Deutscher Bundestag Drucksache 20/14876
20. Wahlperiode 03.02.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Victor Perli, Dr. Gesine Lötzsch,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/13163 –
Regierungsbilanz im Bereich der Verteilungsgerechtigkeit
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung ist als „Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und
Nachhaltigkeit“ angetreten (vgl.
www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/
Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf, S. 1). Insbesondere die Aufrechterhaltung
der sozialen Gerechtigkeit hat für die Bevölkerung höchste Priorität – 59
Prozent halten diese Staatsaufgabe für „sehr wichtig“ (vgl.
www.dbb.de/fileadmi
n/user_upload/globale_elemente/pdfs/2024/240626_130624_Buergerbefragun
g_Oeffentlicher_Dienst_2024.pdf, S. 15 f.). Gleichzeitig denken 63 Prozent,
dass es in Deutschland ungerecht zugeht (vgl.
www.zdf.de/nachrichten/politi
k/deutschland/politbarometer-umfrage-afd-wirtschaft-100.html). Im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
(nachfolgend KoaV.) hat die Bundesregierung einige Vorhaben zur Herstellung von
Verteilungsgerechtigkeit vereinbart. Beispielsweise sollte Kinderarmut
bekämpft und Arbeit gerecht entlohnt werden (vgl. KoaV., S. 5). Angesichts des
baldigen Endes der aktuellen Legislaturperiode gilt es nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller nun, Bilanz zu ziehen und zu prüfen, inwieweit
die Regierung Fortschritte erzielt hat. Dazu werden Fragen zu allgemeinen
Indikatoren der Verteilungsgerechtigkeit sowie Fragen mit konkretem Bezug
zum Koalitionsvertrag gestellt.
1. Welche jährlichen Werte hatte nach Kenntnis der Bundesregierung der
Reallohnindex je Einkommensdezil und insgesamt seit 2017 (für 2024
bitte den aktuellsten verfügbaren Wert unter Angabe des Zeitpunkts
angeben)?
Amtliche Daten zur Entwicklung des Reallohnindex stellt das Statistische
Bundesamt auf Basis der Verdiensterhebungen zur Verfügung. Die verfügbaren
Werte ab 2017 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Eine
Differenzierung nach Einkommensdezilen liegt nicht vor.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 31. Januar 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Reallohnindex, Deutschland
Zeitraum Veränderung zum
Vorjahreszeitraum in Prozent
2017 1,0
2018 1,4
2019 1,1
2020 -1,2
2021 0,0
2022 -4,0
2023 0,1
1. Quartal 2024 3,8
2. Quartal 2024 3,1
3. Quartal 2024 2,9
Quelle: Statistisches Bundesamt
2. Welche jährlichen Werte hatte nach Kenntnis der Bundesregierung der
Reallohnindex von Tariflöhnen und nicht tariflich bestimmten Löhnen
seit 2017 (für 2024 bitte den aktuellsten verfügbaren Wert unter Angabe
des Zeitpunkts angeben)?
Das Statistische Bundesamt stellt zur Berechnung des Reallohnindex die
Entwicklung der Verdienste der Preisentwicklung gegenüber. Aus dem
Nominallohnindex wird dabei die Veränderung der durchschnittlichen
Bruttomonatsverdienste (inklusive der Sonderzahlungen) berechnet, aus dem
Verbraucherpreisindex die der Preise. Eine Aussage, ob eine Arbeitnehmerin oder ein
Arbeitnehmer tarifgebunden ist, kann in der Verdiensterhebung, die dem
Nominallohnindex zu Grunde liegt, nicht getroffen werden. Die Berechnung eines
Nominallohn- bzw. Reallohnindex von Tariflöhnen und nicht tariflich bestimmten
Löhnen ist daher nicht möglich.
3. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung des Reallohnindexes
je Einkommensdezil und insgesamt sowie des Reallohnindexes von
Tariflöhnen und nicht tariflich bestimmten Löhnen seit Beginn der
aktuellen Legislaturperiode, und welche Maßnahmen hat sie zur Reduzierung
der Einkommensungleichheit umgesetzt (vgl. KoaV., S. 5, 52)?
Die gesamtwirtschaftliche Lohnentwicklung im Jahr 2020 war stark beeinflusst
durch die COVID-19-Pandemie und den vermehrten Einsatz von Kurzarbeit.
Das führte zu einem nominalen Verdienstrückgang und auch zu sinkenden
Reallöhnen. Hierbei ist allerdings das Kurzarbeitergeld, das die
Einkommensverluste für viele Beschäftigte abgefedert hat, nicht berücksichtigt.
Ab Mitte 2021 und insbesondere seit Beginn des Ukrainekrieges im
Februar 2022 ist die Entwicklung der Reallöhne vom starken Anstieg der
Verbraucherpreise beeinträchtigt, sodass die Reallöhne trotz steigender Nominallöhne
gesunken sind. Seit der Jahresmitte 2023 ist jedoch wieder ein Zuwachs der
Reallöhne zu verzeichnen, insbesondere auch, weil der Anstieg der
Verbraucherpreise zum Jahresende hin deutlich zurückging. Bei stark steigenden
Nominallöhnen konnten die Beschäftigten seitdem auch wieder real kräftige
Lohnzuwächse verbuchen.
Während der Hochinflationsphase leisteten die von der Bundesregierung
steuer- und abgabenbefreiten freiwilligen Inflationsausgleichsprämien der
Arbeitgeber einen wichtigen Beitrag. Am unteren Ende der Lohnverteilung führte
die außerplanmäßige Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns im
Oktober 2022 auf 12 Euro zu spürbaren Lohnzuwächsen.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung eine Vielzahl von weiteren
Maßnahmen zur Abfederung der gestiegenen Energiepreise und zur Stärkung der
Einkommen der privaten Haushalte ergriffen. Eine Übersicht über diese
Maßnahmen findet sich im Jahreswirtschaftsbericht 2023 auf den Seiten 23 bis 25
(
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Wirtschaft/jahreswirtschaftsberic
ht-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3).
4. Wie groß war nach Kenntnis der Bundesregierung der jährliche
prozentuale Anteil eines jeden Vermögensdezils am gesamten Nettovermögen seit
2017 (für 2024 bitte den aktuellsten verfügbaren Wert unter Angabe des
Zeitpunkts angeben)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage
der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/12729 verwiesen.
5. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung der
Vermögensverteilung seit Beginn der aktuellen Legislaturperiode, und welche
Maßnahmen hat sie zur Reduzierung der Vermögensungleichheit umgesetzt?
Die zurzeit aktuellsten Daten zur Verteilung der Privatvermögen stammen aus
der vierten Welle der Studie „Private Haushalte und ihre Finanzen“ der
Deutschen Bundesbank aus dem Jahr 2021. Danach hat sich die Ungleichheit
zwischen 2017 und 2021 leicht reduziert. So betrug der Gini-Koeffizient der
Vermögensverteilung zuletzt 0,73. Der Rückgang der Ungleichheit deutete sich
auch schon zwischen 2014 (0,76) und 2017 (0,74) an.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Maßnahmen zur
Stärkung der Einkommen der privaten Haushalte wirken positiv auf die
Vermögenbildung, insbesondere auch unterer Einkommensgruppen.
