Deutscher Bundestag Drucksache 20/14099
20. Wahlperiode 04.12.2024
Antwort
der Bundesregierung
der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/13849 –
Aktueller Stand sowie Zukunft der Nuklearmedizin und Radiopharmazie
inklusive zugeordneter Industrie entlang der gesamten Wertschöpfungskette in
Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Deutschland hat nach Kenntnis der Fragesteller eine weltweit führende
Position in der nuklearmedizinischen Grundlagenforschung und verfügt über
etliche „hidden Champions“ entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Durch
die Ausnahmeregelung bzw. Ausnahmeregelungen des § 13 Absatz 2
Nummer 2b des Arzneimittelgesetzes (AMG) können in nuklearmedizinischen
Einrichtungen diagnostische und insbesondere therapeutische Radiopharmaka
erlaubnisfrei hergestellt werden. Weiterhin können Radiopharmaka in
Verbindung mit der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen
behandelte Arzneimittel (AMRadV) hergestellt und zulassungsfrei am Patienten
angewendet werden („20er-Regel“). Dies hat dazu beigetragen, dass
innovative Radiopharmaka erforscht und klinisch angewandt werden konnten.
Bisher fand die Überführung in kontrollierte Studien, die eine objektive
Bewertung von Nutzen und Risiken eines Arzneimittels ermöglichen und
Voraussetzung sind für eine Zulassung und breite Anwendung, jedoch kaum statt.
Gründe dafür sind nach Kenntnis der Fragesteller u. a. regulatorische Hürden und
langwierige Prozesse. Eine Translation aus der Forschung in die
Regelversorgung und eine flächendeckende Versorgung der Patientinnen und Patienten
mit innovativen Radiopharmaka bleibt vielfach aus. Der Pharmastandort
Deutschland wird aus Sicht forschender Arzneimittelfirmen im Bereich der
Nuklearmedizin deshalb zunehmend unattraktiv (vgl.
www.netzwerk-nuklear
medizin.de/aktivitaeten/whitepaper). Deutschland droht nach Wahrnehmung
der Fragesteller international den Anschluss zu verlieren. Im Vergleich
verzeichnet der Markt in den USA ein enormes Wachstum aufgrund von
förderlichen Regierungsinitiativen zur Sensibilisierung für Gesundheitsthemen und
zur Erhöhung der Produktzulassungen. Der US-Markt für Nuklearmedizin
umfasste im Jahr 2022 einen Wert von 3,58 Mrd. US-Dollar. Bis 2030 wird
mit einer durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate von 21,2 Prozent
gerechnet (
www.fortunebusinessinsights.com/de/us-markt-f-r-nuklearmedizin-1
09233). Ein signifikanter Teil des Umsatzes des aktuellen Blockbuster-
Produktes (knapp 1 Mrd. US-Dollar Umsatz) Pluvicto® des schweizerischen
Unternehmens Novartis fließen dabei nach Kenntnis der Fragesteller in Form von
Lizenzgebühren (an das Deutsche Krebsforschungszentrum [DKFZ] in
Heidelberg, ABX) oder Kosten für Ausgangsstoffe (ABX, ITM) nach Deutsch-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 4. Dezember 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
land zurück. Trotz der deutschen Entwicklung konnte in der Zulassungsstudie
kein Patient in Deutschland eingeschlossen werden.
Das im Juli 2024 vom Deutschen Bundestag verabschiedete
Medizinforschungsgesetz gibt aus Sicht der Fragesteller zwar erste Impulse in die richtige
Richtung, um Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen.
Der vorgesehene Ansatz ist nach Ansicht der Fragesteller grundlegend ein
wichtiges Signal, die bestehenden Probleme und eindeutigen
Wettbewerbsnachteile in diesem Bereich am Studienstandort Deutschland endlich
anzugehen. Allerdings muss sich seine Praxistauglichkeit nach Einschätzung der
Fragesteller erst noch beweisen.
Die Nuklearmedizin und Radiopharmazie stehen aus Sicht der Fragesteller in
der kommenden Dekade vor großen Herausforderungen und wichtigen
Weichenstellungen. Als hoch innovative und attraktive Querschnittsdisziplin
bietet die Nuklearmedizin nach Auffassung der Fragesteller ein breitgefächertes
Spektrum von der Grundlagenforschung über die präklinische Bildgebung bis
hin zur Patientenversorgung (
www.thieme-connect.com/products/ejournals/ab
stract/10.1055/a-1088-3400).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Nuklearmedizin ist ein medizinisches Fachgebiet, das sich u. a. mit der
Diagnose und Behandlung von Krankheiten durch den Einsatz von
Radionukliden (radioaktive Substanzen) befasst. Die Nuklearmedizin leistet einen
wichtigen Beitrag zur Gesundheitsversorgung der Bevölkerung. Sie ist ein
unverzichtbarer Bestandteil der modernen Medizin und bietet wertvolle
diagnostische sowie therapeutische Möglichkeiten für eine Vielzahl von Erkrankungen.
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, die Rahmenbedingungen für die
Nuklearmedizin in Deutschland zu verbessern und die Forschung und Entwicklung
in diesem Bereich zu fördern, sodass nuklearmedizinische Anwendungen,
insbesondere neuartige Verfahren, qualitätsgesichert durchgeführt werden und alle
erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der Patientinnen und Patienten und
der Bevölkerung getroffen werden. Die Bundesregierung hat mit dem
Medizinforschungsgesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) umfängliche
Maßnahmen zur Förderung medizinischer Forschung in Deutschland ergriffen,
die auch der Nuklearmedizin zugutekommen.
Die Änderungen stärken die Attraktivität des Forschungsstandorts Deutschland
und beschleunigen den Zugang zu neuen Therapieoptionen für Patientinnen
und Patienten. Insbesondere wurde darauf geachtet, unnötige bürokratische
Hemmnisse abzubauen sowie Verfahrensabläufe zu vereinfachen und zu
beschleunigen. Dies betrifft unter anderem die Genehmigungsverfahren für
klinische Prüfungen sowie eine optimierte Zusammenarbeit der
Zulassungsbehörden.
Gerade im Strahlenschutzrecht wurden vielfältige Maßnahmen umgesetzt:
insbesondere wurden die behördlichen Prüffristen stark verkürzt.
Strahlenschutzrechtliche Anträge und Anzeigen für Forschungsvorhaben, die auch einer
arzneimittel- oder medizinprodukterechtlichen Genehmigung oder Anzeige
bedürfen, werden in denselben Portalen (Single-Gate-Ansatz) gebündelt. Die
Genehmigungsverfahren beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) können
gleichzeitig mit der Prüfung durch die Ethik-Kommissionen durchgeführt werden.
Dadurch wird im Bereich des Strahlenschutzes ein gleichbleibend hoher Schutz
des Menschen vor ionisierender Strahlung gesichert und gleichzeitig zielgenau
unnötige Bürokratie abgebaut.
