Deutscher Bundestag Drucksache 20/14395
20. Wahlperiode 17.12.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Heidi Reichinnek, Susanne Ferschl,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/13933 –
Wohnsituation von Seniorinnen und Senioren in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Deutschland wird im Jahr 2030 jede dritte Person 60 Jahre oder älter sein.
Die meisten davon möchten so lange wie möglich selbstständig in ihren
Wohnungen und ihrem Wohnumfeld leben.
Die wachsende Zahl älterer Menschen wird in naher Zukunft zu einem
steigenden Bedarf an altersgerechtem, weitgehend barrierefreiem und
bezahlbarem Wohnraum führen. Mit dieser Entwicklung sind Veränderungen der
Anforderungen und Wünsche der Bevölkerung an Wohnen, Wohnumfeld,
Freizeit und Infrastruktureinrichtungen verbunden. Die meisten Seniorinnen und
Senioren leben mit einer Partnerin oder einem Partner zusammen, mit
zunehmendem Alter häufiger auch alleine. Wohnung, Umfeld und Infrastruktur sind
entscheidende Faktoren für ein selbstständiges Leben im Alter.
Selbst bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bevorzugen ältere
Menschen die eigene Wohnung und das bekannte Wohnumfeld. Umzüge in
Alten- und Pflegeheime finden meist erst bei zunehmender oder schwerer
Pflegebedürftigkeit statt.
Die Wohnsituation älterer Menschen ist ein wichtiges gesellschaftliches
Thema. Auf der einen Seite nimmt ihr Anteil an der Bevölkerung stetig zu. Auf
der anderen Seite sind auch ältere Menschen massiv von der angespannten
Situation auf dem Wohnungsmarkt betroffen. Viele von ihnen würden gern in
kleinere Wohnungen in ihrem gewohnten Umfeld ziehen, können aber
entweder aufgrund der Wohnraumknappheit keine verfügbaren finden oder die
aufgerufenen Mieten, vor allem in Ballungsräumen, nicht zahlen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die mit der älterwerdenden Gesellschaft verbundenen Herausforderungen
hinsichtlich der Wohnsituation sind vielfältig. Der Bedarf an bezahlbarem und
barrierefreiem Wohnraum nimmt stetig zu. Daher hat das Bundesministerium für
Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen (BMWSB) im Bündnis bezahlbarer
Wohnraum, das im Frühjahr 2022 seine Arbeit aufgenommen hat, insbesondere
Vertreterinnen und Vertreter von Sozial- und Betroffenenverbänden eingeladen,
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen vom 17. Dezember 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
im Bündnis mitzuarbeiten und an dem Maßnahmenpaket für eine Investitions-
und Innovationsoffensive im Wohnungsbau mitzuwirken, um neue Impulse für
das seniorengerechte Wohnen zu setzen. Im Ergebnis wurden wichtige
Maßnahmen verankert, deren Umsetzung ressortübergreifend seitdem gemeinsam
mit den Betroffenenorganisationen, aber auch mit den Ländern und
kommunalen Spitzenverbänden vorangetrieben werden.
1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das Zusammenleben
und Wohnen von Seniorinnen und Senioren mit anderen Personen?
a) Welche Gruppen von Seniorinnen und Senioren lassen sich
hinsichtlich ihres Lebensstils und Freizeitverhaltens unterscheiden?
b) Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus diesen Erkenntnissen
für die zukünftige Wohnsituation von Seniorinnen und Senioren?
Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet.
Das selbstbestimmte Leben und Wohnen wird in gemeinschaftlichen und
generationenübergreifenden Wohnformen unterstützt und erleichtert. Dabei können
sich Netzwerke unter und zwischen den Generationen bilden, Fürsorge- und
Unterstützungsstrukturen auch unabhängig von der Familie sowie vielfältige
Kontakt-, Begegnungs- und Teilhabemöglichkeiten entstehen. Im Vordergrund
stehen soziale und nachhaltige Aspekte des Wohnens und Lebens (im Alter).
Die Vielfalt des Lebens im Alter und die Individualität sowie Diversität älterer
Menschen prägen dabei die Lebensstile und das Freizeitverhalten von
Seniorinnen und Senioren.
Die meisten Menschen möchten so lange wie möglich selbstbestimmt im
vertrauten Umfeld wohnen, auch bei Pflege- und Unterstützungsbedarf*. Dafür
müssen Wohnangebote und -umfelder weiterentwickelt und altersgerecht
gestaltet werden. Dabei ist, neben baulichen, technischen und infrastrukturellen
Voraussetzungen, das soziale Umfeld von besonderer Bedeutung. Es braucht
einen sozialen Nahraum, der die verschiedenen Bedürfnisse im Alter
berücksichtigt und entsprechende Angebote sowie Hilfestrukturen bietet.
2. Welche Eigenschaften muss nach Kenntnis der Bundesregierung eine
durchschnittliche Wohnung für Seniorinnen und Senioren bieten (bitte
folgende Punkte beachten: Ausstattung, Wohnfläche, Lage,
Wohnumfeld)?
Für eine durchschnittliche Wohnung für Seniorinnen und Senioren gibt es keine
Festlegungen, die Standards verbindlich bestimmen. Allerdings erscheint es für
diese Altersgruppe besonders sinnvoll zu sein, in einer Wohnung mit
Mindeststandards der Barrierefreiheit zu wohnen. Mit dem Alter können
Mobilitätsprobleme und andere gesundheitliche Einschränkungen auftreten, die das Leben in
herkömmlichen Wohnungen erschweren. Wohnungen mit reduzierten Barrieren
können älteren Menschen den Alltag erleichtern oder ein eigenständiges
Wohnen überhaupt erst ermöglichen. Auch jüngere Menschen können allerdings
von Wohnungen ohne Barrieren profitieren, zum Beispiel wenn sie aus
gesundheitlichen Gründen in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind. Die Schaffung von
barrierearmen Wohnungen trägt somit zu einer inklusiven Gesellschaft bei und
bietet Vorteile für alle Generationen.
* Individuelle Strategien zur Bewältigung des demografischen Wandels. Bertelsmann Stiftung. 2023. Abrufbar unter:
www.ifd-allensbach.de/fileadmin/IfD/sonstige_pdf
s/Individuelle_StrategienBewaeltigung.pdf
Nach Analysen von Daten des Deutschen Alterssurveys zeigt sich, dass Ältere
zwar etwas häufiger barrierereduziert wohnen als Jüngere, aber der Großteil der
Älteren in dieser Hinsicht nicht optimal versorgt ist. Als Kriterium für
barrierereduziertes Wohnen wurde ein stufenloser Zugang zur Wohnung
beziehungsweise zum Haus und ein stufenloser Zugang zu allen Wohnräumen verwendet,
ein wesentliches Kriterium für die Mobilität innerhalb und außerhalb der
Wohnung. Die 80- bis 90-Jährigen wiesen 2023 mit 28 Prozent die höchste Rate an
barrierereduzierten Wohnungen auf, während die jüngste Altersgruppe (45 bis
64 Jahre) mit nur 12 Prozent am seltensten davon profitierte. Befragte mit
funktionalen Einschränkungen scheinen nicht automatisch über einen besseren
Komfort in Hinblick auf Barrierefreiheit zu verfügen. Nur 19 Prozent haben
eine barrierereduzierte Wohnung, bei den funktional nicht eingeschränkten
Befragten sind es sogar nur 12 Prozent.
