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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Sozialleistungseinstellungen in sogenannten Dublin-Fällen
(insgesamt 25 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)
Fraktion
Die Linke
Ressort
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Datum
13.01.2025
Antwortdauer
45 Tage
Aktualisiert
24.01.2025
ThemenSoziales & Arbeit
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/1398229.11.2024
Sozialleistungseinstellungen in sogenannten Dublin-Fällen
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 20/13982
20. Wahlperiode 29.11.2024
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Anke
Domscheit-Berg, Nicole Gohlke, Susanne Hennig-Wellsow, Ateş Gürpinar, Jan
Korte, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Martina Renner, Dr. Petra Sitte
und der Gruppe Die Linke
Sozialleistungseinstellungen in sogenannten Dublin-Fällen
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems
(vgl. Bundestagsdrucksache 20/12805, Beschlussempfehlung auf
Bundestagsdrucksache 20/13413, Buchstabe a und Plenarprotokoll 20/195, S. 25464 ff)
wurde im neu gefassten § 1 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes
(AsylbLG) neu geregelt, dass in sogenannten Dublin-Fällen, also wenn ein
anderer Mitliedstaat für die Asylprüfung entsprechend der Dublin-III-Verordnung
zuständig ist, kein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG mehr besteht –
ähnlich wie bislang schon bei vollziehbar ausreisepflichtigen Personen, denen
in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde. Nach
breiter Kritik in der Sachverständigenanhörung des Innenausschusses des
Deutschen Bundestages vom 23. September 2024 (www.bundestag.de/ausschuesse/a
04_inneres/anhoerungen/1018990-1018990) wurde im Gesetzgebungsverfahren
ergänzt, dass eine Leistungseinstellung nur „nach der Feststellung“ des
Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zulässig sein soll, wenn die
Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat „rechtlich und tatsächlich möglich ist“.
In diesem Fall können nur noch eingeschränkte „Überbrückungsleistungen“ bis
zur Ausreise (maximal zwei Wochen) gewährt werden, nur in besonderen
Härtefällen sind darüber hinaus eingeschränkte Leistungen möglich, wobei die
drohende Obdach- und Mittellosigkeit an sich unberücksichtigt bleibt: „Der bloße
Verbleib des Ausreisepflichtigen im Bundesgebiet“ begründe „keine besondere
Härte“, heißt es in der Begründung des Änderungsantrags der damaligen
Regierungsfraktionen auf Ausschussdrucksache 20(4)510. Die Bundesministerin des
Innern und für Heimat, Nancy Faeser, sprach in Bezug auf diese
Härtefallregelung von „Kleinstgruppen“ bzw. „nur wenige(n) Ausnahmen“, die sich hierauf
berufen könnten, etwa schwangere Frauen, und sie betonte: die Ausnahmen
nähmen dem Gesetz nicht die Schärfe (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/
faeser-bericht-aus-berlin-100.html).
Im Gesetzgebungsverfahren und in der Debatte zur Verabschiedung des
Gesetzes gab es Unklarheiten zur konkreten Anwendung der neuen
Ausschlussregelung und zum möglichen Ausmaß der Leistungseinstellungen. Während der
Abgeordnete Stephan Thomae (FDP) von „um die 50 000 Fälle pro Jahr“
sprach (Plenarprotokoll 20/195, S. 25476), nannte der Abgeordnete Alexander
Throm (CDU/CSU) unter Berufung auf eine Kleine Anfrage der Linken die
Zahl von „1 484 Personen zum 30. Juni 2024, bei denen ein
Leistungsausschluss überhaupt möglich wäre“ (ebd., S. 25373).
Und während Stephan Thomae (FDP) behauptete, dass „der entscheidende
Punkt“ für Leistungsstreichungen sei, „ob das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge feststellt, dass eine Überstellung rechtlich und faktisch möglich ist.
Das ist bei all den Fällen der Fall, wo eine Übernahmeerklärung anderer EU-
Länder vorliegt …“, erklärte der Abgeordnete Dr. Konstantin von Notz
(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): „Es reicht eben nicht der Bescheid des BAMF.
Zwingend müssen alle tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausreise gegeben
sein, inklusive des von staatlicher Seite zu garantierenden Transfers in das
andere europäische Land, bevor ein Leistungsentzug in Deutschland verhängt
werden darf“ (ebd., S. 25469).
In der Begründung des Änderungsantrags der damaligen Koalitionsfraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP heißt es einerseits, dass die im
Gesetzgebungsverfahren vorgenommene Ergänzung, wonach das BAMF
festgestellt haben müsse, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich sei,
nur „klarstellenden Charakter“ habe, denn mit der Unzulässigkeitsentscheidung
des BAMF sei die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Ausreise bereits
festgestellt worden. Andererseits heißt es dort konkretisierend, dass eine
„selbstinitiierte Ausreise (…) in der Regel mit der Unzulässigkeitsentscheidung
innerhalb von zwei Wochen möglich (sei), wenn der Transfer gewährleistet ist.
Zu diesem Zweck wird dem Ausländer ein Laissez-passer ausgestellt“. Das
wiederum widerspricht Feststellungen von Sachverständigen und
Stellungnahmen, wonach freiwillige Ausreisen im Rahmen von Dublin-Überstellungen im
Regelfall gerade nicht möglich sind, weil das BAMF nach seinen internen
Regelungen („Dienstanweisung Dublin“) diesen „aus Sicherheitsgründen“
„nicht zustimmt“ (vgl. z. B. Ausschussdrucksache 20(4)496, Stellungnahme
von Pro Asyl, S. 4).
In vielen Erklärungen von Abgeordneten der damaligen Regierungsfraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zu ihrem Abstimmungsverhalten
wurde deutlich (Plenarprotokoll 20/195, ab S. 25568), dass sie dem
Gesetzentwurf zugestimmt haben, obwohl sie insbesondere die Leistungseinstellung in
Dublin-Fällen für falsch bzw. bedenklich hielten, manche sprachen (trotz ihrer
Zustimmung) sogar davon, dass dieses Gesetz „eine Katastrophe“ sei (z. B.
Swantje Henrike Michaelsen, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, ebd., S. 25574).
Manche Regierungsabgeordneten erklärten, dass es „ungewiss“ sei, ob mit den
Änderungen im parlamentarischen Verfahren „in jedem Fall Obdachlosigkeit
verhindert werden kann“ (ebd., z. B. S. 25568). Der Beauftragte der SPD-
Bundestagsfraktion für Wohnungs- und Obdachlose, Brian Nickholz, befand
hingegen: „Die logische Konsequenz ist, dass ein Großteil der betroffenen
Menschen ohne Obdach auf der Straße landen wird“ (ebd., S. 25576) – er
stimmte dem Gesetzentwurf dennoch „schweren Herzens“ (ebd.) zu. Zumindest
ein Abgeordneter räumte ein, die konkreten Auswirkungen und rechtliche
Zulässigkeit der Neuregelung nicht sicher beurteilen zu können: „Ich setze mich
in den letzten Tagen mit genau diesen Fragen intensiv auseinander und kann
nicht mit Sicherheit sagen, dass ich zu 100 Prozent verstanden habe und sicher
sein kann, ob und dass das alles richtig ist – so ehrlich will ich sein. Es ist
äußerst kompliziert“ (Felix Döring, SPD).
Nicht zuletzt wurde von mehreren Sachverständigen und in zahlreichen
Stellungnahmen zum Gesetzentwurf (vgl. www.bundestag.de/ausschuesse/a04_inn
eres/anhoerungen/1018990-1018990) auf die Unvereinbarkeit der
Leistungseinstellung in „Dublin-Fällen“ mit EU-Recht, aber insbesondere auch mit der
einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum
menschenwürdigen Existenzminimum hingewiesen. Die Abgeordnete Clara Bünger (Linke)
kritisierte in ihrer Rede (Plenarprotokoll 20/195, S. 25479), dass in der
Begründung des Gesetzentwurfs die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
„mit keiner Silbe berücksichtigt und ignoriert“ werde, entsprechend bedauernd
äußerte sich z. B. auch der sachverständige Richter am Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg, Dr. Philipp Wittmann (Ausschussdrucksache 20(4)493 A
neu, S. 74, 82).
Der Abgeordnete Sebastian Hartmann (SPD) vertrat die Auffassung, dass „der
Begriff ‚Leistungsausschluss‘ (…) von der Wortwahl her schon irreführend sei“
(weil ein anderes europäisches Land für die Leistungsgewährung zuständig sei;
Plenarprotokoll 20/195, S. 25482), allerdings formulierte auch das
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), dass in Dublin-Fällen „der
weitere Bezug von Leistungen ausgeschlossen werden“ solle (www.bmi.bund.de/S
haredDocs/kurzmeldungen/DE/2024/08/Sicherheitspaket-Solingen.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Hat die Bundesregierung dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD,
BÜNDNISS 90/DIE GRÜNEN und FDP auf Bundestagsdrucksache
20/12805 bzw. dem Änderungsantrag der damaligen Regierungsfraktionen
auf Ausschussdrucksache 20(4)493 (bitte differenzieren) inhaltlich
zugearbeitet, etwa durch Formulierungshilfen zum Gesetzentwurf bzw.
Änderungsantrag, durch Hinweise zur Praxis des BAMF, durch rechtliche
Beratung oder die Bereitstellung von Frage-Antwort-Papieren (und wenn ja,
bitte mit Datum und genauer Darstellung der jeweiligen Zuarbeiten
auflisten)?
2. Kam die Initiative zu der Neuregelung der möglichen
Leistungseinstellung in „Dublin-Fällen“ von den damaligen Regierungsfraktionen oder
von der Bundesregierung bzw. dem Bundesministerium des Innern und für
Heimat?
3. Wie ist es nach Auffassung der Bundesregierung zu erklären, dass in dem
Gesetzentwurf und in dem Änderungsantrag zur Frage der rechtlichen
Zulässigkeit von totalen Leistungseinstellungen in „Dublin-Fällen“ jegliche
Auseinandersetzung mit zwingend zu beachtendem EU-Recht und
Verfassungsrecht fehlt und insbesondere auch nicht auf die einschlägige
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bzw. des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eingegangen wurde (vgl. z. B. auch die
Stellungnahme des sachverständigen Richters am Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg, Dr. Philipp Wittmann, Ausschussdrucksache
20(4)493 A neu, S. 74, 82, bitte ausführen und begründen)?
4. Welche Vorgaben gibt es im Allgemeinen für die Gesetzgebung, wenn es
um die Beachtung von EU- und Verfassungsrecht geht, inwiefern muss
der Gesetzgeber überprüfen, ob bei Gesetzesänderungen EU- und
Verfassungsrecht eingehalten werden, und inwiefern besteht in Zweifelsfällen
diesbezüglich eine Darlegungs- und Begründungspflicht (bitte ausführen),
wieso wurden entsprechende Vorgaben bei dem hier maßgeblichen
Gesetzgebungsverfahren in Bezug auf die Einstellung von Sozialleistungen
in „Dublin-Fällen“ nach Kenntnis der Bundesregierung gegebenenfalls
nicht berücksichtigt, bzw. warum hat die Bundesregierung bzw. das
Bundesministerium der Justiz oder das Bundesministerium des Innern und für
Heimat die damaligen Regierungsfraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und FDP gegebenenfalls nicht auf die Frage möglicher
Kollisionen mit EU- und Verfassungsrecht aufmerksam gemacht (bitte
ausführen)?
5. Inwiefern sieht die Bundesregierung bezüglich der Neuregelung der
Einstellung von Sozialleistungen in „Dublin-Fällen“ Konflikte mit oder
Verstöße gegen vorrangiges EU-Recht, insbesondere gegen die einschlägigen
Bestimmungen der EU-Aufnahmerichtlinie 2013/32/EU (vgl.
insbesondere Artikel 20 Absatz 5), wonach Kürzungen eine individuell begründete,
verhältnismäßige Einzelfallentscheidung verlangen und in jedem Fall ein
würdiger Lebensstandard für alle Antragstellende gewährleistet werden
muss, aber auch gegen die künftige Fassung der EU-Aufnahmerichtlinie
(2024/1346, insbesondere Artikel 21 i. V. m. Artikel 22 Absatz 2), wonach
auch dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig
ist, ein Lebensstandard sichergestellt werden muss, der im Einklang mit
Unionsrecht, einschließlich der EU-Grundrechte-Charta und
internationalen Verpflichtungen, steht (bitte ausführen und begründen)?
6. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden
(vgl. auch: verfassungsblog.de/auf-konfrontationskurs-mit-dem-eugh/),
dass der neue Leistungsausschluss gemäß § 1 Absatz 4 Nummer 2
AsylbLG jedenfalls bis zum Inkrafttreten der der neuen Asyl- und
Migrationsmanagement-Verordnung (VO (EU) 2024/1351, AMM-VO)
unangewendet bleiben muss, weil selbst im Fall einer vorgezogenen
Umsetzung der neuen Aufnahmerichtlinie RL (EU) 2024/1346 deren Artikel
21 auf die erst am 1. Juli 2026 in Kraft tretende AMM-VO verweist (bitte
begründen)?
7. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden (vgl. auch:
Constantin Hruschka, verfassungsblog.de/auf-konfrontationskurs-mit-de
m-eugh/), dass Behörden und Gerichte in Deutschland europarechtlich
verpflichtet sind, die genannte Neuregelung unangewendet zu lassen, um
die effektive Geltung unionsrechtlicher Vorgaben sicherzustellen, zumal
der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. September 2012 in
der Rechtssache C-179/11 in Randnummer 56 festgehalten hat, worauf
auch Constantin Hruschka hinweist, dass „die allgemeine Systematik und
der Zweck der Richtlinie 2003/9 wie auch die Wahrung der Grundrechte,
insbesondere das Gebot nach Artikel 1 der Charta, die Menschenwürde zu
achten und zu schützen, dem entgegen[stehen], dass einem Asylbewerber,
und sei es auch nur vorübergehend nach Einreichung eines Asylantrags
und vor seiner tatsächlichen Überstellung in den zuständigen
Mitgliedstaat, der mit den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestnormen
verbundene Schutz entzogen wird“, wenn nein, bitte auch in Auseinandersetzung
mit dem genannten und ausschnittweise zitierten EuGH-Urteil begründen,
wenn ja, welche Initiativen zur Einhaltung des EU- und Verfassungsrechts
wird die Bundesregierung diesbezüglich gegebenenfalls ergreifen (etwa
Rund- und Informationsschreiben an die Bundesländer, Ausländer- und
Sozialbehörden, dass die Neuregelung aufgrund höherrangigem EU-Recht
nicht anzuwenden ist), wenn nein, warum nicht (bitte in
Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EuGH begründen)?
8. Inwiefern sieht die Bundesregierung bezüglich der Neuregelung der
Einstellung von Sozialleistungen in „Dublin-Fällen“ Konflikte mit oder
Verstöße gegen Verfassungsrecht, insbesondere in Bezug auf die Vorgaben
des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 18. Juli 2012, – 1 BvL
10/10 und 2/11 –), wonach Leistungen zur Sicherung des
menschenwürdigen Existenzminimums unabhängig vom Aufenthaltsstatus „in jedem Fall
und zu jeder Zeit“ gewährleistet werden und neben der physischen
Existenzsicherung auch soziokulturelle Teilhabemöglichkeiten absichern
müssen (vgl. ebd., Leitsätze und Randnummer 94) und migrationspolitische
Erwägungen dabei keine Rolle spielen dürfen (ebd., Randnummer 95,
bitte ausführen und begründen)?
9. Teilt die Bundesregierung den Beschluss des Bayerischen
Landessozialgerichts L 19 AY 44/19 B ER vom 22. Juni 2020, wonach aus der
Verpflichtung zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als
Menschenrecht folgt, dass bei entsprechender Bedürftigkeit immer eine
besondere Härte anzunehmen ist, die die Gewährleistung von
Überbrückungsleistungen bis zur tatsächlichen Ausreise der Betroffenen erfordert
(ebd., Urteilsabdruck S. 11), wenn nein, bitte begründen, und welche
anderslautenden Entscheidungen von Landessozialgerichten zu
Leistungseinstellungen bei Geflüchteten, die ihre Auffassung stützen, liegen der
Bundesregierung gegebenenfalls vor (bitte darstellen)?
10. Hält die Bundesregierung die Einstellung von Sozialleistungen
(Unterkunft und Verpflegung) bei geflüchteten Familien mit minderjährigen
Kindern für mit dem vorrangig zu beachtenden Kindeswohl vereinbar (vgl.
Artikel 3 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention, bitte begründen),
auch vor dem Hintergrund, dass die Ausnahmeregelung zur „Deckung
besonderer Bedürfnisse von Kindern“ in § 1 Absatz 4 AsylbLG dem
Wortlaut nach nur für den Übergangszeitraum von zwei Wochen bis zur
Ausreise („Leistungsberechtigten nach Satz 2“) und nur in besonderen Fällen
gilt (bitte begründen, inwiefern teilt die Bundesregierung diese Lesart der
Vorschrift)?
a) Unter welchen Umständen und in welchem Umfang sollen nach
Auffassung der Bundesregierung Leistungen „zur Deckung besonderer
Bedürfnisse von Kindern gewährt“ werden (§ 1 Absatz 4 Satz 6, 1.
Halbsatz AsylbLG), vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der
Fragestellenden der entsprechende Halbsatz grammatikalisch nicht
ganz eindeutig formuliert wurde, sollen Leistungen nach den § 3
Absatz 1 Satz 1 und § 4, soweit die besonderen Einzelfallumstände dies
erfordern, zur Überwindung einer besonderen Härte oder zur Deckung
besonderer Bedürfnisse von Kindern gewährt werden, oder sollen die
besonderen Bedürfnisse von Kindern ebenfalls nur bei einer
„besonderen Härte“ berücksichtigt werden (bitte nachvollziehbar darstellen),
was genau sind die „besonderen Bedürfnisse von Kindern“, welche
Leistungen sind hievon erfasst (bitte ausführen)?
b) Bezieht sich der einzige Satz in der Begründung der Neuregelung, der
sich auf die besonderen Bedürfnisse von Kindern bezieht, nämlich:
„Leistungen zur Deckung der besonderen Bedürfnisse von Kindern
werden gewährt“ (Bundestagsdrucksache 20/12805, Begründung zu
Artikel 4 Nummer 1), nach Auffassung der Bundesregierung auf die
Härtefallregelung (nach Ablauf der zweiwöchigen
Überbrückungsregelung), auf die zweiwöchige Überbrückungsregelung, auf beide
Ausnahmeregelungen oder auf Leistungen nach dem AsylbLG im
Allgemeinen, auch bei Vorliegen eines Leistungsausschlusses, und wie ist
dieser Satz nach Auffassung der Bundesregierung folglich zu
interpretieren (bitte nachvollziehbar ausführen)?
c) Ist es aus nach Auffassung der Bundesregierung bei Familien zulässig,
die Eltern von der Unterbringung und/oder Verpflegung
auszuschließen, während ihre Kinder aufgrund ihrer „besonderen Bedürfnisse“
womöglich weiterhin mitessen dürfen und/oder gegebenenfalls
zumindest notdürftig untergebracht werden, und wenn ja, wie soll eine solch
unterschiedliche Behandlung von Eltern und Kindern gegebenenfalls
praktisch gehandhabt werden (bitte ausführen)?
d) In welchen Fallkonstellationen müssen nach Auffassung der
Bundesregierung besondere Bedürfnisse von Kindern nicht gedeckt werden,
in welchen Fallkonstellationen ist es nach Auffassung der
Bundesregierung zulässig, Kindern jegliche Leistungen zur Unterbringung
und Gewährleistung selbst des physischen Existenzminimums zu
verweigern, wenn diese bzw. ihre Eltern hilfsbedürftig sind (bitte
ausführen und begründen)?
11. Eröffnet nach Auffassung der Bundesregierung die Formulierung der
Härtefallleistungen nach Ablauf von zwei Wochen („ebenso sind Leistungen
(!) über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen…“; § 1
Absatz 4 Satz 6, 2. Halbsatz AsylbLG) bei entsprechendem Bedarf den
Zugang zu sämtlichen Leistungen des AsylbLG, oder entsprechen solche
Härtefallleistungen dem Umfang der Härtefallleistungen innerhalb der
zwei Wochen (§ 1 Absatz 4 Satz 6, 1. Halbsatz AsylbLG) mit der Folge,
dass für Erwachsene auch im Fall einer besonderen Härte (etwa bei
besonderen Schutzbedarfen aufgrund einer Behinderung, Erkrankung,
Pflegebedürftigkeit) sämtliche Leistungen des soziokulturellen Existenzminimums
sowie die Leistungen des § 6 AsylbLG kategorisch ausgeschlossen sind
(bitte nachvollziehbar darlegen)?
12. Auf welche Leistung genau bezieht sich nach Auffassung der
Bundesregierung die Bestimmung in § 1 Absatz 4, letzter Satz AsylbLG, wonach
diese „als Darlehen zu erbringen“ ist (bitte ausführen)?
13. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des
Ausländerzentralregisters (AZR) derzeit in Deutschland auf, für die nach Auffassung des
BAMF ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig ist (bitte
nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern bzw. zuständigen
Mitgliedstaaten und Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus differenzieren), und wie viele
dieser Personen sind ausreisepflichtig (bitte ebenfalls nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern bzw. zuständigen Mitgliedstaaten und
Aufenthaltsstatus differenzieren), wie erklärt die Bundesregierung den relativ
geringen Anteil ausreisepflichtiger Personen in der Gruppe der
Asylsuchenden, für die ein anderer Mitgliedstaat zuständig sein soll (6 840 von
24 872 zum Stand: 30. Juni 2024, Antwort zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 20/12757)?
14. Wie viele Personen werden nach Einschätzung der Bundesregierung bzw.
von entsprechend fachkundigen Bediensteten des BAMF von der
Neuregelung der Leistungseinstellung in „Dublin-Fällen“ für welche
Zeiträume ungefähr betroffen sein, und auf welche Zahlenangaben lässt sich eine
solche Einschätzung gegebenenfalls stützen (bitte zumindest die
maßgeblichen Grunddaten hierzu und ungefähre Schätzwerte nennen, z. B.
gegebenenfalls auch: eher etwa 50 000 im Jahr oder derzeit knapp 1 500
Personen, siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
15. Welche Folgen werden Leistungseinstellungen in „Dublin-Fällen“ nach
Einschätzung der Bundesregierung in der Praxis konkret haben, wenn die
Übergangs- und Härtefallregelung nicht (mehr) greifen:
a) Werden Betroffene dann ihr Zimmer bzw. ihre Wohneinheit in einem
Wohnheim bzw. in einer Aufnahmeeinrichtung oder gar ihre Wohnung
verlassen müssen, und wird dies gegebenenfalls mit Zwangsmitteln
durchgesetzt, wo und wovon sollen sie dann gegebenenfalls leben
(bitte ausführen)?
b) Ist mit einer erhöhten Zahl von Diebstahldelikten zur Abwendung von
Hunger und Krankheiten zu rechnen („Mundraub“)?
c) Könnten sich Betroffene gezwungen sehen, sich zu prostituieren, um
zu überleben, wie es beispielsweise aus Griechenland bekannt
geworden ist (vgl. z. B. www.spiegel.de/spiegel/griechenland-minderjaehrig
e-fluechtlinge-prostituieren-sich-um-zu-ueberleben-a-1147514.html)?
d) Werden Betroffene nach dem Not- bzw. Ordnungsrecht der jeweiligen
Länder bzw. Kommunen untergebracht werden müssen, welche
Konsequenzen hätte dies gegebenenfalls für die allgemeine Notfallhilfe für
Obdachlose, und welche Folgekosten für die Kommunen wären damit
voraussichtlich verbunden (bitte ausführen)?
16. Für welche Zeiträume und unter welchen Bedingungen erhalten
Asylsuchende nach Erlass eines Unzulässigkeitsbescheides des BAMF in
„Dublin-Fällen“ nach Kenntnis der Bundesregierung keine
Aufenthaltsgestattung und keine Duldung mehr, sodass sie von der Neuregelung der
Leistungseinstellung nach § 1 Absatz 4 AsylbLG betroffen sein können –
umgekehrt, wann bzw. unter welchen Umständen erhalten sie wieder eine
Duldung oder Aufenthaltsgestattung, weil z. B. die Überstellungsfrist
abgelaufen ist oder keine realistische Überstellungsmöglichkeit besteht (bitte
zu beiden Teilfragen so genau wie möglich ausführen und auf
gegebenenfalls bestehende interne Regelungen bzw. Vorgaben eingehen)?
17. Wie sind die derzeitigen bzw. gegebenenfalls geplanten internen
Regelungen des BAMF zur Gewährleistung freiwilliger Ausreisen im Rahmen
von Dublin-Überstellungen (bitte so genau wie möglich darlegen und
dabei kenntlich machen, welche Regelungen gegebenenfalls mit Blick auf
die hier gegenständliche Gesetzesänderungen geändert wurden oder
geändert werden sollen)?
a) Inwiefern und unter welchen Bedingungen (bitte konkret auflisten:
was genau muss erfüllt sein?) ermöglichen es diese Regelungen
Asylsuchenden, in einen Mitgliedstaat „freiwillig“ auszureisen, der seine
Zustimmung zur Überstellung im Rahmen des Dublin-Systems erklärt
hat (bitte so ausführlich wie möglich darlegen)?
b) Inwiefern gelten die Ausführungen zu Frage 17a auch in Fällen, in
denen eine Zustimmung zur Rückübernahme nicht ausdrücklich,
sondern nur durch Fristablauf erfolgte (bitte ausführlich darlegen)?
c) Erlässt das BAMF in „Dublin-Fällen“ nur dann entsprechende
Unzulässigkeitsbescheide, wenn zuvor im Einzelfall geprüft und
sichergestellt wurde, dass eine freiwillige Ausreise bzw. Überstellung in den
zuständigen Mitgliedstaat innerhalb von zwei Wochen möglich sein
wird und die entsprechenden Voraussetzungen (welche?) geklärt
wurden (bitte ausführen)?
d) Stellt das BAMF nur dann Laissez-passers aus, wenn entsprechende
konkrete Vorbereitungen für eine mögliche Ausreise im Einzelfall in
Absprache mit dem zuständigen Mitgliedstaat getroffen und
gegebenenfalls auch ein hierfür erforderliches Flugticket besorgt wurden,
oder stellt es Laissez-passers zusammen mit
Unzulässigkeitsbescheiden aus, in der Erwartung, dass sich dann die Betroffenen um die
Erfüllung aller weiteren Voraussetzungen für eine vom zuständigen
Mitgliedstaat akzeptierte Ausreise kümmern (bitte ausführen)?