Das Medizinforschungsgesetz ist teilweise am 30. Oktober 2024 in Kraft
getreten. Die strahlenschutzrechtlichen Änderungen treten wegen der Notwendigkeit
umfassender Anpassungen der Verwaltungsverfahren und weiterer
Umsetzungsmaßnahmen durch die vollziehenden Behörden am 1. Juli 2025 in Kraft.
1. Wie definiert die Bundesregierung Nuklearmedizin und
Radiopharmazie?
Die Begriffe „Nuklearmedizin“ und „Radiopharmazie“ sind im
Strahlenschutzrecht nicht gesetzlich definiert. Im untergesetzlichen Regelwerk findet der
Begriff der Nuklearmedizin Verwendung, wenn es um die medizinische
Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen zu diagnostischen und therapeutischen
Zwecken geht.
Radioaktive Arzneimittel sind in § 4 Absatz 8 des Arzneimittelgesetzes (AMG)
definiert. Diese Definition orientiert sich am europäischen Recht. Als
Radiopharmazie wird grundsätzlich das Teilgebiet der Pharmazie angesehen, dass
sich insbesondere mit der Herstellung und Anwendung von radioaktiven
Arzneimitteln befasst.
2. Welchen Stellenwert räumt die Bundesregierung der Nuklearmedizin und
der Radiopharmazie ein, und gibt es hier Kategorien, und wenn ja, wie
sind die spezifiziert?
Die Nuklearmedizin hat für die Bundesregierung einen großen Stellenwert, da
sie einen wichtigen Beitrag zur Gesundheitsversorgung der Bevölkerung leistet.
Sie ist ein unverzichtbarer Bestandteil der modernen Medizin und bietet
wertvolle zielgerichtete diagnostische sowie therapeutische Möglichkeiten für eine
Vielzahl von Erkrankungen.
Dies wird unter anderem durch die zum 1. Juli 2025 in Kraft tretenden
strahlenschutzrechtlichen Änderungen durch das Medizinforschungsgesetz deutlich.
Die vorgesehenen Anpassungen sind insbesondere auch für die Nuklearmedizin
relevant. So sind behördliche Prüffristen stark verkürzt und die Verzahnung
zwischen den arzneimittel- und den strahlenschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren verbessert worden. Daher wird mit einer Zunahme von
Forschungsaktivitäten auf dem Gebiet der Nuklearmedizin gerechnet.
3. Wie viele Mittel stehen nach aktuellen Regierungsplänen im
Bundeshaushalt 2025 für die nuklearmedizinische Forschung in Deutschland
bereit, und wie viele Mittel stehen für Neubewilligungen bereit?
Für die Projektförderung im Bereich der Nuklearen Sicherheits- und
Strahlenforschung stehen der Bundesregierung im Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) jährlich circa 13,4 Millionen
Euro zur Verfügung, wobei jährlich circa 4,5 bis 6 Millionen Euro auf die
Strahlenforschung entfallen. Die Strahlenforschung deckt auch Bereiche der
nuklearmedizinischen und radiopharmazeutischen Forschung ab. Darüber
hinaus setzt die Bundesregierung bei der Forschungsförderung vielfach auf
themenoffene Maßnahmen, um innovative und exzellente Vorhaben ohne eine
Vorfestlegung auf spezifische Technologien oder Indikationen zu fördern. Im
Rahmen solcher Maßnahmen können auch Vorhaben mit Bezug zur
Nuklearmedizin gefördert werden. Für eine Übersicht zu in diesem Zusammenhang bereits
geförderten Vorhaben mit Bezug zur Nuklearmedizin wird auf die Antwort zu
Frage 23 verwiesen.
Weiterhin fördert die Bundesregierung die nuklearmedizinische Forschung
auch im Rahmen der institutionellen Förderung. Das Deutsche
Krebsforschungszentrum (DKFZ) finanziert langfristig drei Arbeitsgruppen in diesem
Bereich mit insgesamt circa 3 bis 4 Mio. Euro pro Jahr aus institutionellen
Mitteln.
4. Wie positioniert die Bundesregierung Deutschland innerhalb des SAMI-
RA-Projektes der Europäischen Union (EU; SAMIRA = Strategic
Agenda for Medical Ionising Radiation Applications)?
Die Bundesregierung begleitet das SAMIRA-Projekt intensiv und nimmt
regelmäßig an entsprechenden Sitzungen teil. Das Bundesumweltministerium ist
Mitglied in der Steuerungsgruppe des SAMIRA-Projektes (Steering Group on
Quality and Safety of medical applications of ionising radiation – SGQS). Das
Mandat der SGQS besteht im Wesentlichen darin, strategische Leitlinien und
Prioritäten für die Aktivitäten und Projekte im Bereich Qualität und Sicherheit
bei medizinischen Anwendungen von ionisierender Strahlung festzulegen und
die Europäische Kommission zu beraten. Am Ende von SAMIRA-Projekten
werden in der Steuerungsgruppe Schlussfolgerungen und Empfehlungen
diskutiert. Die Bundesregierung setzt sich für die Anforderungen an Qualität und
Sicherheit bei der Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen ein.
Im Zuge des SIMPLERAD-Projektes (Studie im Rahmen von SAMIRA) wurde
u. a. das Zusammenwirken der europäischen arzneimittelrechtlichen
Regelungen mit den strahlenschutzrechtlichen Regelungen basierend auf dem
Euratom-Vertrag hinsichtlich nuklearmedizinischer Therapien herausgearbeitet.
Die Bundesregierung begrüßt die Befassung mit diesen Fragestellungen und
unterstützt deren weitere Bearbeitung z. B. durch Entsendung deutscher
Experten und Expertinnen in strahlenschutzrelevante Folgeprojekte.
5. Sind, wie in anderen EU-Ländern, signifikante Investitionen in
Infrastruktur (Großanlagen zur Erzeugung von Radionukliden,
Großforschungszentren) geplant (
www.pallasreactor.com/en/news/https-www-pa
llasreactor-com-en-news-green-light-from-the-european-commission-
forthe-construction-of-the-pallas-reactor), wenn ja, welche, und wenn nein,
warum nicht?
Die Sicherstellung der Versorgung mit radioaktiven Arzneimitteln ist ein
wichtiges Anliegen der Bundesregierung. Dabei sollte eine ausreichende Anzahl an
Kernreaktoren zur Erzeugung von medizinisch genutzten Radionukliden in der
Europäischen Union zur Verfügung stehen.
In Deutschland wird derzeit die Forschungs-Neutronenquelle Heinz Maier-
Leibnitz (Forschungsreaktor FRM II) an der Technischen Universität München
für die industrielle Herstellung von Molybdän-99 umgerüstet.
Darüber hinaus verfolgt das DKFZ derzeit den Bau eines „Forschungs- und
Entwicklungszentrums für Radiopharmazeutische Chemie“ mit geplanten
Kosten in Höhe von circa 51,7 Mio. Euro.
