Deutscher Bundestag Drucksache 20/14176
20. Wahlperiode 05.12.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Enrico Komning, Leif-Erik Holm,
Dr. Malte Kaufmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/13887 –
Kosten der Ökodesign-Verordnung für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 18. Juli 2024 trat die neue Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 in
Kraft. Mit ihr führt die Europäische Union (EU) neue Vorschriften ein, um
sogenannte nachhaltige Produkte zur Norm im EU-Binnenmarkt zu machen
und ihre mutmaßlichen Umwelt- und Klimaauswirkungen insgesamt zu
verringern (
https://germany.representation.ec.europa.eu/news/okodesign-verordn
ung-neue-regeln-fur-nachhaltige-produkte-kraft-2024-07-19_de).
Diese Verordnung ist ein wesentliches Element des europäischen grünen
Deals. Am 22. Dezember 2023 hatten die Mitgliedstaaten der EU der
vorläufigen Einigung zu dieser EU-Verordnung grünes Licht gegeben. Das
Europäische Parlament hat die vorläufige Einigung am 23. April 2024 mit großer
Mehrheit formell gebilligt. In den vorausgegangenen Verhandlungen hat sich
die Bundesregierung nach eigener Aussage „unter anderem für die Stärkung
der Kreislaufwirtschaft, die Förderung der Reparatur und der Rohstoff-
Wiedergewinnung, das Verbot der Vernichtung von gebrauchsfähigen Produkten,
die Verankerung von Leichtbau als zukünftig eigenständigem
Produktparameter sowie die technologieoffene Umsetzung des geplanten Digitalen
Produktpasses eingesetzt“ (
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Schlaglichter-der-Wirtschaf
tspolitik/2024/06/09-oeko-design-verordnung.html).
Die produktgruppenspezifische Umsetzung der Ökodesign-Verordnung wird
künftig weitgehend über delegierte Rechtsakte der EU-Kommission erfolgen.
Der Fokus der Verordnung wird dabei im Vergleich zur vorhergehenden
Regelung auf alle Produkte erweitert, mit Ausnahme von Nahrungs- und
Futtermitteln sowie medizinischen Produkten. Bis März 2025 will die Europäische
Kommission nun in einem Arbeitsplan alle Produktgruppen festlegen, für die
in den nächsten Jahren entsprechende, an die Ökodesign-Verordnung
anknüpfende Produktverordnungen erarbeitet werden sollen. So hat die EU-
Kommission laut Mitteilung der Bunderegierung die Arbeit an einer Stahl-
Produktverordnung bereits begonnen (
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Schlaglichter-der-W
irtschaftspolitik/2024/06/09-oeko-design-verordnung.html).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 5. Dezember 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Bereits Ende März 2022 hat die Europäische Kommission den
Verordnungsentwurf der zukünftigen Ökodesign-VO (Ecodesign for Sustainable Products
Regulation – ESPR) vorgestellt. Sie ist im Sommer diesen Jahres in Kraft getreten
und wird die bisherige Ökodesign-Richtlinie sukzessive ablösen. In ihren
Anwendungsbereich fallen alle physischen Produkte mit Ausnahme von Lebens-
und Futtermitteln, Human- und Tierarzneimitteln, lebenden Pflanzen und
Tieren sowie Fahrzeugen.
Die ESPR adressiert Hersteller, deren Vertreter, Importeure, Großhändler,
Einzelhändler, Fulfilment-Dienstleister, Online-Marktplätze und Online-
Suchmaschinen und setzt einen, im Vergleich zur Ökodesign-Richtlinie,
ambitionierteren Rahmen für zukünftige Regelungen für nachhaltige Produkte. Bei der
ESPR handelt es sich um eine Rahmen-Verordnung. Dies bedeutet, sie enthält
selbst keine Produktanforderungen, sondern legt den allgemeinen Rahmen für
die Annahme von zukünftigen Ökodesign-Anforderungen (wie Haltbarkeit,
Wiederverwendung, Upgradeability, Reparierbarkeit, gefährliche Stoffe,
Energie- und Ressourceneffizienz, Einsatz von Rezyklaten, Wiederaufbereitung,
Recycling sowie CO2- bzw. Umweltfußabdruck) fest, indem sie bestimmt,
welche Produktaspekte mittels nachfolgender Rechtsakte verbessert werden
können.