18. Ist nach Auffassung der Bundesregierung eine Leistungseinstellung nach
§ 1 Absatz 4 Nummer 2 AsylbLG bereits dann möglich, wenn eine
Unzulässigkeitsentscheidung des BAMF in „Dublin-Fällen“ ergangen ist, weil
damit implizit die Frage der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit
einer Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat geklärt sei, oder sind
hierfür zusätzliche Feststellungen und konkrete Vorbereitungen des BAMF im
Einzelfall (z. B. Absprachen mit dem zuständigen Mitgliedstaat
hinsichtlich der Zeiträume einer möglichen Ankunft, Beschaffung und Bezahlung
eines gegebenenfalls erforderlichen Flugtickets, Ausstellung eines
Laissez-passers usw.) zur Sicherstellung der Möglichkeit eines
entsprechenden Transfers erforderlich, bevor es zu einer Leistungseinstellung mit
Hinweis auf die Möglichkeit einer Ausreise kommen kann (bitte so genau
wie möglich und begründet antworten)?
a) Was folgt nach Auffassung der Bundesregierung daraus, dass
unterschiedliche Vertreter unterschiedlicher (damaliger) Regierungsparteien
in ihren Reden zur Verabschiedung des hier maßgeblichen Gesetzes
im Deutschen Bundestag konträre Auffassungen zu der eben gestellten
Frage geäußert haben (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte
ausführen), und besteht nach Auffassung der Bundesregierung dadurch
die Gefahr, dass es zu unterschiedlichen oder gar konträren
Auslegungen und Anwendungspraktiken in den Bundesländern bzw.
Kommunen kommen kann (bitte begründen)?
b) Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung die auf
Ausschussdrucksache 20(4)510 vorgenommene Änderung, wonach eine
Leistungseinstellung nur möglich ist, wenn „nach der Feststellung des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Ausreise rechtlich und
tatsächlich möglich“ ist, genau zu verstehen und auszulegen, wenn es
in der diesbezüglichen Begründung einerseits heißt, dass diese
Änderung nur „klarstellenden Charakter“ habe, weil diese Feststellung
bereits mit der Entscheidung des BAMF über die Unzulässigkeit des
Asylantrags erfolgt sei, andererseits aber, dass eine selbstinitiierte
Ausreise „mit der Unzulässigkeitsentscheidung“ „in der Regel“
„innerhalb von zwei Wochen möglich“ sei, „wenn der Transfer
gewährleistet ist. Zu diesem Zweck wird dem Ausländer ein
Laissezpasser ausgestellt“ – was nach Lesart der Fragestellenden andeuten
könnte, dass die bloße Unzulässigkeitsentscheidung des BAMF eben
nicht genügt (bitte ausführlich darlegen)?
c) Entspricht die Neuregelung angesichts der obigen Fragen nach
Auffassung der Bundesregierung dem Gebot der Normenklarheit, wenn es
nach Auffassung der Fragestellenden bei einer so wichtigen Frage wie
der Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums (vgl.
Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) Unklarheiten gibt, ab wann bzw.
unter welchen Voraussetzungen genau es zu einer Einstellung
existenzsichernder Leistungen kommen kann und es deshalb auch zu einer
sehr unterschiedlichen Anwendungspraxis in den Bundesländern
kommen könnte (bitte begründen)?
d) Was unternimmt die Bundesregierung gegebenenfalls oder hat sie
womöglich bereits unternommen, um durch klarstellende Hinweise,
Rundschreiben, Informationen usw., etwa an die Bundesländer,
Kommunen, Ausländer- und Sozialbehörden, zu einer einheitlichen
Anwendung der Neuregelung beizutragen (bitte ausführen), und falls
nichts Entsprechendes geplant ist, warum nicht?
e) Ist es zutreffend, dass (jedenfalls bis zur Gesetzesänderung) freiwillige
Ausreisen im Rahmen von Dublin-Überstellungen im Regelfall nicht
möglich sind bzw. waren, weil das BAMF nach seinen internen
Regelungen („Dienstanweisung Dublin“) diesen „aus Sicherheitsgründen“
„nicht zustimmt“ (vgl. z. B. Ausschussdrucksache 20(4)496,
Stellungnahme von Pro Asyl, Seite 4), und wenn ja, wie ist das vereinbar mit
der Annahme, dass Betroffenen mit einem entsprechenden
Unzulässigkeitsbescheid des BAMF die Ausreise in den zuständigen
Mitgliedstaat rechtlich und tatsächlich möglich sei (bitte ausführen), wenn
nein, wie verhält es sich tatsächlich (bitte ausführen)?
f) Hat das BAMF, bevor es in „Dublin-Fällen“ einen
Unzulässigkeitsbescheid erlässt, einzelfallbezogen geprüft, ob den Betroffenen eine
freiwillige Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat möglich sein wird
bzw. welche Bedingungen hierfür gegebenenfalls erfüllt sein müssen
(z. B.: bestimmte Ankunftszeiten, Meldung bei bestimmten Behörden
usw.), und erhalten Betroffene mit der Zustellung solcher
Unzulässigkeitsbescheide vom BAMF Laissez-passers für eine freiwillige
Ausreise, Informationen zu Ankunftszeiten und Meldeorten, Flugtickets
usw. zeitgleich automatisch ausgehändigt (bitte ausführen), wenn nein,
warum nicht, und wie sollen die Betroffenen dann gegebenenfalls
innerhalb einer Zweiwochenfrist freiwillig ausreisen können, vor dem
Hintergrund, dass sie dann selbst prüfen müssten, welche Papiere sie
für einen entsprechenden Transfer benötigen, zu welchen Zeiten sie
sich an welchem Ort im zuständigen Mitgliedstaat melden sollen usw.
(bitte ausführen), und wie soll es Betroffenen realistischerweise
möglich sein, innerhalb der kurzen Zweiwochenfrist ein gegebenenfalls
erforderliches Flugticket zu besorgen, für das zunächst eine
entsprechende Kostenübernahme durch die zuständigen Sozialbehörden beantragt
werden müsste, weil es sich im Regelfall um mittellose,
hilfebedürftige Personen handelt (bitte ausführen)?
g) Ist der Bundesregierung bekannt, worauf sich die Aussage in der
Begründung auf Ausschussdrucksache 20(4)510 stützt, dass eine
selbstinitiierte Ausreise „in der Regel mit der Unzulässigkeitsentscheidung
innerhalb von zwei Wochen möglich“ sei, und stimmt dies mit ihrer
Einschätzung und mit Angaben des BAMF hierzu überein (bitte so
genau wie möglich darlegen)?
h) Wie ist die Annahme, dass eine selbstinitiierte Ausreise in „Dublin-
Fällen“ „in der Regel mit der Unzulässigkeitsentscheidung innerhalb
von zwei Wochen möglich“ sei, damit zu vereinbaren, dass es im
ersten Halbjahr 2024 (Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache
20/12757) zwar 4 701 Zustimmungen Italiens zur Rückübernahme, im
selben Zeitraum jedoch lediglich 2 Überstellungen nach Italien gab
(bitte ausführen)?
i) Unter welchen Bedingungen akzeptiert Italien derzeit freiwillige
Rückreisen bzw. Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems, vor
dem Hintergrund, dass Italien Überstellungen aus Deutschland seit
geraumer Zeit im Regelfall nicht akzeptiert (vgl. Antwort zu Frage 22
auf Bundestagsdrucksache 20/12757, bitte ausführen)?
j) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass im
Falle Italiens statt einer Abschiebungsanordnung (die nur erlassen
werden darf, wenn feststeht, dass eine Abschiebung bzw. Überstellung
in den zuständigen Mitgliedstaat durchgeführt werden kann, vgl. § 34a
des Asylgesetzes (AsylG)), regelmäßig eine Abschiebungsandrohung
erlassen werden muss, weil Italien nach jetzigem Stand im Regelfall
keine Überstellungen aus Deutschland akzeptiert (vgl. Antwort zu
Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 20/12757, wenn nein, bitte
begründen), und teilt die Bundesregierung die Auffassung der
Fragestellenden, dass in diesen Fällen einer Abschiebungsandrohung die neue
Regelung zum Leistungsausschluss nicht anwendbar ist, da diese an
eine Abschiebungsanordnung anknüpft (vgl. § 1 Absatz 4 Satz 1
Nummer 2 AsylbLG, wenn nein, bitte begründen, auch in
Auseinandersetzung mit der Antwort zur ähnlich gelagerten Frage 158 auf
Bundestagsdrucksache 19/26032)?
k) Wie können oder sollen die für Leistungseinstellungen
verantwortlichen Sozialbehörden nach Auffassung der Bundesregierung erkennen,
dass oder unter welchen Umständen in „Dublin-Fällen“ eine Ausreise
in den zuständigen Mitgliedstaat rechtlich und tatsächlich möglich ist
(bitte ausführen)?
l) Genügt diesbezüglich bereits das Vorliegen eines Dublin-Bescheides
mit der Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats,
oder müssen die Sozialbehörden zusätzlich die Möglichkeit (und
gegebenenfalls Zumutbarkeit) der freiwilligen Ausreise im Einzelfall
prüfen, bevor es zur Leistungseinstellung kommt (bitte begründen)?
m) Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung eine Pflicht der
Sozialbehörden zur Kommunikation und zum Informationsaustausch mit
dem BAMF, um genauere Einzelheiten zu den Möglichkeiten und
Zeiträumen einer freiwilligen Ausreise in den zuständigen
Mitgliedstaat im konkreten Einzelfall zu klären, bevor es zu einer
Leistungseinstellung kommt, und wenn nein, warum nicht?
n) Müssen Sozialbehörden nach Auffassung der Bundesregierung vor
einer Leistungseinstellung insbesondere prüfen, ob den Betroffenen
eine Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat auch finanziell möglich
ist, vor dem Hintergrund, dass bei freiwilligen Ausreisen in nicht an
Deutschland angrenzende Mitgliedstaaten in jedem Fall ein Flugticket
erforderlich sein wird, für das die Betroffenen aufgrund ihrer
Bedürftigkeit in aller Regel nicht das erforderliche Geld haben werden,
zumal sie in der Regel oft überwiegend nur Sachleistungen erhalten
dürften (bitte begründen)?
o) Wie können Sozialbehörden erfahren, ob die Dublin-Entscheidung des
BAMF von Betroffenen gerichtlich angefochten wurde und wie der
Verlauf der gerichtlichen Überprüfung hierzu ist (bitte darlegen)?
p) Sind nach Auffassung der Bundesregierung
Sozialleistungseinstellungen in „Dublin-Fällen“ auch dann zulässig, wenn über einen
einstweiligen Rechtsschutzantrag gegen die Dublin-Entscheidung des BAMF
gerichtlich noch nicht entschieden wurde (bitte ausführen und
begründen), und wenn ja, wie wäre das vereinbar mit dem Grundsatz der
Effektivität des Rechtsschutzes und damit, dass Dublin-Entscheidungen
des BAMF in vielen Fällen nach einstweiligen Rechtsschutzanträgen
durch die Gerichte korrigiert werden (im Jahr 2023 in einem Drittel
aller Fälle, wobei die Verfahren deutlich länger als zwei Wochen
dauerten, vgl. Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 20/12228;
bitte begründen)?
q) Müssen nach Auffassung der Bundesregierung nach § 1 Absatz 4
Satz 1 AsylbLG verweigerte Leistungen rückwirkend nachgezahlt
werden, wenn ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom
Verwaltungsgericht positiv beschieden und die aufschiebende Wirkung der
Klage gegen eine Abschiebungsanordnung angeordnet wurde (wenn
nein, bitte begründen, auch in Auseinandersetzung mit der Antwort
zur ähnlich gelagerten Frage 159 auf Bundestagsdrucksache
19/26032)?
r) Welches Aufenthaltsdokument haben Asylsuchende bis zum Erhalt
des Unzulässigkeitsbescheides des BAMF in „Dublin-Fällen“, wird
dieses Dokument mit Aushändigung bzw. Zustellung des Dublin-
Bescheides widerrufen bzw. eingezogen (bitte praxisnah ausführen),
und welches andere Dokument erhalten sie dann (bitte genau
darlegen), erhalten Betroffene ein (Aufenthalts-) Dokument, wenn sie
einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gegen einen Dublin-Bescheid
eingelegt haben, und welches Aufenthaltsdokument erhalten sie nach
gegebenenfalls positivem Ausgang eines solchen einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens (bitte praxisnah darlegen)?
s) Müssen bzw. dürfen bzw. können sich Sozialbehörden bei
Leistungseinstellungen in Dublin-Fällen nach Auffassung der Bundesregierung
auf die jeweiligen Feststellungen und Einschätzungen des BAMF
verlassen, oder kommt ihnen gegebenenfalls eine eigenständige
Aufklärungs- und Einschätzungspflicht zu, etwa auch, wenn
Betroffene ihre Gründe darlegen, warum ihnen eine Ausreise aus ihrer Sicht
nicht möglich oder nicht zumutbar ist (bitte ausführen)?
19. Wer ist nach Auffassung der Bundesregierung zuständig für die
Übernahme der Kosten für einen Flug in den zuständigen Mitgliedstaat, was bei
freiwilligen Überstellungen in nicht unmittelbar an Deutschland
angrenzende Mitgliedstaaten angesichts der regelmäßig
unterstützungsbedürftigen Betroffenen nach Auffassung der Fragestellenden häufig erforderlich
sein dürfte, das BAMF oder die zuständige Sozialbehörde, und wie
verläuft diese Beschaffung des Flugtickets in der Praxis im Regelfall (bitte
darlegen)?
20. Wie viele freiwillige Ausreisen im Rahmen von Dublin-Überstellungen
gab es im bisherigen Jahr 2024 (bitte auch nach Monaten auflisten) bzw.
in den Jahren 2015 bis heute (bitte auch nach Jahren auflisten) in
absoluten Zahlen und gemessen an allen Überstellungen (bitte auch nach
Mitgliedstaaten differenzieren und zumindest ungefähre Schätzwerte
fachkundiger Bundesbediensteter nennen, falls keine Statistik hierzu vorliegen
sollte)?