6. Welche Verbände, Vereinigungen und Interessenvertreter haben bisher
den Kontakt zur Bundesregierung gesucht, um mögliche gesetzliche
Hürden und Hemmnisse in der Nuklearmedizin und Radiopharmazie, z. B.
durch doppelte Regulierung durch das Arzneimittelgesetz,
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), die
nach Kenntnis der Fragesteller teilweise nicht deckungsgleich mit
Regelungen innerhalb der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM)
sind, zu beheben?
7. Mit welchen Verbänden, Vereinigungen und Interessenvertretern ist die
Bundesregierung in Kontakt, um mögliche gesetzliche Hürden und
Hemmnisse in der Nuklearmedizin und Radiopharmazie zu beheben?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die Strahlenschutzverordnung
(StrlSchV) setzen die Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember
2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den
Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur
Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/
Euratom und 2003/122/Euratom um.
Da es sich um eine Richtlinie handelt, ist es dem nationalen Gesetzgeber
aufgegeben, die europäischen Vorgaben umzusetzen. Die Regelungen und
Zielvorgaben der Richtlinie müssen vollzugsfähig gestaltet und in den nationalen
Rechtskontext eingebettet werden.
Gesetzliche Hürden und Hemmnisse wurden durch das
Medizinforschungsgesetz abgebaut. Die strahlenschutzrechtlichen Änderungen treten am 1. Juli 2025
in Kraft.
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sowie zu vorherigen
Gesetzentwürfen haben zahlreiche Verbände, Vereinigungen und Interessensvertreter
Stellungnahmen auch zu den Regelungen zum Strahlenschutz und den
angesprochenen Fragestellungen eingereicht, welche auf den Internetseiten des
Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) einsehbar
sind.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung Kontakt mit den maßgeblichen
Verbänden, Vereinigungen und Interessensvertretern im Bereich der
Nuklearmedizin, wie insbesondere der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin e. V.,
dem Berufsverband Deutscher Nuklearmediziner e. V., der European
Association of Nuclear Medicine (EANM), dem Kompetenzverbund Strahlenforschung
(KVSF) und der Firma Novartis Radiopharmaceuticals GmbH.
8. Plant die Bundesregierung, mögliche gesetzliche Hürden und
Hemmnisse in der Nuklearmedizin und Radiopharmazie im Rahmen der Reform
der europäischen Arzneimittel-Gesetzgebung durch Harmonisierung
(z. B. im Rahmen einer angepassten Definition für radioaktive
Arzneimittel) zu beheben, wenn ja, welche, und inwiefern, und wenn nein,
warum nicht?
Die Bundesregierung setzt sich bei der Europäischen Kommission für eine
angemessene Berücksichtigung der Besonderheiten bestimmter Arzneimittel (u. a.
radioaktiver Arzneimittel) ein und hat die Europäische Kommission im
Rahmen der Überarbeitung des europäischen Rechtsrahmens aufgefordert zu
prüfen, ob der derzeitige Rechtsrahmen für bestimmte Arzneimittel, wie
insbesondere radioaktive Arzneimittel, sachgerecht ist. Derzeit finden die Beratungen
über den Vorschlag der Europäischen Kommission zur Überarbeitung der
europäischen Arzneimittel-Gesetzgebung im Rat in den Ratsarbeitsgruppen mit
Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedstaaten statt. Das Verfahren wird in der
Bundesregierung federführend durch das BMG verantwortet. Die bisher
bekannten Stellungnahmen im Zusammenhang mit radioaktiven Arzneimitteln
werden im Laufe der weiteren Beratungen geprüft und sofern erforderlich
Berücksichtigung finden.
9. Wo sieht die Bundesregierung die größten Hindernisse für das Wachstum
diagnostischer und therapeutischer Radiopharmazeutika?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
10. Wie lange dauert durchschnittlich ein Studienzulassungsverfahren für die
klinischen Phasen I bis III für radioaktive Arzneimittel?
Anträge auf Genehmigung einer klinischen Prüfung mit Humanarzneimitteln
beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und beim
Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und demzufolge auch mit radioaktiven
Arzneimitteln unterliegen den gesetzlichen Fristen der Verordnung (EU) Nr. 536/2014.
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit für Anträge auf Genehmigung einer
klinischen Prüfung mit radioaktiven Arzneimitteln beim BfArM und PEI
unterscheidet sich durch die gesetzlich vorgegebenen Fristen nicht von klinischen
Prüfungen mit anderen Arzneimitteln.
Im Rahmen multinationaler klinischer Prüfungen betragen die Fristen für die
arzneimittelrechtliche Genehmigung der klinischen Prüfung im Mittel circa
100 Tage.
Die durchschnittliche Dauer der strahlenschutzrechtlichen Anzeige- und
Genehmigungsverfahren von klinischen Studien der Phasen I-III für radioaktive
Arzneimittel beträgt für den Erteilungszeitraum 2023 bis heute 149 Tage.
Mit dem zum 1. Juli 2025 in Kraft tretenden Medizinforschungsgesetz wird die
Dauer der Studienzulassungsverfahren zukünftig deutlich reduziert werden
(siehe Antwort zu Frage 11).
11. Mit welcher durchschnittlichen Zeitersparnis kalkuliert die
Bundesregierung bei Studienzulassungsverfahren für die klinischen Phasen I bis III
für radioaktive Arzneimittel nach Inkrafttreten des
Medizinforschungsgesetzes?
Für mononationale klinische Prüfungen wurde durch das
Medizinforschungsgesetz die Frist für die Bewertung des Antrags nach Artikel 6 Absatz 1 bis 3 der
Verordnung (EU) Nr. 536/2014 auf 26 Tage ab dem Tag der Validierung im
Sinne von Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 verkürzt. Für
das arzneimittelrechtliche Genehmigungsverfahren für mononationale klinische
Prüfungen rechnet die Bundesregierung daher bei mangelfreien Anträgen mit
einer Verkürzung um circa 19 Tage.
Ab dem 1. Juli 2025 wird mit Inkrafttreten des Medizinforschungsgesetzes die
Frist für das strahlenschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für
forschungsbedingte Strahlenanwendungen auf 60 Tage bzw. 41 Tage bei mononationalen
Studien bei regulärem Verfahrensablauf verkürzt.
Darüber hinaus kann die strahlenschutzrechtliche Prüfung von
Arzneimittelstudien durch das BfS zukünftig gleichzeitig mit der Prüfung durch die Ethik-
Kommission erfolgen. Hieraus resultiert ebenfalls eine Zeitersparnis.
12. Sieht die Bundesregierung Anpassungsbedarf beim § 13 Absatz 2
Nummer 2b des Arzneimittelgesetzes, um sicherzustellen, dass zugelassene
Arzneimittel dann Vorrang haben, sobald sie verfügbar und
wirtschaftlicher als die Eigenherstellung sind?