Die neue ESPR wird somit den gesamten Lebenszyklus von Produkten
betrachten – vom Design über den Betrieb bis hin zur Reparatur oder dem Recycling.
Sie besitzt daher auch großes Potenzial für die klimafreundliche
Kreislaufwirtschaft und die Entstehung von grünen Leitmärkten.
Von den Regeln der neuen ESPR profitieren insbesondere Verbraucherinnen
und Verbraucher. Denn durch geringeren Stromverbrauch sowie Langlebigkeit
und Reparierbarkeit ihrer Produkte sparen sie Kosten. Zugleich bekommen
Verbraucherinnen und Verbraucher hilfreiche Tools für ihre Kaufentscheidung an
die Hand, z. B. einen Digitalen Produktpass, ein Ökodesign-Label sowie einen
Reparierbarkeits-Index.
Über den Digitalen Produktpass können sowohl Verbraucherinnen und
Verbraucher als auch Marktüberwachungsbehörden, Entsorger und andere
Wirtschaftsakteure für sie relevante Informationen auslesen; z. B. die Kreislauf- und
Recyclingfähigkeit eines Produkts, Reparaturinformationen oder künftig auch
Informationen zu besorgniserregenden Stoffen.
Ökodesign allgemein ist ein wichtiger Beitrag zur Sicherung der
Wettbewerbsfähigkeit der dt. Industrie, denn es steht für Qualität, Effizienz und
Ressourcensparsamkeit. Produkte, die außerhalb der EU hergestellt werden, müssen den
ambitionierten Anforderungen des Ökodesigns gerecht werden. Einheitliche
europäische Mindestanforderungen unterstützen zudem den freien
Warenverkehr im Binnenmarkt und helfen deutschen Unternehmen, neue Märkte und
Marktanteile zu erschließen.
Die Fragen beantwortet die Bundesregierung daher wie folgt.
1. Hat sich die Bundesregierung im Rahmen der vorausgegangenen
Verhandlungen zur Ökodesign-Verordnung neben der Stärkung der
Kreislaufwirtschaft, der Förderung der Reparatur und der Rohstoff-Wiedergewinnung,
dem Verbot der Vernichtung von gebrauchsfähigen Produkten, der
Verankerung von Leichtbau als zukünftig eigenständigem Produktparameter
sowie der technologieoffenen Umsetzung des geplanten Digitalen
Produktpasses noch für andere Maßnahmen und Ziele eingesetzt, und wenn ja, für
welche?
Neben den zitierten Verhandlungspositionen hat sich die Bundesregierung auch
für Anpassungen am Anwendungsbereich (Ausnahme von Fahrzeugen),
Anpassungen bei der Verknüpfung zum Zollrecht sowie für technische
Änderungen am Verordnungstext eingesetzt, um diesen konsistenter zu gestalten und die
alltagstaugliche Durchführung der ESPR sicherzustellen.
2. Hat sich die Bundesregierung damit auseinandergesetzt, welche
Bürokratiekosten und welcher Erfüllungsaufwand auf Bürger, Wirtschaft und
Verwaltung durch ihre in Frage 1 genannten Vorschläge zukommen?
Die Bundesregierung verweist hierzu auf ihre Antwort zu Frage 55 der Großen
Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/9192.
a) Hat sich die Bundesregierung mit der Ermittlung der erwähnten
Kosten ihrer Vorschläge selbst beschäftigt oder ein externes Institut oder
Gremium beauftragt, sich mit diesen Kosten zu beschäftigen, wenn ja,
wer hat sich damit befasst, und was waren die Ergebnisse?