21. Wie viele Laissez-passers wurden vom BAMF im bisherigen Jahr 2024
(bitte zusätzlich nach Monaten auflisten) bzw. in den Jahren 2020 bis
2023 (bitte jährlich auflisten) zur Ermöglichung freiwilliger Ausreisen
bzw. Überstellungen ausgestellt, wie viele Flugtickets wurden vom BAMF
oder in seinem Auftrag in den entsprechenden Zeiträumen besorgt und
bereitgestellt (bitte auch nach den wichtigsten Zielstaaten differenzieren und
jährliche Gesamtsummen nennen), um freiwillige Ausreisen im Rahmen
von Dublin-Überstellungen zu ermöglichen (falls keine konkreten Zahlen
vorliegen sollten, bitte zumindest ungefähre Einschätzungen fachkundiger
Bundesbediensteter nennen)?
22. Welche internen Regelungen oder Hinweise hat das BAMF im
Zusammenhang der Neuregelung des § 1 Absatz 4 AsylbLG nach Kenntnis der
Bundesregierung erlassen oder geplant (bitte so genau wie möglich mit
Datum und Inhaltsangabe darlegen), welche maßgeblichen Änderungen
zur bisherigen Praxis gibt es gegebenenfalls (bitte auflisten)?
23. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die ersten Erfahrungen aus
der Praxis, insbesondere des BAMF, mit der hier maßgeblichen
Neuregelung, und welche Kenntnisse zur Praxis der Leistungseinstellung durch
zuständige Sozialbehörden hat die Bundesregierung gegebenenfalls durch
den fachlichen Austausch mit Landes- bzw. Kommunalbehörden oder auf
anderem Wege erlangt (bitte so ausführlich wie möglich darstellen)?
24. Unterliegen nach Auffassung der Bundesregierung die vom
Leistungsausschluss betroffenen Personen weiterhin der Wohnpflicht gemäß § 47
Absatz 1 AsylG und wenn ja, wie kann diese Wohnpflicht erfüllt werden,
wenn die Betroffenen keinen Anspruch mehr auf Unterbringung und
Verpflegung nach dem AsylbLG haben und eine Notunterbringung nach dem
Ordnungsrecht gegebenenfalls nicht in Aufnahmeeinrichtungen erfolgen
wird (bitte ausführen)?
25. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung bei bestehender Wohnpflicht
in einer Aufnahmeeinrichtung zulässig, Betroffene leistungsrechtlich von
der Unterbringung, Gemeinschaftsverpflegung, der medizinischen
Versorgung, der Versorgung mit Haushaltsenergie und Haushaltsgegenständen
sowie Kleidung auszuschließen (bitte begründen), und wie kann dies
praktisch umgesetzt werden?
Berlin, den 25. November 2024
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Gruppe
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
BT20/1457413.01.2025
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/13982 - Sozialleistungseinstellungen in sogenannten Dublin-Fällen
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 20/14574
20. Wahlperiode 13.01.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/13982 –
Sozialleistungseinstellungen in sogenannten Dublin-Fällen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems
(vgl. Bundestagsdrucksache 20/12805, Beschlussempfehlung auf
Bundestagsdrucksache 20/13413, Buchstabe a und Plenarprotokoll 20/195, S. 25464 ff)
wurde im neu gefassten § 1 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes
(AsylbLG) neu geregelt, dass in sogenannten Dublin-Fällen, also wenn ein
anderer Mitliedstaat für die Asylprüfung entsprechend der Dublin-III-
Verordnung zuständig ist, kein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG mehr
besteht – ähnlich wie bislang schon bei vollziehbar ausreisepflichtigen
Personen, denen in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt
wurde. Nach breiter Kritik in der Sachverständigenanhörung des
Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 23. September 2024 (www.bundest
ag.de/ausschuesse/a04_inneres/anhoerungen/1018990-1018990) wurde im
Gesetzgebungsverfahren ergänzt, dass eine Leistungseinstellung nur „nach der
Feststellung“ des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zulässig
sein soll, wenn die Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat „rechtlich und
tatsächlich möglich ist“. In diesem Fall können nur noch eingeschränkte
„Überbrückungsleistungen“ bis zur Ausreise (maximal zwei Wochen) gewährt
werden, nur in besonderen Härtefällen sind darüber hinaus eingeschränkte
Leistungen möglich, wobei die drohende Obdach- und Mittellosigkeit an sich
unberücksichtigt bleibt: „Der bloße Verbleib des Ausreisepflichtigen im
Bundesgebiet“ begründe „keine besondere Härte“, heißt es in der Begründung des
Änderungsantrags der damaligen Regierungsfraktionen auf
Ausschussdrucksache 20(4)510. Die Bundesministerin des Innern und für Heimat, Nancy
Faeser, sprach in Bezug auf diese Härtefallregelung von „Kleinstgruppen“
bzw. „nur wenige(n) Ausnahmen“, die sich hierauf berufen könnten, etwa
schwangere Frauen, und sie betonte: die Ausnahmen nähmen dem Gesetz
nicht die Schärfe (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/faeser-bericht-aus-b
erlin-100.html).
Im Gesetzgebungsverfahren und in der Debatte zur Verabschiedung des
Gesetzes gab es Unklarheiten zur konkreten Anwendung der neuen
Ausschlussregelung und zum möglichen Ausmaß der Leistungseinstellungen. Während der
Abgeordnete Stephan Thomae (FDP) von „um die 50 000 Fälle pro Jahr“
sprach (Plenarprotokoll 20/195, S. 25476), nannte der Abgeordnete Alexander
Throm (CDU/CSU) unter Berufung auf eine Kleine Anfrage der Linken die
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 10. Januar 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Zahl von „1 484 Personen zum 30. Juni 2024, bei denen ein
Leistungsausschluss überhaupt möglich wäre“ (ebd., S. 25373).
Und während Stephan Thomae (FDP) behauptete, dass „der entscheidende
Punkt“ für Leistungsstreichungen sei, „ob das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge feststellt, dass eine Überstellung rechtlich und faktisch möglich
ist. Das ist bei all den Fällen der Fall, wo eine Übernahmeerklärung anderer
EU-Länder vorliegt …“, erklärte der Abgeordnete Dr. Konstantin von Notz
(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): „Es reicht eben nicht der Bescheid des
BAMF. Zwingend müssen alle tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausreise
gegeben sein, inklusive des von staatlicher Seite zu garantierenden Transfers
in das andere europäische Land, bevor ein Leistungsentzug in Deutschland
verhängt werden darf“ (ebd., S. 25469).
In der Begründung des Änderungsantrags der damaligen Koalitionsfraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP heißt es einerseits, dass die im
Gesetzgebungsverfahren vorgenommene Ergänzung, wonach das BAMF
festgestellt haben müsse, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich sei,
nur „klarstellenden Charakter“ habe, denn mit der
Unzulässigkeitsentscheidung des BAMF sei die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Ausreise
bereits festgestellt worden. Andererseits heißt es dort konkretisierend, dass
eine „selbstinitiierte Ausreise (…) in der Regel mit der
Unzulässigkeitsentscheidung innerhalb von zwei Wochen möglich (sei), wenn der Transfer
gewährleistet ist. Zu diesem Zweck wird dem Ausländer ein Laissez-passer
ausgestellt“. Das wiederum widerspricht Feststellungen von Sachverständigen
und Stellungnahmen, wonach freiwillige Ausreisen im Rahmen von Dublin-
Überstellungen im Regelfall gerade nicht möglich sind, weil das BAMF nach
seinen internen Regelungen („Dienstanweisung Dublin“) diesen „aus
Sicherheitsgründen“ „nicht zustimmt“ (vgl. z. B. Ausschussdrucksache 20(4)496,
Stellungnahme von Pro Asyl, S. 4).
In vielen Erklärungen von Abgeordneten der damaligen Regierungsfraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zu ihrem
Abstimmungsverhalten wurde deutlich (Plenarprotokoll 20/195, ab S. 25568), dass sie dem
Gesetzentwurf zugestimmt haben, obwohl sie insbesondere die
Leistungseinstellung in Dublin-Fällen für falsch bzw. bedenklich hielten, manche sprachen
(trotz ihrer Zustimmung) sogar davon, dass dieses Gesetz „eine Katastrophe“
sei (z. B. Swantje Henrike Michaelsen, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, ebd.,
S. 25574). Manche Regierungsabgeordneten erklärten, dass es „ungewiss“ sei,
ob mit den Änderungen im parlamentarischen Verfahren „in jedem Fall
Obdachlosigkeit verhindert werden kann“ (ebd., z. B. S. 25568). Der Beauftragte
der SPD-Bundestagsfraktion für Wohnungs- und Obdachlose, Brian Nickholz,
befand hingegen: „Die logische Konsequenz ist, dass ein Großteil der
betroffenen Menschen ohne Obdach auf der Straße landen wird“ (ebd., S. 25576) –
er stimmte dem Gesetzentwurf dennoch „schweren Herzens“ (ebd.) zu.
Zumindest ein Abgeordneter räumte ein, die konkreten Auswirkungen und
rechtliche Zulässigkeit der Neuregelung nicht sicher beurteilen zu können: „Ich
setze mich in den letzten Tagen mit genau diesen Fragen intensiv auseinander
und kann nicht mit Sicherheit sagen, dass ich zu 100 Prozent verstanden habe
und sicher sein kann, ob und dass das alles richtig ist – so ehrlich will ich sein.
Es ist äußerst kompliziert“ (Felix Döring, SPD).
Nicht zuletzt wurde von mehreren Sachverständigen und in zahlreichen
Stellungnahmen zum Gesetzentwurf (vgl. www.bundestag.de/ausschuesse/a04_in
neres/anhoerungen/1018990-1018990) auf die Unvereinbarkeit der
Leistungseinstellung in „Dublin-Fällen“ mit EU-Recht, aber insbesondere auch mit der
einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum
menschenwürdigen Existenzminimum hingewiesen. Die Abgeordnete Clara Bünger
(Linke) kritisierte in ihrer Rede (Plenarprotokoll 20/195, S. 25479), dass in
der Begründung des Gesetzentwurfs die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts „mit keiner Silbe berücksichtigt und ignoriert“ werde,
entsprechend bedauernd äußerte sich z. B. auch der sachverständige Richter am
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Dr. Philipp Wittmann
(Ausschussdrucksache 20(4)493 A neu, S. 74, 82).
Der Abgeordnete Sebastian Hartmann (SPD) vertrat die Auffassung, dass „der
Begriff ‚Leistungsausschluss‘ (…) von der Wortwahl her schon irreführend
sei“ (weil ein anderes europäisches Land für die Leistungsgewährung
zuständig sei; Plenarprotokoll 20/195, S. 25482), allerdings formulierte auch das
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), dass in Dublin-Fällen
„der weitere Bezug von Leistungen ausgeschlossen werden“ solle (www.bmi.
bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2024/08/Sicherheitspaket-Solinge
n.html).
1. Hat die Bundesregierung dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD,
BÜNDNISS 90/DIE GRÜNEN und FDP auf Bundestagsdrucksache
20/12805 bzw. dem Änderungsantrag der damaligen
Regierungsfraktionen auf Ausschussdrucksache 20(4)493 (bitte differenzieren) inhaltlich
zugearbeitet, etwa durch Formulierungshilfen zum Gesetzentwurf bzw.
Änderungsantrag, durch Hinweise zur Praxis des BAMF, durch
rechtliche Beratung oder die Bereitstellung von Frage-Antwort-Papieren (und
wenn ja, bitte mit Datum und genauer Darstellung der jeweiligen
Zuarbeiten auflisten)?
Für den Gesetzentwurf wurde eine Formulierungshilfe ausgearbeitet. Es
entspricht ständiger Staatspraxis, dass die Bundesregierung bei der
Gesetzgebungstätigkeit des Bundestages Hilfestellung leistet (vgl. Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD
„Formulierungshilfen der Bundesregierung“ auf Bundestagsdrucksache
19/19746). Diesen Ausarbeitungen liegen innerparlamentarische
Angelegenheiten zugrunde, die vom parlamentarischen Fragerecht nicht umfasst sind (vgl.
Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf die Nachfrage zur v. g. Antwort
der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/21682). Die
Bundesregierung hat auf diese Angelegenheiten keinen Einfluss (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU „Offene Fragen
zum Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes“, Bundestagsdrucksache 20/8076,
Vorbemerkung der Bundesregierung).
2. Kam die Initiative zu der Neuregelung der möglichen
Leistungseinstellung in „Dublin-Fällen“ von den damaligen Regierungsfraktionen oder
von der Bundesregierung bzw. dem Bundesministerium des Innern und
für Heimat?
Ein Leistungsausschluss für sogenannte „Dublin-Fälle“ war Bestandteil des
sicherheitspolitischen Maßnahmenpaketes, welches die Bundesregierung in
Antwort auf den islamistischen Terroranschlag in Solingen vorgelegt hat.
Damit wurde zudem eine Maßnahme, die in der Reform des Gemeinsamen
Europäischen Asylsystems verankert ist, vorgezogen.
3. Wie ist es nach Auffassung der Bundesregierung zu erklären, dass in dem
Gesetzentwurf und in dem Änderungsantrag zur Frage der rechtlichen
Zulässigkeit von totalen Leistungseinstellungen in „Dublin-Fällen“
jegliche Auseinandersetzung mit zwingend zu beachtendem EU-Recht und
Verfassungsrecht fehlt und insbesondere auch nicht auf die einschlägige
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bzw. des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eingegangen wurde (vgl. z. B. auch die
Stellungnahme des sachverständigen Richters am
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Dr. Philipp Wittmann, Ausschussdrucksache
20(4)493 A neu, S. 74, 82, bitte ausführen und begründen)?