6. Wie groß war nach Kenntnis der Bundesregierung die jährliche Steuer-
und Abgabenlast je Einkommens- und Vermögensdezil unter
Berücksichtigung aller Steuerarten und Abgaben seit 2017, wenn diese prozentual
am Haushaltseinkommen bzw. Haushaltsvermögen gemessen wird (für
2024 bitte den aktuellsten verfügbaren Wert unter Angabe des Zeitpunkts
angeben)?
7. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung der Steuer- und
Abgabenlast je Einkommens- und Vermögensdezil seit Beginn der aktuellen
Legislaturperiode, und welche Maßnahmen hat sie zur Stärkung einer
progressiven Besteuerung umgesetzt?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung verfügt über keine Untersuchung zu diesen
Fragestellungen. Die Sicherung einer leistungs- und verteilungsgerechten Besteuerung ist
der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen. Die aktuellen
Steuertarifänderungen zielen auch auf die Entlastung der unteren Dezile ab, wie etwa die
Grundfreibetragsanhebung mit dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des
Existenzminimums 2024 vom 2. Dezember 2024. Zudem wurden mit dem
Inflationsausgleichsgesetz vom 8. Dezember 2022 und dem
Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024 die Effekte der kalten Progression
ausgeglichen.
Im Bereich der Sozialabgaben hat die Bundesregierung in dieser
Legislaturperiode Beschäftigte mit geringem Arbeitsentgelt im sog. Übergangsbereich
durch die deutliche Ausweitung der Midi-Job-Grenze von 1 300 Euro auf
1 600 Euro ab dem 1. Oktober 2022 und um weitere 400 Euro auf 2 000 Euro
ab dem 1. Januar 2023 entlastet. In den oberen Einkommensbereichen wurden
zudem die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten-,
Arbeitslosen- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung in
den Jahren 2023 bis 2025 jeweils nach oben angepasst.
8. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den jährlichen Schaden aus
Steuerhinterziehung und Steuerbetrug seit 2017 ein (für 2024 bitte den
aktuellsten verfügbaren Wert unter Angabe des Zeitpunkts angeben)?
Der gesamtwirtschaftliche Schaden durch Steuerhinterziehung ist nicht fundiert
zu ermitteln, da keine Daten über unentdeckte Steuerhinterziehung vorliegen.
Zudem sind Schätzungen zum Schaden durch Steuerhinterziehung und -betrug
stark von den jeweiligen Methoden und Annahmen abhängig; die
wissenschaftliche Forschung zu diesem Thema wird kontinuierlich verfolgt.
9. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Beginn der
Legislaturperiode zur effektiveren Bekämpfung von Steuerhinterziehung und
Steuerbetrug umgesetzt (vgl. KoaV., S. 5, 130–132; bitte u. a. auch auf das
geplante Steuerforschungsinstitut eingehen)?
Die Bundesregierung hat ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie
2011/16/EU über die Zusammenarbeit von Verwaltungsbehörden im Bereich
der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom
20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) auf den Weg gebracht. Mit diesem
Gesetz erhalten die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen
(mehr Transparenz), die für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Besteuerung
erforderlich sind, insbesondere bei Einkünften, die unter Verwendung digitaler
Plattformen erzielt werden. Zugleich wurden Anpassungen im Hinblick auf die
zwischenstaatliche Zusammenarbeit der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union im Bereich der direkten Steuern vorgenommen, um
eine gesetzmäßige Besteuerung von grenzüberschreitenden Sachverhalten
sicherzustellen und Steuerflucht, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung
wirksam zu bekämpfen. Die Ertüchtigung der Amtshilfe leistet einen wichtigen
Beitrag zu einer sozialen und gerechten Besteuerung und verhindert die Erosion
des Steueraufkommens.
Gemeinsam mit den Ländern, die nach Artikel 108 des Grundgesetzes für die
Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer zuständig sind, arbeitet die
Bundesregierung mit hoher Priorität an einem Konzept für die Einführung eines
Systems zur transaktionsbezogenen Meldung von Business-to-Business-Umsätzen
(B2B-Umsätzen) in Echtzeit an die Finanzverwaltung (Meldesystem). Dabei ist
auch der von der Europäischen Kommission vorgelegte Richtlinienvorschlag
„Die Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ zu berücksichtigen, der die
Einführung eines entsprechenden Meldesystems für innergemeinschaftliche Umsätze
vorsieht. Ziel ist es, ein einheitliches System für die Meldung von
innergemeinschaftlichen und nationalen Umsätzen einzurichten – dies insbesondere auch
vor dem Hintergrund der Entlastung der Unternehmen.
Für die Umsetzung des Meldesystems werden umfangreiche gesetzgeberische
und vor allem auch IT-Umsetzungen sowohl in der Wirtschaft als auch in der
Verwaltung erforderlich sein, die eine ausreichende Vorlaufzeit benötigen
werden. Auch die Europäische Kommission geht von einem mehrjährigen
Umsetzungsprozess ihrer Vorschläge für ein Meldesystem zu innergemeinschaftlichen
Umsätzen aus. Derzeit sieht der Kompromissvorschlag eine Umsetzung des
innergemeinschaftlichen Meldesystems bis zum 1. Juli 2030 durch die EU-
Mitgliedstaaten vor.
Mit der stufenweisen Einführung der obligatorischen Verwendung von E-
Rechnungen für B2B-Umsätze durch das Wachstumschancengesetz wurde bereits
eine wesentliche Voraussetzung für die Einführung des geplanten
Meldesystems geschaffen.
Mit dem Netzwerk empirische Steuerforschung wurde eine
Kooperationsplattform zwischen Forschung, Finanzverwaltung und amtlicher Statistik gegründet,
die Forschungsfragen im Bereich der Steuerpolitik aufgreift und insbesondere
auch Grundlagenarbeit bei der Datenverfügbarkeit und -nutzung angeht. Ziel ist
es, die Basis für evidenzbasierte Gesetzgebung im Steuerbereich
weiterzuentwickeln. Das heißt, die Forschung betrachtet ganz unterschiedliche
Fragestellungen und ist abhängig vom Datenangebot. Die Weiterentwicklung dessen
unterstützt nicht nur die Forschung, sondern auch den Vollzug.
10. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Kritik der
Bürgerbewegung Finanzwende am Bürokratieentlastungsgesetz IV (vgl.
www.tag
esschau.de/wirtschaft/finanzen/finanzwende-gesetz-buerokratieabbau-bu
ndesrat-100.html), der zufolge die verkürzte Aufbewahrungsfrist von
Buchungsbelegen und Rechnungen die Strafverfolgung von Steuerdelikten
erschwert, und wie passt die Aufbewahrungsfrist von acht Jahren zur
Verjährungsfrist schwerer Steuerstrafdelikte von 15 Jahren?
