/14301
20. Wahlperiode 16.12.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Kay
Gottschalk, Klaus Stöber, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/13824 –
Ausbildung von Imamen in Deutschland am Islamkolleg
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Auf der Islamkonferenz 2019 erklärte der damalige Bundesminister des
Innern, für Bau und Heimat, Horst Seehofer, wie wichtig die „Bedeutung der
Ausbildung deutscher Imame im Kampf gegen eine islamistische
Radikalisierung in Deutschland“ sei (
www.tagesschau.de/inland/islamkonferenz-seehofe
r-101.html).
Im Jahr 2019 wurde dann das Islamkolleg Deutschland e. V. mit Sitz in
Osnabrück gegründet (
www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/islamkolleg-10
4.html). Voraussetzung für die kostenlose Imamausbildung, die zwei Jahre
dauert, ist in der Regel der Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums der
islamischen Theologie in Deutschland (s. o.). Das Kolleg wird vom
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) gefördert (s. o.). Im Jahr 2023
haben die ersten Imame ihre Ausbildung in deutscher Sprache am Islamkolleg
abgelegt (s. o.).
Horst Seehofer äußerte 2019, das Islamkolleg sei „gut angelegtes Geld für den
gesellschaftlichen Zusammenhalt“, und lobte gleichzeitig die 2018 vom
türkischen Dachverband DITIB eröffnete eigene Ausbildungsstätte für Imame
(
www.tagesschau.de/inland/islamkonferenz-seehofer-101.html).
Altbundespräsident Christian Wulff, der Vorsitzende des Kuratoriums des
Islamkollegs, sah 2023 „große Chancen im Ausbau der islamischen
Wohlfahrtspflege“ (
www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/islamkolleg-104.html). Diese
könne, so Christian Wulff, wie bei Caritas und Diakonie durch den Staat
finanziert werden und biete Jobs auch für Seelsorger (s. o.). Zudem gebe es
positive Signale aus dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), dass
künftig auch in der Bundeswehr muslimische Seelsorger eingestellt werden
könnten (s. o.).
Der Direktor des Islamkollegs Deutschland, Bülent Ucar, ist der Meinung,
dass in Deutschland auch Muslime finanziell unterstützt werden sollten, da in
Deutschland auch andere Religionen mittelbar finanziell unterstützt werden
(s. o.).
Im Kuratorium sitzen Christian Wulff, Cemile Giousouf (Vizepräsidentin der
Bundeszentrale für Politische Bildung, CDU), Serap Güler (Mitglied des
Deutschen Bundestages, CDU), Konstantin Kuhle (Mitglied des Deutschen
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 16. Dezember 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Bundestages, FDP), Elif Medeni (Kirchliche Pädagogische Hochschule, Wien,
Leiterin des Institutes Islamische Religion), Belit Onay (Oberbürgermeister
der Landeshauptstadt Hannover, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN), Aydan
Özoguz (Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages, SPD), Filiz Polat
(Parlamentarische Geschäftsführerin, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN), Dr. Matthias
Rohe (Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Internationales
Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Erlangen-Nürnberg) und
Dr. Christian Ströbele (Leiter des Fachbereichs Interreligiöser Dialog an der
Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart) (
www.islamkolleg.de/home/das-i
slamkolleg/).
Dieses Jahr hat Ebadullah Maulawy Abdullah am Islamkolleg seine
Ausbildung zum Imam abgeschlossen (
www.focus.de/politik/deutschland/vom-
staatfinanziert-wirbel-am-islamkolleg-in-osnabrueck-bekannter-islamist-schliesst-i
mam-ausbildung-ab_id_260365361.html). Er ist seit acht Jahren Imam der
Hamburger Tawheed-Moschee und den Sicherheitsbehörden als Islamist
bekannt (s. o.). Auf seiner Facebook-Seite überzieht Abdullah den Staat Israel
mit Hass: „Verdammt die Unterdrücker und ihre blutrünstigen Unterdrücker.“
Und er spricht Israel sein Existenzrecht ab (s. o.).
Die Bundesministerin des Innern und für Heimat, Nancy Faeser, lobte die
Ausbildung als „akademisch fundiert und im Einklang mit unserer
freiheitlichdemokratischen Grundordnung“ (s. o).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Islamkolleg Deutschland e. V. (IKD) hat sich unmittelbar zu dem
infragestehenden Fall geäußert und hierzu am 7. Oktober 2024 folgendermaßen
Stellung bezogen:
„Die BILD berichtet, dass einer unserer Absolventen, Herr Abdullah, den
Hamburger Sicherheitsbehörden ‚als Islamist bekannt‘ sei und durch den
Verfassungsschutz beobachtet werde. Die Tawheed-Moschee, in der er als Imam tätig
ist, werde – so BILD weiter – von Extremisten besucht.