4. Welche Vorgaben gibt es im Allgemeinen für die Gesetzgebung, wenn es
um die Beachtung von EU- und Verfassungsrecht geht, inwiefern muss
der Gesetzgeber überprüfen, ob bei Gesetzesänderungen EU- und
Verfassungsrecht eingehalten werden, und inwiefern besteht in Zweifelsfällen
diesbezüglich eine Darlegungs- und Begründungspflicht (bitte
ausführen), wieso wurden entsprechende Vorgaben bei dem hier maßgeblichen
Gesetzgebungsverfahren in Bezug auf die Einstellung von
Sozialleistungen in „Dublin-Fällen“ nach Kenntnis der Bundesregierung
gegebenenfalls nicht berücksichtigt, bzw. warum hat die Bundesregierung bzw. das
Bundesministerium der Justiz oder das Bundesministerium des Innern
und für Heimat die damaligen Regierungsfraktionen SPD, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und FDP gegebenenfalls nicht auf die Frage
möglicher Kollisionen mit EU- und Verfassungsrecht aufmerksam gemacht
(bitte ausführen)?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Gemäß § 45 Absatz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien (GGO) sind die Bundesministerien des Innern und der Justiz zur Prüfung
von Rechtsnormen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu beteiligen,
bevor der Entwurf einer Gesetzesvorlage der Bundesregierung zum Beschluss
vorgelegt wird. Diese Prüfung ist auch anlässlich des Entwurfs des Gesetzes
zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems erfolgt.
Allgemein ergeben sich Begründungspflichten für Gesetzentwürfe aus § 42
Absatz 1 und § 43 der GGO bzw. aus § 76 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages. Rechtliche Ausführungen zur verfassungsrechtlichen
Zulässigkeit eines Gesetzentwurfs sind darin nicht vorgesehen. Auch die
Vereinbarkeit eines Gesetzentwurfs mit dem Recht der Europäischen Union
braucht danach nicht durch rechtliche Ausführungen belegt, sondern lediglich
im Ergebnis bestätigt zu werden.
Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen waren danach auch
im Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des
Asylsystems nicht erforderlich. Dass die Bundesregierung von der
Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union überzeugt ist, geht aus der
Begründung des Gesetzentwurfs hervor (siehe auf S. 22 der Bundestagsdrucksache
20/12805).
5. Inwiefern sieht die Bundesregierung bezüglich der Neuregelung der
Einstellung von Sozialleistungen in „Dublin-Fällen“ Konflikte mit oder
Verstöße gegen vorrangiges EU-Recht, insbesondere gegen die
einschlägigen Bestimmungen der EU-Aufnahmerichtlinie 2013/32/EU (vgl.
insbesondere Artikel 20 Absatz 5), wonach Kürzungen eine individuell
begründete, verhältnismäßige Einzelfallentscheidung verlangen und in
jedem Fall ein würdiger Lebensstandard für alle Antragstellende
gewährleistet werden muss, aber auch gegen die künftige Fassung der EU-
Aufnahmerichtlinie (2024/1346, insbesondere Artikel 21 i. V. m. Artikel 22
Absatz 2), wonach auch dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat für die
Asylprüfung zuständig ist, ein Lebensstandard sichergestellt werden
muss, der im Einklang mit Unionsrecht, einschließlich der EU-
Grundrechte-Charta und internationalen Verpflichtungen, steht (bitte ausführen
und begründen)?
6. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden
(vgl. auch: verfassungsblog.de/auf-konfrontationskurs-mit-dem-eugh/),
dass der neue Leistungsausschluss gemäß § 1 Absatz 4 Nummer 2
AsylbLG jedenfalls bis zum Inkrafttreten der der neuen Asyl- und
Migrationsmanagement-Verordnung (VO (EU) 2024/1351, AMM-VO)
unangewendet bleiben muss, weil selbst im Fall einer vorgezogenen
Umsetzung der neuen Aufnahmerichtlinie RL (EU) 2024/1346 deren Artikel 21
auf die erst am 1. Juli 2026 in Kraft tretende AMM-VO verweist (bitte
begründen)?
7. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden (vgl. auch:
Constantin Hruschka, verfassungsblog.de/auf-konfrontationskurs-mit-de
m-eugh/), dass Behörden und Gerichte in Deutschland europarechtlich
verpflichtet sind, die genannte Neuregelung unangewendet zu lassen, um
die effektive Geltung unionsrechtlicher Vorgaben sicherzustellen, zumal
der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. September 2012
in der Rechtssache C-179/11 in Randnummer 56 festgehalten hat, worauf
auch Constantin Hruschka hinweist, dass „die allgemeine Systematik und
der Zweck der Richtlinie 2003/9 wie auch die Wahrung der Grundrechte,
insbesondere das Gebot nach Artikel 1 der Charta, die Menschenwürde
zu achten und zu schützen, dem entgegen[stehen], dass einem
Asylbewerber, und sei es auch nur vorübergehend nach Einreichung eines
Asylantrags und vor seiner tatsächlichen Überstellung in den zuständigen
Mitgliedstaat, der mit den in dieser Richtlinie festgelegten
Mindestnormen verbundene Schutz entzogen wird“, wenn nein, bitte auch in
Auseinandersetzung mit dem genannten und ausschnittweise zitierten EuGH-
Urteil begründen, wenn ja, welche Initiativen zur Einhaltung des EU-
und Verfassungsrechts wird die Bundesregierung diesbezüglich
gegebenenfalls ergreifen (etwa Rund- und Informationsschreiben an die
Bundesländer, Ausländer- und Sozialbehörden, dass die Neuregelung
aufgrund höherrangigem EU-Recht nicht anzuwenden ist), wenn nein,
warum nicht (bitte in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des
EuGH begründen)?
Die Fragen 5 bis 7 werden gemeinsam beantwortet.
Der in § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes
(AsylbLG) geregelte Leistungsausschluss ist nach Auffassung der
Bundesregierung mit EU-Recht vereinbar. Die künftige Aufnahme-Richtlinie (Richtlinie
(EU) 2024/1346) und die neue Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung
(Verordnung (EU) 2024/1351) sehen für bisherige Dublin-Fälle ab dem
Zeitpunkt, in dem sie eine Überstellungsentscheidung erhalten haben, vor, dass sie
nur noch in dem Land, in das sie überstellt werden sollen, Anspruch auf die in
der künftigen Aufnahme-Richtlinie in den Artikeln 17 bis 20 enthaltenen
Leistungen haben, unbeschadet der Verpflichtung, einen Lebensstandard im
Einklang mit unions- und völkerrechtlichen Verpflichtungen vorzusehen. Die
Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die künftige Aufnahme-Richtlinie bis zum Juni
2026 in nationales Recht umzusetzen. Die Europäische Kommission hat hierzu
erklärt, dass Maßnahmen der künftigen Aufnahme-Richtlinie, darunter auch der
zuvor genannte Leistungsausschluss, schon vorzeitig zur Anwendung gebracht
werden können. Die Bundesregierung teilt diese Auffassung.
8. Inwiefern sieht die Bundesregierung bezüglich der Neuregelung der
Einstellung von Sozialleistungen in „Dublin-Fällen“ Konflikte mit oder
Verstöße gegen Verfassungsrecht, insbesondere in Bezug auf die Vorgaben
des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 18. Juli 2012, – 1 BvL
10/10 und 2/11 –), wonach Leistungen zur Sicherung des
menschenwürdigen Existenzminimums unabhängig vom Aufenthaltsstatus „in jedem
Fall und zu jeder Zeit“ gewährleistet werden und neben der physischen
Existenzsicherung auch soziokulturelle Teilhabemöglichkeiten absichern
müssen (vgl. ebd., Leitsätze und Randnummer 94) und
migrationspolitische Erwägungen dabei keine Rolle spielen dürfen (ebd., Randnummer
95, bitte ausführen und begründen)?
Es ist dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nicht verwehrt, die Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen an
den Nachranggrundsatz zu binden. Dieser kann durch eine Pflicht zum
vorrangigen Einsatz aktuell für Betroffene selbst verfügbarer Mittel aus Einkommen,
Vermögen oder Zuwendungen Dritter zur Geltung gebracht werden
(Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16 –,
Rn. 123–126, juris; BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 1 BvL 3/21 –,
BVerfGE 163, 254–298, Rn. 61). Die von der angesprochenen Regelung
betroffenen Personen haben Anspruch darauf, dass ihnen der für sie jeweils
zuständige Mitgliedstaat während der Dauer des Asylverfahrens materielle Leistungen
und eine medizinische Versorgung nach Maßgabe der Aufnahme-Richtlinie
gewährt; die Ausreise in diesen zuständigen Mitgliedstaat muss den Betroffenen
auch tatsächlich möglich sein (vgl. Bundestagsdrucksache 20/12805, S. 31).
9. Teilt die Bundesregierung den Beschluss des Bayerischen
Landessozialgerichts L 19 AY 44/19 B ER vom 22. Juni 2020, wonach aus der
Verpflichtung zur Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums als Menschenrecht folgt, dass bei entsprechender Bedürftigkeit
immer eine besondere Härte anzunehmen ist, die die Gewährleistung von
Überbrückungsleistungen bis zur tatsächlichen Ausreise der Betroffenen
erfordert (ebd., Urteilsabdruck S. 11), wenn nein, bitte begründen, und
welche anderslautenden Entscheidungen von Landessozialgerichten zu
Leistungseinstellungen bei Geflüchteten, die ihre Auffassung stützen,
liegen der Bundesregierung gegebenenfalls vor (bitte darstellen)?
Eine besondere Härte zeichnet sich aus Sicht der Bundesregierung dadurch aus,
dass sie nicht für alle vom Leistungsausschluss betroffenen Personen typisch
ist, also individuelle Besonderheiten hinzutreten, die über die mit dem
reduzierten Leistungsumfang typischerweise verbundenen Härten hinausgehen.
Eine Auslegung, nach der eine besondere Härte schon vorliegt, solange das
Existenzminimum nicht anderweitig gewährleistet wird, würde dem
entgegenstehen.
In Bezug auf die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom
22. Juni 2020 – L 19 AY 44/19 B ER - ist anzumerken, dass es sich um einen
speziellen Einzelfall handelt. Das Gericht hat ausgeführt, die besondere
Situation des Antragsstellers habe unter anderem darin bestanden, dass ihm keine
Selbsthilfemöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten (S. 11). Aufgrund der
Pandemie-Lage zum damaligen Zeitpunkt habe ein Ein- und Ausreiseverbot
vorgelegen für das Land, in welchem der Antragsteller internationalen Schutz
erlangt habe (S. 12). Dies entspricht den Ausführungen in der Antwort zu
Frage 8 zum Nachranggrundsatz.
Anderslautende Entscheidungen von Landessozialgerichten zu den in § 1
Absatz 4 Satz 6 AsylbLG geregelten Härtefallleistungen bei
Leistungsausschlüssen sind der Bunderegierung nicht bekannt.
10. Hält die Bundesregierung die Einstellung von Sozialleistungen
(Unterkunft und Verpflegung) bei geflüchteten Familien mit minderjährigen
Kindern für mit dem vorrangig zu beachtenden Kindeswohl vereinbar
(vgl. Artikel 3 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention, bitte
begründen), auch vor dem Hintergrund, dass die Ausnahmeregelung zur
„Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern“ in § 1 Absatz 4 AsylbLG
dem Wortlaut nach nur für den Übergangszeitraum von zwei Wochen bis
zur Ausreise („Leistungsberechtigten nach Satz 2“) und nur in
besonderen Fällen gilt (bitte begründen, inwiefern teilt die Bundesregierung
diese Lesart der Vorschrift)?
a) Unter welchen Umständen und in welchem Umfang sollen nach
Auffassung der Bundesregierung Leistungen „zur Deckung besonderer
Bedürfnisse von Kindern gewährt“ werden (§ 1 Absatz 4 Satz 6, 1.
Halbsatz AsylbLG), vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der
Fragestellenden der entsprechende Halbsatz grammatikalisch nicht
ganz eindeutig formuliert wurde, sollen Leistungen nach den § 3
Absatz 1 Satz 1 und § 4, soweit die besonderen Einzelfallumstände dies
erfordern, zur Überwindung einer besonderen Härte oder zur
Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern gewährt werden, oder
sollen die besonderen Bedürfnisse von Kindern ebenfalls nur bei
einer „besonderen Härte“ berücksichtigt werden (bitte
nachvollziehbar darstellen), was genau sind die „besonderen Bedürfnisse von
Kindern“, welche Leistungen sind hievon erfasst (bitte ausführen)?
b) Bezieht sich der einzige Satz in der Begründung der Neuregelung,
der sich auf die besonderen Bedürfnisse von Kindern bezieht,
nämlich: „Leistungen zur Deckung der besonderen Bedürfnisse von
Kindern werden gewährt“ (Bundestagsdrucksache 20/12805,
Begründung zu Artikel 4 Nummer 1), nach Auffassung der Bundesregierung
auf die Härtefallregelung (nach Ablauf der zweiwöchigen
Überbrückungsregelung), auf die zweiwöchige Überbrückungsregelung, auf
beide Ausnahmeregelungen oder auf Leistungen nach dem AsylbLG
im Allgemeinen, auch bei Vorliegen eines Leistungsausschlusses,
und wie ist dieser Satz nach Auffassung der Bundesregierung
folglich zu interpretieren (bitte nachvollziehbar ausführen)?
c) Ist es aus nach Auffassung der Bundesregierung bei Familien
zulässig, die Eltern von der Unterbringung und/oder Verpflegung
auszuschließen, während ihre Kinder aufgrund ihrer „besonderen
Bedürfnisse“ womöglich weiterhin mitessen dürfen und/oder
gegebenenfalls zumindest notdürftig untergebracht werden, und wenn ja, wie
soll eine solch unterschiedliche Behandlung von Eltern und Kindern
gegebenenfalls praktisch gehandhabt werden (bitte ausführen)?
d) In welchen Fallkonstellationen müssen nach Auffassung der
Bundesregierung besondere Bedürfnisse von Kindern nicht gedeckt werden,
in welchen Fallkonstellationen ist es nach Auffassung der
Bundesregierung zulässig, Kindern jegliche Leistungen zur Unterbringung
und Gewährleistung selbst des physischen Existenzminimums zu
verweigern, wenn diese bzw. ihre Eltern hilfsbedürftig sind (bitte
ausführen und begründen)?