Die Aufbewahrungsdauer von Buchungsbelegen wird von vielen Unternehmen
seit Jahren als unnötige bürokratische Belastung kritisiert. Im Koalitionsvertrag
zwischen SDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP für die 20.
Legislaturperiode wurde daher ein Prüfauftrag verankert, dem die Bundesregierung
nachgekommen ist. Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen, die mit einer
deutlichen Verringerung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Wirtschaft
verbunden ist, wurde ausschließlich für Buchungsbelege und keineswegs leichtfertig
vorgeschlagen, sondern nach sorgfältiger Abwägung der verschiedenen
Gesichtspunkte.
Die strafrechtliche Verjährungsfrist von 15 Jahren gilt nur bei
Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen nach § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6
der Abgabenordnung. Vor diesem Hintergrund wäre es sehr fraglich, ob die
Verhältnismäßigkeit noch gewahrt wäre, wenn für eine kleine Anzahl von
Fällen eine sehr große Zahl von Steuerpflichtigen mit einer Aufbewahrungsfrist
von 15 Jahren belastet würde. Auf die Tatsache, dass die Aufbewahrungsfrist
für Buchungsbelege (zehn Jahre) und die Verjährungsfrist für
Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen (15 Jahre) bereits nach der Rechtslage vor
Inkrafttreten des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes auseinandergefallen
sind, wird hingewiesen.
Ein wichtiger Aspekt war, dass die steuerliche Außenprüfung künftig deutlich
schneller als bislang erfolgen muss. Dies hat der Deutsche Bundestag
Ende 2022 so beschlossen (im sogenannten DAC-7-Umsetzungsgesetz
enthalten). Da die steuerliche Außenprüfung nun deutlich früher abgeschlossen wird,
sollen die Buchungsbelege, die dafür von Relevanz sein können, auch
entsprechend kürzer aufbewahrt werden müssen. Es geht darum, vermeidbare
Bürokratie abzubauen.
Gleichzeitig – das hat die Bundesregierung stets betont – wird die Verfolgung
von Steuerhinterziehung durch die verkürzte Aufbewahrungsfrist für
Buchungsbelege nicht erschwert. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil diese Frist
gemäß § 147 Absatz 3 Satz 5 der Abgabenordnung gar nicht abläuft, solange
die Belege steuerlich relevant bleiben.
11. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der
inflationsbereinigte Mindestlohn jährlich seit 2017 (für 2024 bitte den aktuellsten
verfügbaren Wert unter Angabe des Zeitpunkts angeben)?
Die Bundesregierung verweist hierzu auf die Studie von Börschlein, E.B./
Bossler, M./Fitzenberger, B./Popp, M.: „Mit der Erhöhung auf 12 Euro liegt die
Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns über der Tariflohn- und
Preisentwicklung“, in IAB-Forum, 11. Dezember 2023 (
www.iab-forum.de/mit-der-erhoehu
ng-auf-12-euro-liegt-die-entwicklung-des-gesetzlichen-mindestlohns-ueber-de
r-tariflohn-und-preisentwicklung/).
12. Inwiefern würde die Bundesregierung den deutschen Mindestlohn als
armutsfest bezeichnen (bitte begründen und ggf. empirisch untermauern)?
13. Was hat die Bundesregierung für eine armutsfeste Ausgestaltung des
Mindestlohns unternommen, wenn ein armutsfestes Einkommen in
Anlehnung an die EU-Mindestlohnrichtlinie als ein Einkommen in Höhe
von 60 Prozent des Medianeinkommens definiert wird (vgl. KoaV.,
S. 55)?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Mit dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn hat der Gesetzgeber im
Jahr 2015 eine absolute Lohnuntergrenze eingeführt. Die Höhe von damals
8,50 Euro wurde so festgelegt, dass sie einem alleinstehenden
Vollzeitbeschäftigten ermöglicht, bei durchschnittlicher Wochenarbeitszeit ein
Monatseinkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze gemäß § 850c Absatz 1 Satz 1 der
Zivilprozessordnung zu erzielen. Die Pfändungsfreigrenze stellt dabei ein auf die
Situation der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugeschnittenes
pauschaliertes Existenzminimum dar, welches ihnen einen moderaten Selbstbehalt
sichert (vgl. Bundesratsdrucksache 147/14, S. 29).
Im Rahmen der Mindestlohnerhöhung auf 12 Euro hat der deutsche
Gesetzgeber zudem den Schwellenwert von 60 Prozent des Bruttomedianlohns zur
Begründung eines angemessenen Mindestschutzes der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer herangezogen. Eine sich an diesem Wert orientierende
Mindestlohnhöhe ermöglicht es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern typischerweise,
über das bloße Existenzminimum hinaus am sozialen und kulturellen Leben
teilzuhaben und für unvorhergesehene Ereignisse vorzusorgen. Damit wurde
der Mindestlohn dahingehend weiterentwickelt, dass der Aspekt einer
angemessenen gesellschaftlichen Teilhabe der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, die zum Mindestlohn beschäftigt werden, bessere Berücksichtigung
findet (vgl. Bundestagsdrucksache 20/1408, S. 17).
Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der
Europäischen Union (EU-Mindestlohn-Richtlinie) verpflichtet Mitgliedstaaten,
bei der Bewertung der Angemessenheit gesetzlicher Mindestlöhne
Referenzwerte zugrunde zu legen. Die Richtlinie benennt insoweit beispielhaft den auf
internationaler Ebene anerkannten Referenzwert von 60 Prozent des
Bruttomedianlohns, den auch der deutsche Gesetzgeber im Rahmen der
Mindestlohnerhöhung auf 12 Euro zur Begründung eines angemessenen Mindestschutzes der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer herangezogen hat. Es obliegt der
Mindestlohnkommission, dass auch künftig ein angemessener Mindestschutz der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sichergestellt bleibt (vgl.
Bundestagsdrucksache 20/1408, S. 18). Dieser Referenzwert wird daher auch bei künftigen
Entscheidungen der Mindestlohnkommission zu berücksichtigen sein.
14. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die jährliche
Tarifbindung seit 2017 (für 2024 bitte den aktuellsten verfügbaren Wert unter
Angabe des Zeitpunkts angeben)?
Die Auswertungen basieren auf Daten des Betriebspanels 2017 bis 2023 des
Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) und können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Das IAB-Betriebspanel ist eine
Stichprobenerhebung, deren Ergebnisse auf den Angaben von rund 15 500 repräsentativ
ausgewählten Betrieben beruht. Die Ergebnisse werden auf die Gesamtheit der
Betriebe mit mindestens einem sozialversicherungspflichtig Beschäftigten
hochgerechnet. Informationen zur Tarifbindung werden jährlich im IAB-
Betriebspanel erhoben. Für das Jahr 2024 liegen die Daten zur Tarifbindung noch
nicht vor.