Uns liegen keine derartigen Kenntnisse vor. Eine Überprüfung der
hamburgischen Verfassungsschutzberichte für die Jahre 2021 bis 2023 hat ergeben, dass
weder Herr Abdullah noch eine Tawheed-Moschee darin erwähnt werden.
Weitere Erkenntnismöglichkeiten stehen uns gegenwärtig nicht zur Verfügung.
Zudem haben entgegen der Berichterstattung der BILD weder Herr Abdullah noch
eine andere Person aus Deutschland ein IKD-Stipendium des Auswärtigen
Amts erhalten. Ein solches Stipendium existiert für Bildungsinländer nicht.
Das IKD ist die einzige Institution in Deutschland, die eine
verbandsübergreifende, deutschsprachige Ausbildung für Imame und islamisches Fachpersonal
anbietet. Unsere strukturierte Ausbildung ist nicht nur curricular und
institutionell autonom, sondern auch konfessionsübergreifend innerhalb der sunnitischen
Ausrichtung. Das IKD ist als bewährte wissenschaftliche
Ausbildungsinstitution sowohl in der wissenschaftlichen als auch in der religiösen Gemeinschaft
anerkannt. Sie bietet ein breites Spektrum an Bildungsangeboten, darunter auch
Module wie Seelsorge, Soziale Arbeit und politische Bildung an.
Für uns ist es selbstverständlich, dass wir uns im Rahmen unserer
Möglichkeiten intensiv darum bemühen, geeignete Kandidatinnen und Kandidaten für die
Ausbildung am IKD auszuwählen. Das ist uns auch in der Vergangenheit,
jenseits von möglichen Einzelfällen sehr gut gelungen, was sich auch an der Zahl
der exzellent ausgebildeten Fachkräfte und der erheblichen Nachfrage zeigt. An
den Auswahlgesprächen am IKD nehmen i. d. R. neben muslimischen auch
christliche Theologinnen und Theologen teil.
Bei der Auswahl der Kollegiatinnen und Kollegiaten müssen wir uns auf die
eingereichten Bewerbungsunterlagen und die Selbstdarstellung der
Bewerberinnen und Bewerber im Vorstellungsgespräch stützen. Im Rahmen dieser
Möglichkeiten hat das IKD in der Vergangenheit bereits Bewerberinnen und
Bewerber abgelehnt und investiert umfangreiche Ressourcen in den Auswahlprozess.
Dieser bleibt ein dynamischer, den wir sukzessiv mit unseren Partnern
optimieren. Dazu gehört auch die Prüfung von weiteren geeigneten Auswahlkriterien
in enger Absprache mit dem BMI. Wachsamkeit ist selbstverständlich geboten,
ein Generalverdacht würde aber jeder Grundlage entbehren und wäre unfair
gegenüber den vielen positiv engagierten Beteiligten.
Das IKD lehnt jegliche Form von religiösem Extremismus, gruppenbezogenem
Hass und Abwertung von Menschen aus tiefster Überzeugung ab, darunter
selbstverständlich auch die extremistische Ideologie und Aktivitäten der
Hizbut-Tahrir und den Inhalt des Social-Media-Posts, der Anlass der BILD-
Berichterstattung war. Das IKD wendet sich aktiv gegen Rassismus, antimuslimische
Ressentiments und Antisemitismus und steht uneingeschränkt zum
Existenzrecht Israels. Wir arbeiten seit Bestehen des IKD auch eng mit jüdischen
Referenten in der Lehre zusammen und haben das Thema Antisemitismus längst mit
in das Curriculum aufgenommen. Um Sensibilität zu fördern, sind
Praxisbezüge von entscheidender Bedeutung. Im Rahmen des bestehenden Programms
besuchen unsere Kollegiatinnen und Kollegiaten daher sowohl KZ-Gedenkstätten
als auch Kirchen und Synagogen, um interreligiöse Begegnungen zu
ermöglichen.
Die genannten Punkte sind nur Auszüge aus unseren Beiträgen zu unseren
demokratischen Grundstrukturen und zum gesellschaftlichen Frieden.
Selbstverständlich bleiben wir weiterhin eng mit unseren jüdischen und christlichen
Partnern bei der Weiterentwicklung dieser Ziele verbunden.