Die Fragen 10 bis 10d werden gemeinsam beantwortet.
§ 1 Absatz 4 Satz 6 AsylbLG enthält zwei Tatbestände, die eine im Einzelfall
über die Überbrückungsleistungen nach § 1 Absatz 4 Satz 2 AsylbLG
hinausgehende Hilfegewährung ermöglichen, und zwar eine inhaltliche Aufstockung
der Überbrückungsleistungen u. a. um Leistungen zur Deckung besonderer
Bedürfnisse von Kindern (erster Halbsatz) sowie eine Leistungsgewährung über
einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zur Deckung einer zeitlich befristeten
Bedarfslage (zweiter Halbsatz). Beide Tatbestände können kumulativ vorliegen
und setzen voraus, dass die Leistungen im Einzelfall aufgrund besonderer
Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte erforderlich sind. Die
Regelung ermöglicht den Behörden, den unterschiedlichen Lebenssachverhalten und
Bedarfslagen der Kinder im Einzelfall gerecht zu werden.
Die Länder und Kommunen sind für die Ausführung des AsylbLG und somit
auch für die Versorgung der unter § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG
fallenden Kinder sowie deren Eltern zuständig. Das heißt, die Leistungsbehörden
haben bei der ordnungsgemäßen Anwendung und Auslegung des § 1 Absatz 4
AsylbLG neben den Vorgaben des Grundgesetzes und den europarechtlichen
Vorgaben auch die völkerrechtlichen Verträge, wie die UN-
Kinderrechtskonvention, zu beachten.
11. Eröffnet nach Auffassung der Bundesregierung die Formulierung der
Härtefallleistungen nach Ablauf von zwei Wochen („ebenso sind
Leistungen (!) über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu
erbringen…“; § 1 Absatz 4 Satz 6, 2. Halbsatz AsylbLG) bei entsprechendem
Bedarf den Zugang zu sämtlichen Leistungen des AsylbLG, oder
entsprechen solche Härtefallleistungen dem Umfang der Härtefallleistungen
innerhalb der zwei Wochen (§ 1 Absatz 4 Satz 6, 1. Halbsatz AsylbLG)
mit der Folge, dass für Erwachsene auch im Fall einer besonderen Härte
(etwa bei besonderen Schutzbedarfen aufgrund einer Behinderung,
Erkrankung, Pflegebedürftigkeit) sämtliche Leistungen des soziokulturellen
Existenzminimums sowie die Leistungen des § 6 AsylbLG kategorisch
ausgeschlossen sind (bitte nachvollziehbar darlegen)?
Der Umfang von zeitlich über einen Zeitraum von zwei Wochen
hinausgehenden Härtefallleistungen ergibt sich aus § 1 Absatz 4 Satz 6, erster
Halbsatz AsylbLG. Leistungen zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs
gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 AsylbLG sowie sonstige Leistungen nach § 6
AsylbLG sind davon nicht umfasst.
12. Auf welche Leistung genau bezieht sich nach Auffassung der
Bundesregierung die Bestimmung in § 1 Absatz 4, letzter Satz AsylbLG,
wonach diese „als Darlehen zu erbringen“ ist (bitte ausführen)?
§ 1 Absatz 4 Satz 9 AsylbLG, nach welchem die Leistung als Darlehen zu
erbringen ist, bezieht sich allein auf die nach § 1 Absatz 4 Satz 7 und 8 AsylbLG
auf Antrag zu gewährende Übernahme der angemessenen Kosten der
Rückreise.
13. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des
Ausländerzentralregisters (AZR) derzeit in Deutschland auf, für die nach Auffassung des
BAMF ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig ist (bitte
nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern bzw. zuständigen
Mitgliedstaaten und Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus differenzieren), und wie viele
dieser Personen sind ausreisepflichtig (bitte ebenfalls nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern bzw. zuständigen Mitgliedstaaten und
Aufenthaltsstatus differenzieren), wie erklärt die Bundesregierung den relativ
geringen Anteil ausreisepflichtiger Personen in der Gruppe der
Asylsuchenden, für die ein anderer Mitgliedstaat zuständig sein soll (6 840
von 24 872 zum Stand: 30. Juni 2024, Antwort zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 20/12757)?
Zum Stichtag 31. Oktober 2024 hielten sich 24 891 Personen in Deutschland
auf, bei denen das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren gemäß der
sogenannten Dublin-III-Verordnung (Dublin III-VO) abgeschlossen wurde und ein
anderer Mitgliedstaat als die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des von
diesen Personen gestellten Antrags auf internationalen Schutz als zuständig
festgestellt wurde. Von diesen waren zum Stichtag 5 899 ausreisepflichtig.
Es ist zu beachten, dass eine Auswertung nur nach aktuellem Stand des
Ausländerzentralregisters (AZR) erfolgt. Hierbei können sich zeitliche Verzögerungen
zwischen tatsächlichen Gegebenheiten und Eintragung ins AZR ergeben.
Darüber hinaus kann bei der Auswertung kein Unterschied gemacht werden, ob die
Überstellungsfrist noch andauert oder bereits abgelaufen ist.
Im Übrigen wird auf die nachfolgenden Tabellen verwiesen.
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen davon ausreisepflichtig:
darunter:
Syrien 5 290 1 307
Afghanistan 3 515 755
Türkei 2 472 602
Irak 1 560 354
Russische Föderation 1 545 402
Nigeria 1 270 406
Iran 1 192 204
Guinea 715 184
Somalia 655 136
Algerien 401 100
Mitgliedstaat Anzahl Personen davon ausreisepflichtig:
Gesamt 24 891 5 899
davon
Italien 7 231 1 463
Kroatien 5 081 1 318
Frankreich 1 846 518
Polen 1 532 338
Bulgarien 1 486 356
Spanien 1 362 375
Schweden 937 225
Österreich 879 279
Niederlande 574 168
Belgien 519 118
Litauen 475 86
Schweiz 424 92
Rumänien 389 87
Ungarn 317 19
Portugal 292 78
Finnland 226 62
Lettland 220 75
Dänemark 193 52
Norwegen 168 30
Tschechien 158 38
Slowenien 153 38
Griechenland 142 20
Malta 97 29
Slowakei 63 12
Estland 49 10
Zypern 34 5
Luxemburg 27 5
Vereinigtes Königreich 11 2
Mitgliedstaat Anzahl Personen davon ausreisepflichtig:
Irland 4 1
Island 2 0
14. Wie viele Personen werden nach Einschätzung der Bundesregierung bzw.
von entsprechend fachkundigen Bediensteten des BAMF von der
Neuregelung der Leistungseinstellung in „Dublin-Fällen“ für welche
Zeiträume ungefähr betroffen sein, und auf welche Zahlenangaben lässt sich
eine solche Einschätzung gegebenenfalls stützen (bitte zumindest die
maßgeblichen Grunddaten hierzu und ungefähre Schätzwerte nennen,
z. B. gegebenenfalls auch: eher etwa 50 000 im Jahr oder derzeit knapp
1 500 Personen, siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Eine Prognose im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
15. Welche Folgen werden Leistungseinstellungen in „Dublin-Fällen“ nach
Einschätzung der Bundesregierung in der Praxis konkret haben, wenn die
Übergangs- und Härtefallregelung nicht (mehr) greifen:
a) Werden Betroffene dann ihr Zimmer bzw. ihre Wohneinheit in einem
Wohnheim bzw. in einer Aufnahmeeinrichtung oder gar ihre
Wohnung verlassen müssen, und wird dies gegebenenfalls mit
Zwangsmitteln durchgesetzt, wo und wovon sollen sie dann gegebenenfalls
leben (bitte ausführen)?
b) Ist mit einer erhöhten Zahl von Diebstahldelikten zur Abwendung
von Hunger und Krankheiten zu rechnen („Mundraub“)?
c) Könnten sich Betroffene gezwungen sehen, sich zu prostituieren, um
zu überleben, wie es beispielsweise aus Griechenland bekannt
geworden ist (vgl. z. B. www.spiegel.de/spiegel/griechenland-minderja
ehrige-fluechtlinge-prostituieren-sich-um-zu-ueberleben-a-114751
4.html)?
d) Werden Betroffene nach dem Not- bzw. Ordnungsrecht der
jeweiligen Länder bzw. Kommunen untergebracht werden müssen, welche
Konsequenzen hätte dies gegebenenfalls für die allgemeine
Notfallhilfe für Obdachlose, und welche Folgekosten für die Kommunen
wären damit voraussichtlich verbunden (bitte ausführen)?
Die Fragen 15 bis 15d werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass Betroffene nicht ohne Leistungen in
Deutschland verweilen, sondern – gemäß ihrer rechtlichen Verpflichtung – in
den für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat
zur��ckkehren und dort die ihnen entsprechend der Aufnahme-Richtlinie
zustehenden Leistungen erhalten. Die zweiwöchigen Überbrückungsleistungen
verschaffen den Betroffenen die notwendige Zeit, um ihre Ausreise zu
organisieren und umzusetzen.
16. Für welche Zeiträume und unter welchen Bedingungen erhalten
Asylsuchende nach Erlass eines Unzulässigkeitsbescheides des BAMF in
„Dublin-Fällen“ nach Kenntnis der Bundesregierung keine
Aufenthaltsgestattung und keine Duldung mehr, sodass sie von der Neuregelung der
Leistungseinstellung nach § 1 Absatz 4 AsylbLG betroffen sein können –
umgekehrt, wann bzw. unter welchen Umständen erhalten sie wieder
eine Duldung oder Aufenthaltsgestattung, weil z. B. die
Überstellungsfrist abgelaufen ist oder keine realistische Überstellungsmöglichkeit
besteht (bitte zu beiden Teilfragen so genau wie möglich ausführen und auf
gegebenenfalls bestehende interne Regelungen bzw. Vorgaben
eingehen)?
Die Aufenthaltsgestattung erlischt nach § 67 Absatz 1 Nummer 5 des
Asylgesetzes (AsylG) mit der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung nach
§ 34a AsylG.
Sobald die Überstellungsfrist nach Artikel 29 Absatz 1 Dublin III-VO
abgelaufen ist, geht die Zuständigkeit auf Deutschland nach Artikel 29 Absatz 2 Satz 1
Dublin III-VO über. Die Person durchläuft dann das nationale Asylverfahren.
Sie erhält eine Aufenthaltsgestattung für die Dauer des Verfahrens.
17. Wie sind die derzeitigen bzw. gegebenenfalls geplanten internen
Regelungen des BAMF zur Gewährleistung freiwilliger Ausreisen im Rahmen
von Dublin-Überstellungen (bitte so genau wie möglich darlegen und
dabei kenntlich machen, welche Regelungen gegebenenfalls mit Blick auf
die hier gegenständliche Gesetzesänderungen geändert wurden oder
geändert werden sollen)?
a) Inwiefern und unter welchen Bedingungen (bitte konkret auflisten:
was genau muss erfüllt sein?) ermöglichen es diese Regelungen
Asylsuchenden, in einen Mitgliedstaat „freiwillig“ auszureisen, der
seine Zustimmung zur Überstellung im Rahmen des Dublin-Systems
erklärt hat (bitte so ausführlich wie möglich darlegen)?
Die Fragen 17 und 17a werden gemeinsam beantwortet.
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 lit. a) der Durchführungsverordnung zur
sogenannten Dublin III-VO kann die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf
Initiative des Asylbewerbers erfolgen. Diese selbstinitiierte Überstellung wird
unter Sicherstellung einer staatlichen Koordination seit 2023 grundsätzlich
ermöglicht. Nach Artikel 8 Dublin III-VO sollen der Überstellungsort sowie
zeitliche Angaben im Hinblick auf die geplante Überstellung dem zuständigen
Mitgliedstaat mindestens drei Tage im Voraus bekannt gegeben werden.
Der Ausländer wird im Dublin-Bescheid auf die Möglichkeit der
selbstinitiierten Überstellung hingewiesen. Äußert er diesen Wunsch gegenüber der
Ausländerbehörde, werden die Modalitäten zwischen der Ausländerbehörde und dem
Ausländer abgestimmt und ein Überstellungsdatum vereinbart. Das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wird hierüber informiert, teilt dem
zuständigen Mitgliedstaat den Termin mit und stellt das Laissez‑Passer aus.
b) Inwiefern gelten die Ausführungen zu Frage 17a auch in Fällen, in
denen eine Zustimmung zur Rückübernahme nicht ausdrücklich,
sondern nur durch Fristablauf erfolgte (bitte ausführlich darlegen)?
Es bestehen keine Unterschiede zwischen Verfahren bei ausdrücklicher und
fiktiver Zustimmung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 17 und 17a
verwiesen.
c) Erlässt das BAMF in „Dublin-Fällen“ nur dann entsprechende
Unzulässigkeitsbescheide, wenn zuvor im Einzelfall geprüft und
sichergestellt wurde, dass eine freiwillige Ausreise bzw. Überstellung in den
zuständigen Mitgliedstaat innerhalb von zwei Wochen möglich sein
wird und die entsprechenden Voraussetzungen (welche?) geklärt
wurden (bitte ausführen)?