Tarifbindung in Prozent
Jahr Anteil der Tarifbeschäftigten in
der Gesamtwirtschaft
Anteil der tarifgebundenen
Betriebe in der Gesamtwirtschaft
2017 55 27
2018 54 27
2019 52 27
2020 51 26
2021 52 25
2022 51 25
2023 49 24
Quelle: BMAS-Tarifregister
Stand: Januar 2025
15. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung der Tarifbindung seit
Beginn der aktuellen Legislaturperiode, und welche Maßnahmen hat sie
zur Erhöhung der Tarifbindung umgesetzt (vgl. KoaV., S. 56)?
Die Tarifautonomie, also das Recht der Sozialpartner, die Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen eigenverantwortlich und frei von staatlichen Eingriffen
auszuhandeln, genießt in unserer Wirtschaftsordnung nicht ohne Grund einen
hohen Stellenwert und ist durch Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes
verfassungsrechtlich besonders geschützt. Tarifverträge sorgen nicht nur für einen
fairen Interessenausgleich zwischen Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern und
Arbeitgebern, sondern bieten auch Verlässlichkeit und Planungssicherheit für
Unternehmen. Vor diesem Hintergrund beobachtet die Bundesregierung den
fortlaufenden Rückgang der Tarifbindung aufmerksam und sieht es als wichtiges
Anliegen, die Tarifautonomie, die Tarifpartner und die Tarifbindung zu stärken.
In ihrem Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode hat sich die
Bundesregierung unter anderem darauf geeinigt, die öffentliche Auftragsvergabe des
Bundes an die Einhaltung eines repräsentativen Tarifvertrages der jeweiligen
Branche zu binden, wobei die Vergabe auf einer einfachen, unbürokratischen
Erklärung beruht. Hierdurch sollen die Nachteile tarifgebundener Unternehmen
im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes
beseitigt und der Verdrängungswettbewerb über die Lohn- und Personalkosten
eingeschränkt werden. Der Entwurf eines Bundestariftreuegesetzes, mit dem das
Vorhaben umgesetzt werden soll, wurde am 27. November 2024 vom
Bundeskabinett beschlossen und an den Bundesrat sowie an den Bundestag zugeleitet
(Bundestagsdrucksache 20/14345, Artikel 1).
16. Wie groß war nach Kenntnis der Bundesregierung die jährliche
Lohnlücke zwischen Ost- und Westdeutschland seit 2017 (für 2024 den
aktuellsten verfügbaren Wert unter Angabe des Zeitpunkts angeben)?
17. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung der
Lohnangleichung zwischen Ost- und Westdeutschland seit Beginn der aktuellen
Legislaturperiode, und welche Maßnahmen hat sie zur Stärkung der
Lohnangleichung umgesetzt (vgl. KoaV., S. 5, 56)?
Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
Im Jahr 2023 lagen die durchschnittlichen Bruttostundenlöhne von allen
Beschäftigten (ohne Auszubildende) in den ostdeutschen Bundesländern mit
20,97 Euro immer noch deutlich unter denen im früheren Bundesgebiet
(25,16 Euro). Damit beträgt der aktuelle Abstand der durchschnittlichen
Bruttostundenlöhne zwischen den beiden Regionen rund 17 Prozent. Dieser Abstand
hat sich in den vergangenen Jahren aber kontinuierlich verringert. Im Jahr 2022
betrug er rund 18 Prozent, 2021 rund 19 Prozent und 2018 rund 21 Prozent.
Ursache für den im Westen höheren Durchschnittslohn ist vor allem die
unterschiedliche Wirtschaftsstruktur in beiden Landesteilen. Ostdeutsche
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind weitaus häufiger in kleinen und
mittelständischen Betrieben beschäftigt, die deutlich geringere Gehälter zahlen. Selbst
wenn Großunternehmen eine Niederlassung in Ostdeutschland betreiben,
beschränkt sich diese auf die weniger gut entlohnte Produktion. Besser vergütete
Managementpositionen bleiben in Westdeutschland verortet. Keines der 30
Dax-Unternehmen hat in Ostdeutschland seinen Sitz. Zudem dominieren im
Osten Dienstleistungsunternehmen mit eher geringen Anforderungen und
geringem Lohnniveau. Auch die deutlich geringere Tarifbindung ostdeutscher
Unternehmen trägt zu der insgesamt geringeren Entlohnung in Ostdeutschland
bei. Des Weiteren kann auch die unterschiedliche Siedlungsstruktur zu den
Lohnunterschieden beitragen – in den westdeutschen Ländern gibt es mehr
Großstädte, die typischerweise ein höheres Lohnniveau aufweisen als ländliche
Arbeitsmärkte.
18. Wie groß war nach Kenntnis der Bundesregierung die jährliche
Lohnlücke zwischen Frauen und Männern seit 2017 (für 2024 bitte den
aktuellsten verfügbaren Wert unter Angabe des Zeitpunkts angeben)?
19. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung der Lohnlücke
zwischen Frauen und Männern seit Beginn der aktuellen Legislaturperiode,
und welche Maßnahmen hat sie zur Herstellung der Entgeltgleichheit
umgesetzt (vgl. KoaV., S. 5, 91)?
Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet.
Die sogenannte unbereinigte Lohnlücke zwischen Frauen und Männern als
Unterschied in den durchschnittlichen Bruttostundenlöhnen lag nach Angaben des
Statistischen Bundesamtes im Zeitraum von 2020 bis 2023 bei 18 Prozent (vgl.
www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Verdienste/Verdienste-GenderPayGap/Ta
bellen/ugpg-01-gebietsstand.html). Die Quote ist seit Jahren leicht rückläufig.
Im Jahr 2017 betrug sie noch 20 Prozent. Die sogenannte bereinigte Lohnlücke
lag 2023 bei 6 Prozent. Demnach verdienten Arbeitnehmerinnen im
Durchschnitt auch bei vergleichbarer Tätigkeit, Qualifikation und Erwerbsbiografie
pro Stunde weniger als ihre männlichen Kollegen. Die Bundesregierung hat
sich zum Ziel gesetzt, die geschlechtsspezifische Lohnungleichheit zu
bekämpfen, denn die anhaltend hohe Lohnlücke hat negative Folgen für die finanzielle
und soziale Absicherung von Frauen. Darüber hinaus ist sie auch schlecht für
die Wirtschaft, die mehr denn je auf das Arbeitskräftepotenzial von Frauen und
Fachkräftebindung angewiesen ist.
Die im Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode vereinbarte
Weiterentwicklung des Entgelttransparenzgesetzes und die Umsetzung der
Entgelttransparenzrichtlinie EU 2023/970 zur Stärkung des Entgeltgleichheitsgrundsatzes
wurden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMFSFJ) mit der Erstellung eines Referentenentwurfs für ein
Umsetzungsgesetz vollumfänglich vorbereitet. In der neuen Legislaturperiode kann das
BMFSFJ an die umfangreichen Vorarbeiten anknüpfen, damit das
Gesetzgebungsverfahren fristgerecht abgeschlossen werden kann. Die
Entgelttransparenzrichtlinie, die weitergehende Maßnahmen zur Förderung von
Entgelttransparenz sowie Regelungen zur besseren Rechtsdurchsetzung des
Entgeltgleichheitsgebots enthält, muss bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt
werden. Darüber hinaus hat die Bundesregierung mit der Entwicklung von
digitalen Tools begonnen, die Arbeitgeber einfach und kostenlos bei der Bewertung
von gleichwertiger Arbeit sowie bei der Umsetzung der Berichtspflichten aus
der Entgelttransparenzrichtlinie unterstützen können.