Insgesamt erfüllt das IKD eine für ein gedeihliches Zusammenleben und den
gesellschaftlichen Zusammenhalt wichtige Funktion und erfährt entsprechend
positive Resonanz. Viele Imame und anderes religiöses Personal werden im
deutschen Kontext mit einer Fülle sozialer Aufgaben konfrontiert, auf die sie
üblicherweise nicht vorbereitet sind. Professionalisierung in diesen Bereichen
ist deshalb dringend erforderlich. Die Ausbildung am IKD schließt diese Lücke
und versetzt die erfolgreichen Kollegiatinnen und Kollegiaten in die Lage,
Menschen kompetent bei der Bewältigung von Alltagsproblemen zu
unterstützen, Konflikte zu vermeiden und so zum gesellschaftlichen Zusammenhalt
beizutragen. Diesen Aufgaben wollen wir uns weiterhin gerne stellen.“ (siehe:
www.islamkolleg.de/wp-content/uploads/2024/10/Pressemitteilung_07-10-202
4.pdf).
1. In welcher Höhe und seit wann hat das Bundesministerium des Innern
und für Heimat das Islamkolleg Deutschland e. V. bis heute gefördert
(bitte nach Jahr, Höhe der Förderung, Art der Förderung, institutionell
oder projektbezogen und Zweck der Förderung aufschlüsseln)?
Jahr Höhe der Zuwendung (Euro) (auf Grundlage des
Zuwendungsbescheids)
Finanzierungsart Zuwendungsart
2020 520.000,00 (Konzeptionsphase) Voll Projekt
2021 298.785,54 (Konzeptionsphase bis April) + 565.550,00
(Umsetzungsphase ab Mai) Voll Fehlbedarf Projekt
2022 964.438,00 (Umsetzungsphase) Fehlbedarf Projekt
2023 978.838,00 (Umsetzungsphase) Fehlbedarf Projekt
2024 990.408,00 (Umsetzungsphase) Fehlbedarf Projekt
Zweck der Förderung ist die Umsetzung der Ziele der Deutschen Islam
Konferenz.
2. Ist der Bundesregierung bekannt, in welcher Höhe das Islamkolleg
Deutschland e. V. seit 2019 bis heute durch das niedersächsische
Wissenschaftsministerium gefördert wird bzw. gefördert wurde (
www.bild.de/po
litik/inland/islamist-auf-staatskosten-ausgebildet-skandal-an-faesers-isla
m-kolleg-66fe6173fc1bc97658be93d0)?
a) Wenn ja, in welcher Höhe geschah dies (bitte nach Jahr, Höhe der
Förderung, Art der Förderung, institutionell oder projektbezogen und
Zweck der Förderung aufschlüsseln)?
Die Fragen 2 und 2a werden gemeinsam beantwortet.
Das niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur beteiligt sich an
der Finanzierung des Projektes in der Umsetzungsphase mit der Übernahme der
Kosten für eine Referentenstelle für das Themenfeld Politische Bildung/
Interreligiosität und weiterer damit im Zusammenhang stehender Kosten.
2021 2022 2023 2024
Mittel in Euro 86.600,00 100.000,00 100.000,00 100.000,00
(Stand: Finanzierungsplan vom 10. Oktober 2024)
b) Wenn nein, warum nicht, und wie ermittelt das Bundesministerium des
Innern und für Heimat den Förderbedarf des Islamkollegs Deutschland
e. V. und begründet seine Förderung dem Grunde und der Höhe nach?
Entfällt dementsprechend.
3. Erhält das Islamkolleg Deutschland e. V. von anderen Bundesministerien
und/oder Bundesbehörden seit seiner Gründung (2019) bis heute
Fördermittel, Gelder oder sonstige Zuwendungen (wenn ja, bitte nach Art der
Förderung, institutionell oder projektbezogen, Art der Zuwendung,
Höhe, Jahr, Name des Bundesministeriums bzw. der Bundesbehörde und
Zweck der Zuwendung aufschlüsseln)?
Das Islamkolleg Deutschland e. V. erhielt von August 2023 bis März 2024 für
das Projekt „Antisemitismus und antimuslimischer Rassismus“ eine zeitlich
begrenzte Zuwendung im Wege der Projektförderung in Höhe von insgesamt
67.730,49 Euro durch die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB). Das auf
drei Säulen (Diskussionen und Workshops, Gespräche mit Vertreterinnen und
Vertretern jüdischen Glaubens sowie Besuch einer KZ-Gedenkstätte)
beruhende Projekt sollte neben der Wissensvermittlung zu spezifischen Formen des
Antisemitismus unter Muslimen und Musliminnen und zu antimuslimischem
Rassismus insbesondere zu einer Sensibilisierung für gegenwärtige jüdische
Realitäten beitragen. Teilnehmer/-innen waren muslimische Erwachsene bzw.
insbesondere Studierende bundesweiter Standorte der Islamwissenschaften/
islamischer Theologie/islamischer Religionswissenschaften, die auf diese Weise
zukünftig als Multiplikatorinnen und Multiplikatoren in Gesellschaft und
Wissenschaft fungieren können.