Die ex-ante-Schätzung zur Bestimmung des Erfüllungsaufwandes erfolgte
durch das Statistische Bundesamt. Hinsichtlich der Ergebnisse verweist die
Bundesregierung auf ihre Antwort zu Frage 55 der Großen Anfrage der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/9192.
b) Auf welche Weise soll nach den Vorschlägen der Bundesregierung die
Kreislaufwirtschaft gestärkt werden, und welche Bürokratiekosten und
welcher Erfüllungsaufwand kommen dabei nach Kenntnis oder
Schätzung der Bundesregierung jeweils auf die Bürger, Wirtschaft und
Verwaltung zu?
c) Auf welche Weise und in welchem finanziellen Umfang soll nach den
Vorschlägen der Bundesregierung die Förderung der Reparatur
erfolgen, welche Bürokratiekosten und welcher Erfüllungsaufwand
kommen dabei nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung jeweils
auf die Bürger, Wirtschaft und Verwaltung zu, und in welchem
finanziellen Umfang dürften die Steuerzahler dadurch belastet werden?
d) Auf welche Weise und in welchem finanziellen Umfang soll nach den
Vorschlägen der Bundesregierung die Rohstoff-Wiedergewinnung
gefördert werden, welche Bürokratiekosten und welcher
Erfüllungsaufwand kommen dabei nach Kenntnis oder Schätzung der
Bundesregierung jeweils auf die Bürger, Wirtschaft und Verwaltung zu, und in
welchem finanziellen Umfang dürften die Steuerzahler dadurch belastet
werden?
f) Auf welche Weise soll nach den Vorschlägen der Bundesregierung die
technologieoffene Umsetzung des Digitalen Produktpasses erfolgen,
und welche Bürokratiekosten und welcher Erfüllungsaufwand
kommen dabei nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung jeweils
auf die Bürger, Wirtschaft und Verwaltung zu?
Die Fragen 2b bis 2d und 2f werden gemeinsam beantwortet.
Die Forderungen der Bundesregierung zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft,
zur technologieoffenen Umsetzung des Digitalen Produktpasses sowie zur
Förderung der Reparatur und Rohstoff-Wiedergewinnung bezogen sich auf
technische bzw. regulatorische Öffnungsklauseln in der ESPR.
Da die ESPR, wie in den Vorbemerkungen erläutert, eine Rahmenverordnung
ist, müssen bereits hier die regulatorischen Voraussetzungen für mögliche
zukünftige Ökodesign-Anforderungen auf Produktebene, die zu den benannten
Zielen beitragen, angelegt werden.
Die sich daraus ergebenden möglichen nachfolgenden Rechtsakte der
Europäischen Kommission sind aktuell in der Planung oder in Vorbereitung, stehen
aber noch nicht fest. Daher lassen sich die Bürokratiekosten und der
Erfüllungsaufwand zum jetzigen Zeitpunkt hierfür nicht abschätzen.
e) Auf welche Weise und in welchem Umfang soll nach den Vorschlägen
der Bundesregierung das Verbot der Vernichtung von
gebrauchsfähigen Produkten umgesetzt werden, und welche Bürokratiekosten und
welcher Erfüllungsaufwand kommen dabei nach Kenntnis oder
Schätzung der Bundesregierung jeweils auf die Bürger, Wirtschaft und
Verwaltung zu?
Das Warenvernichtungsverbot, das ab dem 19. Juli 2026 greift, ist in der ESPR
auf europäischer Ebene geregelt und betrifft zunächst die in Anhang VII
aufgeführten unverkauften Verbraucherprodukte. Aktuell erfasst der Anhang
bestimmte Kleidung, Kopfbedeckungen und Schuhe. Weitere Produkte und
Produktgruppen können in den Anhang VII von der Kommission durch delegierte
Rechtsakte aufgenommen werden.
Zu beachten ist, dass neben dem Verbot der Vernichtung unverkaufter
Verbraucherprodukte auch eine Offenlegung von Informationen über unverkaufte
Verbraucherprodukte durch die ESPR vorgesehen ist. Für Kleinst-, Klein- und
mittlere Unternehmen gelten Ausnahmen oder Erleichterungen von dem
Vernichtungsverbot und den Offenlegungspflichten. So sollen die Vorgaben nicht
für Kleinst- und Kleinunternehmen und für mittlere Unternehmen erst nach
einer Übergangszeit von 6 Jahren gelten. Per delegiertem Rechtsakt werden
zudem auch noch weitere Ausnahmen von dem Verbot der Vernichtung erlassen
werden.