3. Wie viel Wohnfläche steht nach Kenntnis der Bundesregierung
durchschnittlich einer Seniorin bzw. einem Senior zur Verfügung (bitte nach
Ost- und Westdeutschland sowie nach Klein-, Mittel-, Großstadt und
ländlichem Raum aufschlüsseln)?
Sonderauswertungen aus dem Zusatzprogramm des Mikrozensus Wohnen 2022
geben Auskunft über die durchschnittlichen Wohnflächen nach Altersklassen.
Beachtet werden muss dabei, dass die Altersklassen Personen ab 60 Jahren
erfassen und sich die Altersklassen auf das Alter des Haushaltsvorstandes
beziehen, unabhängig vom Alter weiterer Haushaltsmitglieder.
Drucksache 20/14395 – 4 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
4. Wie viel Prozent von ihrem Einkommen müssen nach Kenntnis der
Bundesregierung Seniorinnen und Senioren durchschnittlich für die
Mietbelastung aufwenden (bitte nach Ost- und Westdeutschland, nach Frauen
und Männern sowie nach Einpersonenhaushalten,
Zweipersonenhaushalten, mehr als Dreipersonenhaushalten und Mehrgenerationenhaushalten
aufschlüsseln)?
Die entsprechenden Daten können den nachstehenden Tabellen entnommen
werden.
Drucksache 20/14395 – 6 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Quellen: Zusatzprogramm Wohnen des Mikrozensus (2022)
Differenzierte Daten nach Frauen und Männern sowie nach
Mehrgenerationenhaushalten liegen der Bundesregierung nicht vor.
5. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Verteilung auf die
unterschiedlichen Wohnformen bei Seniorinnen und Senioren in Deutschland
(bitte in absoluten Zahlen sowie nach Miete bzw. Eigentum, eigener
Wohnung bzw. Eigenheim, Gemeinschaftsunterkünften, alternativen
Wohnformen und Verteilung Mann bzw. Frau auf die Wohnformen
aufschlüsseln)?
Die entsprechenden Daten können der nachstehenden Tabelle entnommen
werden.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
6. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Verteilung der
Seniorinnen und Senioren auf die unterschiedlichen Haushaltsgrößen insgesamt
(bitte in Einpersonenhaushalte, Zweipersonenhaushalte, mehr als
Dreipersonenhaushalte und Wohngemeinschaften aufschlüsseln)?
Im Jahr 2022 gab es laut Mikrozensus insgesamt 13,125 Millionen Haushalte in
Wohngebäuden (ohne Wohnheime), deren Haushaltsmitglieder im Alter von
65 Jahren oder älter waren. Davon sind 6,058 Millionen Einpersonenhaushalte
und 6,198 Millionen Zweipersonenhaushalte. In 0,869 Millionen Haushalten
mit Über-65-Jährigen leben 3 Personen und mehr.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
7. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Verteilung von Männern
und Frauen auf die unterschiedlichen Haushaltsgrößen, und wie erklärt
sich die Bundesregierung diese Verteilung (bitte in
Einpersonenhaushalte, Zweipersonenhaushalte und mehr als Dreipersonenhaushalte
aufschlüsseln)?
Die Antwort kann nachstehender Tabelle entnommen werden.
Personen nach Geschlecht und Größe des privaten Haushalts
Bevölkerung Deutschland (15.05.2022) Personen in HH Anteil
Insgesamt 81 221 814
1 Person 17 075 514 21,0 %
2 Personen 24 390 153 30,0 %
3 Personen 14 798 064 18,2 %
4 Personen 14 560 002 17,9 %
5 Personen 5 947 995 7,3 %
6 und mehr Personen 4 450 086 5,5 %
davon:
Männlich Insgesamt 39 966 856
1 Person 8 019 491 20,1 %
2 Personen 11 864 313 29,7 %
3 Personen 7 405 068 18,5 %
4 Personen 7 384 944 18,5 %
5 Personen 3 024 692 7,6 %
6 und mehr Personen 2 268 348 5,7 %
Weiblich Insgesamt 41 254 959
1 Person 9 056 023 22,0 %
2 Personen 12 525 839 30,4 %
3 Personen 7 392 998 17,9 %
4 Personen 7 175 055 17,4 %
5 Personen 2 923 303 7,1 %
6 und mehr Personen 2 181 741 5,3 %
© Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Deutschland, 2024.
8. Wie viele Mehrgenerationenhaushalte gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung im Vergleich mit dem Jahr 2005 und 2015 in Deutschland, und
wie beurteilt die Bundesregierung diese Veränderung unter dem Aspekt,
dass es immer mehr Mehrgenerationenfamilien gibt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
9. Wie viele Seniorinnen und Senioren leben nach Kenntnis der
Bundesregierung in Hausfamilien (bitte nach absoluten Zahlen und im
prozentualen Verhältnis zu den übrigen Wohnformen aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
10. Wie viele Seniorinnen und Senioren leben nach Kenntnis der
Bundesregierung in Wohngemeinschaften (bitte nach absoluten Zahlen und im
prozentualen Verhältnis zu den übrigen Wohnformen aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
11. Wie viel altersgerechten und barrierefreien Wohnraum in Wohneinheiten
gibt es derzeit in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung?
Der Bundesregierung liegt derzeit keine offizielle Statistik vor. Auf der
Grundlage des Mikrozensus (MZ) 2018 ist jedoch bekannt, dass etwa 557 000 bis
709 000 Wohnungen in Deutschland altersgerecht sind. Dies entspricht der
Einhaltung von im MZ abgefragten „Barrierefreiheitsmerkmalen“ wie
ausreichende Breite der Haustür, Schwellenfreiheit in der Wohnung, genügend Raum
im Bad oder eine ebenerdige Dusche (online abrufbar unter:
www.kfw.de/PDF/
Download-Center/Konzernthemen/Research/PDF-Dokumente-alle-Evaluatione
n/Evaluation-AU_2020.pdf).
Im laufenden Forschungsprojekt des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und
Raumforschung (BBSR) „Neubau von altersgerechten Wohnungen –
Quantitäten und deren Belegungsstrategien“ werden mithilfe geeigneter Datenquellen
das Neubauangebot von altersgerechten Wohnungen sowie deren zukünftige
Entwicklung bis 2040 untersucht. Erkenntnisse zur aktuellen Zahl von
altersgerechten Wohnungen in Deutschland werden im September 2025 veröffentlicht.