4. Ist das Islamkolleg Deutschland e. V. nach Kenntnis der
Bundesregierung ein gemeinnütziger Verein im Sinne der Abgabenordnung (AO)?
Im Rahmen der Projektförderung hat die Bundesregierung davon Kenntnis
erlangt, dass der Verein im Sinne der Fragestellung als gemeinnützig anerkannt
wurde.
5. Ist der Bundesregierung bekannt, ob das Islamkolleg Deutschland e. V.
neben den Fördermitteln des Bundesministeriums des Innern und für
Heimat und ggf. den Fördermitteln des niedersächsischen
Wissenschaftsministeriums Spenden, Mitgliederbeiträge oder sonstige Zuwendungen
einnimmt, und wenn ja, welche sind dies nach Kenntnis der
Bundesregierung (bitte nach Jahr, beginnend 2019 bis heute, Höhe und Art der
Einnahme sowie Angabe des Namens des Zuwenders aufschlüsseln)?
Es liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
6. Hat das Islamkolleg Deutschland e. V. gegenüber dem
Bundesministerium des Innern und für Heimat, einem sonstigen Bundesministerium
bzw. einer sonstigen Bundesbehörde eine Berichtspflicht oder eine
Auskunftspflicht hinsichtlich seiner Tätigkeit und der ordnungsgemäßen
Verwendung der Fördermittel?
a) Wenn ja, in welchem Turnus wird die Berichtspflicht bzw.
Auskunftspflicht abgerufen, auf welcher Rechtsgrundlage und mit
welchem Inhalt erfolgt sie, wo wird der Bericht bzw. die Auskunft
veröffentlicht bzw. ist diese einsehbar?
Die Fragen 6 und 6a werden gemeinsam beantwortet.
Auf der Grundlage der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen
zur Projektförderung (ANBest-P) ist eine ordnungsgemäße Verwendung der
Fördermittel im Rahmen zeitlich begrenzter Zuwendungen in einem
Verwendungsnachweis darzustellen (Nr. 6). Der Verwendungsnachweis besteht aus
dem inhaltlichen Sachbericht (Nr. 6.2.1 ANBest-P) und dem zahlenmäßigen
Nachweis mit Belegliste (Nr. 6.2.2 ANBest-P).
In den aus Mitteln des BMI geförderten Projekten zur Ausbildung religiösen
Personals islamischer Gemeinden erfolgt dies in folgendem Turnus:
– Konzeptionsphase: Ein Verwendungsnachweis, der beide Haushaltsjahre
beinhaltet (1. Juli 2020 bis 30. April 2021)
– Umsetzungsphase: Einmal pro Jahr ist ein Zwischennachweis sowie im
Haushaltsjahr 2025 ein Gesamtnachweis einzureichen.
Nach Nr. 6.2.2 ANBest-P sind die Einnahmen und Ausgaben im
zahlenmäßigen Nachweis in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der
Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit
dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen,
Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist
eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und
in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste).
Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/ Einzahler sowie Grund und
Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein.
Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig
waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit
den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen.
Nach Nr. 6.2.1 ANBest-P sind im Sachbericht die Verwendung der Zuwendung
sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen
Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen
des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner sind die Notwendigkeit und
die Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern.
Die Verwendungsnachweise werden entsprechend den Zuständigkeiten
hinsichtlich der geförderten Projekte dem Bundesministerium des Innern und für
Heimat, dem Bundesverwaltungsamt beziehungsweise der BpB vorgelegt. Sie
werden nicht veröffentlicht.
b) Wenn nein, warum nicht, und wie ist die Überprüfung der
ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel durch das Islamkolleg
Deutschland e. V. seitens der Bundesministerien bzw. Bundesbehörden
sichergestellt?
Entfällt dementsprechend.
7. Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der satzungsgemäße Zweck
des Islamkollegs Deutschland e. V., und wo ist die Satzung dieses
Vereins veröffentlicht bzw. liegt der Bundesregierung oder einem
Bundesministerium bzw. einer Bundesbehörde die Satzung des Islamkollegs
Deutschland e. V. vor (es wird um Übersendung der Satzung gebeten)?