Unternehmen müssen die folgenden Daten zur Entsorgung offenlegen: Anzahl,
Gewicht, Grund sowie den jeweiligen Anteil von Produkten, die einer
Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling sowie der sonstigen Verwertung
einschließlich der energetischen Verwertung und zur Beseitigung zugeführt
wurden. Zu den Einzelheiten und dem Format für die Offenlegungspflicht wird
die Kommission bis spätestens 19. Juli 2025 einen Durchführungsrechtsakt
erlassen. Hierin soll auch die Vorgehensweise zur Überprüfung der Informationen
festgelegt werden. Der Durchführungsrechtsakt und die Einzelheiten zur
Offenlegung und Überprüfung befinden sich aktuell in der Vorbereitung und stehen
noch nicht fest. Daher lassen sich die Bürokratiekosten und der
Erfüllungsaufwand zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschätzen.
3. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welche Bürokratiekosten oder
welcher Erfüllungsaufwand auf die Bürger, Wirtschaft und Verwaltung
durch die Ökodesign-Verordnung zukommen könnten?
a) Wenn ja, wie hoch werden die Bürokratiekosten oder der
Erfüllungsaufwand sein?
b) Wenn nein, wie rechtfertigt die Bundesregierung ihren Einsatz auf EU-
Ebene für verschiedene Maßnahmen und Ziele, ohne die Kosten ihrer
Vorschläge beziffern zu können (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung verweist zu diesen Fragen ebenfalls auf ihre Antwort zu
Frage 55 der Großen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache
20/9192.
Da die ESPR, wie in den Vorbemerkungen erläutert, eine Rahmenverordnung
ist, gibt sie lediglich den äußeren Rahmen für mögliche nachfolgende
Ökodesign-Anforderungen auf Produktebene vor. Die sich daraus ergebenden
möglichen nachfolgenden Rechtsakte der Europäischen Kommission sind aktuell in
der Planung oder in Vorbereitung, stehen aber noch nicht fest. Eine Schätzung
des Erfüllungsaufwandes durch die ESPR ist daher mit hohen Ungenauigkeiten
verbunden, da die konkreten Auswirkungen davon abhängen, welche
Produktgruppen zukünftig unter der ESPR reguliert werden und welche konkreten
Aufwände betroffene Unternehmen jeweils haben werden.
4. Plant die Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag einen
Gesetzentwurf vorzulegen, um nationales Recht an die Ökodesign-Verordnung
anzupassen?
a) Wenn ja, wann soll der Gesetzentwurf dem Deutschen Bundestag zur
Beratung vorgelegt werden?
b) Wenn ja, welche Gesetze sollen angepasst werden, und an welchen
Stellen soll über den Regelungsinhalt der Ökodesign-Verordnung
hinaus gegangen werden?
c) Wenn ja, wie hoch werden die Bürokratiekosten und der
Erfüllungsaufwand für die Bürger, Wirtschaft und Verwaltung sein?
Die Fragen 4 bis 4c werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung erarbeitet derzeit einen Gesetzentwurf, um die aufgrund
der ESPR notwendigen Änderungen an bestehendem nationalen Recht
umzusetzen. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit der juristischen Ahndung
von Verstößen gegen europäisches Recht (Ökodesign-Vorschriften) durch die
Marktüberwachungsbehörden. Der Gesetzentwurf sieht daher, nach derzeitigen
Planungen, Änderungen am Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung
energieverbrauchsrelevanter Produkte (EVPG), am Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), am Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines
Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und
Konzessionen (WRegG) sowie an der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (EVPG-
Verordnung) vor und soll zu Beginn der nächsten Legislaturperiode dem
Bundestag zur Beratung vorgelegt werden.
Da die Erarbeitung des Gesetzentwurfs noch nicht abgeschlossen ist, können
keine Aussagen bezüglich möglicher Gesetzesinhalte, die über den
Regelungsinhalt der Ökodesign-Verordnung hinausgehen, sowie zu Bürokratiekosten oder
Erfüllungsaufwand getroffen werden.