13. Wenn ja, für wann plant die Bundesregierung eine gesetzliche
Anpassung?
14. Wenn nein, warum hält sie diese nicht für erforderlich?
Die Fragen 12 bis 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Zweck des AMG liegt darin, im Interesse einer ordnungsgemäßen
Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln für die Sicherheit im Verkehr mit
Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit
der Arzneimittel zu sorgen (vgl. § 1 AMG).
Artikel 61 Absatz 5b der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 sieht vor, dass keine
Herstellungserlaubnis für die Zubereitung von radioaktiven Arzneimitteln
erforderlich ist, die als diagnostische Prüfpräparate verwendet werden, sofern
dieses Verfahren in Krankenhäusern, Gesundheitszentren oder Kliniken von
Apothekern oder anderen Personen, die in den Mitgliedstaaten zur
Durchführung solcher Verfahren berechtigt sind, erfolgt und die Prüfpräparate
ausschließlich zur Anwendung in Krankenhäusern, Gesundheitszentren oder
Kliniken, die an derselben klinischen Prüfung in demselben Mitgliedstaat
teilnehmen, bestimmt sind.
In § 13 Absatz 2 Nummer 2b AMG wird spezifiziert, dass Apotheken und
nuklearmedizinische Einrichtungen für die in Artikel 61 Absatz 5b der Verordnung
(EU) Nr. 536/2014 genannten Tätigkeiten keine Herstellungserlaubnis
benötigen.
Die Vorschrift beschränkt sich auf radioaktive Arzneimittel, die als
diagnostische Prüfpräparate in klinischen Prüfungen eingesetzt werden. Ein
Anpassungsbedarf zur vorrangigen Verwendung zugelassener Arzneimittel erscheint
in diesem Zusammenhang nicht sachgerecht.
15. Plant die Bundesregierung eine eindeutige Differenzierung in der
Erstattung zwischen zugelassenen Radiopharmaka und Eigenherstellungen
nach § 13 AMG und § 2 AMRadV?
Wie bei allen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gilt
hinsichtlich der Auswahl der Leistung das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Sofern mehrere Leistungen
gleichermaßen geeignet sind, um das entsprechende Behandlungsziel zu erreichen, ist
regelhaft die wirtschaftlichere Option zu wählen. Eine Differenzierung zwischen
zugelassenen Radiopharmaka und Eigenherstellungen ergibt sich bereits aus
den jeweils unterschiedlichen Rechtsgrundlagen im Arzneimittelgesetz.
Darüber hinaus ist aktuell keine weitere Differenzierung vorgesehen.
16. Plant die Bundesregierung, die Rekonstitution von Radiodiagnostika von
der Erlaubnispflicht durch eine Ergänzung im § 13 AMG zu entbinden,
wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?
Die Rekonstitution ist ein Herstellungsschritt, für den grundsätzlich keine
Herstellungserlaubnis gemäß § 13 AMG erforderlich ist.
17. Plant die Bundesregierung die Schaffung einer angemessenen
gesetzlichen Grundlage für die Herstellung von Radiopharmaka aus
ausschließlich zugelassenen Ausgangsstoffen (sogenannte Kit-Präparationen),
wenn ja, bis wann ist hier eine Initiative zu erwarten, und wenn nein,
warum nicht?
Das AMG enthält kein spezifisches Verbot der Herstellung radioaktiver
Arzneimittel, dafür gilt in seinem Anwendungsbereich § 13 AMG. Bereits jetzt ist es
als Ausnahme zum Verkehrsverbot des § 7 Absatz 1 AMG nach § 2 der
Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel
möglich, radioaktive Arzneimittel, die zur Erkennung der Beschaffenheit, von
Zuständen oder Funktionen des Körpers vorgesehen sind, in einer klinischen
Einrichtung auf der Grundlage einer Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG
herzustellen und dort für nicht mehr als 20 Behandlungsfälle in der Woche nach
dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf Grund einer
patientenbezogenen ärztlichen Verschreibung anzuwenden.
Darüber hinaus dürfen radioaktive Arzneimittel, die in einer
Krankenhausapotheke oder krankenhausversorgenden Apotheke ausschließlich auf der
Grundlage zugelassener Radionuklidgeneratoren, Radionuklidkits oder
Radionuklidvorstufen nach den Anweisungen des jeweiligen pharmazeutischen
Unternehmers zubereitet werden, hergestellt und angewendet werden.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
18. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
derzeitigen Andersbehandlung von zugelassenen Radiopharmaka bei der
Bewertung von Vorschlägen für Vergütungsanpassungen, insbesondere, weil
Eigenherstellungen bereits medizinisch eingesetzt werden, und welche
Aspekte der Patientensicherheit, Kostenstrukturen und
Innovationsförderung werden dabei berücksichtigt?
Auch die Einrichtungen der Selbstverwaltung sind an die Regelungen des
Sozialrechts gebunden. Ist eine Leistung zur Erreichung eines Behandlungszieles
weniger geeignet als eine andere Leistung, so ist unabhängig von den Kosten
die geeignetere Leistung regelhaft vorzuziehen.
19. Hält die Bundesregierung die Ausweitung neuer Abrechnungs- und
Vergütungsmöglichkeiten für die nuklearmedizinische Diagnostik für
Patientinnen und Patienten auch außerhalb der ambulanten
spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) für notwendig, wenn ja, warum, und wenn
nein, warum nicht?
20. Wird die Bundesregierung den Gemeinsamen Bundesausschuss mit einer
Prüfung der Ausweitung neuer Abrechnungs- und
Vergütungsmöglichkeiten für die nuklearmedizinische Diagnostik für Patientinnen und
Patienten auch außerhalb der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung
beauftragen, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 19 und 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Für die Einführung und Finanzierung neuer nuklearmedizinischer
Untersuchungsmethoden gelten je nach Versorgungsbereich differenzierte Regelungen.
Im Bereich der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gilt, dass neue
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Sinne von § 135 SGB V
grundsätzlich erst dann zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden
können, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine positive, die
Methode erlaubende Entscheidung in Richtlinien getroffen hat. Der G-BA hat
die ihm vom Gesetzgeber übertragene Aufgabe, den Nutzen, die medizinische
Notwendigkeit sowie die Wirtschaftlichkeit einer neuen Untersuchungs- oder
Behandlungsmethode – auch im Vergleich zu bereits zulasten der
Krankenkassen erbrachten Methoden – zu prüfen. Sofern es sich nicht um eine neue
Methode im Sinne von § 135 SGB V, sondern um eine nicht wesentliche
Erweiterung einer bereits abrechnungsfähigen Leistung handelt, ist der
Bewertungsausschuss nach § 87 SGB V – wie der G-BA ein Gremium der gemeinsamen
Selbstverwaltung – dafür zuständig, über die Aufnahme von erweiterten
Leistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab und damit die Finanzierung im
Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zu entscheiden.