Zweck des Vereins ist gemäß seiner Satzung die Förderung von Bildung und
Wissenschaft sowie der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen
Gebieten der Kultur sowie des Völkerverständigungsgedankens auf der Grundlage
der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Im Zuge der
Projektantragstellung wurde die Satzung des Islamkollegs Deutschland e. V. dem BMI
vorgelegt. Die aktuelle Vereinssatzung ist nach § 79 Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) für jedermann bei dem Gericht, das das Vereinsregister führt,
einsehbar.
8. Wie viele Mitarbeiter beschäftigt das Islamkolleg Deutschland e. V. nach
Kenntnis der Bundesregierung aktuell (bitte nach Anzahl der Personen,
Funktion und Höhe des Gehalts aufschlüsseln)?
Im Rahmen des Projektes zur Ausbildung religiösen Personals islamischer
Gemeinden beschäftigt das Islamkolleg Deutschland e. V.:
Stellenanteile Funktion Höhe des Gehalts
1 Geschäftsführer Orientiert an E 15 Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst (TVöD)
5,75 Referentinnen/
Referenten
Orientiert an E 12 und E 13
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
(TVöD)
1,5 Verwaltung
Orientiert an E 8 und E 9
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
(TVöD)
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der wissenschaftliche Direktor des
Islamkollegs Deutschland e. V. kein angestellter Mitarbeiter des Islamkollegs
Deutschland e. V. ist und kein Gehalt erhält. Gemäß der Vereinssatzung bezieht
dieser ein Honorar. Das Honorar orientiert sich an E 15 TVöD.
Der Bundesregierung liegen keine weiteren Kenntnisse im Sinne der
Fragstellung vor.
9. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Frauen
bei den Absolventen des Islamkollegs Deutschland e. V. (bitte nach Jahr
des Abschlusses, Geschlecht und Alter des Absolventen aufschlüsseln)?
Jahr Anteil weiblicher Absolventinnen
pro Jahr (Stichtag jeweils 31.12.)
Anteil männlicher Absolventen
pro Jahr (Stichtag jeweils 31.12.)
2021 Ausbildungsgänge starten – noch
keine Abschlüsse
Ausbildungsgänge starten – noch
keine Abschlüsse
2022 44,4 % 55,6 %
2023 32 % 68 %
Zum Alter der Absolventinnen und Absolventen liegen keine Angaben vor.
10. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bzw. das
Bundesministerium des Innern und für Heimat seit Gründung des Islamkollegs
Deutschland e. V. bis heute ergriffen, um sicherzustellen, dass im
Islamkolleg Deutschland e. V. keine Islamisten ausgebildet werden (bitte nach
Jahr und Art der Maßnahme aufschlüsseln)?
11. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bzw. das
Bundesministerium des Innern und für Heimat seit Gründung des Islamkollegs
Deutschland e. V. bis heute ergriffen, um sicherzustellen, dass im
Islamkolleg Deutschland e. V. keine Islamisten als Lehrer tätig werden können
(bitte nach Jahr und Art der Maßnahme aufschlüsseln)?
Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Die Förderung des Projektes des Islamkollegs Deutschland e. V. zur
Ausbildung religiösen Personals islamischer Gemeinden erfolgt unter der Auflage im
Zuwendungsbescheid, dass der Projektträger dafür zu sorgen hat, dass an der
Maßnahme Organisationen, bei denen Anhaltspunkte für extremistische
Bestrebungen vorliegen, insbesondere solche Organisationen, die in den
Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder erwähnt werden, nicht beteiligt
sind.
Im Rahmen der genannten Projektförderung finden in diesem Zusammenhang
auf der Grundlage eines Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern
vom 6. Februar 2017 (sogenannter „Haber-Erlass“) Überprüfungen des Trägers,
der einzustellenden Personen sowie – da es sich hier nicht um die Empfänger
der Zuwendung handelt – anlassbezogen auch einzelner Auszubildender statt.
Diese Maßnahmen erfolgen grundsätzlich im Zuge der Bearbeitung der
Projektförderanträge sowie anlassbezogen.
12. Liegen den Sicherheitsbehörden des Bundes Erkenntnisse über die am
Islamkollegs Deutschland e. V. tätigen Lehrkräfte und Auszubildenden
vor, die auf Verstöße gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung hindeuten, und welche Verstöße wurden ggf. festgestellt (bitte nach
Namen der Sicherheitsbehörde, Jahr der Feststellung des Verstoßes, Art
des Verstoßes und Mitteilung, ob es sich um einen Lehrer oder um einen
Auszubildenden handelt, aufschlüsseln), wenn nein, wurden Personen,
die am Islamkolleg Deutschland e. V. tätig sind, bzw. Auszubildende
jemals von Sicherheitsbehörden des Bundes auf mögliche Bestrebungen
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung überprüft?