Ist ein anderer Mitgliedstaat nach Maßgabe der sogenannten Dublin III-VO für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und wird der in der
Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a AsylG als unzulässig abgelehnt, erlässt das BAMF gemäß § 34a
Absatz 1 AsylG eine Abschiebungsanordnung, sobald feststeht, dass keine
Abschiebungshindernisse der Abschiebung entgegenstehen.
d) Stellt das BAMF nur dann Laissez-passers aus, wenn entsprechende
konkrete Vorbereitungen für eine mögliche Ausreise im Einzelfall in
Absprache mit dem zuständigen Mitgliedstaat getroffen und
gegebenenfalls auch ein hierfür erforderliches Flugticket besorgt wurden,
oder stellt es Laissez-passers zusammen mit
Unzulässigkeitsbescheiden aus, in der Erwartung, dass sich dann die Betroffenen um die
Erfüllung aller weiteren Voraussetzungen für eine vom zuständigen
Mitgliedstaat akzeptierte Ausreise kümmern (bitte ausführen)?
Die Ausstellung des Laissez-Passer erfolgt derzeit im Rahmen des
Überstellungsverfahrens, sobald der Überstellungstermin feststeht. Eine Aushändigung
im Rahmen der Zustellung des Bescheides erfolgt grundsätzlich nicht.
18. Ist nach Auffassung der Bundesregierung eine Leistungseinstellung nach
§ 1 Absatz 4 Nummer 2 AsylbLG bereits dann möglich, wenn eine
Unzulässigkeitsentscheidung des BAMF in „Dublin-Fällen“ ergangen ist,
weil damit implizit die Frage der rechtlichen und tatsächlichen
Möglichkeit einer Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat geklärt sei, oder sind
hierfür zusätzliche Feststellungen und konkrete Vorbereitungen des
BAMF im Einzelfall (z. B. Absprachen mit dem zuständigen
Mitgliedstaat hinsichtlich der Zeiträume einer möglichen Ankunft, Beschaffung
und Bezahlung eines gegebenenfalls erforderlichen Flugtickets,
Ausstellung eines Laissez-passers usw.) zur Sicherstellung der Möglichkeit eines
entsprechenden Transfers erforderlich, bevor es zu einer
Leistungseinstellung mit Hinweis auf die Möglichkeit einer Ausreise kommen kann
(bitte so genau wie möglich und begründet antworten)?
Der Leistungsausschluss nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG setzt
voraus, dass der Asylantrag des Leistungsberechtigten nach § 29 Absatz 1
Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 AsylG als unzulässig abgelehnt
und eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative AsylG
angeordnet wurde. Ab Zustellung dieser Entscheidung (des sogenannten
„Dublin-Bescheids“) haben hilfebedürftige Personen bis zur Ausreise, längstens
jedoch für zwei Wochen, regelmäßig lediglich Anspruch auf eingeschränkte
Hilfen, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken.
a) Was folgt nach Auffassung der Bundesregierung daraus, dass
unterschiedliche Vertreter unterschiedlicher (damaliger) Regierungsparteien
in ihren Reden zur Verabschiedung des hier maßgeblichen Gesetzes im
Deutschen Bundestag konträre Auffassungen zu der eben gestellten
Frage geäußert haben (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte
ausführen), und besteht nach Auffassung der Bundesregierung dadurch
die Gefahr, dass es zu unterschiedlichen oder gar konträren
Auslegungen und Anwendungspraktiken in den Bundesländern bzw.
Kommunen kommen kann (bitte begründen)?
Die Ausführung des AsylbLG obliegt den Ländern und Kommunen. Aufgrund
des grundrechtlich verankerten Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung sind im parlamentarischen Verfahren geäußerte Rechtsaufassungen für die
Anwendung der Regelung nicht relevant. Unterschiedliche Rechtsaufassungen
in der leistungsrechtlichen Praxis werden letztlich durch die zuständigen
Sozialgerichte geklärt.
b) Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung die auf
Ausschussdrucksache 20(4)510 vorgenommene Änderung, wonach eine
Leistungseinstellung nur möglich ist, wenn „nach der Feststellung des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Ausreise rechtlich und
tatsächlich möglich“ ist, genau zu verstehen und auszulegen, wenn es
in der diesbezüglichen Begründung einerseits heißt, dass diese
Änderung nur „klarstellenden Charakter“ habe, weil diese Feststellung
bereits mit der Entscheidung des BAMF über die Unzulässigkeit des
Asylantrags erfolgt sei, andererseits aber, dass eine selbstinitiierte
Ausreise „mit der Unzulässigkeitsentscheidung“ „in der Regel“
„innerhalb von zwei Wochen möglich“ sei, „wenn der Transfer
gewährleistet ist. Zu diesem Zweck wird dem Ausländer ein Laissez-
passer ausgestellt“ – was nach Lesart der Fragestellenden andeuten
könnte, dass die bloße Unzulässigkeitsentscheidung des BAMF eben nicht
genügt (bitte ausführlich darlegen)?
Nach dem Wortlaut der Norm setzt der Erlass einer Abschiebungsanordnung
nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative AsylG durch das BAMF voraus,
dass die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständigen Staat durchgeführt werden kann. Insoweit hat die vorgenommene
Ergänzung des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG „klarstellenden Charakter“.
c) Entspricht die Neuregelung angesichts der obigen Fragen nach
Auffassung der Bundesregierung dem Gebot der Normenklarheit, wenn es
nach Auffassung der Fragestellenden bei einer so wichtigen Frage wie
der Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums (vgl.
Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) Unklarheiten gibt, ab wann bzw.
unter welchen Voraussetzungen genau es zu einer Einstellung
existenzsichernder Leistungen kommen kann und es deshalb auch zu einer
sehr unterschiedlichen Anwendungspraxis in den Bundesländern
kommen könnte (bitte begründen)?
Wann es zu einem Leistungsausschluss kommt, ist durch Tatbestandsmerkmale
klar definiert und festgelegt. Differenzierungen bei den über die
Überbrückungsleistungen hinausgehenden Härtefallleistungen sind erwünscht. Damit
hat der Gesetzgeber den das AsylbLG ausführenden Behörden Spielräume
belassen, um dem Einzelfall gerecht werden zu können. Die Ausführung des
AsylbLG erfolgt durch die Länder und Kommunen.
d) Was unternimmt die Bundesregierung gegebenenfalls oder hat sie
womöglich bereits unternommen, um durch klarstellende Hinweise,
Rundschreiben, Informationen usw., etwa an die Bundesländer,
Kommunen, Ausländer- und Sozialbehörden, zu einer einheitlichen
Anwendung der Neuregelung beizutragen (bitte ausführen), und falls
nichts Entsprechendes geplant ist, warum nicht?
Die Ausführung des AsylbLG obliegt den Ländern und Kommunen. Die
Bundesregierung steht über die Länderarbeitsgemeinschaft für Migration und
Flüchtlingsfragen in regelmäßigem Austausch mit den Ländern, wenn sich in
der Praxis Anwendungsfragen zu einzelnen Normen des AsylbLG ergeben.
Die Bundesregierung beabsichtigt, eine Handlungsempfehlung für die
zuständigen Landes- und Kommunalbehörden zu erstellen. Inhalt dieser
Handlungsempfehlung sind Hinweise zur einheitlichen Anwendung der Neuregelung des
Leistungsausschlusses des § 1 Absatz 4 AsylbLG für sogenannte Dublin-Fälle.
e) Ist es zutreffend, dass (jedenfalls bis zur Gesetzesänderung) freiwillige
Ausreisen im Rahmen von Dublin-Überstellungen im Regelfall nicht
möglich sind bzw. waren, weil das BAMF nach seinen internen
Regelungen („Dienstanweisung Dublin“) diesen „aus Sicherheitsgründen“
„nicht zustimmt“ (vgl. z. B. Ausschussdrucksache 20(4)496,
Stellungnahme von Pro Asyl, Seite 4), und wenn ja, wie ist das vereinbar mit
der Annahme, dass Betroffenen mit einem entsprechenden
Unzulässigkeitsbescheid des BAMF die Ausreise in den zuständigen
Mitgliedstaat rechtlich und tatsächlich möglich sei (bitte ausführen), wenn
nein, wie verhält es sich tatsächlich (bitte ausführen)?
Seit dem Jahr 2023 sind selbstinitiierte Überstellungen unter Sicherstellung
einer staatlichen Koordination wieder möglich. Die betroffene Person wird im
sogenannten Dublin-Bescheid, also der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29
Absatz 1 Nummer 1 AsylG, auf die Möglichkeit der freiwilligen Überstellung
hingewiesen.
f) Hat das BAMF, bevor es in „Dublin-Fällen“ einen
Unzulässigkeitsbescheid erlässt, einzelfallbezogen geprüft, ob den Betroffenen eine
freiwillige Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat möglich sein wird
bzw. welche Bedingungen hierfür gegebenenfalls erfüllt sein müssen
(z. B.: bestimmte Ankunftszeiten, Meldung bei bestimmten Behörden
usw.), und erhalten Betroffene mit der Zustellung solcher
Unzulässigkeitsbescheide vom BAMF Laissez-passers für eine freiwillige
Ausreise, Informationen zu Ankunftszeiten und Meldeorten, Flugtickets usw.
zeitgleich automatisch ausgehändigt (bitte ausführen), wenn nein,
warum nicht, und wie sollen die Betroffenen dann gegebenenfalls
innerhalb einer Zweiwochenfrist freiwillig ausreisen können, vor dem
Hintergrund, dass sie dann selbst prüfen müssten, welche Papiere sie für
einen entsprechenden Transfer benötigen, zu welchen Zeiten sie sich
an welchem Ort im zuständigen Mitgliedstaat melden sollen usw.
(bitte ausführen), und wie soll es Betroffenen realistischerweise
möglich sein, innerhalb der kurzen Zweiwochenfrist ein gegebenenfalls
erforderliches Flugticket zu besorgen, für das zunächst eine
entsprechende Kostenübernahme durch die zuständigen Sozialbehörden beantragt
werden müsste, weil es sich im Regelfall um mittellose,
hilfebedürftige Personen handelt (bitte ausführen)?
Das BAMF prüft vor Erlass einer Abschiebungsanordnung, ob eine
Überstellung innerhalb der maßgeblichen Frist von grundsätzlich sechs Monaten
(Artikel 29 Absatz 1 Dublin III-VO) möglich ist, unabhängig davon, ob diese auf
Initiative des Betreffenden oder als kontrollierte Überstellung mit
Verwaltungszwang durchgeführt wird.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 17a bis 17d verwiesen.
g) Ist der Bundesregierung bekannt, worauf sich die Aussage in der
Begründung auf Ausschussdrucksache 20(4)510 stützt, dass eine
selbstinitiierte Ausreise „in der Regel mit der Unzulässigkeitsentscheidung
innerhalb von zwei Wochen möglich“ sei, und stimmt dies mit ihrer
Einschätzung und mit Angaben des BAMF hierzu überein (bitte so
genau wie möglich darlegen)?
Da selbstinitiierte Überstellungen gegenüber dem zuständigen Mitgliedstaat in
der Regel drei bis fünf Tage im Voraus anzukündigen sind, sind solche
Überstellungen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids
grundsätzlich möglich.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17a verwiesen.
h) Wie ist die Annahme, dass eine selbstinitiierte Ausreise in „Dublin-
Fällen“ „in der Regel mit der Unzulässigkeitsentscheidung innerhalb
von zwei Wochen möglich“ sei, damit zu vereinbaren, dass es im
ersten Halbjahr 2024 (Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache
20/12757) zwar 4 701 Zustimmungen Italiens zur Rückübernahme, im
selben Zeitraum jedoch lediglich 2 Überstellungen nach Italien gab
(bitte ausführen)?
i) Unter welchen Bedingungen akzeptiert Italien derzeit freiwillige
Rückreisen bzw. Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems, vor
dem Hintergrund, dass Italien Überstellungen aus Deutschland seit
geraumer Zeit im Regelfall nicht akzeptiert (vgl. Antwort zu Frage 22
auf Bundestagsdrucksache 20/12757, bitte ausführen)?
Die Fragen 18h und 18i werden gemeinsam beantwortet.
Italien stimmt den Übernahmeersuchen im sogenannten Dublin-Verfahren
weiterhin zu. Italien hat aber seit Dezember 2022 das Dublin-
Überstellungsverfahren einseitig ausgesetzt, sodass zurzeit im Regelfall keine Überstellungen nach
Italien aus tatsächlichen Gründen möglich sind. Ist eine Überstellung aus
„rechtlichen oder tatsächlichen Gründen“ nicht möglich, erfolgt kein
Leistungsausschluss entsprechend der Regelung des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
AsylbLG.
j) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass im
Falle Italiens statt einer Abschiebungsanordnung (die nur erlassen
werden darf, wenn feststeht, dass eine Abschiebung bzw. Überstellung
in den zuständigen Mitgliedstaat durchgeführt werden kann, vgl. § 34a
des Asylgesetzes (AsylG)), regelmäßig eine Abschiebungsandrohung
erlassen werden muss, weil Italien nach jetzigem Stand im Regelfall
keine Überstellungen aus Deutschland akzeptiert (vgl. Antwort zu
Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 20/12757, wenn nein, bitte
begründen), und teilt die Bundesregierung die Auffassung der
Fragestellenden, dass in diesen Fällen einer Abschiebungsandrohung die neue
Regelung zum Leistungsausschluss nicht anwendbar ist, da diese an
eine Abschiebungsanordnung anknüpft (vgl. § 1 Absatz 4 Satz 1
Nummer 2 AsylbLG, wenn nein, bitte begründen, auch in
Auseinandersetzung mit der Antwort zur ähnlich gelagerten Frage 158 auf
Bundestagsdrucksache 19/26032)?
Die Voraussetzungen des § 34a Absatz 1 AsylG für den Erlass von
Abschiebungsanordnungen nach Italien liegen grundsätzlich weiterhin unverändert vor.