Im Bereich der stationären Versorgung setzt die Erbringung neuer
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden grundsätzlich keine vorherige positive
Entscheidung des G-BA voraus. Der G-BA hat aber auch hier die Aufgabe gemäß
§ 137c SGB V, die im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandten
Methoden zu überprüfen.
Für den besonderen Versorgungsbereich der ambulanten spezialfachärztlichen
Versorgung (ASV) nach § 116b SGB V gilt, dass Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden Gegenstand des Leistungsumfangs sein können, soweit der G-
BA im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c SGB V für die
Krankenhausbehandlung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. Der G-BA hat die
Aufgabe, in Richtlinien das Nähere zur ambulanten spezialfachärztlichen
Versorgung zu regeln, u. a. die im Rahmen der ASV zu behandelnden Krankheiten zu
konkretisieren und den Behandlungsumfang zu bestimmen.
Gelangt der G-BA bei der Prüfung von Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden nach § 135 oder § 137c SGB V zu der Feststellung, dass eine Methode
das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen
aber noch nicht hinreichend belegt ist, muss der G-BA unter Aussetzung seines
Bewertungsverfahrens gleichzeitig eine Richtlinie zur Erprobung nach § 137e
SGB V beschließen, um die notwendigen Erkenntnisse für die Bewertung des
Nutzens der Methode zu gewinnen. Aufgrund der Richtlinie wird die
Untersuchungs- oder Behandlungsmethode in einem befristeten Zeitraum zulasten der
Krankenkassen erbracht. Hersteller eines Medizinprodukts, auf dessen Einsatz
die technische Anwendung einer neuen Untersuchungs- oder
Behandlungsmethode maßgeblich beruht, und Unternehmen, die in sonstiger Weise als
Anbieter einer neuen Methode ein wirtschaftliches Interesse an einer Erbringung
zulasten der Krankenkassen haben, haben – unabhängig von einem
Beratungsverfahren nach § 135 oder § 137c SGB V – die Möglichkeit, beim G-BA zu
beantragen, dass dieser eine Richtlinie zur Erprobung der neuen Methode
beschließt.
Dieses Instrument zur Ermöglichung innovativer Behandlung unter
strukturierten Bedingungen bei gleichzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn
nutzt der G-BA auch bereits im Bereich nuklearmedizinischer
Untersuchungsmethoden. Er hat auf Antrag eine Richtlinie zur Erprobung der Amyloid-
Positronenemissionstomographie (Amyloid-PET) bei Demenz unklarer Ätiologie
beschlossen, auf deren Grundlage gegenwärtig eine Studie zur Erprobung im
Rahmen der Versorgung durchgeführt wird (nähere Informationen sind im
Internetangebot des G-BA abrufbar unter:
www.g-ba.de/studien/erprobung/enabl
e-studie/).
In allen genannten Bereichen liegt die Entscheidung über die Ausweitung neuer
Abrechnungs- und Vergütungsmöglichkeiten für die nuklearmedizinische
Diagnostik in der originären Zuständigkeit der gemeinsamen Selbstverwaltung.
Die Bundesregierung plant hier gegenwärtig keine gesetzgeberischen
Maßnahmen.
21. Plant die Bundesregierung, die gesetzliche Verankerung des
zulassungsfreien Inverkehrbringens etablierter Radionuklide, wie Fluor-18, um
Radiopharmazien ohne Zyklotron die Herstellung zusätzlicher
Radiopharmaka für die Patientenversorgung zu ermöglichen, wenn ja, warum, und
wenn nein, warum nicht?
Die Regelungen zur Zulassung radioaktiver Arzneimittel sind europäisch
harmonisiert. In bestimmten Fällen ist es möglich, radioaktive Arzneimittel ohne
Zulassung herzustellen und anzuwenden. Die Notwendigkeit einer
strahlenschutzrechtlichen Umgangsgenehmigung nach § 12 StrlSchG bleibt hiervon
unberührt.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu den Fragen 8 und 17 verwiesen.
22. Plant die Bundesregierung die Überprüfung und mögliche Anpassung
von Normen (z. B. DIN 25422) und Strahlenschutzvorschriften, um die
praktische Anwendung und Verfügbarkeit von Radiopharmazeutika nicht
unnötig einzuschränken, wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung überprüft fortlaufend die in ihrem Zuständigkeitsbereich
liegenden Strahlenschutzvorschriften, insbesondere auch vor dem Hintergrund
von möglichen Entbürokratisierungsmöglichkeiten. Mit dem kürzlich
verkündeten Medizinforschungsgesetz wurden u. a. umfängliche Maßnahmen zur
Förderung medizinischer Forschung in Deutschland ergriffen.
Die Bundesregierung kann hingegen keine DIN-Normen anpassen oder ändern.
DIN-Normen werden unter Leitung des Deutschen Instituts für Normung (DIN)
unter Beteiligung von interessierten Kreisen (z. B. aus der Wirtschaft) erstellt.
Die Bundesregierung verfolgt das Normungsgeschehen insbesondere mit Blick
auf Rechtskonformität der Normenentwürfe.
23. Welche Forschungsprojekte werden derzeit durch das
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das Bundesministerium
für Gesundheit (BMG) in welcher Höhe mit welcher Laufzeit gefördert?
Die Bundesregierung fördert derzeit im Rahmen der Projektförderung die im
folgenden aufgeführten Vorhaben mit Bezug zur Nuklearmedizin/
Radiopharmazie. Darüber hinaus erfolgt Forschung mit Bezügen zur Nuklearmedizin
auch an durch die Bundesregierung institutionell geförderten
Forschungseinrichtungen.
Laufzeit Vorhaben Zuwendung
(in Euro)
01.11.2023 –
31.10.2026
Sächsisches Netzwerk für
Radionuklidtheranostika (BMBF-Programmlinie
RUBIN – Regionale unternehmerische
Bündnisse für Innovation)
11,66 Millionen
01.02.2021 –
31.12.2024
Entwicklung von tumorselektiven
Radiotherapeutika Prodrugs für die
nuklearmedizinische Therapie von
Glioblastomen (GLIOTAR)
2,16 Millionen
01.10.2024 –
30.09.2026
GBi4M: Kommerzialisierung einer
neuartigen PET-Reportergentechnologie zur
Therapie-Bildgebung von Zell-, Viro-
und Gentherapien (RaidoGene-2)
0,60 Millionen
01.06.2021 –
31.08.2024
Bildbasierte Therapiestratifizierung
beim Prostatakarzinom (BiTS-Pro)
0,90 Millionen
Laufzeit Vorhaben Zuwendung
(in Euro)
01.05.2023 –
30.04.2026
Skalierbare Positron-Emissions-
Tomographie zur Früherkennung von
Alzheimer (S-PET)
0,91 Millionen
01.05.2022 –
30.04.2025
Entwicklung eines neuartigen
Ganzkörper-PET/MR-Hybridsystems zur
Diagnostik und Therapieplanung zur
seltenen Osteomyelofibrose und zum
seltenen Ependymom (HD-MetaPET)
4,31 Millionen
01.03.2023 –
28.02.2026
99MoBest – Produktion und
Prozessierung 99Mo basierter
Radiodiagnostika ohne spaltbares Material
durch Beschleunigergetriebene
Neutronenquellen.