Es wurden Personen, die am Islamkolleg Deutschland e. V. tätig sind bzw.
Auszubildende, auf Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung hin überprüft.
Erkenntnisse, die auf Verstöße gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung hindeuten, wurden bei am Islamkolleg Deutschland e. V. tätigen
Lehrkräften oder Auszubildenden nicht festgestellt.
Ergänzend wird auf die Antwort zu den Fragen 10 und 11 verwiesen.
13. Stufen die Sicherheitsbehörden des Bundes Ebadullah Maulawy
Abdullah als Islamisten ein (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
a) Wenn ja, seit wann gilt Ebadullah Maulawy Abdullah bei den
Sicherheitsbehörden des Bundes als Islamist und bei welchen
Sicherheitsbehörden?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet.
Die Frage 13 inklusive Unterfragen beziehen sich auf eine konkrete, mit vollem
Namen benannte Person, die aufgrund vorangegangener Presseberichterstattung
klar zu identifizieren ist. Hier mitgeteilte Informationen ließen sich dieser
Person somit eindeutig zuordnen.
Das Recht der fragegegenständlichen Person auf informationelle
Selbstbestimmung, dem sämtliche persönlichen und personenbezogenen Daten unterfallen,
hat als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Verfassungsrang
(Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG – i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG).
Nach sorgfältiger Güterabwägung geht das Recht des Betroffenen auf
informationelle Selbstbestimmung dem parlamentarischen Informationsanspruch vor.
Eine Antwort wäre zudem im Fall der Bejahung der Fragestellung mit einer
Offenbarung von Informationen mit potenziell diffamierender Wirkung
verbunden und würde somit einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das genannte
Grundrecht bedeuten. Im Fall einer offenen Verneinung der Fragestellung
würde dies zukünftig bei ähnlichen Fragestellungen zu anderen Personen eine
Antwortverweigerung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte Dritter unterlaufen, da
eine solche Verweigerung dann als eine implizite Bejahung der Fragestellung
verstanden werden würde.
Auch eine Übersendung der Antwort in die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestags würde die Antwort einem so großen Personenkreis zugänglich
machen, dass das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung
nicht ausreichend gewahrt würde.
Nach Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des
Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den potenziell negativen
Folgen für die fragegegenständliche Person kommen daher weder eine offene
noch eine eingestufte Beantwortung in Betracht.
14. Wurden die Sicherheitsbehörden des Bundes durch die
Sicherheitsbehörden des Landes Niedersachsen von den dortigen Erkenntnissen und deren
Einschätzung über Ebadullah Maulawy Abdullah als islamistisch in
Kenntnis gesetzt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller, bitte das Datum
der Informationsübermittlung, Namen der übermittelnden
Landesbehörde, Namen der Bundesbehörde, die die Informationen empfangen hat,
angeben)?
Die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder
erfolgt regelmäßig und anlassbezogen im Rahmen der dafür vorgesehen
Austauschformate. Dies umfasst auch den Austausch zu konkreten Personen.
Eine darüber hinausgehende Antwort hinsichtlich einer eventuellen
Informationsübermittlung im Sinne der Fragestellung kann trotz der grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages
zu erfüllen aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden,
operative Maßnahmen, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der
Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV),
und des Landes Niedersachsen, im Hinblick auf deren künftige
Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Die Beantwortung der Frage würde
konkrete Details bezüglich der Zusammenarbeit zwischen inländischen
Sicherheitsbehörden offenlegen und so Rückschlüsse auf deren Vorgehensweise
ermöglichen. Durch eine Beantwortung der Fragestellung wären Rückschlüsse
auf die konkreten Anlässe eventueller Erkenntnisübermittlungen und damit auf
den Erkenntnisstand von vielleicht betroffenen Sicherheitsbehörden möglich.
Weiterhin würde dies auch Rückschlüsse darauf zulassen, welche Ereignisse
der Anlass für Erkenntnisaustausche zwischen Behörden sein könnten und mit
welcher Intensität dieser Austausch durchgeführt wird. Das darüber erlangte
Wissen könnte in der Folge auf andere Sachverhalte und Phänomenbereiche
übertragen werden, sodass solche Verhaltensweisen oder Ereignisse vermieden
beziehungsweise konspirativer gestaltet werden könnten. Solche
Abwehrmaßnahmen würden die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in
Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV
nachhaltig beeinträchtigen und damit einen erheblichen Nachteil für die
Interessen Deutschlands bedeuten.