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der
Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/12757 wird verwiesen.
k) Wie können oder sollen die für Leistungseinstellungen
verantwortlichen Sozialbehörden nach Auffassung der Bundesregierung erkennen,
dass oder unter welchen Umständen in „Dublin-Fällen“ eine Ausreise
in den zuständigen Mitgliedstaat rechtlich und tatsächlich möglich ist
(bitte ausführen)?
l) Genügt diesbezüglich bereits das Vorliegen eines Dublin-Bescheides
mit der Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats,
oder müssen die Sozialbehörden zusätzlich die Möglichkeit (und
gegebenenfalls Zumutbarkeit) der freiwilligen Ausreise im Einzelfall
prüfen, bevor es zur Leistungseinstellung kommt (bitte begründen)?
m) Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung eine Pflicht der
Sozialbehörden zur Kommunikation und zum Informationsaustausch mit
dem BAMF, um genauere Einzelheiten zu den Möglichkeiten und
Zeiträumen einer freiwilligen Ausreise in den zuständigen
Mitgliedstaat im konkreten Einzelfall zu klären, bevor es zu einer
Leistungseinstellung kommt, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 18k bis 18m werden gemeinsam beantwortet.
Für die Frage, ob die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach § 1
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG vorliegen, ist allein auf das Vorliegen der
Feststellungen des BAMF im Rahmen der Unzulässigkeitsentscheidung nach
§ 29 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a) AsylG abzustellen.
n) Müssen Sozialbehörden nach Auffassung der Bundesregierung vor
einer Leistungseinstellung insbesondere prüfen, ob den Betroffenen
eine Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat auch finanziell möglich
ist, vor dem Hintergrund, dass bei freiwilligen Ausreisen in nicht an
Deutschland angrenzende Mitgliedstaaten in jedem Fall ein Flugticket
erforderlich sein wird, für das die Betroffenen aufgrund ihrer
Bedürftigkeit in aller Regel nicht das erforderliche Geld haben werden, zumal
sie in der Regel oft überwiegend nur Sachleistungen erhalten dürften
(bitte begründen)?
Die Frage der finanziellen Mittel für die Ausreise ist für die Entscheidung über
den Leistungsausschluss irrelevant.
o) Wie können Sozialbehörden erfahren, ob die Dublin-Entscheidung des
BAMF von Betroffenen gerichtlich angefochten wurde und wie der
Verlauf der gerichtlichen Überprüfung hierzu ist (bitte darlegen)?
Nach § 8 Absatz 2a AsylG teilt das BAMF Umstände und Maßnahmen, deren
Kenntnis für die Leistung an Leistungsberechtigte des AsylbLG erforderlich
ist, an die zuständige AsylbLG-Behörde mit.
p) Sind nach Auffassung der Bundesregierung
Sozialleistungseinstellungen in „Dublin-Fällen“ auch dann zulässig, wenn über einen
einstweiligen Rechtsschutzantrag gegen die Dublin-Entscheidung des BAMF
gerichtlich noch nicht entschieden wurde (bitte ausführen und
begründen), und wenn ja, wie wäre das vereinbar mit dem Grundsatz der
Effektivität des Rechtsschutzes und damit, dass Dublin-Entscheidungen
des BAMF in vielen Fällen nach einstweiligen Rechtsschutzanträgen
durch die Gerichte korrigiert werden (im Jahr 2023 in einem Drittel
aller Fälle, wobei die Verfahren deutlich länger als zwei Wochen
dauerten, vgl. Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 20/12228;
bitte begründen)?
q) Müssen nach Auffassung der Bundesregierung nach § 1 Absatz 4
Satz 1 AsylbLG verweigerte Leistungen rückwirkend nachgezahlt
werden, wenn ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom
Verwaltungsgericht positiv beschieden und die aufschiebende Wirkung der
Klage gegen eine Abschiebungsanordnung angeordnet wurde (wenn
nein, bitte begründen, auch in Auseinandersetzung mit der Antwort
zur ähnlich gelagerten Frage 159 auf Bundestagsdrucksache
19/26032)?
Die Fragen 18p und 18q werden gemeinsam beantwortet.
Der Leistungsausschluss greift bereits dann, wenn die Entscheidung des BAMF
noch nicht unanfechtbar ist, da die Abschiebungsanordnung sofort vollziehbar
und die betreffende Person dadurch vollziehbar ausreisepflichtig im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Nummer 5 AsylbLG ist. Sobald die betroffene Person aber Klage
gegen die Abschiebungsanordnung erhoben und ein Gericht die aufschiebende
Wirkung der Klage angeordnet hat, ist sie nicht mehr vollziehbar
ausreisepflichtig und unterfällt damit auch nicht mehr dem Anwendungsbereich des
Leistungsausschlusses. Die Leistungen nach dem AsylbLG sind dann in vollem
Umfang zu gewähren, und zwar rückwirkend.
r) Welches Aufenthaltsdokument haben Asylsuchende bis zum Erhalt
des Unzulässigkeitsbescheides des BAMF in „Dublin-Fällen“, wird
dieses Dokument mit Aushändigung bzw. Zustellung des Dublin-
Bescheides widerrufen bzw. eingezogen (bitte praxisnah ausführen), und
welches andere Dokument erhalten sie dann (bitte genau darlegen),
erhalten Betroffene ein (Aufenthalts-) Dokument, wenn sie einen
einstweiligen Rechtsschutzantrag gegen einen Dublin-Bescheid eingelegt
haben, und welches Aufenthaltsdokument erhalten sie nach
gegebenenfalls positivem Ausgang eines solchen einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens (bitte praxisnah darlegen)?
Bis zum Dublin-Bescheid haben die Betroffenen eine Aufenthaltsgestattung
nach § 55 AsylG. Die Aufenthaltsgestattung erlischt nach Zustellung des
Dublin-Bescheids gemäß § 67 Absatz 1 Nummer 5 AsylG, da die
Abschiebeanordnung nach § 34a Absatz 1 AsylG sofort vollziehbar ist. Die Person ist dann
vollziehbar ausreisepflichtig.
Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht wird jedoch nach § 34a Absatz 2 AsylG
gehemmt, sofern die Person innerhalb einer Woche nach Zustellung des
Dublin-Bescheids einen Antrag nach § 80 Absatz 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung sowie Anfechtungsklage gegen den Ablehnungsbescheid beim
zuständigen Gericht einlegt (Vollstreckungshindernis). Die Aufenthaltsgestattung nach
§ 55 AsylG ist auch nach Einlegung des Eilrechtsschutzes weiter erloschen.
Ordnet das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung an, lebt die
Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG wieder auf.
s) Müssen bzw. dürfen bzw. können sich Sozialbehörden bei
Leistungseinstellungen in Dublin-Fällen nach Auffassung der Bundesregierung
auf die jeweiligen Feststellungen und Einschätzungen des BAMF
verlassen, oder kommt ihnen gegebenenfalls eine eigenständige
Aufklärungs- und Einschätzungspflicht zu, etwa auch, wenn Betroffene ihre
Gründe darlegen, warum ihnen eine Ausreise aus ihrer Sicht nicht
möglich oder nicht zumutbar ist (bitte ausführen)?
Die Ausführung des AsylbLG und damit auch die Entscheidung über einen
Leistungsausschluss obliegt den Ländern und Kommunen, wobei für die Frage,
ob die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach § 1 Absatz 4 Satz 1
Nummer 2 AsylbLG vorliegen, allein auf das Vorliegen der Feststellungen des
BAMF abzustellen ist.
19. Wer ist nach Auffassung der Bundesregierung zuständig für die
Übernahme der Kosten für einen Flug in den zuständigen Mitgliedstaat, was bei
freiwilligen Überstellungen in nicht unmittelbar an Deutschland
angrenzende Mitgliedstaaten angesichts der regelmäßig
unterstützungsbedürftigen Betroffenen nach Auffassung der Fragestellenden häufig erforderlich
sein dürfte, das BAMF oder die zuständige Sozialbehörde, und wie
verläuft diese Beschaffung des Flugtickets in der Praxis im Regelfall (bitte
darlegen)?
Nach Artikel 30 Absatz 1 Dublin III-VO werden die Kosten der Überstellung
grundsätzlich vom entsendenden Mitgliedstaat getragen. Die
Ausländerbehörden der Länder sind zuständig für die Organisation der (selbstinitiierten)
Überstellung.
20. Wie viele freiwillige Ausreisen im Rahmen von Dublin-Überstellungen
gab es im bisherigen Jahr 2024 (bitte auch nach Monaten auflisten) bzw.
in den Jahren 2015 bis heute (bitte auch nach Jahren auflisten) in
absoluten Zahlen und gemessen an allen Überstellungen (bitte auch nach
Mitgliedstaaten differenzieren und zumindest ungefähre Schätzwerte
fachkundiger Bundesbediensteter nennen, falls keine Statistik hierzu
vorliegen sollte)?
21. Wie viele Laissez-passers wurden vom BAMF im bisherigen Jahr 2024
(bitte zusätzlich nach Monaten auflisten) bzw. in den Jahren 2020 bis
2023 (bitte jährlich auflisten) zur Ermöglichung freiwilliger Ausreisen
bzw. Überstellungen ausgestellt, wie viele Flugtickets wurden vom
BAMF oder in seinem Auftrag in den entsprechenden Zeiträumen
besorgt und bereitgestellt (bitte auch nach den wichtigsten Zielstaaten
differenzieren und jährliche Gesamtsummen nennen), um freiwillige
Ausreisen im Rahmen von Dublin-Überstellungen zu ermöglichen (falls keine
konkreten Zahlen vorliegen sollten, bitte zumindest ungefähre
Einschätzungen fachkundiger Bundesbediensteter nennen)?
Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet.
Die Anzahl der selbstinitiierten Überstellungen gemäß Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe a) der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO wird statistisch
nicht erfasst.
22. Welche internen Regelungen oder Hinweise hat das BAMF im
Zusammenhang der Neuregelung des § 1 Absatz 4 AsylbLG nach Kenntnis der
Bundesregierung erlassen oder geplant (bitte so genau wie möglich mit
Datum und Inhaltsangabe darlegen), welche maßgeblichen Änderungen
zur bisherigen Praxis gibt es gegebenenfalls (bitte auflisten)?
Um sicherzustellen, dass leistungsrelevante Umstände den kommunalen
AsylbLG-Leistungsbehörden möglichst zeitnah zur Kenntnis gebracht werden,
unterrichtet das Bundesamt diese mit standardisierten Nachrichten im
sogenannten „XAusländer Datenaustauschformat“ und durch entsprechende
Eintragungen im AZR. Wann und mit welchem Inhalt solche Nachrichten abgesendet
werden, ist in den einschlägigen Dienstanweisungen des BAMF geregelt,
welche fortlaufend aktualisiert werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18d verwiesen.
23. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die ersten Erfahrungen aus
der Praxis, insbesondere des BAMF, mit der hier maßgeblichen
Neuregelung, und welche Kenntnisse zur Praxis der Leistungseinstellung durch
zuständige Sozialbehörden hat die Bundesregierung gegebenenfalls
durch den fachlichen Austausch mit Landes- bzw. Kommunalbehörden
oder auf anderem Wege erlangt (bitte so ausführlich wie möglich
darstellen)?
Da die Regelung erst am 31. Oktober 2024 in Kraft getreten ist, liegen der
Bundesregierung hierzu bislang keine Informationen vor.
24. Unterliegen nach Auffassung der Bundesregierung die vom
Leistungsausschluss betroffenen Personen weiterhin der Wohnpflicht gemäß § 47
Absatz 1 AsylG und wenn ja, wie kann diese Wohnpflicht erfüllt werden,
wenn die Betroffenen keinen Anspruch mehr auf Unterbringung und
Verpflegung nach dem AsylbLG haben und eine Notunterbringung nach
dem Ordnungsrecht gegebenenfalls nicht in Aufnahmeeinrichtungen
erfolgen wird (bitte ausführen)?
Bis zur Überstellung besteht die Wohnpflicht weiter fort, die Unterbringung
kann im Rahmen der Überbrückungsleistungen gewährleistet werden. Danach
hat der Betroffene im zuständigen Mitgliedstaat Anspruch auf Leistungen.
Innerhalb dieses Zeitraums hat die Person die Möglichkeit anzuzeigen, dass sie
in den zuständigen Mitgliedsstaat, in dem sie auch leistungsberechtigt ist,
ausreisen möchte. Die Überstellung der Person wird dann schnellstmöglich
organisiert.
Dies ist grundsätzlich innerhalb des Überbrückungsleistungszeitraums von
längstens zwei Wochen möglich.
Scheitert der Termin der Überstellung aus Gründen, die die zu überstellende
Person nicht selbst zu verantworten hat, wie z. B. der Überstellungsmodalitäten
des zuständigen Mitgliedsstaates, liegt eine tatsächliche Unmöglichkeit der
Überstellung vor. Die Person wäre dann wieder leistungsberechtigt.
25. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung bei bestehender Wohnpflicht
in einer Aufnahmeeinrichtung zulässig, Betroffene leistungsrechtlich von
der Unterbringung, Gemeinschaftsverpflegung, der medizinischen
Versorgung, der Versorgung mit Haushaltsenergie und
Haushaltsgegenständen sowie Kleidung auszuschließen (bitte begründen), und wie kann dies
praktisch umgesetzt werden?
Die Umsetzung des Leistungsausschlusses erfolgt durch die das AsylbLG
ausführenden Länder und Kommunen. Nach dem Wortlaut der Regelung ist der
Leistungsausschluss auch bei bestehender Wohnverpflichtung zulässig. § 1
Absatz 4 AsylbLG sieht die Möglichkeit von Überbrückungs- und
Härtefallleistungen vor.
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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