1,40 Millionen
01.10.2021 –
30.09.2025
ExperT – Fragestellungen zu
Strahlenschutz in der Klinik, speziell zur
Exposition von Klinikpersonal bei
nuklearmedizinischen Therapien.
1,48 Millionen
24. Wie viele Mittel stehen nach gegenwärtiger Planung der
Bundesregierung dem BMBF zur Erforschung nuklearmedizinischer Anwendungen
in Diagnostik und zielgerichteter Endoradiotherapie mit Radiopharmaka
in den Jahren 2025 und 2026 zur Verfügung?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 23 verwiesen.
25. Mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung die Forschung zur
Verbesserung der nuklearmedizinischen Versorgung konkret fördern?
Die Bundesregierung fokussiert im Zuständigkeitsbereich des BMBF mit der
Projektförderung im Bereich der Nuklearen Sicherheits- und Strahlenforschung
die Nachwuchsförderung und den Kompetenzerhalt in Deutschland zum Erhalt
und Ausbau der nationalen Expertise. Im Fokus stehen hier die Ausbildung von
Promovierenden, die Förderung von Nachwuchsgruppen, die internationale
Vernetzung sowie die Weitergabe von Kompetenzen.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung mit dem Medizinforschungsgesetz
umfängliche Maßnahmen zur Förderung medizinischer Forschung in
Deutschland ergriffen, die auch der Nuklearmedizin zugutekommen. Die
strahlenschutzrechtlichen Verbesserungen treten am 1. Juli 2025 in Kraft. Derzeit wird
intensiv an der reibungslosen Umsetzung des Medizinforschungsgesetzes
gearbeitet. Hierzu besteht ein enger Austausch zwischen den zuständigen
Bundesministerien und den von der Umsetzung betroffenen Bundesoberbehörden BfS,
BfArM und PEI. Es wird erwartet, dass die mit dem Medizinforschungsgesetz
in Kraft tretenden Fristverkürzungen und Verfahrensvereinfachungen der
strahlenschutzrechtlichen Anzeige- und Genehmigungsverfahren zu einer Stärkung
des Forschungsstandorts Deutschland beitragen werden.
Im Rahmen der Ressortforschung des BMUV werden auch Fragestellungen des
Strahlenschutzes in der Nuklearmedizin adressiert. Im Jahr 2025 soll ein
Vorhaben zu Anforderungen an die Inkorporationsüberwachung medizinischer
Beschäftigter im Bereich der zielgerichteten Alphatherapie durchgeführt werden.
Die Ergebnisse werden zur sicheren Anwendung radioaktiver Stoffe in der
Nuklearmedizin beitragen.
Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
26. Wie viele Menschen haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren 2022, 2023 und 2024 die Ausbildung zum Medizinisch-
technischen Assistenten bzw. zur Medizinisch-technischen Assistentin (MTA)
abgeschlossen?
Die Anzahl der Absolvierenden ist der folgenden Tabelle zu entnehmen.
Daraus ist ein positiver Trend ablesbar.
Schuljahr 2021/2022 2022/2023 2023/2024
Medizinisch-technische Radiologieassistentin
Medizinisch-technischer Radiologieassistent
Medizinische Technologin für Radiologie
Medizinischer Technologe für Radiologie
719 854 939
Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin
Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik
Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik
992 928 1.050
Medizinisch-technische Assistentin – Funktionsdiagnostik
Medizinisch-technischer Assistent – Funktionsdiagnostik
Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik
Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik
92 96 119
Gesamt: 1 803 1 878 2 108
Quelle: Statistisches Bundesamt; Berufliche Schulen und Schulen des Gesundheitswesens –
Berufsbezeichnung (SJ 2021/2022 bis SJ 2023/2024)
27. Wie viele zu besetzende Stellen im Bereich der MTA standen nach
Kenntnis der Bundesregierung 2022, 2023 und 2024 zur Verfügung, und
wie viele davon im Bereich der Nuklearmedizin (MTRA)?
28. Wie viele MTA-Stellen im Bereich der medizinischen Technologie sind
nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit unbesetzt, und wie viele
davon im Bereich der Nuklearmedizin (MTRA)?
Die Fragen 27 und 28 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der folgenden Tabelle ist die Anzahl der in der Berufsgruppe 812 der
Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010)* gemeldeten Arbeitsstellen für den Monat
Oktober 2024 zu entnehmen.
* in der Berufsgruppe 812 der Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010) sind folgende Berufe zusammengefasst: Medizinisch-technische Berufe im Laboratorium,
Medizinisch-technische Berufe in der Funktionsdiagnostik, Medizinisch-technische Berufe in der Radiologie, Medizinisch-technische Berufe in der Veterinärmedizin
und Führungskräfte – Medizinische Laboratorien
Arbeitsmarkt
nach Berufen –
(Monatszahlen)
Anforderungsniveau
Gemeldete Arbeitsstellen
Bestand Zugang gleitende Jahressumme
Oktober Veränderung Oktober Veränderung
2024 2023 absolut in % 2024 2023 absolut in %
Berufsgruppe 812
–Medizinisches
Laboratorium
Gesamt 817 924 -107 -11,6 1 988 2 300 -312 -13,6
Fachkraft 739 832 -93 -11,2 1 823 2 126 -303 -14,3
Spezialist 7 11 -4 x 27 32 -5 x
Experte 71 81 -10 -12,3 138 142 -4 -2,8
Quelle: Bundesagentur für Arbeit: Arbeitsmarkt in Zahlen – Arbeitsmarktstatistik; Arbeitsmarkt
nach Berufen (Monatszahlen); Berichtsmonat: Oktober 2024 (
https://statistik.arbeitsagentur.de/Site
Globals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=20894&topic_f=berufe-heft-kldb2010)
29. Mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung die Rekrutierung und
Ausbildung von Fachkräften im Bereich der Nuklearmedizin stärken?
Mit dem Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-
Berufe-Gesetz – MTBG), welches zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist,
wurden die Ausbildungen der Berufe in der medizinischen Technologie gestärkt,
zeitgemäß und attraktiv ausgerichtet sowie zukunftsorientiert weiterentwickelt.
Neben der Modernisierung der Ausbildungsziele und der Ausbildungsinhalte
ist nun ein Ausbildungsvertrag sowie eine angemessene Ausbildungsvergütung
verbindlich vorgesehen, und Schulgeld darf für die Ausbildung nicht mehr
erhoben werden.