Des Weiteren würden durch das BfV im Falle einer Beantwortung auch
Informationen über den möglichen Kenntnisstand sowie die Vorgehensweise von
Sicherheitsbehörden des Landes Niedersachsen preisgegeben.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den
negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
deutschen Sicherheitsbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen
der Sicherheit Deutschlands ergibt sich, dass auch eine Auskunft nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung und eine damit einhergehende Einsichtnahme
über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine
Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem
Schutzbedarf nicht gerecht.
Auch durch eine eingestufte Beantwortung der Frage gegenüber einem
begrenzten Kreis von Empfängern und somit der Bekanntgabe von Details
bezüglich der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden des Bundes und der
Sicherheitsbehörden des Landes Niedersachsen besteht die Gefahr, dass konkrete
Arbeitsmethoden, operative Maßnahmen, Vorgehensweisen und
Aufklärungsprofile der Sicherheitsbehörden offenlegt und so Rückschlüsse auf deren
Vorgehensweise ermöglicht werden, die die Funktionsfähigkeit der
Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder insbesondere im Hinblick auf deren künftige
Aufgabenerfüllung nachhaltig beeinträchtigen und damit einen erheblichen
Nachteil für die Interessen Deutschlands bedeuten. Dies gilt auch für die bloße
Beantwortung der Frage hinsichtlich einer eventuellen
Informationsübermittlung im Sinne der Fragestellung, da dadurch Rückschlüsse auf mögliche
Anlässe eventueller Erkenntnisübermittlungen und damit auf den Erkenntnisstand
von vielleicht betroffenen Sicherheitsbehörden möglich sind, was in der Folge
auch auf andere Sachverhalte und Phänomenbereiche übertragen werden
könnte, wodurch die Funktionsfähigkeit der Sicherheitsbehörden des Bundes und
der Länder insbesondere im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung
nachhaltig beeinträchtigt werden würde.
Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem
parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt.
Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
15. Ist die Bundesinnenministerin Nancy Faeser nach Bekanntwerden, dass
am Islamkolleg Deutschland e. V. ein Islamist ausgebildet worden ist,
immer noch der Auffassung, dass diese Ausbildung als „akademisch
fundiert und im Einklang mit unserer freiheitlich-demokratischen
Grundordnung“ anzusehen ist (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Aussagen von Bundesministerinnen und Bundesministern stehen
grundsätzlich für sich. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die in der
Fragestellung genannten beiden Punkte Grundlage der Projektförderung sind. Auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
16. Hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat nach dem Fall
Ebadullah Maulawy Abdullah eine Untersuchung bzw. Prüfung
veranlasst, ob am Islamkolleg Deutschland e. V. aktuell Personen lehren oder
ausgebildet werden, wenn ja, wann wurde die Überprüfung angeordnet,
und wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass aktuell am Islamkolleg Personen lehren
und ausgebildet werden. Auf die Antwort zu den Fragen 10 und 11 wird
verwiesen.
17. Hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat eine Prüfung
veranlasst, ob das Islamkolleg Deutschland e. V. nach Bekanntwerden des
Falles Ebadullah Maulawy Abdullah noch weiterhin die rechtlichen
Voraussetzungen erfüllt, um Fördermittel durch das Bundesministerium des
Innern und für Heimat zu erhalten?
a) Wenn ja, zu welchem Ergebnis ist man bei der Prüfung gekommen,
und welche Rechtsnormen rechtfertigen die Weiterzahlung bzw. die
Einstellung der Förderung durch das Bundesministerium des Innern
und für Heimat?
b) Wenn nein, warum und auf welcher Rechtsgrundlage wurde keine
Prüfung veranlasst?
Die Fragen 17 bis 17b werden gemeinsam beantwortet.
Bei der Förderung der Ausbildungsgänge des Islamkollegs Deutschland handelt
es sich um die Förderung eines Modellprojektes auf der Grundlage von §§ 23
und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Das Projekt befindet sich derzeit
in der Evaluierung. Diese ist noch nicht abgeschlossen. Auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung wird verwiesen.
18. Ist nach Auffassung der Bundesregierung mit wissenschaftlich und
statistisch belegbaren Daten feststellbar, dass durch die Einrichtung des
Islamkollegs Deutschlands e. V. und die Ausbildung deutscher Imame die
islamistische Radikalisierung in Deutschland abgenommen hat, bzw. ist
diesbezüglich überhaupt irgendein positiver Effekt feststellbar (bitte ggf.
angeben, wo diese Daten veröffentlicht wurden bzw. einsehbar sind)?
Die Förderung des Projekts des Islamkollegs Deutschland e. V. hat die
Ausbildung religiösen Personals islamischer Gemeinden in Deutschland und in
deutscher Sprache zum Ziel. Es handelt sich somit um eine Projektförderung, die
primär der Integrationsförderung dient, und nicht um ein Projekt der
Islamismusprävention.