5. Setzt sich die Bundesregierung für konkrete, auf die Ökodesign-
Verordnung aufbauende Rechtsakte der EU ein, die einzelne Produkte oder
Produktgruppen betreffen, wenn ja, für welche, und welche Produkte oder
Produktgruppen sind davon betroffen?
Die Bundesregierung prüft regelmäßig, ob Ökodesign-Produktverordnungen
für bestimmte Produktgruppen sinnvoll, notwendig und geeignet sind, um
Verbesserungen an den Umwelt- oder Energieverbrauchseigenschaften der
betroffenen Produktgruppen herbeizuführen.
6. Sind der Bundesregierung Berechnungen oder Schätzungen der
Bürokratiekosten und des Erfüllungsaufwands bekannt, die auf die Bürger,
Wirtschaft und Verwaltung durch konkrete, auf die Ökodesign-Verordnung
aufbauende Rechtsakte der EU zukommen werden oder zukommen
könnten, zum Beispiel durch die geplante Stahl-Produktverordnung?
a) Wenn ja, zu welchem Ergebnis ist sie gekommen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Die Europäische Kommission führt regelmäßig ex-ante-Schätzungen zu
geplanten Ökodesign-Produktverordnungen durch, um die aus der jeweils
geplanten Verordnung erwachsenden Kosten und Erfüllungsaufwände auf EU-Ebene
zu beziffern.
Für die geplante Stahl-Verordnung liegt diese Schätzung derzeit noch nicht vor,
da die vorbereitenden Arbeiten zur geplanten Verordnung (Vorstudie) noch
nicht abgeschlossen sind. Daneben ergibt sich die konkrete Betroffenheit
hinsichtlich Kosten und Aufwänden aus dem noch offenen Umfang der geplanten
Regelung.
7. Welche EU-Mitgliedsländer werden nach Ansicht oder Schätzung der
Bundesregierung durch die geplante, an die Ökodesign-Verordnung
anschließende Stahl-Produktverordnung besonders betroffen sein?
Die nach Produktionsvolumen größten Stahlproduzenten der EU sind
Deutschland, Italien, Spanien, Frankreich, Österreich, Polen und Belgien (s. bspw.
https://worldsteel.org/wp-content/uploads/World-Steel-in-Figures-2024.pdf,
S. 9 – Major steel-producing countries 2022 and 2023). Der Umfang der
Betroffenheit der genannten Mitgliedstaaten wird sich aus den konkreten, aber
derzeit noch in Erarbeitung befindlichen, Ökodesign-Anforderungen für
Stahlprodukte ergeben.
a) Wie groß sind die Stahlindustrien der einzelnen EU-Mitgliedsländer,
in Umsatz und Beschäftigung gemessen, nach Kenntnis der
Bundesregierung (bitte nach EU-Mitgliedstaaten, Umsatz, Beschäftigung
aufschlüsseln)?
Die Angaben zur Größe und Bedeutung der Stahlindustrien der einzelnen
Mitgliedstaaten lassen sich u. a. aus den Angaben des europäischen Verbandes der
Stahlindustrie ableiten (s.
www.eurofer.eu/assets/publications/brochures-bookl
ets-and-factsheets/european-steel-in-figures-2024/EUROFER-2024-Version-Ju
ne14.pdf, Folie 9 – Angaben zu Beschäftigten je EU-Mitgliedstaat; Folie 8 –
Angaben zur aggregierten Bruttowertschöpfung auf EU-Ebene.)
b) Wie viel Strom wurde in Deutschland und den anderen EU-
Mitgliedsländern nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung durch die
jeweils heimische Stahlindustrie in den letzten fünf Jahren jeweils
verbraucht (bitte nach EU-Mitgliedstaaten, Strombedarf in
Megawattstunden [MWh] pro Jahr und getrennt für die Jahre 2019, 2020,
2021,2022, 2023 und 2024 aufschlüsseln)?