Weitere Informationen online abrufbar unter:
www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/for
schung/programme/exwost/jahr/2024/altersgerechter-neubau/01-start.html.
12. Mit welcher Entwicklung rechnet die Bundesregierung auf dem
Wohnungsmarkt unter dem Aspekt der Nachfrage nach altersgerechten
Wohnungen im Jahr 2030 und bis zum Jahr 2050?
Die Zahl aller Haushalte lag laut Mikrozensus 2022 bei 39,7 Millionen in
Wohngebäuden (ohne Wohnheime), davon lebten in rund 13,125 Millionen
Haushalten Personen ab 65 Jahren.
In der Evaluation des KfW-Förderprogramms „Altersgerecht Umbauen“ im
Jahr 2018 (Link siehe Antwort zu Frage 11) wurde ein barrierefreier
Wohnungsbestand im Jahr 2035 auf 1,73 Millionen geschätzt (2030: 1,406
Millionen).
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
13. Mit welcher Entwicklung rechnet die Bundesregierung bezüglich der
Haushaltsgrößen bis zum Jahr 2030?
Nach aktuellen Berechnungen zur Zahl der Haushalte, deren Veröffentlichung
durch das BBSR derzeit vorbereitet wird, gibt es im Jahr 2030 42,6 Millionen
Haushalte in Deutschland, ein Plus von 0,6 Prozent gegenüber 2022. Davon
werden 18,4 Millionen auf Einpersonenhaushalte, 14,0 Millionen auf
Zweipersonenhaushalte und 10,2 Millionen auf Drei- und Mehr-Personenhaushalte
entfallen. Unter Berücksichtigung des Alters des Haushaltsvorstands werden den
Berechnungen zufolge 7,1 Millionen Einpersonenhaushalte mit einem Alter des
Haushaltsvorstands von 65 Jahren oder älter erwartet (+11,3 Prozent), 5,9
Millionen für die Zweipersonenhaushalte (+4,7 Prozent) und 0,3 Millionen für
3- und Mehr-Personenhaushalte (–8,3 Prozent).
Die durchschnittliche Haushaltsgröße in Deutschland wird den Berechnungen
zufolge im Jahr 2030 bei 1,97 Personen liegen, bei den Haushalten mit einem
Haushaltsvorstand von 65 Jahren und älter beträgt die durchschnittliche
Haushaltsgröße 2030 1,5 Personen, ein Anstieg von 0,02 Personen gegenüber 2022.
14. Wie viele Wohnungen sind insgesamt im Besitz des Bundes?
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) verfügt über rund 38 000
Wohnungen in rund 7 000 Gebäuden.
15. Wie viele der in Frage 14 erfragten Wohnungen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung altersgerechte und barrierefreie Wohnungen (bitte in
relativen und absoluten Zahlen aufschlüsseln)?
Die BImA verfügt über keine Angaben zur Anzahl der altersgerechten und
barrierefreien Wohnungen in ihrem Wohnungsbestand.
16. Wie verhält sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
barrierefreien Wohneinheiten zur Zahl der derzeit über 65-Jährigen in
Deutschland?
In Deutschland gab es 2022 18,7 Millionen Menschen im Alter von 65 oder
mehr Jahren, die in rund 13,125 Millionen Haushalten lebten.
Bei einem altersgerechten Wohnungsbestand von unter einer Million besteht
eine entsprechend große Lücke, zumal die oben genannten altersgerechten
Wohnungen nicht zwingend von über 65-Jährigen bewohnt werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
17. Wie viele im Besitz des Bundes befindliche barrierefreie Wohnungen
werden von Seniorinnen und Senioren bewohnt (bitte in absoluten
Zahlen aufschlüsseln)?
Die Vermietung von bundeseigenen Wohnungen erfolgt unabhängig von
individuellen Kriterien wie zum Beispiel das Altern der Mieterinnen und Mieter. Vor
dem Hintergrund liegen der Bundesregierung hierzu keine Kenntnisse vor. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
18. Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert die Bundesregierung
gemeinschaftsorientierte sowie generationsübergreifende Wohnformen, die
ein selbstbestimmtes Leben bis ins hohe Alter ermöglichen sollen?
Die Bundesregierung fördert das generationsübergreifende und
gemeinschaftsorientierte Wohnen mit verschiedenen Programmen und Projekten. Aktuell
laufen das Modellprogramm „AGIL – Altersgerecht, gemeinschaftlich und
inklusiv leben“ (
https://agil.fgw-ev.de/) sowie das Projekt „Wissen, Informationen
und Netzwerke – WIN für Gemeinschaftliches Wohnen“ (
https://win.fgw-e
v.de/).
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.
19. Wie schätzt die Bundesregierung den Erfolg des Programms der KfW
(Kreditanstalt für Wiederaufbau)-Bankengruppe „Altersgerechtes
Umbauen“ ein, und worin sieht sie Verbesserungsbedarf, welchen Anteil
leistet der Bund aktuell zu diesem Förderprogramm?
Das Förderprogramm 455-B Altersgerecht Umbauen ist ein Programm, das seit
vielen Jahren einen wichtigen Beitrag zur Barrierereduzierung im Bestand
leistet. Der Bund stellt die Mittel für das Förderprogramm zur Verfügung und
betreut das Förderprogramm in Zusammenarbeit mit der Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW).
Derzeit wird für das kommende Jahr eine Überprüfung der Technischen
Mindestanforderungen geplant. Darüber hinaus wird das Programm fortlaufend
gemonitort, um bei Bedarf Veränderungen an der Förderkonzeption vorzunehmen.
20. Für wie viele Wohneinheiten (in absoluten Zahlen) wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung bis dato Förderungen aus dem Programm der
KfW-Bankengruppe „Altersgerechtes Umbauen“ beantragt (bitte nach
Jahren seit 2012 und Bundesländern, in sich denen die Wohneinheiten
befinden, aufschlüsseln)?
21. Wie viel wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bis dato pro Jahr seit
2012 ausgeschüttet (siehe Frage 20)?
Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Anlage 1 verwiesen.*
22. Welche Strategie verfolgt die Bundesregierung, um Menschen auch im
Alter und/oder bei Pflegebedürftigkeit den Verbleib im angestammten
Quartier zu ermöglichen?
In Deutschland sind bereits heute rund fünf Millionen Menschen
pflegebedürftig. Aktuell werden in Deutschland etwa vier Millionen Menschen und damit
84 Prozent aller Pflegebedürftigen in häuslicher Umgebung, zumeist von
Angehörigen und sonst Nahestehenden, zum Beispiel von Nachbarn und Freunden,
versorgt. Dies entspricht auch den Wünschen der meisten Pflegebedürftigen,
die zu Hause im vertrauten sozialen Umfeld von nahestehenden Personen
gepflegt werden möchten. In Deutschland gibt es 7,1 Millionen informell
Pflegende, von denen 4,1 Millionen erwerbstätig sind (Sozio-Ökonomisches Panel
2021). Um Pflegebedürftigen den Verbleib im gewohnten sozialen Umfeld zu
ermöglichen, sind verbesserte finanzielle und zeitliche Rahmenbedingungen für
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/14395 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
informell pflegende Beschäftigte ein zentraler Baustein. Mit dem
Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz hat die Bundesregierung im letzten Jahr
Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen auf den Weg gebracht.