Wichtige Maßnahmen, die an den verschiedenen Ursachen der
Entgeltungleichheit zwischen Frauen und Männern ansetzen, wie unter anderem die Förderung
von Frauen in Führungspositionen, der Ausbau der Kinderbetreuung, die
Erhöhung des Mindestlohnes und die Informationskampagne Equal Pay Day,
wurden in der 20. Legislaturperiode verstärkt.
20. Inwiefern würde sich das Bürgergeld von der zu Beginn der
Legislaturperiode bestehenden Grundsicherung (Arbeitslosengeld II)
unterscheiden, falls die Maßnahmen aus der „Formulierungshilfe für einen
Änderungsantrag der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der
Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung“ (Bundestagsdrucksache 20/12779; vgl.
www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/240927_FH_WI_Resso
rtabstimmung.pdf) umgesetzt werden sollten (bitte insbesondere auf die
Wirkungen auf die „Würde des Einzelnen“ und die „gesellschaftliche
Teilhabe“ eingehen; vgl. KoaV., S. 5, 59 bis 61)?
Die Unterschiede sind der in der Fragestellung angesprochenen
Formulierungshilfe zu entnehmen. Wichtige Neuerungen, die mit dem Bürgergeld-Gesetz
eingeführt wurden, würden bestehen bleiben: die ausgebaute Förderung von
Weiterbildung, z. B. durch flexiblere Zugänge zu Förderinstrumenten, attraktivere
finanzielle Anreize wie das Weiterbildungsgeld, der Kooperationsplan, die
ganzheitliche Betreuung (Coaching) oder die Karenzzeit für das Wohnen. Ziel
bliebe es unverändert, Menschen aus der Hilfebedürftigkeit zu holen und sie
möglichst dauerhaft in Beschäftigung zu bringen. Mit den in der
Formulierungshilfe vorgeschlagenen Änderungen war eine Erhöhung der
Zielgenauigkeit des Sozialstaats beabsichtigt, indem Mitwirkungspflichten verdeutlicht
werden sollten. Die Würde des Einzelnen und die gesellschaftliche Teilhabe
wären durch die vorgesehenen Änderungen nicht tangiert gewesen. Im
Gegenteil wäre die Teilhabe an der Gesellschaft durch die Stärkung von
Mitwirkungspflichten gefördert worden.
21. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der
inflationsbereinigte Arbeitslosengeld-II- bzw. Bürgergeld-Satz jährlich seit 2017 (für 2024
bitte den aktuellsten verfügbaren Wert unter Angabe des Zeitpunkts
angeben)?
Die Höhe der Regelbedarfsstufe 1 in den Jahren 2017 bis 2024 kann der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Höhe der Regelbedarfsstufe 1 (RBS 1)
Jahr RBS 1 in Euro
2017 409
2018 416
2019 424
2020 432
2021 446
2022 449
2023 502
2024 563
Quelle: SGB XII, Anlage zu § 28
Niveaubestimmend für den Regelbedarf ist die Bedarfsermittlung auf Basis der
vom Statistischen Bundesamt alle fünf Jahre durchgeführten Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe (EVS). Die Fortschreibung dient der Kaufkrafterhaltung
in der Zeit bis zu einer neuen Ermittlung. Neben der regelbedarfsrelevanten
Preisentwicklung wirkt sich auch die Lohnentwicklung im Rahmen des
Mischindex aus. Die auf den erfragten Zeitraum bezogenen Berechnungen werden im
jeweiligen Regelbedarfsermittlungsgesetz (Bundestagsdrucksachen 18/9984,
19/22750 bzw. 19/24034) sowie im Bürgergeld-Gesetz (Bundestagsdrucksache
20/3873) und in der jeweiligen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung
(Bundesratsdrucksachen 619/17, 471/18, 449/19, 719/21 und 454/23)
ausführlich dargestellt, darunter auch der Einfluss der Preisentwicklung.
Inflationsbereinigte Werte werden von der Bundesregierung nicht berechnet.
22. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der
inflationsbereinigte durchschnittliche BAföG-Satz (BAföG = Ausbildungsförderung nach
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz) jährlich seit 2017 (für 2024
bitte den aktuellsten verfügbaren Wert unter Angabe des Zeitpunkts
angeben)?
Der „durchschnittliche BAföG-Satz“ im Sinne des durchschnittlichen
monatlichen Förderungsbetrags pro Person (für Schülerinnen und Schüler sowie
Studierende gemeinsam) stellt sich nach der vom Statistischen Bundesamt
veröffentlichten Statistik zum Bundesausbildungsförderungsgesetz seit dem Jahr
2017 bis zum Jahr 2023 wie in der nachfolgenden Tabelle angegeben dar. Der
Wert für das Jahr 2024 sowie inflationsbereinigte Werte liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Durchschnittlicher monatlicher BAföG-Förderungsbetrag für Schülerinnen und
Schüler sowie Studierende
Jahr Durchschnittlicher monatlicher
Förderungsbetrag pro Person in
Euro
2017 487
2018 482
2019 503
2020 556
2021 562
2022 592
2023 640
23. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung des
inflationsbereinigten durchschnittlichen BAföG-Satzes seit Beginn der aktuellen
Legislaturperiode, und welche Maßnahmen hat sie zur Stabilisierung des
BAföG-Niveaus sowie zur Verbesserung des BAföGs umgesetzt (vgl.
KoaV., S. 53, 74, 76)?
Aufstieg durch Bildung ist ein zentrales Anliegen der Bundesregierung. Daher
wurden in dieser Legislaturperiode drei BAföG-Reformen auf den Weg
gebracht. Mit der ersten Reform hat der Gesetzgeber gleich zu Beginn der
Legislaturperiode die Bedarfssätze deutlich erhöht, den Wohnkostenzuschlag
überproportional aufgestockt und die Freibeträge stark angehoben. Die Altersgrenze
wurde heraufgesetzt und das Schriftformerfordernis zur Erleichterung der
digitalen Antragstellung abgeschafft. Zur Abfederung gestiegener Energiekosten
wurden zwei Heizkostenzuschüsse an auswärts wohnende BAföG-Beziehende
ausgezahlt, zudem konnten alle Studierenden und Fachschülerinnen und
Fachschüler eine Energiepreispauschale von einmalig 200 Euro erhalten. Mit der
zweiten Reform wurde ein Nothilfeinstrument im BAföG verankert, um für
künftige Krisen – wie die COVID-19-Pandemie – gut gerüstet zu sein. Die
dritte Reform, das Neunundzwanzigste Gesetz zur Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes, entfaltet seine Wirkung seit Schuljahresbeginn
beziehungsweise dem Wintersemester 2024/2025. Es beinhaltet eine weitere
Erhöhung der Elternfreibeträge. Insgesamt steigen diese in dieser Legislaturperiode
damit um fast 27 Prozent. Auch die Bedarfssätze und der Wohnkostenzuschlag
wurden erneut angehoben. Der Förderungshöchstsatz steigt damit in dieser
Legislaturperiode von zuvor 861 Euro monatlich auf nunmehr 992 Euro
monatlich und damit um insgesamt mehr als 15 Prozent. Auch der durchschnittliche
monatliche Förderungsbetrag ist in dieser Legislaturperiode spürbar
angestiegen. Daneben wurden wichtige Strukturveränderungen umgesetzt und es wurde
für mehr Flexibilität gesorgt. So kann nun neben bereits bestehenden
Verlängerungsmöglichkeiten einmalig ein Flexibilitätssemester in Anspruch genommen
werden. Auch ein Fachrichtungswechsel bei weiterlaufender Förderung wird
einfacher gemacht. Nicht zuletzt wurde für Studienanfängerinnen und -
anfänger aus Bedarfsgemeinschaften und mit vergleichbarem Sozialleistungsbezug
die Studienstarthilfe als ein neues Instrument eingeführt. Sie werden mit einem
einmaligen Zuschuss von 1 000 Euro unterstützt.
24. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die
inflationsbereinigte durchschnittliche Rente je Einkommensdezil und insgesamt jährlich
seit 2017 (für 2024 bitte den aktuellsten verfügbaren Wert unter Angabe
des Zeitpunkts angeben)?
Daten zur inflationsbereinigten durchschnittlichen Rente je Einkommensdezil
liegen nicht vor. Im Alterssicherungsbericht der Bundesregierung finden sich
Informationen u. a. zur Verbreitung und Höhe von Leistungen aller
Alterssicherungssysteme differenziert nach Nettoeinkommensgruppen (Quintilen), die auf
Daten der alle vier Jahre durchgeführten Studie „Alterssicherung in
Deutschland“ (ASID) basieren. Die erfragten Beträge können den Anhangtabellen
BC.44 bis BC.52 der Alterssicherungsberichte 2016 (Bundestagsdrucksache
18/10571), 2020 (Bundestagsdrucksache 19/24926) und 2024
(Bundestagsdrucksache 20/14086) entnommen werden.
25. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung des Rentenniveaus je
Einkommensdezil und insgesamt seit Beginn der aktuellen
Legislaturperiode, und welche Maßnahmen hat sie zur Stabilisierung des
Rentenniveaus sowie zur Reform des Systems der privaten Altersvorsorge
umgesetzt (vgl. KoaV., S. 5, 52)?
Das Rentenniveau der gesetzlichen Rentenversicherung (gemäß § 154
Absatz 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch als Sicherungsniveau vor
Steuern bezeichnet) ist eine standardisierte Kenngröße, welche das Leistungsniveau
der gesetzlichen Rentenversicherung abbildet. Es gibt das Verhältnis der
verfügbaren Standardrente (nach 45 Beitragsjahren bei Durchschnittsverdienst)
zum verfügbaren Durchschnittsentgelt des jeweils betreffenden Kalenderjahres
wieder. Die erfragte Entwicklung des Sicherungsniveaus vor Steuern ist in der
Tabelle B8 des aktuellen Rentenversicherungsberichts 2024 dargestellt. Die
gesetzliche Definition des Sicherungsniveaus vor Steuern schließt ein nach
Einkommen differenziertes Rentenniveau aus.
Gemäß dem Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode sollte mit dem
vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum
Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung –
dem sogenannten Rentenpaket II – die gesetzliche Rente als tragende Säule der
Alterssicherung langfristig im Hinblick auf das Rentenniveau stabil gehalten
und dafür gesorgt werden, dass sie für alle Generationen finanzierbar bleibt.
Das Rentenpaket II wurde am 29. Mai 2024 vom Bundeskabinett beschlossen
und am 27. September 2024 in erster Lesung im Bundestag behandelt. Das
Gesetzgebungsverfahren kann jedoch aufgrund des vorzeitigen Endes der
Legislaturperiode nicht mehr abgeschlossen werden.
Zur Reform der privaten Altersvorsorge hat die Bundesregierung die
Fokusgruppe private Altersvorsorge eingesetzt und unter Beteiligung von
Wissenschaft, Anbietern und Verbraucherschutz mit der Erarbeitung von
Empfehlungen beauftragt. Die wesentlichen Ziele der Empfehlungen des im Juli 2023
veröffentlichen Abschlussberichts der Fokusgruppe sind höhere Renditen durch
den Verzicht auf Garantien, geringere Kosten, die Ermöglichung eines
Auszahlungsplans ohne Restverrentung und mehr Transparenz für die
Altersvorsorgenden durch eine Vergleichsplattform. Der im September 2024 vom
Bundesministerium der Finanzen vorgelegte Referentenentwurf orientiert sich an den
Empfehlungen der Fokusgruppe. Aufgrund der aktuellen politischen Entwicklungen
wurde die Ressortabstimmung des Referentenentwurfs nicht abgeschlossen.
26. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die jährliche Anzahl
der Kinder in Armut seit 2017 entwickelt (für 2024 bitte den aktuellsten
verfügbaren Wert unter Angabe des Zeitpunkts angeben)?
Armut ist ein komplexes und vielschichtiges Phänomen, das sich einer
eindeutigen und einfachen Messung entzieht. Oft wird in der Diskussion um das
Ausmaß von Armut die sogenannte Armutsrisikoquote (ARQ) herangezogen. Diese
misst den Anteil der Bevölkerung mit einem Nettoäquivalenzeinkommen
unterhalb von 60 Prozent des mit der neuen OECD-Skala gewichteten
Medianeinkommens (sogenannte Armutsrisikoschwelle).
Die ARQ misst aber keine Armut, sondern ist eine statistische Maßgröße für
die Einkommensverteilung. Sie liefert insbesondere keine Information über
individuelle Bedürftigkeit. Ihre Höhe hängt u. a. von der zugrundeliegenden
Datenbasis, der Bezugsgröße (50 Prozent, 60 Prozent oder 70 Prozent des
mittleren Einkommens/regionaler Bezug) und der Gewichtung der
Haushaltsmitglieder bei der Bestimmung des Nettoäquivalenzeinkommens ab. Der Indikator ist
insbesondere für Teilpopulationen sehr volatil und kann je nach Datenquelle
unterschiedlich ausfallen.
Daten zur Anzahl der Kinder in Deutschland mit einem äquivalenzgewichteten
Nettoeinkommen unterhalb der Armutsrisikoschwelle liegt auf Basis der
europäischen Erhebung über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) bis
zum Erhebungsjahr 2023 (entspricht dem Einkommensjahr 2022) vor. Dabei ist
zu beachten, dass es in der amtlichen Statistik im Erhebungsjahr 2020 zu einem
Zeitreihenbruch gekommen ist. Die bislang separat durchgeführte Erhebung
EU-SILC wurde als Unterstichprobe in den Mikrozensus integriert. Durch die
damit verbundenen methodischen Veränderungen ist ein Vergleich der Daten ab
dem Erhebungsjahr 2020 (d. h. dem Einkommensjahr 2019 bei der EU-SILC)
mit den Vorjahren nicht mehr sinnvoll möglich.