Daten zum Stromverbrauch sind für den Sektor Eisen und Stahl beim
Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) verfügbar. Die verpflichtende
Datenerhebung erfolgte ab dem Berichtsjahr 2020. Für die Jahre 2023 und
2024 liegen noch keine Angaben vor (s. Anlage 1*).
c) Wie hoch war der durchschnittliche CO2-Ausstoß für die
Stromerzeugung nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung in diesen
Ländern im Jahr 2023 oder im letzten Jahr, für das diese Daten
vorliegen (bitte nach EU-Mitgliedstaaten aufschlüsseln)?
Laut Europäischer Umweltagentur (EEA) beläuft sich die Höhe der CO₂-
Emissionen durch die Stromerzeugung in der EU auf durchschnittlich 251 Gramm
pro Kilowattstunde für das Jahr 2022. Die weitere Werte zu den einzelnen
Mitgliedstaaten sind in der Anlage 2* aufgeschlüsselt.
d) Hat sich die Bundesregierung mit der Frage befasst, welche Kosten
auf die Stahlindustrien der einzelnen Länder durch die Umsetzung der
Stahl-Produktverordnung zukommen könnten und inwiefern einzelne
Maßnahmen oder Vorschläge, die im Rahmen dieser
Produktverordnung diskutiert werden, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen
Stahlindustrie beeinflussen könnten, wenn ja, zu welchem Ergebnis ist sie
gekommen, und wenn nein, warum nicht (bitte die Kosten nach EU-
Mitgliedstaaten aufschlüsseln, die Maßnahmen und Vorschläge bitte
nacheinander in einer Liste aufschlüsseln)?
Da bislang kein konkreter Regelungsentwurf für die geplante Stahl-Verordnung
von der Europäischen Kommission vorgelegt wurde, kann keine Aussage
bezüglich möglicher Regelungsinhalte sowie deren Auswirkung auf die
Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Stahlindustrie getroffen werden. Dies gilt auch
für mögliche Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten.
Unabhängig davon steht die Bundesregierung in regelmäßigem Austausch mit
der dt. Stahlindustrie. Ferner ist die Stahlindustrie aus Deutschland und den
anderen EU-Mitgliedstaaten auch direkt am Prozess beteiligt, beispielsweise
durch Teilnahme am Stakeholderprozess zur Erarbeitung der vorbereitenden
Studie der geplanten Stahl-Verordnung.
e) Besteht nach Kenntnis oder Ansicht der Bundesregierung die
Möglichkeit, dass bei der geplanten Stahl-Produktverordnung der
durchschnittliche CO2-Ausstoß für die Stromerzeugung im Produktionsland
als Kriterium für die Klima- oder CO2-Bilanz der Stahlunternehmen
herangezogen wird, und nicht die Bemühungen der einzelnen
Unternehmen um eine ausreichende Bilanz, und wenn ja, welche Folgen
hätte eine solche Regelung nach Ansicht der Bundesregierung für die
Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Stahlindustrie?
Die Frage der Ausgestaltung und der Berechnung eines zukünftigen Umwelt-
und CO2-Fussabdrucks für Stahlprodukte ist derzeit noch offen. Somit können
potenzielle Folgen aktuell nicht eingeschätzt werden.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/14176 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
f) Ist der Bundesregierung bekannt, warum die Stahl-Produktverordnung
die erste Verordnung ist, an der die EU-Kommission arbeitet, wenn ja,
hat sich die Bundesregierung dafür eingesetzt, dass sie die erste ist,
und welche Länder oder Institutionen haben sich nach ihrer Kenntnis
dafür eingesetzt (bitte getrennt nach EU-Mitgliedstaaten und nach
Institutionen sowie einer Zuordnung der Institutionen zu den EU-
Mitgliedstaaten und dem Link der Institution aufschlüsseln)?
Die Europäische Kommission hatte bereits bei der Veröffentlichung ihres
Circular Economy Action Plan im Jahr 2020 eine Liste mit möglichen
Produktgruppen für eine Regulierung unter der ESPR kommuniziert. Zu den seinerzeit
benannten Produktgruppen gehörten neben Stahl auch Elektronikartikel,
Informations- und Kommunikationstechnik, Textilien, Möbel, Zement und
Chemikalien. Ursächlich für die Auswahl dieser Produktgruppen war ihre
Identifizierung im Zusammenhang mit den im Aktionsplan behandelten
Wertschöpfungsketten.
8. Hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
bereits konkrete Vorschläge zur geplanten EU-Stahl-Verordnung gemacht
oder sich auf sonstige Weise in die Ausarbeitung eingebracht, wie es das
in seinem Konzept „Leitmärkte für klimafreundliche Grundstoffe“
angekündigt hat (
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Klimaschutz/leit
maerkte-fuer-klimafreundliche-grundstoffe.html, S. 11)?
a) Wenn ja, welche Vorschläge, Wünsche oder Forderungen hat das
BMWK eingebracht (bitte einzeln aufschlüsseln)?
b) Wenn ja, hat sich das BMWK dabei mit der Frage beschäftigt, welche
Bürokratiekosten und welcher Erfüllungsaufwand auf die Bürger,
Wirtschaft und Verwaltung durch ihre Eingaben zukommen und wie
hoch die Steuerzahler dadurch ggf. belastet werden, und wie hoch sind
diese Belastungen ggf. jeweils?
Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet.
Im Mai 2024 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
(BMWK) einen Austausch mit Vertreter/innen der Europäischen Kommission
und der deutschen Industrie zur Vorstellung des Konzeptes „Leitmärkte für
klimafreundliche Grundstoffe“ durchgeführt. Im Fokus standen die Inhalte des
Konzepts zu Definitionen für klimafreundlichen Stahl und Zement sowie zu
möglichen Maßnahmen auf EU-Ebene (Kapitel 4 im BMWK-Konzept
„Leitmärkte für klimafreundliche Grundstoffe“,
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publi
kationen/Klimaschutz/leitmaerkte-fuer-klimafreundliche-grundstoffe.pdf).
Vertreter der deutschen Stahlindustrie haben das auf die BMWK-Definition für
„grünen“ Stahl aufbauende Kennzeichnungssystem LESS (Low Emission Steel
Standard) vorgestellt.
Daneben hat sich die Bundesregierung, bei Abwägung möglicher Folgen, in die
Erarbeitung der vorbereitenden Ökodesign-Studie für Eisen- und Stahlprodukte
eingebracht und folgende Forderungen an die Studiennehmer übermittelt:
• Berücksichtigung der Erfahrungen aus dem Stakeholderprozess des BMWK
zum Thema Leitmärkte und Definitionen von „grünem“ Stahl und
• Empfehlung, die Arbeit zu hochlegiertem Stahl (außer Edelstahl)
fortzusetzen, da deren CO2-Auswirkungen signifikant und die
Dekarbonisierungsbemühungen entsprechend relevant sind.
9. Hat die Bundesregierung den ressortinternen und ressortübergreifenden
Willensbildungsprozess zum Entwurf des Delegierten Rechtsakts (DA) zur
THG-Fußabdruck-Methodik für Batterien, wonach für die Klimabilanz
von Batterien nur noch der durchschnittliche CO2-Ausstoß für die
Stromerzeugung im Produktionsland zählen soll, und nicht die Bemühungen der
einzelnen Unternehmen um eine ausrechende CO2-Bilanz, inzwischen
abgeschlossen, nachdem sie sich in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache
20/12243 noch nicht dazu äußern wollte?
a) Wenn ja, wie nimmt die Bundesregierung Stellung zu der im Anhang
der delegierten Verordnung Ares(2024)3131389 zur
Batterieverordnung 2023/1542 beschriebenen Methode zur Ermittlung des CO2-
Fußabdrucks von Batterien, und wie bewertet sie die Methode im Hinblick
auf ihren Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen
Batterieindustrie?
b) Wenn ja, plant die Bundesregierung, sich auf europäischer oder
nationaler Ebene dafür einzusetzen, dass die Klimabilanz von Batterien
oder anderen Produkten nicht nach dem durchschnittlichen CO2-
Ausstoß für die Stromerzeugung im Produktionsland bestimmt wird, und
wie plant sie, in diesem Fall vorzugehen?
c) Wenn ja, plant die Bundesregierung, die Gestaltung der geplanten
delegierten Rechtsakte zur Ökodesign-Verordnung auf Grundlage der
Ergebnisse des Willensbildungsprozesses zu beeinflussen, und ggf. wie?
d) Wenn nein, in welchem Stadium befindet sich der
Willensbildungsprozess, und wann werden dessen Ergebnisse voraussichtlich vorliegen?