Eine spürbare Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf bleibt
zudem für die Zukunft von entscheidender Bedeutung.
Die Bundesregierung unterstützt das selbstbestimmte Wohnen und Leben im
Alter, möglichst lange im eigenen Zuhause, durch verschiedene Programme,
Projekte und mittels Öffentlichkeitsarbeit. Ein besonderer Schwerpunkt liegt
dabei auf generationenübergreifenden und gemeinschaftlichen Wohnformen, da
diese Fürsorge- und Unterstützungsstrukturen auch unabhängig von der Familie
ermöglichen können. Anhand beispielgebender Praxisprojekte soll aufgezeigt
werden, wie ein selbstbestimmtes Leben im Alter und der Verbleib in der
Häuslichkeit beziehungsweise im vertrauten Wohnumfeld gelingen kann. Durch die
Vermittlung von Wissen, Informationen und Netzwerken soll die Entstehung
von gemeinschaftlichen Wohnprojekten unterstützt werden und durch
Öffentlichkeitsarbeit sollen Informationen und Angebote bereitgestellt werden, wie
ein selbstbestimmtes Leben im Alter, auch bei zunehmendem Bedarf an Hilfe
und Pflege, gelingen kann. Zudem wird über die vom Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) geförderten Programme und
Projekte informiert.
23. Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für dringend notwendig,
um auf die wachsende Anzahl von alleinlebenden Seniorinnen und
Senioren ohne jegliches soziale Umfeld und familiäre Kontakte zu
reagieren?
Ende des Jahres 2023 wurde die Strategie der Bundesregierung gegen
Einsamkeit verabschiedet. Insgesamt sollen die Maßnahmen der Strategie Menschen
aller Altersgruppen ansprechen und Einsamkeit, die mit sozialer Isolation
verknüpft sein kann, vorbeugen und lindern. Die Strategie enthält daher auch
zahlreiche Maßnahmen für Seniorinnen und Senioren, um deren soziale Teilhabe zu
stärken. Von diesen Maßnahmen sollen auch alleinlebende Seniorinnen und
Senioren profitieren. Das „Einsamkeitsbarometer 2024“ als wichtiger Baustein
der Strategie gegen Einsamkeit ist eine Untersuchung der Langzeitentwicklung
der Einsamkeitsbelastungen innerhalb der deutschen Bevölkerung (18 Jahre
und älter) auf Basis repräsentativer Daten des Sozio-Ökonomischen Panels
zwischen 1992 und 2021.
Im Bericht werden auch Ergebnisse zu Langzeittrends in der Entwicklung
einzelgängerischer Lebensformen vorgestellt. Frauen wie auch Hochaltrige leben
eher in einzelgängerischen Lebensformen. Einzelgängerische Lebensformen
bedeuten nicht zwangsläufig soziale Isolation oder Einsamkeit, auch wenn
statistisch Menschen, die allein leben oder keine Partnerschaft haben, häufiger von
Einsamkeit betroffen sind. Allerdings zeigt die Forschung, dass es keinen
klaren kausalen Zusammenhang zwischen der Zunahme solcher Lebensformen
und steigender Einsamkeit gibt, und gerade ältere Menschen leben heute
häufiger in Partnerschaften, was sie besser vor Einsamkeit schützt. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.
24. Wie viele Seniorinnen und Senioren erhalten nach Kenntnis der
Bundesregierung Wohngeld, und in welcher Höhe erhalten sie dieses (bitte nach
Frauen und Männern sowie Bundesländern aufschlüsseln)?
Die entsprechenden Daten können der Anlage 2 entnommen werden.*
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/14395 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
25. Wie viele Seniorinnen und Senioren haben nach Kenntnis der
Bundesregierung im vergangenen Kalenderjahr Wohngeld in Form von
Grundsicherung im Alter erhalten (bitte nach Frauen und Männern sowie
Bundesländern aufschlüsseln)?
Personen, die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XII) beziehen, haben keinen Anspruch auf Wohngeld, erhalten jedoch
Leistungen zur Deckung ihrer Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Daten zu
den Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung, die die Altersgrenze gemäß § 41 Absatz 2
SGB XII überschritten haben und Aufwendungen für die Kosten der
Unterkunft und Heizung hatten, können für Ende 2023 der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
Insgesamt 672 775
Davon
Männlich 291 510
Weiblich 381 265
Davon
Baden-Württemberg 67 645
Bayern 87 010
Berlin 46 775
Brandenburg 11 005
Bremen 11 145
Hamburg 31 640
Hessen 61 270
Mecklenburg-Vorpommern 8 255
Niedersachsen 67 885
Nordrhein-Westfalen 181 155
Rheinland-Pfalz 29 595
Saarland 10 405
Sachsen 17 190
Sachsen-Anhalt 9 835
Schleswig-Holstein 24 385
Thüringen 7.590
Quelle: Statistisches Bundesamt
26. Was will die Bundesregierung unternehmen, um steigende Wohnkosten
zu verhindern, um damit einen erzwungenen Umzug von Seniorinnen
und Senioren aus ihrer gewohnten Wohnumgebung zu vermeiden?
Mieterschutz, insbesondere bezahlbarer Wohnraum, ist der Bundesregierung
ein wichtiges Anliegen. Entsprechende gesetzliche Regelungen schützen alle
Mieterinnen und Mieter, unabhängig vom Alter oder anderen individuellen
Kriterien.
Zum Schutz von Wohnungssuchenden vor überproportionalen
Mietsteigerungen bei der Wiedervermietung von Wohnraum in angespannten
Wohnungsmärkten plant die Bundesregierung eine Verlängerung der Mietpreisbremse bis
zum Jahr 2029. Der Entwurf eines Gesetzes zur Veränderung der Regelungen
über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn wurde am 11. Dezember 2024 im
Kabinett beschlossen.
Mit der Wohngeld-Plus-Novelle ist das Wohngeld als vorgelagertes und
zielgerichtetes Instrument der sozialen Sicherung gestärkt worden. Es unterstützt
neben Familienhaushalten mit Erwerbstätigen besonders Rentnerinnen und
Rentner.
27. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Strom-, Gas- und
Warmwassersperren in Haushalten von Seniorinnen und Senioren (bitte
nach Gründen, Länge der Sperre, Auftreten in den Haushaltsformen und
Gesamtzahl der Sperren im letzten Jahr aufschlüsseln)?