Darüber hinaus vermittelt die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des
Projekts APAL (Ausbildungspartnerschaften mit Asien und Lateinamerika)
Auszubildende zur Medizinisch-technischen Radiologieassistentin/zum
Medizinischtechnischen Radiologieassistenten, zur Medizinischen Technologin für
Radiologie/zum Medizinischen Technologen für Radiologie aus Mexiko.
Reformüberlegungen zur Approbationsordnung für Ärzte zielen darauf ab, dass
die Nuklearmedizin Teil der Fächer wird, die bis zum Zweiten Abschnitt der
ärztlichen Prüfung im Medizinstudium gelehrt werden müssen.
30. Liegen der Bundesregierung Prognosen zum Fachkräftebedarf im
Bereich der Nuklearmedizin für die kommenden Jahre vor, und wenn ja,
wie lauten diese?
Prognosen zum Fachkräftebedarf im Bereich der Nuklearmedizin für die
kommenden Jahre liegen der Bundesregierung nicht vor.
31. Welchen Umsatz hat nach Kenntnis der Bundesregierung der Markt für
Nuklearmedizin-Wissenschaft entlang der gesamten
Wertschöpfungskette in Deutschland in den Jahren von 2020 bis 2023 gemacht (bitte
jährlich aufschlüsseln)?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
32. Liegen der Bundesregierung Prognosen zum Umsatz für den Markt für
Nuklearmedizin-Wissenschaft bis 2030 vor, und wenn ja, wie lauten
diese?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
33. Wie viele Nuklearmedizin-Firmen mit welcher Mitarbeiterzahl sind nach
Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland tätig?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
34. An welchen internationalen Fachkongressen, Messen und
Veranstaltungen, die sich thematisch mit der Nuklearmedizin beschäftigt haben, hat
die Bundesregierung seit 2022 teilgenommen?
Die Bundesregierung verfolgt im Rahmen der jeweiligen Ressortzuständigkeit
Entwicklungen in der Nuklearmedizin und nimmt hierzu an
Fachveranstaltungen – auch im internationalen Rahmen – teil.
Die Bundesregierung engagiert sich u. a. in der Agenda for Medical Ionising
Radiation Applications (SAMIRA) der Europäischen Kommission. Unter
anderem werden in diesem Rahmen in Studien auch nuklearmedizinische Aspekte
sowie Herausforderungen und Entwicklungspotenziale der Nuklearmedizin
beleuchtet. So liegt beispielsweise der Fokus des SIMPLERAD-Projektes auf der
Analyse des europäischen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelwerks für
therapeutische Anwendungen in der Nuklearmedizin. Konkret werden
Überlappungen und Diskrepanzen zwischen den Regelungsregimen des
Arzneimittelrechts und des Strahlenschutzrechts auf europäischer Ebene identifiziert. Im
Projekt wurden zudem Qualitäts- und Sicherheitsaspekte im Zusammenhang
mit dem derzeitigen Einsatz und der Einführung neuer therapeutischer
radioaktiver Arzneimittel in der klinischen Praxis betrachtet werden.
Darüber hinaus ist die Bundesregierung im internationalen Austausch mit
anderen europäischen Staaten, z. B. im Rahmen von Heads Of The European
Radiological Protection Competent Authorities (HERCA). HERCA ist ein
freiwilliger Zusammenschluss der Strahlenschutzbehörden in Europa, in dem
Erfahrungen insbesondere im Hinblick auf die praktische Umsetzung der europäischen
Rechtsvorschriften im Strahlenschutz erörtert werden.
35. Welche Universitätsklinika verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung
über ein eigenes Zyklotron zur Erzeugung kurzlebiger Radionuklide und
stellen radioaktive Vorstufen und Arzneimittel selbst her?
36. Woher beziehen nach Kenntnis der Bundesregierung
Versorgungszentren, die über kein eigenes Zyklotron zur Erzeugung kurzlebiger
Radionuklide verfügen, radioaktive Vorstufen bzw. Radiopharmaka?
Die Fragen 35 und 36 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Überwachung der Herstellung von Arzneimitteln obliegt den zuständigen
Behörden der Länder. Der Bundesregierung liegt daher keine Übersicht über
Universitätsklinika vor, die über ein Zyklotron verfügen.
Gegebenenfalls ausgestellte Herstellungserlaubnisse sind in der EudraGMDP-
Datenbank öffentlich zugänglich.
37. Wie ist der Zeitplan für die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen der
Nationalen Pharmastrategie (bitte Zeitplan pro Maßnahme
aufschlüsseln)?
Auf die beigefügte Anlage 1 wird verwiesen.*
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/14099 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Anlage 1 zu AW auf Frage 37 – KA 20/13849
-1-
Maßnahmen der Nationalen Pharmastrategie und deren Zeitplan bzw. Status
Maßnahme Zeitplan/Status
Errichtung einer Bundes-Ethik-
Kommission (jetzt: „Spezialisierte Ethik-
Kommission für besondere Verfahren“)
Im Medizinforschungsgesetz geregelt
(Zuständigkeitsbeginn zum 1. Juli 2025).
Verkürzung der Bearbeitungszeiten bei
mononationalen klinischen Prüfungen
Im Medizinforschungsgesetz umgesetzt.
Integration des
Strahlenschutzverfahrens in das Genehmigungsverfahren
klinischer Prüfungen von Arzneimitteln
Im Medizinforschungsgesetz umgesetzt.
Mustervertragsklauseln für klinische
Prüfungen von Humanarzneimitteln
Ermächtigungsgrundlage durch das
Medizinforschungsgesetz geschaffen. Die Rechtsverordnung
ist derzeit in Erarbeitung mit dem Ziel des
Inkrafttretens im Jahr 2025.
Regulatorische Ermöglichung der
Durchführung dezentraler klinischer
Prüfungen (Decentralised Clinical Trials)
Im Medizinforschungsgesetz umgesetzt.
Vereinfachungen bei der
Kennzeichnung von Prüf- und Hilfspräparaten
Im Medizinforschungsgesetz umgesetzt.
Sicherstellung der Funktionsfähigkeit
und Verbesserung von Clinical Trials
Information System (CTIS)
Die Bundesregierung setzt sich fortlaufend für
Verbesserungen des Systems ein. Seit den
Funktionsproblemen mit Beginn der verpflichtenden
Nutzung konnte das System stabilisiert werden;
im Fokus steht weiterhin die Verbesserung der
Nutzerfreundlichkeit.
Neuregelung der Zuständigkeiten der
Zulassungsbehörden BfArM und PEI
Mit dem Medizinforschungsgesetz ist die
Verordnungsermächtigung in § 77 Absatz 4 AMG
dahingehend erweitert worden, dass die
Zuständigkeiten zwischen den
Arzneimittelzulassungsbehörden fortan auch zum Zweck der Verbesserung der
Verfahrensabläufe geändert werden können. Die
Ermächtigung sieht dabei insb. die Einrichtung
einer Koordinierungsstelle beim BfArM zur
Koordinierung und Harmonisierung der
Zusammenarbeit der Bundesoberbehörden vor. Eine
entsprechende Verordnung ist derzeit in Planung.