Die Anzahl der Kinder unterhalb der Armutsrisikoschwelle in Deutschland
belief sich laut der EU-SILC im Erhebungsjahr 2017 auf rund 2,1 Millionen, in
2018 auf rund 2 Millionen und im Jahr 2019 auf rund 1,7 Millionen Personen.
Im Jahr 2020 betrug die Anzahl der Kinder unterhalb der Armutsrisikoschwelle
rund 2,2 Millionen, in 2021 rund 2,3 Millionen, in 2022 rund 2,2 Millionen und
in 2023 rund 2,1 Millionen.
27. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung der Kinderarmut seit
Beginn der aktuellen Legislaturperiode, und welche Maßnahmen hat sie
zur Reduzierung der Kinderarmut umgesetzt (vgl. KoaV., S. 5)?
Kinderarmut hat eine Vielzahl von Ursachen und weitreichende Folgen. Um
Kinderarmut zu verringern, sind u. a. auch Verbesserungen bei der materiellen
Absicherung von Familien erforderlich. Entsprechend wirken sich auch
Maßnahmen zur Steigerung der Haushaltseinkommen von Familien positiv auf
Kinder aus, die nicht speziell auf sie ausgerichtet sind.
Im Rahmen der Fortschreibung der Regelbedarfe zur Sicherung des
Lebensunterhalts wirkt sich beispielsweise regelmäßig die aktuelle Preis- und
Lohnentwicklung auf die Höhe der Regelbedarfe aus. Durch die Anpassung des
Fortschreibungsmechanismus im Rahmen des Bürgergeld-Gesetzes 2023 wurde der
hohen Preisentwicklung verbessert Rechnung getragen, was zu einer deutlichen
Erhöhung der Regelbedarfsstufen führte. Bezogen auf die Regelbedarfe für
bedürftige Kinder im Bürgergeld und in anderen Mindestsicherungssystemen
ergab sich seit 2021 eine Erhöhung der Regelbedarfsstufe (RBS) 4 um insgesamt
98 Euro auf 471 Euro im Jahr 2025. Die entsprechende Erhöhung der RBS 5
belief sich auf 81 Euro (2025: 390 Euro) und die der RBS 6 (2025: 357 Euro)
auf 74 Euro. Darüber hinaus wurde das monatliche Kindergeld zum 1. Januar
2023 auf 250 Euro pro Kind und zum 1. Januar 2025 um weitere 5 Euro auf
255 Euro angehoben. Zum 1. Juli 2022 wurde ein Sofortzuschlag von 20 Euro
für von Armut betroffene Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neu
eingeführt. Zum 1. Januar 2025 wurde dieser Sofortzuschlag um 5 Euro auf
nunmehr 25 Euro erhöht. Die Teilhabe-Chancen von armutsgefährdeten Kindern
werden so weiter verbessert.
Weiterhin wurde der Kinderzuschlag für Familien mit kleinem oder mittlerem
Einkommen seit 2021 jährlich angehoben. Dieser deckt zusammen mit dem
Kindergeld das durchschnittliche sächliche Existenzminimum eines Kindes ab.
Im Jahr 2024 betrug der Höchstbetrag des Kinderzuschlags monatlich 292 Euro
pro Kind. Er stieg damit im Vergleich zum Vorjahr um 42 Euro an. Seit dem
1. Januar 2025 beträgt der Kinderzuschlag maximal 297 Euro pro Monat. Auch
die Inanspruchnahme des Kinderzuschlags ist in der 20. Legislaturperiode
deutlich gestiegen: Im September 2024 wurden mit dem Kinderzuschlag rund
1,28 Millionen Kinder erreicht, während es zu Beginn dieser Legislaturperiode
erst 740 000 waren. In den Bundeshaushalt 2025 wurden dementsprechend
zusätzliche Mittel von rund 1,15 Mrd. Euro eingestellt. Weiterhin wurde der
steuerliche Freibetrag für Kinder rückwirkend zum 1. Januar 2024 um
228 Euro auf 6 612 Euro jährlich erhöht, für das Jahr 2025 steigt er um weitere
60 Euro auf 6 672 Euro. In diesem Zusammenhang wurde auch geregelt, dass
ab 2026 Kinderfreibetrag und Kindergeld gleichermaßen erhöht werden. Für
die bislang geübte Praxis, das Kindergeld entsprechend der Erhöhung der
Kinderfreibeträge anzupassen, wurde so eine rechtlich verbindliche Grundlage
geschaffen.
28. Welcher Betrag wäre nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2023
und welcher Betrag wäre voraussichtlich im Jahr 2024 notwendig
gewesen, um die Nettoeinkommen aller armutsgefährdeten Haushalte in
Deutschland auf die Armutsgefährdungsschwelle (60 Prozent des
Medians der Nettoäquivalenzeinkommen der Bevölkerung) anzuheben (bitte
die Berechnung einmal unter und einmal ohne Berücksichtigung
staatlicher Transferleistungen durchführen)?
Entsprechende Berechnungen liegen der Bundesregierung nicht vor.
29. Wie viele Prüfungen der Einhaltung des geltenden Arbeitsrechts bei
Minijobs hat die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) jährlich seit 2017
durchgeführt (für 2024 bitte den aktuellsten verfügbaren Wert unter
Angabe des Zeitpunkts angeben)?
30. Wie viele Verstöße gegen das geltende Arbeitsrecht bei Minijobs hat die
FKS nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich seit 2017 festgestellt
(für 2024 bitte den aktuellsten verfügbaren Wert unter Angabe des
Zeitpunkts angeben)?
31. Wie viele Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sind infolge von
FKS-Kontrollen der Einhaltung des geltenden Arbeitsrechts bei Minijobs
nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich seit 2017 eingeleitet worden
(für 2024 bitte den aktuellsten verfügbaren Wert unter Angabe des
Zeitpunkts angeben)?
32. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich seit 2017
die verhängten Geldstrafen sowie Verwarn- und Bußgelder infolge von
FKS-Kontrollen der Einhaltung des geltenden Arbeitsrechts bei Minijobs
(für 2024 bitte den aktuellsten verfügbaren Wert unter Angabe des
Zeitpunkts angeben)?
Die Fragen 29 bis 32 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der jeweiligen Fragestellung
vor. Die Arbeitsstatistik der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der
Zollverwaltung sieht bei den Zahlen zu Arbeitsergebnissen der FKS im Bereich von
Prüfungs- und Ermittlungsverfahren sowie bei den verhängten Geldstrafen und
Verwarn- und Bußgeldern keine Auswertungsmöglichkeit dahingehend vor, ob
diese im Zusammenhang mit der Einhaltung des geltenden Arbeitsrechts bei
Minijobs stehen.
33. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Beginn der aktuellen
Legislaturperiode umgesetzt, um zu verhindern, dass Minijobs als Ersatz
für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht oder insbesondere für
Frauen zur Teilzeitfalle werden, und wie bewertet die Bundesregierung
den Erfolg dieser Maßnahmen (vgl. KoaV., S. 55; bitte begründen und
ggf. empirisch untermauern)?
Um das genannte Ziel umzusetzen, wurde der Übergangsbereich mit dem
Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu
Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
(Mindestlohnerhöhungsgesetz) zum 1. Oktober 2022 neu gestaltet. Der Übergang aus einer
geringfügigen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wurde
erleichtert, indem die Beschäftigten bei den Beiträgen noch stärker entlastet und
Belastungssprünge im Beitragsverlauf vermieden werden. Auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 20/9023 wird
verwiesen. Für eine Bewertung ist es weiterhin noch zu früh. Insoweit wird auf die
Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 81 auf
Bundestagsdrucksache 20/8575 verwiesen.
34. Wie viele jährliche Fälle sind der Bundesregierung seit 2017 bekannt, in
denen Unternehmen das geltende Mitbestimmungsrecht der Belegschaft
umgangen haben (Fälle, die auf die Gründung einer Europäischen
Aktiengesellschaft [SE] zurückzuführen sind, bitte gesondert aufführen; für
2024 bitte den aktuellsten verfügbaren Wert unter Angabe des Zeitpunkts
angeben)?
Es existiert in Deutschland keine amtliche Statistik, die die erbetenen Angaben
enthält. Bekannt sind der Bundesregierung Erhebungen im Auftrag der Hans-
Böckler-Stiftung zur Mitbestimmung in Deutschland. Demnach lag Ende 2022
der Anteil paritätisch mitbestimmter Unternehmen unter den Unternehmen mit
über 2 000 Inlandsbeschäftigten bei 60,5 Prozent; 2019 habe der Anteil bei
67,5 Prozent gelegen (Institut für Mitbestimmung und Unternehmensführung,
Mitbestimmungsreport Nr. 81, 06.2024, S. 4). Unter den Europäischen
Aktiengesellschaften (SE sowie SE & Co KG) mit über 2 000 Inlandsbeschäftigten
waren nach Angaben der Hans-Böckler-Stiftung Ende 2022 16 Prozent
paritätisch mitbestimmt; 2019 habe der Anteil bei 20 Prozent gelegen (Institut für
Mitbestimmung und Unternehmensführung, Mitbestimmungsreport Nr. 82,
11.2024, S. 7). Die Hans-Böckler-Stiftung folgert daraus, dass
Mitbestimmungsvermeidung und -ignorierung immer weiter zunehmen.
35. Was hat die Bundesregierung unternommen, um
Mitbestimmungsvermeidung zu verhindern (vgl. KoaV., S. 56; bitte auch auf das Problem der
Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft sowie die geplante
Einstufung der Mitbestimmungsbehinderung als Offizialdelikt eingehen)?
Die im Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode vereinbarte
Weiterentwicklung der Unternehmensmitbestimmung einschließlich Maßnahmen zur
Eindämmung der Mitbestimmungsvermeidung durch Europäische
Aktiengesellschaften (SE) konnte aufgrund des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode
nicht umgesetzt werden.
Die im Koalitionsvertrag vorgesehene Einstufung von Straftaten gegen die
betriebliche Mitbestimmung als Offizialdelikt sollte im Tariftreuegesetz
umgesetzt werden. Aufgrund des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode wurde der
Gesetzentwurf auf die Regelungen zur Tariftreue und zur Erprobung von
Online-Betriebsratswahlen fokussiert.
36. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2017 die jährliche
Anzahl erwerbstätiger Menschen mit Behinderung entwickelt, die auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig waren (für 2024 bitte den aktuellsten
verfügbaren Wert unter Angabe des Zeitpunkts angeben)?
Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit waren im Jahr 2022
rund 1,12 Millionen schwerbehinderte Menschen (einschließlich
gleichgestellter Menschen) bei beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern (mit 20 und mehr
Arbeitsplätzen) beschäftigt. Die Angaben zu schwerbehinderten Menschen in
Beschäftigung basieren auf Meldungen aller beschäftigungspflichtigen
Arbeitgeber aus dem Anzeigeverfahren (vgl. § 163 Absatz 2 SGB IX). Weitere
Ergebnisse können unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden:
https://statistik.
arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?n
n=1523092&topic_f=bsbm-bsbm&dateOfRevision=200312-202312 (siehe
Tabellenblatt 2.3). Diese liegen bis zum Jahr 2022 vor.
Die Zahl der bei nicht beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern mit weniger als
20 Arbeitsplätzen beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellter
Menschen wird alle fünf Jahre erhoben. Sie lag im Jahr 2020 bei rund 223 400
Beschäftigten. Zur Berichterstattung zu schwerbehinderten Beschäftigten
werden Arbeitgeber mit weniger als 20 Arbeitsplätzen stichprobenbasiert befragt.
Die Ergebnisse werden auf alle Arbeitgeber mit weniger als 20 Arbeitsplätzen
hochgerechnet und können unter nachfolgendem Link abgerufen werden:
https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Fo
rmular.html?nn=1523092&topic_f=bsbm-bsbm-teilerhebung&dateOfRevisio
n=200504-202412. Diese liegen bis zum Jahr 2020 vor.
37. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung der Anzahl
erwerbstätiger Menschen mit Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
seit Beginn der aktuellen Legislaturperiode, und welche Maßnahmen hat
sie zur Steigerung des Anteils umgesetzt (vgl. KoaV., S. 62)?
Die Daten der Bundesagentur für Arbeit aus dem Anzeigeverfahren (siehe
Antwort zu Frage 36) zeigen, dass die Anzahl der schwerbehinderten Menschen in
Beschäftigung in den letzten zehn Jahren kontinuierlich gestiegen ist, mit
Ausnahme während der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020. Mit einer Zahl von
rund 1,12 Millionen waren im Jahr 2022 so viele schwerbehinderte oder diesen
gleichgestellte Menschen bei beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt wie noch nie. Dies zeigt aus Sicht der
Bundesregierung, dass das System aus Beschäftigungspflicht und
Ausgleichsabgabe wirkt.
Zur weiteren Verbesserung der Beschäftigungssituation von Menschen mit
Behinderungen zielt das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts
(Bundesgesetzblatt Teil I, 2023, Nr. 146 vom 13. Juni 2023) darauf ab, mehr
Menschen mit Behinderungen in reguläre Arbeit zu bringen, mehr Menschen
mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Arbeit zu halten und zielgenauere
Unterstützung für schwerbehinderte Menschen zu ermöglichen. Insbesondere
hat die Bundesregierung in diesem Rahmen folgende Vorhaben aus dem
Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode umgesetzt:
– Erhöhung der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber, die trotz
Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen („vierte
Stufe“),
– Einführung einer Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des
Integrationsamtes,
– Stärkung des Budgets für Arbeit durch Aufhebung der Deckelung für den
Lohnkostenzuschuss und
– Konzentration der Mittel aus der Ausgleichsabgabe auf die Förderung der
Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333