28. Welche Möglichkeit sieht die Bundesregierung, zu verhindern, dass
Seniorinnen und Senioren längere Zeit ohne Strom, Gas oder Warmwasser
leben müssen?
Die Fragen 27 und 28 werden gemeinsam beantwortet.
Die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser richtet sich nach den konkreten
vertraglichen beziehungsweise öffentlich-rechtlich ausgestalteten
Nutzungsverhältnissen.
In Deutschland gibt es gesetzliche Regelungen, die Strom- und Gassperren
unter bestimmten Umständen, insbesondere für besonders schutzbedürftige
Personen, verhindern sollen.
Der Strom- beziehungsweise Gaslieferant ist im Falle der Belieferung im
Rahmen der Grundversorgung nach § 19 der Stromgrundversorgungsverordnung
beziehungsweise Gasgrundversorgungsverordnung berechtigt, bei
Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, die Strom- beziehungsweise
Gaslieferung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen.
Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur
Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass
hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der
Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die
Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der
Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform vorzutragen.
Der Strom- beziehungsweise Gaslieferant ist dabei verpflichtet, den betroffenen
Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Versorgung wegen
Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der
Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten
verursachen. Dies gilt insbesondere bezüglich staatlicher Unterstützungsmöglichkeiten
der sozialen Mindestsicherung und bei welcher Behörde diese beantragt werden
kann. So können Energieschulden nach § 36 Absatz 1 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe als Beihilfe oder
rückzahlbares Darlehen übernommen werden. Dies setzt jedoch voraus, dass es
sich um eine der Vermeidung von Obdachlosigkeit („Sicherung der
Unterkunft“) vergleichbaren Notlage handelt. Darunter ist zu verstehen, dass die
Energieversorgung bereits unterbrochen wurde oder die
Versorgungsunterbrechung unmittelbar bevorsteht. Ergänzend ist in der Androhung auch auf die
Pflicht des Energielieferanten hinzuweisen, dem Kunden auf dessen Verlangen
innerhalb einer Woche sowie unabhängig von einem solchen Verlangen des
Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine
Abwendungsvereinbarung anzubieten. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung mit
Strom beziehungsweise Gas ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch
briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätzlich soll die Ankündigung nach
Möglichkeit auch auf elektronischem Wege erfolgen.
Im Falle einer Belieferung mit Strom und Gas außerhalb der Grundversorgung
richtet sich das Recht des Stromlieferanten zur Vornahme einer
Versorgungsunterbrechung nach den vertraglichen Bestimmungen des Strom-
beziehungsweise Gasliefervertrages. Dabei sind nach § 41b des Energiewirtschaftsgesetzes
(EnWG) die Haushaltskunden vier Wochen vor einer geplanten
Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise über bestimmte
Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung deutlich und leicht
verständlich zu informieren, die für den Haushaltskunden keine Mehrkosten
verursachen. Es ist jedoch zu vermuten, dass die Energielieferanten die
Energieverträge mit den betroffenen Kunden gemäß den jeweils vertraglich vereinbarten
Bestimmungen kündigen und betroffene Kunden in die Grundversorgung
fallen.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Rahmen ihres Monitorings jährlich
aktuelle Zahlen zu Versorgungsunterbrechungen im Bereich Strom und Gas.
Nach dem aktuellen Monitoringbericht 2024 der Bundesnetzagentur wurden im
Jahr 2023 insgesamt 204 441 Stromsperren durch die Stromnetzbetreiber
durchgeführt. Die Anzahl der von den Gasnetzbetreibern durchgeführten
Sperrungen lagen im Jahr 2023 bei 28 059.
Da die Zahlen der Versorgungsunterbrechungen insgesamt erhoben werden, ist
eine Unterscheidung nach bestimmten Bevölkerungsgruppen, wie zum Beispiel
Seniorinnen und Senioren, nicht möglich.
Hinsichtlich der Versorgung mit Warmwasser gibt es in der Praxis zahlreiche
unterschiedliche Konstellationen, wie die Warmwasserversorgung im Einzelfall
erfolgt. Insbesondere in Mehrparteienhäusern ist es denkbar, dass ein Vermieter
beziehungsweise eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für die
Warmwasserversorgung zuständig ist. Dann gelten die allgemeinen Regelungen des
Mietrechts beziehungsweise des Wohnungseigentumsrechts auch in Fällen, in
denen es sich bei den Bewohnern um Seniorinnen oder Senioren handelt.
Allgemein gilt: Reichen die eigenen finanziellen Mittel im Alter nicht für den
notwendigen Lebensunterhalt aus, garantieren die Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung das menschenwürdige
Existenzminimum. Dies umfasst auch den Bedarf an Strom, Gas oder Warmwasser.
29. Wie will die Bundesregierung die Versorgung der älteren ländlichen
Bevölkerung sicherstellen (z. B. nahegelegene Einkaufsmöglichkeiten,
Ärztinnen und Ärzte in der unmittelbaren Umgebung)?
Die meisten Regelungen zur Versorgung der älteren Bevölkerung liegen im
föderalen System auf Ebene der Länder und Kommunen. Die Bundesregierung
lässt in einzelnen Regionen durch Modellvorhaben Ansätze einer Sicherung
von Versorgungseinrichtungen und der Daseinsvorsorge entwickeln und
erproben.
Die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Regionen
Deutschlands ist ein prioritäres Ziel der Bundesregierung. Zu gleichwertigen
Lebensbedingungen zählt auch eine verlässliche Daseinsvorsorge gerade in ländlichen
und eher strukturarmen Regionen. Das Zentrale-Orte-Konzept dient dabei zur
Steuerung von Standortentscheidungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge und
zur Steuerung der Siedlungsentwicklung, insbesondere in dünn besiedelten
ländlichen Räumen. Um Kommunen in ihrer Planung der
Daseinsvorsorgeleistungen vor Ort zu unterstützen, wurde gemeinsam vom Bundesministerium des
Innern und für Heimat (BMI) und vom BMWSB mit „daviplan“ ein Werkzeug
entwickelt, das den Regionen die Möglichkeit bietet, Angebotsstrukturen zu
planen und kartografisch darzustellen, Daten zur Bevölkerungsentwicklung für
Abschätzungen der Versorgungsbedarfe in den betrachteten Leistungsbereichen
zu nutzen, regionale Erreichbarkeitsauswertungen zu erstellen und Bedarfe und
die Versorgungsqualität in unterschiedlichen Szenarien zu bewerten.
www.region-gestalten.bund.de/Region/DE/einblicke/2206/daviplan.html
30. Welche Anforderungen haben Seniorinnen und Senioren nach Ansicht
der Bundesregierung an ihre Wohnung?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Darüber hinaus liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
31. Welche ist die bevorzugte Wohnform, wenn Seniorinnen und Senioren
sich für einen Umzug entscheiden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
32. Wie möchte die Bundesregierung unter dem Aspekt der bereits
bestehenden und steigenden Altersarmut von Seniorinnen und Senioren innerhalb
der nächsten zehn Jahre auf die Wohnkostenentwicklung reagieren?