Harmonisierung der Erteilung von
Herstellungserlaubnissen und der Verfahren
und Auslegungen der Behörden bei
bestimmten Arzneimittelgruppen,
insbesondere Arzneimittel für neuartige
Therapien
Im Medizinforschungsgesetz umgesetzt.
Verbesserte internationale
Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden
Fortlaufend im Rahmen der Anpassungen der
Mutual Recognition Agreements (MRA);
Voraussetzungen zur Anerkennung von
Drittlandinspektionen von MRA-Staaten wurde im
Medizinforschungsgesetz geregelt.
Anlage 1 zu AW auf Frage 37 – KA 20/13849
-2-
Maßnahme Zeitplan/Status
Weiterentwicklung des
Forschungsdatenzentrums beim BfArM
Im Gesundheitsdatennutzungsgesetz umgesetzt.
Neuaufstellung der Dateninfrastruktur
des Modellvorhabens
Genomsequenzierung für forschende Industrie
Im Gesundheitsdatennutzungsgesetz und der
Genomdatenverordnung umgesetzt.
Weiterentwicklung des Konzepts einer
federführenden Datenschutzaufsicht für
länderübergreifende
Forschungsvorhaben im Gesundheitsbereich in § 5 des
Gesundheitsdatennutzungsgesetzes
(GDNG)
Im Gesundheitsdatennutzungsgesetz umgesetzt.
Prüfung von Anreizsystemen für
Produktionsstätten (Fokus Antibiotika)
Die Prüfung erfolgt anhand konkreter
Unterstützungsbitten durch Pharmaunternehmen.
Weitere Zuschüsse zur Gewährung der
Versorgungssicherheit im Rahmen der
sozialrechtlichen Preisregulierung
Bekanntmachung gemäß § 130a Absatz 8b Satz 4
SGB V über onkologische und weitere
Arzneimittel ist im Bundesanzeiger am 19. April 2024 erfolgt.
Änderung des EU-Vergaberechts
hinsichtlich der Vergabekriterien
BMWK und BMG befinden sich im Austausch zur
Entwicklung von Vorschlägen zur Änderung und
Weiterentwicklung des EU-Vergaberechts für
kritische Arzneimittel zur Erhöhung der
Liefersicherheit und Diversifizierung von Lieferketten.
Erarbeitung eines
Vergabetransformationspakets
Das Bundeskabinett hat den Entwurf des
Vergaberechtstransformationsgesetzes am 27.11.2024 im
Kabinett beschlossen.
Aktive Unterstützung der Erarbeitung
eines EU Critical Medicines Act
Deutschland arbeitet aktiv in der Critical
Medicines Alliance mit. Diese leistet die Vorarbeit für
einen Critical Medicines Act.
EU-Pharmapaket Deutschland bringt sich in den EU-Gremien
entsprechend ein.
EU-Patentpaket und internationales
Pandemieabkommen
Deutschland bringt sich zum internationalen
Pandemieabkommen über die EU in den
Verhandlungsprozess ein, der nach jetzigem Stand bis Mai
2025 laufen wird.
Stärkung der Forschung und
Entwicklung in Bereichen, in denen
Marktversagen besteht
Deutschland setzt sich im Rahmen bestehender
EU-Prozesse für verbesserte Anreize für die
Förderung der Forschung und Entwicklung neuer
Antibiotika ein. Fortführung der F&E-Unterstützung
inkl. Beteiligung an internationalen
öffentlichprivaten Partnerschaften (u.a. GARDP, CARB-X)
Ausweitung der Forschungszulage im
Wachstumschancengesetz
Die im Wachstumschancengesetz enthaltenen
Ausweitungen zur Forschungszulage (u.a.
Anhebung des Bemessungsgrundlagenhöchstbetrages
und Ausweitung der förderfähigen
Aufwendungen) bedürfen der Überarbeitung des
Antragsvordruckes zur Forschungszulage. Der überarbeitete
Antragsvordruck kann voraussichtlich zum 1.
Januar 2025 von den Antragstellern genutzt werden.
Anlage 1 zu AW auf Frage 37 – KA 20/13849
-3-
Maßnahme Zeitplan/Status
Gutachten zur Verbesserung
bestehender/bereits geplanter branchenoffener
Angebote zur Wachstumsfinanzierung
Abgeschlossen.
Stärkung von Maßnahmen zur
Überwindung der Translationslücke
Neuauflage der Gründungsoffensive-
Biotechnologie (GO-Bio next) im Mai 2024. Zudem wurde die
Nationale Strategie für Gen- und Zelltherapie im
Juni 2024 veröffentlicht und wird nunmehr
umgesetzt.
Vereinheitlichung des Vollzugs des
Gentechnikgesetzes für den
Anwendungsbereich der Arzneimittel
Vertreterinnen und Vertreter der Länder sehen für
den Bereich des Transportes von Arzneimitteln
für neuartige Therapien mit GVO einstimmig das
Gefahrgutrecht als einschlägig an. Es seien im
Zusammenhang mit Arzneimitteln im
Gentechnikrecht keine Probleme im Vollzug bekannt, die
einer Harmonisierung bedürfen.
Verbesserung des
Wagniskapitalangebotes für junge Unternehmen
Abgeschlossen.
Flexibilisierung der Förderung durch
EXIST-Existenzgründungen aus der
Wissenschaft
Abgeschlossen.
Beratung zu und Überprüfung der
Passfähigkeit von bestehenden
Förderprogrammen
Abgeschlossen.
Wiederholte Evaluierung der AMNOG-
Reform
Das Gutachten wurde bei der IGES GmbH
beauftragt. Die Ergebnisse sollen Ende 2024 vorliegen.
Vertraulichen Erstattungsbetrag
ermöglichen
Im Medizinforschungsgesetz umgesetzt.
Finanzierung der GKV künftig ohne
weitere Erhöhungen der
Herstellerabschläge sicherstellen
Es erfolgte keine Erhöhung des
Herstellerabschlags.
Verstärkte Digitalisierung der
Antragsprozesse
Das OZGÄndG wurde inzwischen verabschiedet
(vgl.
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/245/VO)
und ist am 24. Juli 2024 in Kraft getreten. Das
Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für die
beschleunigte Digitalisierung der Verwaltung.
Bürokratieentlastungsgesetz IV Mit dem Medizinforschungsgesetz wurden
entbürokratisierende Regelungen aus der
Pharmastrategie unabhängig vom Bürokratieentlastungsgesetz
IV umgesetzt. Hinsichtlich der Maßnahmen im
Einzelnen wird auf die Ausführungen zum
Medizinforschungsgesetz verwiesen.
Einrichtung eines gemeinsamen
Gesprächsformates mit der Industrie, Best-
Practice Dialog und Vernetzung
Die Auftaktveranstaltung fand am 21. November
2024 statt. Weitere Veranstaltungen folgen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333