Die Fragen 9 bis 9d werden gemeinsam beantwortet.
Der ressortinterne und -übergreifende Willensbildungsprozess zum Entwurf des
Delegierten Rechtsakts (DA) zur Treibhausgas-Fußabdruck-Methodik für
Batterien ist noch nicht abgeschlossen. Die Bundesregierung führt zur Thematik
weiterhin Gespräche mit der Europäischen Kommission und den anderen
Mitgliedstaaten.
Es ist derzeit nicht absehbar, wann der Willensbildungsprozess abgeschlossen
ist und Ergebnisse daraus vorliegen werden.
Anlage 1
Anlage 1 zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleinen Anfrage – Nr. 20/13887 der AfD Fraktion betreffend Kosten der Ökodesign-Verordnung für Bürger,
Wirtschaft und Verwaltung
Stromverbrauch in der EU nach Ländern für die Jahre 2019-2022 im Sektor Eisen und Stahl (in MWh):
EU Mitgliedstaat 2019 2020 2021 2022
Belgien 0 4.046.000 4.276.000 3.829.300
Bulgarien 745.090 657.742 705.920 643.085
Tschechien 2.236.282 2.147.733 2.334.807 2.145.491
Dänemark k.A. 470.133 420.928 409.578
Deutschland 01 22.203.000 24.096.000 22.602.000
Estland 0 0 10.330 10.480
Irland 0 0 0 0
Griechenland 0 1.274.635 1.124.380 1.145.628
Spanien k.A. k.A. k.A. 10.641.000
Frankreich 0 9.924.996 12.879.844 11.781.596
Kroatien 124.507 109.314 208.800 195.700
Italien 0 16.592.517 19.042.848 18.286.512
Zypern 0 2.680 2.940 3.050
Lettland 11.231 8.954 11.933 12.171
Litauen k.A. 10.100 14.400 12.100
Luxemburg k.A. k.A. k.A. k.A.
Ungarn k.A. 641.000 616.000 507.000
Malta 20 27 101 93
Niederlande k.A. 2.050.089 2.145.507 1.979.280
Österreich k.A. 2.577.092 2.665.112 2.549.566
Polen 6.138.069 5.572.308 6.224.322 5.639.393
Portugal 1.594.875 1.652.671 1.624.248 1.450.147
Rumänien k.A. 1.972.593 1.964.457 2.930.687
Slowenien 786.366 710.899 791.662 696.289
Slowakei k.A. 1.502.000 1.697.000 1.717.000
Finnland 0 4.309.000 4.762.000 4.286.000
Schweden k.A. 2.740.916 4.498.176 4.468.766
Norwegen 5.124.000 4.991.692 5.257.418 5.086.887
Quelle: Eurostat
1 Für das Jahr 2019 wurde für DEU der Wert „0“ eingegeben; dies hat jedoch rein statistische Gründe.
Anlage 2
Anlage 2 zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleinen Anfrage – Nr. 20/13887 der AfD Fraktion betreffend Kosten der Ökodesign-Verordnung für Bürger,
Wirtschaft und Verwaltung
EU Mitgliedstaat Höhe der CO₂-Emissionen durch Stromerzeugung in der EU nach
Ländern im Jahr 2022 (in Gramm pro Kilowattstunde)
Polen 666
Estland 658
Zypern 589
Bulgarien 422
Griechenland 416
Tschechien 400
Deutschland 366
Malta 347
Niederlande 321
Irland 310
Italien 252
Rumänien 247
Slowenien 208
Spanien 205
Litauen 180
Ungarn 180
Portugal 173
Belgien 145
Kroatien 133
Slowakei 115
Dänemark 103
Österreich 96
Lettland 86
Frankreich 68
Finnland 66
Luxemburg 52
Schweden 7
Quelle: EEA
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ISSN 0722-8333