Armut unter älteren Menschen ist in Deutschland insgesamt relativ wenig
verbreitet. Grundsätzlich gilt, dass Ältere in Deutschland, die durch ihre eigenen
Alterseinkommen ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können, durch die
Grundsicherung im Alter geschützt sind. Darin ist die Übernahme der Kosten
für Unterkunft, Heizung und Warmwasser eingeschlossen. Insgesamt nehmen
nur 3,9 Prozent der Bevölkerung im Alter ab der Regelaltersgrenze
Grundsicherungsleistungen in Anspruch. Der bisherige Anstieg ist zu großen Teilen
durch die demografische Entwicklung zu erklären, da insgesamt die Anzahl
älterer Menschen in Deutschland steigt. Darüber hinaus sind die Gründe
vielfältig, so dass weitergehende Aussagen zur künftigen Entwicklung des
Grundsicherungsbezugs mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sind.
33. Plant die Bundesregierung, ein Recht auf Wohnungstausch einzuführen,
um es Seniorinnen und Senioren zu ermöglichen, kleinere Wohnungen in
ihrem gewohnten Umfeld zu beziehen und damit Familien die
Möglichkeit zu schaffen, größeren passenden Wohnraum zu mieten, und wenn
nein, warum nicht?
Einige Wohnungsunternehmen bieten bereits jetzt einen flexiblen
Wohnungstausch an. Beispielsweise steht für die Mieterinnen und Mieter der sechs
landeseigenen Wohnungsgesellschaften in Berlin ein Tauschportal (
www.inberlin
wohnen.de) zur Verfügung, auf dem nach Tauschwohnungen gesucht werden
kann. Es kann nach Angeboten von tauschinteressierten Mieterinnen und
Mieter aller sechs Wohnungsbaugesellschaften gesucht werden. Laut den
Informationen des Portals auf der Website bleiben bei einem Tausch die
Nettokaltmieten beider Wohnungen unverändert.
Daneben bieten Baugenossenschaften in ganz Deutschland vereinfachte
Verfahren zum Wohnungstausch an. Zusätzlich gibt es Portale wie
www.tauschwohnu
ng.com, auf denen Mieter beschreiben können, aus welcher Wohnung sie
ausziehen würden und welche Art von Wohnraum sie suchen. Auch über
Kleinanzeigenportale wie zum Beispiel Ebay Kleinanzeigen werden
Wohnungstauschangebote eingestellt.
Die Einführung eines weitergehenden gesetzlichen Anspruchs auf
Wohnungstausch ist nicht geplant.
Ein entsprechender Anspruch der Mietenden gegen Vermietende auf Tausch
einer Wohnung würde auf einen Kontrahierungszwang zu Lasten der
vermietenden Partei hinauslaufen, der einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung
bedürfte. Das Recht der Vermietenden, frei zu wählen, welche Wohnung sie
welcher Person zu welchen Bedingungen überlassen möchten, ist Bestandteil der
Vertragsfreiheit, die durch Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG)
geschützt wird. Zusätzlich schützt die Eigentumsgarantie aus Artikel 14 GG das
Recht der Vermietenden, ihr Eigentum zu nutzen und darüber zu verfügen.
Dazu gehört auch, dass sie entscheiden können, ob sie zum Beispiel eine
freiwerdende größere Wohnung unmittelbar an Mietende einer kleineren Wohnung
aus ihrem Bestand vermieten möchten, oder ob sie die Wohnung etwa in
kleinere Wohnungen umbauen oder zunächst umfassend renovieren möchten.
Auch die im Rahmen einer auf Antrag der Fraktion DIE LINKE. zur
Einführung eines Rechts auf Wohnungstausch auf Bundestagsdrucksache 20/6714
erfolgten öffentlichen Anhörung von Sachverständigen im Rechtsausschuss des
Deutschen Bundetages am 25. September 2023 hat die verfassungsrechtlichen
Fragen nicht ausgeräumt; die Anhörung ergab kein eindeutiges Bild. In der
Anhörung ist auch deutlich geworden, dass die österreichische Regelung zum
Wohnungstausch, die vor ungefähr 40 Jahren in Kraft getreten ist, keine
nennenswerte praktische Bedeutung erlangt und nicht zur Entspannung des
Wohnungsmarktes beigetragen hat.
34. Plant die Bundesregierung, ältere Menschen über 70 Jahren vor
Kündigungen wegen Eigenbedarf besser zu schützen, und wenn nein, warum
nicht?
Der Bundesregierung ist bewusst, dass eine Kündigung für Mieterinnen und
Mieter regelmäßig einen tiefen Einschnitt in ihre Lebenssituation und nicht
selten die Verdrängung aus ihrem angestammten Lebensumfeld bedeutet und
insbesondere ältere Menschen vor große Herausforderungen stellen kann.
Mit der gegenwärtigen ausdifferenzierten Rechtslage werden die Interessen von
Mietenden und Vermietenden jedoch in einen angemessenen Ausgleich
gebracht; auch die Belange älterer Menschen können im Einzelfall angemessen
berücksichtigt werden:
Zum Schutz der Mieterinnen und Mieter hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass
Vermietende von Wohnraum das Mietverhältnis nach § 573 Absatz 1 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur dann ordentlich kündigen können, wenn
sie ein berechtigtes Interesse an dessen Beendigung haben. Ein derartiges
Interesse kann etwa darin liegen, dass Vermietende die Räume als Wohnung für
sich, ihre Familienangehörigen oder Angehörige ihres Haushalts benötigen
(§ 573 Absatz 2 Nummer 2 BGB, sogenannte Eigenbedarfskündigung).
Die Möglichkeit der Eigenbedarfskündigung zielt auf einen gerechten
Interessensausgleich zwischen den Mietvertragsparteien und soll die beiderseitigen
Belange in einen mit der Verfassung in Einklang stehenden Ausgleich bringen:
Der vertragstreue Mieter soll vor willkürlichen Kündigungen und dem damit
verbundenen Verlust seiner Wohnung geschützt werden, wobei den
schutzwürdigen Belangen des Eigentümers unter anderem dadurch Rechnung getragen
wird, dass ihm bei Eigenbedarf die Beendigung des Mietverhältnisses
ermöglicht wird (vergleiche Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Januar 1985
– 1 BvR 792/83, Rn. 18–19, juris; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom
14. Februar 1989 – 1 BvR 308/88 –, BVerfGE 79, 292–310, Rn. 26–27, juris;
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Mai 1993 – 1 BvR 208/93 –,
BVerfGE 89, 1–14, Rn. 29). Durch die Anknüpfung an ein berechtigtes
Interesse trägt das Gesetz der sozialen Bedeutung der Wohnung des Mieters
Rechnung.