Erhebungen im Sinne der Fragestellung sind daher – unabhängig von der
Frage, ob sie überhaupt wissenschaftlich seriös durchführbar wären – weder
geplant noch durchgeführt worden.
19. Wurden seitens der Bundesregierung seit 2019 bis heute finanzielle
Förderungen für den „Ausbau der islamischen Wohlfahrtspflege“
bereitgestellt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller, bitte nach Datum, Höhe und
Art sowie Zweck der Förderung, Namen des Empfängers der Förderung
aufschlüsseln)?
Aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundeministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend wurde in den Jahren 2019 bis einschließlich 2024 der
Ausbau der muslimischen Wohlfahrtspflege wie nachfolgend dargestellt gefördert.
Datum Zuwendung Art Zweck Empfänger
2019 485.132 €
Projektförderung
Empowermentprojekt zur islamischen
Wohlfahrtspflege mit den DIK-
Verbänden
Alevitische Gemeinde
Deutschland e. V. (AABF)
Ahmadiyya Muslim Jamaat e. V.
(AMJ)
Islamisches Kompetenzzentrum
für Wohlfahrtswesen e. V. (IKW)
Türkische Gemeinde Deutschland
e. V. (TGD)
2020 600.678 €
Projektförderung
Empowermentprojekt zur islamischen
Wohlfahrtspflege mit den DIK-
Verbänden
AABF, AMJ, IKW, TGD
Datum Zuwendung Art Zweck Empfänger
2021
604.288 €
Projektförderung
Empowermentprojekt zur islamischen
Wohlfahrtspflege mit den DIK-
Verbänden
AABF, AMJ, IKW, TGD
108.780 €
Projektförderung
Kultur- und religionssensible
Wohlfahrtspflege – Erprobung praktischer
Teilhabe am Beispiel Seniorenarbeit/
Seniorenhilfe
AABF, AMJ, IKW
Sozialdienst muslimischer Frauen
e. V. (SmF)
TGD / Verband für interkulturelle
Wohlfahrtspflege, Empowerment
und Diversity (VIW)
Wohlfahrtsstelle Malikitische
Gemeinde Deutschland e. V.
(WMGD)
2022 357.968 €
Projektförderung
Kultur- und religionssensible
Wohlfahrtspflege – Erprobung praktischer
Teilhabe am Beispiel Seniorenarbeit/
Seniorenhilfe
AABF, AMJ, IKW, TGD/VIW,
SmF, WMGD
2023 411.581 €
Projektförderung
Kultur- und religionssensible
Wohlfahrtspflege – Erprobung praktischer
Teilhabe am Beispiel Seniorenarbeit/
Seniorenhilfe
AABF, AMJ, IKW, TGD/VIW,
SmF, WMGD
2024 435.997 €
Projektförderung
Kultur- und religionssensible
Wohlfahrtspflege – Erprobung praktischer
Teilhabe am Beispiel Seniorenarbeit/
Seniorenhilfe
AABF, AMJ, IKW, TGD/VIW,
SmF, WMGD
20. Wie hoch ist aktuell der Anteil von muslimischen Seelsorgern in der
Bundeswehr, wie hoch ist der Anteil unter ihnen, die am Islamkolleg
Deutschland e. V. ausgebildet wurden, und wie hoch ist die Entlohnung
von muslimischen Seelsorgern in der Bundeswehr?
In der Bundeswehr sind keine muslimischen Seelsorger tätig.
21. Wenn es aktuell noch keine muslimischen Seelsorger in der Bundeswehr
geben sollte (vgl. Frage 20), ist geplant, muslimische Seelsorger in die
Bundeswehr zu integrieren, und wenn ja, wie viele muslimische
Seelsorger sollen in der Bundeswehr tätig werden, und in welcher Höhe sollen
sie entlohnt werden?
Der geplante Einstieg in eine Erweiterung des seelsorgerischen
Betreuungsangebotes für Soldatinnen und Soldaten islamischen Glaubens in der Bundeswehr
soll auf der Grundlage von Dienstleistungsverträgen erfolgen. Die für die
Einrichtung des Betreuungsangebotes erforderlichen Maßnahmen werden zurzeit
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung erarbeitet. Es
können daher keine abschließenden Aussagen zu Anzahl oder Vergütung
gemacht werden.
22. Ist der Bundesregierung bekannt, ob und in welcher Höhe die Mitglieder
des Kuratoriums des Islamkollegs Deutschland e. V. für ihre Tätigkeit
entlohnt werden?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
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