Der Mieter oder die Mieterin wird aber auch dann, wenn der Vermieter ein
berechtigtes Interesse an einer Eigenbedarfskündigung geltend machen kann,
nicht schutzlos gestellt. Bedeutet die Eigenbedarfskündigung für Mieter eine
Härte, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters
oder der Vermieterin nicht zu rechtfertigen ist, können sich Mieter um
Fortsetzung des Mietverhältnisses bemühen, indem Widerspruch gegen die Kündigung
einlegt wird. Im Fall eines Widerspruchs gemäß § 574 Absatz 1 BGB steht
Mietenden ein Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses zu, wenn die
Beendigung des Mietverhältnisses für sie, ihre Familie oder einen Angehörigen
ihres Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der
berechtigten Interessen des Vermieters oder der Vermieterin nicht zu rechtfertigen
ist. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts das Bestandsinteresse des Mieters oder der Mieterin mit
dem Erlangungsinteresse des Vermieters oder der Vermieterin in Beziehung zu
setzen und in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Mai 1993 – 1 BvR 208/93 –, BVerfGE 89, 1–
14, Rn. 30, juris; Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 20. Mai
1999 – 1 BvR 29/99 –, Rn. 16, juris; Bundesverfassungsgericht,
Nichtannahmebeschluss vom 9. Oktober 2014 – 1 BvR 2335/14 –, Rn. 12, juris).
Auch Umstände, die in der Person des Mieters oder der Mieterin selbst liegen,
können daher eine Härte darstellen. In der im Einzelfall vom Gericht
vorzunehmenden Abwägung wird folglich auch zu berücksichtigen sein, inwiefern
Mietende mit der Wohnung und/oder der Wohngegend, in der sie vielleicht seit
Jahrzehnten leben, verwurzelt sind; insbesondere bei älteren Menschen ist
dieser Aspekt relevant. Vor diesem Hintergrund führt aber nicht allein das Alter zu
einer solchen Härte (vergleiche Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Mai 2019 –
VIII ZR 180/18 Rn. 30, 46); auch physische und psychische Umstände sind in
der Interessenabwägung zur berücksichtigen.
Auch sieht das Gesetz für den Fall der Veräußerung der gemieteten Wohnung
Schutz von Mietenden vor. Gerade Wohnungen, die in Eigentumswohnungen
umgewandelt worden sind, werden häufig von Käufern erworben, die sie selbst
bewohnen möchten. Hier schützt § 577a Absatz 1 BGB Mieter für die ersten
drei Jahre nach der Veräußerung vor einer Eigenbedarfskündigung. § 577a
Absatz 2 BGB ermächtigt die Landesregierungen, in Gebieten mit unzureichender
Wohnraumversorgung eine Kündigungsbeschränkung für bis zu zehn Jahre
durch Verordnung zu regeln.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Kündigungsfrist bei ordentlichen
Kündigungen gemäß § 573c BGB mit zunehmender Mietdauer verlängert und
bis zu neun Monate betragen kann. Die Interessen von Menschen, die lange
eine Wohnung bewohnt haben und so besonders verwurzelt sind, werden so
besonders berücksichtigt.
Die bestehende Rechtslage ist daher geeignet, die Situation insbesondere auch
älterer Menschen im Fall der Eigenbedarfskündigung angemessen zu
berücksichtigen.
Anlage 1
2014 2015 2016 2017 2018
Anzahl Volumen EUR Wohneinh. Anzahl Volumen EUR Wohneinh. Anzahl Volumen EUR Wohneinh. Anzahl Volumen EUR Wohneinh. Anzahl Volumen EUR Wohneinh.
Schleswig-Holstein 35 43.618,7 36 325 406.889,5 351 416 536.369,0 439 306 476.624,1 316 364 569.711,6 368
Hamburg 8 12.213,7 9 92 131.651,1 94 138 213.832,4 386 99 148.808,6 155 115 181.049,1 117
Niedersachsen 115 143.105,6 124 1.220 1.667.592,6 1.458 1.350 2.255.416,3 2.089 1.073 1.776.759,0 1.224 1.698 2.929.567,0 1.777
Bremen 12 16.604,4 14 69 77.702,4 98 78 119.828,6 82 47 82.319,6 47 72 122.643,1 76
Nordrhein-Westfalen 364 489.063,9 638 2.880 4.102.103,9 3.619 3.388 5.414.259,7 4.379 2.261 3.633.829,7 2.502 3.503 6.009.365,0 4.079
Hessen 95 170.827,1 116 1.270 1.926.437,2 1.617 1.387 2.360.412,1 1.829 976 1.666.245,5 1.149 1.533 2.874.008,0 1.682
Rheinland-Pfalz 106 170.752,6 116 1.058 1.508.538,8 1.292 1.142 1.979.723,4 1.292 802 1.465.309,5 912 1.449 2.602.829,1 1.575
Baden-Württemberg 203 355.399,3 243 2.721 4.567.625,0 3.341 3.270 6.400.808,8 4.247 2.221 4.516.673,1 2.662 3.782 8.369.447,8 4.857
Bayern 179 316.272,5 245 2.221 3.750.609,3 2.599 2.733 5.363.130,9 3.661 1.945 3.796.517,2 2.795 3.268 7.169.997,4 4.467
Saarland 35 49.072,7 38 433 598.822,4 520 446 784.199,9 525 275 438.484,9 287 426 751.588,3 605
Berlin 31 39.799,8 32 180 241.365,1 206 240 334.233,3 343 137 225.336,2 178 190 331.081,4 210
Brandenburg 31 46.151,6 35 211 250.860,5 231 320 387.512,2 355 182 257.113,1 191 246 379.035,7 259
Mecklenburg-Vorpommern 10 9.643,0 11 94 114.718,2 98 87 128.813,5 109 54 63.875,4 99 83 112.653,6 87
Sachsen 26 53.184,5 37 273 343.416,8 307 437 514.648,9 494 267 390.262,3 283 421 823.532,8 532
Sachsen-Anhalt 16 19.300,5 16 200 230.922,7 224 204 264.222,5 243 144 217.323,4 167 199 316.669,9 219
Thüringen 14 21.474,2 15 159 195.922,6 179 208 409.709,5 288 127 166.006,6 137 308 457.940,5 329
Deutschland - - - - - - - - - 13.193 23.864.132,6 14.702 - - -
Gesamt 1.280 1.956.483,9 1.725 13.406 20.115.177,8 16.234 15.844 27.467.121,2 20.761 24.109 43.185.620,7 27.806 17.657 34.001.120,3 21.239
2019 2020 2021 2022 2023 2024
Anzahl Volumen EUR Wohneinh. Anzahl Volumen EUR Wohneinh. Anzahl Volumen EUR Wohneinh. Anzahl Volumen EUR Wohneinh. Anzahl Volumen EUR Wohneinh. Anzahl Volumen EUR Wohneinh.
Schleswig-Holstein 629 998.436,9 645 1.260 2.114.828,2 1.293 815 1.421.077,1 830 479 1.131.679,8 538 593 1.112.030,8 658 883 1.548.852,9 955
Hamburg 269 465.485,0 313 467 883.981,1 532 299 544.726,4 302 156 407.010,8 170 184 359.654,3 197 330 674.803,8 345
Niedersachsen 2.934 4.997.720,6 3.355 5.453 9.799.906,8 5.740 3.340 6.264.636,6 3.523 1.905 5.018.099,8 2.216 2.188 4.314.147,9 2.484 3.884 7.470.123,1 4.308
Bremen 147 268.135,6 154 237 434.778,4 247 171 334.932,2 182 118 290.041,6 179 106 205.540,2 117 188 402.913,3 266
Nordrhein-Westfalen 6.010 10.168.235,8 6.675 11.536 20.450.052,3 12.775 7.288 13.703.316,2 8.441 3.706 9.604.703,6 4.302 5.174 10.232.321,2 5.808 7.767 15.540.703,7 8.770
Hessen 2.610 4.743.606,1 2.939 4.750 8.939.799,3 5.293 2.913 5.709.426,8 3.181 1.554 4.166.725,3 1.826 1.905 3.893.548,5 2.175 2.981 5.895.440,3 3.303
Rheinland-Pfalz 2.186 3.928.779,0 2.553 3.785 6.864.009,9 4.151 2.234 4.342.839,1 2.390 1.476 4.155.686,8 1.640 1.650 3.379.287,7 4.876 2.732 5.548.313,6 3.105
Baden-Württemberg 5.985 12.738.838,9 11.118 11.577 25.703.857,9 13.822 7.136 16.150.906,0 8.154 4.024 13.093.347,2 5.589 4.479 10.589.287,3 6.052 7.552 17.112.061,2 8.951
Bayern 5.354 11.288.606,7 6.222 10.004 21.536.855,6 11.512 6.387 14.507.532,3 7.344 3.574 11.300.771,2 4.440 4.572 10.283.835,3 5.259 8.039 17.923.072,6 9.747
Saarland 722 1.264.054,1 752 1.375 2.506.650,6 1.550 722 1.392.934,6 826 460 1.206.980,5 545 476 936.775,4 537 796 1.554.198,5 841
Berlin 326 582.164,9 513 714 1.370.266,8 837 434 861.849,4 463 257 676.293,4 288 337 1.087.603,4 466 602 1.215.415,1 683
Brandenburg 401 600.462,4 412 849 1.424.084,1 884 583 1.077.283,8 600 367 920.070,6 407 457 807.134,1 477 725 1.324.272,7 759
Mecklenburg-Vorpommern 217 297.776,0 250 433 611.931,4 466 298 454.535,2 311 155 405.946,2 202 188 341.817,5 210 375 719.399,6 432
Sachsen 767 1.410.584,9 895 1.328 2.277.325,3 1.482 934 1.828.350,8 1.108 641 1.632.481,2 751 727 1.356.239,8 795 1.323 2.788.230,8 1.613
Sachsen-Anhalt 408 640.610,3 421 719 1.080.485,1 741 552 854.967,3 570 253 611.606,7 289 279 497.947,7 327 621 1.035.688,2 652
Thüringen 393 621.949,0 431 773 1.195.360,0 809 546 970.224,1 596 307 870.809,4 432 412 727.238,0 440 723 1.271.464,0 955
Deutschland - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Gesamt 29.358 55.015.446,0 37.648 55.260 107.194.172,7 62.134 34.652 70.419.538,0 38.821 19.432 55.492.254,1 23.814 23.727 50.124.409,2 30.878 39.521 82.024.953,5 45.685
Anlage 2
Bundesland
Wohngeldhaushalte 2023
mit Rentnerinnen/ Pensionärinnen mit Rentnern/ Pensionären mit Rentner*innen/ Pensionär*innen
Insgesamt Insgesamt
Anzahl
Haushalte
Anzahl
Rentnerinnen/
Pensionärinnen
Durschnittlicher
Wohngeldbetrag
pro Monat in
Euro
Anzahl
Haushalte
Anzahl
Rentner/
Pensionäre
Durschnittlicher
Wohngeldbetrag
pro Monat in
Euro
Anzahl
Haushalte
Anzahl
Rentner*innen/
Pensionär*innen
Durschnittlicher
Wohngeldbetrag
pro Monat in
Euro
Anzahl
Haushalte
Durschnittlicher
Wohngeldbetrag in
Euro
Schleswig-Holstein
15.748
15.770
235
8.795
8.815
235
22.843
24.585
237
45.212
301
Hamburg
7.674
7.674
238
4.380
4.380
256
11.197
12.054
245
27.670
316
Niedersachsen
41.173
41.281
235
24.837
24.956
237
60.974
66.237
237
123.725
306
Bremen
3.553
3.553
247
2.219
2.219
247
5.386
5.772
248
11.563
327
Nordrhein-Westfalen
98.192
98.427
239
57.417
57.581
246
144.794
156.008
244
300.382
319
Hessen
23.587
23.623
250
14.434
14.467
261
35.583
38.090
255
73.017
342
Rheinland-Pfalz
15.120
15.131
226
9.358
9.382
229
22.768
24.513
228
44.165
308
Baden-Württemberg
35.555
35.622
265
21.856
21.887
267
53.903
57.509
267
105.482
330
Bayern
37.244
37.322
242
22.764
22.911
241
56.183
60.233
244
102.626
303
Saarland
4.236
4.240
221
2.334
2.336
230
6.073
6.576
225
12.320
306
Berlin
19.743
19.754
244
11.663
11.681
239
29.471
31.435
244
51.519
283
Brandenburg
18.392
18.422
204
13.622
13.626
205
29.577
32.048
209
46.140
234
Mecklenburg-
Vorpommern
18.518
18.560
199
14.513
14.539
200
30.054
33.099
205
46.373
225
Sachsen
37.974
38.018
203
26.087
26.108
200
58.227
64.126
207
94.654
234
Sachsen-Anhalt
18.898
18.904
208
14.237
14.252
211
30.213
33.156
215
46.357
239
Thüringen
17.314
17.369
205
12.595
12.603
207
27.648
29.972
211
42.565
234
Deutschland
412.921
413.670
232
261.111
261.743
233
624.894
675.413
235
1.173.770
296
Quelle: Statistisches Bundesamt - Wohngeldstatistik
Methodischer Hinweis:
In der amtlichen Wohngeldstatistik liegt keine Altersvariable vor, die eine Ausweisung von WohngeldempfängerInnen in Altersklassen
ermöglicht.
Daher werden an dieser Stelle stattdessen die RentnerInnen und PensionärInnen mit Wohngeldbezug ausgewiesen. Diese Gruppe beinhaltet neben den AltersrentnerInnen auch die
ErwerbsminderungsrentnerInnen.
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ISSN 0722-8333